Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 11. Mai 2005
- 1 BvR 368/97 - 1 BvR 1304/98 - 1 BvR 2300/98 - 1 BvR 2144/00 Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Überleitung von
Renten aus dem Beitrittsgebiet (Bestandsrenten) in die gesamtdeutsche Rentenversicherung (§ 307 a, § 315 a SGB VI).

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 368/97 - 1 BVR 1304/98 - 1 BVR 2300/98 - 1 BVR 2144/00 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I.

der Frau W. ,
als Rechtsnachfolgerin des Herrn Sch. ,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Kottenhoff,
Gohliser Straße 16, 04105 Leipzig 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. November 1996 - 13 BJ 67/
96 -,
b) das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Januar 1996 - L 4 Ar
10/95 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Mai 1995 - S 7 Ar 62/94 -,
d) den Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt Sachsen vom
22. November 1994 - 09 220922 S 011 -,
2. mittelbar gegen
§ 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI
- 1 BVR 368/97 -,
II.

des Herrn P. ,

1. unmittelbar gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. März 1998 - B 4 RA 86/95 R -,
2. mittelbar gegen
§ 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI
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- 1 BVR 1304/98 -,
III. der Frau R. ,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Benno Bleiberg und Koll.,
Schlüterstraße 36,
10629 Berlin 1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 1998 - L 16 An 21/98
-,
b) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 1997 - S 20 An 928/93 -,
c) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29. November 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 1993 - 65
250929 K 538 BKZ 6000 SG -,
2. mittelbar gegen
§ 307 a Abs. 1 bis 3 und § 315 a Satz 3 und 4 SGB VI
- 1 BVR 2300/98 -,
IV.

der Frau T. ,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Koll.,
Heiligenberger Straße 18, 10318 Berlin 1. unmittelbar gegen
a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 - B 13 RJ 29/98 R -,
b) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 147/97 B -,
c) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. April 1997 - L 16/5 J 60/96 -,
d) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 1995 - S 21 J 265/94 -,
e) sämtliche Rentenbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 1994 - 25 070630 M 516-407 -,
f) die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1994, zum 1. Januar 1995, zum
1. Juli 1995, zum 1. Januar 1996, zu 1. Juli 1996,
2. mittelbar gegen
§ 307 a Abs. 1 bis 3 und § 315 a Satz 3 und 4 SGB VI
- 1 BVR 2144/00 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
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der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 11. Mai 2005 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Überleitung der am 31. Dezember 1991 nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik gewährten Sozialversicherungsrenten (so genannte Bestandsrenten) in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch (SGB VI). Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten heraus,
dass der für Dezember 1991 ausgezahlte Monatsbetrag der Rente höher war als die
nach § 307 a SGB VI berechnete Rente, war ein Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI
zu gewähren. Die Nichtdynamisierung dieses Betrags und seine ab dem 1. Januar
1996 vorzunehmende Abschmelzung sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00. Alle Verfassungsbeschwerden wenden sich
weiter dagegen, dass die Rente gemäß § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI nach dem
Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf
der Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall beansprucht
werden kann.

1

I.
1. a) Das Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik kannte eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungssysteme (vgl. BVerfGE 100, 1 <3 ff.>). Von Beginn
an bestand eine einheitliche Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor
den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Die Renten wurden nicht regelmäßig erhöht und konnten daher trotz der geringen Inflation mit der Entwicklung der
Löhne und Gehälter nicht Schritt halten. Um einen teilweisen Ausgleich hierfür zu
schaffen und die Sozialversicherung finanziell zu stützen, wurde 1971 die Freiwillige
Zusatzrentenversicherung (FZR) eingeführt. Der Beitritt zu ihr ermöglichte die Versicherung von Arbeitseinkommen, welches die in der Sozialpflichtversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überstieg.

2

b) Neben der allgemeinen Sozialversicherung und der Zusatzrentenversicherung
existierte eine Vielzahl von so genannten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen,
deren Beitrags- und Leistungsrecht zum Teil erheblich von den Regeln der gesetzli-

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chen Sozialversicherung abwich. Die Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung ermöglichte eine zusätzliche Versorgung, die mit der betrieblichen Altersversorgung und
der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den alten Bundesländern vergleichbar war. Demgegenüber war die Sonderversorgung eine Versorgung eigener
Art, die außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung stand und der Beamtenversorgung in den alten Bundesländern glich. Die Versorgungsleistung in den Zusatzund Sonderversorgungssystemen wurde als Prozentsatz des letzten Bruttoeinkommens garantiert. Dadurch wurde eine Altersversorgung von bis zu 80 vom Hundert
des letzten Nettoeinkommens erreicht (vgl. BVerfGE 100, 1 <5>).
c) Die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung lag bis zum 30.
Juni 1990 konstant bei 600 Mark monatlich. Bis zu einem Einkommen in dieser Höhe
hatten die Versicherten 10 vom Hundert ihres versicherten Einkommens an Beiträgen zu zahlen. Die Mehrzahl der Versicherten machte von der Möglichkeit Gebrauch,
in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung auch Einkommensanteile über der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern.

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d) Das Leistungsrecht beruhte in der in den vorliegenden Verfahren im Vordergrund
stehenden Sozialversicherung auf mehrfach geändertem Verordnungsrecht (Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung vom
15. März 1968, GBl II S. 135; Verordnung über die Gewährung und Berechnung von
Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23. November 1979,
GBl I S. 401; im Folgenden: RentenVO 1979; Zweite Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Zweite Rentenverordnung - vom 26. Juli 1984, GBl I S. 281; Dritte Verordnung über die Gewährung
und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Dritte Rentenverordnung - vom 9. Oktober 1985, GBl I S. 313; Vierte Verordnung über die Gewährung
und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - 4. Rentenverordnung vom 8. Juni 1989, GBl I S. 229; im Folgenden: 4. RentenVO).

5

Die Regelaltersrente konnte nach einer Wartezeit von 15 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit von Frauen ab dem 60. Lebensjahr und von Männern ab dem 65.
Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Auf die Wartezeit von 15 Jahren wurden
freiwillige Beitragszeiten sowie andere, aus sozialen Erwägungen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellte Zeiten, wie Kindererziehungszeiten oder
Zeiten des Bezugs einer Invalidenrente, angerechnet ("Zurechnungszeiten"). Ein
wichtiger Unterschied gegenüber der Rentenberechnung nach dem SGB VI lag darin, dass nur der in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst Grundlage der Rentenberechnung war (vgl. § 5 Abs. 1 Buchstabe a RentenVO
1979). Im Regelfall führt diese Anknüpfung zu einer höheren Altersrente als bei Zugrundelegung des während des gesamten Arbeitslebens erzielten Einkommens.

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Der Gesamtbetrag der Rente berechnete sich aus dem Durchschnittseinkommen
des genannten Zwanzigjahreszeitraums zusammen mit der Zahl der Arbeitsjahre so-

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wie eventuellen Zurechnungszeiten und FZR-Beiträgen (vgl. Eyrich in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 71,
Rn. 6 ff.). Er setzte sich aus einem Festbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen (vgl. §§ 5 ff. RentenVO 1979). Der Festbetrag ergab sich aus dem Gesetz und
belief sich zuletzt auf 170 Mark. Als Steigerungsbetrag wurde im Regelfall 1 vom
Hundert des Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der versicherungspflichtigen
Beschäftigung und für jedes Jahr der Zurechnungszeit gewährt. In bestimmten Beschäftigungsbereichen betrug der Faktor 1,5 vom Hundert, etwa bei den Mitarbeitern
der Reichsbahn, oder sogar 2 vom Hundert, wie bei Bergleuten. Für freiwillige Beiträge war der Faktor geringer; er betrug lediglich 0,85 vom Hundert. Die Freiwillige
Zusatzrentenversicherung floss in der Weise in die Rentenberechnung ein, dass ein
separater Anspruch auf diese Zusatzrente errechnet wurde. Der dabei ermittelte Betrag wurde ohne Anrechnung neben der gesetzlichen Rente gezahlt. Die monatliche
Zusatzrente betrug 2,5 vom Hundert des über 600 Mark erzielten Einkommens für
jedes Jahr der Zugehörigkeit zur Zusatzrentenversicherung. Die Mindestrente belief
sich nach § 1 der 4. RentenVO zuletzt auf 330 Mark. Dieser Mindestrente kam eine
besondere Bedeutung zu, wenn berücksichtigt wird, dass die erreichbare Höchstrente in der Sozialpflichtversicherung zuletzt bei 470 Mark lag. 1989 betrug die Durchschnittsrente in der Deutschen Demokratischen Republik aus der allgemeinen Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen
Republik 426,88 Mark, zusammen mit der FZR-Rente 520,13 Mark (vgl. Statistisches
Jahrbuch der Deutschen Demokratischen Republik 1990, hrsg. vom Statistischen
Amt der DDR, S. 384).
Die Unterschiede in der Höhe der Renten waren sehr viel geringer als in der Bundesrepublik. Die Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik
enthielt zahlreiche Elemente des sozialen Ausgleichs (etwa: Mindestrente ab fünf
Kindern; Zurechnungszeit bei Invalidität auch noch nach dem 55. Lebensjahr; Ehegattenzuschlag; Zurechnungszeit für Frauen zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr;
freiwillige Mindestbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von drei Mark monatlich).
Sie übernahm teilweise Funktionen der sozialen Sicherung, die in der Bundesrepublik anderen Sicherungssystemen, wie der Sozialhilfe, zukommen.

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2. Anders als in der Deutschen Demokratischen Republik wurde in der Bundesrepublik Deutschland seit der Rentenreform von 1957 eine so genannte dynamische Rente gewährt. Diese wurde jährlich in Abhängigkeit von der Lohnentwicklung angepasst. Die Rente erhielt die Funktion eines Lohnersatzeinkommens. Voraussetzung
dafür war allerdings, dass in der Erwerbsphase ein entsprechendes Arbeitseinkommen erzielt wurde. Eine Mindestrente wurde nach der Reform von 1957 nicht mehr
gewährt. Dies führte zu einer deutlichen Auseinanderentwicklung der Rentenversicherungssysteme in den beiden deutschen Staaten. Rentner mit Rentenbeträgen unter dem Existenzminimum waren in der Bundesrepublik auf andere Einkünfte und gegebenenfalls auf die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht
angewiesen. Durch die Rentenreform von 1972 wurde allerdings wieder ein Mindest-

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sicherungselement eingeführt. Die Rente nach Mindesteinkommen wird heute in der
Weise gewährt, dass die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten bei Versicherten mit mindestens 35 Versicherungsjahren und geringem Arbeitsentgelt erhöht wird
(§ 262 SGB VI).
3. Das Recht der beiden deutschen Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in mehreren Schritten zusammengeführt.

