BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVH 1/04 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Anträge festzustellen,
"1. die Antragsgegnerin zu 1. und 2. haben die Rechte der Antragsteller dadurch
verletzt, dass sie mit Herrn Senator Dr. Roger Kusch auf Wahlplakaten mit folgendem Inhalt warb:
'Ich unterstütze Ole von Beust
Senator Dr. Roger Kusch
Mit Sicherheit für Ole
Donnerstag, 22.01. - 16.00 bis 18.00 Uhr,
Elbeeinkaufszentrum, Osdorfer Landstraße'
wobei die Datumsbezeichnung beliebig veränderbar war,
2. die Antragsgegner zu 1. bis 5. sich als Senator an verschiedenen Terminen unter voller Dienstbezeichnung im Internet der CDU als Wahlkämpfer für die CDU
benannt haben zu lassen und auch tatsächlich den Wahlkampf durchführten,
insbesondere die Antragsgegner zu 3. und 4., die Senatoren Uldall und
Schnieber-Jastram, mit dem Plakat
'Wir unterstützen Ole von Beust
Wirtschaftssenator Gunnar Uldall
Sozialsenatorin Birgit Schnieber-Jastram'
in verschiedenen Variationen,
3. der Antragsgegner zu 6. Herr Bürgermeister von Beust, indem er im Internet
auf sich zu einer 'Bürgermeisterwahl' und mit der Unterschrift 'Ole von Beust,
erster Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg' ein Wahlplakat aufstellen ließ und auch im Internet warb mit dem Hinweis 'Bürgermeisterwahl',
4. sowie Wahlplakate der Hamburger CDU aufstellen ließ, auf denen er als 'Bürgermeister Ole von Beust' kandidierte."

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und

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Antragstellerin: Die Partei Pro Deutsche Mitte - Initiative Pro DM/Schill Landesverband Hamburg, vertreten durch den Landesvorsitzenden,
Herrn Senator a.D. Ronald Barnabas Schill, Beim Schlump 29,
20144 Hamburg,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Corvin Fischer, Kanzlei Heuer,
Viktoriastraße 23, 25524 Itzehoe Antragsgegner: 1. Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister und den Chef der
Staatskanzlei Dr. Schön,
Rathausmarkt 1, 20095 Hamburg,
2. Senator Dr. Roger Kusch, Präses der Justizbehörde,
Drehbahn 36, 20354 Hamburg,
3. Senator für Wirtschaft und Arbeit Gunnar Uldall,
Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg,
4. Senatorin für Soziales Birgit Schnieber-Jastram,
Hamburger Straße 47, 22083 Hamburg,
5. Senator für Finanzen Dr. Wolfgang Peiner,
Gänsemarkt 36, 20354 Hamburg,
6. Präsident des Senats und Ersten Bürgermeister Herrn Karl
Friedrich Arp Freiherr von Beust,
Rathausmarkt 1, 20095 Hamburg
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin
und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 26. Februar 2004 beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Gründe:
Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob der Erste Bürgermeister der Freien
und Hansestadt Hamburg und weitere Mitglieder des Senats in amtlicher Funktion als
Staatsorgane in den Wahlkampf im Vorfeld der Wahlen zur Hamburger Bürgerschaft
am 29. Februar 2004 eingegriffen und die Antragstellerin hierdurch in ihren Rechten
aus der Landesverfassung verletzt haben.

1

I.
1. Die Antragstellerin ist eine politische Partei, deren Landesverband in Hamburg zu
den dortigen Bürgerschaftswahlen am 29. Februar 2004 antritt.

2

2. Im laufenden Wahlkampf ließ der Landesverband der Christlich Demokratischen
Union (CDU) in Hamburg Werbeplakate fertigen und im Stadtgebiet von Hamburg
aufstellen. Einige zeigen unter dem Portrait des derzeitigen Ersten Bürgermeisters einen Schriftzug, in dem diesem verschiedene Senatsmitglieder - unter Nennung ihrer
Amtsbezeichnung als "Senatorin" oder "Senator" - ihre Unterstützung zusichern. Daneben wirbt der Landesverband der CDU in Hamburg auf seinen Internetseiten für
seinen Spitzenkandidaten und derzeitigen Ersten Bürgermeister mit dessen Amtsbezeichnung. Weiterhin finden sich dort Ankündigungen von Wahlkampfeinsätzen verschiedener Senatsmitglieder, die auf der Homepage des CDU-Landesverbands
gleichfalls unter Nennung der Amtsbezeichnung geführt werden.

