BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 256/08 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn Prof. Dr. G...,
2. des Herrn Dr. G...,
3. des Herrn K...,
4. der J... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
5. des Herrn U...,
6. des Herrn R...,
7. des Herrn Z...,
8. des Herrn Dr. B...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Meinhard Starostik,
Schillstraße 9, 10785 Berlin gegen die §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl I 2007, S. 3198 ff.)
hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin
und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof
am 11. März 2008 beschlossen:

1/25

1. § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198)
ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach
§ 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des
Telekommunikationsgesetzes gespeicherte TelekommunikationsVerkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter
von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind
jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den
übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer
Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die
Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
2. Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September
2008 nach Maßgabe der Gründe über die praktischen Auswirkungen der in
§ 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen
und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und
der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.
3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel der
notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Eilantrag, die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember
2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung) eingeführte Vorratsspeicherung von TelekommunikationsVerkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit einstweilen auszusetzen.

1

I.
1. Telekommunikations-Verkehrsdaten sind Daten, die bei der Erbringung
eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (vgl.
§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes - im Folgenden: TKG). Bereits seit längerer Zeit bestehen Ermächtigungen verschiedener Behörden, zu repressiven Zwe2/25

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cken der Strafverfolgung und präventiven Zwecken der Gefahrenabwehr solche Daten bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu erheben (vgl. etwa zu der
strafprozessualen Befugnisnorm des § 100g StPO a.F. BVerfGE 107, 299 <321 f.>).
Diese Ermächtigungen haben eine große praktische Relevanz. So gibt die Bundesregierung für den Bereich der Strafverfolgung die Zahl der Verkehrsdatenabrufe im
Jahr 2005 mit über 40.000 an.
Ein Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten hatte bisher jedoch nur dann Erfolg, wenn der ersuchte Diensteanbieter die Daten zu eigenen Zwecken gespeichert
hatte, etwa gemäß § 97 TKG zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung. Hingegen
waren die Diensteanbieter nach der bisherigen Rechtslage nicht verpflichtet oder
auch nur berechtigt, Verkehrsdaten unabhängig von ihrem eigenen Bedarf zu öffentlichen Zwecken wie der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr zu speichern (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2006 - 1 BvR
1811/99 -, NJW 2007, S. 3055 <3057>).

3

Belastbare Angaben dazu, in wie vielen Fällen Abrufe von Verkehrsdaten nach der
bisherigen Rechtslage erfolglos blieben, weil die Verkehrsdaten nicht über das Verbindungsende hinaus gespeichert oder zwischenzeitlich gelöscht worden waren, liegen dem Senat nicht vor. Eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und
internationales Strafrecht kommt auf der Grundlage einer Aktenanalyse in 467 Strafverfahren aus den Jahren 2003 und 2004 zu einer Misserfolgsquote von etwa 4 %.
Die Bundesregierung hat hierzu jedoch ausgeführt, die Studie sei aufgrund der geringen Zahl untersuchter Fälle nicht repräsentativ. Zudem sei sie insoweit durch die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes
überholt, als gerade in jüngerer Zeit vermehrt im Voraus bezahlte Telekommunikationsleistungen oder Pauschaltarife genutzt würden, in deren Rahmen Verkehrsdaten
zu Zwecken der Entgeltabrechnung nicht über das Verbindungsende hinaus gespeichert werden müssten. Schließlich sei davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungspraxis auf die ihnen bekannten Speicherungsgepflogenheiten der Diensteanbieter eingestellt hätten, so dass Abrufersuchen, die keinen Erfolg
versprachen, von vornherein nicht gestellt worden seien. Jedenfalls bestehe ein Bedarf für eine längerfristige Speicherung von Verkehrsdaten, der aus der Studie nicht
ersichtlich werde.

4

2. In einigen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Telekommunikationsunternehmen bereits seit längerer Zeit verpflichtet, TelekommunikationsVerkehrsdaten für Abrufe durch staatliche Stellen auf Vorrat zu speichern. Kommission und Rat sahen in den unterschiedlichen Vorgaben für die zu speichernden
Datenarten, die für die Vorratsspeicherung geltenden Bedingungen und die Dauer
der Vorratsspeicherung ein Hindernis für den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation. Diesem Hindernis soll die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze

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erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl L
105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) begegnen. Die
Richtlinie 2006/24/EG ist auf Art. 95 EG gestützt. Dieser Kompetenztitel verleiht der
Europäischen Gemeinschaft die Befugnis, Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, welche die Errichtung
und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
Nach Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG sind bestimmte Telekommunikationsdaten
auf Vorrat zu speichern, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von „schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden“, zur Verfügung stehen.
Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu
tragen, dass die in Art. 5 Richtlinie 2006/24/EG im Einzelnen aufgeführten Daten auf
Vorrat gespeichert werden. Nach Art. 6 Richtlinie 2006/24/EG muss die Speicherungsdauer mindestens sechs Monate und darf höchstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Kommunikation betragen.

6

Die Republik Irland hat am 6. Juli 2006 eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben, um gemäß Art. 230 EG die Richtlinie 2006/24/EG für nichtig erklären zu
lassen (Rs. C-301/06). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Richtlinie sei kompetenzwidrig zustande gekommen. Sie ziele nicht auf Errichtung und Funktionsfähigkeit
des europäischen Binnenmarktes ab, sondern diene in erster Linie Belangen der
Strafverfolgung, hätte daher eine andere Kompetenzgrundlage erfordert und in der
Folge nicht als Richtlinie, sondern nur als Rahmenbeschluss ergehen können, der
gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b EU Einstimmigkeit verlangt hätte. Über diese Klage ist bislang nicht entschieden.