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a) Bereits mit dem Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II
S. 518; im Folgenden: Staatsvertrag) wurde bestimmt, dass das Rentenniveau des
Beitrittsgebiets demjenigen in der Bundesrepublik anzugleichen war (vgl. Art. 20
Abs. 3 Satz 1 des Vertrags). Dementsprechend wurden durch das Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBl I S. 495) die etwa
vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets zum 1. Juli 1990 auf das Rentenniveau in der Bundesrepublik umgestellt. Hierdurch kam es zu erheblichen Rentenerhöhungen. Während die durchschnittliche Altersrente einschließlich der FZR-Rente
sich 1989 bei der Staatlichen Versicherung auf 520,13 Mark belief, betrug die Durchschnittsrente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit zum 1. Juli 1990 bereits - umgerechnet - 377,87 Euro für Männer und 267,92 Euro für Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 2003, BTDrucks 15/2144, Übersicht I 8, S. 106).

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b) Durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - vom 23. September 1990
(BGBl II S. 885) wurden weitere Maßnahmen zur Angleichung des Rentenrechts getroffen. Die Regelungen des Rentenrechts des Beitrittsgebiets - einschließlich des
Rentenangleichungsgesetzes - sollten bis zum 31. Dezember 1991 fortgelten (vgl.
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6, 7 und 8 sowie Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1).

12

c) Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenund Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl
I S. 1606) wurde schließlich ein einheitliches lohn- und beitragsbezogenes Rentenrecht im gesamten Bundesgebiet auf der Grundlage des Gesetzes zur Reform der
gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.
Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) geschaffen, das das Rentenversicherungsrecht mit
Wirkung zum 1. Januar 1992 als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB VI)
einfügte. Die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme wurden nach Maßgabe des
Art. 3 RÜG geschlossen und in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Die
Bestandsrenten der allgemeinen Sozialversicherung wurden "pauschal" umgestellt,
wobei für diese und für die kurz vor ihrer Auszahlung stehenden Renten zur Vermei-

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dung von Härten Übergangsregelungen und Härteregelungen getroffen wurden (vgl.
näher Michaelis/Stephan, DAngVers 1991, S. 149 ff.).
aa) Nach § 307 a SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes werden
persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem die Anzahl aller berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahre mit den in den letzten 20 Jahren durchschnittlich erreichten Entgeltpunkten je Arbeitsjahr multipliziert wird. Als relevante Arbeitsjahre zählen anders
als nach dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik nur noch Jahre
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom
Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten (§ 307 a
Abs. 3 SGB VI).

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Die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) ist in § 307 a Abs. 2 SGB VI geregelt. Hierzu wird nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Vorschrift das individuelle versicherte
Durchschnittseinkommen des Versicherten ermittelt. Dieses setzte sich zunächst aus
einem Sockelbetrag von maximal 600 Mark monatlich zusammen (Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990), der multipliziert mit der Zahl 240 das individuell versicherte Durchschnittseinkommen der allgemeinen Rentenversicherung im Zwanzigjahreszeitraum wiedergab. Hinzu kam
gegebenenfalls ein Zusatzbetrag wegen der Versicherung höherer Arbeitseinkommen in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (vgl. § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b SGB VI), der mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zu ihr zu multiplizieren war. Die Addition dieser beiden Beträge ergibt das individuell in der Rentenversicherung im Zwanzigjahreszeitraum versicherte Durchschnittseinkommen.

15

Dieser Betrag wurde durch das Durchschnittseinkommen in der Deutschen Demokratischen Republik insgesamt dividiert, und zwar bezogen auf den maßgeblichen
Zwanzigjahreszeitraum, wie er sich aus der Tabelle zu den Durchschnittseinkommen
in der Deutschen Demokratischen Republik in Anlage 12 zum SGB VI ergibt (vgl.
§ 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Das Ergebnis waren die erreichten persönlichen Entgeltpunkte (Ost). Zusätzliche Entgeltpunkte ergaben sich gegebenenfalls beim Vorliegen
von mindestens 35 Arbeitsjahren oder einer speziellen Versorgung nach den Vorschriften für Angehörige der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post (vgl.
§ 307 a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI). Die Rente wurde anschließend nach § 307 a
Abs. 1 Satz 2 SGB VI dadurch errechnet, dass die Arbeitsjahre mit den Entgeltpunkten (Ost) multipliziert wurden. Beitragsbemessungsgrenze war das 1,8fache des
Durchschnittsverdienstes der Deutschen Demokratischen Republik. Nach § 307 a
Abs. 1 Satz 3 SGB VI wurde dann noch ein Zuschlag von 0,75 Entgeltpunkten für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind gewährt.

16

§ 307 a Abs. 8 Satz 1 SGB VI gestattete es den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Regelfall, die Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus
den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen
zu ermitteln. Es handelte sich hierbei um elektronische Datensätze des Rechenzentrums Leipzig, die allerdings nur lückenhafte Informationen über den Versicherungs-

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verlauf der einzelnen Rentner enthielten. Die Verwaltung hatte bis zum Rentenfall
keinerlei rentenrechtlich relevante Daten erfasst. Diese wurden vielmehr erst aufgrund des Rentenfalles anhand der Unterlagen hergestellt, insbesondere der Versicherungsausweise und der Arbeitsbücher der Versicherten, welche sich in deren
Besitz befanden. Erfasst waren neben den Arbeitsjahren, der Rentenart sowie den
Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung - entsprechend der Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik - nur das Durchschnittseinkommen der
letzten 20 Arbeitsjahre in den hierfür vorgesehenen Datenfeldern. Die Arbeitsverdienste vor dem maßgeblichen Zwanzigjahreszeitraum sind regelmäßig nicht dokumentiert.
§ 307 a SGB VI lautete in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes, soweit
hier von Interesse, wie folgt:

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Persönliche Entgeltpunkte

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aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

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(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte
je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren
vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.

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(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn

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1. die Summe aus dem

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a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen
Durchschnittseinkommen und

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b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark
übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate
der Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,

25

durch

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2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der
bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage
12 ergibt,

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geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zugrunde zu legen und ergeben sich
durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert
auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach
Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind
zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre,
wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind.

28

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(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen

29

1. Die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und

30

2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung
des 55. Lebensjahres des Versicherten.

31

(4) bis (7) ...

32

(8) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den
Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde
zu legen. Die Rente ist daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten
der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Renten älterer Berechtigter sollen dabei
vorrangig überprüft werden. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994.

33

(9) bis (12) ...

34

Die hier angegriffenen Bestimmungen des § 307 a Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI haben durch die folgende Gesetzgebung keine Änderung erfahren.

35

bb) Nach § 315 a SGB VI in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes ist in
den Fällen, in denen die Rentenberechnung aufgrund des § 307 a SGB VI zu einer
geringeren Rente als der im Dezember 1991 geleistete Zahlbetrag führte, aus Vertrauensschutzgründen der Differenzbetrag zunächst als statischer Betrag neben der
gemäß § 63 Abs. 7 SGB VI anzupassenden SGB VI-Rente weiterzuzahlen (§ 315 a
Satz 1 SGB VI).

36

Der so ermittelte Auffüllbetrag ist jedoch ab dem 1. Januar 1996 nach § 315 a
Satz 3 und 4 SGB VI schrittweise zu vermindern ("abzuschmelzen"). Von dieser Abschmelzung wurde nur dann Abstand genommen, wenn die Rente ausschließlich aus
einem Auffüllbetrag bestand. Dies konnte zum Beispiel bei einer bereits an behinderte Jugendliche gewährten Rente der Fall sein. Das SGB VI kennt eine solche Leistung nicht; insofern entstand bei ihrer Umwertung eine SGB VI-Rente mit dem Wert
"Null".

37

§ 315 a SGB VI hatte in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes folgenden
Wortlaut:

38

Auffüllbetrag

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Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag
der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte
und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der
Differenz geleistet. Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert

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10/32

erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung
über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.
Januar 1947 und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 bleiben außer
Betracht. Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung
um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.
Durch die Einfügung eines Satzes 3 in § 315 a SGB VI aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes
SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I
S. 2970) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 (vgl. Art. 32 Abs. 1 des 1. SGB IIIÄndG) aus den Sätzen 3 und 4 die Sätze 4 und 5, ohne dass damit eine Änderung
des Wortlauts verbunden war.

