Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 25. August 2005
- 2 BvE 4/05 - 2 BvE 7/05 1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur
dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das
Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung.
2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt,
wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet,
dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß.
3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der
zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet
noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde.

1/58

4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung
des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.
a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an
höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.
b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens
lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen
des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.
c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die
Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern.
Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die
Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.

2/58

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 25. August 2005
Herr
Regierungsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 2 BVE 4/05 - 2 BVE 7/05 -

Im Namen des Volkes
In den Organstreitverfahren
über die Anträge
festzustellen,
dass der Bundespräsident durch seine Anordnung der Auflösung des 15. Deutschen
Bundestages vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2169) und seine Anordnung vom 21. Juli
2005 über die Bundestagswahl am 18. September 2005 (BGBl I S. 2170) gegen
Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen und dadurch die Antragsteller in ihren Rechten
aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt oder
unmittelbar gefährdet hat,
I. Antragstellerin:

Jelena Hoffmann, Mitglied des Deutschen Bundestages,
Paul-Löbe-Haus, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider,
Rominteweg 3, 30559 Hannover Antragsgegner:

Bundespräsident Prof. Dr. Horst Köhler,
Bundespräsidialamt, 11010 Berlin

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M.,
Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn –
- 2 BVE 4/05 -,
II. Antragsteller:

Werner Schulz, Mitglied des Deutschen Bundestages,
Kavalierstraße 19, 13187 Berlin

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Schenke,
Beim Hochwald 30, 68305 Mannheim Antragsgegner:

Bundespräsident Prof. Dr. Horst Köhler,
Bundespräsidialamt, 11010 Berlin

3/58

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M.,
Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn –
- 2 BVE 7/05 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2005 durch
Urteil
für Recht erkannt:
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Organstreitverfahren
ist die Frage, ob die Anordnungen des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005, den
15. Deutschen Bundestag aufzulösen und Neuwahlen auf den 18. September 2005
anzusetzen, die Antragsteller in ihrem Status als Abgeordnete des Bundestages unmittelbar gefährden oder verletzen.

1

I.
1. Die Antragsteller gehören dem 15. Deutschen Bundestag an, der am 22. September 2002 gewählt worden und am 17. Oktober 2002 zu seiner konstituierenden
Sitzung zusammengetreten ist. Die Antragstellerin zu I. gehört der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) an, der Antragsteller zu II. ist Mitglied
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

2

2. a) Bei der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag erhielten die SPD 38,5 % und
Bündnis 90/Die Grünen 8,6 % der Zweitstimmen; für die Christlich Demokratische
Union (CDU) betrug der Stimmanteil 29,5 %, für die Christlich-Soziale Union (CSU)
9,0 % und für die Freie Demokratische Partei (FDP) 7,4 %. Unter Berücksichtigung
von insgesamt fünf Überhangmandaten entfielen danach auf die SPD 251 und auf
Bündnis 90/Die Grünen 55 Sitze, während CDU und CSU zusammen 248 und die

3

4/58

FDP 47 Sitze erhielten; die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) errang
zwei Direktmandate.
Am 22. Oktober 2002 wählte der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Fraktion von SPD und Bündnis 90/Die Grünen Gerhard Schröder zum Bundeskanzler (vgl.
Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 2. Sitzung vom 22. Oktober 2002,
Plenarprotokoll 15/2, S. 28).

4

Durch Tod oder Mandatsverzicht von Inhabern zweier nicht nachzubesetzender Direktmandate im April und Juli 2004 sank die Anzahl der auf die SPD entfallenden Sitze auf 249. Bei einer Mitgliederzahl des Bundestages von nunmehr insgesamt 601
Abgeordneten entfallen seither 304 Sitze auf die Fraktionen von SPD und Bündnis
90/Die Grünen und 297 Sitze auf die Fraktionen von CDU/CSU und FDP sowie auf
Fraktionslose.

5

b) In seiner Regierungserklärung vom 14. März 2003 (vgl. Deutscher Bundestag,
Stenografischer Bericht der 32. Sitzung vom 14. März 2003, Plenarprotokoll 15/32,
S. 2479 ff.) stellte der Bundeskanzler ein umfangreiches Programm von Strukturveränderungen auf nahezu allen Feldern der Wirtschafts-, Arbeitsmarkt-, Steuer- und
Sozialpolitik vor, das unter der Bezeichnung "Agenda 2010" bekannt geworden ist.
Es sah im Wesentlichen vor, Leistungen des Staats zu kürzen, Eigenverantwortung
zu fördern und mehr Eigenleistung von jedem Einzelnen zu fordern. Zu den Kernelementen dieses Programms gehörten ein Umbau des Sozialstaats mit partieller Erneuerung, die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte, die Senkung der Lohnnebenkosten (unter anderem durch eine Reform des Gesundheitswesens), eine
Verbesserung der Arbeitsvermittlung, die Zusammenlegung von Arbeits- und Sozialhilfe (so genannte Hartz-IV-Gesetze) sowie eine Senkung der Unternehmenssteuern.

6

c) Auf einem außerordentlichen Bundesparteitag im März 2004 gab Bundeskanzler
Schröder den Vorsitz der SPD auf, und Franz Müntefering wurde zum neuen SPDParteivorsitzenden gewählt. Gerhard Schröder betonte auf dem Parteitag, der Reformprozess werde auch unter dem neuen Vorsitzenden fortgesetzt (vgl.
<http://www.sueddeutsche.de> vom 21. März 2004 "Zum Abschied vier Minuten Beifall").

7

d) Der am 6. Februar 2004 angekündigte Rücktritt des Bundeskanzlers vom Parteivorsitz der SPD stand in zeitlichem Zusammenhang mit der Landtagswahl in Hamburg, für die schon Wochen vorher eine schwere Niederlage der regierenden Sozialdemokraten vorausgesagt worden war. Seit der Bundestagswahl im September 2002
verlor die SPD in allen darauf folgenden Landtagswahlen und der Europawahl an
Stimmen im Vergleich zu den jeweils vorangegangenen Wahlen, und zwar vielfach in
erheblichem Umfang. Nach einem Verlust von 4,4 Prozentpunkten bei der Landtagswahl in Schleswig-Holstein am 20. Februar 2005 verlor die SPD schließlich auch bei
den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen am 22. Mai 2005 5,7 Prozentpunkte
und erhielt nur noch 37,1 % der Stimmen. Dies bedeutete nicht nur das schlechteste
Ergebnis eines Landesverbandes der SPD seit 1958, sondern hatte auch den Verlust

8

5/58

der Regierungsverantwortung in Nordrhein-Westfalen zur Folge.
e) Nach der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen gab der Bundeskanzler am
Abend des 22. Mai 2005 folgende Erklärung ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 233 der
Bundesregierung):

9

Deutschland befindet sich in einem tiefgreifenden Veränderungsprozess. Es geht
darum, unser Land unter den besonderen Bedingungen der Überwindung der deutschen Teilung auf die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts auszurichten. Mit der
Agenda 2010 haben wir dazu entscheidende Weichen gestellt.

10

Wir haben notwendige Schritte unternommen, die sozialen Sicherungssysteme zukunftsfähig zu machen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu
stärken. Dies sind unabdingbare Voraussetzungen für mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland. Erste Erfolge auf diesem Weg sind unübersehbar.

11

Bis sich aber die Reformen auf die konkreten Lebensverhältnisse aller Menschen in
unserem Land positiv auswirken, braucht es Zeit. Vor allem aber braucht es die Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger für eine solche Politik. Mit dem bitteren
Wahlergebnis für meine Partei in Nordrhein-Westfalen ist die politische Grundlage
für die Fortsetzung unserer Arbeit infrage gestellt.

12

Für die aus meiner Sicht notwendige Fortführung der Reformen halte ich eine klare
Unterstützung durch eine Mehrheit der Deutschen gerade jetzt für erforderlich. Deshalb betrachte ich es als Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland als meine
Pflicht und Verantwortung, darauf hinzuwirken, dass der Herr Bundespräsident von
den Möglichkeiten des Grundgesetzes Gebrauch machen kann, um so rasch wie
möglich, also realistischerweise für den Herbst dieses Jahres, Neuwahlen zum
Deutschen Bundestag herbeizuführen.

13

3. Am 27. Juni 2005 stellte der Bundeskanzler gemäß Art. 68 GG den Antrag, ihm
das Vertrauen auszusprechen. In diesem Zusammenhang äußerte er die Absicht, vor
der Abstimmung am Freitag, dem 1. Juli 2005, eine Erklärung hierzu abzugeben (vgl.
BTDrucks 15/5825).

14

Am 1. Juli 2005 fand die Beratung des Deutschen Bundestages über den Antrag
des Bundeskanzlers statt. Der Bundeskanzler begründete seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung
vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17465 ff.):

15

[…]

16

Mein Antrag hat ein einziges, ganz unmissverständliches Ziel: Ich möchte dem
Herrn Bundespräsidenten die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages und die
Anordnung von Neuwahlen vorschlagen können.

17

Der für meine Partei und für mich selber bittere Ausgang der Landtagswahlen in
Nordrhein-Westfalen war das letzte Glied in einer Kette zum Teil empfindlicher und
schmerzlicher Wahlniederlagen. In der Folge dessen wurde deutlich, dass es die

18

6/58

sichtbar gewordenen Kräfteverhältnisse ohne eine neue Legitimation durch den
Souverän, das deutsche Volk, nicht erlauben, meine Politik erfolgreich fortzusetzen.
Endgültig mit diesem Ausgang der Landtagswahl am 22. Mai wurden negative Auswirkungen für die Handlungsfähigkeit im parlamentarischen Raum unabweisbar. Die
Agenda 2010 mit ihren Konsequenzen schien zum wiederholten Male ursächlich für
ein Votum der Wählerinnen und Wähler gegen meine Partei. Wenn diese Agenda
fortgesetzt und weiterentwickelt werden soll - und das muss sie -, ist eine Legitimation durch Wahlen unverzichtbar.

19

Es ist daher ein Gebot der Fairness und der Aufrichtigkeit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, gegenüber meiner Partei, gegenüber dem Partner in der Koalition,
gegenüber dem Hohen Haus und auch gegenüber mir selbst, die Vertrauensfrage
zu stellen.

20

Meine Damen und Herren, alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien haben sich mit Nachdruck für die Auflösung des Bundestages ausgesprochen. Die
Wählerinnen und Wähler unterstützen mit überwältigender Mehrheit meinen
Wunsch nach Neuwahlen. Dessen sollten wir uns heute alle bewusst sein.

21

Viermal wurde bislang in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland die Vertrauensfrage gestellt: zweimal - von Helmut Schmidt und mir -, um sich der Mehrheit
im Bundestag zu versichern, zweimal - von Willy Brandt und Helmut Kohl -, um den
Weg für Neuwahlen freizumachen. Mir ist wohl bewusst: Die Mütter und Väter des
Grundgesetzes haben sich bei der Formulierung des Art. 68 sicher nicht von der
Überlegung leiten lassen, durch eine gewollte Niederlage die Tür zu einer Auflösung
des Parlamentes zu öffnen. Aber - auch darüber geben uns die Beratungen im Parlamentarischen Rat Auskunft - sie wollten ebenso wenig die Möglichkeit einer Neuwahl verwehren, wenn die Lage dies gebietet.

22

Nach den bösen Erfahrungen von Weimar lehnte es der Parlamentarische Rat ab,
dem Bundespräsidenten ein generelles Recht zur Auflösung des Bundestages einzuräumen. Aber auch dem Parlament blieb das Recht zur Selbstauflösung verwehrt.
Dem Parlamentarischen Rat verdanken wir mithin Regelungen, die Deutschland zu
einer der stabilsten, erfolgreichsten und angesehensten Demokratien der Welt gemacht haben. Dafür sind wir dankbar, auch wenn die Erfolgsgeschichte unserer
deutschen Demokratie nicht allein der Weisheit oder dem Weitblick unserer Gründergeneration geschuldet ist, sondern vor allem dem demokratischen Gemeinsinn
und dem klugen Instinkt der Bürgerinnen und Bürger, die stets für ein inneres
Gleichgewicht unseres Gemeinwesens gesorgt haben.

23

Unsere Staatspraxis, die auch durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigt wurde, ist eindeutig. Der mit der Vertrauensfrage verbundenen Konsequenz von Neuwahlen stehen keine zwingenden verfassungsrechtlichen
Bedenken entgegen. Die entscheidende Frage lautet also: Kann der Bundeskanzler
noch des stetigen Vertrauens der Mehrheit des Hauses sicher sein? Denn die drän-

24

7/58

genden Probleme unseres Landes, die Fortsetzung der begonnenen Reformen, die
Krise der Europäischen Union, die Herausforderungen der Globalisierung und die
Gefahren für Frieden, Sicherheit und Stabilität in unserer einen Welt dulden keinen
Zustand der Lähmung oder des Stillstandes.
Meine Damen und Herren, ich habe mir die Entscheidung, zunächst die Vertrauensfrage, danach mich und meine Regierung einer neuen Wahl zu stellen, reiflich und
gewissenhaft überlegt. Aus der Opposition hat es Forderungen nach meinem Rücktritt gegeben. Aber was dann? Der Weg nach Art. 63 Grundgesetz setzt mehrere erfolglose Wahlgänge voraus und ist damit äußerst kompliziert und der Würde des
Hohen Hauses nicht angemessen.

25

Genau aus diesem Grund hat bereits mein Amtsvorgänger diesen Weg 1982 entschieden abgelehnt. Helmut Kohl betonte vor dem Deutschen Bundestag am 17.
Dezember 1982 - ich zitiere ihn wörtlich -:

26

Der Vorwurf der Manipulation wäre … gerechtfertigt, wenn ich

27

- also Helmut Kohl -

28

den Weg des Rücktritts gemäß Art. 63 des Grundgesetzes wählen würde.

29

Weiter, meine Damen und Herren, wieder Zitat Helmut Kohl:

30

In der augenblicklichen Situation würde es niemanden überzeugen, wenn ein derartiges Verfahren eingeschlagen würde, um den Bundespräsidenten zur Auflösung
des Bundestages zu nötigen.

31

Ich

32

- wieder Helmut Kohl -

33

bin der Auffassung, dass der von mir gewählte Weg zur Auflösung des Bundestages
überzeugend und verfassungsrechtlich einwandfrei ist.

34

Ich teile diese Argumentation meines Vorgängers.

35

Meine Damen und Herren, die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen von
SPD und Grünen haben in unserem Land einen tief greifenden Veränderungsprozess eingeleitet. Dieser Reformprozess ist in seinem Umfang und in seinen Konsequenzen einmalig in der Geschichte der Bundesrepublik. Wir haben in Angriff genommen, was unsere Vorgängerregierung unterlassen hatte. Wir haben begonnen,
wozu CDU/CSU und FDP 16 Jahre Zeit, aber niemals den Mut hatten.

36

Mit den Reformen der Agenda 2010 haben wir wichtige Bereiche unserer Gesellschaft in ihren Strukturen grundlegend erneuert: in der Gesundheitsversorgung, in
der Rentenpolitik und auf dem Arbeitsmarkt. Diese Reformen sind notwendig, um
unseren Sozialstaat auch in Zukunft zu erhalten und unsere Wirtschaft auf die Herausforderungen der Globalisierung und des Älterwerdens unserer Gesellschaft einzustellen. Diese notwendigen Reformen mussten gegen massive Widerstände von

37

8/58

Interessengruppen durchgesetzt werden. Einige haben in dieser Situation auf unverantwortliche Weise die Verunsicherungen der Bürgerinnen und Bürger instrumentalisiert. Mit populistischen Kampagnen wurden Ängste geweckt und geschürt, weil
die Reformen zunächst mit Belastungen verbunden sind, ihre positiven Wirkungen
aber erst später, teilweise durchaus erst in einigen Jahren, zu spüren sein werden.
Nur zu gut erinnern wir uns an die öffentliche Aufregung bei der Einführung der Praxisgebühr und an die Protestwelle beim Beschluss der so genannten Hartz-IVGesetze im vergangenen Jahr.
Keine Frage, das Reformprogramm der Agenda 2010 hat zu Streit zwischen den
Parteien und in den Parteien geführt. In den regierenden Parteien und Fraktionen ist
es zu inneren Spannungen und auch zu Konflikten um die richtige Richtung gekommen. Meine Partei - das will ich nicht verschweigen - hat darunter besonders gelitten. Die SPD hat seit dem Beschluss der Agenda 2010 bei allen Landtagswahlen
und der Europawahl Stimmen verloren, in vielen Fällen sogar die Regierungsbeteiligung in den Ländern. Das war ein hoher Preis für die Durchsetzung der Reformen.
Dass wir diesen hohen Preis, zuletzt in Nordrhein-Westfalen, zu zahlen hatten, hat
innerhalb meiner Partei und meiner Fraktion zu heftigen Debatten um den künftigen
Kurs der SPD geführt. Das gilt in ähnlicher Weise für unseren Koalitionspartner. Es
ging und es geht um die Frage, ob die Reformen der Agenda 2010 überhaupt notwendig sind oder ob sie nicht gar zurückgenommen werden sollten. Diese Debatte
hat so weit geführt, dass SPD-Mitglieder damit drohten, sich einer rückwärts gewandten, linkspopulistischen Partei anzuschließen, die vor Fremdenfeindlichkeit
nicht zurückschreckt. Einige haben diesen Schritt vollzogen; an die Spitze jener Partei hat sich ein ehemaliger SPD-Vorsitzender gestellt.

38

Meine Damen und Herren, solch eindeutige Signale aus meiner Partei, der führenden Regierungspartei, musste und muss ich ernst nehmen, zumal in den Wochen
vor dem 22. Mai dieses Jahres fast täglich in den Medien darüber berichtet wurde,
auch aus dem parlamentarischen Raum heraus. Am 22. Mai lag die Frage offen auf
dem Tisch, ob bei diesem Wahlausgang eine volle Handlungsfähigkeit für mich
und meine Politik noch gegeben war, zumal die Mehrheit für diese Regierung im
Deutschen Bundestag von Anfang an denkbar knapp war. Diese Mehrheit hat sich
durch den Verlust nicht nachzubesetzender Überhangmandate weiter reduziert und
beträgt nur noch drei Stimmen, wenn die so genannte Kanzlermehrheit erforderlich
ist.

39

Grundvoraussetzung für die gesamte Regierungspolitik, ganz besonders aber für
unsere Außen- und Sicherheitspolitik sind Planbarkeit und Verlässlichkeit. Dies betrifft grundsätzliche Fragen wie die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei zur Europäischen Union, die weitere Vertiefung unserer Beziehungen zu Russland und den
Ausbau unserer politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu China. Hierfür ist
die Bundesregierung auf die Geschlossenheit der Koalitionsfraktionen angewiesen.
Auch hier sind vermehrt abweichende, jedenfalls die Mehrheit gefährdende Stimmen laut geworden.

40

9/58

Meine Damen und Herren, über die Zweifler und jene, die mit Austritt oder abweichendem Stimmverhalten gedroht haben, will und kann ich moralisch nicht rechten;
denn das stetige Vertrauen gemäß Art. 68 unseres Grundgesetzes ist keine moralische, sondern eine politische Kategorie. Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes erlaubt
den Abgeordneten, abweichende Positionen einzunehmen. Diese Tatsache unterliegt nicht einer moralischen Bewertung oder gar einer moralischen Verurteilung von
Abgeordneten. Da aber der Bundeskanzler auf dauerhaftes Vertrauen angewiesen
ist, um nach innen wie nach außen seine Politik verwirklichen zu können, muss er
ein solches abweichendes Ankündigen, Fordern oder Verhalten stets politisch bewerten. Klar abweichende Positionierungen mögen subjektiv betrachtet als durchaus berechtigt angesehen werden, müssen aber vom Bundeskanzler politisch anders beurteilt werden; denn er braucht eine stetige und verlässliche Basis für seine
Politik.

41

Ebenso klar muss auch sein, dass dort, wo Vertrauen nicht mehr vorhanden ist, öffentlich nicht so getan werden darf, als gäbe es dieses Vertrauen. Ich habe auch
das erleben müssen. Auch das ist Bestandteil meiner politischen Bewertung. Und
diese ist eindeutig: Eine Bewertung der politischen Kräfteverhältnisse vor und nach
der Entscheidung, Neuwahlen anzustreben, muss dazu führen - dessen bin ich mir
ganz sicher -, dass ich unter den aktuellen Bedingungen nicht auf das notwendige,
auf stetiges Vertrauen im Sinne des Art. 68 Grundgesetz rechnen kann.

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Meine Damen und Herren, was die bestehenden Kräfteverhältnisse anlangt, so
muss ich auch die Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Bundestag
und Bundesrat berücksichtigen. Die Situation im Bundesrat ist dabei nicht nur eine
Frage der Mehrheit, sondern ist zunächst einmal eine Frage der Haltung, wie die
Zahl der Einsprüche nach abgeschlossenen Vermittlungsverfahren exemplarisch
zeigt. In der laufenden Wahlperiode hat die Bundesratsmehrheit nach abgeschlossenen Vermittlungsverfahren in 29 Fällen Einspruch gegen das entsprechende Gesetz eingelegt. Das ist fast so häufig wie in den ersten zwölf Wahlperioden der Jahre 1949 bis 1994 zusammen. Ersichtlich geht es der Bundesratsmehrheit in diesen
wie in anderen Fällen, etwa in der Steuerpolitik oder beim Subventionsabbau, nicht
mehr um inhaltliche Kompromisse oder staatspolitische Verantwortung, sondern um
machtversessene Parteipolitik, die über die Interessen des Landes gestellt wird. Ich
kann es weder der Regierung noch den Regierungsfraktionen zumuten, immer wieder Konzessionen zu machen und doch zu wissen, dass die Bundesratsmehrheit ihre destruktive Blockadehaltung nicht aufgeben wird. Nur eine durch die Wählerinnen
und Wähler klar und neuerlich legitimierte Regierungspolitik wird bei der Mehrheit
des Bundesrates zu einem Überdenken der Haltung und - wenn auch nicht kurzfristig - zu einer Änderung der Mehrheit führen.

