Leitsatz
zum Urteil des Ersten Senats vom 30. Januar 2002
- 1 BvL 23/96 Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Familiendoppelnamen.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 30. Januar 2002
Achilles
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 1 BVL 23/96 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung
des § 1616 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)
vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054)
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 6. September 1996 (107 X B 13/95) hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2001 durch
Urteil
für Recht erkannt:
§ 1616 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2054) und § 1617
Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16.
Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
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Gründe:
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, zum Geburtsnamen
ihres Kindes nur entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter, nicht jedoch
einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen bestimmen können. Darüber hinaus wirft die Vorlage die Frage auf, ob die gesetzliche Ermächtigung
des zuständigen Gerichts, bei Nichtbestimmung des Geburtsnamens durch die Eltern
einem Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen mit der Folge, dass bei weiterer Nichtbestimmung des Namens das Kind den Namen dieses Elternteils erhält, verfassungsgemäß ist.

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I.
1. Nach § 1616 BGB in der Ursprungsfassung vom 18. August 1896 (RGBl S. 195)
folgte der Geburtsname des ehelichen Kindes dem Namen des Vaters, der zugleich
aufgrund der Eheschließung als gemeinsamer Familienname (Ehename) auch der
Name der Mutter war. Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl I S. 1421) erhielten die Eheleute das
Recht, entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau zum Ehenamen
zu wählen. Bei Nichtbestimmung durch die Ehegatten wurde der Name des Mannes
zum Ehenamen (§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB i.d.F. des 1. EheRG). Das eheliche Kind
erhielt gemäß § 1616 BGB den gemeinsamen Familiennamen, also den Ehenamen
der Eltern als Geburtsnamen.

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2. Mit Beschluss vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 9) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar war,
und traf bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung für die Fälle, in denen die Ehegatten keine Namensbestimmung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB vornehmen, eine Übergangsregelung. Danach sollten die Ehegatten zunächst die Namen behalten, die sie vor der Eheschließung geführt hatten. Dies machte es
erforderlich, insofern auch für den Kindesnamen eine vorläufige Regelung zu treffen.
Ausgehend vom Grundsatz der Möglichkeit einer Wahl zwischen dem Vaternamen
und dem Mutternamen sowie dem Gebot, unter Beachtung der Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers eine Lösung zu wählen, die in die Rechte der Betroffenen möglichst wenig eingreift und die gesetzliche Neuregelung nicht erschwert, wurde vom
Bundesverfassungsgericht das Wahlrecht der Eltern dahingehend erweitert, dass sie
für das Kind auch einen aus den Namen seiner Eltern zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen wählen konnten (BVerfG, a.a.O., S. 24). Dabei sollte im
Konfliktfall der Standesbeamte durch Los die Reihenfolge der Namen bestimmen.
Vom weiten Gestaltungsraum des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Namensrechts sei umfasst, dass er sich einerseits für die Beibehaltung des einheitlichen Familiennamens mit geschlechtsneutraler Auffangregelung entscheiden, andererseits
aber auch Ausnahmen vom Grundsatz der Namenseinheit zulassen oder das

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Ehenamensrecht umfassend neu regeln könne (BVerfG, a.a.O., S. 21).
3. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054), das am 1.
April 1994 in Kraft trat, wurden daraufhin sowohl das Ehenamensrecht als auch das
Geburtsnamensrecht neu geregelt. Während allerdings der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 12/3163) noch die Wahl eines Ehedoppelnamens oder die
eines Doppelnamens als Geburtsnamen des Kindes vorgesehen hatte, stieß dies im
Bundestag auf Bedenken. Die Regierungsfraktionen der CDU/CSU und der FDP verständigten sich über den Ausschluss von Doppelnamen und über eine Regelung bei
Nichteinigung der Eltern über den Kindesnamen, auf deren Basis der Rechtsausschuss des Bundestages eine Änderung des Gesetzentwurfs vorschlug, der in dieser
Form vom Bundestag beschlossen wurde und die Zustimmung des Bundesrates
fand.

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In seiner Beschlussempfehlung begründete der Rechtsausschuss den Ausschluss
von Doppelnamen damit, es müsse verhindert werden, dass sich das Namensgefüge
in Deutschland nach wenigen Generationen grundlegend ändere, weil Ehedoppelnamen als Geburtsnamen auf die ehelichen Kinder übertragen würden (vgl. BTDrucks
12/5982, S. 18). Eine Doppel- und Mehrfachnamenslösung bedinge zwingend eine
Begrenzung der Namenszahl und habe damit in der nächsten Generation zur Folge,
dass zwei Ehepartner nicht mehr ihren Doppelnamen, sondern nur noch einen Teil
davon und damit nicht wirklich den eigenen Namen einbringen könnten (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 17).

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Den Ehegatten wurde allerdings erstmals durch § 1355 Abs. 1 BGB neben der Wahl
des Mannesnamens oder des Frauennamens zum Ehenamen die Möglichkeit eingeräumt, keinen Ehenamen zu bestimmen. Bei Eltern mit Ehenamen blieb es gemäß
§ 1616 Abs. 1 BGB dabei, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhielt. Für Eltern ohne Ehenamen wurde die Wahl des Geburtsnamens für ihr
Kind auf den Namen des Vaters oder den der Mutter beschränkt. Bei mangelnder Bestimmung des Namens durch die Eltern wurde dem Vormundschaftsgericht aufgegeben, das Bestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen.

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§ 1616 BGB erhielt folgende Fassung:

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(1) Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

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(2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zur Zeit
der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Erklärung muß öffentlich
beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

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(3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil
für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist

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das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des
Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(4) ...

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Ergänzend wurde in § 46 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit das Vormundschaftsgericht verpflichtet, vor seiner Entscheidung
nach § 1616 Abs. 3 BGB beide Eltern anzuhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung des Kindesnamens hinzuwirken. Es wurde darüber hinaus bestimmt, dass
die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts keiner Begründung bedarf und unanfechtbar ist.

