Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. März 2002
- 2 BvR 794/95 1. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt (Art. 103 Abs. 2 GG) auch für
die Strafandrohung. Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf
schuldhaftes kriminelles Unrecht muss in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt werden, die für eine
Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm drohende Sanktion muss für
den Normadressaten vorhersehbar sein.
2. Bei der Entscheidung über die Strafandrohung darf der Gesetzgeber
nicht nur Bestimmtheit und Rechtssicherheit anstreben. Er muss auch
das rechtsstaatliche Schuldprinzip hinreichend berücksichtigen und
es dem Richter durch die Ausgestaltung der Sanktion ermöglichen, im
Einzelfall eine gerechte und verhältnismäßige Strafe zu verhängen.
Schuldprinzip und Rechtsfolgenbestimmtheit stehen in einem Spannungsverhältnis, das in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden muss.
3. Hinsichtlich des Maßes der in Frage kommenden Strafe hat der Gesetzgeber einen Strafrahmen zu bestimmen, dem sich grundsätzlich
das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie eine Sanktionsobergrenze
entnehmen lassen.
4. Führt der Gesetzgeber - wie bei der Vermögensstrafe nach § 43a StGB
- eine neue Strafart ein, die zudem einen intensiven Grundrechtseingriff zulässt, so ist er gehalten, dem Richter - über die herkömmlichen
Strafzumessungsgrundsätze hinaus - besondere Leitlinien an die
Hand zu geben, die dessen Entscheidung hinsichtlich der Auswahl
und der Bemessung der Sanktion vorhersehbar machen.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 20. März 2002
Seiffge
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 2 BVR 794/95 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H...
- Bevollmächtigter: Professor Dr. Stephan Barton,
Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 -,
b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93
-,
c) mittelbar gegen § 43a StGB
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2001 durch
Urteil
für Recht erkannt:

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1. § 43a des Strafgesetzbuchs ist mit Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 - und
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93 verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafausspruchs in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie
werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland und die Freie und Hansestadt Hamburg haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde stellt die Frage nach der Vereinbarkeit des § 43a
StGB (Vermögensstrafe) mit dem Grundgesetz. Sie richtet sich zugleich gegen die
Anwendung dieser Vorschrift in der verfassungskonformen Auslegung des Bundesgerichtshofs.

1

II.
Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer
Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl I 1302
ff.) hat eine Regelung über die Vermögensstrafe als § 43a in den Allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuchs eingestellt. § 43a StGB räumt dem Gericht die Möglichkeit ein,
neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe auf Zahlung eines Geldbetrags zu erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Tätervermögens begrenzt ist.
Die Bestimmung findet Anwendung, soweit Strafvorschriften des Besonderen Teils
des Strafgesetzbuchs oder des Nebenstrafrechts auf sie verweisen. Nach zwischenzeitlichen Ergänzungen finden sich solche Verweisungen nunmehr in den Abschnitten des Strafgesetzbuchs über Geld- und Wertzeichenfälschung (§ 150 Abs. 1),
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 181c), Diebstahl und Unterschlagung (§§ 244 Abs. 3, 244a Abs. 3), Raub und Erpressung (§ 256 Abs. 2), Begünstigung und Hehlerei (§§ 260 Abs. 3, 260a Abs. 3, 261 Abs. 7 Satz 3), Betrug und Untreue (§ 263 Abs. 7), Urkundenfälschung (§ 282 Abs. 1), Strafbarer Eigennutz (§ 286
Abs. 1), Straftaten gegen den Wettbewerb (§ 302 Abs. 2) und Straftaten im Amt
(§ 338 Abs. 2). Neben der im Ausgangsverfahren angewendeten Vorschrift des § 30c
des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gibt es auch im Nebenstrafrecht weitere Anordnungen zur Verhängung von Vermögensstrafe.

2

Die Vermögensstrafe unterscheidet sich von den überkommenen Regelungen über
die Geldstrafe (§§ 40 ff. StGB) vor allem dadurch, dass sie nicht nach Tagessätzen,

3

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sondern nach einem Gesamtbetrag bemessen wird und dass sie sich nicht am Einkommen, sondern am Vermögen des Verurteilten orientiert.
§ 43a StGB hat folgenden Wortlaut:

4

Verhängung der Vermögensstrafe

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(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens
des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird, bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des
Vermögens kann geschätzt werden.

6

(2) § 42 gilt entsprechend.

7

(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit an
die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

8

§ 42 StGB, auf den § 43a Abs. 2 StGB verweist, erlaubt dem Gericht, einem Verurteilten, dem die sofortige Zahlung der Vermögensstrafe nach seinen persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, Zahlungserleichterungen
einzuräumen.

9

III.
1. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, strafbar gemäß § 29a Abs. 1
Nr. 2 BtMG, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Vermögensstrafe von 600.000 DM, an deren Stelle bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten treten sollte, erklärte 10.860
DM für verfallen und zog ein Automobil ein.

10

Nach den Feststellungen der Kammer erwarb der Beschwerdeführer im Februar
1993 30 kg Haschisch zu einem Einkaufspreis von mindestens 3.000 DM je kg und
verkaufte die Drogen in der Folgezeit teilweise in größeren Mengen an verschiedene
Abnehmer. Bereits im Juni 1991 war er an einem umfangreichen Betäubungsmittelgeschäft vergleichbarer Größenordnung beteiligt.

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Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers
stellte das Landgericht fest, dass er und seine Ehefrau ab Oktober 1988 bis zu seiner
Verhaftung im Mai 1993 Arbeitslosen- und Sozialhilfe bezogen hätten. Im Übrigen sei
dem Beschwerdeführer im Jahr 1992 für sechs Monate Krankengeld gezahlt worden.
Im Frühjahr 1990 habe der Beschwerdeführer über erhebliche Geldmittel verfügt und
große Einnahmen für die Zukunft erwartet. Nach Überzeugung der Kammer deutete
alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese Geldmittel durch illegale Geschäfte mit Betäubungsmitteln erworben habe, auch wenn dies nicht im Einzelnen und

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nicht mit letzter Sicherheit nachzuweisen sei.
Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts erwarb der Beschwerdeführer
unter Einschaltung einer Strohfrau ein Grundstück zum Preis von 170.000 DM und
errichtete darauf für 96.000 DM ein Fertighaus. Für Architektenleistungen, die Errichtung eines Garagengebäudes, den Ausbau von Keller und Erdgeschoss sowie die
Einrichtung des Hauses und die Herstellung parkähnlicher Außenanlagen wendete er
danach in der Folgezeit mehr als 340.000 DM auf. Die Kammer nahm an, dass das
Anwesen einen - "jedenfalls mit etwas Umsicht" - sicher realisierbaren Verkehrswert
von 800.000 DM habe.

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a) Das Landgericht hielt § 43a StGB für verfassungsgemäß. Die Unschuldsvermutung sei nicht verletzt, da die Verhängung einer Vermögensstrafe die Feststellung einer Straftat in einem rechtsstaatlichen Verfahren voraussetze; das Ziel des Gesetzgebers, vermutete Verbrechensgewinne abzuschöpfen, ändere daran nichts, weil die
Verhängung der Vermögensstrafe nach dem Wortlaut des Gesetzes einen bestimmten Ursprung des Vermögens nicht voraussetze. Die Regelung verstoße auch nicht
gegen das Schuldprinzip, da Grundlage der Verhängung der Vermögensstrafe die
festgestellte Straftat und nicht ein vermuteter Ursprung des Vermögens sei. Auch die
Garantie des Eigentums in Art. 14 GG werde nicht berührt; das Grundrecht schütze
nicht das Vermögen als solches, sondern nur einzelne Vermögensrechte. Die Vermögensstrafe erlege dem Betroffenen aber eine abstrakte Zahlungspflicht auf und greife
nicht auf bestimmte Vermögensrechte zu. Einen Verstoß gegen das Übermaßverbot
konnte die Kammer ebenfalls nicht erkennen, weil sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe dieses Verbot nicht verletze und der Freiheit der Person ein höherer Rang als
Vermögenswerten zukomme (die überdies nach ihrem strafweisen Entzug, im Gegensatz zur persönlichen Freiheit, wieder neu erworben werden könnten).

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Die Regelung genüge auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Der
weite Zumessungsrahmen, der nur durch die Höhe des vorhandenen Vermögens begrenzt werde, sei angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Lebenssachverhalte
unvermeidlich und werde auch bei anderen Vorschriften hingenommen. Bei der Entscheidung über die Verhängung der Vermögensstrafe, bei ihrer Bemessung sowie
bei der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe könne auf § 46 StGB zurückgegriffen
werden. Ein gesetzlich bestimmter, formelhafter Umrechnungsmaßstab zwischen der
Höhe der Vermögensstrafe und der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht erforderlich. Das Verhältnis zwischen Vermögensstrafe und Vermögen, die absolute Höhe
der Vermögensstrafe sowie der Zeitraum und die Art des Vermögenserwerbs böten
Leitlinien, die das durch den Richter auf Grund zusammenfassender Würdigung und
Gewichtung der verschiedenen Umstände gefundene Ergebnis nachvollziehbar
machten und im Rahmen einer bestimmten Größenordnung kalkulierbar werden ließen.

15

b) Seiner Strafzumessungsentscheidung legte das Landgericht den Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu Grunde, der i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe

16

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von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Gemäß § 30c BtMG wendete es die Vorschrift des § 43a StGB an. Der Beschwerdeführer sei wirtschaftlicher Eigentümer des
Hausanwesens; dessen Verfall könne nicht angeordnet werden, da es zwar hochwahrscheinlich, aber nicht sicher sei, dass das in das Grundstück investierte Geld
aus rechtswidrigen Taten stamme.
Nach zusammenfassender Würdigung der im Einzelnen benannten für und gegen
den Beschwerdeführer sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer die Verhängung einer Vermögensstrafe und einer Freiheitsstrafe in der ausgesprochenen Höhe
für schuldangemessen. Ohne Verhängung der Vermögensstrafe hätten die berücksichtigten Strafzumessungsgesichtspunkte zu einer Freiheitsstrafe geführt, die angesichts der geringeren Gefährlichkeit von Haschisch zwar noch nicht die Hälfte der gesetzlichen Höchststrafe hätte erreichen müssen, aber auch nicht mehr unterhalb von
fünf Jahren hätte angesetzt werden können.

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Eine Vermögensstrafe hielt das Landgericht für angebracht, weil der sehr hohe
Grad des Verdachts, dass das Vermögen des Beschwerdeführers aus früheren Betäubungsmittelgeschäften stamme, eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit begründe, dass mit ihrer Verhängung im vorliegenden Fall die erklärte Absicht des Gesetzgebers, Gewinne aus dem Rauschgifthandel abzuschöpfen, verwirklicht werde.
So werde der Anschein vermieden, dass ein verurteilter Rauschgift-Großhändler in
Besitz und Genuss eines Vermögens bleibe, das mutmaßlich durch andere Betäubungsmittelgeschäfte erworben sei. Das verspreche eine abschreckende Wirkung,
auch mit Blick auf den Beschwerdeführer. Selbst wenn sein Vermögen in Wirklichkeit
nicht aus strafbaren Geschäften stammen sollte, bleibe die Vermögensstrafe doch
ein geeignetes und ernst zu nehmendes Mittel, ihn von der Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten abzuhalten.

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Zur Höhe der Vermögensstrafe legte das Landgericht eine obere Grenze von
700.000 DM fest. Von dem mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellten Mindestwert des unbelasteten Grundstücks und damit auch des Werts des dem Beschwerdeführer gegen die Strohfrau zustehenden Herausgabeanspruchs von 785.000 DM zog
die Kammer mit Rücksicht auf bestehende Rückzahlungsansprüche des Arbeitsamts, der AOK und des Sozialamts wegen ungerechtfertigter Zahlung von Leistungen sicherheitshalber einen Betrag von 85.000 DM ab. Den danach verbleibenden
Rahmen schöpfte das Landgericht zu 85 v. H. aus, wobei es auch in Rechnung stellte, dass der Beschwerdeführer womöglich in erheblichem Umfang mit Eigenleistungen zu der durch die Bebauung erreichten Wertschöpfung beigetragen habe.

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Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens
von einem Monat bis zu zwei Jahren ließ sich die Kammer von der Erwägung leiten,
dass eine möglichst hohe Ersatzfreiheitsstrafe den Beschwerdeführer begünstige. An
der Verhängung einer über anderthalb Jahre hinausgehenden Ersatzfreiheitsstrafe,
die im Hinblick auf die Höhe der verhängten Vermögensstrafe von 600.000 DM an
sich begründet wäre, sah sich das Landgericht gehindert, weil das Gesetz auch weit

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höhere Vermögensstrafen erlaube.
2. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Revision ein, mit der er auch geltend machte, die Vermögensstrafe sei verfassungswidrig.

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a) § 43a StGB verletze das Schuldprinzip. Die Vermögensstrafe richte sich in erster
Linie nach der Höhe des Vermögens und nicht nach der Schuld des Täters; denn sie
solle das gesamte Vermögen des Verurteilten erfassen, um ihm die wirtschaftliche
Grundlage für weitere Straftaten zu entziehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei zwar, dem
Schuldprinzip folgend, abstufbar; da der Gesetzgeber aber den Umrechnungsschlüssel zwischen Vermögens- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht bestimmt habe, könne die
Schuldangemessenheit der Vermögensstrafe auch über die Ersatzfreiheitsstrafe
nicht überprüft werden. Die Unschuldsvermutung werde nicht befolgt, weil § 43a
StGB den Zugriff auf Vermögen des Täters gestatte, von dem lediglich vermutet werde, es stamme aus kriminellen Handlungen. Die Regelung verstoße gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Vermögensstrafe müsse sich hieran messen lassen, weil sie die Vermögensverhältnisse des Verurteilten, im Sinn einer
Erdrosselungswirkung, grundsätzlich beeinträchtige. Eingriffe in das Vermögen als
Strafsanktion seien nur erlaubt, wenn die von der Sanktion betroffenen Vermögensgegenstände zur Begehung von Straftaten eingesetzt worden seien oder mit ihnen
sonst in einem besonderen Zusammenhang stünden; jedenfalls sei die von § 43a
StGB erlaubte Konfiskation des gesamten Vermögens mit der Eigentumsgarantie unvereinbar. Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, das auch für die Rechtsfolgen gelte, sei verletzt, da § 43a StGB für die Vermögensstrafe weder eine absolute
Ober- noch eine Untergrenze nenne. Die Vermögensstrafe verstoße endlich auch gegen das Resozialisierungsgebot, das neben dem Schuldprinzip Grundlage des strafrechtlichen Sanktionensystems sei; die Strafe könne, wenn sie neben einer längeren
Freiheitsstrafe verhängt werde, existenzvernichtend wirken.

