Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 5. Februar 2004
- 2 BvR 2029/01 1. a) Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht verletzt, wenn diese wegen
fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug
darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.
b) Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art. 1 Abs. 1
GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der
Sicherungsverwahrung oder in einem späteren Überprüfungszeitpunkt
eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass eine verbindliche Entscheidung über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt beim Sicherungsverwahrten nicht im Vorhinein getroffen wird.
2. a) Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andauert,
umso strenger sind die Voraussetzungen für ihre Fortdauer.
b) Die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB trägt der verstärkten Geltung
des Freiheitsanspruchs nach zehnjähriger Verwahrdauer Rechnung,
indem sie erhöhte Anforderungen an das bedrohte Rechtsgut und den
Nachweis der Gefährlichkeit des Verwahrten stellt und nur ausnahmsweise die Fortsetzung der Vollstreckung gestattet.
c) Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die
Prognosebasis darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund Vollzugslockerungen versagt, welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten
können.
d) Die Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass
Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der
Justizvollzugsanstalten verträgt.
3. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf
ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient.

1/45

4. Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die
Sicherungsverwahrung vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle
angeordnet und noch nicht erledigt war, steht im Einklang mit dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

2/45

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 5. Februar 2004
Herr
Regierungsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 2 BVR 2029/01 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernhard Schroer,
Universitätsstraße 27, 35037 Marburg gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2001 - 3 Ws 543 und 544/01 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 10. April 2001 - 7 StVK
50/01 und 7 StVK 51/01 -,
c) mittelbar § 67d StGB in Verbindung mit Art. 1a Abs. 3 EGStGB in der
Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen
gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2003 durch

3/45

Urteil
für Recht erkannt:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. § 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen strafgerichtliche Beschlüsse, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, die erstmalig gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren für erledigt zu erklären. Mittelbar stellt sie die Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung in ihrer
gegenwärtigen Ausgestaltung in Frage.

1

I.
1. Jede gesellschaftliche Ordnung ist darauf angewiesen, sich vor gefährlichen
Straftätern zu schützen. Als Mittel der Prävention kamen seit dem Mittelalter neben
der Unterbringung auf unbestimmte Zeit die Todesstrafe, Galeerensklaverei oder Deportation zur Anwendung. Mit dem Aufkommen der Gefängnisstrafen wurden rückfällige Straftäter zu langen Haftstrafen und Zwangsarbeit verurteilt. Auch das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 eröffnete darüber hinaus in der
Vorschrift des § 5 II 20 die Möglichkeit, Hangtäter über die Dauer der Freiheitsstrafe
hinaus in Haft zu behalten.

2

Ende des 19. Jahrhunderts vertrat eine "moderne" Strafrechtsschule die Idee von
Strafe als täterbezogenem Mittel der Abschreckung, Besserung und Sicherung und
entwickelte ein dualistisches Sanktionensystem. Danach muss die Strafe zwar an der
Schuld orientiert bleiben, ist aber durch ergänzende Maßnahmen zu vervollständigen, soweit sie Präventionsbedürfnisse nicht hinreichend befriedigen kann. In
Deutschland wurde das zweispurige Sanktionensystem - wenn auch in unterschiedlicher Ausgestaltung - in alle Entwürfe zu einem neuen Strafgesetzbuch zu Beginn des
20. Jahrhunderts und in der Weimarer Republik aufgenommen.

3

Eingang in das Strafgesetzbuch fand schließlich das zweispurige Sanktionensystem mit dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln
der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl I S. 995 - Gewohnheitsverbrechergesetz). Dieses sah für "gefährliche Gewohnheitsverbrecher" in
§ 20a RStGB eine Strafschärfung und in § 42e RStGB die obligatorische Anordnung
der Sicherungsverwahrung vor. Nach § 42f RStGB war die Unterbringung nicht be-

4

4/45

fristet und hatte so lange fortzudauern, als ihr Zweck - Schutz der öffentlichen Sicherheit - es erforderte. Das Gericht hatte gemäß § 42f Abs. 3 RStGB im Abstand
von drei Jahren zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel erreicht war. Zur zeitlichen
Geltung bestimmte § 2a RStGB, dass über Maßregeln der Sicherung und Besserung
nach dem Gesetz zu entscheiden war, das bei der Entscheidung galt. Darüber hinaus
sah das Gesetz in einer Übergangsvorschrift eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung für bereits inhaftierte Straftäter vor (vgl. Art. 5 Gewohnheitsverbrechergesetz).
2. Nach 1945 blieb das Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933 im Wesentlichen
unangetastet. Die Regelungen über die Sicherungsverwahrung wurden ebenso in
das Strafgesetzbuch von 1953 übernommen wie § 2a RStGB. Erst im Jahre 1969 gestaltete das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl 1969 I S. 645) das Recht
der Sicherungsverwahrung tief greifend um. Mit Wirkung vom 1. April 1970 entfiel
§ 20a StGB; ferner wurden die formellen und materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung in § 42e StGB verschärft. So hob das Gesetz das geforderte
Strafmaß der Anlasstat an, stellte höhere Anforderungen hinsichtlich der Vorstrafen
und forderte eine Vorverbüßung für die obligatorische Sicherungsverwahrung. Eine
Höchstdauer der Unterbringung war nicht vorgesehen, jedoch wurden die Fristen für
die gerichtliche Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen auf zwei Jahre verkürzt (§ 42f StGB).

5

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (BGBl I 1969
S. 717) am 1. Januar 1975 wurde § 42e Abs. 1 und 2 StGB inhaltlich unverändert
zum heutigen § 66 Abs. 1 und 2 StGB. Das Gesetz behielt die Fristen für die gerichtliche Überprüfung der Sicherungsverwahrung bei und brachte sie in die heutige Fassung der §§ 67c und 67e StGB. Jedoch begrenzte der Gesetzgeber die Dauer der
erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 1 StGB auf zehn
Jahre und ersetzte dadurch die frühere Regelung des § 42f StGB. Die Vorschriften
lauteten nunmehr:

6

§ 67d StGB (Dauer der Unterbringung)

7

(1) Es dürfen nicht übersteigen

8

...

9

die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre.

10

Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe
eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert
sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges
der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

11

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt
das Vollstreckungsgericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte au-

12

5/45

ßerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit
der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt.

13

Die Einführung der Zehnjahresgrenze war zunächst gefordert worden, um die
Scheu des Richters vor der absolut unbestimmten Sanktion zu beseitigen. Viele Gerichte sähen in der Praxis die Sicherungsverwahrung als einen lebenslänglichen Freiheitsentzug an und schreckten deshalb vor ihrer Anordnung zurück. Man wollte mit
der neuen Regelung erreichen, dass die Gerichte diese Bedenken überwänden und
von der Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit künftig häufiger Gebrauch machten (vgl. Prot. des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlp., 3. Sitzung, S. 14). Im Laufe der weiteren Diskussion verwies man auch auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den
Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. BTDrucks 7/2222, S. 2 f.). Einen weiteren Grund für die
Befristung sah man in der Unzulänglichkeit prognostischer Methoden (vgl. Prot. des
Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 7. Wahlp., 17. Sitzung, S. 742; Prot.
des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 7. Wahlp., 33. Sitzung, S. 1694).
Dagegen lehnte der Gesetzgeber es ab, die Zehnjahresgrenze auch für die wiederholte Sicherungsverwahrung aufzunehmen. Den Rechten der Verwahrten werde
durch die regelmäßige Überprüfung der Maßregel gemäß § 67e StGB genügend
Rechnung getragen (vgl. Prot. des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,
5. Wahlp., 116. Sitzung, S. 2307 ff.).

14

Den Grundsatz, wonach über Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem
Recht des Entscheidungszeitpunkts zu befinden ist, erweiterte das 2. Strafrechtsreformgesetz um den redaktionellen Zusatz "wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist" zum heutigen § 2 Abs. 6 StGB.

15

3. a) Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen
Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) lockerte zum einen die formellen Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Nach dem neu eingefügten
Absatz 3 des § 66 StGB kann das Gericht in schweren Fällen bereits nach der ersten
einschlägigen Wiederholungstat die Sicherungsverwahrung anordnen, unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 sogar ohne eine frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung. Die Vorschrift über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung lautet nunmehr:

16

§ 66 StGB

17

(Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)

18

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

6/45

19

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,
schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt
worden ist,

20

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von
mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und

21

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines
Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher
Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.

22

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann
das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.

23

(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder
nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der
vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der
neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat
und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die
Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

24

(4) ...

25

b) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Änderung des § 67d StGB, mit
der der Gesetzgeber die dort geregelte Höchstdauer der ersten Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung von zehn Jahren aufgehoben hat. Gleichzeitig änderte er den
Absatz 2 von einer Erprobungs- in eine Erwartungsklausel. Im Gegenzug führte er für
alle Fälle der Sicherungsverwahrung, also auch für die wiederholt angeordnete, in
Absatz 3 eine Pflicht zur Überprüfung nach zehnjähriger Vollzugsdauer ein. Die Vorschrift lautet nunmehr:

26

§ 67d StGB (Dauer der Unterbringung)

27

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(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen.
Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine
daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich
die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der
Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

28

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt
das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn
zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht
ein.

29

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht,
daß der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird,
durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der
Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.

30

(4) ...

31

(5) ...

32

Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 13/8586) hatte
eine Streichung der Höchstfrist nicht vorgesehen. Demgegenüber hatte der Bundesrat vorgeschlagen, bei grundsätzlicher Beibehaltung der Höchstfrist die Anordnung
unbefristeter Sicherungsverwahrung vor Ablauf von zehn Jahren ausnahmsweise für
den Fall zu ermöglichen, dass der Schutz der Allgemeinheit dies erfordere. Es sei
nicht länger tragbar, dass die erstmalige Sicherungsverwahrung von Gesetzes wegen ausnahmslos auf zehn Jahre begrenzt sei. Das geltende Recht führe dazu, dass
ein Verurteilter, der auch nach Ablauf von zehn Jahren noch hochgradig gefährlich
sei, zwingend in die Freiheit entlassen werden müsse. Derartige Fälle gebe es zwar
in der Praxis sehr selten. Es sei aber für jeden Einzelfall nicht vermittelbar, dass das
Gesetz dazu zwinge, die mit einer Entlassung hochgefährlicher Täter verbundenen
Risiken einzugehen und im Extremfall abwarten zu müssen, bis sich der Täter erneut
in schwerwiegender Weise vergangen habe (vgl. BTDrucks 13/7559, S. 11). In ihrer
Gegenäußerung hatte die Bundesregierung die Abschaffung der Höchstfrist für unnötig erklärt, da in keinem Fall, der die Öffentlichkeit bewegt habe, der Täter ein zuvor
- nach oder vor Ablauf der Höchstfrist - aus der Sicherungsverwahrung Entlassener
gewesen sei (vgl. BTDrucks 13/7559, S. 18).

33

Der schließlich verabschiedete Gesetzestext geht auf eine Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses des Bundestages zurück (vgl. BTDrucks 13/8989, S. 6). Der
Rechtsausschuss berichtete dazu, die bisherige zwingende Beschränkung der erstmaligen Sicherungsverwahrung sei mit den berechtigten Sicherheitsinteressen der
Bevölkerung nicht in Einklang zu bringen. Um die Verlängerung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auf die unabweisbar notwendigen Fälle zu be-

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8/45

schränken, sehe der Entwurf eine gesonderte Überprüfung vor. Nur wenn die Gefahr
bestehe, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges Straftaten begehen werde,
durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden, könne
die Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus vollstreckt werden. Zur Durchführung dieser Überprüfung seien ein Sachverständiger anzuhören und dem Untergebrachten ein Verteidiger zu bestellen (vgl. BTDrucks 13/9062, S. 10).
c) Zum zeitlichen Anwendungsbereich bestimmt der in Art. 1a EGStGB eingefügte
Absatz 2, dass die erleichterten Anordnungsvoraussetzungen der Maßregel nur in
die Zukunft wirken. Mit der Verfassungsbeschwerde wird der ebenfalls neu eingefügte Absatz 3 angegriffen, demzufolge der Wegfall der Zehnjahresgrenze auch Straftäter betrifft, die ihre Tat vor Verkündung und Inkrafttreten der Novelle begangen haben
und vor diesem Zeitpunkt verurteilt worden sind:

35

Art. 1a EGStGB

36

(Anwendbarkeit der Vorschriften über

37

die Sicherungsverwahrung)

38

(1) ...

39

(2) § 66 Abs. 3 des Strafgesetzbuches findet nur Anwendung, wenn der Täter eine
der Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art
nach dem 31. Januar 1998 begangen hat.

40

(3) § 67d des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I
S. 160) findet uneingeschränkt Anwendung.

41

Den in Art. 1a Abs. 2 EGStGB hinsichtlich des § 66 Abs. 3 StGB vorgesehenen
Ausschluss einer Rückwirkung begründete der Gesetzgeber mit dem Prinzip des
Vertrauensschutzes. Dagegen trage die in Art. 1a Abs. 3 EGStGB vorgesehene uneingeschränkte Rückwirkung des § 67d StGB dem Umstand Rechnung, dass die
Neuregelung hier nicht die Anordnung, sondern allein die Dauer der Sicherungsverwahrung betreffe. Deshalb seien "an den Rückwirkungsschutz von Verfassungs wegen nicht dieselben hohen Anforderungen wie im Fall des § 66 Abs. 3 StGB-E zu
stellen" (BTDrucks 13/9062, S. 12).

42

d) Das Verfahrensrecht ist im Hinblick auf die Neuregelung ergänzt und angepasst
worden. § 463 Abs. 3 StPO n.F. schreibt für die gerichtliche Überprüfung nach § 67d
Abs. 3 StGB und die nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 StGB zwingend die Anhörung eines Sachverständigen sowie die Bestellung eines Verteidigers
vor. Des Weiteren normiert § 9 StVollzG n.F., ergänzt durch Regelungen in § 6
Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 4 StVollzG, eine zwingende Verlegung behandlungsfähiger Sexualstraftäter in sozialtherapeutische Anstalten.

43

9/45

II.
Der 1957 geborene Beschwerdeführer befand sich seit seinem 15. Lebensjahr nur
wenige Wochen in Freiheit. Ohne die von ihm angegriffene Neuregelung wäre er am
18. August 2001 wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist aus dem Maßregelvollzug zu entlassen gewesen.

