Leitsatz
zum Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2004
- 1 BvR 2130/98 Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei
Wahlen von Arbeitnehmervertretern zum Aufsichtsrat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG).

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 2130/98 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.

der Verkehrsgewerkschaft GDBA,
vertreten durch den Bundesvorsitzenden H ...,

2.

des Herrn N ...,

3.

des Herrn K ...,

4.

des Herrn W ...,

5.

des Herrn P ...

- Bevollmächtigte:
1. der Beschwerdeführer zu 1) bis 5):
Rechtsanwälte Gerd Klein und Koll.,
Ulmenweg 17, 61184 Karben,
2. der Beschwerdeführerin zu 1):
Professor Dr. Dr. h. c. Manfred Löwisch,
Institut für Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht,
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg,
Wilhelmstraße 26, 79098 Freiburg 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 1998 - 7 ABR 5/97 -,
b) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. November 1996 2 TaBV 2/96 -,
c) den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 1995 - 90 BV
25207/95 -,
2. mittelbar gegen
§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer ar-

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beitsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1206) und des Gesetzes
zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl I S. 1852)
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 12. Oktober 2004 beschlossen:
1. § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
vom 4. Mai 1976 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1990
(Bundesgesetzblatt I Seite 1206) und des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1852) ist
nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht
vereinbar.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes
über das Vorschlagsrecht zur Wahl der Delegierten im Rahmen der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Unternehmen.

1

I.
1. Nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) ist der Aufsichtsrat eines Unternehmens paritätisch zu besetzen,
das heißt mit einer gleichen Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer (§ 7 Abs. 1 MitbestG). Beschäftigt ein Unternehmen in der Regel mehr als 20.000 Arbeitnehmer, setzt sich der Aufsichtsrat aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen (§ 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 MitbestG). Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich
sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften be3/17

2

finden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 MitbestG).
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mittelbar durch Delegierte gewählt, sofern
nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen (§ 9 MitbestG). Die Einzelheiten über die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder ergeben sich aus
den §§ 10 ff. MitbestG und den Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz.

3

Bei der mittelbaren Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wählen zunächst die Arbeitnehmer die Delegierten. Diese Wahl erfolgt geheim und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl (§ 10 Abs. 1 MitbestG). Die Zahl der Delegierten errechnet sich nach
§ 11 MitbestG. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage des Jahres 1995 waren die
Delegiertensitze auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 MitbestG bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten entsprechend ihrem Zahlenverhältnis unter
Berücksichtigung eines Minderheitenschutzes zu verteilen.

4

Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
Wahlvorschläge machen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 MitbestG). Die Wahlvorschläge werden
in Form von Vorschlagslisten eingereicht. Hierbei orientieren sich die vorschlagsberechtigten Arbeitnehmer regelmäßig an ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit. Für die
Wahlvorschläge sind gruppenweise bestimmte Unterschriftenquoren einzuhalten
(§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG). Nach der Rechtslage im Jahr 1995 mussten Wahlvorschläge der Arbeiter, der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 MitbestG bezeichneten Angestellten und
der leitenden Angestellten jeweils von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten
Gruppenangehörigen unterzeichnet sein.

5

Die Delegierten wählen die unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer (§ 15 MitbestG) und die Vertreter von Gewerkschaften (§ 16 MitbestG)
in den Aufsichtsrat. Das Wahlvorschlagsrecht für die unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder stand 1995 gruppenweise den wahlberechtigten Arbeitern, den in
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 MitbestG bezeichneten Angestellten und den leitenden Angestellten
zu. Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter von
Gewerkschaften sind, liegt bei den Gewerkschaften (§ 16 MitbestG).

6

2. Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl I S. 1153) galt im Jahr 1995,
in dem die angegriffene Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Bahn AG durchgeführt
wurde, in der Fassung des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3210). Die
einschlägigen Vorschriften hatten folgenden Wortlaut:

7

§ 10

8

Wahl der Delegierten

9

(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeiter (§ 3 Abs. 2) und die Angestellten (§ 3 Abs. 3) in getrennter Wahl, geheim und nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl Delegierte. ...

10

(2) ...

11

4/17

(3) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

12

(4) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 3 bezeichneten Arbeitnehmer, die die
weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes
erfüllen.

13

(5) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin
aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs.
2 ist anzuwenden.

14

§ 11

15

Errechnung der Zahl der Delegierten

16

(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter.
Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe mehr als

17

1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf die
Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;

18

2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein
Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;

19

3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein
Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen.