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b) Im konkreten Fall verstoße die Verhängung der Vermögensstrafe auch dann,
wenn man die Regelung selbst nicht für verfassungswidrig halte, gegen das Übermaßverbot sowie gegen das Prinzip schuldangemessenen Strafens. Die Strafe treffe
nämlich ein Vermögen, das in Haus- und Grundbesitz gebunden sei und überdies in
keinem Zusammenhang mit Taten stehe, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt
oder von ihm künftig zu erwarten seien. Nicht frei verfügbares Vermögen, für das das
Eigenheim ein Paradebeispiel bilde, sei einer strafrechtlichen Sanktionierung auch
sonst weitgehend entzogen. Die Strafe entfalte eine unzulässige Drittwirkung gegen
die im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümerin. Im Vergleich mit den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen Vermögensstrafen von
2.020 DM und 8.000 DM sowie Ersatzfreiheitsstrafen von drei und vier Monaten verhängt worden seien, sei hier die Ermäßigung der verwirkten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des von der Vermögensstrafe erfassten wirtschaftlichen Werts ungleich niedriger ausgefallen.

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3. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision des Beschwerdeführers ge-

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mäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Verhängung einer Vermögensstrafe werfe
bei verfassungskonformer Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf.
§ 43a StGB könne in einer Weise angewendet werden, dass sich Verstöße gegen
den Grundsatz schuldangemessenen Strafens und das Verhältnismäßigkeitsprinzip
vermeiden ließen. Das Landgericht, das den grundsätzlichen Vorrang der Verfallsvorschriften erkannt habe, habe verfassungsrechtliche Grenzen nicht verletzt. Die
verhängte Vermögensstrafe richte sich auf der Grundlage der Kumulation von Freiheits- und Geldstrafe an dem Gewicht des verschuldeten Unrechts aus.
4. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Beschwerdeführers. Er hielt die
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 43a StGB nicht für durchgreifend und beanstandete auch die Entscheidung des Landgerichts nicht: Die Vorschrift lasse sich
so auslegen, dass sie weder eine unzulässige Verdachtsstrafe enthalte noch gegen
das Gebot schuldangemessenen Strafens, gegen das Bestimmtheitsgebot oder die
verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verstoße.

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a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Ort im Gesetz sei die Vermögensstrafe eine Geldstrafe, die bei bestimmten Delikten neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt werden dürfe, deren Gewicht im Rahmen des Gefüges schuldangemessener Rechtsfolgen
durch die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt werde (§ 43a Abs. 3 StGB) und deren Höhe
sich am Wert des Vermögens orientiere (§ 43a Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Vermögensstrafe könne - auch wenn dahingehende Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren
eine Rolle gespielt haben möchten - nicht der Abschöpfung etwa von durch organisierte Kriminalität erzielten Profiten dienen; eine solche Auslegung gestatte das Gesetz nicht.

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b) Ob neben einer Freiheitsstrafe eine Vermögensstrafe verhängt werden dürfe, beantworte sich, wie etwa unter § 41 StGB, nach allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten. Beide Sanktionen, Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe, müssten zusammen auch den präventiven Zwecken des Strafrechts und den sonstigen
Gesichtspunkten der Strafzumessung gerecht werden. Die Verhängung einer Vermögensstrafe, die etwa zu einer lediglich knapp über zwei Jahren liegenden Freiheitsstrafe führe, könne unangemessen sein, wenn eine solche Strafe angesichts des Gewichts der Tat dazu führen könne, dass der Verurteilte oder die Rechtsgemeinschaft
die Gesamtsanktion nicht mehr ernst nähmen. Eine solche Strafe könne indes erforderlich sein, wenn auf diese Weise eine für das weitere soziale Leben verträglichere
kürzere Freiheitsstrafe verhängt werden könne und diese geeignet sei, den Verurteilten und die Rechtsgemeinschaft hinreichend zu beeindrucken. Es werde schließlich
auch Fälle geben, bei denen ein Zugriff auf das Vermögen ganz zu unterbleiben habe.

27

Auf eine strafrechtlich erhebliche Herkunft des Vermögens komme es bei der Verhängung und Bemessung der Vermögensstrafe nicht an. § 43a StGB enthalte keine
zusätzliche Strafe für zusätzlich zum Tatbestand definiertes Unrecht und führe des-

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halb, abgesehen von den Fällen der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, nicht
zu einer Strafrahmenerweiterung. Die Vorschrift erweitere lediglich das Spektrum der
strafrechtlichen Reaktionsmittel bei Delikten, bei denen es der Gesetzgeber aus kriminalpolitischen Gründen für angezeigt gehalten habe, den Zugriff auf das Vermögen
der Täter zuzulassen. Daraus folge, dass Freiheits- und Vermögensstrafe zusammen schuldangemessen sein müssten und das gesetzlich angedrohte Höchstmaß
der Strafe nicht übersteigen dürften.
Zur Antwort auf die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fragen, wie die Höhe
der Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen sei und wie sich Vermögensstrafe und Freiheitsstrafe zueinander verhalten sollten, könne man § 43a StGB noch hinreichend
klare Anhaltspunkte entnehmen. Sowohl die Vermögensstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe seien im Höchstmaß begrenzt. Werde danach das gesamte Vermögen
erfasst, so liege es nahe, jedenfalls bei Vermögen von nicht unerheblicher Größe, auf
das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen. Schematische Gleichbehandlung widerspräche aber den allgemeinen Strafzumessungsregeln. Maßgeblicher Gesichtspunkt müsse die bei jeder Strafzumessung zu beachtende Wirkung der Strafe
auf den Täter sein. So könne es bei sehr hohen Vermögen oder wenn das Vermögen
das Ergebnis einer insoweit untadeligen Lebensleistung sei, durchaus angezeigt
sein, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren auch dann zu erkennen, wenn die
Strafe nur Teile des Vermögens erfasse.

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Die Aufteilung der Sanktion in Freiheits- und Vermögensstrafe führe zu einer Verminderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe, da beide Sanktionen zusammen
schuldangemessen sein müssten. Es liege dabei nahe, die an sich verwirkte Freiheitsstrafe (mindestens) um die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermindern. Eine
solche Anrechnung sei dem Tatrichter auch in anderen Fällen aufgegeben, ohne
dass das Gesetz einen Anhaltspunkt für den Anrechnungsmaßstab liefere. Es sei
Ausdruck des das Strafzumessungsrecht insgesamt bestimmenden Gedankens der
Belastungsgleichheit, dass bei einer solchen Anrechnung sehr verschieden hohe
Geldbeträge das gleiche Gewicht haben könnten. Nicht die absolute Höhe einer Strafe sei danach entscheidend, sondern deren Wirkung auf den Täter.

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c) Es könne offen bleiben, ob der Totalentzug des Vermögens wegen des Verdachts seiner kriminellen Herkunft gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes
verstoße. Bei der Vermögensstrafe handele es sich gerade nicht um eine schuldunabhängige Vermögenskonfiskation, sondern um eine Geldstrafe, durch die sich die
an sich verwirkte Freiheitsstrafe in Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ermäßige. Der Eingriff in das Vermögen habe eine Verringerung des sonst gebotenen Eingriffs in die Freiheit der Person zur Folge und könne deshalb sogar eine vom Gesetzgeber möglicherweise nicht angestrebte, aber nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht
auszuschließende Begünstigung des Täters zur Folge haben. Angesichts dieser Minderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe könnte im Übrigen das Art. 14 GG entnommene Erdrosselungsverbot, das bisher nur im Zusammenhang mit Abgaben erörtert worden sei, auf die Vermögensstrafe nicht angewendet werden. Gleichwohl

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9/38

werde eine Vermögensstrafe, die zur Entziehung des gesamten Vermögens führe,
nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig ausscheiden, wenn dadurch negative Folgen für das spätere Leben des Täters in der Gesellschaft zu befürchten seien. Die
mit dem Zugriff auf das Vermögen verbundenen nachteiligen sozialen Folgen für die
Familie des Täters seien keine Besonderheit der Vermögensstrafe, erhöhten aber
die Strafempfindlichkeit des Täters und müssten deshalb bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
d) Diesen Grundsätzen zur Auslegung des § 43a StGB sei das Landgericht gerecht
geworden. Die Kammer habe insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers den
Wert des Vermögens niedriger angesetzt als den Verkehrswert des Hauses und außerdem den Zugriff auf einen Teil des Vermögens beschränkt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beachte den Umstand, dass die Vermögensstrafe nur einen Teil des
Vermögens erfasse. Es habe bei der Wahl der Sanktion berücksichtigt werden dürfen, dass die Vermögensstrafe neben der verhängten Freiheitsstrafe unter präventiven Gesichtspunkten eine wirksame Strafe gegenüber einem Rauschgifthändler sei.

32

5. Die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe
wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit zur Bewährung ausgesetzt und
im Jahre 1998 erlassen. Die Vollstreckung der Vermögensstrafe, zu deren Zahlung
der Beschwerdeführer ohne Ergebnis aufgefordert worden war, ist noch nicht abgeschlossen.

33

IV.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die beiden im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen und mittelbar gegen § 43a StGB.
Er rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art.
14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG. Er wiederholt im Wesentlichen seine im fachgerichtlichen Verfahren erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände, setzt sich aber
zusätzlich mit der vom Bundesgerichtshof gefundenen Auslegung auseinander, die
er für verfassungsrechtlich bedenklich und für mit der gesetzlichen Ausgestaltung der
Vermögensstrafe unvereinbar hält.

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1. Die Vermögensstrafe sei weder der Geldstrafe noch dem Verfall eindeutig zuzuordnen, weise aber mit dem Ziel des Gesetzgebers, Gewinne abzuschöpfen, und mit
ihrer in die Vergangenheit gerichteten Orientierung am vorhandenen Vermögen überwiegend Eigenschaften des Verfalls auf. Die dem klassischen Verfall fremde Gewährung eines "Freiheitsstrafenrabatts" diene lediglich der formalen Ausgestaltung als
Strafe zur Wahrung des rechtsstaatlichen Anscheins. Wegen ihrer Zwitterstellung
müssten der Vermögensstrafe die rechtsstaatlichen Grundgarantien sowohl des Verfalls als auch der Geldstrafe zugebilligt werden.

35

Der Auslegung des Bundesgerichtshofs stünde das mit der Einführung der Vermögensstrafe verfolgte Ziel des Gesetzgebers, wie es sich aus der Entstehungsgeschichte und der amtlichen Begründung zur Vermögensstrafe ergebe, entgegen. Der

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Bundesgerichtshof überschreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Sowohl die systemische Stellung des § 43a StGB - als einer von den §§ 40,
41 StGB vollkommen unabhängigen Strafvorschrift - als auch die sich in der Gesetzesfassung offenbarende Rechtsnatur der Vermögensstrafe belegten eindeutig den
Willen des Gesetzgebers, die Vermögensstrafe nicht als reine Geldstrafe auszugestalten.
Die verfassungskonforme Auslegung des Bundesgerichtshofs könne im Übrigen einen rechtsstaatswidrigen Missbrauch der Vermögensstrafe nicht verhindern. Es fehle
insoweit an Missbrauchsvorkehrungen gegen unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte und damit an einem effektiven Grundrechtsschutz.

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2. Der Beschwerdeführer sieht sich auch bei Anwendung des § 43a StGB in der verfassungskonformen Auslegung durch den Bundesgerichtshof im konkreten Fall in
seinen Grundrechten verletzt. In der Sache sei die Vermögensstrafe hier eine umfassende Vermögenskonfiskation und damit eine "Überschuldstrafe", die gegen das
Schuldprinzip, die Eigentumsgarantie, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das
Resozialisierungsgebot verstoße. Der Bundesgerichtshof habe bei seiner - nicht zutreffenden - Feststellung, dass nur ein Teil des Vermögens von der Vermögensstrafe
erfasst sei, die vom Landgericht berücksichtigten Verbindlichkeiten in Höhe von
85.000 DM und den mit einem Notverkauf des Grundstücks zwangsläufig verbundenen Abschlag von dem durch das Landgericht festgestellten abstrakten Verkehrswert
nicht eingerechnet. Mit dem selbst genutzten Eigenheim gehe die wesentliche
Grundlage der wirtschaftlichen Existenz verloren, was eine erfolgreiche Resozialisierung erschwere und im Vergleich mit der Geldstrafe, bei der gebundenes Vermögen
unberücksichtigt bleibe, als unangemessen erscheine.

38

Der Verstoß gegen das Schuldprinzip liege darin, dass das Landgericht sich bei der
Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe vor allem auch an potenziell viel größeren Vermögen anderer Täter orientiert und damit die Strafe nicht mehr an der durch die konkrete Tat verwirklichten Schuld ausgerichtet habe. Der Bundesgerichtshof habe diesen falschen Bezug nicht korrigiert. Die Orientierung am Vermögen anderer Täter sei
auch ein "faktischer Verstoß" gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG,
weil der Betroffene die Folgen dieser Orientierung bei der Strafzumessung nicht vorhersehen und nicht berechnen könne.

39

Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof, seine eigene verfassungskonforme Auslegung außer Acht lassend, gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Er habe nicht
beanstandet, dass das Landgericht die Vermögensstrafe auch mit dem Ziel verhängt
habe, Gewinne aus vermuteten illegalen Geschäften abzuschöpfen.

40

V.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz für
die Bundesregierung, das Bayerische Staatsministerium der Justiz, der Senator für
Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Strafsenate des Bundesge-

11/38

41

richtshofs und der Generalbundesanwalt geäußert.
1. Das Bundesministerium der Justiz hält § 43a StGB in der aus seiner Sicht zutreffenden Auslegung, wie sie dem angegriffenen Urteil des Bundesgerichtshofs zu
Grunde liege, für mit dem Grundgesetz vereinbar.

42

Die Vermögensstrafe stehe mit dem Schuldgrundsatz in Einklang. Sie erweitere die
Möglichkeiten der Bekämpfung schwerer Drogendelikte, wolle deren Täter, über den
Freiheitsentzug hinaus, in besonders spürbarer Weise treffen und ihnen zugleich die
wirtschaftliche Grundlage für einen künftigen Drogenhandel entziehen. Das spreche
die Strafzwecke des Schuldausgleichs, der Prävention und der Abschreckung an, die
als Aspekte einer angemessenen Strafsanktion vor der Verfassung Bestand hätten.

