Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats
vom 9. November 2004
- 1 BvR 684/98 1. Es ist durch das verfassungsprozessuale Gebot der Erschöpfung des
Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht gefordert, dass der
Beschwerdeführer von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an
verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt. Etwas anderes kann gelten, soweit der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt, eine bestimmte Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen
nicht begründbar ist, oder der Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu stützen ist.
2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar,
dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem
gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine
Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.

1/21

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 684/98 Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wolfhart E. Burdenski,
Am Hohlacker 61, 60435 Frankfurt am Main 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. März 1998 - B 9 VG 8/97 B -,
b) das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 1997 - L 15 Vg 6/
96 -,
2. mittelbar gegen
§ 40, § 40 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) in
Verbindung mit § 1 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer
von Gewalttaten in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl I S.
1262)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde und
Gaier
am 9. November 2004 beschlossen:

2/21

1. § 40, § 40 a Absatz 1 und § 41 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Gesetzes
über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz
- BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (Bundesgesetzblatt I Seite 21) und in den nachfolgenden Fassungen in Verbindung mit
§ 1 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von
Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1262) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsehen, der nach dem gewaltsamen Tod des
anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. März 2006 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
3. Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 1997 - L 15 Vg
6/96 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11. März 1998
- B 9 VG 8/97 B - wird damit gegenstandslos.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz für einen Elternteil, der nach dem gewaltsamen Tod des
anderen, nicht mit ihm verheiratet gewesenen Elternteils gemeinsame Kinder unter
Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit betreut.

1

I.
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. Januar 1985 (BGBl I S. 1) erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch
dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen
der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt
auch für die Hinterbliebenen eines Geschädigten, der an den Folgen der Gewalttat
gestorben ist. Diese Regelung war zunächst in § 1 Abs. 5 und ist seit dem Zweiten
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewaltta3/21

2

ten vom 21. Juli 1993 (BGBl I S. 1262) in § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG enthalten.
2. § 38 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) bestimmt, dass in Fällen, in denen ein Beschädigter an den
Folgen einer Schädigung gestorben ist, die Witwe, die Waisen und die Verwandten
der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben ("Anspruchsversorgung"). Außerdem können im Einzelfall nach § 25 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 BVG
Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge bestehen.

3

a) Die Hinterbliebenenversorgung von Witwen und Witwern (vgl. § 43 BVG) umfasst
mehrere Leistungen. Gewährt wird nach § 40 BVG eine Grundrente sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensausgleich nach § 40 a Abs. 1 und seit dem
In-Kraft-Treten des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990 (BGBl I S. 582)
ein Pflegeausgleich nach § 40 b Abs. 1 BVG. Daneben besteht nach § 41 BVG Anspruch auf eine Ausgleichsrente. In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I S. 21) lautete diese Vorschrift:

4

(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die

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a) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die
Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oder

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b) das 45. Lebensjahr vollendet haben oder

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c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im Sinne des § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind sorgen, das eine Waisenrente nach diesem Gesetz oder nach Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, bezieht oder bis zur Erreichung der
Altersgrenze oder bis zu seiner Verheiratung Waisenrente nach einem dieser Gesetze oder nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat.

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Ausgleichsrente kann auch gewährt werden, wenn einer Witwe aus anderen zwingenden Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich ist...

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(2) und (3)...

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Die Grundrente beträgt zurzeit 372 Euro, die volle Ausgleichsrente 412 Euro (vgl.
§§ 40, 41 Abs. 2 BVG in der Fassung der Verordnung vom 24. Juni 2003 <BGBl I
S. 984>).

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Nach einhelliger Meinung sind Kinder des Verstorbenen im Sinne dieser Vorschrift
leibliche und adoptierte Kinder sowie Stief- und Pflegekinder (vgl. § 33 b Abs. 2 BVG
i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 <BGBl I S. 21>, der bis zu den Änderungen durch das Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz vom 24. Juni 1985 <BGBl I S. 1144> galt). Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG enthaltene Anforderung, dass die betreuten Kinder selbst eine
Waisenrente erhalten oder erhalten haben, bezieht sich nur auf Kinder, die - allein eigene Kinder der Witwe oder des Witwers sind (Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu
§ 41 BVG; zit. nach Förster, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992,

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S. 819). Ihr Elternteil erhält eine Ausgleichsrente nur, wenn das von ihm abstammende Kind zugleich ein Pflegekind des Verstorbenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 des Bundeskindergeldgesetzes (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 BVG) oder aber als sein Stiefkind in seinen Haushalt aufgenommen war (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BVG).
b) Von den Leistungen für eine Witwe oder einen Witwer werden die Grundrente
und der Pflegeausgleich unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten gewährt.
Die Leistung von Schadensausgleich hat zur Voraussetzung, dass die Witwe oder
der Witwer aus eigener Kraft weniger als die Hälfte des fiktiven Einkommens des Getöteten erreicht (§ 40 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BVG). Auf den Höchstbetrag der
Ausgleichsrente wird nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BVG in der Fassung des KOVStrukturgesetzes 1990 das eigene Einkommen des Berechtigten angerechnet.

