Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 24. November 2010
- 1 BvF 2/05 1. Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG begründet eine umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der
Gentechnik, welche neben der Humangentechnik auch die Gentechnik
in Bezug auf Tiere und Pflanzen umfasst.
2. Angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes
der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfristigen Folgen eines
Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht, bei der er den in Art. 20a GG enthaltenen Auftrag zu beachten hat, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
3. Die Schaffung von Transparenz im Zusammenhang mit dem gezielten
Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt
(§ 16a GenTG) leistet einen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess und stellt einen eigenständigen legitimen Zweck der
Gesetzgebung dar.
4. Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in
§ 36a GenTG stellt einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dar, indem sie zu einem verträglichen Nebeneinander konventioneller, ökologischer und mit dem
Einsatz von Gentechnik arbeitender Produktionsmethoden beiträgt.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 24. November 2010
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

- 1 BVF 2/05 -

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Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung
des § 3 Nummern 3 und 6, § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 16b Abs. 1 bis 4 und § 36a
des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) in der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige
Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 (BGBl I S. 499)
geänderten Fassung

3/67

Antragstellerin: Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Arbeit,
Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer,
Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin
und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010 durch
Urteil
für Recht erkannt:
§ 3 Nummern 3 und 6, § 16a Absätze 1 bis 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a des
Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-GentechnikDurchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 499) geänderten Fassung sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gründe:
A.
Der Normenkontrollantrag betrifft die Vereinbarkeit von Vorschriften des Gesetzes
zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, BGBl I S. 2066; zuletzt geändert durch
Art. 12 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBl I S. 2542) mit dem Grundgesetz. Angegriffen
werden Regelungen über die Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG), über das Standortregister (§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 sowie § 16b Abs. 1a GenTG), über den Umgang mit in
Verkehr gebrachten Produkten (§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) und über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG), welche auf das Gesetz zur
Neuordnung des Gentechnikrechts (im Folgenden: Gentechnikneuordnungsgesetz
2004 - GenTNeuOG 2004) vom 21. Dezember 2004 (BGBl I 2005 S. 186) und das
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1

Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-GentechnikDurchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung (im Folgenden: Gentechnikänderungsgesetz 2008 - GenTÄndG 2008) vom 1. April 2008 (BGBl I S. 499) zurückgehen.
I.
1. Die gezielte Neukombination des genetischen Materials von Lebewesen mit technischen Methoden (Gentechnik; vgl. BTDrucks 11/5622, S. 19) eröffnet die Möglichkeit, planmäßig Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, um Organismen mit erwünschten Eigenschaften zu erzeugen, die mit Methoden der herkömmlichen
Züchtung nicht herstellbar wären. Dementsprechend ist ein gentechnisch veränderter
Organismus im Sinne des Gentechnikgesetzes ein Organismus, mit Ausnahme des
Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie
unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht
vorkommt (§ 3 Nr. 3 GenTG).

2

Der Normenkontrollantrag betrifft vornehmlich den Einsatz von Gentechnik bei Kulturpflanzen sowohl zu kommerziellen Zwecken, etwa in der Landwirtschaft und der
Saatgutproduktion, als auch zu Forschungszwecken. Durch diese umgangssprachlich als „grüne“ Gentechnik bezeichnete Anwendung sollen agronomisch wünschenswerte Ergebnisse wie Produktivitätssteigerungen oder Reduktionen von Umweltbeeinträchtigungen
erzielt
werden.
Pflanzen
sollen
beispielsweise
ernährungsphysiologische Vorteile und einen besseren Geschmack erhalten, eine
längere Lagerfähigkeit aufweisen, Rohstoffe liefern oder Arzneimittel produzieren. Risiken und Chancen dieser Nutzung der Gentechnik sind umstritten und nicht abschließend geklärt. Durch den Transfer von Genmaterial auch über Artgrenzen hinweg können einerseits wünschenswerte Eigenschaften gezielt beeinflusst werden,
andererseits besteht das Risiko, dass es zu unerwünschten Nebenfolgen kommt. Indem gentechnisch veränderte Organismen zu experimentellen Zwecken oder in
Form von kommerziellen Produkten in die Umwelt ausgebracht werden, können sie
sich in dieser fortpflanzen und ausbreiten. Diese Auswirkungen können unumkehrbar
sein.

3

Vor diesem Hintergrund dient eine umfangreiche Gesetzgebung dazu, die mit dem
gezielten Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt verbundenen Risiken zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu kontrollieren und sowohl eine Grundlage für den Einsatz der neuen Technologie zu
schaffen als auch die Interessen der gentechnikfreien Landwirtschaft zu wahren. Wesentliche rechtliche Vorgaben des Unionsgesetzgebers sind festgelegt in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001
über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt
und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl EG Nr. L 106, S. 1; im
Folgenden: Richtlinie 2001/18/EG) und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch ver-

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änderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl EU Nr. L 268, S. 1; im Folgenden: Verordnung <EG> Nr. 1829/2003).
Bundesrechtliche Grundlage für das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt sind in erster Linie das 1990 in Kraft getretene und nachfolgend mehrfach geänderte Gentechnikgesetz und dessen Bestimmungen über Freisetzungen solcher Organismen und das Inverkehrbringen von Produkten, die
gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen.

5

2. Das am 4. Februar 2005 in Kraft getretene Gentechnikneuordnungsgesetz 2004
beruht auf einer im Mai 2004 in den Bundestag eingebrachten Gesetzesvorlage der
Bundesregierung (BTDrucks 15/3088). Nach einer ersten Lesung, Überweisung an
die Ausschüsse und Durchführung einer Expertenanhörung empfahl der federführende Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Annahme
des Entwurfs der Bundesregierung in einer vom Ausschuss geänderten Fassung
(BTDrucks 15/3344). Insbesondere waren zustimmungspflichtige Teile aus der Gesetzesvorlage herausgenommen worden, um eine zügige Verabschiedung des Gesetzes mit den materiellen Regelungen zu gewährleisten. Den Ländervollzug betreffende Verfahrensvorschriften sollten in einem späteren, zustimmungspflichtigen
Gesetz vorgelegt werden. In der Ausschussfassung wurde der Gesetzentwurf vom
Bundestag angenommen (Plenarprotokoll 15/115, S. 10517 B). Der Bundesrat rief
den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des
Gesetzes an (Bundesrat, Plenarprotokoll, 802. Sitzung, S. 361 D) und legte nach Abschluss des Verfahrens gegen das Gesetz Einspruch ein (Bundesrat, Plenarprotokoll, 805. Sitzung, S. 544 A; BTDrucks 15/4159). Der Bundestag wies den Einspruch
zurück (Plenarprotokoll 15/143, S. 13338 D). Das Gesetz wurde am 21. Dezember
2004 ausgefertigt und im Februar 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet.

6

Schwerpunkt des Gentechnikneuordnungsgesetzes 2004 war die Umsetzung der
Richtlinie 2001/18/EG und die Gewährleistung einer Koexistenz der verschiedenen
landwirtschaftlichen Erzeugungsformen.

7

a) Mit einer Änderung der Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG, Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b und
c GenTNeuOG 2004) wollte der Gesetzgeber auf der Grundlage von Art. 2 Nr. 2 und
4 der Richtlinie 2001/18/EG klarstellen, dass insbesondere auch Produkte von Auskreuzungen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 GenTG
darstellen (BTDrucks 15/3344, S. 39) und, selbst wenn sie auf eine genehmigte Freisetzung zurückgehen, unter den Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des § 3 Nr. 6
GenTG und damit in den Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes (§ 2 Abs. 1
Nr. 4 GenTG) und seiner Vorschriften über das Inverkehrbringen fallen (BTDrucks
15/3088, S. 22 und 56). Hintergrund war die vor dem Inkrafttreten des Gentechnikneuordnungsgesetzes 2004 umstrittene Frage, ob Produkte aus konventioneller Produktion, die infolge eines unbeabsichtigten Eintrages von gentechnisch veränderten
Organismen Eigenschaften aufweisen, die auf gentechnischen Veränderungen beru-

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hen, einer gentechnikrechtlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie in Verkehr gebracht werden sollen.
b) Auf der Grundlage von Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG, eingefügt durch
Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, sollte durch mehrere Instrumente das
unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen in anderen Produkten verhindert und eine Koexistenz der verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugungsformen gewährleistet werden. Damit verbunden war das Anliegen,
die Wahlfreiheit für Produzenten und Verbraucher zu sichern und jenseits der Risikodiskussion zu einer gesellschaftlichen Befriedung zu gelangen (BTDrucks 15/3088,
S. 19 und 21). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der großflächige Anbau einer
gentechnisch veränderten Kulturpflanze ebenso wie eine Freisetzung in kleinerem
Maßstab zu Auskreuzungen auf benachbarte Grundstücke führen und damit Wirtschaftsteilnehmer betreffen kann, die auf den Einsatz von Gentechnik verzichten wollen oder nach den geltenden Vorschriften über den ökologischen Landbau und die
Kennzeichnung von ökologisch erzeugten Produkten verzichten müssen. Um diesen
Entwicklungen in der Land- und Lebensmittelwirtschaft Rechnung zu tragen, wurde
der Koexistenzbelang als Gesetzeszweck aufgenommen (§ 1 Nr. 2 GenTG). Zweck
des Gentechnikgesetzes gemäß § 1 GenTG ist nunmehr,

9

1. unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen,
die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen,

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2. die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können,

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3. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Gentechnik zu schaffen.

12

Das Ziel der Gewährleistung der Koexistenz wurde mit den angegriffenen Bestimmungen über das Standortregister, über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten und über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen weiter konkretisiert.

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aa) Zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben aus Art. 31 Abs. 3 der
Richtlinie 2001/18/EG und als Beitrag zur Sicherung der Koexistenz wurde ein Standortregister eingerichtet (§ 16a GenTG, Art. 1 Nr. 14 GenTNeuOG 2004). Gemäß
§ 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG werden in dem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständiger Bundesoberbehörde (vgl. § 31
Satz 2 GenTG) geführten Standortregister die gemeldeten Angaben über Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen für das gesamte Bundesgebiet zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und

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Belange sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit erfasst. Soll eine genehmigte Freisetzung durchgeführt werden, so hat der Betreiber (vgl. § 3 Nr. 7 GenTG)
spätestens drei Werktage vor der Durchführung die Freisetzung, die Bezeichnung
des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften, das Grundstück der Freisetzung und die Größe der Freisetzungsfläche
und den Freisetzungszeitraum dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu melden (§ 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GenTG). Soll eine zugelassene gentechnisch veränderte Pflanze angebaut werden, muss der Bewirtschafter
(vgl. § 3 Nr. 13a GenTG) dieses Vorhaben spätestens drei Monate vor dem Anbau dem Bundesamt melden sowie die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften, den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche
bewirtschaftet, das Grundstück des Anbaus und die Größe der Anbaufläche mitteilen
(§ 16a Abs. 3 Satz 1 und 2 GenTG). Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzuteilen (§ 16a Abs. 2
Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 GenTG). Das Standortregister ist zum Teil allgemein zugänglich. Auskünfte über die Bezeichnung und - im Fall des Anbaus - der spezifische
Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch
veränderten Eigenschaften und das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus
sowie die Flächengröße werden durch automatisierten Abruf über das Internet erteilt
(§ 16a Abs. 4 GenTG). Über die im Übrigen nicht allgemein zugänglichen Informationen wird grundsätzlich Auskunft erteilt, soweit der Antragsteller ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat (§ 16a Abs. 5 GenTG). Zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen
(§ 16a Abs. 6 Satz 1 GenTG). Die Daten des Bundesregisters werden nach Ablauf
von 15 Jahren nach ihrer erstmaligen Speicherung gelöscht (§ 16a Abs. 6 Satz 2
GenTG).
bb) Als weiterer Beitrag zur Gewährleistung der Koexistenz wurden eine Vorsorgepflicht und Anforderungen an die gute fachliche Praxis im Umgang mit gentechnisch
veränderten Organismen eingeführt (§ 16b GenTG, Art. 1 Nr. 14 GenTNeuOG 2004), wodurch Einträge dieser Organismen vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden sollen. § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG verpflichtet denjenigen
zur Vorsorge gegen wesentliche Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG
genannten Rechtsgüter und Belange, der mit zum Inverkehrbringen zugelassenen
Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, auf näher bestimmte Art und Weise umgeht oder diese erwerbswirtschaftlich,
gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise in den Verkehr bringt. Die Erfüllung der
Vorsorgepflicht nach § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG wird für die Bereiche des Umgangs
mit gentechnisch veränderten Pflanzen und der Haltung von gentechnisch veränderten Tieren durch Bestimmungen über eine gute fachliche Praxis in § 16b Abs. 2
und 3 GenTG präzisiert. Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG in seiner bis zum
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4. April 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F.)
waren Handlungen ausdrücklich unzulässig, soweit aufgrund der Umstände des Einzelfalles die Erreichung der in § 1 Nr. 2 GenTG genannten Belange nicht gewährleistet war. Ergänzend zu den Verhaltenspflichten des § 16b Abs. 1 bis 3 GenTG trifft
§ 16b Abs. 4 GenTG eine Regelung über die zur Erfüllung der Vorsorgepflicht erforderliche Eignung von Person und Ausstattung desjenigen, der zu erwerbswirtschaftlichen, gewerbsmäßigen oder vergleichbaren Zwecken mit den Produkten umgeht.
Der vorliegend nicht angegriffene § 16b Abs. 5 GenTG verpflichtet denjenigen, der
die Produkte in den Verkehr bringt, eine Produktinformation mitzuliefern, die neben
den Bestimmungen der Genehmigung auch Angaben zur Erfüllung der Pflichten nach
§ 16b Abs. 1 bis 3 GenTG enthalten muss. Der ebenfalls nicht beanstandete § 16b
Abs. 6 GenTG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung einzelne
Aspekte zu § 16b Abs. 3, 4 und 5 GenTG näher zu regeln. § 16a und § 16b GenTG
finden auch Anwendung, wenn das Inverkehrbringen durch Rechtsvorschriften geregelt ist, die den Bestimmungen des Gentechnikgesetzes über Freisetzung und Inverkehrbringen vorgehen (vgl. § 14 Abs. 2 GenTG).
cc) Das private Nachbarrecht wurde schließlich durch eine Regelung über Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen konkretisiert und ergänzt, um sicherzustellen,
dass bei wesentlichen Nutzungsbeeinträchtigungen durch Einträge von gentechnisch
veränderten Organismen ein zivilrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch besteht (§ 36a GenTG, Art. 1 Nr. 24 GenTNeuOG 2004).

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(1) Im privaten Nachbarrecht kann ein Eigentümer von dem Störer gemäß § 1004
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002, BGBl I S. 42 und 2909, BGBl I 2003, S. 738) die Beseitigung
oder die Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt
wird oder eine künftige Beeinträchtigung zu besorgen ist. Gemäß § 1004 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Eigentümer jedoch zur Duldung
verpflichtet und sein Abwehranspruch ausgeschlossen, wenn die Benutzung seines
Grundstücks durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß,
Wärme, Geräusch, Erschütterungen und durch ähnliche grenzüberschreitende Einwirkungen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Nach § 906 Abs. 2 Satz 1
BGB hat der Eigentümer auch eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden, soweit
sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird
und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. In diesem Fall kann der Eigentümer aus § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines
Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
Analog zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein allgemeiner nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben, wenn
von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige

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Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er
hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 155, 99 <102 f.> m.w.N.). Die
Vorschrift des § 906 BGB konkretisiert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im öffentlichen Nachbarrecht den Maßstab dessen, was ein Grundstückseigentümer oder -besitzer bei Immissionen von hoher Hand entschädigungsund schadensersatzlos hinnehmen muss (BGHZ 91, 20 <21 f.>; 97, 97 <104>). Vor
Einführung des § 36a GenTG war umstritten, ob und inwieweit nach dieser Maßgabe Einträge von gentechnisch veränderten Organismen auf benachbarte Flächen als
mögliche „ähnliche Einwirkung“ im Sinn von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB Abwehr- und
Ausgleichsansprüche auslösen können.
(2) Mit § 36a GenTG ist nunmehr festgelegt, dass die in den §§ 1004, 906 BGB geregelten Duldungs-, Abwehr- und Ausgleichsansprüche sowohl für die Übertragung
der auf gentechnischen Arbeiten beruhenden Eigenschaften eines Organismus wie
für sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen gelten (§ 36a
Abs. 1 GenTG).

18

(a) In § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG wird der Anwendungsbereich von § 906 BGB hinsichtlich der dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe der „wesentlichen Beeinträchtigung“ durch die Benutzung eines anderen Grundstücks (§ 36a Abs. 1
GenTG), der einem Grundstücksbenutzer „wirtschaftlich zumutbaren“ Maßnahmen
zur Verhinderung einer Beeinträchtigung (§ 36a Abs. 2 GenTG) und der „ortsüblichen“ Benutzung eines Grundstücks (§ 36a Abs. 3 GenTG) konkretisiert.

19

Einträge von gentechnisch veränderten Organismen stellen insbesondere dann eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinn von § 906 BGB dar, wenn die Erzeugnisse
des betroffenen Nutzungsberechtigten deswegen nicht mehr in Verkehr gebracht
werden dürfen (§ 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG) oder ihre beabsichtigte Vermarktung aufgrund der geltenden Vorschriften über die Kennzeichnung von Produkten nur eingeschränkt möglich oder ausgeschlossen ist (§ 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG). Soweit
in den einzelnen Fallgruppen Schwellenwerte bestehen, etwa für die Kennzeichnung
gentechnisch veränderter Lebensmittel, sollen diese maßgeblicher Bezugspunkt für
die Frage sein, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist (BTDrucks 15/3088, S. 31).
Die in § 36a Abs. 1 GenTG aufgezählten Fälle sind nicht abschließend; wertungsmäßig vergleichbare Fälle sollen entsprechend in die Regelung einbezogen werden (BTDrucks 15/3344, S. 41). Wenn kein Fall des § 36a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GenTG und
auch keine vergleichbare Beeinträchtigung vorliegt, ist der Eintrag von gentechnisch
veränderten Organismen auf Nachbarflächen unwesentlich und darf gemäß § 906
Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verboten werden.

20

§ 36a Abs. 2 GenTG knüpft an § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB an, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden ist, soweit sie durch eine ortsübliche Benutzung des

21

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anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare
Maßnahmen verhindert werden kann. Gemäß § 36a Abs. 2 GenTG gilt die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3 GenTG als wirtschaftlich
zumutbar in diesem Sinne.
§ 36a Abs. 3 GenTG modifiziert das Kriterium der Ortsüblichkeit im Sinn von § 906
BGB dahingehend, dass es für die Beurteilung nicht darauf ankommt, ob die Gewinnung von Erzeugnissen mit oder ohne gentechnisch veränderte Organismen erfolgt.

22

(b) § 36a Abs. 4 GenTG ergänzt das private Nachbarrecht um eine Regelung zur
Überwindung von Schwierigkeiten des Kausalitätsbeweises. § 36a Abs. 4 Satz 1
GenTG enthält eine Ursachenvermutung nach dem Vorbild von § 830 Abs. 1 Satz 2
BGB, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer möglicher Verursacher
nach § 840 Abs. 1 BGB führt. § 36a Abs. 4 Satz 2 GenTG bestimmt den Vorrang der
anteiligen Haftung, soweit eine jeweils nur anteilige Verursachung mehrerer Nachbarn feststeht und eine Aufteilung des Ausgleichs nach § 287 ZPO möglich ist.

23

3. Das Gentechnikänderungsgesetz 2008 beruht ebenfalls auf einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung. Diese brachte im Oktober 2007 Entwürfe für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (BTDrucks 16/6814) und für die Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (BTDrucks 16/6557) in den
Bundestag ein. Nach einer ersten Lesung und Überweisung an die Ausschüsse wurde der Gesetzentwurf auf Empfehlung des federführenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als Artikelgesetz ausgestaltet (BTDrucks 16/7868). Art. 1 des Gesetzes enthielt das zum Teil geänderte Vierte Gesetz
zur Änderung des Gentechnikgesetzes. Art. 2 fügte ein weiteres Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes an, in welchem die Maßgaben für
die Produktkennzeichnung „Ohne Gentechnik“ geregelt wurden, und Art. 3 hob die
entsprechende Vorgängerregelung in der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung auf. In dieser Textfassung wurde das Gentechnikänderungsgesetz 2008 vom Bundestag angenommen (Plenarprotokoll 16/140, S. 14792 B) und
passierte unverändert den Bundesrat, der den Vermittlungsausschuss nicht anrief
(Bundesrat, Plenarprotokoll, 841. Sitzung, S. 9 C, BRDrucks 52/08). Das Gesetz
wurde am 1. April 2008 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Sein Artikel 1 ist am 5. April 2008, die Artikel 2 und 3 sind am 1. Mai 2008 in Kraft getreten.

