Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats vom 12. März 2003
- 1 BvR 330/96 - 1 BvR 348/99 1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz
der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch
auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in
das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich
der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die
Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.

1/32

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 12. März 2003
Sommer
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 1 BVR 330/96 - 1 BVR 348/99 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. a) des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts, ZDFStraße 1, 55100 Mainz,
b) der Frau Dr. T...,
c) des Herrn F...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner,
Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn gegen a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 1996
- 5/29 Qs 16/95 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1995
- 91 Js 16875.2/94-931 Gs - 1 BVR 330/96 -,
2.

der Frau K...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Partner,
Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn gegen a) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1999
- 5/22 Qs 1/99 -,
b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1998,
13. Mai 1998 und 3. Juni 1998 - 51 Js 118/86 - 931 Gs und 51 Js 13/
86-931 Gs - 1 BVR 348/99 2/32

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2002 durch
Urteil
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen zur Herausgabe
von Verbindungsdaten der Telekommunikation, die sich auf Telefongespräche im
Rahmen der journalistischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer beziehen.

1

I.
1. Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 330/96 sind das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und zwei journalistische Mitarbeiter, die im hier maßgeblichen Zeitraum für
das vom Beschwerdeführer zu 1a wöchentlich ausgestrahlte Magazin "Frontal" Beiträge erstellten.

2

a) Die Beschwerdeführer zu 1b und 1c recherchierten im Fall des Dr. Jürgen
Schneider, der wegen Verdachts des Kreditbetrugs in Milliardenhöhe, des betrügerischen Bankrotts und der Steuerhinterziehung weltweit gesucht und später in den
USA festgenommen wurde. Sie gelangten in den Besitz einer Tonbandkassette, auf
der sich der Beschuldigte Schneider zu dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren äußerte. Der Beschwerdeführer zu 1c übergab die Tonbandkassette der Zielfahndung des Bundeskriminalamts, das die Authentizität der Aufnahme feststellte. Die zuständige Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass die Journalisten in telefonischem
Kontakt mit dem Beschuldigten stehen könnten.

3

b) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht gemäß § 12 des
Fernmeldeanlagengesetzes (im Folgenden: FAG) die Auskunftserteilung über den
Fernmeldeverkehr hinsichtlich des Mobilfunkanschlusses des Beschwerdeführers
zu 1a für den Zeitraum vom 9. bis zum 12. Mai 1995 an. § 12 FAG lautete in der seit
1. Juli 1989 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes

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über Fernmeldeanlagen vom 3. Juli 1989, BGBl I S. 1455):
In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug
auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über den Fernmeldeverkehr verlangen, wenn
die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und dass die Auskunft für die Untersuchung
Bedeutung hat.

5

Durch das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) wurden
die Worte "über den Fernmeldeverkehr" durch "über die Telekommunikation" ersetzt.
Ferner wurde der Hinweis eingefügt, dass das Grundrecht des Art. 10 GG eingeschränkt wird.

6

Die beantragte Auskunft sollte Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des zu diesem
Zeitpunkt noch flüchtigen Beschuldigten erbringen. Im November 1995 erfuhren die
Beschwerdeführer, dass der im Fall Schneider genutzte Mobilfunktelefonanschluss
Gegenstand einer Auskunftserteilung war. Die Staatsanwaltschaft bestätigte den
Sachverhalt. Eine Bekanntmachung des Beschlusses an die Beschwerdeführer erfolgte nicht.

7

Die von dem Beschwerdeführer zu 1a erhobene Beschwerde wurde durch das
Landgericht als unzulässig verworfen. Die angegriffene Maßnahme sei endgültig vollzogen und entfalte keine darüber hinausgehenden Rechtswirkungen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit komme auch nicht wegen Bestehens einer konkreten Wiederholungsgefahr oder eines Rehabilitierungsinteresses
in Betracht. Die Beschwerde bleibe aber auch im Falle ihrer Zulässigkeit ohne Erfolg.
Angesichts der besonderen Schwere und Bedeutung des vorliegenden Tatverdachts
sei die Anordnung einer Auskunftserteilung nach § 12 FAG verhältnismäßig. Das
Zeugnisverweigerungsrecht sei in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO erschöpfend geregelt und nicht etwa aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erweiterbar. Es gebe keine darüber
hinausgehenden Ansprüche von Journalisten auf einen von jeglichen Ermittlungsmaßnahmen freizuhaltenden ungestörten Kontaktbereich zu potentiellen Straftätern.
Das Zeugnisverweigerungsrecht greife hier schon deshalb nicht, weil es einem Journalisten grundsätzlich nur das Recht gebe, die Anonymität des Informanten zu wahren. Decke der Journalist diese Anonymität selbst auf, dürfe er das Auffinden des den
Strafverfolgungsbehörden bekannten Informanten nicht mit der Berufung auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht unterbinden. Selbst wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden hätte, sei sogar die noch gravierendere Maßnahme einer Beschlagnahme der beweiserheblichen Unterlagen beim Mobilfunkbetreiber erlaubt, da diese
nach § 97 Abs. 5 StPO nur dann beschlagnahmefrei seien, wenn sie sich im Gewahrsam der Journalisten oder der Rundfunkanstalt befänden. Auch die Regelung der Telefonüberwachung nach § 100 a StPO sehe keine speziellen Schutzvorschriften für
die nach § 53 StPO begünstigten Journalisten vor.

8

2. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist Journalistin und war zum Zeitpunkt der hier an-

9

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gegriffenen gerichtlichen Entscheidungen für das Magazin STERN tätig.
a) Sie recherchierte und berichtete wiederholt über den mutmaßlichen Terroristen
Hans-Joachim Klein. Dieser wurde verdächtigt, an einem Anschlag auf die OPECKonferenz im Jahre 1975 teilgenommen zu haben. In diesem Zusammenhang wurde
er seitdem mit erheblichem Ermittlungsaufwand wegen dreifachen Mordes gesucht.
Die Beschwerdeführerin hatte unter anderem ein im STERN veröffentlichtes Interview mit dem Beschuldigten geführt. Im Jahre 1998 erhielt die ermittelnde Staatsanwaltschaft Hinweise, dass die Beschwerdeführerin erneut im Fall Klein recherchiere
und zu diesem möglicherweise weiterhin in Kontakt stehe.

10

b) Das Amtsgericht ordnete die Erhebung der Verbindungsdaten für einen Mobilfunkanschluss und zwei Festnetzanschlüsse an, die von der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann genutzt wurden. Die Anordnung betraf zunächst die innerhalb des
Zeitraums vom 12. Februar 1998 bis 13. Juni 1998 nach Frankreich geführten Telefongespräche und wurde auf die §§ 100 a, 100 b StPO, § 12 FAG gestützt. Durch
zwei Ergänzungsbeschlüsse erstreckte das Amtsgericht die Anordnung sodann auf
Verbindungsdaten von Gesprächen, die aus Frankreich eingingen, und schließlich
auf alle Verbindungsdaten ungeachtet des Herkunftslandes. Die Anordnung wurde
bis zum 12. September 1998 befristet. Die übermittelten Verbindungsdaten führten
im September 1998 zur Festnahme des Beschuldigten in Frankreich.

11

Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde wurde durch
das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen von § 12
FAG, § 100 a StPO seien gegeben gewesen, weil der Beschuldigte des Mordes verdächtig sei. Dass die Beschwerdeführerin als Journalistin tätig sei, führe zu keiner
anderen Bewertung. Journalisten seien nicht generell, sondern nur in den gesetzlich
bestimmten Fällen von den strafprozessualen Pflichten ausgenommen. Gegenüber
einer Anordnung nach § 12 FAG, § 100 a StPO könne sich die Beschwerdeführerin
aber weder auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO
noch auf das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 2 StPO berufen. Die Unzulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme ergebe sich auch nicht aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und die Freiheit der Informationsbeschaffung stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Tatvorwurf des
dreifachen Mordes und den mehr als zwanzig Jahre dauernden Versuchen, den Aufenthalt des Beschuldigten zu ermitteln.

12

II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer zu 1 die Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG; die
Beschwerdeführer zu 1b und 1c sehen zusätzlich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 GG als verletzt an. Die Beschwerdeführerin zu 2 rügt mit ihrer im Wesentlichen gleich begründeten Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Art. 5
Abs. 1 Satz 2, des Art. 10 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG.
5/32

13

1. Der Beschwerdeführer zu 1a ist der Auffassung, dass es sich bei der von ihm erhobenen Beschwerde zum Landgericht um einen nicht offensichtlich unzulässigen
und deshalb um einen fristhemmenden Rechtsbehelf handele. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner jüngeren Rechtsprechung festgestellt, dass in Fällen tief
greifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe eine
fachgerichtliche Klärung geboten sei.

14

Die Beschwerdeführer zu 1b und 1c halten ihre auf die amtsgerichtliche Entscheidung beschränkte Verfassungsbeschwerde ebenfalls für zulässig. Die Beschwerde
zum Landgericht könne wegen der damaligen Rechtsprechung der Fachgerichte zur
Unzulässigkeit strafgerichtlicher Rechtsbehelfe bei prozessualer Überholung nicht
als zwingender Bestandteil des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG angesehen
werden.

15

2. Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerden tragen die Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor:

16

Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einer krassen Verkennung des
Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wie auch der Schutzbereiche des Fernmeldegeheimnisses und - soweit es um die Beschwerdeführer zu 1b, 1c und 2 gehe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Diese Verkennung führe zu einem
grundrechtlichen Abwägungsausfall. Darüber hinaus hätten die Gerichte im Rahmen
der Anwendung des § 12 FAG eine fehlerhafte Abwägung der miteinander kollidierenden Verfassungsgüter vorgenommen.

