Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 13. Februar 2007
- 1 BvR 421/05 1. Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen
Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
2. Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung
heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 13. Februar 2007
Achilles
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 1 BVR 421/05 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...,
- Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck,
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03
-,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Oktober 2003 - 15 UF
84/03 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 4. März 2003 - 37 F 37525/
02 Kl hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
des Richters Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006
durch
Urteil
für Recht erkannt:
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1. Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unterlassen, ein rechtsförmiges Verfahren bereitzustellen, in dem die Abstammung eines Kindes von seinem
rechtlichen Vater geklärt und nur ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt
werden kann.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine derartige Regelung zur Feststellung der Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen
Vater zu treffen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertbarkeit eines heimlich, ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin zur Klärung der Vaterschaft eingeholten DNA-Gutachtens im Rahmen eines gerichtlichen
Vaterschaftsanfechtungsverfahrens und damit auch die Frage, ob das geltende
Recht dem rechtlichen Vater eines Kindes eine hinreichende Möglichkeit zur Kenntniserlangung und Feststellung der Abstammung des Kindes von ihm einräumt.

1

I.
1. § 1592 BGB bestimmt, dass Vater eines Kindes entweder der Mann ist, der zum
Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der, der die
Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), und schließlich der, dessen Vaterschaft nach
§ 1600 d BGB oder § 640 h Abs. 2 ZPO gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB).

2

Bei späteren Zweifeln an der Vaterschaft kann gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB
auch der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ebenso wie der Mann, der aufgrund der Ehe mit der Mutter als rechtlicher Vater des von ihr geborenen Kindes angesehen wird, die Vaterschaft vor dem Familiengericht anfechten. Die Anfechtung
hat nach § 1600 b Abs. 1 BGB binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu
dem der Mann von Umständen erfahren hat, die gegen seine Vaterschaft sprechen.
Dabei gilt im Verfahren zunächst die Vermutung, dass das Kind von ihm abstammt
(§ 1600 c Abs. 1 BGB). Stellt sich im Anfechtungsverfahren heraus, dass der Mann
nicht biologischer Vater des betroffenen Kindes ist, wird dies gerichtlich festgestellt
mit der Rechtsfolge, dass er nicht mehr rechtlicher Vater des Kindes ist (§ 1599 Abs.
1 BGB). Ein Verfahren, das lediglich dazu dient, Kenntnis darüber zu erlangen, ob
das Kind von seinem rechtlichen Vater abstammt, sieht das geltende Recht nicht vor.

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2. In der familienrechtlichen Literatur ist umstritten, welche Anforderungen an die
Schlüssigkeit und Substantiierung des Vortrags zu stellen sind, mit dem im Anfech-

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tungsverfahren Zweifel an der Vaterschaft dargelegt werden müssen. Der Bundesgerichtshof hat dazu wiederholt ausgeführt, die schlichte Behauptung, nicht leiblicher
Vater des Kindes zu sein, reiche nicht aus. Vielmehr müsse der Anfechtende Umstände vortragen, die objektiv geeignet seien, Zweifel an der Abstammung des Kindes zu wecken (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 -, NJW 1998,
S. 2976 <2977>; Urteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 -, NJW 2003, S. 585
<585>). Dies sei erforderlich, um das betroffene Kind vor Klagen ins Blaue hinein
zu bewahren (vgl. BGH, NJW 1998, S. 2976 <2977>). Allerdings bedürfe es nicht
des Vortrags von Umständen, die es wahrscheinlich machten, dass der Anfechtende
nicht der Vater des Kindes ist. Vielmehr reiche aus, wenn sie es nicht ganz fernliegend erscheinen ließen, dass möglicherweise ein Anderer Vater des Kindes ist.
3. Molekulargenetische Erkenntnisse und darauf fußende Untersuchungsmethoden
machen es seit einiger Zeit möglich, erheblich präziser als mit früher angewandten
Verfahren und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob ein Kind von dem
Mann, der rechtlich als sein Vater gilt, abstammt. Dies geschieht durch Abgleich der
genetischen Erbsubstanzen von Vater und Kind, zur noch besseren Bestimmung
auch von der Mutter, wobei jeweils kleinste Körperpartikel als Untersuchungsmaterial
ausreichen (siehe hierzu Ritter/Martin, Der Amtsvormund 1999, S. 663). Auf einer
solchen so genannten DNA-Analyse basieren die Gutachten, die die Gerichte heute
üblicherweise in Vaterschaftsanfechtungsverfahren einholen, wenn sie nach entsprechendem schlüssigen Vortrag des Anfechtenden in die Beweisaufnahme eintreten.

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Mittlerweile werden solche Untersuchungen, für die sich die Bezeichnung "Vaterschaftstest" eingebürgert hat, auch von privaten Laboren zu erschwinglichen Preisen
für jedermann angeboten. Dies ermöglicht es Männern, die Zweifel an ihrer Vaterschaft hegen, mit Hilfe kleinster, vom Kind und von sich genommener Körperpartikel
als genetische Untersuchungsproben auch heimlich und ohne Wissen des Kindes
und seiner Mutter oder gar gegen deren Willen eine solche Untersuchung in Auftrag
zu geben und hierdurch zu erfahren, ob ihre Zweifel an ihrer Vaterschaft begründet
sind. Allerdings entsprechen die Labore nicht immer den inzwischen für solche Analysen in den Richtlinien der Bundesärztekammer für die Erstattung von Abstammungsgutachten (vgl. Deutsches Ärzteblatt, Jg. 99, Heft 10, S. A 665) aufgestellten Qualitätsstandards, was die Aussagekraft der Ergebnisse mindert.

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4. Das Land Baden-Württemberg hat im Jahre 2005 dem Bundesrat den "Entwurf
eines Gesetzes zum Schutz der Persönlichkeitsrechte bei Abstammungsuntersuchungen" zugeleitet (BRDrucks 280/05). Nach diesem Entwurf soll § 1600 BGB ein
Absatz 5 hinzugefügt werden, nach dem es einer anfechtungsberechtigten Person im
Sinne von § 1600 Abs. 1 BGB erlaubt sein soll, ohne Einwilligung des betroffenen
Kindes und seiner Mutter zur Vorbereitung einer Anfechtung der Vaterschaft eine genetische Untersuchung durchführen zu lassen und zu diesem Zwecke Proben vom
Kind zu gewinnen, sofern die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der
Wissenschaft die Klärung der Vaterschaft verspricht.

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Auch der Freistaat Bayern hat dem Bundesrat einen "Entwurf eines Gesetzes über
genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie" zugeleitet
(BRDrucks 369/05). Danach soll ein neuer § 1600 f BGB geschaffen werden, der einer anfechtungsberechtigten Person im Sinne von § 1600 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen das Kind auf Einwilligung in eine gen-diagnostische Abstammungsuntersuchung und auf Gewinnung einer hierfür erforderlichen genetischen Probe
einräumt. Außerdem soll § 1628 BGB ein zweiter Absatz hinzugefügt werden, nach
dem das Familiengericht dem anderen Elternteil auf dessen Antrag die Entscheidung
über die Einwilligung in eine gendiagnostische Abstammungsuntersuchung und die
Gewinnung von genetischen Proben überträgt, wenn sich die Eltern über die Durchführung der Untersuchung nicht einigen können. Schließlich sieht der Entwurf vor,
§ 1629 Abs. 2 BGB einen weiteren Satz anzufügen, nach dem bei einer Entscheidung nach § 1600 f BGB auch ein Entzug der Vertretung des Kindes nach Absatz 2
Satz 3 in Betracht kommen soll.

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Ein im Juni 2006 vorgestellter Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" sieht eine Neuregelung des Verfahrens in
Abstammungssachen vor, wozu nach einem neuen § 178 FGG neben Verfahren auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses sowie der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft auch
Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zählen, die nach dem ebenfalls neuen
§ 180 Abs. 1 FGG auf Antrag eingeleitet werden. Nach dessen Absatz 2 sollen in
dem Antrag das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. Eine Begründung soll nicht erforderlich sein.

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Zur Begründung dieser beabsichtigten Neuregelung wird ausgeführt, damit werde
die Verfahrensposition des Anfechtenden gegenüber dem geltenden Recht wesentlich gestärkt. Durch die Überführung des Abstammungsverfahrens in ein streitiges
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit könne das Begründungserfordernis eines
Anfechtungsantrags gänzlich entfallen. Auf eine zivilprozessuale Schlüssigkeit des
Antrags komme es dann nicht mehr an. Das Gericht habe den Sachverhalt einschließlich der Frage, ob die jeweilige Anfechtungsfrist eingehalten worden ist, von
Amts wegen aufzuklären.

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II.
1. Der Beschwerdeführer hatte 1994, kurz nach der Geburt des später beklagten
Kindes, wirksam anerkannt, Vater dieses Kindes zu sein. Er hatte während der gesetzlichen Empfängniszeit des Kindes mit der Kindesmutter Geschlechtsverkehr und
lebte nach der Geburt des Kindes mit diesem und der Mutter, die allein für das Kind
sorgeberechtigt ist, bis Anfang 1997 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahre 2001 erhob er erstmals eine Vaterschaftsanfechtungsklage, bei der er
sich auf ein Gutachten stützte, das ihm eine auf 10 % verminderte Zeugungsfähigkeit
attestiert hatte. Mit seinem Begehren blieb er in beiden Instanzen ohne Erfolg. Nach

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Auffassung der Fachgerichte war das Gutachten nicht geeignet, Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu wecken.
a) Im Jahre 2002 holte der Beschwerdeführer ohne Kenntnis der Mutter des Kindes
bei einem privaten Labor ein gendiagnostisches Gutachten ein, dem als Untersuchungsmaterial sein Speichel und ein nach seinen Angaben vom Kind benutztes
Kaugummi zugrunde lagen. Als ihm das Gutachten bestätigte, es sei mit 100 % auszuschließen, dass die beiden Probenspender Vater und Kind seien, erhob er erneut
Vaterschaftsanfechtungsklage und stützte sich dabei auf das Ergebnis dieser Untersuchung. Mit hier angegriffenem Urteil vom 4. März 2003 wies das Familiengericht
die Klage ab. Sie sei unbegründet, da die heimlich veranlasste Vaterschaftsuntersuchung wegen gravierender Verstöße gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes sowie gegen das Bundesdatenschutzgesetz und wegen des Eingriffs in das Sorgerecht der Mutter rechtswidrig und deshalb nicht verwertbar sei. Das
Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung des Kindes könne gegenüber dem
Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung nicht als höherrangig angesehen werden. Die verminderte Zeugungsfähigkeit des Beschwerdeführers könne
keine Berücksichtigung finden, weil über sie als nicht hinreichender Umstand für
Zweifel an seiner Vaterschaft bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

