BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVE 3/08 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass die Bundesregierung durch die Nichteinholung der Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung der Anteile an der A... GmbH & Co. KG und
der A... GmbH die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 110 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 87e des Grundgesetzes verletzt hat,
Antragstellerin: Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag,
vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Gregor Gysi,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Bevollmächtigte: Prof. Dr. Rosemarie Will,
Marchlewskistraße 31, 10243 Berlin Antragsgegnerin: Bundesregierung,
vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 22. November 2011 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Gründe:
Der Organstreit betrifft die Frage, ob der Deutsche Bundestag einer Veräußerung
von Vermögensgegenständen durch die Deutsche Bahn AG hätte zustimmen müs-

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1

sen.
A.
I.
1. a) Gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG in der bis zum 22. Dezember 1993 geltenden
Fassung waren die Bundeseisenbahnen in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau zu führen. Hinsichtlich ihrer Wirtschaftsführung war die Deutsche Bundesbahn auf eine Doppelrolle als Wirtschaftsunternehmen einerseits und
als eine dem Gemeinwohl verpflichtete Einrichtung andererseits festgelegt. Unter
diesen rechtlichen Rahmenbedingungen zog ihre Tätigkeit eine erhebliche Belastung
der öffentlichen Haushalte nach sich. Als ein wesentlicher Grund für diesen Umstand
wurde die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundesbahn ausgemacht, die
als in sich widersprüchlich bewertet wurde (vgl. die Begründung des Entwurfs eines
Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens, BTDrucks 12/4609 <neu>, S.
55 f.).

2

Im Jahre 1993 wurden Gesetzentwürfe zur Änderung des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag eingebracht, deren Ziel es war, die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine „Führung der bisherigen Bundeseisenbahnen als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form“ (BTDrucks 12/5015, S. 1) zu schaffen. Mit der Streichung der Wörter „die Bundeseisenbahnen“ in Art. 87 Abs. 1 Satz 1
GG sollte die Schaffung eines Art. 87e GG einhergehen, dessen dritter und zugleich
letzter Absatz die Führung der Eisenbahnen des Bundes in privat-rechtlicher Form
anordnete. Der Bundesrat trat diesem Entwurf entgegen. Er führte an, dass bei einer
Übertragung des Eigentums am Schienennetz auf ein privat-rechtlich organisiertes
Wirtschaftsunternehmen nicht gewährleistet sei, dass das Schienennetz zumindest
in seinen wesentlichen Bestandteilen erhalten und bedarfsgerecht ausgebaut werde.
Die beschlossene Fassung des Art. 87e GG geht auf die Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück. Sie soll einen Ausgleich darstellen zwischen dem ursprünglich beim Deutschen Bundestag eingebrachten Entwurf
und der Forderung des Bundesrates, das Eigentum an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes beim Bund zu belassen. Absatz 4 der neugeschaffenen Grundgesetzbestimmung soll die „Sicherstellung einer politischen Verantwortung des Bundes für die Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes und dem Gemeinwohl
dienende Verkehrsangebote des Bundes“ bezwecken (vgl. BTDrucks 12/6280, S. 8).

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b) Das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993
(BGBl I S. 2378) regelte die Zusammenführung der Sondervermögen „Deutsche Bundesbahn“ und „Deutsche Reichsbahn“ zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes mit dem Namen „Bundeseisenbahnvermögen“. Ferner ordnete es
die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an und sah die Übertragung
bestimmter Bestandteile des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn
AG vor. Auf die Gesellschaft zu übertragen waren die sogenannten bahnnotwendi-

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gen Liegenschaften und das bahnnotwendige sonstige Vermögen. Nicht bahnnotwendige Vermögensgegenstände sollten beim Bundeseisenbahnvermögen verbleiben. Der Übergang erfolgte teils gesetzlich, teils in Vollzug sogenannter Übergabebescheide, die zu erlassen das Bundeseisenbahnvermögen berechtigt war. Das Gesetz
erlaubte es, die Liegenschaftszuordnung zwischen Bundeseisenbahnvermögen und
der Deutsche Bahn AG durch Vergleich zu regeln und diesem Vergleich entsprechende Übergabebescheide zu erlassen.
Am 4. und 5. August 1996 wurde als ein solcher Vergleich die sogenannte Rahmenvereinbarung zwischen der Deutsche Bahn AG und der Bundesregierung geschlossen, die der abschließenden und verbindlichen Aufteilung der Liegenschaften zwischen der Deutsche Bahn AG und dem Bundeseisenbahnvermögen zu dienen
bestimmt war. Schon beim Abschluss der Rahmenvereinbarung sahen die Parteien
voraus, dass der Deutsche Bahn AG dadurch auch nicht unmittelbar bahnnotwendige
Liegenschaften zugeordnet werden würden. Um dies zu vermeiden, hätte der gesamte Liegenschaftsbestand kataster- und grundbuchmäßig erfasst werden müssen. Der
hierfür erforderliche Aufwand wurde als unverhältnismäßig angesehen.

