Leitsatz
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2008
- 2 BvF 4/05 Zum Inkrafttreten der Regelungen des Reichsvermögen-Gesetzes über das Rückfallvermögen (Art. 134 Abs. 3 GG) in Berlin (West).

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVF 4/05 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Anträge,
1. § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom
16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) im Verfahren des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr.
6 BVerfGG für unvereinbar mit Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG und mit Wirkung
jedenfalls ab Juni 2005 mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass an die
Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1
Reichsvermögen-Gesetz genannten Zeitpunkts für das Land Berlin der Tag tritt,
an dem das Bundesverfassungsgericht den § 19 Abs. 1 des ReichsvermögenGesetzes für verfassungswidrig erklärt,
2. hilfsweise,
§ 19 Abs. 1 Satz 1 des Reichsvermögen-Gesetzes für mit Art. 134 Abs. 3 GG
unvereinbar zu erklären und den Bund zu verpflichten, § 5 des
Reichsvermögen-Gesetzes binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist
durch eine „besondere Regelung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2
Reichsvermögen-Gesetz auch für Berlin in Geltung zu setzen,
3. höchst hilfsweise,
den Bund im Verfahren des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG zum
Erlass einer „besonderen Regelung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2
Reichsvermögen-Gesetz zu verpflichten, die auch für das Land Berlin eine
Rückerstattung des in seinem Westteil gelegenen so genannten „Rückfallvermögens“ vorsieht und die Art. 134 Abs. 3 GG und dem entspricht, was der Bund
den anderen westdeutschen Ländern aufgrund des § 5 Reichsvermögen-Gesetz
zurückerstattet hat
Antragsteller: Senat von Berlin,
vertr. d. d. Regierenden Bürgermeister von Berlin,
Berliner Rathaus, 10871 Berlin
- Bevollmächtigte:1. Prof. Dr. Reinhard Mußgnug,
Keplerstraße 40, 69120 Heidelberg,

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2. Prof. Dr. Ulrich Hufeld,
Rudolf-Hell-Straße 26, 69126 Heidelberg hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 15. Januar 2008 beschlossen:
§ 19 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom 16. Mai
1961 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 597) steht der mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) (Sechstes Überleitungsgesetz)
vom 25. September 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2106) geschaffenen Anwendbarkeit des § 5 Reichsvermögen-Gesetz im Geltungsbereich der bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestehenden Westsektoren des Landes Berlin nicht entgegen; die Regelung ist mit Artikel 134 Absatz 3 und Absatz 4 des Grundgesetzes
sowie dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) vereinbar.
Gründe:
A.
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) - RVermG den vormaligen Westteil des Landes Berlin von der Vermögenszuordnung im Hinblick
auf das so genannte Rückfallvermögen, das unentgeltlich von den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) dem Deutschen Reich überlassene Vermögensrechte umfasst, ausschließt und daher mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG)
unvereinbar ist.

1

I.
1. Die einheitliche Verwaltung des Vermögens des Deutschen Reiches und des
Landes Preußen zerfiel mit dem Zusammenbruch des Reiches am 8. Mai 1945.
Durch das am 14. Juli 1945 in Kraft getretene Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über
Sperre und Kontrolle von Vermögen (Gesetzliche Vorschriften der amerikanischen
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Militärregierung in Deutschland, Ausgabe A, S. 24) wurde in Berlin (West), wie in allen drei westlichen Besatzungszonen, das Reichsvermögen beschlagnahmt und unterlag der Kontrolle durch die Besatzungsmächte (vgl. Zieger, in: von Münch <Hrsg.>,
Grundgesetzkommentar, Bd. 3, 2. Aufl. 1983, Art. 134 Rn. 8). Mit Inkrafttreten des
Grundgesetzes (zur Geltung im Land Berlin vgl. BVerfGE 7, 1 <7>) wurden das
gesamte Reichsvermögen und die Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen
an Unternehmen des privaten Rechts Bundesvermögen (vgl. Art. 134 Abs. 1 GG,
Art. 135 Abs. 6 Satz 1 GG). Die westlichen Besatzungsmächte hatten jedoch teils
vor, teils nach Inkrafttreten des Grundgesetzes abweichende Bestimmungen über
die Rechtsverhältnisse an diesem Vermögen erlassen. Die völkerrechtliche Gültigkeit
dieser Vorschriften, ihre rechtliche Tragweite und ihr Verhältnis zu Art. 134 GG und
Art. 135 GG waren vor allem zwischen dem Bund und den Ländern umstritten (vgl.
Féaux de la Croix, BB 1951, S. 539 <540>).
Nachdem die Alliierte Hohe Kommission durch Gesetz Nr. A - 16 vom 4. Mai 1951
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 881) wesentliche vermögensbezogene Vorschriften der Militärgesetze aufgehoben hatte, schuf der Bund durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der
preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I S. 467) - Vorschaltgesetz - eine vorläufige Ordnung in der von Rechtsunsicherheit geprägten Situation. Da der
Aufhebung durch das Gesetz Nr. A - 16 nach herrschender Meinung keine rückwirkende Kraft zukam, hat der Bundesgesetzgeber die aus dem Besatzungsrecht abgeleiteten Eigentums- und Vorbehaltsrechte der Länder ausdrücklich durch das Vorschaltgesetz beseitigt (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 9; von Mangoldt, Das Bonner
Grundgesetz, 1953, Art. 134 Anm. 2, S. 649; Siebenhaar, JR 1959, S. 207), wobei
die Auseinandersetzung über die Vermögenswerte den in Art. 134 Abs. 4 GG und
Art. 135 Abs. 6 GG vorgesehenen Bundesgesetzen vorbehalten blieb (§ 5 des Vorschaltgesetzes). Da das Land Berlin mit Billigung der Besatzungsmächte das Vorschaltgesetz übernommen hatte, galt dieses Gesetz auch für Berlin (§ 9 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes
Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952, BGBl I S. 1, nach Berlin übernommen
durch Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1952, GVBl für Berlin S. 393; vgl.
auch Siebenhaar, JR 1959, S. 207).

3

2. Die Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen wurden endgültig durch das Reichsvermögen-Gesetz geregelt.

4

a) Soweit Vermögensrechte, die am oder nach dem 8. Mai 1945 dem Deutschen
Reich zugestanden haben, nicht bereits aufgrund der Identität zwischen dem Deutschen Reich und der Bundesrepublik Deutschland (vgl. hierzu Siebenhaar, JR 1959,
S. 207; Coing, NJW 1954, S. 817 <819>; Féaux de la Croix, ArchÖffR 1977, S. 35)
oder aufgrund von Art. 134 Abs. 1 GG Vermögen des Bundes geworden sind, wird in
§ 1 RVermG der Übergang der Vermögensrechte auf den Bund angeordnet (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 10).

5

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b) § 2 und § 3 RVermG dienen der Umsetzung des in Art. 134 Abs. 2 GG vorgegebenen Funktionsprinzips, wonach das Verwaltungsvermögen bei einem Wechsel des
Aufgabenträgers der Verwaltungsaufgabe folgt. In Umsetzung von Art. 134 Abs. 2
Satz 1, 1. Halbsatz GG knüpft der Gesetzgeber bei der Vermögenszuordnung in § 2
RVermG an die Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes am 8. Mai 1945
an. In § 3 RVermG stellt er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ab (vgl.
Art. 134 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GG).

