Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007
- 1 BvR 2270/05 - 1 BvR 809/06 - 1 BvR 830/06 1. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an
die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung
der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind durch
die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten
nicht überholt.
2. Zu der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr von dem Gebührenvorschlag der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
abzuweichen.
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist bei
verfassungskonformer Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1/50

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 2270/05 - 1 BVR 809/06 - 1 BVR 830/06 Verkündet
am 11. September 2007
Andrick
Regierungshauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.
1.

des Bayerischen Rundfunks,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. G.,
Rundfunkplatz 1, 80335 München,

2.

des Hessischen Rundfunks,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Dr. R.,
Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt,

3.

des Norddeutschen Rundfunks,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Prof. P.,
Rothenbaumchaussee 132–134, 20149 Hamburg,

4.

des Mitteldeutschen Rundfunks,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Prof. Dr. R.,
Kantstraße 71–73, 04275 Leipzig,

2/50

5.

des Rundfunk Berlin-Brandenburg,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch die Intendantin R.,
Masurenallee 8-14, 14057 Berlin,

6.

des Radio Bremen,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Dr. G.,
Bürgermeister-Spitta-Allee 45, 28329 Bremen,

7.

des Saarländischen Rundfunks,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten R.,
Halberg, 66100 Saarbrücken,

8.

des Südwestrundfunks,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten B.,
Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart,

9.

des Westdeutschen Rundfunks,
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch die Intendantin P.,
Appellhofplatz 1, 50667 Köln

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Fritz Ossenbühl,
Im Wingert 12, 53340 Meckenheim –
gegen Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober 2004 in Verbindung mit den
Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder
- 1 BVR 2270/05 -,
II.
des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF),
Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten S.,
ZDF-Straße 1, 55100 Mainz,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Gunnar Folke Schuppert,
Kaiserdamm 28, 14057 Berlin -

3/50

gegen Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober 2004 in Verbindung mit den
Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder
- 1 BVR 809/06 -,
III.
des Deutschlandradios, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Intendanten Prof. E.,
Raderberggürtel 40, 50968 Köln,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier,
Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn gegen Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. bis 15. Oktober 2004 in Verbindung mit den
Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder
- 1 BVR 830/06 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2007 durch
Urteil
für Recht erkannt:
Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 6
Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) sind mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Die Länder haben den Beschwerdeführern zwei Drittel der notwendigen Auslagen
zu erstatten.

4/50

Gründe:
A.
I.
1. Das Verfahren zur Festsetzung der Rundfunkgebühr wurde aufgrund des Urteils
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60; im Folgenden: Gebührenurteil) neu geregelt und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (zur
Entwicklung bis zum Gebührenurteil vgl. BVerfGE 90, 60 <62-64, 66-68>). Der Dritte
Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Regelungen zur Umsetzung der Vorgaben
des Gebührenurteils enthielt, wurde vom 26. August bis 11. September 1996 unterzeichnet und trat am 1. Januar 1997 in Kraft (veröffentlicht unter anderem in: GBl.BW
1996, S. 753).

1

Die Rundfunkgebühr wird seitdem in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt. Auf
der ersten Stufe melden die Rundfunkanstalten auf der Grundlage ihrer Programmentscheidungen ihren Finanzbedarf an (Bedarfsanmeldung). Auf der zweiten Stufe
prüft die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (im Folgenden: KEF) als ein aus Sachverständigen zusammengesetztes unabhängiges Gremium, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des
Rundfunkauftrages halten und ob der daraus abgeleitete Finanzbedarf im Einklang
mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist
(Überprüfung der Bedarfsanmeldung). Die Kommission erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht, in welchem sie die Finanzlage der
Rundfunkanstalten darlegt und dazu Stellung nimmt, ob, wann und in welcher Höhe
die Rundfunkgebühr neu festgesetzt werden sollte. In der Praxis hat sich ein Verfahren herausgebildet, bei welchem die Kommission alle vier Jahre einen Gebührenbericht und zwei Jahre nach dem Gebührenbericht einen Zwischenbericht erstattet. Auf
der dritten Stufe setzen die Länder die Gebühren fest (Gebührenfestsetzung).

2

2. Die §§ 1 bis 7 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) lauten in der
Fassung des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (GBl.BW 2002, S. 207), in
der sie bei der hier angegriffenen Gebührenfestsetzung zur Anwendung gelangten,
soweit hier von Interesse:

3

§ 1 Bedarfsanmeldung

4

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der
Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten
des Landesrechts auf der Grundlage von Einzelanmeldungen ihrer Mitglieder, die
Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ (ZDF) und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ melden im Abstand von zwei
Jahren ihren Finanzbedarf der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF).
<…>

5

5/50

§ 2 Einsetzung der KEF

6

Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge
oder Weisungen nicht gebunden.

7

§ 3 Aufgaben und Befugnisse der KEF

8

(1) Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich
zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und
ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den
Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Die Prüfung, ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit ermittelt worden ist, umfasst auch, in welchem Umfang Rationalisierungs- einschließlich Kooperationsmöglichkeiten genutzt werden. <…>
<…>

9

(4) Die KEF kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben ergänzend zu Einzelfragen Aufträge für gutachterliche Stellungnahmen an Dritte vergeben. Für diese gutachterlichen Stellungnahmen stellen die Rundfunkanstalten dem beauftragten Dritten die
Informationen über die bedeutsamen Sachverhalte zur Verfügung.

10

(5) Die KEF erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Sie leitet den Bericht den Rundfunkanstalten zur Unterrichtung zu und veröffentlicht diesen. Die Landesregierungen leiten diesen Bericht den Landesparlamenten zur Unterrichtung zu. In diesem Bericht legt die KEF unter Beachtung von
Absatz 1 und § 13 Rundfunkstaatsvertrag die Finanzlage der Rundfunkanstalten dar
und nimmt insbesondere zu der Frage Stellung, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist, die betragsmäßig beziffert wird oder bei unterschiedlichen Entwicklungsmöglichkeiten aus einer
Spanne bestehen kann. Sie weist zugleich auf die Notwendigkeit und Möglichkeit für
eine Änderung des Finanzausgleichs der Rundfunkanstalten hin. Weiterhin beziffert
sie prozentual und betragsmäßig die Aufteilung der Gebühren im Verhältnis von
ARD und ZDF und den Betrag des Deutschlandradios.

11

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 5 gelten nicht für Sonderberichte, die die
KEF auf Anforderung der Länder zu einzelnen Teilfragen erstellt. Die Beteiligungsrechte der Rundfunkanstalten bleiben unberührt.

12

(7) Abweichende Meinungen von Mitgliedern der KEF werden auf deren Verlangen
in den Bericht aufgenommen.
<…>

13

§ 5 Verfahren bei der KEF
(1) Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbe-

6/50

14
15

darfs durch die KEF angemessen zu beteiligen. Vertreter der Rundfunkanstalten
sind nach Bedarf zu den Beratungen der KEF hinzuzuziehen.
(2) Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF ist den Rundfunkanstalten
Gelegenheit zu einer Stellungnahme und Erörterung zu geben. Zu diesem Zweck
wird der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio der Berichtsentwurf durch die
KEF übersandt. Gleiches gilt für die Rundfunkkommission der Länder. Die Stellungnahmen der Rundfunkanstalten sind von der KEF in den endgültigen Bericht einzubeziehen.
<…>

16

§ 7 Verfahren bei den Ländern

17

(1) Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie
ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten.

18

(2) Der Gebührenvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. Davon beabsichtigte Abweichungen
soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen.

19

II.
1. Das Verfahren der Festsetzung der Rundfunkgebühr für den laufenden Gebührenzeitraum von 2005 bis 2008 wurde in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführt.

20

Die Beschwerdeführer leiteten der KEF ihre Bedarfsanmeldungen im April 2003 zu.
Nach dem angemeldeten Bedarf hätte die Gebühr um 2,01 Euro von 16,15 Euro auf
18,16 Euro erhöht werden müssen (vgl. 14. KEF-Bericht, Tz. 48). Der Gebührenbericht der KEF war für Anfang 2004 vorgesehen. Im Vorfeld sprachen sich Mitglieder
einzelner Landesregierungen öffentlich gegen eine Gebührenerhöhung aus. So hielt
der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Anfang Juni 2003 eine Rede
zum Thema „Mehr Wettbewerb wagen! - Medien zwischen Markt und Staat“ (epdmedien, Nr. 44 vom 7. Juni 2003, S. 31 <32 f., 34>). Darin trat er dafür ein, die Gebühr frühestens zum 1. Januar 2007 zu erhöhen. Es bedürfe eines stärkeren Wettbewerbs im dualen Rundfunksystem. Jede Gebührenerhöhung betreffe mittelbar auch
die gesamte Medienlandschaft. Es erscheine nicht sinnvoll, die Gebühren zu einem
Zeitpunkt zu erhöhen, an dem die privaten Rundfunkveranstalter sich in der schwersten wirtschaftlichen Krise der Nachkriegszeit befänden. Die Ministerpräsidenten
Nordrhein-Westfalens, Sachsens und Bayerns verfassten zur Vorbereitung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 12. bis 14. November 2003 ein Konzeptpapier mit
dem Titel „Rundfunkstrukturreform“ (epd-medien, Nr. 89 vom 12. November 2003,
S. 23 f.), das in der öffentlichen Diskussion nach den Anfangsbuchstaben der Nachnamen der drei Ministerpräsidenten als „SMS-Papier“ bezeichnet wurde. Darin schlugen sie umfangreiche Strukturveränderungen und Sparmaßnahmen für den öffentlichrechtlichen Rundfunk vor, deren Auswirkungen bereits bei der anstehenden

21

7/50

Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden sollten. Die KEF sollte damit beauftragt
werden, bis März 2004 auf der Basis der ins Auge gefassten Strukturreformen die
Rundfunkgebühr neu zu berechnen (a.a.O., S. 24, unter IV.). Die Ministerpräsidentenkonferenz beauftragte die Rundfunkkommission, unter Einbeziehung dieses Konzeptes und des ab Januar 2004 zu erwartenden KEF-Berichts Vorschläge zu strukturellen Reformen im öffentlichrechtlichen Rundfunk zu erarbeiten.
2. a) Am 5. Januar 2004 veröffentlichte die KEF ihren 14. Bericht. Nach der Bedarfsfeststellung der Kommission war die Gebühr zum 1. Januar 2005 um 1,09 Euro von
16,15 Euro auf 17,24 Euro zu erhöhen (14. KEF-Bericht, vor Tz. 10). Dies blieb um
92 Cent, etwa 46 %, hinter dem von den Rundfunkanstalten angemeldeten Mehrbedarf von 2,01 Euro zurück. Die Erhöhungssumme von 1,09 Euro ergab sich aus einem anerkannten Erhöhungsbedarf bei den ARD-Anstalten und dem ZDF von insgesamt 1,12 Euro, dem mit Rücksicht auf noch vorhandene Eigenmittel eine Kürzung
des Bedarfs beim Deutschlandradio von drei Cent gegenüberstand.

22

b) Die Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 2270/05 kritisierten in einem Positionspapier zum „SMS-Papier“ vom Januar 2004, der vorgesehene Auftrag an die
KEF, die Gebühren auf der Basis beabsichtigter Strukturreformen neu zu berechnen,
verknüpfe die Gebührenentscheidung unter Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit unmittelbar mit medienpolitischen Fragen. Auf der Sitzung der Rundfunkkommission
vom 23. Januar 2004 wurde festgehalten, mit den Anstalten solle als Lösungsmöglichkeit das Instrument einer qualifizierten Selbstverpflichtung erörtert werden. In einem Gespräch vom 20. Februar 2004 erklärten sich die Vertreter der Rundfunkanstalten grundsätzlich bereit, verbindliche Selbstverpflichtungen abzugeben und
hierfür bis Mitte April 2004 Entwürfe vorzulegen. Am 3. März 2004 verabschiedete die
Rundfunkkommission einen Zwischenbericht sowie Empfehlungen zur Reform des
öffentlichrechtlichen Rundfunks. Sie verwies darin auf die angekündigten Erklärungen und empfahl zur finanzwirksamen Umsetzung der Reformbestrebungen vorrangig das Instrument der Selbstverpflichtungen der Anstalten; auch schlug sie eine Ergänzung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vor, nach welcher die
Selbstverpflichtungen künftig Bestandteil des Bedarfsermittlungsverfahrens sein und
dem Gebührenvorschlag der KEF mit zugrunde gelegt werden sollten. In einem Gespräch zwischen den Vertretern der Rundfunkanstalten und den Chefs der Staatsund Senatskanzleien der Länder am 13. Mai 2004 wurden die inzwischen vorgelegten Selbstbindungen der Anstalten von Seiten der Länder als eine gute Grundlage
bezeichnet, die allerdings weiterer Konkretisierungen bedürfe. Die Einsparpotentiale
sollten sich vornehmlich auf die kommende Gebührenperiode beziehen und oberhalb
der von der KEF in ihrem 14. Bericht gesetzten Anforderungen liegen.

23

c) In der Sitzung der Rundfunkkommission am 26. August 2004 wurde die Frage einer von der KEF-Empfehlung abweichenden Rundfunkgebührenfestsetzung erörtert.
Die Begründung für die Abweichung sollte danach folgende Elemente erhalten: Hinweis auf die aktuelle wirtschaftliche Gesamtsituation, Bezug auf die abgegebenen
Selbstverpflichtungen der Anstalten, Einbeziehung durch die Länder erschlossener

24

8/50

Potentiale (Rundfunkgebührenbefreiung, Sendenetze) sowie „Vermeidung von Überkompensationen/duales Rundfunksystem“. Ferner bestand Einvernehmen, dass erwartete weitere Personalreduzierungen der Anstalten pauschal in die Begründung
aufgenommen werden sollten.
Am 20. September 2004 fand ein Gespräch zwischen dem Intendanten des ZDF,
dem Vorsitzenden der ARD sowie den Ministerpräsidenten der sechs Länder Bayern,
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
Sachsen-Anhalt statt, in welchem die von den Länderregierungen geplante Abweichung von der KEF-Feststellung behandelt wurde. Darin sowie im Rahmen einer anschließenden Verständigung der beteiligten sechs Ministerpräsidenten wurden wesentliche Details der später getroffenen Gebührenentscheidung festgelegt. Danach
sollte der Erhöhungsbetrag, gerechnet vom 1. Januar 2005 an, um 30 Cent von der
KEF-Feststellung abweichen. In dem Gespräch bezifferten die Ministerpräsidenten
erwartete finanzielle Auswirkungen von zusätzlichen Sparanstrengungen auf Seiten
der Anstalten sowie von Modifizierungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen
durch die Länder in einer Aufstellung mit Centangaben. Diese Einsparungen und
Mehreinnahmen sollten sich danach zusammen genommen ebenfalls auf 30 Cent
belaufen. Die Anstalten selbst sollten durch Selbstverpflichtungen zehn Cent und
durch die Sublizenzierung oder Abgabe von Sportrechten sechs Cent aufbringen.
Von Länderseite sollten fünf Cent durch eine Einschränkung der Gebührenbefreiungstatbestände sowie fünf Cent durch die Abschaltung analoger terrestrischer Sender ermöglicht werden. Die restlichen vier Cent sollten sich aus Mehreinnahmen aus
einer teilweisen Streichung des so genannten Hotelprivilegs (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3
des Rundfunkgebührenstaatsvertrags; BayGVBl 2001, S. 561) ergeben. Danach sollte das Privileg für Hotels mit mehr als 50 Betten entfallen. Über diesen letzten Punkt
war unter den Ländern allerdings noch keine endgültige Einigung erzielt worden.
Noch am selben Tag verständigten sich die sechs Ministerpräsidenten auch auf den
Text einer Beschlussempfehlung für die Ministerpräsidentenkonferenz. Dieser enthielt unter anderem einen Begründungsentwurf für die vorgesehene Abweichung, der
– abgesehen von dem Erhöhungsbetrag - wortgleich dem später verabschiedeten
und in die Begründung für die Gebührenregelung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags aufgenommenen Text entsprach.

25

d) Auf ihrer Jahreskonferenz am 23. und 24. September 2004 verabschiedeten die
Chefs der Staats- und Senatskanzleien den am 20. September 2004 formulierten
Text als Beschlussempfehlung an die Ministerpräsidentenkonferenz; diese wurde mit
Schreiben vom 29. September 2004 an die Rundfunkanstalten und die KEF übersandt. Die Höhe der Gebühr und der Erhöhungsbeträge waren, anders als in dem
Entwurf vom 20. September 2004, der von 86 Cent als Erhöhungsbetrag ausging, offen gelassen; in dem Schreiben an die Anstalten hieß es hierzu, der endgültige Betrag (86 oder 90 Cent) sei von der abschließenden Behandlung durch die Ministerpräsidentenkonferenz (und dabei insbesondere der Entscheidung zur Reichweite
einer gewissen Freistellung der Hotels von der Gebührenpflicht, dem so genannten

26

9/50

Hotelprivileg) abhängig. Die ARD-Geschäftsführung antwortete hierauf mit Schreiben
vom 30. September 2004. Das Gespräch vom 20. September 2004 sei nicht als Erörterung gemäß § 7 Abs. 2 RFinStV anzusehen. Abgesehen davon fehlten die dort
aus dem Kreise der Ministerpräsidenten genannten Argumente für ein Abweichen
vom KEF-Vorschlag in der nunmehr vorgelegten Begründung entweder gänzlich oder
aber teilweise. Ähnlich äußerte sich das ZDF in einem Schreiben vom 30. September
2004.
e) Vom 6. bis 8. Oktober 2004 fand in Berlin die Jahreskonferenz der Ministerpräsidenten der Länder statt. Am 8. Oktober 2004 wurde die Beschlussempfehlung der
Rundfunkkommission nebst Begründung zur Abweichung von der KEF-Feststellung
beschlossen. Der bis dahin offen gelassene Betrag für die Erhöhung wurde jetzt auf
88 Cent festgesetzt. Zuvor war über den Wegfall des Hotelprivilegs ein Kompromiss
erzielt worden. Danach sollte das Privileg nicht schon für Betriebe ab 50 Betten beschränkt werden, sondern erst ab einer Betriebsgröße von 50 Zimmern, und auch
diese Betriebe sollten für Zweitgeräte nicht, wie ursprünglich erwogen, die vollständige Gebühr zahlen müssen, sondern 75 % der Gebühr. Die Auswirkungen aus der so
reduzierten Beschränkung des Hotelprivilegs wurden nunmehr mit zwei Cent, also
mit der Hälfte des ursprünglich angesetzten Betrags von vier Cent, angesetzt.