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c) In der Folgezeit wurde der Liegenschaftsbestand der Deutsche Bahn AG in zahlreiche sogenannte Bewirtschaftungseinheiten aufgeteilt. Die Bewirtschaftungseinheiten wurden den Geschäftsbereichen innerhalb der Deutsche Bahn AG - Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Güterverkehr und Fahrweg - zugeordnet. Am 2.
Dezember 1998 beschloss eine außerordentliche Hauptversammlung der Deutsche
Bahn AG einen Ausgliederungsplan zur Überführung der Geschäftsbereiche in Konzerntöchter. Der Ausgliederungsplan sah die Gründung der Gesellschaften DB Regio
AG, DB Reise&Touristik AG, DB Cargo AG, DB Netz AG und DB Station&Service AG
zum 1. Januar 1999 vor. Den Gesellschaften, ganz überwiegend den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wurden die den Geschäftsbereichen zugeordneten Bewirtschaftungseinheiten übertragen. Dies geschah teils durch die Übertragung
bürgerlich-rechtlichen Eigentums an der jeweiligen Liegenschaft, teils durch die
Übertragung lediglich wirtschaftlichen Eigentums. Zahlreiche Liegenschaften verblieben bei der Konzernmutter Deutsche Bahn AG. Der Grund hierfür lag zum Teil in der
inzwischen zutage getretenen fehlenden Bahnnotwendigkeit dieser Liegenschaften.
Zum Teil war der Verbleib bei der Konzernmutter durch den Wunsch nach einer wirtschaftlichen Optimierung der Immobiliennutzung motiviert oder er war die Folge von
Mischnutzungen bestimmter Liegenschaften durch mehrere Geschäftsbereiche und
spätere Konzerntöchter.

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d) Seit Ende 2001 beabsichtigte die Deutsche Bahn AG, sich von einem erheblichen
Teil der vorhandenen und als nicht oder nicht mehr bahnnotwendig erachteten Immobilien zu trennen. Zu diesem Zweck gründete das Unternehmen mit Wirkung vom 15.
Februar 2002 die A... GmbH & Co. KG und als deren persönlich haftende Gesellschafterin die A... GmbH. Am 30. April 2003 veräußerte die Deutsche Bahn AG ein
Immobilienportfolio an die A... GmbH & Co. KG. Die veräußerten Liegenschaften hatten eine Gesamtfläche von rund 30 Mio. m² und einen Buchwert von rund 1 Mrd. Eu-

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ro. Es handelte sich überwiegend um Verwaltungsgebäude, die mittel- bis langfristig
wegen geplanter Standortwechsel oder anderer Umstände entbehrlich erschienen.
Teilweise waren die an die A... GmbH & Co. KG veräußerten Liegenschaften 1999
Konzerntöchtern übertragen und von diesen zwischenzeitlich als entbehrlich klassifiziert worden. Im Übrigen handelte es sich um Liegenschaften, die nach der Ausgliederung der Konzerntöchter bei der Deutsche Bahn AG verblieben waren. Nicht in
jedem Fall wurde der A... GmbH & Co. KG bürgerlich-rechtliches Eigentum an den
Liegenschaften übertragen. Zum Teil wurden lediglich Anwartschaften oder schuldrechtliche Verschaffungsansprüche begründet, schon weil nicht jede Liegenschaft
kataster- und grundbuchmäßig erfasst war.
Die zur Begleichung des Kaufpreises notwendigen Mittel setzten sich aus dem Eigenkapital der A... GmbH & Co. KG, aus einem Gesellschafterdarlehen der Deutsche
Bahn AG und überwiegend aus der Aufnahme von Fremdkapital durch die A... GmbH
& Co. KG zusammen. Die der Deutsche Bahn AG durch den Verkauf zufließende Liquidität wurde zur Deckung von Verlusten der DB Netz AG sowie zu einer Eigenkapitalerhöhung dieser Gesellschaft verwendet.

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e) In der Folgezeit veräußerte die A... GmbH & Co. KG einen Teil der Liegenschaften. Im Jahre 2007 traf die Deutsche Bahn AG, die zu diesem Zeitpunkt wieder Alleingesellschafterin der A... GmbH und einzige Kommanditistin der A... GmbH & Co. KG
war, die Entscheidung, die A...-Gesellschaften in ihrer Gänze zu veräußern. Die
Deutsche Bahn AG leitete im Mai 2007 ein Bieterverfahren ein und bot ihre Geschäftsanteile an der A... GmbH und ihren Kommanditanteil an der A... GmbH & Co.
KG zum Verkauf an. Erwerbsinteresse zeigte ein durch die Z... GmbH & Co. KG handelndes Konsortium, bestehend aus der H... GmbH und dem Finanzinvestor R.... Am
31. August 2007 wurde eine Exklusivitätsvereinbarung zur Vorbereitung des Verkaufs getroffen.

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Die zuständigen Organe der Veräußerer- und der Erwerbergesellschaft stimmten
einer Veräußerung der A...-Gesellschaften zu einem Kaufpreis von 1.640 Mio. Euro
zu. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die A... GmbH & Co. KG noch über einen Liegenschaftsbestand mit einer Gesamtfläche von rund 27 Mio. m². Am 13. September 2007
schlossen die Deutsche Bahn AG und die Z... GmbH & Co. KG den notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag über den Kommanditanteil der Deutsche Bahn
AG an der A... GmbH & Co. KG und über die Geschäftsanteile an der A... GmbH.
Nach Abzug der konzernexternen Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Transaktionskosten ergab sich ein Nettotransaktionsergebnis von 192 Mio. Euro zugunsten
des Deutsche-Bahn-Konzerns.

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Der Kauf- und Abtretungsvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung einer
Genehmigung durch die Bundesregierung. Die Bundesregierung genehmigte am 23.
November 2007 die Veräußerung der Anteile an den A...-Gesellschaften.

