Leitsätze
zum Beschluss des Zweiten Senats
vom 23. März 2011
- 2 BvR 882/09 1. Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG,
der in der medizinischen Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein.
2. Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die
Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht
nicht fähig ist. Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf
das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind,
die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Zum Schutz
der Grundrechte des Untergebrachten sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten.
3. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung.
Dies gilt auch für die Anforderungen an das Verfahren.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 882/09 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn

P...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah,
Heidenschanzweg 3, 77694 Kehl gegen a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
18. März 2009 - 1 Ws 365/08 (Vollz) -,
b) den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Oktober
2008 - 2 StVK 255/06 -,
c) die Ankündigung der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers durch
Schreiben des Pfalzklinikums Klingenmünster vom 28. September 2006 Dr. Atm./Zs. hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Huber,
Hermanns
am 23. März 2011 beschlossen:

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1. § 6 Absatz 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (Maßregelvollzugsgesetz - MVollzG -)
vom 23. September 1986 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Rheinland-Pfalz, Seite 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember
2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, Seite 571),
ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Die Beschlüsse des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Oktober 2008 2 StVK 255/06 - und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
18. März 2009 - 1 Ws 365/08 (Vollz) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Landau in
der Pfalz zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des
rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (Maßregelvollzugsgesetz - MVollzG).
§ 6 MVollzG Rh.-Pf. lautet wie folgt:

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§ 6 Zulässigkeit von Maßnahmen

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(1) Operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des untergebrachten
Patienten verbunden sind, sind nur mit seiner Einwilligung zulässig; sonstige operative Eingriffe, Behandlungen und Untersuchungen sind ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten zulässig bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für
die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die Gesundheit
anderer Personen. Im übrigen können Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten durchgeführt werden; zum allgemeinen Gesundheitsschutz oder zur Hygiene sind sie zulässig, wenn sie nicht mit einem Eingriff verbunden sind.

4

(2) Eine zwangsweise Ernährung des untergebrachten Patienten ist zulässig, wenn
und solange Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für seine Gesundheit
besteht, er ohne Bewußtsein ist, er aus anderen Gründen zur natürlichen Nahrungs-

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aufnahme nicht in der Lage ist und keinen körperlichen Widerstand leistet oder er
seinen Willen infolge Krankheit nicht frei bestimmen kann. Der untergebrachte Patient, der die Nahrungsaufnahme verweigert, ist über die Gefahren und Folgen seines
Verhaltens zu belehren.
(3) Zur zwangsweisen Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
ist die Einrichtung nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung
des untergebrachten Patienten ausgegangen werden kann; dies gilt nicht bei Gefahr
für die Gesundheit anderer Personen.

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(4) Ist der untergebrachte Patient nicht in der Lage, Grund, Bedeutung und Tragweite der Maßnahmen einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters maßgebend. Besitzt der
untergebrachte Patient zwar die in Satz 1 genannten Fähigkeiten, ist er aber in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist neben seiner Einwilligung die seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

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(5) Die Maßnahmen müssen für den untergebrachten Patienten zumutbar sein und
dürfen nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg stehen. Sie dürfen nur
auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden. Die Leistung
Erster Hilfe bleibt hiervon unberührt; der gesetzliche Vertreter des untergebrachten
Patienten ist über den Vorfall, der die Leistung Erster Hilfe erforderlich machte, zu
unterrichten.

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(6) Über eine gegen den Willen des untergebrachten Patienten durchgeführte Maßnahme sind die Aufsichtsbehörde und ein von der obersten Aufsichtsbehörde zu bestimmender Arzt sowie der gesetzliche Vertreter des untergebrachten Patienten zu
unterrichten.

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Der Gesetz gewordenen Fassung von § 6 MVollzG Rh.-Pf. liegt eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit des Landtags RheinlandPfalz (LTDrucks 10/2613) zugrunde. Die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs
der Landesregierung (LTDrucks 10/1669, S. 7) war wegen mangelnder Bestimmtheit
der Abgrenzung der verschiedenen Regelungen des Absatzes 1 voneinander kritisiert worden (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Ausschuss für Soziales und Gesundheit,
Protokoll der 23. Sitzung vom 4. Februar 1986, S. 2). In der Aussprache, die der Abstimmung im Ausschuss vorausging, erläuterte ein Ministerialbeamter zum Verständnis der Beschlussempfehlung (Landtag Rheinland-Pfalz, Ausschuss für Soziales und
Gesundheit, Protokoll der 26. Sitzung vom 25. April 1986, S. 1), in Absatz 1 könne
deutlich eine vierfache Abstufung der verschiedenen Maßnahmen gesehen werden.
Nach dem ersten Halbsatz des § 6 dürften Maßnahmen, die mit einem wesentlichen
gesundheitlichen Risiko des Patienten verbunden seien, nur mit Einwilligung des Betroffenen durchgeführt werden. Nach dem zweiten Halbsatz seien sonstige Maßnahmen ohne Einwilligung des Patienten nur zulässig bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit des untergebrachten Patienten oder bei Gefahr für die
Gesundheit anderer Personen. Durch den Beginn des folgenden Satzes mit den

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Worten „Im übrigen“ sei dieser Satz unterhalb der Ebene des Satzes 1 angesiedelt.
Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels dürften ohne Einwilligung des Patienten nur durchgeführt werden, wenn sie nicht mit einem gesundheitlichen Risiko
verbunden seien. Der zweite Halbsatz mache deutlich, dass diese Maßnahmen nur
angewendet werden könnten, wenn sie nicht mit einem Eingriff verbunden seien.
Bei der Schlussabstimmung im Plenum des Landtags bestätigte eine Abgeordnete,
dass „in § 6 gravierende Eingriffe - da sind wir einer Meinung -, wie Operationen,
Untersuchungen und Behandlungen, die ein wesentliches gesundheitliches Risiko in
sich bergen oder aber eine Gefahr für das Leben bedeuten können, nur mit Einwilligung des untergebrachten Patienten oder seines Vertreters erfolgen“ dürften (Landtag Rheinland-Pfalz, Protokoll der 76. Sitzung vom 11. September 1986, S. 4602
<4606>).
II.
1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)
seit dem 16. Dezember 1999 im Pfalzklinikum Klingenmünster im Maßregelvollzug
untergebracht. Er hatte aufgrund einer wahnhaften Störung im Zustand der Schuldunfähigkeit mit einer Weinflasche auf seine schlafende Ehefrau eingeschlagen und
versucht, diese zu ersticken. Danach hatte er mit einer weiteren Weinflasche auf seine im Bett liegende Tochter eingeschlagen.

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Von Ende Dezember 1999 bis Ende Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer mit
einem atypischen Neuroleptikum behandelt. Die weitere Behandlung verweigerte der
Beschwerdeführer wegen der Nebenwirkungen. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung stellte die externe Sachverständige Prof. Dr. N.
im Jahre 2005 fest, dass die für die Anlasstat ursächliche paranoide Psychose fortbestehe. Die einzige Chance, den psychischen Zustand zu verbessern, liege in einer
medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika. Von Februar bis Ende November
2006 stand der Beschwerdeführer unter Betreuung für den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Eine vom damaligen Betreuer beantragte und vom Vormundschaftsgericht
erteilte Genehmigung für die Behandlung des Beschwerdeführers mit Neuroleptika
hob das Landgericht auf mit der Begründung, die Behandlung sei, da keine Gefahr eines schweren und länger dauernden Schadens mit ihr verbunden sei, nicht gemäß
§ 1904 BGB genehmigungsbedürftig. Das Vormundschaftsgericht lehnte mit entsprechender Begründung die Erteilung der Genehmigung ab.

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2. Mit angegriffenem Schreiben vom 28. September 2006 kündigte daraufhin die Klinik dem Beschwerdeführer die Behandlung „mit einem geeigneten Neuroleptikum,
das eventuell auch gegen Ihren Willen intramuskulär gespritzt wird“, an. Während der
Verabreichung müssten in regelmäßigen Abständen Blutentnahmen durchgeführt
werden, da die Medikamente unter Umständen zu Blutbildveränderungen führen
oder auch den Stoffwechsel der Leber beeinträchtigen könnten. In der Verabreichung
von Medikamenten bestehe die einzige Möglichkeit, die wahnhaften Überzeugungen
des Beschwerdeführers zu korrigieren. Nach § 6 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf. könnten Be-

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handlungen und Untersuchungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung
des untergebrachten Patienten durchgeführt werden. Dem Beschwerdeführer stehe
es frei, gegen die angekündigten Maßnahmen Beschwerde bei der Strafvollstreckungskammer einzulegen.
3. a) Der Beschwerdeführer legte „Beschwerde“ ein und beantragte eine externe
fachärztliche Begutachtung. Die angedrohte Behandlung sei mit einer erheblichen
Gefahr für die Gesundheit verbunden und deshalb nicht gegen seinen Willen zulässig. Die Gefahr ergebe sich schon aus der von der Klinik selbst angeführten Möglichkeit von Blutbildveränderungen und Funktionsbeeinträchtigungen der Leber. Darüber
hinaus wirkten die Medikamente persönlichkeitsverändernd. Dass das Vormundschaftsgericht das Vorliegen eines schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schadens verneint habe, stehe dem nicht entgegen, denn die Voraussetzungen
des § 1904 BGB und des § 6 MVollzG Rh.-Pf. seien nicht gleichbedeutend. Ärztliche
Eingriffe dürften zudem, auch wenn sie nicht mit einer erheblichen Gesundheitsgefahr verbunden seien, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MVollzG Rh.-Pf. nur bei
Lebensgefahr oder schwerwiegender Gesundheitsgefahr für den Untergebrachten
oder für Dritte gegen seinen Willen vorgenommen werden. Hieran fehle es. Eine
Zwangsmedikation missachte ferner den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Schon die
Geeignetheit der Behandlung sei - eine psychische Erkrankung unterstellt - zweifelhaft. Bereits in der Vergangenheit habe eine solche Behandlung nicht angeschlagen.
Die Behandlung sei auch nicht erforderlich; der Beschwerdeführer nehme an Therapiesitzungen teil, halte sein Umfeld sauber und verhalte sich erstaunlich diszipliniert.