20

Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezählt, wenn
sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.

21

(2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter den Delegierten in jedem Betrieb
entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Unter den Delegierten der Angestellten müssen die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und
die leitenden Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten
sein. Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf
die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht
mehr als fünf Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte oder leitende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 3 Delegierte entfallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der Delegierten
des Betriebs entsprechend.

22

(3) bis (5) ...

23
§ 12

24

Wahlvorschläge für Delegierte

25

(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte
5/17

26

1. der Arbeiter muß von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeiter,

27

2. der Angestellten, die auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten entfallen, muß von einem Zehntel oder 100 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten,

28

3. der Angestellten, die auf die leitenden Angestellten entfallen, muß von einem
Zehntel oder 100 der wahlberechtigten leitenden Angestellten

29

des Betriebs unterzeichnet sein.

30

(2) ...

31

Diese Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes wurden durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl I S. 1852) und das
Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
vom 23. März 2002 (BGBl I S. 1130) teilweise geändert. Seitdem haben die §§ 10 bis
12 folgenden Wortlaut:

32

§ 10

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Wahl der Delegierten

34

(1) In jedem Betrieb des Unternehmens wählen die Arbeitnehmer in geheimer Wahl
und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl Delegierte.

35

(2) Wahlberechtigt für die Wahl von Delegierten sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. ...

36

(3) Zu Delegierten wählbar sind die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Arbeitnehmer,
die die weiteren Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllen.

37

(4) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag gemacht, so gelten die darin
aufgeführten Arbeitnehmer in der angegebenen Reihenfolge als gewählt. § 11 Abs.
2 ist anzuwenden.

38

§ 11

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Errechnung der Zahl der Delegierten

40

(1) In jedem Betrieb entfällt auf je 90 wahlberechtigte Arbeitnehmer ein Delegierter.
Ergibt die Errechnung nach Satz 1 in einem Betrieb mehr als

41

1. 25 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf die
Hälfte; diese Delegierten erhalten je zwei Stimmen;

42

2. 50 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein
Drittel; diese Delegierten erhalten je drei Stimmen;

43

3. 75 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein
Viertel; diese Delegierten erhalten je vier Stimmen;

44

6/17

4. 100 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein
Fünftel; diese Delegierten erhalten je fünf Stimmen;

45

5. 125 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein
Sechstel; diese Delegierten erhalten je sechs Stimmen;

46

6. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu wählenden Delegierten auf ein
Siebtel; diese Delegierten erhalten je sieben Stimmen.

47

Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden Teilzahlen voll gezählt, wenn
sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.

48

(2) Unter den Delegierten müssen in jedem Betrieb die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte
zu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer und die
leitenden Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem
Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte wahlberechtigt sind. Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 2 Delegierte entfallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete Zahl der Delegierten des Betriebs
entsprechend.

49

(3) bis (5) ...

50
§ 12

51

Wahlvorschläge für Delegierte

52

(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zehntel oder
100 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer
oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein.

53

(2) ...

54
II.

Beschwerdeführerin zu 1) ist die Verkehrsgewerkschaft GDBA im Deutschen Beamtenbund; die Beschwerdeführer zu 2) bis 5) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer
aus dem Angestellten- und Arbeiterbereich der Deutschen Bahn AG und Mitglieder
der Beschwerdeführerin zu 1).

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1. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn war auf die neu gegründete
Deutsche Bahn AG das Mitbestimmungsgesetz anzuwenden. Die erste Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer fand 1995 statt. In den Aufsichtsrat waren
zehn Arbeitnehmervertreter zu wählen. Die Wahl erfolgte mittelbar als Delegiertenwahl. Die Beschwerdeführerin zu 1) reichte hierzu in mehreren Betrieben Wahlvorschläge ein, die nicht die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG erforderliche Zahl von