17

Es sei zunächst nicht berücksichtigt worden, dass § 12 FAG zumindest dann, wenn
Rundfunkanstalten und Journalisten von Überwachungsmaßnahmen erfasst würden,
unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einer verfassungskonformen
Auslegung bedürfe. Es widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn die Gerichte vorliegend davon ausgingen, dass Informationsquellen
und Redaktionsgeheimnis gegenüber Maßnahmen der Strafverfolgung ausschließlich durch das Zeugnisverweigerungsrecht in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und das
Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 2 StPO geschützt seien. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschriften keine erschöpfenden Regelungen enthielten. Vielmehr sei bei der Ausübung des richterlichen Ermessens im Einzelfall eine Abwägung unter Berücksichtigung der wertsetzenden
Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen. Diesen Anforderungen würden die gerichtlichen Entscheidungen nicht gerecht.

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Die uneingeschränkte Anwendung des § 12 FAG auf die journalistische Tätigkeit sei
mit der notwendigen funktionellen Sicherung der Presse- und Rundfunkfreiheit nicht
zu vereinbaren. Wenn Journalisten und Informanten ständig mit der Übermittlung der
Telekommunikationsdaten an Strafverfolgungsbehörden rechnen müssten, würden
die Informationsquellen versiegen. Das Redaktionsgeheimnis liefe leer. Wegen der
vielfältigen Überwachungsmöglichkeiten durch die Speicherung der Daten im Bereich des Mobilfunks wäre das Kommunikations- und Bewegungsverhalten von Jour-

19

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nalisten, die sich eines Mobilfunktelefons bedienten, transparent. Die angegriffenen
Entscheidungen führten zu einer Blockade der Nutzung von Telefonen, insbesondere
Mobiltelefonen, als wichtigen Kommunikationsmitteln in der heutigen Zeit. Die Gefahr, dass bei einer extensiven Entscheidungspraxis nach § 12 FAG aus Anlass
eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die journalistische Tätigkeit insgesamt
datenmäßig erfasst werde, beeinträchtige das Vertrauensverhältnis, auf das die Beschwerdeführer bei der Wahrnehmung ihres Auftrags aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
angewiesen seien.
Die angegriffenen Beschlüsse verletzten daneben das Grundrecht aus Art. 10
Abs. 1 GG. Wegen der zentralen Annexfunktion des Fernmeldegeheimnisses zur
Rundfunkfreiheit sei auch ein entsprechender Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers zu 1a zu bejahen. Unter den Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG falle nicht nur der
Inhalt einer Kommunikation, sondern auch der Kommunikationsvorgang als solcher.
Da eine Auskunft über die Verbindungsdaten seit der Digitalisierung der Telekommunikationsnetze dazu dienen könne, sich mit einer Vielzahl von inzwischen speicherbaren Daten ein umfassendes Bild von dem Kommunikations- und Bewegungsverhalten der betroffenen Personen zu verschaffen, hätten Auskunftsersuchen nach
§ 12 FAG erheblich an Eingriffsintensität gewonnen. § 12 FAG bedürfe deshalb einer
verfassungskonformen Auslegung. Stehe neben dem Fernmeldegeheimnis auch eine Verletzung der Presse- und Rundfunkfreiheit auf dem Spiel, müsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung - sofern keine höherrangigen Rechtsgüter oder Sicherheitsinteressen gefährdet seien - zu dem Ergebnis führen, dass Maßnahmen nach § 12
FAG nicht getroffen werden dürften. Aus den gleichen Gründen verletzten die gerichtlichen Entscheidungen auch das Recht der Beschwerdeführer zu 1b, 1c und 2
auf informationelle Selbstbestimmung.

20

Der Beschwerdeführer zu 1a macht darüber hinaus geltend, dass der von ihm angegriffene Beschluss des Landgerichts mit dem Prinzip des umfassenden Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren sei. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landgerichts unterläge das Verfahren nach § 12 FAG in keinem Fall
einer gerichtlichen Kontrolle auf Betreiben der Betroffenen. Es gebe für die Speicherung und Verwertung der Daten des Telekommunikationsverkehrs keinerlei verfahrensrechtliche Absicherung, nicht einmal die gerichtliche Kontrollmöglichkeit. Auch
der von den Beschwerdeführern zu 1b und 1c angegriffene Beschluss des Amtsgerichts sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.

21

III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bundesregierung, die Hessische
Staatskanzlei, der Hessische Datenschutzbeauftragte, die Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, der Deutsche Journalistenverband sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Stellung genommen.

22

Die Bundesregierung und die Hessische Staatskanzlei halten die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Aus den Grundrechten der Rundfunk- und der Presse-

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freiheit lasse sich keine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates herleiten, die Belange der Strafverfolgung allein deshalb zurückzustellen, um Journalisten den Kontakt zu flüchtigen Straftätern zu erleichtern. Ein verfassungsrechtlich begründeter
Vertraulichkeitsschutz ließe sich kaum von einem sachlich nicht zu rechtfertigenden
"allgemeinen Beobachtungsverbot" abgrenzen. Vor diesem Hintergrund seien auch
die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Schwere der in Rede stehenden Straftaten hätten die Gerichte
dem Gebot der wirksamen Strafverfolgung zu Recht den Vorrang eingeräumt.
Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, der Deutsche Journalistenverband und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sehen die Verfassungsbeschwerden als begründet an. Durch die Digitalisierung der Telekommunikation habe § 12 FAG eine neue, und zwar eine
verfassungsrechtlich bedenkliche Qualität erhalten und bedürfe mit Blick auf Art. 10
GG zumindest der einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten auch die Rundfunk- und die Pressefreiheit der
Beschwerdeführer. Die Auffassung der Gerichte, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO abschließend geregelt sei, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn die Telekommunikation von Journalisten von den Strafverfolgungsbehörden ausgewertet
werden dürfe, laufe das Zeugnisverweigerungsrecht weitgehend ins Leere.

24

Der Hessische Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass in Deutschland weitaus mehr Telefonüberwachungen als in anderen Staaten Europas durchgeführt würden. Die Anzahl der pro Jahr vorgenommenen Telefonüberwachungen habe weiterhin steigende Tendenz. Über die Häufigkeit der Abfrage von Verbindungsdaten lägen
keine Zahlen vor. Es sei aber eine ähnliche Entwicklung zu vermuten. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass die Telefonnummer auf Grund der technischen Entwicklung
viel mehr an Informationen über den Einzelnen preisgebe, als dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. So sei es etwa bei Kenntnis der Handy-Nummern möglich,
Bewegungsprofile zu erstellen, deren Präzision mit der Einführung des UMTSStandards noch gesteigert werden könne, so dass eine fast metergenaue Feststellung des Aufenthaltsorts möglich wäre. Die zunehmende Überwachung und Kontrolle
der Telekommunikation sei nur durch den Gesetzgeber, etwa durch gesetzliche Beschränkungen auf Katalogtaten, wirksam zu begrenzen. Eine den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtende Abwägung durch den Ermittlungsrichter finde in der Praxis tatsächlich nicht statt. Die aus rechtsstaatlichen Gründen vorgesehene
richterliche Kontrolle funktioniere nicht.

25

B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

26

I.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 330/96 begegnet weder mit

8/32

27

Blick auf die notwendige Erschöpfung des Rechtswegs noch hinsichtlich der Wahrung der Beschwerdefrist durchgreifenden Bedenken.
1. Der Beschwerdeführer zu 1a hat fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats
nach Zugang der landgerichtlichen Entscheidung, Verfassungsbeschwerde erhoben.
Der Fristwahrung steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat. Auch eine gerichtliche Entscheidung, die ein Rechtsmittel als
unzulässig verwirft, setzt die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
neu in Lauf, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war (vgl. BVerfGE
5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 63, 80 <85>). Offensichtlich unzulässig ist das Rechtsmittel indes nur, wenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und
Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels über die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen
sein konnte (vgl. BVerfGE 48, 341 <344>; 49, 252 <255>).

28

Von einer derart unstreitigen Rechtslage konnte hier trotz entgegenstehender
Rechtsprechung nicht ausgegangen werden. Die damalige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Beschwerde bei prozessualer Überholung ist in der Literatur auf vielfältige Kritik gestoßen (vgl. die Nachweise in BVerfGE 96, 27 <41>). Auch einige
Landgerichte hatten bereits vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit der Beschwerde gegen prozessual überholte Ermittlungsmaßnahmen jedenfalls bei offensichtlicher Verfassungswidrigkeit angenommen. Im
Übrigen gingen Landgerichte zunehmend dazu über, trotz prozessualer Überholung
zumindest hilfsweise zur Begründetheit der Beschwerde Stellung zu nehmen (vgl.
zum Vorstehenden BVerfGE 96, 27 <42>). Nimmt ein Beschwerdeführer die in der Literatur vielfältig geäußerte Kritik zum Anlass, durch Einlegung eines Rechtsbehelfs
eine Veränderung der bisher gefestigten Rechtsprechung zu versuchen, kann ihm
dies im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden.

29

2. Anders als der Beschwerdeführer zu 1a haben die Beschwerdeführer zu 1b und
1c den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts nicht mit der Beschwerde gemäß
§ 304 StPO angegriffen. Dies führt indes nicht zur Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde.

30

Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer
grundsätzlich die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergreifen muss
(vgl. BVerfGE 68, 376 <380>). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung jedoch stets betont, dass die berechtigte Ungewissheit über die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nicht zu Lasten des Rechtsuchenden gehen und daher nicht
zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde führen darf (vgl. BVerfGE 5, 17
<20>; 91, 93 <106>). Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann so zweifelhaft sein,
dass dem Beschwerdeführer seine Erhebung nicht zugemutet werden kann (vgl.
BVerfGE 17, 252 <257>).

