BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 383/03 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der C...,
- Bevollmächtigte: Professor Dr. jur. Jörn Ipsen,
Luisenstraße 41, 49565 Bramsche,
gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2003 BVerwG 6 B 68.02 -,
b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2002 - OVG
3 B 2.01 -,
c) mittelbar: § 19 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl I S. 149)
hier: Dienstliche Äußerung des Richters Jentsch vom 19. März 2003 gemäß § 19
Abs. 3 BVerfGG
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
am 18. Juni 2003 beschlossen:
Die Selbstablehnung des Richters Jentsch wird für begründet erklärt.

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Gründe:
I.
1. Die Beschwerdeführerin erstrebte im Ausgangsverfahren die Verpflichtung der
Bundesrepublik Deutschland, bei der Festsetzung der staatlichen Parteienfinanzierung für das Jahr 1999 auch diejenigen Zuwendungen zu berücksichtigen, die die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 erhalten hat.

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a) Mit Schreiben vom 4. Januar 1999 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel der Parteienfinanzierung für das Jahr 1999
und reichte am 30. September 1999 den Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 ein.
Mit Bescheid vom 24. November 1999 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages die auf die Beschwerdeführerin entfallenden staatlichen Mittel für das Jahr
1999 vorbehaltlich der noch nicht vorgelegten Rechenschaftsberichte der anderen
anspruchsberechtigten Parteien auf 76.594.112,55 DM fest und überwies ihr nach
Abzug der bereits geleisteten Abschlagszahlungen einen Betrag von
17.741.168,14 DM. Am 30. Dezember 1999 reichte die Beschwerdeführerin einen
um bislang nicht berücksichtigte Mittelzuflüsse in Höhe von rund 2,4 Mio. DM korrigierten Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 ein.

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Am 14. Januar 2000 wurde bekannt, dass der Landesverband Hessen der Beschwerdeführerin Ende 1983 ein Guthaben von 20,8 Mio. DM in die Schweiz transferiert hatte. Bei der Anlage dieses Betrages auf dort geführte Treuhandkonten soll u.a.
Herr Manfred Kanther, der damalige Generalsekretär und spätere Vorsitzende des
Landesverbandes Hessen der Beschwerdeführerin, beteiligt gewesen sein. 1993
wurden die Gelder in die Stiftung "Zaunkönig" in Liechtenstein eingebracht, von wo
aus sie bzw. die Erträge daraus in den Folgejahren an den Landesverband Hessen
zurückflossen, wo sie zum Teil wahrheitswidrig als sonstige Einnahmen oder "Vermächtnisse von jüdischen Mitbürgern" verbucht oder für Wahlkampfzwecke sowie
sonstige Anschaffungen und Aktivitäten verbraucht wurden. Der im Jahre 1998 hiervon noch vorhandene Vermögensbestand des Landesverbandes Hessen in Höhe
von rund 18 Mio. DM war weder in dem Rechenschaftsbericht vom 30. September
1999 noch in der korrigierten Version vom 30. Dezember 1999 ausgewiesen. Mit
Schreiben vom 28. Januar 2000 berichtigte die Beschwerdeführerin den Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 um ein Reinvermögen ihres Landesverbandes Hessen in Höhe von rund 18,2 Mio. DM.

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Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 setzte der Präsident des Deutschen Bundestages die staatlichen Mittel für die Beschwerdeführerin endgültig auf 35.246.225,13 DM
fest und verweigerte die Berücksichtigung weiterer Zuwendungen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe bis zum 31. Dezember 1999 keinen inhaltlich
richtigen Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 eingereicht. Den Unterschiedsbetrag zwischen vorläufiger und endgültiger Festsetzung in Höhe von rund 36 Mio. DM
forderte der Präsident des Deutschen Bundestages von der Beschwerdeführerin zurück. Die ihr verweigerten Mittel wurden durch weitere Bescheide vom 14. Februar

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2000 auf die sonstigen dem Grunde nach anspruchsberechtigten Parteien bei der
Festsetzung der auf sie entfallenden staatlichen Mittel verteilt.
b) Mit ihrer Klage begehrte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung
für das Jahr 1999 zu ihren Gunsten um 41.034.825,23 DM zu erhöhen und die gegenüber den anderen Parteien ergangenen Bescheide entsprechend zu kürzen. Das
Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt; es war der Ansicht, dass einer Partei,
die einen in förmlicher Hinsicht ordnungsgemäßen Rechenschaftsbericht vorgelegt
habe, der Anspruch auf ungekürzte Parteienfinanzierung zustehe (Urteil vom 31. Januar 2001, NJW 2001, S. 1367). Auf die Berufung der Bundesrepublik Deutschland
wies das Oberverwaltungsgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2002 (NJW
2002, S. 2896) ab. Es folgte der Auffassung des Präsidenten des Deutschen Bundestages, dass der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1998 fristgerecht vorgelegte Rechenschaftsbericht unrichtig gewesen sei, weil das ins Ausland verbrachte
Vermögen des Landesverbandes Hessen in Höhe von rund 18,2 Mio. DM nicht aufgeführt gewesen sei; daher habe der Rechenschaftsbericht nicht den Vorschriften
des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes entsprochen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2003 (NJW 2003, S. 1135) zurück.

