Leitsätze
zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001
- 1 BvR 1190/90 - 1 BvR 2173/93 - 1 BvR 433/96 1. Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf Blockadeaktionen
anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre körperliche
Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten.
2. Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist eine örtliche Zusammenkunft
mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
3. Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie über Ort,
Zeitpunkt und Art der Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben.
4. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 1190/90 - 1 BVR 2173/93 - 1 BVR 433/96 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. der Frau L...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Niepel und Koll.,
Volkartstraße 2, 80634 München gegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. September 1990 - RReg. 2 St 242/90 -,
b) das Urteil des Landgerichts Amberg vom 2. März 1990 - 2 Ns 7 Js 7435/
88 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 14. November 1988 - 113
Cs 7 Js 7435/88 - 1 BVR 1190/90 -,
2. der Frau O...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Niepel und Koll.,
Volkartstraße 2, 80634 München gegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. November 1993 - 2 St RR 185/93 -,
b) das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. April 1993 - 10 Ns
341 Js 39811/92 -,
c) das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. Mai 1992 RReg. 2 St 254/91 -,
d) das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. November
1990 - RReg. 2 St 232/90 -,
e) das Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 19. September 1988 - 113
Cs 7 Js 6464/86 2/29

- 1 BVR 2173/93 -,
3. des Herrn K...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ernst Heinsen und Koll.,
Jungfernstieg 41, 20354 Hamburg gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. August 1995 2 Ss 9/95 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 31. Oktober 1994 - 30 Cs 189/
92 - 1 BVR 433/96 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 24. Oktober 2001 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafgerichtliche Verurteilungen wegen Nötigung auf Grund der Teilnahme an Blockadeaktionen.

1

I.
Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93
1. Am 23. Juni 1986 erschien gegen 6.00 Uhr eine aus 25 bis 30 Personen, darunter
die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2, bestehende Aktionsgruppe vor dem Haupttor
(Tor 1) des Baugeländes der geplanten Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf.
Die Beschwerdeführerinnen und acht weitere Mitglieder der Gruppe blockierten ab
etwa 6.30 Uhr die Zufahrt zu dem Gelände in der Weise, dass sie sich jeweils eine
Kette um die Hüfte schlangen, die wiederum mittels einer Kette mit der Kette des jeweiligen Nachbarn verbunden war. Die am Ende der so gebildeten Gesamtkette stehenden Personen ketteten sich mit Sicherheitsschnappschlössern unmittelbar an die
Torpfosten des Haupttores an. Jede dieser zehn Personen hatte unter den übrigen
Mitgliedern der Gruppe einen "Betreuer", der auch für etwaige Notfälle im Besitz ei-

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nes Schlüssels für die entsprechenden Schlösser war.
Zu Beginn der Aktion wurden Flugblätter verteilt, in denen das Vorhaben näher erläutert wurde. Mit der als "gewaltfreier Widerstand" bezeichneten Aktion wollten die
Teilnehmer die Bauarbeiten an der Wiederaufarbeitungsanlage symbolisch einstellen, auf die Gefahren der Atomenergie aufmerksam machen und ihren Widerstand
gegen das Bauvorhaben zum Ausdruck bringen. Sie gingen davon aus, dass die vor
Ort anwesende Polizei nach höchstens 15 bis 30 Minuten mit Bolzenschneidern die
Kette durchtrennen und die Zufahrt wieder frei machen werde. Die Polizei forderte die
Demonstranten unmittelbar nach Beginn der Aktion und in der Folgezeit wiederholt
dazu auf, die Zufahrt frei zu machen, weil sie sich sonst strafbar machten. In zwei
Lautsprecheraufrufen um 8.06 Uhr und 8.30 Uhr erklärte die Polizei die Versammlung
für aufgelöst. Nachdem angeforderte Transportfahrzeuge der Polizei gegen 9.00 Uhr
eingetroffen waren, begannen Polizeibeamte, die Kette mit Bolzenschneidern zu
durchtrennen. Die losgeketteten Demonstranten ließen sich widerstandslos festnehmen. Etwa um 9.30 Uhr war die Aktion beendet.