31

9/32

So verhält es sich hier. Zum Zeitpunkt der im Verfahren 1 BvR 330/96 angegriffenen
Anordnung des Amtsgerichts lag die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 27) zur fachgerichtlichen Kontrolle von prozessual überholten Strafermittlungsmaßnahmen und der hieraus folgenden Erweiterung der Zulässigkeit der Beschwerde noch nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht selbst
hatte in seinem Beschluss vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 329) noch eine Auslegung der strafprozessualen Vorschriften für verfassungsgemäß erklärt, wonach
über eine Beschwerde nach Abschluss der Ermittlungsmaßnahme wegen so genannter prozessualer Überholung - jedenfalls regelmäßig - nicht mehr in der Sache
zu entscheiden sei. Auch der Bundesgerichtshof ging in seiner Rechtsprechung zum
hier maßgeblichen Zeitpunkt, außer beim Vorliegen besonderer Umstände, von der
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen erledigte richterliche Anordnungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren aus (vgl. BGHSt 36, 30 <32>). Unter diesen Voraussetzungen konnte von den Beschwerdeführern zu 1b und 1c nicht verlangt werden,
vom Rechtsbehelf der Beschwerde Gebrauch zu machen.

32

II.
Der Beschwerdeführer zu 1a kann als öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt die von
ihm gerügten Grundrechtsverletzungen mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen.

33

1. Zwar sind die materiellen Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene
Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen
Rechts grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 21, 362 <369>; 61, 82 <101>).
Eine Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für Rundfunkanstalten
des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte
Rundfunkfreiheit anerkannt (vgl. BVerfGE 31, 314 <322>; 59, 231 <254>; 78, 101
<102 f.>).

34

2. Der Beschwerdeführer zu 1a kann im vorliegenden Zusammenhang darüber hinaus den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG in Anspruch nehmen.

35

Die Grundrechtsberechtigung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten folgt aus
der Wahrnehmung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Soweit aber ein die Ausübung der Rundfunkfreiheit unterstützendes Verhalten in einer anderen Grundrechtsnorm geschützt ist, erstreckt sich die Grundrechtsträgerschaft auch auf dieses
Grundrecht. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht auf den funktionellen Zusammenhang zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der Pressefreiheit bereits in
seiner Entscheidung zu den Befugnissen des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs hingewiesen (BVerfGE 100, 313 <365>). Ein entsprechender Zusammenhang besteht zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der
Rundfunkfreiheit. Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit des Rundfunks gehört
der Schutz der Informationsbeschaffung. Das Verhältnis der Vertraulichkeit zwischen
dem Rundfunkveranstalter und seinen Informanten sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des Rundfunks grundsätzlich

36

10/32

zu respektieren. Beschränkungen sind zwar nicht ausgeschlossen. Es ist staatlichen
Stellen jedoch grundsätzlich verwehrt, sich Einblicke in die Vorgänge bei der Vorbereitung einer Sendung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 f.>; 77, 65 <75>).
Zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit können sich die im Bereich des Rundfunks tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch auf das Fernmeldegeheimnis berufen.
3. Der Beschwerdeführer zu 1a kann insoweit auch eine Verletzung des Art. 19 Abs.
4 GG geltend machen. Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang offen gelassen,
ob juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Rechtsschutzgarantie des
Art. 19 Abs. 4 GG zugute kommt (vgl. BVerfGE 61, 82 <109>). Einer grundsätzlichen
Klärung dieser Frage bedarf es auch vorliegend nicht. Jedenfalls soweit juristische
Personen des öffentlichen Rechts sich auf materielle Grundrechte berufen können,
steht ihnen auch der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG zu. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes gehört zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer gerichtlichen
Kontrolle ihrer Einhaltung.

37

III.
Für die Verfassungsbeschwerden besteht trotz Erledigung der angeordneten Ermittlungsmaßnahmen ein Rechtsschutzinteresse.

38

In Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe besteht das Rechtsschutzbedürfnis
auch dann fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich
auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen konnte (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

39

Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer kommen tief greifende Grundrechtseingriffe in das Fernmeldegeheimnis und die Rundfunk- und Pressefreiheit in Betracht.
Angesichts dessen besteht ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an
der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen auch nach deren Erledigung
fort. Diesem Interesse haben mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vorrangig die zuständigen Fachgerichte zu genügen. Diese haben hier angenommen, dass die Anordnungen der Auskunft über den Telekommunikationsverkehr rechtmäßig seien und Grundrechte nicht verletzt hätten. Es besteht daher ein
berechtigtes Interesse der Betroffenen daran, dass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens geklärt wird, ob die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ihre Grundrechte verletzt haben. Anderenfalls wären Maßnahmen der Überwachung oder Kontrolle des Telekommunikationsverkehrs regelmäßig der
verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen.

40

C.
Die Verfassungsbeschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

11/32

41

I.
Maßstab der verfassungsgerichtlichen Prüfung sind Art. 10, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 4 GG.

42

Angegriffen sind Maßnahmen der Überwachung der Telekommunikation, deren
Rechtmäßigkeit anhand von Art. 10 GG zu beurteilen ist (II). Das aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt neben Art. 10 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang nicht zur Anwendung. Bezogen auf den Fernmeldeverkehr enthält Art. 10 GG eine spezielle Garantie. Sie verdrängt die allgemeine Gewährleistung (vgl. BVerfGE 67, 157 <171>;
100, 313 <358>).

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Da eine Rundfunkanstalt und Journalisten in ihrer journalistischen Betätigung betroffen sind, ist ferner zu entscheiden, ob Art. 5 Abs. 1 GG einen über Art. 10 GG hinausgehenden Schutz gewährt (III). Soweit es im Verfahren 1 BvR 330/96 des Weiteren um die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen nach § 12
FAG geht, ist die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts auch am Maßstab des
Art. 19 Abs. 4 GG zu messen (IV).

44

II.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem
Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG.

45

1. Die gerichtlich angeordnete Auskunft über die Verbindungsdaten der Telekommunikation berührt allerdings den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses.

46

Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses sind nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst, die hier Gegenstand der Auskunftserteilung nach § 12 FAG, § 100 a StPO gewesen sind. Das
Fernmeldegeheimnis schützt zwar in erster Linie den Kommunikationsinhalt, umfasst
aber ebenso die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann
und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>;
85, 386 <396>). Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis nehmen.
Das Grundrecht will die Bedingungen einer freien Telekommunikation aufrechterhalten. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich sein
(vgl. BVerfGE 100, 313 <358>). Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und
Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt
oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse
über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen (vgl.
BVerfGE 100, 313 <359>).

47

Art. 10 Abs. 1 GG begegnet Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen, die
aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder Übermittler

48

12/32

entstehen. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst sämtliche mit Hilfe der Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl.
BVerfG, NJW 2002, S. 3619 <3620>).
2. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines
fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen (vgl.
BVerfGE 100, 313 <366>). Das ist hier der Fall.

49

a) Die staatlichen Maßnahmen richteten sich zwar unmittelbar an die Telekommunikationsunternehmen und nicht an die Beschwerdeführer. Die Grundrechtsbeeinträchtigung erfolgte insofern nur vermittelt über die privatrechtlich organisierten Telekommunikationsunternehmen. Diese wurden durch die Anordnungen verpflichtet, Daten
zu übermitteln, die sich auf das Kommunikationsverhalten der Beschwerdeführer bezogen. Der Eingriff ist jedoch hoheitlich angeordnet worden und war von den Betreibern der Telekommunikationsanlagen auszuführen, ohne dass ihnen ein Handlungsspielraum zur Verfügung stand. Die Übermittlung der Daten ist daher rechtlich auch
der öffentlichen Gewalt zuzurechnen.

50

b) Gerichtliche Entscheidungen, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen,
sich auf Grund des vorhandenen umfassenden Datenmaterials detaillierte Kenntnis
von den Umständen der Telekommunikation eines Betroffenen zu verschaffen, greifen in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein. Solche Verbindungsdaten
werden bei der digitalisierten Kommunikation automatisch und generell festgehalten
und müssen deswegen nicht speziell für Zwecke der Strafverfolgung erfasst werden.
Durch die Übermittlung solcher Daten erlangen die Strafverfolgungsorgane Kenntnis
von den Umständen der Telekommunikation. Dies ermöglicht - sofern die Daten sich
wie vorliegend auf ISDN- oder Mobilfunkanschlüsse beziehen - ein detailliertes Bild
über die erfolgten Kommunikationsvorgänge. Umfasst sind unter anderem die Rufnummer des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, Beginn und Ende der Verbindung nach Tag und Uhrzeit sowie sonstige zum Aufbau, zur
Aufrechterhaltung und Abrechnung der Verbindung notwendigen Informationen. Da
sich Auskunftsverlangen nach § 12 FAG nicht darauf zu beschränken haben, ob ein
bestimmter als verdächtig angesehener telefonischer Kontakt stattgefunden hat, werden regelmäßig sämtliche in dem betreffenden Zeitraum angefallenen Verbindungsdaten, die der Zielperson zuzuordnen sind, übermittelt. Werden Verbindungsdaten
von Mobilfunktelefonen herausgegeben, zählt zu den Verbindungsdaten auch die
Funkzelle, über die eine Verbindung abgewickelt wird. Damit lässt sich rekonstruieren, an welchem Ort der Teilnehmer sich zum Zeitpunkt der Herstellung der betreffenden Verbindung aufgehalten hat.

51

3. Die in der Anforderung der für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen Verbindungsdaten liegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind gemäß Art. 10
Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt.