13

c) Die Grundrente nach § 40 BVG soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers einen "gewissen Ausgleich" für den durch die Folgen einer Schädigung vorzeitig eingetretenen Verlust des "Ehemannes, Vaters und Ernährers" herbeiführen (vgl. BTDrucks 1/1333, S. 59). Sie soll immaterielle Einbußen sowie die durch "den Verlust
des Ernährers bedingten Mehraufwendungen und Belastungen" ausgleichen (vgl.
BTDrucks 7/2506, S. 11). Dieser Zweckbestimmung entspricht es, dass die Grundrente bei bestimmten Sozialleistungen nicht als anspruchsminderndes Einkommen
angerechnet wird (vgl. § 25 d Abs. 1 Satz 2 BVG; § 76 Abs. 1 BSHG; § 62 Abs. 2 Satz
4 SGB V). Die Grundrente hat aber auch die Funktion, den Unterhalt zu ersetzen,
den der überlebende Ehegatte gegen den anderen beanspruchen konnte und der
durch den Tod des Opfers erloschen ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
DVBl 2004, S. 36; BSGE 50, 250 <254>; BGH, FamRZ 1968, S. 29 <30>; Gelhausen, Soziales Entschädigungsrecht, 2. Aufl. 1998, Rn. 483, S. 135; Förster, in: Wilke,
a.a.O., S. 809). Insoweit soll die Grundrente auch einen wirtschaftlichen Schaden
ausgleichen (vgl. BVerfGE 17, 38 <45 ff.>). Die Ausgleichsrente nach § 41 BVG hat
ausschließlich den Zweck, den Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten sicherzustellen, der nach dem Tode des anderen aus den in § 41 Abs. 1 Satz 1 BVG genannten Gründen an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist (vgl. BTDrucks 7/
2506, S. 11). Diese Unterhaltsersatzfunktion der Ausgleichsrente ist allgemein anerkannt (vgl. BSGE 50, 250; BGH, FamRZ 1968, S. 29 <30>).

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3. Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes eine besondere Härte ergibt, kann nach § 89 BVG ein Ausgleich gewährt werden ("Härtefallversorgung"). In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl I S. 1302) lautet die Vorschrift:

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(1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere
Härten ergeben, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ein Ausgleich gewährt werden.

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(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Gewährung von
Härteausgleichen allgemein zustimmen.

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5/21

(3) ...

18

Für die danach notwendigen Zustimmungsakte sind im Bereich der Opferentschädigung die obersten Landesbehörden zuständig (§ 1 Abs. 12 Satz 2 OEG). Allgemeine
Zustimmungen nach § 89 Abs. 2 BVG liegen nur für den Bereich der Kriegsopferversorgung vor. Sie betreffen vor allem die versorgungsrechtliche Behandlung von Verlobten im Zweiten Weltkrieg gefallener Soldaten (vgl. Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 11. Juli 1966 und vom 21. Oktober 1968,
Bundesversorgungsblatt 1966, S. 82; 1968, S. 150).

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4. Das geltende Familienrecht kennt - anders als für die Ehe (vgl. § 1360 Satz 1
i.V.m. § 1360 a Abs. 1, § 1361 Abs. 1 Satz 1, § 1570 BGB) - grundsätzlich keinen
Anspruch auf Unterhalt zwischen nichtehelichen Partnern. Dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes steht jedoch gegen den anderen Elternteil ein Unterhaltsanspruch
dann zu, wenn er das - gemeinsame - Kind betreut und daher nicht erwerbstätig sein
kann. Dies gilt für nichteheliche Mütter (§ 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB) ebenso wie für
nichteheliche Väter (§ 1615 l Abs. 4 Satz 1 BGB). Dieser Unterhaltsanspruch, der ursprünglich in § 1715 BGB a.F. als Anspruch der nichtehelichen Mutter gegen den
Kindesvater auf Ersatz der Entbindungskosten sowie weiterer Aufwendungen und
auf Unterhalt für die ersten sechs Wochen nach der Geburt ausgestaltet war (vgl.
Schwab, FamRZ 1997, S. 521 <523>), ist in jüngerer Zeit erheblich ausgeweitet worden. Zunächst wurde er durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz
vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) auf bis zu drei Jahre ausgedehnt (vgl. BTDrucks 13/1850, S. 24). Sodann hat das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts
(Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) seine
Geltendmachung über den Dreijahreszeitraum hinaus unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall ermöglicht und ausdrücklich den Anspruch auch dem nichtehelichen Vater gegen die Mutter zugebilligt (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 90). Die Vorschrift
ist Ausdruck der gemeinsamen Elternverantwortung (vgl. Schwab, Forum Familienund Erbrecht, Sonderheft 2, 2004, S. 164 <168>). Zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138), lautet § 1615 l BGB heute:

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Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

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(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen
nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der
Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses
Zeitraums entstehen.

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(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der
Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühes-

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6/21

tens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es
nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des
Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

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(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2
gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

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II.
1. Der Beschwerdeführer lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Beziehung entstammen Zwillinge. Der Beschwerdeführer war erwerbstätig und erwirtschaftete den Unterhalt der Familie. Seine Partnerin betreute die Kinder. Eine Eheschließung war geplant. Im November 1994, sechs Monate nach der Geburt der
Kinder, wurde die Partnerin des Beschwerdeführers ermordet. Der Beschwerdeführer beantragte für sich die Gewährung von Hinterbliebenenrente nach § 1 Abs. 8 Satz
1 OEG, hilfsweise im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 1 BVG. Er habe für
drei Jahre unbezahlten Urlaub genommen, um seine Kinder zu betreuen. In dieser
Zeit habe er für sich und zunächst auch für die Kinder Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Diese hätten dann nach einer zeitlichen Verzögerung Halbwaisenrente
erhalten. Außerdem habe er für sie Kindergeld bezogen.

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2. Mit seinem Antrag blieb der Beschwerdeführer im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren ohne Erfolg.

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a) Vor den Sozialgerichten stützte der Beschwerdeführer seinen Vortrag hauptsächlich auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 89 Abs. 1 BVG über den Härteausgleich. Die Verlobten gefallener Soldaten hätten nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen der so genannten Brautversorgung in zahlreichen Fällen einen Ausgleich nach
dieser Vorschrift erhalten, und zwar unabhängig davon, ob aus der Verbindung Kinder hervorgegangen seien. Eine besondere Härte für ihn liege darin, dass er nach
dem Tode seiner Partnerin seine Berufstätigkeit habe aufgeben müssen, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen. Die Kindererziehung stelle einen Umstand dar, der
im Familienrecht Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten rechtfertige. Solche Ansprüche könne er nicht geltend machen, da die Gewalttat die Eheschließung verhindert habe.

