Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010
- 1 BvR 2628/07 1. Verwirft ein oberstes Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil es alle wesentlichen Aspekte einer Verfassungsfrage bereits als in seiner Rechtsprechung geklärt ansieht,
steht dies der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer vernünftige und gewichtige Gründe
für eine Überprüfung dieser Rechtsfrage anführen kann und es sich
um eine ungeklärte verfassungsrechtliche Frage handelt.
2. Der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis
206 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung unterlag nicht dem grundrechtlichen Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
3. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung zum 1. Januar 2005
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 2628/07 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1.

des Herrn V. ...,
...,

2.

der Frau V. ...,
...,

- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Udo R. Mayer,
Universität Hamburg WiSo-Fakultät / Department Wirtschaft und Politik, Von-MellePark 9, 20146 Hamburg 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. August 2007 - B 11b AS 29/07
B -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2007 L 9 AS 6/06 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17. Januar 2006 - S 31 AS 173/05 ,
d) den Widerspruchsbescheid der Arbeitsgemeinschaft SGB II für den Kreis Unna
vom 6. April 2005 - 883 - Kd.-Nr. 35104BG0009687 - W 122/05 -,
e) den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft SGB II für den Kreis Unna vom 23. November 2004 - 881 - 35104BG0009687 -,
2. mittelbar gegen
Art. 3 Nr. 14 und Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin
und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
2/16

Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
am 7. Dezember 2010 beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird zurückgewiesen.
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird verworfen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005.

1

I.
1. Die gesetzliche Trennung zwischen einer beitragsfinanzierten „regulären“ Entgeltersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit und einer steuerfinanzierten Leistung für bestimmte Ausnahmefälle steht in einer jahrzehntelangen Tradition.

2

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde im Jahr 1918 in Deutschland erstmals eine Erwerbslosenfürsorge eingeführt und zwar für arbeitsfähige und arbeitswillige Personen über 14 Jahre, die sich infolge des Krieges durch Erwerbslosigkeit in bedürftiger
Lage befanden (§ 6 Satz 1 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918, RGBl S. 1305). Die Mittel zu ihrer Finanzierung wurden zunächst zu
fünf Sechsteln vom Reich und dem zuständigen Bundesstaat und im Übrigen von der
jeweiligen Gemeinde aufgebracht, wobei für leistungsschwache Gemeinden oder
einzelne Bezirke eine Erhöhung der Reichsbeihilfe bewilligt werden konnte (§ 4 Sätze 1 und 2 der Verordnung). Mit § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 der Verordnung über die
Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 13. Oktober 1923 (RGBl I S.
946) wurde die Finanzierung geändert. Ein erheblicher Teil des „notwendigen Aufwandes“ für die Erwerbslosenfürsorge wurde nun durch Beiträge der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer aufgebracht und gemeinsam mit den Krankenkassenbeiträgen erhoben. Diese Regelung wurde später in die §§ 33 ff. der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1924 (RGBl I
S. 127) aufgenommen.

3

Durch Gesetz vom 19. November 1926 (RGBl I S. 489) wurde dann eine Krisenfürsorge für Erwerbslose eingeführt. Sie ist als Vorläufer der Arbeitslosenhilfe anzusehen (vgl. BVerfGE 9, 20 <22>) und diente vor allem zur Absicherung von Arbeitslo-

