Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003
- 2 BvR 1436/02 1. Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine
hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.
2. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 24.09.2003
Seiffge
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 2 BVR 1436/02 –

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau L ...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hellmut Nonnenmacher und Koll.,
Wendtstraße 17, 76185 Karlsruhe gegena) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C
21.01 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni
2001 - 4 S 1439/00 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K
532/99 -,
d) den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 3. Februar
1999 - 1 P L., F./13 -,
e) den Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 10. Juli 1998
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff

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aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2003 durch
Urteil
für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C
21.01 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 - und der Bescheid des Oberschulamts
Stuttgart vom 10. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
3. Februar 1999 - 1 P L., F./13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren
Rechten aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2
und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben
der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerde-Verfahren je zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Einstellung in den Schuldienst des Landes
Baden-Württemberg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen die
von den Verwaltungsgerichten bestätigte Entscheidung des Oberschulamts Stuttgart,
durch die ihre Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin an Grundund Hauptschulen mit der Begründung abgelehnt worden ist, ihr fehle wegen der erklärten Absicht, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, die für das Amt erforderliche Eignung.

1

I.
1. Die 1972 in Kabul/Afghanistan geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1987 ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland und hat 1995 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie ist muslimischen Glaubens. Nach Ablegung der Ersten
Staatsprüfung und Ableistung des Vorbereitungsdienstes bestand die Beschwerdeführerin 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
mit dem Schwerpunkt Hauptschule und den Ausbildungsfächern Deutsch, Englisch
und Gemeinschaftskunde/Wirtschaftslehre.

2

2. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung in den Schuldienst an Grundund Hauptschulen des Landes Baden-Württemberg lehnte das Oberschulamt Stuttgart wegen mangelnder persönlicher Eignung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, während des Unterrichts auf das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten. Das Kopftuch sei Ausdruck kultureller Abgrenzung und

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damit nicht nur religiöses, sondern auch politisches Symbol. Die mit dem Kopftuch
verbundene objektive Wirkung kultureller Desintegration lasse sich mit dem Gebot
der staatlichen Neutralität nicht vereinbaren.
3. In ihrem Widerspruch machte die Beschwerdeführerin geltend, das Tragen des
Kopftuchs sei nicht nur Merkmal ihrer Persönlichkeit, sondern auch Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung. Nach den Vorschriften des Islam gehöre das Kopftuchtragen
zu ihrer islamischen Identität. Die Ablehnungsentscheidung verletze das Grundrecht
auf Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Trotz der Verpflichtung des Staates, in Glaubensfragen Neutralität zu bewahren, müsse er bei der Erfüllung des Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG nicht völlig auf religiös-weltanschauliche Bezüge verzichten, sondern habe einen schonenden Ausgleich zwischen den
widerstreitenden Interessen zu ermöglichen. Anders als beim Kruzifix handele es
sich beim Kopftuch nicht um ein Glaubenssymbol. Zudem gehe es hier um ihr individuelles und religiös motiviertes Handeln als Grundrechtsträgerin.

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4. Das Oberschulamt Stuttgart wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin zurück. Zwar verbiete Art. 33 Abs. 3 GG die Ablehnung eines Bewerbers allein wegen
seines religiösen Bekenntnisses; er schließe aber nicht aus, an eine mit dem Bekenntnis verbundene mangelnde Eignung für den öffentlichen Dienst anzuknüpfen.
Das Tragen des Kopftuchs aus Glaubensgründen falle zwar in den Schutzbereich
des Art. 4 Abs. 1 GG. Die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin werde durch das
Grundrecht auf negative Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie die Verpflichtung des Staates zu
weltanschaulicher und religiöser Neutralität aber eingeschränkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht für ihre Glaubensüberzeugung missioniere, bringe sie doch
durch das Tragen des Kopftuchs während des Unterrichts jederzeit und ohne dass
sich die Schüler dem entziehen könnten, ihre Zugehörigkeit zum Islam zum Ausdruck; damit zwinge sie die Schüler, sich mit dieser Glaubensäußerung auseinander
zu setzen. Als junge Menschen mit noch nicht gefestigter Persönlichkeit seien sie für
Einflüsse jeder Art in besonderer Weise offen. Maßgeblich sei insoweit allein die objektive Wirkung des Kopftuchs. Gerade für Schülerinnen muslimischen Glaubens
könne hier ein erheblicher Anpassungsdruck entstehen; das widerspräche dem pädagogischen Auftrag der Schule, auf Integration der muslimischen Schülerinnen und
Schüler hinzuwirken.

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5. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage der Beschwerdeführerin ab und
führte zur Begründung aus: Das religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs durch eine Lehrerin stelle einen Eignungsmangel im Sinne des § 11 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) dar. Der Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin
stünden die Neutralitätspflicht des Staates und die Rechte der Schüler und ihrer Eltern gegenüber.

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Das von der Beschwerdeführerin getragene Kopftuch demonstriere auffallend und
eindrucksvoll ihr Bekenntnis zum Islam; dabei sei unerheblich, dass das Kopftuch,

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anders als das Kruzifix für den christlichen Glauben, nicht als symbolischer Inbegriff
des islamischen Glaubens gelte. Aufgrund der allgemeinen Schulpflicht und des fehlenden Einflusses der Schüler auf die Auswahl ihrer Lehrer bestehe für die Schüler
keine Ausweichmöglichkeit. Daraus ergebe sich die Gefahr einer - auch ungewollten - Beeinflussung durch den als Respektsperson empfundenen Lehrer.
6. Die hiergegen gerichtete Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg zurück. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Einstellung
eines Bewerbers sei bei der Beurteilung, ob der Bewerber geeignet sei, eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Prognose anzustellen. Zur Eignung gehöre auch die
Erwartung, dass der Bewerber seine Pflichten als Beamter erfüllen werde. Die Einschätzung, der Beschwerdeführerin fehle wegen des von ihr aus religiösen Gründen
beabsichtigten Tragens eines Kopftuchs im Unterricht die Eignung für das angestrebte Amt einer Grund- und Hauptschullehrerin im öffentlichen Schuldienst, sei nicht zu
beanstanden. Die persönliche Eignung von Lehrern sei auch danach zu bestimmen,
inwieweit sie in der Lage seien, die auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 GG festgelegten Erziehungsziele umzusetzen und den staatlichen Erziehungsauftrag zu erfüllen.
Mangels ursächlicher Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit verstoße der
Dienstherr nicht gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 33 Abs. 3 GG, wenn er
die Einstellung ablehne, weil ein Bewerber die verfassungsrechtlich gezogenen
Grenzen im Unterricht aus religiösen Gründen nicht einhalten wolle.

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In der Schule träfen die unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler und ihrer Eltern besonders intensiv aufeinander. Der sich
hieraus ergebende Konflikt erfordere einen Ausgleich in praktischer Konkordanz. Dabei müsse der Staat auf religiös-weltanschauliche Bezüge in der Schule nicht völlig
verzichten. Auch müsse der Dienstherr bei der Eignungsbeurteilung die Grundrechte
des Bewerbers beachten. Die Wahrnehmung der Religions- und Bekenntnisfreiheit
könne deshalb für sich allein kein Ausschlussgrund sein. Das von der Beschwerdeführerin beabsichtigte religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs auch im Unterricht
würde aber gegen das vom Staat im Schulbereich zu beachtende Neutralitätsgebot
und gegen die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern und damit gegen die der Beschwerdeführerin als Repräsentantin des Staates obliegende Dienstpflicht zur unparteiischen, dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Amtsführung verstoßen.

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Die dem Staat vom Grundgesetz auferlegte Pflicht zu weltanschaulich-religiöser
Neutralität sei keine distanzierende, abweisende im Sinne der laizistischen Nichtidentifikation mit Religionen und Weltanschauungen, sondern eine respektierende,
"vorsorgende" Neutralität, die den Staat verpflichte, dem Einzelnen wie auch den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften einen Betätigungsraum zu sichern. Im
Sinne dieser vorsorgenden Neutralität dürfe der Staat indes den religiösen Frieden in
der Schule nicht von sich aus gefährden. Die Schüler seien im Unterricht ohne Ausweichmöglichkeiten religiösen Symbolen ausgesetzt; hier schütze das Gebot staatlicher Neutralität vorrangig die negative Bekenntnisfreiheit andersgläubiger Schüler
und das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher

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Hinsicht.
Das Tragen des Kopftuchs durch eine Lehrerin im Unterricht könne zu einer religiösen Beeinflussung der Schüler und zu Konflikten innerhalb der jeweiligen Schulklasse führen, auch wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft jegliche Absicht der Werbung und Missionierung verneint habe. Entscheidend sei allein die Wirkung, die
durch den Anblick des Kopftuchs bei den Schülern eintrete. Es handele sich beim islamisch motivierten Kopftuch um ein deutlich sichtbares religiöses Symbol, dem sich
der Betrachter nicht entziehen könne. Insbesondere Grundschüler seien kaum in der
Lage, die religiöse Motivation für das Tragen eines Kopftuchs intellektuell zu verarbeiten und sich bewusst für Toleranz oder Kritik zu entscheiden. Die darin liegende
Gefahr der religiösen Beeinflussung sei mit dem gebotenen Schutz der negativen Bekenntnisfreiheit von Schülern und Eltern nicht mehr zu vereinbaren und stehe im Gegensatz zum staatlichen Neutralitätsgebot. Zudem stelle die bereits vorbeugende
Verhinderung religiös bedingter Konflikte in der Schule, wie sie hier nach der Lebenserfahrung hinreichend absehbar seien, ein legitimes Ziel staatlicher Schulgestaltung
dar. Eine zumutbare pragmatische Lösung des Konflikts, der eine weiter gehende
Berücksichtigung der Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin erlaube, sei angesichts des an Grund- und Hauptschulen vorherrschenden Klassenlehrerprinzips und
wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten bei Schul- und Klassenwechsel nicht
möglich.

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7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst sei zutreffend von der Bereitschaft der Beschwerdeführerin abhängig gemacht worden, das Kopftuch im Unterricht abzulegen.

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Da die Beschwerdeführerin das Bekleidungsgebot aus ihrem Glauben ableite, genieße sie den Schutz des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG und des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG. Trotz fehlenden Gesetzesvorbehalts sei
die Glaubensfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen ergäben
sich aus der Verfassung selbst, insbesondere aus kollidierenden Grundrechten Andersdenkender. Art. 4 Abs. 1 GG verleihe dem Einzelnen auch keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, seine Glaubensüberzeugung im Rahmen staatlicher
Einrichtungen zu betätigen oder mit staatlicher Unterstützung zum Ausdruck zu bringen. Aus der umfassend gewährleisteten Glaubensfreiheit folge das Gebot staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. In
dem vom Staat organisierten und gestalteten Lebensbereich der bekenntnisfreien
Pflichtschule komme Art. 4 Abs. 1 GG freiheitssichernde Bedeutung vornehmlich zugunsten der schulpflichtigen Kinder und ihrer Eltern zu. Der Staat müsse hierbei auch
auf die Religionsfreiheit der Eltern und das ihnen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Erziehungsrecht Rücksicht nehmen. Kinder seien in öffentlichen Pflichtschulen ohne jegliche Parteinahme des Staates und der ihn repräsentierenden Lehrkräfte für christliche Bekenntnisse oder für andere religiöse und weltanschauliche
Überzeugungen zu unterrichten und zu erziehen. Das Neutralitätsgebot gewinne mit

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wachsender kultureller und religiöser Vielfalt - bei einem wachsenden Anteil bekenntnisloser Schüler - zunehmend an Bedeutung und sei nicht etwa im Hinblick darauf
aufzulockern, dass die kulturelle, ethnische und religiöse Vielfalt in Deutschland inzwischen auch das Leben in der Schule präge.
Wegen der Bedeutung, die Muslime dem "islamischen Kopftuch" beilegten, sei es
auch für andere sinnbildlicher Ausdruck einer bestimmten Glaubensüberzeugung
und werde allgemein als Bekenntnis zum islamischen Glauben verstanden. Das Tragen eines Kopftuchs durch die Lehrerin im Unterricht führe dazu, dass die Schüler
während der Unterrichtszeit von Staats wegen ständig und unausweichlich mit diesem offenkundigen Symbol einer Glaubensüberzeugung konfrontiert würden. Hierbei
handele es sich nach Dauer und Intensität nicht um eine für die Glaubensfreiheit der
Schüler unerhebliche Bagatelle. Die Lehrerin trete den Schülern als vom Staat berufene und ihn repräsentierende Autoritätsperson gegenüber. Ob ihr sichtbares Zeichen eines religiösen Bekenntnisses Einfluss auf die Schüler habe, sei zwar schwierig einzuschätzen; Einwirkungen der durch das Kopftuch symbolisierten
Glaubensinhalte auf Schüler im Grund- und Hauptschulalter von vier bis vierzehn
Jahren ließen sich aber jedenfalls nicht ausschließen.

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Das Recht der Lehrerin, sich gemäß ihrer religiösen Überzeugung zu verhalten,
müsse während des Schulunterrichts gegenüber der konkurrierenden Glaubensfreiheit der Schüler und Eltern zurücktreten. Weder das Gebot der Toleranz noch der
Grundsatz der praktischen Konkordanz zwängen dazu, das Elternrecht und die Glaubensfreiheit der Eltern und der Schüler einer öffentlichen Schule zugunsten einer ein
Kopftuch tragenden Lehrerin zurückzudrängen. Lehrer müssten gemäß Art. 33
Abs. 5 GG Einschränkungen ihrer positiven Bekenntnisfreiheit hinnehmen, die erforderlich seien, um einen Schulunterricht in einem Umfeld religiöser Neutralität sicher
zu stellen.

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II.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im
Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergangenen
Entscheidungen. Sie rügt die Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
und 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 33 Abs. 2 und 3 GG.

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Auch einer Kopftuch tragenden muslimischen Bewerberin stehe verfassungsrechtlich ein subjektives Recht auf Einstellung nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu.
Die Zulassung zu öffentlichen Ämtern habe unabhängig von einem religiösen Bekenntnis zu erfolgen (Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG), ohne dass dem Bewerber insoweit
Nachteile erwachsen dürften (Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG). Das Tragen eines Kopftuchs
sei danach kein Eignungsmangel.