7

3. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung dient unter
anderem dazu, die Richtlinie 2006/24/EG in deutsches Recht umzusetzen (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 2). Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten finden sich in
den neu geschaffenen §§ 113a, 113b TKG.

8

§ 113a TKG verpflichtet die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer, bestimmte einzeln aufgeführte Verkehrs- und Standortdaten
für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. Der Inhalt der Kommunikation
und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen aufgrund des § 113a TKG nicht
gespeichert werden.

9

§ 113b TKG öffnet den bevorrateten Datenbestand für Abrufe zu den Zwecken der
Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben. Die Norm enthält keine
eigenständige Abrufbefugnis; eine solche ist dem für die jeweilige Behörde geltenden
Fachrecht vorbehalten. Die darauf bezogenen gesetzlichen Bestimmungen müssen
einen Datenabruf unter Bezugnahme auf § 113a TKG vorsehen. Über die Auskunfts-

10

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erteilung hat der Verpflichtete seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren. Zu anderen Zwecken als
einem behördlichen Abruf darf der bevorratete Datenbestand - mit Ausnahme der
Vorbereitung einer manuellen Bestandsdatenauskunft nach § 113 TKG - nicht genutzt werden.
Bislang nimmt lediglich der gleichfalls durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung novellierte § 100g StPO auf § 113a TKG Bezug und
ermöglicht zum Zwecke der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über
Telekommunikations-Verkehrsdaten, die allein aufgrund der Vorratsspeicherungspflicht gespeichert sind. Die Neuregelung in § 100g StPO erweitert ferner die bisherigen
Befugnisse
der
Strafverfolgungsbehörden
zur
Erhebung
von
Telekommunikations-Verkehrsdaten insoweit, als die Behörden von den Diensteanbietern nicht nur Auskunft über gespeicherte oder zukünftig anfallende Verkehrsdaten verlangen können, sondern auch zur Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit
während der laufenden Telekommunikation ermächtigt werden (vgl. BTDrucks 16/
5846, S. 50).

11

Nach den im vorliegenden Verfahren eingegangenen Stellungnahmen sind Regelungen zum Abruf von allein nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu präventiven
Zwecken durch Polizei- und Sicherheitsbehörden in verschiedenen Ländern sowie
auf Bundesebene geplant. Ihre Einführung steht jedoch nicht unmittelbar bevor. Hingegen gibt es bereits seit längerer Zeit zahlreiche fachrechtliche Normen, die Polizeiund Sicherheitsbehörden im Rahmen präventiver Zielsetzungen dazu ermächtigen,
Verkehrsdaten zu erheben, welche ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu
eigenen Zwecken, etwa nach § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung, gespeichert hat.

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4. Die verfahrensgegenständlichen Vorschriften lauten:

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§ 113a TKG
Speicherungspflichten für Daten

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(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt,
ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete
Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich
zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt,
ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbeiten, hat
sicherzustellen, dass die Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

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(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern:

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1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,

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2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe
der zugrunde liegenden Zeitzone,

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3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst,

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4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:

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a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den
angerufenen Anschluss,

21

b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,

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c) die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei
Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen,

23

d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des
Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle,

24

5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses.

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Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeitpunkte
der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.

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(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern:

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1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und
die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen
Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,

28

2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des
elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie
die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,

29

3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die
Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,

30

4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes
nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

31

(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:

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1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene InternetprotokollAdresse,

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2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,

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3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

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6/25

(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des
Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe
dieser Vorschrift zu speichern.

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(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser
Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.

37

(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den nach
Maßgabe dieser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen ergeben.

38

(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen
auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

39

(9) Die Speicherung der Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass
Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.

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(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat betreffend die Qualität und den
Schutz der gespeicherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im Rahmen dessen hat er durch technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen möglich
ist.

41

(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.

42

§ 113b TKG
Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten

43

Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten

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1. zur Verfolgung von Straftaten,

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2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder

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3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes

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an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen
und die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme
einer Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs.
1 Satz 4 gilt entsprechend.
Die in der Strafprozessordnung enthaltene Abrufnorm lautet:
§ 100g StPO

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49
50

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder
Teilnehmer

51

1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in
§ 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch
strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder

52

2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,

53

so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a
des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem
angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von
Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig.

54

(2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend
von § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre.

55

(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den
allgemeinen Vorschriften.

56

(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine
Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind:

57

1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;

58

2. die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach Absatz 1, unterschieden
nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;

59

3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 und 2;

60

8/25

4. die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wurden, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung;

61

5. die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten
Daten ganz oder teilweise nicht verfügbar waren.

