Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 28. Oktober 2008
- 1 BvR 462/06 1. Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr
Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Stellung als beamtete Hochschullehrer einwirken,
spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen,
ist Art. 5 Abs. 3 GG und nicht Art. 33 Abs. 5 GG Prüfungsmaßstab.
2. Das Grundgesetz erlaubt die Errichtung theologischer Fakultäten an
staatlichen Hochschulen im Rahmen von Recht und Pflicht des Staates, Bildung und Wissenschaft an den staatlichen Universitäten zu organisieren. Dabei muss der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft berücksichtigen, deren Theologie Gegenstand
des Unterrichts ist.
3. Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie findet
ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft
und an dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in
der Theologenausbildung zu erfüllen.
4. Zum Recht der Hochschullehrer auf Teilhabe an der akademischen
Ausbildung.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 462/06 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Prof. Dr. L ...,
- Bevollmächtigte: Muellensiefen Rechtsanwälte,
Düsseldorfer Straße 58, 45481 Mülheim gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2005 BVerwG 2 C 31.04 -,
b) das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni
2004 - 5 LB 344/03 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 15. Mai 2002 - 3 A
3193/00 -, soweit in diesem Urteil die Klage gegen die Änderung der
Dienstaufgaben des Beschwerdeführers abgewiesen wurde,
d) den Widerspruchsbescheid der G.-Universität G. vom 28. März 2000 - R
1/L ... -, soweit darin der Widerspruch gegen die Verpflichtung des Beschwerdeführers, künftig das Fach „Geschichte und Literatur des frühen
Christentums“ in Lehre, Forschung und Weiterbildung an der G.Universität zu vertreten, zurückgewiesen wurde,
e) den Bescheid der G.-Universität G. vom 17. Dezember 1998 - P hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin
und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing

2/24

am 28. Oktober 2008 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine von
den Verwaltungsgerichten in allen Instanzen bestätigte Verfügung der G.-Universität
G., mit welcher ihm anstelle des bisher von ihm als Hochschullehrer vertretenen Faches „Neues Testament“ das Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ (nunmehr umbenannt in „Frühchristliche Studien“) zur Vertretung in Lehre, Forschung und Weiterbildung zugewiesen wurde.

1

I.
1. Der Beschwerdeführer ist seit 1983 Professor an der Theologischen Fakultät der
G.-Universität G. Vor seiner Ernennung zum Professor hatte sich das Landeskirchenamt der evangelisch-lutherischen Landeskirche, wie es in Art. 3 Abs. 2 des Vertrages
des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen
vom 19. März 1955 - Loccumer Vertrag (Nds. GVBl S. 159 ff.) vorgesehen ist, in einem Gutachten positiv zu Bekenntnis und Lehre des Beschwerdeführers geäußert.

2

Durch Einweisungserlass vom 4. März 1983 verpflichtete ihn daraufhin der Niedersächsische Minister für Wissenschaft und Kunst, das Fach „Neues Testament“ in
Lehre, Forschung und Weiterbildung an der Theologischen Fakultät zu vertreten. Eine Änderung des Aufgabenkreises nach Art und Umfang blieb unter Bezugnahme
auf § 55 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG - vom 1.
Juni 1978 (Nds. GVBl S. 473 ff.) vorbehalten. Das Fach „Neues Testament“ gehört zu
einem von insgesamt fünf Theologischen Seminaren, die an der G.-Universität G.
miteinander vereinigt das Grundgerüst theologischer Lehre wie Forschung bilden.

3

Im Dezember 1998 wies die Universität dem Beschwerdeführer durch Bescheid des
Präsidenten unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 3 NHG (in der Fassung vom 24. März
1998, Nds. GVBl S. 300 ff.) einen Sonderstatus außerhalb des regulären Ausbildungsbetriebs zu. § 50 Abs. 3 NHG lautet:

4

Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der
Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung muss unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen.

5

Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, von nun an das Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ in Lehre, Forschung und Weiterbildung zu vertreten.
Dieses Fach wurde dem Institut für Spezialforschungen zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers wurden im Vorlesungsverzeichnis mit dem Zusatz
„außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses“ an-

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gekündigt.
2. Dieser Umsetzung lag eine mehrere Jahre währende Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der evangelischen Kirche zugrunde,
die sich durch die seit 1994 veröffentlichten wissenschaftlichen Schriften des Beschwerdeführers und durch seine öffentlichen Äußerungen in zahlreichen Zeitungsartikeln und Interviews mehr und mehr verschärfte. Der Beschwerdeführer durchlief
eine wissenschaftliche und persönliche Entwicklung, die ihn nach eigenem Bekunden
1998 dazu veranlasste, sich vom christlichen Glauben insgesamt öffentlich loszusagen, ohne jedoch formal aus der evangelischen Kirche auszutreten (vgl. Lüdemann,
Der große Betrug - Und was Jesus wirklich sagte und tat, 1998, S. 9-18).

7

Mit der Begründung, der Beschwerdeführer komme aufgrund seiner Lossagung
vom Christentum für die Ausbildung von Theologen, die Pfarrer oder Religionslehrer
werden wollten, nicht mehr in Betracht, forderten sowohl das Kollegium der Professorin und der Professoren der Theologischen Fakultät als auch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen in einem Schreiben an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur vom 2. November 1998 die organisatorische
Ausgliederung des Beschwerdeführers aus der Theologischen Fakultät der Universität. Daraufhin fanden Gespräche zwischen dem Kollegium der Theologischen Fakultät, der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur statt. Diese Gespräche führten zur
Umsetzung des Beschwerdeführers innerhalb der Theologischen Fakultät auf ein
nicht konfessionsgebundenes Fach durch den angegriffenen Ausgangsbescheid.

8

II.
Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Beschwerdeführer Klage, die in allen Instanzen ohne Erfolg blieb.

9

1. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2002 ab. Der Beschwerdeführer sei bis zum Erlass der streitigen Maßnahme Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes gewesen. Daher habe die zuständige staatliche Behörde die Befugnis gehabt, Folgerungen daraus zu ziehen, dass er als
Theologieprofessor nach seinen eigenen Erklärungen dem christlichen Glauben nicht
mehr anhänge und in allen Grundfragen der christlichen Lehre mit Nachdruck und
großem publizistischem Aufwand von der evangelischen Kirche abweichende Auffassungen vertrete. Insbesondere habe sie den Beschwerdeführer verpflichten können,
seine Aktivitäten als akademischer Forscher, Lehrer und Prüfer außerhalb der konfessionsgebundenen Studiengänge zu entfalten. Seine Wissenschaftsfreiheit werde
nicht verletzt, da dem Inhaber einer konfessionsgebundenen Professur bei deren
Wahrnehmung immanente Grenzen gesetzt seien. Der Beschwerdeführer könne seine Forschung und Lehre in einem seinem bisherigen Fach sehr ähnlichen Arbeitsgebiet fortsetzen.