24

Ziel dieser jüngsten Novellierung des Gentechnikrechts war es, Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland zu fördern. Dabei sollten aber der Schutz
von Mensch und Umwelt entsprechend dem Vorsorgegrundsatz oberstes Ziel des
Gentechnikrechts bleiben und die Wahlfreiheit der Landwirte und der Verbraucher
sowie die Koexistenz der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen weiterhin gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund wurden Verfahrenserleichterungen für
Arbeiten in gentechnischen Anlagen vorgenommen und Ausnahmeregelungen für
bestimmte gentechnisch veränderte Organismen ausgedehnt. Eine Verwertung von
Produkten, die Anteile von nicht zum Inverkehrbringen zugelassenen Organismen

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aufweisen, wurde unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.
§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F. wurde ersatzlos gestrichen und stattdessen in
§ 16b Abs. 1 Satz 2 bis 4 GenTG eine Ausnahme von der Vorsorgepflicht geregelt
(bezüglich § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG im Folgenden: n.F.). Die Pflicht zur Vorsorge
muss nunmehr hinsichtlich der in § 1 Nr. 2 GenTG genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachtet werden, als dieser durch schriftliche Vereinbarung auf seinen Schutz verzichtet oder auf Anfrage des Vorsorgepflichtigen die für
seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und
die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des anderen dient
(§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F.). Eine zulässige Abweichung von der guten fachlichen Praxis ist der zuständigen Behörde gemäß § 16b Abs. 1 Satz 4 GenTG rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen und nach Maßgabe des neu eingefügten § 16b Abs. 1a GenTG an das Standortregister (§ 16a GenTG) zu melden.
Insoweit hat der Bewirtschafter ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2
GenTG spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung des betroffenen
Grundstücks dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die
Tatsache des Abschlusses einer Vereinbarung nach § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F.
oder die Tatsache mitzuteilen, vom Nachbarn keine Auskunft auf eine Anfrage erhalten zu haben, soweit er die Absicht hat, von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis aufgrund einer fehlenden Erteilung von Auskünften abzuweichen (§ 16b Abs. 1a
Satz 1 GenTG). Die auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe über Abweichungen von der guten fachlichen Praxis (§ 16b Abs. 1a Satz 1 und 2 GenTG) wird
allgemein zugänglich gemacht. Im Übrigen gilt für die nach § 16b Abs. 1a GenTG erhobenen Daten § 16a GenTG entsprechend (§ 16b Abs. 1a Satz 3 GenTG).

26

II.
Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 27. April 2005 machte die Antragstellerin ursprünglich die Unvereinbarkeit von Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 14 und Nr. 24
GenTNeuOG 2004 mit dem Grundgesetz geltend. Im Hinblick auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Gentechnikänderungsgesetz 2008 rügt sie zuletzt nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15. Januar 2009 die Unvereinbarkeit von „§ 3 Nr. 3 und
6, § 16a Absätze 1, 3, 4 und 5, § 16b Absätze 1 bis 4 und § 36a GenTG“ in der Fassung des Art. 1 GenTNeuOG 2004 in der zuletzt durch Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten Fassung mit dem Grundgesetz. Soweit die angegriffenen Normen wesentliche
Änderungen erfahren haben, stellt die Antragstellerin die alte Rechtslage nach dem
Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 ausdrücklich nicht mehr zur Überprüfung und
wendet sich insbesondere gegen § 16b Abs. 1 GenTG nur in seiner Neufassung
nach dem Gentechnikänderungsgesetz 2008. In der mündlichen Verhandlung hat die
Antragstellerin klargestellt, dass § 16b Abs. 1a GenTG Gegenstand der Überprüfung
sein soll, soweit der allgemein zugängliche Teil des Standortregisters die auf das betroffene Grundstück des Nachbarn bezogene Angabe umfasst (§ 16b Abs. 1a Satz 1
und 2 GenTG). § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG stellt sie umfänglich und damit auch
hinsichtlich solcher Angaben zur Prüfung, die aufgrund des ausdrücklich nicht ange12/67

27

griffenen § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilen sind.
Die nach dieser Maßgabe angegriffenen Vorschriften sowie § 16a Abs. 2 GenTG
lauten:

28

§3

29

Begriffsbestimmungen

30

Im Sinne dieses Gesetzes sind

31

…

32

3. gentechnisch veränderter Organismus

33

ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ein gentechnisch veränderter
Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das
genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische
Arbeiten zurückzuführen sind,

34

…

35

6. Inverkehrbringen

36

die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und
das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu
gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; jedoch gelten

37

a) unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr,

38

b) die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen Prüfung

39

nicht als Inverkehrbringen,

40

...
§ 16a

41

Standortregister

42

(1) Zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange
sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit werden die nach Absatz 2 mitzuteilenden Angaben über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen
und die nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben über den Anbau gentechnisch ver-

13/67

43

änderter Organismen in einem Bundesregister erfasst. Das Register wird von der
zuständigen Bundesoberbehörde geführt und erfasst die nach Absatz 2 oder Absatz
3 gemeldeten Angaben für das gesamte Bundesgebiet. Das Register muss nach
Maßgabe des Absatzes 4 allgemein zugänglich sein.
(2) Der Betreiber hat die tatsächliche Durchführung der genehmigten Freisetzung
von gentechnisch veränderten Organismen spätestens drei Werktage vor der Freisetzung der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst
folgende Angaben:

44

1. die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,

45

2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,

46

3. das Grundstück der Freisetzung sowie die Größe der Freisetzungsfläche,

47

4. den Freisetzungszeitraum.

48

Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens
sind unverzüglich mitzuteilen.

49

(3) Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen ist von demjenigen, der
die Fläche bewirtschaftet, spätestens drei Monate vor dem Anbau der zuständigen
Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:

50

1. die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus,

51

2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,

52

3. den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche bewirtschaftet,

53

4. das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche.

54

Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.

55

(4) Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst:

56

1. die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus,

57

2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,

58

3. das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus sowie die Flächengröße.

59

Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege des
automatisierten Abrufs über das Internet erteilt.

60

(5) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers Auskunft auch über die personenbezogenen Daten, soweit
der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat.

61

14/67

...
§ 16b

62

Umgang mit

63

in Verkehr gebrachten Produkten

64

(1) Wer zum Inverkehrbringen zugelassene Produkte, die gentechnisch veränderte
Organismen enthalten oder daraus bestehen, anbaut, weiterverarbeitet, soweit es
sich um Tiere handelt, hält, oder diese erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in
vergleichbarer Weise in den Verkehr bringt, hat Vorsorge dafür zu treffen, dass die
in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange durch die Übertragung von
Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, durch
die Beimischung oder durch sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Er muss diese Pflicht hinsichtlich der
in § 1 Nr. 2 genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachten,
als dieser durch schriftliche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz verzichtet oder
ihm auf Anfrage die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines
Monats erteilt hat und die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz
des anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung oder der Anfrage ist der andere
über die Rechtsfolgen der Vereinbarung oder die Nichterteilung der Auskünfte aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass er zu schützende Rechte Dritter zu beachten hat. Die zulässige Abweichung von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis
sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen.

65

(1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2

66

1. die Tatsache des Abschlusses einer Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 Satz
2 oder

67

2. die Tatsache, vom Nachbarn keine Auskunft auf eine Anfrage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhalten zu haben, soweit er die Absicht hat, von den Vorgaben der
guten fachlichen Praxis auf Grund einer fehlenden Erteilung von Auskünften abzuweichen,

68

der zuständigen Bundesoberbehörde spätestens einen Monat vor dem Anbau unter
Bezeichnung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen. Der allgemein zugängliche
Teil des Registers nach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu der Angabe nach
§ 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe
nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entsprechend.

69

(2) Beim Anbau von Pflanzen, beim sonstigen Umgang mit Pflanzen und bei der
Haltung von Tieren wird die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 durch die Einhaltung der
guten fachlichen Praxis erfüllt.

70

(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere

71

15/67

1. beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen die Beachtung der Bestimmungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen nach § 16 Abs. 5a,

72

2. beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und bei der Herstellung und
Ausbringung von Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten,
Maßnahmen, um Einträge in andere Grundstücke zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kulturen benachbarter Flächen und die Weiterverbreitung durch Wildpflanzen zu vermeiden,

73

3. bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere die Verhinderung des Entweichens aus dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindringens anderer
Tiere der gleichen Art in diesen Bereich,

74

4. bei Beförderung, Lagerung und Weiterverarbeitung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von Verlusten sowie von Vermischungen und Vermengungen mit anderen Erzeugnissen.

75

(4) Wer mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder
daraus bestehen, für erwerbswirtschaftliche, gewerbsmäßige oder vergleichbare
Zwecke umgeht, muss die Zuverlässigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Ausstattung besitzen, um die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu können.

76

...
§ 36a

77

Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen

78

(1) Die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen
Arbeiten beruhen, oder sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dar, wenn entgegen der Absicht des Nutzungsberechtigten wegen der
Übertragung oder des sonstigen Eintrags Erzeugnisse insbesondere

79

1. nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder

80

2. nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften nur unter
Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden dürfen oder

81

3. nicht mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die nach
den für die Produktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschriften möglich gewesen wäre.

82

(2) Die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3 gilt als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

83

(3) Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt es nicht darauf an, ob die Gewinnung von Erzeugnissen mit oder
ohne gentechnisch veränderte Organismen erfolgt.

84

16/67

(4) Kommen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehrere Nachbarn
als Verursacher in Betracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von ihnen die Beeinträchtigung durch seine Handlung verursacht hat, so ist jeder für die Beeinträchtigung verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn jeder nur einen Teil der Beeinträchtigung
verursacht hat und eine Aufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher gemäß
§ 287 der Zivilprozessordnung möglich ist.

85

Die Antragstellerin hält diese Vorschriften für materiell verfassungswidrig. Sie trägt
im Wesentlichen zur Begründung vor:

86

1. Mit § 36a GenTG habe der Gesetzgeber erheblich in das von gegenseitiger
Rücksichtnahme geprägte, ausgeglichene Haftungsregime der §§ 906, 1004 und 823
BGB eingegriffen und ein über die bislang geltenden Regelungen hinausgehendes
Haftungssonderrecht für den Einsatz von Gentechnik geschaffen. § 36a Abs. 1
GenTG verweise offen und unbestimmt auf Vorschriften über die Kennzeichnung von
Produkten und schaffe damit ein unkalkulierbares und voraussichtlich nicht versicherbares Haftungsrisiko. § 36a Abs. 2 und 3 GenTG schlössen die Ortsüblichkeit einer
Nutzung und die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Gegenmaßnahmen zu Lasten des
Verwenders von Gentechnik aus. Mit § 36a Abs. 4 GenTG werde eine gesamtschuldnerische Haftung ohne Kausalitätsnachweis eingeführt. Der Nachbarschaftsausgleich werde nunmehr regelmäßig nach Maßgabe des bürgerlichrechtlichen Aufopferungsanspruchs analog zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgen, der häufig auf volle
Schadloshaltung gerichtet sei. Verschulden des Verwenders von Gentechnik sei
nicht erforderlich, so dass es sich insgesamt um eine verdeckte Gefährdungshaftung
handle.

87

a) Diese stehe nicht mit der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der
Gentechnik verwendenden Landwirte und Saatguthersteller in Einklang. Die Vorschrift schränke die Freiheit der Berufsausübung gezielt zugunsten des ökologischen
Landbaus ein. Sie führe zu Sorgfaltspflichten, die über die Genehmigungsanforderungen und die gute fachliche Praxis hinausgingen, und aufgrund des hohen Haftungsrisikos zu einem faktischen Ausschluss des beruflichen Einsatzes von Gentechnik. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt.

88

§ 36a Abs. 1 GenTG verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da eine wesentliche
Beeinträchtigung nicht nur in den aufgezählten, sondern auch in wertungsmäßig vergleichbaren Fällen vorliegen könne, ohne dass die für die Gleichstellung maßgeblichen Gesichtspunkte genannt würden. § 36a Abs. 1 Nr. 3 GenTG verletze das Gebot
der Klarheit von Rechtsnormen. Mit der „dynamischen Verweisung“ auf Rechtsvorschriften über die nationale Produktkennzeichnung „Ohne Gentechnik“ und die europäische Produktkennzeichnung mit Bezug auf ökologischen Landbau würden keine
klaren Haftungsvoraussetzungen festgelegt. Der Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung stehe der Annahme einer wesentlichen Eigentumsbeeinträchtigung durch zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen entgegen. Von diesen gehe kein Risiko für Gesundheit, Umwelt

89

17/67

und Eigentum aus. Vielmehr legitimiere die Genehmigung für ein Inverkehrbringen
die Verbreitung dieser Organismen im offenen ökologischen System, stelle diese einem natürlichen Organismus gleich und schaffe einen Vertrauenstatbestand zugunsten ihrer Verwender. Der Koexistenzbelang (§ 1 Nr. 2 GenTG) gewährleiste ihre wirtschaftliche Nutzung.
Da von dem Anbau zum Inverkehrbringen zugelassener gentechnisch veränderter
Organismen keine Gefahr ausgehe, genüge die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des § 36a GenTG nicht den allgemeinen, aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Anforderungen an Haftungsbestimmungen. Die Haftung für
die von vornherein mitbedachten, produktionsbedingten und zufällig eintretenden
Folgen des Anbaus müsse jedenfalls durch einen Haftungsfonds oder die Möglichkeit, das Haftungsrisiko zu versichern, gemildert werden. Unverhältnismäßig sei ferner, dass der Verwender von Gentechnik sich weder durch die Einhaltung der guten
fachlichen Praxis noch durch ein unabwendbares Ereignis oder ein Mitverschulden
des Gläubigers entlasten könne und ihm ein individueller Verursachungsbeitrag nicht
nachgewiesen werden müsse.

90

Gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG sei § 36a GenTG auch unverhältnismäßig. Die
Haftungsregelung wirke wie eine objektive Einschränkung der Berufswahlfreiheit, da
Landwirte aufgrund des nicht einschätzbaren Haftungsrisikos den sich herausbildenden Beruf des „GVO-anbauenden Landwirts“ meiden würden. Die mit § 36a GenTG
verfolgte Zielsetzung, die Wahlfreiheit zwischen gentechnisch veränderten und nicht
veränderten Produkten und Produktionsmitteln für Verbraucher und Produzenten zu
erhalten und den ökologischen Landbau besonders zu schützen, besitze keinen verfassungsrechtlichen Rang und könne bereits aus diesem Grund die wirtschaftlich erdrosselnde Haftung nicht rechtfertigen. § 36a GenTG sei zur Erreichung des Koexistenzzieles auch weder geeignet noch erforderlich. Denn es werde einseitig der
konventionelle und ökologische Landbau geschützt, der gentechnische Landbau jedoch im Wesentlichen verhindert, ohne dass es dieser Haftung bedürfte. Bereits
durch die gute fachliche Praxis könnten unbeabsichtigte Auskreuzungen auf das unvermeidbare Maß reduziert werden und eine Haftung sei nur bei Verletzung dieser
Bestimmungen geboten. Die Haftung müsse nicht an der Kennzeichnung von Produkten ausgerichtet werden. Man hätte auch einen staatlich finanzierten Haftungsfonds einrichten können, um die Rahmenbedingungen für die angestrebte Koexistenz zu schaffen. Die Regelung sei zudem nicht angemessen. Das Haftungsrisiko
werde einseitig auf die Verwender von Gentechnik verlagert. Hingegen träfen konventionell oder ökologisch arbeitende Landwirte keine Schutz- und Vorsorgepflichten, obwohl gerade Feldbestände in der ökologischen Landwirtschaft eine besondere
Empfindlichkeit aufwiesen, die nur aus den Vermarktungsbedingungen für ökologisch
erzeugte Produkte resultiere. Damit könne der Geschädigte den Umfang seines
Schadensersatzanspruchs nach seinen subjektiven Verwendungswünschen bestimmen. Auch wenn man das nachbarliche Eigentum als zu schützendes Recht ansehe,
ergebe sich kein angemessener Ausgleich.

91

18/67

b) § 36a GenTG greife ungerechtfertigt in das Eigentum der Verwender von Gentechnik und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der von der Haftung
betroffenen Landwirte und Saatguthersteller ein (Art. 14 Abs. 1 GG). Aufgrund der
hohen Sorgfaltspflichten und der nicht einschätzbaren Haftung würden Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen unterbunden und geplante Freisetzungen und kommerzieller Anbau unterlassen. Für das Ziel, die Existenz des ökologischen und konventionellen Anbaus zu sichern und das Eigentum des
beeinträchtigten Landwirts zu schützen, sei der Eingriff weder erforderlich noch angemessen. Der Intensität, Tragweite und Schwere des Eingriffs stünden nur geringe
Einschränkungen auf Seiten des Nachbarn gegenüber, die einem zufälligen Ereignis
gleichzustellen seien. Zudem hätten Landwirtschaftsflächen keinen besonderen sozialen Bezug.

92

c) § 36a GenTG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG). Die Vorschrift führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von
gentechnisch wirtschaftenden Landwirten auf der einen und gentechnikfrei wirtschaftenden Landwirten auf der anderen Seite.

93

2. Das in § 16a GenTG geregelte Standortregister verletze die Verwender von Gentechnik in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG). Indem personenbezogene Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen und den Namen, die Anschrift und das Grundeigentum der Betroffenen erhoben und gespeichert würden sowie Dritten - zum Teil öffentlich - zugänglich seien, werde politisch motivierte Feldzerstörung begünstigt und das
Eigentum der Verwender von Gentechnik gefährdet. Demgegenüber sei das Standortregister weder geeignet noch erforderlich, um das Ziel der Überwachung etwaiger
Auswirkungen verkehrszugelassener gentechnisch veränderter Organismen auf die
Umwelt, die angestrebte Transparenz und die Koexistenz der verschiedenen Anbauformen zu erreichen. Insbesondere wäre dieser Zielsetzung und den Vorgaben des
Europarechts bereits mit einer Veröffentlichung der Gemeinde des jeweiligen Standortes Genüge getan. Zur Sicherung der Koexistenz müsse ein berechtigtes Interesse
an Auskünften über die nicht allgemein zugänglichen Informationen nur dann anerkannt werden, wenn eine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung und darüber hinaus substantielle Vermögensbeeinträchtigungen des Nachbarn drohten. Die Regelungen seien auch nicht angemessen. Transparenz sei kein Wert von
Verfassungsrang und könne die Veröffentlichung der genauen Standortdaten gemäß
§ 16a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 16a Abs. 4 Nr. 3 GenTG nicht rechtfertigen.
Nur durch eine Geheimhaltung der genauen Standortdaten könne der Betroffene zuverlässig vor dem Verlust seines Eigentums und seiner Betriebsmittel geschützt werden. Indem der Staat mit dem Anbauregister gezielt die Möglichkeit eröffne, dass
Dritte durch Sachbeschädigungen gegen die Anbauflächen vorgingen, verstoße er
gegen seine verfassungsrechtlichen Schutzpflichten. Unangemessen sei ferner,
dass Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil gemäß § 16a Abs. 5
GenTG ohne eine vorherige Abwägung des Geheimhaltungsinteresses und des Aus-

94

19/67

kunftsinteresses erteilt werden könnten und zudem die Kriterien für eine Interessenabwägung nicht vorgegeben seien. Schließlich müssten unter dem Gesichtspunkt
der Kooperation und Rücksichtnahme die konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirte ebenso zur Auskunft verpflichtet werden, denn auch der gentechnisch
wirtschaftende Landwirt müsse wissen, ob benachbarte empfindliche Feldbestände
aufgebaut und eine gezielte Verdrängung des gentechnischen Landbaus betrieben
werde.
§ 16a GenTG verletze auch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der genaue
Standort und die Art von gentechnisch veränderten Organismen stellten Betriebsund Geschäftsgeheimnisse dar. Diese würden jedenfalls dann durch die Auskunftserteilung aus dem Standortregister nach Maßgabe des § 16a Abs. 4 und 5 GenTG beeinträchtigt, wenn zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden. Der Eingriff sei aus den genannten Gründen
unverhältnismäßig.

95

3. Die in § 16b Abs. 1 bis 4 GenTG geregelte Vorsorgepflicht und die gute fachliche
Praxis sowie die Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung seien
mit der Berufsfreiheit aller Personen, die verkehrszugelassene gentechnisch veränderte Organismen anbauten, weiterverarbeiteten oder in Verkehr brächten, unvereinbar. Die Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und die gute fachliche Praxis (§ 16b
Abs. 1 bis 3 GenTG) seien für den bezweckten Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG
genannten Rechtsgüter nicht erforderlich. Die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter würden durch das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen ausreichend geschützt. Vorsorgemaßnahmen bräuchten über das zur Sicherung der Koexistenz (§ 1 Nr. 2 GenTG) Erforderliche auch nicht hinauszugehen. Die
mit § 16b Abs. 4 GenTG eingeführten Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und Ausstattung kämen einer subjektiven Berufszugangsregelung nahe. Ob jedoch ein wichtiges Gemeinschaftsgut von Verfassungsrang durch den Umgang mit
den zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen
überhaupt betroffen sein könne, sei fraglich. Jedenfalls sei es nicht erforderlich, unabhängig von dem Eintritt einer Gefahr für den Koexistenzbelang und über die in
§ 16b Abs. 3 GenTG normierten Verhaltensanforderungen sowie die nach § 16b
Abs. 5 GenTG mitzuliefernde Produktinformation hinaus weitere Anforderungen an
die Person und die Ausstattung des Anwenders von gentechnisch veränderten Organismen zu stellen. § 16b Abs. 4 GenTG verletze auch den Bestimmtheitsgrundsatz.
Es sei unklar, in welcher Weise die Landwirte den geforderten Nachweis ihrer Fähigkeiten und Ausstattung erbringen können und ob ihre Fähigkeiten abstrakt beurteilt
oder durch Inspektionen und Stichprobenkontrollen nachgewiesen würden.