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b) Die Klinik wies in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2006 darauf hin, dass
die frühere Behandlungsdauer mit dem Medikament Zyprexa zu kurz gewesen sei,
um eine wesentliche Besserung der Symptomatik zu erreichen. Eine Mindestbehandlungsdauer von sechs Monaten sei erforderlich. Bei dem Beschwerdeführer bestehe
keine Krankheitseinsicht; er halte in unkorrigierbarer Weise an seinen paranoiden
Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen fest. Den Sinn der Behandlung vermöge er
deshalb nicht einzusehen. Er fürchte vielmehr, dass seine Fähigkeit, sich gegen
schädliche Substanzen zur Wehr zu setzen, durch die Medikamente beeinträchtigt
werde. Ohne medikamentöse Therapie würde die Unterbringung auf eine reine Verwahrung hinauslaufen und zu einer Verfestigung der Störung führen. Zu diesem
Schluss komme auch die Sachverständige Prof. Dr. N. Als Erfolg könne schon gewertet werden, wenn eine Teilkorrektur und Entdynamisierung der Problematik erreicht werden könne. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Nebenwirkungen wie
Mundtrockenheit oder Müdigkeit könnten durch eine fachgerechte Behandlung sehr
gering gehalten werden.

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c) Das Landgericht legte die Beschwerde als Antrag gemäß § 138 Abs. 3, § 109
Abs. 1 StVollzG aus und wies mit angegriffenem Beschluss vom 16. Oktober 2008
den Antrag mit der Maßgabe zurück, dass eine zwangsweise medikamentöse Therapie mittels atypischer Neuroleptika für einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig
sei.

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Die Zwangsbehandlung eines nach § 63 StGB Untergebrachten stelle einen massiven Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Ihre Zulässigkeit richte sich nach § 6 MVollzG Rh.-Pf.

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Das Einwilligungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. für
Behandlungsmaßnahmen mit wesentlichem gesundheitlichen Risiko oder Lebensgefahr sei hier nicht einschlägig. Zutreffende Diagnose und fachgerechte Medikation
vorausgesetzt, sei die Behandlung mit Neuroleptika generell nicht mit einer Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden. Auch nach Einschätzung der behandelnden Fachärzte bestehe lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt schwerwiegender und länger dauernder Schäden.

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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MVollzG Rh.-Pf. seien Maßnahmen ohne jede
Einwilligung nur bei - hier nicht vorliegender - besonderer Gefahrenlage erlaubt.
Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung sei deshalb § 6
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. Soweit nach dem Wortlaut dieser Bestimmung („Im übrigen können Behandlungen und Untersuchungen zur Erreichung des
Vollzugsziels ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten durchgeführt werden;
...“) jede Zwangsbehandlung erlaubt sei, bedürfe die Vorschrift allerdings der verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass eine Unter- und eine Obergrenze zulässiger Behandlung zu beachten seien. Im konkreten Fall bestünden gegen die beabsichtigte Zwangsbehandlung keine Bedenken. Der Beschwerdeführer leide seit
Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung in Form von Wahnvorstellungen.
Infolgedessen hätten ihm bislang keine Lockerungen bewilligt werden können. Vielfältige Versuche, seine Einwilligung in eine medikamentöse Therapie zu erreichen,
seien gescheitert. Der Beschwerdeführer sei infolge seiner Erkrankung nicht in der
Lage, die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen zu beurteilen. Er sei deshalb auch nicht zur Einwilligung in der Lage. Das
Selbstbestimmungsrecht des Untergebrachten und eine in weniger gewichtigen Fällen grundsätzlich bestehende „Freiheit zur Krankheit“ fänden dort ihre Grenze, wo eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung abgewendet werden müsse.
Die vorgesehene Behandlung mittels atypischer Neuroleptika minimiere eventuell
eintretende Nebenwirkungen. Durch die geplanten regelmäßigen Kontrollen könnten
schwere oder länger andauernde Schäden ausgeschlossen werden. Dass bei der
früheren Behandlung kein Erfolg eingetreten sei, hätten die Ärzte nachvollziehbar mit
der kurzen Behandlungsdauer erklärt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Zwangsbehandlung stelle das letztmögliche Mittel dar. Die zu erwartenden
Nebenwirkungen seien vergleichsweise gering. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei eine
Besserung der Anlasserkrankung zu erwarten.

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Die Behandlung sei aber nach den ärztlichen Darlegungen nur für eine Dauer von
sechs Monaten gerechtfertigt; danach müsse gegebenenfalls ein externer Sachverständiger hinzugezogen werden. In jedem Fall bedürfe die neue Entschließung über
die Erforderlichkeit der Fortführung der Zwangsmedikation der Dokumentation sowie
der Bekanntgabe an den Untergebrachten.

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4. a) Mit der Rechtsbeschwerde (§§ 116 ff. StVollzG) rügte der Beschwerdeführer
erneut, § 6 MVollzG Rh.-Pf. erlaube die angekündigte Behandlung nicht. Dieser fehle
die notwendige Rechtsgrundlage. Die Strafvollstreckungskammer habe die Unverhältnismäßigkeit der Zwangsbehandlung verkannt. Hinsichtlich der - sehr wohl auch
bei atypischen Neuroleptika bestehenden - Gefahr schwerer Nebenwirkungen habe
sie den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Vernachlässigt worden sei das Risiko, dass sich durch die Behandlung ein psychischer Defekt erst bilde oder verstärke.

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b) Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 18. März 2009
die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Die rechtlichen Grundlagen der Zwangsbehandlung seien von der Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt worden. Mit
§ 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. habe der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien sicherstellen wollen, dass während der Vollziehung einer Maßregel
der Besserung und Sicherung der Patient nicht nur verwahrt, sondern auch, wenn
notwendig gegen seinen Willen, behandelt werde, um einerseits den Untergebrachten zu befähigen, ein in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen, und andererseits die Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten zu schützen. Damit
diene die Behandlung dem Ziel der Wiederherstellung der psychischen Gesundheit
und damit auch der Beendigung der Unterbringung. Dass die Zwangsbehandlung
nicht schrankenlos möglich, sondern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beschränken sei, ergebe sich aus § 6 Abs. 5 MVollzG Rh.-Pf. Die im Falle des Beschwerdeführers vorgesehene Gabe atypischer Neuroleptika diene, wie es § 6 Abs. 1
Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. voraussetze, dem Vollzugsziel. Nach den Feststellungen der
Strafvollstreckungskammer seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die
Behandlung zu einer Persönlichkeitsveränderung im Kernbereich führen könnte, wie
sie nach den ausdrücklichen Bestimmungen verschiedener Landesgesetze einer
Zwangsbehandlung entgegenstünde. Die vom Beschwerdeführer als Anlagen vorgelegten Veröffentlichungen über Neuroleptika seien nicht geeignet, eine andere Bewertung herbeizuführen. Sie spiegelten lediglich die Bandbreite der allgemeinen Diskussion über die Vor- und Nachteile dieser Medikamente wider, hätten aber keine
Aussagekraft für den konkreten Einzelfall. Dass Art und Dosierung der zukünftigen
Behandlung nicht im Einzelnen festgelegt worden seien, sei unschädlich; insoweit
handele es sich um zunächst von den behandelnden Ärzten in eigener Verantwortung zu entscheidende Fragen.

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III.
Mit der Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts
und des Oberlandesgerichts sowie gegen die Ankündigung der Zwangsmedikation
seitens der Klinik richtet, rügt der Beschwerdeführer, seine Rechte aus Art. 2 Abs. 2,
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK sowie sein Recht auf ein faires Verfahren seien
verletzt.

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Schon die Androhung der Zwangsmedikation stelle einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Für den Eingriff fehle es an einer ausreichen-

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den Rechtsgrundlage. § 6 MVollzG Rh.-Pf. erlaube die Zwangsmedikation bei
schweren physischen und psychischen Eingriffen nur mit Einwilligung des Betroffenen. Um eine im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. gefährliche Behandlung, die nicht ohne Einwilligung vorgenommen werden dürfe, handele
es sich angesichts der unterschiedlichen Wirkungen unterschiedlicher Neuroleptika
schon deshalb, weil das konkret einzusetzende Medikament nicht angegeben und
die Behandlung auch sonst nicht näher konkretisiert worden sei. Denn von diesbezüglicher Konkretisierung hingen Eingriffsintensität und Verhältnismäßigkeit ab. Mit
erheblichen gesundheitlichen Auswirkungen sei auch bei Beschränkung der Medikation auf atypische Neuroleptika zu rechnen. Der gegenwärtige Stand der Wissenschaft erlaube keine zuverlässigen Aussagen über die Wirkungsweise und die Nebenwirkungen typischer wie atypischer Neuroleptika. Die Gerichte hätten versäumt,
dem nachzugehen. Die Ungefährlichkeit der geplanten Behandlung ergebe sich, weil
die frühere Behandlung nur über einen kurzen Zeitraum erfolgt sei, auch nicht aus
dieser früheren Behandlung. Die Zwangsmedikation sei unverhältnismäßig, da weder ihre Geeignetheit feststehe noch ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit gegeben sei. Zudem werde in die Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen, indem er mit der Warnung, er könne sonst nie entlassen werden, unter Druck
gesetzt werde. Seine Fähigkeit, die gesundheitlichen Auswirkungen der Behandlung
selbst abzuschätzen, werde dadurch verdeutlicht, dass er nicht unter Betreuung stehe. Kranke dürften nicht gezwungen werden, gesund zu werden. Art. 2 Abs. 1 GG
schütze auch vorsätzliche Selbstschädigungen. Der Beschwerdeführer werde unter
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG zum Objekt gemacht.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, die Landesregierung
und der Landtag von Rheinland-Pfalz, der Bundesgerichtshof, die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) sowie der
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener Stellung genommen. Der Bundesrat und die
Parlamente und Regierungen der übrigen Länder haben von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.

