Leitsatz
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Januar 2006
- 2 BvR 2194/99 Zu der Frage, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG eine absolute Obergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") für die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer bestimmt.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 2194/99 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.

des Herrn P...,

2.

der Frau P...,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Peer-Robin Paulus,
Zum Gutspark 2, 22159 Hamburg gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. August 1999 - XI R 77/97 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 18. Januar 2006 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fragen, ob Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG oder
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein Verbot übermäßiger Besteuerung begründen
und ob für die Einkommen- und Gewerbesteuer der so genannte Halbteilungsgrundsatz, den der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom
22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 <138> - Vermögensteuer -) formuliert hat, eine Belastungsobergrenze setzt.
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I.
1. Die Beschwerdeführer wurden im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) betrug 648.595
DM. Bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte (§ 15 EStG) wurde Gewerbesteueraufwand in Höhe von 113.170 DM als Betriebsausgabe abgezogen. Nach weiteren
Abzügen lag das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) bei 622.878 DM.
Nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für gewerbliche Einkünfte (§ 32c
EStG a.F.) in Höhe von 24.156 DM setzte das Finanzamt Kempen mit Bescheid vom
11. Januar 1996 die Einkommensteuer der Beschwerdeführer für 1994 auf 260.262
DM fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 11. Januar 1996 setzte das Finanzamt Kempen
gegenüber dem Beschwerdeführer, der Inhaber eines Gewerbebetriebes ist, einen
einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 28.933 DM fest, von dem
28.505 DM auf den Gewerbeertrag und 428 DM auf das Gewerbekapital entfielen.
Auf der Grundlage des Messbetrages setzte die Gemeinde Nettetal unter Anwendung ihres Hebesatzes in Höhe von 390 v.H. mit Bescheid vom 12. Februar 1996 die
Gewerbesteuerschuld des Beschwerdeführers in Höhe von 112.836 DM fest.

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2. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 legten die Beschwerdeführer erfolglos Einspruch ein, mit dem sie ausschließlich rügten, die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer verstoße gegen den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 <138>)
ausgesprochenen "Halbteilungsgrundsatz", da die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern über 50 v.H. liege. Nach der Berechnung der Beschwerdeführer
betrug die Gesamtbelastung mit Einkommensteuer (260.262 DM) und Gewerbesteuer (113.170 DM) bezogen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte (648.595 DM) 57,58
v.H.

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3. Die von den Beschwerdeführern erhobene Klage, mit der sie sinngemäß beantragten, die Einkommensteuer auf 187.731 DM herabzusetzen, wies das Finanzgericht Düsseldorf mit Gerichtsbescheid vom 5. November 1997 - 8 K 4409/97 E - (EFG
1998, S. 378) als unbegründet ab.

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4. Der Bundesfinanzhof wies die zugelassene Revision mit Urteil vom 11. August
1999 - XI R 77/97 - (BStBl II 1999 S. 771 = BFHE 189, 413) als unbegründet zurück.
Hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbeertragsteuer sei eine Bindung an die
Grundsätze des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ausgeschlossen.
Eine Bindung ergebe sich weder aus § 31 Abs. 2 BVerfGG, da die in Gesetzeskraft
erwachsene Entscheidungsformel nur für die Vermögensteuer von Bedeutung sei,
noch aus § 31 Abs. 1 BVerfGG, da sich die tragenden Gründe nur auf den Streitgegenstand beziehen könnten und Streitgegenstand des Beschlusses allein die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer gewesen sei. Im Übrigen sei die ertragsteuerliche Belastung der Beschwerdeführer verfassungsgemäß, so dass keine
Veranlassung für eine Normenkontrolle (Art. 100 GG) bestehe: Art. 14 Abs. 1 GG sei
erst bei der Auferlegung einer Steuerpflicht verletzt, die den Pflichtigen übermäßig
belaste und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtige. Das sei bei

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der ertragsteuerlichen Belastung der Beschwerdeführer mit 57,58 v.H. in Bezug auf
den Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. mit 59,95 v.H. in Bezug auf das zu versteuernde Einkommen nicht der Fall. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 14
Abs. 2 GG. Aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums könne keine konkrete und
quantifizierbare Vorgabe abgeleitet werden. Jedenfalls lasse sich kein Gebot der annähernd hälftigen Teilung erkennen. Der Formulierung "zugleich" sei nach dem Wortsinn wie auch nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich ein finales, nicht hingegen
ein arithmetisches Element im Sinne einer Zuordnung zu rechnerisch etwa gleichen
Teilen (50 v.H.) zu entnehmen.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs verletze sie in ihren Grundrechten aus
Art. 14, Art. 12, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG.