52

13/32

a) Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses dürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1
GG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen sind auf § 12 FAG und im Ausgangsverfahren zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/99 ergänzend auf die §§ 100 a, 100 b StPO gestützt
worden. § 12 FAG ist seit dem 1. Januar 2002 durch die §§ 100 g und 100 h StPO ersetzt worden. Während der Geltung des § 12 FAG konnten der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft in strafgerichtlichen Untersuchungen auf
Grund dieser Norm Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorlagen, aus
denen zu schließen war, dass die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten
oder für ihn bestimmt waren, und dass die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung
hatte. Die §§ 100 a, 100 b StPO ermächtigen zur Überwachung und Aufzeichnung
der Telekommunikation.

53

Das grundrechtseinschränkende Gesetz ist seinerseits aus der Erkenntnis der
grundlegenden Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte des Grundrechts auszulegen
(vgl. BVerfGE 67, 157 <172 f.>). Der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht
unterliegt deshalb, ob die Fachgerichte den Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen
Rechts ausreichend beachtet haben, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte
auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>;
99, 185 <195 f.>).

54

Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden geben keine Veranlassung, zur Verfassungsmäßigkeit der den gerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegenden Normen
umfassend Stellung zu nehmen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 FAG
sind allerdings mit Blick auf seine tatbestandliche Weite in der Literatur Einwände formuliert worden (vgl. etwa Welp, Überwachung und Kontrolle, 2000, S. 85 ff.; Bizer, in:
AK-GG, 3. Aufl., Art. 10 Rn. 20, 90 <Stand: 2001>). Die Verfassungsbeschwerden
richten sich jedoch in erster Linie gegen die Anwendung der Normen im konkreten
Fall. Die Beschwerdeführer haben weder im fachgerichtlichen Verfahren noch in der
Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden substantiierte Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 12 FAG erhoben, die nicht durch Auslegung ausräumbar
wären. Die rechtlichen Ausführungen konzentrieren sich darauf, dass die Gerichte
bei der Auslegung und Anwendung des § 12 FAG die Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1
und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Angriffsgegenstand ist mithin nicht § 12 FAG selbst, sondern seine Auslegung und Anwendung in
den gerichtlichen Entscheidungen.

55

b) Die Entscheidungen erfüllen die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Sie tragen damit für Fälle der vorliegenden Art im Ergebnis auch den Einwänden Rechnung, die in der Literatur gegen die tatbestandliche Weite des § 12
FAG erhoben werden (siehe hierzu Klesczewski, StV 1993, S. 382 <386 f.>; ferner
Eisenberg/Nischan, JZ 1997, S. 74 <82>; Reimann, DuD 2001, S. 601 <602>; Pöp-

56

14/32

pelmann, AfP 1997, S. 485 <493>; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,
4. Aufl., 1999, § 100 a Rn. 18).
aa) Die gemäß § 12 FAG und §§ 100 a, 100 b StPO angeordneten Auskünfte über
die Verbindungsdaten des Telekommunikationsverkehrs verfolgten den legitimen öffentlichen Zweck der Aufklärung und Verfolgung schwerer Straftaten. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen
Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>;
100, 313 <388 f.>).

57

bb) Die Auskunft über die Telekommunikationsdaten der Beschwerdeführer war zur
Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet.

58

Insbesondere bei der Beschaffung von Beweismitteln für tatbestandsmäßiges Verhalten, zur Bestimmung des Standorts eines Beschuldigten und zur Abklärung, ob
und bezüglich welcher Personen eine Telekommunikationsüberwachung erfolgversprechend erscheint, ist die Auskunftsanordnung ein wirkungsvolles Ermittlungsinstrument. Ihre Eignung unterliegt daher keinen Zweifeln, wenn Auskunftsverlangen
mit dem Ziel angeordnet werden, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten in Erfahrung zu bringen.

59

Dem Eignungserfordernis ist im vorliegenden Fall auch auf der Ebene der Gesetzesanwendung hinreichend Rechnung getragen worden. Aus den Verbindungsdaten
der Beschwerdeführer, von denen angenommen wurde, dass sie mit den in den Ermittlungsverfahren Beschuldigten in Kontakt standen, konnten sich mit der Standortkennung bei der Nutzung eines Mobilfunktelefons oder der angewählten Zielrufnummer hinreichende Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort des jeweils Gesuchten
ergeben.

60

cc) Ein milderes Mittel, das in gleicher Weise geeignet gewesen wäre, die Ermittlung des Aufenthaltsorts der Beschuldigten zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.

61

Ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 GG ist allerdings rechtswidrig, wenn der
verfolgte Zweck mit Mitteln erreichbar ist, die die Beschwerdeführer weniger belasten, und die ihrerseits nicht zu vergleichsweise stärkeren Belastungen, insbesondere
für andere Grundrechtsträger, führen. Die Erforderlichkeit lässt sich nicht abstrakt
klären. Von den konkreten Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob bestimmte weniger belastende, aber zur Erreichung desselben Aufklärungsziels in gleicher Weise
geeignete Ermittlungsmaßnahmen verfügbar sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Verbindungsdaten Aufschluss über den Aufenthaltsort des Beschuldigten geben sollen. Zwar können zur Ermittlung des Aufenthaltsorts auch andere Maßnahmen geeignet sein, wie etwa die Beobachtung derjenigen Personen, die mit dem
Beschuldigten in Kontakt stehen könnten. Ob auf diese Weise mit vertretbarem Auf-

62

15/32

wand aber hinreichend zuverlässig dieselben oder gleich geeignete Erkenntnisse gewonnen werden können wie bei einer Fernmeldeauskunft, lässt sich nur im Einzelfall
beurteilen. Dabei ist auch zu klären, ob andere mögliche Ermittlungsmaßnahmen mit
sonstigen schweren Grundrechtseingriffen verbunden sind, so dass es geboten sein
kann, sie deshalb auszuschließen oder doch Raum für eine Abwägung im Einzelfall
zu belassen.
Der Gesetzgeber hat in § 100 a StPO - anders als in § 12 FAG - eine ausdrückliche
Subsidiaritätsklausel vorgesehen. Auf diese Weise hat er seine Einschätzung ausgedrückt, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation und damit
insbesondere die Kenntnisnahme des Kommunikationsinhalts derart schwerwiegende Eingriffe sind, dass sie nur dann in Betracht kommen, wenn die Ermittlung des
Aufenthalts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Es war nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die über § 12
FAG ermöglichte und ohne Kenntnisnahme des Kommunikationsinhalts erfolgende
Kontrolle hinterlassener Datenspuren grundsätzlich für weniger schwerwiegend erachtet hat als die Telefonüberwachung. Der Grundsatz der Erforderlichkeit führt auch
nicht zu einer unbedingten Rangfolge zwischen der Auskunftserteilung einerseits und
möglichen alternativen Ermittlungsmaßnahmen andererseits. Er bleibt insbesondere
einer Einzelfallprüfung zugänglich, ob alternative Ermittlungsmaßnahmen zu gleich
schweren oder schwereren Eingriffen führen.

63

Es ist nicht erkennbar, dass den Strafverfolgungsbehörden gleich geeignete, aber
weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Eine
als Alternative denkbare laufende Beobachtung der Beschwerdeführer wäre ebenfalls mit Persönlichkeitsbeeinträchtigungen verbunden gewesen, die in ihrer Intensität nicht geringer einzuschätzen sind.

64

dd) Die angegriffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
Die Schwere der Einbuße an grundrechtlich geschützter Freiheit steht nicht in unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken, denen die Grundrechtsbeschränkung dient. Auch sind die Anforderungen des Richtervorbehalts beachtet worden.

65

(1) Die Beeinträchtigung des Fernmeldegeheimnisses durch Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten wiegt schwer.

66

(a) Die Eingriffsintensität der Übermittlung von Verbindungsdaten hat infolge der
seit In-Kraft-Treten des § 12 FAG im Jahre 1928 erfolgten technologischen Neuerungen stark zugenommen, da immer mehr Daten für Zwecke der Strafverfolgung nutzbar geworden sind. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Fernmeldeanlagengesetzes wurde der Telefonverkehr noch manuell vermittelt. Gegenstand der Auskunft
konnten nur Wahrnehmungen des Vermittlungspersonals und die von ihnen für Abrechnungszwecke angefertigten Aufzeichnungen sein. Später, mit der Einführung automatisierter Vermittlungsstellen, entfiel sogar diese Möglichkeit. In der analogen Telekommunikationstechnik wurden die für eine Verbindung notwendigen Schaltungen

67

16/32

durch elektromechanische Stellgeräte bewirkt, die nach Ende der Verbindung in ihre
Ausgangsposition zurückgingen. Verbindungsdaten waren also nur bis zum Ende
des Gesprächs verfügbar. Damit war § 12 FAG für Zwecke der Strafverfolgung nahezu bedeutungslos geworden.
Dies hat sich geändert, seit die analoge Vermittlungstechnik durch Einführung der
digitalen Technik ersetzt worden ist. Für jede Kommunikationsbeziehung wird im digitalen Netz ein Datensatz erzeugt, der der rechnergesteuerten Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung dient. Diese Daten werden überschrieben und damit
gelöscht, wenn die Verbindung von einem herkömmlichen analogen Anschluss hergestellt worden ist. Ist sie hingegen von einem Anschluss aufgebaut worden, bei dem
die Digitalisierung der Sprachsignale bereits im Endgerät des Teilnehmers erfolgt,
werden die Verbindungsdaten bis zur Rechnungserstellung gespeichert. Eine länger
dauernde Speicherung hängt von der Entscheidung der jeweiligen Kunden ab.

68

Infolge der Digitalisierung stehen damit nunmehr in erheblichem Umfang Verbindungsdaten zur Verfügung, die für einen gewissen Zeitraum auch für Zwecke der
Strafverfolgung nutzbar sind. Die Bedeutung der Verbindungsdaten für diese Zwecke
ist ferner dadurch gesteigert worden, dass im digitalisierten Telekommunikationsnetz
alle Telekommunikationsdienste integriert sein können, also neben der Sprache auch
sonstige Daten, Texte und Bilder. Eine weitere Steigerung ist im Hinblick darauf erfolgt, dass immer mehr kommunikative Aktivitäten über Telekommunikationsanlagen
erfolgen. Insbesondere das Internet hat Weiterungen bedingt. Es sind daher in immer
mehr Lebensbereichen personenbezogene Daten über das Kommunikationsverhalten der Teilnehmer am Telekommunikationsverkehr verfügbar.