96

4. § 3 Nr. 3 und 6 GenTG seien im Hinblick auf das Begriffsverständnis des Inverkehrbringens im Zusammenhang mit der Definition des gentechnisch veränderten
Organismus mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Denn ein genehmigungspflichtiges Inverkehrbringen liege auch dann vor, wenn ein konventionell
oder ökologisch anbauender Landwirt Erzeugnisse abgebe oder bereithalte, die zu-

97

20/67

fällig oder technisch unvermeidbar mit gentechnisch veränderten Organismen aus einer genehmigten Freisetzung vermischt worden seien. Es bestünden dann die Abwehr- und Ausgleichsansprüche nach § 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG, von denen eine
massiv abschreckende Wirkung ausgehe. Dadurch werde insbesondere die Durchführung von Freisetzungsversuchen zum Zweck der Erforschung und Entwicklung
transgener Pflanzen durch universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erheblich erschwert, wenn nicht verhindert. Der Eingriff werde nicht durch entgegenstehende Rechtsgüter von Verfassungsrang gerechtfertigt. Dem Koexistenzbelang komme ein solcher Stellenwert nicht zu. Das Eigentum des Nachbarn sei
nicht betroffen, da es an einer Substanz- und Gebrauchsbeeinträchtigung fehle. Die
in § 1 Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter seien durch die Freisetzungsgenehmigung hinreichend geschützt. Die Regelung schränke zudem die Berufsfreiheit der an
der Forschung beteiligten Unternehmen mit der Wirkung einer objektiven Regelung
der Berufswahl ein, ohne dass nachweisbare oder höchstwahrscheinliche, schwere Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut erkennbar seien. Doch
auch eine reine Einschränkung der Berufsausübung wäre unverhältnismäßig, da mit
der Freisetzungsgenehmigung die Ungefährlichkeit der Organismen für die in § 1
Nr. 1 GenTG genannten Rechtsgüter festgestellt sei. Der Gesetzgeber habe auch
nicht lediglich zwingende Vorgaben des Europarechts umgesetzt, sondern von einem
eigenen Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Richtlinie 2001/18/EG fordere und rechtfertige dieses Begriffsverständnis des Inverkehrbringens nicht. Gleichermaßen zwinge sie nicht zu der Erweiterung des Begriffs „gentechnisch veränderter
Organismus“.
III.
Zu dem Normenkontrollantrag vom 27. April 2005 Stellung genommen haben die
Bundesregierung, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Sachverständigenrat für Umweltfragen, der Deutsche
Raiffeisenverband e.V., der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V., der Verband Katholisches Landvolk e.V., das Öko-Institut e.V., der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der Bundesverband Deutscher Saatguterzeuger e.V.
und die Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V.

98

Im Hinblick auf die Novellierung des Gentechnikrechts durch das Gentechnikänderungsgesetz 2008 haben sich die Bundesregierung, der Deutsche Bauernbund e.V.,
die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der
Verband Katholisches Landvolk e.V., die Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V., der
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Sachverständigenrat für
Umweltfragen, der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. und der Bund
Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. geäußert; der Deutsche Bundestag hat das
Protokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz am 26. November 2007 zur Novelle des Gentechnikgesetzes
und der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung sowie die Stellungnahmen der
Sachverständigen zu diesem Gesetz übersandt.

99

21/67

In der mündlichen Verhandlung haben die Bundesregierung, der Bund für Umwelt
und Naturschutz Deutschland e.V., der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter
e.V., der Deutsche Bauernverband e.V., der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. und der Verband Katholisches Landvolk e.V. ihre Stellungnahmen ergänzt. Geäußert haben sich darüber hinaus die Bundestagsabgeordneten Höfken
(Bündnis 90/Die Grünen) und Miersch (SPD), Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie des Bundesamtes für Naturschutz,
die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie im Verband der Chemischen Industrie e.V.

100

1. Die Bundesregierung hält die angegriffenen Bestimmungen für verfassungsgemäß. Das Gentechnikänderungsgesetz 2008 wirke sich auf die maßgebenden
Rechtsfragen nicht aus.

101

Mit der Neugestaltung des Gentechnikrechts habe der Gesetzgeber die Rechtsstellung aller Beteiligten gestärkt. Das Gesetz fördere die Koexistenz der unterschiedlichen Produktionsmethoden und den verantwortbaren Umgang mit der Gentechnik.
Es schütze in angemessener Weise vor möglichen Beeinträchtigungen durch die
Gentechnik und stärke dabei die Akzeptanz neuer Techniken. Das Gesetz schaffe einen angemessenen Ausgleich der Grundrechte aller Beteiligten. Dabei schütze es
die natürlichen Lebensgrundlagen.

102

a) Der Bund besitze die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74
Abs. 1 Nr. 1, 11, 17, 20 und 26 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG.

103

b) Die Klarstellung der Begriffe „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ (§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG) sei verfassungsgemäß und verletze insbesondere nicht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Zur Sicherung der durch mittelbare Auswirkungen gentechnischer Veränderungen besonders gefährdeten
Schutzgüter der Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG und
des § 1 GenTG sei es geboten, auch indirekt durch Kreuzung oder natürliche Rekombination entstandene Organismen in den Begriff „gentechnisch veränderter Organismus“ einzubeziehen sowie als „Inverkehrbringen“ auch die von einer Freisetzungsgenehmigung nicht gedeckte Abgabe von Produkten zu verstehen, die unbeabsichtigt
mit gentechnisch veränderten Organismen aus einer benachbarten Freisetzung vermischt wurden. Demgegenüber seien die Forschung und die Berufsausübung im Zusammenhang mit der Gentechnik weiterhin angemessen möglich; insbesondere
könnten gegen unerwünschte Auswirkungen geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Vor dem Hintergrund der zuvor streitigen Rechtslage würden die Präzisierungen
in § 3 Nr. 3 und 6 GenTG der Rechtssicherheit dienen und darüber hinaus den verbindlichen europarechtlichen Vorgaben aus Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2001/18/EG
entsprechen.

104

c) Das Standortregister (§ 16a GenTG) gewährleiste angemessenen Datenschutz.
Es diene dazu, den Schutz- und Vorsorgezweck (§ 1 Nr. 1 GenTG) und das Koexistenzprinzip (§ 1 Nr. 2 GenTG) zu verwirklichen und durch Information der Öffentlich-

105

22/67

keit eine Transparenz zu schaffen, die letztlich auch zur Akzeptanz einer verantwortbaren Gentechnik und zur Befriedung beitrage. Diese Rechtsgüter und Belange
fänden ihre Grundlage in verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten und
Staatszielbestimmungen. Die angegriffenen Bestimmungen seien zur Zweckerreichung geeignet, angemessen und erforderlich. Aufgrund der erhobenen Angaben
über geplante Freisetzungen und den geplanten Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (§ 16a Abs. 2 und 3 GenTG) könnten Gefahrenlagen erkannt,
Schadensverläufe nachvollzogen, zukünftige Schäden vermieden und Ersatzansprüche leichter durchgesetzt werden. Ohne diese Angaben sei es erheblich schwieriger,
wenn nicht unmöglich, Einträge zu vermeiden oder ihren Verlauf, ihre Ursachen
und ihre Wirkungen festzustellen. Demgegenüber sei die ohne erheblichen Aufwand
mögliche Mitteilung der Angaben zumutbar. Die Ausgestaltung der Zugänglichkeit
zum Standortregister gewährleiste einen angemessenen Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen. Insbesondere bleibe die Anonymität personenbezogener Daten im allgemein zugänglichen Teil des Registers gewahrt. Die
Kenntnis der genauen Standortangabe und der weiteren allgemein zugänglichen Informationen (§ 16a Abs. 4 GenTG) sei für alle potentiell Betroffenen erforderlich, um
ihre Rechtsgüter zu schützen. Vor diesem Hintergrund sei es den Betroffenen nicht
zumutbar, zunächst ein überwiegendes Interesse an der Auskunft darzulegen. Zudem überwiege das Informationsinteresse der konventionell wirtschaftenden Nachbarn regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse angesichts der von Gentechnik potentiell ausgehenden Gefahren. Auch wäre der erforderliche Verwaltungsaufwand für
eine Mitteilung der flurstückgenauen Standortangabe im Antragsverfahren unverhältnismäßig hoch. Der Gesetzgeber dürfe hier typisieren. Schließlich sei das Register
zur Wahrung des Koexistenzprinzips erforderlich; insbesondere könnten Betroffene
ihrerseits Schutzmaßnahmen treffen. Dies läge gerade auch im Interesse des Verwenders von Gentechnik. Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des
Registers (§ 16a Abs. 5 GenTG) dürften nur aufgrund einer Abwägung des berechtigten Interesses des Antragstellers mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen
erteilt werden. Wenn es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gebe, dass gewaltbereite
Gentechnikgegner Felder der Betroffenen verwüsten würden, sei dies zu berücksichtigen.
d) Die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die Anforderungen an Person
und Ausstattung beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (§ 16b
Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) würden die Berufsausübung in Einklang mit Art. 12 Abs. 1
GG regeln und mit gut nachvollziehbaren Verpflichtungen Rechtssicherheit schaffen.
Die Vorsorgepflicht diene dem Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG beschriebenen
hochrangigen Rechtsgüter. Die einzelnen Maßnahmen entsprächen dem, was für
den verantwortungsvollen Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und in
Teilbereichen auch mit Erzeugnissen allgemein erforderlich sei und könnten mit den
in Betrieben vorhandenen technischen Möglichkeiten bewältigt werden. Die Regelungen seien hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Auch nach Erteilung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen müsse der Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG
23/67

106

genannten Rechtsgüter in der weiteren Praxis im Rahmen des vernünftig Möglichen
gewährleistet bleiben. Die näheren Vorgaben zur guten fachlichen Praxis (§ 16b
Abs. 3 GenTG) stünden allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass sie zur
Erfüllung der Vorsorgepflicht erforderlich seien. Auch die Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit und Fähigkeit (§ 16b Abs. 4 GenTG) seien zum Schutz der
überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter zumutbar und Sachkundenachweise bei
vergleichbaren Tätigkeiten ohnehin üblich. Mit geringeren Anforderungen sei die Einhaltung der guten fachlichen Praxis im Einzelfall nicht sicherzustellen; eine großflächige staatliche Überwachung wäre insoweit nicht durchführbar und eine zusätzliche
Belastung für die Betroffenen.
e) Das in § 36a GenTG geschaffene Haftungssystem diene dem Grundsatz der Koexistenz unterschiedlicher Produktionsweisen. Einträge von gentechnisch veränderten Organismen auf Nachbargrundstücke seien durch die bisher bekannten Maßnahmen grundsätzlich nicht vollständig zu vermeiden. Anwender müssten aber
geeignete Maßnahmen treffen, um solche Einträge einzudämmen. Die Konkretisierung der zivilrechtlichen Unterlassungs- und Haftungsregelungen in § 36a GenTG sei
ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Erreichung dieses legitimen Zweckes. § 36a GenTG füge sich in das geltende deutsche Nachbar- und Haftungsrecht ein. Ein Verzicht auf Maßnahmen zur Eindämmung von Einträgen auf
Nachbargrundstücke berge die Gefahr, dass nicht veränderte Organismen von gentechnisch veränderten Organismen verdrängt würden. Dann würde eine Koexistenz
nicht mehr bestehen und unzulässig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirte eingegriffen. Die
damit gegebene Lastenverteilung schütze zwar spezifisch die konventionelle und
ökologisch arbeitende Landwirtschaft. Dies entspreche aber der Wertentscheidung
des Gesetzgebers und den europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Vergleichbarkeit von gentechnisch veränderten und konventionellen Produkten.

107

Es sei verfassungsrechtlich auch unbedenklich, wenn nicht zwingend, den Anwender von Gentechnik mit Maßnahmen zur Verhinderung von Einträgen und der Haftung für dadurch erfolgte Einträge zu belasten.

108

Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Bestimmung der Ortsüblichkeit (§ 36a Abs. 3
GenTG) differenziere bereits nicht, sondern erfasse alle Eigentümer und Produzenten gleichermaßen. Im Übrigen folge die Zuordnung der Haftung Unterschieden zwischen den Betroffenen von großem Gewicht, welche die unterschiedlichen Haftungsrisiken rechtfertige.

109

Mit § 36a Abs. 1 GenTG habe der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden
Gestaltungsspielraums eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums normiert (Art. 14 Abs. 1 GG). Dynamische Verweisungen auf außerhalb des
Gentechnikgesetzes festgelegte Standards seien zulässig und der Begriff „insbesondere“ entspreche dem Bestimmtheitserfordernis. Soweit es letztlich zu einer Gefährdungshaftung komme, sei diese ein allgemein anerkanntes Prinzip. Gentechnisch

110

24/67

veränderte Kulturen stünden aufgrund der in aller Regel auftretenden Auskreuzungen und Einträge in andere Kulturen in einem besonders ausgeprägten Sozialbezug.
Die Präzisierung der wesentlichen Beeinträchtigung in § 36a Abs. 1 GenTG und der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit in § 36a Abs. 2 GenTG sichere die Grundrechte der
Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG und sei Konsequenz der staatlichen Schutzpflicht für die Grundrechte der Nachbarn. Auch der Betrieb ökologischer
und konventioneller Landwirtschaft stelle insoweit einen von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Beruf dar.
§ 36a Abs. 4 GenTG normiere eine zulässige und systemgerechte Vermutung der
Verursachung. Die Beweislastverteilung stimme mit den herkömmlichen Regeln
überein und die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer möglicher Verursacher entspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für nachbarrechtliche
Ausgleichsansprüche. Die Verteilung der Verantwortung sei verfassungsgemäß. Ein
Grundstückseigentümer müsse für die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren einstehen, auch wenn er diese weder verursacht noch verschuldet habe. Der Gesetzgeber sei insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 20a GG verpflichtet,
Dritte oder die Allgemeinheit angemessen vor den von einem Grundstück ausgehenden Gefahren zu schützen. Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten (§ 254 BGB) bleibe möglich. Für einen Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt bestehe nach der zugrunde liegenden Risikoverteilung kein Raum, zumal
sich in der Übertragung von gentechnisch veränderten Organismen auf ein benachbartes Grundstück nur das typische Risiko ihrer Verwendung realisiere. Auch sei der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen weder verpflichtet, eine Haftungshöchstgrenze
einzuführen oder einen staatlich finanzierten Haftungsfonds einzurichten, noch müsse jedes Haftungsrisiko versicherbar sein.

111

2. Die Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Bundesamtes für Naturschutz haben zu bestehenden gesundheitlichen
und ökologischen Risiken sowie zu Nachteilen für die gentechnikfreie Landwirtschaft
Stellung genommen.

112

3. Der Deutsche Bauernbund e.V., der Sachverständigenrat für Umweltfragen, der
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V., das Öko-Institut e.V., die Verbraucherzentrale Bundesverband
e.V. und der Verband Katholisches Landvolk e.V. treten dem Normenkontrollantrag
entgegen.

113

4. Der Deutsche Bauernverband e.V., der Deutsche Raiffeisenverband e.V., der
Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V., die Gesellschaft für Pflanzenzüchtung e.V., der Bundesverband Deutscher Saatguterzeuger e.V., die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Deutsche Industrievereinigung Biotechnologie im Verband der Chemischen Industrie e.V. unterstützen den Normenkontrollantrag.

114

25/67

B.
Soweit die Antragstellerin § 16b Abs. 1a GenTG zur Überprüfung stellt, ist der Normenkontrollantrag unzulässig; die Vorschrift ist jedoch wegen ihres engen Regelungszusammenhanges zu § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG von Amts wegen auf ihre
Verfassungsmäßigkeit zu prüfen (I). Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig (II). Darüber hinaus ist § 16a Abs. 2 GenTG in die Überprüfung einzubeziehen
(III).

115

I.
Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zu begründen.
Hierzu ist substantiiert darzutun, aus welchen rechtlichen Erwägungen die angegriffene Norm mit welcher höherrangigen Norm für unvereinbar gehalten wird (vgl. Rozek, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 76 Rn. 61 <Juni 2001>;
Graßhof, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 76 Rn. 35). Diese
Anforderungen sind in Bezug auf § 16b Abs. 1a GenTG nicht gewahrt. Die Antragstellerin hat mit ihrem letzten Antrag vom 15. Januar 2009, wie sie in der mündlichen
Verhandlung klargestellt hat, § 16b Abs. 1a GenTG in das Verfahren einbezogen, ohne ihre Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz darzulegen. Damit ist § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt.

116

§ 16b Abs. 1a GenTG ist gleichwohl wegen des bestehenden Regelungszusammenhanges zu § 16a GenTG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu
prüfen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verfassungswidrigkeit von § 16b Abs. 1a
GenTG auf zulässigerweise angegriffene Bestimmungen ausstrahlt oder die Norm
notwendiger Bestandteil einer Gesamtregelung ist (vgl. BVerfGE 39, 96 <106>; 40,
296 <309 f.>; 109, 279 <374>). So liegt es hier. Der Umfang und die Tragweite der
über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen mitzuteilenden und zu
verarbeitenden Angaben erschließt sich erst, wenn die ergänzende Bestimmung in
§ 16b Abs. 1a GenTG in die Betrachtung einbezogen wird. Die nach § 16b Abs. 1a
GenTG mitzuteilenden und zu veröffentlichenden Angaben werden erst im Kontext
der Angaben nach § 16a Abs. 1, 3 und 4 GenTG verständlich.

117

II.
Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag zulässig. Die Frage nach dem erforderlichen objektiven Interesse an einer Klärung der Verfassungsmäßigkeit der früheren
Rechtslage nach dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 stellt sich nicht mehr,
nachdem die Antragstellerin klargestellt hat, dass sie nur die Unvereinbarkeit der
nach dem Inkrafttreten des Gentechnikänderungsgesetzes 2008 bestehenden
Rechtslage mit dem Grundgesetz rügt (vgl. hierzu BVerfGE 110, 33 <45> m.w.N.).

118

III.
Über den Normenkontrollantrag hinaus ist auch § 16a Abs. 2 GenTG in die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einzubeziehen. Dies ist wegen des inneren Zu-

26/67

119

sammenhangs der angegriffenen Bestimmungen über die nach § 16a Abs. 2 GenTG
mitzuteilenden Angaben in § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG mit dem nicht angegriffenen
§ 16a Abs. 2 GenTG notwendig.
C.
Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. § 3 Nr. 3 und 6, § 16a Abs. 1, 2, 3, 4
und 5, § 16b Abs. 1, 1a, 2, 3 und 4 sowie § 36a GenTG in der Fassung des Art. 1
GenTNeuOG 2004 in der zuletzt durch Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten Fassung
sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

120

I.
Die angegriffenen Vorschriften sind formell verfassungsgemäß.

121

1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass der angegriffenen Normen folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2
GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: Art. 72 Abs. 2
GG a.F.) und in der seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung (im Folgenden:
Art. 72 Abs. 2 GG n.F.).

122

a) Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) in das Grundgesetz eingefügt, um den Bund mit einer klaren Zuständigkeitsgrundlage für den Bereich der Gentechnologie bezogen auf Menschen, Tiere und Pflanzen mit Ausnahme der künstlichen Befruchtung auszustatten (vgl. BTDrucks 12/6000, S. 34 f.; BTDrucks 12/6633,
S. 9).

123

Der Kompetenztitel ist weit zu verstehen. Er deckt neben der Humangentechnik
auch die Gentechnik in Bezug auf Tiere und Pflanzen und begründet eine umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik.
Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG umfasst daher nicht nur Vorschriften, die Forschung und Entwicklung unter Einsatz gentechnischer Verfahren betreffen, sondern
auch sonstige die Verwendung von und den Umgang mit gentechnisch veränderten
Organismen regelnde Normen. Danach bewegen sich nicht nur die angegriffenen Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“
(§ 3 Nr. 3 und 6 GenTG), sondern auch die rechtlich und funktional in das Gentechnikrecht eingebetteten Bestimmungen über den Umgang mit in Verkehr gebrachten
Produkten (§ 16b GenTG) und über das Standortregister (§ 16a GenTG) sowie die
Ergänzung und Konkretisierung der zivilrechtlichen Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36a GenTG) in den Grenzen der Gesetzgebungskompetenz aus
Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 2. Alternative GG.

124

Ein anderes Verständnis würde zu einer Zersplitterung des Gentechnikrechts in
Kernkompetenzen des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 GG sowie Erforderlichkeitskompetenzen und Abweichungskompetenzen nach Art. 72 Abs. 2 und Abs. 3 GG in ihrer
seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung führen. Eine solche Differenzierung

125

27/67

liefe dem Anliegen des verfassungsändernden Gesetzgebers zuwider, den Bund
durch die Einführung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 26 GG mit einer hinreichend klaren Zuständigkeit für das Gebiet der Gentechnik auszustatten.
b) Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. und des Art. 72 Abs. 2 GG n.F.
liegen vor. Unter Beachtung der dem Gesetzgeber zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 111, 226 <255> m.w.N.) ist eine bundeseinheitliche Regelung vorliegend im gesamtstaatlichen Interesse jedenfalls zur Wahrung der Rechtseinheit (vgl. BVerfGE 111, 226 <253 f.> m.w.N.) erforderlich.

126

2. Das Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 und das Gentechnikänderungsgesetz 2008 sind auch ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Zustimmung des
Bundesrates zu diesen Gesetzen war nicht notwendig.

127

a) Das Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 bedurfte insbesondere nicht deshalb
der Zustimmung des Bundesrates, weil der in den Bundestag ursprünglich eingebrachte Regierungsentwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in das hier zu
prüfende, nicht zustimmungsbedürftige Gesetz und in Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren der Länder aufgeteilt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 1 2. Halbsatz GG in
der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung), welche nachträglich in einem zustimmungsbedürftigen Gesetz verankert werden sollten (vgl. BVerfGE 105, 313
<338> m.w.N.).

128

b) Mit dem Gentechnikänderungsgesetz 2008 wurden zwar auch von den Landesbehörden zu beachtende Verfahrensvorschriften novelliert. Gemäß Art. 84 Abs. 1
GG in der seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: Art. 84
Abs. 1 GG n.F.) wird den Belangen der Länder nunmehr jedoch durch die Möglichkeit
zur abweichenden Gesetzgebung nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG n.F. Rechnung getragen. Weil der Bund vorliegend das Recht zur Abweichungsgesetzgebung für das
Verwaltungsverfahren nicht nach Maßgabe von Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG n.F. durch
eine ausdrückliche Regelung ausgeschlossen hat, bedurfte es auch keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 6 GG n.F. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht, soweit mit dem Gentechnikänderungsgesetz 2008 ursprünglich zustimmungspflichtige Verfahrensvorschriften geändert wurden. Eine Zustimmungspflicht wurde hierdurch nicht ausgelöst, weil die Änderungen ihrerseits keinen Abweichungsausschluss nach Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG n.F. enthalten.

