Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009
- 1 BvR 1164/07 Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen
einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der
Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 1164/07 –

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn D...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Siegfried
in Sozietät Anwaltskanzlei Andrea Würdinger, Dirk Siegfried,
Motzstraße 1, 10777 Berlin gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04
-,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 - 12
U 195/04 -,
c) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O 968/03 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin
und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
am 7. Juli 2009 beschlossen:

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1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -,
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 - 12 U
195/04 - sowie das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. März 2004 - 6 O
968/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 der Satzung der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder entspricht, für unbegründet erachtet haben.
2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben
dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
A. - I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung
für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

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1. Die VBL hat als Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen
Dienstes die Aufgabe, den Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege
privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Diese ergänzt die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die VBL, die an ihr beteiligten Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer
befinden sich in einer Dreiecksbeziehung. Die Arbeitnehmer besitzen unmittelbar gegenüber ihrem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung einer Zusatzversorgung. Um dem zu genügen, schließt der Arbeitgeber zu Gunsten
seiner Arbeitnehmer mit der VBL einen privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrag ab. Aus diesem Vertrag erwächst dem Arbeitnehmer gegenüber der VBL ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf eine Zusatzversorgungsrente.

2

Dem System der Zusatzversorgung der VBL lag bis zum 31. Dezember 2000 der
„Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe“ vom 4. November
1966 (Versorgungs-TV) zugrunde. Dieser sah eine Versicherungspflicht bei der VBL
vor und traf bestimmte Grundentscheidungen. Die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung ergab sich aus der Satzung der VBL in der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.). Die hiernach vom Arbeitnehmer im Normalfall
zu erreichende Versorgungsrente (§§ 37 ff. VBLS a.F.) beruhte auf dem so genannten Gesamtversorgungsprinzip. Danach sollte dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtniveau der Versorgung gewährt werden, das sich an der Beamtenversorgung

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orientierte. Mit der Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 stellte die VBL
ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend um. Das Gesamtversorgungssystem wurde formell mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen. Materiell gesehen wurde
übergangsweise im Jahr 2001 das bisherige Satzungsrecht der Gesamtversorgung
weitergeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das
frühere auf dem Versorgungs-TV beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem ersetzt. Die Voraussetzungen und der Inhalt
der den Versicherten zustehenden Leistungen sind im Tarifvertrag Altersversorgung
von den Tarifvertragsparteien selbst im Einzelnen geregelt, anders als noch im alten
Versorgungs-TV, der nur Grundzüge festlegte. Die neue Satzung der VBL (VBLS)
hat die neuen tarifvertraglichen Regelungen inhaltlich übernommen.
a) In § 10 ATV trafen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes eine Regelung zur Betriebsrente für Hinterbliebene. Dabei lehnten sie sich weitgehend an § 46
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) an. § 46 SGB VI lautet in der Fassung
vom 20. April 2007, gültig ab dem 1. Januar 2008:

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§ 46

5

Witwenrente und Witwerrente

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(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod
des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem
der Versicherte verstorben ist.

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(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod
des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf
große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

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1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,

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2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder

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3. erwerbsgemindert sind.

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Als Kinder werden auch berücksichtigt:

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1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den
Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,

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2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

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Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch
nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

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(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach
den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass
es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

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(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem
Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung
von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind
nicht anzuwenden.

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(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist
(Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

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(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die
Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als
Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein
Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die
Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

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Die Regelung des § 46 Abs. 4 SGB VI wurde durch das Gesetz zur Überarbeitung
des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 in den Gesetzestext eingefügt. Außer für einen in § 105a Nr. 1 SGB VI geregelten eher theoretischen Sonderfall
wurde hierdurch eine rechtliche Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der Witwen- und Witwerrente bewirkt. Zugleich wurde eine
Gleichstellung auch im Bereich der Erziehungsrente hergestellt, indem in § 47 SGB
VI ein dem § 46 Abs. 4 SGB VI entsprechender Absatz 4 eingefügt wurde.

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Die Höhe der Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung wird
nach typisierten Bedarfssituationen differenziert. Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit wegen der Erziehung von Kindern, wegen Berufsoder Erwerbsunfähigkeit und wegen Alters des Hinterbliebenen nach Vollendung von
47 Jahren (bis zum 31. Dezember 2007 galt die Regelung nach Vollendung von 45
Jahren) besteht ein Anspruch auf so genannte große Witwen- und Witwerrente (§ 46
Abs. 2 SGB VI). Sie beträgt 55 % der Versichertenrente. Ist der Ehegatte vor dem 1.
Januar 2002 verstorben oder ist die Ehe vor diesem Tag geschlossen worden und
mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, beträgt sie 60 % der Versichertenrente. Eine so genannte kleine Witwen- oder Witwerrente wird ohne Vorlie-

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gen der genannten typischen Bedarfssituationen gewährt (§ 46 Abs. 1 SGB VI). Die
Höhe der kleinen Witwen- und Witwerrente beläuft sich auf 25 % der Versichertenrente (§ 67 Nr. 5 SGB VI). Die Anspruchsdauer ist bei der kleinen Witwen- und Witwerrente auf längstens 24 Monate begrenzt (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Diese Begrenzung greift gemäß § 242a Abs. 1 SGB VI nur dann nicht ein, wenn der Partner
bereits vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Partner vor
dem 2. Januar 1962 geboren und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Sowohl die kleine wie auch die große Witwen- und Witwerrente wird bis zum
Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist (so genanntes Sterbevierteljahr), in Höhe von 100 % der Versichertenrente gezahlt (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Witwenoder Witwerrente, wenn der Fall einer bloßen „Versorgungsehe“ vorliegt (§ 46 Abs.
2a SGB VI) und im Fall eines Rentensplittings (§ 46 Abs. 2b SGB VI).
b) Mit nur kleinen Formulierungsänderungen wurde die tarifliche Regelung des § 10
ATV in die Satzung der VBL übernommen. § 38 VBLS lautet nach der 5. Satzungsänderung:

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§ 38

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Betriebsrente für Hinterbliebene

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(1) Stirbt eine/ein Versicherte/r, die/der die Wartezeit (§ 34) erfüllt hat, oder eine/ein
Betriebsrentenberechtigte/r, hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene
Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer,
wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter
Ehegatten durchgeführt worden wäre.

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Art (kleine/große Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des
Sterbevierteljahrs maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255
Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich - soweit nachstehend keine
abweichenden Regelungen getroffen sind - nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die/der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können,
wenn sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.

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Die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen
haben entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder
Halbwaisen.

28

Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuweisen.

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(2) Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit

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der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass
nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist,
dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.
(3) Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der ihrer
Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die
verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen.

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Vorbehaltlich der Regelung über einen Anspruchsausschluss im Falle einer Versorgungsehe (vgl. § 38 Abs. 2 VBLS) haben eine Witwe oder ein Witwer danach Anspruch auf eine Betriebsrente, wenn sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Witwen- oder Witwerrente beanspruchen können. Dasselbe gilt, wenn sie nur
deshalb aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Witwen- oder Witwerrente
erhalten, weil ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt wurde (vgl. § 38
Abs. 1 Satz 1 VBLS).

