BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVE 8/11 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 7 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9.
Oktober 2011 (BGBl I S. 1992) die Antragsteller in ihrer verfassungsrechtlichen Organstellung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2,
Art. 77 Abs. 1 Satz 1, Art. 110 Abs. 2 Satz 1, Art. 115 und Art. 23 GG verletzen
und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur
Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG) in der Fassung
des Änderungsgesetzes vom 9. Oktober 2011 (BGBl I S. 1992) bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages nicht von dem gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG konstituierten Gremium wahrgenommen werden dürfen
Antragsteller:

1. Herr Prof. Dr. D...,
2. Herr S...

- Bevollmächtigte:
Gleiss Lutz Rechtsanwälte,
Prof. Dr. Christoph Moench, Prof. Dr. Michael Uechtritz, Dr. Marc Ruttloff, Dr. Thomas Krappel,
Friedrichstraße 71, 10117 Berlin Antragsgegner:

hier:

Deutscher Bundestag,
vertreten durch den Präsidenten Dr. Norbert Lammert,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin-

1/15

nen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 27. Oktober 2011 beschlossen:
Die in § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vom 22. Mai 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 627) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Oktober
2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 1992) bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages dürfen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht von
dem in § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus vorgesehenen Gremium
wahrgenommen werden.
Gründe:
A.
Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren richtet sich gegen die jüngste Änderung des Gesetzes zur Übernahme
von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus,
mit der insbesondere ein neues Gremium geschaffen wurde, dem im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität
(EFSF) weitreichende Befugnisse eingeräumt wurden (sog. 9er-Gremium).

1

I.
1. Als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise im Gebiet der Europäischen Währungsunion gewährten die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums zunächst Griechenland koordinierte, bilaterale Finanzhilfen und schufen anschließend den sogenannten
„Rettungsschirm“, in dessen Rahmen eine privatrechtlich organisierte Zweckgesellschaft, die EFSF gegründet worden ist. Diese Zweckgesellschaft erhält Garantien
von Euro-Mitgliedstaaten, um die Mittel an den Kapitalmärkten aufzunehmen, die sie
für überschuldete Mitgliedstaaten bereitstellt.

2

2. Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG) vom 22. Mai 2010 (BGBl I S. 627) schuf der Bundesgesetzgeber auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands über die
EFSF.

3

2/15

Die Vorschriften des Stabilisierungsmechanismusgesetzes lauteten:

4

§1

5

Gewährleistungsermächtigung

6

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Kredite, die eine von
den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes gegründete oder beauftragte
Zweckgesellschaft zur Finanzierung von Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes aufnimmt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 123 Milliarden Euro zu übernehmen, sofern diese Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit des betroffenen
Mitgliedstaates erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der Währungsunion sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der
Europäischen Zentralbank ein wirtschafts- und finanzpolitisches Programm vereinbart hat und dass dies von den Staaten des Euro-Währungsgebietes einvernehmlich gebilligt wird. Die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des
Euro-Währungsgebietes ist zuvor durch die Staaten des Euro-Währungsgebietes
unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates gemeinsam mit dem Internationalen Währungsfonds und der Europäischen Zentralbank einvernehmlich festzustellen. Gewährleistungen nach Satz 1 können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen
werden.

7

(2) Die Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass die
Staaten des Euro-Währungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates und unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank und im Benehmen mit
dem Internationalen Währungsfonds einvernehmlich übereinkommen, dass Notmaßnahmen nach der Verordnung des Rates der EU zur Errichtung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus nicht oder nicht in vollem Umfang ausreichen, um die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaates
des Euro-Währungsgebietes abzuwenden.

8

(3) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe
anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen
und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.

9

(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages herzustellen. Der Haushaltsausschuss hat das Recht zur Stellungnahme. Sofern aus zwingenden Gründen eine Gewährleistung bereits vor Herstellung eines
Einvernehmens übernommen werden muss, ist der Haushaltsausschuss unverzüglich nachträglich zu unterrichten; die Unabweisbarkeit der Übernahme der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens ist eingehend zu begründen. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über
die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu

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unterrichten.
(5) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das Bundesministerium der Finanzen muss dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages der Vertrag über
die Zweckgesellschaft vorgelegt werden.

