Leitsatz
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 7. September 2010
2 BvF 1/09
Zu den Grenzen der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von
Finanzhilfen gemäß Art. 104b GG (hier zu § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes).

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVF 1/09 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 6a Satz 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der
Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG; Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März
2009, BGBl I S. 416, geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16. Juli 2009, BGBl I
S. 1959) mit Artikel 114 Absatz 2, Artikel 109 Absatz 1, Artikel 104b Absatz 2
Satz 3, Absatz 3 und Artikel 83, Artikel 84 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist,
Antragsteller:

1) Landesregierung des Landes Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Richard-Wagner-Straße 15, 70184 Stuttgart,
2) Staatsregierung des Freistaates Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München,
3) Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
Rathausmarkt 1, 20095 Hamburg,
4) Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Stadttor 1, 40219 Düsseldorf,
5) Landesregierung des Saarlandes,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,
6) Staatsregierung des Freistaates Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Archivstraße 1, 01097 Dresden

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Stefan Korioth,

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Himmelreichstraße 2, 80538 München und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 7. September 2010 beschlossen:
§ 6a Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen
und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG), erlassen als Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März
2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom
27. Mai 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 671), ist mit Artikel 30 und Artikel 109 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er zu Maßnahmen ermächtigt, die nicht auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines
aufgrund konkreter Tatsachen möglich erscheinenden Haftungsanspruchs gemäß
Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes gerichtet sind.
§ 6a Satz 4 des Zukunftsinvestitionsgesetzes ist mit Artikel 30 und Artikel 109 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er zu anderen als solchen Maßnahmen ermächtigt, die entweder zur Feststellung von Rechtsverstößen
bei der obersten Landesbehörde oder mit Zustimmung der obersten Landesbehörde
oder des Bundesrates bei nachgeordneten Landesbehörden sowie Gemeinden und
Gemeindeverbänden durchgeführt werden und bei denen, soweit es sich um das
Verlangen der Aktenvorlage handelt, konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen, oder die auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
eines aufgrund konkreter Tatsachen möglich erscheinenden Haftungsanspruchs gemäß Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes gerichtet sind.
Im Übrigen ist § 6a Satz 1, 3 und 4 des Zukunftsinvestitionsgesetzes mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Gründe:
A.
Die abstrakte Normenkontrolle betrifft die Befugnisse der Bundesverwaltung und
des Bundesrechnungshofs zur Erhebung von Daten bei Landesbehörden im Rahmen
der Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes.

1

I.
Im Dezember 2008 beschloss die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket „Pakt für
Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zur Sicherung der Arbeitsplätze, Stärkung der Wachstumskräfte und Modernisierung des Landes“. Darin war unter anderem vorgesehen, dass der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und der
Länder unterstütze. Zur Umsetzung des Maßnahmenpakets wurde der Entwurf eines
Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland eingebracht. Dessen Art. 7 enthielt das Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen
der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG). Der Entwurf wurde aufgrund der Beratungen im Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
um § 6a ZuInvG ergänzt, um eine Überprüfung der Verwendung der in dem Gesetz
vorgesehenen Finanzhilfen durch den Bundesrechnungshof zusammen mit dem jeweiligen Landesrechnungshof zu ermöglichen und auf diese Weise etwaige Zweckverfehlungen zu verhindern; die Vorschrift diene auch der Einhaltung der Regelung in
Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG, nach der die Verwendung der Finanzhilfen in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen sei (vgl. BTDrucks 16/11825, S. 7).

2

Der Deutsche Bundestag beschloss das Gesetz einschließlich des § 6a ZuInvG.
Nach Zustimmung des Bundesrates wurde es am 5. März 2009 verkündet (BGBl I
S. 416) und trat am folgenden Tag in Kraft. Der Bundesrat fasste bei seiner Zustimmung eine Entschließung, in der er ausführte, das in § 6a ZuInvG formulierte Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs überschreite die Zuständigkeitsgrenzen des
Bundes und die bisher geübte Praxis. Die Finanzhilfen würden von den Landesbehörden in eigener Verantwortung verwaltet. Diese unterlägen der parlamentarischen
Kontrolle und der Kontrolle des jeweiligen Rechnungshofs des Landes. Die Kontrolle
des Deutschen Bundestages und des Bundesrechnungshofs reiche nur bis zur Hingabe der Finanzmittel an die Länder (BRDrucks 120/09 <Beschluss>, S. 2).

3

II.
Den Gegenstand des Zukunftsinvestitionsgesetzes fasst dessen § 1 zusammen.
Danach unterstützt der Bund zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts zusätzliche Investitionen der Kommunen und der Länder. Hierzu gewährt der Bund gemäß Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aus dem Sondervermögen „Investitions- und Tilgungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Art. 104b GG in Höhe
von insgesamt 10 Milliarden Euro. Die Mittel sollten mindestens zur Hälfte dieses Be4/43

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trages bis zum 31. Dezember 2009 abgerufen und sollen überwiegend für Investitionen der Kommunen eingesetzt werden.
Eine Förderung setzt voraus, dass die Maßnahme in einen Förderbereich im Sinne
des § 3 ZuInvG fällt, zusätzlich zu bereits beschlossenen Maßnahmen erfolgt, die
zeitlichen Grenzen einhält, innerhalb deren die Maßnahme 2009 und 2010 durchgeführt werden soll (§ 5 ZuInvG), längerfristig genutzt werden soll (§ 4 Abs. 3 ZuInvG)
und bestimmte Doppelförderungen nicht stattfinden (§ 4 Abs. 1 ZuInvG). Die Förderbereiche sind in § 3 ZuInvG festgelegt. Für den Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
sind 65 % der Gesamtförderung vorgesehen. Dieser Schwerpunkt umfasst Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, Forschung sowie Schulen, Hochschulen und
Weiterbildungseinrichtungen, letztere jeweils insbesondere hinsichtlich einer energetischen Sanierung. Die restlichen 35 % entfallen auf den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur, in dem Krankenhäuser, Städtebau (ohne Abwasser und öffentlichen Personennahverkehr, ÖPNV), ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV),
kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen), Informationstechnologie und sonstige Infrastrukturinvestitionen gefördert werden.

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Grundsätzlich beträgt der Anteil des Bundes am Gesamtvolumen des öffentlichen
Finanzierungsanteils 75 %. Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen
Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt,
die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung
erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des
Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter (§ 6 ZuInvG).

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Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes werden gemäß § 8 ZuInvG durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund
und Ländern geregelt. In der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder vom 2. April 2009 (im Folgenden: VV-ZuInvG) behandelt § 6 die Bewirtschaftung der Bundesmittel. Diese werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt, ihre
Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Die Bewilligung erfolgt zu den Förderbedingungen für Landesmittel. Die Länder haben die Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Gemäß § 3 VV-ZuInvG besteht
eine Berichtspflicht. Erstens waren bis Mai 2009 Investitionsziele und Investitionsanteile der Kommunen mitzuteilen. Zweitens sind vierteljährliche Berichte mit Förderlisten laufender Projekte vorgesehen, die eine Kurzbeschreibung der einzelnen Maßnahme, Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, den kommunalbezogenen
Anteil und die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung zu
enthalten haben. Nach Beendigung der Maßnahme haben die Länder dem Bund gemäß § 4 VV-ZuInvG einen Verwendungsnachweis zu übersenden. Mitzuteilen sind
der Förderbereich, eine Kurzbeschreibung der einzelnen Maßnahme sowie Angaben
über die Höhe des Investitionsvolumens, den kommunalbezogenen Anteil, den kommunalbezogenen Anteil finanzschwacher Kommunen, den Umfang der öffentlichen
Finanzierung und die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzie-

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rung. Die Zusätzlichkeit und die längerfristige Nutzung sind zu bestätigen. Der Bund
kann in Einzelfällen weitere Nachweise verlangen. Die Länder teilen ihm einschlägige
Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörde mit. Werden
durch solche Prüfungsbemerkungen oder sonst nachträglich Tatsachen bekannt, die
einen Rückforderungsanspruch begründen, so beginnt die einjährige Ausschlussfrist,
die § 7 VV-ZuInvG für den Rückforderungsanspruch des Bundes vorsieht, mit Bekanntwerden der Tatsache.
Der Rückforderungsanspruch wird in § 7 Abs. 1 ZuInvG geregelt. Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne
Maßnahmen ihrer Art nach den festgelegten Förderbereichen nicht entsprechen oder
die Zusätzlichkeit nicht gegeben oder eine längerfristige Nutzung nicht zu erwarten
ist. Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, soweit die Bundesbeteiligung an der Finanzierung insgesamt 75 % überschreitet. Zurückgerufene Mittel
werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können dem Land
erneut zur Verfügung gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund bestimmt § 6a ZuInvG:

8

9

„§ 6a Prüfung durch den Bundesrechnungshof

10

Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern
und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie örtliche
Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bundeshaushaltsordnung, ob die Finanzhilfen
zweckentsprechend verwendet wurden. Dazu kann er auch Erhebungen bei Ländern und Kommunen durchführen.“

11

III.
Die Konferenz der Präsidentin und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes
und der Länder hat beschlossen, Maßnahmen der Konjunkturpakete, zu denen die
Förderungen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz gehören, zeitnah zu begleiten
und zu prüfen und sich über Prüfungsplanungen und -ergebnisse auszutauschen. Es
wurde vereinbart, der Vielfalt der Ansätze und Herangehensweisen den größtmöglichen Raum zu geben, um für die externe Finanzkontrolle insgesamt (gemeinsam) zu
einem möglichst breiten und facettenreichen prüferischen Einblick in die Umsetzung
der Finanzhilfen zu gelangen, und hierüber Informationen auszutauschen.

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Der Bundesrechnungshof lässt sich bei seinem Vorgehen von der Absicht leiten, die
zweckentsprechende Verwendung, den schnellen Mittelabruf, insbesondere das Vorliegen von Rückforderungsgründen und nachrangig die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung durch die Kommunen zu kontrollieren. Weil der Bundesrechnungshof
keine empirische Wirtschaftsforschung betreibe, könne nicht die Wirksamkeit des Zukunftsinvestitionsgesetzes insgesamt im Fokus stehen, sondern nur die jeweils geprüfte Einzelmaßnahme im Hinblick auf ihre konjunkturelle Impulswirkung. Die Aus-

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wahl der kommunalen Körperschaften erfolge hinsichtlich eines Flächenansatzes
nach Bedeutung sowie einem Zufallsraster, hinsichtlich einer Querschnittsprüfung
nach Verwendungsschwerpunkten, die aus den beim Bundesfinanzministerium geführten Förderlisten erkennbar seien, und ergänzend nach Bedarf für Einzelerhebungen.
IV.
Die Landesregierung des Landes Baden-Württemberg, die Staatsregierung des
Freistaates Bayern, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Landesregierung des Saarlandes und die
Staatsregierung des Freistaates Sachsen halten § 6a Satz 1, 3 und 4 ZuInvG für mit
Art. 114 Abs. 2, Art. 109 Abs. 1, Art. 104b Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Art. 83, 84 GG
unvereinbar und beantragen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle die Feststellung der Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften. Sie beantragen zugleich den
Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Anwendung der zur Prüfung gestellten Vorschriften bis zur Entscheidung über den Hauptsacheantrag ausgesetzt
werden soll.

14

Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere hätten die Antragsteller ein
Klarstellungsinteresse, obwohl sie dem Gesetz im Bundesrat zugestimmt hätten. Das
umfangreiche Gesetzgebungsvorhaben sei eilbedürftig gewesen. Die Antragsteller
seien nicht verpflichtet gewesen, schon zu diesem Zeitpunkt abschließend zu entscheiden, ob Verfassungswidrigkeit vorliege und ein Normenkontrollantrag gestellt
werden solle.

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§ 6a Satz 1 ZuInvG sei mit Art. 104b Abs. 2 und Abs. 3, Art. 109 Abs. 1, Art. 83 und
Art. 84 GG unvereinbar.

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Die Vorschrift sei insoweit verfassungswidrig, als sie dem Bund aktive örtliche Kontrollrechte einräume. Der Bund dürfe zwar einzelne Projekte von der Förderung ausschließen und Fördermittel zurückverlangen, Adressat solcher Maßnahmen könne
aber nur die Landesregierung sein. Die in der Verwaltungsvereinbarung enthaltenen
Berichts- und Auskunftspflichten setzten den Bund in die Lage, seine aus der Mitfinanzierung sich ergebenden Rechte wahrzunehmen.

17

Eine Zuständigkeit des Bundes ergebe sich nicht aus Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG.
Die Vorschrift enthalte lediglich eine materielle Prüfungspflicht, die Prüfungskompetenz werde aber auf der Ebene der Länder belassen. Diese hätten eine Informationspflicht, zu deren Erfüllung sie gegebenenfalls ihrerseits die Gemeinden heranziehen
könnten. Die Überprüfung stehe im Zusammenhang mit der Pflicht zur Befristung und
degressiven Ausgestaltung der Finanzhilfen. Es handle sich um eine materielle Begrenzung zum Schutz der Länder und nicht um eine Ermächtigung des Bundes zur
Steuerung und Kontrolle der Landesverwaltung. Wer das anders sehe, verkehre die
Grundintention des verfassungsändernden Gesetzgebers in ihr Gegenteil.

18

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Könnte der Bund neben den Ländern selbst bei Kommunen und Ländern Erhebungen durchführen, entstünde eine Mischverwaltung in der Form paralleler Prüfungskompetenzen. Diese sei ohne ausdrückliche Ermächtigung im Grundgesetz unzulässig. Eine solche Zulassungsnorm sei Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG nicht. § 6a Satz 1
ZuInvG vermische unzulässig die Zusammenhänge demokratischer Legitimation.

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Das Erhebungsrecht des Bundes verletze die in Art. 109 Abs. 1 GG vorgesehene
Haushaltsautonomie der Länder. Die Gemeinden gehörten staatsrechtlich zu den
Ländern und würden durch diese im Verhältnis zum Bund mediatisiert. Nach Art. 83,
84 GG sei Adressat der Prüfung und der Aufsicht durch den Bund ausschließlich die
oberste Landesbehörde; jede Art von Kommunalaufsicht des Bundes sei ausgeschlossen. Anderenfalls seien die Gemeinden drei Prüfungsinstanzen ausgesetzt:
den kommunalen Gemeinschaftseinrichtungen, der Aufsicht des Landes und der Aufsicht des Bundes.

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Art. 104b Abs. 3 GG regle ein passives Unterrichtungsrecht; die Unterrichtung erfolge durch die Länder. Hieraus folge kein Recht, vor Ort Unterlagen einzusehen und
Erhebungen durchzuführen. Vielmehr richte sich auch der Informationsanspruch der
Bundesregierung an die jeweilige Landesregierung.

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§ 6a Satz 3 und 4 ZuInvG sei mit Art. 114 Abs. 2 Satz 1, Art. 104b und Art. 109
Abs. 1 GG unvereinbar.

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§ 6a Satz 3 ZuInvG gehe ins Leere, weil der Verweis auf § 93 Bundeshaushaltsordnung (im Folgenden BHO) eine anderweitig begründete parallele Prüfungszuständigkeit von Bundes- und Landesrechnungshöfen voraussetze, die es aber nicht gebe.
§ 6a Satz 4 ZuInvG wolle dem Bundesrechnungshof neue eigenständige Rechte einräumen, die den verfassungsrechtlich bestimmten Prüfungsraum des Bundesrechnungshofs überschritten.

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Art. 114 Abs. 2 GG beziehe sich nur auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Bundes. Die Vorschrift weise dem Bundesrechnungshof zunächst die Rechnungsprüfung zu. Der Umfang der Prüfung werde durch die Rechnungslegung im Sinne
des Art. 114 Abs. 1 GG bestimmt; sie erfasse nur die unmittelbare Bundesverwaltung
und dem Bund zuzurechnende Verwaltungsorganisationen und Stellen, soweit sie im
Haushaltsplan des Bundes erfasst würden. Hinsichtlich der in Art. 114 Abs. 2 GG
weiter geregelten Haushalts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung sei die Reichweite der
Prüfungszuständigkeit zwar umstritten, es bestehe aber grundsätzlich Einigkeit, dass
es ein Prüfungs- und Erhebungsrecht bei den Kommunen nicht gebe.