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b) Das Landessozialgericht wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den
die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer sei mit seiner Partnerin nicht verheiratet gewesen. Der
klare Wortlaut der Regelungen verbiete es, im Wege einer erweiternden Auslegung

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die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzubeziehen. Zwar könne
hier auf Grund des gegenseitigen Einstehens füreinander bei Verlust eines Partners
eine wirtschaftliche Bedarfslage entstehen. Angesichts des im bürgerlichen Recht
bestehenden Unterschiedes in den Rechtsbeziehungen und mit Rücksicht auf den
besonderen Schutz von Ehe und Familie durch das Grundgesetz sei eine Gleichstellung von eheähnlicher Gemeinschaft und Ehe jedoch nicht geboten. Eine Versorgung
nach § 89 Abs. 1 BVG sei dem Verlobten eines Getöteten nur dann zu gewähren,
wenn schon die geplante Eheschließung durch opferentschädigungsrechtlich erhebliche Umstände verhindert worden sei. Nur dann liege eine Härte im Sinne dieser
Vorschrift vor. Dies habe das Bundessozialgericht für die Kriegsopferversorgung, die
Soldatenversorgung sowie für die Opferentschädigung entschieden (Verweis auf BSGE 27, 286 <287, 288>; BSG, Urteil vom 20. Mai 1970, 8 RV 305/69 [JURIS]; BSG,
FamRZ 1992, S. 808 <809>).
c) Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründete der Beschwerdeführer mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, die in der Auslegung des § 89 Abs. 1 BVG liege. Die Gewährung einer Härtefallversorgung im Opferentschädigungsrecht könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass bereits
die Eheschließung durch opferentschädigungsrechtlich relevante Umstände verhindert worden sei. Das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde als
unbegründet zurück (Beschluss vom 11. März 1998, B 9 VG 8/97 B [JURIS]). Es bleibe dabei, dass eine Härtefallversorgung voraussetze, bereits die Eheschließung sei
durch eine opferentschädigungsrechtlich relevante Gewalttat verhindert worden.
Auch in der Kriegsopferversorgung habe das Gericht immer darauf abgestellt, dass
die Heiratsabsicht wegen kriegsdiensteigentümlicher, vom Staat zu vertretender Umstände unterblieben sei. Dass allein die Gewalttat selbst, die zum Tode eines Partners führe, die Eheschließung unmöglich gemacht habe, reiche nicht aus.

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III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil
des Landessozialgerichts und der Beschluss des Bundessozialgerichts verletzten ihn
in seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 GG. Der Begriff der Familie sei gegenüber der früheren Rechtsprechung neu zu definieren und nicht mehr vom formalen Band der Ehe, sondern vom Vorhandensein von Kindern abhängig zu machen.
Der tradierte Begriff der Ehe habe durch die Zunahme nichtehelicher Lebensgemeinschaften, in denen auch zahlreiche Kinder aufwüchsen, sowie durch das neue
Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft seine Bedeutung verloren. Er
selbst sei nach dem Tode seiner Partnerin als "faktischer Witwer" ebenso schutzbedürftig gewesen wie ein kindererziehender hinterbliebener Ehegatte. Die Sozialgerichte hätten zumindest im Einzelfall sein verantwortungsbewusstes Verhalten als
Vater würdigen und eine Härtefallversorgung zubilligen müssen. Die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts stelle unerfüllbare Anforderungen, wenn sie fordere, dass
bereits die Eheschließung durch entschädigungsrechtlich erhebliche Umstände verhindert worden sei, ohne im Einzelfall auf den verfassungsrechtlich garantierten
8/21

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Schutz Rücksicht zu nehmen.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung sowie das Bundessozialgericht Stellung genommen.

32

1. Nach Auffassung des Bundesministeriums verletzt der Ausschluss der Eltern
nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsrecht nicht Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar sei die Gemeinschaft eines solchen Elternteils mit seinem Kind als Familie anzusehen. Daraus folge aber kein konkreter Leistungsanspruch. Der Staat sei nicht gehalten, jegliche Belastung der Familie
auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Die staatliche Familienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen könne. Auch Art. 3 Abs. 1
GG sei nicht verletzt. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, im Bereich des Versorgungsrechts nichteheliche Lebensgemeinschaften Ehen gleichzustellen. Im gesamten Sozialrecht sei eine Hinterbliebenenversorgung für Verlobte nicht vorgesehen. Dem entspreche, dass innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gesetzliche Unterhaltsansprüche der Partner gegeneinander anders als in der Ehe
nicht beständen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten seien. Dies gelte trotz
des Ausbaus des Unterhaltsanspruchs einer nichtehelichen Mutter und seiner Erstreckung auf den nichtehelichen Vater nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
BGB durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz und das Kindschaftsrechtsreformgesetz. Dieser Anspruch unterliege nach § 1615 l Abs. 3 BGB
den Vorschriften des Verwandten- und nicht denen des Ehegattenunterhalts. Er sei
gegenüber den Ansprüchen eines Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nachrangig. Dies zeige, dass der Gesetzgeber den Eltern nichtehelicher Kinder lediglich einen äußerst eingeschränkten gegenseitigen Unterhaltsanspruch eingeräumt habe.

33

2. Das Bundessozialgericht hat auf weitere bei ihm anhängige Verfahren zur Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz hingewiesen.

