Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 21. Juni 2011
- 1 BvR 2035/07 1. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen für den Gesetzgeber, die stufenlos von gelockerten, auf das
Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen können.
2. § 18b Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz ist mit Art. 3
Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es Studierenden wegen Rechtsvorschriften zu einer Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits objektiv unmöglich ist, einen sogenannten
großen Teilerlass zu erhalten.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 2035/07 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. R...
- Bevollmächtigte: Mock-Rechtsanwälte,
Leibnizstraße 49, 10629 Berlin I. unmittelbar gegen
1. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4837/04 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10385/
02 -,
c) den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 5. November
2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -,
d) den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 17. Juni 2002 - IV 11 - 02 9
97 883 1/58 -,
2. a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land NordrheinWestfalen vom 2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/
02 -,
c) den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 5. November
2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -,
d) den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9
97 883 1/58 -,
II. mittelbar gegen

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1. § 9 Abs. 2 der Förderungshöchstdauerverordnung in Verbindung mit § 1 der
Studienordnung für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September
1993 (Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Nr. 09/1994, Bl. 336), sowie § 15a Abs. 2
Nr. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2. § 18b Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des
Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 21. Juni 2011 beschlossen:
1. § 18b Absatz 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung
des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 936) ist
in dieser und den nachfolgenden Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er den großen Teilerlass der Rückforderung von
Förderungsdarlehen davon abhängig macht, dass Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit Bestehen der
Abschlussprüfung beenden, obwohl in dem betreffenden Studiengang die gesetzlich festgelegte Mindeststudienzeit weniger als vier Monate vor dem Ende
der Förderungshöchstdauer endet.
2. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28. Juni 2002 - IV 11 - 02 9
97 883 1/58 - in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 5. November 2002 - IV 11 - 02 9 97 883 1/58 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 - 25 K 10483/02 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
2. Juli 2007 - 4 A 4838/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

3/24

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen haben
dem Beschwerdeführer jeweils die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zum einen dagegen, dass Studierende der
Humanmedizin in den neuen Ländern für eine geringere Förderungshöchstdauer
Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) erhalten konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Zum anderen betrifft sie die Voraussetzungen für einen sogenannten „großen Teilerlass“ der als Darlehen gewährten
Ausbildungsförderung nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, die infolge der unterschiedlichen Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern anders als in den alten nicht zu
erfüllen waren. Die Regelung wurde später mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2012 abgeschafft.

1

I.
1. Die bedürftigkeitsabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei
Studiengängen, d.h. bei der Ausbildung an Hochschulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG),
wird die Förderung allerdings grundsätzlich begrenzt durch die normativ vorgegebene Förderungshöchstdauer (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Die Studienförderung
wird zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen erbracht, wobei die zurückzuzahlende
Darlehenssumme für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, auf 10.000 Euro begrenzt ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 BAföG).
Die erste Darlehensrate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu
leisten (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG).

2

2. § 18b BAföG sieht Möglichkeiten vor, das Darlehen bei erfolgreichem Studienabschluss teilweise zu erlassen. Neben einem leistungsabhängigen Teilerlass (vgl.
§ 18b Abs. 2 BAföG) kommt nach § 18b Abs. 3 BAföG ein studiendauerabhängiger
Teilerlass bei Beendigung des Studiums vor Ablauf der Förderungshöchstdauer in
Betracht. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen einem großen (Satz 1) und einem
kleinen Teilerlass (Satz 2).

3

a) In der hier maßgeblichen Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG) vom 22. Mai 1990 (BGBl I
S. 936) lautet § 18b Abs. 3 BAföG:

4

§ 18b

5

Teilerlass des Darlehens

6

4/24

…

7

(3) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden
auf seinen Antrag 5.000 DM des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000 DM erlassen. Der Antrag ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen.

8

...
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 sind durch das Gesetz zur Reform
und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz
(AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390) an die Stelle der Beträge von 5.000 DM
und 2.000 DM Beträge von 2.560 Euro und 1.025 Euro getreten. Durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG) vom 24. Oktober 2010 (BGBl I S. 1422) sind die Regelungen über
den Darlehensteilerlass mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende
BAföG-Empfänger abgeschafft worden. Einen Teilerlass können nunmehr nur noch
solche Auszubildenden erhalten, die ihre Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember
2012 bestehen oder ihre Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt planmäßig beenden.

9

b) Der Teilerlass des Darlehens bei vorzeitiger Beendigung des Studiums ist seit
dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2.
BAföGÄndG) vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Ursprünglich war ein Teilerlass von 2.000 DM für jedes Semester
vorgesehen, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschloss. Nach der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs sollte damit ein Anreiz geschaffen werden, dass der Auszubildende seine Ausbildung in der Mindeststudienzeit, also vor Ablauf der Förderungshöchstdauer
beendete (vgl. BTDrucks 7/2098, S. 20 zu Nr. 16). Dies war möglich, weil die Förderungshöchstdauer damals die Mindeststudienzeit um ein bis zwei Semester überstieg, um mindestens ein Semester zur freieren Studiengestaltung bereitzustellen
(siehe dazu unten 3. a). Bei einem Abschluss des Studiums innerhalb der Mindeststudienzeit wurde das Studium mithin in der Regel mindestens ein Semester vor dem
Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet.