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1. Für die Bundesregierung hat das Bundesministerium der Justiz zur Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage ausgeführt: Die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen setze voraus, dass dieser aufgrund seiner Krankheit
oder Behinderung keinen freien Willen mehr bilden könne. Maßstab für das Handeln
des Betreuers seien die Wünsche und das Wohl des Betreuten. Liege keine Patientenverfügung vor, habe sich der Betreuer am mutmaßlichen Willen des Betreuten zu
orientieren. Eine Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht komme nur in Betracht,
wenn eine Betreuerbestellung gegen den (natürlichen) Willen des Betreuten möglich
war, weil ein entgegenstehender Wille nicht frei gebildet wurde, der ärztliche Eingriff
zum ausschließlich subjektiv verstandenen Wohl des Betreuten notwendig sei und
der Betreute auch insoweit keinen der Behandlung entgegenstehenden Willen frei
gebildet habe. Das Betreuungsrecht erkenne damit sowohl die Freiheit zur Krankheit

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als auch die Freiheit zur Selbstschädigung an. Eine „Besserung“ des Betreuten gegen seinen freien Willen erlaube das Betreuungsrecht dagegen nicht. Das finde zwar
nicht überall Zustimmung. Insbesondere Eltern bäten häufig dringend um staatliche
Zwangsmaßnahmen zum Schutz ihrer drogenabhängigen volljährigen Kinder. Aus
Sicht der Bundesregierung gebe das aber keinen Anlass, vom Konzept des geltenden Betreuungsrechts abzuweichen. Ob Maßnahmen der Zwangsbehandlung nach
Gefahrenabwehrrecht oder, im Falle einer Unterbringung im Maßregelvollzug, nach
Maßregelvollzugsrecht zulässig und von den spezifischen Zwecksetzungen dieser
Rechtsgrundlagen gedeckt seien, ergebe sich aus Landesrecht.
2. a) Für die rheinland-pfälzische Landesregierung hat das Ministerium der Justiz
Stellung genommen. Die vorgesehene Behandlung mit Neuroleptika sei aus rechtlichen und medizinischen Gesichtspunkten notwendig. Das Maßregelvollzugskrankenhaus habe einen auf das Vollzugsziel ausgerichteten Behandlungsauftrag (§ 5
Abs. 1 und 2 MVollzG Rh.-Pf.), der es verpflichte, die Erkrankung des untergebrachten Patienten umfassend zu behandeln. § 6 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf. erlaube Eingriffe,
die mit einem besonderen Risiko für den Untergebrachten verbunden sind, nur mit
dessen Einwilligung; andere Eingriffe seien dagegen ohne Einwilligung zulässig. Dabei sei zu unterscheiden zwischen operativen Eingriffen und einfachen Eingriffen, etwa mittels einer Spritze. Im vorliegenden Fall seien nur einfache Eingriffe, nämlich
die intramuskuläre Injektion des Medikaments und die gewöhnliche Blutentnahme
aus der Vene, vorgesehen. Beides könne ohne Einverständnis des untergebrachten
Patienten erfolgen. Von dem Medikament selbst gehe kein wesentliches Gesundheitsrisiko im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. aus. Ohne die
Behandlung sei die Gesundheit des Beschwerdeführers durch die Anlasserkrankung
schwerwiegend gefährdet. Die Medikation dürfe im vorliegenden Fall auch zwangsweise erfolgen. Das Vollzugskrankenhaus habe sich lange und intensiv bemüht, das
Einverständnis des Beschwerdeführers zu erlangen. Die ihm drohenden Freiheitsbeschränkungen seien ihm im Hinblick auf den zu erwartenden Heilungserfolg, der mittelfristig zur Entlassung aus dem Maßregelvollzug führen könne, zumutbar und stünden nicht außer Verhältnis zum erwarteten Erfolg.

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b) Mit Schreiben vom 2. November 2010 hat das rheinland-pfälzische Ministerium
der Justiz ein zwischenzeitlich im Verfahren der Überprüfung der Unterbringung eingeholtes Gutachten des Facharztes für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. nachgereicht, dem zufolge beim Beschwerdeführer weiterhin eine
wahnhafte Erlebnisverarbeitung mit dem Thema der Beeinträchtigung und Vergiftung
feststellbar ist. Es handele sich um eine zeitlich überdauernde psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Im zwischenzeitlich mehr als zehnjährigen Krankheitsverlauf sei es zu einer beträchtlichen Chronifizierung gekommen; bedeutsame Abnahmen der Symptomausprägung seien nicht feststellbar. Eine
Verbesserung der Verlaufsprognose sei nur durch eine konsequente medikamentöse
Behandlung mit einem antipsychotischen Präparat („frühere Bezeichnung: Neuroleptikum“) zu erzielen. Diese Medikamente seien nach klinischer und wissenschaftlicher

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Erkenntnis bei der Auflösung von Wahnphänomenen und Halluzinationen wirksam,
würden das Misstrauen und die feindselige Ablehnung des Patienten eindämmen
und damit die Grundlage eines therapeutischen Bündnisses und weitergehender psycho- und sozialtherapeutischer Maßnahmen bilden. Die bislang ausgebliebene Verminderung der deliktrelevanten Symptomatik sei ausschließlich auf die Verweigerung
der gebotenen pharmakologischen Behandlung zurückzuführen. Die unterbliebene
Behandlung belaste die Kriminalprognose, weil die Ansprechbarkeit auf medikamentöse Interventionen mit der Dauer der unbehandelten Psychose deutlich abnehme. Ob die Behandlung künftig Erfolg verspreche, müsse angesichts des langjährig
sich selbst überlassenen Spontanverlaufs offen bleiben. Ohne Behandlung bestehe
die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der anhaltenden deliktrelevanten
Wahnsymptomatik dauerhaft keine Chance auf Resozialisierung habe.
3. Der Landtag des Landes Rheinland-Pfalz hält die angewendete landesgesetzliche Vorschrift für verfassungskonform. § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf.
verletze nicht die Menschenwürde. Der Maßregelvollzug solle dem Patienten die
Chance eröffnen, wieder ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit zu führen; dementsprechend sei er zu behandeln (§ 5 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf.). Das Vollzugsziel rechtfertige allerdings nicht jede mögliche Behandlung gegen den Willen des Patienten.
Dem trage § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. Rechnung, denn die Regelung ermächtige, wie aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5 Satz 1
MVollzG Rh.-Pf. ersichtlich, nur zu im Einzelfall verhältnismäßigen Maßnahmen. § 6
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein die körperliche Unversehrtheit beschränkendes Gesetz. Das Bestimmtheitsgebot sei beachtet. Die Formulierung „im übrigen“ in § 6 Abs. 1 Satz 2
Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. schränke die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG
Rh.-Pf. zulässigen Maßnahmen weiter ein. Der Eingriff sei demnach nur zulässig,
wenn die Maßnahmen nicht mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr für das Leben des Patienten verbunden seien. Unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit sei § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. unbedenklich. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zwangsweisen
Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt ergebe sich, dass auch gegen den Willen des Grundrechtsträgers Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, die nicht mit
einer Gefahr für das Leben oder einem wesentlichen Gesundheitsrisiko für den Betroffenen verbunden sind, allein zu seinem Schutz zulässig sein könnten. Sofern der
Patient die Bedeutung des Eingriffs oder der Verweigerung nicht erfassen könne, sei
nach § 6 Abs. 4 MVollzG Rh.-Pf. zu verfahren. Sofern der Patient zur freien Willensbestimmung in der Lage sei, sei eine Zwangsbehandlung durch § 6 Abs. 5 Satz 1
MVollzG Rh.-Pf. verboten. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. vorgesehenen Zwangsmaßnahmen seien zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, etwa durch eine medikamentöse
Zwangsbehandlung eine Besserung des Gesundheitszustands des Patienten und
dessen Entlassung aus dem Maßregelvollzug zu erreichen oder den Weg für eine dahin führende freiwillige Behandlung zu ebnen. Weniger eingreifende Mittel stünden
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nicht zur Verfügung. Soweit die Bestellung eines Betreuers als weniger einschränkend erwogen werde, sei zu berücksichtigen, dass eine von diesem genehmigte
Zwangsbehandlung die gleiche Eingriffsintensität habe. Zudem könne der Landesgesetzgeber nicht auf bundesrechtlich zu regelnde Eingriffsbefugnisse nach dem Betreuungsrecht verwiesen werden. Die Regelung beachte auch das Übermaßverbot.
Bestehe durch die Behandlung weder Lebensgefahr noch ein wesentliches gesundheitliches Risiko, sei eine Abwägung mit dem Risiko unbefristeter Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug im Falle der Nichtbehandlung der Anlasserkrankung
geboten. Sofern eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels gegen
den freien Willen des Patienten nicht bereits als gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 MVollzG Rh.-Pf. unzulässig anzusehen sei, könne § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG
Rh.-Pf. unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 3 MVollzG Rh.-Pf. entsprechend verfassungskonform ausgelegt werden.
4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des XII. Zivilsenats zur Zwangsbehandlung nach Betreuungsrecht übersandt. Der Betreuer dürfe als
gesetzlicher Vertreter des Betreuten für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betreute dazu selbst nicht in der Lage, insbesondere nicht einsichtsoder steuerungsfähig, sei. Der Betreuer sei indes nicht befugt, den einer solchen Behandlung entgegenstehenden Willen des Betreuten durch Zwang zu überwinden. Die
Befugnis hierzu könne sich nur aus einem formellen Gesetz ergeben, das Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung hinreichend bestimme. Allein aus den Vertretungsvorschriften der §§ 1901,
1902 BGB ergebe sich eine solche Zwangsbefugnis nicht. Jedoch sei § 1906 Abs. 1
Nr. 2 BGB sinnvoll dahin auszulegen, dass der Betreute nicht nur seine freiheitsentziehende Unterbringung, sondern auch die Maßnahmen, deretwegen er untergebracht werden dürfe, zu dulden habe. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB knüpfe die Zulässigkeit
einer
freiheitsentziehenden
Unterbringung
an
ein
doppeltes
Notwendigkeitskriterium: Die Unterbringung müsse erforderlich sein, weil die medizinische Maßnahme notwendig sei und ohne die freiheitsentziehende Unterbringung
faktisch nicht durchgeführt werden könne. Soweit medizinische Zwangsbehandlungen zulässig seien, sei in jedem Fall die dem Betreuten zustehende „Freiheit zur
Krankheit“ zu beachten.

30

5. Der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. hält eine zwangsweise Behandlung gegen den erklärten Willen des Betroffenen für grundsätzlich verfassungs- und
menschenrechtswidrig. Im Speziellen sei die Behandlung mit nicht näher konkretisierten Neuroleptika im vorliegenden - exemplarischen - Fall grundgesetzwidrig und
finde keine Grundlage in § 6 MVollzG Rh.-Pf.