43

Meine Damen und Herren, das Ziel des Machterhalts um der Macht willen rechtfertigt niemals Entscheidungen gegen die bessere Einsicht und den Rat des Gewissens. Ich handele in der Gewissheit, dass die von mir begonnene Politik der Reformen richtig und notwendig ist - für unser Land und für seine Menschen. Darum

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10/58

werde ich mich auch mit all meiner Energie und mit ganzer Kraft darum bemühen,
dass die Wählerinnen und Wähler mich beauftragen, das Begonnene fortzuführen.
Die Vertrauensfrage gibt daher jedem Abgeordneten die Chance, sich zu entscheiden. Mit einer Enthaltung und auch mit einem Nein eröffnen die Mitglieder dieses
Hohen Hauses dem Herrn Bundespräsidenten die Möglichkeit, die Entscheidung
über die Zukunft der Politik und über die Zukunft unseres Landes dem Souverän,
unseren Bürgerinnen und Bürgern, in die Hand zu geben. Ich bin davon überzeugt,
dass dieser Weg mit dem Sinn und den Bestimmungen unserer Verfassung in Einklang ist, und ich bin davon überzeugt, dass der Herr Bundespräsident die richtige
Entscheidung treffen wird.

45

Meine Damen und Herren, ich weiß mich mit den weitaus meisten unserer Landsleute darin einig, dass in der gegenwärtigen Situation die Wähler zu ihrem Recht
kommen sollten - nicht im Zuge eines Plebiszits, nicht im Rahmen einer Volksabstimmung, die unsere Verfassung eben nicht vorsieht, sondern durch Neuwahlen,
die das erklärte Ziel meiner heutigen Vertrauensfrage sind. Insoweit - das lässt sich
gar nicht bestreiten - richtet sich die Vertrauensfrage über den Deutschen Bundestag hinaus natürlich und in letzter Konsequenz an die Wählerinnen und Wähler
selbst. Vordergründig betrachtet handelt es sich um einen Vorgang, mit dem der
Bundeskanzler sein eigenes Schicksal der Entscheidung des Volkes anvertraut. Die
wahre Dimension unserer heutigen Entscheidung weist aber weit darüber hinaus.
Tatsächlich geht es um die Möglichkeit des demokratischen Souveräns, die Grundrichtung der künftigen Politik selbst zu bestimmen.

46

[…]

47

Der Vorsitzende der Fraktion der SPD, Franz Müntefering, führte zum Antrag des
Bundeskanzlers unter anderem aus (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17472 ff.):

48

[…]

49

Als SPD-Fraktion hatten wir in den letzten zwei Jahren einen anstrengenden Lauf.
Hinter uns liegen schwierige Gesetze, die Streit nötig machten. Darauf bin ich eher
stolz als nicht; denn schwierige Gesetze kann man sich nicht leicht machen.

50

Hinter uns liegen aber auch Ergebnisse von Wahlen. Ich erinnere an die Europawahl, die Landtagswahlen in Thüringen, im Saarland, in Brandenburg - gut gegangen, aber minus 7,4 Prozent - und in Sachsen, an die Kommunalwahl in NordrheinWestfalen, an die Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und in NordrheinWestfalen. Damit verbunden ist eine Serie bitterer Wahlergebnisse. Die Opposition
hat behauptet - und die Medien haben es geschrieben -, diese Wahlschlappen, diese herben Wahlniederlagen hätten etwas mit der Bundespolitik zu tun, mit der Politik der Erneuerung, die Bundeskanzler Gerhard Schröder, seine Regierung und
die Koalition seit Frühjahr 2003 forciert vorangetrieben haben.

51

11/58

Wir konnten dem alles in allem nicht widersprechen; Stichwort Agenda 2010, Stichwort Hartz. Wir sind aber sicher: Die Reformen sind unverzichtbar. Wir sind auf dem
richtigen Weg. […]

52

In einer Situation wie dieser, mit einer Mehrheit von drei Stimmen aufseiten der Koalition im Bundestag und mit einer aufziehenden PDS/ML, unbeirrt durchs Feuer der
Reformen zu gehen, ist nicht einfach, nicht für die Partei, nicht für die Abgeordneten. Dass in dieser Lage manche von uns dem Bundeskanzler und unserer Politik
handfeste Kursänderungen abverlangten, konnte jeder lesen und hören. Ich fand
das falsch, aber es war so.

53

Ich habe nach der durch einen Verräter missglückten Ministerpräsidentenwahl in
Schleswig-Holstein […] und vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen Sorge gehabt um die Handlungsfähigkeit meiner Partei und Fraktion und damit letztlich der
Bundesregierung. Ich habe das dem Bundeskanzler auch gesagt. Es war auch meine Pflicht, das zu sagen. Es sei noch immer gut gegangen, höre ich. Richtig. Aber
ich nehme an, das Kind muss nicht erst im Brunnen liegen, bevor man den Brunnen
abdeckt. Man muss nicht erst Abstimmungen verlieren, bevor man darauf reagiert,
dass man Abstimmungen zu verlieren droht bzw. nicht mehr gewinnen kann, und
dem nur dadurch entgeht, dass man nicht handelt.

54

Das Wahlergebnis in Nordrhein-Westfalen war doch unmissverständlich. Die Frage lag offen zu tage - sie wurde uns doch auch gestellt -, wie es denn hier in Berlin
weitergehen könnte. Darüber wurde offen spekuliert. Man wird sich erinnern, wenn
man will. Deutschland darf aber seine Zeit nicht verschlafen. Wir dürfen nicht über
ein Jahr durch das, was unterbleibt, weil es aussichtslos ist in dieser Konstellation,
oder durch das, was im Bundesrat versandet, Stillstand in Deutschland haben. […]

55

… aus Gesprächen mit dem Bundeskanzler weiß ich, dass er selbst sich die Entscheidung zur Vertrauensfrage mit dem Ziel der Neuwahlen nicht leicht gemacht
hat. Außerdem teile ich mit ihm die Überzeugung, dass Neuwahlen der bestmögliche Weg zur Klärung der politischen Richtung für Deutschland und zur Legitimation unseres politischen Auftrags sind.

56

Ob sich jemand so oder anders entscheidet, er kann dafür gute Gründe nennen.
Wichtig ist, dass wir voneinander wissen, dass beides respektabel ist, dass wir uns
aber einig sind in dem Bewusstsein, dass Gerhard Schröder als Bundeskanzler das
Vertrauen der SPD-Bundestagsfraktion hat und dass wir ihn weiter als Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland haben wollen.

57

(Beifall bei der SPD - Zuruf von der CDU/CSU: Das versteht kein Mensch! - Weitere
Zurufe von der CDU/CSU)

58

- Sie tun so, als ob es hier um Misstrauen ginge. Es geht heute nicht um Misstrauen.

59

(Zurufe von der CDU/CSU: Doch!)

60

12/58

- Ach, das ist aber interessant! Dann, liebe Frau Merkel - Sie sind doch jetzt Kanzlerkandidatin -, stellen Sie den Antrag auf ein Misstrauensvotum. Sie werden sehen:
Sie sind in der Minderheit hier in diesem Haus. Das werden Sie ganz deutlich erleben. […]

61

Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nahm der Bundesminister des Auswärtigen
Joseph Fischer unter anderem wie folgt Stellung (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185,
S. 17477 ff.):

62

[…]

63

Meine Fraktion, Bündnis 90/Die Grünen, hätte sich gewünscht, dass die Koalition
das Mandat der Wählerinnen und Wähler, das wir mit der erfolgreichen Bundestagswahl 2002 bekommen haben, im Interesse und zur Erneuerung unseres Landes voll
erfüllen hätte können. Gleichwohl ist es die Entscheidung des Bundeskanzlers als
Institution und als Person - so ist es in Art. 68 des Grundgesetzes vorgesehen; ich
füge hinzu, dass dies auch die politische Entscheidung unseres Koalitionspartners
ist -, die Vertrauensfrage zu stellen, wenn er zu der Überzeugung kommt, dass seine Mehrheit in diesen schwierigen Zeiten nicht mehr voll belastbar ist. […]

64

Die Vorsitzende der Fraktion der CDU/CSU, Angela Merkel, erklärte unter anderem
(vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung vom 1. Juli
2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17469 ff.):

65

[…]

66

Herr Bundeskanzler, lassen Sie es mich gleich zu Beginn ausdrücklich sagen: Dass
Sie heute den Antrag auf Abstimmung gemäß Art. 68 des Grundgesetzes mit dem
Ziel stellen, eine vorgezogene Wahl zum Deutschen Bundestag herbeizuführen, begrüßt die CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Für diesen Schritt zolle ich Ihnen auch persönlich Respekt; denn er ist unumgänglich, um unserem Land monatelange, quälende Auseinandersetzungen aus Gründen rot-grüner … Handlungsunfähigkeit zu
ersparen. […]

67

Ähnlich äußerte sich der Vorsitzende der Fraktion der FDP, Guido Westerwelle, in
seiner Stellungnahme (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der
185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17475):

68

[…]

69

Die Freien Demokraten unterstützen Neuwahlen. Wir wollen Neuwahlen und wir
äußern hier ausdrücklich unseren Respekt vor Ihrer Entscheidung, mit der Vertrauensfrage den Weg für Neuwahlen freizumachen. […]

70

Die fraktionslose Abgeordnete der PDS, Gesine Lötzsch, erklärte für ihre Partei,
sich auf Neuwahlen zu freuen. Der Chef der CSU-Landesgruppe und erste stellvertretende Fraktionsvorsitzende Michael Glos von der CDU/CSU-Fraktion führte am
Ende der Aussprache ebenfalls aus, Neuwahlen zu wollen (vgl. Deutscher Bundes-

71

13/58

tag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/
185, S. 17480 f.).
Im Anschluss an die Aussprache legten die Antragstellerin zu I. in einer schriftlichen
Erklärung und der Antragsteller zu II. in einer mündlichen Erklärung nach § 31 der
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ihre verfassungsrechtlichen und politischen Einwände gegen das Vorgehen nach Art. 68 GG dar.

72

Bei der namentlichen Abstimmung über den Antrag des Bundeskanzlers stimmten
151 der Mitglieder der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit "Ja",
während die Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP sowie die fraktionslosen Abgeordneten mit "Nein" (insgesamt 296) stimmten und sich acht Mitglieder
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und 140 Mitglieder der SPD-Fraktion der Stimme enthielten.

73

Die Antragstellerin zu I. stimmte mit "Ja", der Antragsteller zu II. nahm an der Abstimmung über den Antrag nach Art. 68 GG nicht teil (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185,
S. 17483 ff.).

74

4. Daraufhin schlug der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten vor, den Deutschen Bundestag aufzulösen. Der Bundespräsident entsprach diesem Antrag und
ordnete, mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, am 21. Juli 2005 die Auflösung
des 15. Deutschen Bundestages an (BGBl I S. 2169). Gleichzeitig setzte er mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers und des Bundesministers des Innern gemäß § 16
BWahlG die Wahl zum Deutschen Bundestag für den 18. September 2005 fest
(BGBl I S. 2170).

75

In einer Fernsehansprache am selben Tage begründete der Bundespräsident seine
Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

76

[…]

77

Unser Land steht vor gewaltigen Aufgaben. Unsere Zukunft und die unserer Kinder
stehen auf dem Spiel. Millionen von Menschen sind arbeitslos, viele seit Jahren. Die
Haushalte des Bundes und der Länder sind in einer nie da gewesenen, kritischen
Lage. Die bestehende föderale Ordnung ist überholt. Wir haben zu wenig Kinder,
und wir werden immer älter. Und wir müssen uns im weltweiten, scharfen Wettbewerb behaupten.

78

In dieser ernsten Situation braucht unser Land eine Regierung, die ihre Ziele mit
Stetigkeit und mit Nachdruck verfolgen kann. Dabei ist die Bundesregierung auf die
Unterstützung durch eine verlässliche, handlungsfähige Mehrheit im Bundestag angewiesen.

79

Der Bundeskanzler hat am 1. Juli vor dem Bundestag deutlich gemacht, dass er mit
Blick auf die knappen Mehrheitsverhältnisse keine stetige und verlässliche Basis für
seine Politik mehr sieht. Ihm werde mit abweichendem Abstimmungsverhalten und

80

14/58

Austritten gedroht.
Loyalitätsbekundungen aus den Reihen der Koalition hält der Bundeskanzler vor
dem Hintergrund der zu lösenden Probleme nicht für dauerhaft tragfähig. Die Lagebeurteilung des Bundeskanzlers hat mir auch der Vorsitzende der SPD-Fraktion aus
seiner Sicht bestätigt.

81

Ich weiß: Viele Menschen haben in den vergangenen Wochen Unbehagen wegen
des Verfahrens empfunden, das eingeschlagen worden ist. Sie zeigen damit, wie
wichtig ihnen das Grundgesetz ist. Darüber freue ich mich. In der Tat hat sich unsere Verfassung in über 50 Jahren bewährt. Sie sieht aus guten Gründen nur ausnahmsweise vorgezogene Wahlen vor. Das Grundgesetz ermöglicht es aber dem
Bundeskanzler, eine parlamentarische Vertrauensfrage mit dem Ziel zu stellen, vorgezogene Wahlen herbeizuführen. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland war dies zweimal der Fall: 1972 und 1983. Eine Niederlage des Bundeskanzlers bei dieser Abstimmung allein reicht jedoch nicht aus, um den Bundestag
aufzulösen. Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine von stetiger Zustimmung der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll verfolgen kann. So gibt es das
Bundesverfassungsgericht vor. Und so sieht der Bundeskanzler seine Lage.

82

Ich habe die Beurteilung des Bundeskanzlers eingehend geprüft. Dazu habe ich viele Gespräche mit den verantwortlichen Politikern und mit Rechtsexperten geführt.
Ich bin den Bürgerinnen und Bürgern dankbar, die mir in Gesprächen, Briefen und
E-Mails ihre Meinung mitgeteilt haben.

83

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 hat der
Bundespräsident die Einschätzung des Bundeskanzlers zu beachten, es sei denn,
eine andere Einschätzung ist eindeutig vorzuziehen. Ich habe Respekt vor allen, die
gezweifelt haben, und ich habe ihre Argumente gehört und ernsthaft gewogen.
Doch ich sehe keine andere Lagebeurteilung, die der Einschätzung des Bundeskanzlers eindeutig vorzuziehen ist. Ich bin davon überzeugt, dass damit die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Auflösung des Bundestages gegeben
sind.

84

Damit ist es nach dem Grundgesetz meine Pflicht als Bundespräsident, zu entscheiden, ob ich Neuwahlen ansetze oder nicht. In meiner Gesamtabwägung komme ich
zu dem Ergebnis, dass dem Wohl unseres Volkes mit einer Neuwahl jetzt am besten gedient ist.

85

Es ist richtig, dass in der heutigen Situation der demokratische Souverän - das
Volk - über die künftige Politik unseres Landes entscheiden kann. […]

86

II.
1. Mit ihren am 29. Juli und 1. August 2005 eingegangenen, aus dem Rubrum ersichtlichen Anträgen wenden sich die Antragsteller gegen die Anordnungen des Bun-

15/58

87

despräsidenten.
Zur Begründung ihrer Anträge machen die Antragsteller - mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Aspekte - im Wesentlichen geltend:

88

Das Bundesverfassungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass nur eine durch die
Kräfteverhältnisse im Bundestag verursachte politische Handlungsunfähigkeit der
Bundesregierung die Stellung einer unechten Vertrauensfrage mit dem Ziel der Bundestagsauflösung legitimieren könne. Eine von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Interpretation des Art. 68 GG führte zu einer grundlegenden Veränderung des den Art. 68 GG prägenden grundgesetzlichen
Verfassungsgefüges. Bedroht wäre ferner die Freiheit und Offenheit des parlamentarischen Willensbildungsprozesses, weil eine unbeschränkt zulässige unechte Vertrauensfrage dem Bundeskanzler einen Weg eröffnen würde, kritische Abgeordnete
über die Drohung mit der Selbstauflösung und der damit verbundenen Beendigung
des Mandats zu disziplinieren.

89

Die bei der Ankündigung von Neuwahlen am 22. Mai 2005 durch den Bundeskanzler gegebene und am 1. Juli 2005 vor dem Bundestag wiederholte Begründung, der
Bundeskanzler bedürfe für seine Reformpolitik der Legitimation durch das Volk, vermöge die Stellung einer unechten Vertrauensfrage verfassungsrechtlich nicht zu legitimieren.

90

Auch der Hinweis des Bundeskanzlers auf das Bestehen einer Bundesratsmehrheit
der Opposition rechtfertige die Vertrauensfrage nicht. An der Bundesratsmehrheit
würde sich auch bei dem vom Kanzler angestrebten Wahlsieg der bisherigen Regierungsparteien nichts ändern. Die unmittelbare Anrufung des Volks gegen den Bundesrat, um diesem gegenüber politischen Druck auszuüben und eine Veränderung
der Mehrheitsverhältnisse im Bundestag herbeizuführen, stelle ebenfalls keine verfassungsrechtlich zulässige Zielsetzung einer unechten Vertrauensfrage dar. Eine so
motivierte unechte Vertrauensfrage ziele auf einen Akt plebiszitärer Demokratie, welcher der im Hinblick auf Weimarer Erfahrungen bewusst repräsentativdemokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes fremd sei.

91

Dem Bundeskanzler sei hinsichtlich der Einschätzung der Frage, ob er noch eine
ausreichende Mehrheit im Bundestag besitze und damit seine politische Handlungsfähigkeit gesichert sei, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Auch unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsspielraums bedürfe es für die Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse aber einer rationalen nachvollziehbaren Begründung. Ein "gefühltes
Misstrauen" reiche deshalb für die Stellung einer unechten Vertrauensfrage nicht
aus. Für eine fehlerfreie Einschätzung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse
sei es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem
erforderlich, dass der Kanzler bereits bei der Ankündigung der Vertrauensfrage sich
Klarheit über den Verlust der parlamentarischen Mehrheit und einer daraus erwachsenden politischen Handlungsunfähigkeit verschaffe, woran es im vorliegenden Fall
gefehlt haben dürfte.

92

16/58

Ob sich der Kanzler auf das Vertrauen der Mehrheitsfraktionen, das heißt die prinzipielle politische Unterstützung für Person und Sachprogramm des Bundeskanzlers,
stützen könne, lasse sich nur anhand äußerer Umstände feststellen. Für das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses spreche bereits, dass der Bundeskanzler in der
Vergangenheit in allen 39 Fällen, in denen er für Abstimmungen die Kanzlermehrheit
benötigt habe, diese auch erhalten habe. Selbst bei innerhalb der Regierungsfraktionen zunächst politisch höchst umstrittenen Gesetzen habe der Bundeskanzler stets
die erforderlichen Stimmen der Regierungsfraktionen zu erhalten vermocht. So hätten bei der Schlussabstimmung nach der dritten Lesung des Hartz-IV-Gesetzes alle
Abgeordneten der Regierungsfraktionen bei einer Stimmenthaltung für dieses Gesetz gestimmt, auch solche Abgeordneten wie Ottmar Schreiner (SPD), der sich auf
dem SPD-Parteitag noch vehement gegen das Gesetz ausgesprochen habe. Noch
am Vortag der Vertrauensabstimmung sei es der Regierung zu 40 Gesetzesanträgen
und sonstigen Anträgen gelungen, die Zustimmung der Regierungsfraktionen zu erlangen. Der Partei- und Fraktionsvorsitzende der SPD, Franz Müntefering, habe am
Tage der Vertrauensabstimmung bestätigt, dass der Kanzler das Vertrauen der SPDFraktion besitze und anders als die Oppositionsführerin die Mehrheit hinter sich habe. Auch eine Reihe von Abgeordneten, sowohl der SPD als auch aus der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen, die sich in der Vergangenheit kritisch gegenüber der Regierung geäußert hätten, hätten dem Bundeskanzler ihr Vertrauen und ihre Bereitschaft
versichert, ihn selbst bei parteiintern umstrittenen Gesetzen, wie der Senkung der
Unternehmenssteuer, zu unterstützen.

93

Die in der Vergangenheit bei entscheidenden Abstimmungen immer wieder demonstrierte Unterstützung des Bundeskanzlers auch durch die ihm gegenüber kritisch eingestellten Abgeordneten aus den Regierungsfraktionen begründe eine Vermutung dafür, dass der Kanzler auch in Zukunft mit der Unterstützung durch die
Abgeordneten der Regierungsfraktionen habe rechnen können. Das gelte umso
mehr, als die eigentlich politisch umstrittenen Gesetze durch den Bundestag bereits
verabschiedet worden seien. Es gebe sichere Anzeichen dafür, dass die restlichen
Reformgesetze aus der "Agenda 2010" eine Mehrheit in den Reihen der Regierungsfraktionen gefunden hätten. Dafür spreche insbesondere die Tatsache, dass wenige
Tage nach der Ablehnung der Vertrauensfrage der Parteivorstand der SPD am 4. Juli
2005 einstimmig ein so genanntes "Wahlmanifest" beschlossen habe, das auch die
Billigung des Bundeskanzlers gefunden und über das sich bisher kein einziger Koalitionspolitiker kritisch geäußert habe. Die darin aufgelisteten Projekte, die ausdrücklich als Fortführung der "Agenda 2010" bezeichnet worden seien, hätten daher durchaus noch im letzten Jahr der Legislaturperiode mit den bestehenden Mehrheiten
realisiert werden können.

94

Das fehlende Vertrauen des Bundestages lasse sich auch nicht auf kritische Äußerungen einzelner Abgeordneter der Regierungsfraktionen gegenüber der Regierungspolitik stützen. Das Dossier, das vom Bundeskanzleramt dem Bundespräsidenten vorgelegt worden sei, beschränke sich inhaltlich auf Presseartikel und sonstige in

95

17/58

den Medien abgegebene Stellungnahmen, in denen sich, wie es für eine große
Volkspartei wie die SPD typisch sei, das breite politische Meinungsspektrum innerhalb einer solchen Partei widerspiegele und Kritik gegenüber der Regierung geäußert werde. Solche Äußerungen, auch verbunden mit der Drohung, der Bundesregierung bei Verabschiedung von einzelnen Gesetzen die Gefolgschaft zu verweigern,
habe es schon in der Vergangenheit gegeben, ohne dass dies die kritisierenden
Abgeordneten daran gehindert hätte, sich bei den entscheidenden Abstimmungen
über Gesetzesvorhaben (wie etwa bei den Hartz-IV-Gesetzen) mit der Regierung
stets solidarisch zu erklären und diese durch entsprechendes Abstimmungsverhalten zu unterstützen. Diese kritischen Stellungnahmen könnten in keiner Weise das
Fehlen eines Vertrauens zum Bundeskanzler dokumentieren, sondern seien Ausdruck der vom Grundgesetz geforderten innerparteilichen Demokratie (Art. 21 Abs. 1
Satz 3 GG). Eine Austrittsdrohung sei - den Presseberichten zufolge - lediglich von
dem Abgeordneten Schreiner ausgesprochen worden, der sich aber schon bald mit
der Parteiführung voll ausgesöhnt habe und bei der für den September vorgesehenen Bundestagswahl als Spitzenkandidat der SPD auf der saarländischen Landesliste antreten solle.
Selbst wenn man annehmen würde, aus den früheren, durch das Bundeskanzleramt zusammengetragenen Äußerungen lasse sich ableiten, dass der Kanzler vor der
Ankündigung seiner Vertrauensfrage am 22. Mai 2005 das Vertrauen der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages verloren habe, sei - jedenfalls nachdem ihm gegenüber vorher kritisch eingestellte Abgeordnete nunmehr ausdrücklich ihr Vertrauen bekundet hätten - davon auszugehen, dass jetzt Vertrauen bestehe. Diese Vertrauenskundgebungen könnten nicht als unehrlich abgetan werden. Aus welchen Gründen
Abgeordnete den Kanzler zukünftig unterstützen wollten, sei ebenso wie bei einer
echten Vertrauensfrage irrelevant. Durch die Ankündigung der Vertrauensfrage
durch den Bundeskanzler am 22. Mai 2005 sei eine neue politische Situation entstanden, bei der daraufhin erfolgte Vertrauenskundgebungen im Hinblick auf die veränderte politische Situation (Gefahr einer Niederlage bei Bundestagswahlen im Herbst,
Nichtaufstellung auf der Wählerliste) durchaus glaubwürdig gewesen seien.