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Die Fachgerichte legten ihren Entscheidungen eine gewandelte Auffassung des
staatlichen Neutralitätsgebots in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Dieses
strikte Neutralitätsverständnis führe zur Zurückdrängung der Möglichkeit, dass ein

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Beamter sich während des Dienstes zu seiner religiösen Haltung bekenne. Im Gegensatz zu einem laizistischen Staat sei die Bundesrepublik Deutschland auch im
Bereich der Schule von Verfassungs wegen offen für eine religiöse Betätigung und
befolge eine so genannte übergreifende, offene und respektierende Neutralität. Die
Schule sei kein Refugium, in dem die Augen vor der gesellschaftlichen Pluralität und
Realität verschlossen werden könnten. Vielmehr habe die Schule den Erziehungsauftrag, die Heranwachsenden auf das vorzubereiten, was ihnen in der Gesellschaft
begegne.
Die maßgeblichen Aussagen in der Kruzifix-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Während es dort um ein
religiöses Symbol gegangen sei, dessen Anbringung von der staatlichen Einrichtung
Schule verantwortet werde, sei hier die Beschwerdeführerin als Grundrechtsträgerin
in ihrem subjektiven Recht auf Glaubensfreiheit betroffen. Eine Einschränkung der
Grundrechtsausübung komme bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten nur im
Falle konkreter Gefährdung in Betracht. Hieran fehle es; eine angebliche Suggestivkraft des Kopftuchs und die behauptete Möglichkeit schädlicher psychischer Beeinflussung seien nicht belegt. Im Vorbereitungsdienst der Beschwerdeführerin sei es
nicht zu Konflikten oder zu ernsthaften Schwierigkeiten gekommen. Die von der Einstellungsbehörde angeführten Gefährdungen seien lediglich abstrakt-theoretischer
Natur. Beim Auftreten konkreter Konflikte gebe es zumutbare Lösungsmöglichkeiten.

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III.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Bundesregierung und das Land
Baden-Württemberg geäußert.

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1. Namens der Bundesregierung hat das Bundesministerium des Innern ausgeführt,
weder aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus den zu dessen Konkretisierung ergangenen
landesrechtlichen Vorschriften folge ein Anspruch auf Einstellung in ein öffentliches
Amt. Vielmehr entscheide hierüber der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen.
Für die Eignung eines Bewerbers komme es auf die Anforderungen des konkret zu
besetzenden Amtes an; sie sei aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers voraussetze. Die Eignung für
den Schuldienst umfasse die Fähigkeit und die Bereitschaft der Lehrkraft, die sich
aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Dienstpflichten unter den konkreten Bedingungen des Schulbetriebs zu erfüllen. Zu den in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, welche die Grundrechte der Beamten beschränkten, gehöre die Verpflichtung beamteter Lehrkräfte zu objektiver
und neutraler Amtsführung. Diese Dienstpflicht habe auch die Verpflichtung zu einer
religiös und weltanschaulich neutralen Amtsführung unter Respektierung der Standpunkte von Schülern und Eltern zum Inhalt.

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Unabhängig von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass ihr eine Demonstration ihres Glaubens fern liege, komme der Gefahrenprognose des
Dienstherrn, der Schulfriede könne durch das auffällige Erscheinungsbild der Lehre-

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rin nachhaltig gestört werden, großes Gewicht zu, insbesondere weil die Schüler
während des gesamten Unterrichts durch den Anblick des Kopftuchs mit dem Ausdruck einer fremden Religiosität ohne Ausweichmöglichkeit konfrontiert seien. Ein
Dienstherr, der unter diesen Umständen von einer fehlenden Eignung der Lehrkraft
mangels umfassender Einsetzbarkeit ausgehe, halte den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum ein. Er verletze auch nicht das Diskriminierungsverbot des Art. 33
Abs. 3 GG, da die Ablehnung nicht auf dem religiösen Bekenntnis, sondern auf fehlender Distanz und Neutralität der Lehrkraft beruhe. Jedenfalls Lehrer an Grund- und
Hauptschulen seien gehalten, auf das Tragen eines islamischen Kopftuchs im Unterricht und damit auch insoweit auf die Ausübung religiöser Bekenntnisfreiheit zu verzichten.
Ebenso wie beim Kruzifix im Klassenzimmer sei beim muslimischen Kopftuch maßgeblich, dass aufgrund der allgemeinen Schulpflicht - anders als bei einer flüchtigen
Begegnung im Alltagsleben - die dauernde Konfrontation mit einem religiösen Symbol unausweichlich sei. Die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Grundrechtsträgerin ändere nichts daran, dass das von ihr verwendete Symbol dem Staat zuzurechnen sei. Allerdings sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass mit dem Tragen
des religiösen Symbols gleichzeitig auch ein Grundrecht ausgeübt werde. Bei der Suche nach praktischer Konkordanz sei neben den kollidierenden Grundrechtspositionen auch das nicht zur Disposition stehende staatliche Neutralitätsgebot zu berücksichtigen. Diesem könne hier nur durch den Verzicht auf das religiöse Symbol
Rechnung getragen werden. Eine Verschärfung "in Richtung auf ein laizistisches
Verständnis" sei damit nicht verbunden. Vielmehr werde lediglich der wachsenden
Bedeutung staatlicher Neutralität bei zunehmender religiöser Vielfalt der Gesellschaft
Rechnung getragen.

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2. Das Land Baden-Württemberg (Oberschulamt Stuttgart) hat vorgetragen, die verfassungsrechtliche Prüfung habe sich darauf zu beschränken, ob das Urteil des
Fachgerichts willkürfrei sei und ob es Auslegungsfehler aufweise, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Aspekte des Falles vollumfänglich ausgeleuchtet,
eingehend gewürdigt und abgewogen und sei zu einem zutreffenden, willkürfreien Ergebnis gelangt.

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Sowohl Art. 33 Abs. 2 GG als auch die Grundrechte aus Art. 4 und Art. 6 GG seien
zutreffend ausgelegt und angewendet worden. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als Garantie
der negativen Religionsfreiheit sichere die Freiheit vor Bekundungen religiöser Meinungen, denen die Schüler sich in der Schule nicht entziehen könnten. Dabei sei zu
beachten, dass Schulkinder für mentale Beeinflussungen durch Autoritätspersonen
infolge ihrer noch nicht fertig ausgeformten Persönlichkeit besonders zugänglich seien und in ihrer Entwicklungsphase in erster Linie durch Imitation des Erwachsenenverhaltens lernten. Daneben komme insbesondere bei religionsunmündigen Kindern
das elterliche Erziehungsrecht zum Tragen.

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Der Staat habe nach Art. 7 Abs. 1 GG einen eigenständigen und dem Art. 6 Abs. 2
GG gleichgeordneten Erziehungsauftrag. Die praktische Konkordanz zwischen dem
staatlichen Erziehungsauftrag und den Rechten von Eltern und Kindern aus Art. 4
Abs. 1 und 2 GG werde dadurch hergestellt, dass der Staat sich religiös und weltanschaulich neutral verhalte. Das Neutralitätsgebot gewinne umso höhere Bedeutung,
je mehr die Gesellschaft religiös vielfältig sei. Die Neutralität des Staates müsse sich
in der Person des Lehrers erweisen. Auch eine übergreifende, offene und respektierende Neutralität erlaube nicht eine individuelle Religionsausübung als Emanation
der Staatsgewalt. Das Bundesverwaltungsgericht habe keinen gewandelten Neutralitätsbegriff eingeführt, sondern lediglich dem Neutralitätsgebot in einer religionspluralistischen Gesellschaft eine wachsende Bedeutung zugewiesen. Da das Kopftuch
den Kindern im Schulunterricht ständig vor Augen stehe, könne die Möglichkeit einer
Einwirkung auf sie nicht ausgeschlossen werden; schon damit werde das Neutralitätsgebot gegenüber religionsunmündigen Kindern verletzt.

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Zur Frage des Einflusses religiöser Ausdrucksformen im staatlichen Unterricht auf
die Schülerinnen und Schüler hat das Oberschulamt Stuttgart eine sachverständige
Äußerung von Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Oser, Fribourg/Schweiz, vorgelegt.

27

IV.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführerin und ihr Bevollmächtigter sowie das Land Baden-Württemberg
(Oberschulamt Stuttgart), vertreten durch Professor Dr. F. Kirchhof, ihr schriftsätzliches Vorbringen ergänzt und vertieft. Als sachverständige Auskunftspersonen haben
sich Frau Dr. Karakasoglu, Essen, zu den Gründen junger Musliminnen in Deutschland für das Anlegen eines Kopftuchs sowie Herr Professor Dr. Riedesser, Hamburg,
Herr Professor Dr. Bliesener, Kiel, und Frau Psychologiedirektorin Leinenbach
(Oberschulamt Stuttgart) zu Fragen einer möglichen Beeinflussung von Kindern im
Grund- und Hauptschulalter durch religiöse Symbole in der Schule aus kinder- und
entwicklungspsychologischer Sicht geäußert.

28

B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
und mit Art. 33 Abs. 3 GG.

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Das Tragen eines Kopftuchs macht im hier zu beurteilenden Zusammenhang die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur islamischen Religionsgemeinschaft und
ihre persönliche Identifikation als Muslima deutlich. Die Qualifizierung eines solchen
Verhaltens als Eignungsmangel für das Amt einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen greift in das Recht der Beschwerdeführerin auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem ihr durch Art. 4 Abs. 1
und 2 GG gewährleisteten Grundrecht der Glaubensfreiheit ein, ohne dass dafür gegenwärtig die erforderliche, hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage besteht.

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Damit ist der Beschwerdeführerin der Zugang zu einem öffentlichen Amt in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise verwehrt worden.
I.
Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer
grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch
genommenen Grundrechts beruhen oder willkürlich sind (vgl. hierzu BVerfGE 18, 85
<93>; stRspr). Soweit allerdings das Gericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, Grundrechtsbestimmungen unmittelbar selbst
ausgelegt und angewandt hat, obliegt es dem Bundesverfassungsgericht, Reichweite
und Grenzen der Grundrechte zu bestimmen und festzustellen, ob Grundrechte nach
ihrem Umfang und Gewicht in verfassungsrechtlich zutreffender Weise berücksichtigt
worden sind. So liegt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht und auch die Vorinstanzen haben eine bestimmte Interpretation von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zur tragenden Grundlage ihrer Entscheidungen gemacht. Entsprechend seiner Aufgabe, das Verfassungsrecht zu bewahren, zu entwickeln und
fortzubilden und insbesondere die verschiedenen Funktionen einer Grundrechtsnorm
zu erschließen (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 7, 377 <410>), ist das Bundesverfassungsgericht insoweit im Verhältnis zu den Fachgerichten nicht auf die Prüfung beschränkt,
ob diese das Verfassungsrecht willkürfrei zugrunde gelegt haben, sondern hat selbst
letztverbindlich über dessen Auslegung und Anwendung zu entscheiden.

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II.
1. Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet jedem Deutschen nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

32

a) Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an
Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von
Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfGE 7, 377 <397 f.>; 39,
334 <369>). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt keinen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerwGE 68, 109 <110>). Der Zugang
zu einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt (die Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie Berufswahl betrifft) darf insbesondere durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden (vgl. BVerfGE 39, 334 <370>). Dies geschieht
nach Maßgabe des § 7 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) vom 31. März
1999 (BGBl I S. 654) in den Beamtengesetzen der Länder durch Regelungen über
die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderlichen persönlichen Voraussetzungen. § 11 Abs. 1 des hier maßgeblichen Landesbeamtengesetzes BadenWürttemberg (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl S. 286) bestimmt, dass
Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf

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Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen,
Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen sind.
b) Der Gesetzgeber hat bei der Aufstellung von Eignungskriterien für das jeweilige
Amt und bei der Ausgestaltung von Dienstpflichten, nach denen die Eignung von Bewerbern für den öffentlichen Dienst zu beurteilen ist, grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit. Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit ergeben sich aus den Wertentscheidungen in anderen Verfassungsnormen; insbesondere die Grundrechte setzen
der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers Schranken. Auch im Beamtenverhältnis
beanspruchen die Grundrechte Geltung, wobei der Pflichtenkreis des Beamten gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dessen rechtliche Möglichkeit begrenzt, von Grundrechten
Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 39, 334 <366 f.>): Der Grundrechtsausübung
des Beamten im Dienst können Grenzen gesetzt werden, die sich aus allgemeinen
Anforderungen an den öffentlichen Dienst oder aus besonderen Erfordernissen des
jeweiligen öffentlichen Amtes ergeben (vgl. etwa BVerwGE 56, 227 <228 f.>). Wird
indessen schon der Zugang zu einem öffentlichen Amt im Hinblick auf ein künftiges
Verhalten des Bewerbers verweigert, das unter grundrechtlichem Schutz steht, muss
sich die Annahme eines hierauf gestützten Eignungsmangels ihrerseits vor dem betroffenen Grundrecht rechtfertigen lassen.

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c) Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn bezieht sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (vgl. BVerfGE
39, 334 <353>; 92, 140 <155>). Sie umfasst auch eine vorausschauende Aussage
darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird. Bei diesem prognostischen Urteil steht dem
Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde
Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerwGE 61, 176 <186>;
68, 109 <110>; 86, 244 <246>). Die Prognose des Dienstherrn über die Eignung eines Bewerbers um ein öffentliches Amt hat sich an den dem Beamten obliegenden
Pflichten (§§ 35 ff. BRRG; §§ 70 ff. LBG) zu orientieren. Dienstpflichten, deren Erfüllung vom Bewerber erwartet wird, müssen gesetzlich hinreichend bestimmt sein und
die durch seine Grundrechte gesetzten Grenzen beachten.

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2. Eine dem Beamten auferlegte Pflicht, als Lehrer die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft in Schule und Unterricht nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. Sie stellt den Betroffenen vor die Wahl, entweder das angestrebte öffentliche Amt auszuüben oder
dem von ihm als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot Folge zu
leisten.

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Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu
verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 <245 f.>; 32, 98 <106>;
44, 37 <49>; 83, 341 <354>). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu
glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben
zu bekunden und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 24, 236 <245>). Dazu gehört auch das
Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dies betrifft
nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen,
die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen (vgl.
BVerfGE 32, 98 <106 f.>; 33, 23 <28>; 41, 29 <49>).

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Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Einschränkungen müssen sich daher aus der Verfassung selbst ergeben.
Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50 f.>; 41, 88 <107>; 44, 37 <49 f., 53>;
52, 223 <247>; 93, 1 <21>). Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten
Glaubensfreiheit bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>).

38

3. Auch Art. 33 Abs. 3 GG ist berührt. Danach ist die Zulassung zu öffentlichen Ämtern unabhängig von dem religiösen Bekenntnis (Satz 1); niemandem darf aus der
Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder zu einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen (Satz 2). Mithin ist ein Zusammenhang zwischen
der Zulassung zu öffentlichen Ämtern und dem religiösen Bekenntnis ausgeschlossen. Art. 33 Abs. 3 GG richtet sich in erster Linie gegen eine Ungleichbehandlung, die
unmittelbar an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion anknüpft. Darüber hinaus verbietet die Vorschrift jedenfalls auch, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern aus
Gründen zu verwehren, die mit der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Glaubensfreiheit unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>). Dies schließt die Begründung
von Dienstpflichten, die in die Glaubensfreiheit von Amtsinhabern und Bewerbern um
öffentliche Ämter eingreifen und damit für glaubensgebundene Bewerber den Zugang zum öffentlichen Dienst erschweren oder ausschließen, nicht aus, unterwirft sie
aber den strengen Rechtfertigungsanforderungen, die für Einschränkungen der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit gelten; außerdem ist das Gebot strikter
Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen sowohl in der Begründung als auch in der Praxis der Durchsetzung solcher Dienstpflichten zu beachten.