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Unterschriften erreichten und deshalb von den Wahlvorständen zurückgewiesen wurden. In weiteren Betrieben hatte die Beschwerdeführerin zu 1) nach ihren Angaben
auf die Einreichung von Wahlvorschlägen verzichtet, weil absehbar gewesen sei,
dass nicht genügend Stützunterschriften zu erlangen gewesen seien. Die Delegiertenwahlen wurden von den Beschwerdeführern in acht Betrieben gemäß § 21 MitbestG beim Arbeitsgericht angefochten. Hiervon betroffen waren 52 Delegierte bei
2.119 gewählten Delegierten der Arbeiter und 3.026 gewählten Delegierten der Angestellten. Die Verfahren wurden zunächst ausgesetzt.
Die Delegierten wählten die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mit folgendem
Wahlergebnis: In der Gruppe der Arbeiter fielen beide Aufsichtsratssitze dem Vorschlag der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (GdED) zu. In der Gruppe
der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 MitbestG bezeichneten Angestellten entfielen drei Aufsichtsratssitze auf den Vorschlag der GdED und ein Sitz auf den gemeinsamen Vorschlag
der Beschwerdeführerin zu 1) und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer
(GDL). In der Gruppe der leitenden Angestellten wurde die von der GdED vorgeschlagene Vertreterin gewählt. Bei der Wahl der Vertreter der Gewerkschaften fielen
alle drei Aufsichtsratssitze der Liste der GdED zu.

57

2. Die Beschwerdeführer fochten auch diese Wahl an (§ 22 MitbestG). Die Wahlanfechtung blieb vor den Gerichten für Arbeitssachen in allen drei Instanzen erfolglos.
Die Gerichte hielten die Wahlvorschlagsregelung in § 12 Abs. 1 MitbestG für verfassungsgemäß. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gingen überdies davon aus, das Stimmverhalten von nur 52 Delegierten, deren Delegiertenwahlen angefochten worden seien, hätte das Ergebnis der Aufsichtsratswahl rechnerisch nicht
beeinflussen können.

58

Auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 89, 15) verstößt § 12
Abs. 1 Satz 2 MitbestG weder gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der formalen Wahlgleichheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG oder gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

59

Die Grundsätze der formalen Wahlgleichheit seien auf § 12 MitbestG nicht anwendbar. Dem Gesetzgeber sei es bei der Regelung des Wahlverfahrens ein Anliegen gewesen, die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats zu gewährleisten. Er habe eine im
Verhältnis zur Kapitaleignerseite möglichst paritätische Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen erreichen wollen. Darum sei es auch bei der Wahlvorschlagsregelung in § 12 Abs. 1 MitbestG gegangen. Da auf Anteilseignerseite regelmäßig ein "extremes" Mehrheitswahlsystem gelte, habe der Gesetzgeber die Geschlossenheit der
Arbeitnehmerseite stärken wollen. Durch die Entscheidung für die Verhältniswahl habe sich der Gesetzgeber nicht dem stärker formalisierten Gleichheitsgebot im Wahlrecht unterworfen. Denn der Aufsichtsrat sei kein Repräsentationsorgan, das seinen
Willen nach demokratischen Regeln mit Mehrheit bilde. Außerdem hätte sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat für andere Modelle als die Wahl durch unternehmensangehörige Arbeitnehmer entschei-

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den können. In diesem Fall hätte er auf die formale Gleichheit keine Rücksicht zu
nehmen brauchen.
§ 12 Abs. 1 MitbestG sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
vereinbar, der dem Gesetzgeber die Normierung sachlich begründeter, differenzierender Wahlbestimmungen gestatte. Das Unterschriftenquorum sei erforderlich, um
die angestrebte Geschlossenheit der Arbeitnehmervertreter zu gewährleisten. Ein
deutlich niedrigeres Quorum würde bei den meisten Delegiertenwahlen dazu führen,
dass zahlreiche Arbeitnehmerstimmen auf Listen entfielen, die nicht einmal einen Delegiertensitz erreichten; sie wären von vornherein "weggeworfen". Selbst wenn kleinere Gruppierungen einzelne Delegiertensitze errängen, sei hiermit angesichts der
geringen Zahl der zur Verfügung stehenden Aufsichtsratssitze keine realistische
Chance auf Erlangung eines Aufsichtsratssitzes verbunden. Die Zulassung von
Wahlvorschlägen mit geringer Unterschriftenzahl würde nur zu einer Zersplitterung
der Stimmen der Arbeitnehmerschaft führen.

61

Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) werde durch § 12 Abs. 1 MitbestG nicht verletzt. Der Gesetzgeber habe das Recht der Gewerkschaften und der einzelnen Arbeitnehmer, sich bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat werbend
einzuschalten und im Rahmen der Delegiertenwahlen von den wahlberechtigten Arbeitnehmern einzureichende Wahlvorschläge zu unterbreiten, überhaupt erst ausgestaltend geschaffen. Wenn er dabei Unterschriftenquoren normiert habe, sei das
sachlich geboten und verhältnismäßig gewesen.