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Auch die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des SGB VI. Es gibt dementsprechend auch die Betriebsrente der VBL in
den Formen der so genannten kleinen und der großen Rente. Sie beträgt als kleine
Rente 25 % der Betriebsrente des Verstorbenen und als große Rente entweder 55 %
oder 60 % der Betriebsrente des Verstorbenen. Dabei ist als Betriebsrente des Verstorbenen dessen tatsächlich bezogene Betriebsrente anzusetzen, wenn er zum
Zeitpunkt seines Versterbens eine Rente von der VBL bezog. Anderenfalls ist die Bemessungsgrundlage für die Hinterbliebenenrente diejenige Rente, die der Verstorbene hätte beanspruchen können, wenn er im Zeitpunkt seines Todes wegen voller Erwerbsminderung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wäre. Die im
gesetzlichen Rentenrecht für das so genannte Sterbevierteljahr geregelte Fortzahlung der Rente des Verstorbenen in voller Höhe findet bei der Betriebsrente der VBL
keine Entsprechung.

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Weder der Tarifvertrag Altersversorgung noch die Satzung der VBL sehen eine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner vor. In Änderungstarifverträgen
zum Tarifvertrag Altersversorgung und Satzungsänderungen der VBL, die der
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner im Bereich der gesetzlichen Rente
durch § 46 Abs. 4 SGB VI zeitlich nachfolgten, wurden keine entsprechenden Regelungen getroffen.

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2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine
auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, hat für gleichge-

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schlechtliche Paare erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Ziel des Gesetzes ist es, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen und ihnen einen rechtlichen Rahmen für auf Dauer
angelegte Partnerschaften zu geben.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelte zunächst im Wesentlichen die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner. Das Unterhaltsrecht wurde dabei in Anlehnung an das Eherecht ausgestaltet. Durch das
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004
(BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch näher an das Eherecht angeglichen, wobei
auf die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Ehe in weitem Umfang Bezug genommen wurde. Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts regelt die Übernahme des ehelichen Güterrechts, die weitergehende Angleichung des Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen an das
Scheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung
der gesetzlichen Rentenversicherung.

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a) Die eingetragenen Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung
sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (§ 2 LPartG). Sie sind einander verpflichtet, „durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen“ die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten (§ 5 Satz 1 LPartG). Die unmittelbar auf Ehegatten anwendbaren § 1360
Satz 2, §§ 1360a, 1360b und § 1609 BGB gelten für eingetragene Lebenspartner
entsprechend (§ 5 Satz 2 LPartG). Im Falle des Getrenntlebens kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen;
§ 1361 und § 1609 BGB gelten entsprechend (§ 12 LPartG). Damit ist der nicht erwerbstätige Lebenspartner im Fall des Getrenntlebens ebenso gestellt wie der nicht
erwerbstätige Ehepartner.

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b) Die eingetragenen Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren; § 1363 Abs. 2 und § 1364 bis § 1390 sowie § 1409 bis § 1563 BGB gelten entsprechend (§§ 6, 7 LPartG). Gemäß § 8 LPartG sind sonstige vermögensrechtliche
Wirkungen (gläubigerschützende Eigentumsvermutung und so genannte Schlüsselgewalt) wie bei der Ehe geregelt. Das gesetzliche Erbrecht der eingetragenen Lebenspartner entspricht demjenigen der Ehegatten (§ 10 LPartG).

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c) Die Voraussetzungen für die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
sind den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe weitgehend angepasst (§ 15
LPartG). Nach der Aufhebung obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner

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einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den § 1570 bis § 1586b und § 1609
BGB (§ 16 LPartG). Der nachpartnerschaftliche Unterhalt ist damit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt angepasst.
d) Der Versorgungsausgleich ist in § 20 LPartG geregelt. Er findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes statt, auf das § 20 Abs. 1
LPartG verweist. § 1587 BGB enthält für Ehegatten ebenfalls einen Verweis auf dieses Gesetz. Vor dem 1. Januar 2005 kannte das Lebenspartnerschaftsgesetz keinen
Versorgungsausgleich unter eingetragenen Lebenspartnern. Deshalb findet aus Vertrauensschutzgründen für vor diesem Zeitpunkt eingetragene Lebenspartnerschaften
ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn beide eingetragenen Lebenspartner bis
zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt haben, dass ein solcher
durchgeführt werden soll (§ 20 Abs. 4 LPartG). Für ab dem 1. Januar 2005 eingetragene Lebenspartnerschaften gelten hingegen automatisch entsprechende Versorgungsausgleichsregelungen wie für Ehepartner.

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e) Die elterliche Sorge für ein leibliches Kind richtet sich nach allgemeinen Vorschriften. Der eingetragene Lebenspartner eines allein zur elterlichen Sorge Berechtigten erwirbt nach § 9 Abs. 1 LPartG (wie ein Stiefelternteil nach § 1687b Abs. 1
BGB) ein „kleines Sorgerecht“. Lebenspartner können ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Adoptiert ein Lebenspartner ein Kind allein, ist wie bei Ehegatten die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich (§ 9 Abs. 6 LPartG). Möglich ist aber
seit dem 1. Januar 2005 die so genannte Stiefkindadoption (§ 9 Abs. 7 LPartG).

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II.
1. Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der VBL, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, zusatzversichert.
Seit 2001 lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Keiner der beiden Lebenspartner ist für ein Kind sorgeberechtigt.

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Die VBL berechnete aus Anlass der Umstellung ihres Versorgungssystems die
Rentenanwartschaft, die der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2001 erworben hatte, und teilte ihm die Höhe mit. Soweit es dabei als Rechengröße auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Beschwerdeführers ankam, legte sie für die Lohnsteuer
nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde, sondern die für Unverheiratete geltende Steuerklasse I/0. Außerdem teilte sie dem Beschwerdeführer
mit, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 VBLS für den Ehegatten eines
verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.

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Der Beschwerdeführer erhob Klage zum Landgericht und beantragte unter anderem
die Feststellung, dass die VBL verpflichtet sei, bei Rentenberechnungen für den Beschwerdeführer die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen. Darüber hinaus beantragte
er die Feststellung, dass im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben seinem Lebenspartner eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente wie

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eine Witwen- und Witwerrente zu gewähren sei.
2. Das Landgericht wies durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene
Urteil vom 26. März 2004 die Feststellungsanträge als unbegründet ab. Mit der Berufung verfolgte der Beschwerdeführer seine Feststellungsanträge weiter. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück (Urteil vom 21. Oktober 2004 - 12 U 195/04 -,
FamRZ 2005, S. 1566 ff.).

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Die Revision des Beschwerdeführers erachtete der Bundesgerichtshof für unbegründet (Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -, FamRZ 2007, S. 805 ff.).

46

Aus dem Wortlaut der Satzung der VBL ergäben sich die Ansprüche nicht. Eine Bestimmung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach der inzwischen Ansprüche auf Witwen- und Witwerrente auch für eingetragene Lebenspartner geschaffen
worden seien, fehle in der Satzung der VBL. Die in § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
VBLS verwendeten Begriffe „Heirat“, „Ehegatte“ oder „Ehe“ setzten als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln der §§ 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus. Für eine erweiternde Auslegung der
auf die Ehe bezogenen Begriffe in Richtung auf eingetragene Lebenspartner bleibe
kein Raum.