6

c) Die Zuordnung des Rückfallvermögens nach Art. 134 Abs. 3 GG hat der Bundesgesetzgeber in § 5 RVermG geregelt. Die Bestimmung setzt die in Art. 134 Abs. 3
GG vorgesehene Rückübertragung von Vermögensgegenständen des Deutschen
Reiches auf die Rechtsträger um, die diese in der Vergangenheit unentgeltlich - wie
zum Beispiel bei der Übertragung für den Bau von Kasernen (sog. Garnisonsverträge; vgl. BTDrucks 3/2357, S. 13) - zur Verfügung gestellt hatten. Die Rückübertragung auf den ursprünglichen Eigentümer ist deshalb als Grundsatz (§ 5 Abs. 1
RVermG), die Berücksichtigung von Bundesbedarf dagegen als Ausnahme vorgesehen. Macht der Bund dauernden Bedarf an dem Rückfallvermögen geltend, ist das
Rückfallrecht ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 RVermG). Benötigt der Bund einen Vermögensgegenstand nur vorübergehend, ist ihm von dem Rückfallberechtigten ein Recht
auf unentgeltliche Nutzung für die Dauer des Bedarfs einzuräumen (§ 5 Abs. 3
RVermG; zur Frage, wann der Verwaltungsbedarf des Bundes „nicht nur vorübergehend“ ist, vgl. BVerwGE 111, 188). Für die Geltendmachung des Rückfallrechts ist eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes
festgelegt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG). Erfährt der Rückfallberechtigte erst später
von seinem Rückfallrecht, beginnt die Jahresfrist erst mit diesem Zeitpunkt (§ 5
Abs. 1 Satz 3 RVermG). Der Bund hat im Falle eines Dauerbedarfs die Möglichkeit,
sich auf diesen innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechts,
mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu
berufen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RVermG). Die Berufung auf Eigenbedarf ist für den Bund
dagegen ausgeschlossen, wenn er den Vermögensgegenstand nicht innerhalb von
zwei Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs tatsächlich nutzt (§ 5 Abs. 2
Satz 3 RVermG). Die Norm lautet:

7

§5

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Rückfallvermögen

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(1) Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die ein Land oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) unmittelbar oder durch einen Dritten dem Deutschen Reich
auf Grund eines Gesetzes, Verwaltungsaktes oder Rechtsgeschäftes unentgeltlich
zur Verfügung gestellt haben und auf welche die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4
nicht zutreffen, stehen dem Rechtsträger (Land, Gemeinde, Gemeindeverband) zu,
von dem oder für dessen Rechnung sie zur Verfügung gestellt worden sind. Der Anspruch auf Übertragung eines Vermögensrechts als Rückfallvermögen kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

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5/21

Erlangt der Rückfallberechtigte erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von
seinem Rückfallrecht Kenntnis, so beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Vermögensrechte an Gegenständen, welche der Bund
überwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt und für welche der Bund seinen Bedarf geltend macht. Der Bund
kann sich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechts, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, berufen. Der Bund kann sich auf einen von ihm geltend gemachten Eigenbedarf nicht mehr berufen, wenn der Vermögensgegenstand von ihm
nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs hierfür tatsächlich genutzt wird.

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(3) Benötigt der Bund einen nach Absatz 1 einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) zustehenden Vermögensgegenstand nach den bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehenden Verhältnissen vorübergehend überwiegend für eine
eigene Verwaltungsaufgabe, so ist der Rückfallberechtigte verpflichtet, den Vermögensgegenstand dem Bund für die Dauer dieses Verwaltungsbedarfs zur unentgeltlichen Nutzung zu belassen.

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(4) Ist der Verkehrswert eines dem Deutschen Reich zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstandes durch Maßnahmen, welche ein anderer als der Rückfallberechtigte bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen hat, höher als der Verkehrswert, welchen der Vermögensgegenstand ohne diese Maßnahmen haben
würde, so kann der Bund verlangen, daß der Wertunterschied von dem Rückfallberechtigten in Geld ausgeglichen wird. Der Rückfallberechtigte kann den Ausgleich
des Wertunterschiedes unter Verzicht auf sein Rückfallrecht verweigern. In diesem
Falle hat der Bund dem Rückfallberechtigten eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes zu zahlen, den der dem Reich zur Verfügung gestellte Vermögensgegenstand ohne die getroffenen Maßnahmen haben würde.

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(5) Hatte ein Land dem Deutschen Reich Vermögensgegenstände unentgeltlich zur
Verfügung gestellt, die in einem Gebiet belegen sind, dessen Landeszugehörigkeit
sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert hat,
so stehen diese Vermögensgegenstände dem Lande zu, dem nach Artikel 135
Abs. 1 des Grundgesetzes das Vermögen in diesem Gebiet zugefallen ist. Soweit
nicht mehr bestehende Länder dem Deutschen Reich Vermögensgegenstände unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben, die in einem Gebiet belegen sind, dessen
Landeszugehörigkeit sich nicht geändert hat, stehen diese dem Land zu, dem das
Grundvermögen des nicht mehr bestehenden Landes nach Artikel 135 Abs. 3 des
Grundgesetzes zugefallen ist.

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d) Der Bundesgesetzgeber hat in § 21 RVermG eine Berlin-Klausel eingefügt, wonach das Gesetz nach Maßgabe des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land
Berlin gelten sollte. Das Reichsvermögen-Gesetz konnte indes nicht nach Berlin
übernommen werden, weil die Alliierte Kommandantur in Berlin mit Schreiben vom

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28. Juni 1961 - Az.: BK/L (61) 15 - hiergegen Einspruch erhoben hat. Die BerlinKlausel des § 21 RVermG ist daher ohne Rechtsfolgen geblieben: Das
Reichsvermögen-Gesetz ist im Land Berlin während der Geltungsdauer der alliierten
Vorbehaltsrechte vor dem 3. Oktober 1990 nicht in Kraft getreten.
e) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte in Berlin (West) die Vermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 1 und 2 GG durchgeführt werden können, die Zuordnung
des Rückfallvermögens nach Art. 134 Abs. 3 GG jedoch zunächst unterbleiben. Er
hat daher bestimmt, dass § 5 RVermG im Land Berlin nicht gilt (§ 19 Abs. 1 Satz 1
RVermG) und insoweit eine besondere Regelung für das Land Berlin vorbehalten
bleibt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG). Soweit Vermögensrechte in besonderen, in Berlin nicht geltenden Gesetzen geregelt waren, sollte es dabei sein Bewenden haben
(vgl. § 19 Abs. 2 RVermG). Die Norm lautet:

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§ 19

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Sondervorschriften für Berlin

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(1) § 5 gilt nicht im Land Berlin. Eine besondere Regelung bleibt insoweit vorbehalten.

19

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für in Berlin (West) belegene Vermögensrechte (§ 1),
soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in § 15 bezeichnete, im Land Berlin bisher nicht in
Kraft getretene Gesetze geregelt sind.