11

(6) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen
des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten werden.

12

§2

13

Inkrafttreten

14

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 7. September
2011 - 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 - verwiesen.

16

3. Im Folgenden zeigte sich, dass die fortdauernd angespannte Situation auf den Finanzmärkten erforderte, die Wirksamkeit der EFSF zu erhöhen und diese mit zusätzlichen, flexibleren Instrumenten auszustatten. Die Staats- und Regierungschefs beschlossen daher, die vereinbarte maximale Darlehenskapazität der EFSF von 440
Milliarden Euro in vollem Umfang bereitzustellen. Die EFSF solle künftig unter anderem auch Aufkäufe von Staatsanleihen sowohl auf dem Primär- als auch auf dem Sekundärmarkt vornehmen können (BTDrucks 17/6916, S. 1, 4). Am 5. September
2011 legten die Fraktionen der Regierungskoalition einen
Gesetzentwurf zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes vor (BTDrucks 17/6916, S. 1).

17

4. Am 21. September 2011 beschloss der Haushaltsausschuss, dem Bundestag die
hier gegenständliche Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes zu empfehlen (StabMechÄndG-E; vgl. BTDrucks 17/7067). Die umfassende Beteiligung des
Bundestages müsse gewährleistet werden (BTDrucks 17/7067, S. 2). In Fällen von
besonderer Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit sollten die Rechte des Bundestages
von Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen werden, die vom Bundestag gewählt werden (sog. 9er-Gremium).

18

5. Mit Art. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2011 (BGBl I S. 1992) änderte der Bundestag das Stabilisierungsmechanismusgesetz im Sinne der Beschlussempfehlung
des Haushaltsausschusses. Nach dem Inkrafttreten am 14. Oktober 2011 hat das
Gesetz nunmehr folgenden Wortlaut:

19

§1

20

Gewährleistungsermächtigung

21

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Finanzierungsgeschäfte, die die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität zur Durchführung von un-

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ter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 gewährten Notmaßnahmen zugunsten
eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes tätigt, Gewährleistungen bis zur
Höhe von insgesamt 211,0459 Milliarden Euro zu übernehmen. Notmaßnahmen im
Sinne von Satz 1 sind Darlehen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität an
den betroffenen Mitgliedstaat, einschließlich solcher, die der Mitgliedstaat zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten verwendet, vorsorgliche Maßnahmen sowie Ankäufe von Staatsanleihen dieses Mitgliedstaates am Primärmarkt oder Sekundärmarkt. Gewährleistungen nach Satz 1 können nur bis zum 30. Juni 2013
übernommen werden. Zu diesem Zeitpunkt verfällt die Ermächtigung für den nicht
ausgenutzten Teil des Gewährleistungsrahmens. Eine Gewährleistung ist auf den
Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.
(2) Notmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 können auf Antrag eines Mitgliedstaates
des Euro-Währungsgebietes zum Erhalt seiner Zahlungsfähigkeit ergriffen werden,
wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebietes insgesamt
zu wahren. Die Gefährdung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebietes ist vor
der Gewährung von Notmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates gemeinsam
mit der Europäischen Zentralbank und nach Möglichkeit mit dem Internationalen
Währungsfonds einvernehmlich festzustellen. Vorsorgliche Maßnahmen, Kredite zur
Rekapitalisierung von Finanzinstituten und der Aufkauf von Staatsanleihen am Sekundärmarkt erfolgen unter diesen Voraussetzungen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren. Der Aufkauf von Staatsanleihen eines Mitgliedstaates des EuroWährungsgebietes am Sekundärmarkt erfordert zudem die Feststellung
außergewöhnlicher Umstände auf dem Finanzmarkt durch die Europäische Zentralbank.

23

(3) Notmaßnahmen werden an strenge Auflagen gebunden, die der betroffene Mitgliedstaat grundsätzlich im Rahmen eines wirtschafts- und finanzpolitischen Programms vor Gewährung der Notmaßnahme mit der Europäischen Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Zentralbank und nach Möglichkeit mit dem
Internationalen Währungsfonds vereinbart und die von den Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebietes einstimmig gebilligt werden. Sollte wegen der Natur der
Notmaßnahme die Vereinbarung aller erforderlichen Auflagen vor Beginn der Notmaßnahme nicht möglich sein, ist diese Vereinbarung unverzüglich und vor Abschluss der Notmaßnahme nachzuholen.