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c) Die Beschwerdeführerin hat Verfassungsbeschwerde zunächst gegen das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Berlin erhoben und diese sodann auf den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt. Sie rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 GG und wendet sich mittelbar gegen
§ 19 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz, den sie für verfassungswidrig hält.

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2. Der Richter Jentsch hat unter dem 19. März 2003 die folgende dienstliche Äußerung abgegeben:

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Gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG gebe ich dem Zweiten Senat hiermit Kenntnis von
Umständen, die nach meiner Überzeugung die Besorgnis meiner Befangenheit begründen können.

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1. Die Regelung des § 19 Abs. 3 BVerfGG setzt nicht voraus, dass sich der Richter
selbst für befangen hält; es genügt, dass Umstände vorliegen, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen (stRspr; zuletzt
BVerfGE 102, 192 <194>).

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2. Derartige Umstände ergeben sich aus folgendem Sachverhalt:

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Die Christlich Demokratische Union verfolgt mit ihrer Verfassungsbeschwerde Ansprüche aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Der Bundestagspräsident verweigert ihr Zahlungen wegen Unvollständigkeiten bei der Rechenschaftslegung. Diese
Unvollständigkeiten sollen in der Nichtdeklarierung von Geldern liegen, die auf geheim gehaltene Auslandskonten verbracht wurden. An der Verbringung dieser Gel-

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der soll Herr Manfred Kanther, der seinerzeitige hessische Generalsekretär und
spätere Landesvorsitzende der CDU, beteiligt gewesen sein.
Herr Kanther übt, auch mit meinem Einverständnis, seit Mai 1999 seinen Beruf als
Rechtsanwalt in der von mir begründeten Rechtsanwaltspraxis mit Sitz in Wiesbaden aus. Der Name der Rechtsanwaltspraxis lautet seitdem: J., P., W., K. - Anwaltskanzlei und Notar. Auf Briefbögen und Vollmachtsformularen der Praxis ist meinem
Namen folgender Zusatz zugeordnet: Zulassungen ruhen gemäß § 104 BVerfGG.

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Die in dem Rechtsstreit der Christlich Demokratischen Union mit dem Bundestagspräsidenten streitige Rechtsfrage, ob die Behandlung der Auslandsgelder durch die
CDU zu finanziellen Nachteilen der Partei bei der staatlichen Parteienfinanzierung
führt, kann möglicherweise Auswirkungen auf die (nicht nur rechtliche) Bewertung
von Herrn Kanthers Verhalten im Umgang mit dem Parteivermögen haben.

13

Ich kann nicht ausschließen, dass meine Beteiligung an diesem Verfahren zu der
Befürchtung führen könnte, meine Einstellung würde durch die Verbindung zu Herrn
Kanther beeinflusst.

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3. Der Beschwerdeführerin wurde die dienstliche Äußerung übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

15

II.
1. Bei der dienstlichen Äußerung des Richters Jentsch handelt es sich um eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 3 BVerfGG. Diese Regelung setzt nicht voraus, dass
der Richter sich selbst für befangen hält. Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die
Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorg-

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nis der Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 88, 1 <3>; 88, 17 <22>; 98, 134
<137>; 101, 46 <50>; 102, 192 <194>). Die mitgeteilten Umstände geben zu einer
Senatsentscheidung gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BVerfGG über
die Besorgnis der Befangenheit des Richters Jentsch Anlass.

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2. Der von dem Richter Jentsch mit dienstlicher Äußerung vom 19. März 2003 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. Er enthält hinreichende Gründe, die geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters Jentsch
auszulösen.

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a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts
nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht,
an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17
<22 f.>; 99, 51 <56>; 101, 46 <50 f.>; 102, 192 <195>).

19

Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann nicht aus den

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allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des
§ 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe
dennoch ohne Weiteres eine Besorgnis der Befangenheit gestützt werden. Daher
können erst Umstände, die über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGE 88, 17 <23>;
102, 192 <195>).
b) Die Tatsache, dass Herr Kanther in der von Richter Jentsch begründeten Rechtsanwaltskanzlei mit dessen Einverständnis unter den in der dienstlichen Äußerung
mitgeteilten Bedingungen seinen Beruf als Rechtsanwalt ausübt, ist geeignet, Zweifel
an der Unvoreingenommenheit des Richters Jentsch in dem zur Entscheidung anstehenden Verfahren zu begründen.