69

(b) Die Verbindungsdaten der Telekommunikation werden automatisch festgehalten
und sind insofern ein technisches Nebenprodukt, das unabhängig von der Art der
Kommunikationsinhalte anfällt. Gleichwohl lassen die Verbindungsdaten erhebliche
Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten zu, deren Genauigkeit von der Zahl und Vielfalt der erzeugten Datensätze abhängt.

70

Aus der Gesamtheit der Kommunikationsdaten, die für die Anschlussnummer einer
Person gespeichert sind, lassen sich insbesondere Informationen über das soziale
Umfeld gewinnen. Die Ermittlungsbehörden erhalten eine Möglichkeit zur Erfassung
aller Personen, zu deren Anschlüssen in dem betreffenden Zeitraum Telekommunikationsverbindungen hergestellt worden sind. Mit Informationen über den Beruf oder
die geschäftliche Betätigung des Gesprächspartners, die sich aus den für die Strafverfolgungsbehörden nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz abrufbaren
Kundendaten oder aus den öffentlichen Teilnehmerverzeichnissen ermitteln lassen,
werden sogar begrenzte Rückschlüsse auf die Art der mutmaßlichen Gesprächsinhalte möglich. Die in den Kommunikationsdatensätzen gespeicherten Zeitdaten der
Kommunikation sowie die Häufigkeit der Verbindungen erlauben zudem Schlussfolgerungen auf die Intensität der Kontakte und können gegebenenfalls zu bereits bekannten Vorgängen in Verbindung gesetzt werden. In der Folge können die Unbefan-

71

17/32

genheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 100, 313
<381>) zunehmend gefährdet sein.
(c) Bei der Bewertung der Schwere des Eingriffs ist auch zu berücksichtigen, dass
die Übermittlung der Verbindungsdaten eine große Zahl von Personen trifft, nämlich
alle, zu denen in dem betreffenden Zeitraum Telekommunikationsverbindungen hergestellt worden sind. Das Gewicht ihrer Beeinträchtigung hängt davon ab, ob die Gesprächsteilnehmer als Personen anonym bleiben, welche Umstände der Kommunikation erfasst werden und welche Nachteile den Gesprächsteilnehmern auf Grund
der Überwachungsmaßnahmen drohen oder von ihnen nicht ohne jeden Grund befürchtet werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>).

72

Auskunftsersuchen weisen eine erhebliche Streubreite auf, und zwar auch dann,
wenn sie nur den abgehenden Telefonverkehr betreffen. Als Individualisierungskriterium wird allein die Anschlusskennung benutzt. Bei jedem Auskunftsersuchen werden daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahmen einbezogen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr
Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <380>). Die Datenübermittlung führt dazu, dass die betreffenden Personen den Ermittlungsbehörden bekannt
werden. Auch insoweit ist sie ein Grundrechtseingriff. Betroffen sind Personen, die
selbst nicht verdächtig sind. Wird die Kommunikation Unverdächtiger erfasst, so
schafft die Erhebung der Verbindungsdaten für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden.

73

(d) Die Auskunft wird - wie dies bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis typischerweise der Fall ist - ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet und damit ohne
Kenntnisnahme heimlich vollzogen; sie trifft den Betroffenen folglich in einer Situation
vermeintlicher Vertraulichkeit (vgl. BVerfGE 34, 238 <247>). Eingriffe dieser Art bergen spezifische Risiken für die Rechte der Betroffenen, die sich gegen den Eingriff
frühestens dann mit rechtlichen Mitteln wehren können, wenn er bereits vollzogen ist,
und auch das nur, wenn sie über die Maßnahme informiert werden oder auf andere
Weise Kenntnis erlangen.

74

(2) Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das
Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der
Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f.,
392>). Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa).
Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter
Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der
durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird.

75

(a) Hinsichtlich der Schwere der Straftat hat der Gesetzgeber nunmehr in § 100 g

76

18/32

StPO eine Konkretisierung vorgenommen, die dem rechtsstaatlichen Anliegen einer
Begrenzung der Erhebung von Verbindungsdaten dient. Das Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von § 100 a Satz 1 StPO ist danach zwar nicht unbedingte Voraussetzung der Anordnung, aber als bedeutsamer Anwendungsfall für eine Straftat von erheblicher Bedeutung hervorgehoben worden und gibt deshalb einen Anhaltspunkt für
die rechtliche Bewertung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Offenlegung von Verbindungsdaten ein detailliertes Bild über Kommunikationsvorgänge und Aufenthaltsorte ermöglicht. Das Gewicht des Eingriffs bleibt zwar hinter dem
der auf die Kommunikationsinhalte bezogenen Telefonüberwachung zurück, ist aber
dennoch groß. Die Orientierung an dem Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung und die Angabe von Regelbeispielen werden auch sonst in der Rechtsordnung
als Begrenzungsmerkmal für Ermittlungsmethoden eingesetzt (vgl. BVerfGE 103, 21
<33 f.>; BGHSt 42, 139 <157>). Damit wird verdeutlicht, dass derartige Eingriffe nur
bei Straftaten gerechtfertigt sind, denen der Gesetzgeber allgemein ein besonderes
Gewicht beimisst. Ferner muss die Straftat im konkreten Fall erhebliche Bedeutung
haben (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 2320 <2321>;
VerfG des Landes Brandenburg, StV 2002, S. 57 <58>), etwa auf Grund des angerichteten Schadens und des Grads der Bedrohung der Allgemeinheit (vgl. Welp,
GA 2002, S. 535 <539>). Dieser Maßstab verweist auf eine Vergleichsmöglichkeit,
die auch im Rahmen des § 12 FAG zur Beurteilung herangezogen werden kann, ob
eine Straftat von solchem Gewicht ist, dass die Übermittlung von Verbindungsdaten
gerechtfertigt sein kann.
(b) Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität
des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313
<392>). Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>).

77

(c) Eine gesicherte Tatsachenbasis ist ebenfalls unerlässlich zur Beurteilung, ob
diejenige Person, gegen die eine Anordnung erfolgt, als Nachrichtenmittler angesehen werden kann. Insofern verlangen die §§ 100 a, 100 b Abs. 1 Satz 2 StPO, dass
gegen andere Personen als den Beschuldigten Maßnahmen nur erfolgen dürfen,
wenn auf Grund von bestimmten Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen
oder weitergeben oder dass der Beschuldigte den Anschluss nutzt. Entsprechend
muss § 12 FAG einengend ausgelegt werden. Bloße Vermutungen genügen für die
Nachrichtenmittlereigenschaft nicht.

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(d) Derartige restriktive Anforderungen tragen zugleich dem Umstand Rechnung,
dass die technologischen Entwicklungen und ihre Nutzung bei der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur dazu führen, dass erheblich schwerere Eingriffe möglich sind als noch im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 12 FAG (siehe oben
<1> <a>). Die Anwendbarkeit des § 12 FAG scheitert daher nicht grundsätzlich dar-

79

19/32

an, dass die im Zeitpunkt der Entstehung der Norm möglichen Maßnahmen ein erheblich geringeres Gewicht hatten.
(3) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte vorliegend
das Verhältnis zwischen dem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und den Belangen
der Strafrechtspflege als angemessen beurteilt haben.

80

(a) Die Anlasstaten waren in beiden Fällen so gewichtig, dass eine Auskunft über
Telekommunikationsdaten gerechtfertigt war. Ansatzpunkt der Maßnahmen im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/99 war der Verdacht des
dreifachen Mordes. Mord ist eine Katalogtat im Sinne des § 100 a Satz 1 StPO, deren Vorliegen auch den Anforderungen, die an § 12 FAG zu stellen sind, gerecht
wird. In dem dem Verfahren 1 BvR 330/96 zu Grunde liegenden Fall konnten die Gerichte ebenfalls von einer ein Auskunftsverlangen rechtfertigenden Anlasstat ausgehen. Die Straftaten, derentwegen nach dem Beschuldigten Schneider gefahndet wurde, waren zwar nicht Katalogtaten im Sinne des § 100 a StPO, aber von ganz
erheblichem Gewicht. Anlass der Anordnung waren Insolvenzstraftaten nach den
§§ 283 ff. StGB, die mit Kreditbetrug und Steuerhinterziehung verbunden waren. Die
angenommenen Schäden beliefen sich auf eine Höhe von 2 bis 3 Mrd. DM. Auch gab
es eine große Zahl Geschädigter. Es ging um eines der größten Wirtschaftsstrafverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Auch Wirtschaftsstraftaten können von erheblicher Bedeutung sein. Für die Gewichtung einer Straftat sind nicht allein das betroffene Rechtsgut, sondern ebenfalls die Tatbegehung und das Ausmaß der
Schäden maßgebend. Die dem Beschuldigten Schneider angelasteten Straftaten
hatten nicht zuletzt hinsichtlich der Art ihrer Begehung, der Anzahl der Geschädigten
und wegen des Ausmaßes des Schadens ein hinreichendes strafrechtliches Gewicht.

81

Soweit die Beschwerdeführer gegen die Angemessenheit der Anordnungen einwenden, dass es in den zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren nur um Strafverfolgung ging, nicht aber um die Abwehr von Gefahren für überragende Rechtsgüter
oder Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, kann ihnen nicht gefolgt
werden. Das Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten hat neben
dem Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten eine eigenständige verfassungsrechtliche Bedeutung.