44

1. Nachdem er schon 1971 wegen Ladendiebstahls richterlich verwarnt werden
musste, saß er rund ein Jahr später wegen Diebstahls und Genussmittelentwendung
erstmals fünf Tage lang im Jugendarrest ein. Einen knappen Monat später brach er
mit weiteren Jugendlichen unter anderem wiederholt Kraftfahrzeuge und Wohnwagen auf. Er wurde im September 1972 wegen fortgesetzten schweren gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen unter anderem zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt. Das Höchstmaß von drei Jahren verbüßte er bis zum 5. Juli
1975. Während der Strafvollstreckung entwich er insgesamt dreimal. Keine drei Wochen nach seiner Entlassung aus der Jugendhaftanstalt machte er sich erneut wegen
unter anderem mehrerer Pkw-Aufbrüche strafbar und wurde schließlich im November
1975 zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Während der Haftzeit war er
eine Woche flüchtig. Die Strafe wurde bis Juli 1976 vollstreckt.

45

2. Eine Woche nach seiner Haftentlassung beging er einen gemeinschaftlichen
Raub in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung, am folgenden Tag einen versuchten Mord und einen weiteren Tag
später einen gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.

46

Das Landgericht Kassel verurteilte den Beschwerdeführer wegen dieser Taten
im Oktober 1977 zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren. Diese Strafe verbüßte er
zunächst bis zum Juli 1980 zu zwei Dritteln, bevor die Vollstreckung zugunsten der
nachfolgenden beiden Verurteilungen unterbrochen und schließlich bis Oktober 1984
vollständig vollzogen wurde.

47

3. Im November 1977 wurde der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung erneut straffällig, indem er aus nichtigem Anlass einen schweren Metallkasten nach einem Aufsichtsbeamten schleuderte und anschließend mit einem Schraubenzieher
auf ihn einstach. Deshalb verurteilte ihn das Landgericht Wiesbaden im März 1979
wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
neun Monaten, ordnete gemäß §§ 63, 20, 21 StGB seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an und bestimmte, dass die Strafe vor der Maßregel zu
vollziehen sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer Psychopathie, die eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB darstelle und immer wiederkehrende schwerste Übergriffe auf seine Mitmenschen in hohem Maße wahrscheinlich
mache.

48

4. Schon vor dieser Verurteilung hatte ein Streit mit einem Mithäftling über ein geöffnetes Zellenfenster dazu geführt, dass der aufgebrachte Beschwerdeführer mit voller
Kraft nach dem Kopf des schwer behinderten und körperlich unterlegenen Mithäftlings trat, sich auf ihn stürzte und ihn schlug und würgte. Das Landgericht Marburg

49

10/45

verurteilte den Beschwerdeführer deshalb wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der unter 3. genannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten. Die Anordnung gemäß § 63 StGB blieb aufrecht erhalten.
5. Die Maßregel wurde seit Oktober 1984 in einer Klinik für gerichtliche Psychiatrie
vollzogen. Der Beschwerdeführer verhielt sich dort zunächst unauffällig und angepasst, entschloss sich aber dann im Juli 1985 zur Flucht. Im Rahmen von Vollzugslockerungen absolvierte er einen mehrstündigen Ausgang mit einer ehrenamtlichen
Vollzugshelferin, die bereits seit 1980 Kontakt zu ihm pflegte. Die Vollzugshelferin lud
den Beschwerdeführer zunächst zum Mittagessen ein. Beim anschließenden Spaziergang brachte der Beschwerdeführer seine Begleiterin plötzlich zu Fall und würgte
sie, um sie zu töten. Erst als sich drei Jugendliche dem Tatort näherten, ließ er von
der Vollzugshelferin ab und flüchtete unter Mitnahme ihrer Handtasche. Wenige Tage
später - nachdem ein geplanter Raubüberfall auf eine Parkhausnutzerin unmittelbar
vor der Ausführung fehlgeschlagen war - wurde er gefasst. Das Landgericht Marburg
verurteilte ihn im November 1986 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub
zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht ging nach sachverständiger Beratung davon
aus, dass der Beschwerdeführer für seine Tat voll verantwortlich gewesen sei. Er habe jedoch eine eingewurzelte und intensive Neigung zu Rechtsbrüchen, durch welche die Opfer seelisch, vor allem aber körperlich schwer geschädigt würden. Er neige
zu kurzschlüssigen Aggressionsreaktionen, mit denen auch in Zukunft zu rechnen
sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit jeden Geldmangel zum Anlass nehmen werde, Gewalttaten gegen Personen zu begehen, und
dabei auch vor der Tötung seiner Opfer nicht zurückschrecken werde.

50

Der Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde zur
Vollstreckung der Untersuchungshaft, der Strafhaft und der anschließenden Sicherungsverwahrung unterbrochen. Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 18. August 1991 vollzogen.

51

6. Während des Maßregelvollzugs nutzte der Beschwerdeführer im Oktober 1995
einen Tagesausgang zur Flucht, stellte sich jedoch im November der Polizei. Im Juli
1996 brach er einem Mitgefangenen das Nasenbein, um einer angeblichen Forderung über 100,- DM Nachdruck zu verleihen. 1998 berichtete die Justizvollzugsanstalt, dass der Beschwerdeführer vermehrt impulsiv-aggressive Verhaltensweisen
zeige. Er habe seine Rücksichtslosigkeit zum Prinzip erhoben. Seit geraumer Zeit bekenne er sich zur Skinheadszene. Aus seiner Zelle seien SS-Zeichen, Hakenkreuze
sowie Bilder von Hitler und Goebbels entfernt worden. Er verweigere die Zusammenarbeit mit ausländischen Gefangenen. Tiefer geworden sei auch sein Hass gegen
den Anstaltsleiter, den er wegen eines Rückenleidens als "unwertes Leben" bezeichnet habe, das "im Dritten Reich im KZ gelandet wäre".

52

7. Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens lehnte es
die Strafvollstreckungskammer mit dem hier angegriffenen Beschluss erneut ab, die

53

11/45

Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären. Über die
letztgenannte Maßregel sei erst zu entscheiden, wenn deren Vollstreckung anstehe. Beim Beschwerdeführer sei zwar nicht mehr von einer psychiatrischen Erkrankung auszugehen. Er weise aber histrionische Persönlichkeitszüge auf, die in eine
ausgeprägte narzisstische Problematik eingebettet seien. Des Weiteren zeige sich
ein hochgradiger Empathiemangel. Zwar habe er gelernt, soziale Situationen kognitiv
einzuschätzen, kenne aber keine emotionalen Barrieren, die ihn hinderten, sich zum
Schaden anderer durchzusetzen. Er habe sich isoliert und stehe in der Gefahr, dass
er mit seinem hohen narzisstischen Bedarf nach Wahrgenommenwerden und Aufmerksamkeit "auf der Strecke" bleibe. Es sei zu erwarten, dass er neue "Lösungswege" einschlagen und in diesem Rahmen auch neue Straftaten begehen werde, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.
Gegen die gesetzliche Neuregelung, die eine Fortdauer der erstmals angeordneten
Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus zulasse, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

54

Auf seine sofortige Beschwerde, mit der er insbesondere die Verfassungswidrigkeit
von § 67d Abs. 3 StGB n.F. i.V.m. Art. 1a Abs. 3 EGStGB geltend machte, erklärte
das Oberlandesgericht nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt,
verwarf die sofortige Beschwerde aber als unbegründet, soweit sie sich gegen die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung richtete.

55

Der verbliebene Hang zu weiteren gefährlichen Straftaten liege in der Charakterpathologie, der fehlenden Internalisierung sozialer Normen und dem fehlenden emotionalen Bezug zu anderen begründet. Dies stelle zwar beim Beschwerdeführer keine
"andere seelische Abartigkeit" im Sinne der §§ 21, 20 StGB dar. Die Gefährlichkeit
des Beschwerdeführers erfordere jedoch seine weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; diese sei angesichts der Schwere der drohenden Straftaten auch
verhältnismäßig.

56

Im Übrigen verletzten die durch das Gesetz vom 26. Januar 1998 eingeführten Vorschriften weder Art. 2 Abs. 2 GG noch Art. 103 Abs. 2 GG oder das rechtsstaatliche
Rückwirkungsverbot.

57

III.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstößt die Neuregelung gegen das aus
dem Rechtsstaatsprinzip folgende allgemeine Rückwirkungsverbot. Es handele sich
um einen Fall echter Rückwirkung, denn die Rechtsfolgen der Tat mit der rechtskräftigen Verurteilung stünden fest, würden also durch das Gesetz nachträglich geändert.
Mit Rechtskraft der Verurteilung habe ein einheitlicher Lebenssachverhalt seinen Abschluss gefunden; die anschließende Vollstreckung bilde einen neuen Lebenssachverhalt. Die echte Rückwirkung sei verfassungswidrig. Es fehle an einer empirisch

12/45

58

belegbaren Notwendigkeit für die angestrebte Verlängerung der Sicherungsverwahrung. Hinweise auf schwerwiegende Taten von Personen, die nach Erreichen der
Zehnjahresgrenze entlassen worden seien, gebe es nicht. Deshalb rechtfertigten
Erwägungen des Allgemeinwohls eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung selbst
dann nicht, wenn man lediglich einen Fall unechter Rückwirkung annähme.
Darüber hinaus verletze die gesetzliche Neuregelung das Rückwirkungsverbot des
Art. 103 Abs. 2 GG. Bei der Sicherungsverwahrung handele es sich um eine "Strafe".
Dies zeige bereits ein Vergleich mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, aus dem der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz für das Recht der Sicherungsverwahrung ableite, obgleich die Vorschrift nur das "Strafrecht", nicht aber das Maßregelrecht erwähne.
Fasse man die Sicherungsverwahrung als rein präventive Maßnahme auf, so seien
die sie betreffenden Regelungen mangels Gesetzgebungskompetenz sogar insgesamt verfassungswidrig. Ferner fordere auch die enge Verknüpfung von Strafe und
Maßregel eine Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setze eine vorsätzliche Straftat voraus, die mit einer gewissen Mindeststrafe geahndet werden müsse; auch werde die Sicherungsverwahrung wie die Strafe in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt.

59

Der nachträgliche Wegfall der Höchstgrenze verstoße mangels zeitlicher Limitierung der Sanktion auch gegen das Bestimmtheitsgebot. Ferner stelle es eine Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dar, wenn der Gesetzgeber die ursprünglich angeordnete (befristete) Sicherungsverwahrung nachträglich in
eine unbefristete abändere. Darüber hinaus widerstreite die Neuregelung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die vorausgehende Strafvollstreckung und die Sicherungsverwahrung dauerten zusammen in aller Regel 15 und mehr Jahre. Die Gesamtdauer sei damit regelmäßig länger als diejenige, die der Gesetzgeber für das
schwerste Verbrechen - Mord - in § 57a StGB mit 15 Jahren festgesetzt habe.
Schließlich sei zu befürchten, dass wegen der entfallenen zeitlichen Begrenzung entlassungsvorbereitende Vollzugslockerungen noch restriktiver gehandhabt würden als
bisher. Damit würden die Sicherungsverwahrten erheblich schlechter gestellt als Täter, die zu einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien.

60

IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz, die
Vorsitzenden des 1., 3. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt, das Bayerische Staatsministerium der Justiz, die Niedersächsische sowie
die Hessische Staatskanzlei geäußert. Sie kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Neuregelung mit den Gewährleistungen des Grundgesetzes
vereinbar ist und ihre Anwendung durch die Fachgerichte im Ausgangsfall keinen
durchgreifenden Bedenken begegnet.

61

V.
Der Senat hat den Landesregierungen einen Fragenkatalog übersandt, um Auf-

13/45

62

schluss über die vollstreckungs- und vollzugsrechtliche Handhabung der Sicherungsverwahrung in den einzelnen Ländern zu gewinnen. Die Antworten gingen im Zeitraum von März bis Juni 2002 ein; ihnen lässt sich entnehmen:
In den Ländern befanden sich im Untersuchungszeitraum insgesamt 284 Personen
im Vollzug einer erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung; gegen 29 Verurteilte
wurde die Maßregel auf Grund wiederholter Anordnung vollstreckt. Mindestens 165
Untergebrachte (ohne Nordrhein-Westfalen) waren vom Wegfall der zeitlichen Begrenzung gemäß § 67d StGB i.V.m. Art. 1a Abs. 3 StGB betroffen, weil bei ihnen die
Maßregel vor dem 31. Januar 1998 angeordnet worden war. Die durchschnittliche
Vollzugsdauer der erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung benannten
Baden-Württemberg mit sechs Jahren, Bayern mit sieben Jahren, Hessen sowie
Nordrhein-Westfalen mit vier Jahren und sieben Monaten und Schleswig-Holstein mit
zwei Jahren und drei Monaten. Die wiederholte Sicherungsverwahrung wurde in Bayern durchschnittlich 10,2 Jahre lang und in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich
sechs Jahre und drei Monate lang vollzogen.

63

Die Frage nach Besonderheiten im Vollzug der Sicherungsverwahrung beantworteten die Länder - bei erheblichen Unterschieden im Einzelnen - mit Hinweisen auf Einzelunterbringung, Sonderausstattung des Haftraums, Benutzung eigener Kleider und
eigener Bettwäsche, Unterbringung in Wohngruppen und Erlaubnis zur Kleintierhaltung. Den Sicherungsverwahrten stünden teilweise zusätzliche Freizeit-,
Gemeinschafts-, Küchen- und Sporträume zur Verfügung. Sie seien bezüglich Einkauf, Paketempfang, Taschengeld, Telefonaten, Besuchsmöglichkeiten und Freigang sowie bezüglich der Aufschlusszeiten besser gestellt als Strafgefangene. Der
Kontakt zu den Strafgefangenen sei ebenso möglich wie die Teilnahme an den in der
jeweiligen Vollzugsanstalt für alle Gefangenen angebotenen Freizeitaktivitäten.

64

Der Anteil der Untergebrachten, die sich in psychiatrischer, psychologischer oder
sozialtherapeutischer Behandlung befinden, wird für Baden-Württemberg mit 22 v.H.,
für Berlin mit 38 v.H., für Hamburg mit 44 v.H., für Hessen mit 40 v.H., für Niedersachsen mit 29 v.H., für Nordrhein-Westfalen mit 69 v.H. und für Schleswig-Holstein mit
40 v.H. angegeben. Einer Arbeit, arbeitstherapeutischen Beschäftigung, Ausbildung
oder Weiterbildung gehen im Länderdurchschnitt etwa 65 v.H. der Sicherungsverwahrten nach. Als Ursachen dafür, dass solche Therapie-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsmöglichkeiten von einem Teil der Untergebrachten nicht wahrgenommen
werden, benennen die Länder Alter, Krankheit, eine Verweigerungshaltung oder fehlende Motivation der Untergebrachten.