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1. Art. 14 GG sei verletzt, da ihre Gesamtbelastung aus Einkommensteuer und Gewerbesteuer mit 59,95 v.H. in Bezug auf das zu versteuernde Einkommen übermäßig
sei. Aus dem Wort "zugleich" (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG) ergebe sich eine Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz"), wie der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 22. Juni 1995
(BVerfGE 93, 121 <138>) bereits entschieden habe. Bei der Ermittlung der Obergrenze seien zumindest die Einkommen- und die Gewerbeertragsteuer zu berücksichtigen. Zwar seien unter Berücksichtigung eines Toleranzraums geringfügige
Überschreitungen der 50 v.H.-Grenze im Einzelfall noch nicht verfassungswidrig. Die
Gesamtbelastung der Beschwerdeführer liege jedoch außerhalb auch eines großzügig ausgelegten Toleranzbereichs. Der Geltung des "Halbteilungsgrundsatzes" stehe
nicht entgegen, dass es im Einzelfall schwierig sei, Gesamtsteuerlasten einwandfrei
zu quantifizieren. Ein Verfassungsgrundsatz könne nicht unbeachtet bleiben, nur weil
ihn der Gesetzgeber bisher noch nicht - etwa durch ein Plafondierungsgesetz - umgesetzt habe. Daher sei die Entwicklung von Lösungen bzw. Umsetzungsmöglichkeiten Aufgabe der Finanzverwaltung oder der Fachgerichte, etwa durch Teil-Erlasse
nach §§ 163, 227 AO. Solange eine gesetzliche Regelung fehle, stehe den Beschwerdeführern unmittelbar aus der Verfassung das Recht zu, nicht unter Verletzung des "Halbteilungsgrundsatzes" übermäßig besteuert zu werden. Im Rahmen
der gebotenen Halbteilung sei ihre Einkommensteuerbelastung zu reduzieren.

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2. Die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt, weil das Urteil des Bundesfinanzhofs eine Bindungswirkung des Beschlusses vom 22. Juni 1995 (BVerfGE
93, 121) verneint habe.

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a) Die Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz" seien gemäß § 31 Abs. 1
BVerfGG bindend, weil sie zu den tragenden Entscheidungsgründen gehörten. Welche Teile einer Entscheidung tragend seien, richte sich danach, welche Teile als tra-

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gend bezeichnet würden. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe die
Ausführungen über den "Halbteilungsgrundsatz" ausdrücklich als tragend bezeichnet
(BVerfGE 93, 121 <136>) und den "Halbteilungsgrundsatz" auch in einen der Leitsätze aufgenommen. Auch das Bundesverwaltungsgericht vertrete die Auffassung, dass
in die Leitsätze des Bundesverfassungsgerichts nur aufgenommen werde, was mit
bindender Wirkung ausgestattet werden solle (Verweis auf BVerwGE 73, 263 <268>;
77, 258). Anderenfalls hätte es keines Sondervotums (BVerfGE 93, 121 <149 ff.>)
bedurft. Der Textumfang des Teils der Urteilsbegründung, der sich auf den "Halbteilungsgrundsatz" beziehe (BVerfGE 93, 121, <136 bis 139>), lege ebenfalls nahe,
dass es sich nicht um ein obiter dictum gehandelt habe.
b) Zu Unrecht habe der Bundesfinanzhof eine Bindungswirkung an den "Halbteilungsgrundsatz" als Belastungsobergrenze für die Einkommen- und Gewerbesteuer
mit dem Argument verneint, Streitgegenstand der damaligen Entscheidung sei allein
die Verfassungsmäßigkeit des Vermögensteuergesetzes gewesen. Für die Bindungswirkung der tragenden Gründe komme es nicht auf den Streitgegenstand an.
Selbst wenn es auf den Streitgegenstand aber ankommen sollte, habe der Bundesfinanzhof verkannt, dass der "Halbteilungsgrundsatz" innerhalb des Streitgegenstandes jenes Verfahrens entwickelt worden sei. Denn die Frage nach der zulässigen Gesamtsteuerbelastung mit dem "Halbteilungsgrundsatz" als deren Grenze sei Streitoder Prüfungsgegenstand des damaligen Verfahrens gewesen. Überdies dürfe das
Bundesverfassungsgericht den Streitgegenstand abweichend von Anträgen der Verfahrensbeteiligten selbst bestimmen. Es könne den Prüfungsumfang entweder aus
Gründen der Entscheidungserheblichkeit oder nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 2 BVerfGG erweitern.

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Soweit das Bundesverfassungsgericht den Prüfungsumfang nach Maßgabe des
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 2 BVerfGG erweitert habe, sei bei dessen
Festlegung darauf abzustellen, ob weitere Vorschriften mit den nichtigen Bestimmungen so verflochten seien, dass sie eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht in ihre
einzelnen Bestandteile zerlegt werden könne. So sei es beim "Halbteilungsgrundsatz", wonach eine Reihe von Steuerart-Summanden bei ihrer Addition nicht über 50
v.H. des Einkommens liegen dürfe. Eine Obergrenze der steuerlichen Belastung lasse sich logisch überhaupt nur bestimmen, wenn man nicht ausschließlich einen der
Summanden berücksichtige, sondern alle Ertragsteuerlasten (jedenfalls aus Vermögensteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer) einbeziehe.

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Dem stehe nicht entgegen, dass § 78 Satz 2 BVerfGG nicht zu einer Prüfung von
Vorschriften ermächtige, die außerhalb "des gleichen Gesetzes" stünden, das vorgelegt worden sei. Es sei eine historisch bedingte Zufälligkeit, dass die verschiedenen
Steuern nicht in einem umfassenden Steuergesetzbuch, sondern in Einzelgesetzen
geregelt seien. Eine Ausweitung des Prüfungsumfangs sei möglich, wenn festgestellte verfassungsrechtliche Mängel auch anderen Vorschriften gleichermaßen anhafteten. Das Bundesverfassungsgericht habe eine verfassungsrechtliche Gesamtschau
des Steuersystems vornehmen müssen, da andernfalls der "Halbteilungsgrundsatz"

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nur zum Tragen käme, wenn ein mit über 50 v.H. belasteter Steuerpflichtiger auch
vermögensteuerpflichtig sei.
III.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Finanzen für die
Bundesregierung sowie der I., IV., VI. und X. Senat des Bundesfinanzhofs Stellung
genommen.

