Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 19. Februar 2002
- 2 BvG 2/00 1. Der Bund darf im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG)
alle Aktivitäten entfalten, die er für eine effektive und sachgerechte
Vorbereitung und Ausübung seines grundsätzlich unbeschränkten Direktions- und Weisungsrechts für erforderlich hält, soweit er dadurch
die Wahrnehmungskompetenz der Länder nicht verletzt.
2. Der Bund muss jedoch zuvor die ihm zunächst nur in Form einer "Reservezuständigkeit" verliehene Sachentscheidungsbefugnis erst aktualisieren, indem er diese auf sich überleitet.
3. Bestandteil der Aktivitäten des Bundes zur Vorbereitung und Ausübung seines Direktions- und Weisungsrechts können auch unmittelbare Kontakte nach außen, einschließlich etwaiger informaler Absprachen sein. Allerdings ist dem Bund auch auf dem Feld informalen
Handelns ein Selbsteintrittsrecht (vgl. BVerfGE 81, 310 <332>) verwehrt.
4. Die Wahrnehmungskompetenz des Landes verletzt der Bund erst
dann, wenn er nach außen gegenüber Dritten rechtsverbindlich tätig
wird oder durch die Abgabe von Erklärungen, die einer rechtsverbindlichen Entscheidung gleichkommen, die Wahrnehmungskompetenz
der Länder an sich zieht.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 19. Februar 2002
Rieger
Regierungsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 2 BVG 2/00 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über den Antrag festzustellen,
dass die Antragsgegnerin durch die "Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber den Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätsbetrieben zum weiteren Verfahren
der Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A" (Anlage 2 zur Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14.
Juni 2000 und vom 11. Juni 2001), durch die "Erklärung des Bundesumweltministeriums zur Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A, entsprechend Anlage 2
der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000" vom 29. August 2000 sowie durch die Besprechungen am 11. Juli 2000, 24. Juli 2000, 8. und 14. August 2000 sowie die vorausgegangene Korrespondenz mit den Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätsbetrieben gegen
Artikel 30 und Artikel 85 Grundgesetz sowie den Grundsatz des bundesfreundlichen
Verhaltens verstoßen hat,
Antragstellerin: Hessische Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde und Koll.,
Heilbronner Straße 156, 70191 Stuttgart Antragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Alexanderplatz 6, 10178 Berlin
- Bevollmächtigter:
Prof. em. Dr. Erhard Denninger, Am Wiesenhof 1, 61462 Königstein hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

2/30

Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2001 durch
Urteil
für Recht erkannt:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Der Bund-Länder-Streit betrifft die Frage, in welchem Umfang der Bund bei Inanspruchnahme seiner Sachkompetenz für den Vollzug des Atomrechts im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung nach außen gegenüber Dritten tätig werden darf.

1

I.
1. Für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, der Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätsbetriebe (im Folgenden: RWE) wurde im Jahr 1975 die Betriebsgenehmigung erteilt.
Aus Anlass eines Störfalls am 16./17. Dezember 1987 wurde 1988 eine Sicherheitsanalyse in Auftrag gegeben. Diese ergab im Februar 1991, dass Nachrüstmaßnahmen oder zusätzliche Nachweise erforderlich sind.

2

Auf der Grundlage dieser Sicherheitsanalyse setzte das Hessische Ministerium für
Umwelt und Reaktorsicherheit am 27. März 1991 nachträgliche Auflagen fest und
ordnete deren sofortige Vollziehbarkeit an. Der Bescheid enthält insgesamt 49 Anordnungen. Zu seiner Ausführung stellte RWE in der Folgezeit zahlreiche Genehmigungsanträge, von denen bislang nur wenige positiv beschieden sind. Ferner erhob
RWE gegen den Bescheid Klage zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof und beantragte außerdem Eilrechtsschutz. Mit Beschluss vom 9. Juli 1998 stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der ganz überwiegenden Zahl der Auflagen
die aufschiebende Wirkung der Klage solange wieder her, bis die zur Erfüllung der
betreffenden Auflagen für die bisherigen Anträge von RWE eingeleiteten Verwaltungsverfahren behördlicherseits zum Abschluss gebracht worden sind, längstens jedoch bis zur Entscheidung im Klageverfahren; hinsichtlich verschiedener anderer
Auflagen stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren ein. Im Hauptsacheverfahren ist bislang noch nicht entschieden.

3

3/30

2. Anfang April 1991 wurde die in Hessen regierende CDU/FDP-Koalition von der
Koalition SPD/Grüne abgelöst. In der Folgezeit wurden acht der von RWE beantragten Genehmigungen zur Erfüllung des Bescheides vom 27. März 1991 erteilt. Im Februar 1994, Juli 1995 und März 1997 wurden Entwürfe von Verfügungen ausgearbeitet, mit denen der Betrieb des Kernkraftwerks Biblis, Block A, einstweilen eingestellt
werden sollte. Die Hessische Atomaufsicht ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass
sie einen mangelfreien Betrieb nur durchsetzen könne, wenn sie eine vorläufige Betriebseinstellung anordnen würde. In diesem Zusammenhang ergingen am 11. März
1994, 20. Juli 1995, 12. Oktober 1995, 14. August 1996 und 7. März 1997 aufsichtliche Weisungen der CDU/FDP-Bundesregierung, die entsprechende Bescheide untersagten und erst nach dem Regierungswechsel im Bund im Oktober 1998 mit
Schreiben des BMU vom 31. März 1999 aufgehoben wurden.

4

3. Im April 1999 löste eine CDU/FDP-Koalition die bis dahin in Hessen regierende
Koalition ab. Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 und in der Folgezeit öfter legte das
Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden:
HMULF) dem Bundesministerium für Umwelt, Reaktorsicherheit und Naturschutz (im
Folgenden: BMU) der seit Oktober 1998 von der Koalition aus SPD und Bündnis 90/
Die Grünen gebildeten Bundesregierung Genehmigungsentwürfe vor und erteilte am
15. Oktober 1999 auf Grund eines entsprechenden Änderungsantrages RWE die
"Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Änderungsmaßnahmen im Nebenkühlwassersystem VE des Kernkraftwerks Biblis, Block A". Mit Schreiben vom
gleichen Tage unterrichtete es das BMU über die Erteilung dieser Genehmigung.
Das BMU machte gegenüber dem HMULF noch am 15. Oktober 1999 geltend, mit
der Genehmigung zur Änderung des Nebenkühlwassersystems sei gegen bundesaufsichtliche Absprachen verstoßen worden. Das HMULF trat dem entgegen. Unter
dem 22. Oktober 1999 forderte das BMU das HMULF auf, bis zum 26. Oktober 1999
zu bestätigen, künftige Genehmigungen zum Atomkraftwerk Biblis, Block A, nicht vor
einer bundesaufsichtlichen Stellungnahme zu erlassen. Das HMULF lehnte dies ab.

5

Daraufhin erteilte das BMU dem HMULF am 29. Oktober 1999 folgende verfahrensleitende Weisung:

6

Ich weise Sie auf der Grundlage des Art. 85 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verfahrensleitend an, Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes zur Veränderung des Atomkraftwerks Biblis, Block A oder seines Betriebs erst nach bundesaufsichtlicher Zustimmung zu erteilen.

7

...

8

4. Am 14. Juni 2000 paraphierten Vertreter von vier Energieversorgungsunternehmen, der Chef des Bundeskanzleramtes und die Staatssekretäre im BMU und im
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die als "Atomkonsens" bekannt
gewordene "Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen". Der Text der Vereinbarung (vgl. NVwZ-Beilage Nr. IV/2000 zu
Heft 10/2000) wurde den Umweltministerien der Länder durch das BMU am 15. Juni

9

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2000 "zu ihrer Kenntnis" übersandt. Die Vereinbarung wurde am 11. Juni 2001 unterzeichnet. Der Bund beteiligte das Land Hessen weder bei den vorausgegangenen
Gesprächen noch beim Abschluss der Vereinbarung.
In Abschnitt III der Vereinbarung wird unter der Überschrift "Sicherheitsstandard/
Staatliche Aufsicht" betreffend das Kernkraftwerk Biblis A Folgendes ausgeführt:

10

Zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des KKW Biblis A wird auf die in Anlage 2
enthaltene Erklärung des Bundesumweltministeriums gegenüber der RWE AG verwiesen.

11

Die Erklärung des Bundesumweltministeriums in Anlage 2 der Vereinbarung vom
14. Juni 2000 hat folgenden Wortlaut:

12

Die Hessische Aufsichtsbehörde hat am 27. März 1991 nachträgliche Auflagen zur
sicherheitstechnischen Nachrüstung von Biblis A erlassen.

13

Das Bundesumweltministerium bekräftigt seine Auffassung, dass für einen mehrjährigen Weiterbetrieb Nachrüstungen als auch ein qualifiziertes Notstandssystem sicherheitstechnisch notwendig sind.

14

Das Bundesumweltministerium prüft derzeit, inwieweit ein sicherer Betrieb von Biblis A bis zur Realisierung bestimmter Nachrüstungen gewährleistet ist. Das Ergebnis
wird dem Betreiber bis spätestens Ende August mitgeteilt.

15

Die Regelungen der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgern vom 14. Juni 2000 sehen vor, dass Biblis A ab dem 1. Januar 2000 bis
zur Stilllegung maximal 62 TWh produzieren darf.

16

Das Bundesumweltministerium wird bis spätestens Ende August 2000 gegenüber
der hessischen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren festlegen; dazu gehören eine Strukturierung der
Verfahren und eine Definition der Bewertungsmaßstäbe.

17

Unter der Voraussetzung einer Erklärung des Betreibers, auf eine Übertragung von
Energiemengen auf Biblis A zu verzichten und der Betreiber die noch zu produzierende Energiemenge definitiv festlegt, wird binnen drei Monaten über ein Nachrüstungsprogramm entschieden, das sowohl den sicheren Betrieb gewährleistet als
auch in angemessenem Verhältnis zur Restnutzung steht. Die nachträglichen Auflagen werden in diesem Fall angepasst. Das Bundesumweltministerium wird umgehend die notwendigen Gespräche einleiten.

18

5. Nach Paraphierung der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 hat das BMU am 11. Juli, 24. Juli, 8. und 14. August 2000 unmittelbar mit RWE über das weitere Vorgehen
bei der Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A, verhandelt, ohne das
HMULF vorher über die Termine vom 11. und 24. Juli sowie 14. August 2000 in
Kenntnis zu setzen. Für das Gespräch am 8. August wurde dem HMULF seitens des
BMU eine Teilnahme anheim gestellt. Das HMULF lehnte dies jedoch ab.