62

III.
Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sowie mittelbar gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG. Das in dieser Vorschrift festgelegte Unterschriftenquorum stelle eine verfassungswidrige
Benachteiligung kleinerer Gewerkschaften dar. Es verstoße gegen den Grundsatz
der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl des Art. 3 Abs. 1 GG und die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG.

63

Der Gesetzgeber habe sich dem Grundsatz der formalen Wahlrechtsgleichheit unterworfen, indem er die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern unter Mitwirkung von Delegierten als Verhältniswahl ausgestaltet habe. Hierdurch sei zum Ausdruck gebracht
worden, dass auch Minderheiten die Möglichkeit der Repräsentanz in der Delegiertenversammlung und im Aufsichtsrat haben sollen.

64

Das Unterschriftenquorum habe zur Folge, dass für die Einreichung von Wahlvorschlägen in zahlreichen Fällen eine höhere Unterschriftenzahl verlangt werde, als
später Stimmen für die Erlangung eines Delegiertenmandats nötig seien. Dementsprechend sei das Quorum des § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG in seiner derzeitigen
Ausgestaltung nicht erforderlich, um ein "Wegwerfen" von Stimmen an aussichtslose
Kandidaten zu vermeiden.

65

9/17

Die Höhe des Quorums lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass bei einer
Verringerung die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats beeinträchtigt werde. Dem Gesetzgeber sei es bei der Wahlvorschlagsregelung nicht darum gegangen, eine möglichst hohe Parität zwischen Arbeitnehmer- und Anteilseignerseite zu erzielen. Der
mitbestimmte Aufsichtsrat sei kein Konfrontationsorgan; das Mitbestimmungsgesetz
sei vielmehr auf einen gemeinsamen Interessenausgleich angelegt.

66

Zudem sei das Unterschriftenquorum nicht gerechtfertigt, um eine Zersplitterung
der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zu verhindern. Über deren mehr oder minder starke Geschlossenheit werde erst bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder entschieden. Die Funktionsfähigkeit der Delegiertenversammlung sei von einer Beschränkung der Delegierten auf wenige Richtungen nicht abhängig. Kleinere
Gruppierungen übten auch in der Delegiertenversammlung eine legitime Funktion
aus, da sie sich an größeren Gruppierungen orientieren, zwischen diesen den Ausschlag geben und durch Absprachen auf das Wahlverhalten anderer Delegierter Einfluss nehmen könnten.

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Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Delegiertenwahl typischerweise in mehreren Betrieben eines Unternehmens stattfinde, in denen die Gewerkschaften unterschiedlich stark vertreten seien. Das Gewicht der einzelnen Delegierten könne erst
beurteilt werden, wenn man die Gesamtzahl der Delegierten innerhalb der Delegiertenversammlung betrachte und nicht nur auf das Ergebnis der Wahl im jeweiligen Betrieb schaue.

68

Aus Art. 9 Abs. 3 GG folge das Recht der Koalitionen, auf die Wahlen von Repräsentanten der Arbeitnehmer Einfluss zu nehmen. Wesentliches Element des Betätigungsrechts im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung sei die Chancengleichheit der verschiedenen Koalitionen. Das Unterschriftenquorum des § 12 Abs. 1 Satz
2 MitbestG beschränke dieses Recht unzulässig.

69

Die Beschwerdeführer haben zwei Rechtsgutachten vorgelegt, in denen § 12 Abs. 1
Satz 2 MitbestG ebenfalls für verfassungswidrig gehalten wird.

70

IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung namens der Bundesregierung, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
(nunmehr mit anderen Gewerkschaften zusammengeschlossen zur Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft e.V.), der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Transnet
Gewerkschaft GdED (früher: Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands GdED),
Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Bahn AG und die Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände Stellung genommen. Sämtliche Stellungnahmen
gehen davon aus, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG verfassungsmäßig ist.