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1. Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen sind die Beschwerdeführer durch ihre Steuerbelastung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG
verletzt. Die Auferlegung von Geldleistungspflichten lasse die Eigentumsgarantie
grundsätzlich unberührt (Verweis auf BVerfGE 14, 221 <241>; 93, 121 <137>; 97,
332 <349>). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem "Halbteilungsgrundsatz"
(Verweis auf BVerfGE 95, 267 <300 ff.>). Im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE
93, 121) sei keine eindeutige Besteuerungsobergrenze festgelegt worden. Es sei bereits nicht bestimmbar, ob die Bezugsgröße die Einnahmen, die Einkünfte, die Summe der Einkünfte, der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen, das zu versteuernde Einkommen oder eine sonstige Größe sei, was jeweils zu unterschiedlichen
Ergebnissen führe. Das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber auch
nicht verpflichtet, eine konkrete Belastungsobergrenze festzulegen. Vielmehr habe
es selbst darauf hingewiesen, dass bei der steuerlichen Gesamtbelastung von einer
typisierenden Betrachtung ausgegangen werden müsse. Diese Typisierung schließe
die Einnahmen, ebenso aber die steuerlich abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen ein. Speziell im Rahmen der Einkunftsarten der §§ 13, 15, 18 EStG
könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass in den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zahlreiche Interventions- und Subventionsnormen enthalten seien, die
die Grundgedanken des Gesetzes so überlagerten, dass die Regelbelastung kaum
noch eindeutig ermittelbar sei. Daraus folge zugleich, dass eine für alle Steuerfälle
einheitliche, exakt definierbare Festlegung einer Belastungsobergrenze nicht möglich
sei. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die verschiedensten Fassungen
des § 7 Abs. 5 EStG, ferner auf §§ 7c, 7d, 7g, 6b EStG hinzuweisen. Letztlich sei die
gesetzestechnische Umsetzung eines "Halbteilungsgrundsatzes" nicht praktikabel,
es sei denn, die Regelung würde so grob typisieren, dass sie ihrerseits nicht mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar wäre. Stelle man etwa darauf ab, dass bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Halbteilungsberechnung nur "notwendige" Abzüge berücksichtigt würden (Abweichung vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff), müsste eine neue "Betriebsausgabennotwendigkeitszensur" stattfinden, bei der
- sicher streitanfällig - etwa darüber zu befinden wäre, ob ein Handwerker einen unnötig großen und damit für die Gesamtbelastungsbeurteilung zu teuren Hammer eingekauft habe.

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2. a) Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten zwar vorgetragen, eine Gesamtsteuerlast aus
Einkommen- und Gewerbesteuer von 59,95 v.H. (Bezugsgröße: zu versteuerndes

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Einkommen) bzw. 57,58 v.H. (Bezugsgröße: Gesamtbetrag der Einkünfte) zu haben.
Die Berechnung treffe aber nicht zu. Die prozentuale Gesamtsteuerbelastung liege
vielmehr bei 50,73 v.H. (Bezugsgröße: zu versteuerndes Einkommen) bzw. bei 49,02
v.H. (Bezugsgröße: Gesamtbetrag der Einkünfte) und daher noch im zulässigen Toleranzbereich eines etwa geltenden "Halbteilungsgrundsatzes". Denn unabhängig
davon, ob die Belastungsobergrenze anhand des Nettoeinkommens (Gesamtbetrag
der Einkünfte als Bezugsgröße) oder darüber hinaus unter Berücksichtigung des
subjektiven Nettoprinzips (zu versteuerndes Einkommen als Bezugsgröße) ermittelt
werde, müsse bei der Ermittlung der Gesamtbelastung mit der Einkommen- und
Gewerbesteuer berücksichtigt werden, dass der Gewerbesteueraufwand bereits als
Betriebsausgabe die Höhe der Nettoeinkommen gemindert habe. Der Gewerbesteueraufwand (113.170 DM) müsse daher das Nettoeinkommen und damit die jeweilige
Bezugsgröße zur Ermittlung der Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer erhöhen. Erst dann sei sichergestellt, dass dem Ergebnis der wirtschaftlichen
Betätigung des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung der Ertragsteuern die Summe der anfallenden Ertragsteuern gegenübergestellt werde. Anderenfalls werde die
Gewerbesteuer doppelt berücksichtigt. Daraus ergebe sich die genannte Gesamtsteuerbelastung.
b) Nach der Auffassung des I. und des VI. Senats des Bundesfinanzhofs entfaltet
der "Halbteilungsgrundsatz" - sollte es einen solchen geben - jedenfalls im Streitfall
keine Bindungswirkung, weil er allein die Vermögensteuerbelastung betreffe (I. Senat; vgl. BFH/NV 1998, S. 746; BFH/NV 2000, S. 745) und jedenfalls nicht auf Streitjahre vor 1997 anzuwenden sei (VI. Senat, vgl. BStBl II 1998 S. 672).