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4. Durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942), das am 1. Juli 1998 in
Kraft getreten ist, ist aus Gründen der Gleichbehandlung auch die namensrechtliche
Unterscheidung von ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgegeben worden. Das
Bestimmungsrecht über den Geburtsnamen eines Kindes knüpft nunmehr unabhängig von der Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit des Kindes an die gemeinsame Sorgeberechtigung der Eltern oder das alleinige Sorgerecht eines Elternteils an. Die Neuregelung hat die Paragraphenfolge geändert und dem Familiengericht anstelle des
Vormundschaftsgerichts die Zuständigkeit für die Übertragung des Bestimmungsrechts über den Geburtsnamen des Kindes zugewiesen. § 1616 BGB enthält insoweit
allein den Grundsatz, dass das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen
erhält.

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Die für die Wahl des Geburtsnamens eines Kindes von Eltern ohne Ehenamen nunmehr einschlägigen Absätze 1 und 2 von § 1617 BGB lauten:

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(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu,
so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen,
den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des
Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

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(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil.
Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des
Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem
das Bestimmungsrecht übertragen ist.

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5. Auch nach dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
vom 20. Dezember 1965 (GBl 1966 I S. 1; im Folgenden: FGB) bestimmte sich der
Geburtsname des Kindes nach dem Ehenamen der Eltern. Waren diese nicht verheiratet, erhielt das Kind den Namen seiner Mutter (§ 64 Abs. 1 und 2 FGB). Zum gemeinsamen Ehenamen konnten die Ehegatten den Namen des Mannes oder den der

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Frau wählen (§ 7 Abs. 1 FGB), wobei sie vor der Eheschließung eine entsprechende
Erklärung abzugeben hatten. Dies war zwingende Voraussetzung für die Eheschließung.
II.
1. Die im Ausgangsverfahren beteiligten Eltern führen keinen Ehenamen und trafen
für ihr 1995 geborenes Kind keine Bestimmung seines Geburtsnamens nach § 1616
Abs. 2 BGB in der Fassung des Familiennamensrechtsgesetzes (im Folgenden:
§ 1616 Abs. 2 BGB a.F.). Sie wünschen übereinstimmend, dass ihr Kind einen aus
dem Namen des Vaters und dem der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen als
Geburtsnamen erhält. Das Standesamt unterrichtete darüber das nach damaligem
Recht zuständige Vormundschaftsgericht, dem es gemäß § 1616 Abs. 3 BGB a.F.
nun oblag, das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil zu übertragen.

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2. Das Vormundschaftsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1616 Abs. 2 und
3 BGB a.F. verfassungsgemäß ist. Das in § 1616 Abs. 3 BGB a.F. festgelegte Namensbestimmungsrecht durch das Vormundschaftsgericht kollidiere mit dem grundrechtlich geschützten Elternrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Darüber hinaus sei das
in § 1616 Abs. 2 BGB a.F. geregelte Verbot der Doppelnamensgebung für ein Kind,
dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen
Garantien aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1
und 2 GG.

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Die Regelung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, das auch
den Geburtsnamen eines Menschen umfasse. Der Geburtsname sei Zeichen der familiären Zusammengehörigkeit und als solcher vererblich. Seine wesentliche Funktion sei es, die Abstammung eines Kindes kenntlich zu machen. Bei ehelicher Abstammung erfülle der gemeinsame Familienname von Eltern und Kind diese Funktion und
ordne damit das Kind Vater und Mutter zu. § 1616 Abs. 2 BGB a.F. verwehre durch
den Ausschluss des Doppelnamens einem Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen
führen, mit seinem Geburtsnamen seine Zugehörigkeit zu Vater und Mutter gleichermaßen namentlich zu dokumentieren. Er greife insofern in das Persönlichkeitsrecht
des Kindes ein, ohne dass dies durch Tradition, ordnungspolitische oder verwaltungstechnische Aspekte oder durch die Wahrung des Kindeswohls sachlich gerechtfertigt sei. Das Kindeswohl spreche eher für als gegen den Doppelnamen, da mit ihm
die Verbundenheit des Kindes mit Vater und Mutter zum Ausdruck komme. Die Führung eines Doppelnamens sei dem deutschen Namensrecht nicht fremd. Auch beeinträchtige sie nicht die Identifizierbarkeit einer Person. Endlose Namensketten in der
nächsten Generation könnten durch Begrenzung der Namensanzahl verhindert werden. Dies wäre zur Längenbegrenzung von Namen ein milderes Mittel als der offensichtlich nicht verhältnismäßige Ausschluss des Doppelnamens.

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§ 1616 Abs. 2 BGB a.F. verletze zudem das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 1
und 2 GG. Der Zwang, entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter als Ge-

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burtsnamen des Kindes zu bestimmen, stelle eine Beeinträchtigung und Störung von
Ehe und Familie dar. Den Eltern werde die Möglichkeit genommen, die verwandtschaftliche Zugehörigkeit ihres Kindes zu beiden Elternteilen mit Hilfe des Namens
zu dokumentieren.
§ 1616 Abs. 2 BGB a.F. greife auch in die durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternverantwortung ein. Die Wahl des Namens habe Einfluss auf die seelische und damit
letztlich auch auf die körperliche Entwicklung des Kindes. Das Bedürfnis der Eltern,
mit dem Kindesdoppelnamen die Einheit der Familie zu dokumentieren, dürfe auch
denjenigen Eltern nicht verwehrt werden, die sich nicht für einen Ehenamen entschieden haben. Die Namenswahl sei eine der ersten Entscheidungen, die Eltern für ihr
Kind träfen. Sie sei daher vom Elternrecht umfasst. Gründe, die einen Eingriff in das
Elternrecht rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.

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Schließlich verletze auch § 1616 Abs. 3 BGB a.F. das Elternrecht auf Namensbestimmung. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts, das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil zu übertragen, sei einer richterlichen Namensbestimmung gleichzusetzen, die in das Elternrecht eingreife. Dieser Eingriff
beruhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, in der der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen habe, wie es Art. 20 Abs. 3 GG fordere. Die
Norm stelle dem Vormundschaftsgericht für seine Entscheidung keine Kriterien und
Maßstäbe zur Verfügung, sondern schweige zu der entscheidenden Frage, nach welchen Kriterien welchem Elternteil das Bestimmungsrecht zu übertragen ist. Die Entscheidung könne das Vormundschaftsgericht mangels rechtlicher Kriterien nur aufgrund subjektiver, willkürlicher Erwägungen treffen.