10

2. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil

11

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vom 8. Juni 2004 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Gesetzliche Grundlage für die streitbefangene Maßnahme sei § 50 Abs. 3 NHG in
der Fassung vom 24. März 1998. Zwar seien Änderungen der Dienstaufgaben eines
Professors mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nur innerhalb seines Faches möglich. Von dieser Möglichkeit habe hier Gebrauch gemacht werden können, weil durch
die Aufgabenänderung lediglich die Bekenntnisgebundenheit des vom Beschwerdeführer vertretenen Faches entfalle. Dies bedinge aber keine Veränderung der Forschungs- und Lehrtätigkeit. Auswirkungen aus der Ankündigung der Lehrveranstaltungen „außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen
Nachwuchses“ ergäben sich nur mittelbar. Auch der Wegfall der Tätigkeit als Prüfer
ergebe sich nur mittelbar aus der Aufgabenänderung, da die Teilnahme an Prüfungen die Vertretung eines konfessionsgebundenen Faches voraussetze. Die Wahrung
der Funktionsfähigkeit der Theologischen Fakultät erfordere eine Umsetzung des Beschwerdeführers. Das ihm ursprünglich verliehene Staatsamt eines Theologieprofessors an der Theologischen Fakultät sei konfessionsgebunden. Die an einer theologischen Fakultät tätigen Theologieprofessoren hätten auch eine kirchliche Aufgabe.
Dies zeige sich in dem im Loccumer Vertrag eingeräumten Recht der zuständigen
Kirchenbehörde, sich vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen
Professors an der Theologischen Fakultät gutachterlich zu Lehre und Bekenntnis des
Anzustellenden zu äußern. Staatlicherseits werde damit das legitime Interesse der
Kirchen anerkannt, Stellen mit qualifizierten Personen zu besetzen, welche die Gewähr dafür böten, die Lehre der Kirche auf wissenschaftlichem Niveau angemessen
zu repräsentieren. Das von der Verfassung garantierte Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten, betreffe auch die universitäre
Ausbildung der Theologen. Der Staat habe ein eigenes Interesse daran, dass die
Ausbildung der Amtsträger einer großen, einflussreichen Religionsgemeinschaft
nicht in kirchlicher Absonderung geschehe, sondern im Rahmen einer staatlichen
Universität mit dem dort möglichen Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die
Organisation der universitären Ausbildung von Theologen sei daher eine gemeinsame Angelegenheit von Staat, Universität und Kirche. Dies rechtfertige es, den Aufgabenbereich des bekenntnisgebundenen Professorenamtes zu ändern, wenn das vom
Amtsinhaber ursprünglich in Anspruch genommene und kirchlich bestätigte Bekenntnis nicht mehr bestehe. So sei es hier: Das von dem Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes zu betreuende Fach „Neues Testament“ könne vom Beschwerdeführer nicht mehr glaubhaft vertreten werden, wenn er in Vorträgen und
Publikationen das evangelische Bekenntnis und die maßgeblichen Glaubenssätze
derart in Frage stelle.

12

Die angegriffene Maßnahme stelle den schonendsten Ausgleich zwischen den Verfassungsprinzipien der Wissenschaftsfreiheit und des Gebotes amtsangemessener
Beschäftigung einerseits und der kirchlichen Organisationshoheit andererseits dar.
Die dem Beschwerdeführer nunmehr zugewiesene Aufgabe unterscheide sich von
seiner bisherigen Aufgabe in erster Linie durch den Wegfall der Bekenntnisgebun-

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denheit. Mit Ausnahme des Wegfalls der Bekenntnisgebundenheit gingen keine inhaltlichen Unterschiede mit dieser Änderung einher. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit sei daher nicht verletzt. Das gleiche gelte hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Gebotes einer amtsangemessenen Beschäftigung, des Gebotes der
weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, des Gebotes des bekenntnisfreien Zugangs zu öffentlichen Ämtern und der Bekenntnisfreiheit des Beschwerdeführers. Alle diese Rechte seien für den Inhaber eines bekenntnisgebundenen Amtes
durch die Verfassung selbst (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) eingeschränkt.
Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestünden hinsichtlich
der Ausübung des Ermessens keine Bedenken.
Auch die Zuordnung des Faches zu dem Institut für Spezialforschungen und die Ankündigung der Lehrveranstaltungen des Beschwerdeführers „außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses“ beeinflussten den Inhalt der
Forschungs- und Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers nicht. Die Auswirkungen seien
nur mittelbar und beträfen die sachliche und personelle Ausstattung des Lehrstuhls
sowie die wegen Fehlens der Prüfungsrelevanz des Faches verminderte Hörerzahl.
Dem Beschwerdeführer stehe es frei, auf die bestehenden Habilitations-, Promotions- und Prüfungsordnungen mit dem Ziel seiner Beteiligung an Prüfungen einzuwirken.

14

3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 3. November 2005 zurück.

15

Die Auslegung des § 50 Abs. 3 NHG durch das Oberverwaltungsgericht sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Universität sei für die Änderung von Art und
Umfang des Aufgabenkreises des Beschwerdeführers zuständig gewesen. Diese Änderung habe lediglich der Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Kunst bedurft. Zur Änderung des Aufgabenkreises sei die Universität auch berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er sich vom christlichen Glauben
gelöst habe, eine Lage geschaffen, die den Eingriff in seine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG geschützten Rechte erforderlich gemacht und gerechtfertigt habe.

16

Die beamteten Hochschullehrer der Theologischen Fakultät übten ein konfessionsgebundenes Amt aus, dessen Bindung sich aus der ebenfalls konfessionsgebundenen Stellung dieser Fakultät ergebe. Ihr Lehrgegenstand „Theologie“ sei nur als glaubensgebundenes, konfessionell ausgerichtetes Fach denkbar. Im Unterschied zu
den Lehrgegenständen anderer Fakultäten sei der konfessionell ausgerichtete Glaube für die Theologie nicht nur Gegenstand, sondern auch Voraussetzung, Fundament und Ziel ihrer Erkenntnisbemühungen. Dementsprechend sei es Aufgabe der
Theologischen Fakultät, den Glauben nicht nur mit wissenschaftlichen Mitteln zu
durchdringen, sondern auch, ihn zu entfalten und an seiner Verkündung mitzuwirken.

17

Als glaubensgebundene Einrichtung sei die Theologische Fakultät selbst Teil und
Funktion der evangelischen Kirche. Ihr Auftrag und gleichzeitig ihr Zweck seien die
theologische Vorbildung des geistlichen Nachwuchses der evangelischen Landeskir-

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6/24

chen in Niedersachsen. Dieser Bindung unterlägen auch die an ihr tätigen Theologieprofessoren. Die Hochschullehrer müssten persönlich geeignet sein, die Vorbildung
des Geistlichen zu gewährleisten. Dies erfordere als Eignungsmerkmal nicht nur ihre
objektive Konfessionsbindung, sondern auch ihre subjektive Bekenntnistreue. Im vorliegenden Fall habe die Universität die Beanstandungen von Seiten der Konföderation der evangelischen Kirchen Niedersachsens und der Professoren ihrer Theologischen Fakultät zu Recht aufgegriffen. Unstreitig erkenne der Beschwerdeführer
die Glaubensinhalte der evangelischen Kirche nicht mehr als wahr und für sich verbindlich an. Die Universität sei daher befugt gewesen, diesen Eignungsmangel des
Beschwerdeführers aufzugreifen und Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich gewesen seien, um die an ihrer Theologischen Fakultät vertretene Lehre
auch hinsichtlich der bekenntnismäßigen Bindung des Hochschullehrers in Übereinstimmung mit dem sich aus dem Loccumer Vertrag ergebenden Auftrag zu halten.
Hierzu sei es zumindest notwendig gewesen, den Beschwerdeführer aus der Ausbildung des theologischen Nachwuchses der Evangelischen Landeskirchen herauszunehmen und ihm die Vertretung seines Faches zu entziehen, soweit es für angehende Geistliche und Religionslehrer zentrales und verpflichtendes Prüfungsfach sei.
Mit der Zuweisung des neuen Aufgabengebietes habe die Universität einen Weg
gewählt, dem Missstand ohne Beeinträchtigung des Status des Beschwerdeführers
als beamteter Professor abzuhelfen. Das neue Aufgabengebiet betreffe zumindest
schwerpunktmäßig das Neue Testament und seine Rezeption. Auch hier könne der
geistige Entfaltungsprozess des Glaubens als historisches Phänomen dargestellt
werden. Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der konfessionsgebundenen
Ausbildung des theologischen Nachwuchses der evangelischen Kirche Niedersachsens sei die zwangsläufige Folge seiner eigenen freien Entscheidung, sich von den
Glaubensbindungen an das Christentum loszusagen. Durch ihre Doppelfunktion als
staatliche wissenschaftliche Einrichtung einerseits und als konfessionsgebundene
Einrichtung des kirchlichen Lehr- und Ausbildungsbetriebes andererseits sei die
Theologische Fakultät Göttingen eine gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche. Der Staat habe das Recht, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen des Personals festzulegen, während der Kirche das alleinige Recht zustehe, ihre Maßstäbe bei
der inhaltlichen Festlegung der Lehre, bei der Auswahl des Lehrpersonals und bei
der Ausgestaltung und Abnahme der auch von ihr anerkannten Prüfungen durchzusetzen. Dieses kirchliche Recht sei Ausfluss des durch Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts.

