BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVE 1/05 - - 2 BVR 636/05 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
I. über den Antrag, im Organstreitverfahren festzustellen,
der Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im Bundestag am
12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober
2004 über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen, verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, Art. 38 Abs. 1
Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG sowie gegen Art. 23 Abs. 1 GG,
Antragsteller: Dr. G., Mitglied des Deutschen Bundestages, Staatsminister a.D.,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider,
Hubertusstraße 6, 90491 Nürnberg Antragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BVE 1/05 –,
II. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Dr. G.,
Mitglied des Deutschen Bundestages, Staatsminister a.D.,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider,
Hubertusstraße 6, 90491 Nürnberg gegen den Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, im Bundestag am 12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom
29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen

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und den Antrag, dem Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 4 GG andere Abhilfe
zum Schutz der grundgesetzlichen Verfassungsordnung dadurch zu geben,
dass dem Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für
Europa, die für den 12./13. Mai 2005 auf dessen Tagesordnung gesetzt ist,
untersagt wird
und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

- 2 BVR 636/05 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
gemäß § 24 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2005 beschlossen:
1. Die Verfahren werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Der Antrag im Organstreitverfahren wird verworfen.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
4. Dadurch erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Der Antragsteller und Verfassungsbeschwerdeführer ist Mitglied des Deutschen
Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates, mit dem die
zweite und dritte Lesung des Entwurfs eines Vertrages über eine Verfassung für Europa vom 29. Oktober 2004 für den 12./13. Mai 2005 festgesetzt wurde.

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In seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages sieht er sich
durch diesen Beschluss in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und
macht geltend, das beabsichtigte Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig.

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Durch eine Zustimmung zu dem Vertrag werde er darüber hinaus als Bürger der
Bundesrepublik Deutschland in seinen Grundrechten der politischen Freiheit aus
Art. 2 Abs. 1 GG und auf Vertretung durch den Deutschen Bundestag aus Art. 38
Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Er könne sich auch auf das grundrechtsgleiche Recht des
Widerstands aus Art. 20 Abs. 4 GG stützen. Der Vertrag sei mit der existenziellen

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Staatlichkeit Deutschlands und mit dem Fundamentalprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2
GG unvereinbar. Er verletze auch die anderen Strukturprinzipien des Art. 20 GG.
Der Antragsteller hat die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge gestellt.
Von einer Anhörung des Antragsgegners wurde abgesehen. Der Senat hat von der
Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Gebrauch gemacht.
Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig.

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1. Der Antragsteller ist als Abgeordneter des Deutschen Bundestages parteifähig im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG (vgl. BVerfGE 10, 4 <10>; 108, 251
<270>; stRspr). Es handelt sich hier auch um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit
über den Umfang der Rechte und Pflichten von Beteiligten im Sinne von Art. 93
Abs. 1 Nr. 1 GG. Gegenstand des Verfahrens ist der Streit der Beteiligten darüber, inwieweit der Deutsche Bundestag durch die Zustimmung zu einem von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrag die jedem Abgeordneten durch die Verfassung zugewiesenen und gewährleisteten Aufgaben und Rechte
(Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränken kann.

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2. Der Antragsteller ist jedoch nicht antragsbefugt. Im Organstreit kann der einzelne
Abgeordnete die Verletzung oder Gefährdung jedes Rechts, das mit seinem Status
verfassungsrechtlich verbunden ist, geltend machen. Sein Antrag ist nach § 64
Abs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann,
dass die beanstandete Maßnahme Rechte des Antragstellers, die aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, verletzt oder
unmittelbar gefährdet (vgl. BVerfGE 94, 351 <362 f.>; 99, 19 <28>; 104, 310 <325>;
108, 251 <271 f.>).

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Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
durch die vom Antragsgegner beschlossene Terminierung der zweiten und dritten
Beratung über das Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa (vgl. BTDrucks 15/4900) auf den 12./13. Mai 2005. Der Beschluss
des Ältestenrates ist eine im Rahmen der parlamentarischen Autonomie getroffene
Entscheidung, die eine rechtserhebliche Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1
BVerfGG - die Zustimmung oder Ablehnung des Gesetzentwurfs durch den Deutschen Bundestag - erst vorbereitet.

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Die hier angegriffene Terminierung kann Rechte des Antragstellers nicht verletzen.
Mit der zweiten und dritten Beratung erfüllt der Antragsgegner die im parlamentarischen Binnenrecht vorgesehenen Voraussetzungen (vgl. § 20 Abs. 1 in Verbindung
mit §§ 78 ff. der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens. Zugleich ermöglicht er die von der Verfassung
formulierte Erwartung, dass sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in
der öffentlichen Beratung (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) eine Meinung über den Gesetzentwurf bilden können. Erst die freie Debatte im Deutschen Bundestag verbindet
das rechtstechnische Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen, auf die Kraft

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des Arguments gegründeten Willensbildung, die es dem demokratisch legitimierten
Abgeordneten ermöglicht, die Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie
unzulässig ist.

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1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer
geltend macht, durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) unmittelbar und
gegenwärtig verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer muss hinreichend substantiiert
darlegen, dass eine solche Verletzung möglich ist (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 52, 303
<327>; 65, 227 <232 f.>; 89, 155 <171>).

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2. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des
Ältestenrates des Deutschen Bundestages, am 12./13. Mai 2005 im Bundestag über
das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung
für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen. Tauglicher Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde wäre erst das Zustimmungsgesetz selbst (vgl. BVerfGE 89,
155 <177>), nicht bereits dessen Lesung und die Beschlussfassung hierüber im
Deutschen Bundestag. Insoweit fehlt es an einem Akt der öffentlichen Gewalt, der
Rechte des Beschwerdeführers berühren könnte (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90
Abs. 1 BVerfGG). Lesung und Beschlussfassung sind integrale Bestandteile des Gesetzgebungsverfahrens; sie entfalten dem Bürger gegenüber keine unmittelbare Außenwirkung.

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Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer hier dagegen wenden, dass sich der
Deutsche Bundestag überhaupt mit der Angelegenheit befasst und diese auf die Tagesordnung setzt. Der Beschluss des Ältestenrates erzeugt dem Bürger gegenüber
keine rechtserheblichen Wirkungen.

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3. Den Interessen des Beschwerdeführers ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über
eine Verfassung für Europa unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat, anders als sonst bei Gesetzen üblich, schon vor
Ausfertigung und Verkündung mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen kann (vgl.
BVerfGE 1, 396 <411 ff.>; 24, 33 <53 f.>). Eines weiterreichenden Schutzes unter
dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsgefährdung bedarf es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

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Der Bundespräsident hat etwa im Verfahren betreffend das Zustimmungsgesetz
zum Vertrag von Maastricht, in dem die Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatten, um eine völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an den Unions-Vertrag zu verhindern, erklärt, er werde die Ratifikationsurkunde erst unterzeichnen, wenn das Bundesverfassungsgericht in der
Hauptsache entschieden habe. Desgleichen sicherte die Bundesregierung im dama-

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ligen Verfahren zu, die Ratifikationsurkunde vorerst nicht zu hinterlegen (vgl.
BVerfGE 89, 155 <165>).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag auf andere Abhilfe (Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 GG), ungeachtet der Frage seiner Statthaftigkeit, gegenüber der Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum
Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa als subsidiär (vgl.
§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

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Mangels Zulässigkeit der Hauptsacheanträge erledigen sich die Anträge auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.

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Hassemer

Jentsch

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. April 2005 2 BvE 1/05
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. April 2005 - 2 BvE 1/05
- Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/es20050428_2bve000105.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050428.2bve000105

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