43

Der Gesetzgeber habe auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die
Vermögensstrafe werde als außerordentlich einschneidende Sanktion nur für bestimmte schwere Delikte angedroht. Ihre Bemessung unterliege den allgemeinen Regeln der Strafzumessung. Die Ersatzfreiheitsstrafe, für die das Gesetz bewusst keinen Umrechnungsschlüssel vorsehe, sei danach zu bemessen, wie empfindlich die
Vermögensstrafe den Täter nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen treffe.

44

Der Unschuldsvermutung trage § 43a StGB Rechnung, weil der eindeutige Wortlaut
nicht die Abschöpfung von Vermögen erlaube, dessen deliktische Herkunft vermutet
werde, sondern nur eine zusätzliche Sanktion für eine nachgewiesene Straftat bereit
stelle.

45

Die Regelung sei auch hinreichend bestimmt. Gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Vermögensstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe sei der Strafrahmen derjenigen Vorschrift, nach der verurteilt werde; die allgemeinen Regeln der Strafzumessung in § 46 StGB kämen hinzu. Eine absolute Obergrenze der Vermögensstrafe
habe nicht bestimmt werden können, weil es den Gerichten gerade ermöglicht werden sollte, auch auf das gesamte Vermögen des Täters zuzugreifen. Ein fester Umrechnungsschlüssel für das Verhältnis zwischen Vermögensstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht vorgegeben worden, da selbst mit Regelbeispielen die insoweit
denkbaren Fallgestaltungen nicht vollständig hätten erfasst werden können.

46

Endlich erkennt das Bundesministerium der Justiz auch keinen Verstoß gegen den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Die Verhängung einer vergleichsweise höheren
Freiheitsstrafe gegen den vermögenslosen Verurteilten werde bei dem vermögenden
Verurteilten durch die zusätzliche Verhängung der Vermögensstrafe aufgewogen.
Die Beschränkung der Vermögensstrafe auf Fälle, bei denen eine Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren verwirkt sei, sei sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe
die Regelung auf besonders gravierende Straftaten beschränken wollen.

47

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält § 43a StGB ebenfalls für verfassungsrechtlich unbedenklich.

48

12/38

Die Regelung verletze das Schuldprinzip nicht. Bei der Verhängung dieser Strafe
seien die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze zu beachten, auf die im Hinblick
auf das vom Gesetzgeber nicht näher bestimmte Verhältnis zwischen Vermögensund Ersatzfreiheitsstrafe zurückgegriffen werden könne.

49

§ 43a StGB verstoße bei sachgerechter Auslegung nicht gegen die Unschuldsvermutung, weil eine bestimmte Herkunft des betroffenen Vermögens gerade nicht Voraussetzung für die Verhängung der Strafe sei.

50

Art. 14 GG, der das Vermögen grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze, sei nicht verletzt. Bei einer schuldangemessenen Vermögensstrafe handele es sich, sofern sie überhaupt den Schutzbereich des Art. 14 Abs.
1 GG berühre, um eine zulässige Eigentumsschranke.

51

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG fordere nicht die Festlegung einer
absoluten Obergrenze für die Vermögensstrafe; eine derartige Begrenzung habe
auch die lebenslange Freiheitsstrafe nicht. Eine gesetzliche Bestimmung des Umrechnungsmaßstabs zwischen der Vermögensstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe sei
nicht erforderlich, da die Strafgerichte dieses Verhältnis unter Anwendung der allgemeinen Strafzumessungsregeln bestimmen könnten.

52

3. Auch der Senator für Justiz der Freien und Hansestadt Hamburg sieht die Verfassung durch § 43a StGB nicht verletzt.

53

Ein Verstoß gegen das Schuldprinzip könne durch sachgemäße Auslegung vermieden werden. Zum einen müsse die gesamte aus Freiheits- und Vermögensstrafe bestehende Sanktion dem Gewicht des verschuldeten Tatunrechts angemessen sein,
zum anderen sei es erforderlich, dass das dem Täter wegzunehmende Vermögensquantum einem Teil dieses Unrechts entspreche. Hinsichtlich des vom Gesetzgeber
nicht ausdrücklich geregelten Verhältnisses zwischen Vermögens- und Ersatzfreiheitsstrafe seien die Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die sich an den hinreichend klaren Strafzumessungsgrundsätzen des Strafgesetzbuchs orientierten, zu
Grunde zu legen.

54

Art. 14 GG werde ebenfalls nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das Erdrosselungsverbot scheide schon deshalb aus, weil der Verhängung der Vermögensstrafe eine Minderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe gegenüberstehe und weil ihre Bemessung schuldangemessen sein müsse.

55

Das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG sei beachtet. Sowohl die Vermögensstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe seien im Höchstmaß beschränkt. Im Einzelfall seien die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze anzuwenden.

56

Das Resozialisierungsgebot sei gewahrt. Dass der Zugriff auf das Vermögen des
Täters nachteilige soziale Folgen für ihn haben könne, sei keine Besonderheit der
Vermögensstrafe. Anhaltspunkte für die Vereitelung einer Wiedereingliederung des
Täters nach der Haftentlassung oder generell eine Existenzvernichtung ergäben sich

57

13/38

nicht. Dies werde schon bei einem Vergleich mit einem von Anfang an vermögenslosen Täter deutlich: Beiden sei in gleicher Weise die Chance gewährleistet, sich nach
der Strafverbüßung wieder in die Gemeinschaft einzuordnen.
Diese verfassungsrechtlichen Grenzen hätten die Gerichte in den beiden angegriffenen Entscheidungen eingehalten. Die Vermögensstrafe sei nicht zur Abschöpfung
erlangter Gewinne verhängt worden. Die Bemessung von Freiheits- und Vermögensstrafe habe das Prinzip der Schuldangemessenheit beachtet. Die Verurteilung habe
nur auf einen Teil des vorhandenen Vermögens zugegriffen. Damit sei möglichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen in besonderem Maße Rechnung getragen worden.

58

4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen mehrerer Strafsenate
übersandt. Der 5. Strafsenat hat dabei hinsichtlich der gegen § 43a StGB erhobenen
verfassungsrechtlichen Einwände auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Der 1. und der 3. Strafsenat haben auf ihre
Rechtsprechung zu § 43a StGB verwiesen. Dabei hat sich der 3. Strafsenat der Meinung des 5. Strafsenats in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung ausdrücklich angeschlossen, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Vermögensstrafe bestünden bei verfassungskonformer Auslegung nicht.

59

5. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, § 43a StGB sei in seiner Auslegung durch den Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar. Die im Ausgangsverfahren festgesetzte Vermögensstrafe begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihren Bestand gefährdeten. Die ausgesprochene Strafe sei zwar
hart, aber von den Strafzwecken noch gestützt. Dass das Landgericht Verdachtserwägungen zu nicht abgeurteilten Taten angestellt habe, verletze die Unschuldsvermutung und den Schuldgrundsatz nicht; der Bundesgerichtshof habe den Rechtsfolgenausspruch als auf diesen Erwägungen nicht beruhend angesehen, was vertretbar
und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

60

6. In mündlicher Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht sachverständige
Einschätzungen zur praktischen Bedeutung und Handhabung der Vermögensstrafe
im System der Strafrechtsfolgen gehört. Dabei hatten Vertreter von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie Strafverteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme.

61

B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

62

I.
§ 43a StGB, der dem Gericht bei bestimmten Straftatbeständen die Möglichkeit einräumt, neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrags zu erkennen, der nur durch den Wert des
Tätervermögens begrenzt ist, ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG
nicht vereinbar. Dem Gesetzgeber ist es nicht gelungen, das verfassungsrechtliche

14/38

63

Minimum an gesetzlicher Vorausbestimmung zur Auswahl und Bemessung dieser
Strafe bereitzustellen. Dadurch wird es dem von der Vermögensstrafe Betroffenen in
rechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert, Art und Maß der Sanktion vorherzusehen, die er als staatliche Reaktion auf seine Straftat zu erwarten hat.
1. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn
die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den
Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfGE 73, 206 <234>; 75, 329
<340>; 78, 374 <381 f.>; stRspr). Das Grundgesetz will auf diese Weise sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und keine unvorhersehbaren staatlichen Reaktionen befürchten muss
(vgl. BVerfGE 64, 369 <393 f.>; 85, 69 <72 f.>). Mit der strengen Bindung der strafenden Staatsgewalt an das Gesetz gewährt das Bestimmtheitsgebot Rechtssicherheit
und schützt zur Wahrung ihrer Freiheitsrechte das Vertrauen der Bürger, dass der
Staat nur dasjenige Verhalten als strafbare Handlung verfolgt und bestraft, das zum
Zeitpunkt der Tat gesetzlich bestimmt war (vgl. BVerfGE 95, 96 <130 ff.>).

64

Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts mit seinen
weit reichenden Folgen für den Einzelnen nur der Gesetzgeber abstrakt-generell
über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 75, 329 <341>; 78, 374 <382>; 95, 96
<131>). Die Legislative ist von Verfassungs wegen verpflichtet, die Grenzen der
Strafbarkeit selber zu bestimmen; sie darf diese Entscheidung nicht anderen staatlichen Gewalten, etwa der Strafjustiz, überlassen. Das Bestimmtheitsgebot ist also
Handlungsanweisung an den Strafgesetzgeber und Handlungsbegrenzung für den
Strafrichter zugleich. Aus diesem Grunde versagt Art. 103 Abs. 2 GG es dem Strafrichter auch, ein unbestimmtes Gesetz von sich aus nachzubessern (vgl. BVerfGE
47, 109 <120>; 64, 389 <393>; 73, 206 <235>).

65

2. Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit gilt auch für die Strafandrohung, die in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem gerecht auf den Straftatbestand
und das in ihm vertypte Unrecht abgestimmt sein muss (BVerfGE 86, 288 <313>;
stRspr); sie gibt Aufschluss über die gesetzgeberische Charakterisierung, Bewertung
und Auslegung des Straftatbestands, der das strafwürdige Verhalten beschreibt (vgl.
BVerfGE 25, 269 <286>). Die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf
schuldhaftes kriminelles Unrecht muss deshalb in Art und Maß durch den parlamentarischen Gesetzgeber normativ bestimmt (vgl. BVerfGE 32, 346 <362 f.>), eine strafende staatliche Antwort auf eine Zuwiderhandlung gegen eine Strafnorm muss für
den Normadressaten vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 26, 41 <42>; 45, 363
<370 ff.>).

66

a) Dabei ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn
der Gesetzgeber bei der Festlegung der Strafrechtsfolgen auf ein abstraktes Höchst-

67

15/38

maß an Präzision verzichtet, wie es mit absoluten Strafen theoretisch zu erreichen
wäre, und stattdessen dem Richter die Festsetzung einzelner Rechtsfolgen innerhalb
gesetzlich festgelegter Strafrahmen überlässt; im Blick auf die Besonderheiten des
Einzelfalls kann nämlich regelmäßig erst der Richter die Angemessenheit der konkret
bemessenen Strafe beurteilen. Auch Art. 103 Abs. 2 GG fußt auf dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 <285>).
Daraus folgt nicht nur, dass gesetzlicher Tatbestand und Strafrahmen, gemessen
an der Gerechtigkeit, einander entsprechen müssen, sondern auch, dass die im Einzelfall verhängte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum
Maß der Schuld des Täters zu stehen hat (vgl. BVerfGE 20, 323 <331>; 25, 269
<286>; 27, 18 <29>; 45, 187 <260>; 50, 5 <12>; 54, 100 <108>; stRspr). Da Straftaten regelmäßig nach dem Grad des Verschuldens und nach der Schwere des Unrechts verschieden sind, muss dem Richter grundsätzlich die Möglichkeit belassen
werden, die von ihm verhängte Strafe diesen Unterschieden anzupassen. Er darf
nicht durch eine zu starre gesetzliche Strafandrohung gezwungen sein, eine Strafe
zu verhängen, die nach seiner Überzeugung Unrecht und Schuld des Täters nicht
entspräche (vgl. BVerfGE 54, 100 <109>). Absolute Strafandrohungen begründen
die Gefahr eines Konflikts mit dem verfassungsrechtlich gesicherten Schuldprinzip,
weil sie dem Strafrichter eine Abmessung der Strafe an den Einzelheiten von Unrecht
und Schuld nicht eröffnen; sie müssen gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass auch in Grenzfällen keine unverhältnismäßigen, dem Unrecht und der Schuld nicht angemessenen, Strafen verhängt werden
(vgl. zur lebenslangen Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 <261 ff.>).

68

So wie das Schuldprinzip zur Vermeidung unverhältnismäßiger und ungerechter
Strafen tendenziell die Bestimmung von Strafrahmen einfordert, aus denen der Richter im Einzelfall die schuldangemessene Strafe zu entnehmen hat (vgl. BVerfGE 73,
206 <254>), so streitet das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG dafür, die
Entscheidung über die für eine Straftat zu verhängende Sanktion - auch im Sinne einer allgemeinen Orientierung und einer gleichmäßigen Bestrafung - hinsichtlich ihres
Rahmens und der Kriterien, die ihn ausfüllen, dem Gesetzgeber zu belassen.

69

Bei der Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsfolgenregeln
zu stellen sind, geraten also zwei Verfassungsprinzipien in ein Spannungsverhältnis,
das weder durch einen allgemeinen Verzicht auf Strafrahmen noch durch eine grundsätzliche Entscheidung für möglichst weite richterliche Strafzumessungsspielräume
aufgelöst werden kann. Schuldprinzip und Einzelfallgerechtigkeit auf der einen Seite
sowie Rechtsfolgenbestimmtheit und Rechtssicherheit auf der anderen Seite müssen
abgewogen und in einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausgleich gebracht werden, der beiden für das Strafrecht unverzichtbaren Prinzipien möglichst viel an Substanz belässt. Der Strafgesetzgeber erfüllt seine Pflicht, wenn er durch die Wahl der
Strafandrohung sowohl den Strafrichter als auch die betroffenen Bürger so genau orientiert, dass seine Bewertung der tatbestandlich beschriebenen Delikte deutlich wird,
der Betroffene das Maß der drohenden Strafe abschätzen kann und dem Strafrichter

70

16/38

die Bemessung einer schuldangemessenen Reaktion möglich ist.
b) Der Gesetzgeber ist gehalten, die grundsätzlichen Entscheidungen zu Art und
Ausmaß denkbarer Rechtsfolgen selbst zu treffen und dem Richter den Rahmen
möglichst klar vorzugeben, innerhalb dessen er sich bewegen muss. Die Anforderungen an den Gesetzgeber sind dabei umso strenger, je intensiver der Eingriff wirkt
(vgl. BVerfGE 86, 288 <311>; allgemein zum Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der
Strafbarkeitsvoraussetzungen BVerfGE 14, 245 <251>; 26, 41 <43>; 41, 314 <320>;
75, 329 <342>). Je schwerer die angedrohte Strafe ist, umso dringender ist der Gesetzgeber verpflichtet, dem Richter Leitlinien an die Hand zu geben, die die Sanktion
vorhersehbar machen, die bei Verwirklichung des Straftatbestands droht, und den
Bürger über die zu erwartende Strafrechtsfolge ins Bild zu setzen.