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Der bei der Kollision von Grundrechtspositionen erforderliche schonende Ausgleich
greife erst im Verhältnis zwischen Staat und Hochschullehrer. Er werde dadurch erzielt, dass der in weltanschaulicher Hinsicht neutrale Staat darauf verzichte, aus dem
Wegfall eines aus den spezifischen kirchlichen Belangen erwachsenden Eignungsmerkmals statusrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Der Beschwerdeführer bleibe
weiterhin Professor an der Hochschule, sogar an der Theologischen Fakultät. Er könne seine wissenschaftlichen Lehren und Erkenntnisse ohne Zensur oder Nachteil für

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seinen Status als Hochschullehrer vertreten und verbreiten. Zur Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts könne er seine Tätigkeit lediglich nicht mehr im Rahmen eines bekenntnisgebundenen, für die angehenden Geistlichen und Religionslehrer obligaten Faches ausüben und seine Auffassungen nicht mehr als Bestandteil
„der Studiengänge zur Ausbildung des Theologischen Nachwuchses“ ankündigen.
Der neue Aufgabenbereich sei amtsangemessen. Der Beschwerdeführer könne sein
theologisches Wissen nutzen und seine Forschung und Lehre fortsetzen. Darüber
hinaus sei er auch in seinem neuen Aufgabenbereich berechtigt, Doktoranden und
Habilitanden anzunehmen.
III.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die im
Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergangenen
Entscheidungen. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie
Art. 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 GG.

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1. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG liege jedenfalls dann
vor, wenn einem Professor ein anderes Fach übertragen und dadurch das bisherige
Forschungs- und Lehrgebiet verändert werde. Auch wenn das neue Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ an das Fach „Neues Testament“ angelehnt
sei, unterschieden sich beide Fächer wesentlich. Ferner stehe außer Frage, dass die
angegriffene Maßnahme der Universität allein von der Lossagung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben veranlasst gewesen sei. Hierin liege ein Eingriff in
seine individuelle Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, die es umfasse, an
die historische Wahrheit wesentlicher christlicher Glaubensgrundsätze nicht zu glauben und dies in Wort und Schrift auch zu verbreiten. In Art. 33 Abs. 3 GG greife die
Maßnahme ein, da der Beschwerdeführer aus Anlass seiner vom christlichen Glauben abweichenden Überzeugungen von der regulären Theologenausbildung ausgeschlossen werde. Schließlich habe die angegriffene Maßnahme eine Entziehung
sämtlicher Möglichkeiten zur Prüfungsbeteiligung bewirkt und sei daher nicht mit
Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

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2. Der Eingriff in seine Grundrechte sei nicht gerechtfertigt.
Es fehle bereits an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Es lasse
sich keiner der landesbeamtenrechtlichen oder landeshochschulrechtlichen Bestimmungen eine Verpflichtung entnehmen, nach der ein Theologieprofessor oder überhaupt ein Hochschullehrer von der Wahrheit der von ihm vermittelten Lehrinhalte
überzeugt sein müsse. Insbesondere könne § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG kein Eignungskriterium im Sinne eines subjektiven Glaubensbekenntnisses entnommen werden.
Auch die einschlägigen Bestimmungen des Loccumer Vertrages regelten lediglich
das Verfahren, das im Falle der Berufung eines Theologieprofessors anzuwenden
sei. Insbesondere existiere keine Vorschrift, die eine spätere Überprüfung eines einmal berufenen Professors vorsehe.

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24

Darüber hinaus fehle es an einer Beschränkung der betroffenen Grundrechtspositionen durch kollidierende Grundrechte Dritter oder durch Gemeinschaftswerte von
Verfassungsrang. Zwar garantiere Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3
Satz 1 WRV der evangelischen Kirche Niedersachsens die Freiheit der selbständigen
Ordnung ihrer Angelegenheiten. Daraus folge aber nicht, dass Organisation und Verwaltung der theologischen Fakultäten rein kirchliche Angelegenheiten wären. Vielmehr seien in solchen Fällen die betroffenen Grundrechtspositionen, insbesondere
die Wissenschaftsfreiheit des Lehrpersonals einerseits und die der kirchlichen
Selbstorganisationshoheit andererseits, im Kollisionsfall gegeneinander abzuwägen.
Ein Kollisionsfall liege hier indes gar nicht vor. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sei gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV nur „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ gewährt. Das gewährleistete Grundrecht werde daher durch
das einfache Recht, namentlich den Loccumer Vertrag, näher ausgestaltet. Im Loccumer Vertrag hätten die Evangelischen Kirchen Niedersachsens auf das Recht einer nachträglichen Beurteilung und Beanstandung der an der Theologischen Fakultät
tätigen Professoren verzichtet. Daher könne eine solche Beanstandung auch nicht
von Seiten des Staates als grundrechtsrelevanter Belang eingestuft werden.

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Selbst wenn der Kirche ein nachträgliches Beanstandungsrecht zukäme, fehle es
jedenfalls an dem erforderlichen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Grundrechtspositionen. Die Universität habe keine Güterabwägung im Rahmen ihres Ermessens vorgenommen. Materiell überwiege die Gesamtheit der betroffenen Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers das kirchliche Selbstbestimmungsrecht.
Dieses werde durch eine universitäre Ausbildung des theologischen Nachwuchses
durch den Beschwerdeführer nicht nennenswert verletzt, da die innere Einstellung
des Lehrenden zum Gelehrten ohne Auswirkung auf die objektive Vermittlung der
Lehrinhalte bliebe. Dem gegenüber stünden gewichtige und weitgehende Beeinträchtigungen der betroffenen Rechte des Beschwerdeführers durch die Umsetzung.
Eine Kollision könne nicht mit dem Verweis darauf gelöst werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Umsetzung ein konfessionsgebundenes Staatsamt innegehabt habe und dieses jetzt, mangels Konfession, aufzugeben habe. Denn bei
dem Begriff des konfessionsgebundenen Staatsamtes handele es sich lediglich um
eine verkürzte Beschreibung eines Zustandes, der sich aus der Kollision staatlicher
und kirchlicher Interessen ergebe. Es komme daher für das Ausmaß der konfessionellen Bindungen des Theologieprofessors auf die im Einzelfall tatsächlich berührten
Interessen an. Zumindest hätte die Universität den Beschwerdeführer und das ihm
übertragene Fach in die geltenden Studien-, Verfahrens- und Prüfungsordnungen organisatorisch einbetten müssen.

26

IV.
Zur Verfassungsbeschwerde haben die G.-Universität G., die Evangelische Kirche
in Deutschland, die Deutsche Bischofskonferenz und der Deutsche Hochschulverband Stellung genommen. Der Evangelisch-theologische Fakultätentag und die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen haben sich die Stellungnahme
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der Evangelischen Kirche in Deutschland zu eigen gemacht.
1. Die G.-Universität G. hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

28

Der Beschwerdeführer sei durch die Entlassung aus seinem Amt eines Lehrers der
evangelischen Theologie weder in seiner Glaubens- noch in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt. Die Entlassung sei möglich und rechtmäßig gewesen, nachdem hierüber zwischen Staat und Kirche wegen der Evidenz der Verletzung der Konfessionsbindung Willensübereinstimmung hergestellt gewesen sei.

29

Zwar sei der Staat hinsichtlich der Eignungsprognose und der Beurteilung der amtsgerechten Funktionswahrnehmung grundsätzlich blind, da ihm die Urteilsfähigkeit für
glaubensbasierte Streitigkeiten fehle. Eine theologische Wahrheitsfrage sei vorliegend jedoch nicht zu klären gewesen, da der Beschwerdeführer sich selbst vom
Christentum losgesagt habe. Es seien daher nicht Einzelergebnisse der Forschung
des Beschwerdeführers auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, sondern die Selbsterklärungen des Beschwerdeführers ernst zu nehmen. Da er den Wissenschaftscharakter der Theologie in Frage gestellt habe, könne er sein Fach „Neues Testament“
nicht mehr lehren, sondern habe für den Staat evident die Amtsgrundlagen eines
evangelischen Theologieprofessors verloren. Zwar sei der Staat selbst in diesem Evidenzfall noch auf ein gemeinsames Handeln mit der Kirche verwiesen. Auf eine entsprechende Anzeige seitens der Kirche sei er aber handlungsfähig.