65

VI.
In mündlicher Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht sachverständige
Auskunftspersonen zu ihren Einschätzungen der Prognosesicherheit bei langjährig
Untergebrachten sowie der Bedeutung und praktischen Handhabung der Sicherungsverwahrung angehört. Zur Prognoseproblematik haben sich die als Auskunftspersonen geladenen Prof. Dr. Dr. h.c. A. Marneros, Direktor der Klinik und Poliklinik
14/45

66

für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Halle-Wittenberg, und Prof. Dr.
N. Nedopil, Leiter der Abteilung Forensische Psychiatrie der Klinik und Poliklinik
für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität München, geäußert. Zur Vollzugswirklichkeit haben neben dem früheren Leiter der Abteilung für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt Freiburg, Richter am Amtsgericht T. Ullenbruch,
Leiter verschiedener Justizvollzugsanstalten der Länder Stellung genommen. Der
Beschwerdeführer sowie Vertreter der beteiligten Länder und des Bundes haben darüber hinaus ihre schriftsätzlichen Stellungnahmen vertieft.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer mittelbar die
Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 67d Abs. 3 StGB rügt. Insofern legt er
die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92
BVerfGG substantiiert dar.

67

Dagegen macht der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die konkrete Anwendung der Neuregelung in den angegriffenen Beschlüssen
geltend. Die Auslegung des § 67d Abs. 3 StGB seitens der Vollstreckungsgerichte
greift er weder ausdrücklich noch der Sache nach an. Dies hätte der Beschwerdeführer jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG tun müssen (vgl.
BVerfGE 81, 208 <214 f.>; 88, 40 <44 f.>). Infolgedessen hat sich der Senat auf die
mittelbare Normenkontrolle zu beschränken, ohne die angegriffenen Beschlüsse im
Übrigen zu überprüfen.

68

C.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. § 67d Abs. 3
StGB und Art. 1a Abs. 3 EGStGB sind unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Ausführungen mit dem Grundgesetz vereinbar.

69

I.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ohne gesetzlich geregelte zeitliche
Obergrenze verstößt nicht gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Garantie der
Menschenwürde.

70

1. a) Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 <227>; 87, 209 <228>; 96, 375
<398>; 102, 370 <389>). Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen geschützt, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>; 45, 187 <228>).
Menschenwürde in diesem Sinne ist auch dem eigen, der auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch "unwürdiges"
Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden.
Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87,

71

15/45

209 <228>).
b) Für die Strafrechtspflege bedeutet das Gebot zur Achtung der Menschenwürde
insbesondere, dass grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafen verboten
sind. Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs gemacht werden (BVerfGE 45, 187 <228> m.w.N.). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen auch dann
erhalten bleiben, wenn der Grundrechtsberechtigte seiner freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen begangener Straftaten die
Freiheit entzieht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG folgt die Verpflichtung des Staates, auch die
Freiheitsentziehung menschenwürdig auszugestalten. Mit der Garantie der Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest
die Chance für ihn bestehen würde, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl.
BVerfGE 45, 187 <229>).

72

Für die Androhung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat das Gericht entschieden, dass diese ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug findet. Die Vollzugsanstalten sind im Blick auf
die Grundrechte der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, vor allem deformierenden
Persönlichkeitsveränderungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen
und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der
Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu
begegnen (vgl. BVerfGE 64, 261 <272 f.>). Schädlichen Wirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des Gefangenen ist im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 64, 261 <277>).

73

c) Diese Maßstäbe gelten auch für die Unterbringung von Straftätern in der Sicherungsverwahrung. Die Menschenwürde wird auch durch eine langdauernde Unterbringung nicht verletzt, wenn diese wegen fortdauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten notwendig ist. Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich
gegen gefährliche Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern (vgl. BVerfGE 45, 187
<242>). Die vom Grundgesetz vorgegebene Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums rechtfertigen es, unabdingbare Maßnahmen zu ergreifen, um wesentliche Gemeinschaftsgüter vor Schaden zu bewahren.

74

Erforderlich ist aber auch in diesen Fällen, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, seine Würde zu achten und zu schützen. Daher muss die Sicherungsverwahrung ebenso wie der Strafvollzug darauf ausgerichtet sein, die Voraussetzungen für ein verantwortliches Leben in Freiheit zu schaffen.

75

Auch im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist auf eine Resozialisierung des Untergebrachten hinzuwirken. Dies mag angesichts verfestigter krimineller Neigungen
der Betroffenen schwieriger sein als bei Strafgefangenen. Dennoch fordert der

76

16/45

Schutz der Menschenwürde gesetzliche Vorgaben sowie Vollzugskonzepte, die den
Untergebrachten eine reelle Chance auf Wiedergewinnung ihrer Freiheit einräumen.
2. Diesem Maßstab genügt die Sicherungsverwahrung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung.

77

a) Die Sicherungsverwahrung wegen fortdauernder Gefährlichkeit verstößt mit Blick
auf die Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums nicht gegen das Grundrecht
aus Art. 1 Abs. 1 GG.

78

Das Grundgesetz hat die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden,
ohne dabei deren Eigenwert anzutasten (vgl. BVerfGE 4, 7 <15 f.>). Vor diesem
Menschenbild ist die Sicherungsverwahrung auch als Präventivmaßnahme zum
Schutz der Allgemeinheit mit dem Grundgesetz vereinbar. Hierdurch wird der Betroffene nicht zum Objekt staatlichen Handelns; er wird nicht zu einem bloßen Mittel oder
zu einer vertretbaren Sache herabgewürdigt.

79

b) Für das Institut der Sicherungsverwahrung folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG kein verfassungsrechtliches Gebot, schon bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder in
einem späteren Überprüfungszeitpunkt eine Höchstfrist des Vollzugs festzusetzen.
Denn die Prognose einer Gefahr ist immer nur in der Gegenwart für die Zukunft möglich. Wie lange diese Gefahr fortbestehen wird, hängt von zukünftigen Entwicklungen
ab, die sich nicht sicher vorhersagen lassen. Daher ist es nicht zu beanstanden,
wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass eine verbindliche Entscheidung über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt beim Sicherungsverwahrten nicht im Vorhinein
getroffen wird.

80

aa) Das Gesetz stellt Überprüfungen in jedem Vollzugsstadium der Maßregel sicher, die zur Freilassung des Betroffenen führen können: Gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1
StGB muss das Gericht vor dem Ende des Strafvollzugs prüfen, ob von dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Entwicklung im Strafvollzug nach Strafende
noch eine Gefahr ausgeht, die den Vollzug der Sicherungsverwahrung gebietet (vgl.
BVerfGE 42, 1 <6 ff.>). Nach Beginn der Unterbringung wird im Abstand von höchstens zwei Jahren (§ 67e Abs. 2 StGB) von Amts wegen untersucht, ob der Maßregelvollzug gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Sind
zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht gemäß § 67d Abs. 3 StGB die Maßregel für erledigt, sofern nicht die
qualifizierte Gefahr fortbesteht. Sollte eine Entlassung des Verwahrten dennoch nicht
möglich sein, ist anschließend jeweils spätestens vor dem Ablauf von zwei Jahren
über die Notwendigkeit weiterer Vollstreckung zu entscheiden (§ 67e StGB).

81

Dieses System wiederkehrender Überprüfungen von Aussetzungs- und Erledigungsreife gewährleistet dem Betroffenen die angemessene prozedurale Rechtssicherheit. Der Sicherungsverwahrte kann bereits vor Vollstreckungsbeginn voraussehen, zu welchen Zeitpunkten - Ende der Freiheitsstrafe, Zehnjahresfrist, im Übrigen

82

17/45

alle zwei Jahre - sich seine Chance auf Entlassung realisieren kann. Hierbei ist auch
zu berücksichtigen, dass nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Willen des Gesetzgebers die Erledigung der Sicherungsverwahrung die Regel und eine Fortdauer nur
ausnahmsweise gestattet ist (s. unten C. II. 2. b). Das genügt den Anforderungen des
Art. 1 Abs. 1 GG.
bb) Die Angaben der Landesregierungen im vorliegenden Verfahren bestätigen die
Wirksamkeit der normativen Vorgaben. Auch wenn diesen Angaben nur partielle Erhebungen über einen begrenzten Zeitraum zugrunde liegen und eine repräsentative
Datenbasis nach einheitlichen Maßstäben bislang fehlt, lassen sie doch den Schluss
zu, dass die Sicherungsverwahrten eine konkrete und realisierbare Chance haben,
aus der Sicherungsverwahrung entlassen zu werden.

83

Allerdings wird die Sicherungsverwahrung nur selten vor Beginn des Maßregelvollzugs zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen führt die regelmäßige Überprüfung der Sicherungsverwahrung nach Vollstreckungsbeginn, wenn auch mit regionalen
Schwankungen, häufig zu Entscheidungen über die Aussetzung der Sicherungsverwahrung.

84

c) Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Sicherungsverwahrung sind darauf
ausgelegt, schädlichen Wirkungen für die körperliche und geistige Verfassung des
Gefangenen im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken.

85

aa) Die Sicherungsverwahrung verstößt nicht wegen möglicher Haftschäden gegen
Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 <237 ff.>).
Auch neuere Forschungen zu den Auswirkungen langjährigen Freiheitsentzugs (vgl.
zusammenfassend Weber, Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe,
1. Aufl., S. 88 ff.) belegen nicht, dass die Maßregel der Sicherungsverwahrung
zwangsläufig zu irreparablen Schäden psychischer oder physischer Art führt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund langjährigen Strafvollzugs sind zwar
nicht ausgeschlossen; Gesetz und Vollzugspraxis steuern solchen Schäden jedoch
entgegen.

86

bb) Die unbefristete Sicherungsverwahrung findet ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187
<237 ff.>; 98, 169 <200 f.>).

87

Die Sicherungsverwahrung ist normativ wie tatsächlich am Resozialisierungsgedanken ausgerichtet. Das Vollzugsziel der Resozialisierung (§ 2 Satz 1 StVollzG) gilt
auch für Strafgefangene, gegen die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet ist. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken (§ 3 Abs. 2
StVollzG). Speziell für den Sicherungsverwahrten ordnet § 129 Satz 2 StVollzG an,
ihm sei zu helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Nach § 131 StVollzG
sollen eine besondere Ausstattung der Hafträume und sonstige privilegierte Haftbedingungen dazu beitragen, dass der Untergebrachte sein Leben in der Anstalt sinnvoll gestalten kann und vor Schäden eines langen Freiheitsentzugs möglichst be-

88

18/45

wahrt wird. Spezielle Vergünstigungen normieren § 132 StVollzG (eigene Kleidung
und Bettwäsche) sowie § 133 StVollzG (Recht auf Selbstbeschäftigung, Mindesttaschengeld). Im Übrigen gelten die allgemeinen Hafterleichterungen der §§ 10, 11
und 13 StVollzG auch für Sicherungsverwahrte. Das Gebot des Allgemeinschutzes
schließt es nicht aus, Vollzugslockerungen und Urlaub Sicherungsverwahrten unter
denselben materiellen Bedingungen zu gewähren wie sonstigen Gefangenen.
Das Maßregelrecht des Strafgesetzbuchs sieht eine Therapie des Hangtäters nicht
ausdrücklich vor. Jedoch normiert § 67a Abs. 2 StGB die Möglichkeit, den Sicherungsverwahrten nachträglich in den Vollzug der Maßregeln aus § 63 StGB oder § 64
StGB zu überweisen, wenn seine Resozialisierung dadurch besser gefördert werden
kann. Insoweit gibt das Gesetz der klinischen Behandlung des Hangtäters Vorrang
vor seiner Verwahrung. Eine strafvollzugsrechtliche Behandlungsform enthält § 9
StVollzG, der die - neuerdings obligatorische - Verlegung von Sexualstraftätern in eine sozialtherapeutische Anstalt vorsieht.

89

cc) Die Angaben der Landesregierungen zur tatsächlichen Durchführung der Sicherungsverwahrung lassen ebenfalls nicht den Schluss zu, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um einen reinen Verwahrvollzug gefährlicher Straftäter handelt. Im
Rahmen des Möglichen werden dem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten
gegenüber dem regulären Strafvollzug größere Freiheiten gewährt, um ihm die lange
Dauer der Freiheitsentziehung erträglicher zu machen. Daneben wird dem Resozialisierungsgedanken durch Therapie und Arbeitsangebote Rechnung getragen, mögen
auch diese Angebote nur einen Teil der Sicherungsverwahrten erreichen.

90

Der Anteil der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, die sich in psychiatrischer, psychologischer oder sozialtherapeutischer Behandlung befinden, ist je nach
Bundesland sehr unterschiedlich. Während in Baden-Württemberg oder Niedersachsen nur etwa 28 v.H. entsprechend betreut werden, befinden sich z.B. in NordrheinWestfalen 69 v.H. in Behandlung, davon allein 60 v.H. in psychologischer Behandlung. In Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein liegt der Anteil bei über 40 v.H.
Sehr viel höher ist demgegenüber der Anteil der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten, die eine Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung oder
Weiterbildung wahrnehmen. Dieser liegt häufig bei über 60 v.H. der Untergebrachten,
teilweise sogar bei 76 v.H.

91

Als Gründe dafür, dass Therapie-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsmöglichkeiten
von einem Teil der Sicherungsverwahrten nicht wahrgenommen werden, werden Alter, Krankheit, Verweigerung und fehlende Motivation genannt. Darüber hinaus wird
auf fehlende Eignung der Untergebrachten, Leugnen der Tat oder Sicherheitsgründe
hingewiesen.

