BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVM 6/03 - 2 BVM 7/03 - 2 BVM 8/03 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage,
ob ein von einem Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung
bestehender und fälliger Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Satz
des Völkerrechts auch im Falle der klageweisen Geltendmachung von Forderungen
aus Staatsanleihen durch private Gläubiger vor deutschen Zivilgerichten nach Artikel 25 des Grundgesetzes bindend ist,
I. a) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 24. Juni 2003 (8 U 52/03) -,
b) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 10. Juli 2003 (8 U 59/03) -,
Kläger der
Ausgangsverfahren: Herr S...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jürgen Pesch,
Lindenstraße 37, 60325 Frankfurt am Main -,
Beklagte der
Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten Néstor
Ausgangsverfahren: Kirchner,
Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR,
Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -,
- 2 BVM 6-7/03 -,
II. Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 10. Juli 2003 (8 U 60/03) -,
Kläger des
Ausgangsverfahrens: Herr und Frau S...
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- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Josef Schlarmann
und Koll., Harburger Schlossstraße 30, 21079 Hamburg -,
Beklagte des
Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten NésAusgangsverfahrens: tor Kirchner,
Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR,
Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -,
- 2 BVM 8/03 -,
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 8. März 2007 beschlossen:
Die Verfahren haben sich mit der Aufhebung der Vorlagebeschlüsse erledigt.
Gründe:
I.
Mit jeweils gleichlautenden Beschlüssen vom 24. Juni 2003 - 2 BvM 6/03 - und vom
10. Juli 2003 - 2 BvM 7/03, 2 BvM 8/03 - legte das Oberlandesgericht dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG die Frage vor, ob ein vom Schuldnerstaat ausgerufener Staatsnotstand zur Verweigerung bestehender und fälliger Zahlungsverpflichtungen berechtigt und ob ein solcher Rechtssatz des Völkerrechts auch
im Falle der klageweisen Geltendmachung von Forderungen aus Staatsanleihen
durch private Gläubiger vor deutschen Zivilgerichten nach Art. 25 GG bindend ist.

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In den drei vorgelegten Verfahren hob das Oberlandesgericht seinen jeweiligen
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss mit Beschlüssen vom 29. Mai 2006 auf. Zur Begründung führt das Gericht aus, die Entscheidungserheblichkeit der Normverifikation
sei entfallen. Der Senat sei zu der Auffassung gelangt, dass die Republik Argentinien
ihre Zahlungsverweigerung wegen der Veränderung der tatsächlichen Umstände und
ungeachtet ihres Notstandsgesetzes nicht mehr mit der Berufung auf einen Staatsnotstand rechtfertigen könne. Auf die völkerrechtliche und innerstaatliche Wirkung
des Notstands komme es daher nicht mehr an.

2

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II.
Die Vorlageverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht haben sich erledigt. Das
Oberlandesgericht hat die Vorlagebeschlüsse aufgehoben.

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Bei der völkerrechtlichen Normverifikation handelt es sich um ein objektives Zwischenverfahren, das mit dem fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren in wechselseitiger Beziehung steht. Nach Art. 100 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 25 GG sind die
Fachgerichte verpflichtet, eine Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn Zweifel daran bestehen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt. Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung einer
Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG ist die Entscheidungserheblichkeit des Bestehens oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 4,
319 <321>; 15, 25 <30>; 16, 27 <32 f.>; 46, 342 <358>).

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Aus der Funktion der völkerrechtlichen Normverifikation als Zwischenverfahren ergibt sich, dass die Verfahrensherrschaft des Bundesverfassungsgerichts insofern beschränkt ist, als das Vorlageverfahren von dem Verlauf des Ausgangsverfahrens abhängig bleibt (vgl. Schorkopf, in: Umbach/Clemens/Dollinger <Hrsg.>,
Bundesverfassungsgerichtsgesetz - Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl. 2005, §§ 83, 84,
Rn. 28). Entfällt aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Umstände nachträglich die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage, kann das vorlegende Gericht den Vorlagebeschluss aufheben.

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Hassemer

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2007 2 BvM 6/03
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2007 - 2 BvM 6/03
- Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ms20070308_2bvm000603.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2007:ms20070308.2bvm000603

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