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Zwar ist nach § 18 Abs. 2 BVerfGG ein Richter des Bundesverfassungsgerichts
nicht mit der Folge eines Ausschlusses von der Ausübung seines Richteramts am
Verfahren im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG "beteiligt", wenn er "aufgrund ...
seines Berufs ... oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang
des Verfahrens interessiert ist". Die Beziehung des Richters Jentsch zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde geht jedoch über eine solche allgemeine, in der
Regel keine Besorgnis der Befangenheit auslösende "Beteiligung" hinaus.

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Die Verfassungsbeschwerde hat zwar nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Finanzgebarens der hessischen CDU zum Gegenstand; vielmehr geht es um die Anforderungen an einen Rechenschaftsbericht, der die Voraussetzungen für die Festsetzung der staatlichen Parteienfinanzierung erfüllt. Die dabei in Rede stehende
Fehlerhaftigkeit des Rechenschaftsberichts der CDU für das Jahr 1998 beruht aber
auf den umstrittenen finanziellen Transaktionen der CDU des Landes Hessen in einem Zeitraum, in dem Herr Kanther Generalsekretär und später Landesvorsitzender
der hessischen CDU war; während seiner Amtszeit soll das nicht deklarierte Vermögen der CDU ins Ausland transferiert worden sein. Hinzu kommt, dass er selbst hieran sogar beteiligt gewesen sein soll. Die behauptete Verstrickung von Herrn Kanther
in die Vorgänge um die "Schwarzen Kassen" der hessischen CDU steht deshalb in
einem wesentlich engeren Zusammenhang zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens als seinerzeit zum abstrakten Normenkontrollverfahren betreffend die Wahlprüfung in Hessen (vgl. BVerfGE 102, 192 und BVerfGE 103, 111): Dort ging es allein
um die Verfassungsgemäßheit der personellen Zusammensetzung des hessischen
Wahlprüfungsgerichts sowie um die Verfassungsmäßigkeit von Teilen des ihm vorgegebenen Prüfungsmaßstabs und der sofortigen Rechtskraft seiner Urteile (vgl.
BVerfGE 102, 192 <196>); das Finanzgebaren der CDU Hessens war als Sachverhalt nicht einmal mittelbar Gegenstand des Verfahrens. Für die im vorliegenden Fall
von der Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechte hat
es hingegen maßgebliche Bedeutung, weil es den entscheidungserheblichen Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 unstreitig inhaltlich beeinflusst hat.

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Dieser Unterschied führt auch zu einem größeren Gewicht des möglichen Interesses von Richter Jentsch am Ausgang des vorliegenden Verfahrens aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten. Der Senat hat im Fall der Wahlprüfung in Hessen ausgeführt, dass Herr Kanther der Sache nach als rehabilitiert erscheinen
könnte, wenn der zur Prüfung gestellte Grund für eine Ungültigkeit der Wahl und die
Zusammensetzung des Wahlprüfungsgerichts für verfassungswidrig erklärt würden;
ein derartiger Ausgang des Verfahrens wäre geeignet, das Ansehen sowie den wirtschaftlichen Wert der Rechtsanwaltskanzlei zu steigern und daher die ökonomischen
Interessen des Richters Jentsch vornehmlich für die Zeit nach seinem Ausscheiden
als Bundesverfassungsrichter zu berühren; solche möglichen mittelbaren Folgewirkungen einer anstehenden Entscheidung rechtfertigten aber - bei einer vernünftigen
Würdigung aus dem maßgeblichen Blickwinkel der in einem abstrakten Normenkontrollverfahren beteiligten Staatsorgane - nicht die Besorgnis, der Richter Jentsch sei
in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens befangen (vgl. BVerfGE 102, 192
<196>).

24

Dies ist nunmehr im Hinblick auf die Nähe von Herrn Kanther zu den umstrittenen
Finanzaktionen der hessischen CDU, dem hieraus resultierenden Fehler im Rechenschaftsbericht für das Jahr 1998 und der nachfolgenden, auf diesen Fehler gestützten und mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Versagung von staatlichen
Geldern der Parteienfinanzierung anders zu bewerten. Der Ausgang des Verfahrens
über die Gewährung dieser finanziellen Mittel könnte möglicherweise für Herrn Kanther weitere Verfahren nach sich ziehen, in denen es um die rechtliche Beurteilung
seines Verhaltens beim Umgang mit dem Parteivermögen und eine mögliche Haftung
hierfür geht. Dies könnte Auswirkungen auf die von Richter Jentsch begründete Anwaltskanzlei haben.

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Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in
Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171
<173 f.> und abweichende Meinung S. 175 ff.; 73, 330 <335 f.>). Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen
Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Bei
vernünftiger Würdigung aller Umstände besteht hinreichender Anlass, wegen der
Verbindung mit Herrn Kanther in einer gemeinsamen Anwaltskanzlei an der Unvoreingenommenheit des Richters Jentsch zu zweifeln.

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Hassemer
Broß

Sommer
Osterloh

Mellinghoff

Di Fabio
Lübbe-Wolff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juni 2003 2 BvR 383/03
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/
03 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/rs20030618_2bvr038303.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030618.2bvr038303

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