96

Würden solche Vertrauensbekundungen nicht ernst genommen, so würde das Integrationspotential des Art. 68 GG infrage gestellt und die Vorschrift ausgehöhlt und
entwertet. Wenn einzelne Abgeordnete sich - wie es für eine Volkspartei unter dem
Gesichtpunkt der innerparteilichen Demokratie unerlässlich sei - kritisch gegenüber
der Parteiführung und dem Kanzler äußerten, werde ihnen durch die unechte Vertrauensfrage die Möglichkeit genommen, dem Kanzler das Vertrauen auszusprechen.

97

Räume man dem Kanzler die Möglichkeit ein, allein auf Grund kritischer Äußerungen einzelner Abgeordneter der Regierungsfraktionen über die unechte Vertrauensfrage die Auflösung des Bundestages zu betreiben, so würde hierdurch nicht nur
Art. 68 GG umgangen. Dies hätte vielmehr auch schwerwiegende Auswirkungen auf
die innerparteiliche Demokratie, die parlamentarische Diskussion und den durch

98

18/58

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten verfassungsrechtlichen Rechtsstatus des Abgeordneten. Seine Freiheit und Unabhängigkeit würden weit über die durch Art. 21
GG bedingte Relativierung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG hinaus beeinträchtigt, indem
er durch den Bundeskanzler mit einer unechten Vertrauensfrage oder der latenten
Drohung hiermit diszipliniert werden könnte. Jedenfalls bei einer knappen Parlamentsmehrheit genügten schon wenige Stimmen von Mitgliedern der Regierungsfraktion, um im Verein mit der Bundestagsopposition eine Ablehnung der Vertrauensfrage vorzuprogrammieren und damit die Weichen in Richtung auf eine Bundestagsauflösung und anschließende Neuwahlen zu stellen.
Zugleich würde das parlamentarische Regierungsprinzip in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Nicht das Parlament kontrolliere dann den Kanzler, sondern der
Kanzler kontrolliere das Parlament und die Mehrheitsfraktionen. Diese Schwächung
des parlamentarischen Regierungsprinzips würde noch dadurch verstärkt, dass es
dem Kanzler ermöglicht würde, der Opposition das für sie besonders wichtige Kontrollinstrument des Untersuchungsausschusses durch Herbeiführung einer vorzeitigen Auflösung des Bundestages aus der Hand zu schlagen.

99

Im Übrigen sei im Hinblick auf das Stabilitätsziel des Art. 68 GG zu fordern, dass der
Bundeskanzler in einem ersten Schritt dem Parlament zunächst - im Wege einer "positiven" Vertrauensfrage - mit der Auflösung drohen müsse, bevor er die Auflösung
des Bundestages und Neuwahlen mit seiner Vertrauensfrage anstrebe.

100

Die Verfassungswidrigkeit des ersten Akts des mehrgliedrigen Verfahrens führe dazu, dass auch die Auflösung des 15. Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten verfassungswidrig sei. Darüber hinaus leide die Anordnung des Bundespräsidenten unter Darlegungs- und Begründungsmängeln.

101

2. Der Bundespräsident als Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die Auflösung des Bundestages und die Festlegung des Termins für Neuwahlen seien mit Art. 68 GG vereinbar. Sowohl die in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG normierten formellen Voraussetzungen als auch die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1983 erforderliche materielle Auflösungslage seien gegeben.
Die mit diesem Urteil festgestellte Rechtslage, die er seiner Entscheidung zu Grunde
gelegt habe, dürfe nicht rückwirkend geändert werden.

102

Nach seiner Beurteilung musste der Einschätzung des Bundeskanzlers, wonach die
Kräfteverhältnisse im Bundestag eine Lage auswiesen, die eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik des Kanzlers nicht mehr sinnvoll ermöglichte,
eine andere, die Auflösung verwehrende Einschätzung nicht eindeutig vorgezogen
werden. Er habe sorgfältig überprüft, ob die Einschätzung des Bundeskanzlers plausibel dargelegt worden sei und ausreichende Indizien dafür vorgelegen hätten. Der
Bundeskanzler habe ihn bereits am 23. Mai 2005 in einem Gespräch darauf hingewiesen, dass er im Deutschen Bundestag über keine stabile Mehrheit für die Durchsetzung seiner Politik mehr verfüge, und dies im Einzelnen erläutert. Die verlorene
Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen, aber auch die zuvor verlorenen Landtagswah-

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19/58

len in den anderen Ländern und die knappe Mehrheit im Bundestag hätten dazu geführt, dass es ein erhöhtes Erpressungspotenzial in seiner Fraktion und in der Koalition ihm gegenüber gebe. Zudem nehme die Kritik in der Fraktion an seinem Regierungskurs zu.
Der Vorsitzende der SPD-Fraktion, Franz Müntefering, habe ihm - dem Bundespräsidenten - mitgeteilt, dass er nach dem Verlust der Regierungsverantwortung in
Schleswig-Holstein und im Blick auf den drohenden Verlust in Nordrhein-Westfalen
dem Bundeskanzler bereits vor dem 22. Mai 2005 eine stabile Mehrheit im Bundestag nicht mehr habe garantieren können. Den Kritikern müssten angesichts der nur
sehr knappen Mehrheit zunehmend sachliche Zugeständnisse gemacht werden.

104

In seiner Erklärung vom 1. Juli 2005 vor dem Deutschen Bundestag habe der Bundeskanzler ebenfalls geltend gemacht, dass er eine vom stetigen Vertrauen der
Mehrheit im Bundestag getragene Politik nicht sinnvoll verfolgen könne. Das Reformprogramm der "Agenda 2010" und der hohe Preis für die Durchsetzung dieser Reformen - die Verluste bei den Landtagswahlen - hätten zu heftigen Debatten um den
künftigen Kurs innerhalb seiner Partei geführt. Es gehe um die Frage, ob die Reformen der "Agenda 2010" überhaupt notwendig seien oder ob sie nicht zurückgenommen werden sollten.

105

Die Einschätzung des Bundeskanzlers sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Eine knappe Mehrheit der Regierungsfraktionen im Deutschen Bundestag verschärfe
die Schwierigkeiten für das Regieren. Sie ermögliche es Abgeordneten, die mit der
Politik der Regierung und der eigenen Fraktion nicht einverstanden seien, die Regierung zu Zugeständnissen zu zwingen, indem sie mit abweichendem Stimmverhalten
drohten. Verluste bei Landtagswahlen erforderten zwar keine neue Legitimation der
Bundesregierung. Sie stärkten aber innerfraktionelle Kritiker der Regierungspolitik
sachlich, wenn der Verlust der Landtagswahlen als in einer verfehlten Regierungspolitik begründet gesehen werde.

106

Nachvollziehbar sei auch, dass der Bundeskanzler die Mehrheitsverhältnisse im
Bundesrat in seine Lagebeurteilung mit einbezogen habe. Bei einer knappen Mehrheit im Bundestag seien auch die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat nicht ohne
Auswirkung auf die stetige Handlungsfähigkeit der Regierung. Verfüge die Opposition im Bundesrat politisch über die Mehrheit, müsse die Regierung bei Einspruchsgesetzen im Bundestag häufiger die Kanzlermehrheit erreichen, um einen Einspruch
des Bundesrates zurückweisen zu können. Hierbei sei der Kanzler auf die Stimmen
der innerfraktionellen Kritiker angewiesen. Auch bei Zustimmungsgesetzen nehme
das Gewicht von Kritikern in der Fraktion zu. Denn bei Kompromissen im Vermittlungsausschuss mit der politischen Bundesratsmehrheit müssten Zugeständnisse
auch den Kritikern in der Regierungsfraktion vermittelt werden. Notwendig werde mithin eine Kompromissbereitschaft in zwei entgegengesetzte politische Richtungen.

107

Gegen die Einschätzung des Bundeskanzlers spreche auch nicht, dass zahlreiche
Abgeordnete der Regierungskoalition nach der Ankündigung des Kanzlers, die Ver-

108

20/58

trauensfrage zu stellen, dem Kanzler öffentlich ihr Vertrauen ausgesprochen hätten.
Es könne nämlich durchaus zwischen der persönlichen Loyalität der Abgeordneten
gegenüber dem Kanzler und sachlicher Differenz zur Politik des Kanzlers unterschieden werden. Dass Vertrauen im Sinne des Art. 68 GG die im Akt der Stimmabgabe förmlich bekundete gegenwärtige Zustimmung der Abgeordneten zu Person und
Sachprogramm des Bundeskanzlers sei, schließe nicht aus, zwischen den Komponenten Zustimmung zur Person und Zustimmung zur Sachpolitik zu unterscheiden.
Zudem liege es in der politischen Einschätzung des Bundeskanzlers, inwieweit er im
Hinblick auf die Erfahrungen mit den Loyalität bekundenden Abgeordneten entsprechenden Aussagen für die Zukunft und ohne den Druck der Vertrauensfrage Glauben
schenke.
Das Abstimmungsergebnis im Bundestag über die Vertrauensfrage, die nur 151 Koalitionsabgeordnete positiv beantwortet hätten, während sich 148 Mitglieder aus den
Reihen der Koalition enthielten, schließe einen Missbrauch des Art. 68 GG aus.

109

Im Rahmen des ihm eingeräumten weiten politischen Ermessens habe er erwogen,
ob angesichts der Zahl und Bedeutung der zur Lösung anstehenden Probleme die
Auflösung des Bundestages im Interesse des deutschen Volkes liege, und dies im
Ergebnis bejaht.

110

III.
Die Bundesregierung hat zu den Anträgen Stellung genommen. Nach ihrer Auffassung ist die beanstandete Auflösung des 15. Deutschen Bundestages mit Art. 68 GG
vereinbar. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1983 entwickelt habe, seien auch für
die vorliegende Bundestagsauflösung maßgeblich. Die vom Bundeskanzler abgegebene Einschätzung der politischen Lage als einer Lage der Instabilität, wie sie vom
Bundesverfassungsgericht als materielle Voraussetzung zusätzlich zu den in Art. 68
GG geschriebenen formellen Voraussetzungen gefordert werde, sei auf Grund zahlreicher Indizien plausibel.

111

Die Reformen der "Agenda 2010" seien der zentrale Bestandteil der Politik des Bundeskanzlers. Diese Reformen seien Gegenstand von Richtungskämpfen und Auseinandersetzungen innerhalb der Fraktionen und Parteien der Regierungskoalition.
Streitig sei gewesen und sei immer noch die grundlegende Frage, ob diese Reformen
überhaupt notwendig seien, ob an ihnen festgehalten oder ob sie zurückgenommen
werden sollten. Die mit dem Reformprogramm verbundenen Schwierigkeiten hätten
zu solchen Auseinandersetzungen geführt, dass es nicht mehr möglich erscheine, an
den Reformen festzuhalten und sie auszubauen und dabei mit stetiger Unterstützung
des Bundestages weiterzuregieren.

112

Die deutlichen Stimmenverluste und Wahlniederlagen der SPD in der letzten Zeit
bei Landtagswahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament seien zu einer
Belastung zwischen Bundeskanzler und Bundestagsmehrheit geworden. Ursächlich

113

21/58

für die Stimmenverluste und Wahlniederlagen seien die "Agenda 2010" und ihre von
vielen Wählern als unzumutbare Belastung empfundenen Folgen gewesen. Dies habe zu großer Verunsicherung bei Bundestagsabgeordneten der SPD geführt, die sich
fragten, ob sie an den Reformen festhalten und sie ausbauen sollten.
Bei der knappen Mehrheit der Regierungskoalition im Bundestag komme den Richtungskämpfen und Auseinandersetzungen innerhalb eines Koalitionspartners erhöhtes Gewicht als Indiz für eine politische Lage der Instabilität zu.

114

Die gegenwärtigen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat, wo CDU, CSU und FDP
über eine deutliche Mehrheit verfügten, schränkten die Handlungsmöglichkeiten des
Bundeskanzlers zusätzlich ein. Er habe weniger Spielraum, bei Gesetzesvorhaben
Kritikern aus den eigenen Reihen Zugeständnisse zu machen und sie damit in die
Regierungsmehrheit im Bundestag einzubinden, wenn solche Zugeständnisse im
von der Opposition dominierten Bundesrat anschließend wieder "kassiert" würden.

115

Aus früheren Abstimmungsmehrheiten zu Gunsten von Vorhaben der Bundesregierung folge nicht, dass der Bundeskanzler auch in Zukunft mit der stetigen Unterstützung des Bundestages rechnen könne. Dies gelte insbesondere für Abstimmungen,
die nach der Ankündigung der Vertrauensfrage stattgefunden hätten. Bezüglich der
Gesetze, die der Bundestag einen Tag vor der Abstimmung über die Vertrauensfrage, also am 30. Juni 2005 verabschiedet habe, komme hinzu, dass sie keine zentralen politischen Vorhaben des Bundeskanzlers betroffen hätten.

116

Es könne auch nicht beanstandet werden, dass der Bundeskanzler in nachträglichen Vertrauens- und Unterstützungsbekundungen von Abgeordneten, die ihm vor
Ankündigung der Vertrauensfrage kritisch gegenübergestanden seien, keinen Anlass
sehe, seine Einschätzung zu revidieren.

117

Schließlich habe auch der Fraktionsvorsitzende der SPD bereits zwischen den
Landtagswahlen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen dem Bundeskanzler
seine Sorge um die Handlungsfähigkeit seiner Partei und Fraktion und damit der
Bundesregierung dargelegt und darauf in seiner Rede im Bundestag am 1. Juli 2005
ausdrücklich hingewiesen.

118

B.
Die Anträge sind zulässig.

119

1. Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1
GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG gegeben. Danach entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den
Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Zwischen dem Bundespräsidenten als oberstem Bundesorgan und den Antragstellern als durch das Grundgesetz
(Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) mit eigenen Rechten ausgestatteten anderen Beteiligten

22/58

120

im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerfGE 60, 374 <378>) besteht Streit
über den Umfang der Rechte und Pflichten des Bundespräsidenten aus Art. 68
Abs. 1 GG einerseits und der Antragsteller aus dem Abgeordnetenstatus (Art. 38
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG) andererseits.
Dies betrifft nicht nur die Auflösung des Deutschen Bundestages, sondern auch die
Bestimmung des Wahltages. Die Befugnis des Bundespräsidenten, den Wahltag zu
bestimmen, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Grundgesetz, sondern aus
§ 16 BWahlG. Die Anordnung der Neuwahl wird aber als staatsorganisatorischer Akt
mit Verfassungsfunktion in Art. 39 Abs. 1 und 2 GG vorausgesetzt. Als eine AnnexEntscheidung der Bundestagsauflösung teilt sie deren rechtliches Schicksal (vgl.
BVerfGE 62, 1 <31>).

121

2. Die Antragsteller sind als Abgeordnete des Deutschen Bundestages parteifähig
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG, soweit sie - wie hier - mit ihrem
verfassungsrechtlichen Status verbundene Rechte geltend machen (vgl. BVerfGE
62, 1 <31>; 108, 251 <270> m.w.N.).

122

3. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). Sie sind in ihrer
Rechtsstellung als Abgeordnete unmittelbar betroffen; sie können insoweit auch in eigenen Rechten verletzt sein.

123

Die in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG festgelegte Dauer der Wahlperiode bringt nicht nur
zum Ausdruck, in welchen Abständen die demokratische Legitimation der Volksvertretung durch die Wähler (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) erneuert werden muss. Die zeitliche Festlegung der Wahlperiode auf vier Jahre soll dem Deutschen Bundestag auch
die wirksame und kontinuierliche Erfüllung seiner Aufgabe ermöglichen. An dieser
Gewährleistung hat der Status des einzelnen Abgeordneten Anteil. Eine Verkürzung
der laufenden Wahlperiode entgegen den Voraussetzungen des Grundgesetzes würde daher zugleich in den vom Grundgesetz gewährleisteten Status des Abgeordneten eingreifen (vgl. BVerfGE 62, 1 <32>).

124

4. Die Antragsteller haben ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung. Zweifel
könnten allenfalls beim Antragsteller zu II. bestehen, da dieser an der Abstimmung
über den Vertrauensantrag nicht teilgenommen hat und damit dazu beigetragen haben könnte, die Voraussetzungen für die angegriffenen Maßnahmen zu schaffen.
Dieses Verhalten bedeutet jedoch schon objektiv nicht notwendigerweise eine Billigung der Auflösungsentscheidung. Darüber hinaus hat der Antragsteller zu II. in seiner mündlichen Erklärung vor dem Deutschen Bundestag zu der Abstimmung über
den Vertrauensantrag ausdrücklich seine Einwände gegen die Vorgehensweise des
Bundeskanzlers geäußert (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der
185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17483 f.).

125

5. Die Form- und Fristerfordernisse (§ 64 Abs. 2 und 3 BVerfGG) sind erfüllt.

23/58

126

C.
Die Anträge sind unbegründet. Die Anordnungen des Bundespräsidenten vom 21.
Juli 2005, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen und die Wahl auf den 18. September 2005 festzusetzen, verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Sie verletzen
oder gefährden die Antragsteller deshalb nicht in ihrem durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2
GG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Status als Abgeordnete
des Deutschen Bundestages.

127

I.
1. Inhaltlicher Prüfung in den vorliegenden Verfahren bedarf nur die Anordnung des
Bundespräsidenten, den Deutschen Bundestag aufzulösen. Gründe dafür, dass die
sich als Folge aus der Auflösung ergebende Festsetzung der Wahl (Art. 39 Abs. 1
Satz 4 GG) daneben selbstständig verfassungswidrig in die Rechte der Antragsteller
eingreifen könnte, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht geltend
gemacht worden (vgl. BVerfGE 62, 1 <34>).

128

Die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten stützt sich auf Art. 68 GG. Danach kann auf Antrag des Bundeskanzlers der Bundespräsident den Bundestag auflösen, wenn ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen,
nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages gefunden hat.
Der Bundespräsident trifft die Entscheidung, den Bundestag aufzulösen oder aber
dem Antrag des Bundeskanzlers nicht Folge zu leisten, als politische Leitentscheidung in eigener Verantwortung. Diese Entscheidung obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Bundespräsidenten. Ein Ermessen im Rahmen des Art. 68 GG ist dem
Bundespräsidenten allerdings nur eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung
die Voraussetzungen des Art. 68 GG erfüllt sind (vgl. BVerfGE 62, 1 <35>).

129

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Bundespräsident über eine
Evidenzkontrolle hinaus verpflichtet ist, die Einhaltung dieser verfassungsrechtlichen
Anforderungen vor seiner Entscheidung zu prüfen. Das Bundesverfassungsgericht
kann im Organstreitverfahren mit dem Ziel angerufen werden, die Beachtung von
Art. 68 GG zu überprüfen. Kommt eine verfassungsgerichtliche Überprüfung zu dem
Ergebnis, dass die Tatbestandserfordernisse des Art. 68 GG nicht erfüllt sind, ist die
Auflösung des Deutschen Bundestages verfassungswidrig (BVerfGE 62, 1 <36>).

130

2. Der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab folgt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und Art. 68 GG. Die antragstellenden Abgeordneten berufen sich auf ihren Status als gewählte Vertreter des Volkes. Nach Art. 39
Abs. 1 Satz 1 GG sind sie für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Auflösung des
Deutschen Bundestages vor Ablauf dieser Wahlperiode greift in ihren Status als Abgeordnete ein und ist nur gerechtfertigt, wenn das Grundgesetz dies erlaubt. Der Eingriff in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG beschränkt sich jedoch nicht allein auf die vorzeitige
Beendigung des Abgeordnetenmandats. Die mögliche Auflösung des Deutschen
Bundestages kann sich auch mittelbar auf den Status des Abgeordneten auswirken,

131

24/58

weil die Stellung des Abgeordneten im politischen Gefüge geschwächt wird, wenn
diese Möglichkeit ohne weiteres realisiert werden kann.
II.
Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem
Zweck des Art. 68 GG entspricht.

132

Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung. Handlungsfähigkeit bedeutet nicht nur, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt (Art. 65 Satz 1 GG), sondern hierfür auch eine Mehrheit der
Abgeordneten des Deutschen Bundestages hinter sich weiß (1.). Das Grundgesetz
enthält besondere Vorschriften, um in einer politischen Krise notfalls auch eine Minderheitsregierung handlungsfähig zu halten. In erster Linie bietet es jedoch Auswege,
die auf die Wiederherstellung stabiler Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag gerichtet sind (2.). Die auf Auflösung gerichtete Vertrauensfrage ist als eine dem
Zweck des Art. 68 GG entsprechende Maßnahme gerechtfertigt, wenn sie der Wiederherstellung einer ausreichend parlamentarisch verankerten Bundesregierung
dient (3.). Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des
Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang
(4.).