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c) Der X. Senat des Bundesfinanzhofs lehnt eine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze durch den "Halbteilungsgrundsatz" ab. Eine Kappung der gesetzlich vorgesehenen Steuerlast im obersten Progressionsbereich beeinträchtige die allein vom
Gesetzgeber herzustellende Ausgewogenheit des Staatshaushalts mit der Folge,
dass entweder Steuerausfälle hinzunehmen seien, die Steuerlast auf Personengruppen mit niedrigerem Einkommen verlagert werden müsse oder andere Steuerquellen
erschlossen werden müssten. Es sei daher zuvörderst Aufgabe des Parlaments, zwischen niedrigen und hohen Einkommen eine vertikale Steuergleichheit herzustellen.
Alle weiteren Argumente, die für einen "grundrechtlich gemäßigten" Steuerzugriff angeführt würden, wie etwa Wirtschaftsfreiheit, Übermaßverbot oder Subsidiarität, wirkten prinzipiell an jedem Punkt der Progressionskurve, auch weit unterhalb der "hälftigen Teilung". Zudem gewinne der Gerechtigkeitswert der Progression seine Evidenz
"opfertheoretisch" auch aus der unterschiedlichen Fühlbarkeit des Steuereingriffs für
die einzelnen Bürger. Eine verfassungswidrige Überbelastung müsse daher progressionsabhängig variabel quantifiziert werden.

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B.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, soweit sie auf eine Verletzung der Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.

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3 GG sowie des Art. 19 Abs. 4 GG gestützt ist. Die Möglichkeit einer Verletzung des
Art. 12 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer dagegen nicht schlüssig dargetan; insoweit ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin ist insgesamt unzulässig.
I.
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zeigt gemäß § 90 Abs. 1
BVerfGG substantiiert die Möglichkeit auf, dass er in seinen Grundrechten aus
Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und
aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum "Halbteilungsgrundsatz"
(BVerfGE 93, 121 <136 ff.>) legt der Beschwerdeführer hinreichend dar, dass sich
auch für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer eine steuerliche Belastungsobergrenze "in der Nähe einer hälftigen Teilung" ergeben könnte, die
bei seiner Belastung überschritten sein könnte.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer seine steuerliche Gesamtbelastung nicht auf der Grundlage der Berechnung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs ermittelt hat, weil er dem zu versteuernden Einkommen bzw. dem Gesamtbetrag
der Einkünfte als Bezugsgröße für die Gesamtsteuerlast nicht den Gewerbesteueraufwand hinzugerechnet hat. Zwar erscheint die Berechnungsmethode des IV. Senats des Bundesfinanzhofs sachgerechter, um eine steuerliche Gesamtbelastung mit
der Einkommen- und Gewerbesteuer zu ermitteln. Zutreffend ist auch, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls keinen Erfolg haben könnte, wenn die vom IV. Senat
des Bundesfinanzhofs vorgeschlagene Berechnung zugrunde gelegt werden müsste.
Denn selbst wenn sich aus dem "Halbteilungsgrundsatz" eine verfassungsrechtliche
Belastungsobergrenze für die Einkommen- und Gewerbesteuer ergäbe, wäre die
Grenze nach der Berechnungsmethode des IV. Senats des Bundesfinanzhofs nicht
überschritten, weil die Gesamtbelastung dann bei 49,02 v.H. bzw. 50,73 v.H. und damit noch innerhalb des Toleranzbereichs läge.

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Zur Geltendmachung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung reicht es im Fall
des Beschwerdeführers aber aus, dass nach dessen eigener Berechnung die Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer bei 57,58 v.H. bzw. 59,95 v.H.
liegt. Anderenfalls würden die Substantiierungs- und Begründungserfordernisse einer Verfassungsbeschwerde überspannt. Der Beschluss vom 22. Juni 1995
(BVerfGE 93, 121 <138>) hat nicht entschieden, welche "Bemessungsgrundlage" für
einen "Halbteilungsgrundsatz" maßgeblich sein soll. Danach ist die Berechnungsmethode des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen.

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Die insoweit bestehende Unsicherheit darf sich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers bei der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde auswirken. Das gilt insbesondere auch, weil weder das Finanzgericht Düsseldorf noch der XI. Senat des Bundesfinanzhofs die vom Beschwerdeführer dargelegte Gesamtbelastung angezweifelt
haben. Vielmehr hat das Finanzgericht die Klage, die allein auf Durchsetzung des

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"Halbteilungsgrundsatzes" gerichtet war, als zulässig erachtet und die Revision zugelassen. Gleichfalls ist der XI. Senat des Bundesfinanzhofs von der Zulässigkeit der
Revision ausgegangen. Nach alledem konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Frage, welche Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Belastungsobergrenze die allein sachgerechte ist, ebenso wie die Frage, ob der "Halbteilungsgrundsatz" überhaupt eine verfassungsrechtliche Obergrenze für die Einkommenund Gewerbesteuerbelastung bildet, eine Frage der Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde ist.
2. Der Beschwerdeführer hat auch den Rechtsweg erschöpft und den Grundsatz
der Subsidiarität gewahrt (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dem steht nicht entgegen,
dass er es unterlassen hat, neben dem Einkommensteuerbescheid 1994 auch den
Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1994 bzw. den Gewerbesteuerbescheid der
Gemeinde Nettetal anzugreifen. Er hat von Anfang an geltend gemacht, dass seine
aus festgesetzter Einkommen- und Gewerbesteuer bestehende gesamtsteuerliche
Belastung oberhalb der Höchstgrenze von 50 v.H. gelegen habe und daher Art. 14
Abs. 1 GG verletzt sei. Da weder Finanzamt noch Finanzgericht oder Bundesfinanzhof seine Rechtsbehelfe als unzulässig verwarfen und im fachgerichtlichen Verfahren
davon ausgegangen wurde, dass sich sein Begehren allein durch die Reduzierung
der Einkommensteuer 1994 erreichen lasse, hat der Beschwerdeführer das seinerseits Erforderliche getan, um sein Begehren im fachgerichtlichen Verfahren durchzusetzen.