71

c) Zu dem vom Gesetzgeber im Einzelnen zu treffenden Entscheidungen zählen
Festlegungen zur Art der für den jeweiligen Tatbestand in Frage kommenden Sanktionen. Dies gebieten nicht nur das Schuldprinzip im Hinblick auf die Angemessenheit
von Tatbestand und Rechtsfolge, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz, der die
zu erwartende Sanktion für den Normadressaten erkennbar machen will. Bei den
Strafdrohungen in den einzelnen Straftatbeständen des Besonderen Teils muss sich
der Gesetzgeber auf Strafrahmen festlegen, denen sich grundsätzlich das Mindestmaß einer Strafe ebenso wie die Sanktionsobergrenze entnehmen lassen und die so
einen Orientierungsrahmen für die richterliche Abwägung nach Tatunrecht und
Schuldmaß bilden. Dabei kann sich hinsichtlich der konkreten Strafandrohung das
Mindestmaß auch aus den Bestimmungen des Allgemeinen Teils zu der betreffenden
Strafart (§§ 38 ff. StGB) ergeben; doch darf dies im Zusammenspiel mit der Sanktionsobergrenze nicht zu uferlosen Strafrahmen führen. Diese bergen die Gefahr, das
normative Verhältnis zwischen Unrecht und Schuld einerseits und Sanktion andererseits im Unklaren zu belassen und die Bestimmung der konkreten Strafe zu einem
unberechenbaren Akt richterlicher Entscheidung zu machen.

72

d) Nicht zuletzt ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen auch zur Angabe von
Wertungskriterien verpflichtet, an die sich die richterliche Entscheidung bei der Auswahl der Strafart und der Ausfüllung des konkreten Strafrahmens zu halten hat (vgl.
Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Abs. 2,
Rn. 197). Dabei sind die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuchs zur Strafzumessung (§§ 46 ff. StGB) - neben ihrer Bedeutung als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips (vgl. BVerfGE 86, 288 <313>) - auch eine Bedingung der
Verwirklichung des Bestimmtheitsgebots. Nur mit Hilfe der kodifizierten und richterrechtlich konkretisierten Strafzumessungsregeln wird es im Einzelfall gelingen, weite
Strafrahmen rechtsstaatlich handhabbar zu machen. So bieten erst die in § 46 StGB
aufgezählten traditionellen Strafzumessungsgründe und ihre richterrechtliche Ausformung die Gewähr dafür, dass eine Strafe nicht unbegrenzter richterlicher Diskretion
überlassen ist, sondern innerhalb eines strukturierten Rahmens gefunden werden
kann. Nur so ist sie für den Normadressaten voraussehbar und für die Strafjustiz kontrollierbar. Auch hier gilt, dass die Anforderungen an den Gesetzgeber in dem Maße

73

17/38

wachsen, in dem er Rechtsfolgen androht, die besonders intensiv in Grundrechte eines Verurteilten eingreifen.
II.
1. § 43a StGB ist am Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen; die
Vermögensstrafe ist in Rechtsnatur und gesetzlicher Ausgestaltung eine Strafe. Sie
unterfällt damit - unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassenen Frage, ob Art. 103 Abs. 2 GG auch Maßregeln der Besserung und Sicherung erfasst (vgl. BVerfGE 74, 102 <126>; 83, 119 <128>) - der Garantie strafgesetzlicher Bestimmtheit der Rechtsfolgen.

74

a) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm
zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus
dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299 <312>; 11, 126 <132>; stRspr). Hierbei helfen alle herkömmlichen Auslegungsmethoden in abgestimmter Berechtigung. Unter ihnen hat
keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Im Strafrecht kommt freilich der
grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der
mögliche Wortsinn einer Vorschrift gerade mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung eine Grenze, die unübersteigbar ist (BVerfGE 85, 69 <73>; 87, 209 <224>).

75

b) Eine Interpretation, die den herkömmlichen Kanon von Methoden der Gesetzesauslegung berücksichtigt, führt zu einer Einordnung des § 43a StGB in den Katalog
der Strafen, auch wenn Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren, die die Vermögensstrafe als ein Instrument der Gewinnabschöpfung bezeichnet haben, für ihre
Einordnung als Präventions- oder Sicherungsmaßnahme sprechen könnten (vgl. als
Beispiel den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität <OrgKG>, BTDrucks 12/989, S. 22).

76

Der Wortsinn "Vermögensstrafe" ist eindeutig. Systematisch ist § 43a StGB in den
1. Titel des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teils eingefügt, der die "Strafen" enthält. Auch ein Blick in die Geschichte der Gesetzgebung bestätigt die Qualifikation
der Vermögensstrafe in § 43a StGB als Strafe. So haben die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zwar immer wieder auf die kriminalpolitische Zielrichtung der Vermögensstrafe hingewiesen, Vermögensgewinne umfassend abzuschöpfen, und damit den Eindruck erweckt, sie fügten dem Strafgesetz mit § 43a StGB eine Maßregel
ein. Sie haben jedoch nie einen Zweifel gelassen, dass sie dieses Ziel nur mit einem
Instrument verfolgen wollten, das ausschließlich als Strafe ausgestaltet ist (vgl. den
Entwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Vermögensstrafe
(StrÄndG) -, BTDrucks 11/5461, S. 5; ferner die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität, BTDrucks 12/989, S. 22). Nach dem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers sollte die Vermögensstrafe, trotz präventiver
Einkleidung, jedenfalls eine durch das Vermögen des Täters begrenzte Geldsum-

77

18/38

menstrafe eigener Art und eine echte Sanktion für verschuldetes kriminelles Unrecht
sein.
Gegen die Einordnung der Vermögensstrafe in den Katalog der Strafen spricht auch
nicht eine objektiv-teleologische Auslegung, die auf den aktuellen Sinn und Zweck einer Norm abstellt und es in gewissen Grenzen zulässt, zur Wahrnehmung von Gegenwartsaufgaben des Strafrechts die in historischer Auslegung gefundene Inhaltsbestimmung anzupassen und abzuändern (vgl. für das Strafrecht insoweit BGHSt 10,
157 <159 f.>). Grundlegend veränderte Bedingungen, die eine Modifizierung der historischen Interpretation rechtfertigen könnten, sind schon deshalb nicht zu erkennen,
weil die Vorschrift, um deren richtiges Verständnis es geht, erst seit kurzer Zeit in
Kraft ist.

78

2. § 43a StGB entspricht nicht den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GG an eine
strafrechtliche Rechtsfolgenbestimmung stellt. Die Vorschrift erlaubt - auch durch ihre Verbindung von Freiheitsentzug und Vermögensstrafe, die einen Zugriff auf das
gesamte Vermögen zulässt - einen intensiven Grundrechtseingriff und müsste daher
erhöhten Anforderungen an ihre Bestimmtheit genügen.

79

Die Ungenauigkeiten des Gesetzes begleiten den gesamten Strafzumessungsvorgang, der zur Verhängung und Bemessung der Vermögensstrafe führt. § 43a StGB
stellt dem Strafrichter schon keine inhaltlichen Vorgaben zur Verfügung, nach denen
er entscheiden könnte, in welchen Fällen des Verweises eines Tatbestands auf § 43a
StGB er eine Vermögensstrafe wählen soll und in welchen Fällen nicht. Die Entscheidung über die Angemessenheit einer Vermögensstrafe trifft allein und ohne inhaltliche Vorgaben der Richter, obwohl es dem Gesetzgeber ohne weiteres möglich gewesen wäre, hierfür Kriterien festzulegen (a). § 43a StGB verzichtet zudem auf einen
seinem Betrag nach von vornherein festgelegten Strafrahmen, wie er herkömmlich
ist, und überträgt die Bestimmung eines konkreten Strafrahmens als Ausgangspunkt
der Strafzumessungsentscheidung über die im Einzelfall zu verhängende Vermögensstrafe dem Richter. Kann dieser das Vermögen des Angeklagten als obere
Grenze des Strafrahmens nicht hinreichend sicher feststellen, so verstärken sich die
Ungenauigkeiten bei der Festsetzung des Strafrahmens noch einmal; denn dann ist
dem Richter die Möglichkeit eingeräumt, das Vermögen zu schätzen, ohne dass er
dafür im Gesetz Vorgaben fände (b).

80

Hinsichtlich der Festsetzung der Vermögensstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe
findet der Richter keine Maßgaben im Gesetz, mit deren Hilfe er eine Vermögensstrafe bemessen, diese in ein Verhältnis zur an sich verwirkten Freiheitsstrafe setzen und
die Ersatzfreiheitsstrafe in Freiheitsstrafe umrechnen könnte (c).

81

a) Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 43a StGB das Spektrum strafrechtlicher Sanktionen erweitert und dem Richter durch eine Kann-Bestimmung angeboten, eine Vermögensstrafe zu verhängen. Dabei bestimmt das Gesetz den Anwendungsbereich der neuen Strafe allein durch zwei Vorgaben: Fälle, in denen eine
Strafnorm ausdrücklich auf § 43a StGB verweist, und die Verwirkung einer mehr als

82

19/38

zweijährigen Freiheitsstrafe. Anders als etwa bei der kumulativen Geldstrafe nach
§ 41 StGB, deren Anwendung von einer Bereicherung oder doch einem Bereicherungswillen des Täters abhängt, verzichtet der Gesetzgeber bei der kumulativen
Vermögensstrafe auf eine gesetzliche Konkretisierung der richterlichen Entscheidung zum Ob der Vermögensstrafe und überlässt damit die Anwendung des § 43a
StGB dem generalisierten Programm einer "die einzelnen Strafzwecke berücksichtigenden und gegeneinander abwägenden" Strafzumessungsentscheidung (siehe Begründung eines Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Vermögensstrafe StrÄndG, BTDrucks 11/5461, S. 6).
Dies steht in Widerspruch zur Zwecksetzung des Bestimmtheitsgebots mit seinen
besonderen Anforderungen bei hohen und komplexen Strafandrohungen.

83

aa) Sieht ein Straftatbestand als staatliche Reaktion auf strafbares Verhalten mehrere Strafarten alternativ vor oder erlaubt das Gesetz die Verhängung verschiedener
Sanktionen nebeneinander, so ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen auferlegt, dem Richter für die Auswahl der Strafarten Leitlinien an die Hand zu geben,
damit dieser im Einzelfall eine schuldangemessene und vorhersehbare Reaktion bemessen und begründen kann. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung ist der
Gesetzgeber schon durch die Kodifizierung allgemeiner Strafzumessungsgrundsätze
(§ 46 StGB) ein gutes Stück nachgekommen. Er pflegt darüber hinaus dort, wo empfindliche Grundrechtsbeeinträchtigungen durch staatliches Strafen drohen oder wo
die allgemeinen Strafzumessungsregeln für eine Orientierung des Richters nicht hinreichen, zusätzliche Regelungen einzufügen, mit deren Hilfe das Verhältnis verschiedener Strafarten zueinander bestimmbar wird. So räumt § 47 StGB für einen Strafbarkeitsbereich, in dem alternativ Freiheits- und Geldstrafe in Betracht kommen, mit
präzisen Anweisungen der Geldstrafe den Vorrang vor kurzen Freiheitsstrafen ein.
Ähnlich bestimmt § 44 StGB, wann ein Fahrverbot neben einer Freiheits- oder Geldstrafe angeordnet, oder legt § 41 StGB fest, in welchen Fällen eine kumulative Geldstrafe verhängt werden darf. Es ist zwar nicht immer von Verfassungs wegen geboten, über die allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB hinaus
detaillierte gesetzliche Regelungen zur richterlichen Bestimmung einer Strafart zu
schaffen; durch konsistente Rechtsprechung gefestigte Strafzumessungsregeln können helfen, die Voraussehbarkeit einer Sanktion auch mit Blick auf die vom Richter
ausgewählte Strafart zu sichern. Die Besonderheiten des § 43a StGB aber sind von
der Art, dass die Erwartung, die Bestimmtheit der gesetzlichen Strafdrohung lasse
sich allein durch die traditionellen Strafzumessungsregeln des Allgemeinen Strafrechts garantieren, nicht trägt:

84

bb) Die Vermögensstrafe ist eine neue Strafart, die sich schon durch die Art ihrer
Zumessung von anderen bisher im Strafgesetzbuch bekannten Sanktionsformen abhebt. § 43a StGB erlaubt, neben Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Geldstrafe, die - gleichsam konfiskatorisch - das gesamte Vermögen des Verurteilten aufzehren kann, und ist deshalb - wie bereits in der Begründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei-

85

20/38

nungsformen der organisierten Kriminalität festgehalten (BTDrucks 12/989, S. 22) von erheblicher Eingriffsintensität. Seine Anwendung kann leicht mit dem Schuldprinzip in Konflikt geraten, und sie kann konfiskatorisch wirken.
Deshalb ist es von Verfassungs wegen erforderlich, den Richter für die gesicherte
Anwendung eines solchen neuen und "grundrechtsgefährlichen" Instruments mit besonders präzisen, verlässlichen und kontrollierbaren Strafzumessungsregeln auszustatten.

86

cc) Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen. Das Gewicht von
Freiheits- und Vermögensstrafe in ihrem Verhältnis zueinander bleibt ungeklärt, und
das Gesetz lässt Raum für unterschiedliche Konzepte und Ergebnisse. So ist die
Bundesregierung in ihrem ersten Gesetzentwurf zur Einführung der Vermögensstrafe
davon ausgegangen, dass es sich bei ihr um eine besonders spürbare Sanktion handele, die, um dem Schuldgrundsatz zu genügen, auf besonders gravierende Fälle beschränkt bleiben müsse (BTDrucks 11/5461, S. 5); sie hat damit - in erster Linie angesichts der Kumulation beider Strafarten - eine besondere Belastungsqualität
angenommen, die aus ihrer Sicht nicht ohne Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des § 43a StGB bleiben kann. Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof
die Ansicht, es handele sich bei der Vermögensstrafe, die entsprechend der gesetzlichen Konstruktion einen Teil der an sich verwirkten Freiheitsstrafe ersetze, um eine
Rechtsfolge, die gegenüber dem durch sie substituierten Teil der Freiheitsstrafe die
mildere sei (BGHSt 41, 278 <280>); obwohl die Vermögensstrafe und der durch sie
ersetzte Teil der Freiheitsstrafe aus der Sicht des Bundesgerichtshofs in gleicher
Weise schuldangemessen sind, sieht das Gericht in der Doppelspurigkeit von Freiheits- und Vermögensstrafe eine mögliche Begünstigung des Täters, die das Gesetz
in Kauf genommen habe.