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Finanzbeziehungen zwischen Länderhaushalten und dem Bundeshaushalt gebe es
nur, wo Finanzzuweisungen zwischen Bund und Land, geteilte Ertragszuständigkeiten bei Steuern oder gemeinsame Finanzierungspflichten bei Sondervermögen vorgesehen seien. Hier könne es ausnahmsweise Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs bei den Ländern geben, soweit es um Bundesgelder gehe und sie sich auf
die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes bezögen. Finanzhilfen nach

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Art. 104b GG beträfen Investitionen der Länder und Kommunen und damit die Erfüllung von Landesaufgaben durch den Einsatz von Landesmitteln, auch wenn letztere aus zweckgebundenen Zuweisungen des Bundes stammten. Die Mitfinanzierungskompetenz des Bundes ändere an der Verwaltungszuständigkeit nichts. Die
Zuständigkeit des Bundes erschöpfe sich in der Gewährung der Finanzhilfe. Eine
Einflussnahme auf die Freiheit der Länder, ihre staatlichen Aufgaben selbständig und
weisungsfrei zu erfüllen, widerspreche dem föderativen Aufbau der Bundesrepublik.
Der auf die Mitfinanzierung beschränkten Zuständigkeit des Bundes entspreche es,
dass die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt und in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt würden.
Prüfungs- und Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs stünden in Akzessorietät zur Verwaltungszuständigkeit. Die Länder unterlägen der Kontrolle durch Landesparlamente und -rechnungshöfe, die parlamentarische Kontrolle des Deutschen Bundestages und die des Bundesrechnungshofs reichten nur bis zur Hingabe der
Finanzhilfen der Länder. Der Prüfung des Bundesrechnungshofs unterlägen daher
alle Vorgänge, die ihren Niederschlag im Bundeshaushalt fänden und von Bundesbehörden zu erfüllen seien. Außerdem könne der Bundesrechnungshof die zweckentsprechende Vereinnahmung der Mittel in den Landeshaushalt erheben, indem er die
Unterrichtung des Bundes durch die Länder über die Verwendung auswerte. Er könne die ordnungsgemäße Abrechnung der Mittel zwischen Land und Bund auf Grundlage der Unterrichtung prüfen. Schließlich könne geprüft werden, ob Rückflüsse dem
Bund wieder zugeleitet worden seien. Prüfungszuständigkeiten des Bundes, die sich
auf Planung, Durchführung und Auswirkungen des einzelnen Projektes bezögen, ergäben sich daraus nicht.

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Ein von der Prüfung zu unterscheidendes Recht des Bundesrechnungshofs zu Erhebungen im Sinne einer objektiven Sachverhaltsfeststellung ohne Wertung sei mangels Trennbarkeit von Erhebung und Wertung nicht anzuerkennen. Die Erhebungen
im Sinne des § 6a Satz 4 ZuInvG sollten der Feststellung zweckentsprechender Verwendung der Investitionshilfen dienen. Das verlasse zwangsläufig den Bereich der
objektiven Sachverhaltsfeststellung, es gehe in jedem Fall um Wertungen.

27

Der Bundesrechnungshof dürfe allein die Daten bei den obersten Finanzbehörden
erheben, die diese an den Bund weiterzugeben verpflichtet seien. Prüfungsfreie Räume entstünden dadurch nicht, weil die Kontrolle vor Ort im Einzelfall Sache der Landesrechnungshöfe sei. Dieser Aufgabenverteilung habe die bisherige Praxis durchgehend Rechnung getragen.

28

Dagegen lasse sich nicht argumentieren, dass die Verantwortung für die Haushaltswirtschaft nur dann bei Bundestag und Bundesregierung verankert werden könne,
wenn die Finanzkontrolle des Bundesrechnungshofs funktional zur Finanzierungskompetenz des Bundes verstanden werde, oder dass der Bundesrechnungshof nicht
aufgrund von abgeleiteten Kompetenzen der Bundesexekutive, sondern kraft eigener
Kompetenzen als selbständiges Organ der Finanzfunktion des Bundes prüfe. Die

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Prüfungs- und Erhebungskompetenzen des Bundesrechnungshofs seien mit den
Exekutivkompetenzen des Bundes verknüpft. Zwar bestehe ein berechtigtes Interesse des Bundes an der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfen; dem
werde aber durch die Prüfungen der Landesrechnungshöfe Rechnung getragen. Eine Verknüpfung von Bundesfinanzierungskompetenz und Prüfungs- und Erhebungsrecht des Bundesrechnungshofs widerspräche der vertikalen Verteilung der Exekutivkompetenzen nach Art. 83 ff. GG. Wenn die Prüfungskompetenzen des Bundes so
weit reichten wie seine Finanzierungskompetenz, führte das zu einer weitgehenden
allgemeinen Bundesaufsicht über die Länder.
Es gebe keinen Generaltitel „Finanzwesen“ als gleichsam vierte Staatsgewalt, der
dazu berechtige, sich über die vertikale und horizontale Verteilung der Finanzkompetenzen hinwegzusetzen. Das Handeln des Bundesrechnungshofs könne auch nicht
als sanktionslos und deswegen kompetenzrechtlich unbedenklich angesehen werden. Es wirke sich faktisch auf die Entlastung der Landesregierung aus, zudem sei
der Bundesrechnungshof gegenüber den Gemeinden rechtsförmlich vorgegangen.

30

Bei der Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes hätten die Landesrechnungshöfe eine intensive und vielfältige Prüfungstätigkeit entfaltet. Daran bestehe
angesichts der Mitfinanzierung der Investitionen durch die Länder ein Interesse. Eine
größere Einheitlichkeit der Prüfungstätigkeit könne auch der Bundesrechnungshof
nicht herbeiführen, weil unterschiedliche Vorgehensweisen den in den Ländern verschiedenen Umsetzungsverfahren geschuldet seien. Hierzu wiederum seien die Länder nach dem durch das Grundgesetz gewährleisteten bundesstaatlichen Aufbau berechtigt.

31

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.,
wonach es bei Finanzhilfen keine örtlichen Prüfungs- und Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs gebe, sei auf Art. 104b GG übertragbar. Der Inhalt des Art. 104a
Abs. 4 GG a.F. sei in Art. 104b GG übernommen und durch Regelungen ergänzt worden, die das Ziel verfolgten, den Einsatz von Finanzhilfen zu präzisieren und die Befugnisse des Bundes und der Länder klarer voneinander abzuschichten; allein der
später angefügte Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG bilde insoweit eine Ausnahme. Keinesfalls hätten neue Ingerenzrechte des Bundes geschaffen werden sollen. Keine der
Änderungen könne für erweiterte Rechte des Bundesrechnungshofs in Anspruch genommen werden. Das Unterrichtungsrecht des Art. 104b Abs. 3 GG, das im Übrigen
nicht zur Informationsbeschaffung vor Ort berechtige, erwähne den Bundesrechnungshof ausdrücklich nicht. Die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung aus Art. 104b
Abs. 2 Satz 2 GG sei eine materielle Pflicht, die die bislang schon geltende Kompetenzverteilung nicht verändert habe. Es liege außerhalb des Regelungsgegenstandes, örtliche Erhebungsrechte im Gegensatz zu den Verwaltungszuständigkeiten bei
Investitionshilfen zu begründen.

32

Aus Art. 109 Abs. 1 GG ergebe sich, dass die Organe des jeweiligen Landes - einschließlich der Kommunen - Entscheidungen der Haushaltswirtschaft treffen könn-

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ten, ohne Kontrollen und Einwirkungen des Bundes zu unterliegen, die nicht ausdrücklich im Grundgesetz zugelassen seien. Die Einschränkung des Art. 104b GG
betreffe allein den Grundsatz getrennter Finanzierung von Bundes- und Landesebene nach Art. 104a Abs. 1 GG. Kontroll- und Erhebungsrechte bei den Kommunen seien damit nicht verbunden.
V.
Zu dem Antrag haben sich der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, die Niedersächsische Landesregierung, der Bundesrechnungshof, die Landesrechnungshöfe mit Ausnahme des Landesrechnungshofs Mecklenburg-Vorpommern, der Deutsche Landkreistag und der Verband der bayerischen Bezirke geäußert. Gelegenheit
zur Äußerung hatten außerdem der Bundesrat, die übrigen Landesregierungen und
Senate, der deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund.
Der Deutsche Bundestag hält den Antrag für unzulässig und unbegründet.

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35

Der Normenkontrollantrag sei unzulässig, weil die Antragsteller dem Gesetzesbeschluss zugestimmt hätten und durch den Normenkontrollantrag ein im Gesetzgebungsverfahren zu lösendes Problem auf das Bundesverfassungsgericht verlagerten. Wenn Antragsteller ihre Möglichkeiten, die politische Entscheidung über eine
bestimmte Frage zu beeinflussen, nicht nutzten, könnten sie dieselbe Frage nicht
später dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Die von den Antragstellern vorgebrachte Eilbedürftigkeit des Gesetzgebungsverfahrens ändere daran nichts.

36

§ 6a ZuInvG beruhe auf Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Dem Bund sollten
diejenigen Informationen verschafft werden, die er für die erforderliche Feststellung
der zweckentsprechenden Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel
brauche. Damit werde vermieden, dass die Länder die Finanzmittel entgegen
Art. 104b Abs. 1 GG für die Erledigung anderer Aufgaben verwendeten. § 6a ZuInvG
schaffe die Voraussetzungen für eine Rückforderung zuviel verwendeter Fördermittel
gemäß § 7 Abs. 1 ZuInvG.

37

§ 6a Satz 1 ZuInvG sei verfassungsgemäß. Da die bisherige Praxis Schwächen gehabt habe, habe der Bund ein berechtigtes Interesse an denjenigen Informationen
über die Verwendung der Finanzhilfen in den Ländern, die er brauche, um zu entscheiden, ob er von seinem Rückforderungsanspruch Gebrauch mache. Es bestehe
die Gefahr, dass die zuständigen Stellen in den Ländern nicht an einer vollständigen
Überprüfung interessiert seien. Die Berichtspflichten der Landesregierungen reichten
nicht aus.

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Es handle sich nicht um eine unzulässige Mischverwaltung.
Soweit das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen habe, dass die Kontrolle des
Bundesrechnungshofs nur bis zur Hingabe der Finanzhilfen an die Länder reiche,
handle es sich um ein obiter dictum. Dem Bundesverfassungsgericht sei es darauf
angekommen, den Befugnissen des Bundes bei der Auswahl von Projekten Grenzen

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40

zu setzen. Nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz entschieden hingegen die Länder
im Rahmen der Gesetzesvorgaben eigenständig, wofür sie die Bundesmittel einsetzten. Zu der Frage, ob Prüfungszuständigkeiten des Bundes durch den Bundesgesetzgeber festgelegt werden könnten, habe sich das Bundesverfassungsgericht nicht
geäußert.
Dass der Bund selbst prüfe, ob die Finanzhilfen zweckentsprechend verwendet
würden, stehe mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang.
Die Bundesexekutive dürfe danach einzelne Projekte von der Förderung ausschließen, wenn sie nicht der Zweckbindung der Finanzhilfen entsprächen oder zur Verwirklichung der angestrebten Ziele ungeeignet seien.

41

Zudem habe sich die Verfassungsrechtslage geändert. In Art. 104b GG seien die
Grundlagen für ein neues Überwachungssystem aus Überprüfungs- und Informationspflichten gelegt worden. Die Überwachung der Zweckerreichung gemäß
Art. 104b Abs. 2 und Abs. 3 GG sei Ausfluss des Erfordernisses der demokratischen
Legitimation und darüber hinaus Teil der Haushaltsautonomie des Bundes. Wie die
Überwachung geschehe, lege die Vorschrift nicht fest. Es müsse nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen bei passiven Unterrichtungsrechten bleiben. Art. 104b
Abs. 2 und 3 GG räume dem Bundesgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum ein.
Maßgeblich sei die Effektivität der Überwachung. Die bisherigen Erfahrungen legten
eine intensivere Überwachung nahe.

42

Die Pflicht, die Mittel hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen
zu überprüfen, richte sich an den Bund. Ebenso sei die Unterrichtung über die Prüfung der Verwendung von finanziellen Leistungen des Bundes grundsätzlich Aufgabe
von Einrichtungen, die der Bund geschaffen habe. In § 6a Satz 1 ZuInvG sei nur das
normiert worden, was früher bereits Gegenstand einer einvernehmlichen Regelung
gewesen sei. Ein Eingriff in die Haushaltsautonomie der Länder liege nicht vor. Die
Befugnis des Bundes sei auf Einzelfälle beschränkt. Vor diesem Hindergrund sei hinzunehmen, dass sich die Kommunen gegebenenfalls drei Prüfungsinstanzen ausgesetzt sähen. Die Entscheidungen der Länder darüber, für welche nach den gesetzlichen Vorgaben geeigneten Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet die Finanzhilfen
eingesetzt würden, würden durch den Bund nicht beeinflusst oder überprüft.

43

Auch § 6a Satz 3 und 4 ZuInvG sei verfassungsgemäß. Die Aufgabe des Bundesrechnungshofs sei in diesem Zusammenhang, gemäß Art. 114 Abs. 2 GG rechnungsunabhängig die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes zu prüfen. Geprüft werden dürfe nur, ob die Finanzhilfen des Bundes in den Ländern ihren Zweck
erreichten. Die Auswahlentscheidung der Länder unterliege nicht der Überprüfung.
Dementsprechend werde in § 6a Satz 3 ZuInvG bloß von „prüfen“ gesprochen, die in
Satz 4 genannten Erhebungen seien ein notwendiger Teil der Prüfung. Über die Prüfungsergebnisse sei die Bundesregierung zu informieren, was zu einer Rückforderung gemäß § 7 ZuInvG führen könne. Gemäß Art. 104b Abs. 3 GG seien Deutscher
Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung

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der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten. Dazu gehöre
auch ein Bericht darüber, ob die Finanzhilfen zweckentsprechend verwendet worden
seien.
Eine klare Trennung zwischen den Prüfungszuständigkeiten des Bundesrechnungshofs und der Landesrechnungshöfe gebe es im Falle der von Art. 104b GG ermöglichten Mitfinanzierung des Bundes im Landesbereich nicht. Sie sei nicht erforderlich, weil die Rechnungshöfe bloß prüfen und berichten könnten. Das
Ausschließlichkeitsprinzip des Kompetenzrechts gelte uneingeschränkt nur für staatliches Handeln mit Entscheidungscharakter. Im Rahmen der Finanzkontrolle bedürfe
es keiner strikten Abgrenzung zwischen den Kompetenzen des Bundesrechnungshofs und denen der Landesrechnungshöfe. Es gehe vielmehr darum, eine wirksame
Finanzkontrolle zu ermöglichen. Die bloße Beobachtung und Ermittlung von Lebenssachverhalten sei keine Beaufsichtigung der Länder durch den Bund.

45

Das Bundesverwaltungsgericht sei für die Auftragsverwaltung davon ausgegangen,
dass Finanzkontrollen des Bundesrechnungshofs im Bereich der Länder nicht von
vornherein verfassungsrechtlich unzulässig seien, weil Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG ein
Generalauftrag für eine effektive Finanzkontrolle zu entnehmen sei, der nur erfüllt
werden könne, wenn dem Bundesrechnungshof auch gegenüber Landesfinanzbehörden Ermittlungsbefugnisse eingeräumt würden. Das müsse entsprechend für
nicht zweckgemäß verwendete Finanzhilfen gelten.

46

Allerdings könne im Rahmen von Art. 104b GG nur geprüft werden, ob die Finanzmittel zweckentsprechend verwendet worden seien. Die Auswahlentscheidung der
Länder sei der Überprüfung durch den Bundesrechnungshof nicht zugänglich. Im
Rahmen der Entlastungsentscheidung gemäß Art. 114 Abs. 1 GG komme es auch
darauf an, ob der Bund von der Rückforderungsbefugnis nach § 7 ZuInvG ordnungsgemäß Gebrauch gemacht habe. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung habe der
Bundesrechnungshof die Voraussetzungen für die Rückforderungsentscheidung eigenständig gemäß § 6a ZuInvG und nicht nur auf Grundlage der Mitteilung der Landesregierung zu prüfen.

47

Bei der Ausübung der dem Gesetzgeber durch Art. 104b GG eingeräumten Befugnis, dem Bundesrechnungshof ein Prüfungs- und Erhebungsrecht einzuräumen,
müsse ein gerechter Ausgleich zwischen der Haushaltsautonomie und den Erfordernissen einer effektiven Finanzkontrolle gefunden werden. Dies sei dem Bundesgesetzgeber dadurch gelungen, dass eine gemeinsame Prüfung im Sinne von § 93
BHO festgeschrieben worden sei und der Bund die Informationsbefugnisse nur in
Einzelfällen ausüben dürfe.

48

Nach Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG bestehe die Verpflichtung, die Bundesmittel hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Verfassungsrechtlich spreche nichts dagegen, dass diese Überprüfung vom
Bundesrechnungshof vorgenommen werde. Der Bundesgesetzgeber habe insofern
einen Entscheidungsspielraum. Jedenfalls seien die Rechnungshöfe der Länder und

49

13/43

die Rechnungsprüfungsämter der Kommunen nicht die sachnäheren Institutionen für
die Überprüfung, da es um die Verwendung von Bundesmitteln gehe.
Nach Ansicht der Bundesregierung ist der Antrag aufgrund der Zustimmung im Bundesrat unzulässig und im Übrigen unbegründet.