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3/16

sen, die ihren Anspruch auf Erwerbslosenfürsorge erschöpft hatten (§ 1 Abs. 1 des
Gesetzes). Wegen der Leistungsvoraussetzungen verwies das Gesetz in § 2 auf die
Vorschriften zur Erwerbslosenfürsorge; jedoch waren die finanziellen Mittel zu drei
Vierteln vom Reich und zu einem Viertel von den Gemeinden aufzubringen (§ 7 Abs.
1 des Gesetzes).
Mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG)
vom 16. Juli 1927 (RGBl I S. 187) wurde schließlich die Arbeitslosenversicherung errichtet. Sie umfasste einerseits die Arbeitslosenunterstützung und andererseits eine
Krisenunterstützung, die „in Zeiten andauernd besonders ungünstiger Arbeitsmarktlage“ vom Reichsarbeitsminister für bedürftige Arbeitslose, die keinen Anspruch auf
Arbeitslosenunterstützung hatten, zugelassen werden konnte (§ 101 Abs. 1 Sätze 1
und 2, Abs. 2 AVAVG). Während sich die Höhe der Arbeitslosenunterstützung nach
dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt (§§ 104, 105 AVAVG) zuzüglich Familienzuschlägen (§ 103 AVAVG) richtete, konnten die Höhe und die Dauer der Krisenunterstützung vom Reichsarbeitsminister beschränkt werden (§ 101 Abs. 1 Satz 3
AVAVG). Die von der Reichsanstalt für Arbeit zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigten Mittel wurden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht
(§ 142 AVAVG); „von dem notwendigen Aufwand“ für die Krisenunterstützung trugen
hingegen das Reich 80 % und die Gemeinden 20 % (§ 167 Abs. 1 AVAVG). Ihre endgültige Gestalt erhielt die Arbeitslosenhilfe durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom
23. Dezember 1956 (BGBl I S. 1018; §§ 141 bis 141m AVAVG, später §§ 144 bis 156
AVAVG in der Fassung vom 3. April 1957, BGBl I S. 322). Das Gesetz sah nunmehr
eine Unterstützung Arbeitsloser in den Formen des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe vor. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld setzte der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Bedürftigkeit voraus (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AVAVG). Die Aufwendungen für die Arbeitslosenhilfe trug nach § 1 Satz 2 AVAVG der Bund.

5

Das am 1. Juli 1969 in Kraft getretene Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni
1969 (BGBl I S. 582) änderte hieran wenig. Arbeitslosenhilfe wurde weiterhin nur an
bedürftige Arbeitslose erbracht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG). Die Höhe der Leistung richtete sich nach dem früheren Arbeitsentgelt, jedoch in niedrigerem Anteil als
beim Arbeitslosengeld; die Kosten trug der Bund (§ 188 Satz 1 AFG).

6

Der Übergang vom Arbeitsförderungsgesetz zu dem ab dem 1. Januar 1998 geltenden Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) brachte in dieser Hinsicht ebenfalls keine wesentlichen Änderungen. Allerdings wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2624)
die originäre Arbeitslosenhilfe, die in Sonderfällen ohne vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld geleistet wurde, mit Wirkung zum 1. Januar 2000 gestrichen (vgl.
BVerfGK 6, 126).

7

2. Die Arbeitslosenhilfe war in ihrer letzten, bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Form in den §§ 190 bis 206 SGB III a.F. geregelt. Es handelte sich um eine aus Steu-

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ermitteln finanzierte Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (§ 363 Abs. 1 Satz 1
SGB III a.F.), die von der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundes erbracht
wurde (§ 205 Satz 1 SGB III a.F.). Sie war auf der Tatbestandsseite bedürftigkeitsabhängig (§ 190 Abs. 1 Nr. 5, §§ 193, 194 SGB III a.F.), orientierte sich auf der Rechtsfolgenseite jedoch nicht am Bedarf des Empfängers, sondern an dessen letztem Arbeitsentgelt. Die Arbeitslosenhilfe belief sich auf einen bestimmten Prozentsatz eines
pauschalierten Nettoarbeitsentgelts. Der auf diese Weise errechnete Betrag verminderte sich um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung anzurechnende Einkommen
und Vermögen des Hilfeempfängers (§ 195 Satz 2 SGB III a.F.).
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe setzte neben der Bedürftigkeit voraus, dass der
Arbeitnehmer arbeitslos war (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.), sich bei der Agentur für
Arbeit arbeitslos gemeldet hatte (§ 190 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.), er keinen Anspruch
auf Arbeitslosengeld besaß, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte (§ 190
Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F.), und er in einer Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hatte, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen erloschen war (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a.F.). Der Arbeitslose
musste ferner eine versicherungspflichtige, mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.) und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen, um einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu haben (vgl. Straub, in: Schönefelder/Kranz/Wanka,
SGB III, 3. Aufl., § 190 Rn. 18 <Mai 1999>).

9

Die Arbeitslosenhilfe wurde in Zeitabschnitten bewilligt, wobei § 190 Abs. 3 Satz 2
SGB III a.F. ausdrücklich anordnete, dass vor einer erneuten Bewilligung die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen waren. Der Prüfungsumfang umfasste sämtliche
Leistungsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach ohne Bindung an frühere
Bescheide; lediglich ein früher bereits gestellter Arbeitslosenhilfeantrag wirkte fort
(vgl. Krauß, in: PK-SGB III, 2. Aufl. 2004, § 190 Rn. 41 f.). Nach § 190 Abs. 3 Satz 1
SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sollte Arbeitslosenhilfe
jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden.