129

II.
Die angegriffenen Vorschriften sind materiell verfassungsgemäß.
1. Das Bundesverfassungsgericht kann über den Antrag ohne Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV entscheiden. Zwar wollte der Gesetzgeber insbesondere mit der Änderung der Begriffsbestimmungen „gentechnisch veränderter Organismus“ und „Inverkehrbringen“ in § 3
Nr. 3 und 6 GenTG sowie mit der Einrichtung des Standortregisters gemäß § 16a
GenTG entsprechende Vorgaben aus Art. 2 Nr. 2 und 4 und Art. 31 Abs. 3 der Richt28/67

130
131

linie 2001/18/EG umsetzen (BTDrucks 15/3088, S. 22 und 26). Nachdem jedoch
sämtliche angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind, kommt es
auf die Auslegung gemeinschafts- beziehungsweise unionsrechtlicher Bestimmungen nicht entscheidungserheblich an. Eine Vorlage ist in diesem Fall weder geboten
noch zulässig (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/
08 u.a. -, NJW 2010, S. 833 <835> Rn. 185).
2. § 3 Nr. 3 und 6 GenTG sind mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und mit der von
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit vereinbar.

132

a) Mit der Möglichkeit, gezielt Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, um erwünschte Eigenschaften von Organismen zu erzeugen, wie es mit Methoden der herkömmlichen Züchtung nicht möglich wäre, greift die Gentechnik in die elementaren
Strukturen des Lebens ein. Die Folgen solcher Eingriffe lassen sich, wenn überhaupt,
nur schwer wieder rückgängig machen. Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten gentechnisch veränderten Materials ist in Abhängigkeit von zahlreichen
Faktoren nur schwer oder auch gar nicht begrenzbar. Auf der anderen Seite birgt die
Forschung und Produktion von gentechnisch veränderten Organismen auch erhebliche Chancen. Vor allem können mit Hilfe solcher Organismen größere Ernteerträge
erzielt und die Resistenz von Pflanzen gegen Schädlinge oder Krankheiten erhöht
werden.

133

Neben den Chancen der Gentechnik sind die gesundheitlichen und ökologischen
Risiken und insbesondere auch Nachteile für die gentechnikfreie Landwirtschaft zu
bedenken. Eine gentechnische Modifikation kann zu verschiedenen nicht beabsichtigten Effekten führen, die sich nicht nur auf die Umwelt, sondern auch auf die landwirtschaftliche Anbaupraxis auswirken können. So sind gegebenenfalls auch konventionell oder ökologisch angebaute Kulturen - bei zufälligem oder technisch nicht zu
vermeidendem Vorkommen von gentechnisch veränderten Organismen oberhalb der
im europäischen Recht festgesetzten Toleranzschwelle - entsprechend zu kennzeichnen. Auch kann eine Kennzeichnung mit Bezug auf eine ökologische beziehungsweise biologische Produktion oder mit dem noch strengeren Vorgaben unterliegenden Hinweis „Ohne Gentechnik“ unzulässig werden. Dadurch bedingt kann der
Marktpreis von Erzeugnissen gemindert oder der Absatz erschwert werden. Außerdem können Produzenten zusätzliche Kosten entstehen, weil sie Überwachungssysteme und Maßnahmen zur Minimierung der Vermischung von genetisch veränderten
und nicht veränderten Kulturen einführen müssen.

134

Angesichts einer hochkontroversen gesellschaftlichen Diskussion zwischen Befürwortern und Gegnern der Anwendung von Gentechnik bei Kulturpflanzen und eines
noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft insbesondere bei
der Beurteilung von Ursachenzusammenhängen und langfristigen Folgen eines solchen Einsatzes von Gentechnik trifft den Gesetzgeber auf diesem Gebiet eine besondere Sorgfaltspflicht. Der Gesetzgeber muss bei der Rechtsetzung nicht nur die von
der Nutzung der Gentechnik einerseits und deren Regulierung andererseits betroffe-

135

29/67

nen Interessen, welche insbesondere durch das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), die Freiheit der Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14
Abs. 1 GG) geschützt werden, in Ausgleich bringen. Sondern er hat gleichermaßen
den in Art. 20a GG enthaltenen Auftrag zu beachten, auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen (vgl.
BVerfGE 118, 79 <110>). Dieser Auftrag kann sowohl die Gefahrenabwehr als auch
die Risikovorsorge gebieten. Zu den nach dieser Maßgabe von Art. 20a GG geschützten Umweltgütern gehören auch die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die
Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
b) § 3 Nr. 3 und 6 GenTG verletzen nicht Art. 12 Abs. 1 GG.

136

aa) Bei den angegriffenen Vorschriften handelt es sich um Definitionen, die im Zusammenwirken mit weiteren Normen zu Grundrechtseingriffen führen können. Die
Freiheit der Berufsausübung ist mittelbar berührt. In der Klarstellung, dass insbesondere die Produkte von Auskreuzungen gentechnisch veränderte Organismen darstellen und die aus einer Freisetzung stammenden gentechnisch veränderte Organismen wie zum Beispiel ausgekreuzte Pflanzen nicht vom „Inverkehrbringen“ im Sinn
von § 3 Nr. 6 GenTG ausgenommen sind, hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass
das Gentechnikgesetz auch in diesen Fällen als rechtlicher Rahmen für die Berufsausübung unter Einsatz von Gentechnik dient und sich damit auf das Gentechnikgesetz gestützte Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG auch auf diese erstrecken.

137

bb) Soweit in die Freiheit der Berufsausübung mittelbar eingegriffen wird, ist dies jedoch gerechtfertigt.

138

Die angegriffenen Änderungen von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG dienen legitimen Zielen
des Gemeinwohls. Sie bezwecken nicht nur eine begriffliche Klarstellung vor dem
Hintergrund einer zuvor umstrittenen Rechtslage und dienen damit der Rechtssicherheit, sondern sie stellen auch sicher, dass das Gentechnikgesetz (§ 3 Nr. 3 GenTG)
und die besonderen Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Produkten (§ 3
Nr. 6 GenTG) möglichst umfassend und insbesondere auch auf die Zufallsnachkommen von legal freigesetzten gentechnisch veränderten Organismen Anwendung finden. Damit dienen die Änderungen den legitimen Zwecken des Gentechnikgesetzes
aus § 1 Nr. 1 bis 3 GenTG und dem Schutz wichtiger Werte von Verfassungsrang wie
des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Umwelt, aber auch der Berufsund Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 20a GG).

139

Bei einer Beschränkung der Definition des gentechnisch veränderten Organismus
in § 3 Nr. 3 GenTG und damit des Anwendungsbereichs des Gentechnikgesetzes auf
gezielt und unmittelbar herbeigeführte gentechnische Veränderungen wären die
durch zufällige Vorgänge entstandenen Nachkommen von vornherein von jeder gentechnikrechtlichen Kontrolle freigestellt. Dies betrifft nicht nur das Inverkehrbringen
(§§ 14 ff., § 16d GenTG), sondern auch den Umgang mit in Verkehr gebrachten Pro-

140

30/67

dukten (§ 16b GenTG), ihre Beobachtung (§ 16c GenTG), ihre Kennzeichnung
(§ 17b GenTG), die Mitteilungspflichten der Betreiber und sonstiger Beteiligter (§ 21
GenTG) und die behördlichen Befugnisse (§§ 20, 25, 26, 28 ff. GenTG). Der bezweckte Schutz der in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange
wäre jedoch durch das allgemeine, nicht auf Risikovorsorge, sondern auf Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizei- und Ordnungsrecht nicht mehr in vollem Umfang
gewährleistet. Der Gesetzgeber durfte auch die Nachkommen von gentechnisch
veränderten Organismen im Allgemeinen und die durch zufällige Auskreuzung entstandenen gentechnisch veränderten Organismen im Besonderen als mit einem allgemeinen Risiko behaftet ansehen und sie mit der Neufassung von § 3 Nr. 3 GenTG
den gentechnikrechtlichen Vorschriften unterstellen. Die Annahme eines solchen
„Basisrisikos“ (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 7. November 2007
- 1 B 33/07 -, juris Rn. 76; VG Hannover, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 11 A 4732/
07- , NuR 2009, S. 67 <72>; Mecklenburg, NuR 2006, S. 229 <232>) liegt im Bereich
der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und setzt keinen wissenschaftlichempirischen Nachweis des realen Gefährdungspotentials der gentechnisch veränderten Organismen und ihrer Nachkommen voraus. Denn in einer wissenschaftlich
ungeklärten Situation wie der vorliegenden ist der Gesetzgeber befugt, die Gefahrenlagen und Risiken zu bewerten, zumal die geschützten Rechtsgüter verfassungsrechtlich verankert sind und ein hohes Gewicht haben. Insbesondere vermindert der
Umstand, dass es sich in den Anwendungsfällen von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG um nicht
beabsichtigte oder technisch nicht zu vermeidende Vorgänge handeln kann, nicht
das mit dem Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt
und der Vermarktung gentechnisch veränderter Produkte bestehende Risiko unerwünschter oder schädlicher, gegebenenfalls unumkehrbarer Auswirkungen, das im
Sinn einer größtmöglichen Vorsorge beherrscht werden soll (vgl. Erwägungsgründe
4 und 5 der Richtlinie 2001/18/EG). Der Gesetzgeber liefe zudem Gefahr, seiner Verantwortung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) nicht gerecht zu werden, wenn er die durch zufällige Vorgänge entstandenen Nachkommen
von gentechnisch veränderten Organismen keiner Kontrolle unterstellen würde.
c) Eine Verletzung der Eigentumsfreiheit betroffener Landwirte (Art. 14 Abs. 1 GG)
aufgrund der Genehmigungspflicht für das Inverkehrbringen von zufällig oder technisch nicht vermeidbar mit gentechnisch veränderten Organismen verunreinigten
Produkten durch § 3 Nr. 3 und 6 GenTG kommt aus diesen Gründen ebenfalls nicht
in Betracht.
d) § 3 Nr. 3 und 6 GenTG verletzen auch nicht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
aa) Die Wissenschaftsfreiheit ist allerdings im Zusammenwirken mit anderen Eingriffsnormen des Gentechnikgesetzes berührt. Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit regelt als wertentscheidende
Grundsatznorm das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat und schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfGE
15, 256 <263 f.>; 35, 79 <112>; 95, 193 <209>). In diesen Freiraum des Wissen31/67

141

142
143

schaftlers fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden
Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 47, 327 <367>; 90,
1 <11 f.>; 111, 333 <354>).
Danach ist die Erforschung von gentechnisch veränderten Organismen vom
Schutzbereich erfasst, auch soweit lebende Organismen zu experimentellen Zwecken in die Umwelt - sei es im Rahmen von Freisetzungsversuchen oder im Rahmen
wissenschaftlich begleiteten Erprobungsanbaus verkehrszugelassener gentechnisch
veränderter Organismen - eingebracht werden und sich in dieser fortpflanzen und
ausbreiten können. Art. 5 Abs. 3 GG ist also auch betroffen, wenn die Forschung außerhalb des geschlossenen Systems stattfindet und die Umwelt einschließlich der
Rechtsgüter Dritter in das kontrollierte Experiment einbezieht. Dies gilt jedenfalls für
die experimentelle Forschung an Universitäten.

144

Mit der Neufassung von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG wollte der Gesetzgeber klarstellen,
dass insbesondere die Produkte von Auskreuzungen gentechnisch veränderte Organismen darstellen und die aus einer Freisetzung stammenden gentechnisch veränderten Organismen wie zum Beispiel ausgekreuzte Pflanzen im Gegensatz zu den
für eine Freisetzung bestimmten Organismen nicht vom „Inverkehrbringen“ im Sinn
von § 3 Nr. 6 GenTG ausgenommen sind. Hiermit hat der Gesetzgeber sichergestellt,
dass wissenschaftliche Freilandversuche und ihre unbeabsichtigten Folgen den Kontroll- und Eingriffsbefugnissen des Staates und der Folgenverantwortung der Forschung nach Maßgabe des Gentechnikgesetzes unterfallen. Er hat die Rahmenbedingungen der Forschung abgesteckt und auf die praktische Durchführung,
Fragestellung und Methodik von Forschungsprojekten Einfluss genommen. Selbst
wenn man in der Neufassung von § 3 Nr. 3 und 6 GenTG nur eine Klarstellung dessen sehen wollte, was den Normen zuvor durch Auslegung zu entnehmen war, hätte
der Gesetzgeber zumindest eine umstrittene Rechtslage im Sinne dieser Auslegung
geklärt und einer anderen Interpretation durch die Gerichte entzogen.

145

bb) Soweit in die Wissenschaftsfreiheit mittelbar eingegriffen wird, ist dies jedoch
gerechtfertigt.

146

Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. BVerfGE
47, 327 <369>; 57, 70 <99>), wobei es grundsätzlich hierzu einer gesetzlichen
Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>; 107, 104 <120>; 122, 89 <107>). Ein
Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff
auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie
auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. BVerfGE 47, 327 <369>; 122, 89 <107>).

147

Der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener und der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 2
Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a GG) sind wichtige Werte von

148

32/67

Verfassungsrang, die nicht nur eine Beschränkung der Berufsfreiheit und des Eigentums (vgl. oben b und c), sondern auch der Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.
3. Die Bestimmungen über das Standortregister in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und
§ 16b Abs. 1a GenTG sind, soweit sie an den Anbau von gentechnisch veränderten
Organismen anknüpfen, mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie mit der Berufsfreiheit (Art. 12
Abs. 1 GG), der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar (a bis d). Nichts anderes gilt, soweit § 16a
Abs. 1, 4 und 5 GenTG Angaben über Freisetzungen von gentechnisch veränderten
Organismen betreffen, die nach dem ebenfalls nicht zu beanstandenden § 16a
Abs. 2 GenTG mitzuteilen sind (e).

149

a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG) wird durch die an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen
anknüpfenden Vorschriften über das Standortregister nicht verletzt.

150

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis
des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher
Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1
<43>; 78, 77 <84>; 84, 192 <194>; 96, 171 <181>; 103, 21 <32 f.>; 113, 29 <46>;
115, 320 <341>). Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>;
67, 100 <143>; 84, 239 <279>; 103, 21 <33>; 115, 320 <341>).

151

aa) Bezugspersonen der im Standortregister gemäß § 16a Abs. 1 und 3, § 16b
Abs. 1a Satz 1 GenTG erfassten und nach Maßgabe von § 16a Abs. 4 und 5 sowie
§ 16b Abs. 1a GenTG zugänglichen Informationen über den Anbau von gentechnisch
veränderten Organismen sind die Bewirtschafter der Anbauflächen und ihre in § 16b
Abs. 1a GenTG bezeichneten „Nachbarn“. Die Pflicht zur Mitteilung der erforderlichen Angaben an die registerführende Stelle trifft gemäß § 16a Abs. 3 Satz 1, § 16b
Abs. 1a Satz 1 GenTG die Bewirtschafter der Anbauflächen.

152

Bewirtschafter ist gemäß § 3 Nr. 13a GenTG „eine juristische oder natürliche Person oder nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über eine Fläche zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen besitzt“. Nachbar ist, wer nach § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F.
durch schriftliche Vereinbarung auf seinen Schutz verzichtet oder die zu seinem
Schutz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt hat.

153

Handelt es sich bei den Betroffenen um natürliche Personen, sind diese Träger des
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG. Juristische Personen des privaten Rechts sind als Träger des
Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfGE 118, 168 <203>). Auf diese Un-

154

33/67

terschiede in der Reichweite des Schutzes zwischen natürlichen und juristischen Personen kommt es im vorliegenden Fall einer abstrakten Normenkontrolle jedoch nicht
an, da in jedem Fall auch natürliche Personen betroffen sind und der Schutz juristischer Personen nicht weiter reicht.
bb) Gemäß § 16a Abs. 1 und 3, § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG werden im Standortregister personenbezogene Daten erfasst.

155

Vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur
persönliche oder personenbezogene Daten umfasst (vgl. BVerfGE 118, 168 <184>
m.w.N.). Unter personenbezogenen Daten sind Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>).

156

Das trifft zunächst auf die nach § 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GenTG mitzuteilenden Angaben über Namen und Anschrift desjenigen zu, der die Anbaufläche bewirtschaftet
und auf entsprechende Informationen zum Nachbarn gemäß § 16b Abs. 1a Satz 1
GenTG. Auskunft über sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen erteilen die Angaben über die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus, seine gentechnisch veränderten
Eigenschaften sowie das Grundstück des Anbaus und die Größe der Anbaufläche
(§ 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 GenTG) sowie die grundstücksbezogenen Informationen über eine Einschränkung von Schutzmaßnahmen im Verhältnis zu einem
Dritten (§ 16b Abs. 1a GenTG). Die Bezugsperson geht für die registerführende Stelle jeweils aus der Mitteilung, welche die Angaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Betroffenen miteinander verbindet, und der gemeinsamen
Speicherung der Daten eindeutig hervor.

157

Auf den Wert oder die Sensibilität eines Datums kommt es dabei nicht an. Zwar beschränken sich Name und Anschrift einer Person auf elementare Informationen, die
zur Identifizierung benötigt werden. Auch sind die im allgemein zugänglichen Teil des
Standortregisters erfassten Angaben über die Bezeichnung, den spezifischen Erkennungsmarker und die gentechnisch veränderten Eigenschaften des gentechnisch
veränderten Organismus (§ 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
und 2 GenTG) bereits nach internationalem und europäischem Recht zur Bekanntgabe an die Öffentlichkeit vorgesehen und können im Internet insbesondere über das
Register für veränderte Organismen der Informationsstelle für biologische Sicherheit
(„Biosafety Clearing-House“, Art. 20 des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar
2000 über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl II 2003 S. 1506) und über das Gemeinschaftsregister für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (Art. 28 der Verordnung <EG> Nr. 1829/2003) abgerufen werden. Schließlich sind Lage und Größe einer Anbaufläche regelmäßig
öffentlich wahrnehmbar, denn Landwirtschaft wird nicht im privaten, sondern im sozialen Raum betrieben. Die Anbaufläche ist in der Natur allerdings im Allgemeinen
weder im Hinblick auf den Bewirtschafter noch in Bezug auf den Anbau eines be-

158

34/67

stimmten Organismus ohne weiteres bestimmbar. Der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung umfasst jedoch alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen können. Er erstreckt sich auch auf Basisdaten wie Name und Anschrift sowie auf offenkundige oder allgemein zugängliche Informationen.
Unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung gibt es grundsätzlich
kein „belangloses“ Datum mehr (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>). Durch ihre Verknüpfung
erlangen die im Standortregister erfassten Angaben über persönliche und sachliche
Verhältnisse einen neuen Stellenwert. Zusammengeführt informieren sie insbesondere darüber, dass ein bestimmter gentechnisch veränderter Organismus auf einer
bestimmten Fläche von einer bestimmten Person angebaut wird.
cc) Die hier zu prüfenden Bestimmungen über das Standortregister ermächtigen die
registerführende Stelle zur Erhebung und Verarbeitung dieser personenbezogenen
Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen und greifen damit
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

159

Beeinträchtigungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung können insbesondere in der Beschaffung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Informationen liegen.

160

(1) Die Bestimmungen über das Mitteilen (Erheben) und Erfassen (Speichern) der
personenbezogenen Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in § 16a Abs. 1 und 3, § 16b Abs. 1a GenTG und über die Erteilung von Auskünften aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers (Weitergabe) in
§ 16a Abs. 5 GenTG stellen demgemäß einen Grundrechtseingriff dar.

161

(2) Die Erteilung von Auskünften aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers gemäß § 16a Abs. 4 und § 16b Abs. 1a Satz 1 und 2 GenTG über personenbezogene Daten durch den automatisierten Abruf über das Internet stellt eine Sonderform der staatlichen Datenübermittlung und damit eine Form der Datenverarbeitung
dar (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003, BGBl I S. 66). Ist auf diesem Weg die Weitergabe personenbezogener Daten vorgesehen, so liegt darin ein
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

162

Der Gesetzgeber hat allerdings für den allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters nur Angaben vorgesehen, die sachliche Verhältnisse beschreiben (§ 16a
Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG). Informationen über persönliche Verhältnisse
wie Name und Anschrift einer Person sind hingegen im nicht allgemein zugänglichen
Teil des Registers erfasst und werden vom Gesetzgeber als „personenbezogene Daten“ bezeichnet (§ 16a Abs. 5 GenTG). Durch diese Aufteilung verlieren die in das Internet eingestellten Daten jedoch nicht ihren Personenbezug. Dieser besteht fort, solange die Bezugsperson „bestimmbar“ oder „individualisierbar“ bleibt. Daher ist
- unbeschadet der vom Gesetzgeber gewählten Unterscheidung zwischen personenbezogenen Daten in § 16a Abs. 5 GenTG und anderen Daten in § 16a Abs. 4, § 16b
Abs. 1a Satz 2 GenTG - für die Frage des Grundrechtseingriffs allein die Grenze zwi-

163

35/67

schen Bestimmbarkeit und Nichtbestimmbarkeit der Bezugsperson entscheidend.
Danach können vorliegend personenbezogene Informationen über das Internet abgerufen werden. Es ist davon auszugehen, dass eine unbestimmte Zahl von Empfängern über Zusatzwissen verfügt, das es ihnen ohne großen zeitlichen oder finanziellen Aufwand ermöglicht, die Bezugsperson zu identifizieren. Insbesondere
Ortsansässigen kann ohne weiteres bekannt sein, wer welche landwirtschaftlich genutzten Flurstücke in einer Gemarkung bewirtschaftet. Jedenfalls für diese Übermittlungsvorgänge wird die registerführende Stelle durch § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a
Satz 2 GenTG zur Weitergabe personenbezogener Daten ermächtigt.
dd) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

164

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen
bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der
Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben (1) und die
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (2). Zudem bedarf der effektive
Grundrechtsschutz einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (3).

165

(1) Die Erhebung und Verarbeitung von Daten über den Anbau von gentechnisch
veränderten Organismen gemäß § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG
entsprechen dem Gebot der Normklarheit und -bestimmtheit.

166

Dieses Gebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG selbst. Der
Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE
100, 313 <359 f., 372>; 110, 33 <53>; 113, 348 <375>; 118, 168 <186 f.>). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt.

