BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 2357/04 - 1 BVQ 2/05 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
1. über die Verfassungsbeschwerde
a)

der V o l k s b a n k R.,
vertreten durch den Vorstand,

b)

des Herrn B.,

- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier,
Herrenstraße 23, 76133 Karlsruhe,
2. Professor Dr. Bernhard Kramer,
Malteserring 53, 78056 Villingen-Schwenningen gegen die durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.
Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) in die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866) eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und 8 und des § 93 b
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass Art. 2
und 3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit entgegen der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht am 1. April 2005 in Kraft
treten, hilfsweise: dass der Vollzug der Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vorläufig ausgesetzt wird
- 1 BVR 2357/04 -,
2. über den Antrag
a)

der Frau T. ,

b)

des Herrn L. ,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Joachim Sproß,
Koopstraße 20-22, 20144 Hamburg -,
im Wege der einstweiligen Anordnung

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das In-Kraft-Treten der durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) geänderten Vorschriften von
§ 93 Abs. 7 und 8, § 93 b Abgabenordnung, § 5 Abs. 1 Nr. 24 Finanzverwaltungsgesetz und § 24 c Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde der Antragsteller auszusetzen
- 1 BVQ 2/05 -,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
am 22. März 2005 beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe:
A.
Die Antragsteller wenden sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontostammdaten, der
zu Zwecken der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der
Überprüfung der Berechtigung für Sozialleistungen erfolgen kann.

1

I.
Die Antragstellerin zu 1a ist ein inländisches Kreditinstitut. Der Antragsteller zu 1b,
ein Rechtsanwalt und Notar, unterhält Bankkonten bei der Antragstellerin zu 1a. Die
Antragstellerin zu 2a bezieht Wohngeld; der Antragsteller zu 2b erhält Sozialhilfe.

2

II.
Die Antragsteller rügen die durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928, 2931) in die Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I
S. 61; im Folgenden: AO) eingefügten Vorschriften des § 93 Abs. 7 und 8 und des
§ 93 b. Sie halten diese für verfassungswidrig.
§ 93 AO lautet nunmehr, soweit hier maßgeblich, wie folgt:
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

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3

4
5

(7) Die Finanzbehörde kann bei den Kreditinstituten über das Bundesamt für Finanzen einzelne Daten aus den nach § 93 b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen,
wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

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(8) Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes an, soll
die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt für Finanzen bei den
Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93 b Abs. 1 zu führenden Dateien
abrufen und der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen,
wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele
geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.

7

§ 93 b AO lautet:

8
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

9

(1) Kreditinstitute haben die nach § 24 c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.

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(2) Das Bundesamt für Finanzen darf auf Ersuchen der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an die ersuchende Finanzbehörde übermitteln.

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(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt in den Fällen des § 93 Abs. 7 die ersuchende Finanzbehörde, in den Fällen des § 93 Abs. 8 die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht.

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(4) § 24 c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

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Der Aufgabenbereich des Bundesamtes für Finanzen wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit entsprechend erweitert (§ 5 Abs. 1 Nr. 24
des Finanzverwaltungsgesetzes).

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Der Anwendungsbereich der in § 93 b AO in Bezug genommenen Regelung des
§ 24 c des Kreditwesengesetzes (KWG) ist durch die angegriffene Neuregelung ausgeweitet worden. Nunmehr ist der Zugriff auf die nach § 24 c KWG zu führende Datei
auch zu den Zwecken des Datenabrufs nach § 93 Abs. 7 und 8, § 93 b AO möglich.

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§ 24 c KWG lautet:

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Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

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(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu
speichern sind:

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1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sin-

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ne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,
2. der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und
eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend
wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).

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Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz
anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des
Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach
Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt (scil.: für Finanzdienstleistungsaufsicht) jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis
gelangen.

21

(2) und (3) ...

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(4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die
jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung
des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf
durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende
Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere
Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.

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(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle
Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. Dazu
gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der
zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen
erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.

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(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik
stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.

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(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen.
Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

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(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut
im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.

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Die angegriffenen Regeln erlauben die Feststellung der Existenz von Konten und
Depots und die Verknüpfung mit dem Inhaber beziehungsweise Verfügungsberechtigten oder wirtschaftlich Berechtigten, nicht aber einen Zugriff auf die "Inhalte" der
Konten oder Depots.

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Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10. März 2005 Änderungen in Bezug
auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit Regelungen zu § 93
AO verfügt. Danach darf der Kontenabruf zum Zwecke der Steuererhebung nach
§ 93 Abs. 7 AO nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen, er muss im Einzelfall
erforderlich sein und sich auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen (Nr. 2.3
AEAO). Vor dem Kontenabruf soll den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden,
selbst Auskunft zu erteilen, es sei denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet (Nr. 2.6 AEAO). Der Anwendungserlass regelt darüber hinaus die Benachrichtigung der Betroffenen in verschiedenen Verfahrensstadien (Nr. 2.7 bis 2.9 AEAO).