31

Maßnahmen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder einer Gefahr
für das Leben des untergebrachten Patienten verbunden seien, dürften nach § 6
MVollzG Rh.-Pf. ausschließlich mit dessen Einwilligung vorgenommen werden. Auch
atypische Neuroleptika zeichneten sich durch vielfältige und teilweise häufige Nebenwirkungen aus. Da demnach mit der Verabreichung von Neuroleptika ein wesentli-

32

12/30

ches gesundheitliches Risiko für den Beschwerdeführer einhergehe, finde die
Zwangsbehandlung schon keine einfachgesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 MVollzG
Rh.-Pf. Selbst wenn man mit den Fachgerichten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. nicht als erfüllt ansehen wolle, greife die Zwangsbehandlung hier verfassungswidrig in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
ein. Es handele sich um eine rein vorsorgliche Maßnahme, die die Voraussetzungen für eine spätere Entlassungsfähigkeit des Patienten schaffen solle. Dem Untergebrachten stehe jedoch die Freiheit zur Krankheit zu. Die Abwägung mit dem
Freiheitsrecht des Betroffenen führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine Saldierung
unterschiedlicher Grundrechtspositionen des Betroffenen selbst sei unzulässig; die
Wertung und Hierarchisierung der betroffenen Grundrechte stehe allein ihrem Träger
zu. Gegen eine Zwangsbehandlung der Anlasskrankheit spreche auch, dass es für
den erfolgreichen Verlauf einer Therapie nicht zweckdienlich - da motivationsabträglich und vertrauenszerstörend - sei, Zwang einzusetzen. Ohne konkrete Aussicht auf
Behandlungserfolg sei eine Zwangstherapie verfassungsrechtlich nicht zulässig.
§ 6 MVollzG Rh.-Pf. sei unvereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention.
Art. 12 Abs. 2 der Konvention verpflichte die Staaten, die Rechtsfähigkeit im Sinne einer rechtlichen Handlungsfähigkeit anzuerkennen. Geschützt sei dabei nicht allein
die Fähigkeit, Träger von Rechten zu sein, sondern auch die Fähigkeit, diese Rechte
auszuüben. Zwangsbehandlung könne auch nicht als eine Maßnahme verstanden
werden, die im Sinne von Art. 12 Abs. 3 der Konvention der Person mit Behinderung
die Unterstützung biete, der sie zur Ausübung ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit
bedürfe, denn die rechtliche Handlungsfähigkeit werde ihr mit der Zwangsbehandlung gerade genommen.

33

6. Für die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) haben deren Präsident, Prof. Dr. Dr. Frank Schneider, und deren
Gesundheitspolitischer Sprecher, Prof. Dr. Jürgen Fritze, eine eingehende Stellungnahme zur Frage des möglichen Nutzens sowie der Risiken und möglichen Nebenwirkungen der Behandlung eines psychisch Kranken mit einem Neuroleptikum abgegeben.

34

Die Wiedergabe des Kenntnisstandes zu einzelnen Nebenwirkungen zeigt unter anderem eine teilweise erhebliche Streuung der bei unterschiedlichen Untersuchungen
angegebenen Häufigkeiten sowie, jedenfalls hinsichtlich motorischer Störungen, eine
Abhängigkeit der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens von der Dauer der Verabreichung. Zusammenfassend kommt die Stellungnahme zu folgenden Ergebnissen: An
der antipsychotischen Wirksamkeit der Neuroleptika gegen die Zielsymptome gebe
es keinen Zweifel. Diese Wirksamkeit sei im Wesentlichen in Studien bei der Schizophrenie nachgewiesen. Kranke mit psychotischen Symptomen anderer Ursache
könnten ebenfalls von Neuroleptika profitieren, auch wenn hierfür keine ausdrückliche arzneimittelrechtliche Zulassung bestehe. Es sei unmöglich, für den einzelnen
Patienten a priori zu sagen, welches Neuroleptikum den größten Therapieerfolg und
die geringsten Nebenwirkungen verspreche; es sei deshalb unvermeidlich, dem ein-

35

13/30

zelnen Patienten die Chance zu geben, nacheinander mehrere Neuroleptika auszuprobieren. Die verschiedenen verfügbaren Neuroleptika unterschieden sich in ihrer
Wirksamkeit nicht in einem für den einzelnen Patienten relevanten Maße. Sie hätten
häufig objektiv erkennbare und subjektiv wahrgenommene Nebenwirkungen insbesondere auf Motorik und vegetative Funktionen. In Abhängigkeit von ihrem Rezeptorbindungsprofil unterschieden sie sich im Spektrum ihrer häufigen Nebenwirkungen. Die häufigen Nebenwirkungen seien grundsätzlich nach Absetzen reversibel.
Nach Absetzen hinterließen Neuroleptika keine bleibenden Persönlichkeitsveränderungen. Lebensbedrohliche Nebenwirkungen seien möglich; sie kämen sehr selten
(<1/10.000) bis gelegentlich (=1/1.000 bis <1/100) vor. Eine Ausnahme stelle Clozapin (bis etwa 1/100) dar.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts angreift. Im Übrigen ist sie
unzulässig. Nach der vom Beschwerdeführer nicht substantiiert angegriffenen Auffassung der Fachgerichte sollte durch die Ankündigung der Zwangsmedikation im
Schreiben des Pfalzklinikums Klingenmünster vom 28. September 2006 dem Beschwerdeführer lediglich ermöglicht werden, vor Beginn der Zwangsbehandlung in
wirksamer Weise, nämlich in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage,
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

36

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. Die Beschlüsse,
mit denen Landgericht und Oberlandesgericht die angekündigte Zwangsbehandlung
als rechtmäßig bestätigt haben, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Für die angekündigte Zwangsbehandlung fehlt bereits die erforderliche, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende gesetzliche Grundlage.

37

Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein (I.). Zwar kann
ein solcher Eingriff, auch zur Erreichung des Vollzugsziels, im Einzelfall gerechtfertigt
sein. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich jedoch strenge Anforderungen an die Zulässigkeit des Eingriffs. Dies betrifft sowohl die materiellen Eingriffsvoraussetzungen als auch deren Sicherung durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen in hinreichend klarer und bestimmter
Weise gesetzlich geregelt sein (II.). Diesen Anforderungen genügt die Eingriffsermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. nicht (III.).

38

I.
1. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen natürlichen
Willen (kurz: Zwangsbehandlung) greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dieses Grundrecht schützt die körperliche Integrität des Grundrechtsträgers und damit auch das diesbezügliche Selbstbestim-

14/30

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mungsrecht. Zu seinem traditionellen Gehalt gehört der Schutz gegen staatliche
Zwangsbehandlung (vgl. BVerfGE 79, 174 <201>).
2. Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht nicht entgegen, dass sie
zum Zweck der Heilung vorgenommen wird. Eine schädigende Zielrichtung ist nicht
Voraussetzung für das Vorliegen eines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit (vgl. BVerfGE 89, 120 <130>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 5. März 1997 - 1 BvR 1071/95 -, NJW 1997, S. 3085).

40

Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt. Das bloße Aufgeben einer bestimmten Form des Protests kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung
gedeutet werden. Die medizinische Behandlung eines Untergebrachten, die ihrer Art
nach das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berührt, greift in dieses Grundrecht allenfalls dann nicht ein, wenn sie von der frei, auf der Grundlage der gebotenen ärztlichen Aufklärung, erteilten Einwilligung des Untergebrachten gedeckt ist.
Dies setzt voraus, dass der Untergebrachte einwilligungsfähig ist (vgl. BGHZ 29, 46
<51>; 154, 205 <210>) und keinem unzulässigen Druck ausgesetzt wurde, etwa
durch das Inaussichtstellen von Nachteilen im Falle der Behandlungsverweigerung,
die sich nicht als notwendige Konsequenzen aus dem Zustand ergeben, in dem der
Betroffene unbehandelt voraussichtlich verbleiben oder in den er aufgrund seiner
Weigerung voraussichtlich geraten wird.

41

Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit eines Untergebrachten ändert ebenfalls
nichts daran, dass eine gegen seinen natürlichen Willen erfolgende Behandlung, die
seine körperliche Integrität berührt, einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG darstellt. Sie kann im Gegenteil dazu führen, dass der Eingriff von
dem Betroffenen als besonders bedrohlich erlebt wird, und daher das Gewicht des
Eingriffs noch erhöhen (dazu unter 3.). Fehlende Einsichtsfähigkeit lässt den Schutz
des Art. 2 Abs. 2 GG nicht von vornherein entfallen (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 ff.>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2001 - 1 BvR
618/93 -, NJW 2002, S. 206 <206 f.>; für die Freiheit der Person grundlegend
BVerfGE 10, 302 <309>). Auf die Frage, ob für andere Grundrechte etwas anderes
gilt (vgl. zur Testierfreiheit BVerfGE 99, 341 <351>), kommt es hier nicht an. Selbst
die Einwilligung des für einen einsichts- und einwilligungsunfähigen Untergebrachten
bestellten Betreuers nimmt daher der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter, der
darin liegt, dass sie gegen den natürlichen Willen des Betroffenen erfolgt (vgl. für den
Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person durch Unterbringung BVerfGE 10,
302 <309 ff.>; für den in der medizinischen Zwangsbehandlung des Untergebrachten
liegenden Eingriff Popp, Zwangsbehandlung von psychisch Kranken im Betreuungsrecht, 2003, S. 75 ff.; Tietze, Ambulante Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht,
2005, S. 56 ff., v. Storch, Der „fürsorgliche“ Entzug von Grundrechten, 2006, S. 30 ff.,
jeweils m.w.N.).