10

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) wurden die Möglichkeiten,
einen Teilerlass des Darlehens zu erreichen, dahingehend erweitert, dass hierfür
schon ein Abschluss der Ausbildung vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer genügte. Dadurch sollten ungerechtfertigte Härten vermieden werden,
gleichzeitig aber ein Anreiz zur vorzeitigen Beendigung des Studiums erhalten bleiben (vgl. BTDrucks 8/2868, S. 23). Zur Milderung von Härten bei Verfehlung des
Stichtags, insbesondere wegen nicht vom Auszubildenden zu vertretender Verzögerungen im Prüfungsablauf (vgl. BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b), führ-

11

5/24

te das Elfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (11.
BAföGÄndG) vom 21. Juni 1988 (BGBl I S. 829) schließlich den kleinen Teilerlass
ein, der auf einen Abschluss der Ausbildung zwei Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer abstellte.
3. a) Die Förderungshöchstdauer wurde zunächst in einer vom Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft beziehungsweise Bildung und Forschung erlassenen
Rechtsverordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren
Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) geregelt. In
ihrer ursprünglichen Fassung vom 9. November 1972 (BGBl I S. 2076) setzte sie für
die einzelnen Ausbildungs- und Studiengänge jeweils eine bestimmte Anzahl an vollen Semestern als Förderungshöchstdauer fest. Dabei orientierte sie sich an den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die damals noch überwiegend
eine Mindestausbildungsdauer vorschrieben. Die Förderungshöchstdauer wurde dabei grundsätzlich so bemessen, dass dem Auszubildenden über die Mindestausbildungsdauer hinaus noch ein Semester zur Ablegung des Examens, soweit dies nach
den Ausbildungsbestimmungen erforderlich war, und ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zur Verfügung stand (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und 5).

12

Als die landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen aufgrund der Vorgaben des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185)
dazu übergingen, anstelle von Mindeststudienzeiten Regelstudienzeiten festzusetzen, änderten sich seit Mitte der 1980er Jahre auch die Prinzipien der Bemessung
der Förderungshöchstdauer. Die Förderungshöchstdauerverordnung glich zunächst
bei neuen Studiengängen, nach und nach aber auch bei herkömmlichen Studiengängen die Förderungshöchstdauer an die Regelstudienzeit an (vgl. im Einzelnen hierzu
BRDrucks 238/85, S. 9 f., BRDrucks 249/88, S. 11 f., BRDrucks 610/92, S. 22 und
BRDrucks 236/94, S. 13).

13

Auch die durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) mit Wirkung
zum 1. August 1996 eingeführte bundesgesetzliche Regelung der Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG orientierte sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs an
den Regelstudienzeiten (vgl. BRDrucks 886/95, S. 35). Seit dem 1. April 2001 (Fassung des Ausbildungsförderungsreformgesetzes <AföRG>, vgl. oben 2. a) ordnet
§ 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG ausdrücklich an, dass die Förderungshöchstdauer der
Regelstudienzeit im Sinne von § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht.

14

b) Für Studiengänge in den neuen Ländern galt das Prinzip der Bemessung der Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit bereits seit der Wiedervereinigung
uneingeschränkt. Der durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3
Buchstabe b und Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung
mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1132) zum 1. Ja-

15

6/24

nuar 1991 eingeführte § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sah vor:
§9

16

Vorläufige Förderungshöchstdauer bei nicht genannten
Ausbildungen

17

…

18

(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und
in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung bisher nicht galt, bestimmt
sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige Fachrichtung festgelegten Regelstudienzeit.

19

c) Im Studiengang Humanmedizin wurde die Förderungshöchstdauer ausgehend
von den unter a) dargestellten Bemessungsprinzipien unter Berücksichtigung der
bundesrechtlichen Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts festgesetzt.

20

aa) Das ärztliche Berufsrecht sieht seit den 1970er Jahren eine Mindeststudienzeit
von sechs Jahren oder zwölf Semestern vor, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher
Koordinierung auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (vgl. zuletzt
Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen <ABl. L
255 vom 30. September 2005, S. 22>). Eine Approbation als Arzt erhält nur, wer nach
einem Studium der Humanmedizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren die Ärztliche Prüfung bestanden hat (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 Bundesärzteordnung <BÄO>, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für
Ärzte <ÄApprO>).

21

Die Approbationsordnung für Ärzte normiert seit Ende der 1970er Jahre auch die
Regelstudienzeit für das Studium der Humanmedizin. Sie beträgt nach § 1 Abs. 2
Satz 2 ÄApprO sechs Jahre und drei Monate, d.h. zwölf Semester und den Prüfungszeitraum, und setzt sich aus der Mindeststudienzeit und der maximal notwendigen
Zeit für die Ablegung des letzten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zusammen, der
nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO jährlich in den Monaten April bis Juni und Oktober
bis Dezember stattfindet (vgl. auch BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f.).

22

Diese bundesrechtlichen Vorgaben galten auch für Studierende der Humanmedizin
in den neuen Ländern, die sich ab 1992 oder ab 1991 immatrikulierten und das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestanden (vgl. § 14a Abs. 4 BÄO i.d.F. der Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe h des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 <BGBl II
S. 885, 1074>). Dementsprechend setzte auch die Friedrich-Schiller-Universität Jena, an der der Beschwerdeführer studiert hat, in § 1 Satz 2 ihrer Studienordnung für
den Vorklinischen Studienabschnitt des Studienganges Humanmedizin an der
Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. September 1993 (Amtsblatt des Thürin-

23

7/24

ger Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
Nr. 9/1994, S. 336) die Regelstudienzeit auf sechs Jahre und drei Monate fest.
bb) Die Förderungshöchstdauer im Studiengang Humanmedizin wurde im Hinblick
auf die im ärztlichen Berufsrecht vorgegebene Mindest- und Regelstudienzeit vor
dem Hintergrund der sich wandelnden Bemessungsprinzipien mehrfach geändert.

24

Für Studierende, die ihr Studium der Humanmedizin nach dem 1. Januar 1970 aufgenommen hatten, galt zunächst eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 38 und 39 FörderungshöchstdauerV i.d.F. vom 9. November
1972 <BGBl I S. 2076>). Sie setzte sich aus der Mindeststudienzeit von sechs Jahren
und einem weiteren Semester zur Absolvierung von Examina und zur freieren Studiengestaltung zusammen (vgl. BRDrucks 483/72, S. 2 der Begründung zu §§ 4 und
5). Vor dem Hintergrund der Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO, wonach der
Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst innerhalb der ersten drei Monate des dreizehnten Fachsemesters abgelegt werden konnte, wurde die Förderungshöchstdauer
Mitte 1979 rückwirkend zum 1. August 1974 auf vierzehn Semester erhöht (vgl. § 5
Abs. 1 Nr. 38 i.d.F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen <3. FörderungshöchstdauerVÄndV> vom 25. Mai 1979 <BGBl I S.
605>). Nach der Begründung des Verordnungsgebers sollte auch Studierenden der
Humanmedizin durch die Anhebung der Förderungshöchstdauer ein über die Mindeststudienzeit hinaus gehendes Fachsemester ermöglicht werden (vgl. BRDrucks
17/79, S. 23).