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Für die Anwendung des § 93 Abs. 8 AO nimmt der Anwendungserlass unter anderem eine als abschließend bezeichnete Konkretisierung der Bereiche vor, für die ein
Kontenabruf in Betracht kommt (Nr. 3.2 AEAO). Erfasst sind danach ausschließlich
Behörden der Sozialverwaltung sowie die für die jeweilige Materie zuständigen Gerichte. Für den Kontenabruf ist die Subsidiarität in der Weise vorgesehen, dass er
nicht als erforderlich angesehen wird, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts ein
ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen weniger belastendes Beweismittel gibt
(Nr. 3.3 AEAO). Die ersuchende Behörde oder das ersuchende Gericht muss in dem
Ersuchen die Rechtsgrundlage angeben und zugleich versichern, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen (Nr. 3.4
AEAO). Hinsichtlich der Unterrichtung der Betroffenen verweist der Anwendungserlass auf die nach den jeweiligen Gesetzen bestehenden Regelungen und Auskunftsansprüche (Nr. 3.7 AEAO).

30

III.
1. Die Antragsteller zu 1, die zugleich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung Verfassungsbeschwerde erhoben haben, rügen die Verletzung ihres
durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gesicherten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1
GG und ihres Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19
Abs. 4 GG. Die Kontostammdaten seien personenbezogene Daten. Der grundrechtliche Schutz vor dem Zugriff auf diese Daten stehe auch der Antragstellerin zu 1a als
juristischer Person zu. Der Antragsteller zu 1b sei sowohl im Hinblick auf private eigene Konten als auch auf berufliche Konten, insbesondere Anderkonten seiner Klienten, grundrechtlich betroffen. Die Ermächtigung zur Erhebung der Kontostammdaten
sei hinsichtlich der Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs unbestimmt und unverhältnismäßig. Auch sei der Schutz des Vertrauensverhältnisses von Berufsge5/17

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heimnisträgern (insbesondere bei Anderkonten von Notaren und Rechtsanwälten)
nicht berücksichtigt. Die Betroffenen würden über den Abruf nicht informiert und
könnten sich deshalb gerichtlich nicht wehren. Eine nachträgliche Information, etwa
durch Akteneinsicht, komme zu spät, um den Grundrechtseingriff abwehren zu können.
Der vom Bundesministerium der Finanzen verfügte Anwendungserlass zur Abgabenordnung ändere nichts an den verfassungsrechtlichen Bedenken. Zum einen
könnten die verfassungsrechtlichen Mängel eines förmlichen Parlamentsgesetzes
nicht im Wege einer Verwaltungsanweisung ausgeräumt werden. Darüber hinaus
bleibe es dabei, dass das Gesetz unter Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG keine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen möglicherweise rechtswidrige Datenabrufe vorsehe.

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Der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Vermeidung schwerer
eigener Nachteile geboten. Die Antragsteller halten die Folgen bei Erlass einer einstweiligen Anordnung für weniger gewichtig als die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes.
Im letzteren Fall wären ab 1. April 2005 die Finanzbehörden und faktisch alle anderen
Träger der öffentlichen Gewalt befugt, Kontostammdaten abrufen zu lassen. Es sei
damit zu rechnen, dass innerhalb kürzester Zeit von dieser Möglichkeit umfangreich
Gebrauch gemacht werden würde. Damit sei eine Vielzahl gravierender Eingriffe in
ihre Grundrechte abzusehen.

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Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und erwiese sich das angegriffene Gesetz später als verfassungsgemäß, so würde damit zwar vorläufig verhindert, dass die Träger der öffentlichen Gewalt auf die Möglichkeit des Datenabrufs
zurückgreifen könnten. Der Datenzugriff könne aber später nachgeholt werden.

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2. Die Antragsteller zu 2, die zwischenzeitlich ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben haben (1 BvR 603/05), sehen sich als Bezieher von Wohngeld und von Sozialhilfe durch die angegriffenen Regelungen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrem Anspruch auf
effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Sie rügen insbesondere, dass
es an einem ausdrücklichen Katalog der betroffenen Sozialleistungsbereiche sowie
an hinreichend bestimmten und justiziablen Voraussetzungen für den Abruf der Kontostammdaten, an einer Pflicht zur Unterrichtung der Betroffenen sowie einer neutralen Kontrolle durch Datenschutzbeauftragte fehle. Auch hätte gesetzlich geklärt werden müssen, wer in der Behördenhierarchie die Befugnis zur Stammdatenerhebung
habe. Die Mängel seien derart gravierend, dass die Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen müsse.

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IV.
Die Bundesregierung und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz haben zu
den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen.