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II.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig, weil sich aus
ihrem Vortrag keine Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (§ 90 Abs. 1 BVerfGG)
ergibt, selbst wenn - wie sie meint - der "Halbteilungsgrundsatz" eine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze bilden würde. Die Beschwerdeführerin ist lediglich
mit der ihr gegenüber festgesetzten Einkommensteuer im Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen mit 41,78 v.H. belastet. Mit der Gewerbesteuer ist sie nicht belastet, weil nicht sie, sondern allein der Beschwerdeführer Schuldner der Gewerbesteuer ist.

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C.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist - soweit sie zulässig ist unbegründet.

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I.
Der Bundesfinanzhof hat nicht gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG oder gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil er zu Lasten des Beschwerdeführers die Bindungswirkung (§ 31 BVerfGG) einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht beachtet hätte (vgl. BVerfGE 40, 88 <94>; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, S.

9/17

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249). Vielmehr hat der Bundesfinanzhof zutreffend angenommen, dass sich dem
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995
(BVerfGE 93, 121) keine gemäß § 31 BVerfGG verbindliche verfassungsrechtliche
Obergrenze für die Gesamtbelastung mit der Einkommen- und Gewerbesteuer entnehmen lässt. Der Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 <136 ff.>) hat
schon inhaltlich keine verfassungsrechtliche Obergrenze für die Gesamtbelastung
mit der Einkommen- und Gewerbesteuer zum Gegenstand (dazu 1.). Überdies
kommt den Ausführungen zum so genannten Halbteilungsgrundsatz keine verfahrensgesetzliche Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu (dazu 2.).
1. Den Ausführungen im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121 <136 ff.>)
lässt sich keine Belastungsobergrenze entnehmen, die unabhängig von der dort allein streitgegenständlichen Steuerart - der Vermögensteuer - Geltung beanspruchen
könnte und auf andere Steuerarten - wie die Einkommen- und Gewerbesteuer - übertragbar wäre. In der Entscheidung wird der "Halbteilungsgrundsatz" allein aus der
vermögensteuerspezifischen Belastungssituation entwickelt und bezieht sich daher
nur auf solche Belastungen, die mitursächlich auf eine Vermögensteuerbelastung zurückzuführen sind, bei denen also die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern "hinzutritt" (vgl. BVerfGE 93, 121 <138>). Es ging allein um die "Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens" (vgl. BVerfGE 93, 121 <136>) durch eine Vermögensteuer,
die neben der Einkommensteuer erhoben wird.

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Entsprechend knüpfen die verwendeten Begriffe ("Vermögensstamm", "Substanz
des Vermögens", "Vermögensertrag", "Sollertrag") nicht an Begriffe des Einkommenund Gewerbesteuerrechts an und sind vor dem Hintergrund einer hinzutretenden
Vermögensteuerbelastung zu betrachten: Da der "Vermögensstamm" steuerlich
grundsätzlich unangetastet bleiben soll, wird die Vermögensteuer als "SollErtragsteuer" verstanden (vgl. BVerfGE 93, 121 <137>), die dadurch in Konkurrenz
zu Ertragsteuern wie der Einkommen- oder Gewerbesteuer tritt. Allein auf dieses Zusammentreffen der Vermögensteuer mit den übrigen Steuern bezog sich dort der
"Halbteilungsgrundsatz" als Belastungsobergrenze. Die daraus entstehende Belastungswirkung ist nicht ohne weiteres mit der Belastungswirkung vergleichbar, die
durch die Einkommen- und Gewerbesteuer oder allein durch die Einkommensteuer
entsteht. Denn während eine hinzutretende Vermögensteuer gerade darauf angelegt
ist, die vermögenswerten Rechtspositionen, die in ihrer Bemessungsgrundlage zusammengefasst werden, jährlich wiederholend und unabhängig vom tatsächlichen
Ertrag als Besteuerungsobjekt heranzuziehen ("wiederkehrende Steuer"; vgl.
BVerfGE 93, 121 <137>), zielen Einkommen- und Gewerbe(ertrag)steuer gerade
darauf ab, einen tatsächlichen Hinzuerwerb nur einmal im Jahr seiner Entstehung
steuerlich zu erfassen.

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2. Den Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz" (C. II. 3. der Entscheidungsgründe - BVerfGE 93, 121 <136 ff.>) kommt zudem keine Bindungswirkung gemäß
§ 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung allein den
in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand (vgl.

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BVerfGE 104, 151 <197>) oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst, soweit diese Ausführungen zur Auslegung der Verfassung enthalten (vgl.
BVerfGE 40, 88 <93 f.> m.w.N.). Denn im Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93,
121) ergibt sich ein "Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den ihn tragenden Gründen.
a) Der Tenor bezieht sich allein auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) und nicht auf einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit
(Art. 2 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), aus denen der
"Halbteilungsgrundsatz" als Belastungsobergrenze entwickelt wurde. In der Entscheidungsformel wurde § 10 Nr. 1 VStG allein mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern für unvereinbar erklärt, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden war, und das zu
Gegenwartswerten erfasste Vermögen mit demselben Steuersatz belastete.

