BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 2236/04 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des deutschen und syrischen Staatsangehörigen D...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Rosenthal,
Bismarckstraße 61, 76133 Karlsruhe gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
23. November 2004 - Ausl 28/03 hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 24. November 2004 beschlossen:
Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Königreichs Spanien
wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg
wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Gründe:
I.
1. Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit.
Er soll zur Strafverfolgung an das Königreich Spanien ausgeliefert werden und befin1/4

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det sich seit dem 15. Oktober 2004 in Auslieferungshaft. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Europäischer Haftbefehl, den das Zentrale Amtsgericht Nr. 5 der
Audiencia Nacional in Madrid am 16. September 2004 erlassen hat. Dem Beschwerdeführer wird die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Terrorismus vorgeworfen.
2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. November 2004 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der Auslieferung lägen vor, Auslieferungshindernisse bestünden nicht. Insbesondere sei die beiderseitige
Strafbarkeit gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen, weil die dem Ersuchen zu
Grunde liegende Tat eine spanische Strafvorschrift verletze und zu den im Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und
die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 13. Juni 2002 aufgeführten Delikten gehöre. Auf eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach deutschem
Recht komme es danach nicht an. Auch werde das Rückwirkungsverbot des Art. 103
Abs. 2 GG durch die Auslieferung nicht verletzt, weil es sich beim Auslieferungsrecht
um Verfahrensrecht handele, in dem das im materiellen Strafrecht geltende Rückwirkungsverbot grundsätzlich keine Anwendung finde. Weitere verfassungsrechtliche
Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Neuregelung des Auslieferungsrechts
wies das Gericht ebenfalls zurück.

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3. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Auslieferung am
24. November 2004 bewilligt. Bereits am 14. Oktober 2004 hatte die Justizbehörde
im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erklärt, dass von der Befugnis
zur Ablehnung der Bewilligung nach § 83b Nr. 1 IRG kein Gebrauch gemacht werde.

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II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, macht der Beschwerdeführer die Verletzung seiner
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 GG sowie aus
Art. 103 Abs. 2 GG geltend.

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III.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist jedoch nur begründet, wenn eine vorläufige Regelung zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum allgemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. Beschluss des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 1198/03 , NJW 2003, S. 2598 f., m.w.N., stRspr).

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

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Im Hauptsacheverfahren ist die Frage zu klären, ob die angegriffene Entscheidung
und damit mittelbar das ihr zu Grunde liegende Gesetz über die Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - (BGBl 1994 I S. 1537) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und
die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom
21. Juli 2004 (BGBl I S. 1748) gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die in Art. 16 Abs. 2 GG gewährleisteten unverzichtbaren Grundsätze eines
freiheitlichen Rechtsstaats verstößt.

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3. Die damit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der im Entscheidungsausspruch näher bezeichneten einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so
entstünden dem Beschwerdeführer durch die Übergabe an die spanischen Justizbehörden erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die
Verzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers wiegt demgegenüber weniger
schwer. Es ist nicht erkennbar, dass das Königreich Spanien bei der Durchsetzung
seines Strafverfolgungsanspruchs oder die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick
auf ihre rechtlichen Verpflichtungen bereits durch die Verzögerung der Auslieferung
unwiederbringliche Rechtsnachteile erlitten.

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IV.
Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2004 den spanischen Behörden übergeben werden soll, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme
(§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

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Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt vom Erlass der einstweiligen
Anordnung unberührt.

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Jentsch

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2004
- 2 BvR 2236/04
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24. November 2004 2 BvR 2236/04 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/
rs20041124_2bvr223604.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041124.2bvr223604

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