87

Diese ganz unterschiedlichen Einschätzungen der Vermögensstrafe machen zum
einen deutlich, dass Gewicht und Wirkungen einer Strafe, besonders im Verhältnis zu
einer anderen in Betracht kommenden Sanktion, nicht ohne Einfluss auf die Bestimmung ihres Anwendungsbereichs bleiben können; zum anderen belegen sie, dass im
Fall der Einführung einer neuen Strafart klare gesetzliche Vorgaben für die Einbindung in das vorhandene Strafensystem vonnöten sind. Damit die richterliche Entscheidung berechenbar bleibt, ist deshalb der Gesetzgeber gehalten, Festlegungen
im Gesetz selbst zu treffen; Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren oder allgemeine kriminalpolitische Zielvorstellungen in der Begründung von Gesetzesentwürfen,
die keinen Niederschlag im Gesetz gefunden haben, erfüllen diese Aufgabe nicht.

88

Aus diesem Grund können auch im Gesetzgebungsverfahren dokumentierte, aber
nicht in das Gesetz aufgenommene, Vorstellungen zum Anwendungsbereich des
§ 43a StGB nicht zur Konkretisierung herangezogen werden. So hat schon der Bundesgerichtshof in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung
der vielfach geäußerten Vorstellung, § 43a StGB solle der Abschöpfung der durch organisierte Kriminalität erzielten Gewinne dienen, zu Recht unter Hinweis auf den

89

21/38

Strafcharakter der Vorschrift eine Absage erteilt (BGHSt 41, 20 <24 f.>); ebenso
hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass es auf eine möglicherweise strafrechtlich erhebliche Herkunft des Vermögens nicht ankommen könne (vgl. BGHSt 41, 20
<25>), womit er der - vom Landgericht im Ausgangsverfahren aufgenommenen Überlegung, mit § 43a StGB könne der Schwierigkeit begegnet werden, dass die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten nahe liege, aber sich nicht hinreichend sicher
konkreten Straftaten zuordnen lasse (vgl. BTDrucks 12/989, S. 22), die Grundlage
entzogen hat.
Soweit man im Übrigen dem Umstand, dass die Vermögensstrafe gerade im Zuge
von Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in das Strafgesetzbuch eingefügt worden ist, Hinweise für die Auslegung des § 43a StGB entnehmen
wollte, wäre auch dies angesichts der Weichheit des Begriffs der "organisierten Kriminalität", den der Gesetzgeber nicht mit einer Definition konturieren wollte, zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vermögensstrafe nicht hilfreich.

90

Damit fehlen hinreichend klare gesetzliche Vorgaben zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs von § 43a StGB.

91

b) Der Gesetzgeber hat auch für die Bestimmung des Strafrahmens der Vermögensstrafe keine ausreichenden Festlegungen getroffen.

92

aa) § 43a StGB ermöglicht die Verurteilung eines Täters zur Zahlung eines Geldbetrags, dessen Höhe nur durch den Wert seines Vermögens zum Zeitpunkt des Urteils
begrenzt ist. Die Vermögensstrafe ist damit zwar keine der Höhe nach unbegrenzte
Geldstrafe. Sie enthält aber - anders als die Geldstrafe nach § 40 StGB, die einen absoluten Höchstwert von 3,6 Mio. € nicht übersteigen darf - keine abstrakt bestimmte
oder auch nur bestimmbare Unter- und Obergrenze. Ihre Höhe wird erst zum Zeitpunkt der konkreten Rechtsanwendung auf den Einzelfall sichtbar; es ist nämlich in
der jeweiligen Entscheidungssituation ein individueller Strafrahmen zu bilden, der
durch den tatsächlichen Wert des Vermögens nach oben begrenzt ist.

93

Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, dem Strafrichter eine fallunabhängige abstrakte Belastungsobergrenze zu ziehen und ihm einen "klassischen", festen und für
alle Anwendungsfälle geltenden Strafrahmen für die Geldsummenstrafe vorzugeben,
die kumulativ zur Freiheitsstrafe tritt. Er hat sich vielmehr für einen "wandernden"
Strafrahmen entschieden und dessen individuelle Bestimmung der richterlichen
Rechtsanwendung übertragen; der Richter ist gehalten, die durch den Wert des Vermögens definierte Obergrenze als Bezugspunkt der Sanktion - wenn erforderlich, im
Wege der Schätzung nach § 43a Abs. 1 Satz 3 StGB - zu ermitteln.

94

bb) Die Entscheidung für einen solchen individuellen Strafrahmen begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie überträgt eine Aufgabe, die herkömmlich dem Strafgesetzgeber obliegt, dem Richter. Sie verzichtet ohne Not auf die Vorgabe einer allgemeinen Obergrenze und eröffnet dadurch, je nach dem Umfang des
Tätervermögens, einen sehr weiten, abstrakt uferlosen Strafrahmen, der nicht mehr

95

22/38

als Orientierung für die konkrete Bemessung der Vermögensstrafe dienen kann:
(1) Der gesetzlich bestimmte herkömmliche Strafrahmen vermittelt einen verbindlichen Eindruck des Unwertgehalts, den der Gesetzgeber mit einem unter Strafe gestellten Verhalten verbunden hat (vgl. BVerfGE 25, 269 <286>); er gibt dem Richter
damit eine normative Orientierung und definiert überdies den abgegrenzten Bereich,
aus dem dieser mit Blick auf die konkrete Tat und den in ihr zum Ausdruck gekommenen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach § 46 StGB die konkrete Strafe entnehmen kann.
Diese Orientierungsfunktion des Strafrahmens geht bei einer individuellen Bestimmung der Obergrenze verloren, so dass die Festsetzung der Höhe einer konkreten
Vermögensstrafe keinem gesetzlichen Maßstab folgen kann (vgl. Eser in: Festschrift
für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70. Geburtstag, 1993, S. 833 <841>).
Die Obergrenze der Vermögensstrafe stützt sich allein darauf, wie viel an Vermögensmasse faktisch existiert (vgl. Hörnle, Die Vermögensstrafe, ZStW 108 <1996>,
S. 333 <346>). Darunter leidet in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise die Vorhersehbarkeit einer zu erwartenden Vermögensstrafe, zumal das Gesetz
auf besondere Kriterien zur Bemessung der Vermögensstrafe verzichtet hat (siehe
dazu unten B. II. 2. c.).

96

(2) Diese Unsicherheit bei der Bemessung der Vermögensstrafe wird nicht dadurch
gemildert, dass entsprechend dem vom Gesetzgeber gewählten und vom Bundesgerichtshof mit Recht für zutreffend erachteten Ausgangspunkt die Vermögensstrafe
nicht straferweiternd neben die Freiheitsstrafe tritt, sondern bloß Teil eines gemäß
§ 46 StGB zu errechnenden und durch die Einfügung der Vermögensstrafe nicht veränderten Strafquantums ist (vgl. BTDrucks 11/5461, S. 6 - 7). Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe müssen zusammen schuldangemessen sein (BGHSt 41, 20 <25 f.>);
das verlangen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schuldprinzip. Zwar
lässt nach dieser Konzeption eine Vermögensstrafe das Strafquantum unberührt, das
sich unter Berücksichtigung von § 46 StGB ergibt und in Freiheitsstrafe ausgedrückt
wird; es ist lediglich entsprechend der Höhe der Vermögensstrafe zu verringern.
Selbst bei Vorhersehbarkeit einer schuldangemessenen Gesamtrechtsfolge, die sich
in Freiheits- und Vermögensstrafe aufteilt, ändert sich aber nichts an der mangelnden
Bestimmbarkeit einer Einzelstrafe als Teil der Gesamtsanktion.

97

Im Übrigen besteht bei der Bemessung einer Gesamtsanktion die zusätzliche Gefahr einer Kollision mit dem Schuldprinzip. Die schuldangemessene Sanktion lässt
sich bei einer Kumulation von Strafen nicht so leicht bestimmen wie bei der Festsetzung einer einzigen Strafe, die in ihren Wirkungen auf den Täter besser abschätzbar
ist. Um sicherzustellen, dass das Gesamtstrafquantum, dessen Teil zudem eine neue
Strafart ist, schuldangemessen bleibt und die Schuldobergrenze nicht überschritten
wird, bestand auch deshalb Anlass für den Gesetzgeber, der richterlichen Strafzumessung konkrete Leitlinien an die Hand zu geben.

98

(3) Die durch die Entscheidung gegen einen herkömmlichen Strafrahmen bedingte

99

23/38

Unbestimmtheit des § 43a StGB wird weiter verstärkt in der richterlichen Festsetzung
der Strafobergrenze, die sich am Vermögen des Täters und damit an einem Merkmal
orientiert, das seinerseits Unsicherheit in die Bemessung der Vermögensstrafe trägt.
Zwar weiß ein Täter regelmäßig um seinen Vermögensbestand und kann dementsprechend - zumindest theoretisch - den Wert dieses Vermögens und damit die mögliche Höchstbelastung voraussehen (vgl. Park, Vermögensstrafe und "modernes"
Strafrecht, 1997, S. 64 f.). Doch ist nicht nur der Wert des Vermögens eine unscharfe Größe; es kommt hinzu, dass der Richter diesen Wert nach § 43a Abs. 1 Satz 3
StGB schätzen darf. Dadurch entsteht die Gefahr einer Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze und eines konfiskatorischen Zugriffs:
(a) Das Vermögen ist als "Inbegriff der geldwerten Güter einer Person", von dem
Verbindlichkeiten und für verfallen erklärte Gegenstände in ihrem Wert abgezogen
werden müssen, an sich bestimmbar (vgl. BGHSt 41, 278 <281>). Der Begriff führt
aber dort zu Unschärfen, wo es um die konkrete Werteinschätzung des Vermögens,
insbesondere um die Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände, geht. Dies
zeigt auch der der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegende Ausgangsfall auf.
Bei der Frage, mit welchem Wert ein Grundstück in die Vermögensstrafenbemessung einfließen soll, steht der Ansicht des Landgerichts, es sei der bei einer üblichen
Veräußerung erzielbare Verkehrswert zu Grunde zu legen, die Auffassung des Beschwerdeführers gegenüber, es sei nur der tatsächlich realisierbare Wert zu berücksichtigen, der bei einem Notverkauf eines Hauses im Wege einer Zwangsversteigerung unter dem Wert liegen könne, der üblicherweise zu erzielen sei.

100

(b) § 43a StGB lassen sich Anhaltspunkte dafür, welcher Auslegung der Vorzug zu
geben ist, nicht entnehmen. Im Strafgesetzbuch finden sich auch sonst keine klaren
Hinweise für die richtige Auslegung des Vermögensbegriffs. Dieser Begriff spielt im
strafrechtlichen Rechtsfolgenbereich im Zusammenhang mit der herkömmlichen
Geldstrafenbemessung eine - freilich unbedeutende - Rolle. Dort kommt es, im Gegensatz zu § 43a StGB, weniger auf die Frage an, was unter Vermögen im Einzelnen
zu verstehen und wie es in seinem Wert einzuschätzen sei; im Rahmen der Bemessung der Tagessatzhöhe geht es vielmehr in erster Linie darum, ob bei vermögenden
Tätern, die gegenüber Belastungen einer Geldstrafe weniger empfindlich sind, das
Vermögen überhaupt berücksichtigt werden soll (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 50. Aufl., § 40, Rn. 22). Wird diese Frage bejaht, führt dies - ohne dass es auf
den exakten Wert des vorhandenen Vermögens ankäme - zu einer Erhöhung der
durch die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bestimmten Tagessatzhöhe.

101

Folgte man der vom Landgericht angenommenen und vom Bundesgerichtshof nicht
beanstandeten Werteinschätzung eines Grundstücks, das bei der Vermögensstrafe
zu berücksichtigen ist, so könnte sich daraus eine Vermögensstrafe ergeben, die den
Wert des tatsächlichen Vermögens übersteigt; dies wäre dann zu befürchten, wenn
eine Veräußerung den eigentlichen Verkehrswert des Grundstücks tatsächlich nicht
erreichte. Die Anweisungen des § 43a StGB für den Strafrichter schließen eine sol-

102

24/38

che Sanktionsberechnung nicht aus.
cc) Das Maß an gesetzlicher Unbestimmtheit erhöht sich weiter durch die Schätzklausel in § 43a Abs. 1 Satz 3 StGB. Sie räumt dem Richter einen noch einmal erweiterten Entscheidungsraum für die Bestimmung der Strafobergrenze und damit für die
Feststellung der Vermögensstrafe insgesamt ein. Vorschriften, die den Richter schätzen lassen, sind auf Fälle zugeschnitten, in denen der zu ermittelnde Wert nicht mit
hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (vgl. zur Schätzung von Gewinnen
BGHR, StGB, § 73b - Schätzung 1). Sie führen mit ungenauer Feststellung oder pauschaler Berechnung eines Umstands, der für die rechtliche Entscheidung tragend ist,
einen Unsicherheitsfaktor ein, der das Ergebnis mit bestimmt (vgl. Krehl, Die Ermittlung der Tatsachengrundlage zur Bemessung der Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe,
1985, S. 168). Eine Schätzung führt - auch wenn sie auf eine hinreichende Schätzungsgrundlage gestützt ist und eine der Wirklichkeit möglichst nahe kommende
Feststellung zu erreichen sucht - immer die erhöhte Möglichkeit einer Abweichung
von der Realität mit sich.