6/17

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1. Namens der Bundesregierung sieht das Bundesministerium der Finanzen die
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als nicht gegeben an.
Es hält das Verfahren in der Hauptsache teilweise für unzulässig, jedenfalls aber für
offensichtlich unbegründet.

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Auch eine Folgenabwägung ergebe, dass die Anträge abzulehnen seien. Die Nachteile, die bei einem Außervollzugsetzen der angegriffenen Bestimmungen für die Allgemeinheit eintreten würden, überwögen bei weitem. Der Finanzverwaltung bliebe
ein zentrales Instrument zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze vorenthalten; den Behörden der Leistungsverwaltung würde ohne Kontenabruf eine Möglichkeit genommen, den Missbrauch von Sozialleistungen zu verhindern.

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2. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz äußert erhebliche Zweifel, ob durch
die Regelung des Kontenabrufs die Grundsätze der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sowie hinreichende verfahrenssichernde Maßnahmen getroffen sind.

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B.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unbegründet.

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I.
Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde
erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann
Letzteres nicht festgestellt werden, muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden,
wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später
aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 104, 51 <55>; 105, 365 <370 f.>; stRspr).

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Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 104, 51
<55>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das In-KraftTreten eines Gesetzes zu verzögern, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur
dann vorläufig am In-Kraft-Treten gehindert werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In-Kraft-Treten nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle
der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Geset-

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zes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 104, 51 <55>; stRspr). Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur bezogen auf die Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.
Januar 2005 - 2 BvR 2185/04 -, JURIS).
Im Zuge der Folgenabwägung kann bedeutsam werden, ob die zur Anwendung der
angegriffenen Norm befugten Stellen in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde im Rahmen des Gesetzes Vorkehrungen treffen, die zu einer
Abmilderung oder Beseitigung der von den Antragstellern geltend gemachten Nachteile führen. Wird dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg mit
Rücksicht auf solche Vorkehrungen auf der Anwendungsebene versagt und zeigt
sich vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, dass die Vorkehrungen
zur Nachteilsbegrenzung nicht ausreichen oder dass die Behörden ihre Praxis zum
Nachteil der Antragsteller ändern, kann das Bundesverfassungsgericht auf Antrag
oder von Amts wegen (vgl. BVerfGE 1, 74 <75>; 46, 337 <338>) einstweiligen
Rechtsschutz gewähren.

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II.
Die von den Antragstellern bereits erhobenen Verfassungsbeschwerden sind hinsichtlich des wesentlichen Teils der geltend gemachten Grundrechtsrügen nicht von
vornherein unzulässig. Sie sind auch nicht offensichtlich unbegründet. Im Verfahren
über die Verfassungsbeschwerden wird unter anderem zu prüfen sein, ob die angegriffenen Regelungen den Anforderungen der Gesetzesbestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Angesichts der Offenheit des Ausgangs eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
im Zuge einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese geht zu Lasten der Antragsteller aus.

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1. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung und erwiese sich das angegriffene Gesetz später als verfassungsgemäß, so würde damit vorläufig verhindert, dass
die zuständigen Behörden und Gerichte auf die Möglichkeit des Datenabrufs nach
§ 93 Abs. 7 und 8 AO zurückgreifen können. Die damit verbundenen Nachteile sind
gewichtig. Eine gesetzlich neu geschaffene Möglichkeit zur Kontrolle von Voraussetzungen der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sozialleistungen und
zur Verhinderung des Missbrauchs solcher Leistungen wäre nicht eröffnet.

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a) Verwaltung und Gerichten würde ein Instrument zur Tatsachenermittlung vorenthalten, das zum gleichmäßigen Vollzug von Abgaben- und Sozialleistungsgesetzen
beitragen soll. Die Gleichmäßigkeit der Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Verhinderung des Bezugs von Sozialleistungen bei Fehlen
der gesetzlichen Voraussetzungen sind gewichtige Gemeinwohlbelange. Wird bei
der Abgabenerhebung die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann dies sogar
zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen (so BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.> zur Steuererhebung).

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8/17

b) Darüber hinaus entfiele die Koppelung der neuen Ermittlungsmöglichkeiten an
das Auslaufen der Steueramnestie, wenn das Gesetz nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft träte.

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Die Befugnisse zum Abruf der Kontostammdaten, die in den nach § 24 c KWG geführten Dateien enthalten sind, hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG)
vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2928), dem Art. 1 des Gesetzes zur Förderung
der Steuerehrlichkeit, eingeführt. Das Strafbefreiungserklärungsgesetz räumt denjenigen, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt hatten, bis zum 31. März 2005 die
Möglichkeit ein, durch Korrektur der steuererheblichen Angaben und Entrichtung einer pauschalen Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen zu erlangen
(so genannte Steueramnestie). Die parallel dazu neu geschaffene Ermittlungsbefugnis soll den Finanzbehörden bessere Möglichkeiten zur Überprüfung der Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben der Steuerpflichtigen und damit zum gleichmäßigen
Vollzug der Steuergesetze nach Ablauf der Steueramnestie eröffnen. Zugleich wird
diese Ermittlungsbefugnis im Rahmen des § 93 Abs. 8 AO den Behörden der Sozialleistungsverwaltung und den Gerichten eröffnet. Der verbesserte Gesetzesvollzug
soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen "Beitrag zum Rechtsfrieden" leisten
(so BTDrucks 15/1309, S. 1).