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3. Durch Art. 3 Nr. 14 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) wurde § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB
III dahingehend geändert, dass Arbeitslosenhilfe längstens bis zum 31. Dezember
2004 bewilligt werden durfte. Diese Änderung trat gemäß Art. 61 Abs. 2 des Gesetzes am 1. Januar 2004 in Kraft. Durch Art. 3 Nr. 15 des Gesetzes wurden die §§ 190
bis 206 SGB III aufgehoben. Die Änderung trat nach Art. 61 Abs. 1 des Gesetzes
zum 1. Januar 2005 in Kraft. Hierdurch ist die Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Januar
2005 vollständig aus dem Leistungskatalog der Arbeitsförderung gestrichen worden.
An ihre Stelle ist das Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – getreten. Im Unterschied zur Arbeitslosenhilfe knüpft die Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht
mehr an das frühere Einkommen des Hilfebedürftigen an, sondern orientiert sich –
wie die Sozialhilfe – grundsätzlich an dessen Bedarf.

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4. Nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des
Anspruchs allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle
Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Die Vorschrift war nach § 198 Satz 2 Nr. 3 SGB III a.F. ebenfalls auf die Arbeitslosenhilfe anwendbar. Der in § 428 Abs. 1 SGB III geregelte Rechtszustand tritt in der
Praxis ein, wenn der Arbeitslose gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine entsprechende Erklärung abgibt (vgl. Brandts, in: Niesel/Brand <Hrsg.>, SGB III, 5. Aufl.
2010, § 428 Rn. 5).

12

Die Möglichkeit, Arbeitslosenhilfe unter diesen erleichterten Voraussetzungen in
Anspruch zu nehmen, war von Anfang an nur befristet angelegt: § 428 geht zurück
auf § 105c AFG, der mit Wirkung zum 1. Januar 1986 als Reaktion auf die Arbeitslosigkeit der 1980er Jahre eingeführt worden war (Art. 1 Nr. 20 des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, BGBl I S.
2484). Zunächst galt die Vorschrift nur für Fälle, in denen der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung vor dem 1. Januar 1990 entstanden war und der Arbeitslose vor
diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Diese Befristung wurde wiederholt
verlängert und schließlich in das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Drittes Buch übergeleitet. Dort wurde sie im Jahr 2000 (Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000, BGBl I S. 910) bis
zum 1. Januar 2006 und schließlich im Jahr 2005 (Art. 1 Nr. 21 des Fünften Gesetzes
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.
Dezember 2005, BGBl I S. 3676) bis zum 1. Januar 2008 verlängert. § 428 Abs. 1
SGB III gilt insofern nur noch in Fällen, in denen der Arbeitslosengeldanspruch vor
dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat.

13

II.
1. Der 1946 geborene Beschwerdeführer zu 1) bezog bis Ende 2002 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Im Juni 2004 gab er eine Erklärung im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III ab und bezog sodann weiter Arbeitslosenhilfe bis
zum Jahresende. Seit dem 1. Juni 2006 bezieht er nach eigenen Angaben Altersrente. Seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II ab Januar 2005 lehnte der
Leistungsträger mit der Begründung ab, das anzurechnende monatliche Einkommen
übersteige den ermittelten Gesamtbedarf des Beschwerdeführers zu 1) und seiner
Ehefrau, der Beschwerdeführerin zu 2). Ein Arbeitslosenhilfeanspruch der Beschwerdeführerin zu 2) war nicht Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens.

14

Im anschließenden Klage- und Berufungsverfahren begehrte der Beschwerdeführer
zu 1) erfolglos die Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe, hilfsweise begehrten beide
Beschwerdeführer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch.

