Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2008
- 1 BvL 10/05 § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten
Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die
Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVL 10/05 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz
- TSG) vom 10. September 1980 (BGBl I S. 1654 ff.) mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 8. August
2005 (70 III 271/03) hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin
und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
am 27. Mai 2008 beschlossen:
1. § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und
die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite
1654) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1566) ist mit
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1
des Grundgesetzes nach Maßgabe der Gründe unvereinbar.
2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes ist bis zum Inkrafttreten
einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar.

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Gründe:
A.
Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
die gerichtliche Feststellung und personenstandsrechtliche Anerkennung des durch
operativen Eingriff geänderten Geschlechts eines Transsexuellen, an die Voraussetzung zu binden, dass der Betroffene nicht verheiratet ist.

1

I.
1. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10.
September 1980 (BGBl I S. 1654) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl I S.1566) eröffnet
einem Transsexuellen durch § 1 TSG die Möglichkeit, seinen Vornamen dem Geschlecht anzupassen, dem er sich zugehörig empfindet (sogenannte kleine Lösung).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG ist dafür Voraussetzung, dass er seit mindestens drei
Jahren unter dem Zwang steht, nicht mehr in dem in seinem Geburtseintrag angegebenen, sondern entsprechend dem anderen Geschlecht, dem er sich zugehörig empfindet, zu leben (Nr. 1), dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich
sein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird (Nr.
2), und schließlich, dass er Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder einen
sonstigen in Nr. 3 aufgeführten Status besitzt. § 8 TSG sieht darüber hinaus ein Verfahren vor, in dem ein Transsexueller nach geschlechtsanpassender Operation die
Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit gerichtlich feststellen lassen kann, sodass er rechtlich dem neuen Geschlecht zugeordnet wird (sogenannte große Lösung). Die rechtliche Anerkennung des neuen Geschlechts setzt allerdings im Gegensatz zur Vornamensänderung nach § 1 TSG zusätzlich voraus, dass der
Transsexuelle nicht verheiratet und dauernd fortpflanzungsunfähig ist.
§ 8 Abs. 1 TSG hat folgenden Wortlaut:

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Voraussetzungen

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(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht
mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht
als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang
steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen,
dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

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1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,

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2. nicht verheiratet ist,

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3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und

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4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff
unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des

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anderen Geschlechts erreicht worden ist.
Will eine verheiratete Person, die sich aufgrund transsexueller Neigung einer Geschlechtsumwandlung unterzieht, die Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG erreichen, muss sie sich demnach vorher von ihrem Ehepartner scheiden lassen. Ansonsten besteht die Ehe fort. Die operative Anpassung an
das empfundene Geschlecht ist kein in § 1314 BGB aufgeführter Grund für eine Aufhebung der Ehe.

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2. Im Gesetzgebungsverfahren wurde einhellig die Auffassung vertreten, dass die
Ehe eines verheirateten Transsexuellen dann keinen Bestand mehr haben solle,
wenn es zur begehrten Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit nach
§ 8 TSG komme. Umstritten war jedoch, wie die Beendigung der Ehe erfolgen solle.
So sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst vor, dass mit Rechtskraft
der Entscheidung nach § 8 TSG die bestehende Ehe des Transsexuellen als aufgelöst gelte und sich die Folgen der Auflösung nach den Vorschriften der Scheidung zu
richten hätten (BTDrucks 8/2947, S. 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, werde die
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit von der vorherigen Auflösung der Ehe abhängig gemacht, müsse darüber zu einem Zeitpunkt befunden werden, an dem über
die Frage der Zurechenbarkeit des Betroffenen zum anderen Geschlecht noch nicht
entschieden sei. Dies verursache unnötige Kosten und beinhalte das Risiko, dass
nach Scheidung dem Antrag des Transsexuellen nach § 8 TSG aus anderen Gründen doch nicht entsprochen werde. Zudem müsse die Ehe des Transsexuellen zerrüttet sein, um geschieden zu werden. Diese Voraussetzung sei keineswegs immer
gegeben. In einem solchen Fall wäre der Transsexuelle mit dem Risiko einer Abweisung seiner Scheidungsklage belastet und könnte so im Ergebnis davon ausgeschlossen sein, von der „großen Lösung“ Gebrauch zu machen. Dies erscheine im
Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978
(BVerfGE 49, 286 ff.) problematisch. Insofern werde eine Regelung, nach der die
Ehe aufgelöst werden müsse, wenn feststehe, dass sie zwischen zwei Menschen
gleicher rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit bestehe, dem Wesen der Ehe am sinnvollsten gerecht (BTDrucks 8/2947, S. 25).

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Demgegenüber war der Bundesrat der Ansicht, die vorgesehene automatische Auflösung der Ehe sei mit der Bedeutung der Ehe nicht vereinbar. Im Interesse des anderen Ehegatten müsse es einem verheirateten Transsexuellen zugemutet werden,
vor Durchführung des Verfahrens zur Feststellung seiner anderen Geschlechtszugehörigkeit eine Scheidung seiner Ehe durchzuführen, weil nur so die Scheidungsfolgen im Verfahrensverbund mit der Auflösung der Ehe geregelt werden könnten. Zudem werde auf diese Weise vermieden, dass der Ehegatte an dem Verfahren auf
Änderung der Geschlechtszugehörigkeit beteiligt werden müsse, bei dem es um eine
höchstpersönliche Angelegenheit des Antragstellers gehe, an dem sein mit ihm lebender Ehegatte nicht beteiligt werden sollte (BTDrucks 8/2947, S. 21).

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Im Innenausschuss des Bundestages sprach sich die Mehrheit für die von der Bun-

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desregierung vorgesehene Regelung aus, weil ein verheirateter Transsexueller
durch die Notwendigkeit eines Scheidungsverfahrens mit ungewissem Ausgang neben der Last, die gerichtliche Feststellung der Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit zu erreichen, unverhältnismäßig stark belastet würde (BTDrucks 8/4120, S.
16). Im Vermittlungsverfahren setzte sich schließlich die Position des Bundesrates
durch (Deutscher Bundestag, 8. Wp., Plenarprotokoll v. 4. Juli 1980, 230. Sitzung, S.
18683, 18687 f.), sodass die Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit
Ehelosigkeit voraussetzt und damit die vorherige Scheidung der Ehe des Transsexuellen erfordert, der die Feststellung anstrebt.
II.
Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens gehört personenstandsrechtlich dem
männlichen Geschlecht an. Er begehrt die gerichtliche Feststellung gemäß § 8 Abs. 1
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 TSG, dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig
anzusehen ist.

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1. Der 1929 geborene Antragsteller ist seit 1952 verheiratet. Aus der Ehe sind drei
Kinder hervorgegangen. Schon seit langem fühlt sich der Antragsteller dem weiblichen Geschlecht zugehörig. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 1 TSG führt
er seit dem Jahre 2001 einen weiblichen Vornamen. Im Jahre 2002 unterzog er sich
einer geschlechtsumwandelnden Operation und beantragte danach zunächst, gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 TSG vorab festzustellen, dass seinem Antrag auf Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht nur deshalb nicht entsprochen werden könne, weil er
verheiratet sei. Dies stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2003 fest.