103

Dies gilt auch für die Schätzung des Vermögens, wie sie der Bundesgerichtshof unter § 43a StGB anordnet; sie soll nach allgemeinen (also nicht gesetzlich fixierten)
Grundsätzen zulässig sein und eine volle Ausschöpfung aller denkbaren Beweismittel nicht verlangen (BGHSt 41, 278 <281>). Sie kann damit - da der Zweifelsgrundsatz bei einer Schätzung nicht zur Anwendung kommt und deshalb Ziel einer Schätzung nicht der dem Täter günstigste Schätzwert ist (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.,
§ 40, Rn. 26 a) - zur Festsetzung eines Werts führen, der über dem tatsächlichen
Wert des Vermögens liegt. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Folge ist die Bestimmung eines Strafrahmens, der - entgegen der in § 43a StGB getroffenen Festlegung - nicht mehr durch das Vermögen des Täters begrenzt ist, sondern dieses übersteigt. Ohne gesetzliche Sicherungen kann § 43a StGB das Risiko eines
übermäßigen und konfiskatorischen Zugriffs auf das Vermögen nicht beherrschen.

104

c) Der Gesetzgeber hat schließlich auch darauf verzichtet, Kriterien für die eigentliche Zumessung der Strafe in das Gesetz aufzunehmen (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Vermögensstrafe - BTDrucks 11/5461, S. 6). Er
hat damit die Verantwortung für den Umfang einer Vermögensstrafe ganz in die Hände des Richters gelegt, ohne selbst auch nur anzudeuten, welche Zumessungskriterien für die Höhe der Vermögensstrafe ausschlaggebend sein sollen. Solche Kriterien
hätte er, wie auch sonst beim Bestimmen des Strafrahmens und der gesetzlichen Anleitung der Strafzumessung, ohne Schwierigkeiten finden können.

105

aa) Der Gesetzgeber darf sich nicht darauf verlassen, die strafgerichtliche Praxis
werde bei der Bemessung der Vermögensstrafe imstande sein, die ihr übertragenen
Aufgaben mit Hilfe der traditionellen Strafzumessungsgesichtspunkte zu erfüllen. Die
Festsetzung einer Vermögensstrafe unterscheidet sich wesentlich von der Bemessung einer herkömmlichen Strafe; die traditionellen Strafzumessungsgrundsätze helfen bei der Bemessung einer Vermögensstrafe grundsätzlich nicht weiter.

106

25/38

Der Richter kann traditionell die Strafe einem allgemeinen Strafrahmen entnehmen,
der den Unwertgehalt der Straftat widerspiegelt; der Rahmen der Vermögensstrafe
richtet sich hingegen am individuellen Vermögen des Täters aus. Gesichtspunkte von
Unrecht und Schuld spielen nach dem Gesetz zunächst keine Rolle; sie gewinnen
erst in dem sich anschließenden Umwertungsvorgang von Vermögensstrafe in Freiheitsstrafe, der zur Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe und zur Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe führt, an Bedeutung. Für den ersten Schritt aber, die
Festsetzung der Vermögensstrafe in einer bestimmten Höhe, hält das traditionelle
Strafzumessungsrecht anerkannte und bewährte Regeln nicht bereit; es kennt vergleichbare Entscheidungssituationen nicht.

107

Durfte der Gesetzgeber nicht darauf vertrauen, der Richter werde der ihm übertragenen Aufgabe im Hinblick auf das herkömmliche Strafzumessungsrecht gerecht
werden können, so hat er seine ihm nach Art. 103 Abs. 2 GG obliegende Pflicht nicht
erfüllt, selbst das Maß der Strafe zu bestimmen (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch
des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1996, S. 779). So lässt sich nicht vorhersehen, ob die angemessene Sanktion nur einen kleinen oder einen mittleren Bruchteil
des Vermögens erfassen oder ob sie das Vermögen in seiner Gesamtheit abschöpfen wird. Angesichts des mit einer Vermögensstrafe typischerweise verbundenen intensiven Grundrechtseingriffs verletzt dieses Schweigen des Gesetzgebers die von
der Verfassung gesetzten Grenzen.

108

bb) Der Gesetzgeber hat auch Abstand davon genommen, den Strafrichter anzuleiten, wie er Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe aufeinander beziehen solle. Dieser
Umstand, der schon für die Frage von Bedeutung war, ob der Gesetzgeber hinsichtlich der Art der Strafe die nach Art. 103 Abs. 2 GG notwendigen Entscheidungen getroffen hat (siehe dazu oben B. II. 2. a.), lässt auch Zweifel aufkommen, ob der Richter für die konkrete Umrechnung von Vermögensstrafe in Ersatzfreiheitsstrafe nach
§ 43a Abs. 3 Satz 1 StGB und in Freiheitsstrafe zur Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe vom Gesetzgeber hinreichend orientiert worden ist.

109

(1) Dabei ist der vom Bundesgerichtshof vertretene Standpunkt verfassungsrechtlich hinzunehmen, der Richter sei diesem Umwertungsakt dank des allgemeinen
Strafzumessungsrechts gewachsen, zumal es vergleichbare Situationen gebe, in denen er erbrachte Geldleistungen auf Freiheitsstrafe anrechnen müsse (BGHSt 41, 20
<27>). Strafzumessung als Umsetzung von Unrecht und Schuld in eine bestimmte
Strafe ist grundsätzlich kein in seinen Einzelschritten überprüfbarer Rechenvorgang,
sondern folgt aus einer umfassenden Gesamtwürdigung der für und gegen den Täter
sprechenden bedeutsamen Umstände, die das Gesetz in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB
beispielhaft aufführt. Der Strafzumessung, die zudem die Wirkungen der Strafe für
das künftige Leben des Täters in den Blick nimmt (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), liegt ein
fester Maßstab nicht zu Grunde, der das Gewicht des verschuldeten Unrechts in eine
bestimmte Dauer einer Freiheitsstrafe oder in eine konkrete Anzahl von Tagessätzen
einer Geldstrafe einfach umsetzen ließe. Auch müssen Vermögensstrafe und Freiheitsstrafe in ihrer Gesamtwirkung auf den Täter angemessen sein. Die Frage, wie

110

26/38

sich eine Vermögensstrafe in bestimmter Höhe in eine Freiheitsstrafe umrechnen
lässt, unterscheidet sich also prinzipiell nicht von dem allgemeinen Strafzumessungsvorgang, bei dem Unrecht und Schuld in eine bestimmte Freiheits- oder Geldstrafe
umzusetzen sind. Auch dort geht es darum, auf der Grundlage des festgestellten Unrechts und des individuellen Dafürkönnens ein auf den Täter zugeschnittenes Strafmaß zu finden, das auch die Wirkungen dieser Strafe für ihn und sein künftiges Leben in der Gesellschaft genügend berücksichtigt.
(2) Unwägbarkeiten der Umrechnung von Vermögens- in Freiheitsstrafe unter § 43a
StGB folgen aber daraus, dass der Gesetzgeber zwar für die Ersatzfreiheitsstrafe einen allgemeinen Strafrahmen von einem Monat bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe
vorgegeben, zugleich aber auf Festlegungen für die Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe verzichtet und damit das Verhältnis von Ersatzfreiheitsstrafe und
Freiheitsstrafenrabatt offen gehalten hat. Es bleibt nach der Gesetzeslage zunächst
unbestimmt, ob im Falle einer an das Gesamtvermögen des Täters heranreichenden
Vermögensstrafe auf das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen ist (in diese Richtung weisend: BGHSt 41, 20 <26 f.>) oder ob - wie es das Landgericht angenommen hat - im Hinblick auf nach dem Gesetz vorstellbare höhere Vermögensstrafen eine deutlich unter der Höchstgrenze liegende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen
ist.

111

(3) Offen ist ferner, ob eine Ersatzfreiheitsstrafe auch dem Maß derjenigen Freiheitsstrafe entsprechen soll, um das die an sich verwirkte Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. Die Überlegung des Bundesgerichtshofs, es liege nahe, bei § 43a StGB die
an sich gegebene Freiheitsstrafe (mindestens) um die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe
zu vermindern (BGHSt 40, 20 <27>), zeigt nicht nur, dass jedenfalls dem Gesetz
selbst keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen sind, sondern macht auch
deutlich, dass das Maß von Ersatzfreiheitsstrafe und Freiheitsstrafenrabatt unterschiedlich sein kann.

112

Es liegt bei einer sehr hohen Vermögensstrafe auf der Hand, dass bei strikt am
Schuldgrundsatz ausgerichteter Strafzumessung eine Gleichsetzung des Freiheitsstrafenrabatts mit dem Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr schuldangemessen sein könnte, eine Reduzierung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe um nur
zwei Jahre also zu einer Schuldüberschreitung führen würde (vgl. Tröndle/Fischer,
a.a.O., § 43a, Rn. 19). Würde der Richter in diesem Fall - wie vom Bundesgerichtshof
für möglich gehalten - eine gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe erhöhte Reduzierung
der an sich verwirkten Freiheitsstrafe vornehmen, hätte dies bei Vollstreckung der
kraft Gesetzes auf zwei Jahre begrenzten Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge, dass den
Täter in der Gesamtschau mit der ursprünglich um mehr als zwei Jahre reduzierten
Freiheitsstrafe ein Strafübel träfe, das das Maß der vom Täter verwirklichten Schuld
nicht erreicht. Wollte der Richter die Möglichkeit einer solchen schuldunterschreitenden Strafe von vornherein ausschließen, bliebe ihm nur der Weg, die Reduzierung
der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf das Maß der Ersatzfreiheitsstrafe zu begrenzen. Dieses wiederum führte unter Geltung des Schuldprinzips, das bei der ur-

113

27/38

sprünglich ins Auge gefassten Vermögensstrafe eine lediglich auf zwei Jahre begrenzte Anrechnung verbietet, zwingend dazu, die ursprünglich vorgesehene Vermögensstrafe anzupassen und auf den Betrag zu begrenzen, der bei der individuellen
Schuld des einzelnen Täters einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren entspricht.
Wie der Richter mit dieser unklaren Gesetzeslage im Einzelfall umgeht, ob er also
an einer ursprünglich vorgesehenen Vermögensstrafe festhält und im Falle der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe die Möglichkeit eines schuldunterschreitenden
Gesamtstrafenübels in Kauf nimmt oder ob er sich zu einer dem Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechenden Reduzierung der Vermögensstrafe entschließt, ist
vom Gesetz nicht bestimmt und für den Normadressaten nicht voraussehbar. Dies
steht im Widerspruch zu den Zielen von Belastungsgleichheit und Rechtssicherheit,
die im Rahmen des Bestimmtsheitsgebots vom Gesetzgeber verlangen, solche weit
reichenden Entscheidungen selbst zu treffen.

114

III.
Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs
beruhen im Strafausspruch auf der als verfassungswidrig erkannten gesetzlichen Regelung des § 43a StGB. Sie sind deshalb aufzuheben, das Ausgangsverfahren war
an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Zugleich ist § 43a
StGB wegen Unvereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG insgesamt für nichtig zu erklären
(§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).

115

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.

116

C.
Die Entscheidung ist mit fünf zu drei Stimmen ergangen.
Limbach

117
Sommer

Jentsch

Hassemer

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

28/38

Abweichende Meinung
der Richter Jentsch, Di Fabio und Mellinghoff
zum Urteil des Zweiten Senats vom 20. März 2002
- 2 BvR 794/95 Entgegen der Senatsmehrheit sind wir der Auffassung, dass § 43a StGB nicht gegen das Grundgesetz verstößt (I.). Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteile verletzen kein Verfassungsrecht (II.).

118

I.
§ 43a StGB verstößt jedenfalls in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof
(BGHSt 41, 20 <24 ff.>) nicht gegen das Grundgesetz.

119

1. Die Vorschrift verletzt nicht das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG.
Nach dieser Verfassungsnorm kann eine Tat nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor sie begangen wurde. Dies gilt zuvörderst für den
Straftatbestand, aber auch Strafart und Strafhöhe dürfen vom Richter nicht ohne gesetzliche Grundlage festgelegt werden. Es ist allerdings nicht geboten, eine neu eingeführte Strafart an denselben Bestimmtheitsanforderungen zu messen wie einen
Straftatbestand; der Bestimmtheitsgrundsatz betrifft in erster Linie den Besonderen
Teil des Strafgesetzbuchs (vgl. Liedke, Die Vermögensstrafe gemäß § 43a StGB in
ihrer kriminalpolitischen Bedeutung, 1999, S. 137 ff.; Appel, Jura 2000, S. 571
<572>).

120

Es unterliegt grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber dem Richter hinsichtlich des Strafmaßes einen großen Entscheidungsraum eröffnet. Dies kann von Verfassungs wegen sogar gefordert sein, um dem
Strafrichter ein ausreichend hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen.
Das Grundgesetz stellt den einzelnen Menschen in den Mittelpunkt der Rechtsordnung; es kommt deshalb für das staatliche Strafen darauf an, die Schuld des Täters,
seine Verantwortung für die Tat den individuellen Besonderheiten entsprechend festzustellen. Dem Verfassungsgrundsatz schuldangemessenen Strafens trägt § 46
StGB besondere Rechnung, die Vorschrift ist Ausdruck dieses Prinzips (BVerfGE 86,
288 <313>). § 46 StGB entfaltet in vollem Umfang seine den Strafrichter leitende
Funktion auch für die Verhängung der Vermögensstrafe. Aus dem tat- und täterbezogenen Strafgedanken folgen methodische Besonderheiten der strafrichterlichen
Rechtsfolgenentscheidung. Sie stellt einen Bewertungsvorgang dar, bei dem eine
Fülle unterschiedlicher Faktoren zu verarbeiten sind und der sich so von der klassischen Subsumtion unter Begriffe des Tatbestandes unterscheidet. Die vom Richter in
den umfassenden Abwägungsprozess einzustellenden, Tat und Täter charakterisierenden Strafzumessungsgesichtspunkte sind komplex und von Fall zu Fall ganz unterschiedlich. Daher kann eine Strafandrohung, die einen weiten richterlichen Entscheidungsraum eröffnet, besonders geeignet sein, dem Einzelfall gerecht zu werden
und damit der Einzelfallgerechtigkeit zu dienen. Gesetzliche Verhaltenssteuerung

121

29/38

durch Vorhersehbarkeit gebietet Art. 103 Abs. 2 GG daher nur für die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie für Art und Obergrenze der Strafe, nicht für die im Einzelfall angemessene Strafart und Strafhöhe (vgl. Liedke a.a.O. S. 139).
2. Entgegen der Senatsmehrheit sind wir der Auffassung, dass § 43a StGB den Anforderungen genügt, die Art. 103 Abs. 2 GG an eine strafrechtliche Bestimmung stellt.
Im Zusammenhang mit den Strafnormen, die auf § 43a StGB verweisen, und unter
Berücksichtigung der Strafzumessungsgrundsätze bestehen für den Richter hinreichende Vorgaben, in welchen Fällen er die Vermögensstrafe wählen soll (a). Weder
die Weite des Sanktionsrahmens und der Verzicht auf eine bezifferte Strafobergrenze (b) noch die Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Vermögens im Einzelfall (c)
führen zur verfassungswidrigen Unbestimmtheit der Rechtsfolgenregelung des § 43a
StGB. Schließlich macht das Fehlen eines gesetzlichen Umrechnungsschlüssels für
die Minderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Höhe der Vermögensstrafe die Norm nicht unbestimmt (d).