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4. a) Das Tragen eines Kopftuchs durch die Beschwerdeführerin auch in der Schule
fällt unter den Schutz der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Glaubensfreiheit. Die
Beschwerdeführerin betrachtet nach den von den Fachgerichten getroffenen und im
Verfahren über die Verfassungsbeschwerde nicht angezweifelten tatsächlichen Feststellungen das Tragen eines Kopftuchs als für sich verbindlich von den Regeln ihrer
Religion vorgegeben; das Befolgen dieser Bekleidungsregel ist für sie Ausdruck ihres

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religiösen Bekenntnisses. Auf die umstrittene Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von Regeln des islamischen Glaubens vorgeschrieben ist, kommt es
nicht an. Zwar kann nicht jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der besonders geschützten Glaubensfreiheit angesehen werden; vielmehr darf bei der Würdigung eines vom Einzelnen als Ausdruck
seiner Glaubensfreiheit reklamierten Verhaltens das Selbstverständnis der jeweiligen
Religionsgemeinschaft nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 <247 f.>).
Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt
sich nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel
dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen (vgl.
dazu auch BVerfGE 83, 341 <353>); dies haben die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan.
b) Die Annahme, der Beschwerdeführerin fehle für die Wahrnehmung der Aufgaben
einer Lehrerin an Grund- und Hauptschulen die erforderliche Eignung, weil sie in Widerspruch zu einer bestehenden Dienstpflicht in Schule und Unterricht ein Kopftuch
tragen wolle, das ihre Zugehörigkeit zur islamischen Religionsgemeinschaft deutlich
mache, und die darauf gegründete Verweigerung des Zugangs zu einem öffentlichen
Amt wären mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, wenn der beabsichtigten Ausübung
der Glaubensfreiheit Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstünden und sich
diese Begrenzung der freien Religionsausübung auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen könnte. Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen hier neben dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7
Abs. 1 GG), der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität
zu erfüllen ist, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative
Glaubensfreiheit der Schulkinder (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht.

41

aa) Das Grundgesetz begründet für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in
Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4
und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu
weltanschaulich-religiöser Neutralität. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher
Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie
die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 33,
23 <28>; 93, 1 <17>). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten
(vgl. BVerfGE 19, 1 <8>; 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 93, 1 <17>) und darf sich
nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30,
415 <422>; 93, 1 <17>). Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen
und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der
freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung
geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 <50>).

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Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist indes nicht als eine
distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als

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eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die
Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet
zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>; 93, 1 <16>). Der Staat darf lediglich keine
gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder
weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder
ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den
religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1
<16 f.>). Auch verwehrt es der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität dem
Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl.
BVerfGE 33, 23 <29>).
Dies gilt nach dem bisherigen Verständnis des Verhältnisses von Staat und Religion, wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seinen Niederschlag gefunden hat, insbesondere auch für den vom Staat in Vorsorge genommenen Bereich der Pflichtschule, für den seiner Natur nach religiöse und
weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>;
52, 223 <241>). Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen
Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 <51>; 52,
223 <236 f.>). In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes
seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 <50>). Für die
Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher
Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 <63>; 52, 223
<247, 251>; 93, 1 <21 ff.>; vgl. näher unten dd>).

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bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das
Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es
zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubensund Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41,
29 <44, 47 f.>; 52, 223 <236>; 93, 1 <17>). Dem entspricht das Recht, die Kinder von
Glaubensüberzeugungen fern zu halten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>). Jedoch enthält Art. 6 Abs. 2 GG keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Eigenständig und in seinem Bereich
gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 <183>; 41, 29 <44>). Wie dieser im Einzelnen zu erfüllen ist und insbesondere in welchem Umfang religiöse Bezüge in der
Schule ihren Platz haben sollen, unterliegt innerhalb der vom Grundgesetz, vor allem

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in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, abgesteckten Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder
(vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>; 52, 223 <242 f.>; vgl. näher unten dd>).
cc) Schließlich trifft die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Freiheit der Betätigung ihrer Glaubensüberzeugung durch das Tragen des Kopftuchs in
Schule und Unterricht auf die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, der die negative wie die positive Äußerungsform der
Glaubensfreiheit gleichermaßen schützt, gewährleistet auch die Freiheit, kultischen
Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fern zu bleiben; das bezieht sich auch auf
Kulte und Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4 GG
überlässt es dem Einzelnen zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt
und verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu
bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>). Insofern entfaltet
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen,
die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in
Vorsorge genommen worden sind (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>); dies bekräftigt
Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV, wonach es verboten ist, jemanden zur Teilnahme an religiösen Übungen zu zwingen.

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dd) Das Grundgesetz lässt den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit; auch in Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen
Schulen hat Art. 7 GG die weit gehende Selbständigkeit der Länder und im Rahmen
von deren Schulhoheit die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Pflichtschule im Auge (vgl. BVerfGE 41, 29 <44 f.>; 52, 223 <242 f.>). Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der
Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen, obliegt dem demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat. Er muss sich bei seiner Regelung daran orientieren, dass
einerseits im Bereich des Schulwesens Art. 7 GG weltanschaulich-religiöse Einflüsse
unter Wahrung des Erziehungsrechts der Eltern zulässt und dass andererseits Art. 4
GG gebietet, bei der Entscheidung für eine bestimmte Schulform weltanschaulichreligiöse Zwänge so weit wie irgend möglich auszuschalten. Die Vorschriften sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen. Dies schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen
Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder
weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfGE

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16/44

41, 29 <50 f.>; 93, 1 <22 f.>).
Diese Grundsätze gelten auch für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang
Lehrern unter Beschränkung ihres individuellen Grundrechts der Glaubensfreiheit für
ihr Auftreten und Verhalten in der Schule Pflichten in Bezug auf die Wahrung der
weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates auferlegt werden dürfen.

48

5. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge in Schule und Unterricht durch Lehrkräfte kann den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Erziehungsauftrag, das elterliche Erziehungsrecht und die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigen. Es eröffnet zumindest die Möglichkeit einer
Beeinflussung der Schulkinder sowie von Konflikten mit Eltern, die zu einer Störung
des Schulfriedens führen und die Erfüllung des Erziehungsauftrags der Schule gefährden können. Auch die religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung zu interpretierende Bekleidung von Lehrern kann diese Wirkungen haben.
Dabei handelt es sich aber lediglich um abstrakte Gefahren. Sollen bereits derartige
bloße Möglichkeiten einer Gefährdung oder eines Konflikts aufgrund des Auftretens
der Lehrkraft und nicht erst ein konkretes Verhalten, das sich als Versuch einer Beeinflussung oder gar Missionierung der anvertrauten Schulkinder darstellt, als Verletzung beamtenrechtlicher Pflichten oder als die Berufung in das Beamtenverhältnis
hindernder Mangel der Eignung bewertet werden, so setzt dies, weil damit die Einschränkung des vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG einhergeht, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage voraus, die dies erlaubt.
Daran fehlt es hier.

49

a) Bei der Beurteilung der Frage, ob einer bestimmten Bekleidung oder anderen äußeren Zeichen ein religiöser oder weltanschaulicher Aussagegehalt nach Art eines
Symbols zukommt, ist die Wirkung des verwendeten Ausdrucksmittels ebenso zu berücksichtigen wie alle dafür in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten. Das
Kopftuch ist - anders als das christliche Kreuz (vgl. dazu BVerfGE 93, 1 <19 f.>) nicht aus sich heraus ein religiöses Symbol. Erst im Zusammenhang mit der Person,
die es trägt, und mit deren sonstigem Verhalten kann es eine vergleichbare Wirkung
entfalten. Das von Musliminnen getragene Kopftuch wird als Kürzel für höchst unterschiedliche Aussagen und Wertvorstellungen wahrgenommen:

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Neben dem Wunsch, als verpflichtend empfundene, religiös fundierte Bekleidungsregeln einzuhalten, kann es auch als ein Zeichen für das Festhalten an Traditionen
der Herkunftsgesellschaft gedeutet werden. In jüngster Zeit wird in ihm verstärkt ein
politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft, wie individuelle Selbstbestimmung und
insbesondere Emanzipation der Frau, ausdrückt. Nach den auch in der mündlichen
Verhandlung bestätigten tatsächlichen Feststellungen im fachgerichtlichen Verfahren
ist das jedoch nicht die Botschaft, welche die Beschwerdeführerin mit dem Tragen
des Kopftuchs vermitteln will.

51

Die in der mündlichen Verhandlung gehörte Sachverständige Frau Dr. Karakasoglu

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hat auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Befragung von etwa 25 muslimischen Pädagogikstudentinnen - davon zwölf Kopftuchträgerinnen - dargelegt, dass
das Kopftuch von jungen Frauen auch getragen werde, um in einer Diasporasituation
die eigene Identität zu bewahren und zugleich auf die Traditionen der Eltern Rücksicht zu nehmen; als Grund für das Tragen des Kopftuchs sei darüber hinaus der
Wunsch genannt worden, durch ein Zeichen für sexuelle Nichtverfügbarkeit mehr
eigenständigen Schutz zu erlangen und sich selbstbestimmt zu integrieren. Das
Tragen des Kopftuchs solle zwar in der Öffentlichkeit den Stellenwert religiöser
Orientierung im eigenen Lebensentwurf dokumentieren, werde aber als Ausdruck individueller Entscheidung begriffen und stehe nicht im Widerspruch zu einer modernen Lebensführung. Die Bewahrung ihrer Differenz ist nach dem Verständnis der
befragten Frauen Voraussetzung ihrer Integration. Auf der Grundlage der von der
Sachverständigen geführten und ausgewerteten qualitativen Interviews lassen sich
zwar keine repräsentativen Aussagen für alle in Deutschland lebenden Musliminnen
treffen; die Forschungsergebnisse zeigen jedoch, dass angesichts der Vielfalt der
Motive die Deutung des Kopftuchs nicht auf ein Zeichen gesellschaftlicher Unterdrückung der Frau verkürzt werden darf. Vielmehr kann das Kopftuch für junge muslimische Frauen auch ein frei gewähltes Mittel sein, um ohne Bruch mit der Herkunftskultur ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Auf diesem Hintergrund ist nicht belegt,
dass die Beschwerdeführerin allein dadurch, dass sie ein Kopftuch trägt, etwa muslimischen Schülerinnen die Entwicklung eines den Wertvorstellungen des Grundgesetzes entsprechenden Frauenbildes oder dessen Umsetzung im eigenen Leben erschweren würde.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Absicht einer Lehrerin, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, einen Eignungsmangel begründet, kommt es darauf an,
wie ein Kopftuch auf einen Betrachter wirken kann (objektiver Empfängerhorizont);
deshalb sind alle denkbaren Möglichkeiten, wie das Tragen eines Kopftuchs verstanden werden kann, bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Dies ändert aber nichts
daran, dass die Beschwerdeführerin, die für ihre Entscheidung, in der Öffentlichkeit
stets ein Kopftuch zu tragen, in plausibler Weise religiös motivierte Gründe angegeben hat, sich für dieses Verhalten auf den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen
kann, der in enger Beziehung zum obersten Verfassungswert der Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) steht (vgl. BVerfGE 52, 223 <247>).

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b) Im Hinblick auf die Wirkung religiöser Ausdrucksmittel ist danach zu unterscheiden, ob das in Frage stehende Zeichen auf Veranlassung der Schulbehörde oder
aufgrund eigener Entscheidung von einer einzelnen Lehrkraft verwendet wird, die
hierfür das individuelle Freiheitsrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Anspruch nehmen kann. Duldet der Staat in der Schule eine Bekleidung von Lehrern, die diese aufgrund individueller Entscheidung tragen und die als religiös motiviert zu deuten ist, so
kann dies mit einer staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, nicht gleichgesetzt werden (zu letzterem vgl. BVerfGE 93, 1 <18>). Der Staat,
der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzel-

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nen Lehrerin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen
und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen. Die Wirkung
eines von der Lehrerin aus religiösen Gründen getragenen Kopftuchs kann allerdings
deshalb besondere Intensität erreichen, weil die Schüler für die gesamte Dauer des
Schulbesuchs mit der im Mittelpunkt des Unterrichtsgeschehens stehenden Lehrerin
ohne Ausweichmöglichkeit konfrontiert sind. Andererseits kann der religiöse Aussagegehalt eines Kleidungsstücks von der Lehrkraft den Schulkindern differenzierend
erläutert und damit in seiner Wirkung auch abgeschwächt werden.
c) Die Annahme einer Dienstpflichtverletzung wegen befürchteter bestimmender
Einflüsse des Kopftuchs der Beschwerdeführerin auf die religiöse Orientierung der
Schulkinder kann sich nicht auf gesicherte empirische Grundlagen stützen.

55

Der in der mündlichen Verhandlung dazu angehörte Sachverständige Professor
Dr. Bliesener hat ausgeführt, dass es aus entwicklungspsychologischer Sicht derzeit
noch keine gesicherten Erkenntnisse gebe, die eine Beeinflussung von Kindern allein
durch die tägliche Begegnung mit einer Lehrerin belegen könnten, die in Schule und
Unterricht ein Kopftuch trägt. Erst bei Hinzutreten von Konflikten zwischen Eltern und
Lehrern, die im Zusammenhang mit dem Kopftuch der Lehrerin entstehen können,
seien belastende Auswirkungen insbesondere auf jüngere Schülerinnen und Schüler
zu erwarten. Die beiden anderen vom Senat angehörten Sachverständigen, Frau
Psychologiedirektorin Leinenbach sowie Professor Dr. Riedesser, haben keine hiervon abweichenden Erkenntnisse vorgetragen. Eine derart ungesicherte Erkenntnislage reicht als Grundlage einer behördlichen Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung, die erheblich in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 4
Abs. 1 und 2 GG eingreift, nicht aus.

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d) Für die Ablehnung der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Eignung infolge
ihrer Weigerung, das Kopftuch in Schule und Unterricht abzulegen, fehlt es jedenfalls
an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.

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Der von der Schulbehörde und den Fachgerichten angeführte Gesichtspunkt, die
Absicht der Beschwerdeführerin, im Schuldienst ein Kopftuch tragen zu wollen, begründe deshalb einen Eignungsmangel, weil schon vorbeugend möglichen Beeinflussungen der Schülerinnen und Schüler entgegengewirkt und nicht auszuschließende
Konflikte zwischen Lehrer und Schülern sowie deren Eltern von vornherein vermieden werden sollten, rechtfertigt gegenwärtig den Eingriff in das grundsrechtsgleiche
Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 2 GG und die damit einhergehende
Einschränkung ihrer Glaubensfreiheit nicht. Für eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens durch das Auftreten der Beschwerdeführerin mit Kopftuch sind im fachgerichtlichen Verfahren keine greifbaren Anhaltspunkte sichtbar geworden. Die Befürchtung, dass Konflikte mit Eltern auftreten könnten, welche die Unterrichtung ihrer
Kinder durch eine ein Kopftuch tragende Lehrerin ablehnen, kann sich nicht auf Erfahrungen mit der bisherigen Lehrtätigkeit der Beschwerdeführerin als Referendarin
stützen. Für ein mit der Abwehr abstrakter Gefährdungen begründetes Verbot für

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Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, reicht die im Land
Baden-Württemberg geltende beamten- und schulrechtliche Gesetzeslage nicht aus.
Die Tatsache allein, dass Konflikte für die Zukunft nicht auszuschließen sind, rechtfertigt es nicht, ohne eine darauf zugeschnittene Rechtsgrundlage aus dem allgemeinen beamtenrechtlichen Erfordernis der Eignung eine Dienstpflicht abzuleiten, nach
der die Beschwerdeführerin in Schule und Unterricht auf die Betätigung ihrer Glaubensüberzeugung durch das Tragen eines Kopftuchs zu verzichten hätte.
Beamtenrechtlich können nach dem oben unter B. II. 4. b) aa) dargestellten Verständnis der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität im Bereich
der Schule weder der in § 11 Abs. 1 LBG enthaltene Begriff der Eignung noch die in
§§ 70 ff. LBG für Beamte statuierten Pflichten, die bei der Eignungsbeurteilung eines
Bewerbers um ein öffentliches Amt als Orientierung heranzuziehen sind, als Grundlage für eine Verpflichtung von Lehrern dienen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Religion oder Weltanschauung nicht äußerlich erkennbar werden zu lassen, um so
möglichen Gefahren schon vorbeugend zu begegnen.