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Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, gemäß § 8 Abs. 1 TSG festzustellen,
dass er als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei. Zur Begründung
hat er ausgeführt, die Durchführung eines Scheidungsverfahrens, um die rechtliche
Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erreichen, sei ihm nicht zumutbar. Seine Ehepartnerin lehne die Scheidung kategorisch ab. Er selbst sei von
Geburt an eine Frau im männlichen Körper gewesen. Seine Ehe sei durch seine in
der Hitlerzeit erlebten Traumatisierungen extrem belastet gewesen. Seine Ehefrau
habe als einziger Mensch seine innere Einsamkeit durchbrechen können und seine
Nöte mit ihm geteilt. Sie habe durch alle Irritationen hindurch, an der viele Ehen
scheiterten, zu ihm gehalten, dies zu ihrer Lebensaufgabe gemacht und auf eine aussichtsreiche Karriere verzichtet. Seit 2001, seitdem der Antragsteller als Frau lebe
und hervortrete, habe sich seine Ehe in eine gleichgeschlechtliche Wohngemeinschaft gewandelt. Die seelische und soziale Beziehung zwischen ihm und seiner
Ehefrau sei nicht zerrüttet. Sie beide würden sich nicht trennen. Sie hätten über ein
halbes Jahrhundert intensiv zusammengelebt, seien miteinander alt und reif und füreinander als Lebenspartnerinnen unersetzlich geworden. Eine Scheidung sei eine
unzumutbare, sie überfordernde Beleidigung ihrer Gefühle. Es empöre sie, dass ihre
kostbare Lebensgemeinschaft juristisch wie eine zerrüttete Ehe behandelt und durch
Scheidung beendet werden solle. Sie weigerten sich, sich einem für herkömmliche

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Scheidungen vorgesehenen Trennungsritual zu unterziehen, zumal sie nicht über
das Geld für zwei Haushalte verfügten. Wegen seiner Angst- und Panikattacken sei
der Antragsteller ohne Präsenz seiner Partnerin auch nicht lebensfähig. Schließlich
hätte eine Scheidung weitreichende finanzielle Nachteile, die sie beide zu tragen
nicht bereit und in der Lage wären.
2. Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 8. August 2005 das Verfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage
zur Prüfung vorgelegt, ob § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verstößt die Vorschrift gegen Art. 1 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG.

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Die vorbehaltlose Zugehörigkeit des Antragstellers zum weiblichen Geschlecht könne nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG nur unter der Voraussetzung festgestellt werden, dass
sich der Antragsteller zuvor von seiner Ehefrau scheiden lasse und damit die Voraussetzung erfülle, nicht verheiratet zu sein. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der
Norm sei entscheidungserheblich, weil das Gericht im Falle ihrer Unvereinbarkeit mit
Grundrechten des Antragstellers dem Antrag stattgeben würde.

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Die Durchführung einer Scheidung könne dem Antragsteller nicht abverlangt werden. Der Antragsteller dürfe nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder selbst die
Voraussetzungen für die Änderung seines Personenstandes herbeizuführen, indem
er einen Scheidungsantrag stellt und sodann die Feststellung der Zugehörigkeit zum
weiblichen Geschlecht betreibt, oder einen Scheidungsantrag nicht zu stellen und damit auf die Personenstandsänderung zu verzichten. Eine solche Wahlmöglichkeit habe der Antragsteller aus psychischen Gründen gerade nicht. Erwiesenermaßen stehe
er unter dem Zwang, als Frau zu leben. Dies mache es ihm unmöglich, sich bei anhaltender Gewissheit, dem anderen Geschlecht zuzugehören, mit seinem Geburtsgeschlecht zu versöhnen. Dieser Zwang sei es gerade, der die Personenstandsänderung überhaupt rechtfertige. Wegen einer nicht therapierbaren Störung der
Geschlechtsidentität werde es einer Person ermöglicht, mit allen rechtlichen Konsequenzen in ihrem Wunschgeschlecht zu leben. Es sei mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, einen transsexuellen Menschen zu zwingen,
sich scheiden zu lassen, um die Anerkennung seines empfundenen Geschlechts zu
erlangen. Im Vordergrund stehe das Streben nach Übereinstimmung von Psyche und
Physis des Betroffenen, nicht die Sexualität. Könne eine Ehescheidung nicht herbeigeführt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, dürfe dem Betroffenen die Personenstandsänderung nicht verweigert werden. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt habe, folge aus der Achtung der Menschenwürde und dem
Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das Gebot, den Personenstand
des Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner psychischen und
physischen Konstitution zugehöre.

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Sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau stünden zudem unter dem Schutz
von Art. 6 Abs. 1 GG. Es verstoße gegen diese Grundrechtsnorm, wenn die Perso-

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nenstandsänderung des Antragstellers davon abhängig gemacht werde, dass seine
Ehe zuvor geschieden werde. Angesichts dessen, dass die Ehegatten ihre Ehe nicht
als gescheitert im Sinne von §§ 1564 f. BGB ansähen und ihre Lebensgemeinschaft
fortsetzen wollten, um einander auch weiterhin beizustehen, lägen die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nicht vor. Die Eheleute beabsichtigten auch nicht, getrennt zu leben. Unter diesen Umständen könne eine Scheidung nicht erfolgen. Ein
Eheaufhebungstatbestand oder eine Nichtehe lägen ebenfalls nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts reklamierten die Ehegatten zu Recht den Schutz des Art. 6 Abs.
1 GG. Denn bis zum Augenblick der Personenstandsänderung bestehe eine Ehe
verschiedengeschlechtlicher Partner. Lediglich die Absicht eines der Partner, aufgrund seiner Transsexualität demselben Geschlecht wie sein Ehepartner angehören
zu wollen, sei kein Grund, dieser Ehe bereits im Vorfeld der Personenstandsänderung den Schutz zu versagen.
Eine Ehescheidung zur Voraussetzung für die personenstandsrechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit zu machen, verstoße schließlich
auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Verheirateten Transsexuellen würde gegenüber unverheirateten der Weg des § 8 TSG verschlossen. Bei der Beschränkung der Feststellung nach § 8 TSG auf nicht verheiratete Transsexuelle handele es sich um eine Differenzierung, die an personenbezogene Merkmale anknüpfe und sich erheblich auf
das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen auswirke. Für den Ausschluss verheirateter
Transsexueller seien keine Gründe ersichtlich, die nach Art und Gewicht eine Ungleichbehandlung mit Unverheirateten rechtfertigen könnten. Sinn und Zweck dieser
Ungleichbehandlung sei es zu verhindern, dass aufgrund der Feststellung der Personenstandsänderung eines Verheirateten eine Ehe zwischen zwei Personen gleichen
Geschlechts entstehe, die dem Wesen der Ehe widerspreche. Das Entstehen einer
solchen Konstellation könne aber auch vermieden werden, ohne die Ehegatten auf
ein Scheidungsverfahren zu verweisen und ohne verheiratete Transsexuelle von der
sogenannten großen Lösung auszuschließen. So habe der ursprüngliche Gesetzentwurf vorgesehen, im Verfahren nach § 8 TSG eine bestehende Ehe zeitgleich mit
Rechtskraft der Entscheidung aufzulösen.

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III.
Zu dem Vorlageverfahren haben das Bundesministerium des Innern namens der
Bundesregierung, die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung, der Lesben- und
Schwulenverband, die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche, die
Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität, die Transsexuelle Selbsthilfe München sowie der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen.