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2. a) Die Veräußerung der A...-Gesellschaften war Gegenstand der Beratungen im
Deutschen Bundestag. Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister

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für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übersandte dem Vorsitzenden des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages am 13. September 2007 einen Bericht über die Veräußerung. Hierin teilte er mit, dass die Deutsche Bahn AG am 31. August 2007 mit dem erwerbsinteressierten Konsortium eine
Exklusivitätsvereinbarung geschlossen habe. Er legte die Hintergründe sowie eine
eigene Bewertung des Vorgangs dar. Der Bericht war Gegenstand der Beratungen
des Verkehrsausschusses am 19. September 2007. Der in der Sitzung anwesende
Parlamentarische Staatssekretär sicherte den Abgeordneten zu, dass ein weiterer
Bericht vorgelegt werde, bevor die Bundesregierung das Veräußerungsgeschäft genehmigen werde.
Der angekündigte weitere Bericht wurde dem Vorsitzenden des Verkehrsausschusses am 8. Oktober 2007 übersandt. Dieser Bericht war Gegenstand der Ausschusssitzung am 10. Oktober 2007. Erörtert wurden unter anderem die Höhe des Verkaufspreises, dessen Verhältnis zum Wert der Immobilien und die Zuordnung des
Nettotransaktionsergebnisses zu der Tochtergesellschaft DB Station&Service AG. Im
Zuge der Diskussion wiesen mehrere Abgeordnete auf Fragen im Zusammenhang
mit der Veräußerung hin, die nach ihrer Auffassung noch nicht zufriedenstellend beantwortet worden seien. Der Abgeordnete Friedrich, Mitglied der Fraktion der FDP,
forderte von der Bundesregierung, den Verkauf der A...-Gesellschaften zu untersagen, bis alle relevanten Punkte geklärt seien. Die FDP-Fraktion halte sich im weiteren
Verfahrensgang alle parlamentarischen Rechte offen.

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b) Am 29. Januar 2008 stellten mehrere Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE und
die Fraktion selbst an die Bundesregierung eine Kleine Anfrage zur Veräußerung von
Immobilien der Deutsche Bahn AG (siehe BTDrucks 16/7949). Die Bundesregierung
wurde unter anderem gefragt, wie sie es begründe, dass sie zu der Veräußerung der
A...-Gesellschaften „nicht die Einwilligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates eingeholt habe, obwohl § 65 Abs. 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)
vorschreibt: ‚Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren
Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung
des Bundestages und des Bundesrats veräußert werden.’ ... “. Die Bundesregierung
beantwortete die Frage dahingehend, dass § 65 Abs. 7 BHO auf mittelbare Bundesbeteiligungen - zu denen die A...-Gesellschaften gehörten - keine Anwendung finde.

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II.
Mit ihrem durch Antrag vom 23. Mai 2008 eingeleiteten Organstreitverfahren macht
die Antragstellerin eine Verletzung der Rechte des Deutschen Bundestages geltend.
Die Antragsgegnerin habe das Zustimmungsrecht des Parlaments aus Art. 110 GG in
Verbindung mit Art. 87e GG bei der Veräußerung der Anteile an den A...Gesellschaften verletzt.

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1. Für die Veräußerung staatlichen Vermögens sehe Art. 110 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 GG ein parlamentarisches Zustimmungsrecht in Form eines
haushaltsrechtlichen Gesetzesvorbehalts vor. Alle Einnahmen des Bundes seien in

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den Haushaltsplan vollständig einzustellen. Der Haushaltsplan müsse durch das
Haushaltsgesetz festgestellt werden. Das Beteiligungsrecht des Parlaments, welches die Antragstellerin in Prozessstandschaft einzufordern befugt sei, erstrecke
sich dabei auch auf die Einnahmenseite. Erfolgten haushaltsrelevante Veräußerungen außerhalb des Haushaltsplanes, müsse eine gesonderte Zustimmung des Deutschen Bundestages zu diesem Geschäft eingeholt werden.
Aus der in Art. 87e Abs. 4 GG geregelten Gewährleistungspflicht des Bundes für Eisenbahnverkehr und -infrastruktur folge, dass der Zustimmungsvorbehalt des Parlaments bei Veräußerungen von Tochterunternehmen durch die Deutsche Bahn AG
nicht entfalle. Er bestehe dort ebenso wie bei der Veräußerung von Staatsvermögen.
Die Gewährleistungspflicht erfasse die Eisenbahnen des Bundes insgesamt und
nicht lediglich die Unternehmen der Netzinfrastruktur. Sachlich sei die Gewährleistungspflicht nicht auf die Vorgänge des Bauens und Erhaltens des Schienennetzes
beschränkt. Die Gewährleistungspflicht umfasse alle Vorgänge, deren Zweck es sei,
dem Wohl der Allgemeinheit bei Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Rechnung
zu tragen. Art. 87e Abs. 4 GG sei deshalb auch berührt, wenn die Kapitalkraft der DB
Station&Service AG und der DB Netz AG gestärkt werden solle. Im Übrigen könnten
die den Eisenbahnen des Bundes entzogenen Grundstücke nicht mehr dem Ausbau
des Schienennetzes dienen.

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2. Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG zur Einleitung eines Organstreitverfahrens habe die Antragstellerin durch die Antragstellung am 23. Mai 2008 gewahrt. Selbst
wenn man insoweit nicht auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
am 13. Februar 2008, sondern auf die Erklärung der Genehmigung durch die Bundesregierung am 23. November 2007 abstelle, sei der Antrag fristgerecht. Die Beratungen im Verkehrsausschuss seien aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ungeeignet, einen früheren Fristbeginn zu markieren. Die Kenntnis der Abgeordneten
im Ausschuss könne nicht mit der Kenntnis der Antragstellerin selbst gleichgesetzt
werden, eine Zurechnung komme nicht in Betracht. Auch sei den Ausschussmitgliedern in den Sitzungen des Verkehrsausschusses am 19. September 2007 und am
10. Oktober 2007 keine Kenntnis über den Stand des Veräußerungsgeschäftes vermittelt worden.