3

In der Zeit von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr trafen nach und nach auf der Baustelle Beschäftigte mit ihren Privatfahrzeugen sowie Führer von Lastkraftwagen ein, die durch
das Tor einfahren wollten. Insgesamt wurden mindestens 20 ankommende Fahrzeugführer zum Anhalten und Warten veranlasst. Zehn Personenkraftwagen, ein
Transporter und ein Lastkraftwagen konnten durch die Polizei umgeleitet werden und
durch ein anderes Tor das Baugelände erreichen. Von den am Einfahren gehinderten
Lastkraftwagenführern entschlossen sich einige nach Wartezeiten zwischen einer
Stunde und zwei Stunden dazu, ihre Fahrzeuge zu wenden und durch ein anderes,
etwa drei bis vier Kilometer entferntes Tor auf das Gelände einzufahren. Dies war nur
unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, weil der Weg zu diesem Tor für Lastkraftwagen schwer zu befahren und die Toreinfahrt nicht für größere und schwerere Fahrzeuge ausgebaut war. Die übrigen Lastkraftwagen konnten erst nach Beendigung
der Blockade ihre Fahrt auf das Gelände fortsetzen. Mehrere Führer von Lastkraftwagen und Baumaschinen wurden durch die Blockadeaktion gehindert, mit den Fahrzeugen das Gelände zu verlassen.

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2. a) Das Amtsgericht verwarnte die Beschwerdeführerin zu 1 wegen des Vergehens einer gemeinschaftlich begangenen Nötigung und behielt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35 DM vor. Die Beschwerdeführerin habe
die Fahrzeugführer abgehalten, die von ihnen beabsichtigte Zu- beziehungsweise
Abfahrt durch das Tor 1 zu nehmen. Ihr Verhalten sei als Gewalt im Sinne des § 240
StGB anzusehen. Wesentlich für den Gewaltbegriff sei eine die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigende Zwangswirkung, wobei der
Gewaltbegriff auch die Fälle umfasse, in denen der Täter mit nur geringem Kraftaufwand einen lediglich psychisch determinierten Prozess in Lauf setze und damit einen
unüberwindlichen Zwang auf den Genötigten ausübe. Diese Art von Gewaltanwendung wohne auch Blockadeaktionen der vorliegenden Art inne.

5

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Die Tat sei auch rechtswidrig. Unter Berufung auf Art. 8 und Art. 5 GG könne das
Verhalten der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt werden, da die Behinderung
Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen worden, sondern beabsichtigt gewesen sei, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen. Im
Übrigen entfalle der Schutz der Versammlungsfreiheit infolge der Auflösung der Versammlung.