25

§ 5 Abs. 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der Fassung der Achten Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von
höheren
Fachschulen,
Akademien
und
Hochschulen
(8. BAföGFörderungshöchstdauerVÄndV) vom 11. Juli 1988 (BGBl I S. 1029) setzte die Förderungshöchstdauer wieder herab, um sie an die in der Approbationsordnung für Ärzte
geregelte Regelstudienzeit „anzugleichen“ (vgl. BRDrucks 249/88, S. 15). Die Vorschrift, die für alle Studierenden der Humanmedizin galt, die ihr Studium nach dem 1.
Oktober 1986 aufgenommen hatten (vgl. § 11b Abs. 3 FörderungshöchstdauerV
i.d.F. der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV), lautet:

26

§5

27

Förderungshöchstdauer an wissenschaftlichen Hochschulen

28

(1) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an wissenschaftlichen Hochschulen beträgt für den

29
30

Studiengang

Semester

63. Medizin

13

8/24

…

31

Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10.
BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) vom 13. Juni 1994 (BGBl I S. 1257) änderte
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV erneut und setzte die Förderungshöchstdauer nunmehr auf die Regelstudienzeit von zwölf Semestern und drei Monaten herab. Zugleich führte sie eine Übergangsregelung in § 11d FörderungshöchstdauerV ein. Diese Vorschrift lautet:

32

§ 11d

33

Übergangsvorschrift 1994

34

In einem Studiengang, dessen Förderungshöchstdauer durch die Zehnte Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1257) gekürzt
wird, gilt für Auszubildende, die vor dem 1. Oktober 1994 das vierte Fachsemester
vollendet haben, die bisherige Förderungshöchstdauer weiter.

35

In den neuen Ländern war die vollständige Anpassung der Förderungshöchstdauer
an die bundesrechtlich vorgegebene Regelstudienzeit allerdings durch § 9 Abs. 2
FörderungshöchstdauerV schon früher erfolgt (siehe oben b).

36

Die der Regelstudienzeit entsprechende Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten wurde auch als besondere Regelung in § 15a Abs. 2 Nr. 3
BAföG in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung des
18. BAföGÄndG (siehe dazu oben a) aufgenommen. Die Vorschrift hat folgenden
Wortlaut:

37

§ 15a

38

Förderungshöchstdauer

39

…

40

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer für die Universitätsstudiengänge

41
42

…
3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin, 12 Semester und 3 Monate.
Nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 BAföG in der
Fassung des 18. BAföGÄndG galt allerdings die FörderungshöchstdauerV für solche
Studierenden weiter, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet
hatten.

43

Die allgemeine Verweisung auf die Regelstudienstudienzeit in § 15a Abs. 1 Satz 1
BAföG in der seit dem 1. April 2001 geltenden Fassung des Ausbildungsförderungs-

44

9/24

reformgesetz (AföRG) (vgl. oben 2. a) machte diese Regelung schließlich entbehrlich.
4. Was die Möglichkeiten anbetrifft, einen großen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 Satz
1 BAföG zu erhalten, stellt sich die Rechtslage für Studierende der Humanmedizin
damit wie folgt dar: Studierenden, die ihr Studium in den neuen Ländern nach den
Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte durchführten und abschlossen (siehe
dazu 3. c) aa), war es von vornherein objektiv unmöglich, einen großen Teilerlass
nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG zu erreichen. Sie konnten ihr Studium nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abschließen, da die Förderungshöchstdauer gemäß § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV in der seit dem 1. Januar
1991 geltenden Fassung entsprechend der Regelstudienzeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2
ÄApprO zwölf Semester und drei Monate betrug und eine Mindeststudienzeit von
zwölf Semestern zu absolvieren war. Für Studierende der Humanmedizin, die ab
dem Sommersemester 1993 ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen hatten,
gilt das gleiche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der
10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV). Wer allerdings, wie bei einem Studienbeginn im Wintersemester 1992/1993 oder früher, am 1. Oktober 1994 sein viertes
Fachsemester in den alten Ländern vollendet hatte, konnte bei einem Abschluss des
Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ende des zwölften Semesters einen großen Teilerlass erhalten, da für ihn eine Förderungshöchstdauer von dreizehn
Semestern galt (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV i.d.F. der
8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV i.V.m. § 11d FörderungshöchstdauerV
i.d.F. der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV).

45

II.
Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1991/1992 ein Medizinstudium
an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und schloss es am 27. Oktober 1997 erfolgreich mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ab. Während
des Studiums erhielt er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die ihm zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wurde.

46

Bereits Ende 1994 erließ das Studentenwerk Erfurt einen Leistungs- und Rückforderungsbescheid, der als Ende der Förderungshöchstdauer September 1997 nannte.
Auf den Widerspruch des Beschwerdeführers erging Anfang 1995 zunächst ein korrigierter Leistungsbescheid, in dem als Ende der Förderungshöchstdauer nunmehr der
Dezember 1997 genannt war. Im April 1995 wurde sodann ein Abhilfebescheid hinsichtlich der angefochtenen Rückzahlungsverpflichtung erlassen, der zugleich die
Förderungshöchstdauer auf sechs Jahre und drei Monate festlegte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer hiergegen Klage und begehrte die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998, d.h.
auf das Ende des dreizehnten Fachsemesters. Das Verwaltungsgericht Weimar wies
die Klage als unzulässig ab, weil die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Förderungshöchstdauer keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts enthielten. Der

47

10/24

hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg, wenngleich das Thüringer Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes widersprach.
Am 17. Juni 2002 erließ das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach § 18 Abs. 5a BAföG, in dem es das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats Dezember 1997 festlegte und die Höhe
der Darlehensschuld festsetzte. Mit zwei weiteren Bescheiden vom 28. Juni 2002 gewährte das Bundesverwaltungsamt dem Beschwerdeführer einen leistungsabhängigen Teilerlass sowie einen kleinen Teilerlass (1022,58 Euro = 2.000 DM), weil der
Beschwerdeführer das Studium zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen habe. Der Beschwerdeführer hatte danach noch insgesamt
4.904,13 Euro zurückzuzahlen. Diese Summe würde sich bei vorzeitiger Rückzahlung auf 3.996,87 Euro reduzieren.