167

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1, § 16b Abs. 1a Satz 3 GenTG dient die Datenerhebung
und Datenverarbeitung dem Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von
gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten
Rechtsgüter und Belange und dem Zweck der Information der Öffentlichkeit.

168

Das Register wird gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 GenTG von der nach § 31 Satz 2
GenTG zuständigen Bundesoberbehörde geführt, der gemäß § 16a Abs. 3 Satz 1,
§ 16b Abs. 1a GenTG die erforderlichen Informationen mitzuteilen sind und die gemäß § 16a Abs. 4 und 5, § 16b Abs. 1a Satz 2 und 3 GenTG die Auskünfte aus dem
Register erteilt. In § 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und in § 16b Abs. 1a Satz 1 GenTG ist
dabei präzise bestimmt, wer welche Angaben wann mitzuteilen hat. Des Weiteren ist
in § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a Satz 2 GenTG angegeben, welche Informationen auf
welche Weise aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers abgerufen werden
können.

169

36/67

§ 16a Abs. 5 (ggf. i.V.m. § 16b Abs. 1a Satz 3) GenTG umschreibt schließlich hinreichend präzise die Voraussetzungen für eine Erteilung von Auskünften aus dem
nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers. Soweit der Gesetzgeber sich dabei
unbestimmter Rechtsbegriffe bedient hat, steht das Bestimmtheitsgebot dem nicht
entgegen. Die Begriffe „berechtigtes Interesse“ und „überwiegend schutzwürdiges Interesse“ stehen in dem begrenzenden Kontext der Vorschriften zu dem Standortregister und lassen sich in diesem hinreichend konkretisieren.

170

(2) Die zu prüfenden Regelungen über die Erhebung und Verarbeitung der Daten
über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen nach Maßgabe von
§ 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b Abs. 1a GenTG sind verhältnismäßig.

171

(a) Mit diesen Bestimmungen verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele.
Sie dienen der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, der Schaffung einer angemessenen Transparenz sowie den Zwecken des § 1 GenTG. Sie finden eine verfassungsrechtliche Grundlage insbesondere in Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 GG und dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG.

172

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG dient das Standortregister der Information der
Öffentlichkeit. Für die Allgemeinheit soll das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt durch Freisetzungen und Anbau transparent gemacht
werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 26). Die Schaffung von Transparenz stellt in diesem Zusammenhang einen eigenständigen und legitimen Zweck der Gesetzgebung
dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2008
- 1 BvR 3255/07 -, NJW 2008, S. 1435 <1436>). Die im Standortregister erfassten
und veröffentlichten Angaben über Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen leisten innerhalb der demokratischen, pluralistischen Gesellschaft einen wichtigen Beitrag zum öffentlichen Meinungsbildungsprozess. Der öffentliche Meinungsaustausch und die Einbeziehung der Gesellschaft in diese
umweltrelevanten Entscheidungen und ihre Umsetzung schützen nicht nur den Einzelnen, sondern stärken die effektive Kontrolle staatlichen Handelns. Um solche
Transparenz herzustellen, ist es legitim, bestimmte Daten der Öffentlichkeit allgemein und insoweit ohne weitere Bindung an bestimmte Zwecke zugänglich zu machen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schließt die Schaffung allgemein öffentlicher Dateien - auch solcher mit Personenbezug - nicht generell aus.
Insbesondere entspricht das Standortregister dem hohen Stellenwert, den die Richtlinie 2001/18/EG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit beimisst. Den Mitgliedstaaten ist es nach Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG untersagt, im Genehmigungsverfahren vorgelegte Informationen über eine allgemeine Beschreibung von
gentechnisch veränderten Organismen, den Namen und die Anschrift des Anmelders, Zweck und Ort der Freisetzung (vgl. Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2001/18/EG) sowie die beabsichtigten Verwendungszwecke als vertrauliche Informationen zu behandeln. In seinem Urteil vom 17. Februar 2009 hat der Gerichtshof der Europäischen
Union ausgeführt, dass der Mitteilung der in Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG

173

37/67

genannten Informationen kein Vorbehalt zugunsten des Schutzes der öffentlichen
Ordnung oder anderer gesetzlich geschützter Interessen entgegengehalten werden
kann (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-552/07 -, Slg. 2009, S. I-987
<1029 f.> Rn. 55 und Tenor Ziffer 2).
Das Standortregister kommt auch der Überwachung etwaiger Auswirkungen von
gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG genannten
Rechtsgüter zugute (§ 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG). Es dient damit insbesondere dem
Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und fremden Eigentums vor
schädlichen Auswirkungen des Anbaus gentechnisch veränderter Kulturpflanzen und
der Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren.

174

Das Standortregister soll ferner die Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf den Koexistenzbelang gemäß § 1 Nr. 2
GenTG und die Information potentiell betroffener Dritter über den geplanten Anbau
sicherstellen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 GenTG). Es leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung des mit dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 in den Gesetzeszweck aufgenommenen Koexistenzbelanges (§ 1 Nr. 2 GenTG) und des zugrunde liegenden
europäischen Koexistenzkonzeptes (hierzu: Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG;
Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit „Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen“, ABl EU 2010
Nr. C 200, S. 1). Das Ziel eines verträglichen Nebeneinanders der verschiedenen
landwirtschaftlichen Produktionsmethoden findet seine verfassungsrechtliche Grundlage nicht nur in der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Freiheit anderer Erzeuger zur
selbstbestimmten Nutzung ihres Eigentums, sondern auch in ihrer von Art. 12 Abs. 1
GG geschützten Freiheit der Berufsausübung.

175

Das Standortregister dient schließlich dem Ziel, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen
und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1 Nr. 3 GenTG).
Insbesondere kann die Information der Öffentlichkeit über das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt ein eigenes Urteil über den staatlich genehmigten und überwachten Einsatz von Gentechnik schaffen und die Akzeptanz der staatlichen Entscheidungen verbessern.

176

(b) Die den Anbau betreffenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b
Abs. 1a GenTG sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen.

177

Das Standortregister kann die effektive Überwachung etwaiger Auswirkungen von
gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten
Rechtsgüter und Belange unterstützen und trägt damit zur Gefahrenabwehr und Risikovorsorge sowie zur Gewährleistung von Koexistenz bei.

178

Die Information der zuständigen Behörden über die Anbauflächen gentechnisch
veränderter Kulturen ermöglicht diesen insbesondere, den Anbau und seine Umwelt-

179

38/67

auswirkungen zu beobachten und zu überwachen, Produktionsprozesse gezielt zu
kontrollieren, die ordnungsgemäße Anwendung von Koexistenzmaßnahmen sicherzustellen und standortbezogene wissenschaftliche Begleituntersuchungen durchzuführen, um langfristige oder unvorhergesehene Effekte zu erfassen.
Das Standortregister ist geeignet, die Öffentlichkeit und mögliche Betroffene über
das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt zu informieren und damit die gewünschte Transparenz, Koexistenz und gesellschaftliche Befriedung zu befördern. Insbesondere können sich Nachbarbetriebe und andere mögliche Betroffene rechtzeitig über den beabsichtigten Anbau solcher Organismen
informieren und Maßnahmen zum Schutz vor Einträgen in ihre Erzeugnisse ergreifen.

180

(c) Die den Anbau betreffenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b
Abs. 1a GenTG sind erforderlich, um die Gesetzeszwecke zu erreichen. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>;
115, 276 <309>; 116, 202 <225>) ist ein ebenso wirksamer, aber die Betroffenen weniger belastender Weg der Erhebung und Verarbeitung von Daten über den Anbau
von gentechnisch veränderten Organismen nicht ersichtlich.

181

Die zuständigen staatlichen Stellen verfügen über keine vergleichbaren Informationen, auf die sie zur Erfüllung der Zwecke des Standortregisters zurückgreifen könnten. Diese liegen insbesondere nicht schon aufgrund des Genehmigungsverfahrens
zum Inverkehrbringen vor. Das Genehmigungsverfahren ist nicht auf den Bewirtschafter von Anbauflächen, sondern auf denjenigen bezogen, der ein Produkt erstmals in Verkehr bringt (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 7 GenTG).

182

Auch die Mitteilungsfrist von drei Monaten vor dem Anbau gemäß § 16a Abs. 3
Satz 1 GenTG durfte der Gesetzgeber für erforderlich halten, um das Konzept einer
abgestimmten Anbauplanung umzusetzen. Denn bis zur Aussaat von gentechnisch
veränderten Pflanzen hat nicht nur die Mitteilung an das Standortregister zu erfolgen.
Es ist auch der Nachbar zu unterrichten und dessen Angaben sind gegebenenfalls
durch eine Anpassung der Anbaupläne zu berücksichtigten. Zudem können schriftliche Vereinbarungen über die gute fachliche Praxis getroffen werden. Diese Änderungen und Vereinbarungen sind wiederum dem Standortregister zu melden. Ferner
sind innerbetriebliche Abweichungen von der guten fachlichen Praxis den zuständigen Behörden zu melden.

183

Desgleichen ist die Datenverarbeitung nach Maßgabe von § 16a Abs. 1, 4 und 5,
§ 16a Abs. 1a GenTG zur Zweckerreichung erforderlich. Ein Antragsverfahren für die
Erteilung von Auskünften über die genauen Anbaustandorte würde die mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zwecke nicht ebenso wirksam umsetzen. Das angestrebte hohe Maß an Transparenz könnte nicht erreicht werden, wenn nur die Gemeinde oder Gemarkung des Standortes gemäß § 16a Abs. 4 GenTG in das Internet
eingestellt würde. Auch die Möglichkeit der frühzeitigen Planung, Abstimmung und

184

39/67

Koordination konkurrierender Nutzungsinteressen und die Wirtschaftlichkeit der Auskunftserteilung wären mit einem Antragsverfahren nicht gleichermaßen gewährleistet.
Eine Begrenzung des berechtigten Interesses an der Auskunftserteilung gemäß
§ 16a Abs. 5 GenTG auf Fälle, in denen eine „wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung“ sowie „substantielle Vermögensbeeinträchtigungen des Nachbarn“ drohen,
wäre nicht geeignet, die Information möglicher Betroffener in dem vom Gesetzgeber
gewollten Umfang sicherzustellen. Insbesondere in der Phase der Anbauplanung
dürfte regelmäßig nicht absehbar sein, ob solche Nachteile zu erwarten sind mit der
Folge, dass Auskünfte über Namen und Anschrift der Bewirtschafter nicht oder nur in
geringem Maße erteilt werden dürften. Die Möglichkeit, mit Hilfe des Standortregisters lokale Erzeugungsstrukturen durch Anbauplanung aufeinander abzustimmen
und die Trennung von gentechnisch veränderten und nicht gentechnisch veränderten
Kulturen zu koordinieren, wäre dann nicht vergleichbar gegeben.

185

(d) Die den Anbau betreffenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 und § 16b
Abs. 1a GenTG wahren auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.

186

Erheben und Verarbeiten von personenbezogenen Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen in der vorgesehenen Form führen allerdings zu
einem Eingriff von Gewicht.

187

Die nach § 16a Abs. 3 und § 16b Abs. 1a GenTG mitzuteilenden Daten werden im
Standortregister verknüpft, so dass neue, über die Einzelangabe hinausgehende Informationen entstehen. Die Datenerhebung erlangt zusätzliches Gewicht dadurch,
dass sie nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 Nr. 9 GenTG bußgeldbewehrt ist. Auch stellt
die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 16a Abs. 4, § 16b Abs. 1a
Satz 2 GenTG durch automatisierten Abruf über das Internet eine besonders weitgehende Form des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2008 - 1 BvR
3255/07 -, NJW 2008, S. 1435 <1436>). Die Daten können nach ihrem Abruf beliebig
weiter verarbeitet, verknüpft und zu einer Vielzahl von Zwecken - auch für die Planung von Straftaten zum Nachteil eines Bewirtschafters oder Nachbarn - verwendet
werden.

188

Das Gewicht des Eingriffs wird jedoch unter verschiedenen Gesichtspunkten gemildert.

189

Den Anlass für den Grundrechtseingriff geben die Betroffenen selbst mit einem Verhalten, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die Rechtsgüter Dritter haben kann und daher das Bedürfnis nach staatlicher Überwachung und ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Auch ist der mit der Datenerhebung
verbundene Aufwand verhältnismäßig gering. Soweit nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 GenTG
eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn eine Mitteilung nach § 16a Abs. 3 Satz 1
oder 3 GenTG nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemacht wird, ist ein ord-

190

40/67

nungsgemäßes Verhalten für den Bewirtschafter mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die gemäß § 16a Abs. 3 GenTG mitzuteilenden Angaben betreffen ausschließlich den Bewirtschafter und seine berufliche Tätigkeit und können von
ihm auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden. Das in der Bekanntgabe
über das Internet liegende Gewicht wird schließlich dadurch relativiert, dass die Empfänger den Personenbezug erst durch Zusatzwissen oder eine aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers erteilte Auskunft herstellen können. Für die
überwiegende Zahl der weltweit in Betracht kommenden Informationsempfänger bleiben die Bezugspersonen anonym. Diese Empfänger werden regelmäßig auch kein
Interesse daran haben, den konkreten Anbau einer bestimmten Person zuzuordnen.
Angesichts der legitimen Gemeinwohlinteressen, denen das Standortregister dient,
ist der Eingriff daher nicht unangemessen. Mit der Aufteilung des Registers in einen
allgemein zugänglichen und einen nicht allgemein zugänglichen Teil hat der Gesetzgeber einen tragfähigen und aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Kompromiss zwischen dem Informationsinteresse des Staates und der Öffentlichkeit einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der Bezugspersonen
andererseits gefunden.

191

Der gesetzlichen Regelung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass durch
die Einrichtung des Standortregisters die Wahrscheinlichkeit mutwilliger Zerstörungen von Anbaukulturen erhöht werde. Bereits vor der Einführung des Standortregisters kam es wiederholt zu Behinderungen von Freisetzungen und Anbau von gentechnisch veränderten Organismen, denen mit dem Einsatz des Polizei- und
Strafrechts zu begegnen war. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber sein Konzept eines verträglichen Nebeneinanders der unterschiedlichen Produktionsweisen
und einer gesellschaftlichen Befriedung umgesetzt und fortentwickelt. Bestandteil
des Konzeptes ist - unbeschadet der ohnehin bestehenden gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben - die transparente Information der Öffentlichkeit über den Einsatz von Gentechnik auf der einen Seite und der Schutz der Nutzer von Gentechnik vor den von
dieser Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren durch einen nicht allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters und mit den Mitteln des Polizei- und Strafrechts auf
der anderen Seite. Der Staat ist, wie auch in anderen Fällen einer Behinderung der
Eigentums-, Berufs- oder Forschungsfreiheit durch Dritte verpflichtet, die ungehinderte Betätigung der Grundrechte im Einzelfall zu fördern und zu schützen. Bisher ist
nicht erkennbar, dass durch das Standortregister eine Situation so hoher Gefährdung
für Bewirtschafter entstanden wäre, dass der Gesetzgeber evident zur Schaffung
weitergehender Schutzmechanismen gegen rechtswidrige und strafbare Feldzerstörungen verpflichtet wäre.

192

Auch die Bestimmungen über den nicht allgemein zugänglichen Teil des Standortregisters in § 16a Abs. 5 GenTG schränken das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht unangemessen ein. Gemäß § 16a Abs. 5 GenTG darf eine Auskunft
aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers nur erteilt werden, wenn
der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der

193

41/67

Annahme besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Auskunft hat. Den Rechtsanwender trifft damit die Pflicht zur
Abwägung, durch die eine einzelfallbezogene Beurteilung erreicht werden kann.
(3) Der Grundrechtsschutz ist schließlich auch durch eine angemessene Verfahrensgestaltung abgesichert.

194

Die Verwendung personenbezogener Daten muss auf den gesetzlich bestimmten
Zweck begrenzt sein (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Auch sind Aufklärungs-, Auskunftsund Löschungspflichten von Bedeutung (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt.

195

Die Information der Betroffenen vor der Datenerhebung darüber, welche Daten über
das Internet abgerufen werden können und unter welchen Voraussetzungen Auskünfte über die mitgeteilten persönlichen Daten erteilt werden können, ist durch die
insoweit klare Gesetzeslage sichergestellt. Dass hierbei bestimmte Daten zur Herstellung von Transparenz der allgemeinen Öffentlichkeit auch ohne weitere Zweckbindung zugänglich gemacht werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

196

Eine Information des gemäß § 16b Abs. 1a GenTG betroffenen Nachbarn über die
Mitteilung an das Standortregister kann im Rahmen der Aufklärung über die Rechtsfolgen der schriftlichen Vereinbarung oder der Nichterteilung von Auskünften gemäß
§ 16b Abs. 1 Satz 3 GenTG erfolgen. Jedenfalls ist der Nachbar ausreichend dadurch geschützt, dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten in
§ 16b Abs. 1a GenTG durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Dementsprechend
besteht gemäß § 19a Abs. 2 Nr. 3 BDSG keine Pflicht zur Benachrichtigung eines
Betroffenen, ohne dessen Kenntnis die Daten aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung erhoben wurden.

197

Eine Benachrichtigung des Betroffenen über den Abruf von Daten aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers erübrigt sich, weil der Betroffene bereits bei der
Datenerhebung weiß, welche Daten veröffentlicht werden und sich entsprechend
darauf einstellen kann. Im Übrigen sind weitreichende Auskunftspflichten über erhobene und weitergegebene Daten in § 19 BDSG vorgesehen, der gemäß § 16a Abs. 7
GenTG für juristische Personen entsprechend gilt. Gegen § 19 BDSG bestehen insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerfGE 120, 351 <365>).

198

Der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogene und begrenzte Zweck der Erhebung
und Verarbeitung von Daten über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen gebietet ferner die Löschung aller nicht oder nicht mehr zur Zweckerreichung erforderlichen Daten (vgl. BVerfGE 113, 29 <58>). Dem ist vorliegend durch die gesetzlich angeordnete Löschung der Daten 15 Jahre nach ihrer erstmaligen Speicherung
gemäß § 16a Abs. 6 Satz 2, § 16b Abs. 1a Satz 3 GenTG genügt.

199

b) Die an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG und § 16b Abs. 1a GenTG sind mit
Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

200

42/67

aa) Die Verpflichtung zur Mitteilung von Angaben über den Anbau an das Standortregister nach Maßgabe von § 16a Abs. 3 GenTG verletzt die von Art. 12 Abs. 1 GG
gewährleistete Berufsfreiheit nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

201

Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet grundsätzlich auch den Schutz von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (vgl. BVerfGE 115, 205 <229>). Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt oder verlangt dieser
deren Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden dabei alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern
nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung
der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

202

Nach dieser Maßgabe handelt es sich bei den gemäß § 16a Abs. 3 GenTG zu erhebenden Daten über den gentechnisch veränderten Organismus und seinen Standort
weder um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch erscheint die Erhebung und
Verarbeitung dieser Daten geeignet, empfindliche Wettbewerbsnachteile nach sich
zu ziehen. Da der Anbau im öffentlichen Raum stattfindet, ist seine Wahrnehmung
und Kenntnis von vornherein nicht auf einen begrenzten Kreis von Personen beschränkt, der einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Unternehmen zugerechnet
werden könnte. Der gentechnisch veränderte Organismus, seine gentechnisch veränderten Eigenschaften und der spezifische Erkennungsmarker sind, ohne dass es
auf das Standortregister ankommt, im Internet veröffentlicht. Zudem muss der Geheimhaltungswille berechtigten wirtschaftlichen Interessen entspringen, so dass es
unerheblich ist, ob ein Unternehmen ein negatives Image, das mit dem Einsatz von
Gentechnik verbunden sein mag, abwenden will.

203

bb) Die Pflicht der Bewirtschafter, binnen bestimmter Fristen Angaben an die registerführende Behörde zu übermitteln, stellt eine Berufsausübungsregelung dar, die
aber durch die dargestellten Gemeinwohlbelange von überragendem Gewicht gerechtfertigt ist.

204

Im Übrigen bietet das Grundrecht der Berufsfreiheit grundsätzlich keinen über das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgehenden Schutz vor staatlichen
informationellen Maßnahmen (vgl. BVerfGE 118, 168 <205>).

205

c) Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Schutzes
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Gefahr von Eigentumsverletzungen durch Gentechnikgegner kommt aus den gleichen Gründen nicht in Betracht.

206

d) Die an den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen anknüpfenden Regelungen in § 16a Abs. 1, 3, 4 und 5 GenTG und § 16b Abs. 1a GenTG sind mit Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

207

Erfolgt der Anbau zu wissenschaftlichen Zwecken, so betrifft die Pflicht der Bewirtschafter, binnen bestimmter Fristen Angaben über den Anbau an die registerführen-

208

43/67

de Behörde zu übermitteln, auch die Bedingungen für die Durchführung des Forschungsprojektes und berührt damit den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Die darin liegende Einschränkung weist jedoch in Bezug auf die Forschungsfreiheit
kein hohes Gewicht auf und ist durch den Schutz der dargestellten kollidierenden
Rechtsgüter von Verfassungsrang gerechtfertigt.
e) Aus denselben Erwägungen sind die in § 16a Abs. 1, 4 und 5 GenTG enthaltenen Bestimmungen über die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durch den Betreiber nach Maßgabe von § 16a Abs. 2 GenTG mitzuteilenden Angaben über Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen mit
dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG) sowie mit Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Aus den dargestellten Gründen bestehen auch gegen § 16a Abs. 2 GenTG
keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

209

4. § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Auch eine
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht
festgestellt werden.