133

1. Die Verfassung zielt auf eine parlamentarisch verankerte Regierung. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt (Art. 63 GG). Für eine effektive Wahrnehmung seines dadurch errungenen politischen Gestaltungsmandats bedarf er kontinuierlicher Unterstützung durch die Mehrheit des Deutschen Bundestages. Gestützt auf
sein freies Mandat ist allerdings jeder Abgeordnete berechtigt und dafür verantwortlich, die Regierung zu überwachen und im Rahmen der Kompetenzen des Bundestages die Politik mit zu gestalten. Die Aufgabe der Kontrolle fällt dabei zwar in besonderem Maße, aber keineswegs ausschließlich, der Opposition im Bundestag zu (vgl.
Schneider, Die parlamentarische Opposition im Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 1974, S. 236 ff.). Vor allem in der parlamentarischen Debatte
begleitet die Opposition das Regierungshandeln kritisch und formuliert Alternativen
öffentlich. Die Mehrheit, aus der heraus der Kanzler gewählt wurde, wird dagegen typischerweise gerade in offenen Debatten "ihre" Regierung und "ihren" Kanzler unterstützen, während sie gleichwohl bestehende Kritik am politischen Kurs der Regierung
regelmäßig lediglich fraktions- oder parteiintern äußern wird. In diesem Verhältnis
zwischen der Regierung und einer ihr personell und sachlich verbundenen Parlamentsmehrheit einerseits und der in Opposition zur Regierung stehenden parlamentarischen Minderheit andererseits entfaltet sich der parlamentarische Willensbildungsprozess. Dieser Prozess wird durch Fraktionen im Bundestag maßgeblich
geformt und gestaltet (vgl. BVerfGE 10, 4 <14>; 20, 56 <104>; 43, 142 <147>; 70,
324 <362 f.>; 84, 304 <324>). Dies schließt öffentliche Kritik von Abgeordneten der

134

25/58

Regierungsmehrheit ebenso wenig aus wie die freie Entscheidung des nur seinem
Gewissen unterworfenen Abgeordneten. Der Bundeskanzler ist aber regelmäßig in
besonderem Maße auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem oder den Fraktionsvorsitzenden der ihn tragenden Mehrheit im Parlament angewiesen. Die Führung der Fraktion wird darauf hinwirken, dass aus der Freiheit des Mandats ein
wirksamer und ein einheitlicher Wille wächst, der im Fall der die Regierung unterstützenden Fraktionen mit der Konzeption der Bundesregierung vereinbar ist.
Grundsätzlich bedürfen der Bundeskanzler und seine Regierung einer verlässlichen
parlamentarischen Mehrheit. Verlässlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass
der Kanzler für das von ihm vertretene politische Konzept eine prinzipielle und ausreichende parlamentarische Unterstützung erwarten darf. Ob der Kanzler über diese
verlässliche Unterstützung verfügt, kann von außen nur teilweise beurteilt werden.
Aus den parlamentarischen und politischen Arbeitsbedingungen kann sich ergeben,
dass der Öffentlichkeit teilweise verborgen bleibt, wie sich das Verhältnis des Bundeskanzlers zu den seine Politik tragenden Fraktionen entwickelt. Es muss nicht offen und nicht eindeutig zu Tage treten, ob der Kanzler und seine Regierung noch
über eine verlässliche parlamentarische Mehrheit verfügen.

135

2. Vermag der Bundeskanzler nicht (mehr) die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich zu vereinigen, wird seine Lage vom Grundgesetz als politische Krise
eingestuft und mittels besonderer Vorschriften erfasst, die auch andere Verfassungsorgane in die Verantwortung einbeziehen (Art. 63 Abs. 4 Satz 3, Art. 81 GG; vgl.
auch Art. 111 GG). Mit Billigung des Bundespräsidenten soll auch ein Minderheitskanzler ernannt werden können, und eine Regierung kann handlungsfähig gehalten
werden, indem die Möglichkeit eingeräumt wird, ohne Mitwirkung des Deutschen
Bundestages unentbehrliche Maßnahmen zu treffen und Gesetze zu erlassen (vgl.
Badura, Vorkehrungen der Verfassung für Not- und Krisenlagen, ThürVBl 1994,
S. 169 <174 f.>).

136

Doch dies sind nur Sicherungsmaßnahmen. Grundsätzlich stellt das Grundgesetz
solche Auswege aus einer parlamentarischen Krise bereit, die auf die Wiederherstellung der Mehrheitsverhältnisse im Deutschen Bundestag gerichtet sind. Dabei handelt es sich um den Rücktritt und die Neuwahl eines Kanzlers gemäß Art. 63 GG, die
Neuwahl eines anderen Kanzlers in Form des konstruktiven Misstrauensvotums gemäß Art. 67 GG und um die Vertrauensfrage des Kanzlers gemäß Art. 68 GG. Art. 68
GG umfasst nicht nur die nicht auflösungsgerichtete (so genannte echte) Vertrauensfrage, durch die eine in Zweifel stehende Handlungsfähigkeit hinsichtlich der tatsächlichen Kräfteverhältnisse im Parlament auf die Probe gestellt werden kann; auch die
auflösungsgerichtete (so genannte unechte) Vertrauensfrage gehört danach zu den
Instrumenten, die das Grundgesetz den Verfassungsorganen zur Verfügung stellt,
um eine handlungsfähige Regierung mit hinreichender parlamentarischer Mehrheit
zu sichern oder wieder zu gewinnen. Schon nach seinem systematischen Zusammenhang mit Art. 62 und Art. 67 GG gibt Art. 68 GG dem Bundeskanzler allerdings
kein Mittel in die Hand, gemeinsam mit einer ihn verlässlich tragenden Parlaments-

137

26/58

mehrheit einen ihm geeignet erscheinenden Neuwahltermin voraussetzungslos zu
bestimmen (BVerfGE 62, 1 <42 f.>).
3. Die Auflösung des Deutschen Bundestages ist ein Eingriff in die Freiheit eines
von Verfassungs wegen auf vier Jahre sich erstreckenden Abgeordnetenmandats
(Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG). Ihre Rechtfertigung durch Art. 68
GG findet Grenzen im Zweck dieser Norm. Danach genügt die berechtigte Einschätzung des Bundeskanzlers, die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung im Hinblick
auf die Mehrheitsverhältnisse im Parlament sei beeinträchtigt.

138

a) Die Verkürzung der Wahlperiode kann das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit
der parlamentarischen Demokratie beeinträchtigen. Die Stabilitätsausrichtung des
Grundgesetzes ist eine Antwort auch auf die Erfahrungen mit vorgezogenen Parlamentswahlen in der Weimarer Republik, die den Mitgliedern des Parlamentarischen
Rates bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes teilweise noch aus eigener Anschauung vor Augen standen. Wie die vorgezogene Reichstagswahl des Jahres 1928 zeigte, richteten vorgezogene Neuwahlen in einer Zeit relativer wirtschaftlicher und politischer Stabilität auch im politischen System der Weimarer Republik keinen Schaden
an.

139

Die Auflösung des Reichstages, die nach dem Rücktritt der Regierung Müller vom
Reichspräsidenten am 18. Juli 1930 angeordnet wurde, zerstörte demgegenüber eine parlamentarische Konstellation, in der die Parteien des Weimarer Verfassungsbogens eine solide Mehrheit besaßen. In der vorgezogenen Wahl des Jahres 1930 erreichten die Nationalsozialisten 18,3 %, und die KPD verbesserte ihr Ergebnis von
10,6 % auf 13,1 %, während alle anderen Parteien verloren. Die Fraktion der Sozialdemokraten tolerierte im radikalisierten Reichstag - um Schlimmeres zu verhüten die Regierung Brüning bis zu ihrem Sturz am 30. Mai 1932. Mit der wiederum vorzeitigen Auflösung des Reichstages vom 4. Juni 1932 erfüllte der Reichspräsident nunmehr schon politische Forderungen der Nationalsozialisten, die dies zur Voraussetzung einer Tolerierung des neuen Kabinetts unter von Papen machten. Die
vorgezogene Neuwahl vom 31. Juli 1932 machte dann parlamentarisches Regieren
praktisch unmöglich, weil Nationalsozialisten und Kommunisten über 50 % der Stimmen und auch der Mandate erreicht hatten (vgl. Winkler, Der lange Weg nach Westen, 4. Aufl. 2002, Bd. 1, S. 484 bis 491).

140

Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates konnten aus dieser Entwicklung den
Schluss ziehen, dass rasch hintereinander folgende Parlamentswahlen in Zeiten wirtschaftlicher und politischer Krisen radikale Kräfte begünstigen und das allgemeine
Vertrauen in die Regelhaftigkeit der politischen Willensbildung im Verfassungsstaat
untergraben können.

141

b) Die Entstehungsgeschichte des Art. 68 GG bestätigt, dass die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage nur dann gerechtfertigt sein soll, wenn die Handlungsfähigkeit
einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Der Verfassungsgesetzgeber sah die Möglichkeit, dass es zum amtierenden Bundeskanzler

142

27/58

aus dem Parlament heraus einerseits keine personelle Alternative für den Weg des
Art. 67 GG gibt, der Kanzler aber andererseits für seine Politik auch keine hinreichende Unterstützung einer Mehrheit mehr findet. Der Organisationsausschuss des
Parlamentarischen Rates hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1948 das verfassungsrechtliche Problem einer solchen Konstellation gerade darin gesehen, dass der
Kanzler diese Lage nicht aus eigener Initiative beendet, und zwar durch den Weg
über eine Vertrauensfrage, um zu Neuwahlen zu gelangen. Als Problem wurde insofern, der an "seinem Stuhl klebende" Bundeskanzler gesehen, der im Amt bleibt, obwohl seine Handlungsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Der für die geltende Fassung des Art. 68 GG verantwortliche Organisationsausschuss sah lediglich diejenige
Gefahr als noch größer an, dass der Bundestag gegen den Willen des Bundeskanzlers über ein nicht konstruktives Misstrauensvotum zu einer Neuwahl gelangen kann.
Ein entsprechender Vorschlag des Redaktionsausschusses wurde deshalb aus dem
Entwurf des Grundgesetzes gestrichen (Parlamentarischer Rat, Organisationsausschuss, 28. Sitzung vom 16. Dezember 1948, S. 18 bis 22; siehe auch von Mangoldt,
Die Auflösung des Bundestages, DÖV 1950, S. 697 ff.). Eine Lage der Instabilität
zwischen Bundeskanzler und Deutschem Bundestag kann vor diesem Hintergrund
nachhaltig nur beendet werden durch den Rücktritt des Kanzlers oder aber durch eine auflösungsgerichtete Vertrauensfrage.
Danach ist es gemessen am Sinn des Art. 68 GG nicht zweckwidrig, wenn ein Kanzler, dem Niederlagen im Parlament erst bei künftigen Abstimmungen drohen, bereits
eine auflösungsgerichtete Vertrauensfrage stellt. Denn die Handlungsfähigkeit geht
auch dann verloren, wenn der Kanzler zur Vermeidung offenen Zustimmungsverlusts
im Bundestag gezwungen ist, von wesentlichen Inhalten seines politischen Konzepts
abzurücken und eine andere Politik zu verfolgen. Der Kanzler muss zwar unter der
Kontrolle und unter Mitwirkung des Bundestages handeln und sich insofern um den
alltäglichen Kompromiss bemühen. Die Verfassung sieht die Regierung aber auch
nicht als einen exekutiven Ausschuss des Parlamentes an. Voraussetzung für eine
effektive gegenseitige Kontrolle der Gewalten ist, dass auch die Bundesregierung einen abgegrenzten Verantwortungsbereich hat (Art. 65 Satz 1 und 2 GG). Die Bundesregierung ist als eigenständiges politisch gestaltendes Verfassungsorgan konzipiert, das Verantwortung vor dem Deutschen Bundestag und vor den Bürgern nur
übernehmen kann, wenn es im Rahmen der Kompetenzordnung über ausreichende
eigenständige politische Handlungsspielräume verfügt.

143

Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften
Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde. Im Fall eines Rücktritts bliebe offen, ob dies zu stabileren parlamentarischen Verhältnissen führte; so wäre es schon ungewiss, ob die Wahl eines neuen
Mehrheitskanzlers gemäß Art. 63 GG gelänge. Eine Pflicht des Bundeskanzlers, den
politischen Dissens im Parlament offenkundig zu machen, könnte die vom Grundgesetz erstrebte politische Stabilität zusätzlich erschüttern. Es besteht keine Pflicht, zu-

144

28/58

erst mit einer - echten - Vertrauensfrage, die auf Zustimmung zu Person und Programm des Bundeskanzlers zielt, im Bundestag die Kräfteverhältnisse auf die Probe
zu stellen. Schließlich ist es auch nicht zweckwidrig, wenn der Kanzler im Hinblick
auf seine künftige politische Rolle in seiner Fraktion und seiner Partei einen Zeitpunkt
wählt, der ein Zerwürfnis noch nicht als irreparabel erscheinen lässt. Der Kanzler
kann nicht, um die rechtliche Prüfung zu vereinfachen, gezwungen werden, die instabile Lage zu verschärfen, die er durch die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage zu
überwinden sucht.
c) Eine politische Lage, die eine auflösungsgerichtete Vertrauensfrage rechtfertigt,
ist zweifelsfrei dann gegeben, wenn der Kanzler seine bisherige Mehrheit im Deutschen Bundestag durch Fraktionswechsel einzelner Abgeordneter verliert, wie dies
beispielsweise im Jahr 1972 der Fall war. Bei der Bundestagsauflösung vom 22. September 1972 war durch eine Erosion der sozial-liberalen Koalitionsmehrheit im Bundestag eine politische Pattsituation zwischen Regierungsfraktionen und Opposition
vorausgegangen, in der keine Seite mehr über die Kanzlermehrheit von damals 249
Stimmen verfügte (vgl. Blischke, Verfahrensfragen des Bundestages im Jahre 1972,
in: Der Staat, Bd. 12, 1973, S. 65 ff.).

145

Die zweite Bundestagsauflösung vom 6. Januar 1983 stand im Zusammenhang mit
einem konstruktiven Misstrauensvotum, dem in der Öffentlichkeit zwar nicht die Verfassungsmäßigkeit, wohl aber gerade auch im Blick auf die für den Koalitionswechsel
verantwortliche Partei zwar nicht mehr die Legalität, wohl aber die Legitimität im Sinne einer Achtung des "demokratischen Anstands" abgesprochen worden war (vgl.
BVerfGE 62, 1 <52, 57 f.>).

146

Diese Erfahrungen zeigen, dass seit Inkrafttreten des Grundgesetzes mit der auflösungsgerichteten Vertrauensfrage sehr sparsam und verantwortlich umgegangen
worden ist.

147

4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckentsprechende Anwendung des
Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.
Zu dem vom Bundeskanzler behaupteten Verlust seiner parlamentarischen Mehrheit
lassen sich mit den in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren verfügbaren Erkenntnismitteln keine sicheren Feststellungen treffen, ohne die politische Handlungsfreiheit unangemessen zu beschränken (a). Das gewaltenteilende System des
Grundgesetzes verteilt die Verantwortung für die Auflösung des Deutschen Bundestages auf drei Verfassungsorgane, deren Entscheidungen zudem der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (b). Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Verfahren, ob gemessen an den dargelegten Maßstäben (II. 1. bis 3.), die
Handlungsfähigkeit der Regierung nicht mehr gesichert war oder ob der Kanzler - wie
die Antragsteller vortragen - eine solche instabile Lage nur vorgeschoben hat, um in
zweckwidriger Weise zu einer Neuwahl zu gelangen (c).

148

a) Die Beurteilung des zweckgemäßen Gebrauchs der auflösungsgerichteten Vertrauensfrage kann auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Ob eine Regierung poli-

149

29/58

tisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt
und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen
hat. Derartige Einschätzungen haben Prognosecharakter und sind an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.
Am sichersten ist der Fall zu beurteilen, wenn eine Mehrheit des Deutschen Bundestages sich offen und andauernd obstruktiv verhält und deutlich erklärt, zum Bundeskanzler kein Vertrauen mehr zu haben, aber sich ebenso erklärtermaßen nicht auf
die Wahl eines neuen Kanzlers über den Weg des Art. 67 GG einigen kann. Im Fall
einer solchen offenen Obstruktion bedarf es keiner Diskussion über die gerichtliche
Kontrolldichte und den Einschätzungsspielraum des Bundeskanzlers, weil die Lage
politischer Instabilität im Sinne einer Minderheitssituation der Regierung im Parlament klar zu erkennen ist.

150

Ebenso klar läge der Fall, wenn der Bundeskanzler seine Vertrauensfrage ersichtlich allein mit dem Ziel stellen würde, den Bundesrat mit einer Bestätigung der Bundesregierung durch Wahlakklamation politisch zu delegitimieren. In einer solchen
Konstellation fehlte es bereits an der von Art. 68 GG vorausgesetzten Instabilität der
Lage im Verhältnis zwischen Kanzler und Parlament (vgl. BVerfGE 62, 1 <46>).

151

Verfassungsrechtliche Schwierigkeiten bereitet dagegen der Fall, in dem der Bundeskanzler die Lage dahingehend einschätzt, dass eine stetige Unterstützung der
Bundestagsmehrheit für seine Politik nicht mehr gewährleistet ist, bevor die Richtigkeit dieser Einschätzung in entsprechenden Abstimmungsniederlagen offenkundig
geworden ist. Die Beurteilung dieser Fallkonstellation wird noch erschwert, wenn diese Behauptung mit der Prognose verbunden wird, die lähmenden Auswirkungen einer solchen Lage auf sein politisches Programm zeigten sich erst in der Zukunft.

152

Eine verdeckte Minderheitssituation des Bundeskanzlers tritt dann ein, wenn eine
organisierte parlamentarische Mehrheit - die nominelle Kanzlermehrheit - sich zwar
zu dem von ihr gewählten Kanzler erklärt und ihm äußerlich politische Unterstützung
leistet, diese Unterstützung seines politischen Kurses aber in Wirklichkeit nicht so
wirksam ist, dass der Bundeskanzler die von ihm konzeptionell vertretene Politik
durchzusetzen vermag.

153

Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer
Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen.
Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss
unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden. Die Einschätzung des Bundeskanzlers, er sei für seine künftige Politik nicht mehr ausreichend handlungsfähig, ist
eine Wertung, die durch das Bundesverfassungsgericht schon praktisch nicht eindeutig und nicht vollständig überprüft werden kann und ohne Beschädigung des politischen Handlungssystems auch nicht den üblichen prozessualen Erkenntnismitteln
zugänglich ist. Selbst wenn man eine Beweisaufnahme für möglich oder geboten
hielte, bliebe dem Kanzler ein eigener Einschätzungsspielraum in Bezug auf die fest-

154

30/58

gestellten Tatsachen, insbesondere in Bezug auf deren Bedeutung für die künftige
Entwicklung. Dem politischen Willensbildungsprozess mit seinen zulässigen, auch
von taktischen und strategischen Motiven geprägten Verhaltensweisen und Rücksichtnahmen darf in Fragen der politischen Einschätzung nicht mit einer nach vollem
Beweis strebenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung Schaden zugefügt werden.
Andernfalls wäre die vom Grundgesetz gewollte Balance zwischen effektiver rechtlicher Bindung der öffentlichen Gewalt und der Ermöglichung wirksamer politischer
Handlungsfreiheit verletzt.
b) Das Grundgesetz hat, anders als die Weimarer Verfassung, die Entscheidung
über die Auflösung des Bundestages nicht einem Verfassungsorgan allein in die
Hand gegeben, sondern sie auf drei Verfassungsorgane verteilt und diesen dabei jeweils eigene Verantwortungsbereiche zugewiesen (vgl. BVerfGE 62, 1 <51>). Die
drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische
Handlungsfähigkeit verloren.

155

Die Verantwortungskette beginnt mit dem Bundeskanzler, weil ohne seinen Antrag
kein Weg zur Auflösung des Deutschen Bundestages führt. Die Verfassung ordnet allein dem Bundeskanzler die Kompetenz zu, einen Antrag nach Art. 68 GG zu stellen.
Mit dieser Regelung der Vertrauensfrage bringt das Grundgesetz die herausgehobene Stellung des Amtes des Bundeskanzlers im parlamentarischen Regierungssystem
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck.

156

Der Deutsche Bundestag entscheidet in Kenntnis des Art. 68 GG, ob er mittels einer
Verweigerung der Vertrauensbekundung den Weg zur Auflösung eröffnet. Es ist keine Lage denkbar, in der ein Bundeskanzler das Parlament gegen dessen Willen
rechtlich zwingen könnte, an seiner eigenen Auflösung mitzuwirken. Auch bei knapper Mehrheit der Regierungskoalitionen könnte der Bundeskanzler allein mit der Opposition nicht die Auflösung herbeiführen. Der Bundeskanzler könnte noch nicht einmal in rechtlich verbindlicher Weise Minister, die zugleich Abgeordnete des
Deutschen Bundestages sind, als Mitglieder der Regierung anweisen, in der gewünschten Weise abzustimmen; das freie Abgeordnetenmandat geht insoweit vor.
Das Parlament kann nicht nur die Vertrauensfrage positiv beantworten, sondern es
hat auch die Möglichkeit, einen neuen Bundeskanzler zu wählen. So ist im Jahr 1982
der Versuch des Bundeskanzlers Helmut Schmidt, auf dem Weg des Art. 68 GG zu
Neuwahlen zu gelangen, durch die auf Grund von Art. 67 GG erfolgte Wahl von Helmut Kohl zum Kanzler unterbunden worden. Im vorliegenden Fall haben die Abgeordneten in Kenntnis der möglichen Konsequenzen mit großer Mehrheit dem Bundeskanzler die Bekundung des Vertrauens versagt und keinen neuen Kanzler
gewählt. Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages wollte die Auflösung des Bundestages, wie dies auch von sämtlichen Fraktionen in der Aussprache am 1. Juli
2005 bekundet worden ist.

157

31/58

Als drittes Verfassungsorgan hat schließlich der Bundespräsident nach eigener politischer Beurteilung die Auflösung angeordnet. Dem vorgelagert hat der Bundespräsident bereits in eigener Verantwortung auch eine rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 68 GG vorgenommen. Auch wenn er sich dabei nur auf eine
Evidenzkontrolle im Hinblick auf einen möglichen Missbrauch durch Bundeskanzler
oder Bundestag beschränkt, so hat doch sein Wort als pouvoir neutre im Hinblick auf
den Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte Gewicht. Der Bundespräsident ist ein
vom Grundgesetz in diesem Verfahren eigens vorgesehenes unabhängiges Verfassungsorgan, das zur Rechtsprüfung ebenso befugt wie sodann zu einer politischen
Leitentscheidung im Hinblick auf die Anordnung oder Ablehnung der Auflösung berufen ist. Der Bundespräsident verfügt über eigene Möglichkeiten, auch die des persönlichen und vertraulichen Gesprächs, sich ein Bild davon zu machen, ob die Handlungsfähigkeit der Regierung in einer dem Zweck des Art. 68 GG entsprechenden
Weise gefährdet oder bereits verloren gegangen ist.