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b) Die diesen Tenor tragenden Entscheidungsgründe sind jene Rechtssätze, die
nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte
Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei
der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfGE 96, 375 <404>). Da sich die
Entscheidungsformel allein auf Art. 3 Abs. 1 GG bezieht, gehören nur solche Ausführungen aus den Entscheidungsgründen zu den tragenden Gründen, die den Gleichheitsverstoß durch das Vermögensteuergesetz behandeln. Dazu gehören die Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz" (C. II. 3. der Entscheidungsgründe) nicht.

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II.
Die Gesamtbelastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG. Zwar fällt die
Steuerbelastung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (1.). Der Eingriff ist jedoch auch nach dem Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigt
(2.).

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1. a) Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kommt im Gesamtgefüge der
Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im
vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche
Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 104, 1
<8 f.> m.w.N.). Der Schutz betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die
dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser
die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 112, 93 <107> m.w.N.). Damit
schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche (vgl.
BVerfGE 83, 201 <208> m.w.N.). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die ge-

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schützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über
sie zu verfügen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>; 105, 17 <30>).
Diese Gewährleistung ist nicht nur dann betroffen, wenn etwa - wie im Gefahrenabwehrrecht - dem Bürger aufgrund seiner Eigentümerstellung die Kosten einer Sanierungsmaßnahme auferlegt werden (vgl. BVerfGE 102, 1 <14 f.>), sondern jedenfalls
auch dann, wenn Steuerpflichten - wie im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht - an
den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen. Staatliche Polizeigewalt und Finanzgewalt gehören gleichermaßen zu den Materien des klassischen Eingriffsrechts (vgl.
O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, 1895, S. 245 ff., 378 ff., 388) und bildeten
bereits den Hintergrund für die so genannte klassische Formel vom Eingriff in Freiheit
und Eigentum als Gegenstand des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. BVerfGE 40, 237
<249>; 47, 46 <78 f.>); Krebs, Vorbehalt des Gesetzes und Grundrechte, 1975, S. 1,
17 ff.; Eckhoff, Der Grundrechtseingriff, 1992, S. 48 ff.). Ist es der Sinn der Eigentumsgarantie, das private Innehaben und Nutzen vermögenswerter Rechtspositionen
zu schützen, greift auch ein Steuergesetz als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und
Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft und so den privaten Nutzen der erworbenen Rechtspositionen zugunsten der Allgemeinheit einschränkt.

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Der hiergegen ursprünglich gerichtete Einwand, Steuern müssten dann - sinnwidrig
- als Enteignung qualifiziert werden (vgl. Forsthoff, VVDStRL 12 <1954>, S. 8 <32>),
hat sich durch die Entwicklung des Enteignungsbegriffs erledigt. Die generellabstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets verfassungsmäßige oder verfassungswidrige - Inhalts- und Schrankenbestimmung
des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff (Art. 14
Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur
Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend zurückgeführt ist auf
Vorgänge der Güterbeschaffung (vgl. BVerfGE 104, 1 <9 f.> m.w.N. der stRspr) und
jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt wird.

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b) Auf die weitere Frage, ob Art. 14 GG das Vermögen als Ganzes schützt, kommt
es für die Würdigung der Einkommen- und Gewerbesteuer nicht an, denn jedenfalls
diese Steuerarten sind als Beeinträchtigung konkreter subjektiver Rechtspositionen
zu qualifizieren.

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Einkünfte - Gewinn oder Überschuss - im Sinne des Einkommensteuerrechts sind
das, was der Steuerpflichtige im Laufe eines Jahres erworben hat. Art. 14 GG schützt
zwar nicht den Erwerb, wohl aber den Bestand des Hinzuerworbenen. Das ist etwa
beim gewerblichen Gewinn der Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern,
die geschützte Rechtsgüter oder Rechte im Verfügungsbereich des Gewerbetreibenden sind. Bei Arbeitnehmern sind zivilrechtliche Lohnansprüche oder sonstwie erhaltene Zuwendungen geschützte vermögenswerte Rechte. Auch in den übrigen Einkunftsarten werden die Zugänge an geldwerten Gegenständen und dinglichen oder

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obligatorischen Rechten steuerlich erfasst. Diese bilden den Anknüpfungspunkt für
die - im Einzelnen nach Bewertung und Berücksichtigung der Abzüge - zu ermittelnde
Steuerpflicht. Der innerhalb einer Besteuerungsperiode erfolgte Hinzuerwerb von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist tatbestandliche Voraussetzung für die belastende Rechtsfolgenanordnung sowohl des Einkommen- als auch des Gewerbesteuergesetzes. Der Steuerpflichtige muss zahlen, weil und soweit seine Leistungsfähigkeit
durch den Erwerb von Eigentum erhöht ist. Dass die Zahlungspflicht für sich genommen dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt, aus welchen Mitteln er den staatlichen
Steueranspruch erfüllt, ändert nichts daran, dass das Hinzuerworbene tatbestandlicher Anknüpfungspunkt der belastenden Rechtsfolge ist. Zwar mag die Auferlegung
von Geldleistungspflichten für sich genommen die Eigentumsgarantie grundsätzlich
unberührt lassen (vgl. BVerfGE 14, 221 <241>; stRspr); für die Anknüpfung von
Geldleistungspflichten an den Erwerb vermögenswerter Rechtspositionen gilt dies
nicht.
c) Ob der Senat hiermit von der Rechtsprechung des Ersten Senats abweicht, nach
der Steuerlasten grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 14 GG unberührt lassen,
das Eigentumsgrundrecht jedoch dann verletzen, wenn die Geldleistungspflichten
den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95,
267 <300>), bedarf keiner Klärung. Die Zuordnung der angegriffenen Steuerlast zum
Schutzbereich des Art. 14 GG statt zu dem des subsidiär anwendbaren Art. 2 Abs. 1
GG wirkt sich im Ergebnis nicht entscheidungserheblich aus, denn auch nach den
Maßstäben des spezielleren Eigentumsgrundrechts erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet.