30

Die Verhältnismäßigkeit stehe außer Frage, da fehlende Eignung nicht im Sinne des
Freiheitsschutzes konkordanzfähig mit anderen Rechtsgütern sei. Wegen Art. 4 Abs.
1 GG dürfe ein Theologieprofessor den Maßstab seines Bekenntnisses verlassen,
und wegen Art. 5 Abs. 3 GG desavouiere ihn dies nur als Theologen, nicht als Wissenschaftler. Durch die staatliche Großzügigkeit der Weiterbeschäftigung ehemaliger
Theologen als Religionswissenschaftler würden die Hochschullehrer der Theologie
im freiheitsrechtlichen Konflikt mit ihren Kirchen geschützt. Die praktische Konkordanz liege darin, dass der Staat die untrennbare Einheit des Eignungskriteriums
Glaube als Erkenntnisvoraussetzung für Theologie als Wissenschaft aufspalte, wenn
die konfessionelle Eignung entfalle. Die praktische Konkordanz sei demgegenüber
nicht in einer Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen des Betroffenen und
denen der evangelischen Kirche herzustellen. Angesichts der Evidenz der Lossagung des Beschwerdeführers komme es nicht darauf an, ob das Land auch anders
hätte entscheiden können. Im Ergebnis sei das Land Niedersachsen sogar rechtlich
verpflichtet gewesen, derart einzuschreiten, dass der Beschwerdeführer angehende
Geistliche nicht mehr ausbilden dürfe.

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Auf der anderen Seite wahre die Neuregelung die Wissenschafts- und die Religionsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Universität habe seine Belange im weitestgehend möglichen Umfang beachtet. Sein bisheriger Arbeitsschwerpunkt sei in die
neue Situation verlorener Konfessionsbindung prolongiert worden. Das Promotionsund Habilitationsrecht seien ihm nicht genommen. Allenfalls fehlten notwendige ergänzende Regelungen, nach denen er berechtigt wäre, von ihm als Religionswissen-

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schaftler betreute Dissertationen zum Beispiel in der Philosophischen Fakultät vorlegen zu dürfen. Die Anregung entsprechender Regelungen bleibe ihm indes unbenommen. Für den Fall der Verweigerung der Teilnahme am Promotionsverfahren
habe der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Universität Göttingen
seine Rechtsposition aus Art. 5 Abs. 3 GG verteidigte und gegebenenfalls durch den
Erlass entsprechender Regelungen durchsetzte.
2. Die Evangelische Kirche in Deutschland schließt sich in ihrer Stellungnahme im
Wesentlichen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Aufgabe der
theologischen Fakultäten sei nicht nur die wissenschaftliche Durchdringung und Entfaltung der Glaubensgrundlage der Kirche, sondern auch die theologische Vorbildung
des geistlichen Nachwuchses der Evangelischen Landeskirchen. Ein Theologieprofessor übe daher ein konfessionsgebundenes Amt aus. Seine persönliche Eignung
sei nicht (mehr) gegeben, wenn er an die Wahrheit der von ihm vermittelten Lehrinhalte nicht glaube, sondern die Lehrmeinung der Kirche als Ergebnis seiner wissenschaftlichen Erkenntnis im Kern für unwahr halte. Art. 5 Abs. 3 GG gewähre dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich einen gegen staatliche Eingriffe geschützten
Freiraum der Forschung und Lehre. Konflikte zwischen der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit und dem Schutz anderer verfassungsrechtlich garantierter Rechtsgüter seien jedoch nach Maßgabe der grundgesetzlichen Werteordnung unter Berücksichtigung der Einheit dieses Wertesystems zu lösen. Der Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 3 GG respektiere das staatliche und kirchliche Interesse an der wissenschaftlichen Durchdringung und Entfaltung der Glaubensgrundlage der Kirche und an
geeignetem theologischen Nachwuchs sowie das Interesse des theologischen Nachwuchses an der von ihm angestrebten Qualifizierung für den kirchlichen Dienst. Die
getroffene Maßnahme sei daher erforderlich gewesen, um die Erfüllung der Aufgaben der Theologischen Fakultät zu gewährleisten. Ein Recht des Beschwerdeführers,
trotz fehlender Eignung an der staatlichen Ausbildung des theologischen Nachwuchses beteiligt zu bleiben, könne Art. 5 Abs. 3 GG nicht entnommen werden. Da sein
Status unberührt bleibe, er außerhalb der Theologenausbildung ungehindert forschen und lehren könne und es ihm nicht verwehrt sei, Doktoranden oder Habilitanden zu betreuen, sei seine Mitwirkung an der Theologenausbildung für seine wissenschaftliche Betätigung nicht unerlässlich.

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3. Auch die Deutsche Bischofskonferenz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Theologie könne nach deutschem Staatskirchenrecht nur in Verbindung mit
einer Religionsgemeinschaft gelehrt werden. Diese sei Ansprechpartner des Staates
für inhaltliche Fragen der theologischen Lehre und müsse bei der Berufung von Professoren beteiligt werden. Theologische Fakultäten hätten einen von Staat und Kirche anerkannten staatlich-kirchlichen Doppelcharakter, der die Voraussetzung dafür
bilde, dass die Kirchen die Ausbildung ihrer Geistlichen und anderer kirchlich gebundener Berufsträger sowie die wissenschaftliche Erforschung und Vermittlung ihrer
Lehrgrundlagen der staatlichen Wissenschaftspflege anvertrauten. Die bekenntnisgebundene Ausbildung von Theologen in einem theologischen Studiengang sei in-

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haltlich allein von der Kirche zu verantworten. Wenn die Kirche einem Theologieprofessor die Eignung für die Ausbildung des theologischen Nachwuchses abspreche,
weil dieser seine Kirche verlasse oder wesentliche Lehren der Kirche nicht mehr akzeptiere, sei die Universität verpflichtet, einen solchen Theologieprofessor von seinen Ausbildungsaufgaben im Bereich der Theologie zu entbinden.
4. Der Deutsche Hochschulverband hält das Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 5 Abs. 3 GG für nicht verletzt.

35

Durch die erhebliche Änderung des Aufgabengebietes des Beschwerdeführers sei
in den Schutzbereich der Lehr- und Forschungsfreiheit eingegriffen worden. Dieser
Eingriff sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sei
durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV einschränkbar. Es
sei ein spezifisch kirchliches Anliegen, dass die Aufgabe der Theologieausbildung an
staatlichen Hochschulen bekenntnisgemäß durchgeführt werde. Über diese Bekenntnisgemäßheit könne nicht der religiös-weltanschaulich neutrale Staat, sondern nur
die Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis betroffen sei, entscheiden. Auf dieses
der Religionsgemeinschaft zukommende Recht habe die Evangelische Kirche Niedersachsen auch nicht partiell durch den Loccumer Vertrag verzichtet.

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§ 50 Abs. 3 Satz 2 NHG stelle eine dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechende gesetzliche Grundlage dar. Mit dem in dieser Norm enthaltenen Überprüfungsvorbehalt
gehe ein Änderungsvorbehalt einher. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da
sie die grundsätzlich vorbehaltlos gewährleistete Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers mit dem Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Kirche im Wege praktischer Konkordanz in Einklang bringe. Die Zuweisung des neuen Faches sei
geeignet, erforderlich und angemessen, um dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche
zu einem Mindestmaß an Entfaltung zu verhelfen. Da der Beschwerdeführer weiterhin Professor der Universität Göttingen und Mitglied der Theologischen Fakultät sei,
werde seine Stellung als Professor nicht angetastet. Er könne seine wissenschaftlichen Lehren und Erkenntnisse ohne Zensur und ohne Nachteil für seinen Status als
Hochschullehrer weiterhin vertreten und verbreiten. Da beide Fächer denselben Forschungsgegenstand hätten, könne der Beschwerdeführer weiterhin seiner bisherigen
Forschung nachgehen. Er sei auch immer noch berechtigt, Doktoranden und Habilitanden anzunehmen. Zwar könne er seine Tätigkeit nicht mehr im Rahmen eines
bekenntnisgebundenen Faches ausüben, das Pflichtfach für angehende Geistliche
und Religionslehrer sei. Auch sei es ihm nicht mehr möglich, seine Auffassungen als
Bestandteil der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses anzukündigen. Diese Einschränkung der Lehrfreiheit des Beschwerdeführers sei jedoch
durch die Anforderungen, die an die theologische Lehre gestellt werden, gerechtfertigt.