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Die Ansprüche könnten auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung oder einer
Analogie abgeleitet werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz sei bekannt gewesen,
als die Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlichrechtliche Körperschaften wie Bund,
Länder und Kommunen gehörten, den der Satzung der VBL zugrunde liegenden Altersvorsorgeplan und den Tarifvertrag Altersversorgung abgeschlossen hätten. Trotz
Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes hätten weder die Tarifpartner noch der
Verwaltungsrat der VBL bei der Verabschiedung der auf dem genannten Tarifvertrag
beruhenden neuen Satzung eine Besserstellung von Versicherten vorgenommen, die
eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen seien. Daran habe sich durch
die seither geschlossenen Änderungstarifverträge sowie die Satzungsänderungen
der VBL nichts geändert. Auch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, in dem viele Gesetze und Verordnungen zu Gunsten eingetragener
Lebenspartner geändert worden seien, habe bisher keine Veranlassung gegeben,
die Satzung der VBL zu ändern.

48

Der Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente in der
Satzung der VBL verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.

49

Soweit sich die Revision auf das von der VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts zu
berücksichtigende Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG berufe, erkenne sie selbst, dass
eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zulässig
sei. Nach wie vor sei für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder hätten,
ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder

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belastet seien, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht anfielen. Das rechtfertige eine Begünstigung der Verheirateten in der von der VBL vorgenommenen
Weise.
Auch im Hinblick auf die behauptete Europarechtswidrigkeit sei die Revision nicht
erfolgreich. Dass die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Rahmenrichtlinie) den angegriffenen Satzungsbestimmungen
der VBL nicht entgegenstehe, unterliege keinem vernünftigen Zweifel. Eine Vorlage
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei nicht erforderlich gewesen.

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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
diese Gerichtsentscheidungen. Er rügt die Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie wegen der Nichtdurchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die
Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG).

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a) Er sei in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, denn Art. 6 Abs. 1 GG
rechtfertige die vorliegende Ungleichbehandlung nicht.

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Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht ohne jegliche zusätzliche inhaltliche Begründung geeignet, eine Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften im Verhältnis zu Ehen zu
rechtfertigen.

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Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sei an
den Maßstäben zu messen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für personenbezogene Merkmale entwickelt habe. Das Rechtsinstitut der
Ehe richte sich in typischer Weise an heterosexuelle Menschen, das Rechtsinstitut
der eingetragenen Lebenspartnerschaft in typischer Weise an homosexuelle Menschen. Die sexuelle Identität sei vom einzelnen Menschen nicht beliebig wählbar.
Daraus, dass sich die Adressaten von Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden,
ergebe sich eine besonders enge Bindung an den Gleichheitssatz. Denn die Differenzierung bewirke jedenfalls mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen.
Zudem komme das Merkmal der sexuellen Ausrichtung oder Identität den in Art. 3
Abs. 3 GG benannten Merkmalen sehr nahe, insbesondere dem des Geschlechts,
womit sich die angegriffenen Urteile nicht auseinandersetzten.

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Dieser Mangel sei entscheidungserheblich. Er habe dazu geführt, dass in allen drei
Entscheidungen die Schutzwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten des Beschwerdeführers verkannt und dass im Ergebnis unzutreffend von einem generellen Vorrang
des Art. 6 Abs. 1 GG gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG ausgegangen worden sei. Aus der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich ein solcher
genereller Vorrang aber nicht herleiten.

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Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Verhältnis zu - auch kinderlos -

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verheirateten Versicherten sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass Ehen typischerweise auf eigene Kinder angelegt seien. Es sei schon fraglich, ob diese Annahme überhaupt noch zutreffe. Es gebe eine hohe Zahl kinderloser Ehen, und auch Lebenspartnerschaften könnten spätestens nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung
des Lebenspartnerschaftsrechts und der Einführung der Stiefkindadoption ebenfalls
auf eigene Kinder angelegt sein und seien dies auch zunehmend.
Darauf komme es aber nicht an. Denn die Satzungsbestimmungen der VBL verfolgten erkennbar nicht das Ziel, die Ehe als eine „im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft“ zu begünstigen. Gerade bei der Berechnung der eigenen Altersrente und der Gewährung einer Hinterbliebenenrente könne ein
dahingehender Regelungszweck nicht unterstellt werden. Denn sowohl beim Bezug
der Altersrente als auch im Falle des Vorversterbens eines Partners stehe in aller Regel fest, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen seien. Zudem würde das dem Satzungsgeber von den angegriffenen Entscheidungen unterstellte Ziel (Förderung von
Ehen wegen des Hervorgehens von Kindern aus ihnen) sehr schlecht erreicht durch
eine Privilegierung auch der kinderlos gebliebenen Ehen gegenüber unverheirateten
Versicherten mit Kindern.

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Der wahre und auch einzig akzeptable Sinn der in der Satzung enthaltenen Begünstigung auch kinderloser Ehen liege in der Berücksichtigung der in einer Ehe typischerweise auftretenden gesetzlichen Unterhaltslasten. Insoweit gebe es jedoch keinen Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft.

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b) Darüber hinaus verletze das Urteil des Bundesgerichtshofs auch den Anspruch
des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Bundesgerichtshof habe seine aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verletzt.

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c) Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde darüber hinaus
auch darauf stützt, dass die Berechnung seiner Rentenanwartschaft und die sie bestätigenden Urteile im Hinblick auf die zugrunde gelegte Steuerklasse gegen seine
Grundrechte verstoßen, ist sie abgetrennt worden und wird in einem gesonderten
Verfassungsbeschwerdeverfahren fortgeführt. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie den geltend
gemachten Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente betreffen.

61

III.
Zur Verfassungsbeschwerde haben die VBL, das Bundesarbeitsgericht, der Bundesfinanzhof, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Gewerkschaft dbb tarifunion, der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung,
die
Arbeitsgemeinschaft
kommunale
und
kirchliche
Altersversorgung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland und die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. Stellung genommen.

12/29

62

1. Die VBL trägt vor, dass im Rahmen des hier interessierenden Abrechnungsverbandes West die Leistungen maßgeblich aus Umlagen erbracht würden. Mehrausgaben für hinterbliebene eingetragene Lebenspartner seien bei der Festlegung des Umlagesatzes zu Beginn des Deckungsabschnitts nicht vorgesehen gewesen. In
welchem Umfang Leistungen an Lebenspartner in der Zusatzversorgung berücksichtigt werden könnten, müsste daher zunächst versicherungsmathematisch untersucht
werden.

63

Durch die angegriffenen Urteile sei Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Es werde auch
nicht etwa nach der sexuellen Orientierung differenziert. Die Zulässigkeit der Unterscheidung folge aus Art. 6 Abs. 1 GG und könne nicht als Herabsetzung eingetragener Lebenspartner verstanden werden. Eine besondere Nähe zu dem in Art. 3 Abs. 3
GG aufgeführten Merkmal des Geschlechts weise die sexuelle Orientierung nicht auf.

64

Für Verheiratete sei es typisch, Kinder zu haben und aufzuziehen. Zu dieser für die
Gesellschaft elementaren Zukunftsleistung könnten eingetragene Lebenspartnerschaften nicht in gleicher Weise wie Verheiratete beitragen, auch wenn Kinder - nach
einer Adoption oder aus früheren verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften
stammend - bei eingetragenen Lebenspartnern aufwachsen könnten. Ehegatten seien daher regelmäßig mit Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern beziehungsweise dem erziehenden Elternteil sowie entsprechenden Vorsorgekosten belastet,
die in dieser Form in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht aufträten.

65

2. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts hat eine Mitteilung des Vorsitzenden
des Dritten und eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Sechsten Senats übermittelt. Die Mitteilung des Vorsitzenden des Dritten Senats, dass er im Hinblick auf das
laufende Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 AZR 20/07 keine Stellungnahme abgebe, ist überholt durch das mittlerweile in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 14.
Januar 2009 (NZA 2009, S. 489). Der Vorsitzende des Sechsten Senats hat auf die
bisherigen Entscheidungen seines Senats zu Fragen der Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern verwiesen (BAGE 110, 277-287; BAGE 120, 55-68).