50

Die Vorschrift des § 6a ZuInvG, die Befugnisse sowohl der obersten Bundesbehörde als auch des Bundesrechnungshofs regle, sei verfassungsgemäß. Es handle sich
um eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Art. 104b GG. Diese Vorschrift solle die Finanzierungsbefugnisse des Bundes im Kompetenzraum der Länder kanalisieren und steuern. Es sei ein System von Gesetzesfolgenevaluationen in das
Grundgesetz aufgenommen worden. Die Kontrollkompetenzen zur Ausführung der
Folgenabschätzung könnten nur beim Bund liegen. Den einzelnen Ländern sei es unmöglich, sich ein Gesamtbild mit Fakten in Bezug auf alle beteiligten Akteure und
Ebenen zu machen. Ein effektives Kontrollinstrumentarium setze voraus, dass die relevanten Daten und Fakten nach einheitlichen Maßstäben erhoben würden. Kontrolliert und evaluiert werden solle die Gewährung einer Finanzhilfe insgesamt, die Länder seien mithin gar nicht Kontrollobjekte.

51

Eine so beschaffene Kontrolle werde durch § 6a ZuInvG verwirklicht und konkretisiert. Es habe nahe gelegen, neben dem Bundesfinanzministerium auch den Bundesrechnungshof mit der Informationserhebung zu betrauen.

52

Die Anforderungen aus den beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zu
Art. 104a Abs. 4 GG a.F. würden eingehalten. Ihnen sei es darum gegangen, die Entscheidungsfreiheit der Länder zu wahren. Gemeint gewesen sei ein Bundeseinfluss
im Sinne des Eingreifens in die Verwaltungsentscheidungen der Länder und der Lenkung. Mitentscheidungsrechte im Einzelfall maße sich der Bund aber vorliegend gerade nicht an. Ein Fall der Mischverwaltung liege nicht vor.

53

Von einer verbotenen Bundesaufsicht könne nicht gesprochen werden. Mangels
Sanktionsmöglichkeiten regle § 6a ZuInvG bereits keinen Aufsichtstatbestand. Sofern es um die Informationsrechte gehe, stelle Art. 104b GG eine Ermächtigungsgrundlage dar.

54

Die dem Bundesrechnungshof eingeräumten Befugnisse seien verfassungsgemäß.
Soweit das Bundesverfassungsgericht die Prüfungsbefugnisse des Bundesrechnungshofs „an der Landesgrenze“ aufgehalten habe, stünden diese nicht tragenden
Erwägungen im Zusammenhang mit der Forderung, dass dem Bund keine Eingriffsund Lenkungsbefugnisse zugewiesen werden dürften. Solche Befugnisse würden jedoch durch Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs im Landesbereich gar nicht
eingeräumt. Der Rechnungshof sei nicht Teil der Verwaltung, sondern eine nicht
nahtlos in das Gewaltenteilungsschema passende Staatsfunktion eigener Art. Er besitze keine Sanktions- oder Lenkungsmöglichkeiten.

55

Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG verweise zur näheren Zuständigkeitsregelung auf Bundesgesetze. Unzutreffend sei, dass die Zuständigkeit des Bundesrechnungshofs

56

14/43

ausschließlich, das heißt akzessorisch, den Verwaltungskompetenzen folge. Mit der
Finanzierungszuständigkeit und der Ertragshoheit existierten spezifisch finanzverfassungsrechtliche bundesstaatliche Kompetenzen, die im übrigen Staatsrecht keine
Entsprechung fänden. Die bundesstaatlichen Kompetenzen des Bundesrechnungshofs folgten einem sowohl Verwaltungs- als auch Finanzierungskompetenzen umfassenden Bereich. Im Bereich der Informationsgewinnung könnten die Verwaltungsräume von Bund und Ländern in ganz anderem Maße durchlässig sein als etwa im
Bereich echter Mitwirkungs- oder Mitentscheidungsrechte.
Wenn hinsichtlich der Bundeskompetenzen für Finanzhilfen die gesamtwirtschaftliche Verantwortung beim Bund am besten aufgehoben sei, erscheine eine dieser korrespondierende Finanzkontrolle nicht fernliegend. Anzustreben sei eine möglichst
wirksame Finanzkontrolle. Die Finanzhilfen nach Art. 104b GG lägen zwischen den
Gemeinschaftsaufgaben und den ungebundenen Zuweisungen nach Art. 107 Abs. 2
oder Art. 106 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG. Es handle sich um gebundene Zuweisungen.
Folglich existierten hier Prüfungsbefugnisse; sie seien allerdings nicht derart umfassend wie die Prüfungsbefugnisse im Falle echter Mischverwaltung, also insbesondere bei den Gemeinschaftsaufgaben.

57

Der Bundesrechnungshof dürfe nur die finanzwirtschaftliche Seite auf der Grundlage der Planung seitens des Landes für den Bund als den Prüfungsadressaten prüfen.
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Länder als solche sei nicht Prüfungsgegenstand. Mehr sei von § 6a ZuInvG nicht intendiert. Es solle nicht in die Auswahlentscheidung eingegriffen werden. Es handle sich nicht um eine Prüfung der Länder
oder Kommunen, sondern um eine Prüfung des Bundes bei den Ländern oder Kommunen. Das bilde exakt die gesamtstaatliche beziehungsweise gesamtwirtschaftliche
Verantwortung des Bundes bei der Hingabe von Finanzhilfen auf der Ebene der Kontroll- und Informationsrechte ab. Der Bund dürfe Projekte von der Förderung ausschließen, die nicht der im Gesetz festgelegten Zweckbindung entsprächen oder
gänzlich ungeeignet zur Erreichung der Ziele des Art. 104b GG seien. Der Erhebungs- und Prüfungsauftrag des Bundesrechnungshofs beziehe sich damit auf die
Verwendung der Bundesmittel durch Prüfungen und Erhebungen bei den Ländern
beziehungsweise ihren Untergliederungen.

58

Kommunale Kompetenzräume würden nicht verletzt. In den Entscheidungen zu
Art. 104a Abs. 4 GG a.F. habe das Bundesverfassungsgericht dem Bund Lenkungsmittel gegenüber den Ländern mit Blick auf die Kommunen versagt. Um die Mittelvergabe gehe es in dem vorliegenden Streit jedoch nicht. Grundgesetzlich verbürgte
Rechte der Länder würden nicht durch etwaige Prüfungen auf kommunaler Ebene
verletzt. Es würden nicht die Länder oder Gemeinden geprüft, sondern es handle sich
um Informationserhebungen, um die ordnungsgemäße Verwendung von Bundesmitteln in gesamtstaatlicher und gesamtwirtschaftlicher Verantwortung zu überprüfen
und zu evaluieren.

59

Die Niedersächsische Landesregierung verweist auf die Entschließung des Bun-

60

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desrates. Niedersachsen habe dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und
Stabilität in Deutschland trotz der Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit
des § 6a ZuInvG zugestimmt, weil hinsichtlich der konjunkturpolitischen Maßnahme
Wirkungsverzögerungen hätten vermieden werden sollen. Die Ergebnisse der verzögerungslosen Umsetzung überwögen die Nachteile eines Abwartens bis zur Klärung
verfassungsrechtlicher Grundsatzfragen deutlich. Die Rechtsposition des Bundesrates sei Bundestag und Bundesregierung stets bekannt gewesen und habe kein entgegenstehendes Vertrauen begründen können.
Der Bundesrechnungshof hält den Antrag für jedenfalls unbegründet.

61

Bei den bereits begonnenen Erhebungen sei das Erhebungskonzept darauf ausgerichtet, durch Anwendung einheitlicher Kriterien im gesamten Bundesgebiet aussagekräftige Ergebnisse zu erlangen. Die Erhebungsstellen seien zufällig ausgewählt.
Nur auf diese Weise erhalte der Bundesrechnungshof ein repräsentatives bundesweites Bild über die Wirkungen des Handelns der Bundesregierung, des Zukunftsinvestitionsgesetzes und der Förderkriterien. Mit einer summarischen Kumulation von
Prüfungserkenntnissen einzelner oder aller Landesrechnungshöfe ließe sich ein solches repräsentatives Bild nicht erzielen. Es sei zu erwarten, dass die Prüfungen der
Landesrechnungshöfe hauptsächlich auf die fiskalischen Interessen des jeweiligen
Landes ausgerichtet seien.

62

Aus Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG ergäben sich Prüfungskompetenzen des Bundes.
Die Prüfungsergebnisse seien denjenigen Organen des Bundes mitzuteilen, die über
die Finanzhilfen zu entscheiden hätten. Die Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat über die Ergebnisse der Prüfung der Verwendung von Finanzhilfen, die den
Ländern und Kommunen gewährt worden seien, sei nicht Aufgabe der Länder oder
ihrer Rechnungshöfe, sondern von Bundesorganen und insbesondere des Bundesrechnungshofs. Die Unterrichtungspflicht der Länder sei durch die Spezialvorschrift
des Art. 104b Abs. 3 GG auf die dort normierten Auskünfte beschränkt. Schon nach
der bisherigen Staatspraxis sei der Bund im Falle von Finanzhilfen nicht auf ein negatives, passives Unterrichtungsrecht beschränkt gewesen. Zur Entstehungsgeschichte des Art. 104b Abs. 2 GG gehöre, dass der Präsident des Bundesrechnungshofs
mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sich die Sinnhaftigkeit und der Erfolg von
Finanzhilfen aus den Unterlagen der obersten Landesbehörden nicht oder nur unzureichend erkennen ließen und dass die Landesrechnungshöfe aus einer anderen Interessenlage heraus tätig würden. In der Föderalismuskommission seien Äußerungen von Sachverständigen aufgegriffen worden, die auf Schwierigkeiten der
Bedarfsbestimmung angesichts der Informationsasymmetrie zwischen Bund und
Ländern und auf die Notwendigkeit einer Erfolgskontrolle hingewiesen hätten. Aus
den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass zu der auf die Zielerreichung bezogenen
Kontrolle die Feststellung der zweckentsprechenden Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel hinzutreten solle. Die Überprüfung der Verwendung müsse
von Institutionen vorgenommen werden, die sowohl zur Feststellung der zweckentsprechenden Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel als auch zur Be-

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16/43

urteilung der Erreichung der Ziele in der Lage seien, die mit den Finanzhilfen als gesamtstaatlich ausgerichtetem Steuerungsinstrument angestrebt würden.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite der Kontrollbefugnisse des Bundes im Falle des Art. 104a Abs. 4 GG a.F. bedürfe im Hinblick auf
Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG der Modifikation.

64

Die Erhebungskompetenzen des Bundesrechnungshofs fänden in Art. 114 Abs. 2
GG eine Grundlage. Zwischen Prüfungs- und Erhebungskompetenz sei zu unterscheiden. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beziehe
sich nur auf die Prüfungskompetenz. Das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich der Verwaltung der Gemeinschaftssteuern entschieden, dass der Bundesrechnungshof zu örtlichen Erhebungen berechtigt sei. Die Landesbehörden seien dabei
nicht Prüfungsadressat, sondern nur Erhebungsobjekt. Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG sei
ein Generalauftrag für eine effektive Finanzkontrolle zu entnehmen, der nur erfüllt
werden könne, wenn der Bundesrechnungshof auch gegenüber Landesfinanzbehörden Ermittlungsbefugnisse habe. Auch in der Bundesauftragsverwaltung außerhalb
der Steuerverwaltung seien Erhebungen bei den Landesbehörden ständige Praxis.
Weder Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG noch einer anderen Regelung des Grundgesetzes
sei zu entnehmen, dass der Bundesrechnungshof nur zu Erhebungen bei den obersten Landesbehörden ermächtigt werden dürfte.

65

Soweit umstritten sei, ob die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofs in der
Landesverwaltung durch Verwaltungskompetenzen des Bundes begrenzt würden,
verdiene die Auffassung Zustimmung, die zwischen Finanzierungs- und Verwaltungskompetenzen unterscheide. Es bestehe eine eigene Finanzierungsverantwortung des Bundes, der der Bund nur gerecht werden könne, wenn ihm eine Kontrolle
der Verwendung der bereitgestellten Finanzmittel ermöglicht werde. Das setze Erhebungen voraus.

66

Die Finanzhilfen gemäß Art. 104b Abs. 1 GG würden zwar nicht im Auftrag des Bundes, sondern in eigener Verantwortung der Länder verwaltet. Gleichwohl sei es zulässig, dem Bundesrechnungshof Erhebungsbefugnisse durch ein Gesetz auf der
Grundlage des Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG einzuräumen. Dafür spreche das hohe Interesse des Bundes an einer effektiven Finanzkontrolle. Die auf die gesamtwirtschaftlichen Wirkungen ausgerichteten bundespolitischen Ziele der Verwendungsprüfung
nach Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG könnten auf der Grundlage von Erhebungen, die allein von den Landesrechnungshöfen vorgenommen würden, nicht befriedigt werden.
Im Falle der Finanzhilfen sei nur eine rechtzeitige Beratung des Parlaments geeignet,
Nachsteuerungen zu ermöglichen. Dazu müsse der Bundesrechnungshof seinen
Zeitplan selbst festlegen können. Der Bundesrechnungshof könne eine rechtzeitige
Beratung des Parlaments nicht anders als durch örtliche Erhebungen in den Kommunen gewährleisten. Dem Anliegen des verfassungsändernden Gesetzgebers, die Zuständigkeiten von Bund und Ländern so weit wie möglich zu trennen, werde dadurch
Rechnung getragen, dass Mischfinanzierungen abgebaut und Finanzhilfen auf Aus-

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nahmefälle begrenzt würden. Die Kommunen würden durch Erhebungen nicht in gleichem Umfang belastet wie durch Prüfungen.
Der Grundsatz der Haushaltsautonomie stehe in einem Spannungsverhältnis zu
dem Prüfungsauftrag aus Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG und der Unterrichtungspflicht
aus Art. 104b Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber habe hier einen Ausgleich zu schaffen.
Dabei sei ihm ein gewisser Spielraum einzuräumen. Die Befugnisse des Bundesrechnungshofs bewirkten keinen schwerwiegenden Eingriff in die eigenständige
Haushaltsführung der Länder. Nachteile könnten dann entstehen, wenn zweckwidrige Verwendungen festgestellt würden. Das gleiche gelte, wenn Erkenntnisse gewonnen würden, die eine Nachsteuerung durch den Bundesgesetzgeber nahelegten.
Das Interesse, solche Konsequenzen zu vermeiden, sei aber kaum schutzwürdig.
Die Belastung insbesondere der Kommunen sei gering. Demgegenüber habe das Interesse des Bundes, eine effektive Finanzkontrolle zu gewährleisten, hohes Gewicht.
Auch die Befugnisse des Bundes nach § 6a Satz 1 ZuInvG seien Ergebnis einer
sachgerechten Abwägung zwischen der Haushaltsautonomie und dem Prüfauftrag
des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG. Sie hätten praktische Bedeutung in
Fällen, in denen sich konkrete Anhaltspunkte für zweckwidrige Verwendungen ergeben hätten. Hier sei die Informationsbeschaffung nur mit geringfügigen Belastungen
verbunden, das Interesse an der Vermeidung der Aufdeckung zweckwidriger Verwendungen oder Zielverfehlungen nicht schutzwürdig, das Interesse des Bundes, die
Beachtung der bundesrechtlichen Zweckvorgaben und die gesamtwirtschaftliche
Zielerreichung zu gewährleisten, dagegen von hohem Gewicht.

68

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesrechnungshöfe - mit Ausnahme des
Landesrechnungshofs Mecklenburg-Vorpommern - sehen § 6a Satz 1, 3 und 4 ZuInvG als verfassungswidrig an. Die Finanzhilfen würden mit der Vereinnahmung in
den Landeshaushalten zu Landesmitteln. Wie vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, sei der Bundesrechnungshof nur bis zur Hingabe der Finanzhilfen
an die Länder zuständig. Art. 104b GG habe die Zuständigkeiten und Finanzverantwortlichkeiten von Bund und Ländern deutlicher abgrenzen sollen. Erhebungsrechte
seien von Prüfungsrechten nicht sinnvoll zu trennen. Die angegriffene Vorschrift
schaffe neue, sich überschneidende Prüfungskompetenzen. Die Prüfung des Bundes
gemäß Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG könne sich lediglich auf die Frage beziehen, ob
die allgemeinen Voraussetzungen für den Abruf der Mittel vorlägen. Das habe anhand der von den Ländern bereitzustellenden Informationen und der Prüfungsfeststellungen der Rechnungshöfe der Länder zu geschehen.

69

Im Bereich der Finanzhilfen leite sich aus dem eigenverantwortlichen administrativen Vollzug das alleinige Prüfungsrecht der Landesrechnungshöfe auf den der Ministerialebene nachgeordneten Verwaltungsstufen ab. Die Haushaltsautonomie schließe gegenseitige Haushaltskontrollen aus und stehe einem über die
Abrechnungsunterlagen hinausgehenden Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs
bei den Landesministerien entgegen.