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2. Der Zugriff auf das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Gesamtbelastung des Beschwerdeführers durch
die Einkommen- und Gewerbesteuer erfolgte aufgrund einer verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandenden Anwendung der einschlägigen Regelungen des Einkommen- und Gewerbesteuergesetzes, die als Inhalts- und Schrankenbestimmungen
(Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) diese Belastung rechtfertigen.

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Die steuerlichen Schrankenbestimmungen des Eigentums unterliegen wie andere
Schrankenziehungen den allgemeinen Eingriffsbegrenzungen. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu mit seinen Anforderungen
an ein hinreichendes Maß an Rationalität (Eignung und Erforderlichkeit der Beeinträchtigung) und an Abgewogenheit beim Ausgleich zwischen den beteiligten individuellen Belangen und denen der Allgemeinheit. Bei der Eigentumsgarantie ist diese
Abwägung neben dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG wesentlich
auch durch die Leitlinien des Art. 14 Abs. 2 GG geprägt. Danach ist zwar die grundsätzliche Privatnützigkeit der vermögenswerten Rechte (individuelle Belange) geschützt. Ebenso aber gilt: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem
Wohl der Allgemeinheit dienen. - Für Steuereingriffe in vermögenswerte Rechtspositionen folgt daraus, dass der Nutzen einer vermögenswerten Rechtsposition einer-

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seits für die steuerliche Gemeinlast zugänglich ist. Andererseits muss dem Berechtigten ein privater Nutzen bleiben (vgl. BVerfGE 93, 121 <138>).
a) Aus diesem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden Maßstab, der lediglich den Rahmen der Abwägung kennzeichnet, lässt sich
keine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") ableiten. Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 Satz
2 GG ("zugleich") reicht zur Begründung einer mit Sinn und Zweck des Art. 14 Abs. 2
Satz 2 GG sowie seiner Entstehungsgeschichte (vgl. JöR N.F. Band 1 <1951>,
S. 147) zu vereinbarenden Herleitung einer Höchstbelastungsgrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung nicht aus.

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Aufgabe des Gesetzgebers ist es, in Erfüllung seines Regelungsauftrags (Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG) der Garantie des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem
Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung (Art. 14 Abs. 2 GG) in gleicher Weise Rechnung zu tragen und die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen
gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 89,
237 <241>; 91, 294 <310>). Das in Art. 14 GG angelegte Spannungsverhältnis ist
vom Gesetzgeber problem- und situationsbezogen jeweils zu einem interessengerechten Ausgleich zu bringen. Auch mit Blick auf die gesetzliche Auferlegung von
Steuern kann Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mit Hilfe des Adverbs "zugleich" als ein
striktes, grundsätzlich unabhängig von Zeit und Situation geltendes Gebot hälftiger
Teilung zwischen Eigentümer und Staat gedeutet werden.

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b) Vielmehr wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auch bei der Schrankenbestimmung durch Auferlegung von Steuerlasten, die an vermögenswerte Rechtspositionen anknüpfen, durch die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Soweit im Einzelfall keine vermögenswerte Rechtsposition betroffen ist, gilt
der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 1 GG,
der ebenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitskontrolle hinreichend Spielraum
für die Gewichtung der Freiheitsbeeinträchtigung und des rechtfertigenden öffentlichen Interesses lässt (vgl. BVerfGE 105, 17 <32>). In jedem Fall geht es um die Frage, wie weit die öffentliche Gewalt den Einzelnen zur Finanzierung des Gemeinwesens heranziehen darf, was ihm also von seinem erzielten wirtschaftlichen Erfolg
genommen werden darf und was ihm belassen bleiben muss.

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Allerdings bietet die Belastung mit Steuern den im Verhältnismäßigkeitsprinzip enthaltenen Geboten der Eignung und der Erforderlichkeit kaum greifbare Ansatzpunkte
für eine Begrenzung. Jenseits "erdrosselnder", die Steuerquelle selbst vernichtender
Belastung, die schon begrifflich kaum noch als Steuer qualifiziert werden kann (vgl.
BVerfGE 16, 147 <161>; 38, 61 <80 f.>), werden Steuern mit dem Zweck, Einnahmen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs zu erzielen, gemessen an diesem
Zweck grundsätzlich immer geeignet und erforderlich sein (Birk, Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen, 1983, S. 189; Papier, Besteuerung und
Eigentum, DVBl 1980, S. 787 <793>). Allein aus der Verhältnismäßigkeit im engeren

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Sinne, im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Angemessenheit und Zumutbarkeit
der Steuerbelastung, können sich Obergrenzen für eine Steuerbelastung ergeben.
Auch hier stößt jedoch die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Abwägungen des
Gesetzgebers zum Verhältnis zwischen öffentlichen Interessen an der Steuererhebung und privaten Interessen an einer möglichst eigentumsschonenden Besteuerung
auf besondere Schwierigkeiten. Jede wertende Einschränkung des staatlichen Finanzierungsinteresses durch Steuern läuft Gefahr, dem Gesetzgeber mittelbar eine
verfassungsgerichtliche Ausgaben- und damit eine Aufgabenbeschränkung aufzuerlegen, die das Grundgesetz nicht ausdrücklich vorsieht. Die Finanzverfassung - mit
Ausnahme der speziellen Regelung in Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG zur Vermeidung einer "Überbelastung" der Steuerpflichtigen bei der Verteilung der Umsatzsteuer - erwähnt keine materiellen Steuerbelastungsgrenzen.