71

1. Das Bundesministerium trägt vor, der Gesetzgeber habe zur Gewährleistung der
Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats zwischen Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite
das nötige Gleichgewicht schaffen müssen. Da die Seite der Anteilseigner durch

72

10/17

Mehrheitswahl besetzt werde, habe er auch eine starke, in sich weitgehend geschlossene Arbeitnehmerseite ermöglichen müssen. Ein niedrigeres Quorum würde
neben der Gefahr einer Stimmenzersplitterung auch das Risiko, dass Wähler für
eine aussichtslose Liste votierten, in sich bergen. § 12 Abs. 1 MitbestG verletze auch
nicht die Rechte der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG. Den Gewerkschaften sei
schon durch § 16 MitbestG eine starke Position eingeräumt worden.
2. Die Gewerkschaften und die von der Arbeitnehmerseite gewählten Mitglieder des
Aufsichtsrats der Deutschen Bahn AG, die nicht der Beschwerdeführerin zu 1) angehören, sind der Ansicht, bei der Wahl zum Aufsichtsrat komme es in besonderem Maße auf die Geschlossenheit der Arbeitnehmerseite an. Der Gesetzgeber habe sich in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf eine möglichst paritätische Interessenwahrnehmung im Aufsichtsrat konzentriert. Da jedes Abweichen eines Arbeitnehmervertreters direkt der Anteilseignerseite zugute komme, müsse durch das Quorum
des § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG eine Stimmenzersplitterung vermieden werden. Bei
einer Herabsetzung des Quorums für die Delegiertenwahl bestünde eine erhöhte Gefahr, dass viele Stimmen "weggeworfen" würden.

73

3. Auch nach Auffassung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist das Unterschriftenquorum verfassungsrechtlich vertretbar, weil es darauf
abziele, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken und einer Stimmenzersplitterung vorzubeugen.

74

B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Da die Beschwerdeführer auch in Zukunft
an Wahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz teilnehmen wollen, ist ihr Rechtsschutzinteresse nicht mit dem Ablauf der Wahlperiode des Aufsichtsrats entfallen,
dessen Wahl Gegenstand der Wahlanfechtung in dem Ausgangsverfahren war.

75

C.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit sie sich mittelbar gegen das in
§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG vorgeschriebene Unterschriftenquorum für Vorschläge
zur Wahl der Delegierten im Rahmen des Verfahrens zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von Unternehmen richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

76

I.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

77

1. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor
dem Gesetz gleich zu behandeln.

78

Für den Bereich allgemeinpolitischer Wahlen hat das Bundesverfassungsgericht die
Anforderungen des Gleichheitssatzes durch die Formalisierung des Gebots der
Gleichheit der Wahl verschärft (vgl. BVerfGE 14, 121 <132 f.>; 34, 81 <98 f.>; 41, 1
<11 f.>; 71, 81 <94> m.w.N.).

79

11/17

Diese Grundsätze lassen sich nicht schematisch auf Wahlen in anderen Bereichen
übertragen. Sie haben ihren tragenden Grund in der absoluten Gleichheit aller Bürger
bei der staatlichen Willensbildung (vgl. BVerfGE 8, 51 <69>; 11, 351 <360>; 14, 121
<132>). Bei Wahlen in anderen Bereichen kann der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gewissen Einschränkungen unterliegen (vgl. BVerfGE 39, 247 <254>; 54,
363 <388 f.> für die Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule; BVerfGE
41, 1 <12> für die Wahlen der Richtervertretungen). Insbesondere hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, bei der Ausgestaltung des Wahlverfahrens auf das Gewicht bestimmter Gruppen innerhalb der Wählerschaft Rücksicht zu nehmen, und er kann
Zweckmäßigkeitsüberlegungen größeren Raum einräumen. Bei der Regelung der
Besetzung des Aufsichtsrats von Unternehmen hat der Gesetzgeber unter anderem
auf die Funktionsfähigkeit des Unternehmens Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfGE
50, 290 <339 ff.>) und darf daher auch Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigen.

80

Allerdings legt sich der Gesetzgeber auch bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in einem gewissen Umfang auf die Grundsätze eines Wahlverfahrens fest
(vgl. BVerfGE 60, 162 <171>; 71, 81 <95 f.>). Wenn ein Gremium durch Wahlen der
Belegschaft und auf der Grundlage von Wahlvorschlägen, die an der Gewerkschaftszugehörigkeit orientiert sein dürfen, besetzt werden soll, hat eine in sich folgerichtige
Regelung die Chancengleichheit der bei den Wahlen antretenden Gruppen zu beachten. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass bei den Wahlen im Rahmen der
Unternehmensmitbestimmung die Wahlbewerber in der Praxis regelmäßig auf Listen
kandidieren, die vielfach als Listen einer bestimmten Gewerkschaft gekennzeichnet
sind. Da das Recht der Koalitionen, an vom Gesetzgeber zur Vertretung von Arbeitnehmern geschaffenen Einrichtungen mitzuwirken, unter den Schutz des Art. 9
Abs. 3 GG fällt, ist mit dieser verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit auch die
Chancengleichheit der Koalitionen bei der Wahl verbunden (vgl. BVerfGE 60, 162
<170> für Personalvertretungswahlen; BVerfGE 71, 81 <95> für die Wahlen zu den
Vollversammlungen der Arbeitnehmerkammern). Dem Gesetzgeber ist daher, wenn
er in den Bereich der Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, die die
Chancengleichheit beeinträchtigen kann, auch hier jede ungleiche Behandlung versagt, die sich nicht durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen lässt
(vgl. BVerfGE 60, 162 <170 f.>; 71, 81 <95>).