19

5/30

6. Am 29. August 2000 gab das BMU folgende (auszugsweise wiedergegebene) Erklärung zur Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A, ab:

20

Entsprechend der Anlage 2 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und
den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 hat das Bundesumweltministerium geprüft, inwieweit ein sicherer Betrieb des Kernkraftwerks Biblis A bis zur
Realisierung bestimmter Nachrüstungen gewährleistet ist. Die Überprüfung hat ergeben, dass folgende Nachrüstungen bis spätestens zum Zeitpunkt des Wiederanfahrens der Anlage nach der Revision 2001 erforderlich sind:

21

1... bis 20...

22

Den Nachrüstforderungen liegt folgendes sicherheitstechnische Konzept zu Grunde:

23

Als Ergebnis der Sicherheitsanalyse für Block A des Kernkraftwerks Biblis aus dem
Jahr 1991 wurde festgestellt, dass die Anlage zum Teil gravierende sicherheitstechnische Mängel aufweist, die nach damaliger Festlegung der Aufsichtsbehörde bis
spätestens Ende der 1993 beginnenden Revision zu realisieren war. Bis heute ist
nur ein kleiner Teil der Mängel beseitigt worden. Die damals festgestellten Mängel
betreffen Primärkreissysteme, Sekundärkreissysteme und verschiedene Hilfssysteme.

24

...

25

Das Bundesumweltministerium hat wegen der besonderen Bedeutung der Sicherheitseinrichtungen für die Störfallbeherrschung der Anlage, die Mängel aus der Sicherheitsanalyse 1991, die diesen Bereich betreffen, analysiert und ist zum Ergebnis gekommen, dass ein Weiterbetrieb ohne Nachrüstung in diesem Bereich
längstens bis zum Wiederanfahren nach der Revision 2001 hingenommen werden
kann. Das Bundesumweltministerium fordert deshalb als dringlichste der seit 1991
geforderten Nachrüstungen die Beseitigung von Mängeln im Reaktorschutzsystem
und in den Systemen und Komponenten, die für die Beherrschung der Auslegungsstörfälle (Sicherheitssysteme) erforderlich sind, soweit sie für die unmittelbare Sicherheit des Primärkreises Bedeutung haben.

26

... Die Beseitigung der hiermit geforderten Mängel soll dazu beitragen, auch im Falle
von Störfällen ein sicheres Abfahren und die Überführung der Anlage in einen sicheren Zustand zu gewährleisten.

27

Die Erklärung vom 29. August 2000 wurde dem HMULF am gleichen Tag zugeleitet.
Das begleitende Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

28

Aufgrund der Erklärung zum weiteren Verfahren der Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A, (Anlage 2 der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung
und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000) lege ich Ihnen gegenüber Maßnahmen zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren fest; dazu
gehören eine Strukturierung der Verfahren und eine Definition der Bewertungsmaßstäbe.

29

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I. ...

30

II. ...

31

III. Zur Beschleunigung der Nachrüstung des Atomkraftwerks Biblis A hält die Bundesaufsicht folgende Maßnahmen für erforderlich:

32

1. Die Genehmigungsanträge, die der Beseitigung von besonders gravierenden sicherheitstechnischen Mängeln <dienen>, die sich aus der beiliegenden Erklärung
vom 29. August 2000 ergeben, müssen mit absoluter Priorität bearbeitet und beschieden werden. ...

33

2. Die Verfahren zu den Nachrüstungen entsprechend der Erklärung vom 29. August 2000 müssen so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass die Umsetzung in der
Revision 2001 und vor dem Wiederanfahren der Anlage verwirklicht werden kann.
Hierzu sind die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen in der Behörde und
hinsichtlich der beteiligten Sachverständigenorganisationen zu ergreifen. Insbesondere ist eine stringente Projektplanung und -verfolgung erforderlich. Diesbezüglich
bitte ich Sie um Vorlage eines Projektplanes innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieses Schreibens. Dieser Projektplan hat hinsichtlich jedes der Genehmigungsverfahren, deren Gegenstand Nachrüstungsmaßnahmen der Erklärung vom
29. August 2000 beinhaltet, insbesondere folgende Zeitpunkte aufzuführen:

34

a) Vollständige Vorlage der Antragsunterlagen,

35

b) Fertigstellung des Gutachtens des nach § 20 Satz 1 des Atomgesetzes hinzugezogenen Sachverständigen,

36

c) Fertigstellung des Genehmigungsentwurfs und Vorlage bei der Bundesaufsicht,

37

d) Abschluss der Behördenbeteiligung,

38

e) Erlass des Bescheides.

39

Als Maßgabe für die Projektplanung gilt, dass alle Bescheide in den betroffenen Genehmigungsverfahren spätestens bis

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Ende Juni 2001

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erteilt werden. Die Projektplanung ist fortzuschreiben. Es ist zu gewährleisten, dass
die Personalausstattung der Aufsichts- und Genehmigungsbehörde jederzeit der
Projektplanung angepasst ist. Die hinreichende Zuziehung von Sachverständigenorganisationen und deren Bearbeitungskapazität ist ebenfalls sicherzustellen.

42

Die Projektverfolgung erfolgt u.a. durch i.d.R. 14-tägig stattfindende Statusgespräche unter Beteiligung der Aufsichts- und Genehmigungsbehörde, der Sachverständigen und der Antragstellerin sowie der Bundesaufsicht. Dabei wird sich die Bundesaufsicht an der Erstellung behördlicher Vorgaben beteiligen und diese ggf.
bundesaufsichtlich begleiten.

43

7/30

3.- 5. ...

44

7. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem BMU und dem
HMULF, weil das Land Hessen in dem Vorgehen des Bundes einen Eingriff in seine
Verwaltungszuständigkeit sah. Die Meinungsverschiedenheiten hierüber konnten
nicht ausgeräumt werden.

45

II.
1. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000, eingegangen am selben Tage, hat die
Hessische Landesregierung Klage erhoben und zuletzt den aus dem Rubrum ersichtlichen Antrag gestellt.
Sie trägt im Wesentlichen vor:

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47

a) Nach Art. 30 GG sei die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung
der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere
Regelung treffe oder zulasse. Die Vorschrift regele die grundsätzliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern und begründe ein Regel-Ausnahmeverhältnis
der Art, dass der Bund nur die ihm ausdrücklich zugewiesenen Kompetenzen besitze, alle anderen Kompetenzen dagegen bei den Ländern lägen. Diese Kompetenzverteilung sei ausschließlicher Natur. Entweder sei der Bund zuständig oder es sei
die Zuständigkeit der Länder begründet.

48

Leges speciales zu Art. 30 GG seien alle Vorschriften des Grundgesetzes, die Kompetenzen Bund oder Ländern zuwiesen. Für die Ausführung der Bundesgesetze seien dies die Art. 83 ff. GG. Nach Art. 83 GG würden die Bundesgesetze von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, soweit das Grundgesetz nichts anderes
bestimme oder zulasse. Auf dieser Grundlage normiere Art. 84 GG die Landeseigenverwaltung, während Art. 85 GG die Bundesauftragsverwaltung durch die Länder regele. Dabei handele es sich trotz der missverständlichen Bezeichnung um Landesverwaltung. Die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder obliege auch in
der Bundesauftragsverwaltung gegenüber Dritten ausschließlich den Ländern. Es
gebe keine Doppelzuständigkeit der Gestalt, dass der Bund im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung neben den Ländern nach außen im Verhältnis zu Dritten tätig
werden könne. Die Landesbehörden unterstünden lediglich im Innenverhältnis nach
Art. 85 Abs. 3 GG den Weisungen der obersten Bundesbehörden.

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Das Bundesverfassungsgericht habe dies in seinen Urteilen vom 22. Mai 1990
(BVerfGE 81, 310) und 10. April 1991 (BVerfGE 84, 25) dahingehend umschrieben,
dass die Wahrnehmungskompetenz ausschließlich den Ländern zustehe und das
Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasse. Die
so verstandene Wahrnehmungskompetenz bleibe stets Angelegenheit des Landes.
Ein Eintrittsrecht des Bundes sehe Art. 85 GG ausdrücklich nicht vor. Dies bedeute,
dass dem Bund auch in der Bundesauftragsverwaltung bei der Ausführung von Bundesgesetzen jegliche Kompetenz für das Handeln und die Verantwortlichkeit nach
außen im Verhältnis zu Dritten fehle. Vor allem sei Art. 85 Abs. 3 GG keine Regelung,

50

8/30

die dem Bund abweichend von Art. 30 GG die Ausübung staatlicher Befugnisse
und die Erfüllung staatlicher Aufgaben im Außenverhältnis Dritten gegenüber erlaube. Entsprechend ihrer Funktion sei die Weisung auf das staatliche Innenverhältnis,
nämlich auf die hierarchische Lenkung innerhalb des Staatsaufbaues zur abschließenden Entscheidung von Sach- oder Verfahrensfragen beschränkt, und damit gerade kein Instrument, welches das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im
Verhältnis zu Dritten auf die anweisende Stelle (den Bund) verlagere. Das Handeln
und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten verbleibe stets bei der
angewiesenen Stelle - dem Land.
Infolgedessen könne sich die Wahrnehmungskompetenz nicht auf "rechtsverbindliches Handeln" gegenüber Dritten beschränken. Eine solche Auffassung würde bedeuten, dass der Bund im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung entgegen Art. 30
GG jegliches Handeln nach außen für sich in Anspruch nehmen könne, solange es
Dritten gegenüber nicht rechtsverbindlich sei. Eine derartige Sicht verkenne Grund
und Grenzen der Auftragsverwaltung; denn sie gewähre dem Bunde gerade kein
Selbsteintrittsrecht, sondern sei lediglich Instrument interner hierarchischer Steuerung. Das Verwaltungshandeln nach außen, im besonderen die Umsetzung der Weisungen im Verhältnis zu Dritten, obliege ausschließlich dem Land, dem die Wahrnehmungskompetenz unentziehbar zugewiesen sei.

51

b) aa) Anlage 2 der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 stelle sich als Erklärung des
BMU gegenüber RWE, nicht als Erklärung gegenüber der Antragstellerin im Rahmen
der Bundesauftragsverwaltung dar. Es liege deshalb zweifelsohne drittgerichtetes
Handeln nach außen vor. Die Erklärung beziehe sich im Übrigen auch nicht auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung, zum Beispiel auf den künftigen Inhalt des
Atomgesetzes, und auch nicht auf den Bereich der Staatsleitung, sondern auf die
Ausführung des Atomgesetzes und damit auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, nämlich auf die nachträgliche Auflage vom 27. März 1991 und deren Erfüllung.