70

18/43

Soweit der Bundesrechnungshof im Gesetzgebungsverfahren die Einschätzung
vertreten habe, die Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder sei nicht ausreichend, und hierfür Beispiele angeführt habe, treffe das nicht zu. Prüfungsfreie Räume habe es nicht gegeben.

71

Der Deutsche Landkreistag schließt sich den Ausführungen der Antragsteller an
und ergänzt, der Bundesrechnungshof spreche zwar nur von Erhebungen, diese
stünden aber nicht für sich, sondern würden bewertet und in Prüfergebnissen zusammengeführt. Die Prüftätigkeit bewirke bei den Kommunen eine erhebliche Verunsicherung. Während sich die Bundesverwaltung der direkten Kommunikation mit den
Kommunen bewusst und ausdrücklich enthalten habe, solle nun bei der Prüfung der
förderrelevanten Tatbestände der Bundesrechnungshof mit möglicherweise abweichenden Auslegungen auf kommunaler Ebene erheben können und Prüfergebnisse
vorbereiten. Das trage nicht zur Rechtssicherheit für die auf kommunaler Ebene handelnden Akteure bei. Die Gefahr des Attentismus sollte mit Blick auf die konjunkturgerichtete Zielsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes vermieden werden.

72

Die Annahme, nur durch die Einräumung zusätzlicher Erhebungsbefugnisse für den
Bund könne ein zweckgerichteter Einsatz der Finanzhilfen sichergestellt werden, gehe fehl. Unterhalb der Bundesebene gebe es keine rechts- und prüffreien Räume.
Die Prüfung durch den Bundesrechnungshof bis zur Hingabe der Finanzhilfen an die
Länder und danach durch die Landesrechnungshöfe sei seit mehr als dreißig Jahren
übliche Praxis. Sie sei, zusammen mit den Informationspflichten aus der Verwaltungsvereinbarung, ausreichend.

73

Eine Bundeskompetenz lasse sich nicht daraus ableiten, dass der Bund die Finanzhilfen zur Verfügung gestellt habe. Die Mitfinanzierungskompetenzen des Bundes
drehten nicht den Grundsatz der Finanzverfassung als Folgeverfassung dergestalt
um, dass die Sachkompetenzzuordnungen des Grundgesetzes und die daraus folgenden haushaltsrechtlichen Rechte und Pflichten außer Kraft gesetzt würden. Auch
die in Art. 104b GG vorgesehenen Überprüfungs- und Unterrichtungspflichten führten
nicht zu Durchgriffsmöglichkeiten des Bundes bis auf die kommunale Ebene. Durch
Art. 104b Abs. 2 GG würden keine neuen Prüfkompetenzen des Bundes geschaffen.
Die Vorschrift sei nicht Ausdruck einer bislang als unzureichend empfundenen Kontrolle im zweistufigen System. Die Überprüfung solle zusammen mit der geforderten
degressiven Ausgestaltung einzig dazu dienen, Verkrustungen vorzubeugen und
schematisch verfestigte Forderungen zu vermeiden. Es gehe vorrangig um das „Ob“
der Finanzhilfe. Art. 104b Abs. 3 GG solle eine am Förderziel ausgerichtete Erfolgskontrolle ermöglichen und einen flexibleren und effizienteren Einsatz der Hilfe gewährleisten. Ein gesondertes Prüfungsrecht des Bundes gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften sei hiermit jedoch gleichfalls nicht verbunden.

74

Der Verband der bayerischen Bezirke macht sich im Wesentlichen die Antragsbegründung zu Eigen.

75

19/43

B.
Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass
die Antragsteller mit dem umfangreichen Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung
und Stabilität in Deutschland auch der zur Prüfung gestellten Vorschrift im Bundesrat
zugestimmt haben. Der objektive Charakter des abstrakten Normenkontrollverfahrens macht die Antragsbefugten zu Garanten einer verfassungsgemäßen Rechtsordnung. Deshalb müssen sie sich nicht schon im Normentstehungsverfahren bei ihrer
Stimmabgabe im Bundesrat schlüssig sein, ob sie später einen Antrag auf abstrakte
Normenkontrolle stellen werden (BVerfGE 122, 1 <17>; vgl. BVerfGE 101, 158
<213>). Das Vorgehen der Antragsteller ist, zumal angesichts der zeitlichen Vorgaben für den Gesetzesvollzug (vgl. BVerfGE 41, 291 <305>), auch nicht missbräuchlich.

76

C.
Die Bestimmungen des § 6a Satz 1 und 4 ZuInvG sind mit der Verfassung teilweise
unvereinbar, während § 6a Satz 3 ZuInvG bei zutreffender Auslegung mit dem
Grundgesetz im Einklang steht.

77

I.
Für das Handeln der Bundesverwaltung nach § 6a Satz 1 ZuInvG besteht nur insoweit eine Bundeskompetenz, als der Bund bei den Landesverwaltungen - einschließlich nachgeordneter Stellen und Kommunalverwaltungen - auch im Rahmen örtlicher
Erhebungen Berichte anfordern, Akten beiziehen und Unterlagen einsehen kann,
wenn aufgrund konkreter Tatsachen im Einzelfall ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 ZuInvG und Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG möglich erscheint.

78

Für das in § 6a Satz 1 ZuInvG vorgesehene Verwaltungshandeln des Bundes bedarf es eines grundgesetzlichen Kompetenztitels.

79

Die durch § 6a Satz 1 ZuInvG eingeräumten Befugnisse berühren den Grundsatz
der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern gemäß Art. 109 Abs. 1 GG (vgl. Meyer/Freese, NVwZ 2009, S. 609 <613>; vgl.
auch BVerfGE 1, 117 <133>; 86, 148 <264>) und die Zuweisung der Erfüllung der
staatlichen Aufgaben an die Länder gemäß Art. 30 GG. Indem § 6a Satz 1 ZuInvG es
dem Bund ermöglicht, eine Rechtspflicht von Landesbehörden zur Information über
ausgabenwirtschaftliche Vorgänge zu begründen, wird die grundsätzliche Länderkompetenz beeinträchtigt.

80

Der Regelung des § 6a Satz 1 ZuInvG steht allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht das Verbot einer sogenannten Mischverwaltung entgegen. Zum einen hat allein die Zuordnung zum Begriff der Mischverwaltung keine verfassungsrechtlichen Konsequenzen, vielmehr bedarf es der Betrachtung der
Kompetenzvorschriften im Einzelnen (vgl. BVerfGE 63, 1 <38>; 119, 331 <364 ff.>).
Zum anderen kann die Bundesverwaltung auf der Grundlage des § 6a Satz 1 ZuInvG

81

20/43

nur an Landesbehörden herantreten und für eigene Zwecke Informationen verlangen
sowie bei ihnen Daten ermitteln. Damit fehlt bereits das eine Mischverwaltung kennzeichnende Element gemeinsamer Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. § 6a
Satz 1 ZuInvG räumt der Bundesverwaltung keinen Einfluss - sei es auch nur mittels
bestimmter Formen des Zusammenwirkens (vgl. BVerfGE 119, 331 <367 ff.>) - auf
Entscheidungen der Landesbehörden ein.
Weder Art. 104b noch Art. 84 Abs. 3 GG bieten eine Grundlage für das in § 6a
Satz 1 ZuInvG vorgesehene Verwaltungshandeln. Eine auf die Vorbereitung der
Durchsetzung von Haftungsansprüchen begrenzte Verwaltungskompetenz ergibt
sich aber aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG.

82

a) Weder die Gesetzgebungskompetenz des Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG noch die
Überprüfungspflicht und das Unterrichtungsrecht aus Art. 104b Abs. 2 Satz 2
2. Halbsatz und Abs. 3 GG oder die mit Finanzhilfen gemäß Art. 104b GG verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes gestatten Maßnahmen im Sinne des § 6a
Satz 1 ZuInvG.

83

aa) Das Grundgesetz bestimmt in Art. 104b Abs. 1, unter welchen Voraussetzungen der Bund den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) Finanzhilfen gewähren kann. Gemäß Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG wird das Nähere, insbesondere die
Arten der zu fördernden Investitionen, durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, oder aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind nach Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG befristet
zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu
überprüfen, nach Satz 3 sind die Finanzhilfen im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten. Art. 104b Abs. 3 GG sieht vor, dass Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die
erzielten Verbesserungen zu unterrichten sind.

84

Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG enthält keine Ermächtigung zu Regelungen, die der
Bundesverwaltung Verwaltungsbefugnisse gegenüber den Ländern einräumen.
Wenn das Grundgesetz wie in Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG dem Bund Regelungskompetenzen zuspricht, kann die Auslegung zwar ergeben, dass damit in bestimmtem
Umfang Verwaltungskompetenzen des Bundes verbunden sein sollen. Hierauf kann
aber nur bei hinreichend deutlichen Anhaltspunkten geschlossen werden. Solche Anhaltspunkte sind bei Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG nicht ersichtlich. Die Vorschrift lässt
insbesondere nicht erkennen, welche Verwaltungsaufgaben dem Bund zugeordnet
werden könnten und wie dessen Verwaltungskompetenzen im Übrigen einzugrenzen
wären. Im Gegenteil sprechen die in Art. 104b Abs. 2 und 3 GG im Einzelnen behandelten Gegenstände und die Gesetzessystematik (dazu im Folgenden) deutlich dafür, dass die Ausgestaltungskompetenz des Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG ein Verwaltungshandeln des Bundes nicht umfasst.

85

bb) Auf Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz und Abs. 3 GG kann die in § 6a Satz 1
ZuInvG vorgesehene Befugnis des Bundes, weitergehende Nachweise zu verlangen

86

21/43

und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einzusehen sowie örtliche Erhebungen durchzuführen, ebenfalls nicht gestützt werden.
Die Pflicht zu regelmäßiger Überprüfung der Verwendung der Mittel gemäß
Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG und das Unterrichtungsrecht gemäß
Art. 104b Abs. 3 GG zielen vornehmlich auf eine erneute und gegebenenfalls wiederholte Beschäftigung mit der Frage, ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
der jeweiligen Finanzhilfe noch vorliegen und ob, auch wenn das der Fall ist, der politische Wille gebildet werden kann, sie abzuschaffen oder zu reduzieren. In diesem
Zusammenhang können Fragen der gesamtwirtschaftlichen Effizienz sowie einer
zielgenauen Auswahl der Förderbereiche von Interesse sein. Dagegen hat die Frage
der zweckgemäßen Verausgabung von Mitteln für konkrete Einzelprojekte insoweit
eine untergeordnete Bedeutung, die eine Informationsbeschaffung durch Bundesbehörden wie die hier zu beurteilende nicht rechtfertigen kann (vgl. Meyer/Freese,
NVwZ 2009, S. 609 <613>; wohl auch von Arnim, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI,
3. Aufl. 2008, § 138 Rn. 57).

87

Dass die Reduzierung einer zuvor eingeführten Finanzhilfe der vorrangige Zweck
der in Art. 104b GG vorgesehenen Kontrollmechanismen ist, ergibt sich aus der Stellung der Vorschrift in der Finanzverfassung des Grundgesetzes und ihrer Einbettung
in die Entwicklung der föderalen Strukturen. Finanzleistungen aus dem Bundeshaushalt an die Länder für Landesaufgaben, zu denen auch die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände gehört, schaffen die Gefahr von Abhängigkeiten der Länder vom Bund. Sie gefährden damit die verfassungsrechtlich
garantierte Eigenständigkeit der Länder, denen das Grundgesetz die volle Sach- und
Finanzverantwortung für die ihnen obliegenden Aufgaben eingeräumt hat. In einem
System, das darauf angelegt ist, eine der Aufgabenverteilung gerecht werdende Finanzausstattung der Länder zu erreichen, dürfen deshalb nach dem bundesstaatlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern Bundeszuschüsse in Form von Finanzhilfen für Landesaufgaben nur eine Ausnahme sein (BVerfGE 39, 96 <108>).

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Finanzleistungen des Bundes an die Länder sind in zwei Reformschritten zurückgedrängt und verrechtlicht worden. In der Staatspraxis hatte sich nach 1949 ein „wild
wucherndes Zuschusswesen“ (Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 104b
Rn. 1) in Form der Fondswirtschaft und anderer Mischfinanzierungen entwickelt. Die
1969 durchgeführte Finanzreform hatte die Bezuschussung von Landesaufgaben
durch den Bund unter anderem in Art. 104a Abs. 4 GG a.F. verfassungsrechtlich institutionalisiert, verrechtlicht und in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Die rechtliche Ausgestaltung des Zusammenwirkens von Bund und Ländern in Art. 104a Abs. 4 GG
a.F. hatte zugleich die Grundlage für rechtliche Auseinandersetzungen im Konfliktfall
geschaffen, um eine mit der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes unvereinbare politische Abhängigkeit der Länder, die auf die Finanzhilfen des Bundes angewiesen sind und angebotene Bundesmittel aus politischen Gründen praktisch nicht
ablehnen können, nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 39, 96 <110>). Im
Rahmen der Föderalismusreform des Jahres 2006 wurden die Voraussetzungen für

89

22/43

Finanzhilfen verschärft; dieses Instrument sollte auf seine eigentliche Zielrichtung,
Bundesmittel gezielt und flexibel zur Behebung konkreter Problemlagen einzusetzen,
zurückgeführt werden (vgl. BTDrucks 16/813, S. 10, 19). Soweit die Finanzierungskompetenz durch Einfügung des Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG im August 2009 wiederum erweitert worden ist, betrifft das nur Fallgestaltungen, in denen der Bund bei
Naturkatastrophen oder näher qualifizierten außergewöhnlichen Notsituationen unter
erleichterten Voraussetzungen Finanzhilfen gewähren können soll.
Der Einschränkung der Gewährung von Finanzhilfen dient auch Art. 104b Abs. 2
Satz 2 2. Halbsatz und Abs. 3 GG. Die Überprüfungspflicht des Art. 104b Abs. 2
Satz 2 2. Halbsatz GG steht in systematischem Zusammenhang mit den Pflichten zur
Befristung gemäß Art. 104b Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz GG und zur Gestaltung mit fallenden Jahresbeträgen gemäß Art. 104b Abs. 2 Satz 3 GG. Diese Anforderungen
dienen nicht einer Optimierung der Verwendung der Finanzhilfen im Einzelfall, sondern sollen ihre Verfestigung verhindern. Nichts anderes gilt für die Überprüfungspflicht. Sie ergänzt die Befristung und die degressive Staffelung, die bereits bei der
Gewährung der Finanzhilfe durch Gesetz oder Verwaltungsvereinbarung vorzusehen
sind, durch eine während der Laufzeit der Finanzhilfe andauernde Verpflichtung, die
fortbestehende verfassungsrechtliche und finanzpolitische Rechtfertigung des Finanzierungsinstruments zu hinterfragen. Die Überprüfung im Sinne des Art. 104b Abs. 2
Satz 2 2. Halbsatz GG erfolgt nicht kontinuierlich - etwa in der Art einer weiteren Kontrolle anhand von Verwendungsnachweise -, sondern in regelmäßigen Zeitabständen. Damit wird unterstrichen, dass es bei dieser Überprüfung in erster Linie darum
geht, die (makroökonomischen) Effekte des Mitteleinsatzes mit den Voraussetzungen der Gewährung der Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG und den in
diesem Rahmen verfolgten finanzpolitischen Zielen zu vergleichen. Bereits die
Zwecksetzung der Überprüfungspflicht lässt also erkennen, dass die Beschaffung
von Informationen über die Durchführung der geförderten Maßnahmen im Rahmen
des Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG ein allenfalls geringes Gewicht besitzt.

90

Diese Erwägung wird bestätigt durch die Systematik des Art. 104b GG. Soweit die
der Überprüfung vorausgehende Unterrichtung über die Wirkung der Finanzhilfen einer rechtlichen Regelung bedarf, was namentlich im Verhältnis zu den Ländern der
Fall ist, ist diese in Art. 104b Abs. 3 GG enthalten. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn bereits Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG dem Bund Befugnisse zur
Informationsbeschaffung einräumen würde. Die Auslegungsalternative, dass
Art. 104b Abs. 3 GG lediglich Informationsrechte des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates in Bezug auf Daten hervorheben und absichern will, die
dem Bund aufgrund eigener und umfassender Erhebungsbefugnisse und -pflichten
gemäß Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG ohnehin zur Verfügung stehen, überzeugt nicht,
weil die Verfassungsnorm dann keine eigene Bedeutung hätte.