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Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBG dient der Beamte dem ganzen Volk und hat nach
Satz 2 der Vorschrift seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen sowie bei
seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muss
nach § 70 Abs. 2 LBG sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung
eintreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch das Tragen eines Kopftuchs hieran gehindert wäre. Auch das Mäßigungsgebot des § 72 LBG, wonach der Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung
zu wahren hat, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der
Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben, erfasst den Fall des religiös motivierten Tragens eines Kopftuchs nicht. Das selbe gilt für die Pflicht des Beamten, sich
mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 73 Satz 1 LBG), sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (§ 73 Satz 2 LBG) und sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes danach auszurichten, dass es der Achtung und
dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern (§ 73 Satz 3 LBG). Aus diesen
allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten lässt sich ein grundrechtsbeschränkendes
Verbot, als Lehrerin an einer öffentlichen Grund- und Hauptschule aus religiösen
Gründen ein Kopftuch zu tragen, nicht herleiten. Schließlich besteht für Lehrer keine
Regelung über eine bestimmte Dienstkleidung nach § 94 LBG.

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Auch die Bestimmungen der Art. 11 bis 22 der Verfassung des Landes BadenWürttemberg vom 11. November 1953 (GBl S. 173) über Erziehung und Unterricht
sowie das Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl S. 397), insbesondere dessen §§ 1 und 38, enthalten keine Regelung, aufgrund derer sich die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten zu Mäßigung
und Zurückhaltung für Lehrer zweifelsfrei dahin konkretisieren ließen, dass sie in der
Schule keine Kleidung oder sonstige Zeichen tragen dürften, die ihre Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft erkennen lassen. Damit fehlt es für eine

61

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Entscheidung, die Lehrerinnen islamischen Glaubens wegen ihrer erklärten Absicht,
in der Schule ein Kopftuch zu tragen, die Eignung für den Dienst an Grund- und
Hauptschulen abspricht und sie dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und
2 GG beschränkt, gegenwärtig an der notwendigen hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage.
6. Dem zuständigen Landesgesetzgeber steht es jedoch frei, die bislang fehlende
gesetzliche Grundlage zu schaffen, etwa indem er im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben das zulässige Maß religiöser Bezüge in der Schule neu bestimmt.
Dabei hat er der Glaubensfreiheit der Lehrer wie auch der betroffenen Schüler, dem
Erziehungsrecht der Eltern sowie der Pflicht des Staates zu weltanschaulichreligiöser Neutralität in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

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a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil u.a. hervorgehoben, dass das Neutralitätsgebot mit wachsender kultureller und religiöser Vielfalt - bei
einem sich vergrößernden Anteil bekenntnisloser Schüler - zunehmend an Bedeutung gewinne und nicht etwa im Hinblick darauf aufzulockern sei, dass die kulturelle,
ethnische und religiöse Vielfalt in Deutschland inzwischen auch das Leben in der
Schule präge. In der mündlichen Verhandlung hat auch der Vertreter des Oberschulamts Stuttgart, Professor Dr. F. Kirchhof, ausgeführt, dass die Pflicht des Staates zu
weltanschaulich-religiöser Neutralität im Bereich der Schule angesichts der gewandelten Verhältnisse nunmehr strenger gehandhabt werden müsse.

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Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel
kann Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge
in der Schule sein. Aus einer hierauf zielenden Regelung in den Schulgesetzen können sich dann für Lehrkräfte Konkretisierungen ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten auch in Bezug auf ihr äußeres Auftreten ergeben, soweit dieses ihre
Verbundenheit mit bestimmten Glaubensüberzeugungen oder Weltanschauungen
deutlich werden lässt. Insoweit sind unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit denkbar. Ist von vornherein absehbar, dass ein Bewerber solchen Verhaltensregeln nicht nachkommen
wird, kann ihm dies dann als Mangel seiner Eignung entgegen gehalten werden.

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Eine Regelung, die Lehrern untersagt, äußerlich dauernd sichtbar ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft oder Glaubensrichtung erkennen zu
lassen, ist Teil der Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich
der Schule. Die gewachsene religiöse Vielfalt in der Gesellschaft spiegelt sich hier
besonders deutlich wider. Die Schule ist der Ort, an dem unterschiedliche religiöse
Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und wo sich dieses Nebeneinander
in besonders empfindlicher Weise auswirkt. Ein tolerantes Miteinander mit Andersgesinnten könnte hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden. Dies müsste
nicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern böte die Chance
zur Erkenntnis und Festigung des eigenen Standpunkts und zu einer gegenseitigen
Toleranz, die sich nicht als nivellierender Ausgleich versteht (vgl. BVerfGE 41, 29

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21/44

<64>). Es ließen sich deshalb Gründe dafür anführen, die zunehmende religiöse Vielfalt in der Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung von gegenseitiger Toleranz zu nutzen, um so einen Beitrag in dem Bemühen um Integration zu leisten.
Andererseits ist die beschriebene Entwicklung auch mit einem größeren Potenzial
möglicher Konflikte in der Schule verbunden. Es mag deshalb auch gute Gründe dafür geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine striktere und
mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und demgemäß auch durch
das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den
Schülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden.
b) Wie auf die gewandelten Verhältnisse zu antworten ist, insbesondere, welche
Verhaltensregeln in Bezug auf Kleidung und sonstiges Auftreten gegenüber den
Schulkindern für Lehrerinnen und Lehrer zur näheren Konkretisierung ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten und zur Wahrung des religiösen Friedens in der
Schule aufgestellt werden sollen und welche Anforderungen demgemäß zur Eignung
für ein Lehramt gehören, hat nicht die Exekutive zu entscheiden. Vielmehr bedarf es
hierfür einer Regelung durch den demokratisch legitimierten Landesgesetzgeber. Für
die Beurteilung der tatsächlichen Entwicklungen, von der abhängt, ob gegenläufige
Grundrechtspositionen von Schülern und Eltern oder andere Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Lehrkräfte aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichten,
verfügt nur der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative, die Behörden und
Gerichte nicht für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>;
99, 367 <389 f.>). Die Annahme, dass ein Verbot des Kopftuchtragens in öffentlichen
Schulen als Element einer gesetzgeberischen Entscheidung über das Verhältnis von
Staat und Religion im Schulwesen eine zulässige Einschränkung der Religionsfreiheit darstellen kann, steht auch im Einklang mit Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung
vom 15. Februar 2001, NJW 2001, S. 2871 ff.).

66

aa) Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung folgt aus
dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 <126>; 61, 260 <275>; 83,
130 <142>). Wie weit der Gesetzgeber die für den fraglichen Lebensbereich erforderlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, richtet sich nach dessen Grundrechtsbezug.
Eine Pflicht dazu besteht, wenn miteinander konkurrierende grundrechtliche Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer
auszumachen sind. Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffenen Grundrechte - wie
hier die positive und negative Glaubensfreiheit sowie das elterliche Erziehungsrecht nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und
eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise
ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Hier

67

22/44

ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (vgl. BVerfGE 83, 130 <142>).
Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt
sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen
Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien
sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 98, 218 <251>). Zwar führt allein
der Umstand, dass eine Regelung politisch umstritten ist, nicht dazu, dass diese als
wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 98, 218 <251>). Nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich
zwischen kollidierenden Grundrechten aber dem Parlament vorbehalten, um sicherzustellen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und
zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von
Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386
<403 f.>).

68

Insbesondere im Schulwesen verpflichten Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst
zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 40, 237 <249>;
58, 257 <268 f.>). Das gilt auch und gerade dann, wenn und soweit auf gewandelte
gesellschaftliche Verhältnisse und zunehmende weltanschaulich-religiöse Vielfalt in
der Schule mit einer strikteren Zurückdrängung jeglicher religiöser Bezüge geantwortet und damit die staatliche Neutralitätspflicht innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen neu abgesteckt werden soll. Eine solche Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Verwirklichung von Grundrechten im Verhältnis zwischen
Lehrern, Eltern und Kindern sowie dem Staat.

69

bb) Eine Regelung, nach der es zu den Dienstpflichten einer Lehrerin gehört, im Unterricht auf das Tragen eines Kopftuchs oder anderer Erkennungsmerkmale der religiösen Überzeugung zu verzichten, ist eine im Sinne der Rechtsprechung zum Parlamentsvorbehalt wesentliche. Sie greift in erheblichem Maße in die Glaubensfreiheit
der Betroffenen ein. Sie betrifft außerdem Menschen verschiedener Religionszugehörigkeit unterschiedlich intensiv, je nachdem, ob sie die Befolgung bestimmter Bekleidungssitten als zur Ausübung ihrer Religion gehörig ansehen oder nicht. Dementsprechend hat sie besondere Ausschlusswirkungen für bestimmte Gruppen. Wegen
dieses Gruppenbezuges kommt der Begründung einer solchen Dienstpflicht für Lehrkräfte über ihre Bedeutung für die individuelle Grundrechtsausübung hinaus auch
hinsichtlich der gesellschaftlichen Ordnungsfunktion der Glaubensfreiheit wesentliche Bedeutung zu.

70

Schließlich bedarf die Einführung einer Dienstpflicht, die es Lehrern verbietet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild ihre Religionszugehörigkeit erkennbar zu machen,

71

23/44

auch deshalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, weil eine solche Dienstpflicht in verfassungsmäßiger - unter anderem mit Art. 33 Abs. 3 GG vereinbarer Weise nur begründet und durchgesetzt werden kann, wenn Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften dabei gleich behandelt werden. Dies ist nicht in gleichem Maße gewährleistet, wenn es den Behörden und Gerichten überlassen bleibt,
über das Bestehen und die Reichweite einer solchen Dienstpflicht von Fall zu Fall
nach Maßgabe ihrer Prognosen über das Einfluss- und Konfliktpotenzial von Erkennungsmerkmalen der Religionszugehörigkeit im Erscheinungsbild der jeweiligen
Lehrkraft zu entscheiden.
III.
Solange keine gesetzliche Grundlage besteht, aus der sich mit hinreichender Bestimmtheit ablesen lässt, dass für Lehrer an Grund- und Hauptschulen eine Dienstpflicht besteht, auf Erkennungsmerkmale ihrer Religionszugehörigkeit in Schule und
Unterricht zu verzichten, ist auf der Grundlage des geltenden Rechts die Annahme
fehlender Eignung der Beschwerdeführerin mit Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 und 2 GG und Art. 33 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verletzen deshalb die in diesen Vorschriften gewährleistete Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Es ist zu erwarten, dass das Verfahren
dort auf der Grundlage des gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisiblen § 11 Abs. 1 LBG
zum Abschluss gebracht werden kann; der maßgebliche Begriff der Eignung ist dabei
entsprechend den - gegebenenfalls veränderten - Vorgaben im Schulrecht des Landes auszulegen und anzuwenden.

72

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a
Abs. 2 BVerfGG.

73

C.
Diese Entscheidung ist mit fünf gegen drei Stimmen ergangen.
Hassemer

Sommer

Jentsch

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

24/44

74

Abweichende Meinung
der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff
zum Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003
- 2 BvR 1436/02 Die Senatsmehrheit nimmt an, bestimmte Dienstpflichten eines Beamten dürften
nur durch parlamentarisches Gesetz begründet werden, wenn sie in Zusammenhang
mit dessen Religions- oder Weltanschauungsfreiheit stehen. Dies wurde bislang weder in Rechtsprechung und Literatur noch von der Beschwerdeführerin selbst vertreten. Mit dieser Auffassung bleibt nicht nur die dem Gericht unterbreitete grundsätzliche Verfassungsfrage nach der staatlichen Neutralität im Bildungs- und
Erziehungsraum der Schule unentschieden, sie führt auch zu einer im Grundgesetz
nicht angelegten Fehlgewichtung im System der Gewaltenteilung sowie im Verständnis der Geltungskraft der Grundrechte beim Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Entscheidung geht über den ausdrücklich bekundeten Willen des badenwürttembergischen Landtages hinweg, aus Anlass des Falles der
Beschwerdeführerin kein formelles Gesetz zu erlassen; sie lässt zudem die Volksvertretung im Unklaren darüber, wie eine verfassungsgemäße Regelung getroffen werden kann. Schließlich gibt die Senatsmehrheit dem Landesgesetzgeber keine Möglichkeit, sich auf die von ihr angenommene neue Verfassungsrechtslage einzustellen
und versäumt es, Rechtsprechung und Verwaltung zu sagen, wie sie bis zum Erlass
eines Landesgesetzes verfahren sollen.

75

I.
Die Senatsmehrheit nimmt zu Unrecht einen schwerwiegenden Eingriff in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Beschwerdeführerin an, um einen Gesetzesvorbehalt zu rechtfertigen. Damit verkennt sie die funktionelle Begrenzung des
Grundrechtsschutzes für Beamte. Im Fall des Zugangs zu einem öffentlichen Amt
gibt es keine offene Abwägungssituation gleichwertiger Rechtsgüter; das für die
Grundrechtsverwirklichung wesentliche Rechtsverhältnis in der Schule wird in erster
Linie durch den Grundrechtsschutz von Schülern und Eltern geprägt.