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(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das Bundesministerium der Finanzen muss dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages der Vertrag über
die Zweckgesellschaft vorgelegt werden.

25

(5) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen
des § 37 Absatz 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haus-

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haltsausschusses des Deutschen Bundestages um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten werden.
§2

27

Haushalts- und Stabilitätsverantwortung

28

(1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zur Durchführung von Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes seine Haushaltsverantwortung und seine
Verantwortung für die Fortentwicklung der Stabilität der Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.

29

(2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung
auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben.

30

§3

31

Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen in der Europäischen
Finanzstabilisierungsfazilität

32

(1) Die Bundesregierung darf in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität einem Beschlussvorschlag, der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berührt, durch ihren Vertreter nur zustimmen
oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Deutsche Bundestag
hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss
des Deutschen Bundestages muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag
ablehnen.

33

(2) Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere berührt

34

1. beim Abschluss einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme der Europäischen
Finanzstabilisierungsfazilität auf Antrag eines Mitgliedstaates des EuroWährungsgebietes,

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2. bei einer wesentlichen Änderung einer Vereinbarung über eine Notmaßnahme
und bei einer Änderung, die Auswirkungen auf die Höhe des Gewährleistungsrahmens hat,

36

3. bei Änderungen des Rahmenvertrags der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und

37

4. bei der Überführung von Rechten und Verpflichtungen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität in den Europäischen Stabilitätsmechanismus.

38

(3) In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit werden die in Absatz 1
bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von Mitgliedern des
Haushaltsausschusses wahrgenommen, die vom Deutschen Bundestag für eine Legislaturperiode gewählt werden. Die Anzahl der zu benennenden Mitglieder ist die

39

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kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann und
die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden. Bei Notmaßnahmen zur Verhinderung
von Ansteckungsgefahren nach § 1 Absatz 2 Satz 3 liegt die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit regelmäßig vor. In allen übrigen Fällen kann die Bundesregierung die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit einer Angelegenheit geltend machen. Die oben genannten Mitglieder des Haushaltsausschusses können
der Annahme der besonderen Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit in den Fällen der
Sätze 3 und 4 unverzüglich mit Mehrheit widersprechen. Im Falle des Widerspruchs
nimmt der Deutsche Bundestag die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte
wahr, bei Widersprüchen in Fällen von Satz 3 der Haushaltsausschuss. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sowie im Falle des erstmaligen Antrags eines
Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes für eine Notmaßnahme, die nicht unter
§ 1 Absatz 2 Satz 3 fällt, nimmt stets der Deutsche Bundestag seine Beteiligungsrechte wahr.
§4

40

Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages

41

(1) In allen die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berührenden
Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, in denen eine Entscheidung des Deutschen Bundestages gemäß § 3 nicht vorgesehen ist, wird der
Haushaltsausschuss beteiligt. Er hat das Recht zur Stellungnahme. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages überwacht die Vorbereitung und den Vollzug der Vereinbarungen über Notmaßnahmen.

42

(2) Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedürfen:

43

1. die Annahme oder Änderung der Leitlinien des Direktoriums der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch die Bundesregierung und

44

2. die Zustimmung der Bundesregierung zu Entscheidungen über den Einsatz weiterer Instrumente auf der Grundlage einer bestehenden Vereinbarung über eine
Notmaßnahme der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder der Änderung
der Bedingungen einer Notmaßnahme, sofern diese nicht bereits unter den Parlamentsvorbehalt nach § 3 fallen.

45

Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten, nachdem der Haushaltsausschuss hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Einen entsprechenden
Antrag im Haushaltsausschuss kann auch die Bundesregierung stellen. Ohne einen
solchen Beschluss des Haushaltsausschusses muss der deutsche Vertreter den
Beschlussvorschlag ablehnen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit gilt die Regelung in § 3 Absatz 3 entsprechend.