66

3. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat Stellungnahmen des II. und des VIII. Senats übermittelt. Der II. Senat hat auf seine Rechtsprechung zur Erbschaft- und
Schenkungsteuer verwiesen (Beschluss vom 1. Februar 2007 - II R 43/05 -, n.v.;
BFHE 217, 183), der VIII. Senat auf seine Rechtsprechung zum Kindergeld für
gleichgeschlechtliche Ehegatten nach niederländischem Recht (Urteil vom 30. November 2004 - VIII R 61/04 -, BFH/NV 2005, S. 695).

67

4. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) meint, die maßgebliche Satzungsbestimmung entspreche der tarifvertraglichen Regelung und sei somit Ausfluss der
Tarifautonomie. Die Frage, ob eingetragenen Lebenspartnern ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung eingeräumt werden solle, sei Gegenstand der Verhandlungen zum Systemwechsel gewesen. Im Ergebnis sei aber kein solcher Anspruch vereinbart worden, und das Punktemodell sei als beitragsorientierte Leistungszusage
entsprechend versicherungsmathematisch kalkuliert worden. Im Übrigen schließt die

68

13/29

TdL sich inhaltlich dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs an.
5. Die Gewerkschaft dbb tarifunion hat dargelegt, dass die Frage der Erweiterung
des Anwendungsbereichs der Hinterbliebenenversorgung Gegenstand der Tarifverhandlungen gewesen sei. Die Arbeitgeber hätten in den Tarifverhandlungen zum
Systemwechsel im Jahr 2001 eine Erweiterung auf hinterbliebene eingetragene Lebenspartner mit dem Hinweis auf einen entsprechenden Ausschluss bei der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgewiesen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des § 46 Abs. 4 SGB VI hätten die Gewerkschaften im Jahre 2007 erneut die
Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf eingetragene Lebenspartner gefordert. Die Arbeitgeberseite habe dies wiederum abgelehnt. Im Interesse einer für den
Tarifabschluss erforderlichen Gesamteinigung hätten die Gewerkschaften zu diesem
Zeitpunkt auf die Durchsetzung des Ziels verzichten müssen, verbunden mit der Ankündigung, die Forderung bei zukünftigen Verhandlungen erneut zu erheben.

69

6. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) meint, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt,
denn Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertige die in Frage stehende Ungleichbehandlung nicht.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft unterscheide sich von der Ehe weder im Hinblick auf die Unterhaltspflichten der Partner noch im Hinblick auf die Gründung einer
Familie in einer die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Weise. Das Familienbild
habe sich grundlegend geändert.

70

7. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) meint, es sei unter Gleichheitsgesichtspunkten zulässig, im Hinblick auf den typischerweise erhöhten
Versorgungsbedarf von Ehegatten diese gegenüber eingetragenen Lebenspartnern
zu bevorzugen. Hinterbliebenenleistungen würden in der betrieblichen Altersversorgung traditionell gewährt, um die Familie des Arbeitnehmers nach dessen Tod abzusichern. Darüber hinaus bezwecke man eine Sicherung des in der Regel nicht erwerbstätigen Ehepartners, der sich um die Erziehung der Kinder und die sonstigen
häuslichen Belange kümmere und damit dem Arbeitnehmer „den Rücken freihalte“,
damit dieser sich uneingeschränkt seiner Arbeitstätigkeit widmen könne. Der überlebende Ehegatte habe typischerweise einen höheren Versorgungsbedarf, weil er wegen der Erziehung der Kinder in der Regel nicht in der Lage sei, sich selbst eine ausreichende Absicherung für sein Alter aufzubauen.

71

Die aba hat mitgeteilt, dass keine genauen Zahlen vorlägen, aus wie vielen Ehen
und Lebensgemeinschaften Kinder hervorgegangen seien. Eine Auswertung des
Statistischen Bundesamts ergebe, dass im Jahr 2006 im Westen 3/4 aller Kinder in
der Ehe geboren würden, während es im Osten nur 40 % der Kinder seien. Eine Abfrage der „Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen“ bei den Bundesländern habe ergeben, dass es im Jahr 2004 wohl zwischen 12.500 und 14.000 eingetragene
Lebenspartnerschaften gegeben habe. Nur circa 0,03 % der erwerbstätigen Personen lebten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die finanzielle Tragweite der
Aufnahme von eingetragenen Lebenspartnern in die Hinterbliebenenversorgung wäre also relativ gering. Zusammenfassend lasse sich sagen: Die meisten Kinder wür-

72

14/29

den ehelich geboren und mehr als 2/3 der Haushalte, in denen Kinder lebten, seien
Ehen. Der Anteil der Ehen, bei denen aktuell Kinder im Haushalt lebten, sei inzwischen etwas geringer als der Anteil der Ehen, bei denen keine Kinder im Haushalt
lebten. Der Anteil der Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, sei im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung relativ gering.
8. Die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.V.
meint ebenfalls, dass keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege und
schließt sich in ihren rechtlichen Ausführungen dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs an. Die Hinterbliebenenleistungen der VBL seien traditionell dadurch geprägt, dass die hinterbliebenen Ehegatten und Kinder abgesichert werden sollten.
Der überlebende Ehegatte habe häufig wegen der Kindererziehung und der Betreuung des Haushalts nicht erwerbstätig sein können.

73

9. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) meint, die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 3 Abs. 1 GG. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner befänden sich hinsichtlich der Hinterbliebenenrente in einer vergleichbaren Situation. Die Hinterbliebenenrente ersetze den Unterhalt, den der verstorbene
Versicherte vordem aus seinem Einkommen geleistet habe. Hinsichtlich der gegenseitigen Unterhaltspflichten bestünden aber keine Unterschiede mehr zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern.

74

Die Benachteiligung der Lebenspartner sei nicht geeignet, die Ehe zu fördern.
Gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen könnten durch die Nichtgewährung einer
Hinterbliebenenrente nicht dazu veranlasst werden, statt einer Lebenspartnerschaft
eine Ehe einzugehen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die VBL durch
die Ungleichbehandlung Mittel einspare, da sie diese Mittel nicht gezielt für die Förderung ihrer verheirateten Versicherten verwende und da die Anzahl der eingetragenen Lebenspartner ohnehin noch sehr gering sei, so dass die verpartnerten Versicherten der VBL versicherungsmathematisch nicht messbar ins Gewicht fielen.

75

10. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare (SLP) e.V. ist
der Auffassung, dass die angegriffenen Entscheidungen Art. 3 Abs. 1 und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletze. Die Satzung der VBL unterliege einer strengen Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie mittelbar die Personengruppe der Homosexuellen benachteilige. Dass auch homosexuelle
Menschen Ehen mit Partnern des anderen Geschlechts führten und daraus Kinder
hervorgingen, treffe stärker für die Vergangenheit zu, in der zur Verbergung der sexuellen Ausrichtung noch so genannte Schutzehen nötig gewesen seien. Es ändere
aber vor allem nichts daran, dass sich das Institut Ehe primär an heterosexuelle und
das Institut eingetragene Lebenspartnerschaft primär an homosexuelle Menschen
richte.

76

B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Urteile ver-

15/29

77

letzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (I.). Ob die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ihn darüber hinaus in seinem Recht auf den
gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, kann dahinstehen (II.).
I.
1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor
dem Gesetz gleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem
anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112,
164 <174>; 116, 164 <180>).