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Darüber hinaus sage das BMU gegenüber RWE mit drittgerichteter Außenwirkung
zu, bis spätestens Ende August 2000 gegenüber dem Land Hessen Maßnahmen zur
Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens festzulegen, unter anderem eine
Strukturierung der Verfahren und eine Definition der Bewertungsmaßstäbe. Zwar möge dem Bund insoweit die Sachkompetenz zukommen, jedoch schließe dies nicht
das Recht ein, sich gegenüber Dritten zu verpflichten, von dieser Sachkompetenz in
bestimmter Weise innerhalb bestimmter Fristen Gebrauch zu machen.

53

Durch die Erklärung in Anlage 2 zur Vereinbarung vom 14. Juni 2000 habe der Bund
nicht nur die Wahrnehmungskompetenz des Landes Hessen verletzt, sondern auch
das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens missachtet. Das Land Hessen sei in die
Verhandlungen, die der Bund mit RWE geführt habe, nicht eingeschaltet gewesen.
Es sei weder beteiligt worden noch habe es Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Erst durch die Übersendung der Vereinbarung am 15. Juni 2000 habe die Antragstel-

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9/30

lerin Kenntnis von ihrem Inhalt bekommen. Mit dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens seien Konsensverhandlungen im Stile einer Geheimdiplomatie nicht vereinbar. Der Bund habe das Land vor vollendete Tatsachen gestellt.
bb) Die Gespräche vom 11. Juli, 24. Juli, 8. und 14. August 2000 zur Vorbereitung
der Erklärung des BMU vom 29. August 2000 hätten der Klärung gedient, welche
Nachrüstungsmaßnahmen erforderlich seien und wie viel Energie in Biblis noch erzeugt werden solle; es sei über ein laufzeitbegrenztes Nachrüstungsprogramm verhandelt worden.

55

Das BMU habe dabei erkennen lassen, dass es erwäge, dem Land Hessen eine
bundesaufsichtliche Weisung zu erteilen, in der Inhalt und Zeitplan der künftigen Genehmigungen behandelt werden sollten. Dem HMULF sei zwar eine Teilnahme an
dem Gespräch zwischen BMU und RWE am 8. August 2000 anheim gestellt worden.
Die Antragstellerin habe dies jedoch abgelehnt, um nicht den Eindruck zu erwecken,
sie toleriere die in ihren Augen rechtswidrige Inanspruchnahme der Wahrnehmungskompetenz durch das BMU oder billige sie gar.

56

Möglicherweise hätten das BMU und RWE zur Vorbereitung der Erklärung vom 29.
August 2000 über die Erfüllung von Anlage 2 zur Vereinbarung vom 14. Juni 2000
auch miteinander korrespondiert. Diese Gespräche und die darauf bezogene Korrespondenz stellten sich als Handeln des BMU nach außen gegenüber Dritten in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben dar. Es handele sich auch nicht um Gespräche
und Korrespondenz zum künftigen Inhalt der Atomgesetz-Novelle, sondern um den
Vollzug des geltenden Atomgesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen nachträglichen Auflage vom 27. März 1991. Dies sei ausschließlich Aufgabe der Landesverwaltung. Dem Bund komme insoweit nur die Sachkompetenz, nämlich die Befugnis zu interner abschließender Entscheidung von Sach- und
Rechtsfragen zu, die jedoch ein nach außen gerichtetes Verwaltungshandeln Dritten
gegenüber nicht gestatte, unabhängig davon, ob es zu rechtsverbindlichen Ergebnissen führe.

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cc) Selbst wenn man davon ausgehe, dass die vorgenannten Gespräche und Korrespondenzen durch die Sachkompetenz des Bundes gedeckt seien, habe die Antragsgegnerin gegen das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen, weil sie jegliche Unterrichtung der Antragstellerin über die Besprechungen vom 11. und 24. Juli
sowie über die mit RWE in diesem Zusammenhang geführte Korrespondenz unterlassen habe. Erst am 1. August 2000 und damit nach den Gesprächen mit RWE am
11. und 24. Juli 2000 habe ein erstes Gespräch zwischen dem BMU und dem
HMULF zum weiteren Vorgehen bei Erfüllung der nachträglichen Auflagen vom 27.
März 1991 stattgefunden.

58

dd) In Umsetzung von Anlage 2 zur Vereinbarung vom 14. Juni 2000 habe das BMU
mit der Erklärung vom 29. August 2000 diejenigen Nachrüstungen festgelegt, die bis
zum Zeitpunkt des Wiederanfahrens der Anlage nach der Revision 2001 erforderlich
seien. Dabei handele es sich keineswegs um eine Weisung des BMU gegenüber

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dem HMULF, sondern vielmehr um eine Erklärung des BMU gegenüber RWE, dem
Adressaten der nachträglichen Auflage vom 27. März 1991, und damit um eine Erklärung nach außen. Diese Erklärung lege sich auch rechtsverbindliche Wirkung zu,
was insbesondere in Formulierungen wie "die Überprüfung hat ergeben, dass folgende Nachrüstungen... erforderlich sind" zum Ausdruck komme. Die Erklärung betreffe
damit ausschließlich Verwaltungsaufgaben und verletze infolgedessen ebenfalls die
Wahrnehmungskompetenz des Landes Hessen.
Mit Schreiben vom selben Tage habe das BMU diese Erklärung auch dem HMULF
übermittelt. Der Inhalt dieser Erklärung sei jedoch nicht durch Weisung verbindlich
gemacht worden, vielmehr habe das BMU gegenüber dem HMULF in seinem Schreiben vom 29. August 2000 Maßnahmen zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens festgelegt.

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2. Die Bundesregierung hält den Antrag im Ergebnis für zulässig, weil eine BundLänder-Streitigkeit auf Grund der weiten Fassung des Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG nur
"Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder"
voraussetze. Das sei hier auf Grund des Vortrags der Hessischen Landesregierung
zu bejahen.

61

Allerdings sei der Antrag unbegründet.

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Eine Verletzung der Wahrnehmungskompetenz des Landes durch Anlage 2 zur
Vereinbarung vom 14. Juni 2000 liege nicht vor, weil diese nicht in einem Verwaltungsverfahren zur Ausführung des Atomgesetzes in Bundesauftragsverwaltung verfasst, "vereinbart" oder deklariert worden sei. Die Vereinbarung sei kein Bestandteil
eines Verwaltungsverfahrens, sondern vielmehr Teil eines Gesetzgebungsverfahrens im materiellen Sinne. Der Bereich der Exekutive werde durch sie nicht berührt.
Der Inhalt der Erklärung gegenüber RWE werde zwar nur zum geringsten Teil (etwa
bezüglich der Reststrommenge) Gegenstand eines künftigen Ausstiegsgesetzes
werden. Gleichwohl sei die gesamte Erklärung in Anlage 2 konstitutiver Teil der Vereinbarung, weil sie zumindest für einen der Beteiligten - RWE - als Voraussetzung für
eine Einigung formuliert worden sei. Es handele sich um eine dem Bereich des informalen (konsensualen) Staatshandelns zuzuordnende "gesetzesvorbereitende Absprache". Ihr fehle jeder rechtliche Bindungswille. Die Vereinbarung sei allenfalls "politisch" bindend. Der Bund habe deshalb die Wahrnehmungskompetenz des Landes
im Sinne des Art. 85 GG nicht verletzen können.

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Die Verhandlungen zum "Atomkonsens" seien von der Öffentlichkeit fortwährend
und intensiv begleitet worden. Von einer bundestreuewidrigen Geheimdiplomatie des
Bundes könne deshalb nicht die Rede sein. Im Übrigen habe das Land Hessen - wie
die anderen Länder auch - keinen Rechtsanspruch auf Beteiligung an einer solchen
"gesetzesvorbereitenden Absprache". Es liege auch kein Verstoß gegen die Einzelanforderungen des Bundestreueprinzips (Ankündigung einer Weisung, Gelegenheit
des Landes zur Stellungnahme, Anhörung, Erwägen des Standpunkts des Landes)
vor, weil mit der Erklärung in Anlage 2 der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 weder ei-

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11/30

ne rechtliche Verpflichtung gegenüber RWE begründet noch eine Weisung gegenüber dem HMULF erteilt worden sei.
Hingegen beziehe sich die Erklärung vom 29. August 2000 auf ein konkretes Verwaltungsverfahren, die Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A. Diese Erklärung könne deshalb nicht dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Atomgesetzes zugerechnet werden. Insoweit sei der Regelungsbereich des Art. 85 GG
berührt. Diese Erklärung habe keine Weisung gegenüber dem HMULF und auch keinen Verwaltungsakt gegenüber RWE zum Gegenstand. Vielmehr stelle sie eine bloße Mitteilung des BMU über die nach seiner Einschätzung erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen dar und messe sich demzufolge eine rechtsverbindliche Wirkung
nicht bei. Sie sei Teil der Ausübung der bundesaufsichtlichen Sachkompetenz und
habe in Verbindung mit dem "Festlegungsschreiben" an das HMULF vom selben Tag
lediglich "informatorischen Ankündigungscharakter". Die Wahrnehmungskompetenz
sei deshalb nicht verletzt.

65

Die Bundesregierung stellt ferner auch eine Verletzung der Wahrnehmungskompetenz des Landes Hessen durch die von ihr mit RWE geführten Gespräche in Abrede.
Bei jeder Gelegenheit habe das BMU deutlich gemacht, dass die Wahrnehmungskompetenz der hessischen Behörde für sämtliche Nachrüstungsverfahren respektiert
werde. Der Betreiberin sei stets bewusst gewesen, dass sie sich wegen der durchzuführenden Verwaltungsverfahren zur Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block
A, an die Hessische Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde halten müsse. Ebenso
wenig sei eine Verletzung der Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten gegeben. Das Land Hessen sei u.a. am 1. August 2000 über den Inhalt der Gespräche mit
RWE unterrichtet worden.

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3. Die Bayerische Staatsregierung unterstützt den Rechtsstandpunkt des Landes
Hessen.

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B.
Das im Bund-Länder-Streit-Verfahren zulässig verfolgte Begehren bleibt in der Sache ohne Erfolg.

68

I.
Das Land Hessen wird bei Vollzug des Gesetzes über die friedliche Verwendung
der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2331), im Auftrage des Bundes tätig (Art. 87c
GG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 AtG). Entgegen der Ansicht der Hessischen
Landesregierung hat der Bund nicht die ihm für den Bereich der Auftragsverwaltung
nach Maßgabe der Regelungen des Art. 85 GG gezogenen Grenzen überschritten;
die behaupteten Verstöße liegen nicht vor.