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b) Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29.
Oktober 2003 zurück. Zur Begründung führte es aus, das vorgelegte Untersuchungsergebnis sei nicht geeignet, Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu
wecken. Es enthalte entgegen den Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten keinerlei Identitätsfeststellung der untersuchten Personen. Somit stehe
nicht fest, ob das untersuchte Material von den Parteien des Ausgangsverfahrens
stamme. Darüber hinaus sei der heimlich eingeholte Vaterschaftsnachweis prozessual nicht verwertbar, weil er auf rechtswidrige Weise erlangt worden sei. Eine heimliche gen-analytische Untersuchung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Kindes in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, denn
die Entscheidung über die Preisgabe der genetischen Daten eines Menschen stehe
allein ihm oder im Falle seiner noch nicht hinreichenden Einsichts- und Urteilsfähigkeit seinem sorgeberechtigten Elternteil zu. Diesem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes stehe das Recht des Vaters auf Kenntnis der Vaterschaft gegenüber. Die Abwägung der jeweils geschützten Interessen führe nicht zu einem
Überwiegen der Interessen des Vaters. Ein privater Vaterschaftstest sei zwar grundsätzlich zum Nachweis der Abstammung geeignet. Dies gelte jedoch nicht, wenn die
Herkunft der untersuchten Proben nicht eindeutig gesichert sei.

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c) Schließlich wies der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Revision mit Urteil vom 12. Januar 2005 zurück. Die Weigerung der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des Kindes, die Einholung des DNA-Gutachtens nachträglich zu genehmigen
und in seine Verwertung einzuwilligen, begründe noch keinen, die Anfechtungsklage
schlüssig machenden Anfangsverdacht. Sie stelle auch keine Beweisvereitelung dar,
denn ein solches Verhalten sei Ausfluss des informationellen Selbstbestimmungs-

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rechts des Kindes. Dieses Recht würde ausgehöhlt, wenn eine solche Weigerung die
Vaterschaftsanfechtungsklage eröffnen würde mit der Folge, dass die Informationen,
die dieses Grundrecht schützen wolle, dann immer im Rahmen einer gerichtlichen
Beweisaufnahme gegen den Willen des Betroffenen preisgegeben werden müssten.
Erst recht könne die Weigerung der Mutter, der Verwertung bereits rechtswidrig erlangter Informationen nachträglich zuzustimmen, nicht als ein die Anfechtungsklage
eröffnender Umstand gewertet werden. Wenn das Gesetz eine Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung nur unter bestimmten
Voraussetzungen vorsehe, könne die Weigerung der Mutter nicht dazu herangezogen werden, diese Voraussetzungen zu bejahen.
Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens sei zur Darlegung
von Umständen, die einen Anfangsverdacht erwecken, nicht geeignet. Insoweit komme es nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers an, das Berufungsgericht habe versäumt, Beweis darüber zu erheben, ob eine der untersuchten Proben auch tatsächlich von dem Kinde stamme. Auch wenn feststünde, dass das untersuchte
genetische Material von den Parteien herrühre, sei dieses Gutachten weder als Beweismittel noch als Parteivortrag im Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwertbar.
Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung schließe auch das Recht auf
Unkenntnis ein. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes nicht hinter dem Interesse des Vaters an der Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen müsse, halte der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Jede DNA-Untersuchung greife in das durch Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht dürfe nur
im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden. Die Einschränkung dürfe nicht
weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich sei. Dem
Schutz des Grundrechts eines jeden Menschen, die Untersuchung seines Genoms
grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig zu machen, dienten auch Art. 5 der
Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom und zu den Menschenrechten,
Art. II-68 des Entwurfs der Verfassung der Europäischen Union, Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um das Recht des Kindes handele, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderkonvention.

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Dieses Recht sei auch bei der Verwertung von Beweisen und Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu beachten. Denn der Richter habe kraft Verfassungsgebots
zu prüfen, ob bei der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall Grundrechte berührt würden. Treffe dies zu, habe er diese Vorschriften im Lichte der
Grundrechte auszulegen und anzuwenden, die bei deren Anwendung berührt würden. Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes stehe ein ebenfalls
aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitendes Recht des Vaters auf
Kenntnis seiner Vaterschaft gegenüber, das nicht als höherwertig anzusehen sei.
Dies zeige sich schon daran, dass seine Durchsetzung im Vaterschaftsanfechtungs-

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verfahren durch die gesetzliche Fristenregelung wesentlich eingeschränkt sei, während das Recht des Kindes, der Erhebung und Verwertung seiner genetischen Daten
zu widersprechen, keiner zeitlichen Schranke unterworfen sei. Auch habe sich der
Gesetzgeber bei der Kindschaftsreform gegen ein Recht des Vaters entschieden, in
jedem Fall die biologische Abstammung eines Kindes zu klären. Zudem verleihe das
Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft, selbst wenn es mit dem Grundrecht des
Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gleichzusetzen sei, noch kein Recht
auf Verschaffung einer solchen Kenntnis.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG. Im Ergebnis begnüge sich der Bundesgerichtshof mit der Feststellung,
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des (Nicht-)Vaters sei nicht höherrangig gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes. Mit der abstrakten
Thematisierung der Vorrangfrage habe der Bundesgerichtshof verkannt, dass es vorliegend um eine konkrete Grundrechtskollision gehe, deren Auflösung im Sinne einer
praktischen Konkordanz dadurch erschwert werde, dass die beiden Grundrechtsträger nicht isoliert einander gegenüberstünden. Die Gerichte hätten deshalb die Frage
nach dem Vorrang der jeweiligen Positionen bezogen auf den zu beantwortenden
Einzelfall klären müssen. Dies sei nicht geschehen. So hätte berücksichtigt werden
müssen, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit mit dem Kind zusammengelebt
habe, das bei der Trennung erst zweieinhalb Jahre alt gewesen sei, sodass insoweit
keine intensive soziofamiliäre Vater-Kind-Beziehung zwischen ihnen entstanden sei.
Dementsprechend sei das Persönlichkeitsrecht des Kindes durch die Infragestellung
und Überprüfung der Vaterschaft nicht stark beeinträchtigt. Auch hätte die Tatsache
der erheblich eingeschränkten Zeugungsfähigkeit des Beschwerdeführers in die anzustellende Gesamtbetrachtung der Sach- und Rechtslage einbezogen werden müssen. Dass im Vorprozess zur Bedeutung dieses Umstands rechtskräftig entschieden
worden sei, ändere daran nichts. Zusammen mit dem widersprüchlichen Verhalten
der Kindesmutter, die erst nach Kenntnis des gutachterlichen Ergebnisses dessen
Verwertung im Verfahren die Zustimmung verweigert habe, habe dies einen hinreichenden Anfangsverdacht begründet, der durch das Gutachten zusätzlich belegt
worden sei.

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Die vorliegende Einzelfallkonstellation spreche damit für eine Verwertbarkeit des
heimlich eingeholten Vaterschaftstests. Der Gesetzgeber habe weder die Möglichkeit
eröffnet, sich auf anderem Wege Kenntnis über die Abstammung eines Kindes zu
verschaffen noch Vorkehrungen getroffen, wie die berührten Grundrechtspositionen
in solchen Fällen im Anfechtungsverfahren auszugleichen seien. Die Rechtsprechung habe den insofern bestehenden Interpretationsfreiraum in einer für den Beschwerdeführer unzumutbaren Weise genutzt. Mit ihren hohen Anforderungen an die
Darlegungslast und die Schlüssigkeit des Vortrags zu Umständen, die Zweifel an der
Vaterschaft wecken, stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

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weil diese Anforderungen es einem Vater praktisch unmöglich machten, seine Vaterschaft überprüfen zu lassen und anzufechten. Insofern sei zu begrüßen, dass nunmehr in Reaktion auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen der Bundesgesetzgeber in Überlegungen eingetreten sei, die Hürden für
eine verfahrensrechtliche Klärung der Vaterschaft und deren Anfechtung herabzusetzen, beziehungsweise dass es gesetzgeberische Initiativen gebe, die es ermöglichen
wollten, auch privat eingeholte Vaterschaftstests in das gerichtliche Verfahren einzuführen.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz für die
Bundesregierung, das Justizministerium Baden-Württemberg namens der Landesregierung, die Bayerische Staatsregierung, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Deutsche Familiengerichtstag, der Deutsche
Juristinnenbund, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, der Väteraufbruch für Kinder sowie der Verein Väter für Kinder Stellung genommen.

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1. Das Bundesministerium der Justiz vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer
werde durch das in den angegriffenen Entscheidungen ausgesprochene Verbot der
Verwertung eines heimlich durchgeführten Vaterschaftsgutachtens nicht in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Bei der gebotenen Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen dürfe das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes nicht hinter dem Interesse des klagenden Vaters an der Feststellung seiner Vaterschaft zurückstehen. Ein heimlich durchgeführter
Vaterschaftstest sei rechtswidrig und im Anfechtungsverfahren gegen den Willen des
Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar. Seine Erhebung stelle
einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Dabei sei nicht von Bedeutung, dass
die heimliche Einholung eines solchen Gutachtens nach geltendem Recht nicht verboten oder unter Strafe gestellt sei. Die Gerichte hätten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bei
der Verwertung von Tatsachen im fachgerichtlichen Verfahren grundrechtliche
Schutzgebote zu beachten, die vor einer Offenbarung von Lebenssachverhalten
schützten. Sie hätten demgemäß bei der Entscheidung, ob ein solches heimliches
Gutachten in das Verfahren eingeführt werden dürfe, eine Abwägung zwischen dem
der Verwertung entgegenstehenden informationellen Selbstbestimmungsrecht des
Kindes und den rechtlich geschützten Interessen des die Vaterschaft anfechtenden
Vaters vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach darauf hingewiesen, dass es zu einer Intensivierung des Eingriffs in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung führe, wenn dieser in einer Situation vermeintlicher Vertraulichkeit
erfolge. Diese Entscheidungen seien in ihrer Grundaussage auch im Rahmen der
Drittwirkung der Grundrechte von Bedeutung.