78

An diesem Gebot ist die Satzung der VBL zu messen. Sie ist zwar privatrechtlicher
Natur und findet Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die an der
VBL beteiligten öffentlichen Arbeitgeber mit der VBL zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer
abschließen. Die vom Bundesgerichtshof deshalb in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Einordnung der Satzungsbestimmungen als privatrechtliche Allgemeine
Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl.
BGHZ 48, 35 <37 ff.>; 103, 370 <377 ff.>; 142, 103 <105 ff.>) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, NJW 2000, S. 3341 <3342>; BVerfGK 11, 130
<140>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/
05 -, DVBl 2008, S. 780).

79

Gleichwohl ist die Satzung der VBL unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs.
1 GG zu messen, da die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (siehe dazu auch BVerfGE 98, 365 <395>; 116, 135 <153>; BGHZ
103, 370 <383>).

80

Die Bindung an den Gleichheitssatz entfällt unter diesen Umständen auch nicht
deshalb, weil die Regelung zur Hinterbliebenenrente (§ 38 VBLS) vollständig auf eine
von den Tarifvertragsparteien getroffene Vereinbarung (§ 10 ATV) zurückzuführen
ist, die ihrerseits in Ausübung ihrer nach Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie handeln. Die Handlungsspielräume der Tarifvertragsparteien entbinden jedenfalls dann nicht von der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots, wenn es in der Sache um die Regelung der Hinterbliebenenversorgung im
öffentlichen Dienst geht.

81

2. § 38 VBLS führt zu einer Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

82

Ein Versicherter, der eine Ehe geschlossen hat, erhält als Teil seiner eigenen zusatzrentenrechtlichen Position nach näherer Maßgabe von § 38 VBLS eine Anwartschaft darauf, dass im Falle seines Versterbens die mit ihm rechtlich verbundene
Person - sein Ehegatte - eine Hinterbliebenenversorgung erhält. Ein Versicherter, der
eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat, erlangt eine solche Anwartschaft für die mit ihm entsprechend rechtlich verbundene Person - seinen Lebens-

83

16/29

partner - nicht. § 38 VBLS sieht einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente ausdrücklich nur für Ehegatten vor. Er enthält keine dem § 46 Abs. 4 SGB VI entsprechende
Regelung, demzufolge für einen Anspruch auf Witwen- und Witwerrente als Heirat
auch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt.
3. Die Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

84

a) Im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen
Lebenspartnern nach § 38 VBLS ist ein strenger Maßstab für die Prüfung geboten,
ob ein hinreichend gewichtiger Differenzierungsgrund vorliegt. Aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl.
BVerfGE 88, 87 <96>; 110, 274 <291>; 117, 1 <30>; stRspr). Zu beachten sind vorliegend die Rechtfertigungsanforderungen bei der unterschiedlichen Behandlung von
Personengruppen (aa). Ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf folgt zudem daraus,
dass die Ungleichbehandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern
das personenbezogene Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft (bb) und dass
§ 38 VBLS sich weitgehend an den Regelungen des SGB VI zur Witwen- und Witwerrente orientiert, diese Anknüpfung aber zu Lasten der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchbricht (cc).

85

aa) Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107,
205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der
Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen
reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten
und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl.
BVerfGE 81, 208 <224>; 88, 87 <97>; 93, 386 <401>).

86

bb) Die Anforderungen bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen sind
umso strenger, je größer die Gefahr ist, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale, die mit denen des Art. 3 Abs. 3 GG vergleichbar sind, zur Diskriminierung
einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>). Das ist bei der sexuellen Orientierung der Fall.

87

Ein strenger Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung, der sich dem bei anderen Diskriminierungsverboten geltenden
Maßstab annähert, entspricht auch der Rechtsentwicklung im Europarecht. Sowohl

88

17/29

Art. 13 EG wie Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
beziehen die sexuelle Ausrichtung in den Kreis der Diskriminierungsverbote ein.
Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) werden für Unterscheidungen, die sich auf die sexuelle Orientierung gründen, genauso „ernstliche Gründe“ als Rechtfertigung gefordert, wie für solche, die
sich auf das Geschlecht gründen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2003 - Nr. 40.016/98 Karner gegen Österreich, ÖJZ 2004, S. 36 <38> m.w.N.).
Nach diesem Maßstab unterliegt die Ungleichbehandlung nach § 38 VBLS zwischen Versicherten, die verheiratet sind, und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, einer strengen Prüfung, da sie das personenbezogene
Merkmal der sexuellen Orientierung betrifft. Die Entscheidung des Einzelnen für eine
Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden.

89

Die Sichtweise des Bundesgerichtshofs, der in der angegriffenen Entscheidung darauf abstellt, dass der das Differenzierungskriterium bildende Familienstand den Betroffenen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich sei, ist zu formal
und wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Es ist zwar rechtlich zulässig, dass heterosexuell orientierte Menschen gleichen Geschlechts eine eingetragene Lebenspartnerschaft schließen und homosexuell orientierte Menschen unterschiedlichen
Geschlechts heiraten. Dass der Gesetzgeber wegen der Achtung der Intimsphäre der
Beteiligten darauf verzichtet hat, eine Geschlechtsgemeinschaft zur Voraussetzung
zu machen und die jeweilige sexuelle Orientierung vor Eingehen einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zu überprüfen, ändert jedoch nichts daran, dass
das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich nach der Intention des Gesetzgebers an gleichgeschlechtlich orientierte Menschen richtet und in der Lebenswirklichkeit von diesen auch zur Begründung einer rechtlich abgesicherten dauerhaften Paarbeziehung genutzt wird.

90

Diese Zielrichtung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ergibt sich schon aus seiner
Benennung in der Langform (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften). Demgemäß beginnt die Einleitung der Begründung
des Gesetzentwurfs mit einer entsprechenden Zielsetzung („Die Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Paare soll abgebaut werden.“, vgl. BTDrucks 14/3751, S. 1).
Der Gesetzgeber wollte homosexuellen Personen erstmals Rechte zuerkennen, die
ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau
langdauernder Diskriminierungen führen sollten (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>; 105,
313 <314>). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt zudem aus, dass im Anschluss an eine entsprechende Aufforderung des Europäischen Parlaments angestrebt wird, die ungleiche Behandlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientierung
zu
vermeiden,
und
dass
dieses
Anliegen
mit
dem
Lebenspartnerschaftsgesetz „hinsichtlich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften umgesetzt“ werden soll (vgl. BTDrucks 14/3751, S. 33). Nicht nur die Ehe,
sondern auch die eingetragene Lebenspartnerschaft ist nach der Vorstellung des Ge-

91

18/29

setzgebers also typischerweise eine auch sexuelle Gemeinschaft. Folgerichtig gelten
die ab einem gewissen Verwandtheitsgrad bestehenden Eheverbote (§ 1307 BGB),
die jedenfalls auch dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen dienen, im Wesentlichen entsprechend für die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 LPartG).
Von Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, werden
daher typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die
Rechte von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen. Werden Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich behandelt,
findet mithin eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung statt (vgl.
zur Benachteiligung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 2
Buchstabe a der Rahmenrichtlinie bzw. § 1 AGG: EuGH, Urteil vom 1. April 2008 Maruko - C-267/06 - ABl. EU 2008, Nr. C 128, 6; BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3
AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <492>).