81

2. Das Erfordernis einer gewissen Zahl von Unterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge führt zu einer Beschränkung der Gleichheit des Wahlvorschlagsrechts (vgl. BVerfGE 60, 162 <167 f.>). Das Unterschriftenquorum hat die Nichtberücksichtigung der Wahlvorschläge aller derjenigen zur Folge, die nicht die
erforderliche Unterschriftenzahl aufgebracht haben. In dieser Einschränkung der
Möglichkeit der Teilnahme an Wahlen liegt eine Ungleichbehandlung.

82

Wird das Quorum bei einer mittelbaren Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bereits auf der Eingangsstufe eingesetzt, kann dies zu einer Benachteiligung
von Wahlvorschlägen und der sie tragenden Gruppen führen. Dies gilt insbesondere

83

12/17

für Gewerkschaften wie die Beschwerdeführerin zu 1), die das Quorum in einigen
Betrieben erreichen, also groß genug für eine realistische Wahlchance sind, aber in
anderen Betrieben wegen der Höhe des Quorums nicht antreten und damit ihr Wählerpotential nicht ausschöpfen können.
3. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

84

a) Es fehlt an einer sachlichen Rechtfertigung des Unterschriftenquorums.

85

aa) Das Erfordernis einer bestimmten Unterschriftenzahl für Wahlvorschläge ist hinreichend sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit es dazu dient, den Wahlakt auf
ernsthafte Bewerber zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen
Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 60, 162 <168> m.w.N.; 71, 81 <96 f.>). Unterschriftenquoren können auch das Ziel verfolgen, die Wähler davor zu bewahren, ihre Stimmen an
aussichtslose Kandidaten zu vergeben (vgl. BVerfGE 60, 162 <172>).

86

bb) Das Unterschriftenquorum des § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG lässt sich hingegen
nicht damit rechtfertigen, die Arbeitnehmerseite solle möglichst nur von einer Gewerkschaft repräsentiert werden, um ein Gegengewicht zur geschlossenen Arbeitgeberseite zu erzeugen.

87

Der Gesetzgeber hat für die Besetzung der Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat ein
Verhältniswahlverfahren vorgesehen (§ 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 MitbestG), um
auch Minderheiten die Möglichkeit zu einer Vertretung einzuräumen. Entsprechende
Hinweise ergeben sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Wahlmänner (Delegierte) gemäß § 15 Abs. 1
MitbestG. Insoweit sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 7/2172,
S. 8) zunächst eine Mehrheitswahl vor, die dafür sorgen sollte, dass alle Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vom Vertrauen der Mehrheit der Belegschaft getragen
werden (siehe hierzu die Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 7/2172, S. 24 f.,
und die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks 7/2172, S. 32). Gegen ein Mehrheitswahlrecht wurde im Gesetzgebungsverfahren jedoch eingewandt, der Minderheitenschutz sei unzulänglich und unausgewogen. Durch die Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder
durch Wahlmänner nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl werde die Eigenständigkeit konkurrierender Gewerkschaften und Gruppen gefährdet (vgl. z.B. die Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks 7/2172, S. 31). Aufgrund dieser Kritik wurde
auch für die Wahl nach § 15 Abs. 1 MitbestG das Verhältniswahlrecht eingeführt.

88

Der in der Natur des Systems der Verhältniswahl verankerte Minderheitenschutz ist
darauf angelegt, ein Vertretungsorgan zu schaffen, in dem der Sitzanteil in möglichst
genauer Übereinstimmung mit dem Stimmenanteil der verschiedenen Gruppierungen sowie der von ihnen vertretenen Auffassungen steht. Dies schließt eine Einbuße
an Geschlossenheit des Vertretungsorgans im Interesse einer Repräsentanz auch
von Minderheiten ein (vgl. BVerfGE 60, 162 <171>; 71, 81 <97>).