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B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg ist im Sinne des § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ordnungsgemäß erschöpft. Dem steht nicht entgegen, dass
der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen die Anwendung der Härteklausel des § 89 Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 und 12
OEG begehrt und zur Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Regelungen
über die Anspruchsversorgung der Hinterbliebenen der Opfer von Gewalttaten nichts
vorgetragen und allein das Landessozialgericht am Rande festgestellt hat, eine
Gleichstellung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Opferentschädi-

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35

gungsgesetz sei wegen des besonderen grundrechtlichen Schutzes der Ehe von Verfassungs wegen nicht geboten.
1. Allerdings genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG, wenn der Verfassungsbeschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell
erschöpft hat. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu
entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu
beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395
<414>; stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2
BVerfGG unter Nutzung der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>).

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a) Dieser Grundsatz ändert aber nichts daran, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere Antragsteller und Kläger, nach den für die einzelnen
Gerichtszweige maßgeblichen Verfahrensordnungen grundsätzlich nicht gehalten
sind, Rechtsausführungen zu machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht,
wie beispielsweise bei der Einlegung einer Revision oder einer Beschwerde gegen
die Nichtzulassung eines Rechtsmittels, rechtliche Darlegungen verlangt. Grundsätzlich genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von Beweismitteln den
prozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten; die rechtliche Würdigung und die
Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt sind Sache des Richters.

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Diese Anforderungen werden auch nicht durch das verfassungsprozessrechtliche
Erfordernis der Erschöpfung des Rechtsweges verschärft. Der Beschwerdeführer hat
bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht darzulegen, dass er von Beginn
des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht hat, er sei durch die öffentliche Gewalt und
insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Daher
gehört auch die Vorlage entsprechender Schriftsätze aus dem Ausgangsverfahren
nicht zur Erfüllung der Substantiierungspflicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG. Der Beschwerdeführer kann sich im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren
regelmäßig damit begnügen, auf eine ihm günstige Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts hinzuwirken, ohne dass ihm daraus prozessuale Nachteile im Verfahren der Verfassungsbeschwerde erwachsen. Es ist Aufgabe der rechtsprechenden Organe, die durch Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar geltendes
Recht gebunden sind, das Klagebegehren auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn der konkrete Rechtsstreit dazu Anlass gibt. Nach der
verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt zunächst den Fachgerichten die
Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395
<414>). Dazu kann auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gehören (vgl. BVerfGE 9, 223 <225>). Der Beschwerdeführer ist im Ausgangsverfahren
einer Verfassungsbeschwerde lediglich gehalten, den Sachverhalt so darzulegen,

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10/21

dass eine verfassungsrechtliche Prüfung möglich ist.
Bei dieser Auslegung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und des daran anknüpfenden Grundsatzes der materiellen Subsidiarität werden eine von der Sache her nicht
gebotene "Konstitutionalisierung" des fachgerichtlichen Verfahrens und dessen
Überfrachtung vermieden. Es ist durch das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs
nicht gefordert, dass der Beschwerdeführer bereits das fachgerichtliche Verfahren
auch als "Verfassungsprozess" führt (vgl. Bender, NJW 1988, S. 808; Benda/
E. Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, S. 254 f.; Posser, Die Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde, 1993, S. 199). Nur die Rüge der Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die Gerichte, insbesondere der Gewährleistungen aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, kann wegen des Grundsatzes der
Subsidiarität nicht mehr im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht
werden, wenn nicht zuvor alle Mittel des Prozessrechts genutzt wurden, um diesen
Verstoß zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 96 <127>). Ebenso ist
ein grundsätzlich neuer Tatsachenvortrag im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 81, 22 <27 f.>; stRspr).

39

b) Etwas anderes kann in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung
der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur
Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das
fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das ist insbesondere der Fall, soweit
der Ausgang des Verfahrens von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift abhängt
(vgl. BVerfGE 71, 305 <336>; 74, 69 <74 f.>; 74, 102 <114>) oder eine bestimmte
Normauslegung angestrebt wird, die ohne verfassungsrechtliche Erwägungen nicht
begründbar ist. Verfassungsrechtliche Darlegungen können auch veranlasst sein,
wenn nach dem fachgerichtlichen Verfahrensrecht der Antrag auf Zulassung eines
Rechtsmittels oder das Rechtsmittel selbst auf die Verletzung von Verfassungsrecht,
etwa im Rahmen von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu stützen sind. In solchen Fällen kann der Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zu genügen, gehalten sein, bereits die Fachgerichte in geeigneter
Weise mit der verfassungsrechtlichen Frage zu befassen. Es ist dann von seiner Seite das Erforderliche zu veranlassen, damit sich die Fachgerichte mit den verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinander setzen, bevor sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung
des Beschwerdeführers befasst, er sei durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und gegebenenfalls durch die darin angewandten Vorschriften in seinen
Grundrechten verletzt. Dies entspricht der dem Grundgesetz zu Grunde liegenden
Vorstellung über die Verteilung der Aufgaben von Fachgerichtsbarkeit und Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 86,
382 <386 f.>; 102, 197 <207>).

40

2. Nach diesen Maßstäben steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der
Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren sein Klageziel in erster Linie auf § 89 Abs. 1 BVG gestützt, weil er gehofft

41

11/21

hatte, die erstrebte Hinterbliebenenversorgung auf dem Weg eines Härteausgleichs
nach dieser Vorschrift zu erlangen. Nach deren Wortlaut war dieses Vorgehen nachvollziehbar und keineswegs fern liegend. Dass er gegen § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG und
gegen den Ausschluss nichtehelicher Elternteile von der Anspruchsversorgung nach
den §§ 38 ff. BVG nicht mit verfassungsrechtlichen Argumenten vorgegangen ist,
kann dem Beschwerdeführer daher hier nicht zum Nachteil gereichen.
II.
Der Erste Senat ist zur Entscheidung über die Zulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde befugt. Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts ist nicht anzurufen. Die Voraussetzung des § 16 Abs. 1 BVerfGG und des § 48 GOBVerfG liegen nicht vor.