15

Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht gerichtete Beschwerde verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig. Die Beschwerdefüh-

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rer hätten die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in
der nach § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt, denn die Beschwerdebegründung zeige keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, sondern greife allein die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts an.
Weiterhin liege bereits höchstrichterliche sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob die Arbeitslosenhilfe auch für Leistungsbezieher nach § 428 SGB III habe abgeschafft werden dürfen. Dieser Rechtsprechung seien die Beschwerdeführer
nicht in der gebotenen Weise entgegengetreten, sondern hätten lediglich solche Argumente wiederholt, mit denen sich das Gericht bereits in früheren Entscheidungen
auseinandergesetzt habe.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer nur den Antrag
auf Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe weiter. Sie rügen Verstöße gegen Art. 14
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

17

Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG
sei verletzt, da der Arbeitslosenhilfeanspruch des Beschwerdeführers zu 1) auf einer
beinahe vierzigjährigen Beitragsleistung zur Arbeitslosenversicherung beruht habe.
Da ein Arbeitslosenhilfeanspruch nach dem zuletzt geltenden Recht nur nach dem
Erwerb einer Arbeitslosengeldanwartschaft bestanden habe, könne es nicht darauf
ankommen, aus welchem Etat die Arbeitslosenhilfe finanziert worden sei.

18

Weiterhin verstoße die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe jedenfalls für die unter
§ 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III fallenden Bezieher wegen unechter Rückwirkung gegen
den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Beschwerdeführer zu 1) habe im Vertrauen darauf, er werde bis zum Eintritt in die Altersrente Leistungen in einer an seinem letzten Einkommen orientierten Höhe erhalten, durch die Erklärung im Sinne von
§ 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III seine „Vermittlungsrechte gegenüber der Arbeitsverwaltung“ aufgegeben. Dieses Vertrauen sei nicht nur aus der Erklärung selbst, sondern
auch aus ihren Folgen – dem Verlust des Kontakts zum Arbeitsmarkt sowie fehlenden Angeboten und Qualifizierungsmaßnahmen – erwachsen, denn an den hierdurch
entstandenen Schwierigkeiten trage der Staat eine erhebliche Mitverantwortung.

19

III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich als sachkundige Dritte (§ 27a
BVerfGG) der Deutsche Gewerkschaftsbund und der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. geäußert.

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1. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe jedenfalls für Leistungsbezieher nach § 428 Abs. 1 SGB III für verfassungswidrig. Der
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe Eigentumsschutz genossen. Die Finanzierung
aus Steuermitteln stehe dem nicht entgegen, da der Bezug von Anschlussarbeitslosenhilfe das Bestehen einer Arbeitslosengeldanwartschaft vorausgesetzt habe. Gerade ältere Arbeitslose hätten in der Regel jahrzehntelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in erheblichem Umfang geleistet, denen schon angesichts der

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Zwangsmitgliedschaft in dieser Versicherung ein ausreichendes Leistungsäquivalent
gegenüber stehen müsse. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe begründe einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG. Sie verstoße jedenfalls in Fällen wie
dem vorliegenden gegen das Vertrauensschutzprinzip.
2. Der Deutsche Sozialgerichtstag e.V. sieht in der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe – auch für die Bezieher nach § 428 Abs. 1 SGB III – keinen Verfassungsverstoß.
Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei zwar Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1
GG. Allerdings sei der Eingriff gerechtfertigt. Die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems der „(materiellen) Sozialhilfe“, zu der
auch die Arbeitslosenhilfe gezählt habe, stelle einen legitimierenden Eingriffsgrund
dar. Dieser Eingriff sei verhältnismäßig. Es liege kein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip vor.

22

B.
Die Verfassungsbeschwerden sind teilweise unzulässig.

23

I.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer zu 1) gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts wendet, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wurde, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG). Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen, die auf verschiedenen
Gründen beruhen, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen, bedarf es der Auseinandersetzung mit jeder einzelnen Entscheidung (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86,
122 <127>; Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92
Rn. 45). Da das Bundessozialgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat,
gehen die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1) ins Leere (vgl.
BVerfGE 103, 172 <181 f.>). Mit den prozessualen Ausführungen des Bundessozialgerichts setzt er sich nicht auseinander; er behauptet insbesondere keine Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts.

24

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) gegen die
Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts sowie die vorangegangenen Behördenentscheidungen richtet, ist sie zulässig.