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3. Geltung erlangt hat das Reichsvermögen-Gesetz im vormaligen Westteil des
Landes Berlin erst aufgrund der Regelung des § 1 des Gesetzes zur Überleitung von
Bundesrecht nach Berlin (West) (Sechstes Überleitungsgesetz) vom 25. September
1990 (BGBl I S. 2106). Die Norm lautet:

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§1

22

Grundsatz

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Bundesrecht, das in Berlin (West) aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht
oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt. Entsprechendes gilt auch für bereits verkündetes, jedoch noch nicht in Kraft
getretenes Bundesrecht vom Zeitpunkt des jeweils bestimmten Inkrafttretens an.

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4. Der Antragsteller beansprucht als Rückfallvermögen in Berlin (West) gelegene
Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ungefähr 6,8 Mio. qm im Gesamtwert von
etwa 226 Mio. €, darunter Flächen der Flughäfen Tegel und Tempelhof, sowie
52 Mio. €, die der Bund aus dem Verkauf von Rückfallvermögen erzielt habe.

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Der Bund vertrat gegenüber dem Land Berlin zunächst - bis Mitte 1999 - die Ansicht, dass das Reichsvermögen-Gesetz seit dem 3. Oktober 1990 zwar uneingeschränkt auch in Berlin gelte, § 19 des Gesetzes jedoch regele, dass § 5 in Berlin kei-

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ne Anwendung finde und eine besondere Regelung insoweit vorbehalten geblieben
sei, eine solche aber bisher nicht vorliege (vgl. Erlass des Bundesministers der
Finanzen vom 25. August 1992, Az.: VI A 1 - 0 1370 I - 5/92). In der Folgezeit
änderte der Bund seine Rechtsauffassung und vertrat nunmehr den Standpunkt,
dass mit dem Fortfall der alliierten Vorbehaltsrechte und der Inkraftsetzung des
Reichsvermögen-Gesetzes durch § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin eine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG vorliege; da § 5 RVermG somit seit dem 3. Oktober 1990 auch in Berlin (West) gegolten habe, sei die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG zur Geltendmachung der
Rückfallansprüche abgelaufen.
5. Auf Initiative des Landes Berlin beschloss der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur
Änderung des Reichsvermögen-Gesetzes (BRDrucks 642/03 vom 9. September
2003). Danach sollte § 19 RVermG wie folgt gefasst werden: „In dem Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts der
Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland galt, gilt § 5
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2,
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkts des Inkrafttretens dieses Gesetzes
der [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] tritt.“

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Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach der Herstellung der deutschen Einheit, der
Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Verlegung von Parlaments- und Regierungssitz nach Berlin vom 20. Juni 1991 und dem erfolgten Regierungsumzug sei
der Bedarf des Bundes in Berlin klar definierbar, sodass ein weiteres Hinauszögern
der Umsetzung der grundgesetzlichen Vorgaben (Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG)
nicht länger akzeptabel sei. Das Land Berlin erhalte dadurch die Möglichkeit, gegen
den Bund Ansprüche auf Rückfallvermögen nach § 5 RVermG durchzusetzen. Für
das Land Berlin gelte damit keine Sonderregelung, sondern nur die Vorschrift, die
auch für die Alt-Bundesländer bereits zur Anwendung gekommen sei (vgl. BTDrucks
15/2135, S. 6 f.).

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Der Bundestag lehnte den Entwurf am 16. Juni 2005 ab (BT-PlenProt 15/181,
S. 17114 B).

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II.
Mit seinem Normenkontrollantrag macht der Senat von Berlin geltend, dass § 19
Abs. 1 RVermG Berlin von der sämtlichen anderen westdeutschen Ländern über § 5
RVermG eröffneten Rückerstattung des in seinem Westteil gelegenen Rückfallvermögens ausschließe. Die Gründe, die bei dem Inkrafttreten des ReichsvermögenGesetzes im Jahr 1961 den Ausschluss gerechtfertigt hätten, seien fünfzehn Jahre
nach der Herstellung der deutschen Einheit weggefallen. Der Bund habe nun auch
das Berliner Rückfallvermögen aufzuteilen.

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1. Das Sechste Überleitungsgesetz habe das Reichsvermögen-Gesetz mit Wirkung
vom 3. Oktober 1990 auch in Berlin (West) in Kraft gesetzt. Es gelte daher § 19

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RVermG mit dem auf § 5 RVermG bezogenen Regelungsvorbehalt des Absatz 1
Satz 2. Der Gesetzgeber habe mit § 19 Abs. 1 RVermG die Durchführung der Vermögenszuordnung bis auf weiteres aufschieben und einer künftigen Regelung vorbehalten wollen. Von diesem Gestaltungsvorbehalt sei der in § 21 RVermG enthaltene
Geltungsvorbehalt der klassischen Berlin-Klausel zu unterscheiden, die routinemäßig in das Reichsvermögen-Gesetz eingefügt worden sei. Die Berlin-Klauseln hätten
die räumliche Geltung von Normen betroffen. Erst mit der Entscheidung, den Regierungssitz nach Berlin zu verlegen, sei der auf Berlin bezogene Ungewissheitsfaktor entfallen. Der Gesetzgeber habe sich mit § 19 Abs. 1 RVermG die Festlegung darüber vorbehalten, wann eine besondere Regelung in Kraft treten und ob
diese § 5 RVermG unverändert übernehmen solle. § 19 RVermG gehe entstehungsgeschichtlich nicht auf den Alliiertenvorbehalt gegen das Reichsvermögen-Gesetz,
sondern allein auf deutschlandpolitische Gründe zurück. Maßgebend sei gewesen,
dass der Bedarf des Bundes in Berlin zur Zeit der Entstehung des ReichsvermögenGesetzes wegen der ungewissen Zukunft der Stadt in ihrer damaligen Insellage noch
nicht abzusehen gewesen sei. Der Bund habe den Eigentum erhaltenden Bedarfsvorbehalt nicht voreilig preisgeben wollen. Im Jahr 1961 habe es nahe gelegen, für
Berlin eine Sonderregelung zu treffen, um eine Entscheidung über den Bundesbedarf am Berliner Rückfallvermögen zu einem Zeitpunkt zu vermeiden, zu dem dieser realistisch nicht hätte veranschlagt werden können. Dass in der Konzeption des
Reichsvermögen-Gesetzes nicht aus stationierungsrechtlichen Gründen auf Berlin
Rücksicht genommen worden sei, werde auch dadurch deutlich, dass die Ablehnung
der Alliierten gegenüber dem Reichsvermögen-Gesetz für den Gesetzgeber nicht absehbar gewesen sei und erst vom 28. Juni 1961 stamme.
2. Der Bund habe seiner Pflicht zur Aufhebung oder Modifikation des § 19
Abs. 1 RVermG nicht durch das Sechste Überleitungsgesetz genügt. § 1 dieses Gesetzes sei lediglich eine Pauschalbestimmung, die das Reichsvermögen-Gesetz
nicht eigens anspreche. Das Reichsvermögen-Gesetz sei vollständig, also unter Einschluss von § 19, in Berlin in Kraft gesetzt worden. § 5 RVermG werde daher nach
wie vor durch § 19 RVermG blockiert. Dies habe auch zunächst der Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums entsprochen. Die Norm sei im ausschließlichen
Interesse des Bundes erlassen worden, eine verfrühte Verteilung des Berliner Rückfallvermögens zu verhindern, die der Wiedereinsetzung Berlins als Bundeshauptstadt
vorgegriffen hätte. § 19 RVermG habe daher durch den Wegfall des Alliiertenvorbehalts nicht an Bedeutung eingebüßt. Der Bundesgesetzgeber hätte seine Pflicht zu
länderfreundlichem Verhalten grob verletzt, wenn er mit dem Sechsten Überleitungsgesetz zugleich § 19 RVermG hätte aufheben wollen. Aus § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes gehe jedenfalls nicht hervor, dass die Jahresfrist des § 5 Abs. 1
Satz 2 RVermG habe ausgelöst werden sollen.