41

Die Regelung des § 315 a SGB VI ist wie folgt begründet (vgl. BTDrucks 12/405,
S. 111 f.):

42

f) Ermittlung von anpassungsfähigen Beträgen aus Bestandsrenten

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In den Bestandsrenten des Beitrittsgebiets sind in erheblichem Umfang Sachverhalte berücksichtigt, die nach den Grundsätzen des SGB VI nicht oder in geringerem
Maße berücksichtigt werden. Die Rentenversicherung der ehemaligen DDR hat
auch Aufgaben übernommen, die im gegliederten System der sozialen Sicherung
der alten Bundesländer und wegen der grundsätzlichen Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten aus der Rentenversicherung die Sozialhilfe erfüllt. Deshalb wurde auch bei geringer Beitragsleistung, bei einigen Fallkonstellationen sogar ohne
Beitragsleistung, eine Mindestrente gezahlt. Bei Versicherten mit längeren Versicherungszeiten gab es Mindestbeträge, die nur geringfügig von der erreichbaren Rente
der Sozialpflichtversicherung abwichen. Bei 45 Arbeitsjahren beispielsweise lag der
Mindestbetrag bei 470 Mark, der Höchstbetrag bei 480 Mark. Eine schematische
Dynamisierung aller Renten müsste deshalb zu einer Ungleichbehandlung sowohl
im Verhältnis der Rentner in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet zueinander als auch unter den Rentnern im Beitrittsgebiet je nach Rentenbeginn vor oder
nach der Überleitung der Regelungen des SGB VI führen. Sie würde dazu führen,
dass sich eine Mindestrente von ursprünglich 330 DM - eine Angleichung der aktuellen Rentenwerte im Jahre 1991 unterstellt - auf 875 DM belaufen würde. Für eine
solche Rente sind in den alten Bundesländern 24 Versicherungsjahre mit Durchschnittsentgelten erforderlich. Ähnliche Verzerrungen ergeben sich aus Besonderheiten des DDR-Rentenrechts wie Zurechnungszeiten bis zum 65. Lebensjahr (gegenüber 55. Lebensjahr in den alten Bundesländern), besondere
Zurechnungszeiten von bis zu 5 Jahren für langjährig versicherte Frauen, Zurechnungszeiten für Kindererziehung bis zu 3 Jahren pro Kind, höhere Steigerungssätze

44

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für Knappschaft, Bahn, Post, Gesundheitswesen, spezielle Betriebe zur Sicherstellung der Landesverteidigung.
Laufende Renten, die derartige Besonderheiten enthalten, sollen nicht gekürzt werden. Die auf den systemfremden Elementen beruhenden Rententeile sollen aber
nicht angepasst werden, so dass sich allmählich eine Angleichung der Bestandsrenten in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet, aber auch von Bestandsrenten und Zugangsrenten im Beitrittsgebiet ergibt ...

45

Von den umgewerteten Renten enthielten mehr als zwei Drittel - also etwa 2,5 Millionen - einen Auffüllbetrag.

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cc) Auf andere Weise erfolgte die Umwertung von Bestandsrenten, die aufgrund der
Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik gewährt wurden. Die endgültige Rentenberechnung sollte wie
bei den "Westrenten" aufgrund der Berücksichtigung des Einkommens der gesamten
Versichertenbiographie erfolgen (§ 307 b SGB VI). Das Bundesverfassungsgericht
hat hierzu mit Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die Berechnung nach der
gesamten Versicherungszeit gegenüber der Berechnung nach dem Zwanzigjahreszeitraum bei den sonstigen Bestandsrentnern nach § 307 a SGB VI mit Art. 3 Abs. 1
GG unvereinbar ist (BVerfGE 100, 104). Daraufhin wurde § 307 b SGB VI durch das
Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli
2001 (BGBl I S. 1939) dahingehend geändert, dass nunmehr eine Vergleichsberechnung nach dem Zwanzigjahreszeitraum vorzunehmen ist. Die günstigere Rente wird
gewährt.

47

dd) Renten, deren Zahlung ab dem 1. Januar 1992 begann (so genannte Zugangsrenten), wurden grundsätzlich anders als die Bestandsrenten behandelt. Die Rentenformel des SGB VI kam von Anfang an zur Anwendung. Die tatsächlich erzielten Entgelte aller Beitragsjahre - also nicht lediglich der letzten 20 Jahre - wurden unter
Einbeziehung der Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zur Ermittlung
von Entgeltpunkten (Ost) herangezogen. Allerdings wurde bei einem Rentenbeginn
bis zum 31. Dezember 1996 auch für die Zugangsrentner ein besonderer Vertrauensschutz gewährt. Die Einzelheiten sind in § 319 a und § 319 b SGB VI sowie in Art. 40
RÜG geregelt.

48

II.
1. a) Die Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 368/97 ist die
Rechtsnachfolgerin des 1922 geborenen und 2004 verstorbenen Versicherten. Dieser arbeitete seit 1939 - unterbrochen durch Militärdienst und sowjetische Kriegsgefangenschaft - in der Finanzverwaltung. Nach seinem Ausscheiden aus der Finanzverwaltung war er von Ende 1956 bis zur Herstellung der Deutschen Einheit im
Beitrittsgebiet als freiberuflicher Helfer in Steuersachen tätig, zuletzt als Steuerberater. Seit 1987 bezog er eine Altersrente in Höhe von 435 Mark zuzüglich einer Zu-

12/32

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satzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in Höhe von 77 Mark, die
in der Folgezeit mehrfach erhöht wurde. 1991 wertete die Landesversicherungsanstalt Sachsen die Rente gemäß § 307 a SGB VI zum 1. Januar 1992 in eine Regelaltersrente nach dem SGB VI um und passte sie entsprechend an. Danach betrug die
Rente monatlich 1.204,71 DM.
b) Der Versicherte beantragte, seine umgewertete Rente unter Berücksichtigung
seines Einkommens in den Jahren 1954 bis 1971 neu zu berechnen. Dieses Einkommen sei deutlich höher als das danach erzielte Einkommen gewesen. Bis zur Überführung der von ihm beratenen halbstaatlichen Betriebe in Volkseigentum im Jahre
1971 habe er ein erheblich über dem Durchschnitt der Bevölkerung liegendes Bruttoeinkommen erzielt, während sein Einkommen danach nur noch aus der Beratung und
Betreuung kleinerer Händler und Handwerker geflossen sei. Die Landesversicherungsanstalt Sachsen lehnte den Antrag ab. Auch der Antrag des Beschwerdeführers
auf Durchführung einer Nachversicherung für die Zeit seiner Tätigkeit als Beamter in
der Finanzverwaltung wurde abgelehnt. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht stellte in den Gründen seiner Entscheidung fest, dass der
Versicherte die Klage in Bezug auf sein Begehren der Nachversicherung in der
mündlichen Verhandlung zurückgenommen habe.

50

c) Mit der Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung von Art. 3, Art. 14 Abs. 1
und Art. 33 Abs. 5 GG durch den Widerspruchsbescheid der Landesversicherungsanstalt und die Entscheidungen der Sozialgerichte geltend gemacht. § 307 a Abs. 2
SGB VI sei verfassungswidrig, soweit sich aus der Berücksichtigung des Lebenseinkommens eine höhere Rente ergäbe als aus dem Zwanzigjahreszeitraum, und den
Rentenberechtigten gleichwohl kein Wahlrecht zur Berechnung der Rente nach dem
Lebenseinkommen eröffnet werde. Es verletze Art. 33 Abs. 5 GG, dass eine Nachversicherung abgelehnt worden sei.

51

2. a) Der 1918 geborene Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1
BvR 1304/98 war seit 1949 in der Deutschen Demokratischen Republik als selbständiger Ingenieur tätig. Er entrichtete Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung und
ab Juli 1971 zusätzlich Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ihm wurde mit Wirkung vom 1. September 1983 eine monatliche Altersrente in Höhe von
392 Mark bewilligt. Hinzu kam eine Zusatzrente aus der Zusatzrentenversicherung in
Höhe von 183 Mark. Die Rentenberechnung beruhte auf 47 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit sowie 146 Monaten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Am 31. Dezember 1991 betrug seine Gesamtrente 1.162 DM.

52

b) Nach Umwertung der Rente gemäß § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI ergab sich aufgrund von 70,5047 ermittelten persönlichen Entgeltpunkten Ost eine Regelaltersrente von 1.555,45 DM. Widerspruch und Klage, mit denen der Beschwerdeführer eine
Rentenberechnung anhand der tatsächlich in sämtlichen Arbeitsjahren erzielten Verdienste begehrte, blieben erfolglos. Die Revision wies das Bundessozialgericht zurück (SozR 3-2600 § 307 a Nr. 11). § 307 a SGB VI sei von der Bundesversiche-

53

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rungsanstalt zutreffend mit dem Ergebnis angewandt worden, dass der Beschwerdeführer ab Januar 1992 allein mit der SGB VI-Rente und, ohne auf einen Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI angewiesen zu sein, durchgehend mehr bekomme, als ihm
die Deutsche Demokratische Republik je versprochen und die Bundesrepublik nach
mehrfacher Erhöhung des aufgewerteten Gesamtanspruchs bis dahin gezahlt habe. Der Beschwerdeführer erhalte mit 70,5047 persönlichen Entgeltpunkten deutlich
mehr als der "Eckrentner" mit 45 Entgeltpunkten nach 45 Beitragsjahren und durchgehendem Durchschnittsverdienst. § 307 a SGB VI gehöre zum Bestand der vom Einigungsvertrag in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Bestimmungen zur Überleitung des SGB VI. Hierbei habe die Notwendigkeit im Vordergrund gestanden, unter
Eliminierung von systemfremden Grund- und Mindestsicherungselementen des Rentenrechts im Beitrittsgebiet ein für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliches
"durch Beiträge versichertes" Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit festzulegen.
§ 307 a SGB VI sei verfassungsgemäß. Auf der Grundlage des vom Landessozialgericht festgestellten Sachverhalts sei nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer Vergleichsberechnung nach seinen individuell ermittelten Verdiensten im
Ergebnis überhaupt einen konkreten Vorteil erhalten würde. Es sei unzulässig, jeweils künstlich Einzelelemente der Wertermittlung eines Rechtes auf Rente nach
dem SGB VI zu isolieren. Bereits für die übergroße Zahl denkbarer Fälle sei eine Benachteiligung durch die in § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI vorgegebene Verfahrensweise ausgeschlossen. Nach einem auch auf das Beitrittsgebiet übertragbaren allgemeinen
Erfahrungssatz
repräsentiere
dieser
Zeitraum
regelmäßig
den
einkommensstärksten Teil der Versicherungsbiographie. Zudem zögen die der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetretenen Versicherten erhebliche Vorteile
daraus, dass ihre Versicherungsbeiträge in das Durchschnittsentgelt einflössen und
auf die Arbeitsjahre vor In-Kraft-Treten der Zusatzversicherung übertragen würden.
Dies ergebe sich ganz besonders deutlich im Falle des Beschwerdeführers, der mit
lediglich 146 Monatsbeiträgen zur Zusatzrentenversicherung bereits 26,6678 Entgeltpunkte erreicht habe. In der Bundesrepublik Deutschland wäre hierfür ein während der Dauer von 26 Jahren erzielter Durchschnittsverdienst erforderlich gewesen.
Unter ganz besonderen Voraussetzungen könnten sich aus dem Berechnungsgrundsatz des Zwanzigjahreszeitraums Nachteile für einzelne Versicherte ergeben. Der
Gesetzgeber sei aber nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten gewesen, außergewöhnliche und erfahrungsgemäß praktisch kaum vorstellbare Versicherungsverläufe zum
Leitbild der in § 307 a Abs. 1 bis 3 SGB VI getroffenen Regelungen zu machen.