122

a) Die Bestimmtheit ist zunächst für das "Ob" der Verhängung einer Vermögensstrafe neben einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu bejahen. Auch wenn
§ 43a StGB selbst keine Konkretisierung der Entscheidung des Richters für oder gegen diese Strafart enthält und sich darin von anderen Sanktionsregelungen, wie
§§ 41, 44 und 47 StGB unterscheidet, können hinreichende gesetzgeberische Vorgaben aus dem Inhalt und Regelungszusammenhang derjenigen Straftatbestände entnommen werden, die auf § 43a StGB verweisen.

123

Die Vermögensstrafe kommt nur bei Delikten in Betracht, die nach den Erfahrungen
der Praxis im Rahmen organisierter Kriminalität mit hoher Gewinnerwartung begangen werden (vgl. Liedke a.a.O. S. 140). Die Strafnormen innerhalb des Strafgesetzbuches, die auf § 43a StGB verweisen, sind solche, die daran anknüpfen, dass der
Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung gleichartiger Taten zusammengeschlossen hat. Anders ist es zum Teil bei den Tatbeständen
des Betäubungsmittelgesetzes, die über § 30c BtMG auf § 43a StGB verweisen. Jedoch deutet dort die maßgebliche Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in dieselbe Richtung; denn Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist grundsätzlich gewinnorientiert (vgl. BGHSt 43, 158 <161 f.> m.w.N.). Für die weiteren
Bezugstatbestände in §§ 84, 84a AsylVfG, 92a, 92b AuslG gilt Ähnliches (vgl. Aurnhammer, Spezielles Ausländerstrafrecht, 1996, S. 29).

124

Die tatbestandliche Ausgestaltung der Strafnormen, die auf § 43a StGB verweisen,
enthält insoweit ein Stück vorweggenommener Strafzumessung (vgl. Thiele, Vermögensstrafe und Gewinnabschöpfung, 1999, S. 105). Der Gesetzgeber verweist für
bestimmte Bandendelikte nach dem Strafgesetzbuch, für Schleuserkriminalität nach
§§ 84, 84a AsylVfG, 92a, 92b AuslG und für schwer wiegenden Betäubungsmittelhandel auf § 43a StGB. Diese Tatbestandstypen sind Indikatoren für organisierte Kriminalität, die typischerweise mit hohen Gewinnen verbunden ist. Ob eine Vermögensstrafe verhängt wird, kann deshalb im Einklang mit der gesetzgeberischen

125

30/38

Vorstellung auch daran orientiert werden, ob die abzuurteilende Tat der organisierten, gewinnorientierten Kriminalität zugeordnet werden kann (vgl. LG Bad Kreuznach, StV 1994, S. 140 <141>; Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 43a Rn. 9).
Allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte (§ 46 StGB) ergeben ergänzende Anhaltspunkte dafür, wann eine Vermögensstrafe zu verhängen ist (BGHSt 41, 20
<25>). Aus den Einzelnormen, die auf § 43a StGB verweisen, und aus ihrer Systematik sowie aus den anerkannten Strafzwecken ergibt sich demnach, dass die Verhängung der Vermögensstrafe neben einer längeren Freiheitsstrafe dazu dient, dem
Täter die Mittel zu entziehen, die er andernfalls künftig zur Finanzierung weiterer
Straftaten einsetzen könnte (vgl. BGHSt 41, 20 <26>). Mit Blick auf repressive Strafzwecke kann die Vermögensstrafe auch dazu dienen, auf Straftäter, die aus Gewinnerzielungsabsicht gehandelt haben und an ihrem Vermögen empfindlich zu treffen
sind, nachhaltig einzuwirken. Solche Täter sind gegenüber Freiheitsstrafen erfahrungsgemäß weniger empfindlich als vermögenslose Täter, weil sie wegen der Möglichkeit anschließender Nutzung ihres Vermögens dem Haftende gelassener entgegen sehen. Das Erfordernis einer Belastungsgleichheit kann es insoweit gebieten,
von Fall zu Fall auf vermögende Straftäter durch die kumulative Verhängung einer
Geldsummenstrafe und einer Freiheitsstrafe einzuwirken und dadurch auch die Freiheitsstrafe für diese Täter spürbarer zu gestalten, während vermögenslose Täter
durch eine Freiheitsstrafe ausreichend beeindruckt werden. § 43a StGB erfüllt damit
tendenziell ähnliche Aufgaben wie § 41 StGB (vgl. Liedke a.a.O. S. 23), dessen Unbestimmtheit hinsichtlich der Wahl der Strafart durch den Richter bisher nicht angenommen wird.

126

b) § 43a StGB verstößt auch nicht wegen der Regelung über die Höhe der Vermögensstrafe gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Vermögensstrafe hat einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren zu entsprechen. Insoweit ist sowohl eine Obergrenze als auch eine Untergrenze festgelegt (vgl.
BGHSt 41, 278 <280>; von Selle, wistra 1993, S. 216 <218> und 1995, S. 161
<165>). Der Richter kann bei vorgreiflicher Orientierung an der Ersatzfreiheitsstrafe
einen Maßstab für die schuldangemessene Sanktion finden (vgl. Zipf, ZStW 77
[1965], S. 526 <531 f.>). Die Vermögensstrafe fügt sich sodann in die Gesamtsanktion ein, die ihrerseits schuldangemessen sein muss (vgl. BGHSt 41, 20 <26>). Die
Strafe gemäß § 43a StGB ist ein täter- und tatbezogenes Äquivalent für an sich verwirkte Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb ein Abzugsposten von der
an sich verwirkten Freiheitsstrafe, die nach der Rechtsprechung vom Tatrichter zuerst festzulegen ist. Wird im Einzelfall ausnahmsweise - etwa vorsorglich zum Ausgleich anderweitiger Rechtsanwendungsunsicherheiten - mehr als die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von der an sich verwirkten Freiheitsstrafe abgezogen, so
beschwert dies den Verurteilten nicht. Es ändert auch nichts am Prinzip, dass die
Vermögensstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe und deren Kompensation bei der primären
Freiheitsstrafe einander entsprechen.

127

31/38

Innerhalb dieses Rahmens ist die Vermögensstrafe nach dem Gesetz nur durch den
Wert des Vermögens begrenzt. Dies ist ein weiter Rahmen. Sanktionsrahmen sind
aber nicht schon wegen einer großen Spannweite unbestimmt im Sinne des Art. 103
Abs. 2 GG. Dass die individuelle Höhe der Geldsumme anders als bei der Geldstrafe
nicht gesetzlich festgelegt ist, führt nicht zur Unbestimmtheit. Es wird insofern nicht
hinreichend deutlich, was der parlamentarische Gesetzgeber in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise tun kann, um den Bestimmtheitsmaßstäben der Senatsmehrheit zu genügen. Setzte er wie bei der Geldstrafe eine absolute Höchstsumme fest,
liefe er Gefahr, gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Denn eine Belastungsobergrenze begünstigt im Rahmen des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks den reichen
Täter (vgl. Fehl, Monetäre Sanktionen im deutschen Rechtssystem, 2002, S. 83 f.).
Die Täter im Bereich der organisierten Kriminalität werden mit der Vermögensstrafe
gerade deshalb gleich behandelt, weil jeder Täter mit dem Verlust seines gesamten
Vermögens rechnen muss. Bei einer Höchstsumme könnte ausgerechnet derjenige
mit einem größeren Vermögen sicher sein, einen Teil des Vermögens zu behalten;
ihm bliebe damit auch die Möglichkeit, womöglich schon aus der Haft heraus das
Vermögen zur Fortsetzung von Straftaten einzusetzen. Die Festlegung einer Höchstgrenze zum Beispiel bei zehn Millionen Euro für eine Vermögensstrafe gegen Drogengroßhändler, die bisweilen Millionengewinne machen (vgl. BGHSt 43, 158
<160 f.>), oder für Kapitalanlagebetrüger, deren Taten Schadenssummen im Bereich
von mehreren hundert Millionen erreichen können (vgl. BGHSt 43, 149 <150>), trüge
wenig zur Bestimmtheit des Sanktionsrahmens bei; sie erschiene willkürlich. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht die
Pflicht des Gesetzgebers gefolgert werden, bezifferte Grenzen für die Bemessung
des Sanktionsrahmens zu setzen.

128

Weite Sanktionsrahmen können zudem mit Blick auf rasche Veränderungen der kriminologischen, gesellschaftlichen und sozialen Verhältnisse erforderlich sein, um flexible Reaktionsmöglichkeiten hinsichtlich neuer Phänomene zu eröffnen. Veränderungen krimineller Erscheinungen, etwa bei der organisierten Kriminalität, muss der
Gesetzgeber nicht stets mit einer durch das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2
GG bedingten zeitlichen Verzögerung nachfolgen. Er darf einer fortschreitenden Kriminalitätsentwicklung bei Bestehen einer Einschätzungsprärogative auch vorgreiflich
entgegentreten und die einzelfallbezogene Gesetzesanwendung den Fachgerichten
anvertrauen. Ein Gesetzesvorbehalt, wie ihn Art. 103 Abs. 2 GG für das Strafrecht
aufstellt, steht der Übertragung weit reichender Aufgaben auf die Rechtsprechung
durch ein Gesetz nicht entgegen. Rasche Entwicklungen der Kriminalität, die weite
Sanktionsrahmen erforderlich machen, sind gerade bei den Straftaten, für die jetzt eine Vermögensstrafe angedroht ist, festzustellen (vgl. Thiele a.a.O. S. 21 ff. m.w.N.).
Darüber waren sich die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien einig (vgl.
die Begründungen der ursprünglichen Gesetzentwürfe der Länder Bayern und
Baden-Württemberg in BRDrucks 74/90 und 83/90, die zu einem einheitlichen Bundesratsentwurf führten, der schließlich aufgrund derselben Gefahreneinschätzung
Gesetz wurde, BTDrucks 11/5461 S. 5 ff.; 12/989 S. 20 ff., 52; 12/2720 S. 2 f.).

129

32/38

Die Grenzen von Höchst- und Mindestmaß der Strafe müssen im Gesetz nicht notwendigerweise beziffert oder in sonstiger Weise einer allgemein gültigen, von den individuellen Verhältnissen des Täters unabhängigen Grenze unterworfen sein. Die
Gesetzesmaterialien zu Art. 116 WRV und Art. 103 Abs. 2 GG geben keine Anhaltspunkte für weiter gehende Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt für Strafen (vgl.
Krahl, Tatbestand und Rechtsfolge, 1999, S. 116). Dem Bestimmtheitsgebot des Art.
103 Abs. 2 GG ist die Forderung nach einer fallunabhängigen Belastungsobergrenze
nicht zu entnehmen. Eine starre Strafobergrenze fehlt auch bei anderen Strafarten.
So hängt die Dauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe - unbeschadet der Möglichkeit, einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen - nicht von einer bestimmten Zeitspanne, sondern von der Lebensdauer des Verurteilten ab. Maßregeln nach §§ 63,
66 StGB, die möglicherweise an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen sind, werden bis zur
Erreichung des Maßregelziels vollzogen. Wird Freiheitsentziehung allgemein als die
schärfste Sanktionsart angesehen, dann kann an eine ihrer Art nach weniger einschneidende Geldsummenstrafe kein strengerer Maßstab angelegt werden.

130

Die Zahl der Jahre einer lebenslangen Freiheitsstrafe - die jedenfalls außerhalb der
besonderen Sozialstrukturen organisierter Kriminalität den Verurteilten weit schwerer
trifft als der Vermögensentzug - steht nicht in der konkreten Zeitdauer fest. Der Täter
kennt nicht seine Lebenserwartung und kann auch nicht die Chance auf vorzeitige
Entlassung aus der Haft sicher abschätzen; sein Vermögen jedoch ist ihm bekannt.
Die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe lässt den Täter im Hinblick auf die
tatsächliche Strafwirkung weit mehr im Unklaren als die Vermögensstrafe, ohne deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG ausgesetzt
zu sein.

131

c) § 43a StGB verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 103 Abs. 2 GG, weil er den
Wert des Tätervermögens als Bemessungsfaktor für die Vermögensstrafe zugrundelegt. Vielmehr trägt die Auswahl gerade des Vermögens wesentlich zur Bestimmtheit
der Strafandrohung des § 43a StGB bei. Anders als normativ gefasste Kriterien der
Strafandrohung sonst, die den Strafrahmen etwa von der besonderen Schwere der
Schuld abhängig machen, handelt es sich bei dem Vermögen um einen empirischen
Begriff. Seine Anwendung ist methodisch besser gesichert und nachprüfbar als normative Konzepte. Er ist einer Kontrolle der tatrichterlichen Auslegung leicht zugänglich und unterliegt - auch im Falle der Schätzung - der vollen Überprüfung durch die
Fachgerichte. Der Einzelne vermag die maximale Belastung durch die Sanktion klar
vorherzusehen und er kann sie im Rechtsweg kontrollieren.

132

Das Vermögen wird durch Saldierung der aktiven und passiven Werte ermittelt (vgl.
BGHSt 41, 278 <281>). Sein Wert kann im Einzelfall zwar nicht leicht zu bestimmen
sein, was aber für die verfassungsrechtliche Beurteilung der abstrakt-generellen Regelung des § 43a StGB nicht ausschlaggebend ist. Auch die Möglichkeit, dass im
Einzelfall das Vermögen fehlerhaft eingeschätzt wird, ändert nichts an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnorm. Der Begriff des Vermögens taucht im Strafrecht
auch an anderer Stelle auf, so in §§ 263, 266 StGB als geschädigte Rechtsposition

133

33/38

der Erfolgsdelikte (vgl. dazu Cramer in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 263
Rn. 78 ff.). Gilt er dort beim Straftatbestand als hinreichend bestimmt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95
-, NJW 1998, S. 2589 f.), so kann bei der Bewertung der Rechtsfolgenregelung des
§ 43a StGB insoweit nichts anderes gelten.
Auch ist § 43a StGB nicht deshalb unbestimmt, weil Abs. 1 Satz 3 es ermöglicht,
den Wert des Vermögens zu schätzen. Ein solches Vorgehen ist auch bei der Festsetzung der Geldstrafe gemäß § 40 Abs. 3 StGB vorgesehen, ohne dass hiergegen
Bedenken bestehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle im Einzelfall bestehenden
Aufklärungsmöglichkeiten vorher ausgeschöpft werden und die Schätzung als letzter
Ausweg auf hinreichenden Tatsachengrundlagen beruht (vgl. Liedke a.a.O. S. 42 f.;
Zipf a.a.O. S. 545 f.).