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1. Die Eigenständigkeit des Landes ist bei der Auftragsverwaltung deutlich be-

70

12/30

grenzt, obwohl es sich um eine Form der Landesverwaltung handelt und die Länder
hierbei Landesstaatsgewalt ausüben. Der Bund hat bei der Auftragsverwaltung im
Vergleich zur landeseigenen Ausführung der Bundesgesetze weit stärkere Einwirkungsmöglichkeiten. Seine Aufsicht erstreckt sich nicht nur auf Gesetzmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit der Gesetzesausführung; vielmehr unterstehen die Landesbehörden von vornherein den Weisungen der obersten Bundesbehörden (vgl. im Einzelnen
hierzu BVerfGE 81, 310 <331 f.>).
Die Verwaltungskompetenz des Landes ist schon nach der ursprünglichen Zuweisung eingeschränkt. Unentziehbar steht dem Land nur die Wahrnehmungskompetenz, das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten, zu.
Sie bleibt stets Landesangelegenheit. Ein Eintrittsrecht des Bundes ist in Art. 85 GG
nicht vorgesehen. Für die Sachbeurteilung und Sachentscheidung gilt dies hingegen
nicht. Die Sachkompetenz liegt zwar zunächst ebenfalls beim Land. Der Bund kann
sie aber nach eigener Entscheidung dadurch an sich ziehen, dass er das ihm zuerkannte Weisungsrecht in Anspruch nimmt. Diese Inanspruchnahme ist nicht auf Ausnahmefälle begrenzt und auch nicht weiter rechtfertigungsbedürftig. Sie ist nach
Maßgabe des Art. 85 Abs. 3 GG als reguläres Mittel gedacht, damit sich bei Meinungsverschiedenheiten das hier vom Bund zu definierende Gemeinwohlinteresse
durchsetzen kann. Die Sachkompetenz steht dem Land sonach von vornherein nur
unter dem Vorbehalt ihrer Inanspruchnahme durch den Bund zu (BVerfGE 81, 310
<332>).

71

Diese Grundsätze hat der Senat in BVerfGE 81, 310 - Kalkar II - vor dem Hintergrund entwickelt, dass sich das antragstellende Land gegen eine erteilte Weisung zur
Wehr gesetzt hat. Hierum geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die antragstellende Hessische Landesregierung beanstandet zunächst verschiedene Handlungen
und Vorgehensweisen des BMU gegenüber einem Dritten und nicht auch ein Vorgehen des Bundes gegenüber Hessen. Diesem Handeln soll nach insoweit übereinstimmender Ansicht von Bund und Land nicht die Eigenschaft einer bundesaufsichtlichen
Weisung zukommen. Die in BVerfGE 81, 310 (331 ff.) entfalteten Überlegungen des
Senats bedürfen deshalb mit Rücksicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt
der Fortentwicklung.

72

2. Der Bund darf im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) alle Aktivitäten entfalten, die er für eine effektive und sachgerechte Vorbereitung und Ausübung seines grundsätzlich unbeschränkten Direktions- und Weisungsrechts für erforderlich hält, soweit er dadurch die Wahrnehmungskompetenz der Länder nicht
verletzt.

73

a) Allerdings steht dem Bund die auf der Sachkompetenz gründende Geschäftsleitungsbefugnis nicht per se zu; er muss die ihm zunächst nur in Form einer "Reservezuständigkeit" verliehene (potentielle) Sachentscheidungsbefugnis erst aktualisieren, indem er diese ausdrücklich oder konkludent auf sich überleitet; denn auch die
Sachentscheidungsbefugnis liegt - jedenfalls "zunächst" - ebenfalls beim Land (vgl.

74

13/30

BVerfGE 81, 310 <332>).
Bestandteil der Aktivitäten des Bundes zur Vorbereitung und Ausübung seines Direktions- und Weisungsrechts können auch unmittelbare Kontakte nach außen zu
(betroffenen) Dritten, einschließlich etwaiger "informeller" Absprachen sein. Allerdings ist dem Bund auch auf dem Feld informalen Handelns ein Selbsteintrittsrecht
zu verwehren. Unter welchen konkreten Voraussetzungen der unerlaubte Versuch eines die Wahrnehmungskompetenz des Landes verdrängenden Selbsteintritts anzunehmen ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben.

75

Im Gegensatz zur Sachkompetenz ist die Wahrnehmungskompetenz des Landes
unentziehbar (BVerfGE 81, 310 <332>). Das bedeutet konkret, dass dem Land die
gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem
der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, vorbehalten bleibt. Welche Schranken dem sonstigen Handeln des Bundes
nach außen im Bereich der Bundesauftragsverwaltung kraft Verfassung im Einzelnen
gezogen sind, bedurfte bisher keiner Entscheidung.

76

Der Bund ist in Kontakt mit RWE, der Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis, getreten, ohne sich hierbei der herkömmlichen verwaltungsrechtlichen Entscheidungsformen zu bedienen. Für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Kompetenzen können sowohl das Land als auch der Bund ein Spektrum unterschiedlicher Handlungsformen
in Anspruch nehmen. Das gilt vor allem im Vorfeld möglicher Entscheidungen.

77

Auch im Bereich solchen informalen Verwaltungshandelns ist es dem Bund aber
verwehrt, gleichsam eine "Schattenverwaltung" neben der der Länder aufzubauen.
Der Bund darf die Materie "friedliche Nutzung der Kernenergie" nicht im Widerspruch
zu Art. 87c GG der Sache nach dadurch an sich ziehen, dass er für alle Länder den
Vollzug des Atomgesetzes über den Einzelfall hinaus gleichsam generell durch Kontakte nach außen reguliert. Hier geht es zwar allein und ausschließlich um die Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A, auf der Grundlage des Bescheides vom
27. März 1991. Auch in jedem konkreten Einzelfall muss jedoch das informale Handeln des Bundes die vom Grundgesetz getroffene Kompetenzordnung wahren, damit
die in Art. 85 GG niedergelegte Struktur der Bundesauftragsverwaltung unangetastet
bleibt und eine verfassungsrechtlich unzulässige "Doppelzuständigkeit" von vornherein vermieden wird (vgl. BVerfGE 36, 193 <202 f.>; 61, 149 <204>; 67, 299 <321>).

78

Aus diesem Grunde ist es unabdingbar, dass der Bund deutlich erkennbar - ausdrücklich oder konkludent - die ihm nach Art. 85 Abs. 3 GG zukommende Sachkompetenz an sich zieht und auf diese Weise das Land auf seine Wahrnehmungskompetenz beschränkt (hierzu BVerfGE 81, 310 <332>).

79

b) Hat der Bund im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Sachkompetenz auf
sich übergeleitet, so ist er berechtigt, sich in jeder von ihm für zweckmäßig gehaltenen Weise Informationen zu beschaffen - sei es von der Betreiberin, sei es von den
Ländern selbst, sei es durch Sachverständigenkommissionen -, die er zur Ausübung

80

14/30

seiner Sachkompetenz für erforderlich erachtet. Jeder Versuch, den Bund bei der
Wahrnehmung seiner Sachkompetenz an die Mitwirkung des Landes zu binden und
ihn in seiner Informationsbeschaffung einzuengen, würde dessen Geschäftsleitungsbefugnis und Direktionsmacht, auf die die Wahrnehmung der Sachkompetenz letztlich ausgerichtet ist, entgegen der vom Grundgesetz vorgenommenen Aufgabenverteilung beschränken. Die Wahrnehmungskompetenz des Landes verletzt der Bund
erst dann, wenn er nach außen gegenüber Dritten und gleichsam an Stelle der auf
Grund der Wahrnehmungskompetenz des Landes für eine Entscheidung gegenüber
Dritten berufenen Landesbehörde rechtsverbindlich tätig wird oder durch die Abgabe von Erklärungen, die einer rechtsverbindlichen Entscheidung gleichkommen, die
Wahrnehmungskompetenz des Landes an sich zieht.
Es bedarf auf Grund des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts keiner auf weitere Einzelheiten eingehenden Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bund im Bereich vorbereitenden informalen Verwaltungshandelns in verfassungswidriger Weise die Wahrnehmungskompetenz des Landes verletzen
könnte. Für ein Handeln, das seinem Gewicht nach einer rechtsverbindlichen Entscheidung gleichkommt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

81

3. Der Bund hat im Streitfall die Wahrnehmungskompetenz des Landes Hessen in
Bezug auf die Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A, nicht verletzt.

82

a) Der Bund hat durch seine Weisung vom 29. Oktober 1999 seine Sachkompetenz
in Anspruch genommen und dies dem zuständigen Landesministerium jedenfalls
konkludent angezeigt; denn dieses wurde angewiesen, "Genehmigungen nach § 7
Abs. 1 des Atomgesetzes zur Veränderung des Atomkraftwerks Biblis, Block A oder
seines Betriebs erst nach bundesaufsichtlicher Zustimmung zu erteilen". Damit war
für das HMULF offenkundig, dass sich das BMU aktiv in das Verfahren zur Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A, einzuschalten gedachte, das seit dem Störfall vom 16./17. Dezember 1987 ausgelöst worden war und durch den Bescheid vom
27. März 1991 eine Konkretisierung erfahren hatte.

83

Ein Mehr an Förmlichkeiten war entbehrlich. Es ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Die Weisung über einen umfassenden Zustimmungsvorbehalt war von der
zuständigen Landesbehörde ohne vernünftige Zweifel über deren Tragweite dahin
aufzunehmen, dass der Bund die Genehmigungsverfahren maßgeblich im verfassungsrechtlichen Binnenverhältnis zu begleiten gedenkt.

84

b) Bezüglich der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 hat das Land Hessen insoweit
keine Rechtsposition. Der "Atomkonsens" ist Angelegenheit des Bundes und er kann
deshalb völlig unabhängig von den Ländern agieren. Beteiligungsrechte der Länder,
die in der Verfassung eine Stütze finden könnten, sind insoweit weder dargetan noch
ersichtlich.

85

Der Aussagegehalt der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung, die das Kernkraftwerk
Biblis betrifft, fällt in die vom Bund in Anspruch genommene Sachkompetenz. Deren

86

15/30

materieller Aussagewert ist gering; es handelt sich um typische und politisch übliche
Absichtserklärungen, an denen kein vernünftig und verantwortlich Handelnder ein
"Tau festbinden" würde. Es ist nicht zu erkennen, welches Informationsinteresse das
Land Hessen insoweit hätte haben können, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt,
dass es später nicht zu einer Weisung gekommen und das Land selbst auf die Linie
des Bundes eingeschwenkt ist.
Auch die Erklärung vom 29. August 2000 gegenüber RWE hat keinen anderen als
einen politischen und unverbindlichen Inhalt. Die Antragstellerin vermochte einen anderen Gehalt nicht plausibel darzulegen; er erschließt sich dem Senat auch nicht. Ihr
Verhalten ist insoweit widersprüchlich. Hätte die Erklärung vom 29. August 2000 gegenüber RWE die von der Antragstellerin behauptete Bedeutung, hätte sie konsequenterweise das "Festlegungsschreiben" vom 29. August 2000 angreifen müssen.