158

Der für die Auflösung nach Art. 68 GG geltende anspruchsvolle Mechanismus der
Gewaltenteilung vermag sich sinnvoll nur zu entfalten, wenn das Bundesverfassungsgericht die politische Einschätzung der Lage durch die zuvor tätigen Verfassungsorgane respektiert (vgl. BVerfGE 62, 1 <51>).

159

Dies heißt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen
Prüfung im Organstreitverfahren nicht verpflichtet wäre; seine Prüfungskompetenz
und Prüfungspflicht ist durch den zu respektierenden Einschätzungsspielraum eingeschränkt, aber nicht beseitigt (vgl. BVerfGE 62, 1 <51>). Das Grundgesetz räumt
dem Verfassungsrecht und der Verfassungsgerichtsbarkeit eine starke Stellung ein.
Im internationalen Vergleich sind die Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts
weit bemessen (vgl. Tomuschat, Das Bundesverfassungsgericht im Kreise anderer
nationaler Verfassungsgerichte, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht,
Bd. 1, 2001, S. 245 ff.). Dies ist ein Kennzeichen der deutschen freiheitlichen Nachkriegsordnung geworden. Gleichwohl hat das Grundgesetz nur die Kontrolle politischer Herrschaft gewollt und nicht die Verrechtlichung des politischen Prozesses.
Dem Grundgesetz geht es um eine angemessene Teilung der Verantwortung. Jedes
Verfassungsorgan übernimmt eine eigene Aufgabe, die Verfassung mit Leben zu erfüllen und fortzuentwickeln. Dem Bundesverfassungsgericht kommt dabei als dazu
eigens eingerichtetem Verfassungsorgan zwar eine besondere Rolle zu, es kontrolliert als ein Gericht letztverbindlich. Es muss aber den anderen Verfassungsorganen
den vom Grundgesetz garantierten Raum freier politischer Gestaltung und Verantwortung offen halten (vgl. BVerfGE 36, 1 <14 f.>). Wegen des dreistufigen Entscheidungsprozesses sind die Überprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen des Art. 68 GG weiter zurückgenommen als in den Bereichen von
Rechtsetzung und Normvollzug. Das Grundgesetz vertraut insoweit in erster Linie auf
das in Art. 68 GG angelegte System der gegenseitigen politischen Kontrolle und des
politischen Ausgleichs zwischen den beteiligten obersten Verfassungsorganen. Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind,

160

32/58

kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten (BVerfGE 62, 1
<51>).
c) Auch wenn ein drohender Verlust politischer Handlungsfähigkeit am sachnächsten vom Bundeskanzler selbst beurteilt werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht doch zu prüfen, ob die Grenzen seines Einschätzungsspielraums eingehalten
sind, um die Bindung aller staatlichen Organe an das Grundgesetz sicherzustellen.
Fehlt es, gemessen an der zu Tage liegenden politischen Gesamtlage, an Anhaltspunkten dafür, dass der Bundeskanzler für sein Regierungshandeln und seine politische Konzeption die parlamentarische Mehrheitsunterstützung verloren hat oder zu
verlieren droht, kann er sich nicht erfolgreich auf seine Einschätzungsprärogative berufen. Seine Entscheidung muss auf Tatsachen gestützt sein. Die allgemeine politische Lage sowie einzelne Umstände müssen dabei allerdings nicht zwingend zur
Einschätzung des Kanzlers führen, sondern sie lediglich plausibel erscheinen lassen.
Der Einschätzungsspielraum des Kanzlers wird nur dann in verfassungsrechtlich gefordertem Umfang geachtet, wenn bei der Rechtsprüfung gefragt wird, ob eine andere Einschätzung der politischen Lage auf Grund von Tatsachen eindeutig vorzuziehen ist (vgl. BVerfGE 62, 1 <52>). Tatsachen, die auch andere Einschätzungen als
die des Kanzlers zu stützen vermögen, sind nur dann geeignet, die Einschätzung des
Bundeskanzlers zu widerlegen, wenn sie keinen anderen Schluss zulassen als den,
dass die Einschätzung des Verlusts politischer Handlungsfähigkeit im Parlament
falsch ist.

161

Das Bundesverfassungsgericht darf sich freilich gegenüber solchen Umständen gerade auch angesichts des weiten Einschätzungsspielraums des Kanzlers nicht verschließen. Es darf jedenfalls Tatsachen, die der Beurteilung des Kanzlers widersprechen, nicht unberücksichtigt lassen, auch dann, wenn sie erst während des
gerichtlichen Verfahrens eintreten und geeignet sind, die Plausibilität der Lagebeurteilung des Bundeskanzlers in Frage zu stellen.

162

Bei der Würdigung der Tatsachen ist zu berücksichtigen, dass Entwicklungen im
parlamentarischen Raum nach der Ankündigung des Bundeskanzlers, die Vertrauensfrage zu stellen, möglicherweise nicht geeignet sind, die im Zeitpunkt dieser Ankündigung gegebene Plausibilität seiner Einschätzung zu erschüttern. Diese Entwicklungen können ihrerseits von der bloßen Ankündigung der Vertrauensfrage und
der davon ausgehenden Disziplinierungswirkung auf die Abgeordneten beeinflusst
sein. Dies kann insbesondere in Fällen, in denen - wie vorliegend - der Bundeskanzler sich auf das Bestehen einer latenten Minderheitslage beruft, von Bedeutung sein
und vom Bundeskanzler in seine Bewertung im Zeitpunkt des Antrags nach Art. 68
GG einbezogen werden. Die Ankündigung des Kanzlers, über eine Vertrauensfrage
zur Neuwahl gelangen zu wollen, kann diejenige politische Lage gravierend verändern, die der Rechtfertigung zu einem solchen Vorgehen zu Grunde liegt. Der dann
vorwirkende Wahlkampf zwingt dazu, die politischen Reihen zu schließen, formiert
die Parteien für den Wettstreit untereinander und lässt die Handlungsfreiheit für abweichendes Verhalten innerhalb der Partei schrumpfen.

163

33/58

III.
Die angegriffenen Entscheidungen des Bundespräsidenten sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

164

Die von Art. 68 GG geforderten Verfahrensschritte sind eingehalten. Ein zweckwidriger Gebrauch der Vertrauensfrage, um zur Auflösung des Deutschen Bundestages
und zu einer vorgezogenen Neuwahl zu gelangen, lässt sich nicht feststellen. Der
Einschätzung des Bundeskanzlers, er könne bei den bestehenden Kräfteverhältnissen im Deutschen Bundestag künftig keine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit
getragene Politik mehr verfolgen, ist keine andere Einschätzung eindeutig vorzuziehen (1.). Die Anordnungen des Bundespräsidenten lassen keine Ermessensfehler erkennen (2.).

165

1. Der Bundeskanzler hat Tatsachen benannt, die für seine Einschätzung der politischen Kräfteverhältnisse im Deutschen Bundestag sprechen (a). Diese Einschätzung
entspricht auch der vom Bundeskanzler dargelegten politischen Gesamtlage (b). Es
sind keine Tatsachen vorgetragen oder erkennbar, die die Einschätzung des Bundeskanzlers unzweifelhaft widerlegen (c).

166

a) Der Kanzler hat in der Sitzung des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 2005 zur
Begründung seiner Vertrauensfrage unter anderem angeführt, sein Reformprogramm der "Agenda 2010" habe zu Streit nicht nur zwischen den Parteien, sondern
auch in seiner Partei, der SPD, geführt. Der Kanzler sprach dabei von "heftigen Debatten", die dadurch verstärkt worden seien, dass die SPD seit dem Beschluss der
"Agenda 2010" bei sämtlichen Landtagswahlen und der Europawahl Stimmen verloren habe. Er hat dazu ausgeführt: "Es ging und es geht um die Frage, ob die Reformen der Agenda 2010 überhaupt notwendig sind oder ob sie nicht gar zurückgenommen werden sollten. Diese Debatte hat so weit geführt, dass SPD-Mitglieder damit
drohten, sich einer rückwärts gewandten, linkspopulistischen Partei anzuschließen,
die vor Fremdenfeindlichkeit nicht zurückschreckt" (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185,
S. 17467). Der Kanzler verwies auf Signale einer gewollten Umkehr aus seiner Partei, die "in den Wochen vor dem 22. Mai" fast täglich Gegenstand der Medienberichterstattung waren, "auch aus dem parlamentarischen Raum heraus" (vgl. Deutscher
Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17467).

167

Der Bundeskanzler hat ausgeführt, er befürchte daher, dass künftig in zentralen Feldern seiner Regierungspolitik, vor allem von der "Agenda 2010", abweichende Stimmen die Mehrheit gefährden würden. Er hat auch erklärt, weshalb öffentliche Loyalitätsbekundungen, zu denen sich nach seiner Ankündigung, auf Neuwahlen hinwirken
zu wollen, eine Reihe von Abgeordneten veranlasst sah, an dieser Einschätzung
nichts geändert haben:

168

"Ebenso klar muss auch sein, dass dort, wo Vertrauen nicht mehr vorhanden ist, öffentlich nicht so getan werden darf, als gäbe es dieses Vertrauen. Ich habe auch das

169

34/58

erleben müssen. Auch das ist Bestandteil meiner politischen Bewertung. Und diese
ist eindeutig: Eine Bewertung der politischen Kräfteverhältnisse vor und nach der
Entscheidung, Neuwahlen anzustreben, muss dazu führen - dessen bin ich mir ganz
sicher -, dass ich unter den aktuellen Bedingungen nicht auf das notwendige, auf
stetiges Vertrauen im Sinne des Art. 68 Grundgesetz rechnen kann" (vgl. Deutscher
Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17467). Damit hat der Kanzler sowohl Tatsachen genannt als auch
eine Einordnung in einen politischen Kontext vorgenommen, auf die er seine Bewertung und seine Schlussfolgerung stützt. Er hat dabei hinreichend deutlich ausgedrückt, dass er aus partei- und fraktionspolitischer Rücksichtnahme nicht Ross und
Reiter nennt. Zusätzlich hat er mit dem Gewicht seiner persönlichen Vertrauenswürdigkeit von Erfahrungen berichtet, die er auch mit der Unaufrichtigkeit Einzelner aus
den eigenen politischen Reihen, deren Namen er im Dunkeln lässt, gemacht hat.
Der hergestellte politische Zusammenhang mit der anhaltenden Kritik an seiner Politik der "Agenda 2010" und den seit 2003 für die SPD ganz überwiegend verlorenen
Landtagswahlen bezieht sich auf allgemein zugängliche Tatsachen. Sie stützen den
vom Kanzler gezogenen Schluss, dass nach dem Regierungswechsel in SchleswigHolstein hin zu einer großen Koalition und der sich anbahnenden Gründung einer
neuen mit der SPD konkurrierenden Partei unter Beteiligung des ehemaligen Parteivorsitzenden der SPD der Kanzler mit einer Niederlage der SPD spätestens bei der
Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen zu einem substanziellen politischen Kurswechsel auch aus der SPD-Bundestagsfraktion heraus genötigt worden wäre, wenn er auf
die Ankündigung der vorgezogenen Neuwahl verzichtet hätte.

170

Diese Sicht des Bundeskanzlers wird vom Partei- und Fraktionsvorsitzenden der
SPD ausdrücklich geteilt. Der Vorsitzende der SPD-Fraktion im Bundestag, der Parteivorsitzende Franz Müntefering, hat am 1. Juli 2005 im Parlament erklärt: "In einer
Situation wie dieser, mit einer Mehrheit von drei Stimmen aufseiten der Koalition im
Bundestag und einer aufziehenden PDS/ML, unbeirrt durchs Feuer der Reformen zu
gehen, ist nicht einfach, nicht für die Partei, nicht für die Abgeordneten. Dass in dieser Lage manche von uns dem Bundeskanzler und unserer Politik handfeste Kursänderungen abverlangten, konnte jeder lesen und hören. Ich fand das falsch, aber es
war so" (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung vom
1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17473). Im politischen Raum unwidersprochen geblieben ist die zusätzliche Mitteilung Franz Münteferings, er habe dem Bundeskanzler "gesagt", dass er vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen Sorge gehabt habe "um die Handlungsfähigkeit" seiner Partei und Fraktion und damit letztlich
der Bundesregierung (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der
185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17474). Diese Ausführungen sind nicht nur eine Bestätigung der Wertung des Bundeskanzlers, sie enthalten
auch die Wiedergabe einer zusätzlichen Tatsache. Danach hat derjenige, der bei der
Gewährleistung der stetigen parlamentarischen Unterstützung der Regierungspolitik
am engsten mit dem Kanzler zusammenarbeitet, ihm vor der Landtagswahl vom 22.

171

35/58

Mai 2005 von seinen Sorgen um die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung berichtet.
Die Antragsteller haben das Faktum eines solchen Gesprächs zwischen dem Kanzler und dem Partei- und Fraktionsvorsitzenden mit diesem Inhalt nicht in Abrede gestellt. Sie bestreiten nur, dass die Sorge des Fraktionsvorsitzenden in der Sache berechtigt gewesen sei. Der Kanzler allerdings durfte seiner Einschätzung zu Grunde
legen, dass der maßgeblich seine Politik unterstützende SPD-Partei- und Fraktionsvorsitzende ihm im Zusammenhang mit der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen für
eine Unterstützung der Politik des Kanzlers durch die Fraktion der SPD im Deutschen
Bundestag keine Gewähr mehr geben konnte.

172

b) Auch die politische Gesamtlage steht der Plausibilität der Einschätzung des Bundeskanzlers nicht entgegen. Die Annahme fehlender politischer Handlungsfähigkeit
im Parlament fügt sich widerspruchsfrei in eine politische Ereignislinie ein, die seit der
Ankündigung der "Agenda 2010" die Wahlperiode des 15. Deutschen Bundestages
begleitet hat. Die Kritik war zuvor so weit gegangen, dass Vertreter der Partei-Linken
den Rücktritt von Gerhard Schröder als SPD-Parteivorsitzender verlangt hatten.

173

Es gibt veröffentlichte Hinweise, dass bereits der überraschende Rücktritt des Bundeskanzlers vom Amt des Bundesvorsitzenden der SPD und die Wahl des neuen
Vorsitzenden Müntefering Anfang 2004 auf Druck der parteiinternen Kritiker am Kurs
der Bundesregierung und vor allem verbunden mit der Kritik an der Reform des Arbeitsmarktes stattfanden. Jedenfalls kommentierte ein größerer Teil der Presse den
angekündigten Wechsel im Parteivorsitz ähnlich wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Februar 2004: "Welcher Kanzler stellt sich schon freiwillig unter Kuratel?
Dass der Sozialdemokrat Schröder - statt sein eigener Herr zu sein wie bisher - sich
nun den Fraktionsvorsitzenden Müntefering auch noch als seinen Parteivorsitzenden
gewünscht habe, klingt gut, taugt aber nicht für die Geschichtsbücher. Die Parteilinke, von Jüttner über Lafontaine bis Ypsilanti, hat dem Kanzler den Parteivorsitz entwunden, und Schröder kann noch von Glück sagen, dass Müntefering für beide Seiten akzeptabel ist." Derlei Kommentare müssen sachlich nicht zutreffend sein. Sie
zeichnen aber doch ein Bild der politischen Gesamtlage in der Bundesrepublik
Deutschland, die jedenfalls der Einschätzung des Bundeskanzlers von der schleichenden Erosion seiner Vertrauensgrundlagen im Parlament nicht widerspricht. Es
entspricht auch allgemeiner Erfahrung, dass mit jeder für eine Regierungspartei verlorenen Landtagswahl sich für den Bundeskanzler verstärkter politischer Druck aufbaut, von dem eingeschlagenen politischen Weg abzuweichen, wenn dieser Weg als
unpopulär gilt.

174

c) Weder vor noch nach der Ankündigung vom 22. Mai 2005, Neuwahlen anzustreben, sind Tatsachen offenbar geworden, die die Einschätzung des Bundeskanzlers
widerlegen und deshalb eine andere Einschätzung als die des Kanzlers als eindeutig
vorzugswürdig erscheinen lassen.

175

aa) Als eindeutige Widerlegung der Einschätzung des Bundeskanzlers wird sein

176

36/58

schon am 22. Mai 2005 und seitdem mehrfach vorgetragenes Argument angeführt,
er wolle sich ein neues Mandat für seine Politik vom Wähler verschaffen.
Der Begründung, das Volk über die Politik des Kanzlers entscheiden zu lassen, fehlt
bereits durch ihre rhetorische Qualität und ihre Mehrdeutigkeit die Eignung, als entgegenstehende Tatsache die Einschätzung des Kanzlers eindeutig zu widerlegen.
Eine solche Formulierung kann als rhetorische Floskel gemeint sein, die eine Referenz an das Demokratieprinzip zum Ausdruck bringt.

177

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kanzler ein dem Zweck des Art. 68 GG
widersprechendes Plebiszit anstrebt. Wer sich der Bundestagswahl stellt, kann die
Themen vorweg nicht mit Sicherheit bestimmen. Es wird in dem Zeitraum seit dem 1.
Juli 2005 bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht auch über keine
einzelne Sachfrage so herausgehoben diskutiert, dass von einem plebiszitär verformten Wahlkampf gesprochen werden kann. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob
die Entscheidung des Bundeskanzlers von weiteren Motiven begleitet wurde
(BVerfGE 62, 1 <62>).

178

bb) Die Einschätzung des Kanzlers wird ferner nicht dadurch unglaubwürdig oder
widerlegt, dass er ergänzend auf die politischen Verhältnisse des Bundesrates abstellt. Denn damit macht er nur kenntlich, dass seine politische Bewegungsfreiheit für
die von ihm für richtig gehaltene Politik gegenüber seiner Fraktion durch einen von
der Opposition beeinflussten Bundesrat zusätzlich geschmälert wird. Kompromisse,
die er im Vermittlungsausschuss eingehen muss, um die Zustimmung des Bundesrates zu gewinnen, und die er ohne Verletzung seines Konzepts auch noch eingehen
kann, vermindern möglicherweise in der Folge die Aussichten, seine politische Linie
in den Regierungsfraktionen durchzusetzen. So wird in einem Schreiben des Bundeskanzleramtes an das Bundespräsidialamt vom 12. Juli 2005 darauf hingewiesen,
dass es angesichts der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat erschwert werde, die
Geschlossenheit der Koalitionsmehrheit im Bundestag herzustellen und damit politische Vorhaben in einer ohnehin knappen Parlamentsmehrheit durchzusetzen (vgl.
Schreiben des Bundeskanzleramtes an das Bundespräsidialamt vom 12. Juli 2005,
S. 12 f.).

179

cc) Die Einschätzung des Bundeskanzlers, es habe ihm der Verlust der politischen
Handlungsfähigkeit gedroht, wird nicht dadurch widerlegt, dass der Fraktionsvorsitzende Müntefering bei der Aussprache zur Vertrauensfrage des Bundeskanzlers am
1. Juli 2005 davon gesprochen hat, dass der Kanzler das Vertrauen der SPDFraktion besitze (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung
vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17474 f.). Diese Äußerung fiel im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Fraktion den Bundeskanzler weiter als
Bundeskanzler haben wolle; sie bezog sich ersichtlich allein auf die insoweit unumstrittene Person des Kanzlers und hatte nicht den Sinn, vorausgegangene, die Einschätzung des Bundeskanzlers bestätigende Äußerungen zurückzunehmen. Dass
vorhandene Unterstützung für eine erneute Kandidatur des amtierenden Bundes-

180

37/58

kanzlers das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 68 GG nicht ausschließt, hat
das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit der 1982 von Bundeskanzler Kohl gestellten Vertrauensfrage entschieden (vgl. BVerfGE 62, 1 <38>).
Auch mit der Äußerung des Fraktionsvorsitzenden Müntefering, dass es hier nicht um
Misstrauen gehe (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 185. Sitzung vom 1. Juli 2005, Plenarprotokoll 15/185, S. 17474 f.), wurden nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 68 GG verneint. Gemeint war dem Zusammenhang nach eindeutig, dass man sich nicht in der Situation eines konstruktiven
Misstrauensvotums befinde; dies bekräftigte der Redner im unmittelbaren Anschluss,
indem er der Oppositionsführerin prophezeite, sie werde, wenn sie einen entsprechenden Antrag stelle, sehen, dass sie im Bundestag in der Minderheit sei.
dd) Dass der Bundeskanzler mit Blick auf einen möglichen Wahlkampf teilweise politische Forderungen derjenigen Abgeordneten übernimmt, an deren parlamentarischer Unterstützung er zuvor Zweifel geäußert hat, ist gleichfalls nicht geeignet, eine
Widerlegung der Einschätzung zu tragen. In diesem Zusammenhang wird als zweifelsfreie Widerlegung der Einschätzung des Kanzlers der Umstand angeführt, dass
zwischen dem 22. Mai und dem 1. Juli 2005 die angeblich instabile Koalitionsmehrheit eine Vielzahl von zum Teil umstrittenen Gesetzen mit Mehrheit verabschiedet
und dadurch ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis gestellt habe.

181

Die dementsprechende Einschätzung des Kanzlers würde etwa dann widerlegt,
wenn entweder die Kanzlermehrheit gerade für solche innerhalb der Partei und der
Fraktion umstrittenen Gesetzesvorhaben mobilisiert worden wäre, die unzweideutig
als konzeptionell tragend und im Meinungsstreit entscheidend - im vorliegenden Fall
vor allem in der Reform der Arbeitsmarktpolitik - betrachtet werden müssen. Die Einschätzung des Kanzlers könnte zudem widerlegt sein, wenn er selbst die Initiative für
Gesetze ergriffen hätte, die seiner bisherigen Politik ersichtlich zuwiderliefen.