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3. Für den Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Absicht, die Auslegung streitbestimmender Vorschriften des Grundgesetzes gerichtlich klären zu lassen, handele es sich ungeachtet parlamentarischer Handlungsmöglichkeiten um ein
verfahrensrechtlich zulässiges Rechtsschutzziel. Im Übrigen sei aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nicht zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin mit parlamentarischem Handeln erfolgreich gewesen wäre und einen verfassungsrechtlichen
Streit hätte verhüten können. Zudem sei die parlamentarische Beteiligung im Ausschuss auch tatsächlich eingefordert worden.

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III.
Die Antragsgegnerin sieht keine Rechte des Deutschen Bundestages verletzt.
Art. 110 GG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil diese Bestimmung allein
die Haushaltswirtschaft der Gebietskörperschaft Bund erfasse. Die Einnahmen durch
die Veräußerung der A...-Gesellschaften habe hingegen die Deutsche Bahn AG erzielt. Auch Art. 87e Abs. 4 GG begründe kein Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages. Die Veräußerung habe sachlich weder die Eisenbahninfrastruktur noch die
diese Infrastruktur nutzenden Verkehrsangebote betroffen, sondern lediglich nicht
bahnnotwendige Liegenschaften. Zudem müsste ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Deutschen Bundestages bei Maßnahmen der Geschäftsführung - zu denen
die Veräußerung der A...-Gesellschaften gehöre - als unverhältnismäßiger Eingriff in
Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG qualifiziert werden. Er träfe das Gebot der Privatwirtschaftlichkeit in seinem Kern.

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IV.
Dem Bundespräsidenten, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, den Landtagen, Bürgerschaften und dem Abgeordnetenhaus sowie den Landesregierungen und
Senaten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben sich zu dem
Verfahren nicht geäußert.

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B.
Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig und kann durch Beschluss gemäß § 24 Satz 1 BVerfGG verworfen werden.

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I.
Auch wenn die verfassungsgerichtliche Prüfung auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand beschränkt ist, ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden. Entscheidend ist vielmehr
der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl.
BVerfGE 68, 1 <68>). Die Antragstellerin rügt einen vermeintlich verfassungswidrigen Ablauf des Veräußerungsvorgangs. An diesem Vorgang ist die Antragsgegnerin
weder auf Veräußerer- noch auf Erwerberseite beteiligt gewesen. Sie ist indessen
dadurch in den Vorgang eingebunden gewesen, dass die an der Veräußerung beteiligten Gesellschaften den Veräußerungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung
einer Genehmigungserklärung der Antragsgegnerin gestellt hatten. Diese den Bedingungseintritt auslösende Genehmigungserklärung hat die Antragsgegnerin abgegeben. Von einer Zustimmung des Deutschen Bundestages hat die Antragsgegnerin
diese Erklärung nicht abhängig gemacht. Auf diese Unterlassung bezieht sich der
Antrag. Die Antragstellerin rügt der Sache nach, dass die Antragsgegnerin eine parlamentarische Zustimmung zur Genehmigung nicht eingeholt hat.

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II.
Ein Antrag im Organstreitverfahren ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG nur zulässig,
wenn der Antragsteller schlüssig behauptet, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und dass der
Antragsgegner hieraus erwachsende verfassungsmäßige Rechte oder Zuständigkeiten des Antragstellers oder des Organs, dem er angehört, durch die beanstandete
Maßnahme oder das Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat. Schlüssig
ist die Behauptung, wenn die Rechtsverletzung nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 188 <209>; 102, 224 <231 f.>). Daran fehlt
es hier. Das von der Antragstellerin geltend gemachte Beteiligungsrecht des Deutschen Bundestages kommt unter keinem denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Weder nach Art. 110 GG noch unter dem Aspekt einer von
der Antragstellerin angeführten „Budgetflucht“ noch auf der Grundlage eines ungeschriebenen Parlamentsvorbehalts erscheint insoweit das Bestehen eines parlamentarischen Zustimmungsrechtes möglich.

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1. Nach Art. 110 Abs. 2 GG ist der Haushaltsplan durch das Haushaltsgesetz festzustellen. In den Haushaltsplan sind nach Art. 110 Abs. 1 GG alle Einnahmen und
Ausgaben des Bundes einzustellen; bei Bundesbetrieben und Sondervermögen
brauchen nur die Zuführungen und Ablieferungen eingestellt zu werden. Die Grundgesetzbestimmung erfasst die Veräußerung der A...-Gesellschaften nicht, weil der
Bund durch sie weder Einnahmen erzielte noch Ausgaben tätigte. Zudem sieht
Art. 110 GG die parlamentarische Beteiligungsform der Zustimmung nicht vor.

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a) Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind lediglich solche der Gebietskörperschaft Bund. Nicht erfasst sind die Einnahmen und Ausgaben von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privat-rechtlich organisierten Gesellschaften, die im Eigentum des Bundes stehen oder an denen der Bund
beteiligt ist. Zwar lässt der Wortlaut des Art. 110 Abs. 1 GG eine Auslegung zu, nach
der zum Bund im Sinne dieser Vorschrift alle Verwaltungseinheiten der unmittelbaren
und mittelbaren Bundesverwaltung zu rechnen wären, unabhängig von ihrer Rechtsform. Verfassungstradition und Entstehungsgeschichte des Art. 110 Abs. 1 GG sprechen aber dafür, den Begriff des Bundes hier eng auszulegen. So findet sich eine
Art. 110 GG entsprechende Bestimmung bereits in Art. 99 Abs. 1 der Preußischen
Verfassung von 1850, der durch das Gesetz betreffend den Staatshaushalt vom 11.
Mai 1898 (Preußische Gesetzessammlung, S. 77) näher ausgeformt wurde. Nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sollten danach zu den in den Staatshaushalts-Etat aufzunehmenden Einnahmen und Ausgaben die „Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu
besonderen Zwecken bestimmten Fonds, über welche dem Staate allein die Verfügung zusteht, sofern diese Fonds nicht juristische Persönlichkeit besitzen“, gehören.
Diese - zuvor im Preußischen Abgeordnetenhaus durchaus umstrittene - „juristische“
Sichtweise setzte sich gegenüber einer „finanzwirtschaftlichen“ Betrachtung auch in
späteren Verfassungen durch (vgl. Hillgruber, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3,
6. Aufl. 2010, Art. 110 Rn. 19; Puhl, Budgetflucht und Haushaltsverfassung, 1996,