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c) Die Kontenabfrage führt zur Effektivierung bestehender Ermittlungsmöglichkeiten.

49

Mit der Eröffnung der neuen Ermittlungsbefugnis will der Gesetzgeber ausweislich
der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Grundlage für den einzelfallbezogenen, bedarfsgerechten und gezielten Zugriff auf Kontostammdaten und damit
zur Erlangung der Kenntnis über das Bestehen von Konten schaffen (vgl. BTDrucks
15/1309, S. 2). Diese Kenntnis führt noch nicht zur Ermittlung der für belastende oder
begünstigende Maßnahmen hinreichenden Tatsachen, ermöglicht aber weitere Ermittlungen, um sie aufzufinden. Die neuen Ermittlungsbefugnisse treten zu den Ermittlungsbefugnissen hinzu, die den im Zuge der Amtsermittlung (vgl. § 88 Abs. 1
AO, § 20 SGB X) tätig werdenden Behörden schon jetzt zustehen.

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An der Erfassung der tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung haben die Steuerpflichtigen dadurch mitzuwirken, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen (§ 90 Abs. 1 AO). Da diese Pflicht
erfahrungsgemäß nicht stets befolgt wird, ermöglichen die den Finanzbehörden zustehenden Befugnisse bei einem hinreichenden Anlass gemäß § 93 Abs. 1 AO schon
bisher, Auskünfte über die bei Kreditinstituten verfügbaren Vorgänge zu verlangen.
Ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen wird in der Rechtsprechung bejaht, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrungen die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (vgl. BFHE 199, 451
<470>). Ist der Finanzbehörde ein Konto des Steuerpflichtigen jedoch nicht bekannt,
kann sie Auskünfte nach § 93 Abs. 1 AO vom Kreditinstitut nicht verlangen; ange-

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sichts der Zahl von über 2.400 Kreditinstituten in Deutschland scheitern Nachfragen
bei allen Kreditinstituten praktisch an dem dafür erforderlichen Aufwand. Dem begegnet die Neuregelung durch die Möglichkeit, mithilfe des automatisierten Abrufs
der Kontostammdaten zunächst zu erfahren, bei welchen Kreditinstituten der Steuerpflichtige Konten unterhält.
Auch für den Vollzug der von der Neuregelung erfassten Sozialgesetze sind Mitwirkungspflichten und -lasten der Betroffenen vorgesehen (insbesondere §§ 60 ff.
SGB I), darunter die zur Angabe der zur Feststellung eines Anspruchs erforderlichen
Tatsachen (vgl. auch etwa § 46 Abs. 3 BAföG) und Pflichten zur Erteilung von Auskünften (vgl. etwa § 117 SGB XII). Die angegriffene Neuregelung reagiert auf Defizite
bei der Erfüllung dieser Vorgaben und erlaubt nunmehr auch im Bereich der Sozialleistungen den Zugriff auf Kontostammdaten, um Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen zu gewinnen.

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Die neuen Ermittlungsmöglichkeiten entfielen beim Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem Risiko des Fortbestands von Vollzugsdefiziten im Steuer- und Sozialrecht.

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2. Träte das angegriffene Gesetz am 1. April 2005 in Kraft, wären die betroffenen
Behörden und gemäß § 93 Abs. 8 AO auch Gerichte befugt, Kontostammdaten abrufen zu lassen und damit personenbezogene Informationen zu gewinnen, die auf diese Weise vorher nicht zugänglich waren. Die Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen (a) und unter ihnen auf Berufsgeheimnisträger (b) sind teilweise andere als für
die von den Auskunftsersuchen der Behörden der Sozialverwaltung Betroffenen (c)
sowie für die zur Auskunft verpflichteten Kreditinstitute (d). In allen Fällen aber treten
die Nachteile hinter diejenigen zurück, die beim Nicht-In-Kraft-Treten des Gesetzes
für die Allgemeinheit zu erwarten wären, jedenfalls solange die im Anwendungserlass
zur Abgabenordnung (AEAO) vom 10. März 2005 verfügten Einschränkungen der
Kontenabfrage beim Gesetzesvollzug beachtet werden.