54

c) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäß eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts und die ihr zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften.

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3. a) Die 1929 geborene Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 2300/98 war in der Deutschen Demokratischen Republik bis zum Renteneintritt überwiegend als Modegestalterin beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversi-

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cherung trat sie nicht bei. Mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres erhielt sie Altersrente aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik. Der Rentenberechnung wurden 49 Arbeitsjahre zu Grunde gelegt, davon 44 tatsächliche Arbeitsjahre und fünf Jahre Zuschlag für die lange Berufstätigkeit.
b) Nach Neufeststellung ihrer Rente auf der Grundlage des § 307 a SGB VI erhielt
die Beschwerdeführerin eine Altersrente in Höhe von 812,86 DM zuzüglich eines Auffüllbetrags nach § 315 a SGB VI in Höhe von 123,49 DM. Die Gesamtrente in Höhe
von 936,35 DM verminderte sich um den Beitrag zur Krankenversicherung.

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Die gegen den Umwertungsbescheid gerichteten Rechtsbehelfe blieben erfolglos.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Neuberechnung ihrer Rente außerhalb des pauschalierenden Verfahrens
des § 307 a SGB VI und auf die Weitergewährung eines dynamisierten Auffüllbetrags
nach § 315 a SGB VI. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich aus der Ungleichbehandlung von Bestands- und Zugangsrentnern nicht herleiten. Zwar könne
sich die Rentenberechnung nach § 307 a Abs. 2 SGB VI nachteilig gegenüber dem
Verfahren der Erfassung der gesamten Erwerbsbiographie auswirken. Dies sei indes
im Ergebnis verfassungsrechtlich hinzunehmen. Bei der Umwertung von mehr als
vier Millionen Bestandsrenten habe es sich um die Ordnung von Massenerscheinungen gehandelt, die ein typisierendes und pauschalierendes Vorgehen des Gesetzgebers und der Verwaltung rechtfertige. Dies gelte umso mehr, wenn es um freiwillige,
während des Erwerbslebens getroffene Entscheidungen zur Alterssicherung gehe,
die sich aus heutiger Sicht nachteilig erwiesen. So hätte es der Beschwerdeführerin
freigestanden, sich zu den Bedingungen der Deutschen Demokratischen Republik für
die Jahre, in denen sie Arbeitsverdienste oberhalb von 600 Mark erzielt habe, in der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zu versichern. In weiterem Umfang die Ermittlung bestimmter rentenbiographischer Sonderkonstellationen zuzulassen, wäre nicht
vorstellbar, ohne zugleich auch allen anderen betroffenen Bestandsrentnern zumindest die Möglichkeit einzuräumen, ihren individuellen Versicherungsverlauf feststellen zu lassen. Durch eine so weitgehende Ausnahmeregelung würde jedoch die getroffene Regelung, welche die Umwertung von einer so großen Zahl von
Bestandsrenten erst möglich machen sollte, in ihrer Gesamtheit wieder entwertet.

58

Dies gelte auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene
Einführung eines auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkten Rechts, eine
Neuberechnung zu beantragen. Der Gesetzgeber habe gesehen, dass für bestimmte
Sachverhaltskonstellationen ein Anspruch auf Neuberechnung in Betracht komme.
Dazu habe er die Regelungen in § 307 a Abs. 8 bis 11 SGB VI getroffen. Die Neuberechnung auf diese Fallgestaltungen zu beschränken, liege in der Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers. Dass der Auffüllbetrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 abgeschmolzen werde, sei gerechtfertigt. Aufgrund der durchgeführten Rentenanpassungen und der jeweils auch in den Folgejahren vorzunehmenden Erhöhungen des aktuellen Rentenwertes Ost finde eine Erhöhung des Monatsbetrags der Rente ohnedies
statt. Die Rente, die die Beschwerdeführerin unter Geltung des SGB VI erhalte, liege

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weit über dem Niveau dessen, was sie in der Deutschen Demokratischen Republik
jemals hätte erreichen können.
c) Mit ihrer gegen den Umwandlungsbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit den Prinzipien
des sozialen Rechtsstaates (Art. 20 Abs. 1 GG) geltend. Der Verstoß gegen Art. 14
Abs. 1 GG liege darin begründet, dass dem Gesetzgeber ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, um die Härten bei der maschinellen Umsetzung nach
§ 307 a SGB VI zu vermeiden. Als ein solches milderes Mittel komme die - gegebenenfalls zeitlich beschränkte - Einräumung eines Rechts in Betracht, eine umfassende individuelle Neuberechnung der Rente zu beantragen. Da die Beschwerdeführerin
der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht beigetreten sei, werde sie besonders
benachteiligt. § 307 a Abs. 1 und 2 SGB VI verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Regelung durchbreche das für das bundesdeutsche Rentenversicherungsrecht
maßgebliche Prinzip der beitragsbezogenen Rentenleistungsäquivalenz.

60

4. a) Die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2144/00
ist 1930 geboren und entrichtete in der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zusätzlich zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Ab Juni 1990 erhielt sie monatlich 550 Mark Altersrente zuzüglich
82 Mark monatlicher Zusatzaltersrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Bei der Berechnung der Altersrente wurden 43 Jahre einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, fünf Zurechnungsjahre wegen langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung und neun Zurechnungsjahre für drei Geburten zu Grunde gelegt,
also insgesamt 57 Versicherungsjahre. 1990 wurde die Rente auf DM umgestellt und
auf 755 DM angehoben. Am 1. Juli 1991 betrug sie aufgrund der zwischenzeitlichen
Anpassungen 1.000 DM. Nach ihrer Umwandlung auf der Grundlage des § 307 a
SGB VI und unter Berücksichtigung von 43 Versicherungsjahren ergab sich eine
Rente von 1.175,65 DM, in der ein Auffüllbetrag in Höhe von 148,03 DM enthalten
war. Nach Abzug des Beitrags zur Krankenversicherung führte dies zu einem monatlichen Zahlbetrag der Rente von 1.100,41 DM.

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b) Die von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (SozR 3-2600 § 307 a Nr. 15) ist § 307 a
SGB VI verfassungsgemäß. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 14
Abs. 1 GG auf Dynamisierung der Altersrenten aus der Sozialversicherung und der
Freiwilligen Zusatzrentenversicherung unter Zugrundelegung von 57 Arbeitsjahren
bestehe nicht. Bei der Angleichung der Renten habe berücksichtigt werden dürfen,
dass ein Versicherungsverlauf mit über 51 Arbeitsjahren in aller Regel nur unter Einbeziehung mehrerer Zurechnungsjahre zu Stande kommen könne. Solche Zurechnungsjahre seien dem System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland jedoch fremd. Der Gesetzgeber habe sie bei der Überleitung der
Ostrenten in das System des SGB VI nicht berücksichtigen müssen. Es scheide
schon ein Eingriff in durch Art. 14 GG geschützte Rechte aus, weil die Rente der Be-

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schwerdeführerin mit jeder neuen Bewertung und Anpassung erhöht worden sei. Die
Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt eine geringere Rente erhalten, als ihr
nach dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik zugestanden hätte.
§ 307 a SGB VI verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Für die vom Gesetzgeber bei
der Umwertung vorgenommene Differenzierung zwischen Bestandsrentnern und Zugangsrentnern gebe es sachliche Gesichtspunkte. Im Hinblick auf die Vielzahl der
umzuwertenden Bestandsrenten habe ein pauschalierter und maschinengerechter
Modus gefunden werden müssen, der es den Rentenversicherungsträgern ermöglicht habe, die Renten zeitgerecht umzuwerten und anzupassen.

63

Auch § 315 a SGB VI sei verfassungsgemäß. Im Hinblick auf Art. 14 GG sei es
schon zweifelhaft, ob der Auffüllbetrag als eine bestandsgeschützte Leistung eigener
Art überhaupt der Eigentumsgarantie unterliege. Jedenfalls habe ein Eingriff in eine
eigentumsgeschützte Rechtsposition nicht stattgefunden, weil weder durch die fehlende Dynamisierung noch durch die Abschmelzung eine Minderung des einmal gewährten Zahlbetrags der Rente eintreten könne und für den streitigen Zeitraum auch
nicht eingetreten sei. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, wie das Bundessozialgericht bereits entschieden habe (unter Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 315 a Nr.
1). Insbesondere würde ein weiteres Festhalten an den Auffüllbeträgen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Renten im Beitrittsgebiet führen.

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c) Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin insbesondere
eine Verletzung von Art. 3 und Art. 14 GG durch die Rentenbescheide der Landesversicherungsanstalt und die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen geltend.

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III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, die Landesregierung MecklenburgVorpommern, das Bundessozialgericht, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalt Berlin, die Landesversicherungsanstalt
Sachsen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Gesellschaft zum
Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde, der Runde Tisch für soziale Gerechtigkeit Potsdam und der Akademikerverband im Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen Dresden Stellung genommen.