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Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe sich zwar das Gebot, eine Übereinstimmung

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von leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen, was auch verfahrensmäßig
abgesichert sein müsse. Der Gesetzgeber habe bei den Regelungen über die Anfechtung der Vaterschaft aber auch den Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6
Abs. 1 GG zu beachten, der unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten zulasse, um zum
Schutze des Familienfriedens zu verhindern, dass die Abstammung eines Kindes etwa bei jedem beliebigen Konflikt der Eltern in Frage gestellt werden könne. Würde in
einem Gerichtsverfahren einem Anfechtungsberechtigten erlaubt, heimlich, also ohne Einwilligung des Betroffenen und außerhalb eines staatlichen Gerichtsverfahrens
verschaffte Beweismittel in das Verfahren einzuführen, die den entscheidenden Ausschlag über Erfolg oder Misserfolg seiner Anfechtungsklage geben könnten, wäre der
Schutzzweck der gesetzlichen Einschränkungen des Anfechtungsverfahrens in Frage gestellt.
Allerdings könne auch ein privat eingeholter Vaterschaftstest im Verfahren verwertbar sein, wenn das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter dem zustimme. Einem möglichen Interessengegensatz in der Position der Mutter bei der Frage der Zustimmung
zur Einholung eines Gentests habe der Gesetzgeber durch die Vorschriften der
§§ 1629, 1795, 1796 BGB Rechnung getragen. Danach könne die Vertretungsmacht
der Mutter ausgeschlossen sein oder bei erheblichen Interessengegensätzen entzogen werden.

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Die Bundesregierung beabsichtige, die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung und damit auch die Frage des Verbots heimlicher Vaterschaftstests in einem Gendiagnostikgesetz zu regeln. Zudem werde im
Bundesministerium der Justiz geprüft, wie durch flankierende Regelungen im Familienrecht und Familienverfahrensrecht dem Recht auf Kenntnis der Abstammung stärker Rechnung getragen werden könne. Außerdem sehe der Referentenentwurf für
ein "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eine Absenkung der Anforderungen an die Substantiierung einer Vaterschaftsanfechtungsklage vor.

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2. Das Justizministerium Baden-Württemberg teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass in den der Verfassungsbeschwerde vorangegangenen gerichtlichen
Verfahren bei der gebotenen Abwägung der kollidierenden Verfassungsrechtspositionen der Beteiligten die Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Zwar sei der vom Beschwerdeführer veranlasste
Vaterschaftstest ohne Einwilligung des Kindes beziehungsweise seiner Mutter vorgenommen worden. Er hätte jedoch dennoch im Anfechtungsverfahren zumindest im
Rahmen der Zulässigkeits- und Schlüssigkeitsprüfung Berücksichtigung finden müssen. Sowohl aus Art. 6 Abs. 1 GG als auch aus dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebe sich
ein Recht des rechtlichen Vaters auf Klärung der Abstammung des Kindes und seiner
biologischen Vaterschaft. Diesem Recht stünden keine überwiegenden Rechte der
anderen Beteiligten gegenüber.

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Der Bundesgerichtshof habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die betroffenen
Grundrechtspositionen im Rahmen praktischer Konkordanz unter Berücksichtigung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen seien. Das Gewicht dieser Rechtspositionen hinge im Einzelfall vor allem davon ab, wer den Test in
Auftrag gebe und wie die familienrechtliche Situation sei.

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Werde DNA-Material des Kindes ohne dessen Zustimmung beziehungsweise ohne
Zustimmung des oder der Sorgeberechtigten erhoben und untersucht, liege bei Nutzung des Testergebnisses ein Eingriff in das Recht des Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung vor. Wenn eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kind, Mutter und rechtlichem Vater bestehe, erscheine es denkbar,
dass bei einem heimlichen Vaterschaftstest – etwa durch den biologischen Vater –
ein überwiegendes Interesse insbesondere auch des Kindes an der Beibehaltung
des Status quo bestehe, zumal eine bestehende soziale Familie zusätzlich durch
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützt werde. Es sei in diesem Falle konsequent und sachgerecht, heimliche Abstammungstests insbesondere durch den biologischen Vater als unzulässig und gerichtlich nicht verwertbar zu behandeln.

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Der zu beurteilenden Verfassungsbeschwerde liege allerdings eine solche Konstellation nicht zugrunde. Hier habe der rechtliche Vater den Test in Auftrag gegeben.
Selbst wenn in der Verwertung des Testergebnisses in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Kindes liege, folge
hieraus nicht die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit des Tests. Denn der Eingriff
sei nicht besonders schwerwiegend. Bei Vaterschaftsgutachten erfolge keine umfassende genetische Untersuchung. Es werde lediglich die Abstammung einer Person
von einer anderen ermittelt. Diese nur beschränkte Eingriffsintensität sei vom Bundesgerichtshof bei seiner Abwägung der Grundrechtspositionen von Vater und Kind
nicht angemessen berücksichtigt worden.

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Gewichte man die Rechtsbeeinträchtigung des Kindes und der sorgeberechtigten
Mutter und vergleiche sie mit der Beeinträchtigung des rechtlichen Vaters durch die
Nichtverwertung bereits vorhandener Kenntnisse, gebühre der vom Bundesgerichtshof nicht ausreichend berücksichtigten Rechtsposition des Vaters der Vorrang.

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Auch die Berücksichtigung der Rechte der Mutter führe zu keiner anderen Bewertung: Es bestehe kein schutzwürdiges, die genannten Interessen des rechtlichen Vaters überwiegendes Interesse der Mutter, die dem rechtlichen Vater nicht offenbarten
wahren Abstammungsverhältnisse geheim zu halten und seine Pflichten als rechtlicher Vater möglicherweise zu Unrecht fortbestehen zu lassen. Zudem sei ein heimlicher Vaterschaftstest durch den rechtlichen Vater für das Kindeswohl sowie den Familienfrieden in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle die
"familienschonendste" und auch eine zumutbare Maßnahme. In mindestens 80 %
der Fälle stelle sich nämlich heraus, dass der rechtliche auch der biologische Vater
sei. In diesen Fällen sei der Vater nicht gezwungen, in einem gerichtlichen Verfahren
seine Zweifel offenzulegen, was den Familienfrieden – unabhängig vom Ergebnis

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des Tests – zerstören könnte.
3. Ungeachtet der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen hält
die Bayerische Staatsregierung die derzeitige Rechtslage für unbefriedigend. Sie entspreche nicht mehr dem Stand der modernen Gendiagnose. Väter würden in Tests
abgedrängt, die ihnen keine rechtlich verwertbaren Ergebnisse liefern könnten und
zu Missbrauch einladen würden, weil die anerkannten Standards der Genanalyse
nicht eingehalten werden könnten. Den rechtlichen Vätern müsse eine legale Möglichkeit zur Einholung einer gendiagnostischen Abstammungsuntersuchung eingeräumt werden, wobei insbesondere die Persönlichkeitsrechte des Kindes zu berücksichtigen und in einen gerechten Ausgleich zu denen des Vaters zu bringen seien.
Dabei sei eine möglichst die Familie schonende Lösung anzustreben, die den innerfamiliären Dialog fördere und die Einschaltung der Gerichte vermeide.

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Mit dieser Zielsetzung habe die Bayerische Staatsregierung dem Bundesrat den
"Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in der Familie" vorgelegt. Mit ihm solle dem privaten Gentest die Heimlichkeit
und damit die Anstößigkeit genommen werden und das Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes
in Ausgleich gebracht werden.

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4. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beschränkt seine Stellungnahme auf die Frage der Zulässigkeit heimlicher Gentests,
die er für heimliche Vaterschaftstests verneint. Bei der genetischen Untersuchung
von Körpermaterialien zum Zwecke der Abstammungsbestimmung würden genetische Daten des Kindes erhoben, die im Vergleich mit genetischen Daten des angeblichen Vaters genaue Aussagen über die Verwandtschaftsverhältnisse zuließen. Somit handele es sich um personenbezogene Daten und einen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, der regelmäßig nur aufgrund eines Gesetzes oder
mit Einwilligung des Betroffenen zulässig sei. Ein solches Erlaubnisgesetz gebe es
derzeit noch nicht. Da die Entnahme von Untersuchungsmaterial von den jeweiligen
Vätern heimlich ohne Wissen der betroffenen Kinder erfolge, liege auch keine wirksame Einwilligung in die Erhebung und Nutzung der Untersuchungsergebnisse vor.

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Die Handlungen des Vaters würden dabei nicht dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegen, das aus seinem Anwendungsbereich ausschließlich familiäre Tätigkeiten herausnehme. Das beauftragte Labor sei jedoch eine
nichtöffentliche Stelle gemäß § 2 Abs. 4 BDSG. Die Zulässigkeit seiner Untersuchung richte sich nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, der eine Datenverwendung nur unter
der Voraussetzung erlaube, dass der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an
dem Ausschluss der Verwendung der Daten habe. Ein solches schutzwürdiges Interesse des Kindes ergebe sich aus dem unstrittigen Recht des Kindes auf Nichtwissen
hinsichtlich der Ergebnisse genetischer Untersuchungen.

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5. Der Deutsche Familiengerichtstag hält die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
für verfassungsgemäß, schlägt aber eine klarstellende Gesetzesänderung dahinge-

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hend vor, die Schwelle für den Anfangsverdacht nach § 1600 b BGB abzusenken.
Kenntnis und Geheimhaltung der eigenen Identität und Abstammung für Vater und
Kind seien jeweils Ausflüsse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Insofern könne
es keinen Vorrang des einen oder anderen Rechts geben. Das ändere indes nichts
daran, dass bei Gleichrangigkeit der Rechte ein Verstoß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegen Verfassungsrecht nicht festgestellt werden könne. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei nicht verletzt, wenn nur einem von zwei gleichrangigen
Rechten der Vorzug gegeben werde.
Um die Vaterschaft nicht auf Dauer in der Schwebe zu lassen, sollte überlegt werden, innerhalb der Zweijahresfrist die schlichte Behauptung genügen zu lassen, dass
das Kind nicht von dem Mann abstamme, der die Vaterschaft anerkannt habe. Innerhalb der Zweijahresfrist wäre dann unabhängig von einem konkreten Anfangsverdacht stets auf Antrag die Vaterschaft zu untersuchen. Unabhängig davon könne der
Vater auch später geltend machen, dass das Kind nicht von ihm abstamme; nach Ablauf der Zweijahresfrist müsse er aber vortragen und beweisen, erst nach Ablauf der
Zweijahresfrist von den Umständen erfahren zu haben.