76

1. Wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die Seite des
Staates. Der Beamte kann sich deshalb nicht in gleicher Weise auf die freiheitssichernde Wirkung der Grundrechte berufen wie jemand, der nicht in die Staatsorganisation eingegliedert ist. In Ausübung seines öffentlichen Amtes kommt ihm deshalb
das durch die Grundrechte verbürgte Freiheitsversprechen gegen den Staat nur insoweit zu, als sich aus dem besonderen Funktionsvorbehalt des öffentlichen Dienstes
keine Einschränkungen ergeben. Der beamtete Lehrer unterrichtet auch im Rahmen
seiner persönlichen pädagogischen Verantwortung nicht in Wahrnehmung eigener
Freiheit, sondern im Auftrag der Allgemeinheit und in Verantwortung des Staates. Beamtete Lehrer genießen deshalb bereits vom Ansatz her nicht denselben Grundrechtsschutz wie Eltern und Schüler: Die Lehrer sind vielmehr an Grundrechte ge-

77

25/44

bunden, weil sie teilhaben an der Ausübung öffentlicher Gewalt.
Mit der Formulierung von Dienstpflichten für die Beamten genügt die staatliche Verwaltung auch ihrer Bindung aus Art. 1 Abs. 3 GG; die Dienstpflicht des Beamten ist
die Kehrseite der Freiheit desjenigen Bürgers, dem die öffentliche Gewalt in der Person des Beamten gegenübertritt. Werden dem Lehrer Dienstpflichten für die Ausübung seines Amts auferlegt, geht es daher nicht um Eingriffe in die staatsfreie Gesellschaft und die dadurch begründete Forderung nach dem parlamentarischen
Gesetz zum Schutz des Bürgers. Mit Dienstpflichten sichert der Staat in seiner Binnensphäre die gleichmäßige, gesetzes- und verfassungstreue Verwaltung.

78

Die Senatsmehrheit hat diesen Strukturunterschied nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch wird die grundrechtlich unterschiedliche Lage des Lehrers einerseits sowie der Schüler und Eltern andererseits nicht zutreffend erfasst. Insbesondere die
Rechtsstellung des Bewerbers, dem es an einem Rechtsanspruch auf den begehrten
Eintritt in die Organisationswelt des Staates fehlt, darf nicht aus der Abwehrperspektive eines Grundrechtsträgers gegen den Staat gesehen werden. Der freiwillige Eintritt
in das Beamtenverhältnis ist eine vom Bewerber in Freiheit getroffene Entscheidung
für die Bindung an das Gemeinwohl und die Treue zu einem Dienstherren, der in der
Demokratie für das Volk und kontrolliert durch das Volk handelt. Wer Beamter werden will, darf deshalb das Gebot der Mäßigung und der beruflichen Neutralität nicht
ablehnen, weder generell noch in Bezug auf bestimmte, vorweg erkennbare dienstliche oder außerdienstliche Konstellationen. Mit diesen Pflichten ist jedenfalls nicht zu
vereinbaren, dass der Beamte den Dienst im Innenverhältnis prononciert als Aktionsraum für Bekenntnisse, gleichsam als Bühne grundrechtlicher Entfaltung nutzt. Die
ihm übertragene Aufgabe besteht darin, dem demokratischen Willen, d.h. dem Gesetzeswillen und dem der verantwortlichen Regierung fachlich, sachlich, nüchtern
und neutral zur Wirksamkeit zu verhelfen und als Individuum dort zurückzustehen, wo
seine Ansprüche auf Verwirklichung der Persönlichkeit geeignet sein können, Konflikte im Dienstverhältnis und damit Hindernisse für die Verwirklichung demokratisch
gebildeten Willens zu erzeugen.

79

2. Beamte unterscheiden sich grundsätzlich von denjenigen Bürgern, die durch
Maßnahmen der öffentlichen Gewalt einem Sonderstatusverhältnis unterworfen werden, dabei aber nicht etwa in die Sphäre des Staates wechseln, sondern nur in eine
rechtliche Sonderbeziehung treten, wie Schüler und deren erziehungsberechtigte Eltern in der staatlichen Pflichtschule (BVerfGE 34, 165 <192 f.>; 41, 251 <259 f.>; 45,
400 <417 f.>; 47, 46 <78 ff.>) oder Strafgefangene im Vollzug (BVerfGE 33, 1 <11>).
Es ist deshalb ein Irrtum zu glauben, mit der Betonung grundrechtlicher Positionen im
innerdienstlichen Bereich könne ein weiteres Mal - nach dem Kampf gegen das Institut des besonderen Gewaltverhältnisses - eine Schlacht für die Freiheitsidee des
Grundgesetzes geschlagen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Wer den grundrechtsverpflichteten Lehrer primär als Grundrechtsträger begreift und seine Freiheitsansprüche damit gegen Schüler und Eltern richtet, verkürzt die Freiheit derer, um derentwillen mit der Wesentlichkeitstheorie der Gesetzesvorbehalt im Schulrecht

80

26/44

ausgedehnt wurde.
Das Verhältnis des Beamten zum Staat ist eine besondere Nähebeziehung, die von
der Verfassung anerkannte und als bewahrenswert angesehene Sachgesetzlichkeiten aufweist. Beamte sollen nach der ausgewogenen Konzeption des Grundgesetzes
durchaus freiheitsbewusste Staatsbürger sein - anders wäre die Treue zur freiheitlichen Verfassung nur ein Lippenbekenntnis -, sie sollen zugleich aber den grundsätzlichen Vorrang der Dienstpflichten und den darin verkörperten Willen der demokratischen Organe achten. Der Beamte ist als Persönlichkeit kein bloßes
"Vollzugsinstrument", auch wenn er sich zum Dienst am Gemeinwohl entschließt.
Wer Beamter werden will, muss sich jedoch mit dem Verfassungsstaat in wichtigen
Grundsatzfragen und bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben loyal identifizieren, weil umgekehrt auch der Staat durch seinen öffentlichen Dienst repräsentiert und deshalb mit dem konkreten Bediensteten identifiziert wird. Von dieser Idee
der Gegenseitigkeit und der Nähe sind alle Grundsätze des Berufsbeamtentums beherrscht.

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Grundrechtliche Freiheitsansprüche eines Beamten oder des Bewerbers um ein öffentliches Amt sind deshalb von vornherein nur insoweit gewährleistet, als sie mit diesen Sachgesetzlichkeiten vereinbar sind. Sie fügen sich in diese Notwendigkeiten
des öffentlichen Amts ein, wenn keine Hindernisse für den Dienstbetrieb befürchtet
werden müssen. Alles andere als ein solcher Funktionsvorbehalt für Grundrechtsansprüche der Beamten im Dienst wäre mit der Konkordanz der Verfassung nicht zu
vereinbaren. Andernfalls würde die Verfassungsinterpretation einen Widerspruch eröffnen, der im Grundgesetz selbst nicht angelegt ist. Die Grundrechte mit ihrer Bestimmung, Distanz zwischen politischer Herrschaft und staatsfreier Gesellschaft zu
gewährleisten, sollen sich nicht gerade dort entfalten, wo die Verfassung ein besonderes Näheverhältnis will und deshalb wechselseitige Distanzierung grundsätzlich
ausschließt.

82

Die Grundrechte wahren Distanz zwischen Bürger und Staatsgewalt gerade um der
Begrenzung staatlicher Herrschaft willen (Loschelder, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.),
Handbuch des Staatsrechts, Band V, 2. Aufl., 2000, § 123, Rn. 16; Di Fabio, VVDStRL 56, S. 235 <253 f.>). Diese vornehmste Funktion der Grundrechte darf sich
aber nicht dort uneingeschränkt entfalten, wo die Distanz gerade durch die Staatseingliederung aufgehoben werden soll und deshalb von der Verfassung der Abstand
nicht gewollt ist. Im Rahmen einer von der Verfassung institutionell gewollten Nähebeziehung kann sich daher die ursprünglichste Grundrechtsfunktion nicht Geltung
verschaffen, ohne die Nähebeziehung und die Verfassungsentscheidung für einen
demokratisch dirigierten öffentlichen Dienst in Frage zu stellen.

83

3. Die Eignungsbeurteilung im Rahmen des speziellen Gleichheitsrechts aus Art. 33
Abs. 2 GG darf nicht mit einem Eingriff in die Freiheitssphäre des Art. 4 Abs. 1 GG
verwechselt werden.

84

Voraussetzung und gleichsam Normalfall klassischer Freiheitsrechte ist ein Eindrin-

85

27/44

gen der öffentlichen Gewalt in die Sphäre des Bürgers. Davon weichen diejenigen
Konstellationen ab, in denen der Bürger auf den Staat zugeht, von der Allgemeinheit
Leistungen einfordert oder ihr seine Dienste anbietet. Nicht die öffentliche Gewalt
dringt hier in die Gesellschaft ein, sondern Grundrechtsträger suchen die Nähe zur
staatlichen Organisation, erstreben deren Handeln, suchen eine Rechtsbeziehung.
Die Verfassungsbeschwerde rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 33 Abs. 3 GG und beruft sich mithin auf ein spezielles Gleichheitsrecht. Für
isoliert geltend gemachte oder mit einem Leistungsanspruch verbundene Gleichheitsrechte kann aber der Gesetzesvorbehalt nicht eingreifen. Der Gleichheitsverstoß führt nicht zu einem Eingriff in ein Freiheitsrecht, der den Gesetzesvorbehalt
auslösen könnte. Die Eingriffskonstellation verläuft anders: Die Ernennung eines
Lehrers, der in seiner Person keine Gewähr für eine neutrale Amtsführung im Unterricht bietet, beeinträchtigt mittelbar Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern; insofern
könnte allenfalls über die Erforderlichkeit eines Gesetzes im Hinblick auf den Freiheitsschutz der Schüler und Eltern diskutiert werden.

86

Verbietet der Staat jemandem das zumindest auch religiös motivierte Tragen des
Kopftuches auf einem öffentlichen Platz, greift er zweifellos in das Grundrecht der
Religionsfreiheit ein. Möchte der Beamte dagegen in einem bereits von der Verfassung als neutral bestimmten Bereich - hier im Unterricht einer staatlichen Pflichtschule - und als Repräsentant der Allgemeinheit religiös begriffene Zeichen setzen, so übt
er nicht eine ihm als Individuum zustehende Freiheit im gesellschaftlichen Raum aus.
Die Freiheitsentfaltung des Beamten im Dienst ist von vornherein durch die Sachnotwendigkeiten und vor allem die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Amtes begrenzt - anders würde die Verwirklichung des Volkswillens an einem Übermaß an
Freiheitsansprüchen der Repräsentanten des Staates scheitern. Bei der Wahrnehmung des Schuldienstes hat der Lehrer die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern
zu achten, er steht nicht nur auf der Seite des Staates, der Staat handelt durch ihn.
Wer den Beamten, abgesehen von Statusfragen, als uneingeschränkt grundrechtsberechtigt gegenüber seinem Dienstherren sieht, löst die um der Freiheit von Kindern
und Eltern willen gezogene Grenze zwischen Staat und Gesellschaft auf. Er nimmt
damit in Kauf, dass die Durchsetzung demokratischer Willensbildung erschwert wird
und ebnet stattdessen einer schwer kontrollierbaren juristischen Abwägung zwischen
Grundrechtspositionen von Lehrern, Eltern und Schülern den Weg.

87

4. Eines Gesetzes bedarf es schließlich auch nicht deshalb, weil die Eignungsbeurteilung eines Beamten mittelbare Wirkungen in einem für die Grundrechte wesentlichen Rechtsverhältnis entfaltet. Zwar ist die Geltung des Gesetzesvorbehalts im
Schulrecht in der Vergangenheit um der Eltern und Schüler willen ausgeweitet worden, nicht jedoch zum Schutze der beamteten Lehrer. Das Beamtenverhältnis als eine besondere Nähebeziehung zwischen Bürger und Staat wurde im Gegensatz zum
Schulrecht mit seinem nach außen gerichteten und in das Elternrecht einwirkenden
Leistungscharakter gerade nicht als Rechtsbeziehung verstanden, die vom Grundrechtsanspruch des Beamten geprägt wird (vgl. Oppermann, Verhandlungen des 51.

88

28/44

Deutschen Juristentages, 1976, Band I, Teil C Gutachten, Nach welchen rechtlichen
Grundsätzen sind das öffentliche Schulwesen und die Stellung der an ihm Beteiligten
zu ordnen?, C 46 f.).
Unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit könnte daher lediglich von Bedeutung
sein, wenn ein Land die Verwendung des Kopftuchs oder anderer konfliktgeeigneter
religiöser oder weltanschaulicher Symbole im Unterricht zulassen würde. Denn dann
wäre auch ohne den bereits konkret geltend gemachten Grundrechtseingriff in Schüler- und Elternrechte eine grundrechtliche Gefahrenlage entstanden, die der gesetzlichen Regelung bedürfte. Eine Ausdehnung des Gesetzesvorbehalts unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit auf Freiheitsansprüche des Lehrers bei der Ausübung
seiner dienstlichen Tätigkeit dagegen ist bislang noch nicht vertreten worden.

89

II.
Die Neutralitätspflicht des Beamten ergibt sich aus der Verfassung selbst, sie bedarf
keiner zusätzlichen landesgesetzlichen Grundlegung. Der Beamte, der keine Gewähr
für eine in seinem Gesamtverhalten neutrale, den jeweiligen dienstlichen Anforderungen angemessene Amtsführung bietet, ist ungeeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2
GG (vgl. BVerfGE 92, 140 <151>; 96, 189 <197>).

90

Die Begründung der Senatsmehrheit schiebt den grundrechtlichen Freiheitsanspruch weit in das öffentliche Dienstrecht, ohne die vom Grundgesetz in Art. 33 GG
getroffene Strukturentscheidung angemessen zu gewichten. Sie ist deshalb mit
grundlegenden Aussagen der Verfassung zum Verhältnis von Gesellschaft und Staat
nicht in Einklang zu bringen. Verkannt wird insbesondere die Stellung des öffentlichen Dienstes bei der Verwirklichung des demokratischen Willens.

91

1. Wer ein öffentliches Amt erstrebt, sucht im status activus die Nähe zur öffentlichen Gewalt und begehrt - wie die Beschwerdeführerin - die Begründung eines besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zum Staat. Diese besondere, durch Art. 33
Abs. 5 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Pflichtenstellung überlagert den grundsätzlich auch für Beamte geltenden Schutz der Grundrechte (vgl. BVerfGE 39, 334
<366 f.>), soweit Aufgabe und Zweck des öffentlichen Amts dies erfordern. Dementsprechend gewährt auch der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende staatsbürgerliche Anspruch gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nur, wenn der Bewerber die Tatbestandsvoraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts - Eignung, Befähigung,
fachliche Leistung - erfüllt. Der Dienstherr ist befugt und von Verfassungs wegen verpflichtet, die Eignung eines Bewerbers für ein öffentliches Amt festzustellen (Art. 33
Abs. 2 GG).

92

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom
Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung der Beurteilung
einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt und ob sie den beamtenrechtlichen
und verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt

93

29/44

hat. Im Übrigen ist die Nachprüfung, da es keinen Anspruch auf Übernahme in das
Beamtenverhältnis gibt, auf die Willkürkontrolle beschränkt (vgl. BVerfGE 39, 334
<354>). Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung erfordert eine Prognoseentscheidung, wobei der Dienstherr die Gesamtheit der Eigenschaften,
die das jeweilige Amt von seinem Inhaber fordert, umfassend zu bewerten hat (vgl.
BVerfGE 4, 294 <296 f.>; BVerwGE 11, 139 <141>).
Hierbei hat der Dienstherr auch zu prognostizieren, ob der Bewerber zukünftig seine
Dienstpflichten in dem angestrebten Amt erfüllen wird. Zur Eignung zählt nicht nur die
Gewähr, dass der Beamte den fachlichen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch,
dass er in seiner Person die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt, die für die
Wahrnehmung eines übertragenen öffentlichen Amtes unabdingbar sind. Zu diesen
Voraussetzungen, die Art. 33 Abs. 5 GG mit Verfassungsrang schützt, rechnet die
Gewähr für eine neutrale Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten.
Welches Maß an Zurückhaltung und Neutralität vom Beamten im Einzelfall verlangt
werden darf, bestimmt sich nicht nur aus allgemeinen Grundsätzen, sondern auch
aus den konkreten Anforderungen des Amtes.