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1. Das Bundesministerium des Innern vertritt die Auffassung, § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG
sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber habe mit dem Transsexuellengesetz Transsexuellen die Möglichkeit gegeben, ihren Vorstellungen entsprechend
zu leben. Zwar berühre die Beschränkung der Feststellung nach § 8 TSG auf nichtverheiratete Transsexuelle den Schutzbereich des Rechts auf sexuelle Selbstbestim-

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mung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Dieser Eingriff sei jedoch
gerechtfertigt. Es liege ein öffentliches Interesse vor, gleichgeschlechtliche Ehen zu
verhindern, die ohne das gesetzliche Verbot des Bestehens einer Ehe mit der Feststellung der Personenstandsänderung bei verheirateten Transsexuellen unweigerlich
entstehen würden. Der Eingriff werde zudem dadurch gemildert, dass die Ehe eines
Transsexuellen zeitlich unmittelbar vor der gerichtlichen Entscheidung über den Geschlechtswechsel geschieden werden könne. Zudem sei in § 9 Abs. 1 TSG für den
Fall bestehender Ehen eine Vorab-entscheidung vorgesehen, um für die Betroffenen möglicherweise bestehende Unsicherheiten zwischen der Ehescheidung und der
Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit gering zu halten.
Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG werde durch die Regelung dagegen nicht
tangiert. Ob die Forderung der Ehelosigkeit den Kernbereich der Ehe verletze, müsse
unter Berücksichtigung des eingeräumten Rechts, sein Geschlecht wechseln zu können, beurteilt werden. Der verheiratete Transsexuelle nehme ein rechtliches Institut
in Anspruch, das als dauerhafte Gemeinschaft von Frau und Mann Partner unterschiedlichen Geschlechts voraussetze. Der transsexuelle Partner unterwerfe sich mit
der Ehe einer von der Rechtsordnung und Gesellschaft vorgegebenen Geschlechtszuordnung. Wolle er die Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht erreichen, gebe er
damit zu erkennen, dass es ihm nicht um die Beibehaltung der Ehe gehe. Mit seiner
Auffassung, im Falle des Antragstellers lägen die Voraussetzungen für eine Scheidung nicht vor, verkenne das vorlegende Gericht, dass die Prüfung, ob die Ehe gescheitert sei, allein das zuständige Familiengericht auf Antrag eines oder beider Ehegatten zu treffen hätte. Die Entscheidung, sich nicht scheiden lassen zu wollen, sei
dem Antragsteller unbenommen. Ein Transsexueller könne aber nicht davon ausgehen, dass ihm aufgrund des möglichen Fortbestands der Ehe zusätzlich auch die
Möglichkeit der Feststellung des Geschlechtswechsels eingeräumt werde. Würde der
Wechsel der Geschlechtszugehörigkeit bei bestehender Ehe nicht verhindert, würde
der Gesetzgeber damit das Institut der gleichgeschlechtlichen Ehe schaffen. Deshalb
sei die das Verfahren hemmende Bedingung der Ehelosigkeit in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG
eingeführt worden. Die Gründe für diese Regelung hätten noch immer Bestand und
seien höher zu bewerten als die Vorteile, die eine Eheauflösungsregelung im Rahmen des Feststellungsverfahrens für die Betroffenen mit sich brächte. Ehescheidung
und Feststellungsverfahren könnten durch die Einholung einer Vorabentscheidung
nach § 9 TSG nacheinander betrieben werden, ohne befürchten zu müssen, dass der
Antrag nach § 8 TSG nach erfolgter Ehescheidung abgelehnt würde. Auch bei Eheauflösung im Zuge des Feststellungsverfahrens träten zunächst die Scheidungsfolgen ein, sodass die geschiedenen Ehegatten bis zur möglichen Begründung einer
Eingetragenen Lebenspartnerschaft einen gewissen Zeitraum ohne gegenseitige familienrechtliche Absicherung auskommen müssten. Die Forderung nach Ehelosigkeit
sei damit eine zur Vermeidung gleichgeschlechtlicher Ehen notwendige und auch
verhältnismäßige Verfahrensvoraussetzung. Soweit darin eine Ungleichbehandlung
von verheirateten und ledigen Antragstellern liege, sei diese gerechtfertigt.

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2. Nach Erkenntnissen der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung orientiert
sich die absolute Mehrheit der Frau-zu-Mann-Transsexuellen sexuell auf Frauen,
während sich bei der sehr viel heterogeneren Gruppe der Mann-zu-FrauTranssexuellen ein breites Spektrum sexueller Orientierungen findet.

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Viele der Mann-zu-Frau-Transsexuellen seien verheiratet und hätten oft auch Kinder. Sie hätten oft jahrelang mit psychischem Leidensdruck versucht, ihren transsexuellen Wunsch zu unterdrücken, um ihre Ehe oder Familie nicht zu gefährden.
Wenn ihnen dies schließlich nicht mehr gelinge, würden viele dieser Ehen auseinanderbrechen. Bei den anderen Ehen komme es nach einer konflikthaften Auseinandersetzung zu dem Beschluss der Ehepartner, trotz des Geschlechtswechsels des Ehemannes zusammen zu bleiben. Den betroffenen Ehefrauen seien die Beziehung zu
dem Ehepartner und dessen psychische Gesundheit wichtiger als dessen Beibehaltung des Geschlechts. Das Sexualleben der Eheleute sei in der Regel erloschen,
während gegenseitige Liebe und Fürsorge nach wie vor stark empfunden würden.
Das Durchlebte schweiße die Paare oft noch mehr zusammen und vertiefe ihre Bindung. Sie wollten verheiratet bleiben und sähen ihre Ehe nicht als zerrüttet an. Die
mit dem Transsexuellengesetz eröffnete Möglichkeit, ihre Ehe aufrechtzuerhalten
und zumindest mit dem nach § 1 TSG geänderten Vornamen das transsexuelle Empfinden rechtlich anerkannt zu bekommen, habe sich für diese Gruppe Mann-zu-FrauTranssexueller als Linderung ihres Leidensdrucks erwiesen. Allerdings seien sie damit rechtlich und symbolisch nicht ganz in ihrem Identitätsgeschlecht angekommen
und würden immer wieder auf ihr „abgelegtes“ Geschlecht zurückverwiesen. Viele
nähmen den damit verbundenen psychischen Leidensdruck hin, weil die einzige Alternative, die Scheidung der Ehe, für sie mit noch erheblich größerem Leidensdruck
verbunden wäre. Die seit einiger Zeit bestehende Möglichkeit, sich scheiden zu lassen und eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, werde von den Ehepaaren nicht als Lösung des Problems empfunden, weil sie ihre Ehe nicht für zerrüttet
hielten, sie die im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorgeschriebene Trennungsphase als psychisch destabilisierende Bedrohung betrachteten und die Lebenspartnerschaft mit dem „Label“ der Homosexualität verbunden sei, sie aber ihre Beziehung
nicht als gleichgeschlechtlich empfinden würden. Zudem wollten die Transsexuellen
ihren Ehepartnern, denen sie dankbar seien, nicht materielle Verschlechterungen zumuten, die mit dem Wechsel von der Ehe zur Lebenspartnerschaft einhergingen.

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Aus diesen Ergebnissen ihrer Studien zur Befindlichkeit verheirateter Transsexueller und ihrer Ehepartner zieht die Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung den
Schluss, die Tatsache, dass ein verheirateter, die Voraussetzungen des § 1 TSG erfüllender Transsexueller seine nicht als zerrüttet erlebte Ehe nicht auflösen wolle, begründe nach dem wissenschaftlich-klinischen Erkenntnisstand keinen Zweifel an seiner Transsexualität und rechtfertige damit nicht die Verweigerung der
Personenstandsänderung.

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3. Der Lesben- und Schwulenverband hält § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für verfassungswidrig, weil er das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers in unzumutbarer