42

1. Nach § 16 Abs. 1 BVerfGG und § 48 Abs. 1 GOBVerfG entscheidet das Plenum
des Bundesverfassungsgerichts, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen
will. Maßgeblich ist, ob eine Aussage des Bundesverfassungsgerichts gerade zu der
nunmehr aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt (vgl. BVerfGE 40, 88 <93 f.>; 79, 256
<264>; Beschluss des Zweiten Senats, EuGRZ 2004, S. 728 <733>; vgl. auch
BVerfGE 96, 375 <403 f.>). Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage handeln, auf
der die Entscheidung des anderen Senats beruht; die Rechtsauffassung muss entscheidungstragende Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 77, 84 <104>).

43

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Erste Senat stellt mit der
vorliegenden Entscheidung fest, das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs nach
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und der daran anknüpfende Grundsatz der Subsidiarität
verlangten vom Verfassungsbeschwerdeführer - von den oben unter B I 1 b dargestellten Ausnahmen abgesehen - nicht, dass er von Beginn des fachgerichtlichen
Ausgangsverfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorträgt
und geltend macht, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass damit von einer Rechtsauffassung des Zweiten Senates abgewichen wird.

44

Die Entscheidungen des Zweiten Senats zum Erfordernis der Erschöpfung des
Rechtsweges beschränken sich - bei Formulierungsvarianten im Einzelnen - auf die
allgemeine Feststellung, aus dem Grundsatz der Subsidiarität folge, der Beschwerdeführer müsse alle fachgerichtlichen Möglichkeiten nutzen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Dies müsse im jeweils
mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geschehen (vgl. BVerfGE 31, 364 <368>; 49, 325 <328>; 54, 53 <65>; 58, 1
<24>; 59, 63 <83>; 70, 180 <186>; 73, 322 <325>; 74, 102 <113>; 95, 96 <127>;
107, 257 <267>; 110, 1 <12>). Aus diesem Grundsatz ist jedoch nicht das Gebot hergeleitet worden, der Beschwerdeführer habe bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde darzulegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht

45

12/21

hat, er sei durch die öffentliche Gewalt und insbesondere eine gerichtliche Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 40, § 40 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1
Satz 1 Buchstabe c BVG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Satz 1 OEG sind mit Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsehen,
der nach dem gewaltsamen Tode des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt. Das auf diesen Vorschriften beruhende Urteil des Landessozialgerichts kann deshalb keinen Bestand haben.

46

I.
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung stellt, ist für sich genommen nicht dadurch verletzt, dass nach den §§ 38,
40 ff. BVG eine Versorgung für Witwen und Witwer besteht, hinterbliebene nichteheliche Partner dagegen nach diesen Vorschriften keine Versorgung erhalten können,
auch wenn sie gemeinsame Kinder betreuen.

47

1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen verletzen nicht
das Gebot des Eheschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. Die Verfassungsnorm
versteht unter Ehe die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfGE 105, 313 <345>). Der Begriff der Ehe
kann nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass er auch nichteheliche
Lebensgemeinschaften erfasst (vgl. BVerfGE 9, 20 <34 f.>; 36, 146 <165>). Dies gilt
auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern. Auch unmittelbar vor einer beabsichtigten Eheschließung greift der verfassungsrechtliche
Schutz der Ehe nicht; gewährleistet ist in diesem Zeitraum nur die Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfGE 36, 146 <162>).

48

2. Die angegriffenen Regelungen bleiben auch nicht hinter dem zurück, was Art. 6
Abs. 1 GG an Schutz der Familie gebietet.

49

a) Allerdings bildet der Beschwerdeführer mit seinen Kindern eine Familie im Sinne
des Grundgesetzes. Er ist deren leiblicher und rechtlicher Vater und lebt mit ihnen zusammen (vgl. BVerfGE 106, 166 <176>; stRspr). Die Familie des Beschwerdeführers
setzt die Familie fort, die vor dem Tode der Mutter zwischen beiden Eltern und ihren
Kindern bestanden hatte.

50

b) Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG
ausreichend beachtet. Danach trifft den Staat die Pflicht, auch den wirtschaftlichen
Zusammenhalt der Familie zu fördern (vgl. BVerfGE 75, 382 <392>). Dies gilt insbesondere, wenn in der Familie Kinder erzogen werden (vgl. BVerfGE 99, 216 <234>).