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1. Das Bundesministerium hält die mittelbar zur Prüfung gestellten Normen des
§ 307 a Abs. 1 bis 3 und des § 315 a Satz 3 und 4 SGB VI für verfassungsgemäß.
Art. 14 GG sei nicht verletzt, weil die Rentenansprüche und -anwartschaften von Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets nur in der Form unter den Schutz der Eigentumsgarantie fielen, die sie durch den Einigungsvertrag unter der Geltung des Grundgesetzes erhalten hätten. Eine schematische Übertragung des SGB VI auf das
Beitrittsgebiet sei schon wegen der Unterschiedlichkeit der beiden Rentensysteme
nicht möglich gewesen. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundessozialgericht hätten festgestellt, dass der Gesetzgeber das Rentensystem der

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Deutschen Demokratischen Republik in einer ihm geeignet erscheinenden Form in
das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland eingliedern durfte. Ausdrücklich sei dabei anerkannt worden, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet
gewesen sei, die Berechtigten aus Alterssicherungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der
Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition liege durch die zum 1. Januar 1992 vorgenommene Umwertung
deswegen nicht vor. In keinem Fall sei bei der Umwertung eine Rente gekürzt worden. Außerdem sei die Vergleichsrente zuvor zum 1. Juli 1990 auf ein Nettorentenniveau von 70 vom Hundert angehoben und danach noch zweimal um jeweils 15 vom
Hundert angepasst worden. Anschließend sei in einem weiteren Schritt die dynamische Rente zum 1. Januar 1992 noch einmal um 11,65 vom Hundert erhöht worden.
Schon aus diesem Grunde scheide eine Verletzung von Art. 14 GG aus.
Auch der Verzicht auf eine Anpassung und die ab 1. Januar 1996 einsetzende Abschmelzung des Auffüllbetrags verletzten nicht Art. 14 Abs. 1 GG; denn der Anspruch
auf Gewährung eines Auffüllbetrags sei erst mit dem In-Kraft-Treten des SGB VI geschaffen worden. Das Bundesverfassungsgericht habe bisher offen gelassen, inwieweit überhaupt die Anpassung und Dynamisierung von Bestandsrenten als solche
unter den Eigentumsschutz des Art. 14 GG fielen. Auch wenn dies der Fall sei, habe
der Gesetzgeber die Modalitäten und den Zeitpunkt zu bestimmen, wobei er nur an
die Forderung gebunden sei, dass die Rente ihre Funktion der Daseinssicherung erhalten müsse. Jedenfalls liege eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im
Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Der Gesetzgeber habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Befugnis, Rentenansprüche zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche sowie Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit genüge. Die angegriffenen Regelungen beruhten auf zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, die darauf hinausliefen, die Funktions- und
Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Eine individuelle
Berechnung der Rente auf Antrag zu ermöglichen, wäre wegen der dabei zu erwartenden Antragsflut, der Arbeitsbelastung und neu auftretender Probleme nicht durchführbar gewesen.

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Außerdem übersähen die Beschwerdeführer, dass die von ihnen gerügte pauschalierende Regelung eine Reihe von Vorteilen biete. So seien zum Beispiel die in der
Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Renten nicht in dem Maße dynamisiert worden wie in der Bundesrepublik. Es sei deshalb auch nicht gerechtfertigt, einzelne Elemente herauszugreifen, deren Höherbewertung zu einer weiteren Verbesserung geführt hätte. Zudem seien die Rentenansprüche und -anwartschaften des
Beitrittsgebiets wegen der dort zuletzt herrschenden Wirtschaftslage nicht sicher gewesen.

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Die angegriffenen Regelungen verstießen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der
Gesetzgeber sei aufgrund der Gesamtumstände gezwungen gewesen, eine ausschließlich pauschalierende und mit einem Stichtag verknüpfte Regelung zu treffen.
Gerade bei Neuregelungen im Sozialrecht sei die Einführung von Stichtagen notwendig und verfassungsrechtlich prinzipiell zulässig. Die Wahl des Zeitpunktes orientiere
sich hier zudem am gegebenen Sachverhalt. Auch die Abschmelzung der Auffüllbeträge verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie sei vielmehr durch
ihn geboten. Eine uneingeschränkte Weiterleistung der Auffüllbeträge hätte zu einer
nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Bestandsrentner gegenüber den Zugangsrentnern im Beitrittsgebiet mit Rentenbeginn ab dem 1. Januar 1997, aber auch gegenüber den Rentnern der alten Bundesländer geführt. Das Bundesverfassungsgericht habe in anderem Zusammenhang festgestellt, dass die besonderen
Berechnungsmodalitäten des § 307 a SGB VI prinzipiell verfassungsgemäß seien,
indem auf einen Zwanzigjahreszeitraum und nicht auf die gesamte Versicherungsbiographie abgestellt werde. Für die Eingliederung der Bestandsrentner des Beitrittsgebiets komme daher auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine individuelle Neuberechnung der Renten wegen der Gewährleistung der
Zahlungskontinuität, aber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei Millionen von Versicherungsläufen von vornherein nicht in Betracht. Dies hätte die Rentenversicherung vor nicht lösbare technische Probleme gestellt.

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Schließlich hat das Bundesministerium einen ihm vom Bundesverfassungsgericht
übersandten Fragenkatalog beantwortet. Eine Einschätzung, in wie vielen Fällen einer nach § 307 a SGB VI umgewerteten Bestandsrente sich bei einer Berechnung
nach dem individuellen Versicherungsleben eine höhere Rente ergeben könnte, sei
wegen Fehlens der erforderlichen Daten nicht möglich. Deswegen ließen sich auch
die möglichen zusätzlichen finanziellen Aufwendungen im Falle einer Neuberechnung nicht beurteilen. Nach der Rentenbestandsauswertung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger seien am 31. Dezember 2001 rund 842.000 Renten mit Auffüllbetrag ausgezahlt worden. Der finanzielle Aufwand einer (rückwärtigen)
Dynamisierung der Auffüllbeträge ab dem 1. Januar 1992 sei seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis Ende 2002 mit 41 Milliarden DM beziffert worden. Bei einer Dynamisierung der Auffüllbeträge könne eine Abschmelzung nicht auftreten. Dann würden sich die von der Bundesversicherungsanstalt genannten Kosten
der Dynamisierung für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember
2002 auf rund 52 Milliarden DM erhöhen. Mittelfristig sei ab 2003 mit jährlichen Mehraufwendungen in der Größenordnung von drei Milliarden Euro zu rechnen.

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2. Das Bundessozialgericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung zu
§ 307 a und § 315 a SGB VI. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die
Landesversicherungsanstalt Berlin, die Landesversicherungsanstalt Sachsen und
der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger halten die mittelbar angegriffenen Vorschriften für verfassungsgemäß.

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19/32

a) Die Bundesversicherungsanstalt vertritt wie das Bundesministerium die Auffassung, dass angesichts von etwa vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
nur die Möglichkeit einer pauschalen Umwertung der Renten bestanden habe. Eine
schematische Dynamisierung unter Berücksichtigung des Zahlbetrags dieser bereits
mehrfach angepassten Renten hätte zu einer groben Ungleichbehandlung sowohl im
Verhältnis der Rentner in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet zueinander
als auch unter den Rentnern des Beitrittsgebiets je nach Rentenbeginn vor oder nach
der Überleitung geführt. Die Mindestrente des Beitrittsgebiets von ursprünglich
330 Mark habe bei unterstellter Angleichung der aktuellen Rentenwerte im Januar
1991 bereits 875 DM betragen. Für eine solche Rente wäre aber in den alten Bundesländern rund 24 Jahre lang die Versicherung eines Durchschnittsentgelts notwendig gewesen. Ähnliche Verzerrungen hätten sich aus weiteren Besonderheiten des
Rentenrechts im Beitrittsgebiet ergeben. Mit § 315 a SGB VI sei den Betroffenen der
einigungsvertraglich zugesicherte Bestandsschutz eingeräumt worden. Dass dabei
letztlich eine Abschmelzung habe erfolgen müssen, finde seine Erklärung darin, dass
bei den Bestandsrenten der Sozialversicherten des Beitrittsgebiets in erheblichem
Umfang Sachverhalte berücksichtigt worden seien, die nach den Grundsätzen des
SGB VI nicht oder nur in geringerem Maße Berücksichtigung fänden. Die dortige
Rentenversicherung habe auch Aufgaben übernommen, die im gegliederten System
der sozialen Sicherung der alten Bundesländer und wegen der grundsätzlichen Lohnund Beitragsbezogenheit der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die
Sozialhilfe erfüllt habe.

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Die Bundesversicherungsanstalt weist außerdem noch auf die Schwierigkeiten hin,
die eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsverdienste der Versicherten im Beitrittsgebiet bereiten würde. Selbst die in den Sozialversicherungsausweisen der Versicherten - falls diese überhaupt noch vorlägen - eingetragenen Verdienste gäben keinen Aufschluss über die tatsächlichen Arbeitsverdienste, da es sich hierbei lediglich
um die versicherten Arbeitsverdienste gehandelt habe. Auch Ermittlungen bei den Arbeitgebern würden zur Klärung der Arbeitsverdienste nicht viel beitragen. Schon jetzt
zeige die Praxis, dass durch die Arbeitgeber keine Verdienste mehr bestätigt werden
könnten, weil die Lohn- oder Gehaltsnachweise vollständig vernichtet worden seien.
In der Deutschen Demokratischen Republik habe außerdem für die Arbeitgeber und
die staatlichen Organe lediglich eine Pflicht zur Aufbewahrung der Nachweise für die
Rentenberechnung bis zu zwei Jahre nach dem Eintritt in das Rentenalter bestanden. Es sei zudem zweifelhaft, ob Bestandsrentner des Beitrittsgebiets, die im günstigsten Fall heute das 70. Lebensjahr (Frauen) oder 75. Lebensjahr (Männer) vollendet hätten, noch sachdienliche Hinweise zu einer von ihnen vor 50 bis 60 Jahren
ausgeübten Beschäftigung machen könnten. Für die Neuberechnung der Renten der
etwa 330.000 Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der Neufassung des § 307 b SGB VI (siehe oben unter A I 3 c cc) habe die Bundesversicherungsanstalt etwa zwei Jahre benötigt.