210

a) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG in ihrer zuletzt durch Art. 1 GenTÄndG 2008 geänderten Fassung sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

211

aa) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG greifen in die Berufsfreiheit ein. Der Gesetzgeber regelt mit diesen Bestimmungen den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus
bestehen. § 16b Abs. 4 und § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG in der Alternative des Inverkehrbringens knüpfen insoweit unmittelbar an die Betätigung zu Erwerbszwecken an;
die weiteren angegriffenen Bestimmungen weisen jedenfalls eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf. Denn sie betreffen typischerweise den erwerbswirtschaftlichen
oder gewerbsmäßigen Umgang mit den zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten und verstehen sich in erster Linie als rechtliche Rahmenbedingungen für die
Berufsausübung. Die Pflicht, Vorsorge gegen wesentliche Beeinträchtigungen der in
§ 1 Nr. 1 und 2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange zu treffen, geht dabei
über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus und verlagert die Eingriffsbefugnisse der
Behörde im Vergleich zur polizeirechtlichen Gefahrenabwehr zeitlich und sachlich
nach vorn.

212

bb) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

213

(1) Die Regelungen sind hinreichend bestimmt.

214

In § 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG definiert der Gesetzgeber den Inhalt und das Ziel der
Vorsorgepflicht dahingehend, dass bestimmte Rechtsgüter und Belange „nicht wesentlich beeinträchtigt“ werden dürfen. Wann eine Beeinträchtigung wesentlich ist,
kann mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln bestimmt werden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen europäische Schwellenwerte zur Kennzeichnungspflicht Orientierung bieten und der Begriff durch die in § 36a Abs. 1 GenTG vorgege44/67

215

benen Interpretationsregeln näher festgelegt werden (BTDrucks 15/3088, S. 27).
§ 36a Abs. 1 GenTG knüpft an den Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung in
§ 906 BGB an. Interpretationsgrundsätze, die sich in diesem Regelungszusammenhang herausgebildet haben, können daher auch bei der Auslegung von § 36a Abs. 1
GenTG herangezogen werden.
§ 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu beanstanden. Die tatsächlichen Voraussetzungen
für die in § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ausgesprochene Rechtsfolge sind für die
Betroffenen in zumutbarer Weise zu erkennen. Sie lassen sich jedenfalls im Wege
der Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen. Die Möglichkeiten einer weitergehenden Regelung sind zudem nach der Eigenart des geregelten
Lebenssachverhalts begrenzt. Ob und inwieweit die Vorsorgepflicht im Einzelfall abdingbar ist, kann letztlich nur für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse vor Ort geklärt werden. Die sich aus einer Anwendung von § 16b
Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. ergebenden haftungsrechtlichen Fragen hat der Gesetzgeber in § 16b GenTG nicht geregelt. Insoweit konnte er es bei der allgemeinen vertraglichen und außervertraglichen Haftung und den hierzu - auch im Zusammenhang
mit einem vertraglichen Verzicht auf eine günstige Rechtsposition - entwickelten
Grundsätzen belassen. Insgesamt begegnet § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. in Bezug auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis keinen durchgreifenden Bedenken.

216

Auch § 16b Abs. 2 und 3 GenTG sind hinreichend bestimmt gefasst. Es ist nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber die Grundsätze der guten fachlichen Praxis in
§ 16b Abs. 3 GenTG nicht erschöpfend geregelt hat („insbesondere“). Der Gesetzgeber durfte mit der offenen Fassung dieser Grundsätze der Vielgestaltigkeit des geregelten Lebenssachverhalts Rechnung tragen. Der Begriff der guten fachlichen Praxis
ist einerseits offen genug für neue Entwicklungen und andererseits geeignet, einen
Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen die Landwirte handeln können und müssen.
Was im Einzelfall zur guten fachlichen Praxis gehört, lässt sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch in Anlehnung an die hinter den Regelbeispielen liegenden Wertungen, mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend bestimmen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 16b
Abs. 6 GenTG die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung vorgesehen, die die Grundsätze der guten fachlichen Praxis weiter konkretisieren kann.

217

Schließlich sind die in § 16b Abs. 4 GenTG an die Eignung von Person und Ausstattung gestellten Anforderungen ausreichend bezeichnet. Bei der Umschreibung dieser
Anforderungen bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe wie „Zuverlässigkeit“ und „Kenntnisse“, die seit jeher in wirtschaftsverwaltungsrechtlichen
Gesetzen verwendet werden (z. B. § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung und § 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz). Diese Begriffe sind in einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandeln und Rechtsprechung so ausgefüllt worden, dass

218

45/67

an ihrer rechtsstaatlichen Bestimmtheit nicht zu zweifeln ist, mögen sie auch für
jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erfordern (vgl. BVerfGE 49, 89
<134>). Ebenso sind die in § 16b Abs. 4 GenTG verwandten Begriffe „Fertigkeiten“
und „Ausstattung“ mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden hinreichend zu präzisieren. Wozu die Eignung von Person und Ausstattung dienen soll, ist mit dem Verweis auf die Erfüllung der Vorsorgepflicht gemäß § 16b Abs. 1 GenTG hinreichend
geregelt.
(2) Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verhältnismäßig.

219

(a) Die Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis in § 16b
Abs. 1, 2 und 3 GenTG sind als Regelungen der Berufsausübung statthaft, weil sie
durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls legitimiert werden, zur Erreichung der
Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich sind und den Betroffenen nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 36, 47 <59>; 61, 291 <312>; 68, 272
<282>; 103, 1 <10>; stRspr). Auch die Sachkundeanforderungen des § 16b Abs. 4
GenTG sind Berufsausübungsregelungen.

220

(b) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche
Praxis und die Eignung von Person und Ausstattung dienen legitimen Gemeinwohlzielen.

221

Mit der Vorsorgepflicht soll ein verantwortungsvoller Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erreicht und dadurch einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Rechtsgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG durch Einträge dieser Organismen vorgebeugt werden (§ 16b Abs. 1 Satz 1 GenTG). Diesem Ziel dienen auch die Grundsätze der guten fachlichen Praxis und die Anforderungen an die Eignung von Person
und Ausstattung, welche jeweils auf die Erfüllung der Vorsorgepflicht bezogen sind
(§ 16b Abs. 2, 3 und 4 GenTG). Mit der Vorsorgepflicht trägt der Gesetzgeber der
- auch bezogen auf den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen bestehenden - Erkenntnis- und Prognoseunsicherheit Rechnung, die aus dem jeweiligen
Stand von Wissenschaft und Technik und dort bestehenden Ungewissheiten resultiert. Die Ausbreitung solcher Organismen soll durch die Vorsorgepflicht und gute
fachliche Praxis von vornherein möglichst vermieden oder, wenn unvermeidbar, auf
ein Mindestmaß reduziert werden (BTDrucks 15/3088, S. 26 f.). Die Anforderungen
an die Person und Ausstattung (§ 16b Abs. 4 GenTG) sollen sicherstellen, dass der
Anwender hierzu fähig und willens ist und damit die ordnungsgemäße Erfüllung der
Berufstätigkeit gewährleisten (BTDrucks 15/3088, S. 27).

222

§ 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG dienen damit dem Zweck, Vorsorge gegen schädliche Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte für das Leben und die
Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen
und Sachgüter zu treffen (§ 1 Nr. 1 GenTG). Die Vorschriften konkretisieren zudem
die Gewährleistung der Koexistenz (§ 1 Nr. 2 GenTG) und dienen insoweit insbesondere dem Schutz der Berufs- und Eigentumsfreiheit potentieller Betroffener und dem
Ziel, durch die Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders der landwirt-

223

46/67

schaftlichen Produktionsformen die Wahlfreiheit für Produzenten und Verbraucher
zu wahren, Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen und eine gesellschaftliche
Befriedung zu erreichen (BTDrucks 15/3088, S. 19 und 27). Schließlich verfolgt der
Gesetzgeber auch das Ziel, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1 Nr. 3 GenTG).
(c) Die Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche Praxis sowie die
Eignung von Person und Ausstattung sind geeignet, diese Zwecke zu erreichen.

224

Soweit der Gesetzgeber das in § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG a.F. geregelte Verbot
koexistenzgefährdender Handlungen durch das Gentechnikänderungsgesetz 2008
gestrichen und zugunsten der Verwender von gentechnisch veränderten Organismen
durch eine Ausnahme von der Vorsorgepflicht ersetzt hat, bewegt sich die Änderung
innerhalb des ihm zukommenden Einschätzungs- und Prognosevorrangs. Sie führt
nicht zu einer fehlenden Eignung der Regelung wegen einer nicht hinreichend konsequenten Verfolgung des Vorsorgeziels.

225

(d) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche
Praxis sowie die Eignung von Person und Ausstattung sind erforderlich, um die Gesetzeszwecke zu erreichen. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber auch bei
der Einschätzung der Erforderlichkeit zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>; 116, 202 <225>) ist kein
gleich wirksames, aber die Betroffenen weniger belastendes Mittel erkennbar, um
den angestrebten verantwortungsvollen Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen zu erreichen.

226

Die Erforderlichkeit der Regelungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche
Praxis kann insbesondere nicht mit dem Argument verneint werden, dass der Schutz
der in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter bereits durch das Bewertungs- und
Genehmigungsverfahren im Rahmen der Inverkehrbringensgenehmigung sichergestellt werde. Zwar ist die Erteilung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen grundsätzlich mit der Einschätzung verbunden, dass unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 GenTG bezeichneten Rechtsgüter wie die menschliche
Gesundheit und die Umwelt nicht zu erwarten sind (§ 16 Abs. 2 Satz 1 GenTG). Es
handelt sich jedoch um eine Prognoseentscheidung, welche das Auftreten von nicht
vorhergesehenen schädlichen Auswirkungen etwa auf die menschliche Gesundheit
oder die Umwelt nicht ausschließen kann. Der Zweck der auf die Schutzgüter des § 1
Nr. 1 GenTG bezogenen Vorsorgepflicht liegt gerade darin, ergänzend zu den Genehmigungsbedingungen für ein Inverkehrbringen einen verantwortungsvollen Umgang mit den zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen und damit einen möglichst umfassenden und lückenlosen Rechtsgüterschutz
nach der Marktfreigabe zu gewährleisten.

227

(e) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche
Praxis und die Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung sind auch

228

47/67

im engeren Sinn verhältnismäßig.
Die in § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG normierten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen enthalten strenge Vorgaben für die Berufsausübung unter Einsatz von zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen und greifen daher mit nicht unerheblichem Gewicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsfreiheit ein.

229

Die hiermit verbundene Belastung wird schon dadurch begrenzt, dass das Gesetz
zugunsten des Einsatzes der „grünen“ Gentechnik eine Ausbreitung von gentechnisch veränderten Organismen hinnimmt, die nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG führt. Das Gewicht des Eingriffs
wird auch durch die nach § 16b Abs. 1 Satz 2 bis 4 GenTG n.F. bestehende Möglichkeit gemildert, im Einzelfall aufgrund schriftlicher Zustimmung oder Schweigen des
Nachbarn ausschließlich zum Schutz der wirtschaftlichen Koexistenz des anderen
(§ 1 Nr. 2 GenTG) bestehende Vorgaben nicht zu beachten. Zudem gehören die in
§ 16b Abs. 3 GenTG normierten Verhaltensanforderungen nur zur guten fachlichen
Praxis, „soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist“.
Sie enthalten - derzeit ergänzt und konkretisiert durch die Verordnung über die gute
fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (GentechnikPflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV - vom 7. April 2008, BGBl I S. 655), die
Empfehlungen der Europäischen Union für Koexistenzmaßnahmen (vgl. Empfehlung
der Kommission vom 13. Juli 2010 mit „Leitlinien für die Entwicklung nationaler
Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von
GVO in konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen“, ABl EU Nr. C 200, S. 1)
und die in der mitzuliefernden Produktinformation vorgegebenen Anwendungsbestimmungen (§ 16b Abs. 5 GenTG) - normative Vorgaben, auf die sich ein Verwender
von gentechnisch veränderten Organismen ebenso wie ein möglicher Betroffener
einstellen kann. Damit hat sich die Rechts- und Planungssicherheit auch für die Anwender verbessert. Ferner können die zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Betriebsführungsmaßnahmen auf bereits bestehenden Trennungspraktiken oder -verfahren und bisherigen Erfahrungen mit der Behandlung
identitätsgeschützter Pflanzensorten und den Saatguterzeugungspraktiken aufbauen. Schließlich besteht die Möglichkeit, mit Nachbarbetrieben zusammenzuarbeiten.
Management und Erzeugung können koordiniert und zum Beispiel Sorten mit unterschiedlichen Blütezeiten verwendet, unterschiedliche Aussaatzeiten vereinbart oder
Fruchtfolgen aufeinander abgestimmt werden. Bereits auf diesem Weg können die
Kosten für die Trennung von gentechnisch veränderten und nicht veränderten Kulturen erheblich gesenkt, das Risiko von Auskreuzungen in benachbarte Kulturen minimiert, die Einhaltung der Kennzeichnungsschwellenwerte für Lebensmittel und Futtermittel ermöglicht und letztlich auch Haftungsfälle von vornherein vermieden
werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 27 unter Verweis auf die Empfehlung der Kommission vom 23. Juli 2003 mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien und geeigneter Verfahren für die Koexistenz gentechnisch veränderter, konventio-

230

48/67

neller und ökologischer Kulturen - 2003/556/EG -, ABl EU 2003 Nr. L 189, S. 36).
Demgegenüber überwiegen die legitimen Gemeinwohlziele, die den Gesetzgeber
zur Normierung der Vorsorgepflicht, der guten fachlichen Praxis und der Eignung von
Person und Ausstattung veranlasst haben. Sie könnten, unbeschadet der Einordnung von § 16b Abs. 4 GenTG als Berufsausübungsregelung, sogar eine Regelung
der Berufswahl rechtfertigen. Der Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und der
Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge sind verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 20a GG verankert. Die flankierenden,
oben dargestellten Regelungsziele dienen ebenfalls wichtigen Belangen des Gemeinwohls und sind wie beispielsweise der Verbraucherschutz auch im Unionsrecht
anerkannt.

231

Bei der Verwirklichung dieser Ziele muss dem Gesetzgeber gerade vor dem Hintergrund der breiten gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Debatte um den Einsatz
von Gentechnik und seine angemessene staatliche Regulierung ein großzügiger Entscheidungsspielraum zugestanden werden.

232

Setzt man diese betroffenen, verfassungsrechtlich geschützten Rechte und Interessen zueinander ins Verhältnis und bezieht die weiteren flankierenden Regelungsziele
in die Abwägung ein, so ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung nicht
zu beanstanden.

233

Weder beeinträchtigen die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht,
die gute fachliche Praxis und die Eignung von Person und Ausstattung die am Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen Beteiligten unzumutbar (§ 16b
Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG) noch stehen die Anforderungen an Person und Ausstattung außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung
der Berufstätigkeit (§ 16b Abs. 4 GenTG).

234

Der Gesetzgeber hat den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum
belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung von § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4
GenTG im Einzelfall sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Frage, was im
Einzelfall zur Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis gehört. Die allgemein gehaltenen Vorgaben zur Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis lassen es zu, die
tatsächlichen Rahmenbedingungen des Umgangs mit gentechnisch veränderten Organismen im Einzelfall, insbesondere an den konkreten Anbaustandorten, angemessen zu berücksichtigen und den Inhalt der Pflichten auf das Maß zu beschränken,
welches jeweils zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchtigungen der Schutzgüter
des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG erforderlich ist.

235

Der den Rechtsanwendern belassene Spielraum wahrt dabei die Grenzen der Zumutbarkeit. Die erforderlichen Standards sind sukzessive durch administrative und
gerichtliche Vorgaben unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuformen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einsatz von Gentechnik grundsätzlich zugelassen ist und nach dem Willen des Gesetzgebers möglich bleiben soll.

236

49/67

§ 16b GenTG verlangt keine Vorkehrungen, die mit absoluter Sicherheit Risiken für
die Rechtsgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG ausschließen sollen und damit faktisch auf ein Verbot des Umgangs mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen hinauslaufen können. Die Ausbreitung dieser Organismen soll vielmehr durch einen verantwortungsvollen Umgang nur so weit wie
möglich vermieden und bei Unvermeidbarkeit auf ein Mindestmaß reduziert werden (BTDrucks 15/3088, S. 26 f.). Anforderungen dürfen daher nach der Gesetzeslage nur so weit gehen, wie sie nach den Gegebenheiten des Einzelfalls erforderlich und zumutbar sind. Innerhalb dieses Rahmens geben derzeit die GentechnikPflanzenerzeugungsverordnung, die Empfehlungen der Europäischen Union für Koexistenzmaßnahmen (vgl. Empfehlung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit „Leitlinien für die Entwicklung nationaler Koexistenz-Maßnahmen zur Vermeidung des
unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in konventionellen und ökologischen
Kulturpflanzen“, ABl EU Nr. C 200, S. 1) und die in der mitzuliefernden Produktinformation vorgegebenen Anwendungsbestimmungen (§ 16b Abs. 5 GenTG) den Beteiligten weitere Maßstäbe für die Konkretisierung der angegriffenen Bestimmungen an
die Hand. Verbleibende Unsicherheiten führen nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Verwender von gentechnisch veränderten Organismen.
Die mit § 16b Abs. 4 GenTG verbundenen Beschränkungen sind aus der Sache
heraus legitimiert. Sie beruhen darauf, dass es besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse und einer entsprechenden Betriebsorganisation bedarf, um Einträge in andere Kulturen zu vermeiden oder so weit wie möglich zu reduzieren, und dass
die Ausübung des jeweiligen Berufes ohne solche Voraussetzungen unsachgemäß
wäre und Gefahren für die Schutzgüter des § 1 Nr. 1 und 2 GenTG mit sich bringen
würde.

237

b) § 16b Abs. 1, 2 und 3 GenTG sind auch mit der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG) vereinbar.

238

aa) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht und gute fachliche
Praxis sind an der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit zu messen, soweit sie
nicht ausschließlich für den Umgang zu erwerbswirtschaftlichen, gewerbsmäßigen
oder vergleichbaren Zwecken gelten. Der Schutzbereich ist insoweit jedenfalls für die
experimentelle Forschung an Universitäten eröffnet.

239

bb) Die Vorgaben der Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis für den Umgang
mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen greifen in die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit ein, die Fragestellung
und Methodik einschließlich der praktischen Durchführung eines Forschungsprojektes frei zu bestimmen.

240

cc) Die legitimen Gemeinwohlbelange, die den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, die Berufs- und Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG)
und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG) sind wichtige Werte

241

50/67

von Verfassungsrang, die aus den schon genannten Gründen auch einen Eingriff in
die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.
c) § 16b Abs. 1, 2, 3 und 4 GenTG verletzen nicht Art. 2 Abs. 1 GG.

242

Art. 2 Abs. 1 GG kommt als Prüfungsmaßstab für die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit von ausländischen Personen und die Verpflichtung von Privatpersonen, die nicht erwerbswirtschaftlich mit gentechnisch veränderten Organismen umgehen, in Betracht, die nicht unter den Schutz der Berufsfreiheit fallen
(Art. 12 Abs. 1 GG). Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist jedoch aus
den zu Art. 12 Abs. 1 GG genannten Gründen gerechtfertigt (oben C II 4 a bb).

243

Soweit § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG n.F. an das Schweigen Rechtsfolgen anknüpft,
ist hiermit keine unzumutbare Belastung für den Nachbarn verbunden. Selbst wenn
man die Regelung als Fall einer fingierten Willenserklärung und Eingriff in die Privatautonomie ansieht, ist sie jedenfalls gerechtfertigt.

244

Die Anknüpfung von Rechtswirkungen an das Schweigen gemäß § 16b Abs. 1
Satz 2 GenTG n.F. beseitigt Ungewissheiten über die Zustimmung zu einer bestimmten Anbauplanung und verbessert damit die Planungs- und Rechtssicherheit bei den
nach § 3 GenTPflEV mitteilungspflichtigen und nach § 16b Abs. 1 Satz 4 GenTG anzeigepflichtigen Grundstücksnutzungen. Damit verbunden ist das Anliegen des Gesetzgebers, die Abstimmung der Anbauplanung als Mittel zur Sicherung der Koexistenz zu fördern und gleichzeitig den Verwender von Gentechnik zugunsten
geschützter Interessen nicht mehr als nötig zu belasten. § 16b Abs. 1 Satz 2 GenTG
n.F. ist zur Erreichung dieser legitimen Zielsetzung geeignet und erforderlich.

245

Auch die Angemessenheit ist gewahrt. Der Gesetzgeber wertet typisierend diejenigen Personen, denen der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen mitzuteilen ist, als schutzbedürftig. Wer konventionell oder ökologisch wirtschaftet, soll darauf vertrauen dürfen, dass möglicherweise beeinträchtigender Anbau mitgeteilt und
abgestimmt wird. Andererseits verlangt der Gesetzgeber von den so Geschützten,
sich auf konkrete Anfrage des Verwenders von gentechnisch veränderten Organismen innerhalb einer Monatsfrist über ihr Schutzbedürfnis zu erklären. Andernfalls
wird unterstellt, dass kein Schutzbedarf besteht, so dass der Verwender den geplanten Anbau umsetzen kann. Er wird damit auch von der Unsicherheit der Prüfung entlastet, ob in dem Schweigen ein konkludenter Verzicht liegt. Dieser Ausgleich der
möglicherweise gegenläufigen Interessen bewegt sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

246

d) Die angegriffenen Bestimmungen über die Vorsorgepflicht, die gute fachliche
Praxis und die Eignung von Person und Ausstattung verletzen auch den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

247

Die Ungleichbehandlung der zur Vorsorge verpflichteten Verwender von Gentechnik im Vergleich zu konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirten folgt
aus den besonderen Eigenschaften der Produkte, die gentechnisch veränderte Orga-

248

51/67

nismen enthalten oder daraus bestehen. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Differenzierung legitime Gemeinwohlziele, die so gewichtig sind, dass sie nicht nur den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, sondern auch die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
Soweit § 16b GenTG zwischen denjenigen, die erwerbswirtschaftlich oder vergleichbar mit gentechnisch veränderten Organismen umgehen und anderen Verwendern von Gentechnik differenziert, beruht dies zum einen darauf, dass gentechnisch
veränderte Organismen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken regelmäßig in größerem Umfang als zu anderen Zwecken eingesetzt werden und die Schutzgüter damit
in größerem Ausmaß gefährdet sind. Zum anderen stehen den zusätzlichen Anforderungen im Rahmen des erwerbswirtschaftlichen Umgangs typischerweise auch größere Vorteile aus der Nutzung der Gentechnologie gegenüber. Diese Umstände
rechtfertigen die Ungleichbehandlung.