42

3. Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neurolepti-

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ka handelt es sich um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff.
Die materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 GG - darunter das Recht auf
körperliche Unversehrtheit - haben unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein
besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>). Medizinische Zwangsbehandlungen von Untergebrachten, und hier insbesondere operative Eingriffe und Zwangsmedikationen, stellen zudem eine besonders schwerwiegende Form des Eingriffs in
das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar (vgl. Wagner, in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 3. Aufl. 2010, Rn. D 146; Lesting, in: Marschner/
Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl. 2010, Rn. B 208;
Marschner, R&P 2005, S. 47 <49>; aus psychiatrischer Sicht Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften <im Folgenden: SAMW>, Zwangsmaßnahmen in der Medizin, Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW, 2005, S. 7; Dreßing/
Salize, Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung psychisch Kranker, 2004, S.
30; Hell, in: Rössler/Hoff, Psychiatrie zwischen Autonomie und Zwang, 2005, S. 89
<94>; für den Fall der Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs s. etwa die Schilderungen bei Schaub-Römer, Zwang in der Psychiatrie, 1997, S. 24 f.; Termeer, in:
Kebbel/Pörksen, Gewalt und Zwang in der stationären Psychiatrie, 1998, S. 82 f.).
Der Betroffene wird genötigt, eine Maßnahme zu dulden, die den Straftatbestand der
Körperverletzung erfüllt (vgl. RGSt 25, 375 <377 f.>; 38, 34 <34 f.>; BGHSt 11, 111
<112>; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 1 StR 576/07 -, NStZ 2008, S.
278 <279>) und daher normalerweise nur mit der - in strafrechtlicher Hinsicht rechtfertigenden - Einwilligung des Betroffenen zulässig ist. Der in einer medizinischen
Zwangsbehandlung liegende Eingriff berührt nicht nur die körperliche Integrität des
Betroffenen als solche, sondern in besonders intensiver Weise auch das von Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG mit geschützte Recht auf diesbezügliche Selbstbestimmung. Ein
von anderen Menschen gezielt vorgenommener Eingriff in die körperliche Integrität
wird als umso bedrohlicher erlebt werden, je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sieht. Hinzu kommt, dass der Eingriff in der
Unterbringung häufig Menschen treffen wird, die aufgrund ihrer psychischen Verfassung den Schrecken der Zwangsinvasion in ihre körperliche Integrität und der Beiseitesetzung ihres Willens sowie die Angst davor besonders intensiv empfinden. Für die
grundrechtliche Beurteilung der Schwere eines Eingriffs ist auch das subjektive Empfinden von Bedeutung (vgl. BVerfGE 89, 315 <324>). Die Gabe von Neuroleptika gegen den natürlichen Willen des Patienten schließlich stellt - unabhängig davon, ob
nach fachgerichtlicher Einschätzung der Eingriff die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
MVollzG Rh.-Pf. statuierten Voraussetzungen der Einwilligungsbedürftigkeit erfüllt
oder im betreuungsrechtlichen Zusammenhang die Voraussetzungen der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen würde - einen besonders
schweren Grundrechtseingriff auch im Hinblick auf die Wirkungen dieser Medikamente dar. Dies gilt schon im Hinblick auf die nicht auszuschließende Möglichkeit schwerer, irreversibler und lebensbedrohlicher Nebenwirkungen und die teilweise erhebliche Streuung in den Ergebnissen der Studien zur Häufigkeit des Auftretens
erheblicher Nebenwirkungen. Psychopharmaka sind zudem auf die Veränderung
16/30

44

seelischer Abläufe gerichtet. Ihre Verabreichung gegen den natürlichen Willen des
Betroffenen berührt daher, auch unabhängig davon, ob sie mit körperlichem Zwang
durchgesetzt wird, in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit.
II.
1. Ungeachtet der Schwere des Eingriffs, der in der Zwangsbehandlung eines Untergebrachten liegt, ist es dem Gesetzgeber nicht prinzipiell verwehrt, solche Eingriffe
zuzulassen. Dies gilt auch für eine Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels
(§ 136 StVollzG, § 1 Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf.) dient, also darauf gerichtet ist, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen.

45

a) Als rechtfertigender Belang kommt insoweit allerdings nicht der gebotene Schutz
Dritter vor den Straftaten in Betracht, die der Untergebrachte im Fall seiner Entlassung begehen könnte. Dieser Schutz kann auch dadurch gewährleistet werden, dass
der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Er rechtfertigt daher
keinen Behandlungszwang gegenüber einem Untergebrachten, denn dessen Weigerung, sich behandeln zu lassen, ist nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten, sondern seiner Entlassungsperspektive abträglich.

46

b) Zur Rechtfertigung des Eingriffs kann aber das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) geeignet sein,
sofern der Untergebrachte zur Wahrnehmung dieses Interesses infolge krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit nicht in der Lage ist.

47

aa) Die Freiheitsgrundrechte schließen das Recht ein, von der Freiheit einen Gebrauch zu machen, der - jedenfalls in den Augen Dritter - den wohlverstandenen Interessen des Grundrechtsträgers zuwiderläuft. Daher ist es grundsätzlich Sache des
Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, die ausschließlich seiner „Besserung“ dienen (vgl. BVerfGE
22, 180 <219 f.>). Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die „Freiheit
zur Krankheit“ und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen,
selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt
sind (vgl. BVerfGE 58, 208 <226>; 30, 47 <53>; 22, 180 <219>).

48

bb) Das Gewicht, das dem eingeschränkten Grundrecht in der Abwägung mit denjenigen grundrechtlichen Belangen zukommt, die durch den Eingriff in dieses Recht gewahrt werden sollen, kann jedoch nicht vollkommen losgelöst von den tatsächlichen
Möglichkeiten des Grundrechtsträgers zu freier Willensentschließung bestimmt werden (vgl. BVerfGE 58, 208 <225>). Der Gesetzgeber ist daher berechtigt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des
Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn dieser zur Einsicht in die
Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder
zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass unter dieser Voraussetzung der schwerwiegende Grundrechtseingriff, der in einer Freiheitsentziehung liegt, zum Schutz des

49

17/30

Betroffenen selbst gerechtfertigt sein kann, und die nach Landesunterbringungsrecht
für einen solchen Fall vorgesehene Möglichkeit fürsorgerischer Unterbringung zum
Zweck der Behandlung gebilligt (vgl. BVerfGE 58, 208 <224 ff.>; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR 2270/96, NJW 1998,
S. 1774 <1775>).
Für den Eingriff, der in der medizinischen Behandlung eines Untergebrachten gegen dessen natürlichen Willen liegt, gilt nichts grundsätzlich Anderes. Demgemäß erachtet die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Maßnahmen der
Zwangsbehandlung Untergebrachter - auch solche, die auf deren Entlassungsfähigkeit gerichtet sind - nicht für generell unzulässig (vgl. BGHZ 145, 297 <305>; KG, Beschluss vom 29. August 2007 - 2 Ws 66/07 Vollz -, R&P 2008, S. 39 <40 ff.>; BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 3Z BR 172/02 -, R&P 2004, S. 33; LG
Heidelberg, Beschluss vom 20. April 2004 - 7 StVK 79/04 -, juris; Bernsmann, in:
Blau/Kammeier, Straftäter in der Psychiatrie, 1984, S. 159; Heide, Medizinische
Zwangsbehandlung, 2001, S. 235 f.; v. Storch, a.a.O., S. 39 ff. <42>; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, Rn. 362, 365; Rüping, JZ 1982, S. 744
<746 f.>; Rinke, NStZ 1988, S. 10 <12>; Marschner, R&P 1990, S. 66 <70>; a.A.
Wagner, in: Kammeier, a.a.O., Rn. D 150; Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006,
S. 1079 <1083>).

50

Ist ein Untergebrachter krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig,
deretwegen seine Unterbringung notwendig ist, oder kann er krankheitsbedingt die
nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen oder nicht
ergreifen, so ist der Staat nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen. Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen
freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen
Umständen zulässig sein (vgl. BVerfGE 58, 208 <225>; s. auch BVerwGE 82, 45
<49>; Murswiek, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 2 Rn. 209; Wiedemann, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 2 Abs. 2, Rn. 329 m. Fn. 167; Wagner, Selbstmord
und Selbstmordverhinderung, 1975, S. 134; Seewald, Das Verfassungsrecht auf Gesundheit, 1981, S. 214 ff.; Michale, Recht und Pflicht zur Zwangsernährung bei Nahrungsverweigerungen in Justizvollzugsanstalten, 1983, S. 163 ff.; Robbers, Sicherheit als Menschenrecht, 1987, S. 220 ff. <221 f.>; Hillgruber, Der Schutz des
Menschen vor sich selbst, 1992, S. 121 f.; Dröge, Die Zwangsbetreuung, 1997, S.
198 f., 207 f.; Heide, a.a.O., S. 217 ff.; v. Storch, a.a.O., S. 39 ff. <42>, m.w.N.).
Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit hindert den Betroffenen, seine grundrechtlichen Belange insoweit wahrzunehmen, als es um die Wiedererlangung der Freiheit
geht. Weil der Betroffene insoweit hilfsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 58, 208 <225>),
darf der Staat - nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - in diejenigen Grundrechte eingreifen, die der Betroffene allein krankheitsbedingt übergewichtet.

51

18/30

cc) Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft
hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember
2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419)
und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>), legt kein anderes Ergebnis nahe (vgl. König, BtPrax 2009, S. 105 <107 f.>; Marschner, R&P 2009,
S. 135 <136 f.>; a.A. Kaleck/Hilbrans/Scharmer, Ratifikation der UN Disability Convention vom 30. März 2007 und Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke am Beispiel der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach
dem PsychKG Berlin, Gutachterliche Stellungnahme, S. 29 ff., 40).

52

Zu den Menschen mit Behinderungen, für die die Gewährleistungen der Konvention
gelten, gehören auch psychisch Kranke, wenn die Beeinträchtigung langfristig und
von solcher Art ist, dass sie den Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kann (Art. 1 Abs. 2 BRK; vgl. Olzen,
Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Unterbringung und
Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB und §§ 10 ff. PsychKG NRW, Gutachten,
2009, S. 2). Die Regelungen der Konvention, die auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind - insbesondere Art. 12 Abs. 2 BRK, mit
dem die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen
Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen, und Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK, der die Vertragsstaaten verpflichtet, bei Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte,
den Willen und die Präferenzen der betreffenden Person zu achten - verbieten jedoch
nicht grundsätzlich gegen den natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen, die an eine
krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen. Dies ergibt sich deutlich unter anderem aus dem Regelungszusammenhang des Art. 12
Abs. 4 BRK, der sich gerade auf Maßnahmen bezieht, die den Betroffenen in der
Ausübung seiner Rechts- und Handlungsfähigkeit beschränken. Solche Maßnahmen
untersagt die Konvention nicht allgemein; vielmehr beschränkt sie ihre Zulässigkeit,
unter anderem indem Art. 12 Abs. 4 BRK die Vertragsstaaten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet.