87

c) Vor diesem Hintergrund und vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin inzwischen auf die Linie des Bundes bezüglich der Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A, eingeschwenkt ist, läuft ihr Begehren darauf hinaus, dass
das Weisungsrecht des Bundes und die ihm vorausgehenden informalen Handlungen und Maßnahmen an die Mitwirkung des jeweils betroffenen Landes gebunden
werden und damit das Weisungsrecht des Art. 85 Abs. 3 GG der Sache nach im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Struktur der Bundesauftragsverwaltung in eine
Landesaufsicht über den Bund umgekehrt würde.

88

Die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass ihre Wahrnehmungskompetenz in Bezug auf die Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A,
in irgendeiner rechtlich erheblichen Weise beeinträchtigt oder gar verletzt worden wäre. Sie hat nicht darzulegen vermocht, auf Grund welcher der von ihr angegriffenen
Maßnahmen oder Handlungen des Bundes einschließlich der von ihm gepflogenen
Gespräche, die im Antrag im Einzelnen bezeichnet sind, ihre Wahrnehmungskompetenz nach Maßgabe des Art. 85 GG und ihre auf dem Vollzug des Atomgesetzes beruhende Entscheidungszuständigkeit über die Genehmigungsanträge der RWE
rechtlich oder sachlich gebunden worden wären.

89

II.
1. Die Möglichkeit des Bundes, die Sachkompetenz an sich zu ziehen und das Land
auf seine Wahrnehmungskompetenz zu beschränken, bedeutet allerdings nicht, dass
der Bund bei deren Inanspruchnahme keinerlei Bindungen unterläge. Er unterliegt
auch bei Ausübung seiner Sachkompetenz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten. Diese verlangt, dass sowohl der Bund als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder nehmen (vgl.
hierzu auch BVerfGE 81, 310 <337> m.w.N.). Der Bund verstößt gegen diese Pflicht
nicht schon dadurch, dass er von einer ihm durch das Grundgesetz eingeräumten
Kompetenz Gebrauch macht; vielmehr muss deren Inanspruchnahme missbräuchlich sein (BVerfGE 81, 310 <337> m.w.N.) oder gegen prozedurale Anforderungen
16/30

90

verstoßen, die aus diesem Grundsatz herzuleiten sind (BVerfGE 81, 310 <337>).
Welche Folgerungen aus dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens konkret zu
ziehen sind, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Mit Blick auf den hier zur Entscheidung stehenden Streitfall gilt:
Die in BVerfGE 81, 310 (337) - Kalkar II - entwickelten Maßstäbe lassen sich nicht
ohne Weiteres auf das hier zu beurteilende informale Handeln des Bundes übertragen, weil sie auf die Weisung nach Maßgabe des Art. 85 Abs. 3 GG abgestimmt sind.
Hier ist jedoch der einer Weisung vorgelagerte Bereich der Informationsbeschaffung
durch den Bund angesprochen. Es obliegt insoweit allein dessen Entscheidung, ob er
sich im jeweils zu betrachtenden Einzelfall überhaupt noch veranlasst sieht, eine
Weisung zu erteilen, nachdem er sich umfassend sachlich informiert und das allein
von ihm zu definierende Gemeinwohlinteresse - beispielsweise in Form einer bundesaufsichtlichen Stellungnahme - dem betroffenen Land zur Kenntnis gebracht hat.
Eine derartige Sachverhaltskonstellation haben die Ausführungen von Antragstellerin
und Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zutage gefördert; denn die Hessische Landesregierung ist bezüglich der Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis,
Block A, auf die Linie des BMU eingeschwenkt, weshalb dieses eine Weisung für
dessen Nachrüstung für entbehrlich gehalten und sich - nach einmütiger Ansicht aller
Beteiligten - auf eine bloße bundesaufsichtliche Stellungnahme beschränkt hat.
Schon vor den von der Antragstellerin angegriffenen Maßnahmen und Vorgehensweisen hatte das BMU am 31. März 1999 seine früheren Weisungen an das HMULF
aufgehoben und diesem damit auch freie Hand gelassen, den Betrieb des Kernkraftwerks vorläufig einzustellen, bis die Nachrüstung durchgeführt sein werde.

91

2. Gleichwohl ist im Bereich informalen Handelns wegen des Kontakts zu Dritten ein
gewisses Gefahrenpotential nicht zu verkennen, aus dem sich grundsätzliche Beeinträchtigungen der Wahrnehmungskompetenz des Landes ergeben können, ohne
dass dies dem Land bekannt und dieses in die Lage versetzt wird, den Bund mit den
für die Länder bei einer solchen Konstellation vorgesehenen verfassungsprozessualen Rechtsbehelfen "in die Schranken weisen" zu lassen.

92

Der hier zu entscheidende Streitfall zeigt indes Besonderheiten auf. Das vorliegend
zwischen Bund und Land begründete Verfassungsrechtsverhältnis im Sinne des Art.
85 GG - Bundesauftragsverwaltung - bezieht sich allein und ausschließlich auf die
Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A, auf der Grundlage des Bescheides
vom 27. März 1991. Hierauf ist zugleich die Wahrnehmungskompetenz des Landes
Hessen beschränkt. Dieses verfassungsrechtliche Binnenverhältnis zwischen Bund
und Land und das verwaltungsrechtliche Außenverhältnis zwischen dem Land Hessen und RWE als Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis, Block A, werden gleichsam
durch den "Atomkonsens" und den von der Bundesregierung beabsichtigten Ausstieg
aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie überlagert. Hinsichtlich dieser Ziele und
Maßnahmen des Bundes kann jedoch das Land Hessen keinerlei Rechtspositionen
entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 81, 310 (337 f.) aufgestellten Grundsätzen in Anspruch nehmen; denn der Ausstieg aus der friedlichen

93

17/30

Nutzung der Kernenergie sowie die Vereinbarung vom 14. Juni 2000 liegen außerhalb der Bundesauftragsverwaltung nach Maßgabe des Art. 85 GG. Legitime Interessen des Landes Hessen, die in der verfassungsrechtlich gebotenen Achtung seiner Wahrnehmungskompetenz wurzeln, sind allein bezüglich der Nachrüstung des
Kernkraftwerks Biblis, Block A, in Ausführung des Bescheides vom 27. März 1991
anzuerkennen. Das Land kann Informations- und Beteiligungsrechte nur in Bezug
auf dieses der Bundesauftragsverwaltung zuzurechnende Verwaltungsverfahren beanspruchen.
In einem Überlagerungsbereich, wie er im Streitfall gegeben ist, in dem ein konkretes Verwaltungsverfahren anhängig ist und der Bund zugleich außerhalb dieses Verfahrens agiert, was nicht notwendig im Rahmen der Vorbereitung eines Gesetzes geschehen muss, können die Sphären von Bund und Land nicht eindeutig
gegeneinander abgegrenzt werden. Allerdings gibt es Eckpunkte, deren Einordnung
verfassungsrechtlich zweifelsfrei möglich ist. Zieht der Bund die ihm zukommende
Sachkompetenz ausdrücklich oder konkludent an sich, ist das Land zugleich informiert. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Bund seine weiteren Schritte in Wahrnehmung seiner Sachkompetenz dem Land offen legt oder es gar hieran
beteiligt; denn die Inanspruchnahme der Sachkompetenz ist nicht auf Ausnahmefälle
begrenzt und auch nicht weiter rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfGE 81, 310
<332>). Die Sachkompetenz verbleibt dem Bund ungeschmälert und ist nicht nur gefiltert durch eine Beteiligung des betroffenen Landes eröffnet. Das Land selbst genießt wirksamen, aber auch ausreichenden Schutz durch die prozeduralen Anforderungen vor Erteilung einer Weisung, wie sie in BVerfGE 81, 310 - Kalkar II niedergelegt sind. Kommt es zu keiner Weisung und verbleibt das informale Handeln
des Bundes im Vorfeld, muss es durch die Sachkompetenz gedeckt sein. Der Bund
kann deshalb alle die informalen Handlungen und Maßnahmen ohne Beteiligung des
Landes vornehmen, die ihm auch zur Vorbereitung einer Weisung zur Verfügung
stünden. Ist das informale Handeln des Bundes von dem konkreten Verwaltungsverfahren und der Wahrnehmungskompetenz des Landes in Bezug auf dieses so weit
entfernt, wie dies hier der Fall ist, bedarf es keiner näheren Unterrichtung im Allgemeinen und schon gar nicht einer Unterrichtung über Einzelschritte bezüglich der gepflogenen Gespräche, die die Antragstellerin hier angreift. Vielmehr ist eine ganzheitliche Betrachtung geboten.

18/30

94

Diese ganzheitliche Betrachtung verlangt, das Vorgehen des Bundes im Zeitraum
von der verfahrensleitenden Weisung am 29. Oktober 1999 bis zu dem "Festlegungsschreiben" am 29. August 2000 insgesamt und nicht lediglich punktuell zu würdigen.
Auch wenn es zu keiner Weisung gekommen ist, war das Land Hessen auf Grund
dieses Schreibens, der vorangegangenen Presseberichte und auf Grund des Schreibens vom 31. März 1999 über die Aufhebung der vormals erteilten Bundesweisungen
in der Lage, fortwährend seine Auffassung über die Nachrüstung des Kernkraftwerks
Biblis, Block A, in geeigneter Weise gegenüber dem Bund geltend zu machen und in
den Entscheidungsfindungsprozess einzubringen.
Limbach

Sommer

Jentsch

Hassemer

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

19/30

95

Abweichende Meinung
der Richter Di Fabio und Mellinghoff
zum Urteil des Zweiten Senats vom 19. Februar 2002
- 2 BvG 2/00 Entgegen der Senatsmehrheit sind wir der Auffassung, dass die Antragsgegnerin
durch die von der Antragstellerin gerügten Maßnahmen gegen Art. 30 und Art. 85 GG
verstoßen hat, weil sie in die unentziehbare Wahrnehmungskompetenz des Landes
eingegriffen hat (I.). Selbst wenn die Antragsgegnerin sich für ihr Verhalten noch auf
die ihr zustehende Sachkompetenz berufen könnte, hätte sie gegen den Grundsatz
des bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen, weil sie die Antragstellerin nicht angemessen und rechtzeitig über ihre Vorhaben informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (II.). Die Verfassungsverstöße sind nicht dadurch gerechtfertigt,
dass es sich bei der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 um die Vorbereitung einer
Atomgesetznovelle gehandelt hat oder dass das verfassungsrechtliche Binnenverhältnis zwischen Bund und Land durch die Vorbereitung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie überlagert wird (III.).

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I.
Die Antragsgegnerin hat mit dem streitgegenständlichen Verhalten in die unentziehbare Wahrnehmungskompetenz des Landes eingegriffen, weil sie die Ausführung
des Atomgesetzes unmittelbar und unter Umgehung der zuständigen Landesverwaltung betrieben hat. Damit hat der Bund gegen die Art. 30 und 85 GG verstoßen.