48

Mit seinem gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid einerseits und
den Bescheid über die Gewährung eines kleinen Teilerlasses andererseits gerichteten Widerspruch machte der Beschwerdeführer geltend, das Ende der Förderungshöchstdauer müsse auf den letzten Tag des Monats März 1998 festgesetzt werden.
Darüber hinaus sei ihm anstelle des kleinen Teilerlasses ein großer Teilerlass
(2.556,46 Euro = 5.000 DM) zu gewähren. Seine nach Zurückweisung des Widerspruchs durch zwei separate Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen auf die
Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf März 1998 einerseits und
auf die Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG andererseits wies das Verwaltungsgericht Köln als unbegründet ab. Es könne offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt an die zuvor vom Studentenwerk Erfurt verfügte
Festsetzung der Förderungshöchstdauer gebunden sei. Auch wenn man dies zugunsten des Beschwerdeführers nicht annähme, habe es die Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV zutreffend festgesetzt. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei ein sachlicher
Gesichtspunkt, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV den besonderen Verhältnissen an den Hochschulen in den neuen Ländern habe Rechnung tragen wollen. Unterschiede bei der Förderung in den alten und neuen Ländern seien für eine Übergangszeit hinzunehmen. Aufgrund des
Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Regelung sozialer Vergünstigungen verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV dazu führe, dass ein
großer Teilerlass nicht erreichbar sei. Die normative Bestimmung einer Förderungshöchstdauer, die auf studienorganisatorische Besonderheiten keine Rücksicht nehme, verstoße nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen nicht dadurch gegen den Gleichheitssatz, dass für Absolventen
bestimmter Studiengänge ein Teilerlass nicht erreichbar sei. Entscheidend sei, dass
die Förderungshöchstdauer so festgelegt werde, dass ein Abschluss der geförderten
Ausbildung regelmäßig möglich sei. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG

49

11/24

gebiete hingegen nicht, für die Rückzahlung Regelungen vorzusehen, die es in jedem Studiengang ermöglichten, grundsätzlich alle denkbaren Vergünstigungen - wie
alle Varianten des leistungsabhängigen Teilerlasses oder des studiendauerabhängigen Teilerlasses - ausschöpfen zu können.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen als unbegründet ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV verstoße auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil - abweichend vom
Regelungssystem in den alten Ländern - nicht gewährleistet gewesen sei, dass jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule im Beitrittsgebiet über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur
freien Verfügung gestanden habe. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung der Auszubildenden im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern rechtfertige sich
mit Blick auf die besondere Situation, die bei Abschluss des Einigungsvertrages für
das Inkraftsetzen der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im
Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 in Rechnung zu stellen gewesen sei. Die Anwendung dieser Vorschriften einschließlich der Normen über die Förderungshöchstdauer
sei nämlich zunächst im Rahmen eines andersartigen, noch maßgeblich durch die
ehemalige Deutsche Demokratische Republik geprägten Bildungssystems erfolgt,
dessen Angleichung an die Bedingungen in den alten Ländern nur im Laufe eines
längerwährenden Prozesses zu erwarten gewesen sei. Diese besondere Lage habe
es ausgeschlossen, die Regelungen der Förderungshöchstdauerverordnung für die
alten Länder auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 zu übertragen. Mit der Anknüpfung an die Regelstudienzeit in § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV sei eine Bestimmung getroffen worden, die diese Besonderheiten berücksichtigte und deren im
Einzelfall nachteiligen Folgen die Auszubildenden für eine Übergangszeit hinzunehmen hätten.

50

III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar
gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid und den Bescheid über die
Gewährung eines kleinen Teilerlasses sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide und gerichtlichen Entscheidungen. Mittelbar richtet er sich gegen § 9 Abs.
2 FörderungshöchstdauerV sowie § 15a Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der seit dem 1. August
1996 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Studierende
der Humanmedizin würden im Verhältnis zu Studierenden anderer Studienrichtungen, zum Beispiel Jurastudenten, in nicht gerechtfertigter Weise dadurch ungleich
behandelt, dass bei ihnen ein großer Teilerlass von vornherein nicht möglich sei. Zudem dürfe die Förderungshöchstdauer nicht unterschiedlich in den neuen und alten
Ländern geregelt werden, da das Medizinstudium in Detailfragen bundeseinheitlich
geregelt sei. Die vom Verwaltungsgericht und vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründe studienorganisatorischer Art und die angeführten Besonderheiten
12/24

51

an den Hochschulen in den neuen Ländern hätten mit der Frage der Förderungshöchstdauer und der Möglichkeit eines großen Teilerlasses nichts zu tun. Es liege
deshalb auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern vor, für die bei einem Studienbeginn
zum Wintersemester 1991/1992 eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semestern gegolten habe und für die ein großer Teilerlass objektiv möglich gewesen sei.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich der für das Ausbildungsförderungsrecht
zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der Marburger Bund, der NAV
Virchow-Bund, das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat geäußert.