92

dd) Die Anfrage bei den Landesregierungen zur vollstreckungs- und vollzugsrechtlichen Handhabung der Sicherungsverwahrung hat ergeben, dass diese nicht über
einheitliches statistisches Material verfügen. Grundsätzlich erscheint es bedenklich,
dass auch dann, wenn schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen, Unklarheiten in

93

19/45

der Bewertung von Tatsachen zu Lasten der Grundrechtsträger gehen (vgl. BVerfGE
45, 187 <238>). Um auszuschließen, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um
einen reinen Verwahrvollzug gefährlicher Straftäter handelt oder diese Maßregel sich
entgegen den gesetzlichen Vorgaben dazu entwickelt, bedarf es daher regelmäßiger nachvollziehbarer Überprüfung, dass die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten allgemein nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich eine konkrete und
realisierbare Chance haben, die Freiheit wieder zu erlangen. Das schließt Erhebungen darüber ein, ob den Sicherungsverwahrten hinreichende Resozialisierungsangebote, insbesondere Behandlungs-, Therapie- oder Arbeitsmöglichkeiten, angeboten
werden.
II.
Ein Verstoß gegen das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die angegriffene Regelung der Sicherungsverwahrung stellt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen eine verfassungskonforme Grundrechtseinschränkung (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG) dar.

94

1. Die Neuregelung des § 67d Abs. 3 StGB tastet das Freiheitsgrundrecht nicht in
seinem Wesensgehalt an (Art. 19 Abs. 2 GG).

95

Der unantastbare Wesensgehalt eines Grundrechts muss für jedes Grundrecht aus
seiner besonderen Bedeutung im Gesamtsystem der Grundrechte ermittelt werden
(vgl. BVerfGE 22, 180 <219>). Selbst der lebenslange Freiheitsentzug ist mit Art. 19
Abs. 2 GG nicht grundsätzlich unvereinbar (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe
BVerfGE 45, 187 <270 f.>). Der schwerwiegende Grundrechtseingriff, den die möglicherweise lebenslange Verwahrung bedeutet, verstößt nicht gegen die Wesensgehaltsgarantie, solange gewichtige Schutzinteressen Dritter den Eingriff zu legitimieren vermögen und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist
(vgl. BVerfGE 22, 180 <219 f.>).

96

Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab genügt die Neuregelung des § 67d Abs. 3
StGB. Die unbefristete Sicherungsverwahrung war bei Entstehung des Grundgesetzes in das Strafgesetzbuch inkorporiert, ohne dass der Verfassungsgesetzgeber
- ähnlich wie für die lebenslange Freiheitsstrafe - einen Widerspruch zu Art. 19 Abs. 2
GG in Erwägung gezogen hätte. Überdies erlaubt das Gesetz die Fortdauer des
Maßregelvollzugs nach Ablauf von zehn Jahren nur, wenn dadurch schwere Schäden an der seelischen oder körperlichen Integrität potentieller Opfer verhindert werden können. Damit benennt das Gesetz Schutzgüter, die prinzipiell geeignet sind,
auch weit reichende Eingriffe in das Freiheitsrecht von Straftätern zu rechtfertigen,
die diese Schutzgüter gefährden.

97

2. Die Freiheit der Person nimmt - als Grundlage und Voraussetzung der Entfaltungsmöglichkeiten des Bürgers - einen hohen Rang unter den Grundrechten ein.
Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als "unverletzlich"
bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur auf Grund eines förmli-

98

20/45

chen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG die Einhaltung besonderer Verfahrensgarantien fordert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>). Eingriffe in dieses Rechtsgut sind im Allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert (vgl.
BVerfGE 90, 145 <172>). Dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen ist der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als Korrektiv entgegenzuhalten; beide sind im Einzelfall abzuwägen.
a) Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur
Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom
Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf
dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann
(BVerfGE 90, 145 <173>). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass
der Gesetzgeber die Streichung der Höchstfrist für die erstmalige Sicherungsverwahrung für geeignet und erforderlich gehalten hat, um den Schutz der Allgemeinheit vor
gefährlichen Straftätern zu verbessern.

99

Ob die Verschärfung des Rechts der Sicherungsverwahrung durch einen objektiven
Anstieg der Gewaltkriminalität veranlasst war oder - wie manche Kritiker meinen - nur
einem gesteigerten Bedrohungsgefühl der Allgemeinheit Rechnung trug, ist vom
Bundesverfassungsgericht nicht zu bewerten. Denn es ist vornehmlich Sache des
Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner kriminalpolitischen Vorstellungen und Ziele
im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative zu entscheiden, welche Maßnahmen er
im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Verfassungsgerichtlicher Korrektur unterliegen insoweit nur offensichtlich fehlsame Entscheidungen des Gesetzgebers
(vgl. BVerfGE 30, 292 <317>; 77, 84 <106>); davon kann hier nicht die Rede sein.

100

Die Unsicherheiten der Prognose, die Grundlage der Unterbringung ist (vgl. Dünkel/
Kunkat, Neue Kriminalpolitik, 2001, S. 16 <17 f.>; Adams, StV 2003, S. 51 <53>; Kinzig, NJW 2001, S. 1455 <1458>; Ullenbruch, NStZ 2001, S. 292 <295>; Nedopil,
NStZ 2002, S. 344 <349>; Streng, in: Festschrift für Lampe, S. 611 <621 f.>), haben
Auswirkungen auf die Mindestanforderungen an Prognosegutachten und deren Bewertung im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot (dazu unten C. II. 2. b), beseitigen aber weder die Eignung noch die Erforderlichkeit des Freiheitseingriffs. Prognoseentscheidungen bergen stets das Risiko der Fehlprognose, sind im Recht aber
gleichwohl unumgänglich. Die Prognose ist und bleibt als Grundlage jeder Gefahrenabwehr unverzichtbar, mag sie auch im Einzelfall unzulänglich sein.

101

In der Praxis der forensischen Psychiatrie hat sich im Übrigen das Wissen um die
Risikofaktoren in den letzten Jahren erheblich verbessert, so dass über einen Teil der
Delinquenten relativ gute und zuverlässige prognostische Aussagen gemacht werden können (vgl. Nedopil, NStZ 2002, S. 344 <346>). Beide in der mündlichen Ver-

102

21/45

handlung angehörten Sachverständigen haben übereinstimmend angegeben, ein bestimmter und bestimmbarer Anteil der Probanden versammele eine derartige Häufung von Risikofaktoren auf sich, dass eine Gefahr sicher prognostiziert werden
könne. Auch wenn der Anteil relativ sicherer Prognosen von den sachverständigen
Auskunftspersonen unterschiedlich hoch angesehen wird, bildet die Prognose gerade für die seltenen Fälle hochgradiger Gefährlichkeit, die § 67d Abs. 3 StGB im Auge
hat, eine taugliche Entscheidungsgrundlage.
Gegen die Erforderlichkeit der Aufhebung der Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung bestehen ungeachtet möglicher Schutzalternativen von Verfassungs wegen keine Bedenken. Der Freiheitsentzug durch unbefristete Sicherungsverwahrung bietet
im Einzelfall offensichtlich einen höheren Schutz als jede denkbare Behandlungsmaßnahme unter gelockerter Aufsicht.

103

b) Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich.
Je länger die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung andauert, umso strenger
sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Die
Grenzen der Zumutbarkeit müssen gewahrt bleiben. Dabei gilt es, das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell abzusichern (vgl. BVerfGE 70, 297 ff.).

104

aa) Materiell fordert das Übermaßverbot, die Sicherungsbelange und den Freiheitsanspruch des Untergebrachten im

105

Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 <311>). Der Richter hat im Rahmen der
erforderlichen Gesamtwürdigung die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur
Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Dabei
kommt es insbesondere darauf an, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem
Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches
Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch
dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden
Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und
der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 <315>).

106

Diesen Maßgaben trägt der Gesetzgeber in § 67d Abs. 3 StGB Rechnung, indem er
die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren an deutlich
engere Voraussetzungen knüpft als die vorangegangenen Entscheidungen gemäß
§§ 66, 67c und 67d Abs. 2 StGB. Insoweit werden auch die Grenzen der Prognosesicherheit bei der Feststellung der Gefährlichkeit langjährig inhaftierter Straftäter berücksichtigt.

107

22/45

Die Vorschrift des § 67d Abs. 3 StGB trägt der verstärkten Geltung des Freiheitsanspruchs nach zehnjähriger Verwahrdauer in mehrfacher Hinsicht Rechnung. Zum einen stellt die Regelung gegenüber § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhöhte Anforderungen an
das bedrohte Rechtsgut und die drohenden Straftaten. Zum anderen begründet
§ 67d Abs. 3 StGB ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, indem er regelmäßig Erledigung
anordnet und nur ausnahmsweise für den Fall einer positiven Gefahrenprognose
Fortsetzung der Vollstreckung gestattet.

108

(1) Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gemäß § 66
Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Hang des Straftäters "zu erheblichen Straftaten, namentlich zu
solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden
oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird". Demgegenüber hängt
nach § 67d Abs. 3 StGB die Fortdauer der Unterbringung nach zehn Jahren davon
ab, ob eine hangbedingte Gefahr künftiger Straftaten festgestellt wird, "durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden". Im Ergebnis bleibt die
Regelung so auf Sexual- und Gewalttäter beschränkt, die durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 2 Satz 1, 2 GG geschützte Rechtsgüter Dritter zu verletzen drohen. Bei gewaltfreien Vermögens- und Eigentumsdelikten ist die Sicherungsverwahrung dagegen
auf zehn Jahre begrenzt. Damit steht die Möglichkeit über zehnjähriger Sicherungsverwahrung schon von Gesetzes wegen nur in Fällen zur Verfügung, in denen elementare Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit sie zwingend rechtfertigen. Um diesem Ausnahmecharakter Rechnung zu tragen, müssen die Gerichte die
Tatbestandsmerkmale des § 67d Abs. 3 StGB mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht
des Untergebrachten zudem restriktiv handhaben.

109

(2) Darüber hinaus berücksichtigt das Gesetz die mit der Verwahrdauer wachsende
Bedeutung des Freiheitsrechts, indem § 67d Abs. 3 StGB die Fortsetzung der Unterbringung als Ausnahme vom Regelfall der Erledigung normiert. Während eine Maßregelaussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB bei positiver Erwartung künftiger Ungefährlichkeit zulässig ist, setzt die Fortdauerentscheidung gemäß § 67d Abs. 3 StGB die
Überzeugung des Gerichts voraus, dass der Verurteilte weiterhin gefährlich ist. Damit
kehrt die Neuregelung das Regel-Ausnahmeverhältnis aus § 67d Abs. 2 StGB um.
Die Erledigung der Maßregel wird nicht von einer positiven, sondern ihr Fortbestand
von einer negativen Prognose abhängig gemacht.

110

Das Gesetz geht davon aus, dass sich die Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig erledigt hat (vgl. Streng, in: Festschrift für Lampe, S. 611 <633>
m.w.N.). Damit verbietet sich die schlichte Fortschreibung unwiderlegter Gefährlichkeitshypothesen. Vielmehr müssen konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte dafür
festgestellt werden, dass die Gefährlichkeit entgegen der gesetzlichen Vermutung
fortbesteht. Zweifelt das Gericht an der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten, so ist
zugunsten des Untergebrachten die Sicherungsverwahrung für erledigt zu erklären.
Eine Fortsetzung der Maßregel jenseits der Zehnjahresgrenze kommt nur bei demjenigen in Betracht, dessen nunmehr vermutete Ungefährlichkeit widerlegt ist.

111

23/45

Es würde dem Gesetzeswortlaut und dem hohen Wert des Freiheitsgrundrechts widersprechen, eine Erledigung nur bei festgestellter Ungefährlichkeit auszusprechen.
Die Erledigung steht nach zehn Jahren stets an erster Stelle. Dahinter rangiert die
Aussetzung, die gegenüber der weiteren Vollstreckung das mildere Mittel darstellt.
Erst an letzter Stelle ist als ultima ratio die weitere Vollstreckung zulässig. Dies gilt
nicht nur für die erstmals angeordnete, sondern auch für die wiederholte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Insofern mildert die Reform das frühere Recht
sogar ab (vgl. § 67d Abs. 1 StGB a.F.).

112

(3) Hat das Vollstreckungsgericht unter den erläuterten strengen Voraussetzungen
entschieden, dass die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender qualifizierter
Gefährlichkeit des Betroffenen über zehn Jahre hinaus anzudauern hat, so verstößt
die weitere Freiheitsentziehung grundsätzlich auch dann nicht gegen das Übermaßverbot, wenn diese Entscheidung mangels Besserung des Betroffenen mehrfach wiederholt wird. Die Regelung des § 67d Abs. 3 StGB erfasst auch den chronisch unverbesserlichen Hangtäter, der sich dauerhaft jeder Behandlung verweigert und
ungeachtet fortschreitenden Alters bis an sein Lebensende gefährlich bleibt. Im Interesse der Allgemeinheit gestattet § 67d Abs. 3 StGB ohne Verfassungsverstoß seine
möglicherweise über mehrere Jahrzehnte andauernde Verwahrung. Dass in diesem
Fall das Resozialisierungsziel des Strafvollzugs nicht mehr zum Tragen kommt, beruht nicht auf der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auf dem Verhalten
des Betroffenen, das eine erfolgreiche Resozialisierung auf Dauer ausschließt (vgl.
für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 <258>).

113

bb) Verfahrensrechtlich muss zunächst gewährleistet sein, dass der Strafvollstreckungsrichter die Notwendigkeit weiterer Maßregelvollstreckung regelmäßig überprüft. Hinzu treten Anforderungen an die Wahrheitserforschung, insbesondere an die
der Unterbringung zugrunde liegenden Prognosegutachten. Es ist unverzichtbare
Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug
der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung
beruhen. Dabei steigen die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung mit der
Dauer des Maßregelvollzugs. Insbesondere bei länger dauernder Unterbringung besteht regelmäßig die Pflicht, bei richterlichen Entscheidungen über die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung einen besonders erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu
ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). Überdies ist dem Untergebrachten von Verfassungs wegen jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung als evident erscheint, dass er sich
angesichts seiner Erkrankung nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297
<323>).