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Weise verletze, indem er für die Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit verlange, dass der Antragsteller nicht verheiratet ist. Die Voraussetzungen
für eine Ehescheidung lägen beim Antragsteller und seiner Ehefrau nicht vor. Beide
hielten nach über fünfzigjähriger Ehe an dieser fest. Die Vermutung des Scheiterns
der Ehe nach Trennung gemäß § 1566 BGB trage nicht, weil die Trennung neben
der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voraussetze, dass zumindest ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht wieder herstellen wolle. Dies sei
vorliegend nicht der Fall, denn beide Ehegatten wollten an der Ehe festhalten. Die
Scheidung könne deshalb nur durch das unwahre Vorbringen des Antragstellers herbeigeführt werden, er lehne die häusliche Gemeinschaft ab.
Die Forderung, sich vor der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit zunächst
scheiden zu lassen, sei unverhältnismäßig. Dadurch solle der Eindruck gleichgeschlechtlicher Ehen vermieden werden. Dies widerspreche aber bei Transsexuellen,
die wie der Antragsteller an der Ehe festhalten wollten, dem Verfassungsgebot des
Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat funktionierende Ehen schützen müsse. Diesem Gebot komme hier besonderes Gewicht zu, weil von der Forderung einer vorherigen
Scheidung auch die Ehefrau des Antragstellers betroffen sei. Diese habe über Jahrzehnte hinweg immer zu dem in der Hitlerzeit schwer traumatisierten Antragsteller
gehalten, habe ihn unterstützend begleitet und wolle das auch weiterhin tun. Sie dürfe deshalb nicht gezwungen werden, sich scheiden zu lassen, damit das Geschlecht
des Antragstellers im Geburtenbuch berichtigt werden könne. Deshalb verstoße auch
die im Gesetzgebungsverfahren erörterte Aufhebungslösung gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Der Staat müsse Ehen schützen, er dürfe sie nicht gegen den Willen der Ehegatten
aufheben oder diese zwingen, die Scheidung zu beantragen. Außerdem könnten die
Ehegatten nach Scheidung und Änderung der Geschlechtszugehörigkeit des Antragstellers nur eine Lebenspartnerschaft eingehen, die der Ehefrau des Antragstellers
gegenüber der Ehe Versorgungsnachteile bringen würde. Demgegenüber sei das
Ziel des Gesetzgebers, den Anschein gleichgeschlechtlicher Ehen zu verhindern,
nicht von solchem Gewicht, dass es den schwerwiegenden Eingriff in das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers rechtfertigen könnte. Zur Beseitigung
des Verfassungsverstoßes könne der Gesetzgeber § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG ersatzlos
streichen oder Transsexuellen, die mit ihren Ehegatten weiter zusammenleben wollten, die Möglichkeit einräumen, dass die Ehe auf übereinstimmenden Antrag beider
mit Rechtskraft der Entscheidung über die Personenstandsänderung in eine Lebenspartnerschaft umgewandelt würde, auf die die für Ehen geltenden Vorschriften anzuwenden seien.

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4. Die Ökumenische Arbeitsgruppe Homosexuelle und Kirche stimmt der Argumentation des vorlegenden Amtsgerichts zu. Die Voraussetzungen für eine Scheidung lägen beim Antragsteller nicht vor. Diese sei auch nicht zumutbar, da der Antragsteller
wahrheitswidrig eine Trennungsabsicht vortragen müsse, was von der Rechtsordnung zu missbilligen sei.

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5. Die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität ist der Meinung,
die vorgelegte Norm sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Wenn das Gesetz zulasse, dass Menschen unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG verheiratet bleiben
dürften, auch wenn ein Partner Transgender sei und die rechtliche Möglichkeit sozialer Anerkennung seines Geschlechts durch Änderung seines Vornamens in Anspruch genommen habe, dann sei es lediglich ein „scheinheiliger juristischer Trick“,
um Geschlechternormen aufrecht zu erhalten, wenn auf der anderen Seite gefordert
werde, dass ein Mensch, der seine Geschlechtszugehörigkeit ändern wolle, unverheiratet sein müsse. Verschärft werde die Ungleichbehandlung auch dadurch, dass
Transgender in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft selbstverständlich ohne
Nachweis der Auflösung dieser Partnerschaft das Recht hätten, ihre Geschlechtszugehörigkeit ändern zu lassen.

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Im Übrigen schließe man sich der Auffassung des vorlegenden Amtsgerichts an.
Dabei sei die rechtliche Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Scheidung eines verheirateten Transsexuellen nicht auf Fälle hohen Lebensalters und langer Ehezeit beschränkt. Jedes betroffene Ehepaar, vor allem mit gemeinsamen Kindern, sei unter
den Schutz von Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 6 GG zu stellen und dürfe nicht durch ein
Gesetz diskriminiert werden, das ihm diesen Schutz praktisch entziehe. Eine Umschreibung der Ehe in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft komme nur in Betracht, wenn den Betroffenen damit die gleichen Rechte wie in der Ehe zugebilligt
würden.

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Aus eigener Beratungserfahrung wisse man sowohl von Fällen, in denen entgegen
der rechtlichen Bestimmungen Ehescheidungen durchgeführt wurden, obwohl der
Transsexuelle und sein Ehegatte nach wie vor zusammenlebten, als auch von solchen, in denen das Gericht die Scheidung verweigert habe, weil dem Richter klar gewesen sei, dass kein Trennungswille bei den Ehegatten vorgelegen habe.

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6. Die Transsexuellen Selbsthilfe München meint, § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verstoße
gegen Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Zu fragen sei, warum sich ein heute
78-Jähriger nach über 50 Jahren funktionierender Ehe zuerst scheiden lassen müsse, um dann nach dem Scheidungsprocedere und der Feststellung der geänderten
Geschlechtszugehörigkeit wieder mit derselben Frau eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft führen zu können, wenn sich beide Partner nicht scheiden lassen wollten
und in gewohnter Eintracht den Lebensabend gemeinsam anstrebten. Nur ein geringer Prozentsatz der Ehen bliebe nach einer operativen Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten bestehen. Der Gesetzgeber sollte diese Trennungen nicht auch noch
forcieren. Er sollte vielmehr die Möglichkeit in Betracht ziehen, in solchen Fällen wie
dem des Antragstellers die geschlossene Ehe vertraglich in eine Lebensgemeinschaft umschreiben zu lassen.

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7. Der Deutsche Juristinnenbund ist der Ansicht, § 8 TSG sei verfassungswidrig, soweit er einem Transsexuellen die Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit verwehrt, wenn er verheiratet ist. Die Scheidungsvoraussetzungen lägen beim

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Antragsteller nicht vor, weil die Eheleute die Ehe fortsetzen wollten. Der Transsexuelle müsste deshalb im Scheidungsverfahren mit der Zerrüttung der Ehe Tatsachen
vortragen, die nicht mit der Realität übereinstimmten, und insoweit einen Prozessbetrug begehen. Neben dem Recht auf sexuelle Identität aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletze § 8 TSG auch Art. 6 Abs. 1 GG. Die Ehe eines
Transsexuellen verliere durch dessen Geschlechtsumwandlung nicht ihren verfassungsrechtlichen Schutz. Einem verheirateten Transsexuellen, der in dem Dilemma
lebe, dass Körper und Geschlechtszugehörigkeit nicht zueinander passten, könne
nicht auch noch zugemutet werden, seine Ehe zu beenden und damit die Fürsorge
des Ehepartners zu verlieren, um im anderen Geschlecht rechtlich anerkannt zu werden. Es sei davon auszugehen, dass es nur einige wenige Fälle geben werde, in denen bei Ermöglichung der Personenstandsänderung auch für verheiratete Transsexuelle dann zwei gleichgeschlechtliche Partner verheiratet wären. Dies wäre sowohl
der Gesellschaft als auch der allgemeinen Rechtsordnung zuzumuten, jedenfalls in
Fällen wie dem des Antragstellers. Im Übrigen könne man sich nicht der Ansicht anschließen, dass die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden könne, weil ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohne. So stehe zum Beispiel in den Niederlanden die Ehe
inzwischen auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen.
B.
Das Transsexuellengesetz ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit es in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für die gerichtliche Feststellung der anderen als der im Geburtseintrag angegebenen Geschlechtszugehörigkeit verlangt, dass ein antragstellender Transsexueller, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 TSG erfüllt, sich einem seine äußeren
Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat und dauernd
fortpflanzungsunfähig ist, darüber hinaus unverheiratet sein muss, und das Gesetz
einem verheirateten Transsexuellen keine Möglichkeit eröffnet, die rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsänderung ohne Beendigung seiner rechtlich gesicherten
Partnerschaft zu erlangen.

36

I.
1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet der engeren persönlichen
Lebenssphäre Schutz, zu der auch der Sexualbereich gehört, der die sexuelle
Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen
geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst. In diese
Sphäre, die zum intimsten Bereich der Persönlichkeit gehört, darf nur bei Vorliegen
besonderer öffentlicher Belange eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>;
115, 1 <14>).