35

6. Der Deutsche Juristinnenbund hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Das Verfahren werfe die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung
des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sowie die nach der Verwertbarkeit einer
DNA-Analyse auf, die heimlich eingeholt worden sei. Die gesetzliche Ausgestaltung
des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sei verfassungsgemäß.

36

Der Gesetzgeber müsse bei der Gestaltung des Anfechtungsverfahrens mehrere
kollidierende Grundrechte miteinander ausgleichen. Auf der einen Seite stünden die
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden Rechte des rechtlichen, aber möglicherweise nicht biologischen Vaters, der
das Interesse habe, die rechtliche Zuordnung nachträglich wieder aufzulösen. Auf
der anderen Seite seien die Grundrechte der Kindesmutter zu berücksichtigen, die einer Anfechtung entgegenstünden. Wesentlich sei ihr von Art. 6 Abs. 2 GG geschütztes Interesse als Sorgeberechtigte für das Kind daran, dass ihr Kind keinen Schaden
dadurch nehme, dass die Vaterschaft in Zweifel gezogen werde. Hinzu komme das
durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse, dass ihre bestehende familiäre Beziehung zu dem Kind nicht gestört werde. Außerdem gewährleiste das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau Schutz davor, einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren
ausgesetzt zu werden, ohne dass es für nachträgliche Zweifel an der Vaterschaft einen hinreichenden Anlass gebe. Schließlich werde das Interesse der Frau, ihre Sexualbeziehungen nicht offenzulegen, grundsätzlich durch das Recht auf Achtung der
Privat- und Intimsphäre geschützt.

37

Wichtig seien daneben die Grundrechte des betroffenen Kindes. Aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folge nicht nur ein grundsätzliches Recht des Kindes
auf Kenntnis der eigenen Abstammung, sondern auch das - negative - Recht, dass
die eigene Abstammung nicht ohne sein Einverständnis durch einen genetischen

38

13/31

Test oder ein förmliches Gerichtsverfahren geklärt werde. Das Kind habe außerdem
einen Anspruch auf Schutz seiner Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG.
Angesichts dieser unterschiedlichen Grundrechtspositionen sowie Interessenlagen
seien die gegenwärtigen Regelungen verfassungsgemäß. Die zweijährige Anfechtungsfrist nach Kenntnis von Umständen für Zweifel an der Vaterschaft solle vor allem der Rechtssicherheit und dem Schutz der sozialen Familie dienen. Auch die angegriffenen Entscheidungen seien nicht zu beanstanden. Die Anforderungen der
fachgerichtlichen Rechtsprechung an die Darlegung von Umständen entsprächen einer verfassungsmäßigen Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Anfechtungsregelungen. Kind und Kindesmutter würden im Einklang mit ihren Grundrechten davor geschützt, ohne jeglichen Anlass mit einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren
überzogen zu werden. Demgegenüber sei es dem Mann zuzumuten, die Frage der
Vaterschaft entweder bereits bei der Vaterschaftsanerkennung klären zu lassen oder
im Falle einer späteren Anfechtung der Vaterschaft Umstände darzulegen, die ihn
nachträglich an der Vaterschaft zweifeln ließen.

39

Es sei keine Missachtung der Grundrechte des Beschwerdeführers, wenn die Gerichte die Einholung heimlicher Vaterschaftstests als rechtswidrig einstuften und es
ablehnten, die rechtswidrig erlangten Analyseergebnisse zu verwerten. Dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Kindes, dass niemand seine Abstammung
ohne sein Einverständnis testen lassen dürfe, das von den Zivilgerichten bei der
rechtlichen Beurteilung heimlicher Vaterschaftstests zu berücksichtigen sei, stehe
das Interesse des Mannes gegenüber, mit Hilfe eines heimlichen Vaterschaftstests
seine Vaterschaft zu klären und gegebenenfalls aufzulösen. Die angegriffenen Entscheidungen hätten diese Grundrechtspositionen beider Seiten weder verkannt noch
fehl gewichtet. Die Abwägung ergebe einen Vorrang zu Gunsten der Grundrechte
des Kindes. Die Anfertigung einer heimlichen DNA-Analyse stelle einen Eingriff in
das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht des Kindes sowie in das Personensorgerecht
der Mutter dar und sei schon aus diesem Grund als rechtswidrig einzustufen. Zudem
gelte für das zivilgerichtliche Verfahren, dass Beweismittel, die einer der Beteiligten
rechtswidrig erlangt habe, nicht verwertet werden dürften. Die zur zivilrechtlichen
Verwertbarkeit heimlich mitgehörter Telefonate entwickelten Grundsätze seien auf
die familiengerichtliche Verwertbarkeit heimlicher DNA-Analysen übertragbar.

40

7. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hält die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis für verfassungsgemäß. Die Frage eines generellen Verbots
heimlicher Vaterschaftstests und die Frage der Durchführung des Verfahrens zur Vaterschaftsanfechtung seien getrennt voneinander zu erörtern. Die Verwertbarkeit
heimlicher Vaterschaftstests im Anfechtungsverfahren werfe zunächst das tatsächliche Problem der Zuordnung des Materials zu den entsprechenden Personen auf,
leiste aber auch einem Missbrauch von personenbezogenen Daten in einem nicht zu
begrenzenden Maße Vorschub. Folge man der Begründung des Bundesgerichtshofs,
gehe es nicht um den Vorrang von Rechten, sondern darum, was zur Durchsetzung
des jeweiligen Rechts zulässig sei. Ein heimlicher Vaterschaftstest diene nicht dem

41

14/31

Schutz des Persönlichkeitsrechts des Vaters, vielmehr verletze er einseitig die Rechte des Kindes. Eine Ausgewogenheit könne nur dann gewährleistet werden, wenn
auf legalem Weg ein Anfechtungsverfahren durchgeführt und dessen Bestimmungen
berücksichtigt würden.
Angesichts des technischen Fortschritts bei der Gendiagnostik werde es immer notwendiger, die Bürger und Bürgerinnen vor dem unbefugten Zugriff auf ihre genetischen Daten zu schützen. Solche Untersuchungen müssten generell von dem Einverständnis des oder der Betroffenen abhängig sein.

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Vaterschaft bedeute mehr als die Feststellung der genetischen Abstammung. Das
Kind mit seinem Anspruch auf Rechtssicherheit dürfe bei der Diskussion um die
Rechte der Väter nicht aus dem Blick geraten. Erkenne ein Mann eine Vaterschaft
an, müsse er zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob er auch tatsächlich der biologische Vater des Kindes sein könne. Durch die Möglichkeit der Überprüfung einer Vaterschaft
zu diesem Zeitpunkt würden die Persönlichkeitsrechte des Vaters geschützt. Verzichte der Vater auf diesen Nachweis, sei dies ebenso seine freie Entscheidung wie die
Anerkennung der Vaterschaft. Um dem Kind Rechtssicherheit zu geben, sei es notwendig, die Hürden zur Anfechtung der Vaterschaft in bisheriger Form beizubehalten.

43

8. Nach Auffassung des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht verkennt
der Bundesgerichtshof in seiner angegriffen Entscheidung die grundsätzliche Gleichrangigkeit der verfassungsrechtlich geschützten Positionen des Kindes und des Vaters. Es liege eine Grundrechtskollision und nicht eine Vorrangproblematik vor. Lägen
- wie hier - widersprechende Grundrechtspositionen des Kindes und des rechtlichen
Vaters vor und sei möglicherweise noch das Elternrecht der Mutter betroffen, könne
der Widerspruch nicht mit Mitteln des einfachen Rechts gelöst werden. Dies gelte
selbst dann, wenn bei kollidierenden Grundrechtspositionen Gesetzgeber und Rechtsprechung einen weiten Gestaltungsspielraum hätten. Grenze sei hier das Prinzip
der Verhältnismäßigkeit, das eine Einzelfallabwägung erfordere.

44

Der Bundesgerichtshof habe sich in den angefochtenen Entscheidungen nicht mit
der Kritik auseinandergesetzt, die an seiner Rechtsprechung zu den Schlüssigkeitsanforderungen einer Vaterschaftsanfechtungsklage geübt worden sei. Aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibe dem Vater, der sich auf eine Genanalyse berufe, die er ohne Zustimmung des Kindes eingeholt habe, trotz der erlangten Gewissheit über das Nichtbestehen der Vaterschaft ein Anfechtungsprozess verschlossen.

45

Der Gesetzgeber habe versäumt, durch entsprechende Vorkehrungen den zwischen den Betroffenen bestehenden Interessenkonflikt zu neutralisieren. Der Verband befürworte insofern die Gesetzesinitiative Bayerns, dem Anfechtungsberechtigten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine gendiagnostische
Abstammungsuntersuchung einzuräumen.

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15/31

Der hiermit verbundene Eingriff in das Grundrecht des Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung sei im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Mannes auf
Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstamme oder nicht, verhältnismäßig.

47

9. Der Väteraufbruch für Kinder weist darauf hin, das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, der Mann, von dem ein Kind abstamme, sei Vater eines Kindes, auch
wenn er von der Rechtsordnung nicht als solcher anerkannt sei. Gleichzeitig betone
es, dass nach der Verfassung möglichst eine Übereinstimmung von leiblicher und
rechtlicher Elternschaft erreicht werden solle. Dann müsse konsequenterweise gelten, dass der Mann, von dem ein Kind nicht abstamme, nicht Vater des Kindes sei,
auch wenn er von der Rechtsordnung als solcher anerkannt sei.

48

Die Interessenabwägung im Rahmen der Verwertung unrechtmäßig gewonnener
Beweise, bei der man eine notwehrähnliche Situation verlange, um derartige Beweise prozessual verwerten zu können, sei auf familiäre Beziehungen nicht übertragbar,
die nach § 1618 a BGB durch umfassende Beistandsverpflichtungen zwischen Eltern
und Kindern gekennzeichnet seien. Im Übrigen befinde sich der "Scheinvater" sehr
wohl in einer notwehrähnlichen Lage. Denn die lebenslang ungerechtfertigte Zuordnung eines Kindes mit den sich daraus ergebenden gravierenden wechselseitigen
Verpflichtungen, jahrzehntelangen Unterhaltspflichten und psychischen Belastungen
beschnitten das Recht des Vaters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in ganz erheblicher Weise. Eine notwehrähnliche Lage liege zumindest dann vor, wenn die
rechtliche Vaterschaft durch Täuschung im Grenzbereich zur sittenwidrigen Schädigung oder gar des Betrugs aufgedrängt worden sei.