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20/32

b) Auch die Landesversicherungsanstalt Berlin weist darauf hin, dass die bei den
Rentenversicherungsträgern vorhandenen Daten für eine Vergleichsberechnung im
Rahmen der Umwertung nach § 307 a SGB VI nicht ausreichend seien. Insbesondere seien in dem Datenbestand lediglich der monatliche Durchschnittsverdienst der
letzten 20 Kalenderjahre enthalten und nicht die Beträge der zuvor erzielten Verdienste. Nach den vorliegenden Erfahrungen seien die Bestandsrentner jedoch zu einem großen Teil - insbesondere für länger zurückliegende Zeiten - nicht mehr im Besitz der für eine vollständige Kontenklärung erforderlichen Unterlagen. Sofern
Unterlagen vorhanden seien, seien die Eintragungen hierin häufig unvollständig. In
71,5 vom Hundert der nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1 SGB VI neu festgestellten Renten
habe deshalb aufgrund lediglich glaubhaft gemachter rentenrechtlicher Zeiten entschieden werden müssen. Selbst die dazu notwendigen Angaben seien nur durch
aufwändige Nachfragen und Ermittlungen bei den Betroffenen oder anderen auskunftsfähigen Stellen zu erlangen gewesen. Da der ehemalige Arbeitgeber im Beitrittsgebiet oftmals nicht mehr existiere, seien Arbeitgeberanfragen außerdem in einer Vielzahl von Fällen erfolglos. Dies führe dazu, dass das Ziel einer
Vergleichsberechnung in Frage gestellt werde, wenn diese zu einem großen Teil lediglich auf glaubhaften Angaben der bereits älteren Bestandsrentner mit allen Unzulänglichkeiten des Erinnerungsvermögens beruhe. Die Landesversicherungsanstalt
Sachsen teilt diese Einschätzung.

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c) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger betont, dass sich bei keinem
Bestandsrentner des Beitrittsgebiets durch die Umwertung der Rente nach § 307 a in
Verbindung mit § 315 a SGB VI eine Verschlechterung seiner Rechtsposition ergeben habe. Die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworbene
Rechtsposition sei nicht nur erhalten worden. Es sei darüber hinaus auch ein Besitzschutz hinsichtlich des am 31. Dezember 1991 gezahlten Betrags einschließlich der
1990 und 1991 erfolgten pauschalen Rentenanhebungen garantiert worden. Dieser
Besitzschutz werde durch den Auffüllbetrag nach § 315 a SGB VI gewährleistet. Der
Auffüllbetrag unterliege nicht dem Eigentumsschutz, weil es sich bei ihm nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine Zusatzleistung handele. Deshalb erstrecke sich
ein möglicherweise bestehender Anspruch auf Dynamisierung von Rentenleistungen
nicht auf ihn.

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Selbst wenn unterstellt werde, dass die Auffüllbeträge dem Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen, sei der Anspruch auf die Gewährung eines Auffüllbetrags erst mit dem In-Kraft-Treten der Bestimmungen des SGB VI entstanden und genieße daher - wenn überhaupt - den Schutz der Eigentumsgarantie allenfalls in der
Ausformung des § 315 a SGB VI. Ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 GG wäre jedenfalls als eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung anzusehen, weil das vom Einigungsvertrag vorgegebene Ziel der Rechtsangleichung des Rentenrechts auf andere Weise als durch die vorgenommene maschinelle Umwertung der etwa vier Millionen Bestandsrenten nicht hätte bewältigt werden
können. In diesem Zusammenhang sei auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der öf-

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21/32

fentlichen Haushalte zu berücksichtigen. Durch die Überführung der Renten sei ein
wichtiger Gemeinwohlbelang erfüllt worden, bei dem zugleich die Finanzierbarkeit
der Sozialversicherung habe erhalten bleiben müssen.
3. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hält eine weitere Novellierung
des Renten-Überleitungsgesetzes aus politischen Gründen für geboten.

78

4. Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde, der Runde
Tisch für soziale Gerechtigkeit Potsdam und der Akademikerverband im Bund der
Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen Dresden halten die Vorschriften
für verfassungswidrig.

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a) Die Gesellschaft vertritt die Auffassung, die §§ 307 a und 315 a SGB VI seien
teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Umwertung nach § 307 a SGB VI
habe überwiegend zu einer günstigen Regelung für die Betroffenen geführt, weil in
den letzten 20 Arbeitsjahren zumeist das höchste Arbeitseinkommen erzielt worden
sei. Dies treffe jedoch nicht auf alle Fälle zu. Sofern eine Benachteiligung entstehe,
sei sie im Hinblick auf die Vergleichsgruppe der nach § 307 b SGB VI überführten
Ansprüche nicht mit der Verfassung vereinbar. Eine Vergleichsberechnung müsse
auch für die Versicherten ohne Zusatz- oder Sonderversorgung durchgeführt werden
können.

80

Bei der Regelung des Auffüllbetrags nach § 315 a SGB VI sei der Gesetzgeber von
der Annahme ausgegangen, der Auffüllbetrag werde durch eine bis zum Jahre 1996
im Wesentlichen erfolgte Angleichung des Rentenwertes "Ost" an den Rentenwert
"West" an Bedeutung verlieren. Die Gewährung eines Auffüllbetrags erscheine nur
auf den ersten Blick wie eine Begünstigung ehemaliger Bürger der Deutschen Demokratischen Republik im Vergleich mit den übrigen Bürgern der Bundesrepublik. In
Wirklichkeit stelle diese Regelung einen unzureichenden, nämlich nur temporär wirksamen Nachteilsausgleich für den Rechtsverlust derjenigen Bürger der Deutschen
Demokratischen Republik dar, die nach deren Rentenversicherungsrecht ein höheres relatives Versorgungsniveau eingenommen hatten, als ihnen in Anwendung des
bundesdeutschen Rentenrechts nunmehr zugestanden werde. In nicht wenigen Fällen aber wirke sich der Auffüllbetrag so aus, dass seit 1996 und auf unabsehbare
Zeit, gegebenenfalls bis zum Lebensende, keine Steigerung des Rentenzahlbetrags
eintrete. Bei der Beurteilung des Auffüllbetrags sei zu berücksichtigen, dass in einer
nicht geringen Anzahl von Fällen die Gewährung eines Auffüllbetrags ganz oder zumindest teilweise hätte vermieden werden können, wenn in § 307 a SGB VI eine Härtefallregelung vorgesehen worden wäre. Die Dynamisierung des Auffüllbetrags sei
politisch gerecht und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) verfassungsrechtlich geboten. Zumindest sei die Gewährung eines Antragsrechts auf Neuberechnung der Rente sowie eines der Abschmelzung nicht unterliegenden Auffüllbetrags notwendig.

81

b) Der Runde Tisch sieht in der Ungleichbehandlung von Bestandsrentnern mit und
ohne Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen einen offensichtli-

82

22/32

chen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei den Bestandsrentnern mit Zusatz- oder
Sonderversorgung sei eine Vergleichsberechnung vorgenommen worden, wobei jeweils die höhere Rente gewährt werde. Die Nichtberücksichtigung früherer Arbeitsjahre bei den anderen Bestandsrentnern könne eine erhebliche Benachteiligung
insbesondere dann bedeuten, wenn im Zwanzigjahreszeitraum aus politischen, familiären oder gesundheitlichen Gründen weniger als zuvor verdient wurde.
c) Auch der Akademikerverband hält eine gesetzliche Neuregelung für verfassungsrechtlich erforderlich. § 307 a SGB VI solle in seiner jetzigen Fassung aufgehoben
und der Gesetzgeber dazu verpflichtet werden, eine Vergleichsrente unter Zugrundelegung der gesamten Erwerbsbiographie berechnen und die höhere der beiden Renten leisten zu lassen. Außerdem werde es für dringend erforderlich gehalten, die
durch die Stichtagsregelung des 31. Dezembers 1991 in den §§ 307 a und 307 b
SGB VI verursachten Unterschiede in der Rentenhöhe zwischen Bestands- und Zugangsrentnern zu beseitigen. Die Auffüllbeträge nach § 315 a SGB VI seien in entsprechender Anwendung der in der Entscheidung BVerfGE 100, 1 entwickelten
Grundsätze zu dynamisieren.

83

B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Unzulässig ist allerdings die im Verfahren 1 BvR 368/97 erhobene Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG durch die
Ablehnung der Nachversicherung. Nach der vom Landessozialgericht getroffenen
Feststellung hat der Versicherte insoweit die Klage wirksam zurückgenommen (siehe
oben unter A II 1 b). Von dieser Feststellung ist im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auszugehen.

84

C.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet.

85

I.
§ 307 a Abs. 1 in Verbindung mit § 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI verletzt nicht die
Grundrechte der Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 2300/98 und 1 BvR
2144/00.
1. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
a) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften des Sozialversicherungsrechts ist
Voraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die
nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 97, 271 <283 f.> m.w.N.). Rentenansprüche und anwartschaften unterfallen demnach grundsätzlich der Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 <289 ff.>; 58, 81 <109>; stRspr). Für

23/32

86

87
88

rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Einschränkung, dass Art. 14
Abs. 1 GG sie nur in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 <33 ff.>). Offen gelassen hat
es das Bundesverfassungsgericht bisher, ob und inwieweit die im geltenden Recht
allgemein vorgesehene Anpassung von Renten (vgl. § 63 Abs. 7 SGB VI) in den
Schutzbereich des Art. 14 GG einbezogen ist (vgl. BVerfGE 100, 1 <44>).
b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die den Beschwerdeführern am 31. Dezember
1991 geleisteten Renten nach den genannten Grundsätzen der Eigentumsgarantie
des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterlagen. Die hier zu prüfende Regelung des § 307 a
Abs. 1 in Verbindung mit § 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI verletzt jedenfalls, wäre sie
an der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie zu messen, Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Sie
läge innerhalb des Regelungsspielraums, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und insbesondere auch bei der Ausgestaltung eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher
Rechtspositionen eröffnet.

89

aa) Soweit aufgrund des § 307 a SGB VI eine Rente nach dem SGB VI geleistet
wird, die durch die Umwertung der entsprechend den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente ermittelt wurde, ist schon deshalb ein gesetzlicher Eingriff
nicht gegeben, weil diese so genannte SGB VI-Rente in vollem Umfang der Anpassung nach § 63 Abs. 7 SGB VI unterliegt.

90

bb) Ein an Art. 14 Abs. 1 GG zu messender gesetzlicher Eingriff kann allenfalls darin gesehen werden, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der den Beteiligten im
Dezember 1991 zustehenden Bestandsrente und der nach dem SGB VI geleisteten
Rente als Auffüllbetrag bis zum 31. Dezember 1995 ohne Anpassung nach § 63
Abs. 7 SGB VI, also "statisch", gewährt wurde und danach nach Maßgabe des
§ 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI der "Abschmelzung" unterliegt. Insoweit entspricht
die Vorschrift aber den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG. Sie dient einem Gemeinwohlzweck und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 100, 1 <38>).