62

Der von § 100g StPO in Bezug genommene § 100a StPO lautet auszugsweise:
§ 100a StPO

63
64

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und
aufgezeichnet werden, wenn

65

1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,

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2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und

67

3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

68

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

69

1. aus dem Strafgesetzbuch:

70

a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a,

71

b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,

72

c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,

73

d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,

74

e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,

75

f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b,
177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,

76

g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs.
1 bis 3,

77

h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

78

i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a,
239a und 239b,

79

j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach
§ 244a,

80

9/25

k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,

81

l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei
nach den §§ 260 und 260a,

82

m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach
§ 261 Abs. 1, 2 und 4,

83

n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a
Abs. 2,

84

o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,

85

p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit
§ 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,

86

q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,

87

r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,

88

s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3,
des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314,
315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,

89

t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,

90

2. aus der Abgabenordnung:

91

a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,

92

b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,

93

c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,

94

3. aus dem Arzneimittelgesetz:

95

Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe
b genannten Voraussetzungen,

96

4. aus dem Asylverfahrensgesetz:

97

a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,

98

b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
nach § 84a,

99

5. aus dem Aufenthaltsgesetz:

100

a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,

101

10/25

b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
nach § 97,

102

6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

103

Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,

104

7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

105

a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

106

b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,

107

8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

108

Straftaten nach § 29 Abs. 1 unter den in § 29 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,

109

9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:

110

a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 21,

111

b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,

112

10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

113

a) Völkermord nach § 6,

114

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,

115

c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

116

11. aus dem Waffengesetz:

117

a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,

118

b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

119

…

120
II.

Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) und zu 5) bis 8) nutzen privat und geschäftlich
verschiedene Telekommunikationsdienste wie Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone,
Internetzugangsdienste und E-Mail-Postfächer. Die Beschwerdeführerin zu 4) entwickelt und vertreibt die Software für einen kommerziellen InternetAnonymisierungsdienst.

121

Die Beschwerdeführer bringen vor, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits deshalb begründet, weil die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen offensichtlich gegen das Grundgesetz verstießen. Jedenfalls sei ihre Anwendung aufgrund einer Folgenabwägung auszusetzen.

122

11/25

Die angegriffenen Regelungen beeinträchtigten aufgrund ihrer Breitenwirkung nicht
nur die Entfaltungschancen der Einzelnen, sondern in gravierendem Maße das Gemeinwohl insgesamt. Die anlasslose Vorratsspeicherung von TelekommunikationsVerkehrsdaten könne die Bevölkerung massiv einschüchtern. Dadurch sei zu besorgen, dass sensible Kontakte und Kommunikationen entweder erschwert würden oder
insgesamt endeten.

123

Demgegenüber wögen die Nachteile, die mit einer Aussetzung der Anwendung von
§§ 113a, 113b TKG verbunden wären, weniger schwer. Nur in Ausnahmefällen würde die Aussetzung den Verlust von Beweismitteln nach sich ziehen. Die bestehenden
Möglichkeiten des Zugriffs auf Verkehrsdaten, die zu Abrechnungszwecken gespeichert seien oder auf richterliche Anordnung gespeichert würden, blieben erhalten.
Diese Möglichkeiten hätten in den letzten Jahren eine wirksame Strafrechtspflege gesichert und seien durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung weiter ausgebaut worden.

124

Das Gemeinschaftsrecht hindere den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht. Die Richtlinie 2006/24/EG sei formell gemeinschaftsrechtswidrig und mit
den von dem Europäischen Gerichtshof anerkannten Gemeinschaftsgrundrechten
nicht vereinbar.

125

III.
Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg und
Rheinland-Pfalz Stellung genommen.

126

1. Die Bundesregierung hält den Antrag jedenfalls für unbegründet. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung scheide bereits deshalb aus, weil die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache unzulässig sei. Soweit die angegriffenen Normen zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzten, bestehe keine Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts. Die deutsche Regelung gehe hinsichtlich
des Speicherungszwecks der Strafverfolgung nicht über die Vorgaben der Richtlinie
2006/24/EG hinaus. Soweit § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG den bevorrateten Datenbestand auch für andere Zwecke als die Strafverfolgung bereitstelle, fehle es mangels fachrechtlicher Abrufermächtigungen derzeit an einer
eigenständigen Beschwer.

127

Werde gleichwohl in eine Folgenabwägung eingetreten, so gehe diese zulasten einer Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Normen aus.

128

Für die Einzelnen, deren Daten gespeichert würden, bestehe lediglich die Gefahr einer punktuellen Übermittlung von Daten, die möglicherweise auf andere Weise nicht
in den Zugriffsbereich des Staates gelangt wären. Diese Informationen unterlägen
aber weiterhin einer unabhängigen gerichtlichen Würdigung und den Regeln der
strafprozessualen Beweiserhebung und Beweisverwertung. Bei dem bloßen Akt der
Speicherung handle es sich um einen Eingriff von geringer Intensität, da die gespei-

129

12/25

cherten Informationen von niemandem zur Kenntnis genommen werden könnten. Die
von den Beschwerdeführern behauptete abschreckende Wirkung der Datenspeicherung beruhe im Wesentlichen auf einer Überzeichnung und Falschdarstellung der angegriffenen Normen.
Hätte der Antrag Erfolg, so würde die Effektivität der Strafverfolgung erheblich geschmälert. Aufgrund der wachsenden Verbreitung von Pauschaltarifen verliere die
Erhebungsbefugnis des § 100g StPO mit dem Fehlen von Verkehrsdaten zunehmend ihre tatsächliche Grundlage. So würden etwa im Bereich der Verbreitung von
Kinderpornographie die Sachverhalte häufig nicht zeitnah bekannt, so dass die
schnelle Löschung von Verkehrsdaten die Ermittlungsmöglichkeiten in vielen Fällen
zunichte mache. Im Übrigen könne bereits eine Verzögerung der Auskunftserteilung
zur endgültigen Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs gerade auch hinsichtlich
schwerer Straftaten führen, da in vielen Fällen Beweismittel unwiederbringlich verloren gingen.

130

2. Die Regierungen der Länder Bayern, Brandenburg, Hamburg und RheinlandPfalz haben sich zu geplanten landesrechtlichen Regelungen des Verkehrsdatenabrufs sowie zu ermittlungspraktischen Fragen geäußert.