134

Erweist sich bei der Vollstreckung der rechtlich fehlerfrei festgesetzten Vermögensstrafe nachträglich, dass der Wert des Vermögens sachlich falsch bestimmt wurde
oder dieser Wert sich nachträglich verändert hat, so liegt darin kein Mangel der Strafnorm des § 43a StGB oder der Entscheidungen im Erkenntnisverfahren. Gleichartige
Probleme können auch bei Geldstrafen auftreten. In beiden Fällen sieht das Gesetz
für das Vollstreckungsverfahren zwar gleichermaßen nur die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen für den Verurteilten (§§ 42, 43a Abs. 2 StGB; 459a, 459i StPO)
oder aber die Vollstreckung der vom Standpunkt des Tatgerichts gleichwertigen Ersatzfreiheitsstrafe vor, wenn die Vermögenssanktion nicht beigetrieben werden kann.
Jedoch sind etwaige Defizite im Hinblick auf eine mögliche nachträgliche Vermögensänderung weder im Ausgangsverfahren noch mit der VerfassungsbeschwerdeBegründung aufgeworfen. Sie führten auch nicht zur Verfassungswidrigkeit des
§ 43a StGB, sondern gäben lediglich Veranlassung zu fragen, ob das Fehlen eines
Wiederaufnahmegrundes bei nachträglicher Vermögensänderung (vgl. dazu LG Bad
Kreuznach, StV 1994, S. 140 <141>; Park, Vermögensstrafe und "modernes" Strafrecht, S. 107 f.) oder ein unzureichender Vollstreckungsschutz den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt.

135

d) Daraus, dass es in § 43a StGB - anders als im Fall einer nach Tagessätzen bemessenen Geldstrafe - an einem allgemein gültigen Umrechnungsmaßstab für die
Gewichtung von Geldsummenstrafe und Freiheitsstrafe fehlt, folgt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. Horn, in: SK-StGB § 43a Rn. 9; Tröndle/Fischer,
StGB, 50. Aufl., § 43a Rn. 4). Die Vorgabe eines exakten Berechnungsschlüssels ist
bei einer Geldsummenstrafe weder möglich (vgl. Bringewat, NStZ 1993, S. 316
<317>; Liedke a.a.O. S. 57) noch von Verfassungs wegen erforderlich (vgl. Groth,
Verdeckte Ermittlungen und Gewinnabschöpfung, 1996, S. 179). Ein Umrechnungsschlüssel nach Art des Tagessatzsystems, der bezüglich der Fiktion einer Opfergleichheit bei Einbuße eines Tagesnettoeinkommens mit einem Tag Haft streitbar ist
(vgl. Fehl a.a.O. S. 52), dient bei der weit verbreiteten Geldstrafe vor allem der Herstellung größerer Praktikabilität. Er wird aber dann, wenn nicht nur laufendes Einkommen, sondern auch erhebliches Vermögen zu berücksichtigen ist, entweder nicht in

136

34/38

reiner Form durchgehalten (vgl. Stree in: Schönke/Schröder a.a.O. § 40 Rn. 12) oder
er begünstigt den reichen Täter in ungerechter Weise.
Das Problem des Vergleichs von Geldstrafen und Freiheitsstrafen besteht allgemein und unterscheidet sich nicht grundsätzlich von demjenigen, den gebotenen
Schuldausgleich in einen Geldbetrag oder in eine Freiheitsstrafe bestimmter Höhe
umzurechnen. Es stellte sich auch vor der Einführung des Tagessatzsystems durch
das 2. Strafrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1975 (vgl. zur Rechtsentwicklung Fehl a.a.O. S. 33 ff.). Damals gab es ausschließlich Geldsummenstrafen in
bestimmter oder unbestimmter Höhe; die Überschreitung des gesetzlichen Höchstmaßes war zugelassen, soweit dies zur Verhängung einer der individuellen Schuld
angemessenen Strafe geboten war (vgl. BGHSt 3, 259 <262>). Die Aufgabe, eine
Geldsummenstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzurechnen, bestand damals ebenso wie heute bei der Vermögensstrafe. Sie wurde in § 29 StGB a.F. in der Weise gelöst, dass die Vorschrift einen äußeren Rahmen vorgab und zudem das Gesetz bestimmte, das Maß der Ersatzstrafe richte sich im Übrigen nach freiem Ermessen des
Gerichts. Verfassungsrechtlich beanstandet wurde dies nicht. Vielmehr wurde angenommen, absolut unbestimmte Strafandrohungen kenne das Strafgesetzbuch nicht,
da die äußerste Grenze der schuldangemessenen Strafe stets durch die Leistungsfähigkeit des verurteilten Täters markiert werde (Stree, Deliktsfolgen und Grundgesetz,
1960, S. 24; Zipf, ZStW 77 [1965], S. 526 <540>). Dieser Standpunkt zum Recht der
Geldsummenstrafen erklärt die Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinen ersten
Entscheidungen zur Vermögensstrafe, verfassungsrechtlich begründete Revisionsangriffe gegen die Vermögensstrafe seien "offensichtlich" unbegründet (BGH, NStZ
1994, S. 429; StV 1995, S. 16 f.; 1995, S. 17 mit Anm. Barton/Park).

137

3. Würde der Gesetzgeber der Forderung der Senatsmehrheit nachkommen und einen exakten Umrechnungsschlüssel zwischen Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe
festlegen, so wäre damit für die Bestimmtheit wenig gewonnen, während gleichzeitig
der Strafrichter bei der Strafzumessung zu stark reglementiert würde. Das gesetzliche Programm zur Bildung der Strafe liegt mit § 46 StGB in ausreichender und dem
Schuldprinzip entsprechender Form fest. Der Richter muss sich davon überzeugen,
welche Strafe schuldangemessen ist. Dabei hat er die Vermögensstrafe und ihre Wirkung auf den Täter genau so abzuschätzen wie er dies bei der zeitigen Freiheitsstrafe oder bei der Verhängung von Nebenstrafen tun muss. Ein Täter, der mit der Freiheitsstrafe nicht hinreichend zu beeindrucken ist, wird womöglich erst dann
schuldangemessen zu bestrafen sein, wenn eine Vermögensstrafe bis an die Grenze
des Gesamtvermögens verhängt wird. Dies abzuschätzen, ist der Kern der richterlichen Strafzumessungsaufgabe, er kann letztlich über die allgemeinen Grundsätze
des § 46 StGB nicht besser gesteuert werden, ohne Gefahr zu laufen, durch ein zu
hohes Maß an gesetzlicher Bestimmtheit den besonderen Umständen der Tat und
des Täters nicht hinreichend Rechnung zu tragen.

138

Die von der Senatsmehrheit dem Gesetzgeber abverlangte Konkretisierung der
Vermögensstrafe führt im Ergebnis zu einer Annäherung an die Geldstrafe - die damit

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35/38

zum verfassungsrechtlich geforderten Leitbild für Vermögenseingriffe zu Strafzwecken wird - und nähme auch einer neu gestalteten Vermögensstrafe einen Gutteil der
abschreckenden Wirkung. Damit wird dem freiheitlichen Verfassungsstaat aber eine
Waffe aus der Hand genommen, die nach Einschätzung des parlamentarischen Gesetzgebers erforderlich ist, um neuartigen Bedrohungslagen für hochrangige Rechtsgüter zu begegnen. Organisierte Kriminalität ist ein Grundübel moderner Gesellschaften. Sie gefährdet mit ihren massiven Finanzmitteln individuelle Rechtsgüter,
zersetzt in einem schleichenden Prozess die öffentliche Ordnung und mindert das
Vertrauen der Bürger in die freiheitliche Verfassung.
4. Es ist schließlich nicht ersichtlich, weswegen eine von der Senatsmehrheit angenommene "konfiskatorische" Wirkung der Vermögensstrafe gegen Art. 103 Abs. 2
GG verstößt. Diese Wirkung könnte eher eine Prüfung am Maßstab des Art. 14 GG
nahe legen.

140

Es kann jedoch offen bleiben, ob die Vermögensstrafe den Schutzbereich des Art.
14 GG berührt, denn allenfalls eine nicht am Maß der Schuld orientierte vollständige
Vermögenskonfiskation würde gegen das Eigentumsgrundrecht verstoßen (vgl. Eser
in: Festschrift für Stree/Wessels, 1993, S. 833 <838>; Liedke a.a.O. S. 99 ff.; Perron,
JZ 1993, S. 918 <919 ff.>; Weßlau, StV 1991, S. 226 <234>).

141

Im Übrigen wird die Vermögensstrafe von der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu
Recht als eine Geldsummenstrafe gewertet (BGHSt 41, 20 <24 f.>), die sich in
schuldangemessener Weise in einen Rahmen für die Gesamtsanktion und ihre Teile
einfügt und die auch nicht etwa allein einer Gewinnabschöpfung auf Verdacht dient
(vgl. BTDrucks 11/5461 S. 5). Auf eine erdrosselnde Wirkung ist die Vermögensstrafe
dann nicht ausgerichtet (vgl. Liedke a.a.O. S. 109 ff.; Park, Vermögensstrafe und
"modernes" Strafrecht, S. 75 ff.). Der Bundesgerichtshof stellt deshalb darauf ab,
dass eine Vermögensstrafe, die zur Entziehung des gesamten Vermögens führt, regelmäßig ausscheide, wenn dadurch negative Folgen für das spätere Leben des Täters in der Gesellschaft zu befürchten seien. Dies folge schon aus § 46 Abs. 1 Satz 2
StGB und bedürfte keiner weiteren gesetzlichen Regelung. Schließlich ist nach dem
Resozialisierungsgebot jedem Verurteilten aus seinem Vermögen für die Zeit nach
seiner Haftentlassung eine Starthilfe zu belassen, die er für seine soziale Wiedereingliederung sinnvoll einsetzen kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren führt die
Vermögensstrafe regelmäßig nicht zu einer Entziehung des Gesamtvermögens, das
nur eine äußerste Obergrenze innerhalb eines Sanktionsrahmens bildet.

142

II.
Die im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>). Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Vermögensstrafe ist insbesondere weder für sich genommen
noch in der Zusammenschau mit der im unteren Drittel des Strafrahmens liegenden
Freiheitsstrafe seiner Schuld unangemessen oder unverhältnismäßig. Er war zuvor
wegen 46 Straftaten zu einer Reihe von Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden
36/38

143

und hatte nach seiner letzten Haftentlassung im Jahre 1987 von Arbeitslosen- und
Sozialhilfe gelebt. Einer Erwerbstätigkeit war er bis zu seiner Verhaftung im Mai 1993
nicht nachgegangen, Abgaben hatte er nicht gezahlt. Gleichwohl hatte er beim Erwerb eines Baugrundstücks unter dem Namen einer Strohfrau sowie bei der Errichtung und aufwändigen Ausstattung eines Hauses alle anfallenden Kosten bis zu
sechsstelligen Geldbeträgen in bar bezahlt. Das Landgericht glaubte den Angaben
der Ehefrau des Beschwerdeführers aus Anlass einer Strafanzeige, wonach er seit
Jahren in großem Umfang Drogenhandel betreibe und gerade im Begriff sei, mehrere Kilogramm Kokain und 500.000 DM abzuholen (Urteilsabdruck S. 59 f.). Bei der
abgeurteilten, im Jahr 1993 begangenen Tat hatte er mit 30 Kilogramm Haschisch
gehandelt. Den Kaufpreis dafür in Höhe von mindestens 90.000 DM hatte er bar bezahlt. Ein vergleichbares Drogengeschäft war zur Überzeugung des Landgerichts im
Jahre 1991 vorangegangen. Bei dieser Sachlage war die Vermögensentziehung zumindest in Höhe der festgestellten Barbeträge von insgesamt 600.000 DM (Urteilsabdruck S. 20), die der Beschwerdeführer in die Immobilie investiert hatte, nicht unverhältnismäßig.
Bei der Verhängung der Vermögensstrafe konnte, auch wenn diese nicht primär der
Gewinnabschöpfung dient, spezialpräventiv berücksichtigt werden, dass die schuldangemessene Strafe den Täter daran hindern soll, künftig gleichartige Straftaten zu
begehen. Hat ein Drogengroßhändler 30 Kilogramm Haschisch für mindestens
90.000 DM zum späteren Weiterverkauf erworben und bar bezahlt, dann kann die
Wegnahme erheblicher Vermögenswerte auf diesen Täter dahin präventiv einwirken,
dass ihm eine Wiederholung solcher Taten unter erheblichem Kapitaleinsatz vorerst
unmöglich gemacht wird. Bei der Bemessung der Vermögensstrafe kann ferner berücksichtigt werden, dass die Strafe einen Täter, der sein aktuelles Vermögen nicht
durch Erwerbstätigkeit erlangt und nicht versteuert hat, weniger hart trifft, als denjenigen, dem mühevoll erworbenes Vermögen durch Strafe entzogen wird. Dies entspricht dem Prinzip der Belastungsgleichheit. Schließlich dürfen generalpräventive
Überlegungen, wie sie das Landgericht angestellt hat, grundsätzlich auch in die Strafzumessung einfließen; so die Überlegung, dass der rechtstreuen Bevölkerung unverständlich bliebe, wenn einem verurteilten Drogengroßhändler nach der Strafvollstreckung beträchtliche Vermögenswerte belassen würden.

144

Das Urteil des Landgerichts beruht auch nicht auf der Überlegung einer Gewinnabschöpfung auf Verdacht (vgl. Urteil S. 80/81), denn das Landgericht hat insoweit die
zeitliche Kürze des Vermögenserwerbs durch den Beschwerdeführer zum tragenden
Strafzumessungsgrund erklärt. Die Billigung dieser Entscheidung durch den Bundesgerichtshof entspricht dem Revisionsrecht (§ 337 StPO).

145

Jentsch

Di Fabio

37/38

Mellinghoff

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 20. März 2002 2 BvR 794/95
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 Rn. (1 - 145), http://www.bverfg.de/e/rs20020320_2bvr079495.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2002:rs20020320.2bvr079495

38/38