114

Diesen hohen verfahrensrechtlichen Anforderungen genügt die gegenwärtige Regelung der Sicherungsverwahrung in §§ 66 ff. StGB. Der Gesetzgeber hat ein System regelmäßiger Überprüfung von Aussetzungs- oder Erledigungsreife sowie die
Voraussetzungen für eine sorgfältige Aufklärung der Prognosegrundlage geschaffen

115

24/45

<(1) bis (3)>. Bei Anwendung dieser Vorschriften muss der Richter jedoch bestimmten Sorgfaltsanforderungen genügen, um dem Übermaßverbot zu entsprechen
<(4)>.
(1) Als "letztes Mittel" wird die Sicherungsverwahrung nach der Freiheitsstrafe vollzogen. Gemäß § 67c Abs. 1 StGB prüft das Gericht bereits vor dem Ende des Strafvollzugs, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert oder ob die
Maßregel ausgesetzt werden kann. Insoweit steht die dem Strafurteil zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose unter der "auflösenden Bedingung" einer abweichenden Beurteilung durch das Vollstreckungsgericht, dem die Möglichkeit eingeräumt ist,
die bei Urteilsfällung gestellte Prognose auf Grund der zwischenzeitlichen Entwicklung nachträglich zu revidieren (vgl. BVerfGE 42, 1 <8>). In diesem Verfahren ist der
Untergebrachte regelmäßig mündlich zu hören (§ 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454
Abs. 1 StPO). Erwägt das Gericht die Aussetzung der Maßregel, so holt es ein Gutachten über das Fortbestehen der Gefährlichkeit ein (§ 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m.
§ 454 Abs. 2 StPO) und hört den Sachverständigen ebenfalls mündlich an. Hierbei
haben der Untergebrachte und sein Verteidiger Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und Erklärungen abzugeben (§ 463 Abs. 3 Satz 3 i.V.m.
§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO).

116

(2) Nach Beginn der Unterbringung wird im Abstand von höchstens zwei Jahren von
Amts wegen untersucht, ob der Maßregelvollzug gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67e StGB). Das Gericht kann die Frist kürzen
(§ 67e Abs. 3 Satz 1 StGB); der Untergebrachte kann jederzeit Aussetzung beantragen, falls das Gericht keine Sperrfrist für die Überprüfung festgesetzt hat (§ 67e
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB). Für die Überprüfung gelten gemäß § 463 Abs. 3
Satz 1 und 3 StPO die gleichen Verfahrensgarantien wie bei der Erstüberprüfung
nach § 67c Abs. 1 StGB.

117

(3) An die Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB über Erledigung
oder Fortdauer des Maßregelvollzugs nach Ablauf von zehn Jahren stellt das Gesetz
erhöhte verfahrensrechtliche Anforderungen: Das Gericht hat in jedem Fall ein Prognosegutachten einzuholen und dem nicht verteidigten Untergebrachten einen
Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 463 Abs. 3 Satz 4 und 5 StPO). Bei der obligatorischen mündlichen Anhörung des Sachverständigen stehen dem Untergebrachten
sowie seinem Verteidiger ein Frage- und Erklärungsrecht zu (§ 463 Abs. 3 Satz 3
i.V.m. § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO). Hat das Gericht die Fortdauer des Maßregelvollzugs über zehn Jahre hinaus beschlossen, so muss es weiterhin vor Ablauf von zwei
Jahren über die Notwendigkeit weiterer Vollstreckung entscheiden (§ 67e StGB).
Hierbei gelten jeweils die erhöhten Verfahrensgarantien des § 463 Abs. 3 Satz 4 und
5 StPO.

118

(4) Die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d
Abs. 3 StGB hat sich auf ein Sachverständigengutachten zu stützen, das der besonderen Tragweite und dem Ausnahmecharakter dieser Entscheidung gerecht wird.

119

25/45

Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und anerkannten wissenschaftlichen Standards genügt. Der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen muss der Richter durch eine sorgfältige Auswahl des
Gutachters entgegenwirken. So wird es - wenngleich dies § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO
nicht ausdrücklich vorsieht - regelmäßig geraten sein, einen externen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das
Gutachten beeinflussen (vgl. Horstkotte, in: LK, StGB, 10. Aufl., § 67c Rn. 64, § 67d
Rn. 93). Des Weiteren kann es angezeigt sein, den Untergebrachten von einem
Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Lauf des Vollstreckungsverfahrens
noch nicht mit ihm befasst war. Schließlich gilt es sicherzustellen, dass der Sachverständige ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, den Untergebrachten zu untersuchen (vgl. BGH, NStZ 1994, S. 95 <96>) und das Tatsachenmaterial aufzubereiten,
auf dessen Grundlage die Prognose erstellt wird.
Nach sachverständiger Beratung hat der Richter eine eigenständige Prognoseentscheidung zu treffen, bei der er dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen hat (vgl. BVerfGE 58, 208 <223>; 70, 297 <310>; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September
1991 - 2 BvR 1327/89 -, StV 1992, S. 25 <26>). Diese Kontrolle hat sich nicht nur auf
das Prognoseergebnis, sondern auch auf die Qualität der gesamten Prognosestellung zu beziehen. Dabei müssen die Gutachter die für die Begutachtung maßgeblichen Einzelkriterien regelmäßig in einem sorgfältigen Verfahren erheben, das die
Auswertung des Aktenmaterials, die eingehende Untersuchung des Probanden und
die schriftliche Aufzeichnung des Gesprächsinhalts und des psychischen Befundes
umfasst und dessen Ergebnisse von einem Facharzt mit psychiatrischer Ausbildung
und Erfahrung gewichtet und in einen Gesamtzusammenhang eingestellt werden
(vgl. Kröber, NStZ 1999, S. 593 <594 ff.>; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl.,
S. 247).

120

Bevor der Richter das Prognoseergebnis auf Grund eigener Wertung kritisch hinterfragen kann, hat er zu überprüfen, ob das Gutachten bestimmten Mindeststandards
genügt. So muss die Begutachtung insbesondere nachvollziehbar und transparent
sein (vgl. zum Aufbau des Prognosegutachtens aus der kriminologischen Literatur
Kaiser, Kriminologie: ein Lehrbuch, 3. Aufl., Rn. 1802 ff.). Der Gutachter muss Anknüpfungs- und Befundtatsachen klar und vollständig darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen offen legen (vgl. im Einzelnen
BGHSt 45, 164 <178 f.>). Auf dieser Grundlage hat er eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten zu treffen, die das Gericht in
die Lage versetzt, die Rechtsfrage des § 67d Abs. 3 StGB eigenverantwortlich zu beantworten.

121

Neben dem Gebot der Transparenz gilt für das psychiatrische Prognosegutachten
das Gebot hinreichend breiter Prognosebasis. Um dem Gericht eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu ermöglichen, muss das Gut-

122

26/45

achten verschiedene Hauptbereiche aus dem Lebenslängs- und -querschnitt des
Verurteilten betrachten. Zu fordern ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit
dem Anlassdelikt, der prädeliktischen Persönlichkeit, der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung sowie dem sozialen Empfangsraum des Täters (vgl. MüllerMetz, StV 2003, S. 42 <45>; Nedopil, in: Dölling <Hrsg.>, Die Täterindividualprognose, 1995, S. 89). Darüber hinaus hat der Gutachter bei Vorbereitung der - nach langjährigem Freiheitsentzug zu treffenden - Entscheidung gemäß § 67d Abs. 3 StGB
besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, wie sich der Verurteilte bei etwaigen Vollzugslockerungen verhält. Denn gerade das Verhalten anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung des Verurteilten dar (vgl. Nedopil, NStZ 2002, S. 344 <348 f.>; Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember
1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1134>; Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -,
NStZ 1998, S. 373 <374 f.>).
Wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis
darf sich das Vollstreckungsgericht nicht damit abfinden, dass sich die Vollzugsbehörde ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - der
Gewährung von Vollzugslockerungen versagt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -,
NStZ 1998, S. 373 <374>), welche die Erledigung der Maßregel vorbereiten können.
Bereits bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen hat das Vollstreckungsgericht insbesondere die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der nur unter
den engen Voraussetzungen des § 67d Abs. 3 StGB die Fortsetzung der Vollstreckung erlaubt.

123

c) Nach der Konzeption, die dem zweispurigen Sanktionensystem des Strafgesetzbuchs zugrunde liegt, dient der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten nicht der
Vergeltung zurückliegender Rechtsgutverletzungen, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten, deren Eintritt sich zwar sorgfältig, aber regelmäßig nicht sicher
prognostizieren lässt. Dieser besondere Charakter der Sicherungsverwahrung tritt
bei dauerhafter Unterbringung besonders augenfällig zutage, weil hier der Besserungszweck der Maßregel hinter ihren Sicherungszweck zurücktritt.

124

Dem muss durch einen privilegierten Vollzug Rechnung getragen werden, wie ihn
die §§ 131 bis 134 StVollzG vorzeichnen. Dabei ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Sicherungsverwahrung gemäß § 130 StVollzG nach den Vorschriften für den allgemeinen Strafvollzug durchgeführt wird. Da Strafe wie Sicherung
nur mit dem Mittel der Freiheitsentziehung durchgeführt werden können, sind stichhaltige Gründe vorhanden, die eine partielle Übereinstimmung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung mit dem der Strafe rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 118 <119 f.>).
Jedoch haben die Landesjustizverwaltungen dafür Sorge zu tragen, dass Möglichkeiten der Besserstellung im Vollzug soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den

125

27/45

Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt.
Es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, insoweit konkrete Richtlinien
vorzugeben. Im Ergebnis muss jedoch sichergestellt sein, dass ein Abstand zwischen dem allgemeinen Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gewahrt bleibt, der den allein spezialpräventiven Charakter der Maßregel sowohl dem
Verwahrten als auch für die Allgemeinheit deutlich macht. Das Ausmaß der Besserstellung hat sich am Gebot der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Bei besonders langer Unterbringung sind daher gegebenenfalls zusätzliche Vergünstigungen zu erwägen, um dem hoffnungslos Verwahrten einen Rest an Lebensqualität zu
gewährleisten.

126

III.
Die Neuregelung des § 67d Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 1a Abs. 3 EGStGB
verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Das absolute Rückwirkungsverbot des
Art. 103 Abs. 2 GG umfasst die Maßregeln der Besserung und Sicherung des Strafgesetzbuchs nicht.

127

1. Nach Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

128

Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das
dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen werden von
Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst. Es genügt nicht, dass eine Maßnahme an ein
rechtswidriges Verhalten anknüpft. Daher fällt die rein präventive Maßnahme der Sicherungsverwahrung nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG, obwohl sie unmittelbar an eine
Anlasstat anknüpft.

129

a) Die Begriffe "Strafbarkeit" und "Bestrafen einer Tat" lassen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu. Die strafrechtliche Rechtslage, die das Grundgesetz vorgefunden hat und in dem hier interessierenden Punkt auch nicht ändern wollte, spricht
jedoch dafür, dass sich die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG nur auf vergeltende Sanktionen bezieht, bei denen die Übelszufügung mit einer öffentlichen Missbilligung im Sinne einer Feststellung der defizitären Einstellung zur Norm im Rahmen eines Unwerturteils verbunden ist.

130

Staatliches Strafen wird herkömmlich als ein Übel verstanden, das als gerechter
Ausgleich für eine rechtswidrige, schuldhafte und vom Gesetz mit Strafe bedrohte
Handlung auferlegt wird und die öffentliche Missbilligung der Tat zum Ausdruck bringt
(vgl. BVerfGE 105, 135 <153>; Jescheck, in: LK, StGB, 11. Aufl., Einl. Rn. 23
m.w.N.). Strafe gilt als Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit und ist damit Reaktion
auf ein normwidriges Verhalten.

131

Die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten des Begriffs der Strafbarkeit weisen dar-

132

28/45

auf hin, dass aus dem bloßen Wortlaut des Art. 103 Abs. 2 GG sein sachlicher Anwendungsbereich nicht eindeutig festgelegt werden kann.
b) Die Entstehungsgeschichte belegt, dass die Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG umfasst sind. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG sollte nach dem Willen des Grundgesetzgebers
denselben Bedeutungsinhalt haben wie die fast wortgleiche Vorgängervorschrift in
Art. 116 der Weimarer Reichsverfassung – WRV -. Zur Weimarer Zeit unterfielen die
Maßregeln der Besserung und Sicherung jedoch anerkanntermaßen nicht dem absoluten Rückwirkungsverbot. Es gibt keinen Beleg dafür, dass der herkömmliche Gewährleistungsumfang des Art. 116 WRV durch Einführung des Art. 103 Abs. 2 GG erweitert werden sollte.

133

aa) Schon vor Einführung der Maßregeln der Besserung und Sicherung durch das
Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl I S. 995) normierte das Reichsstrafgesetzbuch vereinzelt Rechtsfolgen einer Straftat, die nicht als schuldvergeltende Strafen, sondern als vorbeugende und sichernde Maßnahmen angesehen wurden
(so die Polizeiaufsicht gemäß § 38 RStGB, die Aberkennung der Eidesfähigkeit gemäß § 161 RStGB, die Einziehung von Sachen, die weder dem Täter noch dem Teilnehmer gehörten, gemäß § 295 RStGB oder die Überweisung gemeinlästiger Täter
an die Landespolizeibehörde gemäß § 362 RStGB). Diesen "sicherungspolizeilichen"
Eingriffen durfte der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts rückwirkende Kraft beilegen (vgl. RGSt 52, 225 <226 f.>; 53, 117 <118>; 67, 215 <216>;
RGZ 107, 118 <119 f.>). Es gehöre zum Wesen solcher Maßnahmen, dass sie sich
auf alle Fälle polizeiwidriger Zustände erstreckten, die zur Zeit ihrer Geltung vorhanden seien (vgl. RGSt 67, 215 <216>).

134

Auch die Zulässigkeit rückwirkender gesetzlicher Regelungen in Bezug auf Maßregeln der Besserung und Sicherung stand unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung im Wesentlichen außer Streit (vgl. Diefenbach, Die verfassungsrechtliche Problematik des § 2 Abs. 4 StGB, S. 31 f.). Schon die Reformentwürfe zum
Strafgesetzbuch aus der Weimarer Zeit sahen Normen vor, wonach über Maßregeln
nicht nach dem zur Tatzeit gültigen Gesetz, sondern nach aktuell geltendem Recht
zu entscheiden war. Bei den Maßregeln sollten die besseren Erkenntnisse, die in einem neuen Gesetz zum Ausdruck kämen, sofort Anwendung finden. Unter Rückgriff
auf diese Entwürfe bestimmte der durch Art. 3 des Gewohnheitsverbrechergesetzes
geschaffene § 2a StGB a.F., dass über Maßregeln ausnahmslos nicht nach dem
Recht der Tatzeit, sondern nach dem Recht des Entscheidungszeitpunkts zu urteilen
sei. Die Kommentarliteratur zu § 2a StGB a.F. sah hierin keinen Verstoß gegen das
Rückwirkungsverbot (vgl. Lobe, Leipziger Kommentar zum Reichs-Strafgesetzbuch,
Nachtrag zu Band I, 1934, Art. 3 des Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung, Anm. 3).