82

(b) An dem für Auskunftsverlangen erforderlichen Verdachtsgrad gegen die Beschuldigten bestand vorliegend kein Zweifel. In beiden Verfahren war gegen die Beschuldigten auf Grund dringenden Tatverdachts Haftbefehl erlassen worden und eine
Ausschreibung zur Festnahme erfolgt.

83

(c) Es unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte
in den angegriffenen Entscheidungen eine hinreichende Tatsachenbasis dafür angenommen haben, dass die Beschwerdeführer Nachrichtenmittler der Beschuldigten
gewesen sind. Im Hinblick auf die Auskunftsanordnung im Fall der Beschwerdeführer
zu 1 wurde es als maßgeblich angesehen, dass sich der Beschwerdeführer zu 1c im
Besitz eines Tonbands befand, das eine authentische Aufnahme einer Stellungnah-

84

20/32

me des Beschuldigten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen enthielt. Unter diesen
Umständen lag eine hinreichende Tatsachengrundlage dafür vor, dass der Beschwerdeführer zu 1c in Kontakt zu dem Beschuldigten stand. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden
davon ausgingen, die Tonbandaufnahmen seien den Beschwerdeführern zu 1 mit
Willen des Beschuldigten zugespielt worden.
Auch die gerichtliche Auskunftsanordnung gegen die Beschwerdeführerin zu 2 hält
hinsichtlich der für die Eigenschaft als Nachrichtenmittler angeführten Tatsachengrundlage einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht hat in den
Gründen seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
zu 2 wiederholt unmittelbaren Kontakt zu dem Beschuldigten Klein unterhielt. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist diesen tatsächlichen Feststellungen in den angegriffenen
Entscheidungen nicht entgegengetreten.

85

ee) Der in § 12 FAG und § 100 b StPO vorgesehene Richtervorbehalt ist beachtet
worden.

86

Der Vorbehalt richterlicher Entscheidung zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der
Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Richter können auf Grund
ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 103, 142 <151> m.w.N.). Das gilt auch mit Blick auf die
durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotene Abwägung der sich bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis gegenüberstehenden Rechtspositionen.

87

Die Abwägung hängt entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls
ab. Es ist die Aufgabe und Pflicht des Ermittlungsrichters, sich eigenverantwortlich
ein Urteil zu bilden und nicht etwa die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Übermittlung der Verbindungsdaten nach einer nur pauschalen Überprüfung einfach gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung
der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der
Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Die richterliche Anordnung des
Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der
äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen sich der Eingriff halten muss (vgl.
- zu Art. 13 Abs. 1 GG - BVerfGE 103, 142 <151 f.>). Dem wurden die angegriffenen
Maßnahmen noch in ausreichendem Maße gerecht.

88

Das Amtsgericht hat seine Anordnungen allerdings nur unter Hinweis auf die erlassenen Haftbefehle und das Ziel der Aufenthaltsbestimmung begründet sowie im Übrigen den Wortlaut des § 12 FAG teilweise wiederholt. Ausführungen zur Tätigkeit der
Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler sowie zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Eingriffe in die Rechte der Beschwerdeführer fehlen.

89

Das Landgericht hat diese Begründungen zwar nicht formell beanstandet, jedoch

90

21/32

seinerseits eingehendere Begründungen vorgenommen. Dabei hat es das Handeln
der Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler dargelegt und weitere Ausführungen
zur Verhältnismäßigkeit gemacht. Die entsprechenden Überlegungen gelten zwar
vornehmlich der Frage, ob Medienunternehmen und Journalisten einen besonderen
Schutz vor solchen Maßnahmen genießen, enthalten aber in diesem Rahmen auch
Ausführungen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme im konkreten
Fall. Es besteht deshalb kein Anlass, sie aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden.
4. Verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind die Auskunftsanordnungen im Ausgangsverfahren zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/99 auch insoweit, als sie
sich auf die im Rahmen der so genannten Zielwahlsuche speziell erhobenen Verbindungsdaten der eingehenden Telefongespräche erstreckten.

91

Die Anordnung der Auskunft über eingehende Telefongespräche, die nunmehr von
§ 100 g Abs. 2 StPO erfasst wird, ist auf § 12 FAG und zusätzlich auf die §§ 100 a,
100 b StPO gestützt worden. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Klärung, ob
die Maßstäbe des Art. 10 GG bei der Rechtsanwendung beachtet worden sind. Dies
ist zu bejahen.

92

a) Verbindungsdaten eingehender Telefongespräche sind üblicherweise bei der Abwicklung des Telekommunikationsverkehrs nicht verfügbar. Sie werden für die Entgeltabrechnung bei dem angerufenen Teilnehmer im Allgemeinen nicht benötigt, da
der anrufende Teilnehmer die Entgelte für die Verbindungen regelmäßig allein zu tragen hat. Damit kann das Strafverfolgungsinteresse an Daten über eingehende Telefongespräche nicht durch Übermittlung der oben (3) behandelten allgemeinen Verbindungsdaten befriedigt werden.

93

Die Zielwahlsuche soll dieses Defizit beheben. Es sollen diejenigen unbekannten
Anschlussnummern ermittelt werden, von denen Telekommunikationsverbindungen
zu einem bestimmten Anschluss hergestellt worden sind. Wird ein Diensteanbieter
durch die Strafverfolgungsbehörden aufgefordert, Auskunft über die für einen Anschluss eingegangenen Verbindungen zu geben, sind die im EDV-System für den
Rechnungsdienst vorgesehenen Abfrageroutinen nicht verwendbar. Da jeder andere
Netzteilnehmer die vorgegebene Anschlussnummer angewählt haben kann, setzt die
Durchführung einer Zielwahlsuche voraus, dass die Kommunikationsdatensätze aller
übrigen von dem Diensteanbieter eingerichteten Anschlüsse sowie der im Übrigen
gespeicherten Verbindungsdaten mit der fraglichen Anschlussnummer abgeglichen
werden (vgl. Welp, Überwachung und Kontrolle, 2000, S. 20 ff., 33 ff.). Im Jahre 2002
wurde laut Auskunft der Deutschen Telekom jede der 216 Mio. täglich hergestellten
Telefonverbindungen innerhalb der dreitägigen Dauer der Speicherung der jeweiligen Verbindungsdatensätze durchschnittlich zweimal in eine Zielwahlsuche einbezogen.

94

b) Hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit der Erfassung von Verbindungsdaten eingehender Gespräche ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der Er-

95

22/32

fassung der sonstigen Verbindungsdaten. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit
im engeren Sinne ist aber ergänzend zu berücksichtigen, dass eine besonders große
Zahl von Personen betroffen wird. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit einer das Fernmeldegeheimnis beschränkenden Maßnahme ist auf der Ebene des Gesetzes und seiner Auslegung mitentscheidend, wie viele Personen wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 100, 313 <376>).
aa) In ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffen sind diejenigen Anschlussinhaber, die nach Durchführung einer Zielwahlsuche auf Grund der Herstellung einer
Verbindung zu dem fraglichen Anschluss aus dem Datenbestand ermittelt und als
"Treffer" den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden. Sie sind der Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen, etwa zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten. Die betroffenen Personen sind in grundrechtlicher Hinsicht in vergleichbarer
Weise belastet wie die von der Erhebung der ohnehin vorhandenen Verbindungsdaten erfassten Personen.

96

bb) Der Informationswert einer im Rahmen der Zielwahlsuche erfolgenden Auskunft
erschöpft sich nicht in seinem positiven, die weitere Strafverfolgung ermöglichenden
Gehalt. Da sich der Datenabgleich der Zielwahlsuche auf den Gesamtbestand der
bei einem Diensteanbieter gespeicherten Verbindungsdaten bezieht, enthält die Auskunft zugleich die negative Aussage, dass während des Auskunftszeitraums von keinen anderen als den genannten Anschlüssen Verbindungen zu dem fraglichen Anschluss hergestellt worden sind. Dieser Aussagegehalt betrifft einen viele Millionen
umfassenden Personenkreis. Der Zugriff erfolgt allerdings maschinell und bleibt im
Fall des erfolglosen Abgleichs anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für
die Strafverfolgungsbehörden. Eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte erfolgt insoweit nicht.

97

cc) Auch wenn die meisten der von der Zielwahlsuche erfassten Telekommunikationsteilnehmer daher nicht in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität
betroffen werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>), ist für die Beurteilung der Angemessenheit einer gesetzlichen Ermächtigung und ihrer Auslegung der große Kreis
Betroffener bedeutsam. Art. 10 GG schützt den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen
in das Fernmeldegeheimnis und gewährleistet in seinem objektivrechtlichen Gehalt
die Vertraulichkeit der Telekommunikation auch in ihrer gesamtgesellschaftlichen Bedeutung. Es gefährdet die Unbefangenheit der Nutzung der Telekommunikation und
in der Folge die Qualität der Kommunikation einer Gesellschaft, wenn die Streubreite
von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein
Gefühl des Überwachtwerdens entstehen. Die zum Schutze der Grundrechtsträger
geschaffenen gesetzlichen Vorkehrungen kommen auch dem Vertrauen der Allgemeinheit zugute. Schutzmöglichkeiten können darüber hinaus durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen geschaffen werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 67, 157 <183>;
100, 313 <359 ff.>).