91

Die Entstehungsgeschichte spricht eher für die durch Sinn und Zweck sowie die Gesetzessystematik nahegelegte Deutung des Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz und
Abs. 3 GG. Die Überprüfungs- und Unterrichtungspflichten sind im Zusammenhang

92

23/43

mit den Zielen der Föderalismusreform im Bereich der Finanzverfassung zu sehen.
Durch Art. 104b GG sollten die Voraussetzungen für Finanzhilfen verschärft werden
(vgl. BTDrucks 16/813, S. 10). Im Vorfeld der Grundgesetzänderung hatte die Bundesregierung die „Implementierung von Regelungen zur Evaluierung und Befristung“
gefordert (Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung - Position der Bundesregierung vom 9. April 2003, S. 6, in: Deutscher Bundestag/Bundesrat Öffentlichkeitsarbeit, Dokumentation der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung, Zur Sache 1/2005, CD-ROM-Beilage). In
den Beratungen der Bundesstaatskommission hatte es geheißen, zur Vermeidung
schematisch verfestigter Dauersubventionierungen dürften Finanzhilfen zukünftig nur
noch befristet gewährt werden; zugleich werde in der Verfassung zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung der Finanzhilfen in regelmäßigen Zeitabständen zu
überprüfen sei. Das Instrument werde dadurch auf seine eigentliche Zielrichtung
zurückgeführt, Bundesmittel gezielt und flexibel zur Behebung konkreter Problemlagen einzusetzen (Kröning/Runde, Vorschlag zur Neuregelung der Mischfinanzierungstatbestände der Art. 91a und 91b sowie Art. 104a Abs. 4 GG mit Erläuterungen
vom 2. Juli 2004 <Kom-Drs. 57 -neu->, S. 1, 4; Kröning/Runde, Erläuterungen zu
Kom-Drs. 57 vom 17. Juni 2004 <PAU-6/2>, S. 1, 4; beide in: Deutscher Bundestag/
Bundesrat Öffentlichkeitsarbeit, a.a.O.). Die Gesetzesbegründung führt aus, die vorgeschriebene Überprüfung der Verwendung der Finanzhilfen in regelmäßigen Zeitabständen solle sich neben der erforderlichen Feststellung der zweckentsprechenden
Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel auch mit der Frage der Erreichung der mit der Finanzhilfengewährung angestrebten Ziele befassen. Das für Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat vorgesehene Unterrichtungsrecht erstrecke
sich auf die Information über Einzelheiten der mit Finanzhilfen geförderten Investitionsmaßnahmen sowie auf die mit der Finanzhilfengewährung erzielten Verbesserungen. Die Regelung ermögliche es, eine an dem jeweiligen Förderziel orientierte Erfolgskontrolle vorzunehmen und einen flexibleren und effizienteren Einsatz des
gesamtstaatlich ausgerichteten Steuerungsinstruments der Finanzhilfen zu erreichen
(BTDrucks 16/813, S. 19 f.).
Die Forderung nach Wirksamkeitskontrollen und Gesetzesevaluation hatte im Hinblick auf die allgemeinen Ziele der Föderalismusreform höheres Gewicht als die eher als Routineangelegenheit vorausgesetzte - Feststellung der zweckentsprechenden Verwendung der Bundesmittel. Die Föderalismusreform wollte eine klarere Zuordnung der Finanzverantwortung erreichen. Sie verfolgte die Ziele der Entflechtung,
Verantwortungsklarheit und Handlungsautonomie. Die Ebenen des Bundes und der
Länder sollten in ihren Zuständigkeiten und Finanzverantwortlichkeiten deutlicher abgegrenzt werden. Finanzhilfen sollten wegen der durch sie bewirkten Verschränkung
von Aufgaben- und Ausgabenzuständigkeiten und der Verengung der Spielräume für
eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung die Ausnahme bleiben. Insgesamt sollte die Reform demokratie- und effizienzhinderliche Verflechtungen zwischen Bund
und Ländern abbauen und wieder klarere Verantwortlichkeiten schaffen (BTDrucks
16/813, S. 7 ff.). Dementsprechend findet die dieser Zielsetzung zuwiderlaufende An24/43

93

nahme, die Föderalismusreform habe die Vorschriften über Finanzhilfen verschärft,
um den Bund mit Detailfragen der Subventionsverwaltung auf Landes- und Kommunalebene zu befassen, keinen maßgeblichen Rückhalt in den Materialien. Soweit
der Bundesrechnungshof auf die Stellungnahme eines von der Bundesstaatskommission bestellten Sachverständigen verweist, der eine Erhöhung des Bundeseinflusses, um dem Selbstbedienungsdrang der Länder entgegenzuwirken, sowie eine
stärkere Kontrolle der Wirkungen gefordert habe (vgl. H.-P. Schneider, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung „Finanzbeziehungen“ am 11. März 2004 <Kom-Drs.
32>, S. 15 f., in: Deutscher Bundestag/Bundesrat Öffentlichkeitsarbeit, a.a.O.), ist
den Äußerungen der in den Prozess der Verfassungsänderung eingebundenen Organe nicht zu entnehmen, dass sie sich diese Sichtweise zu eigen gemacht und deswegen mit Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz und Abs. 3 GG die Vorstellung weitergehender Informationsbeschaffungsrechte des Bundes verbunden hätten.
Die Annahme, dass Art. 104b Abs. 2 Satz 2 GG keine Informationsbeschaffungsbefugnisse des Bundes regelt, führt Grundsätze der bundesstaatlichen Ordnung konsequent fort, während die gegenteilige Auffassung zu ihnen in Widerspruch geriete.
Dies zeigt die nähere Betrachtung der in Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG festgelegten Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

94

(a) Die Pflicht zur Überprüfung aus Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG trifft diejenigen Organe, die über die Gewährung der Finanzhilfe entschieden haben. Das ist
bei der Gewährung von Finanzhilfen durch ein Leistungsgesetz - wie bei der Prüfungs- und Anpassungspflicht in Bezug auf Sonderabgaben (vgl. BVerfGE 82, 159
<181>; 110, 370 <392>; stRspr) - der Gesetzgeber. Im Falle einer Verwaltungsvereinbarung ist jedenfalls die Bundesregierung zur Überprüfung verpflichtet. Die Überprüfung richtet sich auf das Fortbestehen der verfassungsrechtlichen und finanzpolitischen Rechtfertigung des Finanzierungsinstruments und mündet ein in eine überwiegend von politischen Wertungen geprägte - Entscheidung des Gesetzgebers
beziehungsweise der Bundesregierung. Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG äußert sich nicht dazu, wie die der Überprüfung zugrundeliegenden Tatsachen beschafft werden. Darin liegt kein - durch Auslegung des Begriffs „überprüfen“ auszufüllendes - Regelungsdefizit, vielmehr wird die Informationsbeschaffung als ein der
Prüfung vorangehender Schritt behandelt. Die Überprüfung soll ihrer Zielsetzung gemäß auf alle vorliegenden, insbesondere die auf der Grundlage des Art. 104b Abs. 3
GG beigebrachten Informationen und sachverständigen Bewertungen zugreifen.

95

Nach der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes wird der Informationsfluss von den Ländern zum Bund üblicherweise durch die obersten Landesbehörden
vermittelt (vgl. auch Hellermann, in: Starck, Föderalismusreform, 2007, Rn. 362). Die
vermittelnde Stellung der Landesministerien zeigt sich etwa in Art. 84 Abs. 3 Satz 2
und Abs. 5 Satz 2 sowie in Art. 85 Abs. 3 Satz 2 GG. Art. 104b GG lässt nicht erkennen, dass abweichend von diesem Regelungsmodell eine Informationsbeschaffungsbefugnis des Bundes bei nachgeordneten Landesstellen zugelassen werden sollte.
Damit folgt der verfassungsändernde Gesetzgeber dem Grundanliegen der Födera-

96

25/43

lismusreform 2006, die Zuständigkeiten von Bund und Ländern deutlicher abzugrenzen.
Befugnisse des Bundes zu aktiver Informationsbeschaffung über Art. 104b Abs. 3
GG hinaus folgen auch nicht etwa daraus, dass ohne sie die Frage, ob die Finanzhilfe
die durch Art. 104b Abs. 1 Satz 1 GG festgelegten konjunktur- und strukturpolitischen
Zwecke erfüllt, nicht sachgerecht beantwortet werden könnte. Es ist nicht ersichtlich,
dass die durch die obersten Landesbehörden gemäß Art. 104b Abs. 3 GG vermittelten Informationen hierfür nicht ausreichen.

97

(b) Die Unterrichtung im Sinne des Art. 104b Abs. 3 GG besteht darin, dass der Verpflichtete Informationen zusammenstellt und berichtsmäßig zusammenfasst. Die
Bundesorgane informieren sich nicht durch Ermittlungen selbst, vielmehr sind sie
nach dem Wortlaut der Vorschrift zu unterrichten. In ihrem Unterrichtungsverlangen
geben sie den Gegenstand der Unterrichtung an, nicht aber die Mittel der Informationsbeschaffung im Einzelnen. Adressat der Unterrichtungspflicht ist das jeweilige
Land (vgl. Meyer, Die Föderalismusreform 2006, 2008, S. 279). Von der Bundesverwaltung können sich die in Art. 104b Abs. 3 GG genannten Bundesorgane ohnehin
unterrichten lassen. In Art. 104b Abs. 3 GG gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass
den Bundesorganen in Abweichung von der üblichen bundesstaatlichen Ordnung die
Befugnis eingeräumt werden soll, unmittelbar an nachgeordnete Landesstellen heranzutreten; Adressat der Regelung können daher weder nachgeordnete Stellen der
unmittelbaren Landesverwaltung noch Gemeinden oder Gemeindeverbände sein,
sondern nur die obersten Landesbehörden (vgl. Butzer, in: Kluth, Föderalismusreformgesetz, 2007, Art. 104b Rn. 29; Hellermann, in: Starck, Föderalismusreform,
2007, Rn. 362; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl.
2008, Art. 104b Rn. 33; Heun, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 104b Rn. 25).

98

(c) Darüber hinausgehende Mittel der Informationsbeschaffung können die Länder
dem Bund auch nicht durch Verwaltungsvereinbarung einräumen; dem steht die abschließende Regelung der Materie in Art. 104b GG entgegen. Eine Verwaltungsvereinbarung kann zwar abstrakt-generelle Bestimmungen über Art und Gegenstand
von Informationen enthalten, die die Länder dem Bund zu übermitteln haben (dazu
unten C. I. 2. a) cc). Für eine unabhängig von einer Rechtspflicht vorgenommene Unterrichtung des Bundes durch ein Land bedarf es ebenfalls keiner Kompetenzgrundlage. Eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, aufgrund deren die Bundesverwaltung konkret-individuell rechtsverbindlich bestimmen könnte, welche
Landesbehörden mit welchen Mitteln Informationen bereitzustellen haben, oder die
die Bundesverwaltung zu eigenen Ermittlungen ermächtigte, würde aber eine unzulässige Kompetenzverschiebung bewirken (vgl. BVerfGE 119, 331 <364 f.> m.w.N.).

99

Die in § 6a Satz 1 ZuInvG geregelten Befugnisse des Bundes können danach nicht
auf Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG gestützt werden.

100

Gemäß § 6a Satz 1 ZuInvG kann der Bund in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterla-

101

26/43

gen einsehen sowie örtliche Erhebungen durchführen. Die Vorschrift schafft eine Befugnis der Bundesverwaltung, nach ihrem Ermessen Nachweise erstellen und vorlegen zu lassen, Unterlagen einzusehen und am Sitz der betroffenen Stelle Erhebungen durchzuführen, bei denen außer der Vorlage von Unterlagen auch die Erteilung
von Auskünften gefordert werden darf. Soweit die Vorschrift den Bund ermächtigt,
sind, wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte ergibt, die Bundesressorts gemeint (vgl. das Schreiben des Bundesrechnungshofs an den Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Februar 2009, S. 3, das im
Haushaltsausschuss des Bundestages rezipiert wurde, vgl. Deutscher Bundestag,
Haushaltsausschuss, Kurzprotokoll Nr. 16/93 vom 11. Februar 2009, S. 73 f.). Dies
entspricht dem Sprachgebrauch in anderen Vorschriften des Zukunftsinvestitionsgesetzes. Hier wird mit „Bund“ zwar auch der Bund allgemein als das Rechtssubjekt,
das die Mittel bereitstellt, bezeichnet (z.B. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 ZuInvG); soweit aber das Verhalten von Bundesorganen gemeint ist, handelt es sich um solche
der Exekutive (z.B. § 5 Satz 2, § 7 Abs. 1 ZuInvG). Die Formulierung „bei Ländern“ in
§ 6a Satz 1 ZuInvG erfasst auch einen Zugriff des Bundes auf nachgeordnete Landesbehörden. Dies zeigt sich daran, dass nach derselben Vorschrift auch Erhebungen unmittelbar bei Kommunen durchgeführt werden können. § 6a Satz 1 ZuInvG
bezweckt danach insgesamt, also auch im staatlichen Bereich, dass die Informationen ohne Einhaltung der Behördenhierarchie nach Wahl der Bundesverwaltung bei
jeder Stelle angefordert werden können. „Weitergehend“ sind Nachweise, die über
das hinausgehen, was die Länder aufgrund der Verwaltungsvereinbarung von sich
aus vorzulegen haben. Örtliche Erhebungen sind wie in § 94 Abs. 1 BHO Erhebungen vor Ort, insbesondere in den Räumlichkeiten der zur Informationsbeschaffung
herangezogenen Stelle (vgl. auch Deutscher Bundestag, Haushaltsausschuss, Kurzprotokoll Nr. 16/93 vom 11. Februar 2009, S. 74 f.).
Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG verleiht der Bundesverwaltung keine Kompetenz, derartige Informationspflichten der Landesverwaltungen zu begründen. Das
Unterrichtungsrecht des Art. 104b Abs. 3 GG schließt weder den Zugriff auf nachgeordnete Stellen und Kommunen ein, noch werden dem Bund damit Informationsbefugnisse eingeräumt, die über den Anspruch auf Unterrichtung zu einem von dem Berechtigten bezeichneten Gegenstand hinausgehen (vgl. auch Meyer/Freese, NVwZ
2009, S. 609 <613>). Weder die Einsicht in einzelne Unterlagen noch die Vorlage
von Nachweisen entsprechen der berichtsmäßigen Zusammenstellung von Tatsachen, die in Art. 104b Abs. 3 GG vorgesehen ist.

102

cc) Die durch § 6a Satz 1 ZuInvG in Anspruch genommene Verwaltungskompetenz
ergibt sich ferner nicht aus den Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes, die bei der
Gewährung von Finanzhilfen in Betracht kommen.

103

Das Bundesverfassungsgericht hat sich unter der Geltung des Art. 104a Abs. 4 GG
a.F. zu den Grenzen des Bundeseinflusses auf die Auswahlentscheidungen der Länder im Rahmen von Programmen zur Investitionsförderung geäußert und entschieden, dass die Bundesexekutive nur dann einzelne Projekte von der Förderung aus-

104

27/43

schließen kann, wenn sie ihrer Art nach nicht der im Bundesgesetz festgelegten
Zweckbindung der Finanzhilfen entsprechen oder gänzlich ungeeignet sind, zur Verwirklichung der mit den Bundeszuschüssen angestrebten Ziele des Art. 104a Abs. 4
Satz 1 GG a.F. beizutragen (vgl. BVerfGE 39, 96 <115, 118>). Der Ausschluss von
Projekten bei programmwidriger Inanspruchnahme von Bundeszuschüssen setzt die
Pflicht der Länder voraus, dem Bund die dazu erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zu liefern (vgl. BVerfGE 41, 291 <313>).
Unabhängig davon, ob - worüber hier nicht abschließend zu befinden ist - die zur
früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze unter der Geltung des Art. 104b GG
weiterhin zu beachten sind, lassen sich aus ihnen die in § 6a Satz 1 ZuInvG vorgesehenen Befugnisse nicht ableiten. Die Kompetenz zur Prüfung von Förderungsausschlüssen umfasst nach diesen Grundsätzen nicht die Befugnis, Informationen aktiv,
insbesondere vor Ort, zu erheben; aus ihr lässt sich allein die Kompetenz ableiten,
die obersten Landesbehörden zur rechtzeitigen Vorlage der nötigen Informationen zu
verpflichten. Diese Verpflichtung soll hier erfüllt werden durch die vierteljährlichen Berichte gemäß § 3 Abs. 2 VV-ZuInvG, die Förderlisten laufender Projekte, Kurzbeschreibungen der einzelnen Maßnahmen sowie Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, den kommunalbezogenen Anteil und die Höhe der Beteiligung des
Bundes an der öffentlichen Finanzierung enthalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
die in § 6a Satz 1 ZuInvG vorgesehenen darüber hinausgehenden Maßnahmen zur
Wahrnehmung der dem Bund zukommenden Prüfungsbefugnis erforderlich sein
könnten. Die durch Einsicht in Unterlagen, örtliche Erhebungen oder weitergehende
Nachweise - also Nachweise, die über das hinausgehen, was die Länder aufgrund
der Verwaltungsvereinbarung von sich aus vorzulegen haben - zu gewinnenden Erkenntnisse mögen einen statistischen Abgleich oder eine detaillierte und einzelfallorientierte Würdigung ermöglichen, beides gehört aber gerade nicht zu den dem Bund
mit der Ausreichung von Finanzhilfen an die Länder verbundenen Aufgaben (zu Verwendungsnachweisen unten C. I. 2. d) aa) <2>).