27

3. Der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde vom 8. bis 15. Oktober 2004
von den Ministerpräsidenten unterzeichnet und trat, mit Ausnahme seines Art. 6
Nr. 7, zum 1. April 2005 in Kraft (GBl.BW 2005, S. 189).

28

a) Die Höhe der Rundfunkgebühren wird durch den mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV in § 8 RFinStV wie folgt geregelt:

29

§8
Höhe der Rundfunkgebühr

30

Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:

31

1. Die Grundgebühr: 5,52 Euro 2. Die Fernsehgebühr: 11,51 Euro.

32

Die Gesamtgebühr beträgt danach seit dem 1. April 2005 17,03 Euro. Das sind 88
Cent mehr als nach dem bisherigen Satz von 16,15 Euro. Die Erhöhung bleibt hinter
dem von der KEF als erforderlich festgestellten Betrag von 1,09 Euro um 21 Cent zurück. Sie trat außerdem drei Monate später in Kraft. Von dem Erhöhungsbetrag von
88 Cent sollen sieben Cent diese zeitliche Verzögerung ausgleichen, wonach die Erhöhung, vom 1. Januar 2005 an gerechnet, 81 Cent beträgt. Unter Berücksichtigung
der zeitlichen Verzögerung beträgt die Abweichung von der Feststellung der KEF
demnach 28 Cent monatlich (81 Cent statt 1,09 Euro). Die Abweichung führt nach
den Feststellungen der KEF für die Gebührenperiode insgesamt zu einer Verringerung der Mehreinnahmen aus der Gebührenerhöhung um insgesamt rund 440 Millionen Euro (vgl. 15. Bericht der KEF, Bd. 1, S. 77, Tz. 175).

33

b) Durch Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a 8. RÄndStV, dessen landesrechtliche Umsetzung

34

10/50

mit den Verfassungsbeschwerden ebenfalls angegriffen wird, wurden die Prüfkriterien der KEF erweitert, indem in § 3 Abs. 1 Satz 2 RFinStV hinter dem Wort „Sparsamkeit“ die Worte „sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand“ eingefügt wurden. § 3
Abs. 1 Sätze 1 und 2 RFinStV lautet danach jetzt:
§ 3 Aufgaben und Befugnisse der KEF

35

(1) Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich
zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und
ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den
Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. <…>

36

c) Durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurden ferner Regelungen
zur künftigen Berücksichtigung von Selbstverpflichtungserklärungen der Rundfunkanstalten im Verfahren der Gebührenfestsetzung getroffen. § 1 Abs. 2 Satz 2
RFinStV wurde gemäß Art. 6 Nr. 1 Buchstabe a, aa) 8. RÄndStV folgender neue
Halbsatz angefügt: „und umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen“. § 1 Abs. 2 RFinStV hat danach folgende Fassung:

37

§1
Bedarfsanmeldung

38

<…>

39

(2) Die Rundfunkanstalten haben die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen
und zur Bewertung geeigneten, vergleichbaren Zahlenwerke und Erläuterungen
über ihren mittelfristigen Finanzbedarf in der von der KEF vorgegebenen Form vorzulegen. Diese Unterlagen sind, aufgeteilt nach dem Hörfunk- und Fernsehbereich,
insbesondere nach Bestand, Entwicklung sowie Darlegung von Wirtschaftlichkeitsund Sparsamkeitsmaßnahmen aufzubereiten und umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen.

40

In § 3 Abs. 1 RFinStV wurde gemäß Art. 6 Nr. 2 Buchstabe b 8. RÄndStV folgender
Satz 4 neu eingefügt:

41

§ 3 Aufgaben und Befugnisse der KEF

42

(1) <…> Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese Bestandteil des Ermittlungsverfahrens.

43

d) Die Protokollerklärung Nr. 3 zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Protokollerklärung aller Länder zu § 19 RStV) lautet:

44

11/50

Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass das im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgeschriebene Verfahren der Gebührenfestsetzung dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundsatz der Staatsferne in optimaler Weise Rechnung trägt
und für künftige Gebührenfestsetzungen weiterhin Gültigkeit besitzt.

45

Davon unabhängige Überlegungen zur künftigen Struktur und Aufgabendefinition
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen die Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in programmlicher, technischer
und finanzieller Hinsicht berücksichtigen.

46

e) In der Begründung zu Art. 6 8. RÄndStV (vgl. etwa Landtag von BadenWürttemberg, Drucks. 13/3784, S. 25 ff.) heißt es unter 1. (Allgemeines):

47

Schwerpunkt der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist die Neufestsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr. Erstmals wird vom Gebührenvorschlag
der KEF begründet abgewichen. Darüber hinaus werden als Reformelemente das
Institut der Selbstverpflichtung als möglicher Teil des Bedarfsermittlungsverfahrens
aufgenommen, die Prüfbefugnisse der KEF erweitert sowie ein grundsätzliches Kreditverbot für Rundfunkanstalten verankert.

48

f) Zur Begründung für die Abweichung von der KEF-Feststellung verweist die Begründung zu Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV wie folgt auf den Wortlaut des Beschlusses der
Ministerpräsidenten der Länder vom 8. Oktober 2004, durch den die Empfehlung der
Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 23./24. September 2004 verabschiedet
wurde:

49

Der Gebührenfestlegung liegt folgender Beschluss der Regierungschefs der Länder
nebst Begründung zur Abweichung vom KEF-Vorschlag zu Grunde:

50

„Die Regierungschefs der Länder haben den 14. Bericht der KEF und die darin enthaltene Empfehlung, die Rundfunkgebühr ab dem 1. Januar 2005 um insgesamt
1,09 Euro monatlich zu erhöhen, zur Kenntnis genommen. Sie sind nach umfassenden Beratungen der Rundfunkkommission unter Einbeziehung von ARD, ZDF und
DLR und nach Erörterung mit der KEF auf der Grundlage des 14. Berichts zu dem
Ergebnis gelangt, dass hiervon [gemäß]. § 7 Abs. 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag eine Abweichung geboten ist. Danach ist die Gebührenerhöhung insgesamt
auf 0,88 Euro monatlich festzusetzen. Diese abweichende Entscheidung vom Vorschlag der KEF wird im Einzelnen wie folgt begründet:

51

a) Die nunmehr von der KEF vorgelegte Gebührenempfehlung fällt in das Umfeld einer deutlich angespannten wirtschaftlichen Lage, die große Herausforderungen und
finanzielle Einschränkungen für alle Teile der Bevölkerung mit sich bringt. Zusätzliche Belastungen aus dem öffentlichen und damit aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich haben daher die Angemessenheit dieser Belastungen für die Gebührenzahler
jenseits reiner Bedarfskalkulationen zu berücksichtigen.

52

b) In die Angemessenheit einer zusätzlichen Belastung des Gebührenzahlers ist fer-

53

12/50

ner einzubeziehen, dass die KEF selbst in ihrem 14. Bericht auf vorhandene Einsparpotenziale hinweist, die noch nicht hinreichend erschlossen sind. Darüber hinaus haben die Rundfunkanstalten mit der Vorlage von Selbstverpflichtungen deutlich gemacht, dass sie entschlossen sind, durch strukturelle und sonstige
Maßnahmen jenseits der KEF-Vorgaben solche Einsparpotenziale nutzbar zu machen. In diesem Zusammenhang wird auf den Personalbereich verwiesen, zu dem
teilweise Veränderungen eingebracht werden, die im 14. KEF-Bericht noch keine
Berücksichtigung haben finden können.
c) Solche, erst nach dem 14. KEF-Bericht auftretende Einsparpotenziale ergeben
sich weiterhin aus veränderten staatsvertraglichen Rahmenbedingungen. So ist es
in die Entscheidung der Rundfunkanstalten gestellt, unter Wahrung der Möglichkeit
auf DVB-T umzustellen, die analoge terrestrische Fernsehversorgung einzustellen,
wenn die Versorgung über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist. Zusätzlich werden mit der Novellierung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages einschließlich der Vereinfachung des Gebührenbefreiungsrechts die Rundfunkgebühr
entlastende Maßnahmen vorgenommen.

54

d) Schließlich haben die Regierungschefs der Länder auch die aktuelle Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien
insgesamt berücksichtigt, da die Höhe der Rundfunkgebühr auch in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht gelassen werden darf.

55

e) Mit einem In-Kraft-Treten der Gebührenerhöhung und damit des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages zum 1. April 2005 soll das parlamentarische Ratifizierungsverfahren zeitlich sichergestellt werden. Diese zeitliche Abweichung vom Vorschlag der KEF führt dazu, dass eine eigentlich bei 81 Cent liegende monatliche
Gebührenerhöhung auf nunmehr 88 Cent festzusetzen ist, um den erforderlichen
Ausgleich herbeizuführen.

56

f) Die Regierungschefs der Länder gehen mit ihrer Entscheidung davon aus, dass
das von der KEF festgelegte Verhältnis einer Aufteilung in Grund- und Fernsehgebühr bzw. zwischen ARD, ZDF und DLR grundsätzlich erhalten bleibt. Sie bitten die
KEF, die entsprechenden Zahlenangaben im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag entsprechend rechnerisch zu ermitteln.

57

g) Die Auswirkungen dieser Gebührenentscheidung sind im Rahmen des nächsten
Bedarfsermittlungsverfahrens und der anstehenden KEF-Berichte zu überprüfen
und münden auf dieser Grundlage in entsprechende Bewertungen der Finanzlage
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die KEF.“

58

4. Besonderheiten im Verfahren 1 BvR 830/06
Das Gebührenaufkommen für das Deutschlandradio war nach den Feststellungen
der KEF in ihrem 14. Bericht nicht zu erhöhen, sondern - wegen noch vorhandener
Eigenmittel - zu kürzen.

13/50

59
60

Die Gebührenfinanzierung des Deutschlandradios erfolgt, da dieses kein Fernsehprogramm veranstaltet, allein aus der Grundgebühr (§ 8 Nr. 1 RFinStV). Diese wird,
nach Abzug eines auf die Landesmedienanstalten entfallenden Anteils (§ 10 Abs. 1
RFinStV), zwischen den ARD-Anstalten und dem Deutschlandradio aufgeteilt (§ 9
Abs. 1 RFinStV; vgl. 14. KEF-Bericht, Tz. 445). Nach den KEF-Feststellungen war
die Grundgebühr zwar insgesamt um 25 Cent von 5,32 Euro auf 5,57 Euro zu erhöhen. Zugleich war jedoch der prozentuale Anteil des Deutschlandradios von bis dahin
7,7297 % (§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags) auf 6,8949 % zu reduzieren. Der Anteil des Deutschlandradios war danach um
rund drei Cent auf etwa 37 Cent zu kürzen (vgl. 14. KEF-Bericht, Tz. 9, 445).

61

Mit Schreiben vom 16. April 2004 an den Vorsitzenden der Rundfunkkommission erklärte der Intendant des Deutschlandradios, dieses sei in einer grundsätzlich anderen
Situation als die übrigen Rundfunkveranstalter. Während die KEF für ARD und ZDF
eine Gebührenerhöhung vorsehe, empfehle sie für das Deutschlandradio eine reale
Kürzung des Gebührenanteils um drei Cent. Daher könne das Deutschlandradio keine darüber hinausgehenden Selbstbindungen aussprechen. Mit Schreiben vom 28.
September 2004 an den Chef der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz führte der Intendant
des Deutschlandradios aus, dass es sich möglicherweise um ein Missverständnis
handele, wenn nach der zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen Gebührenregelung ein
prozentualer Abschlag nicht nur bei ARD und ZDF, sondern auch beim Deutschlandradio vorgenommen werden solle. Die von den Ministerpräsidenten angedachten
Einsparpotentiale (Fernsehen, Hörfunkprogramme) seien beim Deutschlandradio
nicht gegeben. Als reiner Hörfunkveranstalter verfüge das Deutschlandradio nicht
über wertvolle Sportrechte, könne also auch keine zusätzlichen Erträge durch die
Vergabe von Sublizenzen generieren. Auch eine Reduzierung der analogen terrestrischen Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, der die Ministerpräsidenten ein gebührensenkendes Potential beimäßen, wirke sich beim Deutschlandradio nicht aus.

62

Dieses Schreiben wurde auch an die Ministerpräsidenten aller Länder übermittelt.
Die Beschwerdeführerin wiederholte diese Einwände in einem weiteren Schreiben an
den Chef der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2004. Nach der Empfehlung der Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 23./24. September 2004 für die
Begründung der Abweichung von der KEF-Feststellung sollte das von der KEF festgelegte Verhältnis einer Aufteilung in Grund- und Fernsehgebühr beziehungsweise
zwischen ARD, ZDF und DLR grundsätzlich erhalten bleiben. Die KEF wurde gebeten, die entsprechenden Zahlenangaben im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag entsprechend rechnerisch zu ermitteln. Die KEF führte diese Berechnungen
durch. Der auf das Deutschlandradio entfallende Anteil wurde in diesen lediglich
centgenauen (also keine Cent-Bruchteile umfassenden) Berechnungen mit 37 Cent
angegeben.

63

Durch Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV wurde die Grundgebühr von bis dahin 5,32 Euro auf
5,52 Euro erhöht. Dies blieb um fünf Cent hinter den Feststellungen der KEF in ihrem
14. Bericht zurück, nach denen eine Erhöhung auf 5,57 Euro geboten gewesen wäre.

64

14/50

Der Anteil des Deutschlandradios an dem Aufkommen aus der Grundgebühr wurde
durch Art. 6 Nr. 5 8. RÄndStV in § 9 Abs. 1 RFinStV mit 6,8627 % festgesetzt. Auch
dies blieb hinter dem von der KEF vorgesehenen Anteil von 6,8949 % zurück. Die
KEF hat in ihrer Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden ausgeführt, dass
die aus diesen Festsetzungen gegenüber der KEF-Feststellung resultierende zusätzliche Einnahmeminderung für das Deutschlandradio im Wesentlichen auf der niedrigeren Festsetzung der Grundgebühr beruhe. Die Verringerung des Anteilssatzes von
6,8949 % auf 6,8627 % gleiche demgegenüber die Vorteile für das Deutschlandradio
aus, die sich aus dem späteren Inkrafttreten der Gebührenanpassung ergäben.
III.
Die Beschwerdeführer rügen Verletzungen ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG.

65

1. a) Die in dem Verfahren 1 BvR 2270/05 beschwerdeführenden Rundfunkanstalten der ARD tragen vor, Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV verstoße gegen das aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG folgende Gebot der Staatsferne sowie die aus diesem Gebot resultierenden verfahrensrechtlichen Kautelen bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr.

66

aa) Das Gebot der Trennung von Medienpolitik und Gebührenfestsetzung sei verletzt. Die Länder seien zwar befugt, durch Strukturreformen Gestalt und Auftrag des
öffentlichrechtlichen Rundfunks weiter zu entwickeln. Dies dürfe auch dem Zweck
dienen, die Rundfunkgebühren niedrig zu halten. Strukturreformüberlegungen und
Gebührenfestsetzung dürften auch zeitlich parallel verlaufen. Eine verfassungswidrige Grenzüberschreitung finde jedoch statt, wenn die Überlegungen zur Strukturreform inhaltlich mit dem Gebührenfestsetzungsverfahren verknüpft würden.

67

Genau dies sei geschehen. Die Verknüpfung habe schon bei Vorlage des so genannten SMS-Papiers offen zu Tage gelegen, zumal sich einige Ministerpräsidenten
auch öffentlich gegen eine Erhöhung der Rundfunkgebühr ausgesprochen hätten.
Sie sei auch in der Besprechung zwischen den Intendanten der Anstalten und den
Staats- und Senatskanzleichefs vom 13. Mai 2004 offenkundig geworden, als von
Seiten der Länder geäußert worden sei, die Selbstverpflichtungen sollten sich auf die
kommende Gebührenperiode beziehen und oberhalb der von der KEF bereits gesetzten Anforderungen liegen. Ganz deutlich werde der Bericht der Rundfunkkommission über die Beratungen in der Sitzung am 10. Juni 2004, wonach Einsparpotentiale jenseits des 14. KEF-Berichts in die anstehende Gebührenanpassung
einbezogen werden sollten. Es lasse sich eindeutig erkennen, dass die Verquickung
zwischen Rundfunkstrukturreform und Gebührenfestsetzung leitend, ja der eigentliche Sinn und Zweck aller Aktivitäten gewesen sei.