25

Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat. Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung in der Regel unzulässig,
wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222
<223>; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich dabei insbesondere unbedenklich, die
Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.>). Da jedoch ein Beschwerdeführer wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch dann verpflichtet

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8/16

ist, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wenn dessen Zulässigkeit im
konkreten Fall unterschiedlich beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 47, 168 <175>),
können ihm keine Nachteile daraus erwachsen, wenn sich ein solcher Rechtsbehelf
später als unzulässig erweist. Anders liegen die Dinge nur bei einem offensichtlich
unzulässigen oder nicht ordnungsgemäß genutzten Rechtsbehelf.
Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer zu 1) aber nicht angelastet werden, den Rechtsweg nicht in gehöriger Weise erschöpft zu haben. Seiner Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich entnehmen, dass er die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für diejenigen Bezieher von
Arbeitslosenhilfe, die von der Regelung des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III Gebrauch
gemacht haben, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen wollte.
Dass das Bundessozialgericht wegen seiner eigenen Rechtsprechung dazu die Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren verneint und deshalb die Beschwerde als unzulässig verworfen hat, kann ihm im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden. Selbst wenn in
der Rechtsprechung eines obersten Fachgerichts nach dessen Auffassung bereits alle wesentlichen Aspekte einer Verfassungsfrage gewürdigt wurden, ist es einem Beschwerdeführer möglich und verfassungsrechtlich auch bei Berücksichtigung des
Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zulässig, eine verfassungsgerichtliche Überprüfung dieser Würdigung zu begehren, wenn er dafür vernünftige und gewichtige Gründe anführen kann und es sich um eine verfassungsrechtliche Frage handelt, die umstritten geblieben ist und über die das
Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden hat (vgl. BVerfGE 91, 93 <106>).

27

II.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist unzulässig. Ihr fehlt
es bereits an einer nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Behauptung, in eigenen
Rechten verletzt zu sein. Inhaber eines Arbeitslosenhilfeanspruchs war allein der Beschwerdeführer zu 1). Dass auch die Beschwerdeführerin zu 2) einen derartigen Anspruch gehabt haben soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

28

C.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unbegründet. Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Auch die hierauf beruhenden
Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts sowie die vorangegangenen Behördenentscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

29

I.
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verletzt den Beschwerdeführer zu 1) nicht in
seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, da der gesetzliche Anspruch auf Arbeits-

9/16

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losenhilfe kein Eigentum im Sinne dieses Grundrechts ist. Dies gilt auch für die nach
Maßgabe von § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III bezogene Arbeitslosenhilfe.
1. a) Sozialrechtliche Ansprüche genießen nur dann grundrechtlichen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem
Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind,
auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 69, 272 <300>; 92, 365 <405>; 97, 217 <284>; 100, 1 <32 f.>).

31

Für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist eine an den Versicherungsträger erbrachte Eigenleistung notwendig (vgl. BVerfGE 116, 96 <121>). Nur als Äquivalent einer
nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung
als Eigentumsposition ist, erfahren sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften
den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 <291 f.>, 100, 1 <33>).
Nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind demgegenüber Rechtsstellungen und gesetzliche Ansprüche, soweit sie vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen (vgl.
BVerfGE 22, 241 <253>; 24, 220 <226>; 53, 257 <291 f.>; 100, 1 <33>; 116, 96
<121 f.>).

32

b) Auf dieser Grundlage unterfällt der gesetzliche Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
dem Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht, weil es an dem Beruhen auf
nicht unerheblichen Eigenleistungen fehlt.

33

aa) Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung auf der Einnahmenseite und den Aufwendungen für die Arbeitslosenhilfe auf der Ausgabenseite bestand nicht. Die Arbeitslosenhilfe wurde
nicht aus Beitragseinnahmen des Leistungsträgers finanziert; diese dienten allein der
Finanzierung des Arbeitslosengeldes. Die Arbeitslosenhilfe wurde hingegen im Auftrag des Bundes erbracht (§ 205 Satz 1 SGB III a.F.). Die Ausgaben für sie trug der
Bund aus Steuermitteln (§ 363 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.).