105

§ 6a Satz 1 ZuInvG kann nicht als Ausprägung der Bundesaufsicht gemäß Art. 84
Abs. 3 GG verstanden werden.

106

Allerdings sind auch Gesetze nach Art. 104b GG gemäß Art. 83 GG von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen. Dem Bund kommt dabei die Bundesaufsicht nach Art. 84 GG zu. Er kann insbesondere die Rechte nach Art. 84 Abs. 3 und 4
GG wahrnehmen (vgl. BVerfGE 39, 96 <109>). § 6a Satz 1 ZuInvG steht jedoch mit
dem Zweck der durch Art. 84 GG eingeräumten Bundeskompetenzen in keinem Zusammenhang. Art. 84 GG vermittelt zwischen der Gesetzgebungskompetenz des
Bundes und der Verwaltungskompetenz der Länder, indem er dem Bund Einflussmöglichkeiten auf die Anwendung des von ihm gesetzten Rechts einräumt. Der Bund
soll die Möglichkeit haben, auf eine einheitliche Geltung der Rechtsvorschriften hinzuwirken (vgl. BVerfGE 11, 6 <18>). Der Gesichtspunkt der Wirksamkeit des Gesetzesvollzugs tritt hinzu (vgl. BVerfGE 22, 180 <210>).

107

28/43

§ 6a Satz 1 ZuInvG ist hingegen nicht den allgemeinen Ingerenzrechten beim Vollzug der Bundesgesetze in Landeseigenverwaltung, sondern der externen Finanzkontrolle zuzuordnen. Die Vorschrift bezweckt nicht die Rückkopplung des Gesetzesvollzugs an die Absichten des Gesetzgebers und insbesondere nicht die grundsätzliche
Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs, sondern eine Kontrolle der finanziellen Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung. Die Vorschrift hat nicht die inhaltliche
Ausfüllung der Vorschriften des Zukunftsinvestitionsgesetzes durch die Länder im
Auge, sondern die Ausgabenpraxis ihrer Verwaltungsbehörden. Die Bezugnahme
der Paragraphenüberschrift auf die Sätze 3 und 4 zeigt, dass die Rechnungshofkontrolle im Zentrum der gesetzgeberischen Überlegungen stand. Das wird durch die
Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. Deutscher Bundestag, Haushaltsausschuss,
Kurzprotokoll Nr. 16/93 vom 11. Februar 2009, S. 73 f.; BTDrucks 16/11825, S. 7).

108

Die Amtshilfepflicht gemäß Art. 35 Abs. 1 GG kann zwar gewisse korrespondierende Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte einschließen (vgl. BVerfGE 10, 20 <49>). Sie
dient aber nicht einer allgemeinen oder bereichsbezogenen Kontrolltätigkeit des Bundes gegenüber den Ländern und bietet folglich ebenfalls keine Grundlage für das in
§ 6a Satz 1 ZuInvG vorgesehene Handeln der Bundesverwaltung.

109

Eine auf die Vorbereitung der Durchsetzung von Haftungsansprüchen begrenzte
Verwaltungskompetenz ist Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG zu entnehmen.
§ 6a Satz 1 ZuInvG ist verfassungsgemäß, soweit die darin vorgesehenen Befugnisse der Wahrnehmung dieser Kompetenz dienen.

110

Art. 104a Abs. 5 GG verleiht dem Bund neben einer Gesetzgebungskompetenz zur
Bestimmung des Näheren auch eine Verwaltungskompetenz.

111

Die Haftung nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG setzt eine nicht ordnungsmäßige Verwaltungstätigkeit voraus, die außer bei einem Lenkungsversagen von Regierung oder Parlament im Hinblick auf die Verwaltungstätigkeit auch dann vorliegt,
wenn einzelne Verwaltungshandlungen fehlerhaft vorgenommen werden (vgl.
BVerfGE 116, 271 <319 ff.>; BVerwGE 96, 45 <57>; 128, 99 <104>; BTDrucks V/
2861, S. 52; Prokisch, in: Bonner Kommentar, Art. 104a Rn. 335 <Mai 2003>; a.A.
Stelkens, Verwaltungshaftungsrecht, 1998, S. 307 ff.). Der Gesetzgeber kann eine
verschuldensunabhängige Haftung begründen (vgl. BVerfGE 116, 271 <322>;
BVerwGE 96, 45 <57 f.>; 104, 29 <33>; 128, 99 <106>). Eine Beschränkung auf evidente oder grobe Rechtsverstöße kann dem Gesetzgebungsauftrag in Art. 104a
Abs. 5 Satz 2 GG nicht entnommen werden (vgl. BVerfGE 116, 271 <315 f., 319 f.>;
Rudisile, DÖV 1985, S. 909 <911>; a.A. Prokisch, a.a.O., Rn. 335 ff.). Das Ausführungsgesetz nach Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG braucht keine übergreifende Kodifizierung des Verwaltungshaftungsrechts zu sein; möglich - und jeweils an Art. 104a
Abs. 5 GG zu messen - sind auch Teilausführungsregelungen im Zusammenhang
bereichsspezifischer Sachregelungen (vgl. Prokisch, a.a.O., Rn. 313 f.).

112

Art. 104a Abs. 5 GG eröffnet dem Bundesgesetzgeber jedenfalls die Möglichkeit,
mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesverwaltung die Befugnis einzuräumen,

113

29/43

zum Zwecke der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Haftungsanspruchs und unter der Voraussetzung, dass aufgrund konkreter Tatsachen ein solcher Anspruch möglich erscheint, bei den Landesverwaltungen Berichte anzufordern,
Akten beizuziehen und Unterlagen einzusehen; dazu kann die Bundesverwaltung wenn entsprechende Hinweise vorliegen - sich unmittelbar an nachgeordnete Behörden auch der Länder und Kommunalverwaltungen wenden und örtliche Erhebungen
durchführen.
(a) Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG sieht eine Haftungsregelung vor, die gerade auf das Auseinanderfallen von Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeit
zugeschnitten ist (BVerfGE 116, 271 <312>). In dieser Situation kann der Bund häufig schon für die Erkenntnis, dass in einem konkreten Fall überhaupt ein Haftungsanspruch naheliegt, auf die bei einem Land vorliegenden Informationen angewiesen
sein (vgl. BVerwGE 128, 99 <116>). Dass die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind,
wird sich typischerweise nur aus den bei der Landesbehörde vorliegenden Unterlagen ergeben, über die der mitfinanzierende Bund nicht verfügt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die engen Voraussetzungen, unter denen nach Art. 104b Abs. 1 GG Finanzhilfen gewährt werden dürfen, ist aber eine wirksame Geltendmachung von
Rückforderungsansprüchen bei nicht zweckentsprechender Verwendung von Finanzhilfen geboten. Dazu bedarf die Bundesverwaltung nicht nur der - von den Ländern anerkannten und übermittelten - Informationen mittels standardisierter Verwendungsnachweise (vgl. im vorliegenden Zusammenhang § 4 VV-ZuInvG), sondern
auch der Befugnis, ins Einzelne gehende weitere Informationen zu erlangen, soweit
das für die Feststellung der Haftungsvoraussetzungen unumgänglich ist, und zwar
gegebenenfalls auch gegen den Willen der betroffenen obersten Landesbehörde.

114

Es lässt sich nicht einwenden, der Bund bedürfe keiner aktiven, mit rechtlicher Bindungswirkung ausgestatteten Informationsbeschaffung, weil letztlich die Gerichte
über Haftungsansprüche zu entscheiden hätten, und deshalb sei es nicht angezeigt,
Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG eine entsprechende Verwaltungskompetenz
zu entnehmen. Bund und Land stehen sich insbesondere im Vorfeld der gerichtlichen
Durchsetzung streitiger Ansprüche nicht wie Zivilparteien gegenüber. Ihr Verhältnis
ist durch das in Art. 104a Abs. 5 GG zum Ausdruck kommende gesamtstaatliche Interesse an der Rückabwicklung von materiell der Finanzverfassung zuwiderlaufenden Leistungen geprägt und möglichst streitvermeidend zu verstehen und auszugestalten.
Dem
dienen
- vornehmlich
gesetzlich
klar
ausgeformte Informationsansprüche.

115

(b) Auch in Teilen der Literatur ist anerkannt, dass der Festlegung eines Haftungsanspruchs im Bund-Länder-Verhältnis Verwaltungskompetenzen des möglichen
Gläubigers korrespondieren (vgl. Heitsch, Die Ausführung der Bundesgesetze durch
die Länder, 2001, S. 404 ff.; Prokisch, a.a.O., Rn. 329; Schulze, DÖV 1972, S. 409
<414>; Stelkens, Verwaltungshaftungsrecht, 1998, S. 303 ff.). Soweit allerdings daraus gefolgert wird, die materiellen Voraussetzungen der Haftung müssten zur Vermeidung zu weit gehender Bundesbefugnisse einschränkend ausgelegt werden, ist

116

30/43

dem nicht zu folgen. Vielmehr ist derartigen Gefahren durch verfahrensrechtliche Anforderungen zu begegnen.
Führen die Länder Bundesgesetze - wie im Falle von Finanzhilfen nach Art. 104b
Abs. 1 GG - als eigene Angelegenheit aus (Art. 84 GG), sind die Eigenständigkeit der
verwaltungsmäßigen Durchführung der Bundesgesetze durch die Länder auf der einen und die Wirksamkeit des Haftungsrechts sowie die föderale Gleichbehandlung
bei der Behandlung von Haftungsfällen auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen. Ein angemessener Ausgleich wird insbesondere dadurch erreicht, dass die Informationsbeschaffung des Bundes sich auf die konkreten Einzelfälle beschränkt, in
denen das Informationsbedürfnis des Bundes besonders hervortreten wird. Hierdurch unterscheidet sich diese Verwaltungskompetenz schon im Ansatz von der anlassunabhängigen, auch auf die Beeinflussung des zukünftigen Gesetzesvollzugs
zielenden Bundesaufsicht. Aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte muss
die Möglichkeit bestehen, dass ein Haftungsanspruch unmittelbar aus Art. 104a
Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG (vgl. BVerfGE 116, 271 <302 ff.>) oder nach einem
aufgrund von Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG erlassenen Gesetz besteht. Die tatsächlichen Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Meldungen ergeben, die die Länder von sich aus abzugeben haben, aber auch aus Bemerkungen der Landesrechnungshöfe
und
Erkenntnissen
der
kommunalen
Finanzaufsicht
oder
Medienberichten. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, so kann der
Bund Informationen und Unterlagen von den Landesbehörden anfordern. Zu diesem
begrenzten Zweck kann der Gesetzgeber aber auch die Sachverhaltserforschung am
Sitz der Landesbehörde und bei nachgeordneten Behörden und Kommunen (örtliche
Erhebungen) zulassen. Soweit es um Fragen des Einzelfalles geht und die Informationen gerade vor Ort vorliegen, spricht hierfür die Effektivität des Informationszugriffs. Zudem wiegt der Schutz des Binnenbereichs der Landesverwaltung vor Zugriffen des Bundes weniger schwer, wenn es nur um die Feststellung von in der
Vergangenheit liegenden Umständen im Hinblick auf Haftungsansprüche in Einzelfällen geht.

117

§ 7 Abs. 1 ZuInvG regelt die Rückforderung von Finanzhilfen. Es handelt sich um eine gesetzliche Bestimmung des Näheren im Sinne des Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG
für den Bereich der Finanzhilfen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz, in der die Fälle nicht ordnungsmäßiger Verwaltung als Haftungsvoraussetzungen normiert sind
(Sätze 1, 2 und 8) und der Haftungsanspruch weiter ausgestaltet ist (Sätze 3 bis 7).
§ 6a Satz 1 ZuInvG ermöglicht in diesem Zusammenhang die Informationsbeschaffung der Bundesverwaltung im Vorfeld der Geltendmachung dieses Anspruchs. Für
Aufklärungsmaßnahmen mit dieser Zwecksetzung besteht eine Bundeskompetenz
gemäß Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG, soweit die in § 6a Satz 1 ZuInvG eingeräumte Befugnis auf Einzelfälle beschränkt bleibt, in denen aufgrund konkreter
Tatsachen ein Rückforderungsanspruch möglich erscheint.

118

Soweit § 6a Satz 1 ZuInvG in dem dargestellten Rahmen ohne Verstoß gegen die
föderale Kompetenzordnung zu Erhebungen bei Kommunen ermächtigt, verletzt die

119

31/43

Bestimmung auch nicht die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. Dabei kann
offen bleiben, ob die Finanzhoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3
1. Halbsatz GG) und Gemeindeverbände (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 1. Halbsatz
GG) auch beeinträchtigt wird, wenn eine außenstehende Stelle über den Einsatz
der Finanzmittel unterrichtet und ihr insbesondere Einsicht in Bücher und sonstige
Unterlagen gewährt werden muss. Jedenfalls schränkt § 6a Satz 1 ZuInvG die Finanzhoheit in zulässiger Weise ein. Insbesondere im Hinblick auf den engen Anwendungsbereich der Norm bestehen keine Anhaltspunkte für eine generell unverhältnismäßige Belastung der Gemeinden und Gemeindeverbände, die gemäß § 6a Satz 2
ZuInVG auch im Einzelfall zu vermeiden ist.
II.
Die Ermächtigung des Bundesrechnungshofs zu Erhebungen nach § 6a Satz 4 ZuInvG findet in Art. 114 Abs. 2 GG nur zum Teil die erforderliche verfassungsrechtliche
Rechtfertigung. Die mit dem Normenkontrollantrag ebenfalls angegriffene Vorschrift
des § 6a Satz 3 ZuInvG berührt hingegen nicht die Kompetenz der Länder und ist
nach Maßgabe der Gründe verfassungsgemäß.

120

Erhebungen des Bundesrechnungshofs bei Ländern und Kommunen gemäß § 6a
Satz 4 ZuInvG berühren - anders als Prüfungen im Sinne des § 6a Satz 3 ZuInvG die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder und bedürfen daher einer Ermächtigung
im Grundgesetz.

121

Der Bundesrechnungshof prüft nach § 6a Satz 3 ZuInvG gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne von § 93 der Bundeshaushaltsordnung, ob die
Finanzhilfen zweckentsprechend verwendet wurden. Dazu kann er auch Erhebungen
bei Ländern und Kommunen durchführen (§ 6a Satz 4 ZuInvG). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Prüfung und der Erhebung. Prüfen bedeutet dabei, dass ein
konkreter Sachverhalt festgestellt und in seinen finanzwirksamen Auswirkungen
nach bestimmten Maßstäben bewertet wird (vgl. Dittrich, BHO, § 88 Anm. 9.2 <Februar 2006>). Erheben ist ein Teil dieser Tätigkeit, nämlich die Sachverhaltsfeststellung durch das Ermitteln einzelner Tatsachen; diesem Begriff kommt gegenüber dem
der Prüfung selbständige Bedeutung zu (vgl. BVerwGE 116, 92 <95>).

122

Die durch § 6a Satz 4 ZuInvG eingeräumte Befugnis zu Erhebungen bei Ländern
und Kommunen beeinträchtigt den Grundsatz der Haushaltsautonomie gemäß
Art. 109 Abs. 1 GG und die Zuweisung der Erfüllung der staatlichen Aufgaben an die
Länder gemäß Art. 30 GG. Die Datenerhebung durch den Bundesrechnungshof ist
unter dem Aspekt föderaler Zuständigkeitsverteilung nicht anders zu beurteilen als
die Informationsbeschaffung seitens der Bundesverwaltung gemäß § 6a Satz 1 ZuInvG (oben C. I. 1.).