131

B.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise stattzugeben.

132

I.
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.
BVerfGE 112, 284 <291>; stRspr). Dies ist hier nicht der Fall.

133

1. Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergeben sich allerdings
zum Teil daraus, dass diese auch gegen Regelungen gerichtet ist, durch die zwingende Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG umgesetzt werden. Dies führt jedoch
nicht dazu, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein als unzulässig anzusehen wäre.

134

a) Über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage von deutschen Gerichten und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, übt das Bundesverfassungsgericht
seine Gerichtsbarkeit nicht mehr aus, solange die Europäischen Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar

135

13/25

gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfGE
73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>). Dementsprechend wird eine innerstaatliche
Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, insoweit nicht an
den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Gemeinschaftsrecht keinen Umsetzungsspielraum lässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfGE
118, 79 <95 ff.>). Hingegen kann eine Norm des deutschen Rechts, durch die der
Gesetzgeber die Vorgaben einer Richtlinie in eigener Regelungskompetenz konkretisiert hat oder über solche Vorgaben hinausgegangen ist, zulässigerweise mit einer
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden.
Inwieweit die Verfassungsbeschwerde sich nach diesen Maßgaben als zulässig erweist, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Sie ist jedenfalls nicht insgesamt von vornherein unzulässig. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen
Normen erschöpfen sich nicht darin, zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
umzusetzen. Zum einen belässt die Richtlinie 2006/24/EG den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume, etwa bei der Bestimmung der Straftaten, zu deren Verfolgung der
bevorratete Datenbestand genutzt werden darf. Zum anderen gehen die §§ 113a,
113b TKG zumindest in Teilbereichen über die in der Richtlinie enthaltenen zwingenden Vorgaben hinaus. So ermöglicht § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG einen Datenabruf nicht nur zur Strafverfolgung, sondern auch zur Gefahrenabwehr und zur Erfüllung sicherheitsbehördlicher Aufgaben. Auch dürften die in § 113a Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 6 TKG enthaltenen Verpflichtungen zur Datenspeicherung über die durch Art. 3
Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2006/24/EG vorgegebenen Speicherungspflichten
hinausreichen.

136

b) Zudem kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Europäische Gerichtshof die Richtlinie 2006/24/EG aufgrund der anhängigen Nichtigkeitsklage der
Republik Irland (Rs. C-301/06) wegen der Inanspruchnahme eines nicht tragfähigen
Kompetenztitels für nichtig erklären wird. Diese Klage erscheint angesichts der Erwägungen, mit denen die Klägerin die Kompetenzwidrigkeit der Richtlinie begründet, zumindest nicht von vornherein aussichtslos (vgl. dazu ferner
Alvaro, DANA 2006, S. 52 <53 f.>; Gitter/Schnabel, MMR 2007, S. 411 <412 f.>;
Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2007, S. 9 <11 ff.>; Westphal, EuZW 2006,
S. 555 <557 ff.>; Zöller, GA 2007, S. 393 <407 ff.>). Sollte der Antrag der Republik Irland Erfolg haben, wäre Raum für eine umfassende Prüfung der angegriffenen Normen durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der deutschen Grundrechte
(vgl. BVerfGE 118, 79 <97 f.>).

137

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Für ihre
Erfolgsaussichten wird es darauf ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine anlasslose, umfassende und zu den in § 113b TKG vorgesehenen Zwecken
erfolgende Vorratsspeicherung von sensiblen Daten, deren Erhebung durch staatliche Stellen in Art. 10 GG eingreift (vgl. BVerfGE 107, 299 <312 ff.>), mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zudem wird zu überprüfen sein, inwieweit es die verfassungsrechtlichen Anforderungen beeinflusst, dass die abgerufenen Daten zuvor zum

138

14/25

Zweck eines im Voraus nicht absehbaren Datenabrufs auf Vorrat gespeichert worden
sind. Diese Fragen lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ohne weiteres beantworten, sondern bedürfen einer umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
II.
1. Kann - wie hier - nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind
die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen,
die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126
<135>; stRspr).

139

a) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 104,
51 <55>; 112, 284 <292>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner
Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets
ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz
darf deshalb nur dann vorläufig am Inkrafttreten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen,
die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; stRspr). Bei
dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen
zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für den Beschwerdeführer ergeben (vgl.
BVerfGE 112, 284 <292>).

140

b) Dieser Maßstab ist noch weiter zu verschärfen, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit
sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt.

141

In einem solchen Fall ist für die Folgenabwägung von Bedeutung, dass das Bundesverfassungsgericht eine Regelung nicht beanstandet, soweit sie zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt (vgl. oben I 1 a). In diesem Umfang könnte die
einstweilige Anordnung über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinausgehen.