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III.
Zu dem Vorlagebeschluss haben das Bundesministerium der Justiz namens der
Bundesregierung, die am Ausgangsverfahren beteiligten Eltern, der Bundesverband
der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten und der Deutsche Juristinnenbund schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen. Darüber hinaus hat sich die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht schriftlich
geäußert.

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1. Das Bundesministerium der Justiz hält die namensrechtlichen Regelungen in
§ 1616 Abs. 2 und 3 BGB a.F. für verfassungsgemäß. Sie überschritten nicht den
durch das Grundgesetz eröffneten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser
habe eine Lösung vorgesehen, die den Eltern ein beschränktes Wahlrecht für den
Geburtsnamen ihres Kindes einräumt. Die mit dem Ausschluss des Doppelnamens
eingeschränkte Wahlfreiheit solle bewirken, dass das Problem der Verhinderung von
Namensketten nicht auf die nächste Generation verschoben und für diese zur Hypothek werde. Durch diese Ausgestaltung werde das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG
nicht in unangemessener Weise eingeschränkt. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz sehe zwar in verschiedenen Vorschriften den Kindesdoppelnamen vor. Für diese Ausnahmeregelungen sprä-

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chen aber jeweils besondere Gründe.
Auch § 1616 Abs. 3 BGB a.F. sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Der aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes sei nicht
deshalb verletzt, weil diese Norm keine Maßstäbe und Kriterien für die richterliche
Entscheidung enthalte. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung auf den Richter
übertragen dürfen. Zu den Aufgaben eines Richters gehöre auch die Streitschlichtung.

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2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens schließen sich den Ausführungen des
vorlegenden Gerichts an. Nach ihrer Auffassung greift der Ausschluss des Kindesdoppelnamens in unzulässiger Weise in das Eltern in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Freiheitsrecht der Namenswahl ein, das auch das Recht umfasse, einen Doppelnamen
für das Kind zu wählen und hiermit die Verbundenheit mit beiden Elternteilen zum
Ausdruck zu bringen. Dieser Eingriff lasse sich nicht mit der Funktion von Familiennamen rechtfertigen. Im Gegenteil könne die Abstammung eines Kindes im Doppelnamen besser sichtbar werden als in einem Geburtsnamen, der lediglich den Namen eines Elternteils wiedergibt. Der Ausdruck der Verbundenheit mit beiden Eltern im
Namen befördere auch das Kindeswohl. Darüber hinaus trage der Doppelname zur
besseren Identifizierung einer Person bei.

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3. Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten
führt aus, die Zulassung von Doppelnamen würde der Individualisierung der Person
und ihrer familiären Zuordnung zwar weiteren Raum geben. Die Kennzeichnungsund Ordnungsfunktion des Familiennamens würde aber mittelfristig in Frage gestellt
und längerfristig aufgehoben. Außerdem erweise sich der Doppelname lediglich als
"Geschenk für eine Generation", denn spätestens in der dritten Geburtenfolge müssten Namensopfer erbracht werden. Damit werde die Illusion zerstört, Namen könnten
unbeschränkt miteinander kombiniert werden und gleichzeitig ihre Bedeutung im
Rechtsleben behalten. Triftige Gründe des Allgemeinwohls trügen deshalb die angegriffenen Regelungen. Dies gelte auch für den Kindesdoppelnamen. Dem Argument,
durch den Kindesdoppelnamen werde die Einheit der Familie betont, sei entgegenzuhalten, dass sich die Eltern hier selbst nicht der verbindenden Kraft eines einheitlichen Familiennamens unterstellt hätten.

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4. Der Deutsche Juristinnenbund sieht durch § 1616 Abs. 2 und 3 BGB a.F. weder
das Persönlichkeitsrecht des Kindes noch das der Eltern verletzt. Auch liege kein
Eingriff in Grundrechtspositionen vor, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt würden.

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Allerdings verletze die Vorschrift das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dessen
Schutz umfasse alle elterlichen Handlungen, die auf die seelische und körperliche
Entwicklung des Kindes Einfluss hätten, und damit auch die Wahl des Geburtsnamens für das Kind, selbst wenn die Wahl des Familiennamens traditionell stärker
staatlichen Schranken unterworfen sei als die des Vornamens. Die Namensverantwortlichkeit der Eltern werde überdies dadurch offenbar, dass der Gesetzgeber ihnen
insbesondere auch die Pflicht auferlegt habe, ihren Kindern einen Namen zu erteilen.

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In das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht werde eingegriffen, wenn den
Eltern nur eine Wahlmöglichkeit mit Ausschließlichkeitscharakter eingeräumt werde.
Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens lasse sich weder mit einer Gefährdung des Kindeswohls begründen noch diene er der
Wahrung eines traditionsgemäß einheitlichen Namensgefüges. Auch die Ordnungsund Identifizierungsfunktion des Namens rechtfertige die gesetzliche Einschränkung
der elterlichen Namenswahl nicht.
Es sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG darauf hinzuweisen, dass nach wie vor gesellschaftliche Vorgaben und Mechanismen wirksam seien, die einer gleichen
Rechtswahrnehmung durch Frauen auch bei der Namenswahl entgegenstünden. So
werde ganz überwiegend der Mannesname zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt.
Der Zwang zur Wahl zwischen dem Namen des Vaters und dem der Mutter als Geburtsnamen des Kindes könne daher mittelbar geschlechtsdiskriminierende Wirkung
haben. Schließlich könne § 1616 Abs. 2 BGB a.F. auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil den Eltern verwehrt werde, ihren Namen gleichermaßen an ihr Kind weiterzugeben. Das Kind sei infolgedessen nicht als Kind desjenigen Elternteils zu identifizieren, dessen Name es nicht erhalten habe. Eine solche Ungleichbehandlung der
Eltern sei nicht durch sachliche Erfordernisse gerechtfertigt. Demgegenüber sei
§ 1616 Abs. 3 BGB a.F. mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, da eine Entscheidung des Gerichts dem Kindeswohl diene.