91

(1) Der gesamtdeutsche Gesetzgeber verfolgte nach der Herstellung der Deutschen
Einheit ein Ziel des Gemeinwohls, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 100, 1
<40 f.>). Dieses Ziel war schon im Staatsvertrag vorgezeichnet (Art. 20) und wurde in
den Einigungsvertrag aufgenommen (Art. 30 Abs. 5). Der Gesetzgeber durfte auch
seinen Vorstellungen über das künftige einheitliche Rentenrecht ein Konzept zu
Grunde legen, das in der Gestalt des Rentenreformgesetzes bereits seit 1989 vorlag.
Er war verfassungsrechtlich nicht gehalten, strukturelle Besonderheiten des Sozialversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik, wie beispielsweise
Zurechnungszeiten bei vieljährigen Beschäftigungsverhältnissen oder die beitragsfreie Mindestsicherung, im gesamtdeutschen Rentenrecht zu berücksichtigen. Auch

92

24/32

seine Entscheidung, von diesem am SGB VI orientierten Konzept der Überleitung
die Bestandsrenten nicht auszunehmen, wird von dem legitimen Ziel der Herstellung
der Rechtseinheit im Rentenversicherungsrecht getragen. Hätte er die den Berechtigten am 31. Dezember 1991 zustehenden Zahlbeträge ohne weiteres übernommen
und sie der jährlichen Rentenanpassung unterworfen, wären Ungleichheiten zwischen den ostdeutschen und den westdeutschen Bestandsrenten bestehen geblieben, die sich durch unterschiedlich hohe, durch Beiträge versicherte Arbeitseinkommen nicht begründen ließen (vgl. BTDrucks 14/7071, S. 2 f., 8 f.). Ungleichheiten
wären zudem im Verhältnis der nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik berechneten Bestandsrenten zu den Zugangsrenten in den neuen Bundesländern nach dem 31. Dezember 1991 entstanden. Der dem Gesetzgeber von
Verfassungs wegen zustehende Gestaltungsspielraum, den aus seiner Sicht geeigneten Weg zur Rechtseinheit im Zuge der Vereinigung der beiden deutschen Staaten zu bestimmen, schließt die Befugnis ein, rentenrechtliche Positionen umzugestalten (vgl. BVerfGE 100, 1 <37 f.>), wenn und soweit dies dem Ziel der Rechtseinheit
dient. Der Gesetzgeber durfte mit der Regelung einer schrittweisen Abschmelzung
solcher Rentenleistungen, die auf strukturellen Eigenarten der Sozialversicherung
der Deutschen Demokratischen Republik beruhten, auch das Ziel verfolgen, die Beitragszahler in den alten und den neuen Bundesländern auf längere Sicht von der Finanzierung solcher Vorteile des Rentenversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik zu entlasten, die ihnen im System des SGB VI nicht mehr zugute
kommen konnten.
(2) Die in § 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der Rechtseinheit sind erforderlich und geeignet, diese herbeizuführen. Ohne die Einbeziehung der Bestandsrenten wäre die Einheit der gesetzlichen
Rentenversicherung zeitlich weit hinausgeschoben worden. Die Maßnahmen sind
aber auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Höhe des am 31. Dezember 1991 den Berechtigten zustehenden Zahlbetrags auf eine Reihe von überdurchschnittlich hohen Sonderanpassungen in den Jahren 1990
und 1991 zurückging (vgl. BVerfGE 100, 1 <43>). Die zum 31. Dezember 1991 verfügbaren Auffüllbeträge waren zudem auch deshalb vergleichsweise hoch, weil die
beitragsfreien Zurechnungszeiten des Rentenrechts der Deutschen Demokratischen
Republik bei diesen Rentenanpassungen wie Arbeitszeiten behandelt wurden.

93

Den so bestimmten Zahlbetrag gewährleistet § 315 a Satz 1 und 4 SGB VI unverändert bis zum 31. Dezember 1995. Erst danach ist er schrittweise und unter "Verrechnung" mit der Steigerung der Renten aus allgemeinen Rentenanpassungen verringert worden. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die die
Bestandsrenten im Rahmen des Systemwechsels in behutsamer Weise an das neue
Recht heranführt. Zu dem Zeitpunkt, in dem der Abschmelzungsprozess einsetzte,
waren die Zahlbeträge der Renten in Ostdeutschland erstmalig höher als diejenigen
im sonstigen Bundesgebiet. Sie betrugen 103 vom Hundert der an Frauen und Männer in den alten Ländern gezahlten Renten (vgl. Stephan, DAngVers 1999, S. 546

94

25/32

<550>). Die Abschmelzung ab 1. Januar 1996 erfolgte in fünf mit der Rentenanpassung gekoppelten Stufen. Damit ist die Auswirkung der Regelung für den einzelnen Betroffenen im Regelfall mit einer unzumutbaren Härte nicht verbunden. § 315 a
Satz 5 SGB VI trägt zudem in schonender Weise der Möglichkeit Rechnung, dass
auch nach fünf Rentenanpassungen noch ein abzuschmelzender Teil der Altersversorgung vorhanden ist.
Der Gesetzgeber durfte bei der Ausgestaltung des Übergangskonzepts schließlich
auch berücksichtigen, dass die Überführung der Bestandsrenten in das Recht des
SGB VI mit strukturellen Vorteilen verbunden war, wie zum Beispiel der Gewährung
höherer Witwen- und Witwerrenten, der Anpassung der Rentenleistungen an die Entwicklung der Arbeitseinkommen, der Verkürzung der Wartezeiten für Altersrenten
und der günstigen Bewertung von Zeiten der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
im Vergleich zu den nach 1996 in Rente gehenden Personen. Er war unter keinem
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt gehalten, den Bestandsrentnern der neuen
Bundesländer die strukturellen Vorteile der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik zu erhalten und zugleich die Vorteile des gesamtdeutschen Rentenversicherungsrechts zugute kommen zu lassen.

95

cc) Eine Pflicht des Gesetzgebers zur Dynamisierung der Auffüllbeträge kann
Art. 14 GG auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen entnommen werden. Die Erwägungen,
aufgrund derer das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Pflicht zur Dynamisierung der Bestandsrenten von Angehörigen dieser Versorgungssysteme angenommen hat (vgl. BVerfGE 100, 1 <41 f.>), sind auf die vorliegenden Fälle nicht übertragbar. In den dort entschiedenen Verfahren fand bereits ab 1992 eine Verrechnung von
Rentenerhöhungen mit dem garantierten Zahlbetrag statt. Ohne eine Anpassung der
Zahlbeträge wäre der Abstand in der Versorgungshöhe zwischen den Mitgliedern von
Zusatz- und Sonderversorgungssystemen einerseits und den Pflichtversicherten und
den zusätzlich in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Versicherten andererseits deutlich verringert worden. Eine solche Nivellierung hat aber der Einigungsvertrag nicht gewollt (vgl. BVerfGE 100, 1 <42, 46 f.>).

96

Die Dynamisierung der Renten von Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gleicht zudem spezifische Nachteile aus, welche dieser Personenkreis im Zuge der Entwicklung der Renten in den Jahren 1990 und 1991 hinnehmen
musste. Anders als die aus der Sozialpflichtversicherung und die aus der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung Berechtigten waren die Mitglieder von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen von der mehrfachen Anhebung der Renten in den genannten Jahren mit einem Steigerungsvolumen von 66 vom Hundert seit dem 1. Juli 1990
(vgl. BVerfGE 100, 1 <57>) ausgenommen. Auch im Hinblick auf das Ausmaß der
Betroffenheit liegen verschiedene Sachverhalte vor. Während die Auffüllbeträge regelmäßig nur einen Bruchteil der Rentenleistung betrugen, bewirkte bei den Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme das maßgebliche Übergangsrecht
eine Kürzung der Versorgungsleistung vom 8fachen einer Durchschnittsrente bis zu

97

26/32

deren 1,8fachen (vgl. BVerfGE 100, 1 <43>; vgl. auch Diel in Hauck/Noftz, SGB VI,
Loseblattkommentar, Stand VIII/99, § 315 a Rn. 48 ff.). Die Entgeltbegrenzung nach
§ 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli
1991 (BGBl I S. 1606, 1677) hatte regelmäßig eine Kürzung des rentenrechtlich relevanten Arbeitseinkommens der Betroffenen auf einen Bruchteil dessen zur Folge,
was in der Deutschen Demokratischen Republik rentenwirksam war.
2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die angegriffene Regelung nicht verletzt.

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a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber
das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders
behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können
(vgl. BVerfGE 107, 205 <213 f.>; stRspr). Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Regelung am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, die Bestandteil der
gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in
ein anderes System ist, so genügt es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn
der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zu Grunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Es ist durch
den Gleichheitssatz nicht geboten, einzelne den Beschwerdeführern aufgrund ihrer
individuellen Rentenbiographie (vgl. auch BVerfGE 108, 52 <67 ff.>) nachteilige Regelungen isoliert einer Prüfung dahingehend zu unterwerfen, ob sie gemessen an
diesem Maßstab im Vergleich zu anderen vom Systemwechsel betroffenen Normadressaten gerechtfertigt sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass
in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den
gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist (vgl.
BVerfGE 97, 103 <115 f.>). Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfGE 95, 143 <155,
157 f.>; 104, 126 <147>; 107, 218 <245 f.>).

99

b) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00 sind
allerdings gegenüber denjenigen Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik benachteiligt, bei denen die nach den
Vorschriften des SGB VI berechnete Rente so hoch war wie der Zahlbetrag der ihnen
am 31. Dezember 1991 zustehenden und nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik berechneten Rente. In deren Rente ist kein Auffüllbetrag enthalten. Der Zahlbetrag ihrer Rente erhöht sich mit jedem ab 1992 einsetzenden Anpassungsschritt. Benachteiligt sind die Beschwerdeführer auch gegenüber den
Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, weil der Zahlbetrag ihrer
Rente ab dem 1. Januar 1992 nur dynamisiert wird, soweit er einer Rente nach dem
SGB VI entspricht.

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27/32

c) Diese unterschiedliche Behandlung genügt den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1
GG.