49

Kinder spielten im Glücksstreben von Männern dieselbe überragende Rolle wie bei
Frauen. Nicht nur das Wissen, wer die eigenen Kinder seien, sei von existentieller
Bedeutung für die übergroße Mehrzahl aller Menschen, wie sich anhand einer Sozialstudie des International Social Survey Programme gezeigt habe, sondern auch zu
wissen, von wem man selbst abstamme.

50

Die Vorstellungen der Instanzgerichte, das Kind werde in gewohnten sozialen Bindungen aufwachsen, wenn die Anfechtungsklage des Scheinvaters abgewiesen worden sei, auch wenn es diese Klage mitbekommen habe, gehe an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die sich bei einem Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher
Abstammung ergebenden Gefahren für minderjährige Kinder machten den zur Klärung der Abstammung erforderlichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich.

51

In Deutschland nehme durch Abnahme der Eheschließungen und Zunahme der
Scheidungen der Anteil der nichtehelich Geborenen dramatisch zu. Viele Kinder erlebten bis zur Volljährigkeit gleich mehrere neue Partner der Mutter oder Partnerinnen des Vaters. Damit gehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an einer eindeutigen, unaufhebbaren rechtlichen Bindung eines Kindes an den leiblichen Vater und
nicht an die Partner der Mutter einher. Vorbedingung sei eine in möglichst allen Fällen rasch und wirksam greifende Klärung der Abstammungsverhältnisse.

52

16/31

10. Der Verein Väter für Kinder hält es für absurd, dass das Begehren des gesetzlichen Vaters auf Feststellung der tatsächlichen Abstammung seines Kindes in den
angegriffenen Entscheidungen mit der Begründung abgewiesen worden sei, die Darlegung des erforderlichen Anfangsverdachts sei unzureichend gewesen, obwohl dieser Verdacht mit praktisch hundertprozentiger Sicherheit durch ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten bestätigt worden sei. Allerdings müsse die Problematik
heimlicher Vaterschaftstests und deren Zulassung als Beweismittel deutlicher als bisher von der Frage des Erfordernisses eines gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung
der Abstammung getrennt werden. Bestünde eine tatsächlich praktikable Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren herbeizuführen, erledigte sich auch weitgehend die
Frage heimlicher Vaterschaftstests.

53

Eine zeitgemäße praktikable Verfahrensweise sei nur gegeben, wenn die Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens niedrig seien. Die Tatsache, dass jemand
bereit sei, die Mühen sowie die nicht unerheblichen Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und einer gerichtlich angeordneten DNA-Analyse auf sich zu nehmen und
dabei möglicherweise zusätzlich noch das Verhältnis zur Mutter des Kindes und
eventuell zum Kind selbst weiter zu belasten, stelle als solche bereits einen ernsthaften Grund für die Einleitung eines Verfahrens dar. Die Kenntnis der tatsächlichen Abstammung habe für das Kind ebenso wie für den Vater eine hohe psychologische Bedeutung. Demgegenüber sei der für einen genetischen Vaterschaftstest erforderliche
Eingriff beim Kind gerechtfertigt.

54

B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist insoweit begründet, als es der Gesetzgeber unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unterlassen
hat, ein rechtsförmiges Verfahren bereitzustellen, in dem die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater geklärt und die Tatsache ihres Bestehens oder
Nichtbestehens festgestellt werden kann, ohne daran zugleich Folgen für den rechtlichen Status des Kindes zu knüpfen (I.). Das auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtete Verfahren gemäß §§ 1600 ff. BGB ist kein Verfahren, das dem Recht des Vaters
allein auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm in verfassungsgemäßer
Weise Rechnung trägt (II.).
Darüber hinaus bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg.
Die mit ihr angegriffenen Entscheidungen halten verfassungsrechtlichen Maßstäben stand. Es entspricht der Verfassung, die Ergebnisse heimlich, also ohne Einwilligung des Kindes oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils eingeholter, gendiagnostischer Vaterschaftsgutachten in Vaterschaftsanfechtungsverfahren gerichtlich
nicht zu verwerten (III.).

55

56
57

I.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet als Ausformung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht nur das Recht eines Mannes auf Kenntnis
17/31

58

der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes, sondern auch auf Verwirklichung dieses Rechts. Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung dieses Grundrechtsschutzes unterlassen, eine gesetzliche Regelung zur Feststellung der Abstammung
eines Kindes von seinem rechtlichen Vater zu treffen.
1. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35,
202 <220>). Verständnis und Entfaltung der Individualität sind dabei mit der Kenntnis
der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt auch die Abstammung (vgl. BVerfGE 79, 256 <268>). Sie nimmt im Bewusstsein des Einzelnen eine
Schlüsselstellung für seine Individualitätsfindung wie für sein Selbstverständnis und
sein familiäres Verhältnis zu anderen ein. Die Möglichkeit, sich als Individuum nicht
nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu setzen, wird
deshalb vom Schutz des Persönlichkeitsrechts mit umfasst und begründet aus Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung ebenso wie es einem Mann das Recht auf Kenntnis einräumt, ob
ein Kind von ihm abstammt (vgl. BVerfGE 108, 82 <105>). Dies betrifft sowohl die Annahme eines Mannes, er könnte Erzeuger eines ihm rechtlich nicht zugeordneten
Kindes sein, als auch die Zweifel, ein Kind, als dessen Vater der Mann rechtlich angesehen und behandelt wird, könnte doch nicht von ihm abstammen. Beide Interessen berühren das Verhältnis, in das sich ein Mann zu einem Kind und seiner Mutter
setzt, und die emotionalen wie sozialen Beziehungen, die er zu diesen entwickelt.
Das Wissen um die Abstammung des Kindes hat auch maßgeblichen Einfluss auf
das Selbstverständnis des Mannes sowie die Rolle und Haltung, die er dem Kind und
der Mutter gegenüber einnimmt.

59

2. Zum Recht eines Mannes auf Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, gehört
auch das Recht, die Möglichkeit eröffnet zu bekommen, in einem Verfahren die Abstammung eines Kindes von ihm klären und feststellen zu lassen.

60

a) Zwar verleiht das Persönlichkeitsrecht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen, es schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (vgl.
BVerfGE 79, 256 <269>). Dieser Schutz ist nur dann gewährleistet, wenn ein Verfahren eröffnet ist, das einem Mann Zugang zu den ihm vorenthaltenen Informationen
ermöglicht, die für die Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm erforderlich
sind. Solche Informationen liegen aufgrund des heutigen Standes der Wissenschaft
insbesondere in den genetischen Erbsubstanzen des Kindes begründet, die in Abgleich mit den genetischen Daten des Vaters im Wege der DNA-Analyse zu einer gesicherten Kenntnis darüber führen, ob das Kind von dem Mann abstammt. Die genetischen Informationen aus der Erbanlage des Kindes sind somit der Schlüssel zur
Kenntnis des Mannes, ob er der Vater des Kindes ist.

61

b) Allerdings wird das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2

62

18/31

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, aus dem sich das Recht auf Kenntnis und
damit verbunden auch auf Klärung und Feststellung der Abstammung herleitet, nicht
schrankenlos gewährt. Es kann nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
ausgeübt werden und unterliegt der gesetzgeberischen Ausgestaltung, die erst dann
das Grundrecht verletzt, wenn der Gesetzgeber hierbei verfassungswidrige Zwecke
verfolgt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahrt (vgl. BVerfGE 79,
256 <269 f.>).
Eine Verletzung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit liegt auch
dann vor, wenn der Gesetzgeber es unterlässt, die Verwirklichung des Grundrechts
auf Kenntnis der Abstammung in einem dafür geeigneten Verfahren zu ermöglichen.
Die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar,
aus denen sich Schutzpflichten für die staatlichen Organe ergeben. Die Verfassung
gibt solchen Schutz als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. Sie ist
Aufgabe der jeweils zuständigen staatlichen Organe, denen bei der Erfüllung der
Schutzpflichten ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 96, 56
<64>). Notwendig ist jedoch ein unter Berücksichtigung anderer, möglicherweise entgegenstehender Rechtsgüter angemessener Schutz, der auch wirksam ist (vgl.
BVerfGE 88, 203 <254>).

63

3. Der Gesetzgeber hat es unter Verletzung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf
dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht und durchgesetzt werden kann.

64

a) Für einen Mann, der bei Zweifeln an seiner Vaterschaft für ein Kind klären möchte, ob dieses von ihm abstammt, besteht zwar die Möglichkeit, auf privatem Wege mit
Einwilligung des Kindes beziehungsweise seiner sorgeberechtigten Mutter unter Verwendung auch von Genmaterial des Kindes ein Vaterschaftsgutachten einzuholen
und dadurch Kenntnis über die Abstammung zu erlangen. Dieser Weg ist jedoch allein vom Willen anderer abhängig und rechtlich verschlossen, wenn Kind oder Mutter
ihre Einwilligung verweigern. Dies ist die Folge davon, dass der Gesetzgeber bisher
kein Verfahren vorgesehen hat, in dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung
durchgesetzt werden kann. Die faktische Möglichkeit, sich privat Kenntnis von der
biologischen Vaterschaft zu verschaffen, reicht nicht aus, einem Mann den gebotenen Schutz zukommen zu lassen. Dies zeigt sich gerade dann, wenn die Einwilligung
von Kind beziehungsweise Mutter zur Einholung eines Vaterschaftsgutachtens fehlt.
Denn ein ohne deren Einwilligung heimlich von einem Mann eingeholtes Gutachten
verletzt das Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausformung als informationelles Selbstbestimmungsrecht
und das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Sorgerecht der Mutter.