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5. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht trägt vor, das Verbot des
Kindesdoppelnamens führe nicht zu dem an sich wünschenswerten Ergebnis, dass
die Herkunft und Identität des Kindes sowie seine Zugehörigkeit zu seinen beiden Elternteilen auch nach außen durch die Namensführung manifestiert werde. Aus der
Sicht des Kindeswohls wäre die Führung eines Doppelnamens eher zu befürworten.
Zu der Frage, ob durch das Verbot des Kindesdoppelnamens Verfassungsgebote
verletzt seien, habe die Wissenschaftliche Vereinigung jedoch keine abschließende
Meinung herbeizuführen vermocht.

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B.
I.
Die Vorlage ist zulässig, soweit mit ihr die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit
von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gestellt ist. Im Übrigen ist sie unzulässig.

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1. Das Vormundschaftsgericht hat die Vorlagefrage ihrem Wortlaut nach zwar auf
den gesamten Absatz 2 von § 1616 BGB a.F. bezogen. Aus der Begründung des
Vorlagebeschlusses ergibt sich jedoch ihre Begrenzung auf § 1616 Abs. 2 Satz 1
BGB a.F., nach dem verheiratete Eltern ohne Ehenamen den Namen des Vaters
oder den der Mutter zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Dass seine Entscheidung von der Gültigkeit dieser Vorschrift abhängt, hat das Gericht gemäß den
Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG begründet.

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2. Demgegenüber entspricht der Beschluss hinsichtlich der weiter vorgelegten Frage, ob § 1616 Abs. 3 BGB a.F. verfassungsgemäß ist, nicht diesen Begründungsanforderungen.

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a) Das Vormundschaftsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, inwieweit es
nach Klärung der Frage, ob § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verfassungsmäßig ist, in
dem der Vorlage zugrunde liegenden Verfahren überhaupt noch auf die Gültigkeit
von § 1616 Abs. 3 BGB a.F. ankommt. Denn im Falle einer Verfassungswidrigkeit
von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. müsste das Gericht keine Entscheidung nach
§ 1616 Abs. 3 BGB a.F. mehr treffen. Aber auch bei Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des Doppelnamensausschlusses käme es nur dann auf die Gültigkeit von
§ 1616 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. an, wenn feststünde, dass die Eltern in jenem Verfahren auch unter diesen Umständen nicht in der Lage wären oder sich weiterhin weigerten, eine gemeinsame Namenswahl für ihr Kind zu treffen. Dazu hat das Gericht
nichts ausgeführt, auch gibt es hierzu keine Anhaltspunkte.

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Die Eltern haben auf eine Namensbestimmung nach § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.
ersichtlich mit dem Ziel verzichtet, eine verfassungsrechtliche Klärung darüber herbeizuführen, ob der Ausschluss des von ihnen für ihr Kind gewünschten Doppelnamens verfassungsgemäß ist. Daraus allein lässt sich nicht schließen, dass sie auch
nach einer Bestätigung der Gültigkeit dieser Norm von ihrem gemeinsamen Namensbestimmungsrecht weiterhin keinen Gebrauch machen wollten oder sich nicht einigen könnten.

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b) Nicht entscheidungserheblich und damit unzulässig ist darüber hinaus die Vorlage, soweit sie auch die Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB
a.F. verneint, wonach im Falle der Nichtbestimmung des Kindesnamens durch den
Elternteil, dem das Gericht das Namensbestimmungsrecht übertragen hat, das Kind
den Namen dieses Elternteils erhält. Sie unterstellt, dass bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 1616 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. schon feststeht, dass der vom Gericht zu bestimmende Elternteil seine ihm übertragene Verantwortung nicht wahrnehmen wird, und greift damit einem Ereignis vor, dessen Eintritt nicht feststeht, sondern
nur mögliche Folge der gerichtlichen Entscheidung sein kann.

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II.
Die Prüfung der Vorlagefrage nach der Verfassungsmäßigkeit von § 1616 Abs. 2
Satz 1 BGB a.F. ist auf § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (im Folgenden: § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erstrecken. Diese Norm ist seit 1. Juli 1998 an die Stelle von § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. getreten.
Da auch sie das Bestimmungsrecht von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ohne
Ehenamen hinsichtlich des Kindesgeburtsnamens auf den Namen des Vaters oder
den der Mutter begrenzt und insofern den Kindesdoppelnamen ausschließt, ist es geboten, diese Neuregelung in die verfassungsrechtliche Prüfung miteinzubeziehen
(vgl. BVerfGE 28, 324 <363>; 61, 291 <306>; 65, 237 <243 f.>).

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C.
§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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I.
Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verstößt nicht gegen das durch Art. 6
Abs. 2 GG geschützte Elternrecht.

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1. Als speziellere Bestimmung gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat verpflichtet, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit von Ehe und Familie zu respektieren und
zu fördern (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>) und dabei Eingriffe in die freie Gestaltung
des familiären Zusammenlebens zu unterlassen, schützt Art. 6 Abs. 2 GG die ElternKind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (vgl. BVerfGE 31, 194 <204>). Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber
dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (vgl.
BVerfGE 61, 358 <371 f.>; 75, 201 <218>). Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind
zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem Kind einen Namen zu geben.

42

2. Der Name eines Menschen ist Ausdruck seiner Identität sowie Individualität und
begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>; 84, 9 <22>; 97, 391
<399>). Dem heranwachsenden Kind hilft er, seine Identität zu finden und gegenüber
anderen zum Ausdruck zu bringen. Die Namensgebung soll dem Kind die Chance für
die Entwicklung seiner Persönlichkeit eröffnen und seinem Wohl dienen, dessen
Wahrung den Eltern als Recht und Pflicht gleichermaßen anvertraut ist. Zur Namensgebung gehört die Namenswahl. Auch die Entscheidung, welchen Namen es tragen
soll, ist bedeutsam für das Kind, lebt es doch nunmehr mit dem für ihn bestimmten
Namen und wird mit ihm identifiziert. Sie in Ausübung der Verantwortung für das Kind
zu treffen, ist Teil des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.

43

a) Dies betrifft zunächst die Wahl eines Vornamens für das Kind, der ausschließlich
der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in
freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht
geben kann. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort
eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen
droht (vgl. BVerfGE 24, 119 <143>). Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,
das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das Elternrecht auf
Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG keine Grundlage.