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B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffene Maßnahme der Universität und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen
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den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
I.
Die Umsetzung greift zwar in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG ein (1, 2), dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt (3).

39

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15,
256 <263 f.>; 88, 129 <136>). Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. BVerfGE 35, 79 <113>; 47, 327
<367>; 90, 1 <12>; 111, 333 <354>). Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung
stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung
und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 <112>; 47, 327 <367>; 90, 1 <11 f.>; 111,
333 <354>). Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen
vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 <112 f.>; 47, 327 <367>; 88,
129 <136>; 90, 1 <11 f.>).

40

Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Die Freiheit wird daher auch durch das ihnen übertragene Amt, nämlich ihren Lehrauftrag, maßgeblich geprägt. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Amtsstellung als beamteter Hochschullehrer einwirken,
spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen, ist daher Art. 5
Abs. 3 GG und nicht Art. 33 Abs. 5 GG Prüfungsmaßstab (vgl. BVerfGE 35, 79
<147>).

41

2. In dieses Grundrecht des Beschwerdeführers ist eingegriffen worden, indem ihm
mit der Verfügung vom 17. Dezember 1998 anstelle des Faches „Neues Testament“
das Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ (inzwischen umbenannt in „Frühchristliche Studien“) zur Vertretung in der Lehre zugewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer schied damit aus seinem bisherigen Ausbildungsfeld in der
Theologenausbildung aus.

42

Zwar kann der Beschwerdeführer weiter ungehindert Lehrveranstaltungen anbieten
und den Studierenden die Ergebnisse seiner Forschung vermitteln. Auch steht es
ihm nach wie vor frei, in einem von ihm selbst bestimmten Bereich zu forschen und zu
publizieren, wovon er auch Gebrauch macht.

43

Aber der Inhalt der Lehrfreiheit kann nicht unabhängig vom zu lehrenden Fach bestimmt werden; sie umfasst vielmehr die Freiheit der Lehre des dem Hochschullehrer
übertragenen Faches. Eine Änderung dieses Faches berührt daher notwendig den
Inhalt der Lehrfreiheit. Der Beschwerdeführer kann nach der Umsetzung nicht mehr
die zum Fach „Neues Testament“ gehörenden Veranstaltungen anbieten, in diesem
Fach Prüfungen abhalten und Promotionen und Habilitationen durchführen. Dass er
im neuen Fach ganz ähnliche Lehrinhalte vermitteln kann, ändert am Eingriff in die

44

13/24

Lehrfreiheit nichts, mag allenfalls dessen Gewicht beeinflussen.
Die Freiheit der Wissenschaft ist auch dadurch betroffen, dass die Maßnahme eine
staatliche Reaktion auf die Lehr- und Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers ist.
Sie ist veranlasst durch Positionen in Wort und Schrift, die er in Ausübung seiner Wissenschaftsfreiheit entwickelt hat. Ihm wird durch die Umsetzung von einem Kernfach
in ein nicht ausbildungsrelevantes Randgebiet eine in ihrer Bedeutung im Lehr- und
Forschungszusammenhang der Universität deutlich verminderte Stellung übertragen
- mit Folgen auch zum Beispiel für die Mittelausstattung -, und dies geschieht in Reaktion auf spezifisch wissenschaftliche Äußerungen und Positionen des Beschwerdeführers. Dieser Zusammenhang zwischen wissenschaftlichen Positionen, die ein
Hochschullehrer entwickelt, und staatlichen Veränderungen seiner Stellung in der
Universität gegen seinen Willen macht die Maßnahme zu einem Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit. Denn dadurch realisiert sich die Gefahr, vor der Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG gerade Schutz gewähren will.

45

3. Der Eingriff ist jedoch mit Rücksicht sowohl auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) als auch auf die ihrerseits
durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Rechte der Fakultät gerechtfertigt.

46

Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. BVerfGE
47, 327 <369>; 57, 70 <99>), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>; 107, 104 <120>). Ein Konflikt
zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den
Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl.
BVerfGE 47, 327 <369>).

47

a) In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise haben die Fachgerichte
angenommen, dass die Umsetzung des Beschwerdeführers auf § 50 Abs. 3 NHG (in
der Fassung vom 24. März 1998) und damit auf eine gesetzliche Grundlage gestützt
werden konnte. Die Vorschrift bestimmt, dass sich Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben des Hochschullehrers nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle richten und die Festlegung
unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen muss.
Nach der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Auslegung der Fachgerichte
erschöpft sich der Regelungsgehalt von § 50 Abs. 3 NHG nicht in der bloßen Pflicht,
die Festlegung der von einem Professor wahrzunehmenden Aufgaben unter den Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen zu stellen, wie dies gegenüber dem Beschwerdeführer in der ursprünglichen Einweisungsverfügung erfolgt ist.
Der Regelung in § 50 Abs. 3 NHG kann nach dieser Auslegung vielmehr auch die Befugnis entnommen werden, infolge einer Überprüfung Art und Umfang der von einem
Professor wahrzunehmenden Aufgaben einseitig zu ändern. Dies widerspricht nicht
dem in § 50 Abs. 2 Satz 1 HRG (§ 55 Abs. 5 Satz 1 NHG) festgelegten Grundsatz,

48

14/24

dass Professoren nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden können. Dieser Grundsatz betrifft die als Umsetzung einzuordnende Zuweisung eines
anderen funktionellen Amtes innerhalb der Universität nicht (vgl. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, HRG, § 50 Rn. 23; vgl. auch
Reich, BayHSchLG, 2. Aufl. 2000, Art. 12 Rn. 7 a.E.).
Diese Auslegung des § 50 Abs. 3 NHG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Vorschrift lässt bei diesem Verständnis hinreichend Raum für die notwendige Abwägung
von Wissenschaftsfreiheit und kollidierenden Verfassungsrechten. Insbesondere
können hierbei auch die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit berücksichtigt werden,
die aus der Eigenart der theologischen Fakultäten für die an ihr tätigen Professoren
erwachsen.

49

b) Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie findet ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. Das Grundgesetz erlaubt die Lehre der Theologie als Wissenschaft an staatlichen Hochschulen. Sind
staatliche theologische Fakultäten eingerichtet, muss das Selbstbestimmungsrecht
derjenigen Religionsgemeinschaft beachtet werden, deren Theologie Gegenstand
der konfessionsgebundenen Lehre ist.

50

aa) Anders als für andere wichtige Formen institutionalisierter Zusammenarbeit von
Staat und Kirche - Religionsunterricht (Art. 7 Abs. 3 GG), Kirchensteuer (Art. 140 GG
i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV) und Anstaltsseelsorge (Art. 140 GG i.V.m. Art. 141
WRV) - trifft das Grundgesetz allerdings keine Regelung hinsichtlich der theologischen Fakultäten. Demgegenüber enthielt die Weimarer Reichsverfassung in
Art. 149 Abs. 3 eine ausdrückliche Garantie für deren Erhalt („Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten“). Diese Bestimmung wurde, im Gegensatz zu anderen Kirchenartikeln der Weimarer Verfassung, nicht mit Art. 140 GG
in das Grundgesetz inkorporiert.

51

Daraus folgt jedoch keine Entscheidung des Grundgesetzes gegen die Zulässigkeit
theologischer Fakultäten (so auch die ganz herrschende Lehre: Solte, Die theologischen Fakultäten im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, in: Weth/
Gestrich/Solte, Theologie an staatlichen Universitäten?, S. 102 ff.; Morlok, in: Dreier,
GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 23; v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts,
Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 968 f.; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen
Verfassungsstaat, 1986, S. 2; Jeand'Heur/ Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 332; Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2008, Rn.
394; Preuß, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 140 Rn. 43; a.A.: Fischer, Trennung von
Staat und Kirche, 3. Aufl. 1984, S. 177 ff.; v. Zezschwitz, JZ 1966, S. 337 f.).