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3. Die vorbehaltlose Einbeziehung Berlins in den unveränderten § 5 RVermG sei
verfassungsrechtlich geboten. Der Bund habe die gesetzlichen Grundlagen für die
Vermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 3 GG zu schaffen. Ein Grund, die Vertei-

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9/21

lung des Berliner Rückfallvermögens aufzuschieben, bestehe nicht mehr. Mit der
Wiedervereinigung und der Bestimmung Berlins als Regierungssitz und Hauptstadt
habe sich die tatsächliche Grundlage der Vorbehaltsregelung in § 19 Abs. 1 RVermG
verändert. Spätestens nachdem der Bundestag den Antrag des Bundesrates auf Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens
im Juni 2005 zurückgewiesen habe, stehe der Bundesgesetzgeber in der Pflicht, das
Land Berlin in seine verfassungsrechtlich garantierten Rechte am Rückfallvermögen
einzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine im Tatsächlichen abwicklungsfähige Bedarfssituation vorgelegen. Dem Bund habe seit Oktober 1990 ausreichend Zeit zur
Verfügung gestanden, seinen Eigenbedarf im Westteil Berlins zu ermitteln. Er habe dafür deutlich mehr Zeit gehabt, als ihm der Gesetzgeber 1960/61 für die Abschätzung des Eigenbedarfs im gesamten Bundesgebiet gelassen habe. § 19 Abs. 1
RVermG sei daher nachträglich nichtig geworden. Als Beginn für die in § 5 RVermG
genannten Fristen komme aus Gründen der Rechtssicherheit - vor allem aber, um
das Konzept der definitiven Eigentumszuordnung im befristeten Wechselspiel von
Anspruch und anspruchsvernichtender Einwendung durchzusetzen - nur der Tag einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorliegenden Verfahren in Betracht.
4. Hilfsweise sei § 19 Abs. 1 Satz 1 RVermG für mit Art. 134 Abs. 3 GG unvereinbar
zu erklären und der Bund zum Erlass einer besonderen Regelung im Sinne des § 19
Abs. 1 Satz 2 RVermG zu verpflichten. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, § 5
RVermG textidentisch zu übernehmen, solange er sich im Rahmen des Art. 134
Abs. 3 GG bewege. Ein weiteres Zuwarten zum Erlass der erforderlichen Regelung
könne vor dem Hintergrund des Art. 134 Abs. 3 GG nicht mehr gerechtfertigt werden.

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III.
Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Landesregierungen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Davon hat allein die
Bundesregierung Gebrauch gemacht. Sie bestreitet die von dem Senat von Berlin
vorgetragenen Wertansätze der betroffenen Flächen in Berlin (West) und trägt vor:

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1. Der Hauptantrag sei unzulässig. § 19 Abs. 1 RVermG sei in Berlin weder formell
noch materiell Bestandteil des geltenden Rechts geworden. Die Bestimmung sei wegen des von der Alliierten Kommandantur erhobenen Einspruchs gegen das gesamte
Reichsvermögen-Gesetz weder zum 1. August 1961 noch durch § 1 Satz 1 des
Sechsten Überleitungsgesetzes in Kraft gesetzt worden. Dem Einspruch der Alliierten habe die Annahme zugrunde gelegen, dass die Möglichkeit der Geltendmachung
eigenen Verwaltungsbedarfs durch den Bund mit dem Vier-Mächte-Status Berlins unvereinbar gewesen sei.

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2. Es entspreche einhelliger Auffassung, dass das Sechste Überleitungsgesetz das
Reichsvermögen-Gesetz in Berlin (West) uneingeschränkt in Kraft gesetzt habe. Das
Ziel des Sechsten Überleitungsgesetzes, mit Fortfall oder Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte eine weitgehende Gleichstellung von Berlin (West) mit dem üb-

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10/21

rigen Bundesgebiet zu schaffen, habe nur durch die umfassende Inkraftsetzung
des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin (West) erreicht werden können. Aus dem
grundsätzlich umfassenden Inkraftsetzen des Reichsvermögen-Gesetzes folge jedoch nicht, dass das Gesetz vollständig, d.h. unter Einschluss von § 19 Abs. 1
RVermG und damit mit erneuten territorialen Beschränkungen, in Kraft getreten
sei. Die durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes angeordnete „uneingeschränkte“ Geltung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin (West) könne nach
Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes nur dahingehend verstanden werden,
dass sämtliche Einschränkungen des räumlichen Geltungsbereichs von Normen, die
auf alliierten Vorbehaltsrechten beruhten, beseitigt worden seien. Dies umfasse auch
Mehrfachsperrungen, wie sie sich im Reichsvermögen-Gesetz durch das Zusammentreffen des alliierten Gesamtvorbehalts mit dem Sondervorbehalt des § 19 Abs. 1
RVermG verwirklicht hätten.
3. Die in § 19 Abs. 1 RVermG enthaltene „negative“ Berlin-Klausel beruhe nach Entstehungsgeschichte und Zielsetzung der Norm auf alliierten Vorbehaltsrechten. Der
Gesetzgeber habe durch Einfügung des § 19 Abs. 1 in das Reichsvermögen-Gesetz
dem drohenden Konfliktpotenzial mit den alliierten Vorbehaltsrechten Rechnung zu
tragen versucht, zumal er nicht habe davon ausgehen können, dass die Alliierte
Kommandantur das Gesetz im Ganzen sperren würde. Der Gesetzgeber habe somit
bereits im Gesetzgebungsverfahren Rücksicht auf den Vier-Mächte-Status genommen. Maßgebend sei Anfang der 60er Jahre gewesen, dass die dem Bund nach
§ 5 Abs. 2 RVermG eingeräumte Möglichkeit, Rückfallansprüche der Länder durch
den Bedarfseinwand endgültig zu vernichten, einen hoheitlichen Zugriff auf Vermögensgegenstände dargestellt hätte.