92

Da die durch § 38 VBLS bewirkte Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern eine Anknüpfung an die sexuelle Orientierung beinhaltet,
sind erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können.

93

cc) Ein gesteigerter Rechtfertigungsbedarf für die Ungleichbehandlung ergibt sich
auch daraus, dass die Satzungsregelungen zur Hinterbliebenenrente einerseits sowohl im Hinblick auf die Voraussetzungen als auch auf ihre Rechtsfolgen stark an
das Sozialversicherungsrecht angelehnt sind, andererseits aber an die dortige Regelung zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 46 Abs. 4 SGB
VI) nicht anknüpfen. Übernimmt ein Normgeber in ein Regelwerk einen konsistenten
Normenkomplex aus einem anderen Regelwerk und weicht dabei im Hinblick auf eine
Einzelnorm ab, so liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG besonders nahe. Zwar
kann eine systemwidrige Ausnahme für sich genommen keinen Gleichheitsverstoß
begründen. Es bedarf aber eines plausiblen Grundes für die Ausnahme (vgl.
BVerfGE 68, 237 <253>; 81, 156 <207>; 85, 238 <247>). Dies gilt hier umso mehr, da
die Ausnahme in mehrfacher Hinsicht zu unstimmigen Ergebnissen führen kann.

94

So endet der Anspruch von Witwen und Witwern auf eine Hinterbliebenenrente der
VBL wegen der Anknüpfung an die Voraussetzungen der gesetzlichen Rente nicht
nur, wenn sie wieder heiraten, sondern auch, wenn sie eine eingetragene Partnerschaft eingehen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
und Abs. 4, § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Insoweit wird also zu Lasten der Betroffenen berücksichtigt, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft auch eine Versorgungsgemeinschaft ist. Eine Berücksichtigung zu Gunsten eingetragener Lebenspartner findet dagegen nicht statt.

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Seit Inkrafttreten des § 20 LPartG am 1. Januar 2005 findet bei Aufhebung einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich zwischen den Le-

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19/29

benspartnern statt. Die Anwartschaft auf Rente aus der VBL wird in den Versorgungsausgleich einbezogen. Das führt dazu, dass nach der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein ehemaliger Lebenspartner bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht nur von der gesetzlichen Rentenversicherung,
sondern auch von der betrieblichen Altersversorgung des anderen profitiert, also gegebenenfalls auch von dessen VBL-Versorgung. Im Hinblick auf die VBL-Versorgung
steht der versorgungsschwächere ehemalige Lebenspartner demzufolge nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft besser als der versorgungsschwächere hinterbliebene Lebenspartner.
b) Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist gemessen an diesen Anforderungen nicht gerechtfertigt.

97

aa) Dem Vortrag der tarifvertragsschließenden Gewerkschaften und der öffentlichen Arbeitgeber im Verfassungsbeschwerdeverfahren lassen sich keine gemeinsamen Motive für die in Frage stehende Differenzierung entnehmen, die in die Satzung
der VBL eingeflossen sein könnten. Nach den Angaben der dbb tarifunion hat die Arbeitgeberseite im Jahr 2001 ihre Ablehnung der von Gewerkschaftsseite zunächst
geforderten Gleichstellung damit begründet, dass diese vor dem Jahr 2005 auch in
der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfolgt war. Zu der in den Tarifverhandlungen im Jahr 2007 - also nach der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung
und den Versorgungsausgleich - von der Arbeitgeberseite erneut gewünschten Nichteinbeziehung hat die dbb tarifunion nichts über dazu erörterte Gründe berichtet. Das
Einverständnis der Gewerkschaftsseite hat sie nicht mit einer konkreten sachbezogenen Erwägung, sondern nur damit begründet, dass man eine Gesamteinigung habe
finden müssen. Somit lassen sich jedenfalls für die Zeit ab 2005 keine sachbezogenen und gemeinsamen Gründe der Tarifvertragsparteien für die Ungleichbehandlung
der eingetragenen Lebenspartnerschaft belegen.

98

bb) Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist auch objektiv nicht erkennbar.

99

Zur Begründung der Ungleichbehandlung reicht hier die bloße Verweisung auf die
Ehe und ihren Schutz nicht aus (1). Tragfähige sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung liegen unter Berücksichtigung der Ziele und der konkreten Ausgestaltung dieses Versorgungssystems nicht vor und ergeben sich insbesondere auch nicht aus einer Ungleichheit der
Lebenssituation von Eheleuten und Lebenspartnern (2).

100

(1) Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten
Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114
<126>; 105, 313 <346>). Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere
Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beein-

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20/29

trächtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>;
28, 104 <113>; 53, 224 <248>; 76, 1 <41>; 80, 81 <92 f.>; 99, 216 <231 f.>).
Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber
grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen
(vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>). So hat das Bundesverfassungsgericht
eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen
Befruchtung insbesondere mit Rücksicht auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE
117, 316 <328 f.>). Auch die ehebegünstigenden Normen bei Unterhalt, Versorgung
und im Steuerrecht können ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des
Lebensweges der Ehepartner finden. Das gilt gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht
und rechtfertigt es, die Partner im Falle der Auflösung der Ehe durch Trennung oder
Tod besser zu stellen als Menschen, die in weniger verbindlichen Paarbeziehungen
zusammenleben. Die Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe, und zwar auch der
kinderlosen Ehe, liegt, insbesondere wenn man sie getrennt vom Schutz der Familie
betrachtet, in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe aber nicht. Beide sind auf Dauer angelegt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht.

102

Soweit eine Privilegierung der Ehe darauf beruht, dass aus ihr Kinder hervorgehen,
ist die verfassungsrechtlich zulässige und geforderte Förderung von Eltern im Übrigen in erster Linie Gegenstand des Grundrechtsschutzes der Familie und als solche
nicht auf verheiratete Eltern beschränkt (vgl. BVerfGE 106, 166 <176 ff.>; 112, 50
<67 ff.>; 118, 45 <62 ff.>).

103

Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass Kinder
möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung
gegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem allenfalls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe eingehen könnten, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht aber gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.

104

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen
einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis
auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die
Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs.
1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen
Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe
auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313
<348>). Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hin-

105

21/29

reichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt.
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen bedarf die Nichtberücksichtigung des überlebenden Lebenspartners in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung eines besonderen, über die abstrakte Förderung der Ehe hinausgehenden sachlichen Rechtfertigungsgrundes. Denn die Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung trägt
Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und bei Lebenspartnerschaften in gleicher
Weise auftreten. Legt man die mit der Hinterbliebenenversorgung objektiv verfolgten
Ziele zugrunde, sind keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar, die es rechtfertigen, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehegatten.

106

(a) Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof (vgl. BAGE 62, 345 <350>; BGH, Urteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 , NJW 2006, S. 3774 <3776>; vgl. auch BVerfGE 65, 196 <212 f.>) Arbeitsentgelt.
Das gilt auch für die Zusatzversorgung der VBL. Ihr Arbeitsentgeltcharakter hat sich
durch die Systemumstellung auf das Punktemodell noch verstärkt (vgl. BGH, Urteil
vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 -, NJW 2006, S. 3774 <3776>). In Bezug
auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine Unterschiede zwischen
verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar.