123

Der Prüfungsauftrag des § 6a Satz 3 ZuInvG berührt den Kompetenzbereich der
Länder dagegen nicht. Nur Stellen des Bundes können Adressat der Prüfung durch
den Bundesrechnungshof sein. Der Vorschrift ist weder zu entnehmen, dass die

124

32/43

Haushalts- und Wirtschaftsführung der Länder zum Prüfungsgegenstand des Bundesrechnungshofs gemacht werden soll, noch dass Teile der Prüfungstätigkeit, insbesondere Erhebungen, im Länderbereich stattzufinden hätten. Wäre Letzteres bezweckt, so wäre § 6a Satz 4 ZuInvG überflüssig. Daran ändert die Einbeziehung von
§ 93 BHO nichts. Nach dem hier in erster Linie in Betracht zu ziehenden § 93 Abs. 1
Satz 1 BHO soll in Fällen, in denen sowohl der Bundesrechnungshof als auch ein
Landesrechnungshof für die Prüfung zuständig ist, gemeinsam geprüft werden. Mit
der gemeinsamen Prüfung, die insbesondere der Vermeidung von Doppelprüfungen
dient, sind keine Zuständigkeitsverlagerungen verbunden, insbesondere wird keine
Verpflichtung des jeweils anderen Rechnungshofs begründet, an der Prüfung mitzuwirken. § 6a Satz 3 ZuInvG hält daher den Bundesrechnungshof lediglich an, von
dieser kooperativen und Verwaltungsressourcen schonenden Vorgehensweise nach
Möglichkeit Gebrauch zu machen. Wann die Voraussetzungen dafür vorliegen, regelt
§ 6a Satz 3 ZuInvG nicht. Die Bezugnahme auf § 93 BHO stellt klar, dass die Vorschrift die für die Prüfungsformen des § 93 BHO erforderliche Zustimmung des Landesrechnungshofs nicht ersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 7 VR 5/
10 -, Rn. 12).
Soweit § 6a Satz 3 ZuInvG den Bundesrechnungshof nur beauftragt zu prüfen, ob
die Finanzhilfen zweckentsprechend verwendet wurden, könnte dies mit Art. 114
Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sein, wonach der Bundesrechnungshof die Rechnung
sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsgemäßheit der Haushalts- und Wirtschaftsführung prüft. § 6a Satz 3 ZuInvG ist jedoch nicht im Sinne einer Beschränkung der
allgemeinen Prüfungsmaßstäbe des Bundesrechnungshofs zu verstehen. Die Norm
benennt vielmehr, wie der Zusammenhang zeigt, zum Schutz der Länder einen eingeschränkten Erhebungsumfang im Blick auf § 6a Satz 4 ZuInvG und entfaltet darüber hinaus keine Rechtswirkungen.

125

Die in § 6a Satz 4 ZuInvG vorgesehenen Erhebungen des Bundesrechnungshofs
können nicht auf Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz oder Abs. 3 GG und nur teilweise auf Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG gestützt werden.

126

a) Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG verpflichtet den Gesetzgeber des Finanzhilfen gewährenden Gesetzes zu einer Überprüfung, die ihren Schwerpunkt bei der
Frage der verfassungsrechtlichen und finanzpolitischen Rechtfertigung der Finanzhilfe hat. Soweit die Überprüfung namentlich durch den Bundestag der Vorbereitung
bedarf, spricht zwar nichts dagegen, hierzu auch den Bundesrechnungshof heranzuziehen. Diesem stehen aber ebenso wie den überprüfenden Organen selbst nur die
allgemein vorliegenden sowie die gemäß Art. 104b Abs. 3 GG durch die obersten
Landesbehörden beigebrachten Informationen zur Verfügung (vgl. Meyer/Freese,
NVwZ 2009, S. 609 <613>; so wohl auch Meyer, Die Föderalismusreform 2006,
2008, S. 278). Art. 104b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GG lässt sich keine Ermächtigung
dafür entnehmen, die der Überprüfung zugrunde liegenden Tatsachen vor Ort selbst
zu beschaffen. Ebenso wenig gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorschrift
dem Bundesrechnungshof eine Befugnis zur Sachverhaltserforschung im Länderbe-

127

33/43

reich einräumen könnte. Art. 104b Abs. 3 GG nennt als Berechtigte ausdrücklich nur
Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat und kommt als Grundlage einer durch
den Bundesrechnungshof wahrzunehmenden Kompetenz des Bundes nicht in Betracht.
b) Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG rechtfertigt Erhebungsbefugnisse des Bundesrechnungshofs bei Ländern und Kommunen im Falle der Gewährung von Finanzhilfen nur
in dem Umfang, in dem dem Bund Verwaltungskompetenzen zukommen. Dies folgt
aus einer Auslegung des Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, die die dem Bundesrechungshof
gestellte Aufgabe mit der verfassungsrechtlich geschützten Haushaltsautonomie der
Länder (Art. 109 Abs. 1 GG) in Ausgleich bringt. Nicht ausschlaggebend ist, ob der
Bundesrechnungshof als Teil der Bundesexekutive anzusehen ist (vgl. zum Streitstand Groß, VerwArch 95 <2004>, S. 194 <200 ff.> m.w.N.).

128

Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG schließt Erhebungen des Bundesrechnungshofs im Länderbereich nicht grundsätzlich aus. Angesichts der Verflechtung von Bundes- und
Länderfinanzen in verschiedenen Teilbereichen der Finanzverfassung, namentlich
bei den Gemeinschaftsaufgaben und den Finanzhilfen, bedarf der Bundesrechnungshof eines Instrumentariums der Informationsbeschaffung, um seine Aufgabe
der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes zu erfüllen. Mit diesem Interesse des Bundes muss jedoch die Haushaltsautonomie der Länder
(Art. 109 Abs. 1 GG) in Ausgleich gebracht werden (vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, GG,
Art. 114 Rn. 85 <Oktober 2008>; Schwarz, NdsVBl 2010, S. 7 <8>). Die Grenzen der
Befugnisse des Bundesrechnungshofs im Verhältnis zu den Ländern sind der Verfassung zu entnehmen und daher Gegenstand der Auslegung des Art. 114 Abs. 2
Satz 1 GG. Der Gesetzgeber kann im Rahmen von Regelungen nach Art. 114 Abs. 2
Satz 3 GG diese Grenzen lediglich nachvollziehen. Dies hat auch deshalb zu gelten,
weil Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG - etwa im Gegensatz zu Art. 104a Abs. 5 GG - kein
Zustimmungserfordernis des Bundesrates kennt, so dass eine institutionelle Sicherung gegen eine Überbewertung der Bundesinteressen fehlt.

129

Der Bundesrechnungshof prüft gemäß Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG die Rechnung
(Rechnungsprüfung) sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung (rechnungsunabhängige Prüfung); im Übrigen werden
seine Befugnisse durch Bundesgesetz geregelt (Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG). Auch
wenn sich die Finanzkontrolle durch Rechnungshöfe in den letzten Jahrzehnten gewandelt hat (siehe unten C. II. 2. b) bb) <3>), hat die Gegenüberstellung des Interesses des Bundesrechnungshofs an effektiver Aufgabenerfüllung mit dem Anliegen der
Länder an Wahrung ihrer Haushaltsautonomie von der seit 1969 unveränderten Aufgabenstellung in Art. 114 Abs. 2 GG auszugehen.

130

Jedenfalls für die Finanzkontrolle hinsichtlich der Gewährung von Finanzhilfen ist
die Befugnis des Bundesrechnungshofs zu Erhebungen im Länderbereich akzessorisch zur Kompetenz der Bundesverwaltung zu bestimmen (vgl. Blasius, DÖV 1992,
S. 18 <22 f.>; Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Hopfauf, GG,

131

34/43

11. Aufl. 2008, Art. 114 Rn. 12d; Dittrich, BHO, § 91 Anm. 5 <Januar 2007>; Eggeling, Finanzkontrolle im Bundesstaat, 1986, S. 85 f., 100; Kube, in: Maunz/Dürig,
GG, Art. 114 Rn. 88, 92 <Oktober 2008>; von Mutius/Nawrath, in: Heuer/Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Art. 114 GG Rn. 31 <Juni 1999>; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Art. 114 GG Rn. 23 <August 2003>; Reger,
DÖH 9 <1967/1968>, S. 129 <141 ff.>; Ruge, DÖV 1977, S. 523 <524>; Schwarz, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 114 Rn. 57 f.; Schwarz, NdsVBl 2010, S. 7 <8>).
Der Bundesrechnungshof ist zum ersten mit der Prüfung der vom Bundesminister
der Finanzen gemäß Art. 114 Abs. 1 GG gelegten Rechnung beauftragt. Unter den
Maßstäben der Finanzkontrolle hat dabei die Ordnungsmäßigkeit besondere Bedeutung (vgl. Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 114 Rn. 65 <Oktober 2008>; Schwarz, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 114 Rn. 81 ff.; Siekmann, in:
Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 114 Rn. 11). Diese Aufgabe des Bundesrechnungshofs ist nicht nur durch die Verfassung selbst festgelegt, sie hat auch besonderes
rechtliches Gewicht. Denn während die Funktion des Haushaltskreislaufs im Übrigen
von der Aufgabenerfüllung des Bundesrechnungshofs prinzipiell unabhängig ist, ist
die Rechnungsprüfung Voraussetzung der Entlastung der Bundesregierung durch
Bundestag und Bundesrat gemäß Art. 114 Abs. 1 GG.

132

Die Bedeutung der Rechnungsprüfung könnte weitreichende Einschränkungen der
Haushaltsautonomie der Länder rechtfertigen. Indes ist nicht erkennbar, dass bei der
Rechnungsprüfung Erhebungen bei Ländern und Kommunen nötig sein könnten, die
über diejenigen Informationsrechte hinausgehen, die auch der Exekutive des Bundes
gegenüber den Ländern zur Verfügung stehen. Bei der Rechnungsprüfung geht es
allein um die Fehlerfreiheit der Rechnungslegung. Wo die Bundesexekutive keine
Befugnisse zur Informationsbeschaffung im Länderbereich hatte, ist nicht zu erwarten, dass es zu Fehlern der Bundesexekutive hinsichtlich ihrer Rechnungslegung gekommen ist.

133

Der ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestattete Auftrag des Bundesrechnungshofs zur rechnungsunabhängigen Prüfung betrifft die Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung am Maßstab der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
die sich auch auf die der Mittelbewirtschaftung vorausgehenden Verwaltungsentscheidungen bezieht. Adressat ist die Bundesexekutive. Nicht Prüfungsadressat der
rechnungsunabhängigen Prüfung ist hingegen der Gesetzgeber hinsichtlich des Inhalts der von ihm erlassenen Gesetze (vgl. Dittrich, BHO, § 88 Anm. 9.1 <Februar
2006>; Lange, in: Böning/von Mutius, Finanzkontrolle im repräsentativdemokratischen System, 1990, S. 83 <85 ff.>; Reus/Mühlhausen, VR 2010, S. 1 <5>;
S. Tiemann, Die staatsrechtliche Stellung der Finanzkontrolle des Bundes, 1974,
S. 112; a.A. von Arnim, Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip, 1988, S. 82 ff.; Degenhardt, VVDStRL 55 <1996>, S. 190 <205 f.>; Schulze-Fielitz, VVDStRL 55 <1996>,
S. 231 <246>; alle m.w.N.). Die Festlegung des Gesetzesinhalts ist nicht Teil der
Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Die Auswirkungen gesetzlicher Re-

134

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gelungen können lediglich Inhalt von Beratungen nach § 88 Abs. 2 BHO sein (vgl.
Kube, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 114 Rn. 98 <Oktober 2008>; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, § 88 BHO Rn. 5 <Januar 1986>). Daher bezieht sich insbesondere die Wirtschaftlichkeitskontrolle im Rahmen der rechnungsunabhängigen Prüfung
auf die Ergebnisse der Tätigkeit der Bundesverwaltung und nicht auf die Wirtschaftlichkeit von Gesetzesinhalten.
Bei der rechnungsunabhängigen Prüfung sind zwar Erhebungen im Länderbereich
eher denkbar als bei der Rechnungsprüfung, jedoch kann ihnen keine erhebliche Bedeutung beigemessen werden, so dass der Ausgleich des Finanzkontrollinteresses
des Bundes mit der Haushaltsautonomie der Länder im Ergebnis lediglich verwaltungsakzessorische Befugnisse des Bundesrechnungshofs rechtfertigt. Die rechnungsunabhängige Prüfung ist in der Verfassung selbst vorgesehen und für eine demokratisch verantwortete Haushalts- und Wirtschaftsführung unabdingbar; sie hat
daher hohes Gewicht. Andererseits ist die rechnungsunabhängige Prüfung von vornherein offener als die in den Haushaltskreislauf eingeschaltete Rechnungsprüfung
und kann bereits aus Kapazitäts- und Praktikabilitätsgründen nicht auf Vollständigkeit
angelegt sein, weshalb für die Berücksichtigung von Länderinteressen Raum ist, ohne dass auf Seiten des Bundes schwerwiegende Einbußen drohen.

135

Für die Ordnungsmäßigkeitsprüfung genügen überwiegend Erhebungen des Bundesrechnungshofs bei der Bundesverwaltung. Es ist zwar denkbar, dass Rechtsverstöße erst anhand von Unterlagen zutage treten, die bei Landesbehörden vorhanden
sind. Die in ihnen enthaltenen Informationen werden aber in aller Regel der Bundesverwaltung im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse, die zumindest die Rechtsaufsicht
nach Art. 84 Abs. 3 GG umfassen, zur Verfügung stehen. Der zusätzlich zu erwartende Nutzen, der durch den Zugriff auf weitere Informationen und durch die unmittelbare Erhebung bei nachgeordneten Landesbehörden und Kommunen zu erwarten ist,
erscheint marginal und rechtfertigt nicht, die darin liegenden Eingriffe in die Zuständigkeit der Länder.

136

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung
auf Bundesebene einschließlich der Erfolgskontrolle. Auch insoweit spricht nichts dafür, dass die auch der Bundesverwaltung zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um Informationen zu beschaffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die
Finanzkontrolle in nennenswertem Umfang von Informationen abhängig sein könnte,
die bei den Ländern vorhanden sind und auf die die Bundesverwaltung keinen Zugriff
hat. Selbst wenn insoweit Informationslücken verbleiben sollten, ist jedenfalls das resultierende Prüfungsdefizit zur Wahrung der Haushaltsautonomie der Länder hinzunehmen.

137

Gemäß Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG kann der Gesetzgeber dem Bundesrechnungshof weitere Aufgaben übertragen. Dazu gehört insbesondere die Beratung (§ 88
Abs. 2 BHO) des Parlaments, die vor dem Hintergrund der 1969 eingeführten jährlichen Berichtspflicht gegenüber Bundestag und Bundesrat gemäß Art. 114 Abs. 2

138

36/43

Satz 2 GG und der damit verbundenen stärkeren Orientierung des Bundesrechnungshofs auf die gesetzgebenden Körperschaften hin zu sehen ist. Die Beratung
kann die Wirtschaftlichkeit von Gesetzesinhalten zum Gegenstand haben und damit
einen bedeutsamen Beitrag zur Gesetzesfolgenabschätzung leisten. Ein solcher Beitrag kann vor allem angesichts des in den letzten Jahrzehnten zu verzeichnenden
Wandels der Rechnungshofkontrolle erwartet werden. Insoweit werden als Tendenzen genannt: von der Beleg- und Sparsamkeitsprüfung zur rechnungsunabhängigen
Funktionsprüfung ganzer Verwaltungsabläufe, Organisationsformen und Betriebsstrukturen; von der Vollzugsprüfung zur Programmprüfung; von der Vollzugskritik zur
Staatsaufgabenkritik; von der prüfenden Kritik zur gezielten Beratung der Politik; von
der Vergangenheits- zur Zukunftsorientierung des Prüfungsauftrags; von der punktuellen zur prozesshaften Kritik; von der Erfolgskontrolle hin zum Institutionendesign (vgl. Hoffmann-Riem, in: Schmidt-Aßmann/Hoffmann-Riem, Verwaltungskontrolle, 2001, S. 73 <74 f.>; Schulze-Fielitz, VVDStRL 55 <1996>, S. 231 <245 ff.>). Auch
wenn dem Bundesrechnungshof damit die Erarbeitung und Vermittlung von Themen,
die für eine gute Gesetzgebung wesentlich sind, obliegen, gilt es für die Beantwortung der Frage, ob dies eigenständige Ingerenzrechte gegenüber den Ländern rechtfertigt, doch zu berücksichtigen, dass die Beratungsaufgabe des Bundesrechnungshofs, anders als die in Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Aufgaben, nicht von der
Verfassung vorgegeben und damit von geringerem Gewicht ist als diese (vgl. Stern,
Staatsrecht, Bd. 2, 1980, § 34 III. 1., S. 427). Vor diesem Hintergrund schafft die Verwaltungsakzessorietät der Bundesrechnungshofskompetenz im Hinblick auf Finanzhilfen einen angemessenen Ausgleich mit der Haushaltsautonomie der Länder.
Die Wirksamkeit der Finanzhilfen kann ohnehin nicht allein oder auch nur in erster
Linie durch den Bundesrechnungshof bewertet werden. Die Gesetzesziele ergeben
sich auf einer ersten Ebene aus Art. 104b Abs. 1 GG. Die Finanzhilfe dient der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums; der Gesetzgeber konkretisiert diese Ziele im Hinblick auf die
einzelnen Finanzhilfen. Eine diesbezügliche Erfolgskontrolle, ein Vorher-NachherVergleich auf globaler, regionaler oder sektoraler Ebene, kann nur mit Methoden der
empirischen Wirtschaftsforschung und angewandten Ökonometrie geleistet werden.
Der Bundesrechnungshof betreibt nach eigener Bekundung aber keine empirische
Wirtschaftsforschung (Bundesrechnungshof, Leitlinien für die Prüfung der Maßnahmen der Konjunkturpakete I und II, S. 3; Bundesrechnungshof, Basiskonzept Flächenerhebung - Kommunale Investorenebene -, Stand 25. Juni 2009, S. 5).