89

13/17

Da sich der Gesetzgeber gegen eine Ausgestaltung des Wahlverfahrens entschieden hat, die eine einheitliche Besetzung der Arbeitnehmerbank sichert, ist es ausgeschlossen, in der Behinderung konkurrierender Gewerkschaften durch ein besonders
hohes Quorum auf der Eingangsstufe einer indirekten Wahl ein zulässiges Ziel der
Ungleichbehandlung zu sehen.

90

b) Die Festschreibung eines Unterschriftenquorums für die Einreichung von Vorschlagslisten in der in § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG vorgesehenen Höhe ist auch kein
angemessener Weg zur Erreichung der zulässigen Ziele eines Unterschriftenquorums.

91

Bei einem Unterschriftenquorum darf die Zahl der Unterschriften grundsätzlich nur
so hoch festgesetzt werden, wie es für die Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks
erforderlich ist. Sie darf der Wählerentscheidung möglichst wenig vorgreifen und
nicht so hoch sein, dass Wahlbewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 60, 162 <168 f.>
m.w.N.; 71, 81 <97>).

92

aa) Das in § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG vorgesehene Quorum ist nicht erforderlich,
um einer Stimmenzersplitterung entgegenzuwirken. Die geringe Zahl der zu besetzenden Aufsichtsratssitze schließt eine zu große Zersplitterung von vornherein aus
(vgl. BVerfGE 60, 162 <172> für Personalvertretungswahlen). Eine Zersplitterung
wird außerdem dadurch verhindert, dass bei der Wahl der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten ein Quorum für
die Wahlvorschläge besteht (§ 15 Abs. 4 MitbestG in der Ursprungsfassung vom
4. Mai 1976 sowie § 15 Abs. 2 MitbestG in der Fassung der Gesetze vom 23. Juli
2001 und vom 23. März 2002). Splittergruppen haben daher in der Regel keine
Chance auf einen Sitz im Aufsichtsrat. Eine Herabsetzung des in § 12 Abs. 1 Satz 2
MitbestG vorgeschriebenen Quorums dürfte daher auf ihre Repräsentanz im Aufsichtsrat kaum Einfluss haben.

93

bb) "Mittelgroße" Gewerkschaften, die einen nicht unerheblichen Teil der Belegschaft vertreten, werden demgegenüber durch das Unterschriftenquorum des § 12
Abs. 1 Satz 2 MitbestG ungerechtfertigt benachteiligt. Denn die Zahl der für eine
Wahlteilnahme benötigten Unterschriften steht in keinem angemessenen Verhältnis
zur Zahl der Stimmen, die für einen Wahlerfolg erforderlich sind.

94

Dem Zweck von Quoren, aussichtslose Kandidaten fern zu halten, ohne dabei die
Teilnahme an Wahlen unnötig zu erschweren, wird grundsätzlich nur ein deutlicher
Abstand zwischen Quorum und Wahlerfolg gerecht (vgl. dazu BVerfGE 60, 162
<174 f.>; 67, 369 <378 f.>). Die Zahl derjenigen, die sich öffentlich durch Unterschrift
bereit erklären, eine Liste zu unterstützen, ist regelmäßig erheblich kleiner als die der
potentiellen Wähler der Liste. Auch das Prinzip der Geheimhaltung der Wahl schließt
es aus, die Zahl der für eine Wahlteilnahme notwendigen Unterschriften in der Nähe
der für einen Wahlerfolg nötigen Stimmen festzulegen.

95

14/17

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG in der im Jahr 1995 gültigen, zuletzt durch Gesetz
vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1206 <1209>) geänderten Fassung war die Zahl der benötigten Unterschriften bei einer Gruppengröße von 600 bis zu 1.829 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb mit 60 bis 100 genauso hoch wie oder höher als die
Zahl der Stimmen, mit der auf jeden Fall ein Delegiertensitz erreicht wurde (60).

96

Daran hat sich auch nach den Änderungen des Mitbestimmungsgesetzes durch die
Gesetze vom 23. Juli 2001 und vom 23. März 2002 nichts Wesentliches geändert.
Das Unterschriftenquorum des § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG liegt nach wie vor bei 10
% oder 100 Unterschriften. Bei einer Gruppengröße von 900 bis zu 2.294 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb ist die Zahl der Unterschriften, die für eine Wahlteilnahme erforderlich sind (90 bis 100), genauso hoch wie oder höher als die Zahl
der Stimmen, mit der auf jeden Fall ein Delegiertensitz erlangt wird (90).