249

Die Ungleichbehandlung der zur Vorsorge verpflichteten Verwender von verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten Organismen im Vergleich zu denjenigen,
die solche Organismen zu Versuchszwecken freisetzen, knüpft schließlich daran an,
dass in der Freisetzungsgenehmigung die nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall und auf den jeweiligen
Versuch und Standort angepasst vorgegeben werden können (§ 16 Abs. 1 Nr. 2
GenTG). Eine angemessene Berücksichtigung konkreter Anbaubedingungen ist hingegen in der Genehmigung zum Inverkehrbringen regelmäßig nicht möglich, da diese
für eine Vielzahl von Anbaustandorten und allgemeingültig für jeden Mitgliedstaat erteilt wird. Dieser Umstand rechtfertigt die Differenzierung.

250

5. § 36a GenTG ist mit Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar.

251

a) Nach der nachbarrechtlichen Konzeption des § 36a GenTG sind Haftungsadressaten die Grundstückseigentümer oder Nutzer des emittierenden Grundstücks, soweit sie die beeinträchtigende Nutzungsart bestimmen und, wenn die Störung von einer Anlage ausgeht, diejenigen, welche die Anlage halten und von deren Willen die
Beseitigung abhängt (vgl. BGHZ 155, 99 <102>).

252

Von § 36a GenTG betroffen sind daher in erster Linie die Verwender von gentechnisch veränderten Organismen in Forschung, Land-, Forst- und Gartenwirtschaft.
Zum Kreis der Haftenden gehören ferner juristische Personen des öffentlichen
Rechts wie beispielsweise Universitäten jedenfalls dann, wenn sich die Nutzung des
emittierenden Grundstücks nicht als schlicht hoheitliches, sondern privatrechtliches
Handeln darstellt und sie daher der zivilrechtlichen Haftung unterliegen. Die Frage,
ob sie auch bei schlicht-hoheitlichem Handeln zu den Adressaten des § 36a GenTG
zählen, bedarf keiner abschließenden Klärung. Wie die bisherige Rechtsprechungspraxis zeigt, ist die Haftung staatlicher Forschungseinrichtungen nach privatem
Nachbarrecht nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. August 1999
14 U 57/97 -, ZUR 2000, S. 29). Insofern ist die Frage einer Verletzung der Wissen-

253

52/67

schaftsfreiheit insbesondere von Universitäten in die Prüfung einzubeziehen.
b) § 36a GenTG ist mit Art. 14 GG vereinbar.

254

aa) Die Vorschrift regelt in Verbindung mit §§ 906, 1004 BGB, die zu den Inhaltsund Schrankenbestimmungen des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gehören (vgl. BVerfGE 72, 66 <75 f.>), die Rechtsbeziehungen zwischen Grundstücksnachbarn.

255

§ 36a GenTG ist keine eigenständige Haftungsregelung, sondern konkretisiert und
ergänzt die bestehende verschuldensunabhängige Störerhaftung im privaten Nachbarrecht (§§ 1004, 906 BGB). § 36a GenTG stellt bei der Auslegung und Anwendung
zentraler Begriffe der nachbarrechtlichen Bestimmungen durch Vorgabe zwingender
Interpretationsregeln sicher, dass ein nachbarrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch in den Fällen besteht, in denen durch Einträge von gentechnisch veränderten
Organismen, insbesondere in Form ungewollter Auskreuzungen, die Benutzung eines fremden Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird (§ 36a Abs. 1 bis 3 GenTG).
Ferner wird das private Nachbarrecht um eine Regelung ergänzt, die Schwierigkeiten
beim Kausalitätsbeweis behebt (§ 36a Abs. 4 GenTG).

256

Diese neuen Haftungsregelungen knüpfen nicht nur dem Wortlaut nach in § 36a
Abs. 1 bis 3 GenTG an § 906 BGB und dessen Tatbestandsmerkmale an, sondern
fügen sich auch in die Systematik der nachbarrechtlichen Störerhaftung ein. Wie bisher gilt, dass wesentliche Einwirkungen, die entweder nicht ortsüblich oder zwar ortsüblich, aber mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand zu verhindern sind, nicht hingenommen werden müssen. Derartige Beeinträchtigungen sind rechtswidrig.
Hiergegen steht dem Betroffenen grundsätzlich ein auf Unterlassung oder Beseitigung gerichteter Abwehranspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Hat ein Nachbar hingegen Einwirkungen zu dulden, so kann ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich
in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder analog dieser Vorschrift gegeben sein
(nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch). Unberührt bleiben der Anspruch auf
Schutzvorkehrungen nach § 23 Satz 1 GenTG und der Anspruch auf finanziellen
Ausgleich nach § 23 Satz 2 GenTG insbesondere bei Vorliegen einer nach Anhörung
(§ 18 Abs. 2 GenTG) erteilten, unanfechtbaren Freisetzungsgenehmigung.

257

Eine § 36a Abs. 4 GenTG entsprechende Regelung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch zwar nicht. Die Vorschrift kann jedoch als Weiterentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer emittierender
Eigentümer und zur Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 BGB und § 287 ZPO
auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gesehen werden (vgl. BGHZ 66, 70 <77>; 85, 375 <386 f.>; 101, 106 <111 ff.>).

258

Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesmaterialien unterstützt, nach denen
durch § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG zentrale Elemente der nachbarrechtlichen Bestimmungen (§§ 906, 1004 BGB) konkretisiert und mit § 36a Abs. 4 GenTG eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2, § 840 Abs. 1 BGB normiert wer-

259

53/67

den sollten (vgl. BTDrucks 15/3088 S. 31).
§ 36a GenTG stellt sich daher nach seinem Sinn und Zweck als Norm der nachbarrechtlichen Störerhaftung dar. Eine neuartige Haftung im System des privaten Nachbarrechts wird hierdurch nicht begründet. Auch die §§ 906, 1004 BGB regeln die Koexistenz von Nachbarn.

260

Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB führt
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Gefährdungshaftung (vgl. BGHZ 155, 99 <103 f.>). Denn im Gegensatz zur Gefährdungshaftung für
eine gefährliche Einrichtung im Verhältnis zwischen Nachbarn geht es bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht um das
Einstehen für Schäden, die allein auf das rechtmäßige Vorhandensein einer Anlage
oder eine erlaubte Tätigkeit zurückzuführen sind, sondern um die Haftung für rechtswidrige, aber aus tatsächlichen Gründen zu duldende Störungen aus einer bestimmungsgemäßen Grundstücksnutzung. Der Ausgleich richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie bei § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den
Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003
- V ZR 37/02 -, NJW 2003, S. 2377 <2380> m.w.N.). Diese Verpflichtung zur Ausgleichsleistung nach den Grundsätzen des Nachbarrechts ist mit einem Schadensersatzanspruch nicht notwendig deckungsgleich; es besteht vielmehr Raum für eine
wertende Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 -, NJW
2003, S. 2377 <2380>).

261

Konkurrierende konventionell oder ökologisch wirtschaftende Landwirte sind ebenso wie andere Emittenten auch der verschuldensunabhängigen Störerhaftung im
Nachbarrecht unterworfen. Die Bezugnahme auf öffentlichrechtliche Grenzwerte
(§ 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) ist der nachbarrechtlichen Störerhaftung ebenso
wenig fremd wie die Ursachenvermutung zur Überwindung von Schwierigkeiten des
Kausalitätsbeweises bei mehreren Verursachern (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB und
§ 287 ZPO). Dass die Risiken einer Grundstücksnutzung möglicherweise nicht angemessen kalkuliert und versichert werden können, schließt die nachbarrechtliche Störerhaftung nicht aus. Eine Freistellung der Verwender von gentechnisch veränderten
Organismen von der verschuldensunabhängigen Haftung im Nachbarrecht würde im
Ergebnis daher keine Benachteiligung beseitigen, sondern diese im Vergleich zu anderen Emittenten privilegieren.

262

bb) § 36a GenTG bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen wegen Einträgen von gentechnisch veränderten Organismen Abwehransprüche aus § 1004 BGB
und Ausgleichsansprüche nach oder analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen Grundstückseigentümer oder Nutzer des emittierenden Grundstücks geltend gemacht werden können.

263

Wie die §§ 906, 1004 BGB legt die Norm in generell-abstrakter Weise Rechte und
Pflichten der Grundstückseigentümer fest und ist damit Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Vorschrift wahrt die

264

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verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellen sind.
(1) Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt.

265

Die Bezugnahme auf Vorschriften über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die
auch von einem anderen, namentlich dem europäischen Gesetzgeber erlassen und
von ihm geändert werden können, ist nicht zu beanstanden.

266

Nach § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG stellen die Pflicht zur Kennzeichnung von Erzeugnissen als gentechnisch verändert (Nr. 2) oder der Verlust einer Kennzeichnungsmöglichkeit hinsichtlich einer bestimmten Produktionsweise (Nr. 3) als Folge
eines Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums im Sinn von § 906 BGB dar. § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3
GenTG setzt also die Existenz von „Vorschriften“ oder „Rechtsvorschriften“ über die
Kennzeichnung zwar voraus, um einen Sachverhalt zu definieren, der den Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
BGB oder den Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslöst. Es handelt sich jedoch nicht um eine Verweisung auf die jeweiligen Kennzeichnungsvorschriften. Diese werden weder zum Bestandteil von § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG
noch ändern sich ihr Anwendungsbereich, Rang oder ihre Qualität. Der Gesetzgeber
hat vielmehr eine dem Anspruchssteller nachteilige Rechtslage beschrieben, deren
Folgen dem Anspruchsschuldner als Verursacher zuzurechnen sind. Eine vergleichbare Regelungstechnik mit Hilfe einer Generalklausel enthält § 823 Abs. 2 BGB, der
die Existenz von Schutzgesetzen voraussetzt.

267

Der Gesetzgeber hat auch im Übrigen alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen. Nach seinem Willen sollen der Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB und der Ausgleichsanspruch nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestehen, wenn der Nutzungsberechtigte eines benachbarten Grundstücks wegen der Übertragung oder des sonstigen Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen mit einer gesetzlichen Pflicht zur Kennzeichnung belastet wird oder eine ihm vorteilhafte gesetzliche Möglichkeit der Kennzeichnung
entfällt. Die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung können sich zwar - etwa durch
Absenkung oder Anhebung bestimmter Schwellenwerte - ändern. Die für die Haftung
relevante Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass eine dem Störer zuzurechnende Rechtspflicht zur Kennzeichnung oder der ihm zuzurechnende Verlust der
Möglichkeit einer Kennzeichnung die Benutzung des Nachbargrundstücks wesentlich
beeinträchtigen, bleibt davon unberührt. Sie schließt auch eine Verschärfung der Haftung durch eine Absenkung von Kennzeichnungsschwellenwerten ein.

268

§ 36a Abs. 1 GenTG begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, soweit die Fallgruppen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht abschließend normiert wurden („insbesondere“).

269

§ 36a Abs. 1 GenTG definiert und konkretisiert den in § 906 BGB enthaltenen unbe-

270

55/67

stimmten Rechtsbegriff der „wesentlichen Beeinträchtigung“ im Zusammenhang mit
dem Eintrag von gentechnisch veränderten Organismen. Soweit der Gesetzgeber die
Fälle wesentlicher Beeinträchtigungen nicht abschließend beschrieben hat („insbesondere“), trägt dies der Vielzahl denkbarer, möglicherweise derzeit nicht vollständig
überschaubarer Fallgestaltungen Rechnung.
(2) Der Gesetzgeber hat auch die Interessen der Beteiligten und das Gemeinwohl in
einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht (vgl.
BVerfGE 87, 114 <138>; 95, 48 <58>; 98, 17 <37>; 101, 239 <259>; 102, 1 <17>).

271

(a) Mit der Aufnahme des § 36a GenTG verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele.

272

Diese ergeben sich sowohl aus der Funktion der von § 36a GenTG ergänzten und
konkretisierten nachbarrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 906 BGB) als
auch aus den Zielen des Gentechnikgesetzes (§ 1 GenTG).

273

(aa) Wie § 906 BGB bezweckt § 36a GenTG den notwendigen Interessenausgleich
von Grundstücksnachbarn bei bestimmten Einwirkungen, die von einem anderen
Grundstück ausgehen. Auch diese Norm schützt die von Einwirkungen betroffenen
Grundeigentümer in ihrer von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit, den Eigentumsgegenstand nach eigenen Vorstellungen zu nutzen und über die Verwendung
des Eigentumsobjekts frei zu entscheiden. Wie die §§ 1004, 906 BGB weist § 36a
GenTG dem Störer die sachliche und finanzielle Verantwortung für die von seinem
Grundstück ausgehenden (wesentlichen) Einwirkungen zu. Soweit er nach § 1004
BGB oder nach beziehungsweise analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Unterlassung,
Beseitigung oder zum angemessenen Ausgleich verpflichtet ist, haftet er - und nicht
unbeteiligte Dritte oder die Allgemeinheit - für die Kostenfolgen. Diese Zurechnung
hat ihren Grund darin, dass der Störer die Beeinträchtigung veranlasst hat, dass er
sie am besten und effektivsten beheben kann und dass ihm die Vorteile aus der störenden Grundstücksnutzung zugute kommen. Schließlich hat § 36a Abs. 4 GenTG
wie § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ziel, eine Beweisschwierigkeit des Geschädigten
zu überwinden. Dessen Ersatzanspruch soll nicht daran scheitern, dass nicht mit voller Sicherheit festgestellt werden kann, wer von mehreren Beteiligten, deren Handlung den Schaden beziehungsweise die Beeinträchtigung verursacht haben kann,
der eigentliche Schädiger gewesen ist (vgl. BGHZ 55, 96 <98>; 101, 106 <111>).
Dem Interesse des Eigentümers, Nutzers oder Anlagenbetreibers, zur Haftung nur insoweit herangezogen zu werden, als ihn eine (Mit)Verantwortung für die Beeinträchtigung treffen kann, wird dadurch Rechnung getragen, dass die ihm zuzurechnende
Einwirkung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls geeignet gewesen
sein muss, die Beeinträchtigung zu verursachen (§ 36a Abs. 4 Satz 1 GenTG). Die
Gesamtschuld folgt dabei dem für § 840 Abs. 1 BGB maßgeblichen Gesichtspunkt,
dass der Geschädigte nicht mit dem Risiko belastet werden darf, dem er bei nur anteilsmäßiger Haftung mehrerer Schadensverursacher ausgesetzt wäre.

274

(bb) Mit dem Schutz der Nachbarn dient § 36a GenTG auch der Umsetzung des mit

275

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dem Gentechnikneuordnungsgesetz 2004 in den Gesetzeszweck aufgenommenen
Koexistenzbelanges (§ 1 Nr. 2 GenTG) und des europäischen Koexistenzkonzeptes
(Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG; vgl. BTDrucks 15/3088, S. 30). Nach § 1 Nr. 2
GenTG ist Ziel des Gesetzes zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel sowohl konventionell oder ökologisch als auch unter Einsatz
von Gentechnik erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können. Wie dargelegt,
findet diese Zielsetzung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG.
Zur Verwirklichung dieses Zwecks soll mit § 36a GenTG sichergestellt werden, dass
ein nachbarrechtlicher Abwehr- und Ausgleichsanspruch für Fälle besteht, in denen
durch Einträge von gentechnisch veränderten Organismen, insbesondere in Form
ungewollter Auskreuzungen, die Nutzung einer fremden Sache wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19 und 30). Während mit Vorsorgepflicht
und guter fachlicher Praxis der verantwortungsvolle Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erreicht und wesentliche Beeinträchtigungen der in § 1 Nr. 1 und
2 GenTG genannten Rechtsgüter und Belange durch Einträge dieser Organismen
von vornherein vermieden werden sollen, dient § 36a GenTG der Abwehr von (dennoch auftretenden) Eigentumsbeeinträchtigungen und dem Ausgleich damit verbundener Vermögensschäden bei benachbarten Produzenten (vgl. BTDrucks 15/3088,
S. 30). Die Wahlfreiheit der Produzenten soll gewahrt und das Eigentum an den jeweiligen Kulturen geschützt werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19). Die Ausübung
der einen Produktionsmethode soll nicht zu einer wirtschaftlichen Bedrohung der Personen führen, die eine andere Methode anwenden.

276

Mit der Gewährleistung der Koexistenz (§ 1 Nr. 2 GenTG) soll ferner die Wahlfreiheit für Verbraucher durch Bereitstellung einer breiten, transparent gekennzeichneten Produktpalette gewahrt, Rechts- und Planungssicherheit für alle Seiten sichergestellt und jenseits der Risikodiskussion ein gesellschaftliches Nebeneinander der
unterschiedlichen Produktionsweisen sowie eine gesellschaftliche Befriedung erzielt
werden (vgl. BTDrucks 15/3088, S. 19 und 21).

277

Schließlich wird mit § 36a GenTG das europäische Koexistenzkonzept auf nationaler Ebene umgesetzt. Dies verleiht den mit § 36a GenTG verfolgten Zwecken zusätzliches Gewicht. Insbesondere das Ziel, den Landwirten eine freie Entscheidung zwischen konventionellen oder ökologischen Anbaumethoden oder gentechnisch
veränderten Kulturen unter Einhaltung der Regeln für Etikettierung und/oder Sortenreinheit zu ermöglichen, als auch das Ziel, den Verbrauchern die freie Wahl zwischen
gentechnikfreien und mit Gentechnik hergestellten Produkten zu garantieren, sind
zentrale Anliegen auch auf europäischer Ebene (vgl. Empfehlung der Kommission
vom 13. Juli 2010 mit „Leitlinien für die Entwicklung nationaler KoexistenzMaßnahmen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO in
konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen“, ABl EU 2010 Nr. C 200, S. 1). Soweit § 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG das wegen eines Eintrags von gentechnisch veränderten Organismen ohne entsprechende Marktzulassung geltende Verbot des Inver-

278

57/67

kehrbringens als wesentliche Beeinträchtigung definiert, entspricht dies dem europarechtlich geltenden Anbau- und Vermarktungsverbot für gentechnisch veränderte Organismen, die als Produkte oder in Produkten nicht zum Inverkehrbringen zugelassen sind (Art. 6 Abs. 9, Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG).
(cc) § 36a GenTG fördert außerdem die Ziele von § 1 Nr. 1 GenTG und damit den
Schutz wichtiger Werte von Verfassungsrang wie des Lebens und der Gesundheit
von Menschen, der Umwelt, aber auch der Eigentumsfreiheit möglicher Betroffener
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20a GG). § 36a GenTG kommt diesen
Zielen nicht nur als präventives Instrument zur Durchsetzung von Vorsorgepflicht und
guter fachlicher Praxis zugute. Auch die für den Nachbarn mit der Konkretisierung
und Ergänzung der nachbarrechtlichen Vorschriften gewährleistete Möglichkeit, (bestimmte) Einträge abzuwehren, dient dem Schutz der in § 1 Nr. 1 GenTG genannten
Güter vor möglichen Gefahren der Gentechnik. Dies gilt insbesondere, soweit die Organismen noch nicht zum Inverkehrbringen zugelassen sind (§ 36a Abs. 1 Nr. 1
GenTG).

279

(dd) § 36a GenTG setzt auch den Zweck um, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen
und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen (§ 1 Nr. 3 GenTG).
Die Freisetzung und der Anbau gentechnisch veränderter Kulturen werden grundsätzlich akzeptiert. Nachbarn haben Beeinträchtigungen durch Einträge von gentechnisch veränderten Organismen im Regelfall zu dulden, soweit gesetzliche Toleranzwerte nicht überschritten oder die Methoden guter fachlicher Praxis gewahrt sind. Die
haftungsrechtliche Gleichstellung des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen mit
dem herkömmlichen Anbau (§ 36a Abs. 3 GenTG) kann den großräumigen Einsatz
gentechnisch veränderter Kulturen fördern.

280

(b) Die Konkretisierung und Ergänzung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG
ist angesichts des breiten Spielraums, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gibt (vgl. BVerfGE
53, 257 <293>), zur Erreichung der mit dem Gesetz verfolgten Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich.

281

Es ist auch kein ebenso geeignetes, aber weniger belastendes Mittel erkennbar,
das der Gesetzgeber hätte wählen können. Lösungsansätze wie die Einführung eines Mediationsverfahrens und spezieller Anbaugebiete für gentechnisch veränderte
Kulturen und für ökologische Erzeugnisse folgen einer anderen Konzeption für die
Bewältigung der Koexistenzproblematik und sind nicht geeignet, die mit § 36a
GenTG verfolgten Zwecke in ihrer Gesamtheit vergleichbar umzusetzen.

282

Die im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Möglichkeit eines freiwilligen Haftungsfonds der Wirtschaft wurde von der Saatgutindustrie abgelehnt (vgl. Deutscher Bundestag, Wortprotokoll der 61. Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26. November 2007 - Protokoll Nr. 16/61 -, S. 12
Frage Nr. 3). Die Einrichtung eines zumindest teilweise staatlich finanzierten Haf-

283

58/67

tungsfonds stellt kein gleich geeignetes Mittel dar, um die mit § 36a GenTG verfolgten Ziele zu verwirklichen. Ein Haftungsfonds dient anderen Zielen. Rechtlich würden die Verwender von Gentechnik von der sie als Störer treffenden Folgenverantwortung zumindest teilweise befreit und damit im Vergleich zu ihren Konkurrenten in
der konventionellen und ökologischen Produktion besser gestellt. Volkswirtschaftlich
entfiele für sie der Anreiz, neben privaten oder betriebswirtschaftlichen Kosten negative externe Effekte bei ihren Aktivitäten zu berücksichtigen. Schädigende Wirkungen der Grundstücksnutzung für Dritte würden über den staatlichen Haftungsfonds
von der Allgemeinheit getragen und damit gentechnisch veränderte Produkte bezuschusst werden.
(c) Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG
stellt schließlich einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich der betroffenen
Interessen dar.