101

aa) Die angegriffene Regelung beruht - wie bereits ausgeführt (siehe oben unter
C I 1) - auf dem legitimen Ziel des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 1992 die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland für alle Bestands- und Zugangsrentner in
den alten und neuen Bundesländern auf die einheitliche Rechtsgrundlage des
SGB VI zu stellen. Diesem Ziel diente die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der
Neuberechnung der Renten auf der Grundlage des SGB VI die Berechnungselemente nicht zu berücksichtigen, die dem gesamtdeutschen Rentenrecht fremd sind. Dies
gilt besonders für die Regelungen des Sozialversicherungssystems der Deutschen
Demokratischen Republik, die dem Fürsorgeprinzip entsprangen und im System einer beitragsfinanzierten gesetzlichen Rente nach dem Konzept des SGB VI keinen
Platz mehr haben.

102

Es war auch unter dem Gesichtspunkt des Konzeptwechsels folgerichtig, dass der
Gesetzgeber die Geltung des SGB VI auf diejenigen erstreckte, die bei dessen InKraft-Treten am 1. Januar 1992 bereits auf der Grundlage des Rechts der Deutschen
Demokratischen Republik Rente bezogen. Hätte er diese Gruppe, die mehrere Millionen Menschen umfasste, von der Überleitung ausgenommen, wäre das Ziel eines
einheitlichen Rentenrechts für alle Versicherten und Rentenberechtigten auf lange
Sicht nicht erreicht worden. Die Beibehaltung des bisherigen Rechts für diesen Personenkreis hätte - wie bereits ausgeführt - zu schwer hinnehmbaren Unterschieden
im Vergleich zu den Versicherten aus dem Beitrittsgebiet geführt, die nach dem 1. Januar 1992 rentenberechtigt wurden, aber auch zu den Bestands- und Zugangsrentnern des alten Bundesgebiets, deren Renten auf der Grundlage des SGB VI berechnet wurden und werden. Das Konzept, das dem Systemwechsel zu Grunde lag, war
demnach sachgerecht und wurde insoweit folgerichtig durchgeführt.

103

bb) Die Beschwerdeführer können deshalb einen Verstoß gegen das Grundrecht
des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mit der Begründung geltend machen, in ihrem Einzelfall
habe der Systemwechsel unter Berücksichtigung ihrer rentenbiographischen Besonderheiten zu einem rechtlichen Nachteil geführt. Sofern ein solcher Nachteil eingetreten ist, wurde er in jedem Falle schon dadurch weitgehend ausgeglichen, dass die
betroffenen Rentenberechtigten bereits vor dem 1. Januar 1992 Nutzen aus der in
mehreren und großen Schritten erfolgenden Anpassung ihrer Renten an die Entwicklung der Kaufkraft und der Arbeitseinkommen gezogen hatten (siehe oben unter C I 1
b bb (2)).

104

II.
§ 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI verletzt nicht die Grundrechte der Beschwerdeführer
in den Verfahren 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00,
soweit nach dieser Vorschrift der Rentenberechnung ausschließlich das versicherte
durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn zu Grunde zu legen ist.
28/32

105

1. Die Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

106

a) § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI enthält zwar eine Ausnahmeregelung vom Konzept
des Gesetzgebers, auch die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik berechneten Bestandsrenten einem einheitlichen Rentenrecht zuzuführen,
stellt für sich aber eine Systementscheidung dar. Der Gesetzgeber hat in § 307 a
Abs. 2 Satz 1 SGB VI für die etwa vier Millionen Bestandsrentner der Deutschen Demokratischen Republik entschieden, dass die Berechnung ihrer Renten wie bisher
auf der Grundlage des durchschnittlichen Arbeitseinkommens der letzten 20 Jahre
vor Eintritt des Rentenbezugs erfolgt. Die Vereinbarkeit dieser Entscheidung und ihrer Folgen für die betroffenen Bestandsrentner mit Art. 3 Abs. 1 GG ist daher nach
den oben dazu entwickelten Grundsätzen zu prüfen (siehe unter C I 2). Soweit sich
der Gesetzgeber dabei für eine Gleichbehandlung der Normadressaten entschieden
hat, ist sein Spielraum ohnehin weit bemessen (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>; 98, 365
<385>). Auch ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen
der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen
(vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; stRspr).

107

b) § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI benachteiligt diejenigen Rentner innerhalb der
Gruppe der von § 307 a Abs. 1 SGB VI erfassten Bestandsrentner, die wegen Besonderheiten ihrer Versicherungsbiographie eine höhere Rente zu erwarten hätten,
würde der Berechnung das Arbeitseinkommen während der gesamten Versicherungszeit zu Grunde gelegt werden. Eine für sie nachteilige Ungleichbehandlung wird
durch § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI auch dergestalt bewirkt, dass § 307 b Abs. 1
Satz 2 und 3 und Abs. 3 SGB VI in der geltenden Fassung den Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen das Recht auf eine Vergleichsberechnung für
eine Rente auf der Grundlage aller Versicherungsjahre und für eine Rente auf der
Grundlage des Zwanzigjahreszeitraums einräumt.

108

c) Die durch die angegriffene gesetzliche Regelung bewirkte Ungleichbehandlung
ist hinreichend gerechtfertigt.

109

aa) Die unter C II 1 a) dargestellte Systementscheidung ist sachgerecht. Da es nach
der Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik nicht auf den gesamten
pflichtversicherten Zeitraum ankam (§ 5 Abs. 1 RentenVO 1979; vgl. auch Art. 2 § 31
RÜG), lag beim In-Kraft-Treten des SGB VI - wie aus den Stellungnahmen der Bundesregierung und der Versicherungsträger hervorgeht - kein zuverlässiges Datenmaterial für die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten vor 1971 vor. Hätte der Gesetzgeber entschieden, alle Versicherungsjahre in die Rentenberechnung einzubeziehen,
hätten die zuständigen Stellen - wie in den Stellungnahmen näher ausgeführt wird vor großen und teilweise sogar unüberwindlichen Schwierigkeiten gestanden. Seine
Entscheidung, die Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum fortzuführen, hat deshalb wesentlich dazu beigetragen, die Umwertung der etwa vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

110

29/32

zeitnah zu bewältigen und die Zahlungskontinuität zu gewährleisten (vgl. BTDrucks
12/405, S. 108 f.). Wird dieses Konzept demnach von gewichtigen sachlichen Erwägungen getragen, so sind die Folgen für den Einzelnen, die sich aus unterschiedlichen versicherungsbiographischen Lebensläufen ergeben, nicht rechtfertigungsbedürftig (vgl. oben unter C I 2). Dies gilt umso mehr, als die Berechnung der Rente
auf der Grundlage des Zwanzigjahreszeitraums nur in atypisch gelagerten Fällen zu
Nachteilen für die Betroffenen führt. Der Gesetzgeber ist daher durch Art. 3 Abs. 1
GG nicht gehalten, die zuständigen Rentenversicherungsträger zur Vornahme einer Vergleichsberechnung zu verpflichten und den Berechtigten eine Rente auf der
Grundlage des günstigeren Ergebnisses zu gewähren.
bb) Auch eine verfassungswidrige Benachteiligung der Beschwerdeführer gegenüber den Mitgliedern von Zusatz- und Sonderversorgungsssystemen ist nicht festzustellen. Die Überleitung der Rentenansprüche und Rentenanwartschaften dieser
Gruppe durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz in das System
der gesetzlichen Rentenversicherung hat bewirkt, dass die Altersrenten nicht mehr
wie in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund eines verhältnismäßig hohen Prozentsatzes aus dem letzten Arbeitseinkommen berechnet wurden. Diese für
den betroffenen Personenkreis nachteilige Entscheidung des Gesetzgebers hat das
Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE
100, 1 <38 ff.>). Es hat jedoch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen,
dass bei der Neuberechnung von Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) die während der gesamten
Versicherungszeit
bezogenen
tatsächlichen
Arbeitsentgelte
oder
Arbeitseinkommen zu Grunde gelegt werden, während für die sonstigen Bestandsrenten im Beitrittsgebiet nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein - im Regelfall günstigerer - Zwanzigjahreszeitraum maßgeblich war (vgl. BVerfGE 100, 104 <134 ff.>).

111

Der Gesetzgeber, der den Betroffenen im Zuge der Umsetzung dieser Entscheidung das Recht auf die Rente eingeräumt hat, die sich nach der Vergleichsberechnung als günstiger erwies, kann sich auf gewichtige praktische Gründe berufen. Da
aufgrund der ursprünglichen, vom Bundesverfassungsgericht erst 1999 beanstandeten Fassung des § 307 b SGB VI die gesamte Versicherungsbiographie ermittelt werden musste, waren im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten bereits Versicherungsdaten für das gesamte Versicherungsleben dieses Personenkreises verfügbar.
Gleichwohl war die Durchführung der Vergleichsrechnung nach den in den vorliegenden Verfahren erfolgten Mitteilungen der Bundesversicherungsanstalt mit einem
ganz erheblichen Aufwand verbunden (siehe oben unter A III 2 a). Der Kreis dieser
Berechtigten war aber im Vergleich zu den Bestandsrentnern aus der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik ungleich kleiner.

112

2. Für eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch die angegriffene Vorschrift ist
nichts ersichtlich. Der Schutzbereich des Grundrechts ist nicht berührt. Der Gesetzgeber hat mit der Rentenberechnungsvorschrift des § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI für

113

30/32

die hier in Frage stehende Gruppe der Bestandsrentner die Rentenformel der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt. Damit hat er den Betroffenen nichts genommen, was ihnen eigentumsrechtlich im Zeitpunkt der Herstellung der Deutschen
Einheit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(vgl. BVerfGE 100, 1 <33 ff.>) überhaupt zustehen konnte.
III.
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen beruhen danach auf verfassungsgemäßen Rechtsgrundlagen. Sie haben, da andere verfassungsrechtliche Mängel nicht in zulässiger Form geltend gemacht wurden, Bestand.
Papier

Haas

Hömig

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

Gaier

31/32

114

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Mai 2005 1 BvR 368/97
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97
- Rn. (1 - 114), http://www.bverfg.de/e/rs20050511_1bvr036897.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050511.1bvr036897

32/32

