BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVB 1/01 - 2 BVB 2/01 - 2 BVB 3/01 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Anträge festzustellen:
1. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.
c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen.
d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und
ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten des
Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern
der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
Antragstellerin: Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin
- Bevollmächtigte:1. Professor Dr. Hans Peter Bull,
Schlüterstraße 28, 20146 Hamburg
2. Rechtsanwalt Dr. h.c. Karlheinz Quack,
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten
durch den Parteivorsitzenden,
- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin
2. Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow

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- 2 BVB 1/01 -,
2. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), ihre Teilorganisation
Junge Nationaldemokraten (JN) und ihre Sonderorganisation "Deutsche
Stimme Verlagsgesellschaft mbH" werden aufgelöst.
c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen.
d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihrer Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des
Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern
der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
Antragsteller: Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Platz der
Republik 1, 11011 Berlin
- Bevollmächtigte:
1. Professor Dr. Günter Frankenberg, J.W. Goethe-Universität,
Senckenberganlage 31, 60054 Frankfurt am Main
2. Professor Dr. Wolfgang Löwer, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität,
Adenauerallee 44, 53113 Bonn Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten
durch den Parteivorsitzenden,
- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow
2. Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin - 2 BVB 2/01 -,
3. a) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
b) Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.
c) Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.

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d) Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und
ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten der
Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
e) Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern
der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
Antragsteller: Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, Leipziger Straße 3 - 4,
10117 Berlin
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Sellner,
Kurfürstendamm 218, 10719 Berlin Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten
durch den Parteivorsitzenden
- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow
2. Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin - 2 BVB 3/01 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff
am 22. Januar 2002 beschlossen:
Die Termine zur mündlichen Verhandlung am 5., 6., 7., 19. und 20. Februar 2002
werden aufgehoben.
Gründe:
Ein Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern hat den Berichterstatter telefonisch darüber unterrichtet, dass eine der zur mündlichen Verhandlung geladenen
Anhörungspersonen eine Aussagegenehmigung eines Landesamtes für Verfassungsschutz vorlegen werde. Dabei handelt es sich um ein langjähriges Mitglied des
Bundesvorstandes und des Vorstandes eines Landesverbandes der Antragsgegnerin. Äußerungen dieser Anhörungsperson sind von den Antragstellern mehrfach als

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Beleg für die Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin angeführt worden.
Die Termine zur mündlichen Verhandlung sind aufzuheben, weil die Mitteilung des
Bundesministeriums des Innern prozessuale und materielle Rechtsfragen - auch hinsichtlich des Beschlusses vom 1. Oktober 2001 - aufwirft, die bis zum Verhandlungstermin nicht geklärt werden können.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

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Limbach

Sommer

Jentsch

Hassemer

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 2 BvB 1/01
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Januar 2002 - 2 BvB 1/
01 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/bs20020122_2bvb000101.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2002:bs20020122.2bvb000101

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