182

In der Sitzung des Deutschen Bundestages am Vortag der Vertrauensfrage stand
jedoch kein Gesetzesvorhaben auf der Tagesordnung, das als Abkehr von der politischen Konzeption des Kanzlers zu betrachten wäre und damit seiner Argumentation
die Plausibilität nähme. Umgekehrt handelte es sich auch nicht um Gesetze, die von
seinen innerparteilichen Kritikern als Zumutung hätten empfunden werden können.
So nahmen die Koalitionsfraktionen mit eigener Mehrheit Gesetze zur Umweltstatistik, zum Düngemittelrecht und Saatgutverkehr, zur Beschleunigung der Umsetzung
von öffentlich-privaten Partnerschaften, zum Abgeordnetenrecht, zum Protokoll von
Kyoto und zur Bundesanstalt für den Digitalfunk an (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 184. Sitzung vom 30. Juni 2005, Plenarprotokoll 15/184,
S. 17305 ff.). Die bereits zuvor im Bundestag beschlossene Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose ist zwar eine Korrektur an der
ursprünglichen Arbeitsmarktreform (vgl. Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BTDrucks 15/
5556). Es handelt sich aber dabei nicht um einen gravierenden Einschnitt in die Reformkonzeption und erst recht nicht um eine grundsätzliche Abkehr von der damit

183

38/58

verbundenen politischen Zielsetzung.
ee) Die Annahme der Antragstellerin zu I., die Änderung der Tagesordnung des
Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2005 stehe im Zusammenhang mit der Vertrauensfrage, ist ebenfalls nicht eindeutig. Nach Ansicht der Antragstellerin zu I. hat
die Absetzung der geplanten Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes von
der Tagesordnung (vgl. Deutscher Bundestag, Stenografischer Bericht der 184. Sitzung vom 30. Juni 2005, Plenarprotokoll 15/184, S. 17305), die die zweite und dritte
Lesung vorsah, das Ziel verfolgt, die Handlungsfähigkeit der Regierungskoalitionen
gerade auch in politisch schwierigen Materien nicht auch noch damit unter Beweis zu
stellen, dass dieses Gesetz mit Kanzlermehrheit verabschiedet wird. Die Mehrdeutigkeit ergibt sich schon daraus, dass die geplanten Gesetzesänderungen keinen Bezug
zu umstrittenen Grundsatzfragen der Arbeitsmarktreformpolitik aufwiesen und deshalb weder für die fraktionsinternen Kritiker der Politik des Bundeskanzlers noch wiederum für den Kanzler und seine Reformpolitik ein gravierendes politisches Zugeständnis verlangten. Insofern war die Änderung des Entsendegesetzes kein Test für
die Verlässlichkeit der Koalitionsmehrheit. Die Absetzung des Gesetzentwurfs könnte
im Übrigen auch ganz andere Gründe gehabt haben, wie zum Beispiel die Absicht, im
Wahlkampf nutzbaren Einwänden der Opposition (<http://www.bundestag.de>, hibMeldung vom 29. Juni 2005) die Grundlage zu entziehen.

184

2. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundespräsident mit der Anordnung, den
15. Deutschen Bundestag aufzulösen, die ihm von der Verfassung gezogenen Grenzen überschritten hätte, liegen nicht vor.

185

Der Bundespräsident hat den ihm vom Bundeskanzler unterbreiteten Vorschlag,
den Deutschen Bundestag aufzulösen, überprüft. Es kann nicht festgestellt werden,
dass dem Bundespräsidenten bei der Ausübung des ihm eingeräumten weiten politischen Ermessens ein Verstoß gegen das Grundgesetz unterlaufen wäre. Der Bundespräsident hat die ihm eröffnete politische Entscheidungsfreiheit gesehen und genutzt. Er hat Ermessenserwägungen angestellt und ist in seiner Gesamtabwägung zu
dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ergebnis gekommen, dass dem Wohl des
Volkes mit einer Neuwahl am besten gedient sei.

186

D.
Die Entscheidung ist im Ergebnis mit 7:1 Stimmen und zu C. II. mit 5:3 Stimmen ergangen.
Hassemer

Jentsch

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

39/58

187

Abweichende Meinung
des Richters Jentsch
zum Urteil des Zweiten Senats vom 25. August 2005
- 2 BvE 4/05 - 2 BvE 7/05 Nach meiner Überzeugung sind die Anträge begründet.

188

Den vom Bundeskanzler vorgetragenen Gründen lässt sich seine politische Handlungsunfähigkeit und damit eine materielle Auflösungslage nicht entnehmen, die den
Antrag nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG und die vorzeitige Auflösung des Deutschen
Bundestags rechtfertigen könnte (1.). Das Grundgesetz kennt nur ein konstruktives
Misstrauensvotum des Deutschen Bundestags gegen den Bundeskanzler, nicht jedoch ein "konstruiertes Misstrauen" des Kanzlers gegenüber dem Parlament (2.). Die
von der Senatsmehrheit gefundene Auslegung und Anwendung des Art. 68 Abs. 1
Satz 1 GG schwächt die Stellung des Deutschen Bundestags, beeinträchtigt das freie
Mandat der Abgeordneten und birgt das Risiko einer Destabilisierung des politischen
Systems in sich (3.).

189

1. Der Bundeskanzler hat die Vertrauensfrage am 1. Juli 2005 im Deutschen Bundestag damit begründet, durch die vorangegangenen Wahlniederlagen sei deutlich
geworden, "dass es die sichtbar gewordenen Kräfteverhältnisse ohne eine neue Legitimation durch den Souverän, das deutsche Volk, nicht erlauben, meine Politik erfolgreich fortzusetzen". Zur Begründung verwies er auf Drohungen von SPDMitgliedern, bei Fortführung der Reformpolitik der "Agenda 2010" aus der Partei
auszutreten. Zudem hätten vermehrt Mitglieder der Koalitionsfraktionen mit abweichendem Stimmverhalten oder mit Austritt gedroht. Schließlich könne die Bundesratsmehrheit nur durch ein klares Wählervotum zu einem Überdenken ihrer "Blockadehaltung" gebracht werden.

190

Diese Gründe belegen keine politische Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag, die allein eine "unechte" (auflösungsgerichtete) Vertrauensfrage
nach den zutreffenden Maßstäben der Entscheidung des Senats vom 16. Februar
1983 (BVerfGE 62, 1) rechtfertigen könnte. Die Auffassung der Senatsmehrheit verabschiedet diese Maßstäbe ohne Not und ohne dies kenntlich zu machen.

191

Sowohl die vage Aussicht darauf, dass die Mehrheit im Bundesrat ihre Haltung ändert, als auch das drohende oder tatsächliche Ausscheiden von SPD-Mitgliedern aus
der Partei können eine materielle Auflösungslage nicht bewirken, denn sie stehen in
keinem hinreichenden Bezug zum parlamentarischen Geschehen im Deutschen
Bundestag. Verfassungsrechtlich allein relevant bleibt das Argument, eine stetige
und verlässliche Mehrheit für seine Regierungspolitik sei angesichts der Drohung abweichenden Stimmverhaltens verschiedener Abgeordneter nicht mehr gegeben. Nur
hierauf hat sich auch der Bundespräsident in seiner Fernsehansprache vom 21. Juli
2005 bezogen.

192

40/58

Für diese letztgenannte Einschätzung stehen allerdings keine sichtbar gewordenen
oder nachprüfbaren Anhaltspunkte zur Verfügung. Die vom Kanzler geleitete Bundesregierung hat in der zurückliegenden Legislaturperiode keine einzige Abstimmung verloren, in der die Kanzlermehrheit erforderlich war. Auch die bislang ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Gesetzentwürfe zur Umsetzung der "Agenda
2010" waren im Bundestag erfolgreich. Dabei haben auch die parteiinternen Kritiker
ihre Bedenken zurückgestellt und (bei einer Enthaltung) für die jeweiligen Regierungsvorlagen gestimmt. Betrachtet man also das zurückliegende Geschehen im
15. Deutschen Bundestag, so gibt es für eine fehlende parlamentarische Unterstützung des Kanzlers oder seiner Regierungspolitik keine Anhaltspunkte.

193

Auch wenn man berücksichtigt, dass der Bundeskanzler bereits im Voraus den realen Kräfteverhältnissen Rechnung tragen muss und Gesetzentwürfe, für die eine
Mehrheit im Regierungslager nicht gesichert ist, daher nicht in den Bundestag eingebracht werden konnten, ergibt sich kein anderes Bild. Denn konkrete Anhaltspunkte
für das Fehlen einer verlässlichen Basis zur Umsetzung parlamentarischer Vorhaben
der Bundesregierung sind nicht ersichtlich. Weder hat der Bundeskanzler solche benannt noch ist erkennbar, welche konkreten Gesetzgebungsprojekte angesichts der
Abweichungsdrohungen zurückstehen mussten. Eine aktuelle Krisenlage, eine Lage
der Handlungsunfähigkeit des Bundeskanzlers kann damit den Angaben des Kanzlers und den bekannt gewordenen objektiven Umständen nicht entnommen werden.

194

Dies gilt auch für die vom Kanzler in den Vordergrund gerückte Umsetzung der
"Agenda 2010". Zum einen sind die hierfür erforderlichen Gesetze bereits weitgehend verabschiedet worden und haben dabei stets die Unterstützung der Koalitionsfraktionen gefunden. Zum anderen sind auch die noch ausstehenden "20 Maßnahmen zur Fortsetzung der Agenda 2010" in der SPD-Fraktion einhellig beschlossen
worden. Die Annahme, für eine Fortführung dieser Reformprojekte fehle es an einer
ausreichenden parlamentarischen Unterstützung, entbehrt daher einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Allein der Umstand, dass einige Abgeordnete von SPD
und Bündnis 90/Die Grünen zwar dem Gesetzentwurf der Hartz-IV-Regelungen, nicht
aber den Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zugestimmt hatten,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn einerseits standen mit dem Vermittlungsergebnis gerade nicht die Reformvorstellungen des Kanzlers zur Abstimmung; andererseits war bei dieser Abstimmung die Bundestagsmehrheit durch die angekündigte
Zustimmung der Opposition gesichert. Von einer Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der Regierung kann daher auch insoweit nicht die Rede sein. Anzeichen dafür, dass dies künftig anders sein sollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr wird
auch im "Wahlmanifest" der SPD vom 4. Juli 2005 bekräftigt, dass die "Agenda 2010"
konsequent umgesetzt werde. Kritische oder drohende Stimmen von SPDAbgeordneten hierzu sind in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden.

195

Im Übrigen kann die Handlungsfähigkeit einer Regierung nicht bereits dann in Abrede gestellt werden, wenn ein Kanzler einzelne Reformvorschläge nicht mehr durchzusetzen vermag. Denn dies ist - gewollte und zwingende - Folge des vom Grundge-

196

41/58

setz konstituierten parlamentarischen Regierungssystems. Es spricht dem Bundeskanzler zwar eine Richtlinienkompetenz zu (die sich ohnehin nur auf das Kabinett
bezieht), geht aber grundlegend vom Bild des freien Abgeordneten aus, der nicht
in allen Einzelfragen monolithisch mit seiner Partei oder "seinem" Kanzler auftreten
muss. Wollte man dies anders sehen, so bliebe von der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
vorgesehenen Freiheit des Abgeordneten nicht viel übrig. Um aus dem von der Mehrheit abweichenden Stimmverhalten einzelner Abgeordneter eine Lähmung der Handlungsfähigkeit der Regierung ablesen zu können, muss sich dieses daher jedenfalls
auf zentrale, gerade im Kernbereich der Richtlinienkompetenz des Kanzlers liegende
Themen beziehen.
Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Bundeskanzlers daher nicht als ausreichend, um die behauptete fehlende parlamentarische Unterstützung begründen zu
können. Das objektiv nachvollziehbare Geschehen im Deutschen Bundestag und in
den Fraktionen der Regierungsparteien begründet vielmehr im Gegenteil eine Vermutung dafür, dass der Kanzler bislang auf eine Unterstützung der Parlamentsmehrheit bauen konnte und mit dieser auch in Zukunft rechnen kann. Dieser Anschein wird
durch die Begleitumstände der Vertrauensfrage weiter gestützt. Denn nach Auskunft
der Abgeordneten Hoffmann und Schulz - der weder vom Bundesinnenminister noch
vom Bevollmächtigten der Bundesregierung substanziiert entgegengetreten wurde ist die für den 30. Juni 2005 angesetzte Beschlussfassung über den Entwurf eines
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes trotz gesicherter Mehrheit kurzfristig abgesetzt worden, weil die Aktualisierung der Kanzlermehrheit am Vortage der Vertrauensfrage
"schlecht aussehe" und man die Abstimmung daher jetzt "nicht gebrauchen" könne.
Bemerkenswert erscheint schließlich auch, dass die Mitglieder der SPD-Fraktion zur
Stimmenthaltung bei der Abstimmung am 1. Juli 2005 nur dadurch bewogen werden
konnten, dass ihr Parteivorsitzender ihnen die Stimmenthaltung als Vertrauensbekundung für den Kanzler andiente. Fehlende Mehrheiten sehen anders aus; sie bedürfen keines "konstruierten Misstrauens".

197

2. Würde man dem Bundeskanzler unter Hinweis auf seine Einschätzungsprärogative zugestehen, auch in Situationen wie der vorliegenden die Vertrauensfrage zu stellen, so ebnete man einen Weg zur Parlamentsauflösung, bei dem nur die Einhaltung
formaler Voraussetzungen gefordert ist, materielle Kriterien aber faktisch aufgegeben
sind. Denn die inhaltliche Kontrolle der Entscheidung des Bundeskanzlers ist dann
nicht mehr möglich. Dieser dem Selbstauflösungsrecht sehr nahe kommende Schritt
- den unsere Verfassung aus guten Gründen nicht kennt - untergräbt die vom Grundgesetz angestrebte Stabilität der Volksvertretung und des politischen Systems und
beeinträchtigt das freie Abgeordnetenmandat. Er eröffnet Manipulations- und Missbrauchsmöglichkeiten und muss einer expliziten Textänderung des Verfassungsdokuments vorbehalten bleiben.

198

Ein dergestalt weiter Entscheidungsspielraum des Bundeskanzlers steht auch in
Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung. Denn er bedeutet de facto die Preisgabe der materiellen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner

199

42/58

Leitentscheidung vom 16. Februar 1983 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt hat (vgl. BVerfGE 62, 1 <6. Leitsatz>).
Das Gericht hat aus einer entstehungsgeschichtlichen, systematischen und teleologischen Interpretation der einschlägigen Verfassungsnormen gefolgert, dass die Vertrauensfrage von einem Bundeskanzler, der die Auflösung des Bundestags anstrebt,
nur angestrengt werden darf, wenn eine politische Lage der Instabilität zwischen
Bundeskanzler und Bundestag besteht. Voraussetzung ist, dass die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag die Handlungsfähigkeit des Kanzlers so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit der Abgeordneten getragene Politik nicht mehr sinnvoll zu verfolgen vermag. Wie und auf welcher
Grundlage sollen aber der Bundespräsident und das Verfassungsgericht eine entsprechende Einschätzung beanstanden können, wenn diese allein an der Lagebeurteilung des Kanzlers zu messen ist?
Soweit die Senatsmehrheit auf eine vermeintlich "verdeckte Minderheitssituation"
des Bundeskanzlers verweist, in der die politische Unterstützung der parlamentarischen Mehrheit nur "äußerlich" geleistet werde, liegt dem ein unzutreffendes Verständnis des parlamentarischen Vertrauens zugrunde. Vertrauen bedeutet im parlamentarischen Regierungssystem die Bereitschaft des Abgeordneten, Person und
Regierungsprogramm des Bundeskanzlers parlamentarisch zu unterstützen (vgl.
BVerfGE 62, 1 <37>). Unterstützung des Kanzlers bedeutet, dass der Abgeordnete
dort, wo es darauf ankommt, wo über parlamentarische Vorhaben entschieden wird,
bei den Abstimmungen im Deutschen Bundestag also, zum Kanzler und seinen Vorhaben steht. Ob der Abgeordnete dem Kanzler auch persönlich vertraut, ob er ihm
aus Überzeugung oder nur zähneknirschend und unter persönlichen Vorbehalten
folgt, spielt dabei keine Rolle. Inhaltlicher Dissens auch bei geschlossenem Handeln
einer parlamentarischen Gruppe gehört zum Wesen der innerparteilichen Demokratie und kann in einer demokratischen Volkspartei, die stets unterschiedliche gesellschaftliche Strömungen aufnehmen muss, nicht hinweggedacht werden. Sie ist Teil
des diskursiv angelegten parlamentarischen Regierungssystems und beeinträchtigt
die Handlungsfähigkeit der Regierung jedenfalls solange nicht, wie sichergestellt
bleibt, dass die Regierung bei den Abstimmungen über ihre zentralen Reformpläne
auf eine parlamentarische Mehrheit bauen kann. Um dieses gemeinsame Handeln
gegebenenfalls trotz innerparteilicher Widerstände gewährleisten zu können, hat das
Grundgesetz dem Kanzler das Instrument der Vertrauensfrage an die Hand gegeben.
Bezugspunkt bleibt damit aber stets das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten.
Eine weitergehende "Unterordnung" oder "Gleichschaltung" mit den Vorstellungen
des Kanzlers ist nicht erforderlich und im ausbalancierten System des Grundgesetzes mit der Figur des freien Abgeordneten auch nicht vorgesehen. Innere Vorbehalte
oder Einstellungen der Abgeordneten sind damit ohne Belang.

200

Systematisch betrachtet ist die Vertrauensfrage daher auf den Erhalt der Regierungsfähigkeit gerichtet. Sie ist Instrument und Ausdruck des parlamentarischen Regierungssystems, in dem das Schicksal des Kanzlers in die Hände der Mehrheit der

201

43/58

Parlamentsabgeordneten gelegt ist. Die Bundestagsauflösung nach gescheiterter
Vertrauensfrage stellt sich als Konsequenz der Tatsache dar, dass ein im Amt befindlicher Kanzler nicht mehr die ausreichende parlamentarische Unterstützung für
seine Person oder sein Regierungsprogramm findet. Sie bereinigt eine politische Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag. Dem Bundeskanzler soll
nicht zugemutet werden, mit den bestehenden Kräfteverhältnissen weiter zu regieren, wenn seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigt oder gelähmt ist, dass er die
von ihm verfolgte Politik nicht mehr sinnvoll zu verfolgen vermag. Ausschlaggebend
hierfür dürfen jedoch nicht besondere Schwierigkeiten einer sich stellenden Aufgabe
sein; entscheidend ist vielmehr, ob der Bundeskanzler davon ausgehen darf, dass eine dauerhafte und stabile parlamentarische Mehrheit nicht mehr zustande gebracht
werden kann (vgl. BVerfGE 62, 1 <42 f.>).
In der Situation der Jahreswende 1982/83 gab es für diese Annahme objektive Anhaltspunkte, die sich aus den Richtungskämpfen innerhalb der FDP-Fraktion in Folge
des beschlossenen Regierungswechsels ergaben und in den Austritten von Bundestagsabgeordneten ihren sichtbaren Niederschlag fanden. Die Zerreißprobe, in der
sich die FDP nach dem Zerbrechen der sozial-liberalen Koalition befand, kann mit
den heutigen Gegebenheiten im Deutschen Bundestag nicht verglichen werden. Angesichts der seinerzeitig hauchdünnen Abstimmungen im Bundesvorstand, den Protestbekundungen ganzer Landesverbände, dem offenen Widerstand prominenter
Funktionsträger und dem Austritt namhafter Parteimitglieder - unter denen sich insbesondere auch drei Abgeordnete des Deutschen Bundestags befanden - konnte die
Fraktion vom Bundeskanzler als "unsicherer Kantonist" bewertet werden. Das Bundesverfassungsgericht kam deshalb zu dem Schluss, es könne "als ausgeschlossen
gelten, dass ein Versuch des Bundeskanzlers, seine Regierungsarbeit desungeachtet bis zum Ende der Wahlperiode weiterzuführen, von der Fraktion der F.D.P. mitgetragen worden wäre" (BVerfGE 62, 1 <61>).

202

Ähnliches kann für die gegenwärtige Situation nicht im Ansatz festgestellt werden.
Austritte aus den Fraktionen der die Regierung tragenden Parteien hat es im Laufe
der 15. Legislaturperiode nicht gegeben. Abgeordnete, denen in den Medien eine
entsprechende Absicht unterstellt worden ist, haben dem jeweils entschieden widersprochen. Der in den Medien wiederholt als Austrittskandidat gehandelte Abgeordnete Schreiner führt die Partei im Saarland als Spitzenkandidat in einen Wahlkampf, der
sich der konsequenten Fortführung der "Agenda 2010" explizit verschrieben hat.
Auch die anderen parteiinternen Kritiker der vom Kanzler verfolgten Reformpolitik haben ihre grundsätzliche Loyalität zur Regierung und die Bereitschaft, die Gesetzentwürfe zur Durchsetzung der "Agenda 2010" mitzutragen, wiederholt versichert. In diametralem Gegensatz zur Lage im Dezember 1982, in der der damalige
Bundeskanzler mit der unmissverständlichen Absichtserklärung der FDPAbgeordneten konfrontiert war, die Regierung nach dem 6. März 1983 nicht mehr
weiter zu unterstützen, verfügt der heutige Kanzler über eine parlamentarische Mehrheit, die ihm ihre uneingeschränkte zukünftige Unterstützung zugesichert hat. Die Ab-

203

44/58

geordnete Hoffmann hat in der mündlichen Verhandlung insoweit sogar pointiert die
Frage gestellt, was sie eigentlich noch tun könne, um dem Kanzler ihr Vertrauen zu
beweisen.
Sichtbare Zeichen dafür, dass der Bundeskanzler angesichts der Kräfteverhältnisse
im Bundestag gelähmt sein könnte, sind damit nicht zu erkennen. Auch der Bevollmächtigte der Bundesregierung hat in der mündlichen Verhandlung trotz wiederholter
Nachfragen des Gerichts keine konkreten Hinweise hierfür benannt. Dass Mehrheiten bei einem knappen Vorsprung nicht im Vorhinein sicher garantiert werden können, ist eine schlichte Selbstverständlichkeit und die Ausgangslage für viele Regierungen in Bund und Ländern gewesen. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass es bei
knappen Mehrheiten verstärkt zu abweichendem Verhalten kommt, besteht hingegen
nicht. Vielmehr schweißt der Umstand, dass es auf jede Stimme ankommen kann,
die betroffenen Fraktionen erfahrungsgemäß zusammen, weil jedem Mitglied bewusst ist, dass auch das Abweichen eines Einzelnen weit reichende Folgen haben
kann. Entsprechendes kann auch für das Abstimmungsverhalten im 15. Deutschen
Bundestag festgestellt werden. Die hypothetische Annahme, zukünftig könne die
Handlungsfähigkeit möglicherweise beeinträchtigt sein, vermag daher an der bestehenden Funktionstüchtigkeit der Regierung nichts zu ändern. Dies wird auch bei einem Vergleich mit der Lage deutlich, in der sich Bundeskanzler Brandt im Spätsommer des Jahres 1972 befand. Denn damals griff der Kanzler erst dann zur
Vertrauensfrage, als die Regierung nicht mehr über die einfache Mehrheit im Deutschen Bundestag verfügte und so nicht einmal mehr in der Lage war, den Haushaltsentwurf für das laufende Jahr zu beschließen.