46

7/15

(3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die Haushaltsverantwortung des
Deutschen Bundestages berühren, beteiligt die Bundesregierung den Haushaltsausschuss und berücksichtigt seine Stellungnahmen. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die nach dem Rahmenvertrag der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität nur einstimmig getroffen werden können, sowie für die Benennung des
deutschen Vorstandsmitglieds für das Direktorium der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität.

47

(4) Das Plenum des Deutschen Bundestages kann die Befugnisse des Haushaltsausschusses jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an
sich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben.

48

§5

49

Unterrichtung durch die Bundesregierung

50

(1) Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag in Angelegenheiten dieses
Gesetzes umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel
schriftlich zu unterrichten. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundesrat schriftlich. Einzelheiten bleiben einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vorbehalten.

51

(2) Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente, die zur Ausübung der Mitwirkung des Deutschen Bundestages nach den §§ 3 und 4 dienlich sind.

52

(3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender vertraulicher Verhandlungen trägt
der Deutsche Bundestag durch eine vertrauliche Behandlung Rechnung.

53

(4) Im Falle eines Antrags eines Mitgliedstaates auf Notmaßnahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität übermittelt die Bundesregierung dem Deutschen
Bundestag binnen sieben Tagen nach Antragstellung eine Bewertung zu Inhalt und
Umfang der zu gewährenden Hilfen sowie eine Abschätzung der finanziellen Folgen.

54

(5) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung schriftlich zu unterrichten.

55

(6) Die fortlaufende Unterrichtung der Bundesregierung enthält auch Angaben zur
jeweiligen Berücksichtigung der nach diesem Gesetz abgegebenen Stellungnahmen
des Deutschen Bundestages und des Haushaltsausschusses bei den Verhandlungen.

56

(7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absätzen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder des Haushaltsausschusses beschränkt werden, solange die Gründe für die besondere Vertraulichkeit bestehen.

57

8/15

§6

58

Inkrafttreten

59

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

60

6. In seiner Sitzung am 26. Oktober 2011 hat der Deutsche Bundestag die Mitglieder des 9er-Gremiums gewählt.

61

II.
Die Antragsteller sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages und sehen sich
durch die mit der Gesetzesänderung eingeführten § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 7 StabMechG in ihrem Abgeordnetenstatus gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

62

1. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleiste für jeden Abgeordneten das subjektive organschaftliche Recht, sich im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit an den Verhandlungen und Beratungen zu beteiligen und an den Entscheidungen und Abstimmungen mitzuwirken. Unabdingbare Voraussetzung hierfür sei ein umfassendes
Recht auf Unterrichtung und Information über die einzelnen Beratungsgegenstände.
Diese Grundsätze hätten im Bereich der haushaltsrechtlichen Grundentscheidungen
aufgrund der herausragenden Rolle des Budgetrechts
des Bundestages im Verfassungsgefüge eine besondere Bedeutung. Hinzu träten
die besonderen Beteiligungsrechte in Angelegenheiten der Europäischen Union, wie
sie durch Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 GG
verfassungsrechtlich verankert seien.

63

Aus Art. 45 GG, der es ausdrücklich zulasse, den Europaausschuss für die Wahrnehmung der Rechte des Plenums des Bundestages zu ermächtigen, lasse sich im
Umkehrschluss herleiten, dass andere Ausschüsse des Bundestages in einer solchen Weise nicht ermächtigt werden dürften. Mit Wirkung für den Bundestag beschließende Ausschüsse müssten durch das Grundgesetz selbst eingerichtet werden. Ein einfaches Gesetz, wie das Stabilisierungsmechanismusgesetz, könne
hierfür nicht ausreichen.

64

Zwar dürfe der Bundestag einzelne Aufgaben und Befugnisse des Plenums an parlamentarische Gremien delegieren. Aufgrund des Art. 38 Abs. 1 GG dürften er und
damit die einzelnen Abgeordneten sich dabei aber nicht grundsätzlich des fortdauernden Einflusses entäußern, sofern grundlegende parlamentarische Rechte und Befugnisse betroffen seien. Bei vorbereitenden Maßnahmen sei eine Delegation verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei der Delegation müssten die Untergliederungen des
Bundestages aber dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechend ein verkleinertes Abbild des Plenums darstellen. Zudem müsse die grundsätzliche Möglichkeit
zur Mitwirkung auch fraktionslosen Abgeordneten offenstehen.

