BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVE 4/05 -

Im Namen des Volkes
In dem Organstreitverfahren
über den Antrag
festzustellen,
dass der Bundespräsident durch seine Anordnung der Auflösung des 15. Deutschen
Bundestages vom 21. Juli 2005 (BGBl I S. 2169) und seine Anordnung vom 21. Juli
2005 über die Bundestagswahl am 18. September 2005 (BGBl I S. 2170) gegen
Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen und dadurch die Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt
oder unmittelbar gefährdet hat,
Antragstellerin: Jelena Hoffmann, Mitglied des Deutschen Bundestages,
Paul-Löbe-Haus, Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider,
Rominteweg 3, 30559 Hannover Antragsgegner: Bundespräsident Prof. Dr. Horst Köhler,
Bundespräsidialamt, 11010 Berlin
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland, LL.M.,
Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn –
hier:

Beitritt

1. der Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Lutz Kliche,
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Dr. Holger Zuck,
Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart 2. der Familien-Partei Deutschlands,
vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Franz-Josef Breyer,
Postfach 60 06 30, 14406 Potsdam,

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3. der Ökologisch-Demokratischen Partei,
vertreten durch den Vorsitzenden Prof. Dr. Klaus Bruchner,
Sartoriusstraße 14, 97072 Würzburg,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Koll.,
Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 8. August 2005 beschlossen:
1. Der Beitritt der Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit auf
Seiten der Antragstellerin ist unzulässig.
2. Der Beitritt der Familien-Partei Deutschlands auf Seiten der Antragstellerin ist
unzulässig.
3. Der Beitritt der Ökologisch-Demokratischen Partei auf Seiten der Antragstellerin ist unzulässig.
Gründe:
Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin
ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG
notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.

1

Die Antragstellerin macht ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des 15. Deutschen Bundestages geltend, weil ihr
durch die Auflösung ihr verfassungsrechtlicher Status als Bundestagsabgeordnete
entzogen wird. Dieser Status würde ihr in verfassungswidriger Weise entzogen, sofern eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Auflösungsentscheidung des Antragsgegners ergäbe, dass den grundgesetzlichen Anforderungen des Art. 68 Abs. 1
Satz 1 GG nicht Genüge getan worden ist.

2

Das Interesse der beitrittswilligen politischen Parteien an einer längeren Vorbereitungszeit für die nächste Bundestagswahl ist anders gelagert als das verfassungsrechtliche Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr der Abgeordnetenstatus nicht
in verfassungswidriger Weise vorzeitig entzogen wird. Auf die Überprüfung der Ver-

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fassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung kommt es im Zusammenhang mit
der Wahlvorbereitung insofern nicht an, als politische Parteien in jedem Fall einer
vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages innerhalb der gesetzlichen Fristen die an ihre Teilnahme an der Bundestagswahl gestellten Anforderungen erfüllen
müssen.
Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.

4

Hassemer

Jentsch

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. August 2005 2 BvE 4/05
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. August 2005 - 2 BvE 4/
05 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/es20050808_2bve000405.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050808.2bve000405

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