BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVF 1/96 - 1 BVR 1697/96 - 1 BVR 1718/96 - 1 BVR 1783/96 - 1 BVR 1412/97 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über den Normenkontrollantrag
1. des Herrn Dr. Wolfgang S c h ä u b l e, MdB,
2. des Herrn Michael G l o s, MdB,
3. des Herrn Dr. Reinhard G ö h n e r, MdB, und
4. 276 weiterer Abgeordneter des 13. Deutschen Bundestages
- Bevollmächtigte:1. Professor Dr. Josef Isensee,
Meckenheimer Allee 150, 53115 Bonn,
2. Professor Dr. Fritz Ossenbühl,
Im Wingert 12, 53340 Meckenheim gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)
- 1 BVF 1/96 und über die Verfassungsbeschwerden
I. 1. der Minderjährigen B...
und weiterer 112 Beschwerdeführer
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Felix Busse und Koll.,
Oxfordstraße 21, 53111 Bonn unmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes
über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)

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- 1 BVR 1697/96 -,
II. 1. des Erzbistums Berlin, vertreten durch den Erzbischof Georg Kardinal Sterzinsky,
Wundtstraße 48-50, 14057 Berlin-Charlottenburg,
2. des Bistums Görlitz, vertreten durch den Bischof Rudolf Müller,
Karl-von-Ossietzky-Straße 41, 02826 Görlitz,
3. des Bistums Magdeburg, vertreten durch den Bischof Leopold Nowak,
Max-Josef-Metzger-Straße 1, 39104 Magdeburg,
- Bevollmächtigte:1. Professor Dr. Peter Badura,
Rothenberg Süd 4, 82431 Kochel,
2. Professor Dr. Christian Starck,
Schlegelweg 10, 37075 Göttingen unmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes
über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)
- 1 BVR 1718/96 -,
III. der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg,
vertreten durch das Konsistorium, dieses vertreten durch seinen Präsidenten
Dr. Runge,
Postfach 21 01 24, 10555 Berlin,
- Bevollmächtigter: Professor Dr. Christoph Link,
Hindenburgstraße 34, 91054 Erlangen unmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes
über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)
- 1 BVR 1783/96 -,
IV. 1. der Frau D...
und weiterer 25 Beschwerdeführer,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Höpken und Koll.,
Giesebrechtstraße 15, 10629 Berlin unmittelbar gegen § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des Gesetzes
über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Schulgesetz - BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl I S. 102)
- 1 BVR 1412/97 2/7

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem
und Bryde
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2001 beschlossen:
A.
Nachdem die Beteiligten in den Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/
96, 1 BvR 1783/96 und 1 BvR 1412/97 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht
ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben, über den Gegenstand dieser Verfahren eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen, unterbreitet der Senat hierfür folgenden Vorschlag:

1

I.
Ziel der Vereinbarung sollte es sein, durch eine Änderung des Brandenburgischen
Schulgesetzes die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Antragsteller und
Beschwerdeführer der genannten Verfahren Erklärungen abgeben, durch die die
Verfahren beendet werden können.

2

II.
Die Vereinbarung sollte zwischen den Antragstellern und Beschwerdeführern der
anhängigen Verfahren auf der einen und der Landesregierung Brandenburg auf der
anderen Seite geschlossen werden. Die Vereinbarungspartner sind dabei frei, über
die Festlegung der Vereinbarungsthemen und deren für die Erreichung des Vereinbarungsziels notwendige inhaltliche Ausgestaltung selbst und anders zu entscheiden. Ungeachtet dessen schlägt der Senat eine Vereinbarung mit dem nachstehenden Inhalt vor:

3

III.
Vereinbarung zur Beilegung der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über
die Verfassungsmäßigkeit von § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 bis 4 und § 141 des
Brandenburgischen Schulgesetzes

4

Vereinbarung zwischen

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1. den Antragstellern und Beschwerdeführern der beim Bundesverfassungsgericht
anhängigen Verfahren 1 BvF 1/96, 1 BvR 1697/96, 1 BvR 1718/96, 1 BvR 1783/96
und 1 BvR 1412/97

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- im Folgenden: Antragsteller und
2. der Landesregierung Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
- im Folgenden: Landesregierung -

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8

Präambel

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Antragsteller und Landesregierung greifen den Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts auf, über den Gegenstand der vorgenannten Verfassungsstreitverfahren eine einvernehmliche Verständigung herbeizuführen und damit die Voraussetzungen
dafür zu schaffen, dass die Beteiligten verfahrensbeendende Erklärungen abgeben.
Sie schließen deshalb die folgende Vereinbarung:

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§1
Die Regelungen über das Fach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde in § 11 Abs.
2 bis 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bleiben unberührt. Außer dem Unterricht in diesem Fach kann Religionsunterricht gemäß § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes in
allen Schulformen und Schulstufen erteilt werden. Ergänzend werden für die beiden
Unterrichtsfächer Regelungen entsprechend § 2 dieser Vereinbarung getroffen.