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Immerhin zeigt gerade auch die spezielle Norm des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG,
dass die Vermeidung einer Überbelastung der Steuerpflichtigen - gleichsam selbstverständlich - als verfassungsgerechter Grundsatz zu gelten hat. Die Gewährleistung
einklagbarer, auch den Gesetzgeber bindender Grundrechte verbietet es, speziell für
das Steuerrecht die Kontrolle verfassungsrechtlicher Mäßigungsgebote dem Bundesverfassungsgericht gänzlich zu entziehen. Dem entspräche weder der völlige
Verzicht auf verfassungsgerichtliche Abwägungskontrolle zu übermäßigen Steuerlasten noch ein Rückzug auf mögliche Feststellungen schon "erdrosselnder" Wirkungen von Steuerlasten. Trotz mangelnder konkreter Verwaltungszwecke, die in ein
Verhältnis zur Steuerbelastung gesetzt und bewertet werden könnten, bleibt die Möglichkeit, in Situationen zunehmender Steuerbelastung der Gesamtheit oder doch einer Mehrheit der Steuerpflichtigen, insbesondere etwa dann, wenn eine solche Belastung auch im internationalen Vergleich als bedrohliche Sonderentwicklung
gekennzeichnet werden kann, vom Gesetzgeber die Darlegung besonderer rechtfertigender Gründe zu fordern, nach denen die Steuerlast trotz ungewöhnlicher Höhe
noch als zumutbar gelten dürfe.

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Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass die zu bewertende Intensität der Steuerbelastung insbesondere bei der Einkommensteuer nicht allein durch die Höhe des
Steuersatzes bestimmt wird, sondern erst durch die Relation zwischen Steuersatz
und Bemessungsgrundlage. Je breiter die Bemessungsgrundlage ausgestaltet ist, etwa durch Abschaffung steuerlicher Verschonungssubventionen oder Kürzung von
Abzügen wegen beruflich oder privat veranlasster Aufwendungen, desto belastender
wirkt sich derselbe Steuersatz für die Steuerpflichtigen aus. Entsprechend wirkt derselbe Steuersatz desto weniger belastend, je schmaler die Bemessungsgrundlage
ausfällt, in je geringerem Umfang also die - durch großzügige Abzugstatbestände geminderten - Einnahmen in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.

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Ferner ist zu bedenken, dass die Ausgestaltung der unterschiedlichen Steuersätze
in Form eines Tarifs primär am Maßstab verfassungsrechtlich gebotener Lastengleichheit auch in vertikaler Richtung zu messen ist (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>):

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Die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zur Besteuerung niedriger Einkommen ist angemessen auszugestalten (vgl. BVerfGE 82, 60 <89>; 99, 236 <260>;
107, 27 <47>; 112, 268 <279>). Weder dieses Gebot vertikaler Steuergerechtigkeit
(Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Verbot übermäßiger Steuerbelastung (Art. 14 GG) geben jedoch einen konkreten Tarifverlauf vor; vielmehr setzen beide den unmittelbar
demokratisch legitimierten Entscheidungen des Parlaments einen äußeren Rahmen,
der nicht überschritten werden darf. Bei der Einkommensteuer liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, ob der Tarif linear oder progressiv ausgestaltet wird. Wählt der Gesetzgeber einen progressiven Tarifverlauf, ist es grundsätzlich
nicht zu beanstanden, hohe Einkommen auch hoch zu belasten, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein - absolut und im Vergleich zu anderen Einkommensgruppen betrachtet - hohes, frei verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht. Ist letzteres
gewährleistet, liegt es weitgehend im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers,
die Angemessenheit im Sinne vertikaler Steuergerechtigkeit selbst zu bestimmen.
Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine
Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass
der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 14, 221 <241>; 82, 159 <190>; 93, 121
<137>).
c) Für den Streitfall ist nicht erkennbar, dass eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer - sei es im typischen Fall, sei es speziell im Fall des Beschwerdeführers - erreicht wäre, und zwar
auch dann nicht, wenn man die Berechnung des Beschwerdeführers zugrunde legt
(siehe bereits B. I. 1.). Das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht ist auch für hohe
Einkommen gegenwärtig nicht so ausgestaltet, dass eine übermäßige Steuerbelastung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden könnte.
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinen
Grundrechten verletzt. Er unterliegt keinem unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen Steuerzugriff, denn ihm bleibt auch nach Abzug der Einkommen- und Gewerbesteuer ein bedeutender Ertrag seiner erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit.

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d) Da die Vermögensteuer nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, kann im Übrigen dahinstehen, ob die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende Belastungsobergrenze bei einer Vermögensteuer, die zur Einkommen- und Gewerbesteuer hinzutritt, typischerweise "in der Nähe einer hälftigen Teilung" zu finden ist.

50

Hassemer

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

Landau

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 - Rn. (1 - 50), http://www.bverfg.de/e/
rs20060118_2bvr219499.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060118.2bvr219499

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