97

1. Im föderalen Staatsaufbau des Grundgesetzes ist die Ausführung von Gesetzen
grundsätzlich Sache der Länder (Art. 30, 83 GG). Soweit der Bund nicht vom Grundgesetz zur bundeseigenen Verwaltung ermächtigt ist, bleibt es bei der Ausführung
von Bundesgesetzen durch die Länder. Auch die Bundesauftragsverwaltung nach
Art. 85 GG ist Landesausführung von Bundesgesetzen. Der Unterschied zwischen
der landeseigenen Verwaltung nach Art. 84 und der Bundesauftragsverwaltung nach
Art. 85 GG liegt lediglich im Umfang der Weisungsrechte des Bundes. Im Fall der landeseigenen Ausführung von Bundesgesetzen nach Art. 84 GG ist der Bund auf die
Rechtsaufsicht beschränkt, zur Durchsetzung seines Aufsichtsrechts steht ihm nicht
das Mittel der Weisung zur Verfügung. Jedoch darf aus dem deutlich weiter bemessenen Aufsichtsumfang im Fall der Bundesauftragsverwaltung nicht geschlossen
werden, dass der Bund wegen seines sachlichen Direktionsrechts in die Ausführung
des jeweiligen Bundesgesetzes selbst eintreten darf. Die Ausführung von Bundesgesetzen bleibt auch im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung Landesverwaltung, ungeachtet der intensiven Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes (Blümel, Verwaltungszuständigkeit, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, § 101,
Rn. 49; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. III, 4. Aufl., Art. 85, Rn. 4).

98

2. Dem Bund ist es verwehrt, in die Verwaltungstätigkeit des Landes einzutreten
oder auch nur mit ihr im Sinne einer Parallelverwaltung zu konkurrieren. Dies liefe

99

20/30

dem Sinn der Trennung von Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit zwischen Bund
und Ländern zuwider. Die grundsätzlich streng abgrenzende Kompetenzordnung
des Grundgesetzes ist die Grundlage der föderalen Ordnung der Bundesrepublik
Deutschland. Sie gewährleistet die Selbstständigkeit des Bundes und der Länder im
Verhältnis zueinander als Merkmal der vertikalen Gewaltenteilung, wobei eine klare
Abgrenzung der Kompetenzen, ungeachtet der verfassungsrechtlich zugelassenen
Möglichkeiten des Zusammenwirkens, auch die Voraussetzung für eine klare Zurechnung von Verantwortung darstellt. Weder der Bund noch die Länder können deshalb
über die im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht
zulässig (vgl. BVerfGE 63, 1 <39>).
Innerhalb der Bundesauftragsverwaltung steht allerdings dem Bund das Recht zu,
den Verwaltungsvollzug der Länder zu steuern; seine Auffassung vom Gesetzesvollzug muss sich bei der Auslegung des Gesetzes wie bei der konkreten Rechtsanwendung durchsetzen können. Die Durchsetzung erfolgt aber immer in der innerstaatlich
föderalen Rechtsbeziehung zwischen Bund und Land und dort in den von Art. 85 GG
zugelassenen Rechtsformen. Es ist daher dem Bund untersagt, unmittelbar gegenüber dem Betroffenen die Bundesgesetze in verwaltungsmäßiger Weise auszuführen. Die verwaltungsmäßige Ausführung von Bundesgesetzen gehört auch im Bereich der Bundesauftragsverwaltung zum unentziehbaren Kompetenzbereich eines
Landes.

100

3. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Kernbestand des Landesvollzuges
von Bundesgesetzen als Wahrnehmungskompetenz bezeichnet, die ungeteilt und
unentziehbar den Ländern zustehe. Wahrnehmungskompetenz ist danach das "Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen, im Verhältnis zu Dritten" (BVerfGE 81,
310 <332>). Das Handeln nach außen in diesem Sinne beschränkt sich nicht auf
rechtsförmliches Handeln, wie den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Das Grundgesetz stellt der vollziehenden Gewalt weder einen abschließenden Katalog bestimmter Handlungsformen zur
Verfügung noch werden ausdrücklich erwähnte Handlungsformen inhaltlich im Einzelnen definiert (BVerfGE 100, 249 <258>). Es kommt nicht auf die genaue rechtliche
Qualifikation, sondern auf den Inhalt des Handelns der Antragsgegnerin an. Bundesgesetze können auch dadurch ausgeführt werden, dass die Zwecke des Gesetzes
auf informellem Wege verwirklicht werden. Zur Verwaltungstätigkeit gehören deshalb
nicht nur die gesetzesvollziehenden rechtsverbindlichen oder diesen gleichkommenden Entscheidungen mit Außenwirkung (vgl. auch Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck,
GG, Bd. III, 4. Aufl., Art. 83, Rn. 19). Von der Wahrnehmungskompetenz wird vielmehr auch das unmittelbare Handeln nach außen erfasst, das darauf gerichtet ist, die
Regelungsziele des Gesetzes zu verwirklichen. Der insoweit eintretende Handlungserfolg kann durch alle auf den Einzelfall bezogenen Maßnahmen erreicht werden,
auch wenn sie sich nicht in die herkömmlichen rechtlich formalisierten Verfahren und
Handlungsformen einordnen lassen. Dem Bund ist es daher verwehrt, im Rahmen

101

21/30

der Auftragsverwaltung die Bundesgesetze selbst auszuführen, indem er im Einzelfall das Verhalten Dritter durch konkrete Absprachen in die Richtung des von ihm für
sachgerecht gehaltenen Gesetzesvollzugs lenkt.
In Anbetracht einer Verwaltungswirklichkeit mit beträchtlichen Anteilen an informellen Handlungsformen, der Gemengelage aus förmlichen Befugnissen und sachlichen
Kompetenzen auf der einen Seite und Absprachen, Verhandlungen und Konsensgesprächen auf der anderen Seite, würde die Wahrnehmungskompetenz der Länder
ausgehöhlt, wenn das informale Handeln mit Vollzugsqualität nicht zur Wahrnehmungskompetenz zählte. Dies gilt umso mehr, als angesichts der weit reichenden
Sachkompetenz des Bundes die Wahrnehmungskompetenz der Länder ohnehin das
eigenstaatliche Minimum bei der Landesausführung von Bundesgesetzen ist. Für die
Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit darauf an, ob das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten des Bundes im vorgenannten Sinne als verwaltungsmäßiger Vollzug des Atomgesetzes zu verstehen ist (zum Verständnis der Ausführung von Bundesgesetzen als verwaltungsmäßiger Vollzug vgl. Blümel,
Verwaltungszuständigkeit, in: Isensee/ Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV,
§ 101, Rn. 51). Es kommt entgegen der Senatsmehrheit nicht darauf an, ob das betroffene Land dargelegt hat, in seiner Wahrnehmungskompetenz rechtlich oder sachlich "gebunden" worden zu sein. Die Auswirkungen auf die Landeskompetenz sind
nicht entscheidungserheblich; maßgeblich ist, ob der Bund ohne eigene Kompetenz
in verwaltungsmäßiger Weise ein Bundesgesetz ausführt, das nach Art. 85 GG der
Auftragsverwaltung unterliegt.

102

4. Ein verwaltungsmäßiger Vollzug ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Stelle öffentlicher Gewalt zielgerichtet und unmittelbar auf Privatrechtssubjekte einwirkt,
um diese zu einem durch den Zweck oder einzelne Vorschriften des jeweiligen Gesetzes erfassten Verhalten zu bewegen. Wenn der Bund danach in direkte Verhandlungen mit dem Betreiber eines Kernkraftwerks tritt und mit ihm eine Vereinbarung
trifft, wie der Betreiber künftig seine vom Land erteilte Betriebsgenehmigung ausüben
wird, vollzieht er das Atomgesetz nach seinen Auffassungen und ohne die dafür zuständigen Länder einzubeziehen. Ein solches Verhalten des Bundes ist vorliegend
gegeben.

103

In der Anlage 2 zur Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 und vom 11. Juni 2001 wurde vereinbart, dass

104

1. für das Kernkraftwerk Biblis, Block A, eine Stromproduktion von 62 TWh vorgesehen sei (Restnutzungsumfang),
2. und binnen 3 Monaten über ein Nachrüstprogramm entschieden werde, das sowohl den sicheren Betrieb gewährleiste als auch in angemessenem Verhältnis zur
Restnutzung stehe,
3. dazu nachträgliche Auflagen angepasst würden.

22/30

Über das Nachrüstprogramm sollte nach den Festlegungen der Anlage 2 nur dann
rasch entschieden werden, wenn die Betreiberin zuvor erkläre, auf eine Übertragung
von Energiemengen anderer Kernkraftwerke auf das Kernkraftwerk Biblis, Block A,
zu verzichten.

105

Mit diesen Vereinbarungen wurde ungeachtet ihrer Rechtsqualität unmittelbar in die
Zuständigkeit der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde und damit in die Wahrnehmungskompetenz des Landes eingegriffen. Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit handelt es sich bei der Anlage 2 zur Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000 und vom 11.
Juni 2001 nicht lediglich um eine politisch übliche, unverbindliche Absichtserklärung.
Die Betreiberin durfte bereits mit der Paraphierung des Atomkonsenses davon ausgehen, dass die Bundesregierung diese Vereinbarung auch ohne Rechtspflicht erfüllen würde, weil sie politisch im Wort stand. Damit konnte die Betreiberin über den
Umfang des zur ordnungsgemäßen Vollziehung des Atomgesetzes notwendigen
Nachrüstprogramms unmittelbar mit dem zuständigen Bundesministerium weiterverhandeln, weil es angesichts des umfassenden Weisungsrechts des Bundes und angesichts der nach außen erklärten Absicht des Bundes, dieses konsequent den Vereinbarungen entsprechend auszuüben, auf das Land und seine atomrechtliche
Genehmigungsbehörde nicht mehr ankam. Dementsprechend fanden Gespräche
zwischen dem Staatssekretär des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) und Vertretern der Betreiberin ohne Beteiligung der Antragstellerin nach Paraphierung des Atomkonsenses statt.