94

2. Der vom Grundgesetz verfasste Staat braucht den öffentlichen Dienst, damit der
Wille des Volkes praktisch wirksam werden kann. Der öffentliche Dienst verwirklicht
die Entscheidungen des parlamentarischen Gesetzgebers und der verantwortlichen
Regierung; er konkretisiert das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1
GG). Die Konzeption der Verfassung zielt auf eine demokratische Herrschaft in
Rechtsform. Sowohl das parlamentarische Gesetz als auch die politische Leitung der
Regierung bedürfen deshalb des sachkundigen, neutralen öffentlichen Dienstes (vgl.
BVerfGE 7, 155 <163>). Gesetz und Recht sind Formversprechen für den der öffentlichen Gewalt unterworfenen Bürger, mit dem ein Sachverhalt ohne Ansehen der Person abstrakt-generell geregelt wird. Dem entspricht es, dass auch der öffentliche Bedienstete, der zur Umsetzung des Gesetzes und zur rechtsförmlichen Verwirklichung
des politischen Willens der Regierung berufen ist, dem Bürger als neutraler Sachwalter gegenüber tritt.

95

Die Entscheidung für den Rechtsstaat verlangt den gesetzesgebundenen Beamten
als Gegengewicht zur politischen Führung der Regierung. Er verwirklicht den demokratischen Willen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes werden hoheitliche Aufgaben in der Regel auf Beamte übertragen (Art. 33 Abs. 4 GG). Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung,
eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber
den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfGE 7, 155
<162>; 11, 203 <216 f.>). Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht
zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, loyal zum Staat zu stehen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu
verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (vgl. § 35 Abs. 1 BRRG; § 73 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg
- LBG -). Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit,

96

30/44

Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. Diese
Verpflichtungen bilden eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bürger in
die Erfüllung der Aufgaben des demokratischen Rechtsstaats.
3. Das hieraus folgende Neutralitäts- und Mäßigungsgebot der Beamten gehört zu
den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG); es hat
in den §§ 35 Abs. 1 und 2, 36 BRRG und den Beamtengesetzen der Länder (vgl. § 72
LBG) seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren (vgl. BVerfGE 7, 155 <162>;
Battis in: Sachs, GG 3. Aufl., 2003, Art. 33, Rn. 71; Lübbe-Wolff in: Dreier, GG,
Band II, 1998, Art. 33, Rn. 78). Diese korrespondiert mit der grundsätzlichen Neutralitätspflicht des Staates auch für den religiösen und weltanschaulichen Bereich, die
gerade aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3,
Art. 33 Abs. 3 GG sowie aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und
Art. 137 Abs. 1 WRV abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 93, 1 <16 f.>; 105,
279 <294>). Insoweit begründen die Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33
Abs. 5 GG einen verfassungsunmittelbaren Vorbehalt, der den Raum für eine Grundrechtsausübung des Beamten von vornherein begrenzt: zum Schutz der Grundrechte
derjenigen, die nicht in die staatliche Organisation eingegliedert sind.

97

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat unmittelbar aus
Art. 33 Abs. 5 GG Rechte und Pflichten des Beamten entnommen. Einfachgesetzliche Regelungen der Rechte und Pflichten des Beamten sind dabei möglich und in
gewissem Maße sinnvoll, verfassungsrechtlich aber nicht gefordert (BVerfGE 43, 154
<169 f.>). Zu den unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG begründeten Pflichten des Beamten gehört die Mäßigung und Zurückhaltung, insbesondere bei der Wahrnehmung
seiner Dienstgeschäfte. Verhält sich der Beamte im Dienst politisch, weltanschaulich
oder religiös nicht neutral, so verstößt er gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten,
wenn sein Verhalten objektiv geeignet ist, zu Konflikten oder Behinderungen bei der
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu führen (vgl. BVerfGE 39, 334 <347>). Er
muss gerade auch in religiösen und weltanschaulichen Angelegenheiten zurückhaltend sein, weil dies dem Staat, für den er handelt, um der Freiheit der Bürger willen
abverlangt wird.

98

Der Staat und seine Organe sind nach Art. 4 Abs. 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 3
Satz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und
Art. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet, sich in Fragen des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden (BVerfGE 105, 279 <294>). Auch deshalb muss der Beamte
bereits beim Zugang zum öffentlichen Dienst von Verfassungs wegen die persönliche
Gewähr für ein neutrales, nicht provozierendes oder herausforderndes Verhalten im
Rahmen der künftigen Amtsführung bieten (Art. 33 Abs. 5 GG).

99

4. Welches Maß an Zurückhaltung und Neutralität vom Beamten im Einzelfall verlangt werden darf, bestimmt sich nicht nur aus diesen allgemeinen Grundsätzen, sondern auch aus den konkreten und wechselnden Anforderungen des Amtes. Auch die-

100

31/44

se Anforderungen müssen nicht als Dienstpflichten vom Gesetz gesondert bestimmt
werden, weil es gerade zum Kennzeichen des Berufsbeamtentums gehört, dass
Dienstpflichten nicht als Freiheitsbeschränkungen des Beamten verstanden, sondern
vom Dienstherren nach den jeweiligen Bedürfnissen einer rechtsstaatlichen und
sachlich wirksamen Verwaltung festgelegt werden. Der Maßstab für die Eignungsbeurteilung ist für die Behörde auch insoweit in ihren wesentlichen Linien durch Art. 33
Abs. 5 GG hinsichtlich des Grundsatzes der Neutralität und der Mäßigung vorgezeichnet. Diese von Verfassungs wegen unmittelbar geltenden Prinzipien bedürfen
auch im Schulverhältnis keiner weiteren gesetzlichen Konkretisierung. Die einfachgesetzlichen Gebote zur politischen Mäßigungspflicht des Beamten sind insofern deklaratorisch und nicht konstitutiv für die Eignungsbeurteilung beim Zugang zu öffentlichen Ämtern im Sinne der Art. 33 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 GG.
Die allgemeine Neutralitätspflicht gilt in besonderem Maße für Beamte, die das Amt
des Lehrers an öffentlichen Schulen ausüben. Lehrer erfüllen den Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG). Sie haben dabei die unmittelbare
pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schüler. Auf
Grund ihrer Funktion werden sie in die Lage versetzt, in einer den Eltern vergleichbaren Weise Einfluss auf die Entwicklung der anvertrauten Schüler zu nehmen. Damit
verbunden ist eine Einschränkung des grundrechtlich garantierten Erziehungsrechts
der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), die nur hingenommen werden kann, wenn sich
die Schule um größtmögliche Objektivität und Neutralität nicht nur im politischen,
sondern auch im religiösen und weltanschaulichen Bereich bemüht. Dies gilt auch
deshalb, weil den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Recht zur Kindererziehung
auch in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht zusteht und diese für falsch empfundene Glaubensüberzeugungen grundsätzlich von ihren Kindern fern halten können (vgl. BVerfGE 41, 29 <48>; 41, 88 <107>). Die Beachtung dieser Rechte gehört
zu den wesentlichen bereits vom Grundgesetz geforderten Aufgaben der Schule; sie
bestimmen zugleich spiegelbildlich die von den Lehrern zu beachtenden Dienstpflichten.

101

III.
Eine Lehrerin an einer Grund- oder Hauptschule verstößt gegen Dienstpflichten,
wenn sie im Unterricht mit ihrer Kleidung Symbole verwendet, die objektiv geeignet
sind, Hindernisse im Schulbetrieb oder gar grundrechtlich bedeutsame Konflikte im
Schulverhältnis hervorzurufen. Das von der Beschwerdeführerin begehrte kompromisslose Tragen des Kopftuchs im Schulunterricht ist mit dem Mäßigungs- und Neutralitätsgebot eines Beamten nicht zu vereinbaren.

102

1. Grundrechte sind bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes auch für den modernen, aufgeschlossenen und couragierten Staatsdiener nur insoweit von der Verfassung gewährleistet, als kein prägnanter Widerspruch zur politischen Willensbildung des Dienstherren und kein Funktionshindernis bei der Ausübung des
übertragenen öffentlichen Amtes zu besorgen ist. Mit der Annahme, erst das Vorlie-

103

32/44

gen greifbarer Anhaltspunkte einer "konkreten Gefährdung des Schulfriedens" reiche
aus, um die Eignung eines Beamtenbewerbers verneinen zu können, verkennt die
Senatsmehrheit den Maßstab der Eignungsbeurteilung.
Auch die Senatsmehrheit räumt ein, dass religiös motivierte Bekleidung von Lehrern
Schulkinder beeinflussen, Konflikte mit Eltern hervorrufen und so die Störung des
Schulfriedens bewirken kann. Insbesondere im Konfliktfall müsse dabei auch mit belastenden Auswirkungen auf jüngere Schülerinnen und Schüler gerechnet werden.
Diese potenzielle Gefährdungslage könne einem Lehramtsanwärter aber nicht im
Stadium der "abstrakten Gefahr" entgegengehalten werden, sondern erst, wenn
greifbare Anhaltspunkte für die Gefährdung des Schulfriedens manifest geworden
sind. Ohne handfest gewordene Konflikte kann danach ein Eignungsmangel von der
Einstellungsbehörde nicht mehr konstatiert werden.

104

Damit wird der Beurteilungsmaßstab der Eignungsbeurteilung im Rahmen des
Art. 33 Abs. 2 GG verkannt. Denn weil die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit
aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach den hergebrachten
Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur eingeschränkt und im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens möglich ist, muss der Dienstherr bereits im Vorfeld Sorge
dafür tragen, dass niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr dafür bietet, die aus
Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Dienstpflichten einzuhalten. Das verfassungsrechtlich
legitime Mittel dazu ist die Prüfung und Entscheidung, ob der Bewerber für das angestrebte Amt die erforderliche Eignung besitzt. Nicht ausräumbare Zweifel hieran berechtigen die Einstellungsbehörde zu einer negativen Prognose, da insoweit die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 39, 334 <352 f.>).
Vorbeugende Maßnahmen zum Schutze von Kindern und des elterlichen Erziehungsrechts bedürfen im Übrigen grundsätzlich nicht des wissenschaftlichempirischen Nachweises einer Gefahrenlage (vgl. BVerfGE 83, 130 <140>).

105

Die Bezugnahme auf die dem Polizeirecht entlehnte Figur der "abstrakten Gefahr"
vermag daher die Konfliktlage der Eignungsbeurteilung nicht angemessen zu lösen.
Dem freiheitlichen Verfassungsstaat ist vielmehr untersagt, Beamten die erforderliche Eignung erst dann abzusprechen, wenn durch ihr absehbares dienstliches Verhalten Schäden an bestimmten Rechtsgütern wahrscheinlich werden, wie dies der
Gefahrbegriff impliziert. Mit der Abstufung von konkreter und abstrakter Gefahr vermag daher die klassische Eingriffsschwelle im Verhältnis von Bürger und Staat beschrieben werden, nicht aber der Maßstab für das der staatlichen Verwaltung obliegende Einstellungsermessen. Es kann dem beamtenrechtlichen Funktionsvorbehalt
nicht entsprechen, wenn der Verfassungsstaat sich gegen seine eigenen Beamten,
die ihn verkörpern und durch die er handelt, auf die polizeirechtliche Gefahrenschwelle berufen müsste, um deren Verhalten im Dienst zu reglementieren. Dies gilt
umso mehr, als die Beschwerdeführerin in einer staatlichen Pflichtschule Grund- und
Hauptschüler - also in einem für Schüler und Eltern grundrechtssensiblen Bereich unterrichten will. Es kommt insofern nicht auf polizeirechtliche Gefahrenlagen oder modalitäten an, sondern lediglich darauf, ob die Schulbehörde in Konkretisierung

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33/44

nicht nur landesrechtlicher Bestimmungen, sondern auch der verfassungskräftigen
Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG einen drohenden Pflichtverstoß in nachvollziehbarer Weise angenommen hat. Dies ist ersichtlich
der Fall.
2. Die Schulverwaltung hat ausweislich des Protokolls der Eignungsgespräche und
nach den Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht durchaus Verständnis für die Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführerin gezeigt; die Beschwerdeführerin hat umgekehrt aber ersichtlich dem Neutralitätsanliegen des Dienstherren kein Verständnis entgegengebracht. Sie hat sich
- abgesehen von Extremfällen wie unmittelbar drohender Gewalt - außer Stande gesehen, auf ein Symbol von starker religiöser und weltanschaulicher Aussagekraft im
Dienst zu verzichten. Abgesehen davon, dass diese Rigidität Zweifel an der vorrangigen Loyalität der Beschwerdeführerin zu den politischen Zielen des Dienstherren und
der Werteordnung des Grundgesetzes auch in einem möglichen Konflikt mit religiösen Überzeugungen des Islam hervorruft, sind damit bereits bei der Eignungsbeurteilung Umstände bekannt geworden, die eine allseitige Verwendung der Bewerberin im
Schuldienst erheblich erschweren würden und die Landesstaatsgewalt in heute bereits voraussehbare Konflikte mit Schülern und deren Eltern, aber womöglich auch
mit anderen Lehrern brächten.

107

Das von der Beschwerdeführerin getragene Kopftuch ist dabei nicht abstrakt oder
aus der Sicht der Beschwerdeführerin zu beurteilen, sondern im konkreten Schulverhältnis. Zu den Anforderungen des Amtes einer Grund- und Hauptschullehrerin zählt
die Pflicht, objektiv ausdrucksstarke politische, weltanschauliche oder religiöse Symbole für ihre Person zu vermeiden. Im Schuldienst hat der Lehrer die Verwendung
solcher signifikanter Symbole zu unterlassen, die geeignet sind, Zweifel an seiner
Neutralität und professionellen Distanz in politisch, religiös oder kulturell umstrittenen
Themen zu wecken. Dabei kann es nicht darauf ankommen, welchen subjektiven
Sinn der beamtete Lehrer mit dem von ihm verwendeten Symbol verbindet. Entscheidend ist vielmehr die objektive Wirkung des Symbols.