65

2. Die Delegation der parlamentarischen Haushaltsverantwortung auf das 9erGremium in den nach § 3 StabMechG definierten Fällen werde diesen Maßstäben
nicht gerecht und sei daher verfassungswidrig.

66

9/15

a) Zwar habe der Zweite Senat in seinem Urteil vom 7. September 2011 das Verbot
der einfachgesetzlichen Einrichtung beschließender Ausschüsse insoweit gelockert,
als er im Wege einer verfassungskonformen Auslegung die Zustimmung des Haushaltsausschusses nach § 1 Abs. 4 StabMechG a.F. zu einer zwingenden Voraussetzung für eine Gewährleistungsübernahme durch die Bundesregierung machte. Seinen Ausführungen dazu habe der Zweite Senat jedoch Obersätze vorausgestellt, die
auf eine konstitutive Zustimmung „des Bundestages“ Bezug nähmen. Das lege die
Schlussfolgerung nahe, dass der Senat damit keine abschließende Aussage dazu
habe treffen wollen, ob - entgegen der bislang herrschenden Literaturmeinung - auch
Entscheidungsbefugnisse (über vorbereitende Handlungen hinaus) durch das Plenum auf seine Gremien delegiert werden dürften. Vielmehr sei die Entscheidung der
besonderen Konstellation geschuldet, wie sie in § 1 StabMechG a.F. angelegt gewesen sei. Dort seien die maßgeblichen Entscheidungen bereits unmittelbar durch die
gesetzliche Regelung determiniert gewesen. Die wesentlichen Parameter der Gewährleistungsermächtigungen seien bereits durch die Gesetzesfassung des § 1
StabMechG a.F. abschließend geregelt gewesen. Dadurch sei die vom Senat implizierte Ausnahme vom dargestellten Delegationsverbot vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass sämtliche Terminanten von konkreter haushaltspolitischer Bedeutung
bereits unmittelbar durch die gesetzliche Ermächtigungsnorm umschrieben gewesen
seien.

67

b) Jedenfalls bestehe aber ein Delegationsverbot auf das spezifische durch § 3
Abs. 3 StabMechG vorgesehene Gremium. Aus der Senatsentscheidung könne allenfalls der Schluss gezogen werden, dass dem Haushaltsausschuss eine Sonderrolle zukomme, die aus seiner Fachverantwortung für den gesamten Bundeshaushalt
resultiere. Die ihm durch das Bundesverfassungsgericht zuerkannte Kompetenz könne nicht durch ein „Minigremium“, das an seiner Stelle entscheide, ausgehebelt und
unterlaufen werden.

68

Im Gegensatz zur bisherigen Ermächtigung sei § 1 Abs. 1 StabMechG jetzt so weit
gefasst, dass eine Delegation auf ein „Kleinst-Gremium“ eine unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigung enthalte, die vom Bundesverfassungsgericht als unzulässig bezeichnet worden sei.

69

Auch eine Unterdelegation vom Haushaltsausschuss auf das neue 9er-Gremium
scheide aus, da eine hinreichende demokratische Legitimation von Entscheidungen
über die in der Kernkompetenz des Bundestages liegende Budgetverantwortung allenfalls vom derzeit 41 Mitglieder zählenden Haushaltsausschuss gewährleistet werden könne, nicht aber von einem „Kleinst-Gremium“, wie es das Stabilisierungsmechanismusgesetz vorsehe.