107

(b) Das Gleiche gilt für den gelegentlich als Motiv für Betriebsrenten angegebenen
Grund der Honorierung eines mittelbaren Beitrags, der dem Angehörigen am Gelingen des Arbeitsverhältnisses zugeschrieben wird (vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto,
BetrAVG, 4. Aufl. 2006, Anh. § 1 Rn. 201). Soweit man einen solchen Beitrag in der
vermuteten partnerschaftlichen Zuwendung, Rückendeckung für die Berufstätigkeit
und Stabilisierung des Lebens sieht, gibt es keine typischen Unterschiede zwischen
Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern. Eingetragene Lebenspartner verpflichten sich gemäß § 2 Satz 1 LPartG zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb eine Lebenspartnerschaft eine geringere Gewähr für ein
der Arbeitsqualität zugute kommendes stabiles Privatleben des Arbeitnehmers bieten
sollte.

108

(c) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben schließlich Versorgungscharakter. Sie sollen eine Zusatzversorgung der begünstigten Arbeitnehmer nach
dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und im Falle der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung eine zusätzliche Sicherung der Hinterbliebenen im Todesfall gewährleisten (vgl. BAGE 62, 345 <350>). Deshalb können Versorgungssysteme Regelungen treffen, die Leistungen dem Grunde und der Höhe nach von einem
typischen Versorgungsbedarf abhängig machen. Das gilt besonders für die Hinterbliebenenversorgung. Der Tod des Versicherten und der dadurch bedingte Wegfall

109

22/29

seines Arbeitseinkommens oder seiner Rente lassen bei denjenigen Hinterbliebenen,
die bisher von ihm versorgt oder mitversorgt wurden, eine Versorgungslücke entstehen. Deshalb darf im Falle der Hinterbliebenenversorgung typisierend an den Umstand angeknüpft werden, dass vor dem Tod ein Unterhaltsanspruch des Angehörigen bestand, der durch den Tod weggefallen ist (vgl. BAG, Urteil vom 18. November
2008 - 3 AZR 277/07 -, NZA-RR 2009, S. 153 <156>).
Auch in dieser Hinsicht ergeben sich keine die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede zwischen Versicherten der VBL, die verheiratet sind, und solchen,
die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Für die insoweit zulässige und
gebotene Differenzierung nach unterschiedlichen Bedarfssituationen ist die Anknüpfung daran, ob der Versicherte in einer Ehe oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, weder geeignet noch erforderlich.

110

Aus dem Familienstand des Versicherten lässt sich kein typischer Unterhaltsbedarf
des Hinterbliebenen ableiten. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen
sind. Zwar kann der konkrete Bedarf je nach der persönlichen Situation des Unterhaltsberechtigten unterschiedlich sein. Er hängt von seinen jeweiligen Lebensumständen und der persönlichen Erwerbsbiographie ab. Es gibt indes keine verallgemeinerungsfähigen Unterschiede bei der Feststellung von Unterhaltsbedürftigkeit bei
hinterbliebenen Ehepartnern und hinterbliebenen Lebenspartnern.

111

Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
kann nicht mit dem Bundesgerichtshof darin gesehen werden, dass typischerweise
bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern (so aber
auch: BVerwGE 129, 129 <134>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, S. 2325 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag). Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe
auf Kinder ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine
Rollenverteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufsorientiert wäre. Bei der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Bundesverfassungsgericht die Orientierung an einer typisierten
Normalehe mit einem Versorger und einem Haushälter schon im Jahr 1975 im Zweiten Witwerrentenurteil (BVerfGE 39, 169 <187-195>) für nicht mehr mit Art. 3 Abs. 2
GG vereinbar gehalten. Das in der gesellschaftlichen Realität nicht mehr typusprägende Bild der „Versorgerehe“, in der der eine Ehepartner den anderen unterhält,
kann demzufolge nicht mehr als Maßstab der Zuweisung von Hinterbliebenenleistungen dienen. Die Ehe kann nicht mehr auf eine bestimmte Rollenverteilung festgelegt
werden. Vielmehr entspricht es dem Recht der Ehegatten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 2 GG, über die Art und Weise ihres ehelichen Zusammenlebens in gleichberechtigter Weise selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>; 105, 313

112

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<345>).
Umgekehrt ist in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine Rollenverteilung dergestalt, dass der eine Teil eher auf den Beruf und der andere eher auf den häuslichen
Bereich einschließlich der Kinderbetreuung ausgerichtet ist, ebenfalls nicht auszuschließen. In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder, insbesondere in solchen von Frauen. Darauf hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule
und Lesbische Paare e.V. in ihrer Stellungnahme hingewiesen. Nach einer Studie
des Staatsinstituts für Familienforschung an der Universität Bamberg leben geschätzt
etwa 2.200 Kinder in Deutschland, die in den derzeit rund 13.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwachsen (Rupp/Bergold, in: Rupp, Die Lebenssituation von
Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 282). Dieser tatsächliche Befund ist unabhängig von der bisher auf die Stiefkindadoption beschränkten Möglichkeit einer gemeinsamen rechtlichen Elternschaft. Damit liegt der Kinderanteil bei eingetragenen Lebenspartnerschaften zwar weit unter dem von Ehepaaren,
ist jedoch keineswegs vernachlässigbar. Der Gesetzgeber hat dieser Realität durch
die verschiedenen in § 9 LPartG enthaltenen Regelungen in Bezug auf Kinder eines
Lebenspartners Rechnung getragen (vgl. auch BAG, Urteil vom 14. Januar 2009
- 3 AZR 20/07 -, NZA 2009, S. 489 <493>). Vergleichbar zur Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden,
die bei einem Partner einen erhöhten Versorgungsbedarf bedingen. Eine Ausgestaltung der Hinterbliebenenrente, die Lebenspartner ausschließt, lässt dies außer Acht.
Die Ungleichbehandlung von Ehe- und Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung trifft deshalb gerade diejenigen überlebenden Partner einer Lebenspartnerschaft besonders hart, die - zum Beispiel wegen Kindererziehung oder weil der verstorbene Partner den Hauptteil der Kosten in der Versorgungsgemeinschaft
bestritten hat - in einer vergleichbaren Situation sind wie Ehegatten mit einem erhöhten Versorgungsbedarf.

113

Die Privilegierung der Ehe in der Hinterbliebenenrente wegen vermuteter Rücksicht
auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Versorgungsbedarf ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige Kindererziehungszeiten oder ein sonstiger individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand konkreter berücksichtigt werden können, wie es sowohl
im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der Satzung der VBL bereits erfolgt ist.

114

In dem Zweiten Witwerrentenurteil gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, der Realität, dass unterschiedliche Biographieverläufe zu einem unterschiedlichen Versorgungsbedarf führen, nicht anhand zu grober und deshalb nicht
sachgerechter Differenzierungsmerkmale Rechnung zu tragen (BVerfGE 39, 169
<191 ff.>). Dies ist seither in der gesetzlichen Rentenversicherung zunehmend umgesetzt worden. Hierbei wurde der besondere Bedarf, der sich infolge erziehungsbedingter Lücken in der Erwerbsbiographie ergeben kann, in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt.

115

24/29

Bei der Höhe sämtlicher Renten wegen Todes wird seit Inkrafttreten des Gesetzes
zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 11. Juli 1985 (BGBl I S.
1450 ff.) zum 1. Januar 1986 danach differenziert, in welchem Maße der Rente Unterhaltsersatzfunktion zukommt. So berücksichtigt die Unterscheidung von großer
und kleiner Witwenrente in § 46 SGB VI typisierend einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf. In den Genuss der großen Witwen- und Witwerrente kommen nur Personen, die entweder ein Kind erziehen (ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen oder ein nach näherer Maßgabe von § 46 Abs. 2 SGB VI gleichgestelltes Kind
unter 18 Jahren, wobei die Volljährigkeitsgrenze im Falle einer schwerwiegenden Behinderung des Kindes nicht gilt) oder bereits das 47. Lebensjahr vollendet haben
oder erwerbsgemindert sind. Im Unterschied zur großen ist die kleine Witwen- und
Witwerrente nicht nur weniger als halb so hoch, sondern zudem für viele Betroffene
auf 24 Kalendermonate begrenzt.