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b) Hinzu tritt die Wahl des Geburtsnamens als Familienname des Kindes, soweit die
Rechtsordnung die Führung eines Familiennamens vorgibt und eine Wahlmöglichkeit

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eröffnet.
Das Familiennamensrecht zu konstituieren und auszugestalten, ist Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 78, 38 <49>). Die Funktion des Familiennamens muss sich
nicht allein darin erschöpfen, dem Einzelnen Ausdruck seiner Besonderheit zu geben. Vielmehr kann der Familienname auch dazu dienen, mit ihm Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstatus
eines Menschen zu verdeutlichen. Die Funktion des Familiennamens drückt sich zum
Beispiel in seiner Bezeichnung als Geburtsname oder Ehename aus.

46

Soll der Familienname Funktionen der Zuordnung seines Namensträgers innerhalb
eines Gemeinwesens erfüllen, kann seine Wahl nicht allein der freien Entscheidung
des Einzelnen überlassen bleiben, sondern es bedarf Regeln, nach denen er vergeben wird oder ausgewählt werden kann, die auch die Belange der Allgemeinheit berücksichtigen. Die mit der Ausgestaltung des Familiennamensrechts vom Gesetzgeber verfolgten Ziele müssen in Einklang mit den Wertvorgaben der Verfassung und
den Grundrechten der von ihr Betroffenen stehen und der Funktion des Familiennamens förderlich sein.

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3. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Ausgestaltung des Familiennamensrechts
in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Wahl eines aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamens als Geburtsnamen für das Kind mit § 1616
Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

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a) Die über den Geburtsnamen vermittelte familiäre Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern orientiert sich in zulässiger Weise an der Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG,
Ehe und Familie in ihrer Einheit als Gemeinschaft zu schützen.

49

Um die Zugehörigkeit des Kindes zu den Eltern im Namen zum Ausdruck bringen zu
können, darf der Gesetzgeber die Ableitung des Kindesnamens vom elterlichen Namen vorsehen. Die Ausgestaltung des Geburtsnamensrechts ist damit von der Gestaltung des Namensrechts der Eltern vorgeprägt. Deren Möglichkeit zur Namensführung und Namenswahl setzt den Rahmen, innerhalb dessen der Geburtsname des
Kindes bestimmt werden kann. Das Recht der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens ihres Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG ist deshalb im Gesamtzusammenhang
des namensrechtlichen Gefüges und der bei seiner Ausgestaltung zu wahrenden
Grundrechtspositionen zu betrachten.

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b) Dabei ist zunächst das Recht der Eltern hinsichtlich der eigenen Namensführung
von maßgeblicher Bedeutung.

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aa) Bei der Gestaltung des Namensrechts der Ehegatten hat der Gesetzgeber den
Schutz des geführten Namens zu respektieren, der vom Persönlichkeitsrecht des Namensträgers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl.
BVerfGE 78, 38 <49>). Eine Namensänderung darf deshalb vom Gesetzgeber nur
aus wichtigem Grunde gefordert werden. Es ist danach verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber in § 1355 Abs. 1 BGB auch weiterhin für Ehe-

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leute das Führen eines Ehenamens als Regel vorgibt, um der Einheit der Familie im
gemeinsamen Namen Ausdruck zu verleihen. Dies bedingt bei Eheschließung für einen der Ehegatten eine Namensänderung. Allerdings ist das Führen eines einheitlichen Familiennamens in der Ehe verfassungsrechtlich nicht geboten, denn die durch
Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Einheit wird getragen und gelebt von ihren einzelnen Mitgliedern, die ihrerseits durch Art. 6 Abs. 1 GG Schutz und Freiheitsraum
erfahren.
Neben dem Schutz des geführten Namens ist vom Gesetzgeber auch das Gebot
der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten, das für das Namensrecht verbietet, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens oder der
Weitergabe eines Namens an ein Kind dem Mannesnamen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfGE 48, 327 <337 f.>; 84, 9 <17 f.>). Schließlich hat der Gesetzgeber
zugleich Sorge dafür zu tragen, dass das Namensrecht die Freiheitsräume für die
Namenswahl, die Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG gewähren, nicht unverhältnismäßig einschränkt.

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bb) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Namensrecht genügt das nunmehr geltende Ehenamensrecht, das den Anknüpfungspunkt für das Geburtsnamensrecht des Kindes bildet.

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(1) § 1355 Abs. 1 BGB eröffnet Ehegatten die Möglichkeit, einen Ehenamen zu führen. Bei der Wahl des gemeinsamen Namens ist keinem der bisher von den Ehegatten geführten Namen der Vorrang eingeräumt. Einigen die Ehegatten sich nicht auf
einen Ehenamen oder wollen sie keinen führen, tragen sie ihre bisherigen Namen
weiter. Damit hat der Gesetzgeber insbesondere dem Schutz des geführten Namens
aus Art. 2 Abs. 1 GG als Ausdruck der Persönlichkeit jedes einzelnen Ehegatten
Nachdruck verliehen.

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(2) Dass der Gesetzgeber nach § 1355 Abs. 2 BGB die Wahl eines Doppelnamens
als Ehenamen ausgeschlossen hat, verletzt die Ehegatten nicht in ihren Grundrechten. Dem Bedürfnis von Eheleuten, die gegenseitige Verbundenheit und Identität in
der neuen Gemeinsamkeit im Namen zum Ausdruck bringen zu können, trägt die
Möglichkeit zur Wahl eines ihrer Geburtsnamen als Ehename hinreichend Rechnung.
Dem Wunsch, neben der neuen gemeinsamen auch die über den bisher geführten
Namen vermittelte Identität im gemeinsamen Namen ausdrücken zu können, hat der
Gesetzgeber dadurch entsprochen, dass er dem Ehegatten, dessen Name nicht zum
Ehenamen gewählt wird, das Recht eingeräumt hat, seinen bisher geführten Namen
dem Ehenamen hinzuzufügen. Für den Ehegatten, dessen Name zum Ehenamen
bestimmt ist, drückt demgegenüber dieser Name sowohl seine bisherige individuelle
als auch seine neue Identität in der Gemeinsamkeit aus, ist er doch sein eigener und
zugleich der, den sein Ehepartner nunmehr auch als Namen führt. Dem Persönlichkeitsrecht der Ehegatten ist damit Rechnung getragen.