37

Das Geschlecht eines Menschen kann sich ändern. Die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht richtet sich zwar rechtlich zunächst nach den äußeren Geschlechtsmerkma-

38

12/24

len im Zeitpunkt der Geburt. Allein danach kann sie jedoch nicht bestimmt werden.
Sie hängt wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und
seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl. BVerfGE 115, 1
<15>). Widerspricht wie bei Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden den
äußeren Geschlechtsmerkmalen und hat sich ein Transsexueller zur Annäherung an
das Erscheinungsbild des empfundenen Geschlechts operativen Eingriffen unterzogen, um seine Physis mit seiner Psyche in Übereinstimmung zu bringen, gebieten es
die Menschenwürde und das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen, seine neue geschlechtliche Identität anzuerkennen und seinen Personenstand dem Geschlecht zuzuordnen,
dem er nunmehr nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl.
BVerfGE 49, 286 <298>; 116, 243 <264>).
2. Dem trägt § 8 TSG grundsätzlich Rechnung. Er ermöglicht einer Person, die sich
aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und sich deshalb einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hat, unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen auf Antrag gerichtlich festgestellt zu erhalten,
dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen, also personenstandsrechtlich diesem Geschlecht zuzuordnen ist. Ab der Rechtskraft der gerichtlichen
Feststellung richten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG ihre vom Geschlecht abhängigen
Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht.

39

3. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität wird für verheiratete
Transsexuelle durch Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG allerdings substantiell beschränkt. Dies
ist nur zulässig, wenn die Beschränkung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und
verhältnismäßig ist.

40

Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum psychisch empfundenen und mittels Operationen auch physisch gewandelten Geschlecht wird dadurch eingeschränkt, dass § 8
Abs. 1 Nr. 2 TSG als Voraussetzung für die Feststellung und rechtliche Anerkennung
der anderen Geschlechtszugehörigkeit verlangt, dass der antragstellende Transsexuelle nicht verheiratet ist. Ein verheirateter Transsexueller, der erst im Laufe der Ehe
seine Transsexualität entdeckt hat oder sich, wie der Antragsteller, dazu entschlossen hat, sein bisher unterdrücktes Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht zu offenbaren und sich diesem Geschlecht durch operativen Eingriff auch
körperlich angleichen zu lassen, wird mit dieser Voraussetzung der Ehelosigkeit in
der Wahrnehmung und Ausübung seines Rechts auf personenstandsrechtliche Zuordnung zum anderen Geschlecht beeinträchtigt. Mit ihr wird er vor die Alternative
gestellt, entweder an seiner Ehe festzuhalten, dann aber trotz bereits stattgefundener
körperlicher Geschlechtsumwandlung keine rechtliche Anerkennung seiner neuen
Geschlechtsidentität zu erhalten, vielmehr lediglich gemäß § 1 TSG einen geänderten, seinem neuen Geschlecht entsprechenden Vornamen führen zu können, da die

41

13/24

Vornamensänderung die Ehelosigkeit nicht voraussetzt. Oder er muss sich scheiden
lassen, um alle Voraussetzungen des § 8 TSG zu erfüllen und die gerichtliche Feststellung seiner Zugehörigkeit zum neuen Geschlecht erlangen zu können, auch wenn
er und sein Ehegatte weiterhin ehelich verbunden bleiben wollen und er damit nicht
nur gegen den eigenen Wunsch und den seines Ehegatten handelt, sondern auch
fraglich ist, ob seine Ehe mangels Scheiterns überhaupt geschieden wird. Will er mit
Rücksicht darauf seine Ehe nicht scheiden lassen, versagt ihm die Norm die Möglichkeit, die Zugehörigkeit zum empfundenen und gewandelten Geschlecht feststellen zu
lassen.
4. Diese Einschränkung des Anspruchs auf personenstandsrechtliche Anerkennung
der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität ist eine Regelung, mit der der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, dass einem verheirateten Transsexuellen
die rechtliche Anerkennung seiner Zugehörigkeit zum empfundenen und gewandelten Geschlecht dauerhaft versagt bleibt, wenn dieser nicht bereit ist, seine Ehe scheiden zu lassen. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber das Bestehen von Ehen ausschließen, bei denen die Ehegatten auch rechtlich dem gleichen Geschlecht
zugeordnet sind. Als Beschränkung des in den intimsten Bereich der Persönlichkeit
hineinreichenden Rechts auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen
Identität, das sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herleitet und
damit in der Menschenwürde wurzelt, ist sie nur zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel getragen und in der Ausgestaltung verhältnismäßig ist.

42

5. Die Vorenthaltung der rechtlichen Zuordnung zum empfundenen und gewandelten Geschlecht, die verheirateten Transsexuellen durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG widerfährt, ist nicht gerechtfertigt. Die Norm ist verfassungswidrig, weil sie einem Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner neuen
Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, ohne dass seine rechtlich gesicherte Partnerschaft ein Ende findet.

43

a) Allerdings verfolgt der Gesetzgeber mit der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für die rechtliche Anerkennung des geänderten Geschlechts eines Transsexuellen aufgestellten
Voraussetzung der Ehelosigkeit ein legitimes Gemeinwohlziel.

44

Bei der Ausformung der Ehe muss er die wesentlichen Strukturprinzipien beachten,
die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG, der die Ehe unter besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung stellt, an die vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 <69>; 105, 313 <345>). Zum Gehalt der
Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes
mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf
freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 29, 166
<176>; 62, 323 <330>; 105, 313 <345>). Vor diesem Hintergrund ist es ein legitimes

45

14/24

Anliegen, wenn der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verhindern will, dass durch
die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung eines verheirateten Transsexuellen Ehen entstehen, in denen die Ehegatten auch rechtlich dem gleichen Geschlecht zugehören.
b) Die Regelung ist auch geeignet und erforderlich, um zu verhindern, dass es Ehen
gibt, in denen die Ehegatten personenstandsrechtlich dem gleichen Geschlecht zugeordnet sind und hierdurch der falsche Eindruck erweckt wird, auch gleichgeschlechtliche Paare könnten die Ehe eingehen.

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Zwar kann allein schon das äußere Erscheinungsbild eines verheirateten Transsexuellen den Anschein vermitteln, er führe eine gleichgeschlechtliche Ehe. Bestärkt
wird dieser Eindruck zudem durch die in § 1 TSG auch einem verheirateten Transsexuellen eingeräumte Möglichkeit, seinen Vornamen zu ändern und dem empfundenen und gewandelten Geschlecht anzupassen. Wenn sich an diesem äußerlichen
Eindruck auch nur wenig durch eine rechtliche Zuordnung des Transsexuellen zum
anderen als dem Geburtsgeschlecht ändert, entfällt doch nicht die Eignung von § 8
Abs. 1 Nr. 2 TSG, gleichgeschlechtliche Ehen rechtlich auszuschließen.

47

Auch ist die im Gesetzgebungsverfahren erörterte Möglichkeit, die Ehe eines verheirateten Transsexuellen mit Rechtskraft der rechtlichen Anerkennung seines geänderten Geschlechts kraft Gesetzes aufzulösen, kein milderes Mittel gegenüber der
Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG. Die Ehegatten müssen zwar bei dieser Lösung keine Trennungszeit auf sich nehmen, die erforderlich ist, um sich scheiden lassen zu
können und so dem transsexuellen Partner die rechtliche Anerkennung seines neuen
Geschlechts zu ermöglichen. Ihre Ehe findet aber auch in diesem Fall als rechtlich
abgesicherte Partnerschaft durch Auflösung ein Ende, was gleichermaßen einhergeht mit dem Verlust von Rechten, die mit der Ehe verbunden sind. Zudem wollte der
Gesetzgeber mit der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG gewählten Lösung zum Schutz der Intimsphäre des Transsexuellen erreichen, dass dessen Ehegatte nicht an dem Verfahren zur gerichtlichen Feststellung seiner Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht zu
beteiligen ist. Dies setzt voraus, dass die Ehe vor dem Feststellungsverfahren nach
§ 8 TSG geschieden ist.