142

Zudem sind angesichts der Integrationsoffenheit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE
89, 155 <183>) im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen zu berücksichtigen, die sich aus der Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsnorm, soweit diese zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, für die Gemeinschaftsrechtsordnung ergeben können. Eine derartige Anordnung kann dazu führen, dass ein

143

15/25

gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakt in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt
keine Wirkung entfaltet. Darin liegt, soweit der Gemeinschaftsrechtsakt sich letztlich
als für den deutschen Gesetzgeber verbindlich erweist, regelmäßig eine Störung des
Gemeinschaftsinteresses an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts.
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur einstweiligen Aussetzung des Vollzugs gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte durch mitgliedstaatliche Gerichte spricht dafür, den Vollzug eines Gesetzes, soweit es zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, allenfalls in besonderen Ausnahmefällen
auszusetzen. Nach dieser Rechtsprechung kann ein nationales Gericht einstweiligen
Rechtsschutz, durch den im Einzelfall der Vollzug gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben ausgesetzt wird, nur unter strengen Voraussetzungen gewähren. Insbesondere
ist das Interesse der Gemeinschaft am Vollzug des Gemeinschaftsrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - C-143/88, C-92/
89 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen und
Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Rn. 22 ff.; Urteil vom 9. November 1995
- C-465/93 - Atlanta Fruchthandelsgesellschaft mbH u.a., Slg. 1995, I-3761,
Rn. 31 ff.; Urteil vom 17. Juli 1997 - C-334/95 - Krüger GmbH&Co. KG, Slg. 1997,
I-4517, Rn. 43 ff.; Urteil vom 6. Dezember 2005 - C-461/03 - Gaston Schul,
Slg. 2005, I-10513, Rn. 17 ff.).

144

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht gleichwohl
den Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine
derartige einstweilige Anordnung setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der
Hauptsache hinauszugehen und das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven
Vollzug des Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen.

145

2. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nur teilweise stattzugeben. Eine Aussetzung der durch § 113a TKG angeordneten
Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten scheidet aus (a). Jedoch ist die Nutzung dieser Daten auf bestimmte Anlässe der Strafverfolgung zu beschränken (b). Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu präventiven Zwecken besteht derzeit kein Anlass (c).

146

a) Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG scheidet aus. Die in dieser Norm
geregelte Pflicht bestimmter Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten entspricht zumindest in weiten Teilen
zwingenden Vorgaben der Richtlinie. Zwar sieht die Richtlinie die Speicherung nur zu
Zwecken der Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten vor. Diese Zweckbegrenzung enthält § 113a TKG nicht; vielmehr trifft das Telekommunikationsgesetz eine über die Zweckbestimmung der Richtlinie hinausgehende Regelung in § 113b

147

16/25

TKG. Diese Regelungstechnik des deutschen Gesetzgebers ändert jedoch nichts
daran, dass die Richtlinie eine umfassende Datenspeicherung erfordert.
Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen
könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die in
§ 113a TKG angeordnete umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten
über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken (vgl. zum grundrechtlichen Gewicht solcher
Effekte BVerfGE 113, 29 <46>). Dieser Effekt ließe sich für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Norm und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst
dann nicht rückgängig machen, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Erfolg haben sollte.

148

Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine
Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf
seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen Beeinträchtigung. Die Datenbevorratung ermöglicht den Abruf, der dann zu konkreten Belastungen führt. Des Weiteren hängt das Gewicht eines denkbaren Einschüchterungseffekts auch davon ab, unter welchen Voraussetzungen die bevorrateten Daten abgerufen und verwertet
werden können. Je weiter die Befugnisse staatlicher Stellen insoweit reichen, desto
eher müssen die Bürger befürchten, dass diese Stellen ihr Kommunikationsverhalten
überwachen.

149

Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Datenbevorratung und dem Abruf
der bevorrateten Daten ist mit der Bevorratung allein noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass das Risiko hingenommen werden müsste, durch eine
Aussetzung bereits der Vorratsspeicherung möglicherweise über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und
das Interesse an einem effektiven Vollzug des zwingenden Gemeinschaftsrechts
schwerwiegend zu beeinträchtigen.

150

b) Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen.

151

aa) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das
öffentliche Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den
Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.

152

(1) Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde
aber später als begründet, so drohten Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile von ganz erheblichem Gewicht.

153

Ein Abruf der bevorrateten Telekommunikations-Verkehrsdaten im Einzelfall kann
für den Betroffenen gewichtige Nachteile bewirken, die sich zumindest in weitem Um-

154

17/25

fang durch eine spätere Nichtigerklärung der Vorschriften über die Datenbevorratung
und den Datenabruf nicht mehr beheben ließen.
(a) Die sechs Monate andauernde Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche durch eine
Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstandenen Verkehrsdaten
bedeutet eine erhebliche Gefährdung des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutzes. Dass ein umfassender Datenbestand ohne konkreten Anlass bevorratet wird, prägt auch das Gewicht der dadurch ermöglichten Verkehrsdatenabrufe. Von der Datenbevorratung ist annähernd jeder Bürger bei jeder Nutzung von
Telekommunikationsanlagen betroffen, so dass eine Vielzahl von sensiblen Informationen über praktisch jedermann für staatliche Zugriffe verfügbar ist. Damit besteht für
alle am Telekommunikationsverkehr Beteiligten das Risiko, dass im Rahmen konkreter behördlicher Ermittlungen über einen längeren Zeitraum hinweg Verkehrsdaten
abgerufen werden. Dieses Risiko konkretisiert sich im einzelnen Abruf, weist jedoch
angesichts der flächendeckenden Erfassung des Telekommunikationsverhaltens der
Bevölkerung weit über den Einzelfall hinaus und droht, die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen in den Schutz der Unzugänglichkeit der
Telekommunikationsanlagen insgesamt zu erschüttern (vgl. zu einzelnen Datenabrufen BVerfGE 107, 299 <320>).

155

(b) In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr
rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG. Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen, gegebenenfalls
sogar begrenzte Rückschlüsse auf die Gesprächsinhalte zu ziehen. Zudem weist ein
Verkehrsdatenabruf eine erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des
Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst, also
vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 107, 299 <318 ff.>).