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4. Mit dem Inkraftsetzen des Reichsvermögen-Gesetzes durch das Sechste Überleitungsgesetz werde dem von Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG vorgegebenen Ziel einer möglichst zeitnahen Regelung der offenen Vermögensfragen, wie es in der Fristenregelung des § 5 RVermG zum Ausdruck komme, Rechnung getragen. Die
Regelung des § 5 RVermG sei auch ausführbar gewesen. Die Frist nach § 5 Abs. 1
Satz 2 RVermG habe für Berlin (West) im Regelfall mit Inkrafttreten des Gesetzes am
3. Oktober 1990 zu laufen begonnen. Dabei komme es nicht auf die Geltendmachung eines möglichen Eigenbedarfs des Bundes an. Die Anmeldefrist sei unabhängig von einem eventuell vorhandenen Bundesbedarf zu beachten.

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5. Auf die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes als besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG
verstanden werden könne, komme es nicht an, da § 19 Abs. 1 RVermG als in das
Gesetz aufgenommenes Berliner Sonderrecht nicht zur Geltung gelangt sei. Im Übrigen bildeten Satz 1 und Satz 2 des § 19 Abs. 1 RVermG eine Sinneinheit, die die
vom Antragsteller vertretene Unterscheidung verbiete. § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG
lasse sich ein aufschiebend bedingter Gestaltungsauftrag nicht entnehmen. Die
Norm enthalte in erster Linie einen zeitlichen Aufschub. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Reichsvermögen-Gesetz zunächst mit der Einschränkung des § 19

40

11/21

Abs. 1 Satz 1 RVermG in Kraft gesetzt worden sei, folge jedenfalls dasselbe Ergebnis, da in diesem Fall § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes als entsprechende
besondere Regelung verstanden werden müsse. § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes werde auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit
und Normenwahrheit gerecht. Soweit sich der Antragsteller auf Vertrauensgesichtspunkte berufe, könne ein schutzwürdiges Vertrauen auf den späteren Erlass einer
besonderen Regelung nicht festgestellt werden.
6. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers
begehre, § 5 RVermG oder aber eine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1
Satz 2 RVermG auch für Berlin (West) in Geltung zu setzen, seien die Anträge unzulässig, jedenfalls aber in der Sache unbegründet, da § 5 RVermG bereits durch
§ 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes in Kraft gesetzt worden sei. Im Übrigen würde ein erneutes Ingangsetzen der Fristen des § 5 RVermG zu einer Privilegierung
des Landes Berlin gegenüber den alten Ländern führen.

41

B.
Der Hauptantrag ist als Normenkontrollantrag nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13
Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG zulässig.

42

I.
Der Verfassungsrechtsweg ist eröffnet. Der Antrag des Berliner Senats ist auf die
Feststellung der Unvereinbarkeit des § 19 Abs. 1 RVermG mit Art. 134 Abs. 3 und
Abs. 4 GG und mit dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 GG) gerichtet. Es soll eine Gesetzesvorschrift des Bundesrechts am
Grundgesetz gemessen werden, wobei die Verfassungsfrage geprägt ist durch das
materielle Verfassungsrechtsverhältnis, das zwischen dem Land Berlin auf der einen
und dem Bund als Inhaber der Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 134 Abs. 4 GG
auf der anderen Seite besteht. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beantwortung der Verfassungsfrage hier entscheidend von der Klärung einfachrechtlicher Vorfragen abhängt.

43

II.
Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch
den Antrag bestimmt. Der Antrag ist aber im Hinblick auf die im Einzelnen vorgebrachten Beanstandungen auszulegen (vgl. BVerfGE 86, 148 <210 f.>; 93, 37 <65>;
97, 198 <213>).

44

Soweit der Berliner Senat mit seinem Hauptantrag begehrt, § 19 Abs. 1 RVermG
mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass die in § 5 RVermG genannten Fristen
erst ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht zu
laufen beginnen, kann dies nicht Prüfungsgegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein. Für eine - im Hinblick auf die Präklusionsregelungen modifizierte - Inkraftsetzung von § 5 RVermG fehlt dem Bundesverfassungsgericht bereits die Kompetenz.

45

12/21

Sollte festzustellen sein, dass § 19 Abs. 1 RVermG zu einem verfassungswidrigen
Zustand geführt hat, hätte der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen. In einem solchen Fall führt die Feststellung
eines Verfassungsverstoßes regelmäßig nicht zur Nichtigerklärung - die vorliegend
den Wegfall der angegriffenen Norm und somit das Inkrafttreten des § 5 RVermG
zum 3. Oktober 1990 zur Folge hätte -, sondern lediglich zur Erklärung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfGE 112, 268 <283>; 116, 243
<269 f.>).
§ 19 Abs. 1 RVermG stellt jedoch insoweit einen tauglichen Prüfungsgegenstand im
Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG dar, als das Begehren auf die Verwerfung von
§ 19 Abs. 1 RVermG, verbunden mit der Feststellung einer Pflicht des Bundesgesetzgebers zu einer Sachregelung gemäß Art. 134 Abs. 3 GG zugunsten des Antragstellers, gerichtet verstanden werden kann. Der Antrag des Berliner Senats ist dahin
auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, der Gesetzgeber habe den Gesetzgebungsauftrag des Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4 GG sowie das föderale Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, indem er für den
vormaligen Westteil des Landes Berlin § 5 RVermG nicht in Kraft gesetzt und auch
keine besondere Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG geschaffen habe.

46

III.
Der Antrag genügt den Anforderungen des § 76 Abs. 1 BVerfGG auch insofern, als
die Überzeugung von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht der
Überzeugung von der Nichtigkeit gleichzustellen ist (vgl. Rozek, in: Maunz/SchmidtBleibtreu/Klein/Bethge <Hrsg.>, BVerfGG, Stand Februar 2007, § 76 Rn. 48). Wie die
sachgerechte Auslegung des Antrags ergibt, ist der Antragsteller von der Unvereinbarkeit des zur Überprüfung gestellten § 19 Abs. 1 RVermG mit Art. 134 Abs. 3 GG
überzeugt.

47

IV.
Der Antragsteller hat ein objektives Interesse an der mit dem Normenkontrollantrag
begehrten Feststellung. Das objektive Klarstellungsinteresse wird im Falle des Normverwerfungsantrags nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG durch die Antragstellung und einen Antragsgrund indiziert (vgl. BVerfGE 96, 133 <137>). Dies gilt grundsätzlich
auch dann, wenn die zum Prüfungsgegenstand erhobene Norm außer Kraft getreten
(vgl. BVerfGE 5, 25 <28>; 20, 56 <93 f.>; 79, 311 <326 ff.>; 97, 198 <213 f.>; 100,
249 <257>) oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist. Nur wenn von der
als verfassungswidrig gerügten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
Rechtswirkungen ausgehen, ist das objektive Klarstellungsinteresse zu verneinen
(vgl. BVerfGE 113, 167 <193>). Dies könnte - ohne dass darüber abschließend zu
befinden ist - auch dann der Fall sein, wenn eine Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung unterbreitet wird, die offensichtlich und in jeder Hinsicht gegen-