52

1. Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der nach eigenen Angaben bislang
nicht mit der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Problematik befasst
war, ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung des großen
Teilerlasses in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Er verweist auf
die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Festlegung der Förderungshöchstdauer zu gewährleisten sei, dass regelmäßig ein Semester zur freieren Verfügung des Auszubildenden stehe (vgl. BVerwG, Urteil vom
23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81 -, juris Rn. 8; BVerwGE 88, 151 <155 f.>; BVerwG,
Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 11 C 26.94 -, juris Rn. 22). Es liege nahe, dass es
dann grundsätzlich auch möglich sein müsse, zumindest in diesem Verfügungssemester eine Ausbildung vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Es liege in jedem Fall auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung, eine Förderungshöchstdauer zu verlangen, die den Auszubildenden so viel zeitlichen Spielraum
für die Ausbildung lasse, dass sie objektiv in allen Studiengängen die Voraussetzungen für den großen Teilerlass erreichen könnten. Hierfür spreche neben dem Wortlaut der Regelung auch ihr für alle Studiengänge gleichermaßen geltender Sinn, einen finanziellen Anreiz für eine zügige Durchführung der Ausbildung zu setzen. Im
Ergebnis sei auch die unterschiedliche Behandlung von Studierenden nach dem
Standort der Hochschule mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Für Studiengänge, für die
bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausbildungsförderungsrechts im Beitrittsgebiet kraft Bundesrechts an ostdeutschen und westdeutschen Hochschulen dieselben Ausbildungs- und Prüfungsregelungen galten, habe kein tragfähiger Grund für
die ungleiche Behandlung in Bezug auf die Förderungshöchstdauer bestanden.

53

2. Der Marburger Bund hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für begründet. Es
liege ein zweifacher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowohl im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen den Studierenden der Humanmedizin der alten und der
neuen Länder durch § 9 FörderungshöchstdauerV als auch zwischen den Studierenden der Humanmedizin und denen anderer Studiengänge vor. Etwaige organisatorische Besonderheiten in den neuen Ländern hätten eher zu einer Verlängerung der
Förderungshöchstdauer führen müssen. Nach einer Mitgliederbefragung habe es
zwischen den Studienbedingungen im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern keine

54

13/24

Unterschiede gegeben, so dass ein Studienabschluss jeweils grundsätzlich in derselben Zeit erreichbar gewesen sei. Der Ausschluss von der Möglichkeit, einen großen Teilerlass zu erhalten, sei nicht mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu rechtfertigen. Die Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung seien
überschritten, zumal mit dem Kreis der Studierenden der Humanmedizin an den ostdeutschen Universitäten keine zahlenmäßig kleine Gruppe betroffen sei. Der NAV
Virchow-Bund folgt in der Sache gleichfalls der Argumentation des Beschwerdeführers.
3. Das Deutsche Studentenwerk und der Wissenschaftsrat nehmen in ihren Äußerungen Bezug auf die vom Wissenschaftsrat veröffentlichten Studien zur „Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998“ (Drs. 4770-01 vom
15. Februar 2001, S. 80 ff. und Anhang I, S. 118 f.) beziehungsweise „von 1999 bis
2003“ (Drs. 6825/05 vom 29. August 2005, S. 100 und Anhang I, S. 170). Aus ihnen
geht hervor, dass die mittlere Fachstudiendauer im Studienfach Humanmedizin an
den meisten Universitäten in den neuen Ländern im Jahre 1998 deutlich und im Jahre 2003 geringfügig niedriger war als an den Universitäten in den alten Ländern. Als
Gründe gälten die völlige Neukonzeption der Studiengänge in den neuen Ländern
nach der Wende, in denen die Studien- und Prüfungsordnungen realitätsnäher gewesen seien als die über Jahre hinweg nicht evaluierten Ordnungen in den alten Ländern. Letztlich sei auch die Betreuungsrelation besser gewesen als in den alten Ländern.

55

B.
Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

56

I.
Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit der Beschwerdeführer
als selbstständigen Beschwerdegegenstand die Festsetzung der Förderungshöchstdauer und die hierzu ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie
mittelbar die Vorschriften des § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und des § 15a
Abs. 2 Nr. 3 BAföG in der vom 1. August 1996 bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung angreift, aus denen sich die für den Beschwerdeführer festgesetzte Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten ergibt.

57

Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als die Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten und
ihr Ende im Dezember 1997 bereits durch die Bescheide des Studentenwerkes Erfurt
von Ende 1994 bzw. Anfang 1995 bestandskräftig festgestellt worden und das Bundesverwaltungsamt bei Erlass des hier angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 17. Juni 2002 an diese Festsetzungen mit der Folge gebunden
gewesen wäre, dass die in den Ausgangsverfahren begehrte Festsetzung des Endes
der Förderungshöchstdauer auf März 1998 nicht in Betracht käme.

58

14/24

Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, weil er durch die Förderungshöchstdauer als solche nicht in seinen Grundrechten verletzt sein kann. Für
den Beschwerdeführer galt zwar eine niedrigere Förderungshöchstdauer als für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Hinsichtlich der primären Rechtswirkung der Förderungshöchstdauer, die Gewährung von Ausbildungsförderung zeitlich zu begrenzen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG), ist dem Beschwerdeführer selbst
jedoch kein Nachteil entstanden. Er hat sein Studium innerhalb der für ihn maßgeblichen Förderungshöchstdauer abgeschlossen und für dessen gesamte Dauer Ausbildungsförderung erhalten. § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV und die darauf gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen enthalten damit keine
unmittelbare verfassungsrechtliche Beschwer für den Beschwerdeführer.

59

Allerdings wirken sich die Vorschriften zur Förderungshöchstdauer indirekt nachteilig für den Beschwerdeführer aus, weil die Gewährung eines großen Teilerlasses
nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch von der für ihn geltenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten abhängt. Doch ist eine Verfassungsbeschwerde nur gegen denjenigen Akt öffentlicher Gewalt zulässig, der die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bewirkt (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, juris Rn. 19, 30). Das
ist hier die Versagung des Teilerlasses.