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S. 122 f.). So wurde Art. 69 der Reichsverfassung von 1871 im selben Sinne ausgelegt und auch zu Art. 85 der Weimarer Reichsverfassung entsprach es der allgemeinen Auffassung, dass Einnahmen und Ausgaben des Reiches nur solche der
Gebietskörperschaft Reich seien, nicht aber solche anderer rechtlich selbständiger
Einheiten (vgl. Heckel, in: Anschütz/Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts,
Bd. 2, 1932, S. 379). Der Parlamentarische Rat knüpfte an diese Verfassungstradition an (vgl. Höpker-Aschoff, AöR 75 <1949>, S. 306 <308>) und wollte den
Haushaltsplan auf die Einnahmen und Ausgaben der Gebietskörperschaft Bund beschränkt wissen. Daran hat sich durch die Neufassung des Art. 110 GG im Zuge der
Haushaltsrechtsreform vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 357) nichts geändert (vgl. BTDrucks V/3040, S. 44).
b) Die Veräußerung der A...-Gesellschaften durch die Deutsche Bahn AG hat weder
Einnahmen noch Ausgaben des Bundes nach sich gezogen. Dem Bund flossen
durch die Veräußerung keine Mittel zu. Er hat auch selbst keine Vermögensgegenstände veräußert. Die Deutsche Bahn AG, nicht der Bund, war Inhaberin der veräußerten A...-Gesellschaften.

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c) Das behauptete Erfordernis parlamentarischer Zustimmung kann Art. 110 GG
nicht entnommen werden. Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG schreibt die Feststellung des
Haushaltsplans durch Gesetz vor. Das Haushaltsgesetz ist ein förmliches Bundesgesetz; für das Gesetzgebungsverfahren gelten die durch Art. 110 Abs. 3 GG bestimmten Besonderheiten. Die Gesetzgebungsbefugnis ist gemäß Art. 110 Abs. 2 GG dem
Deutschen Bundestag zugewiesen. Zustimmungsrechte zu Maßnahmen der Haushaltsführung der Exekutive in der Form eines schlichten Parlamentsbeschlusses
sieht Art. 110 GG nicht vor. Dies gilt auch, wenn während des Haushaltsjahres Abweichungen vom Haushaltsplan notwendig werden. Sofern aus diesem Grund eine
Beteiligung des Deutschen Bundestages haushaltsverfassungsrechtlich geboten ist,
erfolgt diese in der Form eines Nachtragshaushaltsgesetzes, für das ebenfalls
Art. 110 Abs. 2 und 3 GG gilt.

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2. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zustimmungseinholung ergibt sich
auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer „Budgetflucht“, mit der die in der Deutsche
Bahn AG organisierte Vermögensmasse der Möglichkeit parlamentarischer Einflussnahme entzogen wurde. Es kann offen bleiben, ob und bejahendenfalls welche Vorgaben dem Art. 110 GG hinsichtlich der Errichtung und Bewirtschaftung von Nebenhaushalten zu entnehmen sind. Die haushalterische Selbständigkeit der Deutsche
Bahn AG ist verfassungsrechtlich legitimiert. Sie beruht auf einer Entscheidung des
verfassungsändernden Gesetzgebers. Nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG sind die Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form zu
führen. Bereits vor der Schaffung des Art. 87e GG durch das Änderungsgesetz vom
20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2089) waren die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn Sondervermögen des Bundes, bei denen nach Art. 110 Abs. 1 Satz
1 Halbsatz 2 GG nur die Zuführungen und Ablieferungen in den Haushaltsplan einzustellen waren. Die Grundgesetzänderung sollte aber gerade nicht einer Integration

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der Bahn in die öffentliche Verwaltung nebst ihrer Eingliederung in den Staatshaushalt Vorschub leisten, sondern ihre organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle
Verselbständigung befördern (vgl. BTDrucks 12/5015, S. 7). Mit der im Grundgesetz
nunmehr vorgesehenen Führung der Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form sollte deren kommerzielle Ausrichtung abgesichert und ihnen ein Bereich unternehmerischer Selbstbestimmung eingeräumt werden (vgl. BTDrucks 12/5015, S. 7). Mit dieser Zielsetzung wäre es unvereinbar, die
einzelnen wirtschaftlichen Entscheidungen des Unternehmens unter parlamentarische Kontrolle zu stellen.
3. Schließlich sind auch dem Art. 87e Abs. 4 GG keine verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entnehmen, die ein Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages bei der
Veräußerung von Vermögenswerten der Deutsche Bahn AG begründen. Nach dieser
Bestimmung hat der Bund zu gewährleisten, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes
der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung
getragen wird. Art. 87e Abs. 4 Satz 2 GG sieht vor, dass das Nähere durch ein Bundesgesetz geregelt wird, das gemäß Art. 87e Abs. 5 Satz 1 GG der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Neben der Klärung der föderal-kompetenzrechtlichen Frage in
Hinblick auf die Erfüllung der Gewährleistungspflicht ist der Vorschrift auch zu entnehmen, auf welche Art und Weise, nämlich durch Gesetzgebung, der Deutsche
Bundestag seinen Anteil an der Erfüllung der Gewährleistungspflicht zu leisten hat.
Räumte man dem Deutschen Bundestag jenseits der legislativen Mitgestaltungsmöglichkeit Beteiligungsrechte an unternehmerischen Einzelentscheidungen der Deutsche Bahn AG ein, würde deren Fähigkeit zum verfassungsrechtlich gewollten Handeln nach marktwirtschaftlicher Handlungsrationalität in erheblichem Maße
beeinträchtigt. Zudem käme der durch die Entstehungsgeschichte des Art. 87e GG
belegte Kompromisscharakter der Vorschrift nicht zur Geltung. Die Bundesregierung
brachte gegen die vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren erhobene Forderung,
der Bund müsse Eigentümer der Schienenwege bleiben, den Einwand an, durch die
Übertragung des Eigentums an Schienenwegen auf die Deutsche Bahn AG solle gerade ein „unternehmerischer Handlungszwang“ geschaffen werden. Anderenfalls sei
zu befürchten, dass die Deutsche Bahn AG „ähnlich einer Behörde“ die Schienenwege lediglich „verwalten“ und nicht „als eigenes unternehmerisches Produktionsmittel
wirtschaftlich optimal nutzen“ werde (vgl. BTDrucks 12/5015, S. 16, dort alle Zitate).
An diesen nach gesetzgeberischer Absicht zu vermeidenden Zustand einer bloßen
Verwaltung des Vermögens der Deutsche Bahn AG näherte man sich durch eine
Auslegung des Art. 87e Abs. 4 GG an, nach der die Bestimmung parlamentarische
Beteiligungsrechte begründet. Den angestrebten Ausgleich (vgl. BTDrucks 12/5015,
S. 8) zwischen den Positionen von Bundesregierung und Bundesrat würde eine solche Auslegung verfehlen.