51

13/21

Hierzu gehört auch eine Absicherung der Familie im Falle des gewaltsamen Todes
eines Elternteils. Allerdings muss der Staat nicht jegliche finanzielle Belastung ausgleichen, die eine Familie trifft (vgl. BVerfGE 103, 242 <259>). Die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der
Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann (vgl. BVerfGE 103,
242 <259>). Aus diesem Grunde besteht für den Staat ein weiter Spielraum für die
Art und Weise, in der er den Familienlastenausgleich verwirklichen will (vgl. BVerfGE
103, 242 <260>).
Stirbt ein Elternteil aus einer nichtehelichen Partnerschaft auf Grund einer Gewalttat
und übernimmt der andere die Erziehung der Kinder, so ist die Familie in aller Regel
ausreichend abgesichert. Die entfallene Unterhaltsleistung des getöteten Elternteils
an die Kinder wird durch die Halbwaisenrente nach dem Opferentschädigungsrecht
ersetzt. Die Familie erhält Kindergeld. Der betreuende Elternteil kann außerdem nach
§ 1 Abs. 1 BErzGG Erziehungsgeld beantragen, wenn er das Sorgerecht für seine
Kinder innehat. Ihm steht zudem die Inanspruchnahme einer Elternzeit nach diesem
Gesetz offen. Rentenrechtliche Einbußen erleidet er nicht, wenn er in diesem Zeitraum seine Kinder selbst betreut (vgl. § 56 Abs. 1 SGB VI). Für die Zeit danach ist es
ihm wie jedem anderen Alleinerziehenden zumutbar, den Lebensunterhalt der Familie selbst zu erwirtschaften und die öffentlichen Angebote der Kinderbetreuung (vgl.
§ 23 Abs. 1 und 3, § 24 SGB VIII) in Anspruch zu nehmen. Die Kosten hierfür können
in der Regel aus der Halbwaisenrente bestritten werden. Zwar sind in der sozialen
Wirklichkeit nach wie vor Defizite bei der Absicherung alleinerziehender Elternteile
festzustellen. Der Gesetzgeber war jedoch durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten,
dem hinterbliebenen Lebenspartner eine eigene Rente zu gewähren. Er durfte davon
ausgehen, dass die verbleibende finanzielle Einbuße für den überlebenden Elternteil
eines nichtehelichen Kindes nicht so hoch ist, um eine verfassungsrechtliche Pflicht
zur Gewährung einer solchen Rentenleistung auszulösen.

52

3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die angegriffene Regelung
auch nicht Art. 6 Abs. 4 GG. Diese Gewährleistung kommt allein Müttern zugute; aus
ihr können keine Rechte für Sachverhalte hergeleitet werden, die nicht Mütter betreffen (vgl. BVerfGE 87, 1 <41 f.>; 94, 241 <259>). Auch auf Art. 6 Abs. 5 GG kann sich
der Beschwerdeführer nicht berufen. Die Vorschrift begünstigt nur nichteheliche Kinder, nicht aber deren Väter (vgl. BVerfGE 79, 203 <209>).

53

II.
Die angegriffenen Vorschriften verletzen jedoch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 GG.

54

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber
das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass

55

14/21

sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205 <213 f.>;
stRspr). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der
Staat zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet
(vgl. BVerfGE 103, 242 <258>; 106, 166 <176>). Zudem ist das Schutzgebot dieser
Vorschrift besonders zu berücksichtigen, wenn das geltende Recht eine Form der Familie schlechter stellt, die sich von der Gemeinschaft verheirateter oder verwitweter
Elternteile mit ihren Kindern nicht unterscheidet (vgl. auch BVerfGE 106, 166 <176>).
2. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen differenzieren
zwischen verheirateten und unverheirateten Elternteilen, die nach dem gewaltsamen
Tode des anderen Elternteils gemeinsame Kinder betreuen. Ein Elternteil, der der
ersten Gruppe zugehört, erhält in einem solchen Falle eine Grund- und Ausgleichsrente (§§ 40, 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG) und kann darüber hinaus nach § 40
a Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG einen Schadensausgleich verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Ein Elternteil, der der zweiten Gruppe angehört, erhält dagegen keine Versorgungsleistung.

56

3. Diese Unterscheidung lässt sich verfassungsrechtlich nicht hinreichend rechtfertigen. Der Gesetzgeber darf den unverheirateten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle des Todes des anderen Partners nicht von einer den entfallenen
Unterhaltsanspruch
ersetzenden
Hinterbliebenenrente
nach
dem
Opferentschädigungsgesetz ausschließen, obwohl durch diesen Tod ein Unterhaltsanspruch des überlebenden Partners nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB entfallen sein
kann.

57

a) Der Hinterbliebenenrente, insbesondere als Grund- und als Ausgleichsrente,
kommt auch Unterhaltsersatzfunktion zu (vgl. oben unter A I 2 c). Der Kreis der Rentenberechtigten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG umfasst Ehegatten, Verwandte in aufsteigender gerader Linie und von den Verwandten in absteigender gerader Linie die
Kinder und deckt sich damit weitgehend mit den nach bürgerlichem Recht Unterhaltsberechtigten. Nur die Stief- und die Pflegekinder nach § 45 Abs. 2 BVG (vgl. dazu
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 2004, 1
BvR 2320/98, JURIS) sowie die Stief- und Pflegeeltern nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 2
BVG bilden hier eine Ausnahme. Entsprechend ihrem Unterhaltscharakter sind die
Ansprüche auf Hinterbliebenenrente zumindest teilweise bedürftigkeitsabhängig ausgestaltet. Auch die tatbestandliche Ausformung der Versorgungsansprüche ist dem
bürgerlichen Unterhaltsrecht ähnlich. So sind insbesondere die Voraussetzungen für
eine Ausgleichsrente des hinterbliebenen Ehegatten in § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis c und Satz 2 BVG ähnlich geregelt wie die Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche eines Ehegatten wegen Krankheit, Alters, Kinderbetreuung (§§ 1570 bis
1572 BGB) oder aus sonstigen gesetzlich anerkannten Gründen (§§ 1573 ff., 1576
BGB). Waisen erhalten Hinterbliebenenrente nach § 45 Abs. 1 und 3 BVG in einem
Zeitraum, der jenem entspricht, in dem nach § 1602 und § 1610 Abs. 2 BGB typischerweise Kindesunterhalt zu leisten ist. Auch § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG bestätigt die Verknüpfung von Hinterbliebenenrente und - entfallenem - bürgerlichrechtli-

58

15/21

chem Unterhaltsanspruch.
b) Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB ist von dem ehelichen
Unterhaltsanspruch nicht in einer Weise verschieden, die es rechtfertigt, ihn bei der
Ausgestaltung des Opferentschädigungsrechts unberücksichtigt zu lassen.