13/21

48

standslos und damit obsolet geworden ist.
Diese besonderen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Geltung von § 19 Abs. 1
RVermG ist in der Literatur umstritten (vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen
Bundestages, Die Notwendigkeit einer besonderen gesetzlichen Regelung nach § 19
Abs. 1 Satz 2 RVermG für das im früheren Westteil von Berlin gelegene Rückfallvermögen, Ausarbeitung vom 3. März 2004, S. 10 f.), Rechtsprechung hierzu ist bisher
nicht ergangen, und der von der Bundesregierung vorgetragene Standpunkt ist
- auch im Hinblick auf die von ihr bis zum Jahr 1999 vertretene Auffassung - nicht evident. Es mag argumentiert werden, dass das Reichsvermögen-Gesetz ohne erneute
territoriale Beschränkungen durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes
übergeleitet worden und § 19 Abs. 1 RVermG damit in Berlin (West) zum 3. Oktober
1990 nicht in Kraft getreten ist. Wird ein förmliches Außerkraftsetzen des § 19 Abs. 1
RVermG durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes abgelehnt, könnte
ebenfalls überlegt werden, dass § 19 Abs. 1 RVermG zu keinem Zeitpunkt zum Tragen gekommen und daher gegenstandslos ist. Jedoch bedürfen diese Erwägungen
näherer Überprüfung und rechtfertigen nicht die Verwerfung des Normenkontrollantrags a limine.

49

C.
Die angegriffene Regelung des § 19 Abs. 1 RVermG ist mit Art. 134 Abs. 3
und Abs. 4 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Nach Wegfall der alliierten Vorbehaltsrechte wurde mit
§ 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes das gesamte ReichsvermögenGesetz unter Einschluss der Rückfallregelung des § 5 RVermG nach Berlin (West)
übergeleitet. Es bedurfte hierzu keiner spezifizierten Gesetzgebung im Hinblick auf
§ 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG. § 5 RVermG ist seit dem 3. Oktober 1990 in Berlin
(West) anwendbar und inhaltlich nicht zu beanstanden.

50

I.
1. Nach § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes gilt Bundesrecht, das in
Berlin (West) aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem
Umfang galt, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West),
soweit sich aus § 2 und § 3 nicht etwas anderes ergibt. Nach seinem § 5 Abs. 1 ist
das Sechste Überleitungsgesetz mit der zum 3. Oktober 1990 wirksamen Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte in Bezug auf Berlin (West) durch die Erklärung
der Vier Mächte zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und Verantwortlichkeiten vom 1. Oktober 1990 (BGBl II S. 1331) in Kraft getreten (zur
endgültigen Beendigung der Vorbehaltsrechte vgl. Art. 7 des am 15. März 1991 in
Kraft getretenen Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl II S. 1318 - sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag -; Vertragsgesetz vom 11. Oktober 1990, BGBl II S. 1317; BGBl 1991 II, S. 587).

51

Es entspricht herrschender - auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellter - Auf-

52

14/21

fassung, dass durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes das
Reichsvermögen-Gesetz, das bis dahin in Berlin (West) in vollem Umfang keine Geltung erlangt hatte, am 3. Oktober 1990 nach Berlin (West) übergeleitet worden ist
(vgl. Bartlsperger, Der Rückfall stationierungsrechtlich genutzten früheren Reichsvermögens, S. 169; Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen
Bundestages, a.a.O., S. 10 ff.; Mager, in: von Münch/Kunig <Hrsg.>, GrundgesetzKommentar, 4./5. Aufl. 2003, Bd. 3, Art. 134 Rn. 8; Ipsen/Koch, in: Sachs <Hrsg.>,
Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 134 Rn. 16; a.A. Geulen, LKV 2005, S. 158
<158 f.>).
§ 2 bis § 4 des Sechsten Überleitungsgesetzes sehen im Hinblick auf das
Reichsvermögen-Gesetz keine Sonderregelungen und Ausnahmen vor. § 2 des Gesetzes erfasst Bundesrecht, dessen Überleitung nach Berlin (West) nur mit Maßgaben oder Sonderregelungen möglich ist, § 3 Vorschriften, die trotz Fortfalls der alliierten Vorbehaltsrechte in Berlin (West) weiterhin nicht gelten sollen. § 4 des Sechsten
Überleitungsgesetzes setzt bundesrechtliche Sondervorschriften für Berlin (West)
außer Kraft.

53

2. Mit der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes ist zugleich die Rückfallregelung des § 5 RVermG in Berlin in Kraft gesetzt worden. Dem steht der besondere
Berlin-Vorbehalt des § 19 Abs. 1 RVermG nicht entgegen. Mit diesem Vorbehalt hat
der Gesetzgeber 1961 entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Anforderungen
an eine künftige Regelung normiert, denen das Sechste Überleitungsgesetz nicht genügen würde.

54

a) Der Umstand, dass das Reichsvermögen-Gesetz neben der allgemeinen BerlinKlausel des § 21 in § 19 Abs. 1 einen besonderen Berlin-Vorbehalt enthält, hindert
für sich genommen nicht, dass § 5 RVermG durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes zum 3. Oktober 1990 in Kraft gesetzt worden ist. Der Gesetzgeber hat
mit dieser Norm das Ziel verfolgt, sämtliche Rechtsetzungsakte des Bundes, die Vorschriften mit einer (ausschließlich) Berlin ausnehmenden Regelung enthalten, auf
Berlin zu erstrecken. Infolgedessen sollten sämtliche Berlin-Klauseln und Regelungen gegenstandslos werden (vgl. BTDrucks 11/7824, S. 6 <zu § 1 Satz 1>;
ferner BTDrucks 11/7936 sowie 11/7937). Zu diesen gehört auch § 19 Abs. 1
RVermG.

55

b) Es besteht kein Anlass, im Wege restriktiver Auslegung des Sechsten Überleitungsgesetzes dessen Anwendung auf den besonderen Berlin-Vorbehalt des § 19
Abs. 1 RVermG zu verneinen. Die Bestimmung hat nicht die Bedeutung des Vorbehalts einer Berlin-spezifischen Sachregelung, die ihm der Antragsteller gibt.

56

aa) Der Gesetzgeber hat in der Begründung des Entwurfs des ReichsvermögenGesetzes zum Ausdruck gebracht, dass ein Rückfallverfahren in Berlin erst dann ermöglicht werden soll, wenn der Bundesbedarf am Rückfallvermögen überschaubar
und entscheidbar ist (vgl. BTDrucks 3/2357, S. 19):

57

15/21

„Der Bedarf des Bundes in Berlin ist zur Zeit noch nicht zu übersehen. Dieser Tatsache trägt § 19 Rechnung. Hiernach tritt § 5, in dem der Bundesbedarf eine ausschlaggebende Rolle spielt, in Berlin nicht in Kraft. Insoweit wird für Berlin eine besondere Regelung vorbehalten.“

58

Dem Bedarf des Bundes wird damit eine ausschlaggebende Rolle für das Rückfallverfahren zuerkannt (vgl. Bartlsperger, a.a.O., S. 124 f.). Da der Bundesverwaltungsbedarf in Berlin (West) Anfang der sechziger Jahre nicht zu überblicken war, hätte
das Rückfallverfahren, so wie es in § 5 RVermG vorgesehen ist, nicht durchgeführt
werden können. § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG belegt, dass sich der Gesetzgeber die
Entscheidung darüber vorbehalten hat, wann in Berlin das Rückfallvermögen zugeordnet werden kann, und unterbindet zugleich etwaige Ansätze, aus dem Fehlen einer Regelung zu Art. 134 Abs. 3 GG nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Ansprüche des Landes Berlin zu entwickeln.