68

bb) Die Anforderungen des Gebührenurteils des Bundesverfassungsgerichts an die
Abweichungsgründe seien nicht erfüllt.

69

Der zuerst genannte Abweichungsgrund der Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Lage sei zulässig, jedoch nicht hinreichend für die konkrete Situation substantiiert.

70

15/50

Auch sei die Angemessenheit der Belastung der Gebührenzahler durch den Gebührenvorschlag der KEF gewahrt. Art. 2 Abs. 1 GG schütze die Gebührenzahler nur vor
einer Gesamtbelastung mit „Erdrosselungswirkung“. Dass eine solche durch eine zusätzliche Belastung von 21 Cent eintreten solle, übersteige die Vorstellungskraft.
Der Verweis auf Einsparpotentiale durch Selbstbindungen der Anstalten ziele auf
unzulässige Abweichungsgründe. Hinzu komme, dass die angeführten Gründe mangels konkreter Angaben nicht „nachprüfbar“ seien. Der zweite Abweichungsgrund beziehe sich zunächst auf im KEF-Bericht genannte, aber noch nicht hinreichend erschlossene Einsparpotentiale. Dies bewege sich außerhalb des Kreises zulässiger
Abweichungsgründe. Es würde auf die Bedarfsfeststellung selbst zurückgegriffen,
deren Korrektur dem Gebührengesetzgeber jedoch verwehrt sei. Der Bezug auf noch
nicht erschlossene Einsparpotentiale, die im KEF-Bericht genannt seien, greife in die
der KEF vorbehaltene Beurteilungskompetenz ein. Die Begründung verweise des
Weiteren auf Selbstverpflichtungen, die Maßnahmen „jenseits der KEF-Vorgaben“
beträfen. Erläutert, aber nicht näher begründet, werde diese Bezugnahme durch Hinweise auf Veränderungen im Personalbereich.

71

Im dritten Abweichungsgrund würden Einsparpotentiale genannt, die nach dem
KEF-Bericht von Seiten der Länder geschaffen worden seien. Es sei fraglich, ob Einsparpotentiale vom Staatsvertraggeber gebührenmindernd in Ansatz gebracht werden könnten, wenn sie noch nicht die Prüfung durch die KEF durchlaufen hätten. Einsparungen aus der Abschaltung der terrestrischen Versorgung könnten eine
Abweichung jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt des Informationszugangs der
Rundfunkteilnehmer rechtfertigen. Dieser sei aus der Sicht des Rundfunkteilnehmers
zu verstehen, könne Abweichungen also dann rechtfertigen, wenn sonst dessen Informationszugang durch die Höhe der Gebühr beeinträchtigt würde. Demgegenüber
fielen Einsparungen auf Seiten der Rundfunkanstalten durch technische Veränderungen des Informationszugangs nicht darunter. Unabhängig davon fehle es an einer
nachprüfbaren Darlegung derartiger gebührenwirksamer Maßnahmen. Die Neuordnung der Befreiungstatbestände führe nach der endgültigen Fassung des Rundfunkänderungsstaatsvertrags nach den Berechnungen der GEZ nicht zu Mehreinnahmen, sondern zu Mindereinnahmen bei den Rundfunkgebühren. Im Laufe der
Beratungen sei das inhaltliche Konzept für die Befreiungstatbestände ausgewechselt
worden. Die ursprünglich vorgesehene rein einkommensabhängige Gebührenbefreiung sei fallengelassen worden. Es sei bei dem Befreiungsrecht auch für behinderte
Menschen geblieben. Die Begründung sei in diesem Punkt offensichtlich falsch. Die
Länder hätten dies bei Vertragsabschluss wissentlich in Kauf genommen.

72

Der vierte genannte Grund, nach welchem die Länder auch die aktuelle Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien
insgesamt berücksichtigt hätten, sei der klassische Fall eines illegitimen Abweichungsgrundes. Die Gebührenfestsetzung dürfe nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden. Davon
abgesehen sei die Begründung angesichts ihrer Pauschalität letztlich inhaltslos und

73

16/50

in ihrer Gebührenrelevanz nicht „nachprüfbar“.
b) Auch Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a 8. RÄndStV sei verfassungswidrig. Die Regelung
sei schon mangels Bestimmtheit unter rechtsstaatlichen Aspekten verfassungswidrig. Der Prüfungsmaßstab verstoße ferner gegen die Rundfunkfreiheit, weil damit der
KEF eine Aufgabe angesonnen werde, für deren Ausübung sie weder fachlich ausgerüstet noch legitimiert sei. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Verfahrenskonzeption werde im Kern getroffen, weil die fachkompetente Prüfung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten konterkariert werde. Es gehe hier nicht mehr um
eine fachliche Frage, sondern bestenfalls um eine politische Bewertung, die von der
KEF aber nicht getroffen werden könne.

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2. Das ZDF macht sich die Argumentation der Verfassungsbeschwerde der ARDAnstalten zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu Eigen und führt ergänzend aus, es habe sich gezeigt, dass das Regelwerk des § 7 Abs. 2 RFinStV in zweierlei Hinsicht nicht geeignet sei, die politische Handlungslogik der
Landesregierungen und Landesparlamente ausreichend zu begrenzen. Die Beschreibung der Rolle der Ministerpräsidenten und der Landesparlamente in § 7
Abs. 2 RFinStV, wonach der Gebührenvorschlag der KEF „die Grundlage für eine
Entscheidung“ sei, sei nicht hinreichend präzise und bringe die verfassungsrechtlich
gebotene Restriktion der politischen Handlungslogik nicht hinreichend zum Ausdruck. Verfassungsrechtlich geboten sei es, eine stärkere Bindungswirkung der KEFFeststellung zu statuieren und die denkbaren Abweichungsgründe explizit zu benennen. Auch würde es der Klarheit der Trennung von medienpolitischer Entscheidung
und Gebührenfestsetzung dienen, wenn die eigentliche Gebührenentscheidung
durch gleichlautende Verordnungen der Landesregierungen erfolgen würde.

75

Einer solchen Fortentwicklung des Gebührenfestsetzungsverfahrens bedürfe es
auch angesichts der aktuellen Entwicklungen. Der Einstieg in das Bezahlfernsehen
stehe, wie allgemein anerkannt sei, unmittelbar bevor. Durch die dann steigende Belastung der Medienbudgets der Bürger werde der Druck auf den gebührenfinanzierten öffentlichrechtlichen Rundfunk zunehmen. Durch die ermöglichten Ausschlusseffekte sänken die Chancen des öffentlichrechtlichen Rundfunks, angemessene
Gebühren zugestanden zu bekommen. Das geltende Gebührenfestsetzungsverfahren sei als Bedarfsermittlungsverfahren ausgestaltet. In dessen Logik liege es, dass
die Rolle der Politik eher bescheiden ausfalle. Diese sei beschränkt auf die Geltendmachung besonderer Abweichungsgründe, zu denen jedoch gerade auch der Gesichtspunkt der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer gehöre. Mit der
Entwicklung zum Bezahlfernsehen und der dann doppelten Entgeltlichkeit von Rundfunk werde dieser Gesichtspunkt die öffentliche Diskussion eindeutig dominieren.
Dies werde einen folgenschweren Wechsel von der bedarfsgerechten zur „budgetgerechten“ Gebühr herbeiführen. Das bisherige Gebührenfestsetzungsverfahren werde
hierdurch auf den Kopf gestellt und zu einem rein politischen Festsetzungsverfahren
denaturiert.

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17/50

3. Das Deutschlandradio schließt sich ebenfalls der Argumentation der ARD an und
führt ergänzend aus, die pauschale Abweichung von dem Vorschlag der KEF sei in
Unkenntnis der Auswirkungen dieser Absenkung gerade auf die Beschwerdeführerin
erfolgt. Die Rundfunkkommission habe mangels eigener Sachkompetenz den Sachverhalt nicht zutreffend erfasst. Die systemwidrige Einmischung der Landesregierungen in den KEF-Vorschlag habe zu einer sachlich unbegründeten, inkompetenten
Abweichungsentscheidung zu besonderen Lasten der Beschwerdeführerin geführt.
Die in der Politik entwickelten und von der Rundfunkkommission aufgenommenen Argumente seien fernsehspezifische Einwände, die auf die Beschwerdeführerin als nationale Hörfunkveranstalterin keine Anwendung finden könnten. Der Abzug für Sportrechte (sechs Cent) sowie für die Abschaltung analoger terrestrischer Sender
(fünf Cent) sei im Falle der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt, weil diese als reine
Hörfunkveranstalterin diese Einsparungen nicht erzielen könne. Die Beschwerdeführerin habe sich in Konsultationen mit den Vertretern der Länder vergeblich bemüht,
die besondere Situation von Deutschlandradio zu verdeutlichen. Die Rundfunkkommission der Länder und die Ministerpräsidenten seien fälschlich davon ausgegangen,
dass sich der auf die Beschwerdeführerin entfallende Gebührenanteil nicht verändert
habe. Tatsächlich sei jedoch die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie die übrigen Rundfunkanstalten betroffen. Im Mittelpunkt stehe für die Beschwerdeführerin
die nachhaltige Gefahr, dass die verfassungswidrige Gebührenentscheidung auch im
Gebührenzeitraum ab 2009 perpetuiert werde. Die Beschwerdeführerin habe nach
den insoweit zutreffenden Feststellungen des 14. KEF-Berichts wegen des Rückgriffs auf vorhandene Eigenmittel eine Gebührenreduzierung in Höhe von drei Cent
hinzunehmen gehabt. Da diese Eigenmittel jedoch Ende 2008 aufgebraucht sein
würden, bestehe für eine Perpetuierung dieser Kürzung ab 2009 keine Rechtfertigung mehr. Die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, dass diese Reduzierung
wieder aufgehoben und der Gebührenanteil wieder um drei Cent erhöht werde. Komme es zu dem von den Ländern angedrohten Moratorium und werde das Deutschlandradio erneut unter Missachtung seiner konkreten Finanzierungssituation in eine
solche allgemeine Gebührenregelung einbezogen, so führe dies ab 2009 zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 54 Millionen Euro, wodurch die Erfüllung des spezifischen, qualitätsorientierten Programmauftrags des Deutschlandradios nachhaltig gefährdet werde.

77

IV.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen: alle Landesregierungen, der Schleswig-Holsteinische und der Bayerische Landtag, die KEF, der Verband
Privater Rundfunk und Telekommunikation, die Arbeitsgemeinschaft privater Rundfunk, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sowie der Deutsche Journalistenverband.

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1. Die Landesregierungen halten die Verfassungsbeschwerden für unzulässig, soweit sie sich gegen Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags richten. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, inwieweit die Erweite-

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18/50

rung der Bewertungsmaßstäbe der KEF ihre Programmfreiheit beeinträchtige. Die
Verfassungsbeschwerden seien auch insgesamt unbegründet.
a) Die auf Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV beruhende Gebührenfestsetzung sei verfassungsgemäß.

80

Zeitgleich mit der Gebührenfestsetzung erfolgende allgemeine rundfunkpolitische
Äußerungen könnten nicht von vornherein als Verstoß gegen das Trennungsgebot
qualifiziert werden. Die Rundfunkfreiheit rechtfertige kein Moratorium der Landesrundfunkpolitik im Vorfeld, während und nach einem Gebührenfestsetzungsverfahren. Äußerungen zu allgemeinen rundfunkpolitischen Fragen seien auch nicht mit
dem Willen des Gesetzgebers gleichzusetzen. Entscheidend könne - wie bei völkervertraglichen Regelungen (Art. 31 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention) - nur der
objektive Regelungsgehalt des Staatsvertrags sein. Die Äußerungen von Politikern,
insbesondere das so genannte SMS-Papier, hätten nicht das konkrete Rundfunkgebührenfestsetzungsverfahren betroffen. Im konkreten Fall werde das Fehlen eines
Verstoßes gegen das Trennungsgebot auch durch den zeitlichen Ablauf belegt. Das
„SMS-Papier“ datiere aus dem November 2003, als das Verfahren bei der KEF so
weit fortgeschritten gewesen sei, dass Äußerungen einzelner Ministerpräsidenten
darauf keinen bestimmenden Einfluss mehr hätten nehmen können.

81

Die Begründungspflicht für das Abweichen von dem Vorschlag der KEF sei erfüllt
worden. Eine bestimmte Form oder Intensität der Begründung lasse sich verfassungsrechtlich nicht ableiten. Der Staatsvertragsgeber sei kein Sachverständigengremium. Bei dem notwendigen Zusammenwirken von 16 Landesregierungen und 16
Landesparlamenten seien von vornherein nicht dieselben Begründungspflichten einlösbar wie bei einem einzelnen Gesetzgeber, beim Verordnungserlass oder bei
Sachverständigengremien.

82

Die Abweichungen seien auch inhaltlich zulässig gewesen. Die Gesetzgeber könnten aus Gründen der Gewaltenteilung und der Demokratie nicht zu engen Schranken
unterworfen sein. Der politische Gestaltungsspielraum des demokratisch legitimierten Gesetzgebers sei ein mit grundrechtlichen Vorgaben stets und strukturell kollidierender legitimer Verfassungswert an sich, der einer richterrechtlich oktroyierten Optimierung grundrechtlicher Wertentscheidungen von vornherein entgegenstehe.
Regierung und Parlament dürften nicht so marginalisiert werden, dass sie gegenüber
dem demokratisch nur schwach legitimierten Sachverständigengremium der KEF
über keine nennenswerte Entscheidungsbefugnis mehr verfügten. Die Rede des Gebührenurteils von der Gebührenentscheidung als „gebundener“ Entscheidung möge
dieses Missverständnis nahe legen. Es sei jedoch aus Gründen des Demokratieprinzips und der Gewaltenteilung ausgeschlossen, die öffentlichen Belange, die eine Abweichung vom Vorschlag der KEF rechtfertigen könnten, richterrechtlich abschließend festzulegen.

83

Dies werde zusätzlich dadurch erhärtet, dass eine Abwägungsentscheidung im
grundrechtsrelevanten Bereich zu treffen sei. Der multipolare Freiheitsprobleme aus-

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19/50

gestaltende Rundfunkgesetzgeber habe einen Ausgleich nach Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen und müsse dabei über einen gewissen, nicht zu engen politischen Entscheidungsspielraum verfügen. Als „Erstinterpret“ der Verfassung
sei der Staatsvertragsgeber in erster Linie berufen, die verfassungsrechtliche Kollisionslage aufzulösen. Er besitze dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst
im „relativen Normenbestandsschutz“ der betroffenen Grundrechte und Verfassungsprinzipien sowie im Untermaßverbot und vergleichbaren Kerngehalten Grenzen finde.
Die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer und die Vermögensinteressen des Publikums seien ein legitimer Abweichungsgrund, dessen Voraussetzungen
gegeben gewesen seien. Die Kumulation unterschiedlicher Belastungen für die Betroffenen könne auch in der Summe unzumutbar werden, selbst wenn der einzelne
Grundrechtseingriff für sich genommen nicht zu beanstanden sei. Dass sich Deutschland seit Jahren in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden habe, dass die
Reallöhne und Einkommen seit der Wiedervereinigung gesunken seien, dass von der
öffentlichen Hand mitzuverantwortende Entgelte demgegenüber teils erheblich gestiegen seien, teils gleich geblieben seien und aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Jahres 2004 weiter zu steigen gedroht hätten, könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden. Die Abweichung werde ferner durch Gesichtspunkte
des Informationszugangs gerechtfertigt. Darunter fielen zum einen technische Veränderungen, die zu Einsparungen bei den Kosten der Rundfunkübertragung führen
könnten, zum anderen aber auch das Interesse, Wettbewerbsverzerrungen zwischen
öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk zu vermeiden.

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Der Gesetzgeber sei nicht gehindert, über die vom Bundesverfassungsgericht exemplarisch benannten Belange hinaus auch andere Gemeinwohlbelange heranzuziehen. Dazu möge die Absicherung der dualen Rundfunkordnung gegenüber den
grundsätzlich vorrangigen Anforderungen des europäischen Wettbewerbsrechts gehören, aber auch die Situation der privaten Rundfunkunternehmer. So könnten auch
von der KEF-Empfehlung nicht ausgelotete Einsparpotentiale ein Abweichen des
Staatsvertragsgebers rechtfertigen. Das Gebührenurteil verhalte sich nicht zu der
Frage, ob der Staatsvertragsgeber eine Kontrolle der KEF-Empfehlung vornehmen
und bei festgestellten Mängeln von dieser abweichen dürfe. Bei der Beurteilung der
Bedarfsanmeldungen genieße die KEF einen gewissen, nicht vollständig überprüfbaren Beurteilungsspielraum, der von ihr unter anderem in Form des so genannten Rationalisierungsabschlags von 0,5 % des Bestandsaufwands in Anspruch genommen
worden sei.