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cc) Die grundsätzlich vom Gesetzgeber vorgegebene Eingliedrigkeit des Familiennamens, die es Ehegatten nicht erlaubt, auch einen aus ihrer beider Namen zusam-

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mengesetzten Ehenamen zu führen, beruht auf Erwägungen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Gesetzgeber hat dabei die Konsequenzen in den
Blick genommen, die sich aus der Bildung von Doppelnamen in der Generationenfolge ergeben können. Wird Ehegatten generell das Recht eingeräumt, ihre beiden
bisher geführten Namen zum Ehenamen zusammenzufügen, und soll der Ehename
weiterhin grundsätzlich der Geburtsname des ehelichen Kindes werden, um dessen
familiäre Zugehörigkeit zum Ausdruck zu bringen, können sich schon in der nächsten
Generation vierfache Namensketten als Ehename bilden, die sich - von Generation zu Generation jeweils wieder auf die Kinder übertragen - bei Eheschließung weiter potenzieren würden. Dass der Gesetzgeber solche mehrgliedrigen Namensketten
vermeiden will (vgl. BTDrucks 12/5982, S. 17), lässt sich nicht nur mit Praktikabilitätserwägungen begründen, sondern dient auch dem Schutz künftiger Namensträger. So
droht mit dem Anwachsen der Namenszahl die Funktion des Namens verloren zu
gehen, identitätsstiftend der Bezugspunkt für den Namensträger zu sein. Gerade wegen dieser Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen Schutz. Wenn der
Gesetzgeber eine solche Entwicklung für das Namensgefüge dadurch zu verhindern
trachtet, dass er nicht erst für nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von
Namen wieder begrenzt, sondern von vornherein Ehegatten allein die Möglichkeit eröffnet, grundsätzlich nur einen ihrer Namen zum Ehenamen zu bestimmen, dann ist
dies das Ergebnis einer mit der Verfassung in Einklang stehenden Abwägung. Die
Zulassung eines Ehedoppelnamens wäre zwar ebenso verfassungsgemäß, sie ist jedoch nicht geboten.</ p>
c) Die Möglichkeit einer Wahl der Ehegatten zwischen der Beibehaltung ihrer Namen und der Führung eines gemeinsamen Namens schafft jeweils unterschiedliche
Voraussetzungen für ein Anknüpfen des Kindesgeburtsnamens an den elterlichen
Namen zur Kennzeichnung familiärer Zusammengehörigkeit: Führen die Eltern einen
gemeinsamen Namen oder steht das Sorgerecht für ein Kind nur einem Elternteil zu,
steht lediglich ein Name für den Geburtsnamen des Kindes zur Verfügung. Dagegen
eröffnet eine unterschiedliche Namensführung sorgeberechtigter verheirateter wie
unverheirateter Eltern für die Bestimmung des Kindesnamens die Auswahl zwischen
den jeweiligen Namen der Eltern und einer Kombination aus beiden Elternnamen. Eine dieser Möglichkeiten ist der aus den Elternnamen zusammengesetzte Doppelname als Geburtsname für das Kind. Diesen hat der Gesetzgeber jedoch ausgeschlossen. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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aa) Diese Einschränkung der elterlichen Wahlmöglichkeit findet allerdings keine
sachliche Begründung in der Funktion, die der Gesetzgeber im Allgemeinen dem Familiennamen und damit auch dem Geburtsnamen beigemessen hat. Der aus den Namen der Eltern zusammengesetzte Doppelname vermag sogar noch besser als ein
aus den beiden Namen gewählter Geburtsname die familiäre Zugehörigkeit des Kindes auszudrücken, dokumentiert er doch die Verbundenheit des Kindes mit beiden
Elternteilen im Namen.

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bb) Die Möglichkeit von Eltern, ihre Namen zu Doppelnamen zu verbinden und so
an ihre Kinder weiterzugeben, führt allerdings zu praktischen Schwierigkeiten, wenn
sie jeweils mehr als einen Namen führen. Sind sie selbst schon Träger von Doppelnamen, führte hier das Recht, für den Geburtsnamen des Kindes die beiden Elternnamen zusammenzufügen, zu einer mehrgliedrigen Namenskette, die sich von Generation zu Generation verlängern könnte. Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt,
namensrechtlich Vorkehrungen zu treffen, um solche Namensketten zu vermeiden,
wenn er damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens sichern und
den Schutz am geführten Namen gewährleisten will.

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cc) Der Entwicklung von Namensketten könnte allerdings nicht nur durch den Ausschluss des Kindesdoppelnamens entgegengewirkt werden. Möglich wäre auch, für
die Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes die Zahl der Namen, die zusammengefügt werden können, generell auf die Bildung von Doppelnamen zu begrenzen. Dies schränkte jedoch seinerseits die Möglichkeit von Eltern mit Doppelnamen
ein, auch für sich das Recht zu reklamieren, beide Elternnamen vollständig im Kindesnamen zu dokumentieren. Außerdem müsste zugleich für Personen, die als Geburtsnamen einen Doppelnamen erhalten haben, die Namenswahl bei der Eheschließung begrenzt werden. Um über Doppelnamen hinausgehende Namensketten zu
verhindern, wäre ihnen bei einem Wunsch, einen Ehenamen zu führen, nicht nur die
vollständige Verbindung ihrer beider Namen zu versagen, sondern darüber hinaus zu
verbieten, dem gewählten Ehenamen ihren eigenen Namen in vollem Umfang anzufügen. Sie müssten deshalb zumindest auf einen Teil ihres bisher geführten Doppelnamens verzichten. Damit würde ihnen das genommen, was § 1355 BGB Namensträgern mit einem Namen ermöglicht: der Erhalt des eigenen Namens bei
gleichzeitiger Wahl eines davon abweichenden Ehenamens. Die Erweiterung der elterlichen Wahlmöglichkeit auf den Doppelnamen als Geburtsnamen für ihr Kind führt
demnach zur Begrenzung der Möglichkeiten der Namenswahl für Doppelnamensträger selbst. Führt aber die Verwirklichung eines Grundrechts zugleich zur Einschränkung anderer, müssen die betroffenen Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.