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a) Die für die Besteuerung zuständige Behörde erhielte beim In-Kraft-Treten des angegriffenen Gesetzes die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Bestehen oder Nichtbestehen von Konten und Depots des Steuerpflichtigen, die insbesondere in Verbindung mit anderen Informationen Rückschlüsse auf persönliche Verhältnisse
erlauben. Da die Ermächtigung einen automatisierten Abruf vorsieht, bestehen technisch einfache Möglichkeiten zur Verknüpfung solcher Daten mit anderen. Die gewonnenen Informationen, die sämtlich vom Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützt
sind, können weitere Ermittlungen zur Steuererhebung auslösen.

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Der im Rahmen der Folgenabwägung maßgebende Nachteil für den Steuerpflichtigen besteht nicht darin, dass den Finanzbehörden auf diese Weise einzelne der für
die Besteuerung maßgebenden tatsächlichen Umstände bekannt werden können
und die Steuer dementsprechend nach den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt werden kann, sondern in der Kenntnis personenbezogener Daten über das Bestehen
von Konten und Depots, die zur weiteren Ermittlung von steuererheblichen Tatsa-

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10/17

chen genutzt werden kann. Die Steuerpflichtigen sind zur Offenlegung der steuererheblichen Tatsachen verpflichtet, grundsätzlich aber nicht zur Angabe von Konten
(vgl. etwa § 30 a Abs. 4 sowie § 150 AO). Daran ändert die Neuregelung zwar nichts,
erlaubt aber eine Kenntniserlangung über Konten und Depots ohne Mitwirkung des
Steuerpflichtigen. Wie gewichtig die damit verbundenen Nachteile sind, hängt auch
davon ab, ob der Abruf der Kontostammdaten an einengende Tatbestandsmerkmale,
insbesondere an einen hinreichenden Anlass, geknüpft oder ob er ohne nähere Voraussetzungen, etwa rastermäßig, oder in großem Umfang möglich ist (aa). Ferner ist
erheblich, ob der Betroffene ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten hat (bb).
aa) Die Neuregelung knüpft die zusätzlichen Ermittlungsbefugnisse an tatbestandliche Voraussetzungen, die auch sonst bei finanzbehördlichen Ermittlungen gelten. So
setzt § 93 Abs. 7 AO voraus, dass der Abruf zur Festsetzung oder Erhebung von
Steuern erforderlich ist. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit werden nicht näher
umschrieben, so dass die allgemein bei der steuerlichen Ermittlung maßgebenden
Anforderungen zu beachten sind (siehe oben unter B II 1 c). Inhaltlich hängt mit dem
Grundsatz der Erforderlichkeit die weitere Voraussetzung zusammen, dass ein an
den Steuerpflichtigen selbst gerichtetes Auskunftsersuchen nicht zum Erfolg geführt
hat oder keinen Erfolg verspricht. Dies ist die gleiche Einschränkung, die für Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO gilt. Ferner sind die allgemein für Ermessensakte der Finanzverwaltung maßgebenden Grenzen zu beachten (vgl. § 5 AO). Damit
schließt das Gesetz die Ermittlungen von Kontostammdaten "ins Blaue hinein" oder
durch anlasslosen rasterhaften Abgleich aller Konten aus.

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Im Rahmen der hier allein vorzunehmenden Folgenabwägung bedarf es keiner Klärung, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, für den automatisierten Abruf der Kontostammdaten weitere, insbesondere strengere Anforderungen zu stellen als allgemein für steuerliche Ermittlungsmaßnahmen. Der vom Bundesministerium der
Finanzen verfügte Anwendungserlass zur Abgabenordnung konkretisiert jedenfalls
die Schutzvorkehrungen für die Betroffenen. So betont der Anwendungserlass, dass
ein Abruf der Kontostammdaten nur anlassbezogen und zielgerichtet und unter Bezugnahme auf eindeutig bestimmte Personen zulässig ist (Nr. 2.3 AEAO). Der Erlass
schreibt in Nr. 2.6 ferner vor, dass dem Betroffenen zunächst Gelegenheit zu geben
ist, selbst Auskunft über seine Konten und Depots zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, es sei denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet.
Damit kann der Betroffene seinen ohnehin gegebenen Mitwirkungspflichten nach
§ 90 AO nachkommen und den Datenzugriff beim Kreditinstitut vermeiden. Auch diese Vorgabe schließt einen Kontenabruf in großem Umfang ohne Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall aus. Durch diese Vorkehrungen sind die möglichen Belastungen durch die neuen Ermittlungsbefugnisse deutlich abgeschwächt.