48

c) Die Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller dadurch erfährt, dass
§ 8 TSG die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum empfundenen und gewandelten
Geschlecht an die Voraussetzung knüpft, nicht verheiratet zu sein, ist aber unverhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist einem verheirateten Transsexuellen, der sich zur
Annäherung an sein empfundenes Geschlecht operativen Eingriffen unterzogen hat
und die sonstigen Voraussetzungen des § 8 TSG erfüllt, nicht zumutbar, dass seine
rechtliche Anerkennung im neuen Geschlecht voraussetzt, dass er sich von seinem
Ehegatten, mit dem er rechtlich verbunden ist und zusammenbleiben will, scheiden
lässt, ohne dass ihm ermöglicht wird, seine ehelich begründete Lebensgemeinschaft
in anderer, aber gleich gesicherter Form fortzusetzen.

49

aa) Das gesetzgeberische Anliegen, das Rechtsinstitut der Ehe, die unter dem be-

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15/24

sonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht, als Form des rechtlich abgesicherten
Zusammenlebens ausschließlich Mann und Frau, also Partnern verschiedenen Geschlechts, vorzubehalten, ist von hohem Gewicht. In Konsequenz dieser Zielsetzung
hat der Gesetzgeber das Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen,
um auch gleichgeschlechtlichen Paaren eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft zu
ermöglichen. Dass er dabei jeweils auf das personenstandsrechtlich festgestellte Geschlecht abgestellt hat, ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
(vgl. BVerfGE 115, 1 <23>).
Die rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit eines verheirateten Transsexuellen würde dazu führen, dass seine Ehe infolge dessen von Partnern des gleichen Geschlechts fortgeführt würde. Zwar würde die Ehe damit gleichgeschlechtlichen
Paaren
nicht
eröffnet.
Doch
Ehen
bisher
verschiedengeschlechtlicher Partner könnten sich in solche gleichgeschlechtlicher
Partner wandeln. Auch wenn der Gesetzgeber es hinnimmt, dass aufgrund bestimmter Paarkonstellationen schon nach derzeitiger Rechtslage nicht nur der Eindruck
entstehen kann, gleichgeschlechtliche Ehen könnten geführt werden, sondern dies
auch im Tatsächlichen aufgrund des empfundenen oder durch operative Eingriffe gewandelten Geschlechts eines Ehepartners der Fall ist, bleibt es doch ein berechtigtes
Bestreben des Gesetzgebers, am Strukturmerkmal der Ehe als einer Vereinigung
von Mann und Frau festzuhalten.

51

So können verheiratete Transsexuelle nach § 1 TSG ihren Vornamen entsprechend
ihrem empfundenen Geschlecht ändern und ihre Ehe weiterführen. Auch steht homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung nach einer Vornamensänderung die Möglichkeit offen, ohne Verlust dieses Vornamens eine Ehe einzugehen. Von den durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Alternativen,
homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung durch personenstandsrechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts oder durch
entsprechende Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes das Eingehen einer
Eingetragenen Lebenspartnerschaft zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 115, 1 <25>), hat
der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr ist er hier bisher untätig geblieben. Damit gilt die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 6.
Dezember 2005 getroffene Übergangsregelung, nach der § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG keine
Anwendung findet und somit ein Transsexueller mit Vornamensänderung nach § 1
TSG eine Ehe eingehen kann, ohne den geänderten Vornamen zu verlieren. Auch
hierdurch kann der Eindruck entstehen, die Ehe sei gleichgeschlechtlichen Paaren
zugänglich. Und schließlich ändert auch die operative Geschlechtsumwandlung eines verheirateten Transsexuellen nichts am Bestand seiner Ehe. Auch wenn der Gesetzgeber in all diesen Fällen den Anschein gleichgeschlechtlicher Ehen hinnimmt,
verliert damit sein Anliegen nicht an Gewicht, jedenfalls keine Ehe zuzulassen, in der
auch personenstandsrechtlich feststeht, dass in ihr zwei gleichgeschlechtliche Partner miteinander verbunden sind.

52

16/24

bb) Demgegenüber wiegt aber auch die Beeinträchtigung schwer, die ein verheirateter Transsexueller durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG erfährt. Er gerät in tiefen inneren
Konflikt, weil er vor eine Alternative gestellt wird, die, gleich, wie er sich entscheidet,
ihm aufzwingt, auf etwas zu verzichten, was für sein Leben existentiell ist. Es ist unzumutbar, wenn von ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seines auf Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gründenden Rechts auf personenstandsrechtliche Anerkennung seines empfundenen und durch operative Eingriffe gewandelten
Geschlechts verlangt wird, dass er sich vorher von seinem Ehegatten scheiden lässt.

53

(1) Mit der Ehelosigkeit wird die rechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit an eine Voraussetzung geknüpft, die ein verheirateter Transsexueller, dessen Partnerschaft Bestand hat, nur unter Inkaufnahme unzumutbarer
Belastungen erfüllen kann. Denn die Scheidung, die dafür erforderlich ist, setzt ihrerseits das Scheitern der Ehe voraus. Nach § 1565 Abs. 1 BGB ist eine Ehe aber nur
dann gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und
nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Ehegatten
müssen also den Willen haben, sich dauerhaft zu trennen. Dies ist aber bei einem
Transsexuellen, der an seiner als Ehe rechtlich abgesicherten Partnerschaft festhalten will, nicht der Fall. Insofern kann die Ehe mangels Scheiterns nicht geschieden
werden. So bleibt ihm der Weg versperrt, über die Scheidung zur Anerkennung seiner geänderten Geschlechtszugehörigkeit zu gelangen, es sei denn, er täuscht im
Scheidungsverfahren eine dauerhaft beabsichtigte Trennung vom Ehegatten vor.
Beides ist ihm nicht zumutbar, denn entweder ist ihm damit die Möglichkeit verschlossen, zur rechtlichen Anerkennung seines empfundenen und gewandelten Geschlechts zu gelangen, oder er müsste vor Gericht wahrheitswidrige Angaben machen.

54

Dabei kann dahinstehen, ob eine Scheidung doch möglich wäre, wenn die Ehegatten, obwohl sie auf Dauer zusammenbleiben wollen, eine dreijährige Trennungszeit
auf sich nehmen, bei der nach § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegliche Vermutung
gilt, dass die Ehe gescheitert ist. Denn es ist unverhältnismäßig, von einem Paar, das
eigentlich zusammenbleiben möchte, eine so lange Trennungszeit zu verlangen, damit es den Nachweis für das angebliche Scheitern der Ehe führen kann und geschieden wird, sodass der transsexuelle Ehepartner die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr.
2 TSG erfüllt. Denn der eigentliche Grund für das Erfordernis der Ehelosigkeit in § 8
Abs. 1 Nr. 2 TSG steht nicht mit dem Scheitern der Ehe in Zusammenhang, sondern
liegt in der gesetzgeberischen Absicht, keine Ehen gleichgeschlechtlicher Partner zuzulassen.

55

(2) Vor allem aber wird durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG die bestehende Ehe des verheirateten Transsexuellen, der die rechtliche Anerkennung seines empfundenen und
gewandelten Geschlechts anstrebt, in erheblichem Maße beeinträchtigt, die unter
dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG steht. Dabei ist von zusätzlichem Gewicht, dass nicht nur er selbst von dieser Beeinträchtigung betroffen ist, sondern
auch sein Ehegatte.