53

2. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer medizinischen Zwangsbehandlung
mit dem Ziel, den Betroffenen entlassungsfähig zu machen, hat strikt dessen krankheitsbedingte Unfähigkeit zu verhaltenswirksamer Einsicht - kurz: krankheitsbedingte
Einsichtsunfähigkeit - zur Voraussetzung (vgl. Bernsmann, in: Blau/Kammeier,
a.a.O., S. 142 <159>; Heide, a.a.O., S. 236; Tietze, a.a.O., S. 120; s. auch Lesting,
in: Marschner/Volckart/Lesting, a.a.O., Rn. B 209; Rinke, NStZ 1988, S. 10 <11, 13>;
aus psychiatrischer und medizinethischer Sicht Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <57 f.>;
Maio, in: Rössler/Hoff, a.a.O., S. 145 <149 ff. m.w.N.>; s. auch Grundsätze für den

54

19/30

Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung, Resolution 46/119 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17.
Dezember 1991, <im Folgenden: UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch
Kranken>, Grundsatz 11 Absätze 6 ff.; zur möglichen Bedeutung nicht rechtsverbindlicher Entschließungen internationaler Organisationen für die Grundrechtsauslegung
BVerfGE 116, 69 <90>).
Soweit unter dieser Voraussetzung ausnahmsweise eine Befugnis des Staates, den
Einzelnen „vor sich selbst in Schutz zu nehmen“ (vgl. BVerfGE 58, 208 <224>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1998 - 2 BvR
2270/96 -, NJW 1998, S. 1774 <1775>), anzuerkennen ist, eröffnet dies keine „Vernunfthoheit“ staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen
Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint (vgl. BVerfGE 58,
208 <226 f.>; Baumann, Unterbringungsrecht, 1966, S. 25; Marschner, in: Marschner/Volckart/Lesting, a.a.O., Rn. 41; Wagner, in: Kammeier, a.a.O., Rn. D 152; zur
Gefahr eines fürsorgerischen Paternalismus auch Fink, Selbstbestimmung und
Selbsttötung, 1992, S. 188 ff.; Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und
Gesundheit, 1987, S. 228 ff.; Neumann, KritV 1993, S. 276 <286>; Schwabe, JZ
1998, S. 66 <70>). Auf eine eingriffslegitimierende Unfähigkeit zu freier Selbstbestimmung darf daher nicht schon daraus geschlossen werden, dass der Betroffene eine
aus ärztlicher Sicht erforderliche Behandlung, deren Risiken und Nebenwirkungen
nach vorherrschendem Empfinden im Hinblick auf den erwartbaren Nutzen hinzunehmen sind, nicht dulden will. Erforderlich ist eine krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit oder Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten (vgl. BVerfGE 58, 208 <225>).

55

3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben sich über das Erfordernis
krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit hinaus weitere Anforderungen. Angesichts
der besonderen Schwere des Eingriffs ist eine auf die Erreichung des Vollzugsziels
gerichtete medizinische Zwangsbehandlung nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

56

a) aa) In materieller Hinsicht folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst, dass Maßnahmen der Zwangsbehandlung nur eingesetzt werden dürfen,
wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg
versprechen (vgl. BVerfGE 91, 1 <29>; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 16
Wx 141/06 -, NJW-RR 2006, S. 1664 <1665>; aus psychiatrischer Sicht statt vieler
Finzen/Haug/Beck/Lüthy, Hilfe wider Willen. Zwangsmedikation im psychiatrischen
Alltag, 1993, S. 157). Dies begrenzt auch die zulässige Dauer ihres Einsatzes. Eine
zur Erreichung des Vollzugsziels begonnene Zwangsmedikation darf, wenn sie nicht
zu einer deutlichen Verbesserung der Heilungs- und Entlassungsaussichten führt,
zum Beispiel nicht allein deshalb aufrechterhalten werden, weil sie der Unterbringungseinrichtung die Betreuung des Patienten erleichtert und den dafür notwendigen
Aufwand mindert.

57

20/30

bb) Zwangsmaßnahmen dürfen ferner nur als letztes Mittel eingesetzt werden,
wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprechen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
10. Juli 2007 - 17 W 72/07 u.a. -, NJW-RR 2008, S. 230 <231>; Heide, a.a.O., S. 204;
Honds, Die Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht, 2008, S. 144 ff. <147>; für Fixierungen OLG Naumburg, Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 U 77/09 -, BTPrax 2010, S.
127 <129>; aus psychiatrischer Sicht SAMW, Zwangsmaßnahmen in der Medizin.
Medizinisch-ethische Richtlinien, a.a.O., S. 8; Hell, in: Rössler/Hoff, a.a.O., S. 89
<94>; Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <58>). Für eine medikamentöse Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels bedeutet dies erstens, dass eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos sein muss. Zweitens muss der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig ist, der ernsthafte, mit dem nötigen
Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks (s. B.I.2.) unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen (vgl. OLG Celle, a.a.O., S. 231; Wagner, in: Kammeier, a.a.O., Rn. D 147; Volckart/Grünebaum, a.a.O., Rn. 373; Hartmann, Umfang und Grenzen ärztlicher
Zwangsbehandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug, 1997, S. 174). Dies gilt, da
der grundrechtseingreifende Charakter der Zwangsbehandlung nicht von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Untergebrachten abhängt (s.o. B.I.2.), unabhängig davon, ob der Untergebrachte einwilligungsfähig ist oder nicht.

58

Auch beim Einwilligungsunfähigen ist daher ärztliche Aufklärung über die beabsichtigte Maßnahme nicht von vornherein entbehrlich. Als Grundlage einer rechtfertigenden Einwilligung kann die Aufklärung eines Einwilligungsunfähigen zwar nicht dienen; unter diesem Gesichtspunkt ist sie ihm gegenüber insofern funktionslos (vgl.
Bernsmann, in: Blau/Kammeier, a.a.O., S. 142 <160>; Rinke, NStZ 1988, S. 10
<11>). Unabhängig von der Frage, ob durch Aufklärung eine wirksame Einwilligung
zu erlangen ist, darf aber auch ein Einwilligungsunfähiger über das Ob und Wie einer
Behandlung, der er unterzogen wird, grundsätzlich nicht im Unklaren gelassen werden (vgl. Volckart/Grünebaum, a.a.O., Rn. 374, m.w.N.; Heide, a.a.O., S. 236; mit
Einschränkungen für gutachtlich bestätigte Ausnahmefälle Honds, a.a.O., S. 144 ff.
<147>). Eine den Verständnismöglichkeiten des Betroffenen entsprechende Information über die beabsichtigte Behandlung und ihre Wirkungen erübrigt sich daher nicht
(vgl. auch UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken, Grundsatz 11
Abs. 9).

59

Der Grundsatz, dass der Eingriff nicht über das Erforderliche hinausgehen darf, hat
auch die Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und Dauer einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender Kontrollen - zu bestimmen.

60

cc) Über die Erfordernisse der Geeignetheit und Erforderlichkeit hinaus ist Voraussetzung für die Rechtfertigungsfähigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sie für den
Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden ist, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Die Angemessenheit ist nur gewahrt, wenn, unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, der zu erwartende Nutzen der Behandlung

61

21/30

den möglichen Schaden der Nichtbehandlung überwiegt. Im Hinblick auf die bestehenden Prognoseunsicherheiten und sonstigen methodischen Schwierigkeiten des
hierfür erforderlichen Vergleichs trifft es die grundrechtlichen Anforderungen, wenn in
medizinischen Fachkreisen ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens gefordert wird (vgl. SAMW, a.a.O., S. 7; Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <57 f.>; s. auch
Maio, in: Rössler/Hoff, a.a.O., S. 145 <161>). Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen, wenn die Behandlung
mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden
verbunden ist (vgl. Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 <58>; für die Unvereinbarkeit irreversibler Eingriffe mit der UN-Behindertenrechtskonvention Aichele/von Bernstorff, BTPrax 2010, S. 199 <203>; Böhm, BtPrax 2009, S. 218 <220>).
b) Aus den Grundrechten ergeben sich Anforderungen in Bezug auf das Verfahren
der Behörden und Gerichte (vgl. BVerfGE 52, 380 <389 f.>; 101, 106 <122>; 124, 43
<70>; stRspr). Der in einer geschlossenen Einrichtung Untergebrachte, der einer
Zwangsbehandlung unterzogen werden soll, ist auf solche Sicherungen in besonders
hohem Maße angewiesen.

62

aa) Jedenfalls bei planmäßigen Behandlungen und daher auch bei einer Behandlung, die der Erreichung des Vollzugsziels dienen soll, ist, wenn die Maßnahme trotz
Fehlschlags der gebotenen aufklärenden Zustimmungswerbung (s.o. B.II.3.a)bb))
durchgeführt werden soll, eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die
Möglichkeit eröffnet, rechtzeitig Rechtsschutz zu suchen. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG in Verbindung mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
GG), die Vorwirkungen auf das Verwaltungsverfahren entfaltet (vgl. BVerfGE 61, 82
<110>; 69, 1 <49>; 116, 135 <156>; 118, 168 <207>). Der Untergebrachte muss Gelegenheit haben, vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. Volckart/Grünebaum, a.a.O., Rn. 373; siehe auch Art. 13,
14 Abs. 2 BRK). Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einwilligung eines gesetzlichen
Vertreters vorliegt. Hier muss der insoweit von Verfassungs wegen (vgl. BVerfGE 10,
302 <306>) verfahrensfähige Betroffene zumindest, erforderlichenfalls mit Hilfe eines
Verfahrenspflegers, rechtzeitig gegen die Erteilung der Einwilligung vorgehen können (vgl. dementsprechend §§ 275, 276 FamFG).