284

(aa) Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts durch § 36a
GenTG gibt einerseits der Nutzung von Grundstücken für genehmigte Freisetzungen
und genehmigten Anbau zum Inverkehrbringen strengere Rahmenbedingungen vor.
Insbesondere bestehen, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, nachbarrechtliche Ansprüche auch dann, wenn Einträge von gentechnisch veränderten Organismen mit den Methoden guter fachlicher Praxis nicht zu verhindern sind.

285

(bb) Auf der anderen Seite führt die Vorgabe zwingender Interpretationsregeln für
zentrale Tatbestandsmerkmale der nachbarrechtlichen Bestimmungen zu mehr
Rechts- und Planungssicherheit auch für die Verwender von Gentechnik. Die Gerichte haben vor Einführung des § 36a GenTG die §§ 1004, 906 BGB auf Einträge von
DNA durch Pollen, Samen oder auf sonstige Weise angewandt, wobei sich eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht herausbilden konnte. Durch bestehende Auslegungsspielräume war die Rechtslage nicht nur für mögliche Betroffene, sondern auch
für die Verwender unklar und damit das Haftungsrisiko schwer zu kalkulieren. Diese
Lage hat sich nunmehr verbessert. So knüpfen § 36a Abs. 1 Nr. 2 und 3 GenTG das
Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung an gemeinschaftsrechtlich wie auch
im deutschen Recht festgelegte Grenzwerte, also an normative Standards an, die für
den betroffenen Nutzungsberechtigten gelten und auf die sich ein Nachbar ebenso
einstellen kann. Mit der haftungsrechtlichen Gleichstellung des Anbaus gentechnisch
veränderter Pflanzen und des herkömmlichen Anbaus (§ 36a Abs. 3 GenTG) kann
der flächendeckende Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in bestimmten Gebieten ermöglicht und gefördert werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verwender
von Gentechnik eine vergleichsweise strengere „Sonderhaftung“ trifft und sie Einwirkungen der benachbarten Landwirtschaft schutzlos gegenüberstehen. Sie können
wesentliche Beeinträchtigungen nach §§ 1004, 906 BGB, die von gentechnikfrei bewirtschafteten Nachbarfeldern ausgehen, ebenfalls abwehren oder, sofern sie zur
Duldung verpflichtet sind, einen angemessenen finanziellen Ausgleich verlangen. Die
verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Störerhaftung gibt insoweit auch die
Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der konventionell oder ökologisch ar-

286

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beitenden Landwirte vor. Hinsichtlich der in § 36a Abs. 4 GenTG geregelten Beweiserleichterung gelten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vergleichbare Grundsätze nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften (vgl.
BGHZ 101, 106 <108>).
Die haftenden Grundstückseigentümer und -nutzer haben eine etwaige Störung zudem veranlasst, von ihrem Willen hängt die Beseitigung der Störung ab und ihnen
kommen die Vorteile aus der störenden Nutzung zu. Die Zustandsverantwortlichkeit
des Grundstückseigentümers findet ihren Grund in der Sachherrschaft über das Eigentum und den damit verbundenen Vorteilen, aber auch Lasten. Wie dem Eigentümer nach geltendem Recht die Vorteile der privaten Nutzung der Sache auch dann
zufließen, wenn sie ohne sein Zutun entstehen, muss er die Lasten der Sache im Übrigen selbst dann tragen, wenn die Gefahr nicht durch ihn verursacht worden ist (vgl.
BVerfGE 102, 1 <19>).

287

(cc) Mit dem bezweckten Interessenausgleich zwischen Grundstücksnachbarn, der
Sicherung der Koexistenz verschiedener landwirtschaftlicher Erzeugungsformen sowie dem Schutz und der Vorsorge vor den Gefahren der Gentechnik werden insbesondere Eigentum und Berufsfreiheit, menschliches Leben, Gesundheit und Umwelt
als andernfalls gefährdete Güter von Verfassungsrang geschützt. Weitere wichtige,
auch europarechtlich anerkannte Gemeinwohlbelange wie der Schutz der Verbraucher werden gestärkt. Stellt man diese Schutzgüter in die Abwägung der betroffenen
Rechte und Interessen ein, so ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

288

c) § 36a GenTG greift in die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG
ein, ist jedoch auch insoweit verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

289

aa) Die wirtschaftliche Nutzung eines emittierenden Grundstücks zu Erwerbszwecken fällt in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG. Die von § 36a GenTG geregelten Sachverhalte betreffen zwar nicht ausschließlich, jedoch typischerweise ein von
Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes berufsbezogenes Verhalten. § 36a GenTG gibt die
rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die individuelle Erwerbsund Leistungstätigkeit unter Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen
vor und dient dem Gesetzgeber auch als präventives Instrument zur Förderung der
Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung einer guten fachlichen Praxis im Umgang mit diesen Organismen. Insoweit unterscheidet sich § 36a GenTG von § 906
BGB, der gleichermaßen berufsbezogene wie private Grundstücksnutzungen erfasst.

290

§ 36a GenTG ist daher neben Art. 14 Abs. 1 auch an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

291

bb) § 36a GenTG enthält zwar keinen unmittelbaren Eingriff. Der Grundrechtsschutz ist aber nicht auf unmittelbare Eingriffe beschränkt. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet
seine Schutzwirkung dabei auch gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich
zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen, jedoch eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <254>; 111, 191

292

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<213>; stRspr).
Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a GenTG ist
geeignet, die freie berufliche Betätigung zu beeinflussen und einzuschränken. Dies
gilt zunächst im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen eines Haftungsfalls, die einzelne Verwender von Gentechnik erheblich treffen und von entscheidender Bedeutung für deren weitere berufliche Tätigkeit sein können. Darüber hinaus wird denjenigen, die ein Grundstück erwerbswirtschaftlich nutzen, ein Anreiz vermittelt, einen
Haftungsfall durch Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 16b GenTG) zu vermeiden und die anfallenden Kosten bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Berufsausübung und der Marktteilhabe zu veranschlagen. Dies kann die Wahl der Mittel,
des Umfangs und der gegenständlichen Ausgestaltung der Betätigung ebenso beeinflussen wie die Entscheidungen über Art, Qualität und Preis der für den Markt produzierten Güter. Die Ergänzung und Konkretisierung nachbarrechtlicher Vorschriften
erfasst dabei typischerweise die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte erwerbswirtschaftliche Nutzung von Grundstücken und setzt die Rahmenbedingungen für die entsprechende Berufsausübung. Die Haftung dient dem Gesetzgeber nicht nur zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Grundstücksnachbarn, sondern auch als
präventives Instrument zur Förderung der Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung einer guten fachlichen Praxis im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und zur Gewährleistung der Koexistenz verschiedener Anbauformen in der
Landwirtschaft.

293

Etwas anderes gilt auch nicht, wenn man in § 36a GenTG nur eine Konkretisierung
dessen sehen würde, was nach § 906 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin gegolten hätte. Die allgemeinen Regeln des Nachbarrechts sind
zwar für die Berufsausübung Rahmenbedingungen, welche diese nur reflexhaft treffen. § 36a GenTG kommt jedoch eine gegenüber § 906 BGB eigenständige und nicht
nur reflexartig berufsregelnde Wirkung zu. In § 36a Abs. 1 bis 3 GenTG hat der Gesetzgeber zentrale Tatbestandsmerkmale der nachbarrechtlichen Haftung nach
§§ 1004, 906 BGB durch zwingende Interpretationsregeln konkretisiert und insoweit
der Auslegung und einzelfallbezogenen Anwendung durch die Gerichte entzogen.
Dies geschieht gerade in Bezug auf Sachverhalte, die typischerweise auf der beruflichen Nutzung von Grundstücken beruhen. Die der Überwindung von Schwierigkeiten
des Kausalitätsbeweises dienende Regelung in § 36a Abs. 4 GenTG ist im Anwendungsbereich des Gentechnikrechts für alle Rechtsanwender verbindlich normiert,
während das Bürgerliche Gesetzbuch eine entsprechende Vorschrift neben den von
der Rechtsprechung analog angewendeten Bestimmungen in § 830 Abs. 1 Satz 2
BGB und § 287 ZPO nicht kennt.

294

cc) Der mittelbare Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

295

(1) Keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen § 36a GenTG bestehen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, vermittelt durch eine Genehmigung zum Inver-

296

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kehrbringen. Genehmigungsinhaber dürfte beim kommerziellen Anbau gentechnisch
veränderter Pflanzen bereits regelmäßig nicht der nach §§ 1004, 906 BGB, § 36a
GenTG haftende Landwirt, sondern der Hersteller des zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes sein. Jedenfalls darf ein Genehmigungsinhaber aufgrund der öffentlichrechtlichen Genehmigung nicht mit Wirkung für Dritte darauf vertrauen, dass
die genehmigte Nutzung keine Beeinträchtigungen oder Schäden verursachen wird.
Die Genehmigung trifft, mit Ausnahme der ausdrücklichen Präklusion von Abwehransprüchen in § 23 Satz 1 GenTG, für die zivilrechtliche Haftung keine Aussage,
überträgt keine Verantwortung für Beeinträchtigungen auf den Staat und schafft keinen Vertrauenstatbestand, der einer späteren Haftung entgegensteht. Dementsprechend bestimmen Art. 7 Abs. 7 und Art. 19 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1829/
2003, dass die Erteilung der Zulassung die allgemeine zivil- und strafrechtliche Haftung der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer hinsichtlich des betreffenden Lebens- oder Futtermittels nicht einschränkt. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem
Inhaber einer gentechnikrechtlichen Genehmigung öffentlichrechtliche Vorgaben gemacht und diese eingehalten wurden. Solche öffentlichrechtlichen Pflichten sollen im
Interesse der Allgemeinheit die Risiken der Veränderung von Erbmaterial gering halten. Sie haben jedoch nicht die Funktion, einen Störer oder Schädiger von seiner zivilrechtlichen Verantwortung freizustellen.
(2) § 36a GenTG ist eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung.

297

298

Aus den gleichen Gründen, aus denen die Vorschrift als zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums für die Nutzung von Grundstückseigentum
anzusehen ist, dient sie auch unter dem Gesichtspunkt der Regelung der Berufsausübung legitimen Gemeinwohlzielen und ist für deren Verfolgung geeignet, erforderlich und angemessen.

299

dd) Soweit nicht vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG umfasste Personen in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit eingeschränkt werden können, liegt darin ein
Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), der aus denselben
Gründen gerechtfertigt ist.

300

d) Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit ist gleichfalls nicht verletzt.

301

aa) Die Ergänzung und Konkretisierung des privaten Nachbarrechts in § 36a
GenTG ist geeignet, die freie wissenschaftliche Betätigung zu beeinflussen und einzuschränken. Die Norm bestimmt die Voraussetzungen der zivilrechtlichen Folgenverantwortung von Wissenschaftlern und verändert damit die Rahmenbedingungen
für eine freie Forschung. Das konkrete Haftungsrisiko, die Folgen eines Haftungsfalls
und die für Vorsorgemaßnahmen entstehenden Aufwendungen sind Faktoren, welche für die Entscheidung über Fragestellung, Umfang und praktische Ausführung eines Forschungsprojektes von maßgeblicher Bedeutung sein können. Mit der strengen, verschuldensunabhängigen Haftung kann Forschung dahingehend gesteuert

302

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werden, dass Risiken frühzeitig bedacht und Experimente so organisiert und durchgeführt werden, dass Einträge von gentechnisch veränderten Organismen auf andere Grundstücke und damit verbundene Nachteile für Dritte und die Allgemeinheit vermieden oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.
bb) Dieser Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ist gerechtfertigt.

303

Im Bereich der Grundstücksnutzung für Forschungsarbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen stehen sich verschiedene Grundrechte und verfassungsrechtlich geschützte Interessen gegenüber. Denn die mit § 36a GenTG verfolgten Ziele
finden eine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 GG und dem Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG. Diese sind Verfassungswerte, die auch die Einschränkung der
Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen.

304

Der Gesetzgeber war um einen Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen
bemüht. Dieses Anliegen verdeutlichen nicht nur die mit § 36a GenTG verfolgten Gemeinwohlziele, sondern auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gentechnikänderungsgesetz 2008. Die Regelungen des Gentechnikrechts sollten danach so ausgestaltet werden, dass sie Forschung und Anwendung der Gentechnik in
Deutschland fördern. Gleichzeitig sollte aber der Schutz von Mensch und Umwelt,
entsprechend dem Vorsorgegrundsatz, oberstes Ziel des Gentechnikrechts bleiben.
Die Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher und die Koexistenz der verschiedenen Bewirtschaftungsformen sollten gewahrt bleiben (BTDrucks 16/6814, S. 10).

305

Diesen Zielsetzungen entsprechend dienen dem Gesetzgeber neben der grundsätzlichen Akzeptanz von Freisetzung und Anbau gentechnisch veränderter Kulturen
insbesondere Verfahrenserleichterungen dazu, die Forschung auf dem Gebiet der
„grünen“ Gentechnik voranzubringen. Andererseits setzt der Gesetzgeber der Forschung mittels einer strengen zivilrechtlichen Haftung dort Grenzen, wo Rechte Dritter gefährdet oder beeinträchtigt werden.

306

Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung berücksichtigt die beteiligten verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter in ausreichendem Maße und wahrt die verfassungsrechtlichen Vorgaben.

307

Zwar unterwirft § 36a GenTG die freie Wissenschaft und Forschung zum Schutz
kollidierender Rechtsgüter derselben strengen Haftung, wie sie auch für den sonstigen Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen gilt. Werden nicht zum Inverkehrbringen zugelassene Organismen zu Forschungszwecken freigesetzt, können
bereits Einträge ab der Nachweisgrenze zu einer wesentlichen Beeinträchtigung und
der damit verbundenen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Haftung führen (§ 36a Abs. 1 Nr. 1 GenTG). Werden zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen untersucht und erprobt, sind die Methoden guter
fachlicher Praxis zu beachten (§ 16b Abs. 2 und 3 GenTG). Diese gelten gemäß
§ 36a Abs. 2 GenTG als wirtschaftlich zumutbar. Auch die Forschung ist nicht von

308

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der Haftung freigestellt, soweit eine wesentliche Beeinträchtigung nicht bereits durch
Schutzmaßnahmen und gute fachliche Praxis verhindert werden kann. Das Risiko eines gewissen, beim Anbau auf offenen Feldern möglicherweise nicht zu vermeidenden Gentransfers tragen auch im Forschungsbereich die Benutzer des emittierenden
Grundstücks. Geeignete Standorte für das experimentelle Einbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt müssen von ihnen daher besonders
sorgfältig ausgewählt werden. Der Gesetzgeber geht jedoch trotz dieser strengen
Haftung davon aus, den Förderungszweck des § 1 Nr. 3 GenTG umsetzen und einen
Beitrag für die Sicherung des Forschungsstandorts Deutschland leisten zu können.
Seine Annahme, die Forschung bei gleichzeitigem Schutz von Mensch und Umwelt
und Wahrung der Koexistenz fördern zu können, ist vertretbar.
Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zugunsten der Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeitsund politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und
der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 <369 f.>). Die
Forschung im Bereich der „grünen“ Gentechnik, sei es Sicherheitsforschung, Entwicklungsforschung oder Begleitforschung, ist zudem von hoher Bedeutung für das
Gemeinwohl und dient regelmäßig dem Schutz wesentlicher Belange wie der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen ist in den meisten Fällen ein notwendiger Schritt
auf dem Weg zur Entwicklung neuer Produkte, die von solchen Organismen abgeleitet sind oder diese enthalten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Richtlinie 2001/18/
EG). Nach dem „Stufenprinzip“ dürfen die Einschließung solcher Organismen nur
dann stufenweise gelockert und ihre Freisetzung ausgeweitet werden, wenn die Bewertung der vorherigen Stufe in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit
und der Umwelt ergeben hat, dass die nächste Stufe eingeleitet werden kann (vgl. Erwägungsgrund Nr. 24 der Richtlinie 2001/18/EG). Gentechnisch veränderte Organismen in Produkten oder als Produkte dürfen für eine Marktfreigabe nur dann in Betracht kommen, wenn sie zuvor im Forschungs- und Entwicklungsstadium in
Feldversuchen in Ökosystemen, die von ihrer Anwendung betroffen sein können,
ausreichend praktisch erprobt wurden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 25 der Richtlinie
2001/18/EG). Nach der Zulassung findet eine Überwachung und marktbegleitende
Beobachtung statt. Neue oder zusätzliche wissenschaftliche Erkenntnisse über Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt können einen Mitgliedstaat
berechtigen, den Einsatz und Verkauf eines gentechnisch veränderten Organismus
als Produkt oder in einem Produkt vorübergehend einzuschränken oder zu verbieten.
Forschung mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen kann der Koexistenz der verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsformen dienen, indem sie die Grundlagen für die Entwicklung einer guten fachlichen
Praxis liefert. Schließlich ist die Wechselwirkung des in die Umwelt eingebrachten
gentechnisch veränderten Organismus mit einem umgebenden Ökosystem nicht nur
unbeabsichtigte Nebenfolge, sondern unverzichtbarer Gegenstand der Untersuchung. Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen wissenschaftlicher Projekte Basis64/67

309

daten zur Koexistenz von Anbauformen mit oder ohne Gentechnik erhoben, ausgewertet und in Empfehlungen für die Praxis umgesetzt werden sollen. Aber auch in
der Entwicklungs- und Sicherheitsforschung kann die Verbreitung des gentechnisch
veränderten Organismus in der Umwelt notwendiger Teil eines Experimentes sein.
Zugunsten der kollidierenden Rechtsgüter von Verfassungsrang - Eigentum und
Berufsfreiheit, menschliches Leben, Gesundheit und Umwelt - ist in die Abwägung
einzustellen, dass die Forschung an gentechnisch veränderten Organismen sie gefährden kann. Insbesondere die Sicherheits- und Entwicklungsforschung vor der
Marktzulassung eines gentechnisch veränderten Organismus kann ein hohes Risikopotential bergen, da noch unklar sein kann, wie dieser Organismus funktioniert und
welche Schäden er für Menschen, Pflanzen, Tiere und Biodiversität verursacht. Der
Erprobungsanbau von verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten Organismen kann das verträgliche Nebeneinander der verschiedenen landwirtschaftlichen
Produktionsformen einerseits durch die Erlangung von Daten zur Koexistenz fördern,
andererseits durch Auskreuzungen oder andere Einträge dieser Organismen auf benachbarte Flächen die kollidierenden Belange (insbesondere Art. 12 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1, Art. 20a GG) beeinträchtigen. Für jeden Forschungsbereich gilt, dass einmal
in die Umwelt absichtlich eingebrachte oder durch einen Störfall freigesetzte Organismen unter Umständen nicht mehr zurückgeholt werden und Beeinträchtigungen oder
Schäden an Rechtsgütern Dritter oder der Umwelt damit irreversibel sein können.

310

Bezieht man diese Gesichtspunkte in die Betrachtung ein, so ist die vom Gesetzgeber in § 36a GenTG vorgenommene Gewichtung zugunsten der kollidierenden Gemeinwohlbelange nicht zu beanstanden. Die Grenze der Zumutbarkeit ist auch für die
zu Forschungszwecken handelnden Grundstückseigentümer oder Grundstücksnutzer nicht überschritten.

311

e) § 36a GenTG verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz.

312

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem
Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.

313

In § 36a Abs. 1, 2 und 4 GenTG werden diejenigen, die ein Grundstück unter Einsatz von Gentechnik nutzen und daher in den Anwendungsbereich der das private
Nachbarrecht konkretisierenden und ergänzenden Bestimmungen fallen, ungleich
behandelt im Vergleich zu anderen Emittenten, die nach allgemeinem zivilrechtlichen
Nachbarrecht haften. Auch wenn die Haftungsbestimmungen damit jeweils andere
Personengruppen betreffen, geht es um die unterschiedliche Behandlung verschiedener Sachverhalte, nämlich den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen
im Unterschied zur sonstigen Grundstücksnutzung. Daher ist der Gesetzgeber nur an
den Willkürmaßstab gebunden.

314

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Der Gesetzgeber hat die Differenzierung nach sachbezogenen Kriterien vorgenommen. § 36a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GenTG knüpft die Ungleichbehandlung an eine für die
betroffenen Nutzungsberechtigten im Zusammenhang mit Einträgen von gentechnisch veränderten Organismen geltende Rechtslage und daraus resultierende Nachteile an. Vergleichbare Genehmigungs- und Kennzeichnungspflichten für gentechnisch veränderte Produkte, die durch Einträge aus konventioneller oder ökologischer
Produktion ausgelöst werden könnten, bestehen derzeit nicht. In § 36a Abs. 2
GenTG knüpft die Ungleichbehandlung an eine besondere Rechtslage an, die nur für
diejenigen gilt, die mit verkehrszugelassenen gentechnisch veränderten Organismen
umgehen. § 36a Abs. 4 GenTG beruht auf dem Anliegen, die von der Rechtsprechung im Rahmen der allgemeinen nachbarrechtlichen Störerhaftung für andere
Emittenten entwickelten Grundsätze für den Bereich des Gentechnikrechts gesetzlich zu regeln.

315

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Differenzierung die bereits dargestellten, verfassungsrechtlich verankerten legitimen Gemeinwohlziele. Diese sind so gewichtig,
dass sie nicht nur den Eingriff in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG, sondern auch eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Emittenten
und erst recht die unterschiedliche Behandlung von Sachverhalten rechtfertigen.

316

Kirchhof

HohmannDennhardt

Bryde

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Masing

Paulus

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Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 24. November 2010 1 BvF 2/05
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05
- Rn. (1 - 316), http://www.bverfg.de/e/fs20101124_1bvf000205.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2010:fs20101124.1bvf000205

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