60

II.
Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer gegen
die Versagung eines großen Teilerlasses und die hierzu ergangenen Verwaltungsund Gerichtsentscheidungen richtet. Er hat insoweit den Anforderungen von § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert die Möglichkeit
einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgezeigt. Sinngemäß richtet sich seine Verfassungsbeschwerde ausweislich ihrer Begründung mittelbar gegen § 18b Abs. 3
Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit den für den Beschwerdeführer einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer einerseits
und zur Mindeststudienzeit andererseits. Der Beschwerdeführer hat diese Vorschrift
zwar nicht ausdrücklich als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnet.
Doch sind seine Ausführungen entsprechend auszulegen (vgl. BVerfGE 68, 1
<68 f.>).

61

C.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Beschwerdeführer wird durch § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des
12. BAföGÄndG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (§ 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO)
einerseits und zur Mindeststudienzeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ÄApprO) andererseits und durch die daraus folgende Versagung eines großen
Teilerlasses in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG ver-

15/24

62

letzt, weil es ihm als Studierendem der Humanmedizin in den neuen Ländern von
vornherein objektiv unmöglich war, in den Genuss eines großen Teilerlasses zu kommen.
I.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl.
BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch
für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.).
Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 <396>;
105, 73 <110 ff., 133>), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164
<174>; 126, 400 <416> m.w.N.).

63

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand
und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die
von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen
Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122,
1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die
Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden
Regelung,
der
sich
als
sachlich
vertretbarer
Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE
124, 199 <220>). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73
<110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>).

64

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt,
sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27
<46>; 126, 400 <416> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87
<96>) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 124,
199 <220>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Im Übrigen

65

16/24

hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in
der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen,
nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris Rn. 45).
II.
§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG in Verbindung mit
den einschlägigen Vorschriften zur Förderungshöchstdauer (hier § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO) einerseits und zur Mindeststudienzeit (hier § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) andererseits und die darauf beruhende Versagung eines großen Teilerlasses für den
Beschwerdeführer sind selbst bei Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes
mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

66

1. Der Beschwerdeführer wird als Student der Humanmedizin in den neuen Ländern
zum einen gegenüber Studierenden der Humanmedizin, die im Wintersemester
1992/1993 oder früher ihr Studium in den alten Ländern aufgenommen und im Sommersemester 1994 ihr viertes Fachsemester vollendet haben, ungleich behandelt.
Während für letztere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der
Fassung der 8. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV in Verbindung mit § 11d FörderungshöchstdauerV in der Fassung der 10. BAföG- FörderungshöchstdauerVÄndV eine Förderungshöchstdauer von dreizehn Semester galt und sie damit bei
einem Abschluss des Studiums vor Ablauf des zweiten Monats nach dem Ablauf der
Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einen großen Teilerlass erhalten konnten,
war dies dem Beschwerdeführer nicht möglich. Denn er konnte sein Studium wegen
der bundesrechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit von zwölf Semestern einerseits und der für Studierende in den neuen Ländern geltenden, der Regelstudienzeit
entsprechenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten andererseits nicht vier Monate vor dem Ablauf der Förderungshöchstdauer beenden.
Zum anderen liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge vor, in denen entweder gar keine Mindeststudienzeit gilt oder Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer so bemessen sind, dass ein Abschluss des Studiums vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer möglich bleibt.

67

2. Tragfähige Gründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlungen sind
nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus den Materialien zum Bundesausbildungsförderungsgesetz noch aus der Begründung der Förderungshöchstdauerverordnung. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist hierzu nichts vorgetragen
worden.

68

a) Für die Ungleichbehandlung gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den
alten Ländern bestehen keine tragfähigen Sachgründe. Zwar durfte der Gesetzgeber
bei der Gewährung von Leistungen einen Spielraum in Anspruch nehmen. Doch erlaubt ihm dieser nicht, Studierende in den neuen Ländern ohne sachangemessene
Gründe von einer Begünstigung auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob im Stu-

69

17/24

diengang Humanmedizin in den neuen Ländern in den 1990er Jahren Studienbedingungen geherrscht haben, die einen schnelleren Studienabschluss als an Universitäten in den alten Ländern ermöglich haben, und es deshalb ungeachtet der bundeseinheitlich vorgegebenen Studieninhalte verfassungsrechtlich zulässig war, die
Förderungshöchstdauer in den neuen Ländern übergangsweise niedriger festzusetzen als in den alten Ländern. Zwar darf der Gesetzgeber insbesondere auch zur Bewältigung der Folgen der Deutschen Einheit Regeln treffen, mit denen auch Härten
einhergehen können. Doch ließe sich damit allenfalls rechtfertigen, Studierende der
Humanmedizin in den neuen Ländern für eine kürzere Dauer zu fördern, weil sie ihr
Studium früher abschließen konnten als Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern. Nicht zu rechtfertigen wäre es jedoch, deshalb keinen großen Teilerlass
für den Darlehensteil bereits ausgezahlter Förderung zu gewähren. Der Sinn und
Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG, Anreize für einen möglichst raschen Studienabschluss vor dem Ende der Förderungshöchstdauer zu setzen (vgl. oben A. I. 2.
b), besteht gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ebenso wie in den alten Ländern. Die Mindeststudienzeit von zwölf Semestern, die einem
schnellen Studienabschluss Grenzen setzt, gilt kraft bundesgesetzlicher Anordnung
für alle Studierenden der Humanmedizin. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, warum Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern die Begünstigung eines
großen Teilerlasses von vornherein versagt blieb, während sie Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern nach der Wiedervereinigung noch übergangsweise
offen stand.
b) Die Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Studierenden der Humanmedizin in
den alten Ländern als auch gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen lässt
sich nicht mit der Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, bei der Ordnung von
Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die
Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor.

70

aa) Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es
nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf
der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer
entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden
Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt
werden.