98

dd) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Angemessenheit

99

23/32

der Zielwahlsuche allein durch Beachtung der Subsidiarität der Maßnahme, wie sie
jetzt § 100 g Abs. 2 StPO ausdrücklich vorsieht, gewahrt werden konnte. Angesichts
der Schwere des Tatvorwurfs des dreifachen Mordes, der konkreten tatsächlichen
Anhaltspunkte für den Tatverdacht und für die Eigenschaft der Beschwerdeführerin
zu 2 als Nachrichtenmittlerin sowie der mehr als zwanzig Jahre dauernden vergeblichen Versuche, den Aufenthaltsort des Beschuldigten Klein zu ermitteln, sind die
materiellen Anforderungen an die Angemessenheit eines Eingriffs jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die Zielwahlsuche erfüllt. Ebenfalls ist der Richtervorbehalt
beachtet worden (siehe oben 3 ee). Angesichts der besonderen Schwere der Straftat bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Klärung, ob eine Zielwahlsuche grundsätzlich nur in Verbindung mit Sicherungen auch ihrer nachträglichen Kontrolle, etwa
durch Datenschutzbeauftragte oder parlamentarische Gremien, in Betracht kommt.
III.
Die angegriffenen Maßnahmen verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

100

1. Die Erhebung der Verbindungsdaten ist allerdings im Gewährleistungsbereich
der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG) erfolgt.

101

Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 77, 65 <74>; stRspr). Eine freie Presse und ein
freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat
(vgl. BVerfGE 20, 162 <174>; 50, 234 <239 f.>; 77, 65 <74>). Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen
Personen und Organisationen subjektive Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus
in seiner objektivrechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der
Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung
der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; 77, 65
<74 ff.>).

102

Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und der Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre
Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich
die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen
Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313
<365> m.w.N.).

103

Staatlichen Stellen ist es darüber hinaus grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die
Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen,
die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116
<133 ff.>). Deshalb besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Medien an der
Geheimhaltung solcher Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und
Ermittlungen sind (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>). Geschützt ist auch der Kontakt zu Per-

104

24/32

sonen, die selbst Gegenstand der Berichterstattung sind.
2. Durch die auf Anordnung erfolgte Erteilung von Auskünften über den Telekommunikationsverkehr ist in die Presse- und Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer
eingegriffen worden.

105

a) Die Erteilung der Auskünfte erfolgte zwar durch das Telekommunikationsunternehmen. Die Auskunftserteilung war jedoch infolge der staatlichen Anordnung der öffentlichen Gewalt zuzurechnen (siehe oben II 2 a).

106

b) Die Erhebung der Verbindungsdaten war ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG, denn dem Staat wurden Informationen bekannt, die die Beschwerdeführer nicht herausgeben wollten. Der Eingriffscharakter entfällt nicht dadurch,
dass die Auskunftsanordnungen nicht auf die Offenlegung eines von den Medien geheim gehaltenen Informanten, sondern auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts des als
solchen bekannten Straftatverdächtigen zielten, der zugleich als Informant der Medien fungierte. Denn der freie Informationsfluss zwischen den Medien und Informanten
wird bereits dann gefährdet, wenn der Informant durch die Mitteilung an den Journalisten Schwierigkeiten zu befürchten hat. Solche Nachteile können aber nicht nur
durch die Preisgabe der Identität des Informanten, sondern auch dadurch entstehen,
dass Strafverfolgungsorgane durch Zugriff auf die Medien wichtige Informationen wie
seinen Aufenthaltsort oder ähnliche Tatsachen ermitteln können, an deren Geheimhaltung ihm gelegen ist. Durch deren befürchtete Offenlegung könnte der Informant
sich von der Mitteilung an die Presse abschrecken lassen.

107

Da sich die Auskunftsverlangen nicht darauf beschränken, ob ein bestimmter als
verdächtig angesehener telefonischer Kontakt stattgefunden hat, werden sämtliche
in dem betreffenden Zeitraum angefallenen Verbindungsdaten, die der Zielperson zuzuordnen sind, übermittelt. Dies kann auch zur Aufdeckung der Identität bislang noch
nicht bekannter, von den Medien geheim gehaltener Informationsquellen führen.
Auch die Kenntnisnahme solcher Umstände bedingt einen Eingriff in die Medienfreiheit.

108

Im Übrigen liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 66, 116 <133 ff.>).

109

3. Der Eingriff in das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Fachgerichte haben § 12 FAG, § 100 a StPO dahin gehend
ausgelegt, dass die Vorschriften keine Regelungslücke aufweisen, die zum Schutz
des Grundrechts durch eine entsprechende Anwendung des in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechts geschlossen werden müsste. Diese
Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

110

a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet es nicht, Journalisten generell von strafprozessualen Maßnahmen nach § 12 FAG und § 100 a StPO auszunehmen.

111

25/32

aa) Presse- und Rundfunkfreiheit sind nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5
Abs. 2 GG finden sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu
denen auch die Strafprozessordnung und die sie ergänzenden Vorschriften mit ihrer
prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger zählen, zur Wahrheitsermittlung im
Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Die in den allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presseund der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist das Gewicht des Rechtsguts zu berücksichtigen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz dient (vgl. BVerfGE 77, 65 <75>).

112

bb) Bei der Gewichtung der Medienfreiheit im Verhältnis zu dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Handlungen
auf beiden Seiten auf die Erlangung von Informationen zielen, ohne dass einem der
dabei verfolgten Interessen abstrakt ein eindeutiger Vorrang gebührt. Der Gesetzgeber ist weder gehalten noch steht es ihm frei, der Presse- und Rundfunkfreiheit absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Er hat insbesondere auch den Erfordernissen der Rechtspflege Rechnung zu tragen (vgl.
BVerfGE 77, 65 <75 f.>).

113

Der den Medien verfassungsrechtlich eingeräumte Schutz der Informationsbeschaffung findet seinen tieferen Grund in dem grundsätzlich alle Lebensbereiche betreffenden Beitrag der Medien für die Information der Bürger und für die darauf aufbauende
individuelle und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 35, 202 <221 ff.>; 101,
361 <389>; stRspr). Die über Medien vermittelten Informationen sind ein wichtiger
Bestandteil in dem gesellschaftlichen Prozess der Kommunikation. Sie geben den
Bürgern Orientierungen in privaten wie öffentlichen Angelegenheiten. Damit sind sie
eine wesentliche Voraussetzung der kommunikativen Entfaltung der Bürger und zugleich der Funktionsweise einer freiheitlichen Demokratie.

114

Auch die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden liegt im öffentlichen Interesse und
hat in einem Rechtsstaat hohe Bedeutung (siehe oben II 3 b aa). Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen mögliche Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Sicherung der Befolgung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte
oder ähnliche verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich
berührt werden (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>).

115

Dass das Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich hinter dem Rechercheinteresse
der Medien zurückzutreten hat, lässt sich verfassungsrechtlich nicht begründen. Darauf aber liefe ein allgemein und umfassend verankerter Schutz von Journalisten hinaus, von Maßnahmen der Erhebung von Informationen über den Telekommunikationsverkehr bei der Aufklärung von Straftaten verschont zu bleiben. Umgekehrt lässt
sich auch nicht in abstrakter Weise feststellen, dass das Strafverfolgungsinteresse
generell dem Interesse der Medien vorgeht.

116

cc) Vielmehr ist es angesichts der Vielgestaltigkeit der durch überkommene und

117

26/32

"neue" Medien beeinflussten öffentlichen Kommunikation und der darauf bezogenen
Aktivitäten und Akteure Sache des Gesetzgebers, über die Anlässe und Reichweite
einer Freistellung von Journalisten oder Medienunternehmen von strafprozessualen
Maßnahmen zu entscheiden. Presse- und Rundfunkfreiheit dürfen dabei nicht nur
vom Blickpunkt der Medien aus gesehen und nicht als umfassende Privilegierung für
jegliche der Nachrichtensammlung und -verbreitung dienende Handlung verstanden
werden. Es bedarf der Abwägung durch den Gesetzgeber, ob und wie weit die Erfüllung der publizistischen Aufgaben einen Vorrang der Medienfreiheit gegenüber dem
Interesse an einer rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege rechtfertigt und wie weit
die Presse- und die Rundfunkfreiheit ihrerseits an diesem Interesse ihre Grenzen findet (vgl. BVerfGE 77, 65 <77>).
Der Gesetzgeber hat für das Strafverfahren besondere Regelungen zum Schutz der
publizistischen Betätigung geschaffen. Dabei hat er hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts und anderer Sonderregelungen für Journalisten zwischen verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen differenziert. So ist ein Journalist nach § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 StPO vollständig von der Zeugnispflicht entbunden, soweit die Person
oder der Inhalt einer Mitteilung eines Informanten betroffen ist. Geht es um Schriftstücke oder Ähnliches, korrespondiert mit dem Zeugnisverweigerungsrecht ein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 5 StPO, wenn und soweit sich die Unterlagen
im Gewahrsam des zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten befinden. Fehlt
es daran, ist auch eine Beschlagnahme möglich. Entsprechendes gilt für die Postbeschlagnahme nach § 99 StPO.

118

Hiernach misst der Gesetzgeber dem Gewahrsamsmoment eine wichtige Bedeutung als Faktor der Schutzbedürftigkeit bei. Dieses aber fehlt im Hinblick auf die hier
zu beurteilende Auskunft, da sich die Verbindungsdaten bei den Telekommunikationsdiensteanbietern und damit bei einem Dritten befinden. Der Informantenschutz ist
auch bei der Recherche im Zusammenhang mit schweren Straftaten jedenfalls insoweit gewährleistet, als eine aktive Mitwirkung des Journalisten an der Aufdeckung der
Identität eines Informanten von Strafverfolgungsbehörden nicht erzwungen wird.
Auch Informantenunterlagen sind insoweit geschützt, als sie sich in der Herrschaftssphäre des Journalisten befinden. Hierauf kann ein Informant weiterhin vertrauen.