204

3. Die Instrumentalisierung der Vertrauensfrage in der hier erfolgten Weise führt
auch zu einer Veränderung des politischen Systems. Sie schwächt die Stellung des
Bundestags zu Lasten quasi-plebiszitärer Elemente. Da der Bundeskanzler institutionell selbst im Falle einer erfolgreichen Wahl nicht mehr erreichen kann, als er bereits
gegenwärtig besitzt, eine Mehrheit der Abgeordneten im Deutschen Bundestag,
bleibt als Ziel nur die legitimatorische und inhaltliche Stärkung der Mehrheit und ihres
Programms. Damit wird die Wahl als Plebiszit über die (Reform-)Politik der Bundesregierung eingesetzt.

205

Abgesehen davon, dass das Grundgesetz Plebiszite oder Sachabstimmungen zur
Stärkung der vorhandenen Regierungsmehrheit nicht kennt, beeinträchtigt dieses
Vorgehen auch die Repräsentativfunktion des Bundestags. Denn jedenfalls implizit
liegt ihr die Vorstellung zugrunde, dass die gewählten Abgeordneten des Deutschen
Bundestags nicht (mehr) geeignet sind, den Willen des Volkes abzubilden oder zu repräsentieren. Zur Rückkopplung der Regierungspolitik und zur Neubestimmung der
politischen Ausrichtung müsse daher der demokratische Souverän - also das Volk
selbst - direkt befragt werden. Mit der Ausgestaltung der repräsentativen Demokratie,
wie sie das Grundgesetz insbesondere in Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 38
Abs. 1 Satz 2 und Art. 39 Abs. 1 zum Ausdruck bringt, ist dies nicht vereinbar.

206

45/58

Auch das Argument, angesichts der Bedeutung der bevorstehenden Reformschritte
und ihrer Umstrittenheit müsse die Bevölkerung entscheiden, ob das Regierungsprogramm noch immer von einer Mehrheit der Menschen in Deutschland befürwortet
wird, vermag nicht zu überzeugen. Die Bundesregierung und die sie tragende Mehrheit der Abgeordneten besitzt ein Mandat für vier Jahre (Art. 39 GG). Innerhalb dieses Zeitraums obliegt es ihr, die Politik zu bestimmen und die Lebensverhältnisse zu
gestalten. Sie trägt hierfür die Verantwortung und hat sich den politischen Konsequenzen bei den Wahlen zum nächsten Bundestag zu stellen. Die Vorstellung, einschneidende Entscheidungen seien hiervon nicht gedeckt und bedürften einer erneuten Akklamation im Wege der Neuwahl, ist mit dem Bild der repräsentativen
Demokratie des Grundgesetzes nicht vereinbar. Vielmehr gehört es gerade zum Wesen einer handlungsfähigen Regierung, Entscheidungen auch über solche Fragen zu
treffen, die im Zeitpunkt der Wahl noch nicht im Vordergrund standen. Dies gilt auch
dann, wenn das Stimmungsbild hierzu in der Öffentlichkeit nicht mit dem Regierungskurs übereinstimmt - wie dies etwa bei der Entscheidung zur Wiederbewaffnung der
Bundesrepublik Deutschland der Fall war. Abstimmungen des Volkes zu entsprechenden Sachfragen kennt das Grundgesetz nicht, ebenso wenig dessen mittelbare
Befassung im Wege der Neuwahl.

207

Den Ruf nach einer neuen Legitimation hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 1983 beantwortet: "Es wäre im Hinblick
auf die Bewahrung des demokratischen Rechtsstaats, den das Grundgesetz verfasst
hat, ein unverantwortliches Unterfangen, verfassungsmäßige Verfahren mit der Behauptung abzuwerten oder auszuhöhlen, sie erforderten daneben weitere Legitimationen. Nach dem Grundgesetz bedeutet verfassungsmäßige Legalität zugleich demokratische Legitimität. Eine andere Auffassung rührt an dem Sinn des
demokratischen Grundprinzips der freien Wahl und des repräsentativen freien Mandats der Abgeordneten im Sinne des Art. 38 Abs. 1 GG" (BVerfGE 62, 1 <43>). Die
vom Bundesverfassungsgericht mit Blick auf das konstruktive Misstrauensvotum
(Art. 67 GG) getroffenen Äußerungen gelten für den Status des Abgeordneten und
sein Mandat erst recht.

208

Die gegenteilige Ansicht birgt überdies die Gefahr, dass künftig in einer Vielzahl von
Fällen zu erneuter Bestätigung durch das Volk und damit zu Neuwahlen aufgerufen
würde. Gerade in Zeiten, in denen schwerwiegende Entscheidungen zu treffen sind,
bedarf das politische System aber institutioneller Stabilität. Dem entspricht auch der
Leitgedanke, der Art. 68 GG und den übrigen Vorschriften zur Auflösung des Bundestags innewohnt. Danach sollen Parlament und Regierung so lange wie möglich in
Amt und Funktion verbleiben, um so die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik
Deutschland zu garantieren (vgl. dazu Sondervotum Zeidler, BVerfGE 62, 64 <66>).
Die Auflösung des Bundestags nach Art. 68 GG trotz Fortbestands einer regierungsfähigen Mehrheit verkehrt daher den Normzweck des vom Grundgesetz ausbalancierten Systems: Statt aus einer Situation der Instabilität über die Parlamentsauflösung als ultima ratio zur Stabilität durch (erhoffte) neue Mehrheiten zu gelangen, liefe

209

46/58

man Gefahr, bei vorhandener Regierungsstabilität in eine Situation der Instabilität
zu geraten, eine Lage also, die das Grundgesetz gerade vermeiden will (so bereits
Sondervotum Rinck, BVerfGE 62, 70 <74>). Schließlich sind anstehende Grundentscheidungen auch bislang vom Parlament selbst getroffen worden, auch in der Amtszeit der rot-grünen Bundesregierung, die etwa den ersten Auslandseinsatz der Bundeswehr trotz kontroverser Debatte im parlamentarischen Raum bewältigt hat, ohne
dass die (Neu-)Bestätigung durch das Wahlvolk eingefordert worden wäre.
Bei Lichte betrachtet lässt sich die Auseinandersetzung, ob die vom Bundeskanzler
gestellte Vertrauensfrage den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 68
Abs. 1 Satz 1 GG entspricht, letztendlich auf die Grundfrage zurückführen: Darf ein
Bundeskanzler, der über eine stabile Mehrheit im Bundestag verfügt, eine "unechte"
Vertrauensfrage dann mit dem Ziel stellen, Neuwahlen herbeizuführen, wenn er zu
der Auffassung gelangt, dass seine Politik nicht mehr von der Mehrheit der Bevölkerung im Land getragen wird? Denn tatsächlich gründet das Dilemma des Kanzlers
nicht in einer fehlenden parlamentarischen Mehrheit, sondern in einer Serie von
Wahlniederlagen bei Landtagswahlen und einer Europawahl, die ihre Ursache nach
allgemeiner Einschätzung darin finden, dass die Regierungspolitik bei einer großen
Mehrheit der Bevölkerung auf Ablehnung stößt. Kurz gesagt verfügt der Bundeskanzler also über eine Mehrheit im Bundestag, er befürchtet jedoch, nicht mehr die Mehrheit der Menschen im Land hinter sich zu haben.

210

Dass es dem Bundeskanzler mit seinem Vorgehen gerade um eine neue Legitimation durch das Volk ging und nicht um die Bereinigung einer Krisenlage im Parlament,
hat er im Übrigen selbst nie verheimlicht. Bereits in seiner Fernsehansprache am
Abend des 22. Mai 2005 hat er ausdrücklich klargestellt, dass durch die Wahlniederlagen die politische Grundlage für die Fortsetzung seiner Regierungsarbeit in Frage
gestellt sei. Er halte für die Fortführung der Reformen deshalb eine klare Unterstützung durch eine Mehrheit der Deutschen für erforderlich. Von Schwierigkeiten im
Parlament oder gar einer Handlungsunfähigkeit ist hier nicht die Rede. Demgemäß
wird die Neuwahl auch im "Wahlmanifest" der SPD vom 4. Juli 2005 damit begründet,
die notwendige Richtungsentscheidung müsse jetzt und nicht erst in einem Jahr getroffen werden.

211

Die Frage, ob in dieser Ausgangslage der Weg des Art. 68 GG beschritten werden
darf, muss mit einem klaren Nein beantwortet werden. Es obliegt der Entscheidung
des Bundeskanzlers, ob er in dieser Situation an der von ihm als richtig empfundenen
Politik festhalten und sich damit dem Risiko eines weiteren Popularitätsverlusts aussetzen will. Sieht er sich hierzu nicht in der Lage, so steht es ihm frei, die Leitlinien
seiner Politik zu ändern oder vom Amt zurückzutreten. Die Auflösung des Bundestags dagegen kann so nicht gerechtfertigt werden.

212

Jentsch

47/58

Abweichende Meinung
der Richterin Lübbe-Wolff
zum Urteil des Zweiten Senats vom 25. August 2005
- 2 BvE 4/05 - 2 BvE 7/05 1. Die Vertrauensfrage ist, wie die Frage vor dem Traualtar, keine Wissensfrage, auf
die ebensogut wie der Gefragte oder besser ein Anderer antworten könnte. Der Bundeskanzler, der die Vertrauensfrage stellt, fragt nicht nach einem Wissen, sondern
nach dem Willen des Parlaments und der Abgeordneten, an die die Frage nach
Art. 68 GG zu richten ist: nach ihrem Willen, ihn und sein politisches Programm mit
ihrem künftigen Abstimmungsverhalten zu unterstützen. Die Vertrauensfrage kann
daher nur vom Parlament selbst beantwortet werden.

213

Die Auslegung des Art. 68 GG, die das Bundesverfassungsgericht 1983 entwickelt
und heute in wesentlichen Hinsichten bekräftigt hat, läuft stattdessen darauf hinaus,
dass die Beantwortung dieser Frage zur Überprüfung durch den Bundespräsidenten
und das Bundesverfassungsgericht gestellt und damit ihres adressatenabhängigen
Sinns beraubt wird. Der Deutsche Bundestag, an den nach Art. 68 GG die Vertrauensfrage zu richten ist, bleibt nach dieser Auslegung nur scheinbar ihr wirklicher
Adressat. Die Abgeordneten dürfen zwar antworten, aber ihre Antwort muss, ja darf
nach dieser Auslegung nicht für bare Münze genommen werden. Wenn der Antrag
des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die in Art. 68 Abs. 1
Satz 1 GG vorgesehene Mehrheit gefunden hat, der Antrag also vom Bundestag abgelehnt worden ist, soll der Bundespräsident, und nach ihm im Streitfall das Bundesverfassungsgericht, berechtigt und verpflichtet sein zu prüfen, ob eine dem Zweck
des Art. 68 GG entnommene - ursprünglich als "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal" bezeichnete (vgl. BVerfGE 62, 1 <37>) - Voraussetzung des Art. 68 GG vorliegt,
wonach der Bundestag nur aufgelöst werden darf, wenn der Bundeskanzler wirklich
der Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht sicher sein kann und
daher in seiner Handlungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist. Der Antwort des
Parlaments sollen Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht also zu misstrauen und gegebenenfalls festzustellen haben, dass das vom Parlament bekundete Vertrauensdefizit in Wahrheit gar nicht besteht.

214

2. Sowohl das Urteil von 1983 als auch die heutige Entscheidung verdunkeln diese
Bedeutung der gewählten Auslegung, indem sie als Objekt des Misstrauens nicht
den Bundestag und dessen Antwort, sondern den Bundeskanzler und dessen Frage
in den Vordergrund rücken. Schon der Bundeskanzler, so heißt es in der Entscheidung von 1983, dürfe die Vertrauensfrage nur stellen, wenn die Kräfteverhältnisse im
Bundestag eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr ermöglichen (BVerfGE 62, 1 <49 f.>). Die jetzige Entscheidung folgt diesem Ansatz.
Sie geht davon aus, dass bereits die Vertrauensfrage, jedenfalls wenn sie auf Auflösung gerichtet ist, "ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt" sei, wenn die Hand-

215

48/58

lungsfähigkeit der Bundesregierung verloren gegangen ist, was bei "zweifelhafter"
oder nicht mehr "verlässlicher" parlamentarischer Unterstützung der Fall sein soll.
Den Worten nach konzentriert sich damit die Prüfung, ob verfassungsmäßig vorgegangen wurde, auf die Frage des Kanzlers. Tatsächlich betrifft der Vorwurf, eine "instabile Lage" fehlenden Vertrauens in verfassungswidriger Weise nur vorgespielt zu
haben, aber zwangsläufig auch das Parlament; mit der Prüfung, ob dies der Fall ist,
wird auch die Entscheidung des Parlaments hinterfragt.
Die Antragsteller umschiffen diese Einsicht mit der Annahme, der Verfassungsverstoß, der in einer vom Bundeskanzler unangebracht gestellten Vertrauensfrage liege,
wirke ohne weiteres auf die nachfolgenden Schritte des Verfahrens nach Art. 68 GG
fort (s. auch bereits BVerfGE 62, 1 <36>). Mit anderen Worten: der Kanzler bestimmt;
von seiner Frage hängt alles ab. Der Bundestag erscheint so als ein willenloses Anhängsel, Instrument und Opfer des Bundeskanzlers, zwangsläufig infiziert von dessen Fehlern und unfähig, die Verfassung einzuhalten, wo dieser sie missachtet. Dass
diese Präsentation der verfassungsrechtlich vorgesehenen Rolle des Bundestages
nicht gerecht wird, muss nicht näher begründet werden. Wenn es im Vertrauensfragedrama einen Sündenfall gibt, dann ist der Bundestag derjenige, der in den Apfel
gebissen hat. Der Senat stellt das der Sache nach nicht in Abrede. Er weist auf die
rechtliche Entscheidungsfreiheit des Bundestages bei der Beantwortung der Vertrauensfrage hin, zieht daraus aber nicht die notwendige Konsequenz:

216

Die Auslegung des Art. 68 GG, die den Bundespräsidenten und das Bundesverfassungsgericht in die Lage bringt, eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers auf ihre situative Berechtigung überprüfen und unter Umständen als verfassungswidrig beurteilen zu müssen, ist gleichbedeutend mit der Ermächtigung und Verpflichtung, unter
denselben Umständen auch die Antwort des Bundestages und damit die Mandatsausübung von Abgeordneten als falsch zu qualifizieren, denn die eine Beurteilung
schließt die andere ein. Wenn der Bundeskanzler die Vertrauensfrage zu Unrecht,
nämlich in einer Lage tatsächlich vorhandenen Vertrauens, gestellt haben soll, kann
der Bundestag sie nicht zu Recht verneint haben. Die Rolle, die das Bundesverfassungsgericht mit dieser Auslegung dem Bundespräsidenten und sich selbst zuweist,
ist fehlbesetzt. Dass die vorgesehenen Akteure sie nicht ausfüllen können und dürfen, liegt in der Natur der Vertrauensfrage als einer nicht auf wirklichkeitsbeschreibende Wissenserklärung, sondern auf wirklichkeitsformende (performative) Willensbekundung gerichteten Frage und in der Natur des freien Mandats der
Bundestagsabgeordneten (Art. 38 Abs. 1 GG). Performative Äußerungen können
prinzipiell nicht sinnvoll durch deskriptive korrigiert werden.

217

Die Sinnwidrigkeit solchen Unterfangens zeigt sich auch anhand einer Eigenheit der
Vertrauensfrage, die mit ihrer performativen Zielrichtung zusammenhängt. Als Frage,
die auf parlamentarische Willensbekundung und den damit verbundenen politischen
Selbstbindungseffekt zielt, ist die Vertrauensfrage zweckmäßigerweise unbestimmt.
Die Abgeordneten sollen - und können im Hinblick auf Art. 38 Abs. 1 GG – keine
rechtsverbindlichen Versprechungen in Bezug auf ihr Abstimmungsverhalten zu kon-

218

49/58

kreten künftigen politischen Projekten des Kanzlers abgeben. Auch ein Versuch
des Bundeskanzlers, ihnen wenigstens rechtlich unverbindliche, aber konkrete,
detailliert-projektbezogene Zusicherungen für künftige Abstimmungen abzulocken,
ist weder in Art. 68 GG noch in Art. 81 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehen. Das konsensstiftende Potential der Vertrauensfrage liegt darin, dass die unter dem Druck drohender Auflösung des Bundestages mit einer inhaltlich weitgehend unbestimmten
Vertrauensbekundung eingegangene begrenzte politische Selbstbindung des Parlaments dem Überspringen von Konflikten dienen kann, die in den Einzelheiten des
künftig zu Beschließenden angelegt sind. Die Vertrauensfrage wirkt also, wenn sie
über die jeweilige Einzelabstimmung hinaus stabilisierend wirkt, gerade auch durch
ihre Unbestimmtheit. Jede externe Prüfung der Frage, ob der Bundeskanzler für seine Politik auf die Gefolgschaft des Parlaments rechnen kann, würde dagegen voraussetzen, dass zunächst bestimmt wird, um welche Politik es überhaupt geht. Zum
Zweck der Prüfung, die der Senat dem Bundespräsidenten und sich selbst abverlangt, müsste daher, wenn sie ernst genommen würde, der Bundeskanzler zur Präzisierung des politischen Programms angehalten werden, für das er keine hinreichende parlamentarische Unterstützung erwarten zu können behauptet, bevor der
Versuch gemacht wird, zu klären, ob seine Behauptung richtig ist. Das Präzisierungsverlangen griffe in die Kompetenz des Kanzlers zur Gestaltung seiner Politik ein,
denn die Entscheidung darüber, welche Politik zu welchem Zeitpunkt verfolgt, offenbart und präzisiert wird, ist selbst wesentliches Politikelement. Wohin im Übrigen der
Versuch einer Verifikation oder Falsifikation der vom Bundeskanzler behaupteten negativen Unterstützungserwartung führt, wird im vorliegenden Verfahren deutlich: Er
führt dazu, dass über Fragen, die den Willen des Parlaments betreffen, nicht durch
parlamentarische Abstimmung befunden wird, sondern außerhalb des Parlaments
anhand von widersprechenden Äußerungen und Einschätzungen unterschiedlicher
Akteure, Erklärungen des Bundeskanzlers, Erklärungen einzelner Abgeordneter, in
Presseartikeln "veröffentlichten Hinweisen", Mutmaßungen über den Zugeständnisoder Zumutungscharakter getroffener politischer Entscheidungen und Spekulationen
über die möglichen Wirkungen vergangener Ereignisse auf das künftige Verhalten
der Abgeordneten.
Ein juristisches Prüfprogramm, das den angeblich prüfungspflichtigen Organen aufgibt, in dieser Weise im Gewand verfassungsrechtlicher Prüfung die wahre Politik anderer Verfassungsorgane zu bestimmen, ist von einem großen Teil der Literatur, die
sich mit der Auslegung des Art. 68 GG überhaupt näher auseinandergesetzt hat,
schon im Zusammenhang mit der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers Kohl und der
dazu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als unangemessen
zurückgewiesen worden (aus der damaligen Diskussion siehe besonders Seuffert,
AöR 108 <1983>, S. 403 ff., Geiger, JöR 33 <1984>, S. 41 ff., und Ladeur, RuP 1984,
S. 68 ff.; vgl. auch Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 2, 1998, Art. 68 Rn. 15; Badura,
ThürVBl 1994, S. 169 <174>; Püttner, NJW 1983, S. 15 <16>; Grote, DuR 1983, S.
26 <29>; Liesegang, NJW 1983, S. 147 <149>).

50/58

219

3. Der Unangemessenheit des aufgestellten Prüfprogramms ist nicht dadurch zu
entkommen, dass dem Bundeskanzler für die Stellung der Vertrauensfrage ein Einschätzungsspielraum zugebilligt wird, der erst dann überschritten sein soll, wenn eine
abweichende Beurteilung eindeutig vorzuziehen ist. Wenn dieser Einschätzungsspielraum von der zugeschriebenen Kontrollfunktion etwas übriglässt, beseitigt er
das Problem nicht, das er lösen soll. Lässt er nichts davon übrig, dann bleibt auch
von dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal, auf das der Einschätzungsspielraum sich bezieht, nichts mehr übrig, was einleuchtend machen könnte, dass es
überhaupt aufgestellt wird. Es fungiert dann der Sache nach nicht mehr als ein Entscheidungskriterium, das den Namen "Tatbestandsmerkmal" verdiente, sondern nur
noch als Ansatzpunkt für eine Kontrollinszenierung, in der das Bundesverfassungsgericht sich selbst eine bloß scheinbar belangvolle Rolle zugeschrieben hat.

220

So liegen die Dinge. Die Befugnis und Pflicht zur Feststellung des wirklichen Parlamentswillens, die das Gericht mit der Aufstellung eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG dem Bundespräsidenten und sich
selbst zugeschrieben hat, wird mit dem eingeräumten Einschätzungsspielraum eingeschränkt auf Fälle, in denen der Bundeskanzler eindeutig zu Unrecht von nicht hinreichend verlässlicher Unterstützungsbereitschaft des Parlaments ausgeht. Die Bedeutung des aufgestellten Tatbestandsmerkmals als Kontrollmaßstab ist damit so
weit reduziert, dass das Bundesverfassungsgericht praktisch nicht mehr in die Lage
kommen kann, die Einschätzung des Bundeskanzlers (genauer: das Ergebnis der
präsidentiellen Überprüfung dieser Einschätzung, und damit mittelbar auch diese
Einschätzung selbst sowie das Abstimmungsergebnis im Bundestag) für falsch erklären zu müssen.

221

Die jetzt getroffene Entscheidung macht das noch deutlicher als die vorausgegangene Entscheidung zur Bundestagsauflösung nach der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers Kohl, indem sie ausdrücklich auch die Berufung auf "verborgene" und "ihrer
Natur nach" nicht in einem gerichtlichen Verfahren darstellbare Formen des Konflikts
- kurz: auf eine "verdeckte" Minderheitslage - ohne weitere Offenlegungsanforderungen für ausreichend erklärt. Ein Tatbestandsmerkmal, dessen Erfülltsein hinreichend
dadurch belegt werden kann, dass man auf Verdecktes, Verborgenes und seiner Natur nach vor Gericht nicht Darstellbares verweist, führt nur noch eine juristische
Scheinexistenz.