59

Es bestehen zwar nach wie vor erhebliche rechtliche Unterschiede zwischen dem
Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB und dem Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1360 Satz 1 i.V.m. § 1360 a Abs. 1,
§ 1361 Abs. 1 Satz 1, § 1570 BGB). So ist die Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 3
Satz 3 in Verbindung mit § 1609 BGB einigen anderen Unterhaltsverpflichtungen des
Verpflichteten gegenüber nachrangig, während die Pflicht zum Ehegattenunterhalt
grundsätzlich erstrangig (§ 1582 Abs. 1, § 1609 Abs. 2 BGB) und selbst gegenüber
dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder immer noch gleichrangig (§ 1603
Abs. 2 Satz 1 BGB) ist. Andererseits ist die Haftung des verpflichteten Elternteils eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber anderen Verpflichteten erstrangig; dies gilt freilich auch für den Ehegatten (§ 1584 Satz 1, § 1608
Abs. 1 Satz 1 BGB). Vor allem ist der Anspruch auf grundsätzlich drei Jahre befristet,
während der eheliche und der nacheheliche Anspruch auf Betreuungsunterhalt von
der Rechtsprechung in der Regel bis zum achten Lebensjahr des Kindes voll und bis
zum elften oder fünfzehnten Lebensjahr anteilig bemessen werden (vgl. Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1570 Rn. 9 f.).

60

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese rechtlichen Unterschiede des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt selbst der Verfassung genügen. Sie rechtfertigen
jedenfalls nicht den vollständigen Ausschluss des hinterbliebenen Elternteils eines
nichtehelichen Kindes von jeglicher Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz. In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist ein solcher Elternteil ebenso wie der eines ehelichen Kindes auf Unterhaltsleistungen angewiesen,
wenn er in dieser Zeit das Kind persönlich betreut. Das Grundgesetz überlässt zwar
die Entscheidung über die Erziehung und die Art und Weise der Betreuung ihrer Kinder den Eltern (vgl. BVerfGE 99, 216 <232>). Der Gesetzgeber kann aber den
Wunsch der Eltern, ihre Kinder gerade in ihren ersten Lebensjahren möglichst intensiv persönlich zu betreuen, mit Leistungen unterstützen und Vorsorge tragen, dass
Kinder in dieser Zeit besondere Betreuung erfahren, soweit sie nicht von den Eltern
geleistet wird. So können Eltern Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 1
BErzGG). Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind nach Bundesrecht (§ 24 Satz 2
SGB VIII) Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten (vgl. aber auch den Landesrechtsvorbehalt in § 26 SGB VIII). Dem betreuenden Elternteil werden in der Rentenversicherung drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet (§ 56 Abs. 1 SGB VI). Zumindest in diesem Zeitraum ist der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2
und Abs. 4 Satz 1 BGB deshalb auch für den Berechtigten genauso wichtig wie für einen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Für den Tod des Verpflichteten ist dies in § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB gesetzlich anerkannt.

61

16/21

Zudem hat sich die tatsächliche Bedeutung des Anspruchs aus § 1615 l Abs. 2 Satz
2 und Abs. 4 Satz 1 BGB auf Grund der gesellschaftlichen Entwicklung verändert. Die
Zahl der nichtehelichen Kinder ist in den letzten Jahrzehnten erheblich gestiegen. Immer mehr von ihnen leben in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die sich nach
außen von Ehen nicht unterscheiden (vgl. BVerfGE 107, 150 <156 f.>). Inzwischen
wachsen mehr als 20 vom Hundert aller Kinder bei ihren nicht verheirateten Eltern
oder Elternteilen auf (vgl. Statistisches Jahrbuch 2003 für die Bundesrepublik
Deutschland, Tab. 3.19, S. 64). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB auch faktisch in vielen
Fällen erfüllt wird, und zwar entgegen der gesetzlichen Grundregel (§ 1615 l Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht in bar, sondern wie in Ehen in Form eines "Familienunterhalts" in natura (vgl. § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB) und entgegen
§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB faktisch auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus. In diesem Fall bildet er einen wichtigen Baustein bei der Absicherung desjenigen
Elternteils eines nichtehelichen Kindes, der das Kind, vor allem in den ersten drei Lebensjahren, betreut. Es fehlt deshalb an hinreichend gewichtigen Gründen, wenn der
Gesetzgeber, der bei verheirateten Eltern den entsprechenden Unterhaltsanspruch
durch eine Hinterbliebenenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz absichert,
von einer solchen Absicherung für nicht miteinander verheiratete Eltern absieht.

62

4. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, der Elternteil eines nichtehelichen Kindes
sei nach dem Tode des anderen im Gegensatz zu einem verwitweten Ehegatten häufiger nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich gehindert, die Betreuung seiner Kinder
zu übernehmen, und bedürfe deswegen einer Versorgung regelmäßig nicht. Denn
auch ihm kann das Sorgerecht für sein Kind zustehen. Sofern er nicht schon zuvor alleiniger Inhaber der Sorge war (§ 1626 a Abs. 2 BGB) oder mit dem anderen Elternteil die Sorge gemeinsam trug (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB), erhält er nach dem Tode
des anderen Elternteils die Alleinsorge für seine Kinder entweder kraft Gesetzes
(§ 1680 Abs. 1 BGB) oder durch richterliche Entscheidung, wenn dies dem Wohl des
Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zudem wird vertreten, dass
die Unterhaltsansprüche aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht
zwingend das Sorgerecht des Elternteils, sondern nur eine faktische Betreuung voraussetzen (vgl. Büdenbender, Der Unterhaltsanspruch des Vaters eines nichtehelichen Kindes gegen die Kindesmutter, FamRZ 1998, S. 129 <134>). Auch hat ein hinterbliebener nichtehelicher Lebenspartner einen Anspruch auf Elternzeit und
Erziehungsgeld ebenso wie ein verwitweter Ehegatte, sofern ihm die Personensorge
zusteht (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 BErzGG). Die weiteren Hilfen für allein
erziehende Elternteile differenzieren ebenfalls nicht zwischen nichtehelichen Lebenspartnern und Ehegatten (§§ 23 ff. SGB VIII). Knüpfen damit die Leistungen an die
Sorge für das Kind und insbesondere auch an die Betreuung des Kindes durch einen
Elternteil an, ist allein entscheidend, dass diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