135

bb) Bei den Beratungen über das Grundgesetz fand der Verfassungsgeber das dua-

136

29/45

listische Sanktionensystem des Strafrechts einschließlich der Vorschrift des § 2a
StGB a.F. als Teil der Rechtsordnung vor. Hinweise darauf, dass die Zweispurigkeit
von Strafe und Maßregel eingeschränkt oder das Rückwirkungsverbot abweichend
von der damaligen Rechtsauffassung auf Maßregeln ausgedehnt werden sollte, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. Pieroth, JZ 2002, S. 922
<923>; Diefenbach, Die verfassungsrechtliche Problematik des § 2 Abs. 4 StGB,
S. 83 f.; Peglau, NJW 2000, S. 179 <180>; vgl. auch BVerfGE 25, 269 <287 ff.>).
Obwohl mehrfach über den Begriff der Strafbarkeit diskutiert und wiederholt eine Abweichung vom Wortlaut des Art. 116 WRV erwogen wurde (vgl. Parlamentarischer
Rat, Ausschuss für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege, Steno-Prot. der 7. Sitzung vom 6. Dezember 1948, S. 150 ff.; Parlamentarischer Rat, Ausschuss für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege, Steno-Prot. der 8. Sitzung vom 7. Dezember
1948, S. 32), knüpfte der Verfassungsgeber an die sprachliche Fassung des Art. 116
WRV an und nahm damit den Bedeutungsgehalt dieser Vorschrift in seinen Willen
auf (vgl. Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis zum
23. August 1948, o. J., S. 83).
c) Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zur kompetenzrechtlichen Bedeutung des Begriffs "Strafrecht" in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Im Gegensatz zu Art. 103
Abs. 2 GG umfasst der Kompetenztitel des "Strafrechts" aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
die Maßregeln der Besserung und Sicherung als "zweite Spur" des Sanktionensystems. Dieser Bedeutungsunterschied beruht auf den verschiedenen Zwecken beider
Grundgesetzbestimmungen. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet die rückwirkende Begründung und Verschärfung vergeltender strafrechtlicher Sanktionen und hat damit freiheitsgewährleistende Funktion. Demgegenüber regelt die Kompetenzvorschrift des
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG kein subjektives Recht des Einzelnen, sondern die Aufteilung
der Gesetzgebungsbefugnisse zwischen Bund und Ländern (vgl. Urteil in den Verfahren 2 BvR 834/02 u.a.).

137

d) Weitere Überlegungen bestätigen, dass das absolute Rückwirkungsverbot als
Spezifikum unter den Garantien der Rechtsstaatlichkeit auf staatliche Maßnahmen
beschränkt ist, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges,
schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen,
das dem Schuldausgleich dient.

138

aa) Das absolute Rückwirkungsverbot ist in der Menschenwürdegarantie und im
Schuldprinzip verankert. Art. 103 Abs. 2 GG geht von dem rechtsstaatlichen Grundsatz aus, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 <285>; 105, 135
<154>). Dieser Grundsatz wurzelt in der vom Grundgesetz vorausgesetzten und in
Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verfassungskräftig geschützten Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen, die vom Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Strafrechts zu achten sind (vgl. BVerfGE 25, 269 <285>). Die unverlierbare
Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, dass er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt. Jede Strafe muss in einem gerechten Verhältnis
zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen; der Grundsatz

139

30/45

"nulla poena sine culpa" hat insoweit den Rang eines Verfassungssatzes (vgl.
BVerfGE 45, 187 <228>). Auch die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion
auf schuldhaftes Unrecht muss in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem
durch eine hinreichend gesetzlich bestimmte Strafandrohung für den Normadressaten vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 105, 135 <153 f.>).
Der strafrechtliche Schuldvorwurf setzt voraus, dass der Maßstab der Entscheidung
von vorneherein eindeutig gesetzlich festgelegt ist. Nur wer diesen Maßstab kennen
und sich auf die Rechtsfolgen seines Tuns einstellen kann, ist verantwortliches Subjekt. Gerade im Strafrecht, wo ein Unwerturteil über ein eigenverantwortliches Verhalten eines Menschen gefällt wird, hat der Einzelne einen Anspruch auf Gewissheit
über die Möglichkeit einer Sanktion (vgl. Dannecker, Das intertemporale Strafrecht,
1993, S. 264).

140

bb) Die traditionell aus dem nulla-poena-Prinzip abgeleiteten Gewährleistungen
(Gesetzlichkeitsprinzip, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot und Rückwirkungsverbot) haben eine gemeinsame Grundlage. Sie sollen dem Einzelnen die Möglichkeit
geben, im Bereich des Strafrechts sein Verhalten eigenverantwortlich so einzurichten, dass eine Strafbarkeit vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 95, 96 <131>). Zu
diesem Zweck verstärken sie die strukturähnlichen Garantieelemente des Rechtsstaatsprinzips. Anders als das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
folgende allgemeine Vertrauensschutzgebot ist das Rückwirkungsverbot des Art. 103
Abs. 2 GG der Abwägung nicht zugänglich. Zugleich entlastet das rechtsstaatliche
Vertrauensschutzgebot die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 2 GG davon, den
Schutz auch in Bezug auf Vorgänge zu erstrecken, die nicht unmittelbar Gegenstand
schuldangemessenen Strafens sind. Diese Vorgänge werden hinreichend durch die
allgemeinen rechtsstaatlichen Garantien abgesichert (vgl. Schmidt-Aßmann, in:
Maunz-Dürig, GG, Art. 103 Abs. 2 Rn. 167).

141

cc) Normzweck des Art. 103 Abs. 2 GG ist ein erhöhter rechtsstaatlicher Schutz gegenüber spezifisch strafrechtlichen Maßnahmen, mit denen der Staat auf schuldhaftes Unrecht antwortet.

142

Die Garantie des Art. 103 Abs. 2 GG soll verhindern, dass der Staat nachträglich ein
Verhalten hoheitlich missbilligt, indem er es mit einer Sanktion belegt und dem Betroffenen den Vorwurf rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens macht. Sinn der
Verfassungsnorm ist es, dem Bürger die Grenzen des straffreien Raumes klar vor
Augen zu stellen, damit er sein Verhalten daran orientieren kann (vgl. BVerfGE 32,
346 <362>). Wer sich gesetzestreu verhalten hat, darf nicht durch eine rückwirkende
Rechtsnorm nachträglich "ins Unrecht gesetzt" werden (vgl. Maurer, in: Isensee/
Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, § 60 Rn. 41). Mithin schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert (vgl.
BVerfGE 46, 188 <193>; 95, 96 <131>), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten
neu mit Strafe bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft (vgl. BVerfGE 25,

143

31/45

269 <286>; 46, 188 <192>; 81, 132 <135>) oder auf sonstige Weise - etwa durch
Streichung eines Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 95, 96 <131 f.>) - den Unrechtsgehalt neu bewertet.
2. Strafbarkeit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG setzt danach voraus, dass das auferlegte materielle Übel mit der Missbilligung vorwerfbaren Verhaltens verknüpft ist
(vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 103 II Rn. 165; Schulze-Fielitz, in:
Dreier, GG, Art. 103 II Rn. 10) und von seiner Zielrichtung her (zumindest auch) dem
Schuldausgleich dient. Dies trifft für die Maßregel der Sicherungsverwahrung nicht
zu.

144

a) Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verfolgen im Wesentlichen unterschiedliche Ziele.

145

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit Sinn und Zweck des
staatlichen Strafens befasst, ohne zu den in der Wissenschaft vertretenen Straftheorien im Einzelnen Stellung zu nehmen. Es kann nicht seine Aufgabe sein, den Theorienstreit in der Strafrechtswissenschaft von Verfassungs wegen zu entscheiden. Der
Gesetzgeber hat zu den Strafzwecken ebenfalls nicht abschließend Stellung genommen und sich mit einer begrenzt offenen Regelung begnügt, die keiner der wissenschaftlich anerkannten Theorien die weitere Entwicklung versperrt (vgl. § 46 StGB).
Das Gesetz ist dabei weitgehend der so genannten Vereinigungstheorie gefolgt, die
sämtliche Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen versucht. Dies hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsfreiheit. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in
seiner Rechtsprechung nicht nur den Strafzweck des Schuldausgleichs betont, sondern auch andere Strafzwecke wie etwa die Prävention oder die Resozialisierung des
Täters anerkannt (vgl. BVerfGE 45, 187 <253 f.> m.w.N.; 91, 1 <31>).

146

Das Schuldprinzip kennzeichnet die Strafe in besonderer Weise. Die Strafe ist eine
repressive Übelzufügung als Reaktion auf schuldhaftes Verhalten, die dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 7, 305 <319>; 9, 167 <169>; 20, 323 <331>; 25, 269
<285 f.>; 54, 100 <108>; 58, 159 <162>; 91, 1 <27>; 105, 135 <153>). An dieser zentralen Funktion der Strafe hat sich nichts dadurch geändert, dass der Gesetzgeber im
Jahre 1970 mit § 46 StGB ausdrücklich spezialpräventive Strafzumessungsgründe in
das Gesetz aufgenommen hat. Grundlage für die Zumessung der Strafe ist nach § 46
Abs. 1 Satz 1 StGB unverändert die Schuld des Täters. Das Maß der individuellen
Schuld bildet den Rahmen für die Strafzumessung. Innerhalb dieses Rahmens wird
den anerkannten Strafzwecken Raum gegeben, um das Strafmaß im konkreten Fall
zu ermitteln (vgl. BVerfGE 91, 1 <31>).

147

bb) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sollen demgegenüber nach der
Konzeption des Gesetzgebers diejenigen Funktionen übernehmen, welche die Strafe
wegen ihrer Bindung an die Schuld des Täters nicht ausreichend erfüllen kann (vgl.
BVerfGE 91, 1 <31 f.>). Maßregeln dienen insbesondere der Individualprävention, also der Verhinderung zukünftiger Straftaten durch Einwirkung auf den Täter (vgl. Je-

148

32/45

scheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 9 Absatz 1
Nr. 1, S. 83). Diese Einwirkung kann in Form fürsorgender oder heilender Eingriffe
(vgl. §§ 63, 64 StGB) geschehen, aber auch - wie im Fall der Sicherungsverwahrung
(§ 66 StGB) - durch mit Behandlungsangeboten verbundene Verwahrung des Betroffenen, von dem Gefahren ausgehen. Anknüpfend an die Gefährlichkeit des Täters ist
allgemeiner Maßregelzweck die Verhütung künftiger Rechtsbrüche des Täters unabhängig davon, ob seine Schuld für sich genommen einen solchen Eingriff rechtfertigen würde.
Die Sicherungsverwahrung dient im Gegensatz zur Strafe nicht dem Zweck, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern dazu, die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfGE 2, 118 <120>). Nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit ist bestimmend für die Anordnung, Ausgestaltung und zeitliche
Dauer der Maßregel. Die Maßregel ist eine Maßnahme, die Gefahren vorbeugt und in
die Zukunft wirken soll.

149

b) Trotz dieser unterschiedlichen Zielsetzung weist die gesetzliche Ausgestaltung
beider Institute zahlreiche Gemeinsamkeiten auf. Diese Gemeinsamkeiten führen jedoch nicht zu einer Einordnung der Sicherungsverwahrung in den Schutzbereich des
Art. 103 Abs. 2 GG. Die Parallelen zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung beruhen auf der Überschneidung ihrer präventiven Zwecke. Dagegen ergeben sich Unterschiede daraus, dass der Maßregel im Gegensatz zur Strafe eine repressive Funktion nicht zukommt.

150

aa) Die Sicherungsverwahrung wird in einem strafgerichtlichen Urteil zugleich mit
der Strafe wegen der Anlasstat verhängt. Sie knüpft ebenso wie die Freiheitsstrafe an
eine rechtswidrige und schuldhafte Anlasstat an. Diese Verknüpfung verleiht der Sicherungsverwahrung aber keinen Strafcharakter.

151

Strafe setzt - nur - eine rechtswidrige und schuldhafte Straftat voraus. Dagegen ist
die rechtswidrige und schuldhafte Straftat zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Sicherungsverwahrung. Deren Anordnung ist nur dann zulässig, wenn neben vergangenheitsbezogenen Erfordernissen die zukunftsbezogenen Voraussetzungen eines "Hangs zu erheblichen Straftaten" und hangbedingter
"Gefährlichkeit" des Täters für die Allgemeinheit erfüllt sind. Der Bezug zur Tat tritt
zugunsten einer in die Zukunft gerichteten prognostischen Bewertung zukünftiger
Gefährlichkeit in den Hintergrund. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Anordnung und Durchführung der Maßregeln in § 62 StGB ausdrücklich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen und dabei sowohl auf die Anlasstat als auch auf die zu
erwartenden Taten und den Grad der vom Täter ausgehenden Gefahr als Abwägungsfaktoren Bezug genommen. Die Tat liefert zwar den Anlass für die Anordnung
der Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung stellt aber keine Reaktion auf
die in der Anlasstat verwirkte Schuld dar, sondern eine Reaktion auf die sich in der
Anlasstat manifestierende Gefährlichkeit des Täters.

152

bb) Die Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung des Bürgers bildet kein geeigne-

153

33/45

tes Kriterium für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des Art. 103
Abs. 2 GG. Dies ist kein Merkmal, das Strafe oder Bestrafung in spezifischer Weise
kennzeichnet.
Ein Vergleich mit anderen hoheitlichen Maßnahmen zeigt eine Reihe massiver Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, denen sicherlich kein Strafcharakter im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG zukommt.

154

Zu nennen ist hier zunächst die Untersuchungshaft gemäß §§ 112 ff. StPO. Sie ist
keine Strafe (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>), weil bis zur rechtskräftigen Verurteilung
die Unschuldsvermutung gilt. Dennoch ist die Inhaftierung des Verdächtigen zur Sicherung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs - unter den Voraussetzungen
des § 112a StPO darüber hinaus auch zur Sicherung vor bestimmten künftigen Wiederholungsstraftaten - zulässig (vgl. zur möglichen Dauer der Untersuchungshaft
BVerfGE 21, 220 <222>).