59

bb) Es bestehen hingegen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber für das Rückfallverfahren in Berlin (West) an eine inhaltlich von § 5 RVermG
abweichende Regelung gedacht haben könnte. § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG nimmt
bereits durch die Formulierung „insoweit“ auf die Geltungssperre in Satz 1 Bezug und
verknüpft die beiden Sätze des § 19 Abs. 1 RVermG zu einer Sinneinheit. Die gegenteilige Auffassung findet auch in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Stütze.
Aus der Formulierung, der Bundesbedarf sei „zur Zeit noch nicht“ zu übersehen, wird
deutlich, dass es dem Gesetzgeber allein um eine zeitlich begrenzte Suspendierung
von § 5 RVermG ging. Hätte sich der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Satz 2 RVermG für
Berlin eine inhaltlich von § 5 RVermG abweichende Regelung vorbehalten wollen,
hätte es nahe gelegen, darauf in der Gesetzesbegründung einzugehen und nicht nur
den Wortlaut der Norm wiederzugeben.

60

cc) Der Aufschub der Zuordnung des Rückfallvermögens in Berlin (West) findet darüber hinaus (und von der vorgenannten Erwägung des Gesetzgebers wohl nicht zu
trennen) seinen Grund in den besonderen rechtlichen Verhältnissen, die in den Westsektoren Berlins herrschten.

61

(1) Auch wenn Berlin (West) ein Land der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist
(vgl. Art. 23 Satz 1 GG in der bis zum 28. September 1990 gültigen Fassung, BGBl
1949, S. 1), haben besondere Vorbehaltsrechte bestanden, die auf ursprünglich besatzungsrechtlicher Grundlage beruhten.

62

Die drei westlichen Besatzungsmächte haben mit dem Genehmigungsschreiben
der Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (Amtsblatt der Militärregierung - Deutschland <britische Zone> vom 10. September 1949, Teil 2 B) ihre Vorbehaltsrechte festgelegt. Zu den erklärten Vorbehalten gehörte nach Nr. 4 des Genehmigungsschreibens, dass Berlin nicht vom Bund regiert wird („...nor be governed
by the Federation“, vgl. BVerfGE 7, 1 <8>). Eine unmittelbare organisatorische Einbeziehung Berlins in die Bundesrepublik Deutschland sollte mit Rücksicht auf die fortdauernde internationale Spannung vorerst aufgeschoben werden (vgl. BVerfGE 1, 70

63

16/21

<72>), um die Entscheidungsfreiheit der Alliierten Kommandantur Berlin bei der Ausübung ihrer besatzungsrechtlichen Befugnisse in Berlin zu sichern (vgl. BVerfGE 19,
377 <385>). Der Vorbehalt enthält also ein kurz formuliertes prinzipielles Verbot politisch bedeutsamer Einwirkung der Bundesrepublik auf die Berliner Landesgewalt
(vgl. BVerfGE 10, 229 <232>).
Mit Rücksicht auf die Sonderstellung Berlins wurde dieser Vorbehalt auch nach der
Beendigung des Besatzungsregimes durch den Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952 /
23. Oktober 1954 (BGBl II 1955, S. 305) - Deutschlandvertrag - aufrechterhalten (vgl.
auch BVerfGE 7, 1 <8>). Art. 2 des Deutschlandvertrages bestimmt, dass die Drei
Mächte die bisher von ihnen ausgeübten oder innegehabten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes einschließlich der
Wiedervereinigung Deutschlands und einer friedensvertraglichen Regelung behalten.

64

(2) Vor diesem Hintergrund musste der Bundesgesetzgeber in den Jahren 1960/61
die Zuordnung von Reichsvermögen in Berlin (West) differenziert betrachten.

65

Soweit es um Reichsvermögen nach Art. 134 Abs. 1 und Abs. 2 GG ging, beabsichtigte der Gesetzgeber dessen endgültige Zuordnung in Berlin (West). Aus diesem
Grund wollte er das Reichsvermögen-Gesetz nach Berlin (West) überleiten (vgl. § 21
RVermG). Dies entsprach der seinerzeit als maßgeblich anerkannten Auffassung,
dass zumindest Art. 134 Abs. 1 GG im vormaligen Westteil des Landes Berlin in Geltung getreten war, auch wenn bei der Ausübung der Eigentümerrechte auf den alliierten Regierungsvorbehalt Rücksicht genommen werden musste (vgl. Bartlsperger,
a.a.O., S. 156; Siebenhaar, JR 1959, S. 207 ff.; Zieger, in: von Münch <Hrsg.>,
a.a.O., Art. 134 Rn. 9 b; Pfennig, in: Pfennig/Neumann <Hrsg.>, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 1987, Art. 48 Rn. 8 - insbesondere zur Grundbuchpraxis in Berlin <West>;
von Lampe/Pfennig, ebenda, Art. 1 Rn. 73; a.A. wohl nur Gutzschebauch, NJW
1958, S. 321 <Fn. 11>; auf die vom Kammergericht im nicht veröffentlichten Urteil
vom 20. Juni 1975 - 1 W 1069/74 - vertretene, ebenfalls abweichende Auffassung
kommt es für die Ermittlung des gesetzgeberischen Willens im Jahr 1961 nicht an).
Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass dem Bundesgesetzgeber bei der Verabschiedung des Reichsvermögen-Gesetzes anders lautende Äußerungen der westlichen Besatzungsmächte vorgelegen haben könnten (zu möglichen Motiven der
nicht näher begründeten Ablehnung der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes
Zieger, in: von Münch <Hrsg.>, a.a.O., Art. 134 Rn. 9 b; Pfennig, in: Pfennig/Neumann <Hrsg.>, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 1987, Art. 48 Rn. 8).

66

Hingegen war die Vermögenszuordnung nach Art. 134 Abs. 3 GG in erhöhtem Maße der Gefahr einer Ablehnung seitens der Alliierten ausgesetzt. Das Rückfallverfahren schließt die Möglichkeit ein, dass der Bund Vermögensgegenstände für sich beansprucht, die er für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Der Bund ist nach § 5
Abs. 2 Satz 3 RVermG gehalten, den Vermögensgegenstand innerhalb von zwei

67

17/21

Jahren nach der Geltendmachung des Bedarfs hierfür tatsächlich zu nutzen, wenn
er den Vermögensgegenstand nicht wieder verlieren möchte. In derartigen Vorgängen konnte die Ausübung von Regierungsgewalt gesehen werden, die dem Bund in
Berlin nicht zustand. § 19 Abs. 1 RVermG schließt diesbezügliche Konflikte aus und
ist daher auch als Maßnahme des Gesetzgebers zu verstehen, die Zustimmung der
westlichen Alliierten zum Reichsvermögen-Gesetz im Übrigen sicherzustellen. Dies
unterstreicht, dass die Bestimmung zu den durch § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes außer Kraft gesetzten gehört.
c) Einwände gegen die Gültigkeit des Sechsten Überleitungsgesetzes im Hinblick
auf die verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen gemäß Art. 20 Abs. 3
GG (vgl. BVerfGE 108, 1 <20> m.w.N.) sind unbegründet. Der Gesetzgeber hat wegen der Vielzahl der betroffenen Gesetze und Verordnungen und des Zeitdrucks bei
der Herstellung der deutschen Einheit bewusst auf eine konkrete Überleitung jedes
einzelnen betroffenen Rechtsaktes verzichtet und sich stattdessen der allgemein gefassten Klausel des § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes bedient. Er war
sich dabei der Gefahr bewusst, eine unübersichtliche sowie lückenhafte Regelung zu
treffen (vgl. BTDrucks 11/7824, S. 6 <zu § 1 Satz 1>).