222

Die rechtlichen Maßstäbe scheinen damit im Vergleich zu denen der Vorgängerentscheidung gelockert. Der Sache nach waren sie aber bereits im Urteil von 1983 auf
Durchlässigkeit angelegt. Dass der Einschätzungsspielraum des Bundeskanzlers
erst an der Grenze eindeutiger Vorzugswürdigkeit einer gegenteiligen Einschätzung
ende, steht bereits in diesem Urteil (vgl. BVerfGE 62, 1 <51>). Schon damit hat das
Gericht sich in der Prüferrolle, die es sich mit der Aufstellung einer ungeschriebenen
materiellen Tatbestandsvoraussetzung des Art. 68 GG zugewiesen hatte, gleich wieder außer Gefecht gesetzt. Was sollte den Bundespräsidenten und das Bundesverfassungsgericht jemals in den Stand setzen, festzustellen, die von einem Bundes-

223

51/58

kanzler abgegebene Einschätzung, er könne stetiger parlamentarischer Unterstützung und damit eigener Handlungsfähigkeit nicht mehr sicher sein, sei eindeutig
falsch, die vom Kanzler vermisste verlässliche Unterstützungsbereitschaft des Bundestages also eindeutig vorhanden?
Nach Einschätzung der Antragsteller stehen die Koalitionsfraktionen, in den Worten
der Antragstellerin zu I., hinter dem Bundeskanzler wie eine deutsche Eiche. Nach
Einschätzung des Bundeskanzlers ist dies aber gerade nicht der Fall. Der Dissens
betrifft damit die Frage, ob die "wirkliche" Vertrauenslage im Parlament dem Abstimmungsergebnis vom 1. Juli 2005 entspricht oder nicht. Dass die Frage, wer hier recht
hat, einem Eindeutigkeit erzeugenden Beweis nicht zugänglich ist, liegt nicht daran,
dass hier Vertraulichkeitsinteressen gewahrt oder politische Beziehungen geschont
werden müssten, sondern daran, dass die Frage überhaupt keinen feststellungsfähigen Sachverhalt zum Gegenstand hat (zu Widersprüchlichkeiten der Entscheidung
von 1983 in diesem Punkt bereits Seuffert, AöR 108 <1983>, S. 403 <406>).

224

Mit der Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Art. 68 GG zuschreibt,
sind daher bloße Inszenierungen fehlender Verlässlichkeit der Bundestagsmehrheit
nicht wirksam zu bekämpfen. Erst die Auslegung, nach Art. 68 GG genüge es nicht,
dass der Antrag des Bundeskanzlers keine Kanzlermehrheit finde, droht im Gegenteil
solche Inszenierungen hervorzurufen (vgl. Grote, DuR 1983, S. 26 <27 f.>) und erzeugt in einem Sachbereich, in dem naturgemäß nur vermutet werden kann, systematisch den Eindruck verfassungswidriger Inszenierung und deren rückgratloser Absegnung durch andere Verfassungsorgane. Den Stabilitätsinteressen, auf die das
Gericht sich für diese Auslegung beruft, dürfte das abträglicher sein als jede vorgezogene Neuwahl. Versuche, dem durch strengere Anforderungen an den Beleg eingetretenen Vertrauensverlusts entgegenzuwirken (s. z.B. Gussek, NJW 1983, S. 721
<724>), können an dieser Anfälligkeit für Inszenierung und Inszenierungsverdacht
nichts ändern; sie kommen eher dem Vorschlag gleich, die Regieanweisung zu verkomplizieren.

225

Da Neuwahlabsichten des Kanzlers keinen Aufschluss darüber geben, ob das gegenwärtige Parlament mehrheitlich zur Unterstützung der Politik des Kanzlers gewillt
ist oder nicht, hat auch die noch restriktivere Annahme, zulässig und "echt" sei eine
Vertrauensfrage nur, wenn sie auf Bestätigung ziele, nichts für sich. Diese Auffassung hat das Gericht daher schon früher mit Recht zurückgewiesen (vgl. BVerfGE
62, 1 <38>; s. auch Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 68 Rn. 24; Klein, ZParl 1983,
S. 402 <404 f.>; Schneider, JZ 1973, S. 652 <655>).

226

4. Nichts hindert das Bundesverfassungsgericht daran, die unausfüllbare Kontrollfunktion zurückzuweisen, die ihm mit der Ergänzung des Art. 68 GG um eine ungeschriebene materielle Tatbestandsvoraussetzung zufällt. Keines der Argumente, die
für diese Auslegung angeführt worden sind, ist zwingend.

227

Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG knüpft die Möglichkeit, den Bundestag aufzulösen, daran,
dass ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die

228

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Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages findet. Der Wortlaut dieser
Bestimmung enthält nichts, was die Annahme stützt, die Befugnis des Bundespräsidenten zur Bundestagsauflösung hänge nicht nur von der Abstimmung des Parlaments über den Antrag des Bundeskanzlers, sondern von zusätzlichen Voraussetzungen ab.
Dass der Wortlaut des Art. 68 GG insoweit unergiebig ist, hat das Bundesverfassungsgericht schon 1983 richtig festgestellt (vgl. BVerfGE 62, 1 <36, 38>; für die
herrschende Meinung in der Literatur siehe Epping, in: von Mangoldt/Klein/Starck,
GG, Bd. 2, 4. Aufl. 2000, Art. 68 Rn. 13 f.; Oldiges, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003,
Art. 68 Rn. 16; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 2, 1998, Art. 68 Rn. 10; Püttner, NJW
1983, S. 15 <16>; Liesegang, NJW 1983, S. 147 <148>; Geiger, JöR 33 <1984>, S.
41 <49, 51>; a.A. Rinck, abweichende Meinung zu BVerfGE 62, 1, ebd. S. 70 <71>;
Mager, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 68 Rn. 15; Delbrück/Wolfrum, JuS 1983, S. 758 <761>; Hochrathner, Anwendungsbereich und Grenzen des
Parlamentsauflösungsrechts nach dem Bonner Grundgesetz, 1985, S. 61, 65 f.).

229

Die Formulierung des Art. 68 GG besagt nicht, dass der Bundeskanzler die Vertrauensfrage nur mit dem Ziel stellen darf, das Vertrauen zu erlangen. Aus dem Begriff
des Antrags folgt nicht, dass Anträge nur mit dem Ziel der Erlangung einer antragsgemäßen Entscheidung gestellt werden dürften. Es gibt auch keinen allgemeinen
Rechts- oder Verfassungsgrundsatz dieses Inhalts. Aus der Tatsache, dass Art. 68
GG das Wort "Vertrauen" verwendet, lässt sich daher nicht schließen, dass der Bundeskanzler den Antrag, ihm das Vertrauen auszusprechen, nur stellen darf, oder
dass der gestellte Antrag nur dann ein Antrag auf Vertrauensbekundung ist, wenn dahinter keine auf Neuwahl gerichteten Absichten stehen. Eine dahin gehende Auslegung wäre auch mit dem Risiko verbunden, nur eine Verschleierung solcher Absichten zu bewirken.

230

Der Wortlaut des Art. 68 GG spricht danach, um es deutlicher zu sagen, gegen die
vom Bundesverfassungsgericht gewählte Auslegung, denn er enthält das vom Gericht hinzuinterpretierte Tatbestandsmerkmal nicht.

231

5. Auch die systematischen, historischen und teleologischen Gründe, mit denen die
Anreicherung des Art. 68 GG um dieses Tatbestandsmerkmal in Rechtsprechung
und Literatur gerechtfertigt wurde, können nicht überzeugen.

232

Die Systematik des Grundgesetzes liefert für eine einschränkende Auslegung des
Art. 68 GG keinerlei Anhaltspunkt. Die als Begründungselement häufig vorgetragene
Feststellung, dass das Grundgesetz die Möglichkeit der Parlamentsauflösung nur für
die Fälle des Art. 63 Abs. 4 Satz 3 GG und des Art. 68 GG vorsieht, ist richtig, eignet
sich aber nicht als Argument für eine bestimmte Auslegung dieser Vorschriften. Die
weitergehende Feststellung, allein in diesen Fällen eröffne das Grundgesetz "unter
engen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen" den Weg
der Auflösung (BVerfGE 62, 1 <41>), setzt voraus, was zu begründen wäre.

233

53/58

Dasselbe gilt für Argumente, die sich auf die in Art. 39 GG vorgesehene Dauer der
Wahlperiode stützen. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG wird der Bundestag auf vier Jahre gewählt, dies aber "vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen", die unter anderem den Fall der Bundestagsauflösung betreffen. Für die Interpretation der Vorschriften, die die Voraussetzungen einer Auflösung des Bundestages regeln, gibt das
nichts her (vgl. auch Geiger, JöR 33 <1984>, S. 41 <46>). Die Leitidee der restriktiven Auslegung des Art. 68 GG, das Grundgesetz suche für die vierjährige Dauer der
Legislaturperiode eine Art Durchhaltezwang zu institutionalisieren, den Art. 68 GG
nur im Falle einer anders nicht bewältigbaren Krise zu durchbrechen erlaube (grundlegend von Mangoldt, DÖV 1950, S. 697 <699 u. passim>), ist auch deshalb erstaunlich, weil eine zu Neuwahlen entschlossene Bundestagsmehrheit im Zusammenspiel
mit dem Bundeskanzler nicht daran gehindert werden kann, ein Auflösungsrecht des
Bundespräsidenten auf dem Weg über den Rücktritt des Kanzlers (Art. 63 GG) herbeizuführen (vgl. auch Heun, AöR 109 <1984>, S. 13 <24 f.>; Schneider, NJW 1983,
S. 1529). Der aus der Sicht der restriktiven Auslegung konsequente Versuch, auch
diesen Ausweg zu verschließen (Schenke, NJW 1982, S. 2521 <2526 f.>), leidet in
noch offensichtlicherer Weise als die einschränkende Auslegung des Art. 68 GG daran, dass diese Rechtsauffassung nur zum Papiertiger taugt, weil sie die Bedingungen ihrer Durchsetzbarkeit nicht berücksichtigt (vgl. auch Klein, ZParl 1983, S. 402
<413>).

234

Dass das Grundgesetz, in Übereinstimmung mit Äußerungen aus dem Entstehungsprozess, ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments nicht enthält und Reformbestrebungen in diese Richtung sich bislang nicht durchgesetzt haben (vgl. Rinck,
abweichende Meinung zu BVerfGE 62, 1, ebd. S. 70 <80 f.>; aus der Literatur statt
vieler Schenke, NJW 1982, S. 2521 <2523>), ist ebenfalls kein Argument für die Notwendigkeit, Art. 68 GG um Tatbestandsmerkmale zu ergänzen, die der Verfassungsgeber nicht vorgesehen hat (vgl. Schröder, JZ 1982, S. 786 <788>). Von einem
Selbstauflösungsrecht des Parlaments, wie es etwa die österreichische Verfassung
(Art. 29 Abs. 2 B-VG) und sämtliche deutschen Landesverfassungen vorsehen, kann
auch dann keine Rede sein, wenn das angebliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Art. 68 GG aufgegeben wird, denn die Auflösung des Parlaments hängt
nach dieser Bestimmung nicht allein von diesem selbst ab. Ohne eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und, wenn das Parlament diese negativ beantwortet, ohne
eine Entscheidung des Bundespräsidenten, die in sein Ermessen gestellt ist, findet
die Auflösung nicht statt. Die Tatsache, dass das Grundgesetz dem Bundespräsidenten für seine Auflösungsentscheidung ein Ermessen einräumt, spricht im Gegenteil
gegen die Annahme, dass seine Ermessensfreiheit erst einsetzt, wenn neben den in
Art. 68 GG ausdrücklich genannten Voraussetzungen noch weitere erfüllt sind. Stünde der Weg der Bundestagsauflösung nach einem Vertrauensantrag, der nicht die
Kanzlermehrheit gefunden hat, nur unter der vom Bundespräsidenten und letztlich
auch vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfenden Voraussetzung offen, dass
hinter dem Abstimmungsergebnis eine Krisenlage steht, die nicht mehr anders als
durch Neuwahlen beendet werden kann, so wäre unverständlich, weshalb dem Bun-

235

54/58

despräsidenten das Ermessen eingeräumt sein sollte, in dieser Lage Neuwahlen
nicht zuzulassen.
6. Die Entstehungsgeschichte des Art. 68 GG liefert eine Bestätigung für einschränkende Auslegungen nur, wenn man bekannte gegenteilige Hinweise mühsam hinweginterpretiert und weniger bekannte ganz übergeht.

236

Die Ablehnung, auf die im Parlamentarischen Rat der Vorschlag des Redaktionsausschusses stieß, die Möglichkeit der Bundestagsauflösung auch auf ein parlamentarisches Misstrauensvotum hin einzuräumen, belegt entgegen einer verbreiteten,
auf Abwehr "plebiszitärer" Elemente ausgerichteten Interpretation (grundlegend von
Mangoldt, DÖV 1950, S. 697 <698>; vgl. auch Hopfauf, AöR 108 <1983>, S. 391
<393 ff.>) nicht die Absicht, das Recht zur Bundestagsauflösung in möglichst engen
Grenzen zu halten. Die dahinterstehende Absicht war vielmehr, das parlamentarische Misstrauensvotum anders als unter der Weimarer Verfassung (Art. 54 WRV)
ausschließlich als konstruktives zuzulassen (Art. 67 GG), um so die unproduktiv delegitimierende Wirkung rechtsfolgenloser Misstrauensbekundungen auszuschließen
(vgl. die in der 4. Sitzung des Hauptausschusses geführte Diskussion, in: Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Bonn 1948/49, S. 41 <44>; zur
Weimarer Geschichte der nicht konstruktiven Misstrauensvoten Brandt, Die Bedeutung parlamentarischer Vertrauensregelungen, 1981, S. 30 ff.).

237

Die durch mehrere Äußerungen von Abgeordneten gestützte Feststellung, dem
Parlamentarischen Rat habe bei der Ausarbeitung des Art. 68 GG vor allem die Konstellation einer Minderheitskanzlerschaft vor Augen gestanden (vgl. BVerfGE 62, 1
<46>; Hopfauf, a.a.O., S. 391 <393 ff.>; Schenke, NJW 1982, S. 2521 <2523>), hilft
für die Auslegung nicht weiter. Es ist nicht deutlich, was bei diesen Äußerungen unter
einer Minderheitsregierung beziehungsweise einem Minderheitskanzler verstanden
wurde. Sollte der Begriff technisch gemeint, also der Fall eines nicht von der Mehrheit
des Bundestages gewählten ernannten Kanzlers (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 GG) angesprochen gewesen sein (so offenbar BVerfGE 62, 1 <46>), dann verband sich mit der
wiederholten Hervorhebung dieses Sonderfalles offensichtlich nicht die Vorstellung,
Art. 68 GG solle allein diesen speziellen Fall erfassen (so auch BVerfG, a.a.O.). Es
war unbestritten, dass Art. 68 GG jedenfalls ganz allgemein einen Ausweg für den
Fall bereitstellen sollte, dass der Kanzler, gleich ob von vornherein oder erst aufgrund
nachträglich eingetretener Entwicklungen, die "Mehrheit nicht hinter sich" hat (vgl. die
Äußerung des Abgeordneten Dr. Dehler in der 25. Sitzung des Organisationsausschusses, in: Der Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Akten und Protokolle, Bd. 13,
Teilband 2, 2002, S. 868). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Begriffe des Minderheitskanzlers und der Minderheitsregierung im Parlamentarischen Rat untechnisch in dem Sinne verwendet wurden, dass sie allgemein auf diesen letzteren Fall
gemünzt waren, gibt die wiederholte Hervorhebung dieses Falles noch keinen Aufschluss über das richtige Verständnis des Art. 68 GG. Es zeigt sich darin nur, dass
dieser Fall der gedankliche Anlassfall für die Schaffung der Bestimmung war. Die entscheidende Frage, ob man es für wünschenswert, möglich und sinnvoll hielt, die Nut-

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zung dieser Bestimmung rechtlich kontrollierbar auf den gedanklichen Anlassfall zu
beschränken, ist damit nicht beantwortet. Dagegen spricht nicht nur die Wortfassung
des Art. 68 GG, die in diesem Punkt, wenn man denn gewollt hätte, problemlos deutlicher hätte gefasst werden können. Auch eine Reihe von Diskussionsbeiträgen in
den Beratungen des Parlamentarischen Rates geben gegenteiligen Aufschluss.
Der Abgeordnete Dr. Katz - später Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts erklärte in der 4. Sitzung des Hauptausschusses, bei Art. 68 GG (Art. 90a der damaligen Entwurfsfassung) handele es sich "um die Möglichkeit, der Bundesregierung im
Falle eines ernsthaften politischen Konflikts oder für den Fall, dass die Bundesregierung den Wunsch hat, eine wichtige politische Frage durch das Volk entscheiden zu
lassen, ein Auflösungsrecht zu schaffen" (in: Parlamentarischer Rat, Verhandlungen
des Hauptausschusses, Bonn 1948/49, S. 41 <44>). Hier wird ganz deutlich, und unwidersprochen, neben dem Fall eines ernsthaften politischen Konflikts alternativ auch
der Wunsch der Bundesregierung, eine Entscheidung durch das Volk herbeizuführen, als möglicher Anlass für die Vertrauensfrage genannt. Diese Äußerung fiel nicht
en passant an unwichtiger Stelle; sie diente der Erläuterung des Entwurfs des
Art. 90a GG, den Katz soeben im Namen seiner Fraktion dem Ausschuss unterbreitet
hatte, den der Ausschuss anschließend mit 16:2 Stimmen annahm und der ohne
sachlich relevante Änderung als Art. 68 GG Gesetz wurde. Ebenfalls unwidersprochen blieb die Feststellung desselben Abgeordneten in der 33. Sitzung des Hauptausschusses, "Sinn des Artikel 90a" sei es, "der Regierung die Chance einer Neuwahl zu geben, wenn sie es für gegeben erachtet" (a.a.O., S. 403 <415>) - ein
deutlicher Hinweis darauf, dass an ungeschriebene materielle Voraussetzungen, anhand deren der Bundespräsident oder gar das Bundesverfassungsgericht das "Erachten" des Bundeskanzlers zu überprüfen haben würde, keineswegs gedacht war.

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Diesen beiden klaren Äußerungen ist in der Literatur die schon besprochene wiederholte Bezugnahme von Abgeordneten auf die Situation des - an anderer Stelle
auch von Katz selbst erwähnten - Minderheitskanzlers entgegengehalten worden.
Darauf wurde die Schlussfolgerung gestützt, auch die zitierten Äußerungen bezögen
sich ungeachtet ihres Wortlauts nur auf den Fall des Minderheitskanzlers (s. vor allem die ausführliche Untersuchung der Entstehungsgeschichte bei Hopfauf, AöR 108
<1983>, S. 391 <393 ff., 398>; offenlassend BVerfGE 62, 1 <46>). Dass man sie
wörtlich und für die Auslegung des Art. 68 GG ernst zu nehmen habe, wurde außerdem mit dem Argument für unwahrscheinlich gehalten, Art. 68 GG würde dann zu einem plebiszitären Element im ansonsten bewusst repräsentativ konzipierten Grundgesetz (Hopfauf, a.a.O., S. 391 <400>; vgl. auch von Mangoldt, DÖV 1950, S. 697 ff.;
zum Gebrauch des Wortes "plebiszitär" im Zusammenhang mit Art. 68 GG vgl. Zeh,
ZParl 1983, S. 119 <125>). Eine weitere Bemerkung, die in der juristischen Diskussion des Art. 68 GG vernachlässigt worden ist, zeigt allerdings, dass Katz durchaus
wusste, was er sagte. In der Beratung des Hauptausschusses über die Einführung
von Volksentscheiden wandte er sich gegen deren Notwendigkeit unter anderem gerade mit dem Hinweis auf Möglichkeiten, die bereits Art. 68 GG biete: "Der Volksent-

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scheid ist nicht ein unentbehrlicher Bestandteil der Demokratie. Der Wähler wählt alle
paar Jahre, alle vier Jahre und, wenn vorher eine Auflösung kommt, schon vorher.
Wenn wichtige Fragen strittig sein sollten, wird die Auflösung des Bundestags herbeigeführt" (Protokoll der 22. Sitzung, in: Parlamentarischer Rat, a.a.O., S. 255 <264>;
vgl. auch Niclauß, APuZ 1992, S. 3 <14>).
Die einschränkende Auslegung des Art. 68 GG findet demnach entgegen der Auffassung des Senats auch in der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes keine
Grundlage.

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7. Art. 68 GG ist, wie der Senat mit Recht feststellt, Bestandteil eines auf Stabilität
ausgerichteten Normgefüges, für dessen Konzeption die Berufung auf Weimarer Erfahrungen eine wesentliche Rolle spielte. Dass gerade die Kontrollfassade, die das
Bundesverfassungsgericht mit einer für Inszenierungen und Inszenierungsverdacht
anfälligen Auslegung des Art. 68 GG aufrichtet, dem Stabilisierungszweck dient, ist
aber selbst dann nicht sicher, wenn man Stabilität am besten dadurch gewährleistet
glaubt, dass möglichst selten Wahlen stattfinden.

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8. Wenn das Recht Forderungen aufstellt, gegen deren Umgehung oder scheinhafte oder herbeiinszenierte Erfüllung es nichts aufzubieten hat, befördert es nicht gute
Ordnung, sondern Simulation oder sogar die Herbeiführung gerade dessen, was vermieden werden soll. Für den Eindruck des Unlauteren, den die Praxis unter solchen
rechtlichen Rahmenbedingungen erwecken kann, und für das Misstrauen gegen die
Institutionen und die ordnende Kraft des Rechts, das sich dann zwangsläufig ergibt,
macht man besser die verfehlten Rechtsbedingungen verantwortlich als diejenigen,
die unter diesen Bedingungen zu agieren haben. Denn die verfehlten Rechtsbedingungen sind das Einzige, was sich hier mit Aussicht auf Erfolg ändern lässt. Die angeblich vom Zweck des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG diktierte materielle Tatbestandsvoraussetzung, die Außenstehende zum Richter über die Existenz politischen
Vertrauens im Parlament macht, ist eine verfehlte Rechtsbedingung. Aus den genannten Gründen bin ich der Auffassung, dass sie in der Verfassung keine Grundlage hat.

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Lübbe-Wolff

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Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 25. August 2005 2 BvE 4/05
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 25. August 2005 - 2 BvE 4/05 Rn. (1 - 243), http://www.bverfg.de/e/es20050825_2bve000405.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050825.2bve000405

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