BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVC 12/10 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn S ...,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Gunnar Folke Schuppert,
Kaiserdamm 28, 14057 Berlin 1. unmittelbar gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Oktober 2010 (Plenarprotokoll 17/65, S. 6841) über die Zweite Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen
Bundestag am 27. September 2009 (Aktenzeichen: WP 85/09, BTDrucks 17/
3100, S. 77),
2. mittelbar gegen
a) die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 17. Juli 2009, die Partei für
Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) nicht gemäß § 18 Abs. 4 BWahlG als Partei anzuerkennen,
b) die Entscheidung des Landeswahlausschusses des Landes Hamburg vom 31.
Juli 2009, die von der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung
und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) beim Landeswahlleiter Hamburg eingereichte Landesliste nicht zuzulassen,
c) § 18 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl I S. 1288, ber. S. 1594), zuletzt
geändert durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvC 1/07,
2 BvC 7/07) vom 2. Juli 2008 (BGBl I S. 1286)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
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Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 12. April 2011 beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
I.
Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) hat, vertreten durch den Beschwerdeführer als ihren
Bundesvorsitzenden, mit Schreiben vom 2. November 2009 gegen die Gültigkeit der
am 27. September 2009 durchgeführten Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Einspruch erhoben. Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch in seiner Sitzung
vom 7. Oktober 2010 zurückgewiesen.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Dezember 2010 erhobene Wahlprüfungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Zulässigkeit der Beschwerde
stehe nicht entgegen, dass er den Einspruch beim Bundestag in seiner Funktion als
Bundesvorsitzender der PARTEI geführt habe, während er die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen Namen erhebe. Denn bei der Wahlprüfungsbeschwerde handele es sich um ein überwiegend objektives Verfahren zum Schutze des formellen
und materiellen Wahlrechts, das nicht oder nicht vorrangig der Ahndung der Verletzung subjektiver Rechte diene. § 48 Abs. 1 BVerfGG, der die Beschwerdebefugnis
eines Wahlberechtigten an die vorherige Verwerfung des Einspruchs durch den Bundestag knüpfe, sichere lediglich den grundsätzlichen Vorrang der parlamentarischen
vor der bundesverfassungsgerichtlichen Wahlprüfung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1
GG. Dieser Funktion sei genügt, wenn der Beschwerdeführer sich zuvor selbst an
den Bundestag gewandt habe. Da die Geltendmachung eigener Rechte außerhalb
des Wahlprüfungsverfahrens liege, könne es nicht darauf ankommen, ob der Einspruchsführer im eigenen Namen oder im Namen der von ihm geführten Partei aufgetreten sei.

2

II.
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt. Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG nur ein Wahlberechtigter erheben,
dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist. Daran fehlt es. Der Einspruch zum Deutschen Bundestag ist von der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) erhoben
worden. Hierbei wurde die PARTEI von dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als

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4

Bundesvorsitzender der Partei vertreten, ohne dass der Beschwerdeführer den Einspruch auch im eigenen Namen eingelegt hat.
Die Erwägungen des Beschwerdeführers rechtfertigen es nicht, die Wahlprüfungsbeschwerde in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten, derzufolge bereits nach dem Wortlaut des
§ 48 Abs. 1 BVerfGG für den Fall der Wahlanfechtung durch einen Wahlberechtigten
Einspruchsführer und Beschwerdeführer personenidentisch sein müssen und dies
nicht der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter des Einspruchsführers und nicht im eigenen Namen aufgetreten ist (vgl. BVerfGE 21, 356 <357>; 21, 357 <358>; 58, 169 f.; 79, 173).

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Die Regelung des § 48 Abs. 1 BVerfGG hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber
nach Art. 41 Abs. 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums. Gemäß Art. 41 Abs. 1 GG
ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 GG). Diese
Grundkonzeption der Wahlprüfung greift § 48 Abs. 1 BVerfGG auf. Hinzukommt,
dass jede Wählergruppe - einschließlich der politischen Parteien - ihr mit dem Einspruch verfolgtes sachliches Begehren beschwerdefähig erhalten kann, wenn nur eines ihrer Mitglieder den Einspruch auch im eigenen Namen erhebt (vgl. BVerfGE 66,
311 <312>). Einer erweiternden Auslegung im Sinne des Beschwerdeführers bedarf
es daher nicht.

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Voßkuhle

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2011 2 BvC 12/10
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. April 2011 - 2 BvC 12/
10 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/cs20110412_2bvc001210.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110412.2bvc001210

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