56

17/24

(a) Zum Gehalt der Ehe gehört, dass sie eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ist, in der die gleichberechtigten Partner zueinanderstehen
(vgl. BVerfGE 105, 313 <345>). Insofern schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe in ihrem
Bestand als Verantwortungsgemeinschaft und garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (vgl. BVerfGE 107, 27 <53>).
Die Eheleute können selbst bestimmen, wie sie ihre Ehe führen. Drängt der Staat
Ehegatten zur Scheidung ihrer Ehe, dann läuft dies nicht nur dem Strukturmerkmal
der Ehe als dauerhafter Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft zuwider. Es wird
damit auch der bestehenden Ehe der ihr von Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz
entzogen. Darüber hinaus werden die Ehepartner in ihrer Entscheidungsfreiheit, dauerhaft ehelich zusammenzuleben, und in ihrem Vertrauen auf den ihrer Ehe zukommenden Bestandsschutz schwer beeinträchtigt.

57

Auch die Ehe von Ehegatten, in denen einer von ihnen während der Ehezeit seine
Transsexualität entdeckt oder offenbart und entsprechend seinem empfundenen
oder während der Ehe durch operative Eingriffe gewandelten Geschlecht lebt, fällt
unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Sie ist als Ehe zwischen einem Mann und einer Frau rechtmäßig zustandegekommen und hat bei ihrem Eingehen allen Merkmalen entsprochen, die den Gehalt der Ehe ausmachen. Solange der Gesetzgeber für
das Eingehen der Ehe die Geschlechtlichkeit eines Menschen danach bestimmt, wie
er personenstandsrechtlich zugeordnet ist, und das empfundene Geschlecht eines
Transsexuellen personenstandsrechtlich nicht anerkennt, können Transsexuelle zur
rechtlichen Absicherung einer Partnerschaft mit einem Partner, der personenstandsrechtlich dem anderen Geschlecht angehört, nur die ihnen eröffnete Ehe eingehen.
Beschreiten sie diesen ihnen rechtlich zugewiesenen Weg und schließen eine Ehe,
dann genießt diese uneingeschränkt den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.

58

Dieser Schutz entfällt auch nicht dadurch, dass der transsexuelle Ehegatte während
der Ehe durch operative Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst. Damit wird die Ehe zwar im Tatsächlichen und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nunmehr von gleichgeschlechtlichen Partnern geführt.
Sie
ist
aber
weiterhin
eine
dauerhafte
Lebensund
Verantwortungsgemeinschaft von zwei Ehegatten, die als solche vom grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ausgenommen ist. Strebt ein verheirateter
Transsexueller nach geschlechtsumwandelnder Operation die rechtliche Anerkennung seines empfundenen Geschlechts an, bringt er damit weder zum Ausdruck,
dass es ihm nicht um die Beibehaltung seiner Ehe geht, wie das Bundesministerium
des Innern für die Bundesregierung meint, noch liegt darin ein Verzicht auf den
Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG. Wie der Fall des Antragstellers belegt, ist mit
dem Wunsch eines verheirateten Transsexuellen nach Anerkennung seiner neuen
Geschlechtszugehörigkeit keineswegs immer eine Abwendung von seinem Ehepartner verbunden oder kommt es dadurch seitens des anderen Ehegatten zu einer Trennung. Wenn aber der Wille beider Ehepartner vorhanden ist, die bestehende eheliche
Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft fortzusetzen, dann liegt kein Verzicht auf

59

18/24

den Schutz dieser Ehe vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, einen solchen
Verzicht allein daraus zu schließen, dass der verheiratete Transsexuelle das Bestreben hat, sein Recht zu erlangen, dem Geschlecht auch rechtlich zugeordnet zu werden, dem er aufgrund seiner physischen und psychischen Konstitution angehört, das
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ihm gewährleisten.
(b) Mit der Voraussetzung der Ehelosigkeit für die rechtliche Anerkennung einer Geschlechtsänderung wird einem verheirateten Transsexuellen nahegelegt, seine Ehe
zu beenden. Das kommt für ihn einem Entzug des Schutzes seiner bestehenden Ehe
gleich. Er gerät damit unter psychischen Druck, seine Ehe beenden zu müssen, um
in seinem neuen Geschlecht rechtliche Anerkennung finden zu können, obwohl er
sich von seinem Partner nicht trennen möchte. Von ihm wird damit verlangt, seine
Beziehung zum Partner der gewünschten Geschlechtsidentität zu opfern, auch wenn
diese Beziehung ihn in seiner Identitätsfindung gerade stabilisiert und er es seinem
Ehegatten eigentlich nicht zumuten will, sich von ihm scheiden zu lassen und damit
auch Rechtsverluste hinnehmen zu müssen. Diese Konfliktlage beeinträchtigt die
eheliche Beziehung des Transsexuellen in hohem Maße.

60

(c) Auch der Ehegatte des Transsexuellen, der nach rechtlicher Anerkennung seiner geänderten Geschlechtszugehörigkeit strebt, erfährt eine starke Beeinträchtigung des ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes seiner Ehe. Er durfte
darauf vertrauen, dass seine rechtmäßig zustandegekommene Ehe Bestand hat, solange er und sein Partner zusammenleben und füreinander Verantwortung tragen
wollen. Obwohl dieser Wille auch nach der operativen Geschlechtsumwandlung seines Ehegatten übereinstimmend fortbesteht, wird auch er durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG
dem Entscheidungskonflikt ausgesetzt, entweder an der Ehe in persönlicher Verbundenheit festzuhalten, dann aber damit zu verhindern, dass sein Ehegatte die rechtliche Anerkennung seiner Geschlechtsidentität findet, wissend, dass dies für den Partner von existentieller Bedeutung ist, oder gegen den eigenen Willen sich von seinem
Partner scheiden zu lassen und damit nicht nur die Trennung von ihm auf sich zu
nehmen, sondern auch die rechtliche Absicherung zu verlieren, die mit der Ehe verbunden ist und durch die Scheidung zum Wegfall kommt. Hierdurch wird sein von
Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Interesse am Fortbestand der Ehe beeinträchtigt.

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cc) Wägt man einerseits das gesetzgeberische Interesse, die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten, und andererseits die Interessen eines verheirateten Transsexuellen, der die rechtliche Anerkennung seines geänderten Geschlechts anstrebt, sowie seines Ehegatten am Fortbestand ihrer Ehe miteinander
ab, dann haben die Anliegen beiderseits erhebliches Gewicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die dem Recht auf Anerkennung der eigenen geschlechtlichen
Identität aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zukommt, ist es jedoch
unzumutbar, die Anerkennung eines verheirateten Transsexuellen in seinem empfundenen und gewandelten Geschlecht an die Voraussetzung der vorherigen Beendigung seiner als Ehe rechtlich gesicherten Partnerschaft zu knüpfen.

62

19/24

(1) Diese Interessen, die hinsichtlich des ehelichen Schutzes widerstreiten, unterfallen dem Schutz desselben Grundrechts. Art. 6 Abs. 1 GG schützt sowohl die Ehe als
Rechtsinstitut, zu deren Gehalt gehört, dass sie Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft vereint, als auch geschlossene Ehen sowie die Ehegatten in der Freiheit
der Gestaltung ihres Ehelebens und in dem Interesse auf den Bestand ihrer Ehe. Die
Ehe als Institut in ihrer tradierten Gestalt erhalten zu wollen und sie deshalb nur verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten, ist nicht mehr oder minder von Gewicht wie der Schutz des Vertrauens eines Paares, mit der Ehe eine Verantwortungsgemeinschaft eingegangen zu sein, die auf Dauer trägt und nicht vom Staat gegen
den Willen der Ehegatten aufgelöst werden soll. Das gesetzgeberische Interesse am
Erhalt des Instituts der Ehe als Vereinigung von Mann und Frau muss deshalb grundsätzlich nicht hinter das Interesse eines gleichgeschlechtlichen Ehepaares am Erhalt
ihrer Ehe zurücktreten, ebenso wie sich der Gesetzgeber nicht ohne weiteres über
das Interesse eines Ehepaares an der Beibehaltung ihrer bestehenden Ehe hinwegsetzen kann.