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bb) Das Gewicht des Nachteils für den Betroffenen hängt auch von der Möglichkeit
effektiven Rechtsschutzes ab. Die Inanspruchnahme von Rechtsschutz setzt voraus,
dass der Steuerpflichtige Kenntnis von der Maßnahme hat. Die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, setzt überdies voraus, dass die Abfrage

59

11/17

und der zu ihr führende Anlass hinreichend dokumentiert sind.
(1) Da § 24 c Abs. 1 Satz 5 und 6 KWG einen automatisierten und gegenüber dem
Kreditinstitut heimlichen Abruf vorsieht, muss die Kenntnisnahme durch den Steuerpflichtigen auf andere Weise gesichert sein. Der Steuerpflichtige erhält jedenfalls
Kenntnis, wenn ihm der bevorstehende oder erfolgte Abruf im Zuge der Ermittlungen
mitgeteilt wird. Eine solche Mitteilung liegt auch im Interesse der Behörde, da ein
Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen erfahrungsgemäß zu größerem Erfolg
führt, wenn er mit Sanktionen bei unrichtigen oder unvollständigen Informationen
rechnen muss. Da der Hinweis auf eine Abfrage von Kontostammdaten wegen des
Risikos anschließender Ermittlungen eine solche Sanktion sein und damit den Ermittlungserfolg fördern kann, schafft § 93 Abs. 7 AO einen Anreiz für die Finanzbehörden, auf die Abrufmöglichkeit oder das Bevorstehen eines Abrufs bei Nichterfüllung
des Auskunftsersuchens hinzuweisen. Unterbleibt der Hinweis, können die sonstigen
Ermittlungsmaßnahmen gegebenenfalls dem Grundsatz der Erforderlichkeit widersprechen und deswegen rechtswidrig sein.

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Werden über einen ohne vorherige Information des Betroffenen erfolgten Abruf
Konten ermittelt und dient dies als Anlass für weitere Nachforschungen oder für den
Erlass oder die Korrektur von Steuerbescheiden oder sonstigen Verwaltungsakten,
kann die Tatsache des Abrufs in der Begründung für darauf aufbauende Maßnahmen
angeführt sein. Die dadurch bewirkte Kenntnis ermöglicht nachträglichen Rechtsschutz. Eine Sicherheit der nachträglichen Information des Betroffenen über den Abruf besteht insofern allerdings nicht.

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Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtsschutz können nicht nur an fehlender
Kenntnis, sondern auch daran scheitern, dass die Abrufmaßnahme nicht so dokumentiert wird, dass ihre Rechtmäßigkeit effektiv überprüft werden kann. § 93 AO
sieht die Dokumentation nicht vor. Die in § 24 c Abs. 4 KWG vorgesehene Protokollierung darf nach Satz 2 nur für Datenschutzzwecke genutzt werden, steht also nicht
in Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer durch den Datenzugriff ermöglichten
Verwaltungsentscheidung zur Verfügung.

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(2) Die möglichen Mängel in der Vorsorge für effektiven Rechtsschutz werden jedoch durch den Anwendungserlass zur Abgabenordnung und die zum Abruf der Daten vorgesehenen Formulare derart abgemildert, dass eine einstweilige Anordnung
durch das Bundesverfassungsgericht vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden nicht geboten ist.

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(a) Der Anwendungserlass sieht Informationen des Betroffenen auf verschiedene
Weise vor. Schon mit der an ihn gerichteten Anforderung von Auskünften soll darauf
hingewiesen werden, dass ein Kontenabruf bei nicht hinreichender Sachaufklärung
durch die Beteiligten möglich ist (Nr. 2.6 AEAO). Ist der Abruf der Kontostammdaten
erfolgt und hat sich herausgestellt, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die der
Beteiligte auf Nachfrage nicht angegeben hatte, ist er über das Ergebnis des Kontenabrufs zu informieren. Hierbei ist der Beteiligte darauf hinzuweisen, dass die Finanz-

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behörde das betroffene Kreditinstitut nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO um Auskunft ersuchen kann, wenn ihre Zweifel durch die Auskunft des Beteiligten nicht ausgeräumt
werden (Nr. 2.7 Abs. 1 AEAO). Wurden die Angaben des Beteiligten durch einen
Kontenabruf bestätigt, ist der Beteiligte gleichwohl über die Durchführung des Abrufs zu informieren, beispielsweise durch einen Hinweis im Steuerbescheid (Nr. 2.8
AEAO).
Die in Nr. 2.7 AEAO vorgesehene vorhergehende Information des Betroffenen unterbleibt allerdings, wenn durch sie der Ermittlungszweck gefährdet wird oder sich
aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass eine Aufklärung durch den Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist. In diesen Fällen ist der Beteiligte nachträglich über
die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren (Nr. 2.7 Abs. 2 AEAO).

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Auf Grund dieser Verwaltungsanweisungen ist grundsätzlich eine vorherige, jedenfalls aber eine nachfolgende Information des Betroffenen sichergestellt, die es ihm in
einer für das vorliegende Verfahren des Eilrechtsschutzes hinreichenden Weise erlaubt, Rechtsschutz nach Maßgabe der dafür geltenden allgemeinen Grundsätze zu
erlangen.