52

Schon angesichts der Tatsache, dass eine Reihe von vorkonstitutionellen Landesverfassungen ausdrückliche Bestandsgarantien enthielten (Art. 150 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung, Art. 60 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Verfassung und Art. 39
Abs. 1 Satz 3 der Rheinland-Pfälzischen Verfassung), kann das Schweigen des

53

15/24

Grundgesetzes zur Frage des Bestandes der theologischen Fakultäten nicht als Entscheidung gegen deren Zulässigkeit verstanden werden. Dem bloßen Schweigen
des Parlamentarischen Rates lässt sich eine gegenteilige, mit der vorgefundenen
deutschen Universitätstradition radikal brechende Entscheidung angesichts der bekannten und akzeptierten Existenz theologischer Fakultäten an fast allen damaligen
Universitäten und deren Garantie in den dem Grundgesetz vorausgehenden Landesverfassungen nicht entnehmen. Auch vertragliche Abkommen zwischen Staat und
Kirche, insbesondere das Reichskonkordat, die eine Garantie theologischer Fakultäten enthielten, sprechen gegen eine derartige Absicht des Parlamentarischen Rates.
Ein weiterer Beleg für die Zulässigkeit theologischer Fakultäten ergibt sich aus
Art. 7 Abs. 3 GG (vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 140/Art. 137
WRV Rn. 23; Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2008, Rn. 398; Hollerbach, Die Theologischen Fakultäten und ihr Lehrpersonal im Beziehungsgefüge
von Staat und Kirche, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche (16),
1982, S. 73). Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach in
Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG stellt klar, dass seine Erteilung staatliche Aufgabe und Angelegenheit ist (vgl. BVerfGE 74, 244 <251>). Gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften zu erteilen. Die Ausrichtung an den Glaubenssätzen der jeweiligen Konfession ist von der Verfassung vorgegeben (vgl. BVerfGE 74, 244 <253>). Damit belegt
Art. 7 Abs. 3 GG, dass bekenntnisgebundene Religionslehre staatlich veranstaltet
werden und daher auch Lehrinhalt staatlicher Universitäten und der an ihnen erfolgenden staatlichen Lehrerausbildung sein darf (vgl. Czermak, Religions- und Weltanschauungsrecht, 2008, Rn. 398).

54

Da das Grundgesetz theologische Fakultäten hiernach weder garantiert noch verbietet, ergibt sich ihre Zulässigkeit letztlich in erster Linie aus Recht und Pflicht des
Staates - und zwar der Länder als Träger der Kulturhoheit -, Bildung und Wissenschaft an den staatlichen Universitäten zu organisieren. Die Länder können ihre Verpflichtung, Wissenschaft und Lehre an den Universitäten zu veranstalten, so definieren, dass dies die universitäre Theologie einschließt (vgl. BVerwGE 101, 309
<316 ff.>). Damit stellen sie Ausbildungsmöglichkeiten für ihre Studierenden zur Verfügung (vgl. BVerwGE 101, 309 <316>), für die auf studentischer Seite ein Bedarf besteht, weil entsprechende Berufe oder auch nur der Erwerb entsprechender Kenntnisse angestrebt werden. Außerdem haben die Länder das Recht, ihr Verständnis
von Wissenschaft und Bildung in einer Weise zu bestimmen, dass die glaubensgebundene Theologie entsprechend den deutschen universitären Traditionen dazu gehört. Damit werden sie insbesondere auch den Interessen ihrer Universitäten an einem breiten, Interdisziplinarität ermöglichenden Fächerspektrum gerecht (vgl.
BVerwGE 101, 309 <317>).

55

Daneben ist die Errichtung theologischer Fakultäten auch ein Angebot des Staates
an die Religionsgemeinschaften, ihren Nachwuchs nicht in eigenen Institutionen,
sondern zusammen mit anderen Studierenden an öffentlichen Einrichtungen ausbil-

56

16/24

den zu lassen (vgl. Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat, 1986, S. 32; v. Campenhausen, Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in:
Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 973). In der
historischen Entwicklung stand dabei das staatliche Interesse im Vordergrund, angesichts des großen Einflusses, den die Kirchen über ihre Geistlichen auf die Bevölkerung ausübten, die Ausbildung der Geistlichen nicht allein den Kirchen zu überlassen
(vgl. zu diesen Hintergründen Scheuner, Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen Beanstandung eines katholischen Theologen, 1980, S. 31 f., m.w.N.). Im Interesse der
Religionsfreiheit darf es in einer pluralistischen Gesellschaft zwar keine auch nur indirekte Kontrolle der Geistlichkeit durch den Staat geben. Einem gleichwohl vorhandenen legitimen kulturpolitischen Interesse des Staates, theologische Ausbildungen in
universitärer Freiheit und auf einem universitären wissenschaftlichen Qualifikationsniveau stattfinden zu lassen, stehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Hindernisse entgegen.
bb) Richtet der Staat theologische Fakultäten ein, so hat er das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft zu berücksichtigen, deren Theologie Gegenstand des Unterrichts ist.

57

Zwar sind theologische Fakultäten staatliche Einrichtungen, die staatliche bildungsund wissenschaftspolitische Ziele verfolgen. Ein kirchliches Selbstbestimmungsrecht
kann daher nicht damit begründet werden, dass die Fakultäten (auch) Einrichtungen
der Kirche seien (so auch Emde, AöR 106 (1981), S. 355 <371 ff.>). Die verbreitete
Deutung, nach der die theologischen Fakultäten eine „Doppelstellung“ als staatliche
Einrichtungen „zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben“ hätten (vgl. v. Campenhausen,
Theologische Fakultäten/Fachbereiche, in: Flämig u.a., Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 972; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3.
Aufl. 2004, Rn. 262) beziehungsweise „gemeinsame“ Angelegenheiten von Staat und
Kirche darstellten (vgl. BVerwGE 101, 309 <313>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/
Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 140 Rn. 4), kann nur Beschreibung eines
notwendigen Zusammenwirkens von Staat und Religionsgemeinschaft sein (vgl.
Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 140/Art. 137 WRV Rn. 24; H. Weber,
NVwZ 2000, S. 848 <851 f.>), nicht aber eine doppelte Rechtsnatur begründen.

58

Vielmehr sind Mitwirkungsrechte der Religionsgemeinschaften, für deren Berücksichtigung sich diese auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen können, notwendige
Folge der Entscheidung des Staates, an seinen Universitäten Theologie als bekenntnisgebundene Glaubenswissenschaft, nämlich zum Beispiel als evangelische oder
katholische Theologie, zu lehren. Damit werden theologische Fakultäten zwar nicht
zu kirchlichen Einrichtungen, aber doch zu Institutionen, die für das kirchliche Leben
eine solche zentrale Bedeutung haben, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
Mitwirkungsrechte verlangt.

59

Das Selbstbestimmungsrecht ist zum einen wegen der Aufgabe der Fakultäten betroffen, den kirchlichen Nachwuchs auszubilden. Wegen Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG ist

60

17/24

das Selbstbestimmungsrecht ferner hinsichtlich der Religionslehrerausbildung betroffen: Die Garantie eines Religionsunterrichts „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ verlangt auch für die Religionslehrerausbildung
eine Organisation, die den Kirchen erlaubt, den zukünftigen Religionslehrern in geeigneter Weise (beispielsweise mit missio canonica beziehungsweise Vokation) zu
bestätigen, dass sie gemäß diesen Grundsätzen ausgebildet worden sind.
Aber das Selbstbestimmungsrecht ist noch grundsätzlicher betroffen. Wenn der
Staat sich entschließt, an seinen Universitäten Theologie als bekenntnisgebundene
Glaubenswissenschaft zu lehren, dann werden Glaubenswahrheiten Gegenstand
(staatlicher) universitärer Lehre. Das Nachdenken über Glaubensinhalte und die Weiterentwicklung von Glaubenssätzen erfolgt dann in großem Umfang im Rahmen solcher Fakultäten, die damit für das kirchliche Leben einschließlich der Verkündigung
der Glaubenslehre als dessen Kern eine zentrale Stellung einnehmen. Es kann und
darf aber nicht Sache des religiös-weltanschaulich neutralen Staates sein, über die
Bekenntnisgemäßheit theologischer Lehre zu urteilen. Dies ist vielmehr ein Recht der
Glaubensgemeinschaft selbst, um deren Theologie es sich handelt (vgl. Böckenförde, NJW 1981, S. 2101 <2102>; Scheuner, Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen
Beanstandung eines katholischen Theologen, 1980, S. 56; Mainusch, DÖV 1999,
S. 677 <679>; Heckel, Die theologischen Fakultäten im weltlichen Verfassungsstaat,
1986, S. 20; Emde, AöR 106 (1981), S. 355 <394>; H. Weber, NVwZ 2000, S. 848
<853>). Mit dem Recht, selbst zu bestimmen, was zum Beispiel (noch) katholische
oder (noch) evangelische Theologie ist und sich im Rahmen des Bekenntnisses hält,
ist das kirchliche Selbstbestimmungsrecht daher hinsichtlich der Lehre an theologischen Fakultäten in seinem Kern betroffen.