156

Weiter werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden, die ohne diese
Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären. Solche Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise Wohnungsdurchsuchungen oder Überwachungen der Telekommunikation, können ihrerseits den Betroffenen erheblich belasten, ohne dass es darauf ankommt, ob sie den gegen ihn bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung
erhärten oder widerlegen. Auch die darin liegenden Nachteile können im Anschluss
an die Ermittlungsmaßnahme nicht mehr behoben werden.

157

Schließlich können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen, erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens und gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den Abruf der
bevorrateten Daten nicht möglich gewesen wären. Wären die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nich-

158

18/25

tig, würde die Verurteilung in solchen Fällen auf Beweismitteln beruhen, die im Rahmen eines verfassungsgemäß durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
nicht hätten gewonnen werden dürfen. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob sich
der darin liegende Nachteil für den Betroffenen nach einer Nichtigerklärung der Vorschriften über Datenbevorratung und Datenabruf in jedem Fall vollständig beheben
ließe.
(2) Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile für das öffentliche Interesse an einer
effektiven Strafverfolgung ergeben.

159

Diese Nachteile wiegen allerdings teilweise weniger schwer und sind angesichts
des Gewichts der dem Einzelnen und der Allgemeinheit durch den Vollzug des
§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG drohenden Nachteile hinzunehmen, wenn die einstweilige
Anordnung zwar nicht die Durchsicht der bevorrateten Verkehrsdaten durch den
Diensteanbieter infolge eines Abrufersuchens der Strafverfolgungsbehörde ausschließt, wohl aber die Übermittlung und Nutzung des dadurch gewonnenen Datensatzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Von der einstweiligen Anordnung, die eine Übermittlung der Daten ausschließt, sind allerdings Abrufersuchen
auszunehmen, die der Verfolgung von Katalogtaten im Sinne des § 100a Abs. 2
StPO dienen, wenn darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1
StPO vorliegen. Im Übrigen dürfen die Daten einstweilen nicht genutzt werden.

160

(a) Eine solche einstweilige Anordnung hindert die Strafverfolgungsbehörden nicht,
gemäß § 100g Abs. 1 StPO auf der Grundlage einer Anordnung nach § 100g Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 100b Abs. 1 und 2 StPO Abrufersuchen an
Telekommunikations-Diensteanbieter zu richten, welche die allein nach § 113a TKG
gespeicherten Verkehrsdaten zum Gegenstand haben. Wohl aber wird die Nutzung
der von einem Diensteanbieter auf ein solches Ersuchen hin erhobenen Daten teilweise beschränkt.

161

Würde jedweder Zugriff auf die bevorrateten Daten unterbunden, so bestünde die
Gefahr, dass den Strafverfolgungsbehörden ein effektives Ermittlungsinstrument vollständig versagt bliebe. Da derzeit nicht abzusehen ist, wann eine Entscheidung über
die Verfassungsbeschwerde ergehen wird, erscheint es wahrscheinlich, dass hinsichtlich einiger der auf Vorrat gespeicherten Daten die Speicherungsfrist bis zu dieser Entscheidung abgelaufen sein würde. Diese Daten würden daher gemäß § 113a
Abs. 11 TKG zu löschen sein und für einen späteren Abruf nicht mehr zur Verfügung
stehen. Dies könnte dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen erfolglos bleiben,
die mit Hilfe der bevorrateten Daten erfolgreich hätten abgeschlossen werden können.

162

Dieser Nachteil für das Strafverfolgungsinteresse kann jedoch weitgehend vermieden werden, wenn nicht das Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die
Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur Speicherung Ver-

163

19/25

pflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden. Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten
anschließend diese Daten in vollem Umfang zum Zwecke der Strafverfolgung genutzt
werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die zwischenzeitliche Löschung
der bevorrateten Daten ist dann nicht zu besorgen.
(b) Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine Katalogtat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist und zudem die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen.
Die einstweilige Anordnung erfasst hingegen die übrigen Anwendungsfälle der Abrufermächtigung des § 100g Abs. 1 StPO.

164

(aa) Wird die Übermittlung und Nutzung der abgerufenen Daten an die Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt, so können die weiteren Ermittlungen dadurch bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde verzögert werden. Diese Verzögerung kann im Einzelfall zur Folge haben, dass das betroffene Ermittlungsverfahren
ganz oder teilweise erfolglos bleibt, obwohl es ohne die Aussetzung erfolgreich hätte
abgeschlossen werden können. Insbesondere können Beweismittel zwischenzeitlich
verloren gehen, die ohne die Verzögerung der weiteren Ermittlungen verfügbar gewesen und im Anschluss an den Datenabruf erhoben worden wären.

165

Inwieweit dieses Risiko um des Schutzes der Betroffenen willen hinzunehmen ist,
hängt von dem Gewicht des staatlichen Ermittlungsinteresses ab. Das Bundesverfassungsgericht hat für dessen Beurteilung im Eilverfahren grundsätzlich von der Einschätzung des Gesetzgebers auszugehen.

166

Der Gesetzgeber hat in § 100a Abs. 2 StPO die dort benannten Straftaten als so
schwer eingestuft, dass sie nach seiner Einschätzung eine Überwachung der Telekommunikation rechtfertigen, die durch einen Abruf von Verkehrsdaten nach § 100g
StPO vorbereitet werden kann. Für Telekommunikationsüberwachungen liegt auf der
Hand, dass durch eine Verzögerung des Ermittlungsverfahrens Beweismittel unwiederbringlich verloren gehen können. Der Verkehrsdatenabruf kann auch dazu dienen, Ermittlungsansätze zu gewinnen, ohne eine Telekommunikationsüberwachung
vorzubereiten. Auch in diesen Fällen liefert der in § 100a Abs. 2 StPO enthaltene
Straftatenkatalog eine Leitlinie dafür, welche Straftaten der Gesetzgeber als so
schwerwiegend bewertet, dass sie auch gewichtige Eingriffe in das Grundrecht aus
Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen können.