106

Selbst wenn man der Anlage 2 zur Vereinbarung vom 14. Juni 2000 diese Eingriffsqualität nicht zuerkennen wollte, wurde spätestens durch die ohne die Beteiligung
des Landes geführten Gespräche die Wahrnehmungskompetenz des Landes verletzt. Im Gespräch vom 11. Juli 2000 wurden ausweislich des Protokolls "Nachrüstpakete erstellt". Für Biblis, Block A, wurden Maßnahmen vereinbart, "die kurzfristig erforderlich sind, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten", dieses
Maßnahmepaket sei "während der Revision 2000 (VE System) und vor dem Wiederanfahren nach der Revision 2001 umzusetzen". Weiterhin verpflichtete sich das
BMU, der hessischen Genehmigungsbehörde "Vorgaben zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren" zu machen, darunter wurde die "Strukturierung der Verfahren und Definition der Bewertungsmaßstäbe" verstanden. In diesem Gesprächsprotokoll wird ferner deutlich, dass beide Seiten sich in einem so genannten iterativen
Prozess wähnten. Die Betreiberin (RWE) erklärte, sie ginge von der Ausnutzung der
für Biblis, Block A, zugewiesenen Reststrommenge von 62 TWh aus, Abweichungen
von dieser Position seien aber möglich, wenn im Einzelnen der Umfang der erforderlichen Nachrüstungen bekannt sei. Daraus ist zu schließen, dass der nach dem Atomgesetz erforderliche Umfang der Nachrüstmaßnahmen von beiden Seiten Schritt für
Schritt in Abhängigkeit von der Restnutzung des Reaktors ausgehandelt wurde. Erst
wenn "bilateral" eine grundsätzliche Einigung erzielt sei, sollte auch die zuständige
Atomaufsichtsbehörde des Landes Hessen beteiligt werden.

107

23/30

5. Ein solcher im Verhandlungswege erfolgender Näherungsprozess zwischen der
öffentlichen Gewalt und privaten Betroffenen eines Verwaltungsrechtsverhältnisses
ist unmittelbare Verwaltungstätigkeit nach außen. Eine auf diesem Wege herbeigeführte Konkretisierung gesetzlicher Maßstäbe und ihre Anwendung auf den Einzelfall
werden seit langem im Umweltrecht zur informalen Verwaltungstätigkeit unter dem
Schlagwort der "Vollzugserleichterung durch Konsens" (Kloepfer, Umweltrecht, 2.
Aufl. 1998, S. 186) gerechnet. Die Einzelheiten der nach dem Atomgesetz erforderlichen Nachrüstung in Verhandlung mit der Betreiberin zu bestimmen, ist aber Angelegenheit des Landes, Teil seiner Wahrnehmungskompetenz.

108

Es mag so scheinen, als mache es in der Sache einen nur geringfügigen Unterschied, ob der Bund bereits vorab über das Ergebnis seiner Willensbildung mit Außenstehenden disponiert oder sich ohne solche Vorabfestlegungen im staatlichen Innenverhältnis gegenüber dem Land sachlich durchsetzt. Aber hier eine
nachvollziehbare Grenze sichtbar zu machen, ist gerade zum Schutz der Eigenstaatlichkeit der Länder unabdingbar. Denn ein solches Vorgehen des von der Sachkompetenz her beherrschenden Bundes desavouiert das Land; es erscheint als ohnmächtiges Werkzeug des Bundeswillens. Damit wird die auch der Freiheitswahrung
der Bürger dienende vertikale Gewaltenteilung jedenfalls im Bereich der Bundesauftragsverwaltung zu einer substantiell entleerten Fassade. Die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder ist zugleich ein Mittel der Gewaltenteilung, weil der
Bürger sicher sein kann, dass sein Fall mit Wirkung für ihn nur von der Landesbehörde entschieden wird, ungeachtet der Ingerenzrechte des Bundes im staatlichen Binnenverhältnis. Eine mit der Landesverwaltung konkurrierende informelle Parallelverwaltung, mit der alles Wesentliche vorab und ohne Beteiligung des Landes festgelegt
wird, bringt das Institut der Bundesauftragsverwaltung um diesen gewaltenteiligen
Sinn.

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6. Zugleich gefährdet der Bund auch in funktioneller Hinsicht den vom Grundgesetz
gewollten sachgerechten Vollzug des Bundesgesetzes, denn dem Bund fehlt ohne
den eigenen Verwaltungsunterbau auch die erforderliche Sachkunde im Detail, über
die die atomrechtliche Genehmigungsbehörde des Landes verfügt. Die bestehenden
Verwaltungsbehörden der Länder und ihre fachlichen Kompetenzen werden nicht in
die Entscheidung eingebunden. Das sachgerechte Zusammenwirken verschiedener
Landesbehörden, die angesichts der schwachen Konzentrationswirkung der atomrechtlichen Genehmigung (§ 8 Abs. 2 AtG) für eine bestimmte Anlage nach anderen
Gesetzen zuständig sind, und die Möglichkeit der Berücksichtung dieses behördlichen Sachverstandes bei der Bildung des Bundeswillens werden verhindert. Der enge Zusammenhang mit landeseigenen Verwaltungsbereichen war entscheidend dafür, dass für den Vollzug des Kernenergierechts die bundeseigene Verwaltung nicht
als sachgerecht angesehen und daher die Auftragsverwaltung zugelassen wurde
(ausführlich Heitsch, Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder, 2001, S.
297 ff.).

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Im vorliegenden Fall bildete der Bund ausschließlich im Außenkontakt durch die
Verhandlungen mit der Betreiberin seinen konkreten Willen betreffend den Umfang
der atomrechtlich notwendigen Nachrüstmaßnahmen, öffnete sich somit der kooperativen Mitgestaltung im Hinblick auf den Gesetzesvollzug einer einzelnen atomrechtlichen Anlage. Ob die dabei ausgehandelten Maßnahmen in jedem Fall sachgerecht
waren, vermochte der Bund ohne Einschaltung der zuständigen Landesbehörde
nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu beurteilen. Angesichts der besonderen
Fallkonstellation konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Sachargumente des Landes noch rechtzeitig Einfluss auf die Willensbildung des
weisungsberechtigten Bundesministers nehmen konnten. Der für eine spätere Weisung zuständige Bundesminister wäre angesichts der politisch eingegangenen Bindung des Bundeskanzlers an den Atomkonsens und der bestehenden Richtlinienkompetenz des Kanzlers im Ergebnis gehindert gewesen, anders als "ausgehandelt"
zu verfahren. Unter welchen Voraussetzungen die Anlage für welchen Zeitraum weiterbetrieben werden konnte, stand fest, bevor die Antragstellerin überhaupt beteiligt
wurde.

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7. Anders als die Senatsmehrheit annimmt, geht es bei dem streitgegenständlichen
Verhalten des Bundes nicht lediglich um die effektive und sachgerechte Vorbereitung
und Ausübung des Weisungsrechts oder um die Informationsbeschaffung zur Vorbereitung einer Weisung. Um reine Informationsbeschaffung würde es sich handeln,
wenn der Bund sich lediglich das Wissen verschafft, das er zur Vorbereitung einer
Weisung benötigt. Dies bezweckte der Bund wenn überhaupt nur in zweiter Linie. In
erster Linie ging es darum, das konkrete Rechtsverhältnis betreffend das Kernkraftwerk Biblis, Block A, so auszugestalten, dass die politischen Ziele des Bundes und
die wirtschaftlichen Ziele der Betreiberin zur Deckung gelangten. Im Übrigen war der
Bund dem Grunde nach über die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nachrüstung des betreffenden Kernkraftwerks informiert.

112

Auch wenn die Vereinbarung vom 14. Juni 2000 und das nachfolgende Verhalten
der Antragsgegnerin dazu geeignet gewesen wären, den Umfang und Inhalt einer
möglichen Weisung vorzubereiten, dienten die Gespräche zwischen dem Bund und
der Betreiberin primär dem Vollzug des Atomgesetzes die konkrete Anlage betreffend. Unter Ausschaltung des Landes wurden Maßnahmen vereinbart, die zu konkreten Rechtsfolgen für die Nachrüstung des Kernkraftwerks Biblis, Block A, führen sollten. Mit derartigen Absprachen hat der Bund die Grenzen seiner Sachkompetenz
überschritten, denn er handelt mit solchen verabredeten Vorabfestlegungen in verwaltungsmäßiger Weise nach außen gegenüber dem vom Gesetzesvollzug Betroffenen. Auch wenn der Bund die ihm nach Art. 85 Abs. 3 GG zukommende Sachkompetenz an sich zieht, ist er nicht berechtigt, die Bundesgesetze selbst in
verwaltungsmäßiger Weise auszuführen. Die Sachkompetenz gibt dem Bund die umfassende Sachbeurteilung und Sachentscheidung im Innenverhältnis gegenüber
dem Land, nicht aber die Kompetenz zur verwaltungsmäßigen Ausführung der Gesetze nach außen.

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8. Entgegen der Senatsmehrheit führt dieses Ergebnis auch nicht dazu, dass der
Bund bei der Ausübung seiner Sachkompetenz an die Mitwirkung des jeweils betroffenen Landes gebunden würde und damit das Weisungsrecht des Art. 85 Abs. 3 GG
der Sache nach im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Struktur der Bundesauftragsverwaltung in eine Landesaufsicht über den Bund umgekehrt würde. Der Bund
ist nicht gehindert, sich umfassend auch unmittelbar bei den Betreibern zu informieren und sich damit auch unabhängig von dem jeweils betroffenen Land die Grundlagen für seine Sachbeurteilung und Sachentscheidung zu verschaffen. Vorliegend hat
der Bund sich jedoch nicht lediglich informiert, er hat vielmehr unter Umgehung des
Landes im unmittelbaren Kontakt zur Anlagenbetreiberin kooperativ gestaltet.

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II.
Selbst wenn die Antragsgegnerin sich für ihr Verhalten noch auf die ihr zustehende
Sachkompetenz berufen könnte, hat sie jedenfalls gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen, weil sie die Antragstellerin nicht angemessen und
rechtzeitig über ihre Vorhaben informiert und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Bund hätte sich insoweit angesichts der kollidierenden Überschneidung von Bundes- und Landeskompetenzen um einen sachgerechten Ausgleich, insbesondere um eine angemessene Beteiligung der Antragstellerin,
bemühen müssen.