61

Wenn theologische Fakultäten eingerichtet werden, muss der Staat daher die Mitwirkungsrechte der Kirche beachten, die das Recht zur Selbstverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) verlangt.

62

Diese Mitwirkungsrechte verwirklichen sich insbesondere in einer Einflussnahme
der Religionsgemeinschaften auf die personelle Zusammensetzung der Fakultäten.
Das Amt des Hochschullehrers an einer theologischen Fakultät darf daher bekenntnisgebunden ausgestaltet werden, weil gerade das eine Funktionsbedingung dieses
Amtes ist, ohne dass Art. 33 Abs. 3 GG, nach dem ein öffentliches Amt nicht vom religiösen Bekenntnis abhängig gemacht werden darf, entgegensteht (vgl. Battis, in:
Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 33 Rn. 44; Korioth, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 140/
Art. 136 WRV Rn. 69 <Oktober 2008>; Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006,
Art. 33 Rn. 57; a.A.: Sachs, in: HStR V, 2. Aufl. 2000, § 126 Rn. 133; vgl. auch Preuß,
in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 140 Rn. 43; Jeand'Heur/Korioth, Grundzüge des
Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 334 ff.).

63

Die Einflussnahme der Kirche ist in Konkordaten und Kirchenverträgen unterschiedlich geregelt. Nach dem Loccumer Vertrag zwischen den Evangelischen Landeskirchen und dem Land Niedersachsen beschränkt sich die Mitwirkung der Kirchen auf

64

18/24

eine Begutachtung im Berufungsverfahren. Das schließt jedoch weder die Pflicht des
Staates aus, an seinen staatlichen theologischen Hochschulen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen über die Bekenntnismäßigkeit der Lehre ihrer Theologie zu
achten, noch das Recht der Kirche, beim Staat auf Abhilfe zu dringen, wenn sie diese
Bekenntnismäßigkeit als verletzt ansieht.
Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137
Abs. 3 WRV ist daher ein verfassungsrechtlicher Belang, der im vorliegenden Fall geeignet ist, der Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers Grenzen zu ziehen.

65

c) Die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers findet ihre Grenze auch an
dem seinerseits durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>;
21, 362 <373 f.>; 31, 314 <322>; 111, 333 <352>) Recht der Fakultät, ihre Identität
als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theologenausbildung
zu erfüllen.

66

Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers können auch durch das
Ziel der - ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 95,
193 <212>; 111, 333 <353 f.>), damit diese ihre Aufgaben in Lehre und Forschung
erfüllen können. Für eine theologische Fakultät wird ihr Lehr- und Forschungsauftrag
wesentlich durch die Bekenntnismäßigkeit der Lehre mitbestimmt.

67

Die Fakultät durfte daher durch die Lehrveranstaltungen und öffentlichen Äußerungen des Beschwerdeführers ihren Ausbildungsauftrag als gefährdet ansehen. Die
theologische Fakultät dient, wie gezeigt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise, der
Lehre bekenntnismäßiger Theologie, insbesondere auch der Ausbildung der Geistlichen der Kirche und der konfessionsgebundenen Religionslehrer. Diese Funktion
wird gefährdet, wenn die Ausbilder öffentlich nicht mehr an den Glaubensüberzeugungen der Kirche festhalten. Eine theologische Fakultät wäre in ihrer Existenz bedroht, wenn die Kirche die dort vertretene Lehre, zumal in einem Kernfach wie „Neues Testament“, nicht mehr als bekenntnismäßig ansehen und in der Konsequenz ihre
Absolventen nicht als Geistliche aufnehmen und an ihr ausgebildeten Religionslehrern nicht die Erlaubnis zur Erteilung bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts
(Vokation bzw. missio canonica) erteilen würde. Für evangelische Fakultäten kommt
hinzu, dass die Kirche es ihnen - anders als die katholische Kirche mit ihrem verbindlichen Lehramt - in erster Linie selbst überlässt, die Bekenntnismäßigkeit der Lehre
zu wahren (vgl. H. Weber, NVwZ 2000, S. 848 <856>). Die Rechtfertigung dieses
Vertrauens der Kirche ist für die Wissenschaftsfreiheit der theologischen Lehre und
Forschung an evangelischen theologischen Fakultäten von grundlegender Bedeutung. Es gehört daher zum Grundrecht der theologischen Fakultäten aus Art. 5 Abs. 3
GG, die Bekenntnismäßigkeit der in ihrem Bereich vertretenen konfessionellen Lehre
zu wahren.

68

d) Die angegriffene Maßnahme der Universität und die verwaltungsgerichtlichen
Entscheidungen haben im Ergebnis die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdefüh-

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19/24

rers zutreffend gegen die entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Belange abgewogen und dabei das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
aa) Der Beschwerdeführer hat nach dem Urteil sowohl der zuständigen Landeskirchen als auch - was unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Wissenschaftsfreiheit
besonders wichtig ist - der Fakultät selbst einen traditionell weit gesteckten Rahmen
evangelischer Theologie verlassen. Nach seinen eigenen Aussagen lehnt der Beschwerdeführer nicht nur zentrale Glaubenswahrheiten ab, sondern setzt sich kämpferisch mit dem Christentum auseinander und will seine Stellung in der Fakultät auch
dazu benutzen, Studenten von der Fehlerhaftigkeit der kirchlichen Lehre zu überzeugen. Damit sind kirchliches Selbstbestimmungsrecht und Funktionsfähigkeit der Fakultät massiv betroffen. Der vorliegende Fall erfordert daher keine Entscheidung, wie
Wissenschaftsfreiheit und kirchliches Selbstbestimmungsrecht in einem weniger evidenten Fall, insbesondere bei unterschiedlicher Einschätzung von Kirche und Fakultät, abzuwägen wären.

70

bb) Unter diesen Umständen war die Maßnahme zur Erreichung der mit ihr verfolgten, verfassungsrechtlich legitimen Ziele geeignet und erforderlich.

71

Die Umsetzung des Beschwerdeführers vom konfessionsgebundenen Fach „Neues
Testament“ auf das nicht mehr konfessionsgebundene Fach „Geschichte und Literatur des frühen Christentums“ und seine Entfernung aus der Ausbildung des theologischen Nachwuchses berücksichtigen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und
fördern den Zweck der Bewahrung der Funktionsfähigkeit der Theologischen Fakultät. Ein milderes, die Wissenschaftsfreiheit weniger tangierendes Mittel bei gleicher
Förderung des legitimen Zwecks als der Entzug eines konfessionsgebundenen und
die Zuweisung eines nicht konfessionsgebundenen Faches innerhalb der Theologischen Fakultät war nicht ersichtlich.

72

cc) Die Übertragung des neuen Faches ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar.