34

Diese gesetzliche Unterscheidung zwischen einer beitragsfinanzierten „regulären“
Entgeltersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit und einer steuerfinanzierten Leistung im
Anschluss daran wegen Bedürftigkeit steht in einer jahrzehntelangen Tradition. Sie
reicht bis zur Einführung der Krisenfürsorge als Ergänzung der seit 1923 beitragsfinanzierten Erwerbslosenfürsorge im Jahr 1926 zurück und fand im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) von 1927 ihre feste Verankerung. Bereits hier wurde zwischen der beitragsfinanzierten und nicht
bedürftigkeitsabhängigen Arbeitslosenunterstützung (§§ 87 ff., § 142 AVAVG a.F.)
und der bedürftigkeitsabhängigen und nicht beitragsfinanzierten Krisenunterstützung
(§§ 101, 167 AVAVG a.F.) differenziert. Später blieb es bei der Differenzierung der
beiden Leistungen und ihrer unterschiedlichen Finanzierung. Der Gesetzgeber hat
deshalb mit der Streichung der Arbeitslosenhilfe keine aufgrund ihrer Finanzierung
aus Beiträgen eigentumsgeschützte Rechtsposition beseitigt.

35

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bb) Die Arbeitslosenhilfe war finanzrechtlich auch nicht als eine aus Beiträgen und
Steuermitteln mischfinanzierte Einheit konzipiert (vgl. BVerfGK 6, 266 <270 f.>). Zwischen dem Arbeitslosengeld und der Arbeitslosenhilfe bestanden grundlegende Unterschiede. Die Arbeitslosenhilfe stellte – anders als das Arbeitslosengeld – keine
Leistung dar, die dem versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnis von Beiträgen und Leistungen im System der Arbeitslosenversicherung entsprang. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die Arbeitslosenhilfe war es nicht. Ein weiterer Unterschied lag darin, dass das Arbeitslosengeld – wie auch weiterhin – zeitlich
begrenzt ist, während die Arbeitslosenhilfe grundsätzlich zeitlich unbegrenzt geleistet
wurde. Zudem wurde die Arbeitslosenhilfe – anders als das Arbeitslosengeld – nur
bei Bedürftigkeit gewährt. Auf das Arbeitslosengeld ist allein das „mühevolle Nebeneinkommen“ (Arbeitsentgelt aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung) nach Maßgabe von § 141 SGB III anzurechnen, während bei
der Arbeitslosenhilfe zusätzlich das „mühelose Einkommen“ aus anderen Quellen als
der Verwertung der Arbeitskraft (etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen) zu berücksichtigen war. Ferner wird bei ihr das Vermögen berücksichtigt, während es beim
Arbeitslosengeld ohne Bedeutung ist. Die Arbeitslosenhilfe bildete demnach eine
nachrangige Leistung, die von der Bedürftigkeit im Einzelfall abhing. An diese konzeptionellen und systematischen Unterschiede zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe hat die verfassungsrechtliche Beurteilung anzuknüpfen. Sie schließen
es aus, beide Leistungen finanzrechtlich als einheitlichen Gesamtanspruch zu betrachten und davon auszugehen, dass sie beide gleichermaßen durch Beiträge und
Zuschüsse mischfinanziert wurden und damit auch die Arbeitslosenhilfe zum Teil auf
Beitragsleistung beruhte (vgl. BVerfGK 6, 266 <270 f.>). Daran ändert nichts, dass
der Gesetzgeber bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe grundsätzlich an das zuletzt erzielte Arbeitsentgelt des Leistungsempfängers anknüpfte (vgl. BVerfGK 6, 266
<271>).

36

cc) Es lässt sich kein hinreichender personaler Bezug zwischen der Beitragsleistung des gegen Arbeitslosigkeit Versicherten und der nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugs an den Arbeitslosen erbrachten Arbeitslosenhilfe erkennen. Wie die
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht unterfällt (vgl. BVerfGE 97, 271 <284>; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -,
NVwZ-RR 2010, S. 505 <507>), war die Arbeitslosenhilfe eine sozialpolitisch motivierte Leistung. Mit ihr sollte eine erbrachte Arbeits- und Beitragsleistung über das
versicherte Ausmaß hinaus gewürdigt werden. Sie wurde ohne eine eigens hierauf
bezogene oder deswegen erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt. Dementsprechend folgte auch die Kompetenz des Bundes für die Regelung der Arbeitslosenhilfe als Sozialleistung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge), während die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelungen über das
Arbeitslosengeld auf der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG für
das Gebiet der Sozialversicherung beruht (vgl. BVerfGE 81, 156 <184 ff.>; 87, 234
<256>; BVerfGK 6, 266 <270>).