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Das jeweilige Landesparlament sowie die von der jeweiligen Mehrheit getragene
Landesregierung müssten dem Wähler gegenüber für die Festsetzung der Rundfunkgebühr die Verantwortung übernehmen können. Dies sei ohne ein Mindestmaß an eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis nicht möglich. Hinzu komme, dass es
sich bei der Rundfunkgebühr um eine öffentliche Abgabe handele, die schon deshalb
in Grund und Höhe dem Verantwortungsbereich des Parlaments nicht entzogen wer-

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den könne. Die KEF-Empfehlung habe Einsparpotentiale übersehen oder solche
noch nicht berücksichtigen können. Dies gelte zunächst für die mit dem Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag eröffnete Möglichkeit, die analoge terrestrische
Fernsehversorgung einzustellen, wenn der Empfang über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet sei (§ 52a Abs. 2 Satz 3 RStV). Darüber hinaus gelte dies
für die Selbstverpflichtungen der Beschwerdeführer. Anders als diese es darstellten,
beträfen diese Selbstverpflichtungen nicht Einsparungen, die zur Erreichung der von
der KEF bereits berücksichtigten Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsreserven erbracht werden müssten. Zu den im Gebührenurteil nicht erwähnten, gleichwohl berücksichtigungsfähigen Belangen gehörten auch nach Vorlage des KEF-Berichts vorgenommene Änderungen der Rechtsgrundlagen, die sich für die Beschwerdeführer
einnahmeerhöhend auswirkten. Die Abweichung sei schließlich auch entscheidend
mit unionsrechtlichen Gesichtspunkten begründet worden. Eine Gebührenfestsetzung, die verborgene und verspätet zutage getretene Einsparpotentiale ausschöpfe,
minimiere das Risiko, dass die Rundfunkgebühr ganz oder teilweise als unzulässige staatliche Beihilfe qualifiziert und der letztlich politischen Genehmigung durch die
EU-Kommission unterworfen werde.
Der objektivierbare Wille des Staatsvertragsgebers müsse in erster Linie der gemeinsamen amtlichen, wortgleich in den Landtagsdrucksachen niedergelegten Begründung entnommen werden, da dies angesichts der vielschichtigen Motivationen
der Beteiligten der einzig verlässliche Anhaltspunkt für Willen und Motivation der Ländergesamtheit sei. Die den Anstalten gegenüber genannten Quantifizierungen hätten
lediglich dazu gedient, die geplante Abweichung plausibel zu machen. Die Gründe
für die Abweichung seien teils fachliche, teils politische. Während sich die von der
KEF nicht ermittelten oder von ihr nicht zugrunde gelegten Einsparpotentiale bewerten und schätzen ließen, ließen sich die angemessene Belastung der Rundfunkteilnehmer sowie die Gesichtspunkte des Informationszugangs einschließlich des Fortbestands des dualen Rundfunksystems kaum quantifizieren und erforderten im Kern
politische Bewertungen, die nicht quantitativ abgeleitet werden könnten.

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Die Gebührenentscheidung sei auch im Hinblick auf das Deutschlandradio verfassungsgemäß. Von der Verzögerung der Gebührenanpassung habe das Deutschlandradio im Umfang von etwa drei Millionen Euro profitiert. Zudem partizipiere das
Deutschlandradio an der Erhöhung der Rundfunkgebühr, von der 20 Cent auf die
Grundgebühr entfielen. Dies habe der Staatsvertragsgeber berücksichtigen dürfen.
Das Deutschlandradio habe sich zu zusätzlichen Einsparungen bis zum Ende der
laufenden Gebührenperiode selbstverpflichtet. Warum diese nicht auch schon in der
laufenden Gebührenperiode relevant sein sollten, sei nicht ersichtlich.

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b) Auch Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a 8. RÄndStV sei mit der Rundfunkfreiheit vereinbar.

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Dem Staatsvertragsgeber stehe bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Gebührenfestsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Mit der Bezugnahme auf die Entwicklung der öffentlichen Haushalte werde lediglich die Praxis der KEF aufgegriffen,

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21/50

die Entwicklung der öffentlichen Haushalte als Vergleichsmaßstab zur inhaltlichen
Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
in ihre Bewertung einzubeziehen. Die damit verbundene Begrenzung des Beurteilungsspielraums der KEF erhöhe die Legitimation ihres Handelns und das demokratische Legitimationsniveau des gesamten Verfahrens der Gebührenfestsetzung.
Zusätzlich werde dieser Vergleichsmaßstab durch die Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung erweitert. Das Merkmal führe dazu, dass dieser bislang
allein auf der dritten Stufe unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für die Rundfunkteilnehmer thematisierbare Belang in Zukunft bereits auf der zweiten Stufe berücksichtigt werden müsse. Dies bedeute eine weiter gehende Entpolitisierung. Die
neuen Kriterien nähmen der KEF-Empfehlung auch nicht ihren fachlichen Charakter. Die Änderung entbinde sie weder von dem Erfordernis einer rationalen Ableitung
noch von der Verpflichtung zu einer ausschließlich fachlichen Bewertung. Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung sei ein Parameter, der in der Praxis der KEF immer
wieder eine Rolle spiele.
c) Eine über die derzeitigen Verfahrensregelungen noch hinausgehende Entparlamentarisierung des Gebührenfestsetzungsverfahrens, wie sie dem ZDF vorzuschweben scheine, sei verfassungsrechtlich insbesondere wegen Verstoßes gegen das
Demokratieprinzip nicht hinnehmbar.

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Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG habe durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
der letzten 45 Jahre einen gewissen isolierten Selbststand unter den Grundrechten
erhalten, der die Herausbildung einer Sonderdogmatik begünstigt habe. Dies finde im
dualen Rundfunkmodell, in der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlichrechtlichen Rundfunks, seiner Finanzierungsgarantie und den daraus abgeleiteten
Anforderungen ebenso handfesten Ausdruck wie in der „dienenden“ Funktion des
Rundfunks. Die Rundfunkfreiheit stehe jedoch neben anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, die keinesfalls von vornherein nachrangig seien. Die
grundrechtlich geschützten Interessen der Rundfunkteilnehmer und Gebührenzahler,
aber auch die der privaten Konkurrenten drängten nicht nur auf Anerkennung einer
originären Rundfunkveranstalterfreiheit, sondern darüber hinaus auf einen grundsätzlichen Paradigmenwechsel, der zu einer Annäherung an die Dogmatik anderer
Freiheitsrechte und zu Begründungsansätzen führe, wie sie im ersten Rundfunkurteil,
aber auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs deutlicher präsent seien als in dem Gebührenurteil des Bundesverfassungsgerichts.

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2. Der Bayerische Landtag hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Auch
der Landtag von Schleswig-Holstein ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerden seien zurückzuweisen. Soweit sie sich gegen Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a
8. RÄndStV in Verbindung mit den Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen der Länder richteten, seien sie bereits unzulässig. Die angegriffene Regelung stelle weder einen gegenwärtigen noch einen unmittelbaren Eingriff in das
Grundrecht der Rundfunkfreiheit dar. Die Verfassungsbeschwerden seien auch unbegründet. Die geltend gemachten Abweichungsgründe beruhten im Wesentlichen

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22/50

auf der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannten Angemessenheitsprüfung. Naturgemäß entziehe sich die Entscheidung über die Angemessenheit einer
eindeutigen Quantifizierung und sei damit auch nur begrenzt überprüfbar. Erst sachfremde, das heiße programmliche oder medienpolitische Erwägungen oder eine Unverhältnismäßigkeit des Ergebnisses rechtfertigten eine nachträgliche Korrektur der
Angemessenheitsentscheidung. Die Angemessenheitsprüfung könne sich auch auf
einen längeren Zeitraum beziehen. Die Entwicklung der Rundfunkgebühren habe
sich in den letzten Jahren ganz erheblich von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt. Im Laufe der letzten zwölf Jahre seien die Rundfunkgebühren um
40,05 % gestiegen. Der Verbraucherpreisindex sei von 1993 bis 2005 hingegen um
lediglich 20,46 % gestiegen, das verfügbare Arbeitnehmerentgelt um etwas mehr als
20,2 %. Auch für den rundfunkfachlichen Bereich der finanziellen Bedarfsanalyse bestehe kein Beurteilungsspielraum der KEF; der Gesetzgeber müsse in der Lage sein,
offensichtliche und nachweisbare Fehleinschätzungen des Finanzbedarfs zu korrigieren.
3. Die KEF schließt sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 2270/05 an und führt ergänzend aus: Eine Erörterung der Abweichung
mit der KEF gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 RFinStV habe mangels einer begründeten Vorlage über die Rechtfertigung der Abweichung nicht stattgefunden. Die Länder könnten nicht im Wege eines „Selbsteintritts“ die fachlichen Funktionen der KEF übernehmen und vermeintliche Einspareffekte selbst in Rechnung stellen. Dies gelte nicht nur
für die Beurteilung des Programmaufwandes. Auch die fachlich kompetente Einschätzung etwa der Ertragsseite sei ein Element der Finanzbedarfsfeststellung. Es
genüge nicht, die finanziellen Auswirkungen von Veränderungen beispielsweise des
Gebührenbefreiungsrechts überschlagsweise zu veranschlagen. Denn bei einer groben, methodisch nicht abgesicherten Schätzung bestehe die Gefahr, dass die solchermaßen bestimmte Rundfunkgebühr den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten
nicht treffe. Die finanziellen Prognosen der Länder seien auch in der Sache unzureichend gewesen. Die inhaltlichen Mängel der Länderentscheidungen zeigten, wie
sehr eine fachliche Kontrolle durch ein sachkundiges Gremium erforderlich sei und
wie wenig diese Aufgabe von der Rundfunkkommission oder gar von den Regierungschefs miterledigt werden könne.

95

Die von den Ländern gegenüber den Anstalten genannten Centbeträge beruhten
nicht auf empirisch abgestützten Berechnungen und Prognosen. So habe es bei den
durch § 6 Abs. 1 RGebStV novellierten Befreiungstatbeständen auf der Hand gelegen, dass diese erhebliche Auswirkungen auf die Gebührenerträge hätten haben
müssen. Hierbei hätten die Länder die Unwägbarkeiten der Auswirkungen der so genannten „Hartz“-Gesetzgebung entweder aus ihren Überlegungen ausgeklammert
oder deren finanzielle Effekte falsch eingeschätzt. Übersehen worden seien auch die
Kosten, die aus der Verlagerung der Zuständigkeit für die Entscheidung über Befreiungsanträge auf die GEZ neu entstünden. Der KEF sei keine Gelegenheit gegeben
worden, zu diesen Auswirkungen ein sachverständiges Urteil abzugeben.

96

23/50

Auch Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a 8. RÄndStV verletze die Rundfunkfreiheit. Die der
KEF neu zugedachten Beurteilungsmaßstäbe seien keine Instrumente einer rein
fachlichen Bedarfskontrolle. Es gehe nicht mehr um eine fachliche Frage, sondern
bestenfalls um eine - von Hoffnungen und Befürchtungen getragene - politische Bewertung. Eine solche könne und dürfe von der KEF nicht getroffen werden.

97

4. a) Der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation führt im Wesentlichen
aus, der Gesetzgeber habe die verfassungsrechtlichen Grenzen für eine Abweichung
vom KEF-Vorschlag nicht überschritten. Allerdings seien die Verfassungsbeschwerden begründet, soweit sie sich gegen die Ergänzung der Prüfkriterien der KEF in § 3
Abs. 1 RFinStV richteten, da diese Ergänzung zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit des
Ausgabeverhaltens der Anstalten ungeeignet sei. Im Übrigen verweist der Verband
darauf, dass nach seiner Einschätzung die erste Stufe des Verfahrens aufgrund der
dynamischen Entwicklung im Multimedia-Bereich nicht mehr den Anforderungen an
die Ausgestaltung der „positiven Ordnung“ der Rundfunkfreiheit entspreche. Die Binnenkontrolle der Anstalten müsse gesetzgeberisch um ein professionelles Element
der Selbstkontrolle ergänzt werden. Die vorgesehene Berücksichtigung von Selbstverpflichtungen reiche mangels ausreichender institutioneller Abstützung in einer verfassungskonformen Binnenstruktur der Anstalten nicht aus.

98

b) Die Arbeitsgemeinschaft privater Rundfunk hält die Verfassungsbeschwerden für
unbegründet und trägt unter anderem vor, das Prozedere der Gebührenfestsetzung
werde aufgrund seiner langen Dauer den praktischen Bedürfnissen der Beteiligten
nicht gerecht. Bei einer Gebührenperiode von vier Jahren und dem Abschluss der anstaltsinternen Vorarbeiten jeweils zur Mitte der vorangehenden Gebührenperiode
müssten alle Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit sechs Jahre vor der Gebührenerhöhung abgeschlossen sein. Dieser Zeitraum sei viel zu lang für eine Medienpolitik,
die angesichts der raschen technischen Umwälzungen schnell handeln müsse.

99

c) Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft unterstützt die Verfassungsbeschwerden und schließt sich im Wesentlichen ihrer rechtlichen Begründung an. Sie hält darüber hinaus auch die erfolgten Selbstverpflichtungen für einen unzulässigen Eingriff
in die Rundfunkfreiheit auf der ersten Verfahrensstufe der Bedarfsanmeldung.

100

d) Auch der Deutsche Journalistenverband schließt sich im Wesentlichen den Begründungen der Rundfunkanstalten an.

101

V.
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, der
Schleswig-Holsteinische Landtag, die Landesregierungen, die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, die Kommission
zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich, der Verband Privater Rundfunk
und Telekommunikation und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft.

24/50

102

B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

103

I.
Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts - im Folgenden: Rundfunkanstalten - können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31,
314 <321 f.>; 59, 231 <254>; 74, 297 <317 f.>; 78, 101 <102 f.>; 107, 299 <309 f.>;
stRspr; vgl. auch zu Art. 34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 - BeschwerdeNr. 53984/00 - Radio France gegen Frankreich, Rz. 26). Zulässiger Beschwerdegegenstand sind die jeweiligen Regelungen der Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder (vgl. BVerfGE 87, 181 <195>); denn erst das jeweilige
Zustimmungsgesetz oder der parlamentarische Zustimmungsbeschluss verleihen
dem Norminhalt des Staatsvertrags innerstaatliche Verbindlichkeit (vgl. BVerfGE 90,
60 <86>).

104

II.
Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse zu Art. 6 Nr. 4 und Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a 8. RÄndStV
selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

105

1. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer
Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene
Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur virtuell
einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende
Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar
abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung
betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfGE 102, 197 <206 f.>).

106

2. Diese Voraussetzungen sind durch die Zustimmungsgesetze und –beschlüsse zu
der Gebührenregelung des Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV erfüllt.

107

Die angegriffenen Bestimmungen betreffen die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrer Rechtsstellung. Eines weiteren Vollzugsakts bedarf es
nicht. Insbesondere stellt die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegenüber den Rundfunkteilnehmern keinen derartigen Vollzugsakt dar. Sie betrifft das
Verhältnis zwischen dem Rundfunkteilnehmer und der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren erlässt grundsätzlich die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 7 Abs. 5 RGebStV). Die Gebühreneinziehung
stellt daher im Hinblick auf den von den Rundfunkanstalten verfolgten, gegen den
Staat gerichteten Finanzierungsanspruch keinen Vollziehungsakt dar, der von den

108

25/50

Anstalten mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte.
3. Auch die landesrechtlichen Umsetzungsregelungen zu den Beurteilungskriterien
der KEF gemäß Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a 8. RÄndStV betreffen die Beschwerdeführer
selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten.

109

a) Die Betroffenheit ist auch dann gegenwärtig, wenn die angegriffene Norm materielle Rechtswirkungen zwar erst in der Zukunft erzeugen wird, der Adressatenkreis
der Vorschrift aber feststeht und klar abzusehen ist, in welcher Weise die Beschwerdeführer betroffen werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <277 f.>). So liegt der Fall hier.
Denn es ist eindeutig erkennbar, dass und wie die Beschwerdeführer von der Regelung erfasst sein werden. Nach dem 14. Bericht der KEF, der als Gebührenbericht die
Grundlage für die hier angegriffene Gebührenfestsetzung für den Gebührenzeitraum
von 2005 bis Ende 2008 bildete, hat die KEF im Januar 2006 ihren 15. Bericht, einen
Zwischenbericht, vorgelegt. Der 16. Bericht wird, dem Vierjahresrhythmus der gegenwärtigen Berichtspraxis entsprechend, wiederum ein Gebührenbericht sein. Er wird
die Bedarfsfeststellung und einen Gebührenvorschlag für den Gebührenzeitraum
vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 enthalten. Die Vorlage dieses Berichts ist für den Herbst dieses Jahres geplant. Bei der hierfür vorzunehmenden Prüfung der Bedarfsanmeldungen der Anstalten für den kommenden Gebührenzeitraum
hat die KEF den neuen Prüfungsmaßstab des § 3 Abs. 1 Satz 2 RFinStV bereits anzuwenden.

110

b) Die Beschwerdeführer sind durch die Umsetzungsbestimmungen zu Art. 6 Nr. 2
Buchstabe a 8. RÄndStV auch selbst und unmittelbar betroffen.

111

Da die in den Normtext neu aufgenommenen Kriterien der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte sich auf die Feststellung des Bedarfs
der Anstalten durch die KEF beziehen, wird vorausgesetzt, dass sie auch für die
Rundfunkanstalten selbst maßgebend sind. Die KEF muss die Prüfung, ob der angemeldete Finanzbedarf im Einklang mit den Kriterien ermittelt worden ist, darauf beziehen, ob die Anstalten die Kriterien bei der Bedarfsanmeldung ihrerseits zutreffend angelegt haben. Der daran anschließende Prüfbericht mit seiner Feststellung über den
Finanzbedarf und dem Gebührenvorschlag ist im Übrigen die Grundlage der Entscheidung der Staatsvertragsgeber über die Höhe der Gebühr; von dieser Feststellung können sie nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen (vgl. BVerfGE
90, 60 <103 f.>).