73

Der Eingriff ist bei ihm dadurch abgemildert, dass er seine Stellung als Hochschullehrer behält. Zudem wurde ihm ein seinem ursprünglichen Fach weitgehend ähnliches Fach übertragen. Die inhaltliche Nähe des Faches stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Wie das Bundesverwaltungsgericht im angegriffenen
Revisionsurteil festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
„seine Kenntnisse in nahezu gleicher Weise verwerten kann wie in seinem bisherigen
Fachgebiet“, denn beide Fächer betreffen „zumindest schwerpunktmäßig das Neue
Testament und seine Rezeption“. Wegen der weitgehenden Identität der Fächer liegt
ein nur geringer Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers vor, der
weiterhin als Universitätsprofessor an der Theologischen Fakultät beschäftigt ist und
als solcher in seiner Forschungstätigkeit frei bleibt. Ihm wurde lediglich ein anders
bezeichnetes, inhaltlich aber weitgehend identisches Fachgebiet zugewiesen. Dieses Fachgebiet erlaubt ihm gerade, sein in den letzten Jahren gefundenes wissenschaftliches Thema, ob das Neue Testament die religiöse und geschichtliche Realität
richtig erfasst, aufzunehmen und wissenschaftlich darzustellen und zu publizieren.

74

20/24

Die Fachgerichte durften unter diesen Umständen davon ausgehen, dass die dargestellten, mit der Wissenschaftsfreiheit des Beschwerdeführers kollidierenden und
ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange höher zu gewichten waren.
dd) Auch die Folgen der Umsetzung für die Stellung des Beschwerdeführers in Lehre und Prüfung machen die Maßnahme nicht unzumutbar.

75

(1) Die Nichtberücksichtigung des neuen Faches des Beschwerdeführers in den
Prüfungs- und Studienordnungen der Göttinger Theologischen Fakultät beeinträchtigt die Lehrfreiheit des Beschwerdeführers allerdings nicht unerheblich. Seine Veranstaltungen sind in keine Studiengänge eingebunden. Dementsprechend findet sich
im Vorlesungsverzeichnis zu den Veranstaltungen des Beschwerdeführers der Hinweis: „Außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses
(einschl. Lehramt)“. Es war auch erklärtes Ziel der Maßnahme, dem Beschwerdeführer ein Fach zwar innerhalb der Theologischen Fakultät, aber außerhalb der regulären Studienangebote einzuräumen.

76

Die Folgen gehen über die bloß faktischen Schwierigkeiten, interessierte Studenten
zu finden, hinaus. Es ist Teil des seit Bestehen des Universitätswesens allgemein
hergebrachten Tätigkeitsfeldes und Berufsbildes eines Professors, Studenten auszubilden und wissenschaftlichen Nachwuchs im Wege der Betreuung einer Promotion
oder Habilitation zu fördern. Den Hochschulprofessoren stehen Rechte auf Teilhabe
an der berufs- beziehungsweise amtsprägenden Tätigkeit der Studentenausbildung
und der Nachwuchsförderung zu. Diese Aufgaben der Studentenausbildung und
Nachwuchsförderung sind sinngebend für die Existenz der Universitäten und damit
auch für die Lehre der Professoren.

77

Anders als der Ausschluss aus der Theologenausbildung ist der vollständige Ausschluss aus prüfungsrelevanten Studiengängen auch nicht durch die entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Belange, mit denen dieser begründet werde, geboten. Zwar gibt die Loslösung des Beschwerdeführers vom christlichen Glauben
Anlass, ihn von der Ausbildung des theologischen Nachwuchses, auch durch eine
entsprechende Kennzeichnung seiner Veranstaltungen in den Vorlesungsverzeichnissen, auszuschließen. Ohnehin steht es im Ermessen der Kirche, ihn nicht mehr als
Prüfer für die kirchliche Prüfung anzuerkennen. Er kann aber für die Ausbildung in
solchen Bereichen berücksichtigt werden, die eine Konfessionsbindung des Dozenten nicht voraussetzen.

78

(2) Die Fachgerichte sind jedoch ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen,
dass eine angemessene Einordnung des neuen Faches des Beschwerdeführers in
Studien- und Prüfungsordnungen noch möglich ist, und dass die Durchsetzung eines
entsprechenden Begehrens des Beschwerdeführers nicht Sache des vorliegenden
Verfahrens, sondern zukünftiger Verhandlungen ist.

79

Die Beeinträchtigung der Lehrfreiheit ist schon dadurch abgemildert, dass dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts das Recht, Promotio-

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nen und Habilitationen durchzuführen, weiterhin zusteht. Wenn die Universität ein
neues Fach einrichtet und dies mit einem habilitierten Hochschullehrer besetzt ist,
muss es in diesem Fach auch Promotions- und Habilitationsmöglichkeiten geben.
Promotions- und Habilitationsordnungen müssen gegebenenfalls ergänzt werden,
wenn dieses Ergebnis nicht schon durch Auslegung erzielt werden kann.
Hinsichtlich der Einordnung in Studien- und Prüfungsordnungen gehen die Fachgerichte davon aus, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Umsetzung von der Frage
zu trennen ist, welche Rechte der Beschwerdeführer nunmehr im Hinblick auf die
Einordnung seines neuen Faches hat. Daran ist richtig, dass eine Neuregelung hochschulrechtlich nur schwer im Rahmen der Umsetzungsentscheidung selbst erfolgen
kann. Die Einordnung in Studien- und Prüfungsordnungen erfordert das Zusammenwirken aller daran Beteiligten, auch des Beschwerdeführers. Dabei können sich alle
Beteiligten - auch die betreffenden Fakultäten - jeweils auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen.
Der Universität wäre eine Einordnung des neuen Faches in Studien- und Prüfungsordnungen daher gegen den Willen der betreffenden Fakultät nicht ohne weiteres
möglich gewesen. Auch ist nicht erkennbar, ob und mit welchem Nachdruck der Beschwerdeführer selbst sich um die Einbeziehung seines Faches in Studiengänge
zum Beispiel in der Philosophischen Fakultät bemüht hat. Im vorliegenden Verfahren
geht es ihm in erster Linie um sein Verbleiben in der theologischen Ausbildung.

81

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Auffassung der Fachgerichte, dass
die Frage der zukünftigen Ausgestaltung des Amtes von der angegriffenen Maßnahme zu trennen ist und auf deren Rechtmäßigkeit keine Auswirkungen hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die fachgerichtlichen Entscheidungen beruhen
auf keiner grundlegenden Verkennung der Einwirkung von Art. 5 Abs. 3 GG.

82

II.
Mit der Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt der
amtsangemessenen Tätigkeit macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was über
den bisherigen Prüfungsumfang auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 GG hinausgeht
(vgl. BVerfGE 88, 129 <143>). Die unter Abwägung von Art. 5 Abs. 3 GG und
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV zulässige Maßnahme verletzt
auch nicht Art. 33 Abs. 3 GG (vgl. B I 3 b bb).

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III.
Auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

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Die in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Glaubensfreiheit umfasst neben der Freiheit, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben sowie sich zu
diesen Überzeugungen zu bekennen und sie zu verbreiten (vgl. BVerfGE 32, 98
<106>; 41, 29 <49>; 69, 1 <33 f.>), auch die negative Glaubensfreiheit, also die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben oder eine solche
abzulehnen (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>; 108, 282 <301>). Diese Freiheit wurde dem
Beschwerdeführer nicht genommen. Er konnte sich frei zu seiner Ablehnung des

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christlichen Glaubens bekennen. Allerdings hatte dieses Bekenntnis nachteilige Folgen für sein Amt als Theologieprofessor. Ebenso wie hinsichtlich der Wissenschaftsfreiheit (vgl. B I 2) liegt in dieser Verknüpfung einer staatlichen Maßnahme mit dem
Bekenntnis ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG. Die Glaubensfreiheit gewährt jedoch dem Hochschullehrer an einer theologischen Fakultät hinsichtlich
seiner Stellung an der Hochschule kein weitergehendes Recht als Art. 5 Abs. 3 und
Art. 33 Abs. 3 GG. Die mit der Verfassung vereinbare Verpflichtung des Hochschullehrers an einer theologischen Fakultät auf eine bekenntnismäßige Lehre schließt
auch eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 GG aus, wenn die nicht bekenntnismäßige
Lehre zu seinem Ausschluss aus der Theologenausbildung, nicht jedoch zum Verlust
seines Hochschullehreramtes führt.
Papier

HohmannDennhardt

Bryde

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Kirchhof

Masing

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Oktober 2008 1 BvR 462/06
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Oktober 2008 1 BvR 462/06 - Rn. (1 - 85), http://www.bverfg.de/e/
rs20081028_1bvr046206.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20081028.1bvr046206

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