155

Auch das sonstige öffentliche Recht kennt schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ohne Strafcharakter. Hauptbeispiel ist die landesrechtliche Unterbringung psychisch Kranker wegen Selbst- oder Fremdgefährdung.
Ebenso wie die Sicherungsverwahrung kann diese Maßnahme bei Fortbestehen der
Gefährlichkeit unbegrenzt verlängert werden (vgl. §§ 70f Abs. 1 Nr. 3, 70i FGG). Darüber hinaus können verwaltungsrechtliche Maßnahmen im Anschluss an eine Bestrafung den Betroffenen im Einzelfall erheblich belasten, ohne dass diese Maßnahmen Art. 103 Abs. 2 GG unterfielen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn einem wegen
Betrugs verurteilten Gewerbetreibenden in der Folge mangels Zuverlässigkeit die
Gewerbeerlaubnis entzogen (§ 35 GewO), oder wenn ein Ausländer nach Verurteilung ausgewiesen wird (§ 47 AuslG).

156

cc) Die Ähnlichkeiten in der Ausgestaltung des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung (§§ 129 ff. StVollzG; vgl. dazu BVerfGE 2, 118 <119 ff.>) rechtfertigen es nicht, die Sicherungsverwahrung in den Schutzbereich des Art. 103
Abs. 2 GG einzubeziehen. Die Vollzugspraxis macht die Sicherungsverwahrung nicht
zu einem Übel, das ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vergelten soll.
Denn schon der Vollzug der Freiheitsstrafe ist nicht nach repressiven, schuldausgleichenden Gesichtspunkten ausgestaltet. Erst recht gilt dies für den teilweise privilegierten (§§ 131 bis 134 StVollzG) Vollzug der Sicherungsverwahrung.

157

Während die Schuld des Täters die Verhängung und Bemessung der Freiheitsstrafe
bestimmt, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Schwere der Tatschuld, den
Schuldausgleich, die Sühne oder die Verteidigung der Rechtsordnung zu gesetzlichen Kriterien für den Vollzug der Freiheitsstrafe zu erheben (vgl. BTDrucks 7/3998,
S. 6). Gemäß § 2 StVollzG dient der Vollzug ausschließlich der Resozialisierung (§ 2
Satz 1 StVollzG) sowie dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2
Satz 2 StVollzG). Mithin besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Kongruenz zwischen materiellem Strafrecht und Strafvollzug: Das materielle Strafrecht
koppelt zwar die Entscheidung über den Status des Strafgefangenen an seine

158

34/45

Schuld, gestaltet den Vollzug der Gefangenschaft aber schuldunabhängig aus.
Gesichtspunkte der Vergeltung und des Schuldausgleichs haben auf die Ausgestaltung des Vollzugs keinen Einfluss. Eine andere Praxis verstieße nicht nur gegen § 2
StVollzG, sondern auch gegen die im Strafgesetzbuch normierte Konzeption der Einheitsstrafe. Der Gesetzgeber hat die nach dem Vergeltungsprinzip abgestuften,
durch unterschiedliche Schwere der Vollzugsbedingungen charakterisierten Haftarten Einschließung, Haft, Gefängnis und Zuchthaus abgeschafft. Demzufolge finden
Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld nur in der Dauer der Freiheitsstrafe
Ausdruck. Nachdem der Richter über diese Dauer entschieden hat, ist es der Vollzugsbehörde verwehrt, bei Ausgestaltung des Vollzugs eine nachträgliche vollzugseigene Strafzumessung zu betreiben.

159

dd) Die Funktionsüberschneidungen der vollzugs- und vollstreckungsrechtlichen
Regelungen für Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung rechtfertigen es nicht, die
Sicherungsverwahrung als Bestrafen einer Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG zu
charakterisieren.

160

(1) Im Rahmen der Strafvollstreckung ergeben sich Parallelen zwischen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung, weil die weitere Vollstreckung zeitiger Freiheitsstrafen nach Verbüßung von zwei Dritteln vor allem zum Schutz der Allgemeinheit zulässig ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Gleiches gilt bei der lebenslangen
Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mindestens 15 Jahren (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
StGB). Insoweit nimmt die Strafe an der ausschließlichen Präventivfunktion der Maßregel teil; die Nähe beider Institute beschränkt sich auf die Ebene der Prävention, ohne die Ebene der Repression zu berühren. Der Umstand, dass ab einem gewissen
Zeitpunkt die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unter präventiven Gesichtspunkten
fortgesetzt wird, wirkt sich nicht auf die Qualität der Sicherungsverwahrung als eines
reinen Sicherungsinstruments aus.

161

(2) Nach § 2 Satz 2 StVollzG dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz
der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Damit spiegelt sich im Vollzug wider, was
als Zweck auf der Anordnungsebene verfolgt werden kann: So wie das Gericht im
Rahmen der schuldangemessenen Strafzumessung den Strafzweck der Sicherung
berücksichtigen darf (vgl. BGHSt 20, 264 <267>), ist diese Sicherung auch Aufgabe
des Vollzugs. Dass andererseits nach §§ 129 Satz 2, 134 StVollzG bei Sicherungsverwahrten Resozialisierungsaspekte zu berücksichtigen sind, stellt angesichts der
Werteordnung des Grundgesetzes und der Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel
zur Bewährung eine Selbstverständlichkeit dar. Auf eine vergeltende oder schuldausgleichende Funktion der Sicherungsverwahrung kann hieraus nicht geschlossen werden.

162

(3) Die Vorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB sieht bei den freiheitsentziehenden
Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB eine - wenn auch beschränkte - Anrechnung der
(grundsätzlich) vorweg zu vollziehenden Unterbringung auf die Freiheitsstrafe vor.
Aus diesem vikariierenden System des § 67 StGB folgt ebenfalls nicht, dass die Maß-

163

35/45

regel der Sicherungsverwahrung als Strafe zu qualifizieren wäre.
Freiheitsstrafe und Maßregel verfolgen verschiedene Zwecke. Sie können deshalb
auch nebeneinander angeordnet werden. Stehen Freiheitsstrafe und Maßregel nach
rechtfertigendem Grund und Zielrichtung nebeneinander, so ist vom Grundrecht des
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG her jedenfalls eine volle zeitliche Anrechnung der Unterbringung auf die Freiheitsstrafe nicht geboten. Der Gesetzgeber hat von Verfassungs
wegen die Möglichkeit, in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit eine nur teilweise Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzugs im Maßregelvollzug auf die Freiheitsstrafe
vorzusehen. Allerdings müssen die Regelungen darauf Bedacht nehmen, dass bei
der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt
nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund
und Ziel der Unterbringungsmaßregel vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 91, 1
<31 f.>).

164

Diese Erwägungen zeigen, dass die in § 67 Abs. 4 StGB vorgesehene Anrechnung
auf allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und nicht auf dem engeren
Gesichtspunkt der Schuldkompensation beruht. Maßgebend ist zum einen die Überlegung, dass der kumulative Vollzug von Freiheitsstrafe und freiheitsentziehender
Maßregel den Täter doppelt belastet, zum anderen der Gedanke, dass der Effekt therapeutischen Maßregelvollzugs nicht durch anschließende langjährige Strafvollstreckung zunichte gemacht werden soll (vgl. Hanack, in: LK, StGB, 11. Aufl., § 67 Rn. 5,
6). Damit trägt die Anrechnungsregel des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB nur den Wirkungen der Freiheitsentziehung Rechnung, ohne den in Bezug genommenen Maßregeln
schuldausgleichende Funktion beizulegen.

165

(4) Nach der Rechtsprechung der Strafgerichte kann sich die Verhängung von Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung mildernd auswirken (vgl. BGH, NStZRR 2002, S. 38 f.; BGH, NJW 1999, S. 3723 <3725>; BGH, NStZ-RR 1998, S. 206
<207>; BGH, NJW 1980, S. 1055 <1056>; BGH, NStE § 66 Nr. 9, Nr. 13; BGHR § 66
Abs. 1 StGB Gefährlichkeit 1; BGHR § 66 Abs. 1 StGB Hang 3 u. 5). Ferner eröffnet
§ 154 StPO die Möglichkeit, ein Strafverfahren im Hinblick auf eine in einem anderen
Verfahren verhängte oder zu erwartende Maßregelanordnung einzustellen.

166

Diese Wechselwirkungen rechtfertigen es jedoch ebenfalls nicht, die Sicherungsverwahrung unter Art. 103 Abs. 2 GG zu subsumieren.

167

(a) Der Einfluss der Maßregelanordnung auf die Strafzumessung stellt das System
der Zweispurigkeit nicht in Frage. Vielmehr folgt aus der Pluralität der Strafzwecke
nach § 46 StGB, dass präventive Gesichtspunkte bei der Festsetzung des Strafmaßes mitberücksichtigt werden können. Die Strafe kann im Einzelfall aus spezialpräventiven Gründen bis an die Grenze des noch Schuldangemessenen ausgeschöpft
werden. Wird nunmehr zugleich mit der Strafe eine präventive Maßregel angeordnet,
dann entlastet dies die tatbezogene Strafe von ihrer spezialpräventiven Funktion und
reduziert ihren Zweck weitgehend auf den Schuldausgleich. Zu einer Funktionsüberschneidung zwischen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung kommt es mithin er-

168

36/45

neut nur auf der Präventionsebene.
(b) Nach § 154 StPO ist es möglich, ein Strafverfahren im Hinblick auf eine Maßregelanordnung in einem anderen Verfahren einzustellen. Die Vorschrift bezweckt eine
Konzentration des Verfahrensstoffs und eine Beschleunigung des Verfahrens durch
Teilverzicht auf Strafverfolgung (vgl. Plöd, in: KMR, StPO, § 154 Rn. 1). Sie begründet keinen Strafcharakter der in Bezug genommenen Maßregel. Überdies setzt § 154
StPO nicht voraus, dass im einzustellenden Verfahren Täterschaft und Schuld des
Beschuldigten festgestellt worden sind (vgl. Beulke, in: Löwe/Rosenberg, StPO,
25. Aufl., § 154 Rn. 29). Der Verzicht auf Strafverfolgung nach § 154 StPO beruht
demnach nicht auf dem Gedanken des Schuldausgleichs.

169

IV.
Die Neuregelung steht auch im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

170

1. Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Aus dem Umstand, dass Art. 103 Abs. 2 GG nur für die Strafbarkeit
ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot aufstellt, kann nicht gefolgert werden, Rückwirkungen seien im Übrigen unbedenklich (vgl. BVerfGE 72, 200 <257>). Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen.
Der Staatsbürger muss die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Es bedarf deshalb
einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der
Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Der Bürger
wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn
der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE
105, 17 <36 f.>). Das Vertrauensschutzgebot bewahrt den Bürger vor der Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens durch eine belastende Neuregelung (vgl.
BVerfGE 72, 200 <254>).

171

Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der
Rechtslage zu sichern (vgl. BVerfGE 68, 287 <307>). Die schlichte Erwartung, das
geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 38, 61 <83>; 68, 193 <222>; 105, 17 <40>).

172

a) Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen
Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die
Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 <353>;
72, 200 <241>; 97, 67 <78>). Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm bestimmt, in welchem Zeitpunkt die Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung eintreten
sollen. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen

173

37/45

Rechtsfolgen frühestens mit Verkündung der Norm eintreten. Die Anordnung, eine
Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, "echte" Rückwirkung),
ist grundsätzlich unzulässig. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund
vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 72, 200 <242>; 97, 67
<78 f.>).
Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm.
Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt"
worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 <242>; 105, 17 <37 f.>). Tatbestände, die den
Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72, 200
<242>; 92, 277 <344>; 97, 67 <79>).

174

b) Bei Gesetzen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor
dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der
Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 105,
17 <40>). Es muss dem Gesetzgeber daher möglich sein, Normen, die auch in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und durch Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfGE 76, 256 <348>).

175

Die tatbestandliche Rückanknüpfung kann Grundrechte zum Schutz solcher Sachverhalte berühren, die mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals
vor Verkündung der Norm "ins Werk gesetzt" worden sind. An diesen Grundrechten
sind die betreffenden Gesetze zu messen. Die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit wirken - beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung - auf die grundrechtliche Bewertung in der Weise ein, wie dies allgemein bei der Auslegung und
Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die Fragen des materiellen Rechts geschieht (vgl. BVerfGE 72, 200 <242 f.>). Die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich dabei aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens
für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 <300>; 25, 142 <154>; 43, 242 <286>;
43, 291 <391>; 75, 246 <280>).

176

38/45

2. Nach diesem Maßstab enthält die Vorschrift des Art. 1a Abs. 3 EGStGB in Verbindung mit § 67d Abs. 3 StGB keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung.

177

a) Der Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung vor
Verkündung und Inkrafttreten der Novelle angeordnet und noch nicht erledigt war,
stellt eine Rechtsfolge für Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung des Gesetzes dar. Die Entscheidung über die Erledigung der Maßregel der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 1a Abs. 3 EGStGB betrifft einen Sachverhalt, in dem die Sicherungsverwahrung auf eine Entscheidung vor der
Verkündung der Novelle gestützt wird. Der Vergangenheitsbezug ergibt sich aus dieser Anknüpfung an die frühere Anordnung der Sicherungsverwahrung.

178

b) Der Wegfall der Zehnjahreshöchstfrist wirkt jedoch nicht auf einen Zeitpunkt vor
dem Inkrafttreten der Reform zurück.

179

Die Neuregelung ändert nicht nachträglich eine an die Anlasstat anknüpfende
Rechtsfolge. Die Dauer der Sicherungsverwahrung hing auch in der früheren Fassung des § 67 Abs. 1 StGB nicht von den Umständen zum Zeitpunkt der Anlasstat
ab. Ob neben den Voraussetzungen des § 66 StGB auch die materielle Voraussetzung hangbedingter Gefährlichkeit vorliegt, hat das erkennende Gericht nach den
Umständen im Urteilszeitpunkt zu beurteilen (vgl. BVerfGE 42, 1 <7>); zwischenzeitliche Entwicklungen des Täters muss es dabei ebenso berücksichtigen wie alle Gesetzesänderungen zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. § 2 Abs. 6 StGB). Die Sicherungsverwahrung darf nicht angeordnet werden, wenn ihre materiellen
Voraussetzungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegen.