119

dd) Im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis hat der Gesetzgeber durch diese Regeln typische, wenn auch nicht alle, Konfliktsituationen erfasst und in genereller Weise Abwägungen zwischen den Freiheitsrechten der Medien und den Erfordernissen
einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege vorgenommen. Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig
abschließende Regelungen (vgl. BVerfGE 64, 108 <116>; 77, 65 <81 f.>). Für zusätzliche Vorkehrungen besteht dann kein Anlass, wenn dem durch Art. 5 Abs. 1 GG
gebotenen Mindestschutz schon durch die allgemeinen Vorschriften ausreichend
Rechnung getragen wird. Die hinreichende Berücksichtigung publizistischer Belange
lässt sich nicht allein daran bemessen, ob es Sonderregeln für Medien gibt.

120

27/32

(1) Soweit das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG auch für die Fälle betont, in denen ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht
nicht greift (vgl. BVerfGE 64, 108 <119>; 77, 65 <81 f.>), folgt daraus kein unmittelbar
aus der Verfassung herleitbares generelles Zeugnisverweigerungsrecht. Bezug genommen wird vielmehr auf die Möglichkeit, im Rahmen der Auslegung und Anwendung der jeweils betroffenen Normen der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 GG Rechnung zu tragen. In diesem Sinne ist in den vorliegenden Fällen die
gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen, dass Maßnahmen nach § 12 FAG,
§ 100 a StPO auch gegen Journalisten angewandt werden dürfen. Im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung sind aber die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.

121

Die Erhebung der Verbindungsdaten setzt eine Straftat von erheblicher Bedeutung,
einen konkreten Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die
Nachrichtenmittlereigenschaft des durch die Anordnung Betroffenen voraus (siehe
oben II 3 b dd <2>). Auf Grund dieser Tatbestandselemente sind die rechtlichen Hürden für die Erhebung von Verbindungsdaten hoch. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt
keine weiter gehenden gesetzlichen Vorkehrungen zum Schutz journalistischer Recherchen. Allerdings ist der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bei
der Prüfung der Voraussetzungen der jeweiligen Anordnung Rechnung zu tragen.

122

(2) Im vorliegenden Fall ist die Bejahung dieser Voraussetzungen durch die Gerichte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

123

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer haben die Gerichte nicht verkannt,
dass eine strafprozessuale Überwachungsmaßnahme trotz Fehlens eines generellen
Zeugnisverweigerungsrechts im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Einschränkung der Rundfunk- und der Pressefreiheit darstellen kann. Der Beschwerdeführer zu
1a missversteht die Feststellungen des Landgerichts, wonach das berufliche Zeugnisverweigerungsrecht in "§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO erschöpfend geregelt und nicht etwa aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erweiterbar sei". Mit der zitierten Äußerung wollte das
Landgericht nicht die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ausschließen.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gericht trotz der erwähnten Feststellung eine derartige Überprüfung vorgenommen hat.

124

Die Gerichte haben die Folgewirkungen der konkreten Maßnahme für die Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erkannt. Sie haben aber der Medienfreiheit
das konkrete Interesse an der Strafverfolgung und damit an der Ermittlung des Aufenthaltsorts der mit Haftbefehl Gesuchten gegenüber gestellt. Die Angemessenheit
der Maßnahmen wurde unter Verweis auf den tatsächlich begründeten Tatverdacht
und die Schwere und Bedeutung der Straftaten - dreifacher Mord, schwere Wirtschaftskriminalität - sowie die Schwierigkeiten ihrer Aufklärung begründet (siehe
oben II 3 b dd <3>). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte angesichts der festgestellten Umstände auch die Erhebungen von Daten bei
Journalisten als gerechtfertigt angesehen haben.

125

28/32

Die Einordnung der Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler (siehe oben II 3 b dd
<3>) steht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht im Widerspruch. Nicht ausreichend wäre
insoweit allerdings allein der Umstand, dass die Betroffenen als Journalisten über die
Beschuldigten recherchierten. Die journalistische Tätigkeit darf nicht zum Anlass genommen werden, Journalisten einem höheren Risiko auszusetzen als andere Grundrechtsträger, Objekt der Erhebung von Verbindungsdaten für Zwecke der Strafverfolgung Dritter zu werden. Insbesondere darf die Inanspruchnahme von Journalisten
nicht allein auf den Erfahrungssatz gestützt werden, dass Journalisten auf Grund ihrer Recherchen häufig mehr über gesuchte Straftäter wissen als andere Bürger. Die
Annahme eines Handelns als Nachrichtenmittler muss vielmehr auf konkrete Tatsachen gegründet sein, die den jeweiligen Fall betreffen. Über allgemeine Erfahrungssätze hinaus müssen bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte der Kontaktaufnahme
des betreffenden Journalisten zu den gesuchten Straftätern bestehen, die auch ausreichen würden, um entsprechende Maßnahmen gegen andere Personen anzuordnen. Dies hat das Landgericht in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Weise angenommen.

126

Dem als gewichtig einzuschätzenden Strafverfolgungsinteresse stand keine derart
erhebliche Beeinträchtigung der Rundfunk- und der Pressefreiheit der Beschwerdeführer gegenüber, dass die Maßnahmen als unverhältnismäßig angesehen werden
müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei den hier zu beurteilenden Maßnahmen nicht um die Aufdeckung der Identität eines typischen Informanten, sondern
um die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines - bekannten - Beschuldigten ging. Es bedarf keiner Entscheidung, wie weit das Interesse von Journalisten, unbehelligt telefonischen Kontakt zu gesuchten Straftätern haben zu können, verfassungsrechtlichen
Schutz genießt. Verfassungsrechtlich hat es grundsätzlich ein geringeres Gewicht als
das Interesse an der Kommunikation mit Personen, die als Informanten den Medien
für die Öffentlichkeit wichtige Informationen zukommen lassen, etwa zur Aufdeckung
und Aufklärung von Missständen.

127

IV.
1. Der Beschwerdeführer zu 1a wird durch die im Verfahren 1 BvR 330/96 angegriffene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Allerdings ist die Verwerfung seiner Beschwerde mit der
Begründung, es bestehe kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits vollzogenen Maßnahme, mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren.

128

a) Die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Wirksamkeit des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen. Davon muss sich das Rechtsmittelgericht bei
der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der
Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist auch in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe ge-

129

29/32

geben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach
dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz
kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass
der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden - wenn
auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu
lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
1998, S. 2131 f.).
Ein Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung hat das Bundesverfassungsgericht auf Grund der vorstehenden Erwägungen bisher für Durchsuchungen
von Wohn- und Geschäftsräumen, bei erledigtem polizeirechtlichem Unterbringungsgewahrsam, bei vorläufig gerichtlich angeordneten Unterbringungen psychisch auffälliger Personen und in Fällen von Abschiebungshaft angenommen (vgl. BVerfG,
NJW 2002, S. 2456 f. m.w.N.).

130

b) Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze darf eine Beschwerde gegen die Anordnung der Auskunft über die Telekommunikation nach § 12
FAG nicht allein deswegen, weil die richterliche Anordnung vollzogen ist und die
Maßnahme sich deshalb erledigt hat, unter dem Gesichtspunkt der prozessualen
Überholung als unzulässig verworfen werden. Auch bei Anordnungen der Auskunft
über den Fernmeldeverkehr ist vielmehr schon wegen des Gewichts des Eingriffs in
das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG und hier zusätzlich in das Grundrecht des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen.

131

Tief greifende Grundrechtseingriffe kommen nicht nur bei Anordnungen in Betracht,
die bereits das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 bis 5 und Art. 104
Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>).
Sie sind vielmehr auch in Fällen möglich, in denen das Gesetz den Eingriff dem Richter vorbehält. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber von einem schweren Eingriff ausgeht und ihn deshalb, wie in § 12 FAG, § 100 b Abs. 1 StPO, grundsätzlich
von einer richterlichen Entscheidung abhängig macht, damit schon bei der Anordnung der Maßnahme präventiver gerichtlicher Schutz gewährleistet ist.

132

Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit einer fachgerichtlichen Kontrolle strafprozessualer Maßnahmen trotz prozessualer Überholung nicht allein auf die Intensität des Grundrechtseingriffs gestützt, sondern auch in Besonderheiten des Verfahrensablaufs begründet gesehen. Ohne die Möglichkeit
nachträglicher fachgerichtlicher Kontrolle würde der Rechtsschutz der Betroffenen in
Fällen der Telefonüberwachung und der Auskunft über Telekommunikationsdaten
weitgehend leer laufen, da der Ermittlungsrichter ohne Anhörung der Betroffenen entscheiden muss und eine Benachrichtigung erst nach Durchführung der Maßnahmen
erfolgen kann. Setzt ein Grundrechtseingriff aus verfassungsrechtlich gerechtfertigten Gründen Heimlichkeit voraus, wird ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen,
die etwaige Rechtswidrigkeit der Maßnahme anschließend gerichtlich feststellen zu

133

30/32

lassen, nicht nur ausnahmsweise anzunehmen sein.
c) Obwohl es hiernach mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren ist, dass das
Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1a im Tenor des angegriffenen Beschlusses als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt diese Grundrechtsverletzung die Aufhebung der Entscheidung nicht. Das Landgericht hat sich nämlich wenn auch in einer Hilfsbegründung - mit der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit
der angegriffenen Anordnung auseinander gesetzt und damit dem sich aus Art. 19
Abs. 4 GG ergebenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bei tief greifenden
Grundrechtsverletzungen - insgesamt betrachtet - hinreichend Rechnung getragen.
Eine gesonderte verfassungsrechtliche Beschwer allein durch die Tenorierung kann
deshalb nicht festgestellt werden.

134

2. Eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG durch die amtsgerichtliche Entscheidung
ist nicht ersichtlich.

135

Papier

Jaeger

Haas

Hömig

Steiner

Hohmann-Dennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

31/32

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/
96
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 12. März 2003 - 1 BvR 330/96 Rn. (1 - 135), http://www.bverfg.de/e/rs20030312_1bvr033096.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2003:rs20030312.1bvr033096

32/32