65

aa) Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich

66

19/31

selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen
(vgl. BVerfGE 65, 1 <43>). Zu diesen grundrechtlich geschützten Daten gehören
auch solche, die Informationen über genetische Merkmale einer Person enthalten,
aus denen sich in Abgleich mit den Daten einer anderen Person Rückschlüsse auf
die Abstammung ziehen lassen (vgl. BVerfGE 103, 21 <32>).
Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht schrankenlos
gewährleistet. Insbesondere muss der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen. Solche Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen ergeben und die dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>). So kann verfahrensrechtlich, wie beispielsweise durch § 372 a ZPO, geregelt werden, unter welchen
Voraussetzungen auch sensible Daten, die Auskunft über die eigene Abstammung
geben können, mittels Preisgabe entsprechender Körperpartikel als Untersuchungsproben offengelegt werden müssen, wenn dies unter Berücksichtigung auch der
Grundrechte anderer, wie hier des Vaters auf Kenntnis der Abstammung, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht verpflichtet
jedoch die staatlichen Organe, dem Einzelnen Schutz davor zu bieten, dass private
Dritte ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung Zugriff auf die seine Individualität kennzeichnenden Daten nehmen. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der
Zweck, die Klärung der Abstammung, von einem grundrechtlich geschützten Kenntnisinteresse getragen wird. Die in solchen Fällen vorliegende Grundrechtskollision
kann nicht von einem der Grundrechtsträger nach seinem Gutdünken bewältigt, sondern nur durch den Gesetzgeber gelöst werden. Ein mit Hilfe von genetischem Datenmaterial heimlich eingeholter Vaterschaftstest basiert auf einer nicht zu rechtfertigenden Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung, vor der die staatlichen Organe Schutz zu bieten haben.

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bb) Vor ungewollten Zugriffen auf das genetische Datenmaterial eines Kindes ist
auch dessen sorgeberechtigte Mutter zu schützen. Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistet
den Eltern das Recht und die Verantwortung, Sorge für ihr Kind zu tragen. Zur elterlichen Sorge gehört auch, im Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand
genetische Daten des Kindes erheben und verwerten darf. Um dem Sorgeberechtigten hierbei den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz zukommen zu lassen, kann
von der Rechtsordnung nicht toleriert werden, dass ein heimlich eingeholter Vaterschaftstest der Kenntniserlangung über die Abstammung eines Kindes dient.

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b) Allerdings muss die Rechtsordnung auch ein Verfahren bereitstellen, um die
Möglichkeit zur Feststellung der Vaterschaft zu eröffnen. Das Fehlen eines solchen
Verfahrens rechtfertigt sich nicht allein aus Grundrechtspositionen des Kindes oder
der Mutter.

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aa) (1) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob - wie der Bundesgerichtshof
annimmt - das Kind ein Recht auf Nichtkenntnis der eigenen Abstammung hat. Je-

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20/31

denfalls würde ein solches Recht es nicht rechtfertigen, ein Verfahren vorzuenthalten, in dem ein Mann Kenntnis über die Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten
Kindes erlangen kann, ohne dass dies automatisch zu Veränderungen im rechtlichen
Status des Kindes führen muss.
Es ist schon fraglich, ob ein solches Recht überhaupt als negative Kehrseite des
Rechts auf Kenntnis der Abstammung vom Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG mit umfasst wird. Denn die Nichtkenntnis eröffnet anders als die positive Kenntnis der Abstammung dem Einzelnen
mit der Information nicht die Möglichkeit, sich zu konkreten Personen in Beziehung
zu setzen und den persönlichen familiären Zusammenhang zu erfahren, an dem sich
die eigene Identität ausrichten kann. Insofern ist im Falle eines Verfahrens zur Klärung der Abstammung eines Kindes in Wahrheit auch nicht dessen Nichtwissen über
die Abstammung betroffen, sondern sein möglicherweise nur vermeintliches Wissen
über die Abstammung von seinem rechtlichen Vater, das durch Kenntnis der wahren
Abstammung erschüttert werden könnte.

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Ein Recht aber, das eine möglicherweise fehlerhafte Annahme schützt und das Kind
vor einer Klärung der tatsächlichen Abstammung bewahrt, hätte, selbst wenn es vom
Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts umfasst wäre, grundsätzlich ein geringeres
Gewicht gegenüber dem Recht auf Kenntnis der Abstammung, weil allein dieses
letztlich einen dauerhaften Beitrag zur eigenen Identitätsfindung sowohl des Mannes
als auch des Kindes leisten kann. Allerdings können es besondere Lebenslagen und
Entwicklungsphasen, in denen sich ein Kind befindet, im Einzelfall rechtfertigen, wegen besonderer Gefährdung des Kindeswohls für begrenzte Zeit von der Eröffnung
eines Verfahrens abzusehen, mit dem dem Recht des Mannes auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm zur Durchsetzung zu verhelfen ist.

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(2) Ebenso wenig vermag das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung es rechtfertigen, seinem rechtlichen Vater auf Dauer die Kenntnis von der Abstammung des Kindes vorzuenthalten. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht
schützt die selbstbestimmte Weitergabe und Verwendung persönlicher Daten. Bei
Zweifeln über die Vaterschaft können jedoch allein diese Daten in Abgleich mit den
genetischen Daten des rechtlichen Vaters Kenntnis über die Abstammung des Kindes von ihm verschaffen. Ein uneingeschränkter Schutz der genetischen Daten eines
Kindes gegenüber dem rechtlichen Vater bedeutete deshalb zugleich für diesen die
Vorenthaltung der Kenntnis von eigenen Daten sowie vielfach die Unmöglichkeit,
Kenntnis von der Abstammung des Kindes von ihm zu erlangen, kann er doch nicht
unbedingt wissen, ob die Mutter des Kindes während der Empfängniszeit noch mit
anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hat. Das berechtigte Interesse des Vaters an der Kenntnis der wahren Abstammung des Kindes wird verstärkt durch die für
ihn als rechtlichen Vater bestehenden Pflichten für das Kind. Trägt die Mutter die alleinige Sorge für das Kind, kann sie zudem in Ausübung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Kindes verhindern, dass der Mann rechtmäßig Kenntnis von
der Abstammung des Kindes von ihm erlangt, solange ihm kein Verfahren zur Verfü-

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21/31

gung steht, das der Klärung der Abstammung dient.
(3) Der Gesetzgeber ist zwar nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall abstammt (vgl. BVerfGE 108, 82 <100>). Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2
Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen, vor allem auch einer bestehenden Ehe, auf die Abstammung eines
Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen
Elternschaft vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von
leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 108, 82 <100> unter Bezugnahme auf 79, 256 <267>). Konsequenz dieser verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Vermutungsregelungen, die der Gesetzgeber in § 1592 Nr. 1 und 2 BGB
aufgestellt hat, ist, dass sie zu Zweifeln über die wahre Vaterschaft führen können.
Entscheidet sich der Gesetzgeber für diesen rechtlichen Weg, die leibliche Vaterschaft in weiten Teilen nicht zu klären, sondern zu vermuten, hat er aber zugleich ein
Verfahren vorzusehen, in dem im Einzelfall derartige Zweifel geklärt werden können.
Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG enthaltene Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm verlangt für solche Fälle die
Eröffnung eines Verfahrens, in dem die Abstammung geklärt werden kann, ohne
dass daran zwingend weitere rechtliche Folgen geknüpft werden. Dies gilt auch für
den Mann, der die Vaterschaft für ein Kind anerkannt hat. Solange der Gesetzgeber
kein Verfahren für die Klärung der Abstammung eröffnet hat und die Anerkennung
der Vaterschaft nicht zusätzlich rechtlich an den Nachweis bindet, dass das Kind von
dem Anerkennenden abstammt, kann ein Mann seine Anerkennung allein auf seine
vom Gesetz getragene Vermutung stützen, Vater des Kindes zu sein. Damit hat er
bei später aufkommenden Zweifeln daran sein Recht auf Kenntnis der Abstammung
des Kindes von ihm nicht verwirkt.

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Mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens zur Klärung und Feststellung der Abstammung schränkt der Gesetzgeber über den hiermit notwendigerweise verbundenen Zugriff auf die genetischen Daten des Kindes zwar das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dies ist jedoch dem Schutz geschuldet, den
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch dem Manne zukommen lässt.
Da es sich um Daten handelt, die in Beziehung zu denen des Mannes stehen können, der rechtlicher Vater des Kindes ist, ist das Recht des Kindes, diese Daten nicht
preiszugeben, ihm gegenüber weniger schützenswert. Dem Recht des rechtlichen
Vaters auf Kenntnis der Abstammung des Kindes ist in dieser Grundrechtskonstellation größeres Gewicht beizumessen als dem Recht des Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung, insbesondere auch, weil der Gesetzgeber seiner Verpflichtung
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nur nachkommen kann und Genüge leistet, wenn er ein Verfahren bereitstellt, in dem unter Zuhilfenahme der genetischen Daten des Kindes in Abgleich mit den Daten des rechtlichen Vaters geklärt
werden kann, ob das Kind wirklich von diesem abstammt.

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22/31

bb) Auch Grundrechte der Mutter stehen der dem Persönlichkeitsschutz des Mannes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschuldeten Bereitstellung
eines Verfahrens zur Klärung und Feststellung der Abstammung eines Kindes von
ihm nicht entgegen.

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Die Klärung, ob ihr Kind von dem Mann abstammt, der als sein rechtlicher Vater gilt,
berührt zwar auch das Persönlichkeitsrecht der Mutter aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das ihr das Recht einräumt, selbst darüber zu befinden,
ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt (vgl. BVerfGE 96, 56 <61>). Allerdings ist damit kein unzulässiger Eingriff in
den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung der Mutter verbunden. Der
Eingriff dient dem vorrangigen Ziel der Klärung, ob das Kind aus ihrer Beziehung mit
dem rechtlichen Vater hervorgegangen ist, der wiederum ein verfassungsrechtlich
geschütztes Recht auf Kenntnis hat, ob das Kind aus dieser Beziehung hervorgegangen ist und von ihm abstammt (vgl. BVerfGE 96, 56 <61>). Bei der Abwägung der
hier widerstreitenden Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, dass die
Mutter dem Mann schon Zugang zu ihrer Intimsphäre eröffnet hat, ihn an ihrem Geschlechtsleben hat teilnehmen lassen und dadurch ein Kenntnisinteresse des Mannes an der Abstammung ihres Kindes mitbegründet hat.

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cc) Andere Grundrechtspositionen von Kind und Mutter stehen der Durchsetzung
des Rechts eines Mannes allein auf Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm
mittels eines dafür vorgesehenen Verfahrens nicht entgegen. Auch ein gesetzgeberisches Interesse, den Familienfrieden der rechtlich verbundenen Familie nicht mit einem Verfahren zur Klärung der Abstammung eines Kindes stören zu wollen, rechtfertigt nicht, ein solches Verfahren vorzuenthalten, denn nur dieses bietet dem
grundrechtlich verbürgten Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung wirksamen Schutz und Verwirklichung. Auch kann der Familienfriede allein schon durch geäußerte Zweifel eines rechtlichen Vaters an der Abstammung seines Kindes von ihm
beeinträchtigt werden, nicht erst durch ein Verfahren, das die bezweifelte Abstammung klärt.