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d) Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber Genüge getan, indem er in Verfolgung seiner von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG getragenen Ziele die Wahl des
Kindesdoppelnamens ausgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung
des Kindesnamens an den gemeinsamen Elternnamen oder an den Namen eines Elternteils der familiären Zugehörigkeit des Kindes Ausdruck verleihen wollen. Gleichzeitig hat er mit dem Ausschluss des Doppelnamens verhindert, dass sich in den Generationenfolgen Namensketten bilden können. Auf diese Weise hat er die Funktion
des Namens, personelle Identität zu stiften, sichern wollen. Dass er dies durch eine
Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der jetzigen Elterngeneration und
nicht durch eine Beschränkung der folgenden Elterngenerationen verwirklicht hat, ist
als gesetzgeberische Entscheidung, unter Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten,
die den Eltern bei der Bestimmung ihres eigenen Namens wie des Kindesnamens

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verbleiben, verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber auch nicht zu beanstanden. Sie belässt den widerstreitenden Grundrechten ein hinreichendes Maß an Verwirklichung und führt zu einem den gesetzgeberischen Zielen förderlichen Familiennamensrecht.
II.
Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens verletzt weder das Persönlichkeitsrecht
des Kindes noch das der Eltern aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

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1. Als Geburtsnamen keinen aus den Elternnamen gebildeten Doppelnamen erhalten zu können, verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes.

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Zum eigenen Recht des Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (vgl. BVerfGE
24, 119 <144>; 72, 155 <172>; 79, 51 <63>) gehört der Schutz seines Namens. Er
verhilft ihm, seine Identität zu finden und Individualität zu entwickeln. Namenlos kann
das Kind nur schwerlich eigene Persönlichkeit entfalten und eine Beziehung zu anderen aufbauen. Vom Persönlichkeitsrecht des Kindes umfasst ist deshalb auch das
Recht auf Namenserhalt als wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung seiner
Persönlichkeit. Dies betrifft den Vornamen wie den Familiennamen. Sieht die Rechtsordnung die Familiennamensführung vor, so ist dieser Name das Mittel, mit Hilfe dessen sich das Kind in ein Verhältnis zu anderen setzen lernt.

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Allerdings umfasst das Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht ein Recht auf eigene
Wahl des Geburtsnamens. Soll der Geburtsname des Kindes seine Funktion erfüllen,
zur Persönlichkeitsentfaltung des Kindes beizutragen, muss das Kind ihn kurz nach
seiner Geburt, also zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem es noch nicht in der Lage ist,
sich selbst einen Namen zu geben. Zudem ist für seine Identitätsfindung zwar von
entscheidender Bedeutung, dass das Kind einen Namen, nicht aber, welchen konkreten Namen es erhält. Erst die Selbstwahrnehmung über einen Namen führt zur Identifizierung mit diesem als Mittel zur Herausbildung einer eigenen Identität.

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2. Der Ausschluss des Kindesdoppelnamens berührt auch nicht das von Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der Eltern.

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Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen mit auf den Lebensweg zu
geben, mag ein menschliches Bedürfnis sein. Ein Recht, ihn zu erfüllen, findet jedoch
im Persönlichkeitsrecht der Eltern keine Grundlage. Vom Schutz der Persönlichkeit
ist allein die eigene Identität und Lebenssphäre erfasst. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet kein
Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>; 72,
155 <172>). Dies gilt auch für Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern. Das Recht, ihren
Kindern einen Namen zu geben, ist Eltern grundrechtlich nicht im Interesse eigener
Persönlichkeitsentfaltung, sondern allein im Rahmen ihrer Sorgeverantwortung nach
Art. 6 Abs. 2 GG im Interesse ihrer Kinder eingeräumt.

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III.
1. § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen weder
gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch gegen das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3
Abs. 2 GG.

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a) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral
formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa
Frauen, betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen
den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 <43>). Art. 3 Abs. 2 GG
gebietet darüber hinaus nicht nur, Rechtsnormen zu beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale knüpfen, sondern zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Männern und Frauen (vgl. BVerfGE 85, 191 <207>). Dies stellt
Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klar (vgl. BVerfGE 92, 91 <109>). Daraus folgt
für das elterliche Namensbestimmungsrecht, dass beide Elternteile gleichermaßen
dazu berechtigt sind, den Namen ihres Kindes zu bestimmen, und keinem Elternteil
bei der Möglichkeit, den eigenen Namen an das Kind weiterzugeben, der Vorrang
eingeräumt werden darf.

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b) Diesen Anforderungen halten § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1
Satz 1 BGB stand. Danach ist es der freien Entscheidung der Eltern überlassen, welcher ihrer eigenen Namen zum Kindesnamen bestimmt wird. Dass sie sich dabei auf
einen Namen einigen sollen und nicht darüber hinaus dem Kind einen aus ihrer beider Namen zusammengesetzten Geburtsnamen geben können, begrenzt zwar ihre
Auswahlmöglichkeit. Dies trifft jedoch Mutter wie Vater gleichermaßen.

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Auch der Umstand, dass in noch weit überwiegender Zahl verheiratete Eltern einen
Ehenamen führen, zu dem der Mannesname bestimmt worden ist, und dass sich
auch Eltern, die keinen Ehenamen führen, sondern ihre eigenen Namen tragen, zum
größten Teil bei ihrer Wahl nach § 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1
Satz 1 BGB für den Namen des Mannes als Geburtsnamen des Kindes entscheiden,
sodass Kinder nur in geringer Zahl den Namen ihrer Mutter als Geburtsname erhalten (so eine dpa-Umfrage bei Standesämtern, vgl. Frankfurter Rundschau Nr. 62 vom
14. März 2001), lässt nicht den Schluss zu, die Normen setzten zwar gleiches Recht,
berücksichtigten dabei aber nicht eine unterschiedliche Ausgangslage von Müttern
und Vätern bei der Namensbestimmung für ihr Kind.