63

Die Ankündigung muss in einer Weise konkretisiert sein, die die Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sichert und eine hierauf gerichtete gerichtliche Überprüfung ermöglicht (vgl. im betreuungsrechtlichen Zusammenhang BGHZ 166, 141
<153>; LG Kleve, Beschluss vom 12. März 2009 - 4 T 67/09 -, juris; LG Saarbrücken,
Beschluss vom 23. März 2009 - 5 T 100/09 -, juris). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme gehört allerdings auch, dass die Flexibilität der fachgerechten
ärztlichen Reaktion auf individuelle Unterschiede, wie sie nach der Stellungnahme
der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde in
der Ansprechbarkeit auf die günstigen und ungünstigen Medikamentenwirkungen bestehen, nicht über Gebühr beeinträchtigt wird. Dem Konkretisierungserfordernis steht
nicht entgegen, dass die Planung und die Entscheidung über die Einzelheiten einer

64

22/30

Medikation in erster Linie Sache der ärztlichen Beurteilung ist. Dies trifft zwar zu, ändert aber nichts an der Notwendigkeit einer die Effektivität des Rechtsschutzes sichernden Verfahrensgestaltung. Wenn ärztliche Maßnahmen zwangsweise ergriffen
werden, ist der damit verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff der grundrechtlich gewährleisteten gerichtlichen Überprüfung - auch der gerichtlichen Überprüfung auf seine Verhältnismäßigkeit, die von der näheren Ausgestaltung der Maßnahme abhängen kann - nicht deshalb entzogen, weil die Angemessenheit der
Maßnahme nur auf der Grundlage ärztlichen Sachverstandes beurteilt werden kann.
Soweit die gerichtliche Überprüfung nur auf der Grundlage ärztlichen Sachverstandes möglich ist, gehört es zur aus den Grundrechten des Betroffenen folgenden
Sachverhaltsaufklärungspflicht der Gerichte (vgl. allg. BVerfGE 101, 275 <294 f.>;
BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463 f.>), sich solchen Sachverstandes zu bedienen
(vgl. für den Fall der Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung
BVerfGE 58, 208 <226>).
Bei einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika muss unbeschadet der Pflicht, sie
auch innerhalb der vorgesehenen Laufzeit jederzeit abzubrechen, wenn der Behandlungsverlauf sie als nicht mehr verhältnismäßig erweist, die Konkretisierung sich unter anderem auf die geplante Dauer der Maßnahme beziehen. Dies erfordert der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur im Hinblick darauf, dass die Wahrscheinlichkeit bestimmter Nebenwirkungen von der Verabreichungsdauer abhängt
(s.o. A.IV.6.), sondern auch zur Sicherung wiederkehrender umfassender Prüfung
der Maßnahme (vgl. für die Notwendigkeit der zeitlichen Befristung jeder Zwangsmaßnahme SAMW, a.a.O., S. 17; Leitfaden zur Qualitätsbeurteilung in Psychiatrischen Kliniken, Projekt 1994-1996 im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, 1996, S. 198).

65

bb) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unabdingbar ist die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt. Nur dies entspricht auch den völkerrechtlichen Maßgaben, den internationalen Standards in Menschenrechtsfragen und den fachlichen Standards der Psychiatrie (vgl. EGMR, Jalloh
v. Deutschland, Urteil vom 11. Juli 2006 - 54810/00 -, Rn. 73; UN-Grundsätze für den
Schutz von psychisch Kranken, Grundsatz 10 Abs. 2; SAMW, a.a.O., S. 8; Empfehlung Nr. R(98)7 des Ministerkomitees des Europarats zu ethischen und organisatorischen Aspekten der gesundheitlichen Versorgung in Vollzugsanstalten, Anhang, Nr.
21, in: Bundesministerium der Justiz u.a. <Hrsg.>, Empfehlungen des Europarats
zum Freiheitsentzug, 2004, S. 163 <168>; Leitfaden zur Qualitätsbeurteilung in
Psychiatrischen Kliniken, a.a.O., S. 207; Anderl-Doliwa u.a. <Arbeitskreis der Chefärzte und leitenden Pflegepersonen der psychiatrischen Kliniken des Landes
Rheinland-Pfalz>, Leitlinien für den Umgang mit Zwangsmaßnahmen, PsychPflege
2005, S. 100 <102>).

66

cc) Als Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes
(s.o. B.II.3.b)aa)) ergibt sich die Notwendigkeit, gegen den Willen des Untergebrachten ergriffene Behandlungsmaßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, der

67

23/30

Durchsetzungsweise, der maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung, zu
dokumentieren (vgl. zu grundrechtlich begründeten Dokumentationspflichten in anderen Zusammenhängen BVerfGE 65, 1 <70>; 103, 142 <160>; BVerfGK 9, 231
<238>; 12, 374 <376 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S. 1044, und vom 28. Juli
2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2003, S. 3053 <3054>; allg. BVerfGE 118, 168 <207>;
zur Erforderlichkeit der Dokumentation psychiatrischer Zwangsmaßnahmen vgl. UNGrundsätze für den Schutz von psychisch Kranken, Grundsatz 10 Abs. 2 und Grundsatz 11 Abs. 10, Abs. 11 Satz 3; Leitfaden zur Qualitätsbeurteilung in Psychiatrischen Kliniken, a.a.O., S. 58, 205; Anderl-Doliwa u.a. <Arbeitskreis der Chefärzte
und leitenden Pflegepersonen der psychiatrischen Kliniken des Landes RheinlandPfalz>, a.a.O., S. 100 <102>; zur gebotenen Detaillierung SAMW, a.a.O., S. 18). Die
Pflicht zu vorheriger Ankündigung der Maßnahme, die effektiven Rechtsschutz ex
ante ermöglichen soll, macht eine Dokumentation zur Sicherung der Effektivität des
Rechtsschutzes, den der Betroffene erst später, auch etwa in haftungsrechtlichen
Angelegenheiten, sucht, nicht entbehrlich. Unabhängig von der Garantie effektiven
Rechtsschutzes ist die Dokumentation auch zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit
des Eingriffs geboten. Nur auf ihrer Grundlage bleibt fachgerechtes und verhältnismäßiges Handeln unter der für Kliniken typischen Bedingung gesichert, dass die zuständigen Akteure wechseln. Erst recht gilt dasselbe für Behandlungen, die sich über
einen längeren Zeitraum erstrecken und dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur unter der Voraussetzung wahren, dass die Auswirkungen im Zeitverlauf beobachtet und aus den Ergebnissen dieser Beobachtung die fälligen Konsequenzen
gezogen werden. Hinzu kommt schließlich, dass die Dokumentation auch ein unentbehrliches Mittel der systematischen verbesserungsorientierten Qualitätskontrolle
und Evaluation ist. Diese ist, soweit es um Zwangsbehandlungen zur Erreichung des
Vollzugsziels geht, sowohl als Element zukunftsgerichteten Schutzes der unmittelbar
betroffenen Grundrechte als auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Resozialisierungsziel geboten (vgl. BVerfGE 116, 69 <91>; zu Defiziten in der
damaligen Praxis Ketelsen/Zechert/Klimitz/Rauwald, PsychiatPrax 2001, 28: S. 69
<70>; Steinert, in: Kebbel/Pörksen, Gewalt und Zwang in der stationären Psychiatrie,
Köln 1998, S. 135 <135, 137>).
dd) Art. 2 Abs. 2 GG fordert darüber hinaus spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen, die sich
ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheidet (vgl. BVerfGE 52, 391
<407 f.>; 53, 30 <60 ff.>; 113, 29 <57 f.>; 124, 43 <70>; stRspr).

68

Die weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung in Verbindung mit ihrer Geschlossenheit und den dadurch für alle Beteiligten eingeschränkten Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende versetzen den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der er, vor allem bei
schwerwiegenden Eingriffen, besonderen Schutzes dagegen bedarf, dass seine

69

24/30

grundrechtlich geschützten Belange etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung und ihrer Mitarbeiter - insbesondere bei Überforderungen, die im Umgang mit oft
schwierigen Patienten leicht auftreten können -, bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt werden
(vgl. dementsprechend für das Erfordernis besonderer Sicherungen gegen Interessenkonflikte und missbräuchliche Einflussnahme Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK; speziell
zu medizinischen Eingriffen s. auch UN-Grundsätze für den Schutz von psychisch
Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung, Grundsatz 11 Abs.
6 b und Abs. 13).
Hieraus können sich nicht nur besondere verfassungsrechtliche Anforderungen für
etwaige gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. für das gerichtliche Verfahren über die
Fortdauer der Freiheitsentziehung BVerfGE 70, 297 <310 f.>; BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, NStZ-RR
2010, S. 122). Vielmehr muss gesichert sein, dass dem Eingriff eine von der Unterbringungseinrichtung unabhängige Prüfung vorausgeht.

70

In Teilen der Literatur wird bei Zwangsbehandlungen die Einschaltung eines Betreuers als verfassungsrechtlich geboten angesehen oder angenommen, dass einer betreuungsrechtlichen Lösung jedenfalls von Verfassungs wegen Vorrang einzuräumen
sei vor der Ersetzung der Entscheidung des Einwilligungsunfähigen durch eine staatliche Behörde (vgl. Tietze, a.a.O., S. 66 ff.; Popp, a.a.O., S. 75 f.; Lipp, Freiheit und
Fürsorge, 2000, S. 55 ff., 134 f.; ders., BtPrax 2005, S. 6 <7>; Rinke, NStZ 1988, S.
10 <14>; a.A. Volckart/Grünebaum, a.a.O., Rn. 369; Heide, a.a.O., S. 229; Stalinski,
BtPrax 2000, S. 59 ff. <61 f.>; Hoffmann, R&P 2005, S. 52 ff.). Das Maßregelvollzugsrecht kann die Einschaltung eines Betreuers durch entsprechend extensive Einwilligungserfordernisse solcher Art, dass bei fehlender Zustimmung des Betroffenen
selbst die ersetzende Einwilligung eines Betreuers erforderlich und ausreichend ist,
sicherstellen. Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Rechte des Betroffenen
gerade auf diese Weise zu schützen, besteht jedoch nicht. Für den Betroffenen wird
der Eingriff, der in einer medizinischen Zwangsbehandlung liegt, nicht dadurch weniger belastend, dass gerade ein Betreuer ihr zugestimmt hat. Die entscheidende objektive Schutzwirkung, die in der Einschaltung eines externen Dritten liegt, kann nicht
allein auf diese Weise, sondern auch mit anderen Mitteln erreicht werden. Es sind
keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, deretwegen eine Betreuerlösung von Verfassungs wegen vorzugswürdig wäre beispielsweise gegenüber einem Richtervorbehalt, wie ihn die Rechtsordnung andernorts für weitaus weniger gravierende Eingriffe
vorsieht (§ 81a Abs. 2 StPO), oder gegenüber der Beteiligung einer anderen neutralen Stelle (Ombudsperson, sonstige Behörde), die auch die Aufgabe haben könnte,
sicherzustellen, dass die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht aufgrund von Beeinträchtigungen des Betroffenen unterbleibt. Zwar kann für den Betroffenen
eine Milderung der Fremdbestimmung darin liegen, dass bei der Auswahl des Betreuers auf seine Wünsche und auf vorhandene Bindungen Rücksicht zu nehmen ist (s.