68

Diese Vorgehensweise ist angesichts der besonderen historischen Situation bei der
Herstellung der deutschen Einheit nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat im
Übrigen in § 1 Satz 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes mit der Anknüpfung an die
alliierten Vorbehaltsrechte klare oder der Auslegung fähige Kriterien zur Bestimmung
der überzuleitenden Regelungen aufgestellt, sein Regelungsziel in der Begründung
erläutert und für bestimmte Gesetze Sonderregelungen getroffen. Damit sind ausreichende Grundlagen dafür geschaffen worden, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung die nötige Regelungsklarheit zu gewinnen.

69

II.
Der Gesetzgeber hat seinen Regelungsauftrag gemäß Art. 134 Abs. 3 und Abs. 4
GG erfüllt, indem er das in § 5 RVermG geregelte Rückfallverfahren zum 3. Oktober
1990 im Land Berlin eingeführt hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen nicht.

70

1. Die materiellrechtlichen Bestimmungen des § 5 RVermG sind mit Art. 134 Abs. 3
GG vereinbar. Der Gesetzgeber hatte insbesondere keinen Anlass, die Voraussetzungen eines Vermögensrückfalls für Berlin anders als im übrigen Bundesgebiet auszugestalten. Mit dem Sechsten Überleitungsgesetz wurde insoweit die rechtliche
Gleichstellung Berlins bewirkt. Auch der Antragsteller begehrt für das im Westteil des
Landes Berlin belegene Rückfallvermögen sachlich keine von § 5 RVermG abweichende Regelung. Die Erwägung, der Bundesbedarf in Berlin (West) sei auch nach
dem 3. Oktober 1990 lange Zeit nicht absehbar gewesen und es hätte daher einer
besonderen Regelung bedurft (vgl. Geulen, LKV 2005, S. 158 <159>), betrifft allein
die Frage, ob es im Interesse des Bundes zweckmäßig war, das Rückfallverfahren
zum 3. Oktober 1990 in Gang zu setzen.

71

18/21

2. Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 5 Abs. 1
Satz 2 und Satz 3 RVermG geregelten Ausschlussfristen. Sie sind verhältnismäßig
und zumutbar (zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfGE 61, 82 <113 ff.>; BVerwGE 66,
99 <106>). Durch die Jahresfrist für die Geltendmachung des Rückfallrechts wird sichergestellt, dass die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und
nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben. Die Frist ist insbesondere deshalb zumutbar, weil die Gefahr der Unkenntnis des Rückfallberechtigten, der erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Rückfallrecht erfährt, nicht zu seinen Lasten geht; die
Frist beginnt in diesem Fall erst mit der Kenntniserlangung (vgl. BTDrucks 3/2357,
S. 13).

72

Im Wege der Auslegung ist hinreichend bestimmbar, welche Fristen nach der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin gelten. Entsprechend der Absicht
des Gesetzgebers, das Land Berlin im Einklang mit Art. 134 Abs. 3 GG und dem föderalen Gleichbehandlungsgebot (vgl. BVerfGE 72, 330 <404>; 86, 148 <251>; 95,
250 <265>; s. ferner BVerwGE 99, 283 <293>) rechtlich mit dem übrigen Bundesgebiet gleichzustellen, sind die Präklusionsregelungen dahin zu verstehen, dass sie
sich im vormaligen Westteil des Landes Berlin auf den Zeitpunkt der dortigen Inkraftsetzung der Norm am 3. Oktober 1990 beziehen (vgl. Bartlsperger, a.a.O., S. 172 f.).
Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG beginnt die Jahresfrist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Inkraftsetzung des Reichsvermögen-Gesetzes im Jahr
1961 hat sich territorial nicht auf Berlin (West) erstreckt und scheidet daher als Bezugspunkt für einen Fristbeginn aus. Auch Sinn und Zweck der Norm, erst mit der
Geltung des Gesetzes die Ausschlussfrist in Gang zu setzen, gebieten, auf den Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin (West)
abzustellen. Die Ausschlussfrist begann daher am 3. Oktober 1990 oder mit einer
später eingetretenen Kenntnis des Landes Berlin vom Rückfallrecht. Entsprechendes
gilt für die Mindestfrist von drei Jahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RVermG, die dem
Bund für die Einwendung eigenen Verwaltungsbedarfs zusteht.

73

Der Umstand, dass der Bund gegenüber dem Land Berlin bis 1999 die Durchführung eines Rückfallverfahrens mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle eine
Rechtsgrundlage, ist im Rahmen der vorliegenden Normenkontrolle nicht erheblich.
Soweit der Antragsteller daraus präklusionshindernde Rechte ableiten möchte, steht
ihm zur Klärung dieser Frage der Verwaltungsrechtsweg offen. Es kann offen bleiben, ob und in welchen Fällen es zum Pflichtprogramm des Gesetzgebers gehören
könnte, die allgemeinen Rechtsgrundsätze über die Hemmung von Fristen (vgl. im
vorliegenden Zusammenhang Bartlsperger, a.a.O., S. 121; s. auch Höfling, DVBl
1997, S. 1301 <1308>) spezialgesetzlich zu regeln. Jedenfalls kommt hier ein verfassungsrechtlich relevantes Regelungsdefizit nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber im
Jahr 1990 keinen Anlass hatte, sich derartigen Fragen zuzuwenden. Gründe, die das
Land Berlin hätten hindern können, seine Rückfallansprüche innerhalb der vorgesehenen Fristen geltend zu machen, waren nicht ersichtlich.

74

19/21

D.
Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des Bundes zur Inkraftsetzung
von § 5 RVermG sowie höchst hilfsweise zur Schaffung einer vergleichbaren Regelung über das Rückfallverfahren beantragt hat, kann die Zulässigkeit dieser Anträge
dahin gestellt bleiben. Sie können jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben, weil
der Bundesgesetzgeber seinen Regelungsauftrag aus Art. 134 Abs. 4 GG erfüllt hat.
Eines gesonderten Entscheidungsausspruchs bedarf es insoweit nicht.

75

E.
Diese Entscheidung ist zu B. mit 7:1 Stimmen ergangen.

76

Hassemer

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

20/21

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2008 2 BvF 4/05
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2008 - 2 BvF 4/
05 - Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/fs20080115_2bvf000405.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2008:fs20080115.2bvf000405

21/21