112

C.
Die Verfassungsbeschwerden gegen die Gebührenfestsetzung durch die landesrechtlichen Zustimmungsakte zu Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV sind begründet. Diese Gebührenfestsetzung verletzt die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG.

26/50

113

I.
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die
Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 <342>; 78, 101
<103 f.>; 83, 238 <298>; 87, 181 <198>; 89, 144 <153>; 90, 60 <91>; stRspr).

114

1. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152>; 107, 299 <332>; 114, 371
<386 f.>; stRspr). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der
bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 57, 295 <319>; 73, 118 <152 f.>; 90, 60 <88>; 114, 371
<387 ff.>). Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen insbesondere
nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet (vgl. BVerfGE 12, 205
<262 f.>; 57, 295 <321 f., 325 f.>; 83, 238 <296, 315 f.>; 90, 60 <94>; 114, 371
<387>). Dass gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung nicht
durch den Wegfall der durch die Knappheit von Sendefrequenzen bedingten Sondersituation entbehrlich geworden sind, hat das Bundesverfassungsgericht schon früher
betont (vgl. etwa BVerfGE 57, 295 <322>). Dies hat sich im Grundsatz durch die
technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert.

115

a) Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung,
Aktualität und Suggestivkraft zukommt (vgl. BVerfGE 31, 314 <325>; 90, 60 <87>;
97, 228 <256>; 103, 44 <74>; 114, 371 <387>; vgl. auch EGMR, Urteil vom 5. November 2002 - Beschwerde-Nr. 38743/97 - Demuth gegen Schweiz, EuGRZ 2003,
S. 488 <491>, § 43; Urteil vom 10. Juli 2003 - Beschwerde-Nr. 44179/98 - Murphy
gegen Irland, § 69; stRspr). Seine Breitenwirkung zeigt sich in der Reichweite und
der Möglichkeit der Beeinflussung großer Bevölkerungsteile. So prägen die audiovisuellen Massenmedien seit langem bei den meisten Bürgern große Zeiteinheiten des
Tagesablaufs (zur Dauer des Fernsehkonsums vgl. Zubayr/Gerhard, MP 2007,
S. 187 <188>). Die Aktualität des Hör- und Fernsehfunks folgt daraus, dass Inhalte
schnell, sogar zeitgleich, an die Rezipienten übertragen werden können. Die besondere Suggestivkraft des Mediums ergibt sich insbesondere aus der Möglichkeit, die
Kommunikationsformen Text und Ton sowie beim Fernsehfunk zusätzlich bewegte
Bilder miteinander zu kombinieren und der programmlichen Information dadurch insbesondere den Anschein hoher Authentizität zu verleihen (vgl. dazu BVerfGE 97, 228
<256>). Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass
die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots
und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben.

116

27/50

b) Rundfunk kann für die Verfolgung nicht nur publizistischer, sondern auch wirtschaftlicher Ziele eingesetzt werden. Der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt jedoch nicht automatisch dazu, dass für die Unternehmen publizistische
Ziele im Vordergrund stehen oder dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der
in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und
Verhaltensmuster abgebildet wird. Rundfunkprogramme haben, wie insbesondere in
der medienökonomischen Literatur analysiert und erklärt wird, im Vergleich zu anderen Gütern besondere ökonomische Eigenschaften (siehe statt vieler Heinrich, Medienökonomie, Bd. 2, 1999, S. 24 ff.; Schulz/Held/Kops, Perspektiven der Gewährleistung freier öffentlicher Kommunikation, 2002, S. 107 ff.). Diese sind mit dafür
ursächlich, dass bei einer Steuerung des Verhaltens der Rundfunkveranstalter allein
über den Markt das für die Funktionsweise einer Demokratie besonders wichtige Ziel
der inhaltlichen Vielfalt gefährdet ist. Insbesondere die Werbefinanzierung stärkt den
Trend zur Massenattraktivität und zur Standardisierung des Angebots (vgl. statt vieler
Sjurts, Einfalt trotz Vielfalt in den Medienmärkten: eine ökonomische Erklärung, in:
Friedrichsen/Seufert <Hrsg.>, Effiziente Medienregulierung, 2004, S. 71, 77 ff.).
Auch bestehen Risiken einseitiger publizistischer Betätigung und damit Einflussnahme. Der wirtschaftliche Wettbewerbsdruck und das publizistische Bemühen um die
immer schwerer zu gewinnende Aufmerksamkeit der Zuschauer führen beispielsweise häufig zu wirklichkeitsverzerrenden Darstellungsweisen, etwa zu der Bevorzugung des Sensationellen und zu dem Bemühen, dem Berichtsgegenstand nur das
Besondere, etwa Skandalöses, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 103, 44 <67>). Auch
dies bewirkt Vielfaltsdefizite.

117

c) Gefährdungen der Erreichung des der Rundfunkordnung insgesamt verfassungsrechtlich vorgegebenen Vielfaltsziels entstehen auch infolge der Entwicklung der Medienmärkte und insbesondere des erheblichen Konzentrationsdrucks im Bereich privatwirtschaftlichen Rundfunks. Rundfunk wird nicht nur durch herkömmlich
ausgerichtete Medienunternehmen veranstaltet und verbreitet. Zunehmend werden
im Rundfunkbereich auch andere Unternehmen, neuerdings etwa Kapitalgesellschaften unter maßgeblicher Beteiligung von internationalen Finanzinvestoren tätig. Auch
engagieren sich Telekommunikationsunternehmen als Betreiber von Plattformen für
Rundfunkprogramme. Der Prozess horizontaler und vertikaler Verflechtung auf den
Medienmärkten schreitet voran (vgl. schon BVerfGE 95, 163 <173>; siehe ferner
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich <KEK>, Crossmediale Verflechtungen als Herausforderung für die Konzentrationskontrolle, 2007,
S. 121-366; ALM Jahrbuch 2006, S. 197 ff.). Die Veranstaltung und Verbreitung von
Rundfunkprogrammen ist häufig nur ein Glied in einer multimedialen Wertschöpfungs- und Vermarktungskette (siehe statt vieler A. Zerdick u.a., Die InternetÖkonomie. Strategien für die digitale Wirtschaft, 1999). Es bestehen vielfältige Potentiale der wechselseitigen Verstärkung von publizistischem Einfluss und
ökonomischem Erfolg und damit der Nutzung von Größen- und Verbundvorteilen,
darunter auch durch crossmediales Marketing. Die neuen Technologien erlauben im
Übrigen den Einsatz von Navigatoren und elektronischen Programmführern, deren

118

28/50

Software ihrerseits zur Beeinflussung der Auswahlentscheidung von Rezipienten genutzt werden kann.
Auch wegen der mit der Konzentration im Rundfunk verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt als geboten angesehen (vgl. BVerfGE 31, 314 <325>; 57, 295 <322 f.>; 73, 118 <160>; 83, 238
<324>; 85, 163 <172>; 97, 228 <258>; 114, 371 <389>) und hinzugefügt, dass einmal eingetretene Fehlentwicklungen sich - wenn überhaupt - nur bedingt und nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen lassen (vgl. BVerfGE 57, 295
<323>; 73, 118 <160>; 95, 163 <173>).

119

2. Die duale Ordnung eines Nebeneinander von öffentlichrechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk nutzt die durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten unterschiedlichen Programmorientierungen als Beitrag zur Sicherung der Breite und Vielfalt des Programmangebots (vgl. BVerfGE 74, 297
<331 f.>; 114, 371 <387 f.>).

120

Während der Gesetzgeber für privatwirtschaftlichen Rundfunk im Wesentlichen auf
Marktprozesse vertraut, unterliegt der öffentlichrechtliche Rundfunk besonderen normativen Erwartungen an sein Programmangebot. Öffentlichrechtliche Veranstalter
werden besonderen organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Vielfalt und
Unabhängigkeit unterworfen (vgl. BVerfGE 73, 118 <157 f.>; 74, 297 <324 f.>; 83,
238 <297 f.>; 114, 371 <387>). Vergleiche der Programmprofile der öffentlichrechtlichen und der privatwirtschaftlichen Veranstalter ergeben deutliche Unterschiede (vgl.
Krüger/Zapf-Schramm, MP 2007, S. 166 ff.; Media Perspektiven, Daten zur Mediensituation in Deutschland 2006, S. 13 ff., 19 ff.; ALM Jahrbuch 2006, S. 208 ff.).

121

a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle
für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 <158>; 74, 297 <324>; 87, 181
<199>; 90, 60 <90>). Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner
gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger
strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f., 171>; 74, 297 <325>; 83, 238
<297, 316>; 90, 60 <90>).

122

Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlichrechtlichen Rundfunk
im Rahmen eines solchen Systems (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 342>; 90, 60
<91>; stRspr) gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen
(vgl. BVerfGE 73, 118 <158>). Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag

123

29/50

also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist (vgl. BVerfGE 83, 238
<299>; siehe schon BVerfGE 74, 297 <350 f.>), darf der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <350 f.>; 83,
238 <298>). Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. BVerfGE 90, 60 <91, 99>). Dem entspricht die Garantie
funktionsgerechter Finanzierung. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang
den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl.
BVerfGE 78, 101 <103 f.>; 87, 181 <198>; 90, 60 <90, 99>).
b) Von der Freiheit öffentlichrechtlichen Rundfunks ist seine Programmautonomie
umfasst. Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu.
Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und
damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme (vgl. BVerfGE
87, 181 <201>; 90, 60 <91 f.>).

124

Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung
des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres
Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten.

125

3. Der Funktionsfähigkeit öffentlichrechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlichrechtliche Gebühren (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 87, 181
<199>; 90, 60 <90>). Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr knüpft für die Grundgebühr
an das Bereithalten eines Hörfunkempfangsgeräts, für die Fernsehgebühr an das Bereithalten eines Fernsehgeräts (§ 2 Abs. 2 RGebStV) an und schließt unter bestimmten Bedingungen auch so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte ein, insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem
Internet wiedergeben können (§ 5 Abs. 3 RGebStV). Die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern,
dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt,
orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen (vgl.
BVerfGE 90, 60 <90>).

126

Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung
von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 83, 238 <303 f.>). Das
gilt grundsätzlich auch für Einnahmen aus Werbung oder Sponsoring. Doch dürfen
sie wegen der mit ihnen verbundenen vielfaltverengenden Wirkung die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund drängen (vgl. BVerfGE 83, 238 <311>; 87, 181

127

30/50

<199>; 90, 60 <91>). Auch bedarf der fortwährenden Überprüfung, wie weit die mit
der teilweisen Finanzierung über Werbung und Sponsoring verbundene Erwartung,
sie könne die Unabhängigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks gegenüber dem
Staat stärken (vgl. BVerfGE 83, 238 <290 f.>; 90, 60 <91>), die Nutzung dieser Finanzierungsarten angesichts der mit ihr verbundenen Risiken einer Rücksichtnahme auf die Interessen der Werbewirtschaft, einer zunehmenden Ausrichtung des
Programms auf Massenattraktivität sowie einer Erosion der Identifizierbarkeit öffentlichrechtlicher Programme weiterhin rechtfertigen kann. Der Gesetzgeber hat Vorsorge dafür zu treffen, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie
politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann (vgl. BVerfGE 90, 60 <88>; 97,
228 <266 f.>).
II.
Die Festsetzung der Rundfunkgebühr muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom
22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 <93 ff., 101 ff.>) Grundsätze aufgestellt, die weiter
Bestand haben.

128

1. Danach hat der Gesetzgeber durch materielle, prozedurale und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gebührenfestsetzung die Rundfunkfreiheit
nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.

129

a) Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung
und der Festsetzung der Rundfunkgebühr (vgl. BVerfGE 90, 60 <93 ff.>) soll Risiken
einer mittelbaren Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Programmauftrags ausschließen und damit die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern. Da Programmentscheidungen finanzielle Voraussetzungen und Finanzentscheidungen programmliche Konsequenzen haben (vgl. BVerfGE 90, 60 <102>), kann über
Entscheidungen zur Finanzausstattung auf indirekte Weise Einfluss auf die Erfüllung
des Rundfunkauftrags genommen werden. Ohne gegenläufige Vorkehrungen könnte
beispielsweise mit der Gebührenentscheidung das Ziel verfolgt werden, die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Verhältnis zum privatwirtschaftlichen Rundfunk zu verringern oder auf die Art der Programmgestaltung oder gar auf
den Inhalt einzelner Programme Einfluss zu nehmen (dazu vgl. BVerfGE 74, 297
<342>). Eine solche Einflussnahme darf mit der Gebührenentscheidung jedoch nicht
verbunden werden.

130

b) Für die Gebührenfestsetzung sind die Grundsätze der Programmneutralität und
der Programmakzessorietät maßgeblich. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem
Gesetzgeber im Übrigen medienpolitische oder programmleitende Entscheidungen
als solche versagt sind. Sein medienpolitischer Gestaltungsspielraum (siehe oben C
I 1) bleibt erhalten. Zu dessen Ausfüllung ist er aber auf die allgemeine Rundfunkgesetzgebung verwiesen. Insbesondere darf eine Entscheidung über Zeitpunkt, Um-

131

31/50

fang oder Geltungsdauer der Gebührenfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden (vgl.
BVerfGE 90, 60 <93 f.>).
c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen (vgl. BVerfGE
90, 60 <95>). Der Genauigkeit dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings
durch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. In der Art und
Weise, wie die Rundfunkanstalten ihren gesetzlichen Funktionsauftrag erfüllen, sind
sie frei. Die Bestimmung dessen, was die verfassungsrechtlich vorgegebene und gesetzlich näher umschriebene Funktion aus publizistischer Sicht erfordert, steht ihnen
aufgrund der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu (vgl. BVerfGE 90, 60
<91>).

132

Die staatlichen Vorgaben dürfen, unabhängig davon, ob dies überhaupt praktisch
möglich wäre, bereits von Grundrechts wegen nicht so detailgenau sein, dass sich
daraus die Rundfunkgebühr dem Betrag nach ableiten ließe. Weder kann genau bestimmt werden, welches Programm und welchen Programmumfang die Erfüllung der
Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks erfordert, noch ist exakt im Voraus festzustellen, welcher Mittel es zur Finanzierung der erforderlichen Programme bedarf.
Exakte Maßstäbe für die Berechnung der erforderlichen Mittel würden überdies eine
Festlegung der Art und Weise der Funktionserfüllung voraussetzen, die nicht mehr
Gebrauch einer Freiheit, sondern Vollzug eines vorgegebenen Programms wäre.
Dies stünde im Widerspruch zu der Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
(vgl. BVerfGE 90, 60 <95>).

133

2. Das Gebot der Trennung der medienpolitischen Konkretisierung des Rundfunkauftrags einerseits und der Gebührenfestsetzung andererseits ist nicht bereits aus
sich heraus hinreichend effektiv. Es bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung (vgl. BVerfGE 90, 60 <94 ff.>).

134

a) Sachfremde Einflüsse auf Gebührenentscheidungen lassen sich in der Regel weder aufdecken noch am Entscheidungsergebnis ablesen und können auch nachträglich praktisch nicht mehr korrigiert werden. Um sie zu verhindern, ist an den Gefahrenquellen anzusetzen und bereits im Vorfeld die Möglichkeit rechtswidriger
Kompetenzwahrnehmungen so weit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 90,
60 <96>). Das Verfahren der Gebührenfestsetzung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn es den Rundfunkanstalten unter Wahrung ihrer Programmautonomie die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen
Mittel sichert und Einflussnahmen des Staates auf die Programmgestaltung der
Rundfunkanstalten wirksam ausschließt.

135

b) Dem wird ein gestuftes und kooperatives Verfahren der Bedarfsfeststellung am
ehesten gerecht, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht und die Möglichkeiten politischer Einflussnahme begrenzt (vgl. BVerfGE 90, 60 <102>).

136

32/50

aa) Die erste Stufe eines solchen Verfahrens bildet die Bedarfsanmeldung der
Rundfunkanstalten selbst. Da die Bestimmung dessen, was der Rundfunkauftrag in
programmlicher Hinsicht im Einzelnen erfordert, grundsätzlich deren Sache ist, dürfen die Rundfunkanstalten in dem Verfahren nicht auf eine passive Rolle beschränkt
werden. Es muss vielmehr gesichert sein, dass die auf ihren Programmentscheidungen basierenden Bedarfskonkretisierungen die Grundlage der Bedarfsermittlung und
der ihr folgenden Gebührenfestsetzung bilden (vgl. BVerfGE 90, 60 <102>).

137

bb) Da bei der Rundfunkgebühr das Korrektiv des Marktpreises ausfällt, ist auf einer
zweiten Verfahrensstufe im Interesse der mit der Gebühr belasteten Teilnehmer eine
externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Denn die Anstalten bieten
aufgrund ihres, jeder Institution eigenen, Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (vgl. BVerfGE 87, 181
<200 ff.>).