116

Hinterbliebene, die Kinder erziehen oder erzogen haben, erhalten gemäß § 78a
SGB VI einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei der Witwen- und Witwerrente, dessen Höhe sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres richtet.

117

Der konkrete Versorgungsbedarf wird auch dadurch berücksichtigt, dass eine gleitende Anrechnung eigenen Erwerbs-, Erwerbsersatz- und Vermögenseinkommens
des hinterbliebenen Ehegatten auf die Witwen- und Witwerrente stattfindet (§ 97
SGB VI). Trifft eigenes Einkommen (im Sinne des § 18a bis 18e Sozialgesetzbuch
Viertes Buch - SGB IV) des Hinterbliebenen mit Witwen- oder Witwerrente zeitlich zusammen, so werden nach Ablauf des Sterbevierteljahres von dem eigenen Einkommen, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt, 40 % auf die Rente angerechnet. Insoweit ruht die Witwen- und Witwerrente. Der Anspruch kann vollständig
zum Ruhen gelangen, wenn er mit einem den Freibetrag erheblich übersteigenden
eigenen Einkommen zusammentrifft. Die Anrechnung hat zur Folge, dass die Hinterbliebenenrente für denjenigen der Partner von größerer wirtschaftlicher Bedeutung
ist, dessen verstorbener Partner bisher die Kosten des gemeinsamen Haushalts
überwiegend bestritten hat.

118

Ebenfalls Ausdruck der typisierenden Unterhaltsersatzfunktion sind zwei negative
Anspruchsvoraussetzungen: Zum einen besteht kein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente im Falle einer bloßen „Versorgungsehe“ (§ 46 Abs. 2a SGB VI); Gleiches
gilt zum anderen im Falle eines Rentensplittings (§ 46 Abs. 2b und § 105a Nr. 2 SGB
VI).

119

Neben der Berücksichtigung im Bereich der Witwen- und Witwerrente spielen Kindererziehungszeiten auch beim Aufbau eigener Rentenansprüche eine Rolle. Nach
§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI begründet die Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren unter den näheren Voraussetzungen des § 56 SGB VI die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei den Erziehungszeiten handelt es

120

25/29

sich um Pflichtbeitragszeiten, die bei der Rentenberechnung mit einem festen Entgeltpunktewert pro Kalendermonat bewertet werden. Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Die Instrumente der gesetzlichen Rentenversicherung zur Berücksichtigung eines
unterschiedlichen Versorgungsbedarfs von Hinterbliebenen sind weitgehend in die
Satzung der VBL übernommen worden. Infolgedessen gibt es passend zu den beiden Arten der gesetzlichen Witwen- und Witwerrente ebenfalls eine kleine und eine
große Hinterbliebenenrente der VBL für Witwen/Witwer. Durch die Verweisung auf
die gesetzliche Rentenversicherung kommen nur solche Personen in den Genuss
der großen Betriebsrente, die einen der in § 46 Abs. 2 SGB VI aufgeführten besonderen Bedarfstatbestände erfüllen. Auch besteht auf die Hinterbliebenenrente nach
§ 38 VBLS kein Anspruch, sofern der Fall einer bloßen „Versorgungsehe“ gegeben
ist. Die Höhe und die Dauer des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente folgen den entsprechenden Regelungen des SGB VI, soweit § 38 VBLS keine Sonderregelungen
trifft. Die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen gelten für die Hinterbliebenenrente der VBL entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf
die Rente aus der gesetzlichen Versicherung angerechnet wird, unberücksichtigt
bleiben (§ 41 Abs. 5 VBLS). Auch findet nach der Satzung der VBL eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten beim Aufbau eigener Ansprüche auf Betriebsrente statt
(§ 37 Abs. 1 VBLS).

121

Denkbar ist zwar eine noch stärkere Berücksichtigung des individuellen Versorgungsbedarfs. Mit der typisierenden Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsbedarfe ist aber bereits jetzt gesichert, dass diejenigen überlebenden Partner,
die wegen ihrer konkreten Erwerbsbiographie einen höheren Unterhaltsbedarf haben, höhere Rentenleistungen erhalten als diejenigen, die nicht unterhaltsbedürftig
sind. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die für die individuelle Versorgung stärker ins
Gewicht fallende gesetzliche Witwen- und Witwerrente, sondern auch für die Hinterbliebenenrente der VBL, die die gesetzliche Rente ergänzt.

122

II.
Ob das Urteil des Bundesgerichtshofs auch den Anspruch des Beschwerdeführers
auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil das Gericht
seiner Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu einer Vorabentscheidung im Hinblick auf das aus der Rahmenrichtlinie folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität nicht nachgekommen
ist, kann dahinstehen.

123

C.
Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen

26/29

124

Klauseln (vgl. BGHZ 174, 127 <175>). Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden (vgl. BGHZ
174, 127 <177>). Auch im vorliegenden Fall ist es zwar nicht durch den bewussten
Ausschluss der Lebenspartner bei der Formulierung des § 38 VBLS, wohl aber durch
die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Vertragsgestaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einer ungewollten Regelungslücke bei der Hinterbliebenenversorgung gekommen. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung
des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten entgegen der zugrunde liegenden
Konzeption Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der
mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt
sich mithin nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht auch dem hypothetischen Willen sowohl der VBL wie
der Tarifvertragsparteien, die die eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen hätten, wäre ihnen der hier festgestellte Gleichheitsverstoß bewusst gewesen. Entgegenstehende Grundrechtspositionen, die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ergänzende Auslegung begründen
könnten, sind nicht zu ersehen, insbesondere erscheint angesichts der geringen Zahl
der betroffenen Personen eine unangemessene Steigerung der finanziellen Belastung der VBL ausgeschlossen (vgl. dazu BGHZ 117, 92 <99 f.>). Bedenken sind
auch nicht mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien veranlasst, die mit § 10 ATV eine Vereinbarung getroffen haben,
auf der § 38 VBLS beruht. Es gibt insbesondere keinen Hinweis dafür, dass sich die
Tarifvertragsparteien des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bewusst
waren.
Weder die Tarifvertragsparteien noch die VBL sind im Übrigen daran gehindert, die
Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine andere Regelung auszuräumen, die eine
Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der Gewährung einer Hinterbliebenenrente sicherstellt. Es bleibt ihnen im Rahmen des Verfassungsrechts unbenommen, die Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente gleichermaßen für die Ehe wie für die Lebenspartnerschaft anders auszugestalten,
insbesondere eine noch stärkere Berücksichtigung des konkreten Unterhaltsbedarfs
vorzunehmen.

125

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist wegen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
aufzuheben. Die Sache wird gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an den Bundesgerichtshof
zurückverwiesen.

126

27/29

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Papier

HohmannDennhardt

Bryde

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Kirchhof

Masing

28/29

127

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 1 BvR 1164/07
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07
- Rn. (1 - 127), http://www.bverfg.de/e/rs20090707_1bvr116407.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2009:rs20090707.1bvr116407

29/29