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dd) Der Arbeitslosenhilfeanspruch war nicht als lediglich modifizierte Fortsetzung
des Arbeitslosengeldanspruchs in Fortwirkung einer früheren Arbeits- oder Beitragsleistung konzipiert (vgl. BVerfGK 6, 266 <270 f.>). Zwar war die Arbeitslosenhilfe arbeitsförderungsrechtlich eng mit dem Arbeitslosengeld verknüpft (vgl. § 190 Abs. 1
Nr. 4, § 198 SGB III a.F.). So galten nach § 198 Satz 1 SGB III a.F. die Ansprüche auf
Arbeitslosengeld und auf Arbeitslosenhilfe vorrangig abweichender gesetzlicher Bestimmungen als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Hieraus folgte aber nicht, dass die Beitragsleistungen auch auf den Arbeitslosenhilfeanspruch bezogen wurden. § 198 Satz 1 SGB III a.F. berührte nicht den
Entstehungsgrund der jeweiligen Leistungen, sondern ordnete lediglich auf der Vollzugsebene an, dass sich Tatbestände, die für den Arbeitslosengeldanspruch rechtserheblich waren, auch auf die anschließende Arbeitslosenhilfe auswirkten. Damit reagierte der Gesetzgeber (vgl. BTDrucks 9/846, S. 47) auf eine Entscheidung des
Bundessozialgerichts (BSGE 48, 109), das eine während des Arbeitslosengeldbezugs eingetretene Sperrzeit für den Arbeitslosenhilfeanspruch außer Betracht ließ,
und bezog sie gesetzlich wieder in die Voraussetzungen der Arbeitslosenhilfe ein
(vgl. auch Krauß, in: PK-SGB III, 2. Aufl. 2004, § 198 Rn. 5).

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ee) Der Hinweis des Beschwerdeführers zu 1) auf die lange Zeit seiner Versicherungspflicht und Beitragsleistung ändert daran nichts, denn die Arbeitslosenhilfe war
nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung kein Äquivalent für die Beitragszahlung. Die
Arbeitslosenversicherung ist als Risikoversicherung ausgestaltet, die nach Erwerb einer Anwartschaft zeitlich begrenzte Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewährt. Der
langjährigen Beitragsleistung des Beschwerdeführers zu 1) stand ab erstmaliger Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Anwartschaftszeit der Vorteil gegenüber, dass
er für einen entsprechend größeren Zeitraum gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit
abgesichert war.

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Im Übrigen trägt das Arbeitsförderungsrecht der Zeitspanne des Versicherungsverhältnisses und der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen und entrichteten Beiträge in
den Regelungen zur Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs Rechnung (§ 127 SGB
III). Eine derartige Berücksichtigung kannte das Recht der Arbeitslosenhilfe nicht; es
behandelte die Arbeitslosen ungeachtet der Dauer vorangehender Versicherungszeiten oder Beitragsleistungen gleich.

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2. Die Regelung des § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III führt nicht dazu, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterlag.
Ihr Inhalt vermag das Erfordernis einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Hilfebeziehers nicht zu ersetzen. § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III modifiziert vielmehr allein eine Anspruchsvoraussetzung, lässt aber die anderen Anspruchsvoraussetzungen
nicht entfallen. Gerade dadurch, dass damit der Zugang zur Arbeitslosenhilfe erleichtert wurde, tritt deren Charakter als sozialpolitisch motivierte Leistung noch deutlicher
hervor. Ob ein Versicherter die einseitige Erklärung nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III
abgab, lag in seiner freien Entscheidung. Sie war weder verbunden mit einer staatlichen Zusage einer dauerhaften Gewährung von Arbeitslosenhilfe noch stellte sie den

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Anspruch unter grundrechtlichen Schutz.
II.
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe verstößt nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

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1. Rechtsstaatsprinzip und Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers,
Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher
Verfassungen (vgl. BVerfGE 109, 133 <180>). Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen (vgl. BVerfGE 30,
367 <389>; 68, 287 <307>; 109, 133 <180>). Die schlichte Erwartung, das geltende
Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich
nicht geschützt (vgl. BVerfGE 68, 193 <222>; 105, 17 <40>; 109, 133 <180 f.>).

43

2. Es liegt weder eine Rückwirkung vor noch war der Beschwerdeführer zu 1) aus
anderen Gründen vor einer Änderung der Rechtslage geschützt.

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a) Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn seiner zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt
gültig geworden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 – 1
BvL 11/06 u. a. –, juris, Rn. 71 m.w.N.).