138

Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob sie sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf
zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist. Bei dieser Kontrolle handelt es sich nicht um eine politische,
sondern um eine fachliche Aufgabe (vgl. BVerfGE 90, 60 <102 f.>). Dem fachlichen
Charakter dieser Prüfungs- und Ermittlungsaufgabe entspricht die Übertragung an
ein sachverständig zusammengesetztes Gremium.

139

cc) Die abschließende Gebührenentscheidung als dritte Stufe des Verfahrens ist
auf der Grundlage der überprüften und gegebenenfalls korrigierten Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten zu treffen. Wer sie vornimmt und wie dies geschieht,
ist wiederum Sache gesetzlicher Regelung. Von Verfassungs wegen muss allerdings
sichergestellt sein, dass Programmneutralität und Programmakzessorietät der Gebührenentscheidung gewahrt bleiben.

140

Das schließt Abweichungen von der Bedarfsfeststellung nicht aus. Doch kommen
dafür nur Gründe in Betracht, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden, wie dargelegt, in diesem Zusammenhang aus. Die Abweichungsgründe werden sich daher im Wesentlichen in
Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der
Rundfunkteilnehmer erschöpfen (vgl. BVerfGE 90, 60 <103 f.>).

141

dd) Die daraus folgende Begrenzung lässt sich nur dann wirksam sichern, wenn für
solche Abweichungen nachprüfbare Gründe angegeben werden. Andernfalls wäre
eine Kontrolle, ob der Staat seine Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG erfüllt hat, nicht möglich und es könnte nicht gelingen, in Gebührenentscheidungen versteckte Eingriffe in die Programmautonomie abzuwehren (vgl.
BVerfGE 90, 60 <104>).

142

33/50

c) Wie das Verfahren der Gebührenfestsetzung im Rahmen dieser grundrechtlichen
Vorgaben im Einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache gesetzgeberischer Entscheidung
(vgl. BVerfGE 90, 60 <101 f., 104 f.>). So spricht etwa aus verfassungsrechtlicher
Sicht nichts gegen die Verwendung indexgestützter Berechnungsmethoden zur Berücksichtigung der allgemeinen und der rundfunkspezifischen Kostenentwicklung
(vgl. BVerfGE 90, 60 <103>; vgl. zu dem so genannten indexgesteuerten integrierten
Verfahren der KEF <IIVF>: KEF, 14. Bericht, Anlage 1). Auch einer weiterreichenden
Umstrukturierung des Verfahrens im Sinne einer Vollindexierung, wie sie in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit langem praktiziert wird (vgl. Nickel, ZUM
2006, S. 737 ff. <739 f.>), stehen von Verfassungs wegen grundsätzlich keine Hindernisse entgegen, zumal ein derartiges Vorgehen in besonderem Maße geeignet ist,
das Gebührenfestsetzungsverfahren gegen sachfremde Einflüsse abzuschirmen.

143

III.
Die staatsvertraglichen Regelungen über das Verfahren der Gebührenfestsetzung,
auf denen die angegriffene Gebührenentscheidung beruht, sind mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Mit dem dreistufigen Verfahren aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung
durch das politisch unabhängige Fachgremium der KEF und abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber ist den beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

144

Auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Unabhängigkeit der KEF sind gewahrt. § 4 RFinStV genügt den Maßgaben der rundfunk- und politikfreien Zusammensetzung des Gremiums (vgl. BVerfGE 90, 60 <103>). Die Mitglieder der KEF sind
in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden (§ 2 Satz 2
RFinStV). Sie werden von den Ministerpräsidenten jeweils für fünf Jahre berufen;
Wiederberufung ist zulässig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 RFinStV). Die Regelung des § 4
Abs. 5 Satz 2 RFinStV, wonach die Berufung aus wichtigem Grund seitens der Länder widerrufen werden kann, widerspricht nicht verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen, da sie einer konkretisierenden Auslegung, die der verfassungsrechtlich gesicherten Unabhängigkeit der Mitglieder Rechnung zu tragen hat,
zugänglich ist. Für die Trennung zwischen der Definition des Rundfunkauftrags und
der Gebührenentscheidung ist auf der Ebene der gesetzlichen Regelungen selbst dadurch hinreichend Vorsorge getragen, dass die Aufgabe der KEF gemäß § 14 Abs. 1
RStV, § 3 Abs. 1 Satz 1 RFinStV darin besteht, den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen. Die Bedarfsbeurteilung der KEF
gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RFinStV bildet die Grundlage für die Gebührenfestsetzung;
Abweichungen davon sind mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF
zu erörtern (§ 7 Abs. 2 Satz 2 RFinStV) und zu begründen (§ 7 Abs. 1 Satz 3
RFinStV).

145

34/50

IV.
Trifft der Gesetzgeber die Gebührenentscheidung selbst, wie in § 14 Abs. 4 RStV,
§ 7 Abs. 2 Satz 1 RFinStV vorgesehen, muss bei der Bestimmung der Reichweite
seiner Abweichungsbefugnisse dem mit seiner verfassungsrechtlichen Stellung verbundenen Gestaltungsraum - namentlich im Hinblick auf das Demokratieprinzip
(Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG) - Rechnung getragen werden, ohne dass dadurch
der gebotene prozedurale Grundrechtsschutz leer laufen darf.

146

1. Ist dem Gesetzgeber die abschließende Entscheidung über die Festsetzung der
Gebührenhöhe vorbehalten, übernimmt er politische Verantwortung für die Gebührenhöhe. Damit kann er auch zur Sicherung der Akzeptanz der Entscheidung bei den
Bürgern beitragen, und zwar insbesondere dadurch, dass er die Interessen der Gebührenzahler in seine Entscheidung einbezieht.

147

Die Orientierung an diesen Interessen hat das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet und ausgeführt, dass sich die zulässigen Gründe
zur Abweichung des Gesetzgebers von dem Gebührenvorschlag der KEF im Wesentlichen in den beiden Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung für die Gebührenzahler erschöpfen werden (vgl. BVerfGE 90,
60 <104>). Die weitere Forderung, dass für die Abweichung nachprüfbare Gründe
gegeben werden müssen, setzt gerade voraus, dass der Gesetzgeber einen Raum
eigenständiger Gestaltung vorfindet. Allerdings darf er diesen nur zur Verwirklichung
von Zielen einsetzen, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben, und er ist insbesondere gehindert, ihn zur Verfolgung medienpolitischer Zwecke zu nutzen.

148

Die Aussage des Gebührenurteils, bei der Gebührenentscheidung handele es sich
um eine „gebundene“ Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 60 <95, 104>), steht dem nicht
entgegen. Sie meint keine Bindung, wie sie das Verwaltungsrecht bei Entscheidungen von Behörden kennt, denen kein Ermessen eingeräumt ist. Die Formulierung
verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber eingebunden in die im Gebührenurteil
näher konkretisierten verfassungsrechtlichen Grenzen bleibt.

149

Die im Gebührenurteil genannten Abweichungsgründe der Sicherung des Informationszugangs und der Angemessenheit der Belastung der Gebührenzahler beschränken sich danach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht auf eine bloße
Missbrauchskontrolle, sondern ermöglichen eine Korrektur mit dem Ziel der Berücksichtigung der erwähnten Belange der Gebührenzahler. Sie sind zudem nicht abschließend gemeint, wenn sie sich auch mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber bei
der Gebührenentscheidung zu beachtenden Grundsätze der Programmneutralität
und Programmakzessorietät regelmäßig darin erschöpfen werden.

150

Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet
oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über
das Rundfunkprogramm im Rahmen des gesetzlichen Funktionsauftrags und auf eine darauf abgestimmte Finanzierung misslungen. Dies zu erkennen und zu korrigie-

151

35/50

ren ist Aufgabe des Gesetzgebers, wenn und soweit er sich die Letztentscheidung
vorbehalten hat.
2. Durch die Korrekturmöglichkeit darf die Gebührenentscheidung allerdings nicht
zu einer rein politischen Entscheidung der Regierungschefs und der Parlamente der
Länder - gewissermaßen zu einer nach Zeitpunkt und Umfang freien Gebührenfestsetzung - werden (vgl. BVerfGE 90, 60 <98>). Das Erfordernis, die im Interesse der
Rundfunknutzer liegende Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu
wahren, darf durch die Gebührenentscheidung ebenso wenig in Frage gestellt werden, wie das Verbot, mit der Gebührenentscheidung medienpolitische Zwecke zu
verfolgen. Die Abweichungsbefugnis insbesondere unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Belastung der Gebührenzahler und ihres Informationszugangs ermächtigt daher zur abwägenden Berücksichtigung gerade auch der wirtschaftlichen Interessen der Gebührenzahler. Außerhalb des Rundfunks liegende Faktoren wie die
allgemeine wirtschaftliche Lage, die Einkommensentwicklung oder sonstige Abgabenbelastungen der Bürger darf der Gebührengesetzgeber im Rahmen der Abweichungsbefugnis berücksichtigen, soweit sie sich auf die finanzielle Belastung der Gebührenzahler auswirken oder deren Zugang zur Information durch Rundfunk
gefährden.

152

3. Der fachlich ermittelte Finanzbedarf muss die Grundlage für die Festsetzung der
Gebührenhöhe bleiben. Der Bedarfsfeststellung ist ein entsprechendes Gewicht beizumessen, das über das einer bloßen Entscheidungshilfe hinausreicht (vgl. - zur Verfassungswidrigkeit der andersartigen früheren Rechtslage - BVerfGE 90, 60
<98, 100>). Dem dient es auch, dass die beabsichtigten Abweichungen durch die
Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der
KEF zu erörtern sind (§ 7 Abs. 2 Satz 2 RFinStV).

153

Der Grundsatz bedarfsgerechter Finanzierung wird allerdings von vornherein nicht
in Frage gestellt, wenn es sich bei einer Abweichung von der Bedarfsfeststellung der
KEF um die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers bei der Feststellung des Bedarfs
handelt oder wenn sich seit dem Gebührenvorschlag die der Bedarfsberechnung zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich verändert haben und die Abweichung diesem Befund Rechnung trägt. Aber auch dann muss der prozedurale Schutz der
Rundfunkfreiheit gewahrt sein. Die in § 7 Abs. 2 Satz 2 RFinStV grundsätzlich vor
jedweder Abweichung vorgesehene Erörterung muss es den Rundfunkanstalten und
der KEF vor bedarfsbezogenen Abweichungen ermöglichen, Kenntnis von dem Abweichungsanlass zu erlangen und die Bedarfsberechnung sowie die ihr zugrunde gelegten Annahmen zu überprüfen und gegebenenfalls unter Vermeidung der Fehler
beziehungsweise unter Beachtung zwischenzeitlicher Änderungen selbst zu korrigieren. Der weiteren Entscheidung des Gesetzgebers über die Gebührenfestsetzung
und dabei gegebenenfalls auch über die Abweichung vom Gebührenvorschlag aus
anderen als bedarfsbezogenen Gründen ist eine derart korrigierte Bedarfsberechnung zugrunde zu legen.

154

36/50

4. Für eine Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF müssen nachprüfbare
Gründe angegeben werden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 RFinStV; vgl. BVerfGE 90, 60 <104>).

155

a) Der Gesetzgeber hat die seine Abweichung rechtfertigenden Tatsachenannahmen nachvollziehbar zu benennen und seine daran anknüpfende Bewertung offen zu
legen. So muss etwa erkennbar sein, inwiefern die vorgesehene Gebühr ihrer Höhe
nach die Rundfunkzahler unangemessen belastet oder die Belastung die Bürger in
nennenswerter Zahl davon abhalten wird, das Programmangebot zu nutzen, und
dass die vom Gesetzgeber abweichend festgesetzte Gebühr dem Rechnung trägt.
Beansprucht der Gesetzgeber, auch die fachliche Bedarfsfeststellung als solche zu
korrigieren (siehe oben C IV 3), muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass
die Gebührenentscheidung auch nach dieser Korrektur auf einer fachlich abgesicherten und transparenten Bedarfseinschätzung gründet. Dem Charakter der Gebührenentscheidung als Parlamentsgesetz entsprechend, die Ausdruck der politischen Verantwortung von Landesregierungen und Landtagen ist, dürfen allerdings keine
überzogenen Anforderungen an Detailgenauigkeit und Substantiiertheit der Begründung gestellt werden.

156

b) Der Rundfunkgesetzgeber kann sich entgegen der Auffassung der Landesregierungen der grundrechtlich verankerten Begründungspflicht nicht unter Berufung auf
die Schwierigkeiten entziehen, über den Inhalt einer solchen Begründung im Vorfeld
zwischen allen Landesregierungen eine staatsvertragliche Einigung herbeiführen zu
müssen. Den Landesgesetzgebern steht es verfassungsrechtlich frei, die Gebührenentscheidung durch Rechtsverordnung treffen zu lassen oder eine Mehrheitsentscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 60 <104>*). Machen sie hiervon keinen
Gebrauch, weil sie die politische Verantwortung für die Festsetzung der konkreten
Gebührenhöhe weiterhin selbst sowie als Ländergesamtheit tragen wollen, so müssen sie sich den grundrechtlich fundierten Begründungsanforderungen auch unter
den dadurch erschwerten Bedingungen stellen.

157

V.
Die angegriffene Gebührenfestsetzung ist nach diesen Maßstäben mit der Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer nicht vereinbar.

158

Die Gebühr wurde zum 1. April 2005 von bis dahin 16,15 Euro um 88 Cent auf
17,03 Euro erhöht. Von dem Erhöhungsbetrag sollten sieben Cent die zeitliche Verzögerung der Erhöhung ausgleichen, so dass die Gebühr, vom 1. Januar 2005 an gerechnet, um 81 Cent auf 16,96 Euro erhöht wurde. Der Gesetzgeber wich danach in
Höhe von 28 Cent von der Bedarfsfeststellung der KEF ab, die ihrerseits schon die
Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten nach unten korrigiert hatte. Die vom
Gesetzgeber vorgenommene Abweichung wird über den Zeitraum von vier Jahren
voraussichtlich zu einer Verringerung der Erlöse der Rundfunkanstalten aus der Gebührenerhöhung um rund 440 Millionen Euro führen.

159

Für diese Abweichung fehlt es insgesamt an einer verfassungsrechtlich tragfähigen

160

37/50

Rechtfertigung. Die Gründe, auf die sich der Gesetzgeber in der staatsvertraglichen
Begründung beruft, haben teilweise bereits als solche vor der Rundfunkfreiheit keinen Bestand. In anderen Teilen sind sie nicht hinreichend nachvollziehbar oder gehen sogar von offensichtlich falschen Annahmen aus. Soweit die Abweichung auf
veränderten Bedarfsannahmen beruht, ist der KEF zudem keine Möglichkeit einer
Prüfung und gegebenenfalls Neuberechnung des Bedarfs eingeräumt worden.
1. Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorliegend die staatsvertragliche Begründung maßgeblich, die der Gesetzgeber den angegriffenen Zustimmungsgesetzen und Zustimmungsbeschlüssen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 RFinStV beigegeben
hat. Die Landesregierungen haben im Verfassungsbeschwerdeverfahren nachvollziehbar ausgeführt, die gemeinsame amtliche, wortgleich in den Landtagsdrucksachen niedergelegte Begründung sei angesichts der vielschichtigen Motivationen der
Beteiligten der einzig verlässliche Anhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit.

161

2. Die danach maßgeblichen, in der staatsvertraglichen Begründung zu Art. 6 Nr. 4
Buchstaben a bis d 8. RÄndStV aufgeführten Erwägungen genügen den aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung nicht in jeder Hinsicht. Der Rundfunkgesetzgeber hat nicht nachprüfbar
dargelegt, dass diese Gründe vorliegend eine solche Abweichung rechtfertigen. Auch
trifft die Begründung nicht immer sachlich zu.

162

a) Der Rundfunkgesetzgeber hat die Abweichung von der Bedarfsfeststellung unter
Buchstabe a der Begründung zu Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV wie folgt begründet:

163

Die nunmehr von der KEF vorgelegte Gebührenempfehlung fällt in das Umfeld einer
deutlich angespannten wirtschaftlichen Lage, die große Herausforderungen und finanzielle Einschränkungen für alle Teile der Bevölkerung mit sich bringt. Zusätzliche
Belastungen aus dem öffentlichen und damit aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich
haben daher die Angemessenheit dieser Belastungen für die Gebührenzahler jenseits reiner Bedarfskalkulationen zu berücksichtigen.