167

Dabei ist im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu prüfen, ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet war,
sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g StPO einzubeziehen. Jedenfalls verfügte der Gesetzgeber bei der
Umsetzung der Richtlinie insoweit über einen beachtlichen Einschätzungs- und Regelungsspielraum. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber aufgrund der Richtlinie verpflichtet war, noch weitere, in dem Katalog nicht genannte Straftaten als An-

168

20/25

lasstaten für einen Verkehrsdatenabruf ausreichen zu lassen.
(bb) Soweit das Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen gemäß § 100g Abs. 1 Nr.
1 StPO in Verbindung mit § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bevorratete TelekommunikationsVerkehrsdaten abgerufen werden sollen, sich auf eine Straftat bezieht, die in dem
Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführt ist, hat das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nach der im Eilverfahren zugrunde zu legenden Einschätzung des Gesetzgebers grundsätzlich derartiges Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige Anordnung nicht hingenommen werden kann.

169

Allerdings ist § 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 100a Abs. 2 StPO im Interesse eines größtmöglichen Schutzes der Nutzer von Telekommunikationsdienstleistungen für die Dauer der einstweiligen Anordnung insoweit einengend anzuwenden, als ein Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten zusätzlich
voraussetzt, dass die - nur teilweise auch in § 100g StPO aufgeführten - Anforderungen vorliegen, die § 100a Abs. 1 StPO aufstellt. Nur wenn die Katalogtat auch im Einzelfall schwer wiegt (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO), ist sichergestellt, dass die gesetzgeberische Einschätzung der Schwere der betroffenen Katalogtat trägt (vgl. zu der
Abrufermächtigung des § 100g StPO a.F. BVerfGE 107, 299 <322>). Zudem ist zumindest grundsätzlich nur dann, wenn anzunehmen ist, dass die Erforschung des
Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere
Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO), zu
besorgen, dass eine Verzögerung der Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten die
Strafverfolgung insgesamt vereitelt. Ein derartiges Misserfolgsrisiko dürfte in Fällen,
in denen die Voraussetzungen von § 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht vorliegen, allenfalls ausnahmsweise drohen; dieses Restrisiko ist angesichts des Gewichts der
Nachteile, die dem Einzelnen und der Allgemeinheit durch einen Abruf der bevorrateten Daten drohen, hinzunehmen.

170

(cc) In den Fällen des § 100g Abs. 1 StPO, in denen die Voraussetzungen von
§ 100a Abs. 1 und 2 StPO nicht vorliegen, ist hingegen die Übermittlung und Nutzung
der bevorrateten Verkehrsdaten einstweilen auszusetzen.

171

Dies betrifft zunächst Ermittlungsverfahren, die sich zwar auf eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO beziehen, hinsichtlich derer jedoch die Voraussetzungen
des § 100a Abs. 1 StPO nicht vorliegen.

172

Zudem reicht die Abrufermächtigung des § 100g Abs. 1 StPO hinsichtlich der aufzuklärenden Straftaten über den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO hinaus. Verkehrsdatenabrufe werden auch ermöglicht, wenn eine sonstige „Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung“ betroffen ist (§ 100g Abs. 1 Nr. 1 StPO) oder wenn die
Straftat mittels Telekommunikation begangen wurde (§ 100g Abs. 1 Nr. 2 StPO). In
diesen Fällen ist das Risiko hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung
das Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Dieses Risiko ist dadurch gemildert,
dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten
des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Inter-

173

21/25

esse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung,
gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben. Ferner hat
§ 100g Abs. 1 StPO die bisherigen Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden insoweit erweitert, als nunmehr auch eine Ausleitung von Verkehrsdaten in Echtzeit ermöglicht wird. Diese Erweiterung ist von den Beschwerdeführern nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit auch des Antrags auf einstweiligen
Rechtsschutz gewählt worden. Diese Möglichkeit bleibt daher von der einstweiligen
Anordnung unberührt.
Die Nichtaufnahme in den - bereits sehr weiten - Katalog des § 100a Abs. 2 StPO
indiziert, dass der Gesetzgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf Eingriffe
in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere Bedeutung beigemessen hat.
Dementsprechend geringer zu gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung
der Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der Beeinträchtigung der
Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu stellen sind.

174

Zudem kann der Verkehrsdatenabruf in den Fällen, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens keine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, nicht der
Vorbereitung einer Telekommunikationsüberwachung, sondern lediglich der Gewinnung anderer Ermittlungsansätze dienen. In derartigen Fällen ist das Risiko, dass infolge einer Verzögerung der Datennutzung die Ermittlungen insgesamt erfolglos bleiben, eher hinzunehmen als in den Fällen des § 100a Abs. 2 StPO.