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1. Für die Funktionsfähigkeit des Systems kompetenzgeteilter Staatlichkeit genügt
es nicht, die Kompetenzbereiche zwischen Bund und Land negativ gegeneinander
abzugrenzen. Vielmehr wird das gesamte verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen
dem Gesamtstaat und seinen Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht. Insbesondere bei der Bundesauftragsverwaltung, in der die Weisungskompetenz des Bundes die gesamte Vollzugstätigkeit des
Landes erfasst, gewinnt die Kompetenzausübung in wechselseitiger Rücksichtnahme besondere Bedeutung. Zwar verstößt der Bund nicht schon dadurch gegen die
Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, dass er von einer ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz Gebrauch macht; vielmehr muss die Inanspruchnahme missbräuchlich sein oder gegen prozedurale Anforderungen verstoßen, die aus
diesem Grundsatz herzuleiten sind (BVerfGE 81, 310 <337> m.w.N.). Dem Bund ist
es unbenommen, zur Vorbereitung einer Novelle des Atomgesetzes Gespräche mit
einzelnen Betroffenen zu führen und sich um Konsens für sein Gesetzesvorhaben zu
bemühen. Der Bund ist kompetentiell gegenüber den Ländern insoweit ermächtigt,
weil es sich um Akte der gesamtstaatlichen politischen Leitung und insbesondere um
das Vorfeld der Ausübung einer dem Bund zustehenden Gesetzgebungskompetenz
handelt. Jedoch muss er, auch wenn er dabei nicht in die Wahrnehmungskompetenz
der Länder eingreift, sich rücksichtsvoll gegenüber den Ländern verhalten. Der
Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verlangt, dass sowohl der Bund als
auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen
zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Be-

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lange der Länder nehmen (BVerfGE 81, 310 <337>).
2. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Ausübung von Kompetenzen zwingt nicht nur im Fall des Erlasses einer Weisung, dass dem betroffenen Land
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (BVerfGE 81, 310 <337 unten>). Die
auch von der Senatsmehrheit gesehene besondere Gefährdung der Wahrnehmungskompetenz durch informales Handeln des Bundes nach außen, im Verhältnis zu Dritten, gebietet es, dass der Bund Rücksicht auf das Land nimmt und ihm Gelegenheit
gibt, seinen Standpunkt deutlich zu machen. Dies muss vor einer faktisch irreversiblen Bindung des Bundes geschehen, weil sonst der Zweck einer Anhörung des Landes verfehlt wird. Sinn der Beteiligung des Landes im Rahmen der Auftragsverwaltung ist es, den Standpunkt des jeweiligen Landes in der zu treffenden Entscheidung
zu berücksichtigen. Dem Land soll eine effektive Chance gegeben werden, seinen
Standpunkt darzulegen; es muss gewährleistet sein, dass sich der Bund hiermit inhaltlich auseinandersetzt und ihn in seine Entscheidungsbildung (ergebnisoffen) mit
einbezieht. Dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Bund durch informelle Absprachen mit Dritten bereits faktisch gebunden ist, sodass eine spätere Beteiligung
eines Landes lediglich pro forma stattfindet.

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Das informale Verwaltungshandeln ist dadurch gekennzeichnet, dass rechtlich formalisierte Handlungsformen, die eine klare Zuordnung zu einem Kompetenzbereich
erlauben, vermieden werden. Es werden regelungsvermeidende, regelungsersetzende oder regelungsergänzende Maßnahmen ergriffen, um verhaltenssteuernd auf
Dritte einzuwirken. An die Stelle rechtlich geregelter Verfahren und rechtswirksamer
Entscheidungen treten Arrangements, Verständigungen und rechtlich unverbindliche
Absprachen. Bei einem derartigen informalen Handeln des Bundes im Verhältnis zu
Dritten lässt sich gelegentlich nur schwer feststellen, wann die Grenze zur verwaltungsmäßigen Ausführung von Bundesgesetzen überschritten und in die Wahrnehmungskompetenz eines Landes eingegriffen wird, auch wenn dies eine besondere
Aufgabe der Verfassungsrechtsprechung bleibt (Isensee, Der Bundesstaat - Bestand
und Entwicklung, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Zweiter Band,
2001, S. 719 <721>). Dieser Gefährdungslage kann nur dadurch Rechnung getragen
werden, dass der Bund, auch wenn er noch innerhalb seiner Sachkompetenz handelt, das betroffene Land angemessen informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme
gibt, wenn er nach außen mit Dritten Absprachen trifft, die zumindest unmittelbare
oder mittelbare Rückwirkungen auf den Verwaltungsvollzug eines Landes haben.

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Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für das streitgegenständliche Verhalten des
Bundes. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit der Wahrnehmungskompetenz des Landes hat der Bund Rücksicht auf das Land zu nehmen und ihm Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt deutlich zu machen.

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3. Die Antragsgegnerin hat im Streitfall jedenfalls gegen den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen, weil sie die Antragstellerin nicht angemessen
über ihre Verhandlungen und Gespräche mit der Betreiberin des Kernkraftwerks Bib-

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lis, Block A, unterrichtet hat. Zwar ist es ebenso wenig wie vor einem Weisungserlass
erforderlich, dass der Bund sich um ein Einvernehmen mit dem Land bemüht (vgl.
BVerfGE 81, 310 <337>). Die Antragsgegnerin hätte jedoch die Antragstellerin zumindest vor der Paraphierung der Vereinbarung vom 14. Juni 2000 förmlich informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, soweit in der Vereinbarung und in der Anlage 2 Einzelheiten zum Verwaltungsvollzug für bestimmte
Atomanlagen festgelegt wurden.
Dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens hat die Antragsgegnerin nicht bereits dadurch genügt, dass sie die ihr zustehende Sachkompetenz ausdrücklich oder
konkludent auf sich übergeleitet hat. Dadurch ist das Land lediglich darüber informiert, dass der Bund beabsichtigt, die Sachbeurteilung und Sachentscheidung im
konkreten Fall selber vorzunehmen. Der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens
erfordert aber darüber hinaus, dass dem betroffenen Land Gelegenheit gegeben
wird, seine Argumente vorzutragen und seinen Standpunkt darzulegen.

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Soweit die Senatsmehrheit darauf verweist, dass es sich im Streitfall um den einer
Weisung vorgelagerten Bereich der Informationsbeschaffung handele, vermögen wir
dem nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt ging es weder in der Vereinbarung
vom 14. Juni 2000 noch in den nachfolgenden Gesprächen allein um die Verschaffung möglicherweise von der Antragstellerin vorenthaltener Informationen. Vielmehr
ist der Bund in direkte Verhandlungen mit dem Betreiber des Kernkraftwerks Biblis,
Block A, eingetreten, um den Vollzug des Atomgesetzes im konkreten Einzelfall abzusprechen. Bei derartigen verhaltenssteuernden Maßnahmen - wenn man sie überhaupt als zulässig ansieht -, die über eine reine Informationsbeschaffung hinausgehen, gebietet die gegenseitige Rücksichtnahme eine rechtzeitige und angemessene
Information des betroffenen Landes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Land
der Presse entnehmen kann, welchen Stand die Verhandlungen über ein Kernkraftwerk, das seiner Verwaltungskompetenz unterfällt, erreicht haben. Es kommt auch
nicht darauf an, ob die Bundesregierung davon ausgehen darf, das Land sei ohnehin
nicht mit der von ihr verfolgten Politik einverstanden. Die gegenseitige Achtung von
Bund und Ländern erforderte es, jedenfalls vor der Paraphierung, betroffene Länder
förmlich zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit
Einzelheiten zu Atomanlagen festgelegt wurden, die der Verwaltungskompetenz der
Länder unterfallen.

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III.
Die Verletzung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung (I.) oder der Verstoß gegen die Pflicht zur bundesfreundlichen Ausübung einer Kompetenz (II.) kann weder
damit gerechtfertigt werden, dass - wie die Antragsgegnerin vorträgt - es sich bei der
Vereinbarung vom 14. Juni 2000 um einen Teil eines Gesetzgebungsverfahrens handele, noch - wie die Senatsmehrheit meint - dass das verfassungsrechtliche Binnenverhältnis zwischen Bund und Land durch die Vorbereitung des Ausstiegs aus der
friedlichen Nutzung der Kernenergie überlagert werde.

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Die Einbindung der Anlage 2 in den sogenannten Atomkonsens vermag nicht die
grundsätzliche Kompetenz des Landes zur verwaltungsmäßigen Ausführung des
Atomgesetzes im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu überlagern. Soweit den
entsprechenden Bundesorganen eine Kompetenz zur Gesetzesvorbereitung zusteht,
müssen sie diese doch so ausüben, dass dadurch nicht Kompetenzen der Länder
missachtet werden. Aus der Zuständigkeit zur Gesetzgebung kann im Rahmen der
Auftragsverwaltung nicht als Annex oder kraft Sachzusammenhangs eine Verwaltungskompetenz des Bundes begründet werden. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Bundesregierung überhaupt befugt ist, im
Rahmen von Gesetzesvorbereitungen konkrete Absprachen mit den Gesetzesunterworfenen zu treffen und welche Rechtsqualität Absprachen der hier vorliegenden Art
zuzumessen ist. Jedenfalls kann die verfassungsrechtlich zulässige Vorbereitung einer Gesetzesinitiative nicht dazu führen, die Kompetenzordnung des Grundgesetzes
außer Kraft zu setzen oder zu überlagern. Auch im Rahmen einer Gesetzgebungsinitiative ist der Bund gehindert, bereits bestehende Bundesgesetze im Einzelfall verwaltungsmäßig auszuführen und dadurch in die Wahrnehmungskompetenz eines
Landes einzugreifen.

124

Die Antragsgegnerin hätte sich insofern der iterativen Detailabsprache über den Inhalt der Auflagen zum Kernkraftwerk Biblis, Block A, enthalten oder jedenfalls eine
angemessene Beteiligung des für die Atomaufsicht der betreffenden Anlage zuständigen Landes gewährleisten müssen. Dies wäre auch möglich gewesen ohne den sogenannten Atomkonsens insgesamt zu gefährden. Eine ganzheitliche Betrachtung ist
deshalb weder aus der bloßen Überschneidung zweier Kompetenzbereiche noch
vorliegend aus einer tatsächlichen Untrennbarkeit des konkreten Lebenszusammenhangs heraus geboten. Die Befugnisse zur Gesetzgebungsinitiative oder auch zur
Vorbereitung einer möglichen Weisung gehen den verfassungsrechtlichen Bindungen an die Kompetenzordnung des Grundgesetzes im Bund-Länder-Verhältnis nicht
vor, sondern sind durch diese begrenzt. Der Senatsmehrheit ist zwar einerseits zuzustimmen, dass die Vorbereitung des Ausstieges aus der friedlichen Nutzung der
Kernenergie für sich genommen nicht Gegenstand der Bundesauftragsverwaltung
war. Für die Maßstäbe der Bundesauftragsverwaltung, die Abgrenzung der Kompetenzbereiche und den Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens können sich jedoch
andererseits aus dem Vorgang der gesetzesvorbereitenden Konsensgespräche keine den Kompetenzbereich des Bundes erweiternde Besonderheiten ergeben. Andernfalls stände es dem Bund frei, sich durch informelle Gespräche und Vereinbarungen, die als gesetzesvorbereitend deklariert werden, von den verfassungsrechtlichen
Bindungen im Bund-Länder-Verhältnis zu lösen.

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Di Fabio

Mellinghoff

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Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Februar 2002 2 BvG 2/00
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. Februar 2002 - 2 BvG 2/00 Rn. (1 - 125), http://www.bverfg.de/e/gs20020219_2bvg000200.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2002:gs20020219.2bvg000200

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