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Allerdings fällt hier ins Gewicht, dass konkret gelebte, unverwechselbare Beziehungen durch die Regelung in eine existentiell erfahrene Krise geführt werden. Wenn
sich vorliegend die Betroffenen auf die Dauerhaftigkeit ihrer Ehe berufen, so berufen
sie sich auf ihr persönliches, die eigene Identität berührendes Eheversprechen, das
für sie unverändert gilt und als unwiderruflich bindend empfunden wird. Es geht insoweit um das weitere Schicksal eines bereits gemeinsam gegangenen Lebensweges
und damit um Folgen von subjektiv existentieller Dimension. Demgegenüber wird die
Prägekraft des Prinzips der Verschiedengeschlechtlichkeit angesichts der konkreten
Umstände nur am Rande berührt. Es handelt sich bei den hier in Rede stehenden
Fällen nur um eine geringe Zahl von Transsexuellen, die zunächst als Mann und Frau
geheiratet haben, erst während der Ehe ihre Transsexualität entdeckt oder offenbart
haben und deren Ehe an dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht
zerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll.
Überdies ist die Prägewirkung des Prinzips in der Öffentlichkeit für diese Konstellationen dadurch gemindert, dass die betreffenden Paare nach außen hin ohnedies bereits im gleichen Geschlecht leben und auch rechtlich Namen des gleichen Geschlechts führen.

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(2) Entscheidend ist für die Gewichtung dabei insbesondere auch das Zusammenspiel von Art. 6 Abs. 1 GG mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und
die Bedeutung des hierdurch geschützten Rechts auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität. Die besondere Belastung, die § 8 Abs. 1 Nr. 2
TSG mit sich bringt, liegt darin, dass sie zur Durchsetzung des gesetzgeberischen
Willens die Realisierung des einen Grundrechts von der Aufgabe des anderen abhängig macht. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verlangt von verheirateten Transsexuellen, sich
entweder für die rechtliche Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität oder die Aufrechterhaltung ihrer Ehe zu entscheiden. Dies zieht zudem die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Grundrechtsposition des anderen Ehegatten in Mitleidenschaft und führt die

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Betroffenen nicht nur in eine kaum zu lösende innere Konfliktlage, sondern auch zu
einer unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung. § 8 TSG verletzt Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG, weil er einem verheirateten Transsexuellen nicht die Möglichkeit einräumt, die rechtliche Anerkennung seiner
neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erlangen, ohne seine Ehe beenden zu müssen,
und ist deshalb verfassungswidrig.
Danach kann dahingestellt bleiben, ob § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG auch gegen Art. 3 Abs.
1 GG verstößt.

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6. Es liegt in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er es verheirateten Transsexuellen, die die sonstigen Voraussetzungen des § 8 TSG erfüllen und
festgestellt bekommen wollen, dass sie dem anderen als dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehören, ermöglicht, diese Feststellung ohne Beendigung
ihrer als Ehe abgesicherten Partnerschaft zu erlangen.

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a) Will der Gesetzgeber zum Schutz des Instituts der Ehe als verschiedengeschlechtlicher Partnerschaft daran festhalten, nicht zuzulassen, dass Paare in der
Ehe verbleiben, bei denen es durch Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten zu einer personenstandsrechtlichen Gleichgeschlechtlichkeit kommt, ist ihm dies unbenommen, da sein Anliegen Art. 6 Abs. 1
GG Rechnung trägt.

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Er muss dabei aber Sorge tragen, dass die bisherige Ehe des Transsexuellen jedenfalls als rechtlich gesicherte Verantwortungsgemeinschaft fortbestehen kann.

69

Wandelt sich durch geschlechtsändernde operative Eingriffe und personenstandsrechtliche Anerkennung des geänderten Geschlechts eines Transsexuellen dessen
Ehe in eine gleichgeschlechtliche, kann sie nicht mehr beanspruchen, als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau zu gelten. Der Schutz, den sie aus Art. 6 Abs. 1 GG
auch weiterhin erfährt, bezieht sich dann auf die mit der Ehe eingegangene Verantwortungsgemeinschaft mit all ihren Rechten und Pflichten, die mit ihr verbunden sind.
Das Vertrauen der Partner auf den Bestand dieser Gemeinschaft bleibt weiterhin geschützt. Insofern kann ihr zwar versagt werden, als Ehe weiterzubestehen, nicht jedoch als Verantwortungsgemeinschaft. Deren Beendigung mitsamt dem Verlust der
aus der Ehe erwachsenen Rechte ist den Partnern, wie unter B. I. 5. c. cc). ausgeführt, unzumutbar. Dies hat der Gesetzgeber bei einer Neuregelung zu berücksichtigen.

70

Wie er sicherstellt, dass die Verantwortungsgemeinschaft eines verheirateten
Transsexuellen mit seinem Ehegatten ohne Beendigung Fortsetzung findet, ist dem
Gesetzgeber überlassen. So kann er sie mit Rechtskraft der Anerkennung der geänderten personenstandsrechtlichen Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen
Ehegatten in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft überführen, muss dabei aber
Sorge dafür tragen, dass die erworbenen Rechte und auferlegten Pflichten aus der
Ehe einem solchen Paar in der Eingetragenen Lebenspartnerschaft ungeschmälert

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erhalten bleiben. Er kann zu diesem Zweck aber auch eine rechtlich abgesicherte
Lebensgemeinschaft sui generis schaffen, die dem Paar die erworbenen Rechte und
Pflichten aus der Ehe sichert, und die Ehe mit Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit des transsexuellen Ehegatten in dieser Form fortbestehen
lassen.
b) Angesichts der geringen Zahl der betroffenen verheirateten Transsexuellen, die
erst während der Ehe ihre Transsexualität entdecken oder offenbaren und deren Ehe
an dieser tiefgreifenden Veränderung der Paarbeziehung nicht zerbrochen ist, sondern nach dem Willen beider Ehegatten fortgesetzt werden soll, kann der Gesetzgeber sich aber auch dafür entscheiden, verheirateten Transsexuellen die Möglichkeit
der rechtlichen Anerkennung ihres geänderten Geschlechts bei Fortführung ihrer Ehe
zu eröffnen und dafür § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG zu streichen. Wegen des Schutzes, der
den bestehenden Ehen aus Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, wäre dies auch angesichts
dessen, dass die Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau durch Art. 6 Abs.
1 GG geschützt ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

72

II.
Die Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Unvereinbarkeit dieser Norm mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG und Art. 6 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber hat, wie aufgezeigt, mehrere Möglichkeiten, um den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Hierfür wird dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1. August 2009 gesetzt.

73

Angesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die ein verheirateter Transsexueller
durch die Versagung der rechtlichen Anerkennung seiner empfundenen und gewandelten Geschlechtszugehörigkeit erfährt, wird § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung für nicht anwendbar erklärt.

74

Wählt der Gesetzgeber den Weg, die Ehe eines Transsexuellen mit dessen personenstandsrechtlicher Anerkennung in der geänderten Geschlechtszugehörigkeit in
eine andere rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft zu überführen, kann er auch
regeln, dass Ehen, in denen der transsexuelle Ehepartner wegen der zwischenzeitlichen Nichtanwendbarkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG bereits die personenstandsrechtliche Anerkennung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit erlangt hat, ebenfalls
kraft Gesetzes in die dafür vorgesehene rechtlich abgesicherte Lebensgemeinschaft
ex nunc überführt werden.

75

22/24

Die Entscheidung ist zu B. II. 2. Absatz mit 7:1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.
Papier

HohmannDennhardt

Bryde

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Kirchhof

Masing

23/24

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2008 1 BvL 10/05
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2008 - 1 BvL 10/05 Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/ls20080527_1bvl001005.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2008:ls20080527.1bvl001005

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