97

cc) Die Höhe des Quorums lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass angesichts der großen Zahl der für einen einzigen Aufsichtsratssitz notwendigen Delegiertenstimmen die Stimmenzahl, die für eine erfolgreiche Teilnahme an der Delegiertenwahl im Betrieb nötig ist, noch keinen Aufschluss über die Ernsthaftigkeit der
Listenbewerbung auf Unternehmensebene gibt. Wenn der Gesetzgeber eine indirekte Wahl über die Wahl von Delegierten im Betrieb vorsieht und ein betriebsbezogenes Quorum aufstellt, kann folgerichtig auch nur die Wahl im Betrieb Maßstab für die
verfassungsrechtliche Angemessenheit des Quorums sein. Ein Unterschriftenquorum, das in vielen Fällen die Zahl der Stimmen übersteigt, die für einen Wahlerfolg im
Betrieb nötig sind, ist nicht mehr angemessen.

98

Ein auf den Betrieb bezogen unverhältnismäßig hohes Quorum führt auch deshalb
zu einer Verzerrung der Chancengleichheit der konkurrierenden Listen, weil es verhindert, dass Gruppen, die unternehmensweit mit hinreichendem Gewicht vertreten
sind, aber in einzelnen Betrieben das Quorum nicht erreichen, ihr Wählerpotential
ausschöpfen können. In Großunternehmen ist eine unterschiedliche organisatorische
Verankerung der Gewerkschaften in den Betrieben nicht ausgeschlossen, so dass
die Nichterreichung eines hohen Quorums in einigen Betrieben nicht unbedingt Aufschluss über die Ernsthaftigkeit der Bewerbung auf Unternehmensebene gibt.

99

Der Gefahr, dass auf diese Weise zu viele unterschiedlich organisierte Delegierte
gewählt werden und die Stimmenbündelung für die für den Wahlerfolg erforderliche
Stimmenzahl bei der endgültigen Wahl erschwert wird, ist der Gesetzgeber durch das
Quorum für die Wahlvorschläge zur Aufsichtsratswahl selbst (vgl. § 15 Abs. 4 MitbestG in der Ursprungsfassung vom 4. Mai 1976 und § 15 Abs. 2 MitbestG in der
Fassung der Gesetze vom 23. Juli 2001 und vom 23. März 2002) begegnet. Somit ist
das zulässige Quorum auf der Betriebsebene auf die hier erfolgende Delegiertenwahl
zu beziehen.

100

II.
Die Unvereinbarkeit des § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG sowohl in der Fassung des

15/17

101

Gesetzes vom 26. Juni 1990 als auch in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli
2001 mit Art. 3 Abs. 1 GG führt nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der Regelung.
Steht eine gesetzliche Vorschrift - wie hier - mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3
Abs. 1 GG nicht in Einklang, hat der Gesetzgeber im Allgemeinen mehrere Möglichkeiten, den Verstoß zu beseitigen. Dem trägt das Bundesverfassungsgericht regelmäßig in der Weise Rechnung, dass es die gleichheitswidrige Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 99, 280 <298>; 104, 74 <91>; 105, 73
<133>). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine andere Entscheidung gebieten
könnten, sind nicht erkennbar.

102

Die angegriffene Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 MitbestG kann bis zum In-KraftTreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2005, weiter angewendet werden. Bei einer Neuregelung darf der Gesetzgeber auf unmittelbar
bevorstehende oder bereits begonnene Aufsichtsratswahlverfahren Rücksicht nehmen und - soweit dies für einen geordneten Ablauf dieser Verfahren erforderlich ist –
Übergangsfristen für die Anwendung des neuen Rechts vorsehen.

103

III.
Der Umstand, dass die Regelung trotz der Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG weiter anzuwenden ist, hat zugleich zur Folge, dass Entscheidungen, die - wie die angegriffenen Beschlüsse - in der zurückliegenden Zeit auf diese Regelung gestützt worden sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden können (vgl. BVerfGE 103,
1 <20>). Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb, soweit sie sich gegen die angegriffenen Beschlüsse richtet, zurückzuweisen.

104

IV.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a
Abs. 2 und 3 BVerfGG.

105

D.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.

106

Papier

Jaeger

Haas

Hömig

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

16/17

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2004 1 BvR 2130/98
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2004 1 BvR 2130/98 - Rn. (1 - 106), http://www.bverfg.de/e/
rs20041012_1bvr213098.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20041012.1bvr213098

17/17