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Art. 87e Abs. 4 GG erfasst zudem nicht die Tätigkeit von Eisenbahnunternehmen

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insgesamt, sondern ist auf den Ausbau und Erhalt des Schienennetzes sowie die
Verkehrsangebote auf diesem Schienennetz sachlich beschränkt. Die Veräußerung
der A...-Gesellschaften betrifft jedoch weder den Bereich der Eisenbahninfrastruktur
noch den der Eisenbahnverkehrsleistungen. Mit der Veräußerung verliert die Deutsche Bahn AG zwar eine konzernrechtlich vermittelte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der im Eigentum der A... GmbH & Co. KG stehenden Liegenschaften oder zur
Aufhebung bestehender schuldrechtlicher Verschaffungspflichten zugunsten dieser
Gesellschaft. Davon betroffen sind jedoch ausschließlich solche Liegenschaften, die
zuvor von der Deutsche Bahn AG als nicht bahnnotwendig qualifiziert worden waren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Klassifizierung in einer
verfassungsgerichtlich zu beanstandenden Weise fehlerhaft wäre. Dass die Veräußerung der A...-Gesellschaften dazu diente, die Kapitalausstattung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB Netz AG und DB Station&Service AG zu steigern und
dortige Verluste auszugleichen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Ausbau und
Erhalt des Schienennetzes oder die Verkehrsangebote betroffen seien. Denn der Zufluss finanzieller Mittel bei den für die Eisenbahninfrastruktur zuständigen Unternehmen wirkt sich auf die konkrete Gestaltung dieser Infrastruktur oder des Verkehrsangebots allenfalls mittelbar aus.
Art. 87e Abs. 3 GG enthält in seinen Sätzen 3 und 4 ausdrückliche Vorgaben hinsichtlich der Veräußerung von Anteilen an Eisenbahnunternehmen des Bundes, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfasst. In Bezug auf diese Unternehmen wird bestimmt, dass die Veräußerung auf
Grund eines Gesetzes zu erfolgen hat. Damit hat der Verfassungsgesetzgeber die
Beteiligung des Deutschen Bundestages in sachlicher wie in formeller Hinsicht festgelegt. Diese Eingrenzung würde hinfällig, wenn dem Art. 87e Abs. 4 GG ein parlamentarisches Zustimmungsrecht in den nicht von Absatz 3 erfassten Fällen der Anteilsveräußerung zu entnehmen wäre.

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III.
Der Antrag vom 23. Mai 2008 ist zudem verfristet, da die Frist des § 64 Abs. 3
BVerfGG spätestens mit Ablauf des 10. April 2008, sechs Monate nach der Sitzung
des Verkehrsausschusses vom 10. Oktober 2007, endete. Zweck der Vorschrift ist
es, angreifbare Rechtsverletzungen nach einer bestimmten Zeit außer Streit zu stellen. Sie dient damit der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 4, 31 <37>; 80, 188 <210>;
103, 164 <171>). Es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE
24, 252 <257>). Eine Wiedereinsetzung in diese Frist ist nicht möglich (vgl. BVerfGE
24, 252 <258>; 27, 294 <297>; 71, 299 <304 f.>; stRspr).

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1. Der Beginn der Sechs-Monats-Frist richtet sich nach § 64 Abs. 3 BVerfGG. Die
Vorschrift stellt darauf ab, wann die Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller
bekannt geworden ist. Ein fortdauerndes, rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners löst den Lauf der Antragsfrist jedenfalls dann aus, wenn er die Vornahme der begehrten Handlung erkennbar eindeutig verweigert (vgl. BVerfGE 92, 80