175

bb) Soweit nach diesen Maßgaben eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist,
bleiben die Strafverfolgungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 100b Abs. 1
bis 4 Satz 1 StPO dazu befugt, nach § 100g StPO in Verbindung mit § 113b Satz 1
Nr. 1 TKG Abrufersuchen an die nach §§ 113a, 113b TKG zur Datenbevorratung und
Datenauswertung verpflichteten Diensteanbieter zu richten. Ein Diensteanbieter hat
auf ein Abrufersuchen hin den bevorrateten Datenbestand nach Maßgabe des Ersuchens auszuwerten. Das Suchergebnis ist der Strafverfolgungsbehörde jedoch nur
dann unverzüglich mitzuteilen, wenn in der Anordnung des Abrufs (§ 100g Abs. 2 in
Verbindung mit § 100b Abs. 1 und 2 StPO) aufgeführt ist, dass er eine Katalogtat
nach § 100a Abs. 2 StPO zum Gegenstand hat und dass die Voraussetzungen des
§ 100a Abs. 1 StPO vorliegen. Ansonsten ist das Suchergebnis der Strafverfolgungsbehörde nicht mitzuteilen, sondern bei dem Diensteanbieter zu verwahren, um gegebenenfalls später übermittelt werden zu können, und zwar über die Löschungsfrist
des § 113a Abs. 11 TKG hinaus. Der Diensteanbieter darf das Suchergebnis nicht zu
eigenen Zwecken verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugriff darauf nehmen können.

176

cc) Die Bundesregierung hat die praktischen Auswirkungen der Vorratsspeicherung
und der darauf bezogenen einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der
Hauptsache zu beobachten und dem Bundesverfassungsgericht nach folgenden
Maßgaben zu berichten.

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Der Bericht soll dem Senat dazu dienen, einerseits die Bedeutung der Vorratsspei-

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cherung für die Strafverfolgung - wozu neben ihren ermittlungspraktischen Vorteilen
auch die durch die teilweise Suspendierung von § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bewirkten
Nachteile für eine effektive Strafverfolgung gehören - sowie andererseits das Gewicht der durch einen Abruf der Vorratsdaten drohenden Nachteile einzuschätzen.
Die Informationen sollen dem Senat die Entscheidung ermöglichen, ob gegebenenfalls von Amts wegen eine Änderung der einstweiligen Anordnung vorzunehmen und
ob sie zu verlängern ist. Für die von der Vorratsspeicherung und den Abrufen ausgehenden Nachteile kommt es auch darauf an, in welchem Umfang und zu welchen
Zwecken von den bevorrateten Daten Gebrauch gemacht wird. Auch anhand dessen
wird der Senat überprüfen, ob die getroffene einstweilige Anordnung die Interessen
des Einzelnen und der Allgemeinheit hinreichend schützt.
Die Länder und der Generalbundesanwalt haben zu diesen Zielen der Bundesregierung - etwa über das Bundesamt der Justiz, das durch § 100g Abs. 4 in Verbindung
mit § 100b Abs. 5 StPO bereits jetzt mit einer vergleichbaren Auswertung betraut ist zunächst für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 1. August 2008 über die in ihrem
Zuständigkeitsbereich angeordneten Maßnahmen nach § 100g StPO zu berichten.
Die Bundesregierung hat eine Übersicht zu den im Berichtszeitraum bundesweit angeordneten Maßnahmen zu erstellen und diese zusammen mit den einzelnen Berichten dem Bundesverfassungsgericht bis zum 1. September 2008 zuzuleiten. Die Berichte haben die folgenden Angaben zu enthalten:

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die Anzahl der Ermittlungsverfahren, in denen Maßnahmen nach § 100g Abs. 1
StPO durchgeführt worden sind;

180

die Anzahl der Anordnungen nach § 100g Abs. 1 StPO, unterschieden nach Erstund Verlängerungsanordnungen;

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die Anzahl der Ermittlungsverfahren und Anordnungen, hinsichtlich derer für die Bearbeitung von Abrufersuchen nach § 100g Abs. 1 StPO auf die allein nach § 113a
TKG gespeicherten
Daten zurückgegriffen werden musste;

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die Anzahl der Ermittlungsverfahren und Anordnungen, hinsichtlich derer aufgrund
der hier getroffenen einstweiligen Anordnung die von den Diensteanbietern erhobenen Daten nicht an die Strafverfolgungsbehörde übermittelt, sondern bei den Diensteanbietern gespeichert wurden;

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die den Ermittlungsverfahren jeweils zugrunde liegenden Anlassstraftaten.

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c) Zur Aussetzung des Vollzugs von § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG besteht jedenfalls zurzeit kein Anlass.

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Diese Regelungen öffnen den nach § 113a TKG bevorrateten Datenbestand für Abrufe mit präventiver Zielsetzung durch Gefahrenabwehr- und Sicherheitsbehörden.
Insoweit läuft § 113b TKG jedoch gegenwärtig noch leer, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug neh-

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men. Angesichts dessen drohen schwere Nachteile für den Einzelnen und die Allgemeinheit durch solche Abrufe zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Den Beschwerdeführern bleibt unbenommen, gegebenenfalls einen Antrag auf
Aussetzung des Vollzugs von § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG zu stellen, wenn Nachteile durch diese Regelungen konkret absehbar sind, weil fachrechtliche Ermächtigungen zum Abruf der bevorrateten Daten geschaffen wurden oder ihre Regelung
unmittelbar bevorsteht. Welche Erfolgsaussichten ein solcher Antrag haben würde,
bedarf hier keiner Entscheidung.

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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.

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Papier

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

Gaier

Eichberger

Schluckebier

Kirchhof

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 1 BvR 256/08
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/
08 - Rn. (1 - 188), http://www.bverfg.de/e/rs20080311_1bvr025608.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2008:rs20080311.1bvr025608

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