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(b) Die Effektivität des Rechtsschutzes wird gestützt, wenn die Anforderung, Kontostammdaten abzurufen, schriftlich oder elektronisch dokumentiert ist. Dies sehen die
zurzeit im Bundesministerium für Finanzen vorbereiteten Formulare vor. Gefordert
wird in ihnen unter anderem die Angabe des Aktenzeichens des Vorgangs bei der ersuchenden Behörde, so dass die Gerichte Möglichkeiten zur Überprüfung des Erhebungsanlasses und der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen des Ersuchens haben.

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b) Soweit die Stammdaten von Konten und Depots eines Berufsgeheimnisträgers
im Sinne des § 102 AO - wie dem Antragsteller zu 1b - zum Zwecke der Ermittlung
seiner Steuerpflicht abgerufen werden, ist er genauso betroffen wie andere Inhaber
von Konten und Depots. Führen die Kontostammdaten des Berufsgeheimnisträgers
allerdings zu weiteren Ermittlungen, die rechtserhebliche Tatsachen mit Bezug auf
andere Personen - etwa die Mandanten - offenbaren, kann dies Auswirkungen auf
seine berufliche Tätigkeit haben.

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Ob - wie der Antragsteller zu 1b befürchtet - durch den von ihm nicht veranlassten
automatisierten Abruf der Daten das Vertrauensverhältnis zu Dritten in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt werden kann, bedarf im Rahmen der hier vorzunehmenden
Folgenabwägung keiner Klärung. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung trägt
einer möglichen Beeinträchtigung dadurch hinreichend Rechnung, dass er bei einem
Kontenabruf im Verfahren der Besteuerung eines Berufsgeheimnisträgers eine zusätzliche Abwägung zwischen der besonderen Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des Berufsgeheimnisträgers und der Bedeutung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gebietet. Ferner
wird ausdrücklich untersagt, Kontrollmitteilungen über Anderkonten der Berufsgeheimnisträger zu fertigen, die in deren Besteuerungsverfahren festgestellt werden

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(Nr. 2.5 Abs. 2 AEAO). Damit besteht auch insoweit kein Anlass für eine einstweilige
Anordnung.
c) Die nach § 93 Abs. 8 AO auf Anforderung der Behörden der Sozialleistungsverwaltung oder der Gerichte erhobenen Kontostammdaten sind in gleicher Weise personenbezogen wie die nach § 93 Abs. 7 AO erlangten. Auch unterliegen sie dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I). Die Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze,
insbesondere der Normenbestimmtheit und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes, hat für die Antragsteller zu 2 gleiches Gewicht wie für die Antragsteller zu 1. Im
Zusammenwirken mit dem Anwendungserlass und den für das Ersuchen vorgesehenen Formularen werden die möglichen Nachteile für die Betroffenen so weit ausgeräumt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerden angesichts des öffentlichen Interesses am In-Kraft-Treten
des Gesetzes nicht geboten ist.

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Als Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen kann der Anwendungserlass allerdings nur die zu dessen Geschäftsbereich zählenden Behörden binden, also die Finanzbehörden und das Bundesamt für Finanzen. Die ersuchenden
Behörden sowie die Gerichte sind beim Vollzug des Gesetzes durch den Anwendungserlass demgegenüber nicht unmittelbar gebunden. Eine einstweilige Anordnung ist gleichwohl nicht geboten, weil davon auszugehen ist, dass die ersuchten Behörden solchen Ersuchen keine Folge leisten werden, die den Anforderungen des
Anwendungserlasses und den für das Abrufersuchen vorgesehenen Formularen
nicht genügen. § 93 Abs. 8 AO ermöglicht dies durch seinen als Sollvorschrift ausgestalteten Tatbestand.

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aa) § 93 Abs. 8 AO ist allerdings nicht zuverlässig zu entnehmen, welche Bereiche
der Sozialverwaltung betroffen sind und welche Behörden und Gerichte dementsprechend das Abrufersuchen vornehmen dürfen. Die in § 93 Abs. 8 AO vorgesehene
Anknüpfung eines anderen Gesetzes an "Begriffe des Einkommensteuergesetzes"
ist schon deshalb nicht eindeutig, weil nicht geklärt wird, welche im Einkommensteuergesetz benutzten Begriffe solche dieses Gesetzes sind. Überdies richten sich die
Rechtmäßigkeitsanforderungen an ein Ersuchen um Abruf der Kontostammdaten anders als bei § 93 Abs. 7 AO nicht nach der Abgabenordnung und den Steuergesetzen, sondern ergeben sich aus den für die ersuchenden Stellen maßgebenden sozialrechtlichen Gesetzen. Damit wirkt sich die Unsicherheit über den
Anwendungsbereich von § 93 Abs. 8 AO auch auf das Auffinden der Rechtmäßigkeitsanforderungen aus. Allerdings benennt der Anwendungserlass in Nr. 3.2 die Anwendungsbereiche unter Bezugnahme auf entsprechende Gesetze. Ferner bestimmt
er, dass ein Kontenabruf in anderen Fällen unzulässig ist, das Ersuchen also von der
Finanzbehörde abgelehnt werden muss. Dazu ist sie im Rahmen der Sollregelung
des § 93 Abs. 8 AO berechtigt. Damit werden die Anwendungsmöglichkeiten durch
den Erlass eingegrenzt, so dass eine einstweilige Anordnung auch hier ausscheidet,
solange nach diesen Grundsätzen verfahren wird.