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<89>; 103, 164 <171>; 110, 403 <405>; 114, 107 <118>; 118, 244 <256 f.>; stRspr).
Haben die in einen Ausschuss des Deutschen Bundestages berufenen Mitglieder
einer Parlamentsfraktion Kenntnis hinsichtlich einer Maßnahme oder Unterlassung,
so ist diese Kenntnis der Parlamentsfraktion zuzurechnen. Bei Gegenständen, die im
Plenum behandelt werden, setzt die Unterrichtung des Plenums durch die Bundesregierung die Ausschlussfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG in Gang (vgl. BVerfGE 45, 1
<30 f.>). Bei Gegenständen, die im Ausschuss behandelt werden, läuft die Frist ab
dessen Unterrichtung. Die Bewältigung der parlamentarischen Arbeitslast durch die
Einrichtung von Ausschüssen ist im Grundgesetz selbst vorgesehen (vgl. Art. 45,
45a, 45c GG und BVerfGE 80, 188 <221 f.>). Jedes Mitglied des Deutschen Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören (§ 57 Abs. 1 Satz 2 GO-BT).
Die Ausschüsse sind nicht nur zur Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet (§ 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO-BT), ihnen steht daneben das Recht zur
Selbstbefassung mit Angelegenheiten aus ihrem Geschäftsbereich zu (§ 62 Abs. 1
Satz 3, § 64 Abs. 1 Variante 2 GO-BT). Grundgesetz (vgl. Art. 43 Abs. 1 GG) und Geschäftsordnungsrecht (vgl. §§ 68 bis 70 GO-BT) ermöglichen den Ausschüssen, sich
nicht nur von der Bundesregierung, sondern auch anderweit, insbesondere über öffentliche Anhörungen Informationen zu beschaffen. Folgt aus alledem, dass sich der
Deutsche Bundestag die Kenntnis eines Ausschusses über bestimmte Umstände zurechnen lassen muss, hat dies auch im Verhältnis zwischen den Fraktionen und den
von ihnen entsandten Ausschussmitgliedern zu gelten.

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2. Die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG wurde spätestens am 10. Oktober 2007 in Gang gesetzt. Sowohl die 45. Sitzung des Verkehrsausschusses vom
19. September 2007 als auch die 46. Sitzung vom 10. Oktober 2007 waren ausweislich der Sitzungsprotokolle von dem übereinstimmenden Verständnis getragen, dass
die A...-Gesellschaften veräußert worden seien und dass die Bundesregierung nicht
beabsichtige, ihre Genehmigungserklärung von einer für notwendig erachteten parlamentarischen Zustimmung abhängig zu machen.

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a) Die Sitzung des Verkehrsausschusses vom 19. September 2007 fand nach dem
Abschluss des notariellen Kaufvertrages zwischen der Deutsche Bahn AG und dem
Erwerberkonsortium am 13. September 2007 statt. Aus dem Sitzungsprotokoll (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr. 16/45) ergibt sich das Datum des Vertragsschlusses zwar nicht. Allerdings finden sich in den protokollierten Diskussionsbeiträgen der Abgeordneten und
der Vertreter der Bundesregierung ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass den Abgeordneten bekannt war, dass der Vertrag bereits abgeschlossen und seine Wirksamkeit nur noch von der Genehmigung der Bundesregierung abhängig war. So fragte der Abgeordnete Friedrich, warum der Verkauf so schnell durchgeführt worden sei,
und verlangte, dass der Verkehrsminister bis zur abschließenden Klärung der Fragen
im Ausschuss seine Zustimmung nicht erteilen solle (a.a.O., S. 16). Der Abgeordnete
Hermann verlangte Aufklärung darüber, ob der Aufsichtsrat und die Regierungsvertreter dem Verkauf zugestimmt hätten (a.a.O., S. 16 f.). Die sich anschließende Dis-

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kussion mit dem anwesenden Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bezog sich ausschließlich auf die Frage,
ob das Bundesverkehrsministerium den Vertrag bereits genehmigt habe (a.a.O., S.
22).
Das Protokoll der Ausschusssitzung vom 10. Oktober 2007 (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr.
16/46) bestätigt, dass den Ausschussmitgliedern der Abschluss des Kaufvertrages
bekannt gewesen ist. Der im Ausschuss anwesende Mitarbeiter der Deutsche Bahn
AG stellte den Verkaufsvorgang dar und führte aus, dass den Infrastrukturunternehmen durch die A...-Transaktion Gelder zugeflossen seien (a.a.O., S. 21 f.). Zu dieser
Erläuterung des Sachstandes gab es keine Rückfragen.

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b) In den Sitzungen des Verkehrsausschusses vom 19. September 2007 und vom
10. Oktober 2007 war für die im Ausschuss versammelten Abgeordneten auch erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihre Genehmigung des Geschäfts nicht von einer
parlamentarischen Zustimmungserklärung abhängig machen wollte. Aus dem protokollierten Inhalt der Sitzungen ergibt sich zwar keine ausdrückliche Weigerung der
Antragsgegnerin, die Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen. Die Sitzungen waren indes von dem Verständnis getragen, dass ein parlamentarisches Zustimmungsrecht nicht in Betracht komme. So erklärte der Parlamentarische Staatssekretär in der Ausschusssitzung vom 19. September 2007, dass der Vertrag von der
Bundesregierung genehmigt werden müsse, die Prüfung noch ein paar Wochen
dauere und die Genehmigung nicht erteilt werde, bevor nicht ein weiterer Bericht erstellt und dem Ausschuss zugeleitet worden sei (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr. 16/45, S. 22 f.).
Dass die Genehmigung durch die Antragsgegnerin von dem Ergebnis einer parlamentarischen Beschlussfassung abhängig gemacht werden sollte, ergibt sich daraus
nicht. Die Ausführungen legen vielmehr gerade den Umkehrschluss nahe, dass die
Antragsgegnerin die ihr im Veräußerungsvertrag eingeräumte Möglichkeit der Genehmigungserklärung nicht an eine parlamentarische Zustimmung zu koppeln beabsichtigte, sondern sich lediglich in der Pflicht sah, dem Ausschuss noch einen weiteren Bericht vorzulegen. Dies war für die Ausschussmitglieder erkennbar und wurde
von ihnen auch so verstanden. Ansonsten ergäbe die Aussage des Abgeordneten
Friedrich in der Sitzung vom 10. Oktober 2007 keinen Sinn. Der Abgeordnete forderte
die Antragsgegnerin zur Untersagung des Verkaufs bis zur Klärung aller relevanten
Punkte auf und erklärte, dass sich die FDP-Fraktion im weiteren Fortgang alle parlamentarischen Rechte offen halte (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr. 16/46, S. 23). Wäre von einem
Mitglied des Ausschusses ein parlamentarisches Zustimmungsrecht in Betracht gezogen worden, hätte es nahe gelegen, in diesem Zusammenhang hierauf zu verweisen.