71

Die unzureichende Berücksichtigung gesetzlicher Mindeststudienzeiten und ihres
Verhältnisses zur Förderungshöchstdauer kann gesamte Studiengänge und damit eine große Anzahl von Studierenden von der Möglichkeit eines großen Teilerlasses
ausschließen. Gerade die hier betroffene Gruppe der Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern ist zahlenmäßig nicht unbedeutend. So schlossen bei-

72

18/24

spielsweise im Jahre 1998 insgesamt 1088 deutsche Erstabsolventen ihr Medizinstudium an Universitäten in den neuen Ländern ab (vgl. Wissenschaftsrat, Entwicklung der Fachstudiendauer an Universitäten von 1990 bis 1998, Drs. 4770-01 vom
15. Februar 2001, Anhang I, S. 118). Geht man entsprechend der Stellungnahme
des Deutschen Studentenwerks für das Jahr 1997 davon aus, dass 17 % der Studierenden der Humanmedizin Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, waren
allein im Jahre 1998 ca. 185 Studierende von dem Begünstigungsausschluss betroffen. Seit Inkrafttreten von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 63 FörderungshöchstdauerV in der
Fassung der 10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV gilt im Übrigen für alle Studierenden der Humanmedizin im gesamten Bundesgebiet eine Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten, so dass seitdem kein Studierender der
Humanmedizin mehr von einem großen Teilerlass profitieren kann.
bb) Der Ausschluss größerer Gruppen von Studierenden von der Chance eines großen Teilerlasses wegen studiengangsbezogener Mindeststudienzeiten ist ohne unzumutbaren Aufwand vermeidbar, indem die Regeln über Teilerlass, Förderungshöchstdauer und Mindeststudienzeit aufeinander abgestimmt werden. Es sind keine
verwaltungspraktischen Hindernisse oder sonstige Gründe ersichtlich, die diesen
Ausschluss geböten. Er hat seine Ursache vielmehr in der fehlenden Abstimmung
derjenigen Regeln, die für den großen Teilerlass von Bedeutung sind. Dies lässt sich
nicht mit Typisierungs- und Pauschalierungserwägungen rechtfertigen. So gewährleistete die ursprüngliche Konzeption des studiendauerabhängigen Teilerlasses unter Berücksichtigung der früheren Bemessungsprinzipien der Förderungshöchstdauer, dass Mindeststudienzeiten einem Teilerlass nicht entgegenstanden. Da die
Förderungshöchstdauer bis Mitte der 1980er Jahre die Mindeststudienzeit immer um
mindestens ein Semester überstieg (vgl. oben A. I. 3. a), war ein Teilerlass, der in Höhe von 2.000 DM für jedes Semester gewährt wurde, um das ein Auszubildender seine Ausbildung vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendete (vgl. oben A. I. 2.
b), in jedem Studiengang objektiv möglich. Dies hat sich jedoch geändert, weil sich
die Förderungshöchstdauer mehr und mehr an der Regelstudienzeit orientierte. In
Studiengängen, in denen die Förderungshöchstdauer nunmehr der Regelstudienzeit
entsprach und diese sich aus der bisherigen Mindeststudienzeit und der notwendigen
Examenszeit zusammensetzte, wie dies im Studium der Humanmedizin der Fall ist
(vgl. BRDrucks 6/78, S. 34, 41 f., und oben A. I. 3. c) aa), war damit ein Abschluss
des Studiums ein volles Semester vor dem Ende der Förderungshöchstdauer nicht
mehr möglich. Die Verkürzung des für einen großen Teilerlass notwendigen Zeitraums zwischen dem erfolgreichen Abschluss des Studiums und dem Ende der Förderungshöchstdauer von einem Semester, d.h. sechs Monaten, auf vier Monate war
nicht auf die gewandelte Förderungshöchstdauer abgestimmt und hat, wie der vorliegende Fall zeigt, die Problematik, dass Mindeststudienzeiten einem Studienabschluss vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer entgegenstehen können, nicht beseitigt.

73

c) Die Benachteiligung gegenüber Studierenden anderer Studiengänge ist nicht

74

19/24

durch andere Sachgründe gerechtfertigt. Zwar zeichnet sich der Studiengang Humanmedizin durch die höchste Förderungshöchstdauer von allen universitären Studiengängen aus. Dies ist jedoch dem außergewöhnlichen Umfang des Studiums und
der gesetzlich bestimmten und auch europarechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit geschuldet. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dienen primär dazu, einen erfolgreichen Studienabschluss zu gewährleisten und werden
deshalb für die gesamte erforderliche Dauer des Studiums gezahlt. Die Studienwahl
selbst ist frei. Es ist damit nicht durch einen tragfähigen Sachgrund gerechtfertigt,
wenn Studierenden ein großer Teilerlass deshalb versagt wird, weil sie sich in gesetzlich gebilligter Weise für ein umfangreiches Studium entschieden haben.
Im Übrigen besteht aus Sicht der Geförderten bei langer Studien- und Förderungsdauer ein größeres Bedürfnis für einen großen Teilerlass, da die zurückzuzahlende
Darlehenssumme in der Regel höher ausfällt als bei kürzeren Studiengängen. Dies
gilt in besonderem Maße für solche Studierenden, die, wie der Beschwerdeführer, ihr
Studium vor dem 28. Februar 2001 abgeschlossen haben und für die deshalb die Begrenzung der zurückzuzahlenden Darlehenssumme auf 10.000 Euro nach § 17 Abs.
2 Satz 1 BAföG nicht eingreift. Der große Teilerlass, der anders als der leistungsabhängige Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG nicht in Form eines prozentualen Anteils
der gesamten Darlehenssumme, sondern in Gestalt eines fixen Betrages gewährt
wird, wirkt sich zudem bei langer Förderungsdauer und damit hoher Darlehenssumme im Verhältnis geringfügiger aus als bei kürzerer Förderungsdauer.

75

Aufgrund der langen Studien- und Förderungsdauer im Studiengang Humanmedizin entsprechen Anreize zur zügigen Beendigung des Studiums auch in besonderem
Maße dem Sinn und Zweck des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Es ist nicht ersichtlich,
dass dieser Zweck für Studierende der Humanmedizin in den neuen Ländern und ab
Sommersemester 1993 auch für Studierende der Humanmedizin in den alten Ländern als verfehlt anzusehen wäre und sie deshalb gegenüber Studierenden anderer
Fachrichtungen schlechter gestellt werden dürften.