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Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe hat keine echte Rückwirkung entfaltet. Art. 3
Nr. 14 und Nr. 15 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, das am 29. Dezember 2003 verkündet worden ist (BGBl I S. 2954), hat den
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in früheren, bereits vollständig abgeschlossenen Bewilligungsabschnitten unberührt gelassen. Beide Regelungen wirkten sich lediglich
auf zukünftige Bewilligungsabschnitte aus, indem sie zunächst eine Neu- oder Weiterbewilligung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 zuließen (Art. 3 Nr. 14) und
sodann eine Bewilligung für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 ausschlossen (Art. 3 Nr.
15).

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b) Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn
eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfGE 69, 272 <309>; 72, 141 <154>; 101, 239
<263>; 123, 186 <257>) oder wenn die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer
Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor
der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 <242>; 97, 67
<79>; 105, 17 <37 f.>; 109, 133 <181>).

47

Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe bewirkt keine solche unechte Rückwirkung

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oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte
durch die Rechtsordnung keine Ausgestaltung erfahren, die über das Ende des jeweiligen Bewilligungsabschnitts hinaus eine verfestigte Anspruchsposition begründete. Die Arbeitslosenhilfe wurde vielmehr abschnittsweise und nur nach einer Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen bewilligt (§ 190 Abs. 3 SGB III a.F.). Die einmal
erfolgte Bewilligung vermochte weder in ihrem Verfügungssatz noch in den ihr zugrunde liegenden Feststellungen eine über den im Bescheid geregelten Zeitraum
hinausgehende Rechtsposition zu begründen. Ein Recht, das durch den Vertrauensschutzgrundsatz gegen seine nachträgliche Entwertung hätte geschützt werden können, entstand daher frühestens mit der jeweiligen Neu- oder Weiterbewilligung der
Arbeitslosenhilfe und bezog sich nur auf die Zeit bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts.
Eine unabhängig vom Bewilligungsakt bestehende Erwartung des Bürgers, er werde – den Fortbestand der jeweiligen Rechtslage vorausgesetzt – in einer bestimmten
zukünftigen Sachlage leistungsberechtigt sein, ist mangels hinreichender Konkretisierung kein solches geschütztes Recht. Denn die Verfassung gewährt keinen
Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfGE
38, 61 <83>; 105, 17 <40>). Eine schützenswerte Rechtsposition liegt daher nicht
schon in der voraussichtlichen Einschlägigkeit bestimmter Vorschriften in der Zukunft.

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c) Besonderheiten für Arbeitslosenhilfebezieher nach § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III
ergeben sich insoweit nicht. Der Umstand, dass ein Arbeitsloser die Arbeitslosenhilfe
unter den besonderen Voraussetzungen von § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Anspruch
nahm, modifizierte seine Rechtsbeziehungen zur Bundesagentur für Arbeit nicht in
einer Weise, dass im Unterschied zum regulären Arbeitslosenhilfebezug ein hinreichend verfestigter Anspruch auf Arbeitslosenhilfe jenseits des aktuellen Bewilligungsabschnitts entstanden wäre. Es wurde lediglich von zwei Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs abgesehen, ohne dass Inhalt und Umfang des Anspruchs
sich verändert hätten. Die Abgabe der Erklärung im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1
SGB III erweist sich nicht als Disposition des Arbeitslosen, die schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs begründen konnte. § 428 Abs. 1 Satz 1
SGB III hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zur Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente eingeräumt.

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d) Zudem kann sich der Beschwerdeführer zu 1) nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Erklärung im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III erst im Juni 2004
abgegeben hat. Bereits im Dezember 2003 war aber durch Art. 3 Nr. 14 und Nr. 15
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) festgelegt worden, dass Arbeitslosenhilfe längstens
bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden durfte und anschließend als Leistungsart vollständig wegfiel. Damit bestand für den Beschwerdeführer zu 1) von vornherein
keine Grundlage für die Bildung schutzwürdigen Vertrauens mit dem Inhalt, dass Arbeitslosenhilfe über den 31. Dezember 2004 hinaus gewährt würde.
Kirchhof

HohmannDennhardt

Bryde

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 1 BvR 2628/07
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 1 BvR 2628/07 - Rn. (1 - 51), http://www.bverfg.de/e/
rs20101207_1bvr262807.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20101207.1bvr262807

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