11

§2

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(1) Die Landesregierung wird in den Landtag Brandenburg den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes einbringen, der folgenden Inhalt haben wird:

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1. Der Religionsunterricht wird in der Regel in Lerngruppen mit einer Teilnehmerzahl
von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern durchgeführt.

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2. Der Religionsunterricht soll in die regelmäßige Unterrichtszeit integriert werden.
Durch die zeitliche Gestaltung soll nicht ausgeschlossen werden, dass Schülerinnen
und Schüler, die den Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-EthikReligionskunde besuchen, zusätzlich am Religionsunterricht teilnehmen können.

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3. Lehrkräften des Landes Brandenburg, die neben dem staatlichen Unterricht im
Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, wird
die Erteilung dieses Unterrichts mit bis zu acht Unterrichtsstunden je Woche auf die
Pflichtstundenzahl angerechnet, sofern die Mindestgruppengröße von 12 Schülerinnen und Schülern erreicht wird; bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt
die Anrechnung in entsprechend gekürztem Umfang. Den genannten Lehrkräften
wird die Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur
religionspädagogischen Fort- und Weiterbildung unter den für Fort- und Weiterbildung üblichen Bedingungen ermöglicht.

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4. Personen, die im Auftrag von Kirchen oder Religionsgemeinschaften Religionsunterricht erteilen, können auch dann an den Beratungen der schulischen Mitwirkungsgremien teilnehmen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Branden-

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burg stehen.
5. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht werden von
denjenigen, die diesen Unterricht erteilen, entsprechend den Grundsätzen der Leistungsbewertung nach § 57 des Brandenburgischen Schulgesetzes bewertet, sofern
die Kirchen oder Religionsgemeinschaften dies wollen. Die Note wird auf Antrag der
Eltern der Schülerin und des Schülers in das staatliche Zeugnis (§ 58 des Brandenburgischen Schulgesetzes) aufgenommen; bei Schülerinnen und Schülern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben, tritt der eigene Antrag an die Stelle des Antrags der
Eltern. Durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes kann auch bestimmt werden, welche Bedeutung die Religionsnote für die
Versetzung der Schülerin oder des Schülers und für den Erwerb von Abschlüssen
und Berechtigungen hat.

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6. Den Kirchen und Religionsgemeinschaften, deren Beauftragte Religionsunterricht
erteilen, werden zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt.

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7. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern gegenüber der Schule erklären, dass ihr
Kind wertorientierten Unterricht zu den Gegenstandsbereichen des Faches
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde allein in Form des Religionsunterrichts erhalten soll, und den Besuch eines solchen Unterrichts nachweisen, sind von der
Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in dem Fach Lebensgestaltung-EthikReligionskunde befreit. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, tritt die eigene Erklärung an die Stelle der Erklärung der Eltern.

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(2) Der Gesetzentwurf wird in den Landtag Brandenburg so rechtzeitig eingebracht,
dass das Änderungsgesetz zum Beginn des Schuljahres 2002/2003 in Kraft treten
kann.

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§3

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Es ist Aufgabe einer Schiedsstelle, Meinungsverschiedenheiten über den Vollzug
der Vorschriften des brandenburgischen Schulrechts über das Fach
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und den Religionsunterricht auszuräumen.
§4
Die Antragsteller werden binnen eines Monats nach dem In-Kraft-Treten eines dieser Vereinbarung entsprechenden Änderungsgesetzes den Normenkontrollantrag
und die Verfassungsbeschwerden gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zurücknehmen.

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25

B.
Im Interesse aller Beteiligten an einem baldigen Abschluss der genannten Verfassungsstreitverfahren werden die Antragsteller, Beschwerdeführer und die Landesregierung Brandenburg gebeten, gegenüber dem Bundesverfassungsgericht bis zum

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31. Januar 2002 zu erklären, ob ihnen eine einvernehmliche Verständigung auf der
Grundlage des Vorschlags unter A III dieses Beschlusses möglich erscheint.
Papier

Jaeger

Haas

Hömig

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

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Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 11. Dezember 2001 1 BvF 1/96
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Dezember 2001 - 1 BvF 1/96
- Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/fs20011211_1bvf000196.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2001:fs20011211.1bvf000196

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