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Dass die Antragsgegnerin nicht beabsichtigte, eine Zustimmung des Parlaments
einzuholen, war für die Mitglieder des Verkehrsausschusses auch deshalb deutlich

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erkennbar, weil die Ausschusssitzung vom 10. Oktober 2007 das Ende der parlamentarischen Debatte über die Veräußerung der A...-Gesellschaften markierte. Dass
nach dieser Sitzung weitere parlamentarische Schritte im Plenum des Deutschen
Bundestages erfolgen sollten, lässt sich dem Ausschussprotokoll nicht entnehmen.
Es wurden auch keine weiteren Schritte im Rahmen der Selbstbefassung angekündigt, etwa die Anforderung weiterer Informationen oder eine erneute Anhörung eines
Mitglieds der Bundesregierung gemäß Art. 43 Abs. 1 GG.
IV.
Für den Antrag fehlt schließlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat es unterlassen, sich vorprozessual auf das dem Deutschen Bundestag vermeintlich zustehende Beteiligungsrecht zu berufen.

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1. Den Antragsteller im Organstreitverfahren trifft im Regelfall nicht die Obliegenheit, vor der Antragstellung politische Handlungsmöglichkeiten zu ergreifen und etwa
den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfassung des Deutschen Bundestages
in seinem Sinne herbeizuführen (vgl. BVerfGE 90, 286 <338 f.>; 104, 151 <198>; vgl.
auch BVerfGE 121, 135 <153>). Das Bundesverfassungsgericht hat auf einen ihm
angetragenen Organstreit hin nicht darüber zu befinden, ob dem Antragsteller zur
Verfolgung seines Prozesszieles außerhalb der gewählten Verfahrensart andere
gleichwertige verfassungsrechtliche Wege offengestanden hätten oder noch offenstehen (vgl. BVerfGE 45, 1 <30>; 90, 286 <338 f.>). Umso weniger darf es einen Antragsteller auf Wege rein politischen Agierens verweisen, die dem Organstreit verfassungsrechtlich schon deshalb nicht gleichwertig sind, weil eine Klärung der
grundgesetzlichen Rechte der Beteiligten auf diese Weise nicht erreicht werden kann
(vgl. BVerfGE 90, 286 <338 f.>).

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Indessen obliegt es dem Antragsteller, vor der Einleitung eines Organstreits das in
Streit stehende Recht geltend zu machen, wenn dessen Bestehen bislang nicht in Erwägung gezogen worden ist. Dem tatsächlich oder vermeintlich Verpflichteten wird
erst durch die Geltendmachung des Rechts Veranlassung gegeben, die Rechtslage
seinerseits zu prüfen und gegebenenfalls dem Begehren des Berechtigten und damit
seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Die damit verbundene Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen und beanspruchte Rechte zu artikulieren, stellt keine unzumutbare Belastung
dar. Denn sie ist lediglich Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist (vgl. BVerfGE 20, 18 <23 f.>), und geht
nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als
selbstverständlich zu erwarten ist.

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2. In den Sitzungen des Verkehrsausschusses vom 19. September 2007 und vom
10. Oktober 2007 ist ein Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages nicht geltend gemacht worden. Der Abgeordnete Hermann führte aus, dass er es dreist fände,
„nebenbei anderthalb Milliarden zu veräußern, ohne dass eine politische Debatte

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stattgefunden habe und ohne dass das Parlament daran beteiligt gewesen sei. Hier
werde man weiter nachfragen und eventuell den Unterausschuss bemühen.“ (Protokoll des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages Nr. 16/45, S. 16 f.). Die Abgeordnete Menzner regte an, „dass das Parlament hier doch sehr viel genauer hinschaue“ (a.a.O., S. 17). Alle Beiträge zur
Debatte zielten auf Beteiligungen in Form von weiteren Ausschusssitzungen zum
Thema, Berichterstattung der Antragsgegnerin oder Anhörung von Regierungsmitgliedern ab. Ein mögliches Zustimmungsrecht des Deutschen Bundestages stand dagegen nicht zur Diskussion. Auch in früheren Fällen, in denen die Deutsche Bahn AG
Vermögensgegenstände veräußert hatte, war ein solches Recht gegenüber der Antragsgegnerin weder durch die Antragstellerin noch durch andere geltend gemacht
worden.
Die Geltendmachung eines Zustimmungsrechts ergibt sich erst aus dem Inhalt der
Kleinen Anfrage vom 29. Januar 2008 (vgl. BTDrucks 16/7949). Die Anfrage erfolgte
aber in einem deutlichen zeitlichen Abstand zum Veräußerungsvorgang, der durch
die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 23. November 2007 abgeschlossen worden war. Die Anfrage ist rückblickend formuliert. Sie sollte und konnte ein rechtserhebliches Handeln der Antragsgegnerin nicht mehr auslösen.
Voßkuhle

Di Fabio

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Huber

Landau
Hermanns

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2011
- 2 BvE 3/08
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2011 2 BvE 3/08 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/
es20111122_2bve000308.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2011:es20111122.2bve000308

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