139

Auf einer zweiten Ebene ist es zwar von nicht geringer Bedeutung, ob die bei der
Gewährung der Finanzhilfen rechtlich verbindlich festgelegten Vergabekriterien eingehalten worden sind. Erkenntnisse darüber können etwa für die Struktur und nähere
Ausgestaltung künftiger Finanzhilfen hilfreich sein. Indes fehlt es an Anhaltspunkten
dafür, dass die Informationen, die dem Bundesrechnungshof für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung zur

140

37/43

Verfügung stehen, insoweit nicht hinreichend aussagekräftig sind. Selbst wenn aber
dem Bund durch die Beschränkung der Erhebungsbefugnisse des Bundesrechnungshofs bestimmte Daten nicht zugänglich sein sollten, ist zu bedenken, dass deren Berücksichtigung über die notwendige Beteiligung der Länder an der zukünftigen
Gewährung von Finanzhilfen (Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG) ermöglicht wird.
Kommt dem Bundesinteresse an einer Datenerhebung des Bundesrechnungshofs
zur Überprüfung von Finanzhilfen im Interesse künftiger Gesetzgebung demnach keine herausragende Bedeutung zu, stellt es einen angemessenen Ausgleich dar, wenn
die Erhebungsbefugnisse des Bundesrechnungshofs auch insoweit auf den Umfang
beschränkt werden, den die Informationsrechte der Bundesverwaltung haben. Die
Verwaltungsakzessorietät fügt sich in den für die Rechnungsprüfung und die rechnungsunabhängige Prüfung gefundenen Ausgleich ein. Wirtschaftlichkeits- und Erfolgskontrollen sind grundsätzlich möglich. Die Informationsrechte, die die Bundesverwaltung und der Bundesrechnungshof haben, sind zwar nach Zweck und Mitteln
begrenzt, aber keineswegs bedeutungslos. Andererseits bleibt die Eigenstaatlichkeit
der Länder im Hinblick auf die Pflicht zur Information des Bundes in praktisch bedeutsamer Weise gewahrt.

141

Die für weitergehende Erhebungsbefugnisse des Bundesrechnungshofs angeführten Gründe greifen nicht durch.

142

Die Bestimmung der Reichweite der aus Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitenden
Befugnisse kann sich nicht allein von dem Ziel größtmöglicher Effektivität der Tätigkeit des Bundesrechnungshofs leiten lassen.

143

Es mag zutreffen, dass eine intensivere Überwachung der nachgeordneten Verwaltungsstellen die Anzahl der Verstöße gegen die gesetzliche Zweckbestimmung noch
weiter verringert, als bei Ausnutzung der zu den Verwaltungskompetenzen des Bundes akzessorischen Befugnisse erreicht werden kann. Eine Datenerhebung nach einheitlichen, vom Bundesrechnungshof gesetzten und praktizierten Maßstäben dürfte
es auch erleichtern, ein Gesamtbild von der Art und Weise des Gesetzesvollzuges zu
gewinnen. Ferner wird eine frühere Beratung des Bundestages durch den Bundesrechnungshof realisierbar sein, wenn dieser die Prüfungsabläufe selbst festlegt. Dass
die Landesrechnungshöfe die bundespolitisch motivierten Prüfinteressen nicht befriedigten und kein Interesse daran hätten, durch Prüfungen das Risiko einer Rückforderung der Finanzmittel zu begründen, erscheint zwar möglich, ist aber vor allem
wegen des Eigenanteils der Länder an der Finanzierung nicht ohne Weiteres plausibel (zu Effektivitätsgesichtspunkten s. auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 7 VR 5/10 -, Rn. 14; Heuer, in: Zavelberg, Die Kontrolle der Staatsfinanzen, 1989,
S. 181 <186>; Kammer, in: Heuer/Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, § 91 BHO Rn. 7 <Juni 1999>; Kammer, DVBl 1990, S. 555 <557>; Schäfer, in:
Gedächtnisschrift für Friedrich Klein, 1977, S. 450 <459>). Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang diese Annahmen zutreffen - der Gesetzgeber des Zukunftsinvestitionsgesetzes hat sich jedenfalls von ihnen nicht leiten lassen, sondern in § 6a

144

38/43

Satz 3 ZuInvG die gemeinsame Prüfung mit dem jeweiligen Landesrechnungshof
vorgesehen -, denn es kommt nicht auf eine isolierte Würdigung von Effektivitätssteigerungen bei der Prüfung durch den Bundesrechnungshof an.
Bei der Auslegung des Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG ist, wie dargelegt, ein Ausgleich
der Bundesinteressen mit der Haushaltsautonomie der Länder herbeizuführen. Das
verbietet es, allein auf das Bundesinteresse abzustellen und einseitig die Effektivität
der Bundesrechnungshofstätigkeit zu maximieren. In der bundesstaatlichen Kompetenzordnung können Effektivitätsgesichtspunkte nur dann ausschlaggebend sein,
wenn die auszulegende Kompetenzvorschrift und ihr Zusammenhang mit weiteren
Vorschriften hierfür ausreichende Anhaltspunkte bieten. Das ist bei Art. 114 Abs. 2
Satz 1 GG nicht der Fall. Den Aufgaben des Bundesrechnungshofs steht die verfassungsrechtliche Absicherung gegenläufiger Länderinteressen durch Art. 109 Abs. 1
GG gegenüber, ohne dass den Vorschriften eine Vorrangregel entnommen werden
könnte. Der „Generalauftrag“ für eine effektive Finanzkontrolle, den das Bundesverwaltungsgericht Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG entnimmt (vgl. BVerwGE 116, 92 <98>),
bezeichnet daher nur eine der beiden zum Ausgleich zu bringenden Positionen. Aus
dieser Qualifizierung folgt noch nicht, wie der Ausgleich zu erfolgen hat. Er kann daher bei den Finanzhilfen anders als bei der Bundesauftragsverwaltung ausfallen, bei
der zudem eine weiterreichende Verwaltungskompetenz des Bundes besteht (vgl.
Mähring, DÖV 2006, S. 195 <202>).

145

Ferner ist es nicht möglich, bei der Bestimmung der Zuständigkeiten des Bundesrechnungshofs im Sinne ihrer Effektuierung „großzügig“ zu verfahren, weil dieser keine Entscheidungsbefugnisse habe und das Ausschließlichkeitsprinzip des Kompetenzrechts uneingeschränkt nur für staatliches Handeln mit Entscheidungscharakter
gelte (vgl. Heintzen, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2003, Art. 114 Rn. 9).
Dieser Ansatz verfehlt bereits Sinn und Zweck der Trennung der Verwaltungsräume
von Bund und Ländern und die in Art. 109 Abs. 1 GG verankerte Selbständigkeit und
Unabhängigkeit ihrer Haushaltswirtschaft. Jedenfalls greift er im Falle gesetzlicher
Regelungen nicht, nach denen der Bundesrechnungshof befugt ist, Rechtspflichten
der Landesbehörden und Kommunen zur Informationsherausgabe und zur Duldung
von Erhebungen durch Verwaltungsakt (vgl. zu § 6a Satz 4 ZuInvG BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 7 VR 5/10 -, Rn. 11) zu begründen, also verbindlich zu entscheiden.

146

(2) Zu anderen Ergebnissen kann auch nicht die Ansicht führen, dass die Kompetenzen des Bundesrechnungshofs nicht von der Verwaltungs-, sondern von der Finanzierungskompetenz des Bundes her definiert werden müssten. Nach dieser Auffassung wird im Abschnitt X des Grundgesetzes ein ganzer Sachbereich mit
Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Haushaltsminister und Finanzkontrolle
geregelt, der zusammengefasst als Finanzgewalt zu verstehen ist. Diese nehme Teile der drei herkömmlichen staatlichen Funktionen auf, gehe aber auch über sie hinaus, wie sich vor allem an der Institution des Bundesrechnungshofs zeige. Wo die Finanzierungskompetenz des Bundes, wie bei den Finanzhilfen, über seine

147

39/43

Verwaltungskompetenzen hinausgehe, müsse die Erhebungskompetenz des Bundesrechnungshofs dem folgen (vgl. Kammer, DVBl 1990, S. 555 <558 f.>; Mähring,
DÖV 2006, S. 195 <203>).
Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht entscheidend auf die Zuordnung der Tätigkeit des Bundesrechnungshofs zu den herkömmlichen Staatsfunktionen oder zu einer Finanzgewalt ankommt. Grundlage der Tätigkeit des Bundesrechnungshofs ist
unabhängig davon Art. 114 Abs. 2 GG (vgl. auch Brockmeyer, in: Schmidt-Bleibtreu/
Klein/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 114 Rn. 12). Für die Bestimmung
der Reichweite seiner Befugnisse gibt die Annahme einer Finanzgewalt nichts her.
Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Bund Erhebungsbefugnisse im Hinblick auf die Gesamtheit der föderalen Finanzströme haben müsste (vgl. Eggeling, Finanzkontrolle im Bundesstaat, 1986, S. 86; Ruge, DÖV 1977, S. 523 <524>). Die Behauptung des Bestehens einer eigenständigen und gesondert zu würdigenden
Finanzgewalt ist erkennbar von dem Anliegen getragen, die Kompetenzen des Bundesrechnungshofs möglichst effektiv zu gestalten. Im Hinblick auf die Effektivität der
Rechnungshofstätigkeit gilt aber, dass deren verfassungsrechtliche Grenze unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Bundesorgane einerseits und der Länderautonomie andererseits sachangemessen und ausgewogen gezogen werden
muss.

148

Die Kompetenz des Bundes, durch seinen Rechnungshof Erhebungen im Länderbereich durchzuführen, folgt im Hinblick auf Finanzhilfen nach Art. 104b GG demnach den Verwaltungskompetenzen des Bundes gemäß Art. 84 Abs. 3 und Art. 104a
Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG. Da die Verwaltungsakzessorietät als abstraktes Kriterium der Kompetenzbegrenzung dient, können dem Bundesrechnungshof dementsprechende Befugnisse unabhängig davon eingeräumt werden, welche konkreten
Handlungsmöglichkeiten das Gesetz den Bundesbehörden eröffnet und ob diese
hiervon Gebrauch machen.

149

(1) Der Bundesrechnungshof hat zunächst - akzessorisch zu Art. 84 Abs. 3 GG - die
Befugnis, zum Zwecke der Feststellung von Rechtsverletzungen seitens der Landesbehörden bei den obersten Landesbehörden - nur mit deren Zustimmung oder Zustimmung des Bundesrates auch bei nachgeordneten Behörden - Erhebungen durchzuführen und Berichte anzufordern. Er kann sich von diesen Behörden Akten
übersenden lassen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß vorliegen.
Diese Erhebungen müssen die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des
Bundes oder die Beratung des Bundesgesetzgebers bezwecken.

150

Zur Aufsichtskompetenz der Bundesverwaltung gemäß Art. 84 Abs. 3 GG gehört
insbesondere die Möglichkeit der Aktenanforderung. Diese ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen es Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß gibt. Anders als Art. 85
Abs. 4 Satz 2 GG regelt Art. 84 Abs. 3 GG die Aktenvorlage nicht ausdrücklich. Zur
Vermeidung eines mit der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG) unvereinbaren routinemäßigen Aktenvorlagewesens

151

40/43

bedarf es der Eingrenzung des Rechts auf Aktenanforderung auf konkrete Verdachtsfälle (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 84 Rn. 98; Pieroth,
in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 84 Rn. 19). Es hat damit nicht den gleichen Umfang wie bei der Bundesauftragsverwaltung (a.A. wohl Dittmann, in: Sachs,
GG, 5. Aufl. 2009, Art. 84 Rn. 37), ist aber auch bei der Landeseigenverwaltung
Teil der ungeschriebenen Informationsrechte zur Mängelfeststellung (a.A. Groß, in:
Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 84 Rn. 45 <April 2007>; Lerche,
in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 164 <Januar 1985>; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/
Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 84 Rn. 50). Die Akteneinsicht vor Ort durch den
gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 2 GG entsandten Beauftragten bleibt hiervon unberührt.
(2) Entsprechend der Verwaltungskompetenz, die aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1
2. Halbsatz GG abzuleiten ist, kann der Bundesrechnungshof außerdem zum Zwecke der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines in einem Gesetz
nach Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG bestimmten Haftungsanspruchs und unter der Bedingung, dass aufgrund von Tatsachen ein solcher Anspruch möglich erscheint, bei
den Landesverwaltungen Berichte anfordern, Akten beiziehen und Unterlagen einsehen; dazu kann er sich unmittelbar an nachgeordnete Behörden und Kommunalverwaltungen wenden und örtliche Erhebungen durchführen.

152

(3) Aus den allgemeinen Einwirkungsmöglichkeiten der Bundesverwaltung bei der
Gewährung von Finanzhilfen (siehe oben C. I. 2. a) cc) ergeben sich keine hierüber
hinausgehenden Erhebungsrechte. Die Anwendbarkeit der zu Art. 104a GG a.F. entwickelten Grundsätze unterstellt, gilt insoweit, dass die Landesbehörden beim administrativen Vollzug der Bundesförderung der parlamentarischen Kontrolle und der
Kontrolle des Rechnungshofs des Landes unterliegen, während die parlamentarische
Kontrolle des Bundestages und die des Bundesrechnungshofs nur bis zur Hingabe
der Finanzhilfen der Länder reicht. Prüfungszuständigkeiten des Bundes, die sich auf
Planung, Durchführung und Auswirkungen des einzelnen Projektes beziehen, ergeben sich daraus nicht (BVerfGE 39, 96 <127>).

153

Soweit die in § 6a Satz 4 ZuInvG vorgesehenen Erhebungen den Rahmen der Bundeskompetenz überschreiten, ist die Norm verfassungswidrig.

154

Kompetenzrechtlich unbedenklich ist es allerdings, dass Erhebungen, wie der Zusammenhang mit § 6a Satz 3 ZuInvG ergibt, zur Prüfung der zweckentsprechenden
Verwendung der Finanzhilfen durchzuführen sind. Der Gesetzgeber hat dabei nicht
auf allgemeine Zweckmäßigkeitsaspekte abgestellt. Der Zweck der Finanzhilfen
nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz ergibt sich vielmehr aus den Kriterien der Mittelvergabe, insbesondere aus den Förderbereichen gemäß § 3 Abs. 1 ZuInvG. Die
zweckentsprechende Verwendung betrifft also einen Ausschnitt der Rechtmäßigkeit
des Mitteleinsatzes. Diesbezügliche Erhebungen sind akzessorisch zur Rechtsaufsicht des Bundes, können aber auch mit einem Rückforderungsanspruch in Zusammenhang stehen. Allerdings müssen sie mit dieser Zielsetzung vorgenommen werden.

155

41/43

Diesen Vorgaben entsprechende örtliche Erhebungen sind bei den obersten Landesbehörden uneingeschränkt zulässig (vgl. Art. 84 Abs. 3 Satz 2 GG). § 6a Satz 4
ZuInvG beschränkt sich allerdings nicht auf derartige Erhebungen, sondern ermächtigt schlechthin zu Erhebungen. Die damit grundsätzlich ermöglichte Aktenanforderung überschreitet die Bundeskompetenz, soweit sie ohne konkrete Anhaltspunkte
für einen Rechtsverstoß erfolgen kann und auch nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte
für einen Rückforderungsanspruch gestützt ist.

156

Erhebungen unmittelbar bei nachgeordneten Landesbehörden und Kommunen
können dem Bundesrechnungshof von Verfassungs wegen nur dann gestattet werden, wenn entweder die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorliegt beziehungsweise durch den Bundesrat ersetzt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz GG) oder wenn aufgrund konkreter Tatsachen das Bestehen eines Anspruchs
im Sinne des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG möglich erscheint. Soweit § 6a
Satz 4 ZuInvG auch ohne das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen zu Erhebungen ermächtigt, fehlt die erforderliche Bundeskompetenz.

157

Aus Art. 28 Abs. 2 GG ergibt sich keine weitergehende Verfassungswidrigkeit des
§ 6a Satz 4 ZuInvG. Soweit die Vorschrift verfassungsgemäß ist, stellt sie keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung dar.

158

III.
Die teilweise Verfassungswidrigkeit des § 6a Satz 1 und 4 ZuInvG führt zur Erklärung der Teilnichtigkeit der Bestimmung nach Maßgabe der Entscheidungsformel
(§ 78 Satz 1 BVerfGG). Mit dem Ausspruch der Teilnichtigkeit werden die Regelungsabsichten des Gesetzgebers, soweit wie möglich, respektiert, ohne dass ein von seinem Willen nicht gedeckter Regelungstorso entstünde (vgl. BVerfGE 88, 203 <333>).
Voßkuhle

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

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159

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. September 2010 2 BvF 1/09
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. September 2010 2 BvF 1/09 - Rn. (1 - 159), http://www.bverfg.de/e/
fs20100907_2bvf000109.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2010:fs20100907.2bvf000109

43/43