70

3. Die Beschränkung der parlamentarischen Rechte aus Art. 38 Abs. 1 GG finde
auch keine Rechtfertigung durch die grundsätzlich legitimen Zwecke der Eilbedürftigkeit und Vertraulichkeit. Als mildere Mittel wären auch parlamentarische Geheimnisschutzmaßnahmen nach der Geheimschutzordnung des Bundestages in Betracht

71

10/15

gekommen. Zudem erforderten Eilentscheidungen nicht, dass ein „Kleinst-Gremium“
befasst werde. Kurzfristige Entscheidungen könnten ohne Weiteres auch vom Plenum oder zumindest dem Haushaltsausschuss getroffen werden.
Die Zusammensetzung des 9er-Gremiums entspreche nicht den Anforderungen
des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit, der sich aus der in Art. 38 Abs. 1 GG festgelegten Freiheit und Gleichheit des Mandats ableite. § 3 Abs. 3 Satz 2
StabMechG sehe vor, dass die Anzahl der zu benennenden Mitglieder die kleinstmögliche sein solle, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen könne.
Dabei werde bewusst darauf verzichtet, die Mehrheitsverhältnisse im Plenum abzubilden oder sich ihnen auch nur anzunähern. Diese Abweichung sei aber weder
durch Gründe der Vertraulichkeit noch durch solche der Eilbedürftigkeit zu rechtfertigen. Zugleich übergehe diese Besetzungsweise die parlamentarischen Teilhaberechte fraktionsloser Abgeordneter beziehungsweise ihrer Gruppierungen.

72

Die Regelungen über die Besetzung des Gremiums verstießen gegen weitere demokratische Grundsätze. Sie seien zu unbestimmt, da unklar bleibe, wie die Mehrheitsverhältnisse gewahrt sein sollten. Zudem sei es möglich, dass bei Abwesenheit
von 4 Mitgliedern das Gremium mit nur 5 Mitgliedern Entscheidungen von weitreichender haushaltspolitischer Bedeutung treffen könnte.

73

4. Die Bestimmung in § 3 Abs. 3 Satz 3 StabMechG, dass besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit regelmäßig bei Notmaßnahmen zur Verhinderung von Ansteckungsgefahren gegeben sei, führe dazu, dass diese besondere Eilbedürftigkeit
oder Vertraulichkeit für den größten Teil der denkbaren Maßnahmen regelhaft vermutet werde, so dass - entgegen dem eigentlichen Wortlaut und Sinn des § 3 Abs. 3
StabMechG - das „Kleinst-Gremium“ in der Regel befasst werden dürfe, statt nur in
Ausnahmefällen. Eine solche Regelvermutung verletze das Teilhaberecht der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 GG.

74

Weiter sei die Ermächtigung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 StabMechG, „in allen übrigen Fällen“ die besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit
geltend zu machen, zu unbestimmt. Darüber hinaus sei das diesbezügliche Widerspruchsrecht der Mitglieder des Gremiums nach § 3 Abs. 3 Satz 5 StabMechG gegen
eine solche Entscheidung der Bundesregierung defizitär ausgestaltet, da es ein reines Mehrheitsrecht sei, und die regelmäßig in der Opposition sitzenden Minderheitsmitglieder demnach keine rechtliche Möglichkeit hätten, auf eine Entscheidung des
Plenums oder zumindest des Haushaltsausschusses hinzuwirken. Verfassungsrechtlich geboten sei daher eine Ausgestaltung des Widerspruchsrechts als Minderheitenrecht.

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5. Schließlich sei auch § 5 Abs. 7 StabMechG verfassungswidrig, der in Fällen besonderer Vertraulichkeit nur die Unterrichtung des 9er-Gremiums über die Angelegenheiten des Gesetzes vorsieht, nicht aber - wie in § 5 Abs. 1 bis 6
StabMechG vorgesehen - des Bundestages und des Haushaltsausschusses. Dadurch werde auch die nachträgliche Kontrolle durch den Bundestag in einer den Sta-