76

d) Die Gewährung eines kleinen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 2 BAföG, den
der Beschwerdeführer erhalten hat, kompensiert nicht die Versagung eines großen
Teilerlasses. Dass Studierende der Humanmedizin wie andere Studierende in den
Genuss eines kleinen Teilerlasses kommen können, rechtfertigt es nicht, ihnen die
Begünstigung eines großen Teilerlasses vorzuenthalten, dessen Voraussetzungen
andere Studierende erfüllen können.

77

D.
I.
1. a) § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG ist für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären. Eine verfassungskonforme Auslegung scheidet wegen der strikten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen großen Teilerlass
aus. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Rechtsfolge der

20/24

78

Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG auch für die späteren Fassungen des § 18b
Abs. 3 Satz 1 BAföG (Fassungen des Ausbildungsförderungsreformgesetzes <AföRG> und des 23. BAföGÄndG, vgl. oben A. I. 2. a) auszusprechen, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist.
b) Der festgestellte Verfassungsverstoß beschränkt sich auf die Fälle, in denen
§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG in Verbindung mit den Vorschriften zur Mindeststudienzeit
einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits dazu führt, dass Studierenden in ihrem Studiengang ein großer Teilerlass von vornherein objektiv unmöglich ist,
weil sie ihr Studium nicht mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden können. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2
BVerfGG wird die Unvereinbarkeit auch über die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegende Fallkonstellation eines Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern hinaus erklärt, weil dies im Interesse der Rechtsklarheit geboten ist (vgl.
BVerfGE 19, 206 <225 f.>; 40, 296 <328 f.>; 45, 104 <119, 139>). Sie führt nicht nur
im konkreten Fall in Verbindung mit der sich aus § 9 Abs. 2 FörderungshöchstdauerV
und § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO ergebenden Förderungshöchstdauer einerseits und
der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO ergebenden Mindeststudienzeit andererseits zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG bei
Studierenden der Humanmedizin in den neuen Ländern. Eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG liegt darüber hinaus bei Studierenden der Humanmedizin in den alten
Ländern ab Sommersemester 1993 gegenüber Studierenden in solchen Studiengängen vor, die die Voraussetzungen des großen Teilerlasses nach Maßgabe der für sie
geltenden Mindeststudienzeiten und Förderungshöchstdauer grundsätzlich erfüllen
können. Ein entsprechender Gleichheitsverstoß gilt auch für alle anderen Studiengänge, in denen Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind und eine Förderungshöchstdauer gilt, die um weniger als vier Monate über der Mindeststudienzeit liegt.

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2. a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit
nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40
<101>; 105, 73 <134>; 126, 400 <431>).

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b) Die Unvereinbarkeitserklärung hat weiterhin zur Folge, dass der Gesetzgeber zur
rückwirkenden, gleichheitsgerechten Neuregelung für den gesamten Zeitraum verpflichtet ist, auf den sich die Unvereinbarkeitserklärung bezieht (vgl. BVerfGE 87, 153
<178>; 99, 280 <298>; 105, 73 <134>; 107, 27 <58>; 110, 94 <138>). Dies bedeutet,
dass die Neuregelung unabhängig vom Zeitpunkt des Studienabschlusses alle noch
nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen muss, die die Gewährung eines großen Teilerlasses zum Gegenstand haben und einen Studiengang betreffen, in dem wegen Rechtsvorschriften zu
Mindeststudienzeiten und zur Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen des
§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG von vornherein nicht erfüllbar waren. Wie der Gesetzgeber den festgestellten Gleichheitsverstoß beseitigt, steht in seinem Ermessen. Die
vollständige Abschaffung des Teilerlasses für Studierende, die ihr Studium nach dem

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31. Dezember 2012 abschließen, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung und
bleibt hiervon unberührt.
Bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren können demgegenüber
von der rückwirkenden Neuregelung ausgenommen werden (vgl. BVerfGE 87, 153
<178>; 99, 280 <298>; 107, 27 <58>; 120, 125 <167>). Es bleibt dem Gesetzgeber
zwar unbenommen, die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu jedoch nicht (vgl. BVerfGE 104, 126 <150>; 115, 259 <276>).

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c) Die Neuregelung hat bis zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen. Es besteht keine
Veranlassung, dem Gesetzgeber eine längere Frist zur Nachbesserung einzuräumen
und während dieses Zeitraums die Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage
anzuordnen. Seit Ende der 1970er Jahre wird über die Angemessenheit der Teilerlassregelung bei frühzeitiger Beendigung der Ausbildung diskutiert (vgl. BTDrucks 8/
2868, S. 23; BTDrucks 11/1315, S. 12 zu Nr. 9 Buchtstabe b). Wie die Begründung
des Gesetzentwurfs zum 23. BAföGÄndG zeigt, hatte der Gesetzgeber die Unstimmigkeiten von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG auch bereits erkannt (vgl. BTDrucks 17/
1551, S. 28 f. zu Nummer 13). Eine geordnete Finanz- und Haushaltsplanung ist
durch die erforderliche Neuregelung ebenfalls nicht gefährdet.

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II.
1. Die zur Versagung eines großen Teilerlasses ergangenen Entscheidungen des
Bundesverwaltungsamtes, des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf der mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren
Rechtslage in Verbindung mit § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen sind aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht Köln
zurückzuverweisen (vgl. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

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2. Demgegenüber haben die allein zur Förderungshöchstdauer ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen Bestand, da die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig ist (vgl. B. I.). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die volle Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers ist angemessen, weil dieser sein wesentliches Verfahrensziel erreicht hat (vgl. BVerfGE 79, 372 <378>; 104, 220 <238>). Die
Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land NordrheinWestfalen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von
Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen worden sind, der Grund der
Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt
(vgl. BVerfGE 101, 106 <132>).
Kirchhof

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

Baer

Britz

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 1 BvR 2035/07
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/
07 - Rn. (1 - 86), http://www.bverfg.de/e/rs20110621_1bvr203507.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110621.1bvr203507

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