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Zwar kann der Umstand, dass Ehegatten sich immer noch bei der Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes überwiegend für den Namen des Mannes entscheiden,
möglicherweise Ausdruck eines tradierten Rollenverständnisses sein und darauf hindeuten, dass insoweit bei der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten freien und selbstverantwortlichen Entscheidung der Ehegatten über die Ausgestaltung ihres Verhältnisses zueinander und zum Kind sowie über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe (vgl.

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BVerfGE 66, 84 <94>) faktisch noch keine gleichberechtigte Partnerschaft besteht.
Doch führt der Auftrag des Art. 3 Abs. 2 GG, die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, nicht zu einem verfassungsrechtlichen Gebot, Eltern die Wahl eines Kindesdoppelnamens zu ermöglichen.
Soweit ersichtlich, gründet sich eine vorrangige Wahl des Mannesnamens zum Namen des Kindes vorwiegend nicht auf eine nachteilige Situation von Frauen, sondern
auf vorfindliche Einstellungen. Mit der Möglichkeit von Eltern, zum Namen ihres Kindes sowohl den Namen des Vaters als auch den der Mutter zu wählen, ist inzwischen
auch namensrechtlich Raum für eine Veränderung von solchen Einstellungen geschaffen worden. Der so ermöglichte Einstellungswandel wird nicht dadurch wesentlich befördert, dass Kindern nicht nur der Name der Mutter als Geburtsname gegeben
werden kann, sondern stattdessen auch ein aus dem Namen des Vaters und der
Mutter zusammengesetzter Name. Zwar könnte die Möglichkeit, dem Kind auch einen aus beiden Elternnamen zusammengesetzten Doppelnamen zu geben, einen
Streit zwischen den Eltern über den Kindesnamen vermeiden helfen und zugleich dazu führen, dass vermehrt Kinder als Teil ihres Namens auch den der Mutter tragen.
Dies könnte den Gesetzgeber zu einer namensrechtlichen Veränderung veranlassen, ist jedoch durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht geboten. Denn eine solche Regelung verlöre schon in der nächsten Generation zumindest ihre volle Wirkkraft, wenn bei der
Bestimmung des Kindesnamens zur Vermeidung von Namensketten ein Teil des Elternnamens wieder entfallen müsste. Angesichts der allenfalls geringfügigen Auswirkung auf die Verwirklichung des Art. 3 Abs. 2 GG durfte der Gesetzgeber sein Ziel der
Vermeidung von Doppelnamen durch die geschaffene Regelung verfolgen.

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2. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht deshalb verletzt, weil zwar die Bildung eines Doppelnamens als Geburtsname für ein Kind ausgeschlossen ist, es in Ausnahmefällen aber
doch zu Kindesdoppelnamen kommen kann. Hierfür gibt es hinreichende sachliche
Gründe.

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a) Wenn Eltern auch einen von einem Elternteil geführten Doppelnamen gemäß
§ 1616 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Geburtsnamen
des Kindes bestimmen dürfen, liegt in der Zulassung dieses Kindesdoppelnamens
keine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern, die nicht Doppelnamensträger sind.
Denn in beiden Fällen kann nur der Name eines Elternteils als Kindesgeburtsname
gewählt werden.

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b) Wenn ein Kind, das nach Trennung seiner Eltern mit dem sorgeberechtigten wiederverheirateten Elternteil in einer neuen familiären Gemeinschaft lebt, dadurch einen Doppelnamen erhalten kann, dass zu seiner Einbenennung gemäß § 1618 Satz
2 BGB seinem bisher geführten Namen der neue Ehename seines sorgeberechtigten
Elternteils vorangestellt oder angefügt wird, stellt dies keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Eltern dar, die ihrem Kind keinen Doppelnamen
als Geburtsnamen geben können. Auch bei Doppelnamen durch Einbenennung

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weist nur ein Name, der bisher vom Kind geführte, auf seine Abstammung von seinen
Eltern hin. Dass das Kind diesen Namen behalten darf, dient dem Persönlichkeitsschutz des Kindes, das mit seinem bisher geführten Namen schon eine Identität gefunden hat. Zusätzlich soll ihm durch die Beifügung des neuen Ehenamens seines
sorgeberechtigten Elternteils die Möglichkeit gegeben werden, auch seine neue soziale Zugehörigkeit im Namen zum Ausdruck zu bringen. Die Zulassung des so gebildeten Doppelnamens hat also die Funktion, im Namen des Kindes sowohl die Abstammung als auch seine soziale Zugehörigkeit auch dann zu dokumentieren, wenn
die familiäre Situation des Kindes nicht mehr beide Zuordnungen ausweist. Bestimmen demgegenüber gemeinsam sorgeberechtigte Eltern den Geburtsnamen ihres
Kindes, bedarf es zur Kennzeichnung der leiblichen und zugleich sozialen Zugehörigkeit des Kindes nicht zweier Namen und deren Verbindung zu einem Doppelnamen,
weil sich beide Zugehörigkeiten in der Familie vereinen, in der das Kind lebt.
Die gleichen sachlichen Gründe rechtfertigen auch, bei Adoption eines Kindes diesem nach § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen der Einbenennung einen Doppelnamen geben zu können, der sich aus dem bisher geführten Namen des Kindes
und dem Familiennamen seiner Adoptiveltern zusammensetzt.

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c) Schließlich ist es auch sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG,
dass Geschwistern von Kindern, die aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 bis zum 31. März 1994 einen Doppelnamen erhalten haben, nach Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB dieser Doppelname ebenfalls als Geburtsname erteilt wird. Diese Übergangsregelung dient der Wahrung eines
einheitlichen Geschwisternamens auch in den Familien, in denen dem Erstgeborenen in rechtlich zulässiger Weise ein Doppelname gegeben wurde, und zugleich dem
Namensschutz des Erstgeborenen aus Art. 2 Abs. 1 GG.

79

D.
Diese Entscheidung ist zu C. I. mit 6:2 Stimmen, im Übrigen einstimmig ergangen.
Papier

Jaeger

Haas

Hömig

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

19/20

80

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 30. Januar 2002 1 BvL 23/96
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 30. Januar 2002 - 1 BvL 23/96 Rn. (1 - 80), http://www.bverfg.de/e/ls20020130_1bvl002396.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2002:ls20020130.1bvl002396

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