BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVE 2/04 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über den Antrag festzustellen,
dass § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landeswahlgesetzes Nordrhein-Westfalen Rechte
des Antragstellers aus Artikel 3 Absatz 1, 21 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt
und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Antragsteller:

Bund für Gesamtdeutschland (BGD),
vertreten durch den Bundesvorstand Horst Zaborowski,
Postfach 11 01 35, 40501 Düsseldorf

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Plantiko,
Kannheideweg 66, 53123 Bonn Antragsgegner:

Landtag Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Präsidenten,
Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
am 9. August 2004 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Der Antrag wird verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Gründe:
I.
Dem Verfahren liegt ein Organstreit zu Grunde. Er betrifft die Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 Landeswahlgesetz NordrheinWestfalen (künftig: LWahlG NW) bei Wahlen zum Landtag jedem Wähler nur eine
Stimme gibt.

1

1. Das Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), gestaltet das Wahlsystem für die
Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen als ein Verbindungssystem von Mehrheitsund Verhältniswahl aus. Danach wird ein Teil der Abgeordneten in Wahlkreisen mit
relativer Mehrheit, der übrige nach Verhältniswahlgrundsätzen aus Landesreservelisten gewählt.

2

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LWahlG NW hat jeder Wahlberechtigte eine Stimme. Damit wählt er einen Wahlkreisbewerber und gleichzeitig die Landesreserveliste der
Partei, für die dieser Wahlkreisbewerber aufgestellt ist (vgl. § 14 i.V.m. §§ 32 f.
LWahlG NW).

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Das Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt ferner, dass die Wahlvorschläge der Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag auf Grund
eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit der letzten Wahl vertreten
sind, von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 LWahlG NW). Die Landesreservelisten der Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundstag auf
Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit der letzten Wahl
vertreten sind, müssen von mindestens 1.000 Wahlberechtigten des Landes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 1 Satz 3 LWahlG NW).

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2. Der Antragsteller ist eine 1990 gegründete politische Partei, die in der Vergangenheit an Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Landtag in NordrheinWestfalen teilgenommen hat.

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Gegen die Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 LWahlG NW hat er am 23. Juli 2003
Organklage erhoben und beantragt, das Landeswahlgesetz Nordrhein-Westfalen "an
das Bundeswahlgesetz so an[zupassen], daß der Wähler getrennt für einen Wahlkreisbewerber und eine Landesreserveliste stimmen kann". § 26 Abs. 1 Satz 1
LWahlG NW verhindere ihre Wahl in einem Wahlkreis, in dem sie nicht mit einem
Wahlkreiskandidaten antrete, und führe zu einem gewichtigen Verlust an Wählerstimmen in diesen Wahlkreisen. Des Weiteren werde ihre Teilnahme an der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen in unzulässiger Weise erschwert, weil sie zuvor 16.100
Unterstützungsunterschriften vorlegen müsse. Diese Zahl stehe zu den erforderlichen 32.000 Unterstützungsunterschriften bei Bundestagswahlen in einem krassen

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Missverhältnis.
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2004 hat der Antragsteller mit Blick auf die näher rückende Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen den Erlass einer einstweiligen Anordnung
beantragt.

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II.
Die Organklage ist unzulässig. Damit erledigt sich gleichzeitig der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.

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Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht in der vom Antragsteller bezeichneten Verfahrensart der Organklage (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5
BVerfGG, §§ 63 ff. BVerfGG) ist nicht gegeben. Den Angriffsgegenstand bildet § 26
Abs. 1 Satz 1 LWahlG NW. Damit liegt ersichtlich keine Streitigkeit über den Umfang
der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter im
Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG vor. Auch die - gegenüber landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten subsidiäre - Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Alt. GG i.V.m. § 13 Nr. 8, 3. Alt., §§ 71 f.
BVerfGG scheidet auf Grund des eröffneten Rechtswegs zum Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen aus (Art. 75 Nr. 2 der Landesverfassung NordrheinWestfalen i.V.m. §§ 43 ff. des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof; vgl. NWVerfGH, NVwZ-RR 2003, S. 83 m.w.N.).

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Hassemer

Jentsch

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. August 2004 2 BvE 2/04
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. August 2004 - 2 BvE 2/
04 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/es20040809_2bve000204.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2004:es20040809.2bve000204

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