108

Eine solche Wirkung in konkret wechselnden Lagen jeweils einzuschätzen, ist
grundsätzlich Sache des Dienstherren und kann von Gerichten nur in eingeschränktem Umfang auf Plausibilität und Schlüssigkeit überprüft werden. Für die Einschätzung ist die fachlich kompetente Verwaltung am besten geeignet, die Konkretisierung
der Dienstpflichten ist traditionell eine Domäne des Dienstherren. Dabei hat er auf
wechselnde Lagen zu reagieren. Die Verwendung von Symbolen verändert sich
ebenso im Laufe der Zeit wie die Heftigkeit der durch sie hervorgerufenen Resonanz:
mal stehen politische Plaketten (z.B. "Stoppt Strauß", "Atomkraft - nein danke"), mal
religiös hergeleitete Zeichen wie die orangefarbene Kleidung der Bhagwan(Osho)Anhänger im Vordergrund (BVerwG, NVwZ 1988, S. 937). Der Dienstherr - letztlich
der zuständige Landesminister in seiner parlamentarischen und politischen Verantwortung - mit seiner besonderen Sachkunde für die Funktionsanforderungen im
Schulverhältnis muss jeweils abschätzen, welche Verwendung von Symbolen durch

109

34/44

den Beamten mit den allgemeinen beamtenrechtlichen und den besonderen Anforderungen im Schuldienst noch vereinbar oder zu unterbinden ist.
3. Eine Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Gefahr - wie sie von der
Senatsmehrheit für bedeutsam gehalten wird - ist dabei ohne Belang und deshalb
bisher auch weder für die Ermittlung von Dienstpflichten noch im Rahmen von Eignungsentscheidungen herangezogen worden. Es kommt für eine fachgerichtliche Beanstandung der Eignungsentscheidung nur darauf an, ob die Einschätzung, dass bestimmte Symbole mit dem beamtenrechtlichen Neutralitätsgebot unvereinbar sind,
von einer ersichtlich fehlerhaften Tatsachengrundlage oder von nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen getragen wurde.

110

Die die angegriffenen Entscheidungen tragende Annahme, dass bei einer Einstellung der Beschwerdeführerin in einer allgemeinen Grund- oder Hauptschule in
Baden-Württemberg Beeinträchtigungen des Schulfriedens zu besorgen sind, ist
nachvollziehbar. Auch die Senatsmehrheit geht davon aus, dass eine Lehrerin, die
das Kopftuch als islamisches Symbol dauerhaft im Unterricht trägt, jedenfalls eine
"abstrakte Gefahr" hervorruft. In der Tat ist ein von der Lehrerin getragenes – gegenwärtig – ausdrucksstarkes Symbol mit objektiven religiösen, politischen und kulturellen Sinngehalten geeignet, in die negative Religionsfreiheit von Schülern und Eltern
und in das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) einzugreifen. Gerade das
Tragen eines Kleidungsstücks, das eindeutig auf eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Überzeugung eines Lehrers an öffentlichen Schulen hinweist, kann auf
Unverständnis oder Ablehnung bei andersdenkenden Schülern oder deren Erziehungsberechtigten stoßen und diesen Personenkreis in seinem Grundrecht negativer
Bekenntnisfreiheit treffen, weil sich die Schüler einer solchen Demonstration religiöser Überzeugung nicht entziehen können.

111

Unterricht und Erziehung an öffentlichen Schulen sind staatliche Leistungen, deren
Inanspruchnahme den Kindern zur gesetzlichen Pflicht gemacht ist. Für Kinder und
ihre Eltern ist deshalb die Teilnahme am Schulunterricht grundsätzlich unausweichlich. Zudem hängen vom Leistungsniveau und von der Fähigkeit schulischer Einrichtungen sowie ihrer Praxis zu sachgerechter Förderung und Erziehung die Lebenschancen der Kinder maßgeblich ab. Weder den Eltern noch dem Staat ist es deshalb
zuzumuten, angesichts einer schon im Einstellungsgespräch erkennbaren künftigen
Konfliktlage abzuwarten, ob und wie sich Konflikte im Einzelfall entwickeln. Überdies
liegt nahe, dass einige Eltern von einem Protest absehen werden, weil sie deswegen
Nachteile für ihr Kind befürchten. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Schulfriedens ist im Fall der Beschwerdeführerin im Übrigen auch schon konkret geworden, wie Erfahrungen im Vorbereitungsdienst und die ablehnende Reaktion von anderen Lehrerinnen zeigen.

112

4. Die Annahme der Senatsmehrheit, das Schulkreuz an der Eingangstür einer
Klasse und das Kopftuch der Lehrerin im Schulunterricht seien - zu Gunsten der Beschwerdeführerin - nicht zu vergleichen, verkennt die Grundrechtslage der betroffe-

113

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nen Schüler und Eltern. Maßgeblich ist hierfür, welchem Einfluss der einzelne Schüler in einer staatlichen Pflichtschule und unter staatlicher Verantwortung unterworfen
wird. Hängt in einem christlich geprägten Umfeld ein Kreuz über der Schultür - kein
großes Kruzifix im Rücken des Lehrers (vgl. BVerfGE 93, 1 <18>) - kann dies kaum
mehr als Eingriff in die negative Religionsfreiheit oder in das Erziehungsrecht der Eltern betrachtet werden. Zu wenig verbinden Kinder mit einem bloßen und alltäglichen
Gegenstand an der Wand, der keine unmittelbare Beziehung zu einem konkreten
Menschen oder Lebenssachverhalt aufweist. Zu sehr ist das Kreuz - über seine religiöse Bedeutung hinaus - ein allgemeines Kulturzeichen für eine aus jüdischen und
christlichen Quellen gespeiste wertgebundene, aber offene und durch reiche, auch
leidvolle historische Erfahrung tolerant gewordene Kultur.
Lehrerinnen und Lehrer prägen demgegenüber als Person und als Persönlichkeit
- gerade in der Grundschule und in der Funktion des Klassenleiters - die Kinder maßgeblich. Trägt eine Lehrerin auffällige Kleidung, ruft dies Eindrücke hervor, gibt zu
Fragen Anlass und spornt zur Nachahmung an. Der Sachverständige Professor Bliesener hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass das Lehrerverhalten
die Kinder zur Nachahmung anregt: dies geschähe auf Grund der oft engen emotionalen Bindung der Grundschülerinnen und Grundschüler, die von der Lehrkraft aus
pädagogischen Gründen auch angestrebt werden soll, sowie der eindeutigen Ausrichtung der kindlichen Aufmerksamkeit auf die Lehrkraft und der ebenfalls wahrgenommenen Autorität der Lehrkraft im Kontext der Schule.

114

Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie würde durch das Kopftuch ausgelöste
Fragen wahrheitswidrig beantworten und wider ihrer Glaubensüberzeugung behaupten, es handele sich nur um ein Modeaccessoire, ist nicht geeignet, einen Grundrechtskonflikt zu vermeiden. Denn auch Kinder wissen um die religiöse Bedeutung eines ständig, also auch in geschlossenen Räumen getragenen Kopftuchs. Überdies
interagieren Schulkinder nicht nur mit der Lehrerin, sondern auch mit ihren Eltern und
einem weiteren sozialen Umfeld. Eltern, die im Rahmen ihrer Erziehungsvorstellung
Fragen ihrer Kinder wahrheitsgemäß beantworten, werden nicht umhin können zu erläutern, die Lehrerin trage das Kopftuch, weil sie anders ihre Würde als Frau in der
Öffentlichkeit nicht wahren könne. Damit ist aber bei Schülern mit nichtislamischen,
möglicherweise auch bei islamischen Eltern, die nicht von einem Verhüllungsgebot
der Frau in der Öffentlichkeit ausgehen, ein Konflikt mit ihren Wertvorstellungen angelegt. Die objektive Reizwirkung eines auch politisch-kulturellen Symbols kann sich
über Reaktionen im sozialen Umfeld leicht auf das Kind übertragen und es zu der
Frage führen, ob es sich in einem Wertedisput, den es nicht beurteilen kann, auf die
Seite der Lehrerin oder auf die Seite eines das Kopftuch dezidiert ablehnenden sozialen Umfeldes schlägt, zu dem auch die Eltern rechnen können. Der Sachverständige Bliesener hat in der mündlichen Verhandlung insoweit auf die mögliche emotionale Überforderung der Kinder im Grundschulalter hingewiesen, die eintreten könne,
wenn sich zwischen der Lehrkraft auf der einen Seite und der Elternschaft oder einzelnen Eltern auf der anderen Seite ein dauerhafter Konflikt entwickelt.

115

36/44

5. Damit eine Dienstpflicht, gerichtet auf Mäßigung in der Bekleidung des Beamten,
vom Dienstherren in rechtmäßiger Weise konkretisiert werden kann, bedarf es keines
empirischen Nachweises von "Gefahrenlagen", erst recht ist nicht gefordert, dass der
Landesgesetzgeber durch wissenschaftliche Erhebungen die "Gefährdung" ermittelt.
Ein Gesetzesvorbehalt mit Nachweispflichten des Gesetzgebers für die bloße Konkretisierung und Anordnung dienstlicher Pflichten ist nicht nur systemfremd, sondern
führt den freiheitlichen Verfassungsstaat auch weiter in eine seine Wirksamkeit blockierende Unbeweglichkeit. Es reicht für die Eignungsbeurteilung völlig aus, dass
durch die Verwendung signifikanter Bekleidungssymbole ein Konflikt in nachvollziehbarer Weise als möglich oder sogar naheliegend erscheint.

116

Dies ist der Fall, weil das Kopftuch offenkundig - das zeigen bereits die öffentlichen
Reaktionen auf die von der Beschwerdeführerin angestrengten gerichtlichen Verfahren - jedenfalls auch als Symbol des politischen Islamismus mit starkem Symbolgehalt aufgeladen ist und entsprechende Abwehrreaktionen zu erwarten sind. Zu diesem objektiven Aussagegehalt gehört auch die Betonung eines sittlichen
Unterschieds zwischen Frauen und Männern, die geeignet ist, Konflikte mit denjenigen hervorzurufen, die ihrerseits die Gleichberechtigung, Gleichwertigkeit und gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern (Art. 3 Abs. 2 GG) als hohen
ethischen Wert vertreten.

117

Die Einschätzung, dass das beständige Tragen eines Kopftuchs im Schulunterricht
mit der Pflicht zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität des Beamten unvereinbar ist, wurde durch alle drei verwaltungsgerichtliche Urteile überzeugend als fehlerfrei gekennzeichnet. Das Kopftuch als religiöses und weltanschauliches Zeichen
für die Notwendigkeit der Verhüllung der Frau in der Öffentlichkeit ist jedenfalls zurzeit objektiv geeignet, Widerspruch und Polarisierung hervorzurufen.

118

6. Die Beschwerdeführerin hat bekundet, sie fühle sich in ihrer Würde verletzt, wenn
sie sich mit unbedecktem Haupthaar in der Öffentlichkeit zeige. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich nicht ausdrücklich entsprechend eingelassen hat, so liegt doch
im Umkehrschluss nahe, dass eine Frau, die sich nicht verhüllt, sich ihrer Würde begibt. Eine solche Unterscheidung ist objektiv geeignet, Wertkonflikte in der Schule
hervorzurufen. Dies gilt schon im Verhältnis der Lehrer untereinander, aber erst recht
im Verhältnis zu Eltern, deren Kinder gerade in der Grundschule erfahrungsgemäß
eine besondere Beziehung zu ihrer Lehrerin aufbauen.

119

Ob es politisch oder pädagogisch richtig oder falsch ist, die Kinder möglichst früh mit
anderen Wertmaßstäben oder einem gelebten anderen Verständnis von der Würde
der Frau als derjenigen des Elternhauses zu konfrontieren, ist rechtlich unmaßgeblich. Es kommt nur darauf an, ob die Einschätzung der Einstellungsbehörde nachvollziehbar ist, dass Konflikte innerhalb der Schule zu besorgen sind, die durch eine entsprechende Mäßigung des Lehrers ohne weiteres zu vermeiden wären. Davon ist die
zuständige Schulverwaltung fehlerfrei ausgegangen.

120

Das Kopftuch, getragen als kompromisslose Erfüllung eines von der Beschwerde-

121

37/44

führerin angenommenen islamischen Verhüllungsgebotes der Frau, steht gegenwärtig für viele Menschen innerhalb und außerhalb der islamischen Religionsgemeinschaft für eine religiös begründete kulturpolitische Aussage, insbesondere das Verhältnis der Geschlechter zueinander betreffend (vgl. z.B. Nilüfer Göle, Republik und
Schleier, 1995, S. 104 ff.; Erdmute Heller/Hassouna Mosbahi, Hinter den Schleiern des Islam, 1993, S. 108 ff.; Rita Breuer, Familienleben im Islam, 2. Aufl. 1998,
S. 81 ff.; Tariq Ali, Fundamentalismus im Kampf um die Weltordnung, 2002, S. 97 ff.).
Die Senatsmehrheit hat diesem Umstand keine ausreichende Bedeutung zugemessen. Sie hat sich deshalb auch nicht damit auseinander gesetzt, ob innerhalb der Anhänger islamischen Glaubens in Deutschland eine womöglich nicht unmaßgebliche
oder gar wachsende Zahl von Menschen das Kopftuch und die Verschleierung als
kulturelle Herausforderung einer von ihnen in ihrem Wertesystem abgelehnten Gesellschaft verstehen und vor allem, ob und mit welchen abwehrenden Reaktionen unter der Mehrheit der andersgläubigen Bürger zu rechnen ist. Immerhin wurzelt auch
nach Meinung wichtiger Kommentatoren des Korans das Gebot der Verhüllung der
Frau - unabhängig von der Frage, ob es überhaupt ein striktes Gebot in diese Richtung gibt - in der Notwendigkeit, die Frau in ihrer dem Mann dienenden Rolle zu halten. Diese Unterscheidung zwischen Mann und Frau steht dem Wertebild des Art. 3
Abs. 2 GG fern.
Es kommt insofern nicht darauf an, ob eine solche Meinung innerhalb der islamischen Glaubensgemeinschaft allein gültig oder auch nur vorherrschend ist oder ob
die im Verfahren vorgetragene Auffassung der Beschwerdeführerin, das Kopftuch sei
eher ein Zeichen für das wachsende Selbstbewusstsein und die Emanzipation islamisch gläubiger Frauen, zahlenmäßig stark vertreten wird. Es ist ausreichend, dass
die Auffassung, eine Verhüllung der Frauen gewährleiste ihre Unterordnung unter
den Mann, offenbar von einer nicht unbedeutenden Zahl der Anhänger islamischen
Glaubens vertreten wird und deshalb geeignet ist, Konflikte mit der auch im Grundgesetz deutlich akzentuierten Gleichberechtigung von Mann und Frau hervorzurufen.

122

7. Die Beschwerdeführerin bewegt sich mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch, Schuldienst mit dem Kopftuch ableisten zu dürfen, in einem kulturell und
rechtlich schwierigen und spannungsgeladenen Grenzraum. Schon ein weiterer
Schritt hin zur gänzlichen Verhüllung des Gesichts, der ebenfalls in der islamischen
Glaubensgemeinschaft praktiziert wird, könnte aus deutschem Verfassungsverständnis heraus als unvereinbar mit der Würde des Menschen angesehen werden: Der
freie Mensch zeigt dem anderen sein Antlitz.