71

25/30

i.E. § 1897 Abs. 4, 5 BGB). Die Realisierung dieses Vorteils stößt aber, gerade bei
im Maßregelvollzug Untergebrachten, häufig auf praktische Hindernisse, weil geeignete Personen aus dem persönlichen Umfeld nicht verfügbar sind. Zudem können
andere Lösungen mit gewichtigen anderen Vorteilen verbunden sein oder verbunden
werden. Dies betrifft etwa die Bedingungen der Einschaltung externen Sachverstandes und die gebotene systematische Evaluation (s.o. B.II.3.b)cc)). Die Ausgestaltung
der Art und Weise, in der sichergestellt wird, dass vor Durchführung einer Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels eine - sich nicht in bloßer Schreibtischroutine erschöpfende - Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung stattfindet, ist danach Sache der jeweils zuständigen Gesetzgeber.
4. a) Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Dies gilt nicht nur für die materiellen,
sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen. Gesetzlicher Regelung bedürfen in verfahrensrechtlicher nicht anders als in materieller Hinsicht die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen (vgl. BVerfGE 57, 295 <320 f.>;
73, 280 <294, 296>; 82, 209 <224 f., 227>; 120, 378 <429>).

72

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und
bestimmt geregelt sein (vgl. für den Strafvollzug i.w.S. BVerfGE 116, 69 <80>,
m.w.N.). Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie
dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den
Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 <181>; 59, 104 <114>; 78, 205 <212>;
103, 332 <384>). Die notwendige Bestimmtheit fehlt nicht schon deshalb, weil eine
Norm auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 45, 400 <420>; 117, 71 <111>; stRspr).
Die Betroffenen müssen jedoch die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach
einrichten können (vgl. BVerfGE 103, 332 <384>; 113, 348 <375>, m.w.N.), und die
gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende
Handlungsmaßstäbe vorfinden (vgl. BVerfGE 110, 33 <54>; 113, 348 <375>). Zur
notwendigen Erkennbarkeit des Norminhalts gehört die Klarheit (vgl. BVerfGE 78,
214 <226>; 115, 166 <190>; 119, 331 <366>; stRspr) und, als deren Bestandteil, die
Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 98, 106 <118 f.>; 108, 169 <181, 183>; 119, 331
<366>; stRspr) der Norm. Die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine
Norm vorsieht (vgl. BVerfGE 59, 104 <114>; 75, 329 <342>; 86, 288 <311>; 110, 33
<55>; 117, 71 <111>). Für die näheren Anforderungen kann, nicht zuletzt in der Frage, inwieweit Maßgaben, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen, ausdrücklicher und konkretisierender Festlegung im einfachen Gesetz bedürfen, auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl.
BVerfGE 110, 33 <64>; 123, 39 <81>).

73

III.
Nach diesen Maßstäben stellt § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. keine

26/30

74

ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung dar. Die Vorschrift
genügt nicht den Anforderungen, die an die Klarheit und Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für einen besonders schweren Grundrechtseingriff (s.o. B.I.3.) zu
stellen sind. Weder für aktuell oder potentiell betroffene Untergebrachte noch für die
zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträger der Unterbringungseinrichtung, die einer klaren, Rechtssicherheit vermittelnden Eingriffsgrundlage
auch im eigenen Interesse bedürfen, sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine
Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels aus dem Gesetz erkennbar.
1. Es kann offenbleiben, ob es an der notwendigen Klarheit der gesetzlichen Grundlage bereits deshalb fehlt, weil aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht hinreichend deutlich wird, in welchem Verhältnis § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG
Rh.-Pf., dem zufolge „Im übrigen“ Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels ohne Einwilligung des Patienten durchgeführt werden können, zu den Regelungen des vorausgehenden Satzes 1 steht (für unterschiedliche und teilweise ihrerseits unklare Auslegungen der Vorschrift vgl. einerseits Hartmann, Umfang und
Grenzen ärztlicher Zwangsbehandlung im psychiatrischen Maßregelvollzug, 1997, S.
219; andererseits Wagner, in: Kammeier, a.a.O., Rn. D 167; nochmals jeweils anders
wohl Volckart/Grünebaum, a.a.O., Rn. 390; Heide, a.a.O., S. 85, 87; ohne Auslegung
mit der Feststellung, die Vorschrift sei unklar, Marschner, R&P 1988, S. 19 <21>).
Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob insoweit den Gesetzesmaterialien Klärendes zu entnehmen ist (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz, Ausschuss für Soziales und
Gesundheit, Protokoll der 26. Sitzung vom 25. April 1986, S. 1; Landtag RheinlandPfalz, Protokoll der 76. Sitzung vom 11. September 1986, S. 4602 <4606>), und ob
es für einen Eingriff der hier in Rede stehenden Art ausreichen könnte, wenn Anhaltspunkte für das Verständnis einer nach Wortlaut und Systematik unklaren Ermächtigungsgrundlage sich erst aus den Gesetzesmaterialien gewinnen ließen.

75

Unabhängig von der Frage, in welchem Verhältnis § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
MVollzG Rh.-Pf. zu den weiteren Regelungen des Absatzes 1 steht - also bei jeder
denkbaren, einschließlich der in den angegriffenen Entscheidungen zugrundegelegten, Deutung dieses Verhältnisses - fehlt es jedenfalls an einer Regelung wesentlicher materieller und verfahrensmäßiger Voraussetzungen (s.o. B.II.2.,3.) für die
Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels.

76

a) So fehlt es insbesondere an einer gesetzlichen Regelung des bei Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels unabdingbaren Erfordernisses krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit (B.II.2.). § 6 Abs. 4 MVollzG Rh.-Pf., wonach bei fehlender Einsichtsfähigkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
maßgebend ist, setzt voraus, dass nach Absatz 1 der Vorschrift eine Einwilligung
überhaupt erforderlich ist. Dies ist aber bei Behandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels gerade nicht durchweg - je nach Deutung der Teilregelungen des § 6 Abs.
1 MVollzG Rh.-Pf. und ihres Verhältnisses zueinander sogar nur in sehr eingeschränktem Umfang - der Fall. § 6 Abs. 3 MVollzG Rh.-Pf., wonach die Einrichtung
zur zwangsweisen Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nicht

77

27/30

verpflichtet ist, solange von einer freien Willensbestimmung des untergebrachten Patienten ausgegangen werden kann, bindet nur die Pflicht, nicht aber auch die Befugnis zu Maßnahmen der Zwangsbehandlung an die Einsichtsfähigkeit des Untergebrachten. Mit der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 MVollzG Rh.-Pf., wonach die
Maßnahmen für den untergebrachten Patienten zumutbar sein müssen und nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg stehen dürfen, sind die materiellen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Eingriffs nicht hinreichend konkretisiert.
Soweit das Gesetz hinsichtlich der nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gebotenen Bemühung um das Einverständnis des Betroffenen eine konkretisierende
Regelung enthält, greift diese zudem zu kurz, indem sie ein Bemühen um Zustimmung nur unter der Voraussetzung weitreichender Einsichtsfähigkeit vorsieht (§ 5
Abs. 2 MVollzG Rh.-Pf.), während nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der
Versuch, eine einverständliche Lösung zu erreichen, in weiterem Umfang geboten ist
(B.II.3.a)bb)).

78

b) Darüber hinaus fehlt eine gesetzliche Regelung weiterer wesentlicher zur Wahrung der Grundrechte notwendiger verfahrensrechtlicher Eingriffsvoraussetzungen.
Vorgesehen ist allerdings, dass Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf. nur auf
Anordnung und unter der Leitung eines Arztes durchgeführt werden dürfen (§ 6 Abs.
5 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf.). Unzureichend ist jedoch die gebotene Ankündigung
(B.II.3.b)aa)) geregelt. Im Rahmen der allgemeinen Regelung über die Anwendung
unmittelbaren Zwangs sieht zwar § 22 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 MVollzG Rh.-Pf., ohne nähere Bestimmung der Mindestinhalte, eine vorherige Androhung
der Maßnahme für den Fall vor, dass sie mit physischem Zwang („körperliche Gewalt
und ihre Hilfsmittel“) durchgesetzt wird. § 22 Abs. 1 MVollzG Rh.-Pf. gestattet allerdings die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur für Fälle der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung. Welche Bedeutung danach den Bestimmungen des § 22
MVollzG Rh.-Pf. für medizinische Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels zukommt, kann hier offenbleiben. Jedenfalls wären mit einer Regelung, die
eine Androhung allein für die Anwendung physischen Zwangs vorschreibt, die Fälle,
für die das Ankündigungserfordernis von Verfassungs wegen besteht, nicht ausreichend erfasst. Denn eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den Willen des Betroffenen erfolgt - und schon damit einen besonders schweren Eingriff in dessen Grundrechte darstellen kann -, liegt unabhängig
davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder
der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit
die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (B.I.1.,2.). Weiter mangelt es
an Vorgaben zur Dokumentation des Eingriffs (B.II.3.b)cc)) und an den im Hinblick
auf die besondere Situation der Untergebrachten notwendigen verfahrensrechtlichen
Vorkehrungen, die sicherstellen, dass vor Durchführung einer Zwangsbehandlung
zur Erreichung des Vollzugsziels eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der
Unterbringungseinrichtung stattfindet (B.II.3.b)cc)). Die bloße gesetzliche Pflicht zur

79

28/30

Meldung durchgeführter Maßnahmen an die Aufsichtsbehörde, einen von dieser zu
bestimmenden Arzt und den - etwaigen - gesetzlichen Vertreter (§ 6 Abs. 6 MVollzG
Rh.-Pf.) genügt insoweit nicht.
2. Den Mängeln der gesetzlichen Regelung kann nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung abgeholfen werden. Die verfassungsrechtlichen Defizite können nur
durch den Gesetzgeber behoben werden.

80

C.
Die festgestellten Verfassungsverstöße betreffen § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf.
insgesamt, da der zweite Halbsatz der Vorschrift keine vom ersten unabhängige,
selbständige Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 8, 274 <301>; 65, 325 <358>; 111, 226
<273>; stRspr). Daher ist § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG Rh.-Pf. insgesamt für nichtig zu
erklären. Die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung mit befristeter
Weitergeltung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber liegen nicht vor. Das
hierfür erforderliche Überwiegen der Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der
Norm gegenüber den Nachteilen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden
wären (vgl. BVerfGE 61, 319 <356>; 83, 130 <154>; 85, 386 <401>; 87, 153 <177 f.>;
100, 313 <402>), kann angesichts der Schwere der Grundrechtseingriffe, zu denen
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MVollzG Rh.-Pf. ermächtigt, nicht festgestellt werden.

81

Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, die mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für den angekündigten Eingriff den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen, sind aufzuheben und die Sache ist
gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückzuverweisen.

82

Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Voßkuhle

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

Huber

Hermanns

29/30

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 2 BvR 882/09
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 2 BvR 882/09 - Rn. (1 - 83), http://www.bverfg.de/e/
rs20110323_2bvr088209.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20110323.2bvr088209

30/30