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II.
Das Anfechtungsverfahren gemäß §§ 1600 ff. BGB ist kein Verfahren, das dem
Recht des Vaters allein auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm in verfassungsgemäßer Weise Rechnung trägt. Sein Ziel wie seine Anforderungen sind nicht
auf die Durchsetzung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beschränkt, sondern dienen der Umsetzung des in
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Gebots, möglichst eine Übereinstimmung von
biologischer und rechtlicher Vaterschaft zu erreichen (vgl. BVerfGE 108, 82 <104>).
Dadurch geht dieses Verfahren über das Begehren nach Kenntnis der Abstammung
hinaus und stellt zudem übermäßige Anforderungen an die Erlangung dieser Kenntnis, die für ein allein auf die Feststellung der Vaterschaft gerichtetes Verfahren verfassungsrechtlich nicht erforderlich sind.

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1. Das Anfechtungsverfahren dient dazu, die rechtliche und biologische Vaterschaft
für ein Kind zusammenzuführen und beendet die rechtliche Vaterschaft, wenn sich im
Verfahren erweist, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt. Die
Klärung der Vaterschaft ist im Anfechtungsverfahren lediglich ein Mittel zu diesem
Ziel.

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a) Damit steht hier, anders als bei der bloßen Kenntniserlangung über die Abstammung eines Kindes, dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interesse des
rechtlichen Vaters, sich von der Vaterschaft zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er
nicht der biologische Vater des Kindes ist, das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse eines Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung
gegenüber (vgl. BVerfGE 38, 241 <251>; 108, 82 <107 f.>). Dieses Interesse des
Kindes wiegt schwer, ist es doch für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung, einen stabilen familiären Rahmen zu haben, in dem es sich einem
Vater und einer Mutter zugehörig fühlen kann. Zudem kann eine erfolgreiche Anfechtung, bei der das Kind mit dem rechtlichen Vater auch einen ihm gegenüber Verantwortlichen und Unterhaltspflichtigen verliert, mit erheblichen Auswirkungen auf seine
Lebensumstände verbunden sein. Das betrifft auch die Mutter des Kindes, deren Interesse am Bestand der familiären rechtlichen Beziehungen ebenfalls von Art. 6 Abs.
1 GG geschützt ist (vgl. BVerfGE 108, 82 <107>).

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b) Den Konflikt dieser miteinander kollidierenden Grundrechtspositionen von Vater,
Kind und Mutter hat der Gesetzgeber dadurch auszugleichen versucht, dass er dem
Vater zur Wahrung seines Rechts den Verfahrensweg der Anfechtungsklage eröffnet
und bei Feststellung einer Nichtübereinstimmung von biologischer und rechtlicher
Vaterschaft keine weitere Notwendigkeit einer Abwägung mit den Interessen der Mutter und des Kindes vorgesehen hat, sondern die Nichtübereinstimmung ausreichen
lässt, um das rechtliche Band zwischen dem Kind und seinem bisherigen rechtlichen
Vater zu lösen. Den Interessen insbesondere des Kindes und seiner Mutter nach Stabilität der bestehenden rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung hat der Gesetzgeber demgegenüber dadurch Rechnung getragen, dass er die Vaterschaftsanfechtung an besondere Voraussetzungen gebunden hat. So hat er in § 1600 b BGB
bestimmt, dass die Anfechtung binnen zwei Jahren zu erfolgen hat, beginnend mit
dem Zeitpunkt, in dem der rechtliche Vater von den Umständen erfährt, die gegen
seine Vaterschaft sprechen. Überdies hat er mit § 1600 c BGB die Vermutung aufgestellt, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1
und 2 und § 1593 BGB besteht, und damit dem rechtlichen Vater die Darlegungslast
auferlegt, diese Vermutung zu widerlegen. Dieser Interessenausgleich des Gesetzgebers, der in der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Anfechtungsklage zum
Tragen kommt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Er berücksichtigt beide Grundrechtspositionen gleichermaßen und greift mit seinen Anforderungen an die
Anfechtung nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2
GG ein, sich bei mangelnder Übereinstimmung seiner rechtlichen mit der biologischen Vaterschaft von der Rechtsposition des Vaters lösen zu können.

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c) Auch die Auslegung der Anfechtungsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Schutz des rechtlichen
und sozialen Familienverbandes aus Art. 6 Abs. 1 GG und der dem seine Vaterschaft
anfechtenden rechtlichen Vater gesetzlich auferlegten Darlegungslast entspricht es,
wenn die Rechtsprechung hierfür nicht allein die Behauptung des rechtlichen Vaters
ausreichen lässt, er habe Zweifel an seiner Vaterschaft oder sei nicht der biologische
Vater des Kindes, sondern von ihm die Darlegung objektiver Umstände verlangt, die
Zweifel an seiner Vaterschaft wecken. Ohne einen solchen faktischen Anhaltspunkt
liefe auch die ebenfalls dem Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG dienende Anfechtungsfrist
des § 1600 b BGB ins Leere, denn ohne objektive Umstände, von denen der rechtliche Vater erfahren hat und auf die er sich stützt, ist nicht zu berechnen, ab wann die
Zweijahresfrist, innerhalb derer der Vater seine Vaterschaft anfechten kann, zu laufen beginnt, die sich gerade auf solche Umstände bezieht. Reichte zur Erfüllung der
Darlegungslast allein die Behauptung aus, nicht biologischer Vater des Kindes zu
sein, stünde es im Belieben des Vaters, seine Zweifel zeitlich so zu platzieren, dass
sie jederzeit der Anfechtungsfrist genügen. Damit aber würde der vom Gesetzgeber
vorgenommene Ausgleich der grundrechtlich geschützten Interessen von Vater, Kind
und Mutter unter Vernachlässigung insbesondere des Kindesinteresses am Erhalt
seiner rechtlichen und sozialen familiären Bindungen einseitig zu Gunsten des Interesses des Vaters an der Lösung des rechtlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind
verschoben.

83

Andererseits dürfen aber die Anforderungen an die Darlegungslast des rechtlichen
Vaters auch nicht zu hoch angesetzt werden, damit sein Interesse, sich von der
rechtlichen Vaterschaft zu lösen, wenn er nicht biologischer Vater ist, im Anfechtungsverfahren in ausreichendem Maße Berücksichtigung finden kann. Insofern ist
von ihm nur zu verlangen, dass er, wie der Bundesgerichtshof dies in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, NJW 1998, S. 2976 <2977>), Umstände vorträgt, die es nicht ganz fernliegend erscheinen lassen, nicht er, sondern
ein anderer Mann könne möglicherweise biologischer Vater des Kindes sein.

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2. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren kommt es nach einem der Darlegungslast
genügenden Vortrag eines anfechtenden rechtlichen Vaters durch Eintritt des Gerichts in die Beweisaufnahme und Einholung eines gendiagnostischen Gutachtens
zwar auch zur Klärung und Feststellung, ob das Kind von seinem rechtlichen Vater
abstammt. Wegen seines überschießenden Zieles der rechtlichen Trennung vom
Kind und der darauf zurückzuführenden erhöhten Verfahrensanforderungen wird
aber das Anfechtungsverfahren nicht dem von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG geschützten Recht eines Mannes auch auf bloße Kenntnis der Abstammung eines Kindes von ihm gerecht.

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a) Bei Zweifeln an seiner Vaterschaft wird der rechtliche Vater zwar oftmals schon
den Entschluss gefasst haben, die rechtliche Bindung zum Kind lösen zu wollen, sollte sich herausstellen, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist. In diesen
Fällen decken sich der Wunsch nach Kenntnis der Abstammung des Kindes und der

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nach Beendigung der rechtlichen Bande zum Kind, sodass in der Regel das Vaterschaftsanfechtungsverfahren der geeignete und dafür vorgesehene Weg für sein Ziel
ist, die Beendigung der rechtlichen Vaterschaft zu erreichen. Doch kann sich der
Wunsch eines rechtlichen Vaters auch allein darauf richten, zu wissen, ob das Kind
wirklich von ihm abstammt, ohne zugleich seine rechtliche Vaterschaft aufgeben zu
wollen. Dies kann darin begründet liegen, dass er zwar Klarheit über die Abstammung des Kindes haben will, sich aber mit dem Kind persönlich so verbunden fühlt,
dass er auch dann, wenn er nicht der Erzeuger des Kindes ist, diesem rechtlicher
Vater bleiben möchte. Auch ist möglich, dass der rechtliche Vater zunächst einmal
seine Zweifel über die Abstammung des Kindes ausräumen möchte, um sich nach
Kenntnis des Ergebnisses einer entsprechenden Begutachtung, sollte diese seine
biologische Vaterschaft nicht bestätigen, dann damit auseinanderzusetzen und sich
klar darüber zu werden, welche rechtlichen Konsequenzen er daraus ziehen will.
Für dieses von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Begehren, allein oder zunächst einmal nur Kenntnis von der Abstammung des ihm rechtlich
zugeordneten Kindes zu erlangen, ist das Anfechtungsverfahren, das auf das Ziel der
Beendigung der rechtlichen Vaterschaft ausgerichtet ist, zu weitgehend und nicht angemessen. Es zwingt den rechtlichen Vater dazu, bei Verfolgung seines Interesses,
die Abstammung des Kindes von ihm zu erfahren, zugleich auch den möglichen Verlust seiner rechtlichen Vaterschaft in Kauf zu nehmen oder, wenn er dies nicht will,
darauf zu verzichten, Kenntnis von der Abstammung des Kindes zu erlangen. Dies
wird weder dem väterlichen Kenntnisinteresse gerecht, das sich nur auf die Abstammung bezieht, noch dient es dem Interesse des betroffenen Kindes am Erhalt seiner
rechtlichen Beziehung zu seinem Vater.

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b) Auch die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Vaterschaft angefochten werden kann, sind, bezogen auf die Verfolgung des Interesses, Kenntnis von der
Abstammung seines Kindes zu erlangen, unverhältnismäßig. Sie sind an dem Schutz
ausgerichtet, der dem Kind und seiner Mutter im Hinblick auf den Bestand der rechtlichen und sozialen familiären Beziehung mit dem Vater zukommt, der bei einer Anfechtung der Vaterschaft gefährdet ist. Dieses Bestandsschutzes bedürfen sie aber
nicht, wo es lediglich um die Verfolgung des Zieles geht, über die Abstammung des
Kindes Gewissheit zu erlangen. Hier steht dem Recht des Vaters auf Kenntnis der
Abstammung kein entsprechend gewichtiges, schützenswertes Interesse von Kind
und Mutter entgegen, sodass es nicht gerechtfertigt wäre, ein Verfahren zur Klärung
und Feststellung der Abstammung an dieselben Darlegungslasten und Fristen zu binden, die für die Anfechtungsklage maßgeblich sind. Zur Verfahrenseröffnung reichte
hier aus, wenn der rechtliche Vater Zweifel an der Abstammung des Kindes von ihm
vorträgt.