63

5. Auch soweit der Gesetzgeber durch Gewährung einer Hinterbliebenenrente ei-

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17/21

nen Ausgleich immaterieller Einbußen und der relativ erhöhten Aufwendungen nach
dem Tode eines Elternteils bewirken will, ist dieser Zweck nicht geeignet, die in Frage
stehende Unterscheidung zu rechtfertigen. Zumindest wenn die Eltern vor dem Tode
des einen Elterteils mit ihren Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit
gemeinsamer Wohnung und Haushalt gelebt und nicht anders als Ehegatten aus einer gemeinsamen Kasse gewirtschaftet haben, sind die immaterielle Belastung und
der relative finanzielle Mehraufwand nach dem Tode des einen Elternteils für den
Überlebenden und die gemeinsamen Kinder nicht geringer als in einer Ehe.
III.
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG wird demnach jedenfalls durch den
vollständigen Ausschluss des Elternteils eines nichtehelichen Kindes von der Grundrente und von der Ausgleichsrente nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVG verletzt. Beide Leistungen zusammen sollen den Unterhalt des überlebenden Elternteils
in einem Maße sichern, das dem entfallenen Unterhaltsanspruch entspricht. Der Gesetzgeber wird zu prüfen haben, ob diese Erwägung auch für den Anspruch auf
Schadensausgleich nach § 40 a BVG zutrifft. Dieser Anspruch ist immerhin mit der
Ausgleichsrente verknüpft (§ 40 a Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG). Allerdings ist die Leistung des Schadensausgleichs zugunsten der Witwe oder des Witwers vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Ehegattenunterhalt an die gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnisse anknüpft (§ 1360 a Abs. 1, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), während
sich das Maß des Unterhalts des nicht verheirateten Elternteils nach § 1615 l Abs. 3
in Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB allein nach dessen eigener Lebensstellung
richtet (vgl. Palandt/Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1615 l
Rn. 15). Ob dieser Unterschied eine verschiedene Ausgestaltung des Schadensausgleichs trägt, hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Erfahrung zu entscheiden, dass die gemeinsamen Lebensverhältnisse zumindest dann die Lebensstellung
des Unterhaltsberechtigten prägen, wenn die Partner über einen gewissen Zeitraum
in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen gelebt und wie Ehegatten aus einer gemeinsamen Haushaltskasse gewirtschaftet haben.

65

IV.
Die vorausgegangenen Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit des § 38 Abs. 1
Satz 1 und der §§ 40 ff. BVG beziehen sich zwar in erster Linie auf den gegenwärtigen Rechtszustand. Vor allem die Verlängerung des Anspruchs der Mutter auf Betreuungsunterhalt durch § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB und die Erstreckung des Anspruchs auf den nichtehelichen Vater durch die Gesetzgebung der 1990er Jahre
(siehe oben unter A I 4) haben die verfassungswidrige Lücke im Hinterbliebenenrecht
des Opferentschädigungsgesetzes bewirkt. Die angegriffenen Bestimmungen waren
aber bereits in dem Zeitraum verfassungswidrig, auf den es im vorliegenden Fall ankommt. Es handelt sich um den Zeitraum nach dem Tode der Partnerin des Beschwerdeführers und der Übernahme der Betreuung der Kinder durch ihn.

18/21

66

1. Es ist unerheblich, dass die Regelung des § 1680 Abs. 2 Satz 2 erstmals 1998 in
das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde. Wie das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt, war es einem nichtehelichen Vater auch schon vorher möglich, nach
dem Tode der Mutter in einer rechtlich abgesicherten Position, zum Beispiel als bevorzugt heranzuziehender Vormund (vgl. § 1779 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F.),
die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu übernehmen (vgl. Hinz, in: Münchener
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 2. Halbband, 2. Aufl. 1987,
§ 1705 Rn. 5).

67

2. Ebenso ist es für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der im maßgeblichen
Zeitraum geltenden Regelungen ohne Bedeutung, dass der Unterhaltsanspruch des
nichtehelichen Vaters gegen die Mutter seines Kindes erst zum 1. Juli 1998 in
§ 1615 l BGB aufgenommen wurde (vgl. oben unter A I 4). Bereits vorher konnte dem
Vater eines nichtehelichen Kindes wegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG nicht entgegengehalten werden, der Anspruch auf Betreuungsunterhalt sei auf die Mutter beschränkt.

68

D.
I.
Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt im Regelfall zwar zu
deren Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber aber im vorliegenden Fall mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen,
den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht.
Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2006 eine Neuregelung vorzunehmen.

69

70

II.
Da das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Landessozialgerichts auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruht, ist es nach § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Das Ausgangsverfahren ist auszusetzen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, aus der vom Gesetzgeber zu treffenden Neuregelung Nutzen zu ziehen
(vgl. BVerfGE 104, 126 <150>). Der Beschluss des Bundessozialgerichts, der nur
über die Zulassung der Revision entschieden hat, wird gegenstandslos (vgl. BVerfGE
76, 143 <170>).

19/21

71

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

72

Papier

Haas

Hömig

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

Gaier

20/21

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. November 2004 1 BvR 684/98
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. November 2004 1 BvR 684/98 - Rn. (1 - 72), http://www.bverfg.de/e/
rs20041109_1bvr068498.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041109.1bvr068498

21/21