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bb) § 93 Abs. 8 AO sieht vor, dass die ersuchte Behörde das Ersuchen ausführen
soll, wenn die ersuchende Stelle versichert, dass ihre eigenen Ermittlungen nicht zum
Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Da die Bindung der Finanzbehörde nur im Rahmen einer Sollvorschrift besteht, braucht die Finanzbehörde das Ersuchen nicht zu befolgen, wenn es Gründe gibt, es nicht auszuführen, etwa bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Versicherung oder an dem Vorliegen sonstiger
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

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In diesem Zusammenhang verlangt das für das Ersuchen vorgesehene Formular
Erläuterungen zu den Gründen des Ersuchens, darunter auch zu dessen Erforderlichkeit. Dies ermöglicht es, die Beachtung der in Nr. 3.3 AEAO formulierten Subsidiarität der Kontenabfragemöglichkeit einer Plausibilitätskontrolle zu unterwerfen.
Von dieser Kontrollmöglichkeit wird auch die in Nr. 3.4 Abs. 2 AEAO vorgesehene
Regelung erfasst, nach der die Versicherung, dass eigene Ermittlungen nicht zum
Ziele geführt haben, nur ausreichen kann, wenn der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs ausdrücklich hingewiesen worden ist, es sei denn, der Ermittlungszweck würde dadurch gefährdet.

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cc) § 93 Abs. 8 AO könnte im Hinblick auf effektiven Rechtsschutz insofern Bedenken auslösen, als eine Dokumentation des Ersuchens und die Information des Betroffenen über das bevorstehende oder erfolgte Ersuchen nicht vorgesehen sind. Auch
insofern sorgen jedoch der Anwendungserlass und ergänzend das für das Ersuchen
vorgesehene Formular für Korrektive, die dazu führen, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht geboten ist.

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Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verweist Nr. 3.7 AEAO auf Informationspflichten der Behörde und Auskunftsrechte der
Betroffenen nach dem für die ersuchende Behörde maßgeblichen Recht, etwa § 67 a
Abs. 5 Satz 1, § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sowie ergänzend auf die Informationsmöglichkeiten nach den Datenschutzgesetzen. Dadurch trägt der Erlass dem Umstand
Rechnung, dass ein Rechtsschutzbegehren sich an die ersuchende Behörde zu richten hat und das Bundesministerium der Finanzen nicht befugt ist, auf das für diese
anwendbare Recht Einfluss zu nehmen. Konsequenterweise verweist Nr. 3.8 AEAO
auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht oder dem Sozialgericht. Implizit geht der Anwendungserlass von der Annahme aus, dass der Betroffene spätestens dann, wenn die Kontenabfrage zu rechtlichen Folgen bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen oder der Festsetzung oder Korrektur von
Sozialleistungen führt, Kenntnis von ihr erlangt und nach Maßgabe der Rechtsschutzmöglichkeiten die Gerichte anrufen kann.

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Die rechtsschutzfähige Dokumentation des Abrufvorgangs wird dadurch gesichert,
dass das in Vorbereitung befindliche Formular die Schriftlichkeit des Ersuchens und
die Angabe des Aktenzeichens des Vorgangs, der das Ersuchen auslöst, verlangt.

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d) Die den Kreditinstituten durch die Abrufmöglichkeit drohenden Nachteile sind
ebenfalls nicht so gewichtig, dass eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist. Bei

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der Bewertung der Nachteile muss die schon durch § 24 c KWG bewirkte Pflicht zur
Führung der Datei außer Ansatz bleiben. Die mit der zusätzlichen Nutzung dieser Datei für Zwecke des § 93 Abs. 7 und 8 AO verbundenen Kosten der Kreditinstitute sind
vergleichsweise gering. Da die Bank gegenüber ihren Kunden nicht treuwidrig handelt, wenn eine Behörde kraft gesetzlicher Ermächtigung ohne Kenntnis und Mitwirkung der Bank automatisiert Daten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung errichteten Datei abruft, ist entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin zu 1a auch
eine Verletzung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses nicht zu befürchten.
Papier

Haas

Hömig

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

Gaier

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2005 1 BvR 2357/04
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. März 2005 - 1 BvR 2357/
04 - Rn. (1 - 78), http://www.bverfg.de/e/rs20050322_1bvr235704.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050322.1bvr235704

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