164

Damit ist ein grundsätzlich zulässiger Abweichungsgesichtspunkt benannt. Die Landesgesetzgeber sind befugt, von der Bedarfsfeststellung durch die KEF abzuweichen, um die Angemessenheit der finanziellen Belastung der Gebührenzahler jenseits der Bedarfskalkulation der KEF zu wahren und damit auch die Akzeptanz der
Gebührenentscheidung bei den Betroffenen zu erleichtern. Dabei dürfen sie die allgemeine Wirtschaftslage und dadurch bedingte finanzielle Einschränkungen für die
Bevölkerung berücksichtigen, wenn und soweit diese sich auf die finanzielle Belastung der Rundfunkteilnehmer auswirken. Wollen sie das, müssen sie aufgrund hinreichend nachprüfbarer Tatsachen darlegen, dass die von der KEF ermittelte Gebühr
wegen der in Bezug genommenen besonderen Rahmenbedingungen zu einer unangemessenen Belastung für die Gebührenzahler führen würde. Diese tatsächlichen
Ausführungen könnten etwa auf die Entwicklung der Realeinkommen oder der gesamten Abgabenbelastung der Rundfunkteilnehmer und des Anteils der Rundfunkgebühr an ihnen oder auch auf die Notwendigkeit generell durchzuführender Einsparun-

165

38/50

gen in den öffentlichen Haushalten bezogen sein.
Vorliegend hat der Gesetzgeber sich lediglich auf die Wiedergabe des für die Abweichung maßgeblichen Maßstabs beschränkt (Satz 1) und allgemein auf die angespannte wirtschaftliche Lage im Jahre 2004 verwiesen, die große Herausforderungen
und finanzielle Einschränkungen für alle Teile der Bevölkerung mit sich bringe. Da er
jedoch allein darauf die Abweichung vom Gebührenvorschlag der KEF gar nicht stützen wollte, wie die weiteren in den Buchstaben b bis d der Begründung zu Art. 6 Nr. 4
8. RÄndStV angeführten Gründe zeigen, ist es letztlich unerheblich, wie weit der unter Buchstabe a der Begründung zu Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV herangezogene Abweichungsgrund für sich allein tragfähig und hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden ist. Denn diese weiteren Gründe genügen ihrerseits den Anforderungen an eine
Abweichung von der Bedarfsfeststellung nicht, so dass die Begründung für die Gebührenabweichung die Entscheidung der Landesgesetzgeber insgesamt nicht trägt
(unten VI 1).

166

b) In Buchstabe b der Begründung zu Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV hat der Gesetzgeber
die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF mit zusätzlichen Einsparpotentialen begründet:

167

In die Angemessenheit einer zusätzlichen Belastung des Gebührenzahlers ist ferner
einzubeziehen, dass die KEF selbst in ihrem 14. Bericht auf vorhandene Einsparpotenziale hinweist, die noch nicht hinreichend erschlossen sind. Darüber hinaus haben die Rundfunkanstalten mit der Vorlage von Selbstverpflichtungen deutlich gemacht, dass sie entschlossen sind, durch strukturelle und sonstige Maßnahmen
jenseits der KEF-Vorgaben solche Einsparpotenziale nutzbar zu machen. In diesem
Zusammenhang wird auf den Personalbereich verwiesen, zu dem teilweise Veränderungen eingebracht werden, die im 14. KEF-Bericht noch keine Berücksichtigung
haben finden können.

168

Eine Gebührenerhöhung müsste verweigert werden, wenn sie dadurch vermieden
werden könnte, dass die Rundfunkanstalten ihren Programmauftrag ungeschmälert,
aber auf wirtschaftlichere Weise erfüllen. Dies ist eine Frage der Erforderlichkeit des
Gebührenaufkommens zur Funktionserfüllung. Ergeben sich entsprechende Einsparpotentiale erst in einer Zeit nach der Bedarfsfeststellung der KEF, müssen sie in eine
erneute Bedarfsüberprüfung einbezogen werden (siehe oben IV 3).

169

Es kann dahinstehen, ob die gegebene Begründung den prozeduralen Anforderungen genügt, jedenfalls ist der Gesetzgeber den Begründungsanforderungen in inhaltlicher Hinsicht nicht gerecht geworden.

170

Die Begründung steht im offensichtlichen Widerspruch zu den Ausführungen der
KEF und der Rundfunkanstalten, ohne dass ersichtlich wird, warum diese unzutreffend sein sollen.

171

aa) Der Gesetzgeber verweist zunächst darauf, dass die KEF selbst auf vorhandene Einsparpotentiale hinweise, die noch nicht hinreichend erschlossen seien. Dieser

172

39/50

generelle Verweis auf angeblich von der KEF selbst angenommene, aber nicht näher
spezifizierte Einsparpotentiale genügt den Anforderungen an eine Abweichung nicht,
da die KEF die aus ihrer Sicht bei den Rundfunkanstalten noch bestehenden Einsparpotentiale in ihrem 14. Bericht abschließend quantifiziert hat. Sie hat diese in ihrer Bedarfsfeststellung berücksichtigt, indem sie 0,5 % des Bestandsaufwands als
zusätzliches Potential der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Abzug gebracht hat
(vgl. 14. Bericht der KEF, Tz. 429 ff. <431>). Die KEF hat dementsprechend sowohl
in ihrem 15. Bericht (dort Tz. 209) als auch in ihrer Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden darauf hingewiesen, dass sich die von ihr im 14. Bericht erwähnten zusätzlichen Einsparpotentiale in den 0,5 % des Bestandsaufwands erschöpften,
die sie schon bei der dortigen Bedarfsfeststellung berücksichtigt habe. Über die dort
getroffene Bedarfsfeststellung hinausreichende, noch nicht „hinreichend erschlossene“ Sparpotentiale haben danach nicht existiert.
bb) Darüber hinaus beruft sich der Gesetzgeber auf die nach der Bedarfsfeststellung von den Rundfunkanstalten vorgelegten Selbstverpflichtungen, aus denen Einsparpotentiale „jenseits der KEF-Vorgaben“ deutlich würden. Er verweist in diesem
Zusammenhang auf den Personalbereich, zu dem teilweise Veränderungen eingebracht würden, die im 14. KEF-Bericht noch keine Berücksichtigung hätten finden
können.

173

Selbstverpflichtungen der Rundfunkanstalten stellen ein mit der Rundfunkfreiheit
grundsätzlich zu vereinbarendes Mittel der kooperativen Konkretisierung dessen dar,
was nach Auffassung der Rundfunkanstalten zur Erfüllung des Funktionsauftrags im
Einzelnen erforderlich ist. Sie können dazu beitragen, die funktionsgemäße Finanzausstattung unter Wahrung der Programmautonomie zu sichern. Vorliegend können
sie aber nur dann Grundlage einer Abweichung von dem Gebührenvorschlag werden, wenn die Einsparungen über die von der KEF schon berücksichtigten Einsparpotentiale hinausgehen. Das aber ist der Begründung nicht zu entnehmen.

174

Die Begründung wird insoweit weder durch den pauschalen Hinweis des Gesetzgebers auf „den Personalbereich“ hinreichend plausibel, noch dann, wenn der Inhalt der
Zusammenfassung der Selbstverpflichtungserklärungen selbst mit herangezogen
wird, die dem Staatsvertrag als Anlagen beigegeben sind. Diesen Zusammenfassungen der „strukturellen Selbstbindungen“ der ARD und des ZDF (Anlagen A und B)
sind ausdrückliche Erklärungen vorangestellt, nach denen die jeweiligen Einsparmaßnahmen bereits deshalb erforderlich sind, weil der KEF-Vorschlag um rund 40 %
(ARD) oder um rund 43 % (ZDF) hinter den Bedarfsanmeldungen der Anstalten zurückgeblieben ist. Dass diese Erklärungen falsch sind oder eine sachwidrige nachträgliche Umdeutung der im Vorfeld der Gebührenfestsetzung abgegebenen Selbstbindungserklärungen beinhalten, ist nicht ersichtlich (vgl. auch die Bezugnahme
hierauf im 15. KEF-Bericht, Tz. 209, a.E.), so dass insoweit maßgeblich auf die zuletzt von den Anstalten gegebene und in die Anlagen des Staatsvertrags selbst aufgenommene Deutung der Selbstbindungen abzustellen ist. Die entsprechenden
Selbstverpflichtungen können eine Abweichung von dem KEF-Vorschlag bereits des-

175

40/50

halb nicht rechtfertigen, weil ihnen ein über die KEF-Vorgaben hinausreichender Erklärungsgehalt nicht zukommt. Will der Gesetzgeber sie dennoch zum Anlass einer
abweichenden Gebührenfestsetzung nehmen, muss - um Missbräuche zu vermeiden - erkennbar sein, worin die weiteren Einsparpotentiale bestehen sollen.
c) Der Gebührengesetzgeber hat zusätzlich auf Einsparpotenziale aus veränderten
staatsvertraglichen Rahmenbedingungen verwiesen (Buchstabe c der Begründung
zu Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV):

176

Solche, erst nach dem 14. KEF-Bericht auftretende Einsparpotenziale ergeben sich
weiterhin aus veränderten staatsvertraglichen Rahmenbedingungen. So ist es in die
Entscheidung der Rundfunkanstalten gestellt, unter Wahrung der Möglichkeit auf
DVB-T umzustellen, die analoge terrestrische Fernsehversorgung einzustellen,
wenn die Versorgung über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist. Zusätzlich werden mit der Novellierung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages einschließlich der Vereinfachung des Gebührenbefreiungsrechts die Rundfunkgebühr
entlastende Maßnahmen vorgenommen.

177

Der Gesetzgeber verweist hier zum einen auf Einsparpotentiale aus der Umstellung
auf Digitalfernsehen, zum anderen auf erwartete Mehreinnahmen aus Änderungen
des Gebührenbefreiungsrechts. Solche Einsparpotentiale beeinflussen die Erforderlichkeit einer Gebührenerhöhung und sind deswegen bedarfsbezogen. Einen Anlass
für eine Abweichung aus anderen Gründen, etwa der bedarfsunabhängigen Sicherung der Angemessenheit der Belastung der Gebührenzahler, schaffen sie nicht.

178

aa) In den beiden erwähnten Bereichen sind die maßgeblichen staatsvertraglichen
Vorschriften erst durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag selbst geschaffen worden. Ihre Auswirkungen konnten deshalb nicht Gegenstand der Bedarfsfeststellung der KEF in ihrem 14. Bericht sein. So haben die Landesregierungen im Hinblick auf die Umstellung auf Digitalfernsehen selbst ausgeführt, die KEF habe die
dadurch eintretenden Einsparungen in ihrem 14. Bericht noch nicht berücksichtigen
können, weil die insoweit maßgebliche Ermächtigung der Beschwerdeführer in § 52a
Abs. 2 Satz 3 RStV erst durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geschaffen worden sei. In einer solchen Situation kann Anlass für eine Korrektur der
Bedarfsfeststellung bestehen. Dies bedürfte allerdings der Erörterung gemäß § 7
Abs. 2 Satz 2 RFinStV und einer Neuberechnung des Bedarfs. Die KEF ist zwar von
der beabsichtigten Abweichung unterrichtet worden, hat sich aber mangels einer „begründeten Vorlage“ nicht in der Lage gesehen, dazu näher Stellung zu nehmen
(Schreiben des Vorsitzenden der KEF vom 23. September 2004 an den Vorsitzenden
der Rundfunkkommission). Sie ist deswegen auch der Auffassung, es habe keine Erörterung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 RFinStV stattgefunden (vgl. das Schreiben
der KEF vom 30. September 2004, abgedruckt im 15. KEF-Bericht, Bd. 1, Anlage 5).
Zu einer Neuberechnung des Bedarfs ist es jedenfalls nicht gekommen.

179

bb) Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass für eine Neuberechnung ein hinreichender Anlass bestand.

180

41/50

(1) Soweit die Staatvertragsbegründung auf der Einschätzung beruht, die vorgenommenen Änderungen des Gebührenrechts führten zu Einsparungen, ist nicht
nachvollziehbar, auf welcher fachlichen Grundlage diese Bewertung erfolgt ist. Jedenfalls ist die KEF schon wenig später - in ihrem 15. Bericht - zu einer gegenteiligen
fachlichen Beurteilung gelangt. Sie ging dort davon aus, dass die Änderungen statt
zu Mehrerträgen von rund 20 Millionen Euro voraussichtlich zu Mindereinnahmen sowie Zusatzkosten von rund 25 Millionen Euro führten (KEF, 15. Bericht, Bd. 1, Tz.
164). Nach einer von der GEZ in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme vom 30. April 2007 belaufen sich die Einnahmeausfälle sogar auf jährlich 45,5
Millionen Euro. Allein für den Ausgleich dieser Beträge wäre danach statt einer Reduzierung des Gebührenbetrags um fünf Cent eine Gebührenerhöhung von elf Cent erforderlich gewesen.

181

Derartige nachträglich getroffene Feststellungen sind zwar grundsätzlich nicht für
die verfassungsrechtliche Bewertung einer vom Gesetzgeber getroffenen fachlichen
Prognose ausschlaggebend; vielmehr kommt es dafür in der Regel auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Gebührenentscheidung, also ex ante, an. Vorliegend
geht es jedoch nicht um die rechtlichen Folgen einer sich im Nachhinein herausstellenden Fehlprognose, sondern um die Frage, ob die inhaltlichen sowie prozeduralen
Anforderungen an eine Veränderung der Bedarfsfeststellung beachtet worden sind.
Insofern ist aber nicht erkennbar, worauf die Prognose beruhte. Auch der Umstand,
dass eine Berechnung - etwa in Gestalt der von der KEF geforderten „begründeten
Vorlage“ - nicht vorlag, spricht dagegen, dass die Prognose ex ante hinreichend fundiert war. Im Übrigen fehlt die prozedurale Absicherung der zugrunde gelegten Prognose durch Einschaltung des dafür vorgesehenen fachlichen Gremiums.

182

Erweist sich die gesetzgeberische Prognose darüber hinaus im Nachhinein als derart grob unzutreffend, wie es hier der Fall ist, kann dies ein ergänzendes Indiz dafür
sein, dass der Gesetzgeber auch ex ante betrachtet keine verfassungsrechtlich ausreichende fachliche Grundlage für seine Prognose hatte. Hierzu hat die KEF in dem
Verfahren ausgeführt, es sei nicht verwunderlich, dass sich die Annahme von Mehreinnahmen zwischenzeitlich als unzutreffend erwiesen habe, da die Einschätzung
der finanziellen Auswirkungen der veränderten Befreiungsregelungen schwierige
Prognosen nötig mache, die ein erhebliches fachliches Beurteilungsvermögen voraussetzten, das der Rundfunkkommission der Länder nicht ohne weiteres zur Verfügung stehe.

183

Die Verfehlung der Prognoseanforderungen ex ante zeigt sich vorliegend auch daran, dass für den Gesetzgeber absehbar war, die Verlagerung der Zuständigkeit für
die Entscheidung über Befreiungsanträge von den Sozialbehörden auf die Rundfunkanstalten würde bei diesen zu zusätzlichen Kosten, insbesondere Personalkosten für
die erforderliche Bearbeitung dieser Anträge durch die GEZ, führen. Der Gesetzgeber ist ausweislich der Begründung zur Änderung des § 6 Abs. 4 RGebStV durch
Art. 5 Nr. 6 8. RÄndStV selbst davon ausgegangen, dass durch diese Zuständigkeitsverlagerung „erhebliche Einsparungen bei den Sozialbehörden ermöglicht“ würden

184

42/50

(a.a.O., S. 23). Dass dem - auch unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber damals erwarteten Vereinfachung der Bearbeitung dieser Anträge (vgl. dazu a.a.O.,
S. 22) - auf Seiten der Rundfunkanstalten eine Erhöhung der Kosten entsprechen
würde, musste dem Gesetzgeber bewusst sein.
(2) Der pauschale Verweis der staatsvertraglichen Begründung auf Einsparpotentiale aus der Einstellung der analogen terrestrischen Fernsehversorgung lässt im Übrigen die vorliegend gebotene Differenzierung zwischen den von der Abweichung betroffenen
Rundfunkveranstaltern
vermissen.
Die
Besonderheit
des
Deutschlandradios ist verkannt worden; dies führt zu einem inhaltlichen Fehler.

185

(a) Das Gebührenaufkommen für das Deutschlandradio war nach den Feststellungen der KEF in ihrem 14. Bericht, anders als dasjenige der ARD-Anstalten und des
ZDF, wegen noch vorhandener, erst aufzubrauchender Eigenmittel nicht zu erhöhen,
sondern zu kürzen. Dazu war der prozentuale Anteil des Deutschlandradios an der
Grundgebühr von bis dahin 7,729 % (§ 9 Abs. 1 in der Fassung des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags) auf nunmehr 6,8949 % zu reduzieren. Der dem
Deutschlandradio zustehende Anteil an der Grundgebühr war nach diesen Feststellungen des 14. KEF-Berichts gegenüber dem bisherigen Betrag von etwa 40 Cent
um rund 3 Cent auf etwa 37 Cent zu kürzen (vgl. 14. KEF-Bericht, vor Tz. 10, Tz.
445).

186

Durch Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV wurde die Grundgebühr von bis dahin 5,32 Euro auf
5,52 Euro erhöht. Dies blieb um fünf Cent hinter den Feststellungen der KEF in ihrem
14. Bericht zurück, nach denen eine Erhöhung auf 5,57 Euro geboten gewesen wäre.
Für das Deutschlandradio bedeutet dies einen zusätzlichen Kürzungsbetrag in Höhe
von mehreren Millionen Euro über die ohnehin nach der Bedarfsfeststellung der KEF
vorgesehene Kürzung hinaus.

187

(b) Aus der Begründung geht nicht hervor, inwiefern der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung der von ihm angenommenen Sparpotentiale der besonderen Situation
des Deutschlandradios Rechnung getragen hat. Auch insoweit schlagen sich in der
staatsvertraglichen Begründung Mängel nieder, die bereits das vorangegangene
Verfahren geprägt haben. Wie der vom Deutschlandradio dokumentierte Verfahrensablauf zeigt, wurde auf Seiten der Landesregierungen teilweise schon verkannt, dass
das Deutschlandradio von der Abweichung überhaupt betroffen war.