3

3. Unter dem 6. Februar 2004 beantragten die Antragstellerin und der Abgeordnete
Ronald Barnabas Schill beim Hamburgischen Verfassungsgericht den Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie
dem Justizsenator Dr. Kusch zu verbieten, parteipolitische Werbung für die CDU vorzunehmen, und den Senatoren die Teilnahme an Wahlkampfveranstaltungen zu untersagen. Durch Beschluss vom 17. Februar 2004, den die Antragstellerin weder erwähnt noch vorgelegt hat, wies das Hamburgische Verfassungsgericht den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.

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II.
1. Die Antragstellerin begehrt im Wege der Organklage die Feststellung, dass die
Antragsgegner durch einzelne Wahlwerbemaßnahmen ihr Recht auf politische Chancengleichheit verletzt hätten.

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Das Bundesverfassungsgericht habe es den Staatsorganen von Verfassungs wegen versagt, sich in amtlicher Funktion im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren, sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu unterstützen und zu bekämpfen und durch Werbung die Entscheidung der Wähler zu
beeinflussen. Durch den massiven Wahlkampfeinsatz der Senatoren mit Hilfe der
aufgestellten Wahlplakate werde der Eindruck erweckt, der gesamte Senat stünde
zur Wiederwahl und dürfe für die Landesliste der CDU werben. Daneben sei es unzulässig, wenn sich die Senatoren als führende Vertreter der Exekutive in einen Wahl-

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kampf einmischten. Auch wenn Senatoren keine feste Arbeitszeit hätten, sei es ihnen
kraft Amtes versagt, "tagsüber praktisch nur noch Wahlkampf" zu machen und dadurch das Neutralitätsgebot der Exekutive nachhaltig zu verletzen.
2. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegnern zu 2. bis 5. im Wege einer
einstweiligen Anordnung zu verbieten, "im hamburgischen Bürgerschaftswahlkampf
zum 29. Februar 2004 Wahlkampf zu betreiben", und darüber hinaus dem Antragsgegner zu 6. zu untersagen, "unter der Amtsbezeichnung 'Bürgermeister' für eine
'Bürgermeisterwahl' im Rahmen des aktuellen Bürgerschaftswahlkampfes zu werben".

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III.
Die Anträge sind unzulässig. Damit erledigt sich gleichzeitig der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung.

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1. Die Anträge sind im Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr.
5, 63 ff. BVerfGG unzulässig. Zwar ist die Antragstellerin, eine politische Partei (vgl.
§ 2 Abs. 1 PartG), im Organstreitverfahren als anderer Beteiligter parteifähig (vgl.
BVerfGE 4, 27 <31>; 73, 40 <65>; 103, 164 <168>; stRspr). Der Freien und Hansestadt Hamburg, den einzelnen Senatoren sowie dem Ersten Bürgermeister fehlt es
jedoch an der Beteiligtenfähigkeit im (Bundes-)Organstreitverfahren nach Art. 93
Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., 2002, Art. 93 Rn. 7).

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2. Die Anträge sind auch nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. GG unzulässig.

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a) Die Antragsgegnerin zu 1., die Freie und Hansestadt Hamburg, ist kein möglicher
Antragsgegner in einem Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. GG. Beteiligtenfähig können insoweit nur Verfassungsorgane der Länder oder mit eigenen Rechten
ausgestattete Teile dieser Organe sein (§ 71 Abs. 1 Nr. 3 BVerfGG).

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b) Die Anträge gegen die Antragsgegner zu 2. bis 6. sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4
3. Alt. GG ebenfalls unzulässig. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Bundesverfassungsgericht (auch) in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist. Der Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht als "subsidiäres Landesverfassungsgericht" (vgl.
BVerfGE 99, 1 <17>) ist im Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 3. Alt. GG nur eröffnet, wenn der Antragsteller nicht die Möglichkeit hat, ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht einzuleiten (vgl. BVerfGE 102, 245 <250>). Hier ist gemäß Art. 65
Abs. 3 Nr. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg der Rechtsweg
zum Hamburgischen Verfassungsgericht eröffnet (vgl. Beschluss des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 17. Februar 2004 - HVerfG 2/04 -).

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Hassemer

Jentsch

Broß

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Woff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2004 2 BvH 1/04
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2004 2 BvH 1/04 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/
hs20040226_2bvh000104.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2004:hs20040226.2bvh000104

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