123

Dabei achtet das Grundgesetz - in der Sphäre der Gesellschaft - auch solche religiösen und weltanschaulichen Auffassungen, die ein mit der grundgesetzlichen Wertordnung schwer zu vereinbarendes Verhältnis der Geschlechterbeziehungen dokumentieren, solange sie nicht die Grenzen der staatlichen Friedens- und
Rechtsordnung überschreiten. Das Wertesystem des Grundgesetzes einschließlich
seines Verständnisses der Gleichheit von Mann und Frau schließt sich nicht vor allen
Veränderungen ab, es stellt sich Herausforderungen, reagiert und bewahrt die Identi-

124

38/44

tät im Wandel.
Diese Offenheit und Toleranz geht aber nicht soweit, solchen Symbolen Eingang in
den Staatsdienst zu eröffnen, die herrschende Wertmaßstäbe herausfordern und
deshalb geeignet sind, Konflikte zu verursachen. Die grundsätzliche Offenheit und
Toleranz in der Gesellschaft darf nicht auf das staatliche Binnenverhältnis übertragen
werden. Es ist vielmehr von Verfassungs wegen geboten, die innere Organisation der
staatlichen Verwaltung von der ersichtlichen Möglichkeit solch schwerwiegender
Konflikte frei zu halten, damit - im konkreten Fall - Schulunterricht und schulische Erziehung störungsfrei erfolgen können und allgemein, weil der Staat handlungsfähig
bleiben und mit einem Minimum an Einheitlichkeit auftreten können muss.

125

IV.
Die Senatsmehrheit dehnt den Gesetzesvorbehalt auf einen Sachbereich aus, der
einer gesetzlichen Normierung wegen der Einzelfallabhängigkeit und der bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen praktisch nicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE
105, 279 <304>).

126

1. Die Volksvertretung des Landes Baden-Württemberg hat ausdrücklich und mit
guten Gründen eine formellgesetzliche Regelung aus Anlass der hier vorliegenden
Eignungsbeurteilung abgelehnt. Der Landtag hat sich in der für den Rechtsstreit
maßgeblichen Zeit zweimal mit dem Problem von Lehrerinnen befasst, die im Unterricht ein Kopftuch tragen wollen (PlenarProt. 12/23 vom 20. März 1997, S. 1629 ff.;
PlenarProt. 12/51 vom 15. Juli 1998, S. 3977 ff.). Der konkrete Fall der Beschwerdeführerin wurde in der Plenardebatte vom 15. Juli 1998 (PlenarProt. 12/51 vom 15. Juli
1998) ausführlich debattiert und es wurde über einen Antrag der Fraktion der Republikaner, der auf eine gesetzliche Regelung zielte (LTDrucks 12/2931 vom 9. Juni
1998), Beschluss gefasst. Die Volksvertretung hat mit großer Mehrheit - nur gegen
die Stimmen der Fraktion der Republikaner - beschlossen, die Frage der Eignungsbeurteilung im Hinblick auf das Tragen religiöser Symbole im Schulunterricht nicht
gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung wurde damit begründet, eine weitere und detailliertere gesetzliche Regelung sei nicht nötig, eine gesetzliche Regelung erschwere
die einzelfallangemessene Eignungsbeurteilung und damit auch eine freiheitsgerechte Ausübung des Beurteilungsspielraums bei der Vergabe öffentlicher Ämter.

127

Mit der aus der Bundesverfassung hergeleiteten Forderung nach einem förmlichen
Gesetz wird insofern unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten kein Gewinn für die demokratische Verankerung einer Verwaltungsentscheidung erzielt. In komplexen Fragen der Einzelbeurteilung von Bewerbern für ein öffentliches Amt kann die grundsätzlich freiheitsfördernde Wirkung des förmlichen Gesetzes vielmehr in eine
freiheitsverkürzende Wirkung umschlagen, da einzelfallorientierte Maßnahmen so erschwert werden. Mit einer für die Statuierung von Dienstpflichten und für die beamtenrechtliche Eignungsbeurteilung ohnehin systemfremden allgemeinen gesetzlichen
Regelung wird nicht mehr, sondern weniger an Einzelfallgerechtigkeit hergestellt.
Nach der auf weltanschauliche und religiöse Neutralität ausgerichteten schulpoliti-

128

39/44

schen Konzeption der Landesregierung und des Landtages wäre es durchaus möglich, im Einzelfall eine Lehrerin mit Kopftuch in den Schuldienst einzustellen, wenn
die Bereitschaft erkennbar würde, nicht nur in Extremsituationen – wie von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – auf das Kopftuch zu
verzichten, sondern auch in alltäglichen Unterrichtssituationen einer Grundschule.
Schulbehörde, Ministerin und Landtag nahmen aber gerade Anstoß daran, dass die
Beschwerdeführerin sich kategorisch weigerte, einer flexiblen Handhabung ihres Bekleidungswunsches näher zu treten. Daraus durfte die für die Eignungsbeurteilung
zuständige Behörde den Schluss ziehen, dass im Falle von Konflikten mit der negativen Religionsfreiheit von Eltern und Kindern einzellfallgerechte Lösungen an christlichen Gemeinschaftsschulen (vgl. Art. 15 Abs. 1, 16 der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg) außerordentlich erschwert würden. Sie durfte auch den
Schluss ziehen, dass die Beharrlichkeit der Weigerung Zweifel an der Neutralität und
Mäßigung der Bewerberin wecken konnten, ohne dass dies als sachlich nicht mehr
zu rechtfertigen und willkürlich erschiene.

129

2. Die Senatsmehrheit gibt dem Landesgesetzgeber auf, verfassungsimmanente
Schranken der Bundesverfassung zu konkretisieren, obwohl diese hinreichend konkret aus dem Grundgesetz zu ermitteln sind. Es ist deshalb bereits zweifelhaft, ob der
Landesgesetzgeber überhaupt - über eine deklaratorische Bekräftigung oder Verdeutlichung hinausreichend - befugt ist, diese immanenten Schranken zu konkretisieren.

130

Letztverbindlich hat das Bundesverfassungsgericht über Umfang und Reichweite
immanenter Grundrechtsschranken zu entscheiden. Es ist nicht die Aufgabe eines
Landesgesetzgebers, die sich unmittelbar aus Verfassungsrecht ergebenden Beschränkungen deklaratorisch nachzuzeichnen. Dem Landesparlament wird auch
nicht der angemessene Respekt erwiesen, wenn es zu einer Gesetzesformulierung
gezwungen wird, die es einerseits ausdrücklich und wohlerwogen nicht wollte und die
andererseits - nach Auffassung der Senatsmehrheit - verfassungsunmittelbare
Schranken konkretisiert, die in späteren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erneut auf den Prüfstand gestellt werden. Ein zuständiges Gericht, das in einer
so umstrittenen verfassungsrechtlichen Grundsatzfrage auf den Gesetzgeber verweist, muss diesem wenigstens sagen, wie er die ihm angesonnene Aufgabe der
Konkretisierung verfassungsunmittelbarer Schranken bewältigen soll.

131

Im konkreten Fall bleiben aber alle Fragen offen, wie denn der Gesetzgeber seinen
im Landtag schon deutlich bekundeten politischen Willen in Gesetzesform gießen
soll. Reicht es, wenn er es dem Lehrer zur Dienstpflicht macht, religiöse und weltanschauliche Bekleidungssymbole zu vermeiden, die geeignet sind, Beeinträchtigungen des Schulfriedens hervorzurufen? Wäre es zulässig, die Verwendung solcher religiöser, weltanschaulicher oder politischer Symbole im Schuldienst zu untersagen,
die geeignet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie deren tatsächliche Durchsetzung (Art. 3 Abs. 2 GG) zu gefährden? Darf das Lehrerdienstrecht so

132

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präzisiert werden, wie es die damalige Landtagsfraktion der Republikaner mit ihrem
Antrag vom 9. Juni 1998 (LTDrucks 12/2931) verlangt hat, "dass das Tragen des
Kopftuchs als Symbol des Islam im Unterricht eine unzulässige, einseitige, weltanschauliche und politische Stellungnahme darstellt"? Muss der Landesgesetzgeber
- weil dies nach Meinung der Senatsmehrheit vom Grundgesetz geboten sein soll im Hinblick auf mögliche Störungen empirische Untersuchungen anstellen und wenn
ja, in welchem Umfang? Oder muss er von Verfassungs wegen und aus Gleichheitsgesichtspunkten ausnahmslos alle religiösen Symbole in der Bekleidung der Lehrer
verbieten, auch wenn sie, wie etwa ein kleines Schmuckkreuz, gar keine signifikante Aussage beinhalten und deshalb von vornherein ungeeignet sind, Wertkonflikte in
der Schule auszulösen? Wäre ein solches Verbot von Bekleidungssymbolen ohne jede objektiv provokante Aussagekraft überhaupt zu rechtfertigen?
3. Der Aufgabe, eine verfassungsrechtliche Grundsatzfrage zu beantworten, ist der
Senat nicht gerecht geworden, obwohl der Fall entscheidungsreif ist. Im Ergebnis
muss der Landesgesetzgeber nunmehr ein - nach Ansicht der abweichenden Meinung gar nicht erforderliches - Gesetz erlassen, und dies, ohne eine Übergangsfrist
für diese überraschende Notwendigkeit eingeräumt zu bekommen. Es wäre zudem
mit dem Gleichheitsgrundsatz kaum zu vereinbaren, eine gesetzliche Grundlage für
ein allgemeines Verbot signifikanter religiöser oder weltanschaulicher Symbole im
Dienst - wie von der Senatsmehrheit vorgeschlagen - nur in das Schulgesetz und
nicht allgemein in das Landesbeamtengesetz aufzunehmen; entsprechende Konfliktlagen können auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes auftreten, etwa
im Rahmen der Jugendhilfe, der Sozialarbeit, der öffentlichen Sicherheit oder der
Rechtspflege.

133

4. Dem Gesetzgeber hätte von der Senatsmehrheit wenigstens eine Übergangsfrist
eingeräumt werden müssen. Dies wäre unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt geboten gewesen und
hätte die Auswirkungen einer Überraschungsentscheidung gemindert.

134

a) Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Gebot rechtlichen Gehörs nach
Art. 103 Abs. 1 GG das Verbot von Überraschungsentscheidungen abgeleitet. Die
Verfahrensbeteiligten dürfen weder vom Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung
an sich (BVerfGE 34, 1 <7 f.>) noch von deren tatsächlichem (BVerfGE 84, 188
<190 f.>) oder rechtlichem (BVerfGE 86, 133 <144 f.>) Inhalt überrascht werden. Einer gerichtlichen Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse
zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Eine bloße Information der Verfahrensbeteiligten allein genügt nicht; es muss für diese auch eine
konkrete Möglichkeit der Äußerung zum Sachverhalt bestehen (BVerfGE 59, 330
<333>). Der sachverhalts- und tatsachenbezogenen Äußerung als Voraussetzung
der Gehörsgewährung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG ist die Möglichkeit zur Äußerung zur Rechtslage gleichgestellt (BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 125 <134>; 86, 133
<144>; 98, 218 <263>). Dem Beteiligten muss die Möglichkeit gegeben werden, sich
im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Dabei kann

135

41/44

es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine
Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen
will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen
Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu
verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die
Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf
einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Das gilt insbesondere, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur
vertreten wurde, wenngleich grundsätzlich kein Anspruch auf ein Rechtsgespräch
oder einen Hinweis auf die Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 86, 133 <144 f.>; 96,
189 <204>; 98, 218 <263>).
Die Senatsmehrheit berücksichtigt das auch dem Staat als Verfahrensbeteiligtem
zustehende Prozessrecht auf rechtliches Gehör nicht hinreichend, wenn sie einen
parlamentarischen Gesetzesvorbehalt für die Begründung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Religions- und Weltanschauungsfreiheit des Beamten einführt,
der bislang weder in Rechtsprechung und Literatur noch von der Beschwerdeführerin
selbst gefordert und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zum ernsthaften Gegenstand des Rechtsgesprächs gemacht wurde. Das Land BadenWürttemberg hatte weder Anlass noch Gelegenheit sich zu dieser für alle Verfahrensbeteiligten überraschenden und entscheidungstragenden Rechtsauffassung zu
äußern. Zu diesem Gesichtspunkt hätte dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden müssen. Die Senatsmehrheit wirft dem Land ein Unterlassen vor.
Es habe für den Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 33 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keine hinreichend bestimmte gesetzliche
Grundlage geschaffen. Auf diesen Vorwurf konnte das Land nicht eingehen, weil es
ihn nicht kannte und auch nicht kennen musste.

136

b) Angesichts dieses prozessualen Versäumnisses hätte die Senatsmehrheit dem
Landesgesetzgeber zumindest eine angemessene Frist setzen müssen, innerhalb
der er dem geforderten Gesetzesvorbehalt durch Schaffung einer - nach der Auffassung der Senatsmehrheit - der Verfassungsrechtslage gerecht werdenden Norm
Rechnung tragen kann. In früheren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht diese Problematik anerkannt und bei einer neu aufgestellten Forderung nach einem Gesetzesvorbehalt für eine Übergangszeit der Exekutive eine Entscheidung mit
Grundrechtseingriff ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung ermöglicht. So
wurde etwa im Interesse von Strafvollzug und Schulbetrieb die Briefkontrolle bei
Strafgefangenen auf Grund unzureichender untergesetzlicher Ermächtigung (vgl.
BVerfGE 33, 1 <12 f.>; 40, 276 <283>) ebenso für übergangsweise zulässig erklärt,
wie der nicht durch Parlamentsgesetz gedeckte Schulverweis (vgl. BVerfGE 58, 257
<280 f.>).

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42/44

5. Eine angemessene Übergangsfrist wäre nicht nur aus Gründen des Respekts vor
dem Gesetzgeber erforderlich gewesen, sondern hätte den von der Senatsmehrheit
angenommenen Gesetzesvorbehalt ernst genommen und dem Landesgesetzgeber
die Möglichkeit gegeben, für den vorliegenden Fall eine wirksame gesetzliche Grundlage zu schaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht wird mit der Begründung der
Senatsmehrheit in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise im Unklaren gelassen,
wie es mit dem zurückverwiesenen Rechtsstreit weiter verfahren soll. Denn wenn
- wie die Senatsmehrheit annimmt - die von der Beschwerdeführerin angegriffene
Entscheidung verfassungswidrig ist, dann müsste das Bundesverwaltungsgericht der
Klage zurzeit stattgeben. Da nur über die Frage des religiösen Symbols gestritten
wurde, müsste demnach aber die Beschwerdeführerin vom Land BadenWürttemberg zur Beamtin ernannt werden. Dadurch würden beamtenrechtlich vollendete Tatsachen geschaffen, die der Gesetzgeber kaum noch korrigieren könnte.
Die auch durch einzelne Begründungselemente der Senatsmehrheit nicht ausgeschlossene Alternative, die verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszusetzen, bis der
Landtag eine lehrerdienstrechtliche gesetzliche Grundlage geschaffen hat, hätte klar
ausgesprochen werden müssen.
Jentsch

Di Fabio

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Mellinghoff

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Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 2 BvR 1436/02
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 2 BvR 1436/02 - Rn. (1 - 138), http://www.bverfg.de/e/
rs20030924_2bvr143602.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030924.2bvr143602

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