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11/15

tus seiner Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 GG verletzenden Weise unmöglich gemacht oder zumindest erschwert. Der Abgeordnete habe ein Recht auf diejenigen Informationen, die ihm im Rahmen seiner Teilverantwortung für die Budgethoheit des
Bundestages eine sachverständige Beurteilung des Haushaltsplans ermöglichen.
6. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ebenso zulässig und begründet, da eine nachträgliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die
schwerwiegenden Eingriffe in den Abgeordnetenstatus nach erfolgter Zustimmung
des deutschen Vertreters zu einem Beschlussvorschlag der EFSF, der die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühre, nicht mehr
ungeschehen machen könne. Demgegenüber würde bei Erlass einer einstweiligen
Anordnung im Falle eines solchen Beschlussvorschlags für den Zeitraum der einstweiligen Anordnung der Bundestag oder der Haushaltsausschuss entscheiden. Damit würde nur der Zustand fortgeführt, der auch vor Erlass des § 3 Abs. 3 StabMechG
bestanden habe. Der Bundestag könne binnen kürzester Frist über eilbedürftige
Maßnahmen entscheiden. Den Bundeshaushalt betreffende weitreichende Entscheidungen würden dann von einer größeren Anzahl Abgeordneter getragen als dies
beim Gremium nach § 3 Abs. 3 StabMechG der Fall sei. Das sichere bei aller Eile die
Legitimation und Sachgerechtigkeit der Entscheidungen.

77

III.
Für den Deutschen Bundestag hat der Vorsitzende des Rechtssausschusses zum
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen. Mit den Änderungen des Stabilisierungsmechanismusgesetzes werde die Entscheidung des Zweiten Senats vom 7. September 2011 umgesetzt. Derzeit sei nicht absehbar, wann das
in § 3 Abs. 3 StabMechG vorgesehene Gremium seine Rechte erstmals wahrnehme.
Die Bundesregierung hält den Antrag für unzulässig.
Der Bundespräsident und der Bundesrat hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

78

79

B.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der
zulässige Antrag ist begründet.

80

1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>;
106, 51 <58>), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83,
162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen

81

12/15

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der
Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die
Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge,
der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in
der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>;
106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; stRspr).
2. Das Organstreitverfahren ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich
unbegründet. Nach dem Vortrag der Antragsteller erscheint es nicht ausgeschlossen,
dass sie in ihren Statusrechten als Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch
die angegriffenen Regelungen des Stabilisierungsmechanismusgesetzes verletzt
sind.

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3. Die danach gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die den Antragstellern im Falle der Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger sind als die Nachteile, die im Falle des Erfolgs des Eilantrags entstehen können. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich das
Organstreitverfahren in der Hauptsache als begründet, würden zwischenzeitlich die
Rechte der Antragsteller als Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG irreversibel
verletzt. Denn im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache könnte das Gremium nach § 3 Abs. 3 StabMechG Entscheidungen treffen, die Statusrechte der Antragsteller im Hinblick auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berühren - etwa indem es die Zustimmung zu einem Beschlussvorschlag zur
Vereinbarung einer Notmaßnahme der EFSF auf Antrag eines Mitgliedstaates der
Euro-Zone gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 StabMechG erteilte. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache könnte diese Rechtsverletzungen nicht
mehr rückgängig machen. Denn nach erfolgter Zustimmung der Bundesregierung beziehungsweise des deutschen Vertreters zu einem solchen Beschlussvorschlag wäre
die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich bindende Verpflichtungen eingegangen.

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Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, in der Hauptsache aber dem Antrag im Organstreitverfahren der Erfolg zu versagen wäre. Im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung könnte das Gremium, das in § 3 Abs. 3 StabMechG vorgesehen ist,
bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache keine Beschlüsse fällen und es wäre einstweilen nicht Adressat der Unterrichtungen durch die
Bundesregierung (vgl. § 5 Abs. 7 StabMechG). Dies führte allerdings nicht dazu,
dass die erforderliche Handlungsfähigkeit der Bundesregierung in diesem Zeitraum
nicht gewährleistet wäre. Vielmehr kann die Bundesregierung jederzeit notwendige
Zustimmungen gegenüber dem Deutschen Bundestag beantragen. So war der Deutsche Bundestag, schon vor Inkrafttreten der Änderungen des Stabilisierungsmecha-

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nismusgesetzes am 14. Oktober 2011, in der Lage, auch in Eilfällen binnen kurzer
Frist zusammenzutreten und Vorlagen der Bundesregierung zu beraten.
C.
Die Entscheidung ist mit 7 zu 1 Stimmen ergangen.

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Voßkuhle

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2011 2 BvE 8/11
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2011 2 BvE 8/11 - Rn. (1 - 85), http://www.bverfg.de/e/
es20111027_2bve000811.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2011:es20111027.2bve000811

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