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c) Die dargestellten Anforderungen gelten für den rechtlichen Vater, dessen Recht
auf Feststellung der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Soweit der Gesetzgeber im Hinblick auf
einen Mann, der nicht der rechtliche Vater des Kindes ist, aber davon ausgeht, des-

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sen biologischer Vater zu sein, ein Verfahren auf Feststellung der Abstammung des
Kindes von ihm eröffnet, kann es das Fehlen einer rechtlichen Zuordnung des Kindes
zu ihm rechtfertigen, strengere Anforderungen zu stellen. Von ihm kann der Vortrag
von Umständen verlangt werden, die es möglich erscheinen lassen, dass er der biologische Vater des Kindes sein könnte, um das Kind und die Mutter vor der Preisgabe persönlicher Daten und der Offenlegung intimer Begebenheiten in grundlos von
Männern angestrengten Verfahren zu schützen, zu denen sie in keiner rechtlichen
oder sozialen Beziehung stehen.
III.
Nach diesen Maßstäben sind die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit unbegründet. Die defizitäre rechtliche Situation für das von
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Interesse eines Mannes,
allein oder zunächst einmal nur Kenntnis von der Abstammung eines Kindes von ihm
zu erlangen, kann durch das Anfechtungsverfahren, das der Beschwerdeführer angestrengt und durchlaufen hat, nicht ausgeglichen werden. Die Gerichte haben in ihren Entscheidungen die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung der Vaterschaft, die die Grundrechte von Vater, Kind und Mutter wahren, in
verfassungsmäßiger Weise ausgelegt und dabei die Verwertung eines vom Beschwerdeführer vorgelegten, heimlich eingeholten Vaterschaftstests zu Recht abgelehnt.

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1. Das Anfechtungsverfahren nach §§ 1600 ff. BGB dient der Beendigung der rechtlichen Vaterschaft. Auch wenn der Beschwerdeführer gerügt hat, dass ihm zur vorherigen Klärung der Abstammung des rechtlich ihm zugeordneten Kindes kein Verfahren zur Verfügung gestanden hat und er sich deshalb auf heimlichem Wege über ein
genetisches Abstammungsgutachten Kenntnis davon verschafft hat, hat er doch die
Anfechtungsklage erhoben mit dem Ziel, sich aus der rechtlichen Vaterschaft zu lösen. Insofern sind auf ihn die gesetzlichen Regeln anzuwenden, die, wie oben ausgeführt, in verfassungsgemäßer Weise einen Ausgleich der bei der Vaterschaftsanfechtung berührten Grundrechtspositionen herstellen. Diese rechtlichen Vorgaben
insbesondere auch zur Darlegungslast haben die Gerichte zu beachten. Sie können
sich nicht über sie hinwegsetzen, um dem Recht auf Kenntnis der Abstammung in einem Verfahren Genüge zu leisten, das nicht nur darauf, sondern auch auf die Beseitigung der Vaterschaft abzielt. Auch die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen
Regelungen über das Anfechtungsverfahren in den angegriffenen Entscheidungen
sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Außer der Vorlage des heimlichen
Vaterschaftstests hat der Beschwerdeführer zur Darlegung seiner Zweifel an seiner
Vaterschaft vor den Fachgerichten nur vorgetragen, aus der Weigerung von Mutter
und Kind, dem eingeholten Vaterschaftsgutachten ihre Zustimmung zu erteilen, lasse
sich vermuten, dass er nicht Vater des Kindes sei. Dies hat der Bundesgerichtshof zu
Recht als nicht ausreichend angesehen, um der Darlegungslast des § 1600 b BGB
zu genügen.

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2. Es entspricht der Verfassung, dass die Gerichte die Verwertung des vom Beschwerdeführer heimlich eingeholten genetischen Abstammungsgutachtens als Beweismittel abgelehnt haben.

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a) Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in Ausübung
staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer
rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (vgl. BVerfGE 52, 203 <207>;
106, 28 <48 f.>). Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen
Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl. BVerfGE
52, 131 <145>). Auch im familiengerichtlichen Verfahren, in dem über Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines familienrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten
wird, sind die Gerichte zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege
und zur materiell richtigen Entscheidungsfindung grundsätzlich gehalten, von den
Parteien angebotene Beweise oder Darlegungen zu berücksichtigen.

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Aus den materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG können sich ebenfalls Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. BVerfGE 101, 106 <122>),
wenn es um die Offenbarung und Verwertung von persönlichen Daten geht, die
grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt sind. Das Gericht hat deshalb
zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich verschafften persönlichen Daten über einen anderen sowie von Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (vgl. BVerfGE 106, 28
<48>). Bei der Abwägung zwischen dem Interesse an einer funktionstüchtigen
Rechtspflege und dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts als
Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat das Interesse an der Verwertung
der vorgetragenen Daten und Erkenntnisse nur dann höheres Gewicht, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzukommen, die
ergeben, dass es trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Hierfür reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, nicht aus (vgl.
BVerfGE 106, 28 <49 f.>).

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b) Dies haben der Bundesgerichtshof wie die Vorinstanzen bei ihren angegriffenen
Entscheidungen berücksichtigt. Sie sind in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die heimliche Verschaffung von Genmaterial des Kindes und damit der unerlaubte Zugriff auf seine persönlichen Daten durch
den Beschwerdeführer das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes in
erheblicher Weise beeinträchtigt hat und die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse im gerichtlichen Verfahren einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Kindes bedeutete. Demgegenüber haben die Gerichte ein besonderes, über das Interesse, mit dem heimlich und gegen den Willen des Kindes erstellten Gutachten ein
Beweismittel für die Darlegung seiner nicht bestehenden Vaterschaft zu erhalten, hinausgehendes schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Zulassung
des Gutachtens im Verfahren zu Recht nicht erkennen können.

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Auch der Umstand, dass bislang kein Verfahren zur Verfügung steht, das es einem
Mann ermöglicht, die Abstammung eines ihm rechtlich zugeordneten Kindes klären
und feststellen zu lassen, führt nicht dazu, ein solches besonders schützenswertes
Interesse des Beschwerdeführers anerkennen zu können. Damit befindet sich ein
Mann, der seine rechtliche Vaterschaft anfechten will, noch nicht in einer notwehrähnlichen Situation, die es rechtfertigen könnte, dass dieser sich ohne Einwilligung
und Wissen des Kindes oder seiner Mutter genetische Daten des Kindes verschafft
und die Erkenntnisse daraus unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes
im familiengerichtlichen Verfahren Verwertung finden. Wie die familiengerichtliche
Praxis über Jahrzehnte erwiesen hat, ist die Vorlage eines DNA-Gutachtens nicht die
einzige Möglichkeit, um im Vaterschaftsanfechtungsverfahren den Darlegungsanforderungen zu genügen und Umstände vorzutragen, die es nicht ganz fernliegend erscheinen lassen, dass nicht der Anfechtende, sondern möglicherweise ein anderer
Mann biologischer Vater des Kindes ist. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

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C.
I.
Der Gesetzgeber hat einen Verfahrensweg zu eröffnen, der dem Recht auf Kenntnis
und Feststellung der Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG zur Verwirklichung verhilft, ohne dies zwingend mit einem Anfechtungsverfahren
zu verbinden. Auf welche Weise er dem nachkommt, liegt in seiner Gestaltungsfreiheit. Dabei stehen ihm verschiedene Wege zur Verfügung. Allerdings scheidet aus
den unter B.I.3.a) und B.III.2.b) genannten Gründen aus, dass der Gesetzgeber es
zulässt, heimlich eingeholte gendiagnostische Abstammungsgutachten in das Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzubringen, und den Gerichten ermöglicht, diese zu
berücksichtigen.

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1. Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten, um seiner Schutzpflicht nachzukommen. Eine Möglichkeit bestünde darin, Regelungen zu treffen, die die Weigerung
des Kindes oder seiner sorgeberechtigten Mutter, auf privatem Wege ein genetisches
Abstammungsgutachten einzuholen, gerichtlich überprüfbar machen und die es dem
Gericht erlauben, durch Entzug oder Übertragung der Vertretungsbefugnis für das
Kind den Weg für die Erstellung eines solchen Gutachtens freizumachen, wie es der
Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung vorsieht. Die Verwertung eines auf
diese Weise zustande gekommenen Gutachtens wäre verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Auch könnte für die Klärung und Feststellung der Abstammung ein eigenständiges getrenntes oder dem Anfechtungsverfahren vorgeschaltetes gerichtliches Verfahren vorgesehen werden, bei dem nach vom rechtlichen Vater behaupteten Zweifeln, dass das Kind von ihm abstamme, in die Sachprüfung einzutreten wäre.

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2. Allerdings ist der Gesetzgeber gehalten, Sorge dafür zu tragen, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse insbe-

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sondere des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, auch weiterhin Berücksichtigung findet. Auch dabei hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. So kann er sicherstellen, dass die nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht biologischer Vater zu sein,
im Anfechtungsverfahren nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft
führt, wenn dies wegen der Dauer der rechtlichen und sozialen Bindung zwischen
dem Kind und seinem rechtlichen Vater sowie der besonderen Lebenssituation und
Entwicklungsphase, in der sich das Kind gerade befindet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führte.
II.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, die Rechtslage bis zum 31. März 2008 durch
eine verfahrensrechtliche Regelung in Einklang mit dem Recht auf Kenntnis der Abstammung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu bringen. Bis zum
Inkrafttreten dieser Regelung bleibt es allein bei der bisherigen Möglichkeit, im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nach §§ 1600 ff. BGB Kenntnis von
der Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater zu erlangen.

100

III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Das Urteil ist, soweit es die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen bestätigt, mit 6:2 Stimmen ergangen, im Übrigen einstimmig.
Papier

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

Gaier

Eichberger

Schluckebier

30/31

101
102

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 13. Februar 2007 1 BvR 421/05
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05
- Rn. (1 - 102), http://www.bverfg.de/e/rs20070213_1bvr042105.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2007:rs20070213.1bvr042105

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