180

Ebenso wenig revidiert die Gesetzesänderung die im Straferkenntnis rechtskräftig
festgesetzten Rechtsfolgen zum Nachteil des Betroffenen. Denn die gesetzliche
Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB a.F. war nicht Bestandteil des unter alter Rechtslage ergangenen Strafurteils, erwuchs also nicht in Rechtskraft. Der Urteilstenor lautete
früher wie heute lediglich auf "Unterbringung in der Sicherungsverwahrung". Die Unterbringung wurde auch nach früherer Rechtslage nicht befristet angeordnet (vgl.
Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 66 Rn. 67; Tröndle, StGB, 48. Aufl.,
§ 66 Rn. 22; Hanack, in: LK, StGB, 11. Aufl., § 66 Rn. 183). Darauf, ob und wie lange
(vgl. §§ 67c, 67d Abs. 2 StGB) die angeordnete Sicherungsverwahrung nach Strafende tatsächlich vollzogen wird, hatte und hat das Tatgericht keinen Einfluss. Insbesondere steht die Beantwortung der Frage, wie lange ihr Vollzug angesichts der prognostizierten Gefährlichkeit als verhältnismäßig anzusehen ist, nicht in seiner
Entscheidungskompetenz. Hierüber befindet vielmehr allein die Strafvollstreckungskammer (§§ 67c, 67d StGB, § 463 Abs. 3, §§ 454, 462a Abs. 1 StPO). Dem Tatgericht war und ist es selbst dann verwehrt, eine Sicherungsverwahrung mit einer bestimmten Höchstfrist anzuordnen, wenn es einen länger dauernden Vollzug

181

39/45

angesichts der Anlasstat oder sonstiger Umstände für unverhältnismäßig hält.
Auch im Übrigen wirkt die Neuregelung nicht ex tunc auf einen vergangenen Zeitpunkt zurück. Für Untergebrachte, bei denen sich die Maßregel wegen Fristablaufs
oder erfolgreicher Bewährung (§ 67g Abs. 5 StGB) vor dem In-Kraft-Treten der Reform erledigt hatte, zeitigt die Neuregelung keine Auswirkungen. Vielmehr betrifft sie
ausschließlich Personen, gegen welche die Maßregel zu diesem Zeitpunkt noch vollstreckt wurde. Bei diesen Personen bildet die in der Vergangenheit angeordnete Sicherungsverwahrung nur eine von mehreren Tatbestandsvoraussetzungen. Darüber
hinaus hängt die neue Rechtsfolge - Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die
Zehnjahresgrenze des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. hinaus - insbesondere von einer Prognoseentscheidung ab. Bei dem Untergebrachten muss zum Zeitpunkt der
Erledigungsentscheidung gemäß § 67d Abs. 3 StGB n.F. - also nach In-Kraft-Treten
der Gesetzesänderung - die hangbedingte Gefahr erheblicher Rückfalltaten bestehen. In diesem Zusammenhang hat der Vollstreckungsrichter neue Tatsachen in
Rechnung zu stellen, die das Erkenntnisgericht seinerzeit noch nicht berücksichtigen
konnte: So spielt bei der Erledigungsprognose des § 67d Abs. 3 StGB vor allem die
Entwicklung des Verurteilten im Laufe des Strafvollzugs eine wesentliche Rolle. Die
Entscheidung über die Erledigung der Sicherungsverwahrung basiert auf einem
Sachverhalt, der weder zum Zeitpunkt der Tat noch zu dem des Urteils oder des InKraft-Tretens der Neuregelung abgeschlossen war.

182

3. Auch wenn die Entscheidung darüber, ob die Maßregel der Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt wird, auf einer Prognose beruht, ist der Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes hier zu berücksichtigen, weil die in § 67d Abs. 1 und Abs. 3
StGB a.F. geregelte Höchstfrist bei Sicherungsverwahrten die Erwartung begründete, nach Ablauf von zehn Jahren entlassen zu werden.

183

Die Regelung des § 67d Abs. 1 und 3 StGB a.F. bildete in den Fällen, in denen die
Sicherungsverwahrung vor Verkündung der Neuregelung des § 67d Abs. 3 StGB
i.V.m. Art. 1a Abs. 3 EGStGB angeordnet worden war, eine Erwartungsgrundlage.
Die zeitliche Begrenzung der Maßregel diente insbesondere auch dem Individualinteresse des Untergebrachten. Die Einführung der Höchstfrist hatte nach den gesetzgeberischen Motiven den Zweck, die "Sanktion so bestimmt wie möglich zu gestalten
und für den Verurteilten das Ende erkennbar zu machen" (BTDrucks 7/2222, S. 3).
Damit verschaffte die Befristung dem Untergebrachten eine Perspektive, die Freiheit
zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen.

184

Dies gilt umso mehr, als der Untergebrachte die Sicherungsverwahrung subjektiv
vielfach nicht als eine schuldunabhängige Sicherungsmaßnahme, sondern auch im
Hinblick auf ihren tatsächlichen Vollzug als der Strafe vergleichbar empfinden dürfte.
Der aus Anlass der Straftat angeordnete Eingriff in das Freiheitsrecht ist in der Sicht
des Betroffenen bei Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung vergleichbar. Gleiches gilt für das Anordnungsverfahren und den Vollzug. Damit gewinnt die Erwartung
des Untergebrachten, bei dem im Anschluss an die Verbüßung der Strafe die Siche-

185

40/45

rungsverwahrung vollzogen wird, die Freiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder
zu erlangen, besondere Bedeutung.
Allerdings erfährt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Fortbestand der Regelung des § 67d Abs. 1 StGB a.F. durch § 2 Abs. 6 StGB eine Einschränkung. Nach
dieser Vorschrift ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. § 2 Abs. 6 StGB bezieht sich - ebenso wie § 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH,
StV 1987, S. 350; Gribbohm, in: LK, StGB, 11. Aufl., § 2 Rn. 17) - auf die Anordnung
wie auch auf die Vollstreckung der Maßregeln. Mithin stand die Zehnjahreshöchstfrist
ebenso wie alle anderen Regelungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung
von Anfang an unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Änderung.

186

4. Die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit
überwiegt das Vertrauen der betroffenen Gefangenen auf den Fortbestand der alten
Zehnjahresfrist.

187

a) Das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung
ist gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (vgl. BVerfGE 67, 1 <15>; 105, 17 <40>). Gesetze, auf die ein
schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gegründet wird, dürfen nicht ohne besondere und überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend geändert werden; andererseits kann sich der Einzelne nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine
Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (vgl.
BVerfGE 63, 152 <175>; 105, 17 <44>). Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich
möglich sein, auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfungen auf veränderte soziale Gegebenheiten zu reagieren oder soziale Gegebenheiten ändernd zu beeinflussen.

188

b) Der Staat hat die Aufgabe, die Grundrechte potentieller Opfer vor Verletzungen
durch potentielle Straftäter zu schützen. Diese Schutzpflicht des Staates ist umso intensiver, je mehr die Gefährdung sich konkretisiert und individualisiert und je stärker
sie die Gefährdung elementarer Lebensbereiche betrifft. Je existentieller die Grundrechte für den Einzelnen sind, desto intensiver muss der staatliche Schutz vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen sein (vgl. Würtenberger/Sydow, NVwZ 2001,
S. 1201 <1204>). Ob die Aufhebung der Zehnjahreshöchstfrist zum Schutz der
Grundrechte potentieller Opfer von Straftaten geboten war, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls begegnet die der gesetzgeberischen Entscheidung zugrundeliegende Annahme, dass potentielle Opfer auf diese Weise vor drohenden erheblichen Gefahren deutlich besser geschützt werden können, keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken.

189

c) Hinter dieses öffentliche Interesse tritt das Freiheitsgrundrecht der von der tatbestandlichen Rückanknüpfung betroffenen Gefangenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
trotz seines hohen Wertes zurück.

190

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Es wurde bereits festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 67d
Abs. 3 StGB nicht gegen das freiheitsschützende Übermaßverbot verstoßen hat. Die
inhaltliche Konzeption als Regel-Ausnahmevorschrift sowie die flankierenden verfahrensrechtlichen Garantien für die Betroffenen verschaffen deren Anspruch aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG hinreichend Geltung (oben C. II. 2.). Aus ähnlichen Erwägungen
bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, auch diejenigen Untergebrachten in den Anwendungsbereich des § 67d
Abs. 3 StGB einzubeziehen, bei denen die Sicherungsverwahrung vor der Gesetzesänderung angeordnet worden war.

191

Diesseits der Grenze des Übermaßverbots obliegt eine derartige Entscheidung gesetzgeberischem Gestaltungsermessen. In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber politisch über einen gerechten und vertretbaren Ausgleich der kollidierenden Interessen
politisch zu entscheiden (vgl. Würtenberger/Sydow, NVwZ 2001, S. 1201 <1205 f.>).
Der Gesetzgeber hat seinen Gestaltungsspielraum vorliegend nicht überschritten.
Die hohen Anforderungen des § 67d Abs. 3 StGB tragen auch in Verbindung mit
Art. 1a Abs. 3 EGStGB den betroffenen Grundrechten Rechnung. Dass der Gesetzgeber nach seiner demokratisch zu verantwortenden Sicherheitspolitik die Rückanknüpfung für geeignet und erforderlich zum Schutz von Leben, Gesundheit und sexueller Integrität der Bürgerinnen und Bürger erachtet hat, fällt in seinen
Beurteilungsspielraum.

192

d) Schließlich gebieten die Anforderungen der Übergangsgerechtigkeit (vgl.
BVerfGE 31, 275 <284 ff.>; 43, 242 <288 ff.>; 51, 356 <368>; 68, 272 <284 ff.>; 71,
255 <275>) nicht, eine schonende Übergangsregelung für Altfälle zu treffen. Ohne eine Einbeziehung der Altfälle hätte das gesetzgeberische Ziel, einen möglichst umfassenden Schutz vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter
zu gewährleisten, nicht erreicht werden können.

193

V.
Auch die sonstigen Rügen des Beschwerdeführers greifen nicht durch.

194

1. a) Das Fehlen einer gesetzlichen Höchstgrenze für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Art. 103 Abs. 2 GG
greift nicht ein, weil die Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht in den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen (oben C. III.).

195

Maßstab ist vielmehr Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, der den Gesetzgeber verpflichtet,
die Fälle, in denen eine Freiheitsentziehung zulässig sein soll, hinreichend klar zu bestimmen. Nur er soll nach Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 GG darüber entscheiden,
in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen. Freiheitsentziehungen
sind in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln (vgl. BVerfGE
29, 183 <196>). Insoweit konkretisiert Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG für den Bereich der
Freiheitsentziehung die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmt-

196

42/45

heitsanforderungen (vgl. BVerfGE 76, 363 <387>).
Präventive Freiheitsentziehungen greifen ebenso stark in das Grundrecht des Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG ein wie Freiheitsstrafen. Der Gesichtspunkt, dass die Vorgaben
des Gesetzgebers umso genauer sein müssen, je intensiver der Grundrechtseingriff
ist und je schwerwiegender die Auswirkungen der Regelung sind (vgl. BVerfGE 86,
288 <311>; 93, 213 <238> jeweils m.w.N.), erhält daher besonderes Gewicht. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der präventiven Freiheitsentziehung eine Prognose
über die Gefahr, die von der Person ausgeht, zugrunde liegt und die Abwehr dieser
Gefahr Grundlage der Freiheitsentziehung ist. Bei der Sicherungsverwahrung handelt es sich nicht um die Bewertung eines in einer Strafnorm vertypten Unrechts im
Einzelfall, sondern um die Beherrschung einer Gefährdungslage. Im Hinblick auf die
Intensität des Grundrechtseingriffs bei der Freiheitsentziehung muss der Gesetzgeber in diesen Fällen nicht nur bestimmen, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen überhaupt die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, sondern darüber hinaus auch sicherstellen, dass
Entscheidungen über die Freiheitsentziehung auf Grund einer Prognose keine von
vornherein unbegrenzte Wirkung zukommen darf. Die Unsicherheit, die jeder Prognose innewohnt, erfordert bei einer präventiven Freiheitsbeschränkung eine angemessene Entscheidung des Gesetzgebers darüber, welche zeitliche Wirkung der
Prognoseentscheidung zukommt und wann diese zu überprüfen ist.

197

b) Diesen Anforderungen genügen die gegenwärtigen Regelungen der Maßregel
der Sicherungsverwahrung.

198

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine absolute zeitliche
Höchstgrenze für die Sicherungsverwahrung festzulegen. Die Gefahr, die von einem
Sicherungsverwahrten ausgeht, lässt sich nicht abstrakt-generell für die Zukunft bestimmen. Die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit entfällt nicht notwendigerweise nach einer bestimmten Zeit.

199

Für die rechtzeitige Feststellung nachlassender Gefährlichkeit hat der Gesetzgeber
Vorsorge getroffen, indem er eine regelmäßige Überprüfung der Prognoseentscheidung in angemessener Zeit sicherstellt. Gemäß § 67e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2
StGB hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung spätestens
nach zwei Jahren zu überprüfen. Damit ist gewährleistet, dass die einzelne Prognoseentscheidung die Freiheitsentziehung nur für einen bestimmten Zeitraum trägt. Ob
die Voraussetzungen für die Gefährlichkeit im Sinne des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB
weiterhin vorliegen, muss dann erneut und mit der angemessenen Sorgfalt festgestellt werden. Damit hat der Gesetzgeber dem Bestimmtheitsgebot Genüge getan.
Für den Betroffenen ist klar erkennbar, wann er mit einer neuen Überprüfung rechnen
kann, und für das Gericht ergibt sich aus dieser Überprüfungsfrist der begrenzte Horizont der Prognose.

200

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Neuregelung verstoße gegen Art. 101
Abs. 1 GG, weil der Gesetzgeber die ursprünglich angeordnete (befristete) Siche-

201

43/45

rungsverwahrung nachträglich in eine unbefristete abgeändert habe, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) ist hier nicht eröffnet. Die abstrakt-generelle Regelung
des § 67d Abs. 3 StGB ersetzt weder eine gesetzlich vorgesehene richterliche Entscheidung im Einzelfall noch bewirkt sie - was ebenfalls gegen Art. 101 Abs. 1 GG
verstoßen kann (vgl. dazu Degenhart, in: Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 101 Rn. 10) - Unklarheiten in der Ordnung der richterlichen Zuständigkeiten.
D.
Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen, soweit sie auf den Gründen unter
C. IV. (Rückwirkung) beruht.
Hassemer

Jentsch

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

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202

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Februar 2004 2 BvR 2029/01
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/
01 - Rn. (1 - 202), http://www.bverfg.de/e/rs20040205_2bvr202901.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2004:rs20040205.2bvr202901

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