188

So ging der Minister des Staatsministeriums und für europäische Angelegenheiten
des Landes Baden-Württemberg in seinem Schreiben vom 19. Oktober 2004 davon
aus, von der Gebührenerhöhung um 88 Cent profitierten nicht nur ARD und ZDF,
sondern auch das Deutschlandradio. Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei teilte
unter dem 27. Oktober 2004 mit, das Deutschlandradio sei von Kürzungen ausgenommen worden. In beiden Stellungnahmen wird - noch nach Unterzeichnung des
Staatsvertrags - verkannt, dass das Deutschlandradio durch die beschlossene Regelung zusätzlichen Kürzungen unterworfen wurde. Selbst als das Deutschlandradio
mit Schreiben vom 18. November 2004 dem Ministerpräsidenten des Landes

189

43/50

Rheinland-Pfalz und Vorsitzenden der Rundfunkkommission nochmals die Kürzungswirkung der staatsvertraglichen Regelungen für das Deutschlandradio erläuterte, konnte es sich damit nicht verständlich machen. Der Bayerische Ministerpräsident
führte noch mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 aus, der Anteil des Deutschlandradios sei von der Absenkung des Gebührenerhöhungsbetrags „nicht betroffen“. Die
Landesregierungen haben noch in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2007 zu den hier zu
entscheidenden Verfassungsbeschwerden vorgetragen, das Deutschlandradio habe
von der Anhebung der Grundgebühr „profitiert“. Die darin liegende anhaltende und
grundlegende Verkennung der Auswirkungen der von ihnen selbst mitzuverantwortenden Gebührenentscheidung auf das Deutschlandradio hat sich auch bereits in der
staatsvertraglichen Begründung zur Gebührenentscheidung gezeigt.
(3) Soweit Einsparpotentiale bei den Fernsehveranstaltern (ARD und ZDF) aufgrund der Einstellung der analogen terrestrischen Übertragung angenommen wurden, ist aus der Begründung nicht hinreichend erkennbar, ob und in welcher Größenordnung sie sich einstellen. Auch dies hätte einer fachlichen Bewertung bedurft, die
aber nicht erfolgt ist.

190

d) Nicht tragfähig ist auch die staatsvertragliche Begründung in Buchstabe d zu
Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV. Es heißt dort:

191

Schließlich haben die Regierungschefs der Länder auch die aktuelle Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im Wettbewerb der Medien
insgesamt berücksichtigt, da die Höhe der Rundfunkgebühr auch in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht gelassen werden darf.

192

Diese Begründung lässt nicht erkennen, in welcher Hinsicht die Berücksichtigung
der aktuellen Gesamtentwicklung der Aufgaben im dualen Rundfunksystem und im
Wettbewerb der Medien zu Abweichungen von der Bedarfsfeststellung berechtigen
soll, insbesondere ob Erwägungen der Medienpolitik, namentlich im dualen System
(dazu vgl. BVerfGE 90, 60 <94, 103 f.>) leitend geworden sind. Das aber wäre der
Fall, wenn die Abweichung von dem Gebührenvorschlag das Ziel verfolgt hätte, auf
den Wettbewerb der privatwirtschaftlichen und der öffentlichrechtlichen Medien im
dualen System einzuwirken.

193

Dann hätte sich in der maßgeblichen gemeinsamen staatsvertraglichen Begründung eine verfassungswidrige Zwecksetzung ausdrücklich niedergeschlagen, die bereits im Vorfeld dieser Entscheidung von einigen der beteiligten Landesregierungen
offen verfolgt worden war, so in der Anfang Juni 2003 vom Ministerpräsidenten des
Landes Nordrhein-Westfalen gehaltenen Rede zum Thema „Mehr Wettbewerb wagen! - Medien zwischen Markt und Staat“ (epd-Medien Nr. 44 vom 7. Juni 2003, S. 31
<32 f., 34>) und in dem von den Ministerpräsidenten Nordrhein-Westfalens, Sachsens und Bayerns zur Vorbereitung der Ministerpräsidentenkonferenz vom 12. bis
14. November 2003 vorgelegten Konzeptpapier mit dem Titel „Rundfunkstrukturreform“ (epd-Medien Nr. 89 vom 12. November 2003, S. 23 f.). Die Mitglieder von Landesregierungen und Parlamenten sind verfassungsrechtlich zwar keineswegs gehin-

194

44/50

dert, für medienpolitische Strukturreformen einzutreten und ihre gesetzliche oder
sonstige Umsetzung vorzubereiten oder vorzunehmen; ebenso wenig hindert die
Rundfunkfreiheit sie daran, die späteren finanziellen Folgen derartiger Reformen zu
thematisieren. Es ist jedoch mit der Rundfunkfreiheit nicht zu vereinbaren, derartige
Folgen geplanter Strukturreformen bereits in die Gebührenentscheidung einzubringen, ohne dass dem die für solche grundlegenden Weichenstellungen erforderliche
gesetzliche Umsetzung vorausgegangen ist.
VI.
1. Die Abweichung von der Bedarfsfeststellung durch die angegriffene Gebührenfestsetzung beruht insgesamt auf den festgestellten verfassungsrechtlichen Mängeln. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber bei Beachtung der
grundrechtlichen Anforderungen eine höhere Gebühr festgesetzt hätte (vgl. zu diesem Maßstab für das Beruhen: BVerfGE 104, 92 <114>).

195

Dies ergibt sich daraus, dass die vom Gesetzgeber zur Begründung für diese Abweichung angeführten Erwägungen vor der Rundfunkfreiheit insgesamt keinen Bestand haben. Die in der maßgeblichen staatsvertraglichen Begründung zu Art. 6 Nr. 4
8. RÄndStV in den Buchstaben a bis d benannten Erwägungen sind kumulativ nebeneinander aufgeführt, ohne dass erkennbar wird, dass eine von ihnen allein die gesamte Abweichung selbständig tragen soll. Das Bundesverfassungsgericht hat die in
der Kumulation unterschiedlicher Gründe zum Ausdruck gelangte Einschätzung des
Gebührengesetzgebers, dass diese Erwägungen in ihrem Zusammenwirken den Gesamtbetrag der Mindereinnahmen - von voraussichtlich rund 440 Millionen Euro rechtfertigen sollen, seiner verfassungsrechtlichen Bewertung zugrunde zu legen.
Auf der Grundlage dieser Annahme ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber
einen niedrigeren Abweichungsbetrag gewählt hätte, wenn ihm die Verfassungswidrigkeit auch nur eines der aufgeführten Gründe bewusst gewesen wäre.

196

2. Die verfassungsrechtlichen Mängel der angegriffenen Gebührenfestsetzung führen vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Gesamtregelung, weil der dadurch herbeigeführte Zustand dem Grundgesetz noch ferner stünde als der bisherige (vgl. BVerfGE
83, 130 <154>; 85, 386 <401>; 90, 60 <104 f.>). Bei einer Nichtigkeit des § 8
RFinStV entfiele die Rechtsgrundlage für die Höhe der Rundfunkgebühr.

197

3. Eine rückwirkende Gebührenerhöhung scheidet zur Wiederherstellung eines verfassungsgemäßen Zustands aus. Soweit Beeinträchtigungen für die Rundfunkfreiheit
dadurch eingetreten sind, dass der Gesetzgeber ohne eine verfassungsrechtlich
tragfähige Begründung von der Bedarfsfeststellung abgewichen ist, lassen sie sich
weder durch eine rückwirkende Anhebung der Rundfunkgebühr noch durch eine Verpflichtung zum künftigen Ersatz der bisher entgangenen Gebühren ausgleichen.
Denn eine möglicherweise durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots ließe sich angesichts der Zeitgebundenheit
der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle
Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren.

198

45/50

Angesichts der Besonderheiten des Verfahrens einer staatsvertraglichen Gebührenfestsetzung erscheint es unwahrscheinlich, dass die Neuentscheidung über die
Gebühr für den verbleibenden Zeitraum der laufenden Gebührenperiode kurzfristig
erfolgen kann. Da die neue Periode schon am 1. Januar 2009 beginnt, erscheint es
verfassungsrechtlich hinnehmbar, bis dahin von einer Neufestsetzung der Gebühr
abzusehen. Allerdings muss bei der neu festzusetzenden Gebühr gewährleistet werden, dass den Anstalten ein Ausgleich gewährt wird, falls ihnen auf der Grundlage
der verfassungswidrigen Festsetzung der Gebühr für die laufende Periode Mittel - etwa für nötige Investitionen - entgangen sein sollten, deren Bezug nach ihren früheren
Bedarfsanmeldungen und den Feststellungen der KEF bereits in dem verstrichenen
Gebührenzeitraum erforderlich war, um die künftige Erfüllung des Rundfunkauftrags
sicherzustellen. Es ist Aufgabe der KEF zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein solcher Bedarf fortbesteht und ob er eine entsprechende Erhöhung
in der Zukunft erforderlich macht.

199

D.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse zu Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a 8. RÄndStV wenden, durch welche die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RFinStV in Landesrecht umgesetzt worden
ist, sind sie hingegen unbegründet. Die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer wird
durch diese Vorschriften bei einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Auslegung nicht verletzt. Eine solche Auslegung steht zu Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Neuregelung nicht im Widerspruch.

200

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der
Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von ihnen angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich nach § 3 Abs. 1 Satz 2
RFinStV (in der Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags) darauf, „ob sich
die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der
Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist“. Nach der staatsvertraglichen
Begründung zu Art. 6 Nr. 2 Buchstabe a 8. RÄndStV (a.a.O., S. 27) wird mit der Ergänzung des Prüfmaßstabs in Satz 2 „die Praxis der KEF aufgegriffen, die Entwicklung der öffentlichen Haushalte als Vergleichsmaßstab in ihre Bewertungen einzubeziehen“. In der Begründung heißt es weiter: „Zusätzlich wird dieser
Vergleichsmaßstab durch die vorgesehene Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung erweitert. Hierfür schafft Satz 2 die Rechtsgrundlage“.

201

Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt sich trotz der in der Begründung
gewählten Formulierung, der Vergleichsmaßstab werde „erweitert“, nicht entnehmen,
dass der Gegenstand der Prüfung und Bedarfsfeststellung seitens der KEF durch die
Ergänzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RFinStV grundlegend verändert werden sollte.

202

46/50

Nach wie vor ist es alleinige Aufgabe der KEF, den Finanzbedarf der Rundfunkanstalten „fachlich zu überprüfen und zu ermitteln“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RFinStV); nach
wie vor bezieht sich dies neben der Prüfung, ob sich die Programmentscheidungen
„im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten“, ausschließlich darauf, „ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend […] ermittelt worden ist“
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 RFinStV). Durch das - ebenfalls in wörtlicher Anknüpfung an das
Gebührenurteil (vgl. BVerfGE 90, 60 <103>) - weiter angefügte Merkmal „und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ wird dieser Prüfungsgegenstand - also die Frage, ob der Finanzbedarf von den Rundfunkanstalten
zutreffend ermittelt worden ist - näher bestimmt.
Entsprechendes gilt auch für die neu eingefügten Kriterien der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand. Wie die
Bezeichnung dieser Kriterien als „Vergleichsmaßstab“ in der gesetzlichen Begründung zeigt, sollen auch sie nicht etwa als zusätzlicher Prüfungsgegenstand zu demjenigen der zutreffenden Ermittlung des Finanzbedarfs hinzutreten, sondern sind als
Hilfskriterien für dessen nähere Bestimmung zu verstehen. Dem entspricht im Übrigen auch die Stellungnahme der Landesregierungen in der mündlichen Verhandlung,
wonach der Prüfungsumfang und die fachliche Prüfungsaufgabe der KEF nicht erweitert, sondern in Anknüpfung an deren bisherige Praxis näher konkretisiert werden
sollten.

203

Nach allem ist insbesondere das Merkmal der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
nicht im Sinne einer qualitativen Ausweitung der Prüfungskompetenzen der KEF zu
deuten. Es trifft also gerade nicht die Annahme der KEF in ihrer Stellungnahme zu, es
gehe hier in Wahrheit nicht mehr um eine „Ermittlung“ des Finanzbedarfs, sondern
darum, den - eigentlichen - Finanzbedarf im Gewande seiner näheren Definition einem Korrekturfaktor jenseits bloßer Bedarfskalkulationen zu unterwerfen und so die
nach dem Gebührenurteil nur ausnahmsweise zulässige Abweichung von der bedarfsgerechten Finanzierung zur Regel zu machen. Die Berücksichtigung der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen der dem Gesetzgeber zur Sicherung
der Interessen der Gebührenzahler zustehenden Abweichungsbefugnis - siehe
Buchstabe a der Begründung zu Art. 6 Nr. 4 8. RÄndStV - und damit zur Einschränkung der bedarfsgerechten Finanzierung unterscheidet sich daher von den für die
Bedarfsermittlung durch die KEF maßgeblichen Faktoren.

204

Vielmehr erlaubt die aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ableitbare Unterordnung des Merkmals der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und damit seine Begrenzung auf die Funktion eines Vergleichsmaßstabs die Deutung, dass der Gesetzgeber
im Ergebnis die bisherige fachlich orientierte Praxis der KEF bestärken, nicht hingegen ihr politische Entscheidungsspielräume in einer für die Rundfunkfreiheit wesentlichen Frage einräumen wollte. Die KEF berücksichtigt bereits bisher im Rahmen der
Bedarfsfeststellung die allgemeine und rundfunkspezifische Preisentwicklung, bezieht also den Gedanken einer Anbindung an die wirtschaftliche Gesamtentwicklung,
soweit sich dieser im Rahmen eines Bedarfsfeststellungsverfahrens operationalisie-

205

47/50

ren lässt, in ihre Prüfung mit ein (vgl. den 14. Bericht der KEF, Anlage 1; Knothe/
Schwalba, ZUM 1999, S. 459 <464 ff.>). So ermittelt die KEF den bestandsbezogenen Bedarf indexgestützt auf Grundlage eines Basisjahres. Der Programmaufwand wird dabei mittels einer rundfunkspezifischen Teuerungsrate berechnet. Beim
Personalaufwand orientiert sich die Fortschreibung an den Personalausgaben der
Länder. Wie die Anknüpfung des Gesetzgebers an die Einbeziehung der öffentlichen Haushaltsentwicklung und die Stellungnahmen der Landesregierungen in den
Verfassungsbeschwerdeverfahren zeigen, kann diese Regelung - trotz der insoweit
mehrdeutigen Aussage in der staatsvertraglichen Begründung, der Vergleichsmaßstab der öffentlichen Haushalte werde durch die vorgesehene Berücksichtigung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung „erweitert“ -, verfassungskonform so ausgelegt
werden, dass sie diese Praxis ausdrücklich bestärken, nicht jedoch über sie hinausreichende Prüfungsaufgaben formulieren sollte.
Das neue Kriterium ist daher unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG restriktiv im Sinne einer Unterstützung und Orientierung bei der Anwendung des Maßstabs der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verstehen, der sowohl für die Rundfunkanstalten als auch für die KEF maßgebend ist.

206

2. Mit diesem Inhalt verletzt die angegriffene Vorschrift die Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer in dem staatsvertraglich vorgesehenen Verfahren nicht.

207

a) Die im Gebührenurteil für die zweite Verfahrensstufe des gestuften und kooperativen Verfahrens formulierten Prüfungsmaßstäbe sind ausdrücklich abschließend formuliert.

208

Danach darf sich die auf der zweiten Verfahrensstufe vorzunehmende Kontrolle „allein darauf“ beziehen, ob sich die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten
im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den
Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit
den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist (vgl.
BVerfGE 90, 60 <103>). Die Einschätzung, bei dieser Kontrolle handele es sich „folglich“ nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe, deren Charakter
die Übertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium besonders gut
entspreche, wie es in Gestalt der KEF auch bereits angestrebt sei, wird in dem Urteil
ausdrücklich aus der Begrenzung des Kontrollmaßstabs hergeleitet. Diese Begrenzung hat der Rundfunkgesetzgeber zu wahren, da er sich entschieden hat, sowohl
ein derartiges gestuftes und kooperatives Verfahren zu normieren als auch eine
Übertragung der Kontrollaufgabe an die KEF als sachverständiges Gremium vorzunehmen.

209

b) Die Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RFinStV ist mit diesen Anforderungen
vereinbar. Da sie inhaltlich den Prüfungsauftrag der KEF im Sinne deren verfassungsgemäßer Praxis konkretisiert, gerät sie mit den Anforderungen einer Begrenzung der Bedarfsprüfung und -ermittlung auf fachliche Aspekte nicht in Konflikt.

210

48/50

c) So interpretiert genügen die angegriffenen Regelungen auch den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die fachliche Bedarfsfeststellung durch ein sachverständiges Gremium benötigt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend
bestimmte Prüfkriterien. Da die neu eingefügten Kriterien sich dem bereits vorhandenen Kriterium der Bedarfsermittlung unterordnen, bewirken sie eine weitere Konkretisierung der vorhandenen und hinreichend bestimmten Prüfkriterien, ohne selbst ein
neues Prüfungsziel zu benennen.

211

E.
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.

212

Die Entscheidung ist zu C V und C VI mit 7 : 1 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.

213

Papier

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

Gaier

Eichberger

Schluckebier

49/50

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 1 BvR 2270/05
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 1 BvR 2270/05 - Rn. (1 - 213), http://www.bverfg.de/e/
rs20070911_1bvr227005.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070911.1bvr227005

50/50