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Die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck sei verwerflich. Die mangels allgemeiner Rechtfertigungsgründe erforderliche Abwägung aller wesentlichen
Umstände führe zwingend zur Annahme verwerflichen Handelns. Die mit der Aktion
verbundene tatsächliche Störung des Baustellenverkehrs habe länger als zwei Stunden gedauert. Die Führer von mehr als 20 Fahrzeugen seien an der Weiterfahrt gehindert worden. Dies sei weder zeitlich noch quantitativ geringfügig gewesen und
durch das Anketten zusätzlich verstärkt worden. Die Beschwerdeführerin habe in erster Linie auf die Verkehrsbehinderung abgezielt, obwohl auch weniger einschneidende Möglichkeiten für eine "symbolische Aktion" zur Verfügung gestanden hätten. Die
Teilnehmer hätten gezielt in die Handlungsfreiheit anderer eingegriffen. Die Opfer
seien ganz bewusst zum Werkzeug, zum Objekt der Aktion gemacht worden. Ein solches Verhalten sei auch wegen der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung
der Menschenwürde sittlich zu missbilligen. Ob die Polizei durch früheres Einschreiten den Umfang der Behinderung hätte begrenzen können, sei unbeachtlich. Nach
welchen taktischen Grundsätzen sie bei der Konfrontation mit Blockierern vorgehe,
sei allein ihre Sache. Zugunsten der Beschwerdeführerin fielen ins Gewicht: die mit
der Aktion verfolgte Absicht, eine Alternative zu vorangegangenen gewalttätigen
Ausschreitungen aufzuzeigen, die bewusste Vermeidung einer Konfrontation mit der
Staatsgewalt, die Verdeutlichung des Aktionszwecks mit Hilfe von Flugblättern und
das Anliegen, durch Gespräche mit den Betroffenen die am Bau der Wiederaufarbeitungsanlage beteiligten Personen dazu zu bringen, nachzudenken. Diese - tatbezogene - "subjektive Zielsetzung" sei bedeutsam, denn die Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns enthalte wesentlich auch Elemente subjektiver Vorstellungen und
Absichten. Das Fernziel der Blockade, für die Verhinderung der geplanten Wiederaufarbeitungsanlage einzutreten, sei bei der Verwerflichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Bei der Strafzumessung hielt das Gericht der Beschwerdeführerin zugute,
dass sie ein altruistisches Ziel verfolgt habe, nämlich auf die nach ihrer Auffassung
bestehenden Gefahren der Kernenergie hinzuweisen.

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b) Das Landgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Tagessätze der vorbehaltenen Geldstrafe auf je 20 DM reduziert wurde. Zur Begründung übernahm und vertiefte es die Argumentation des Amtsgerichts und führte ergänzend aus: Selbst wenn man als "Fernziel" nur den über die
unmittelbare Behinderung hinausgehenden Zweck ansehe, die Bevölkerung aufzurütteln und einen Willensbildungsprozess zu fördern, vermöge das dem Nahziel einer
Behinderung anderer die Verwerflichkeit nicht zu nehmen, sofern das Fernziel auch
durch legale Ausübung des Demonstrationsrechts erreicht werden könnte. Den Teil-

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nehmern der Aktion sei es unbenommen geblieben, ohne die Beeinträchtigung anderer für ihr Anliegen zu demonstrieren.
c) Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Revision verwarf das Bayerische
Oberste Landesgericht als unbegründet.

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3. a) Die Beschwerdeführerin zu 2 wurde vom Amtsgericht unter Vorbehalt einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM mit entsprechendem Schuldvorwurf und
im Wesentlichen gleicher Begründung wie die Beschwerdeführerin zu 1 verwarnt.

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b) Nachdem das Landgericht Amberg die Beschwerdeführerin freigesprochen hatte
und nach Aufhebung des Berufungsurteils durch das Bayerische Oberste Landesgericht erneut zu einem Freispruch gelangt war, wurde auch dieses Urteil aufgehoben
und die Sache an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die Berufung der Beschwerdeführerin. Es
übernahm die Begründung des Amtsgerichts zum Teil wörtlich, im Übrigen inhaltlich
und führte ergänzend aus: Der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin sei nicht auf eine
bestimmte Zeit angelegt gewesen. Auf den Umstand, dass zumindest ein Teil der behinderten Fahrzeuge ein anderes Tor habe benutzen können, komme es angesichts
der eingetretenen Zwangswirkung ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Polizei
durch früheres Einschreiten den Umfang der Behinderung hätte begrenzen können.

12

c) Die hiergegen eingelegte Revision der Beschwerdeführerin verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als unbegründet.

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4. Mit ihren im Wesentlichen gleich begründeten Verfassungsbeschwerden rügen
die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

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Die Auslegung des Gewaltbegriffs in den angegriffenen Entscheidungen verstoße
gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Allein der Umstand der im Vergleich zur bloßen Sitzdemonstration hinzutretenden Ankettung ändere nichts an der primär psychischen Natur der auf die blockierten Fahrzeugführer ausgeübten Zwangswirkung.

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Die gerichtliche Auslegung sei außerdem mit Art. 8 GG nicht vereinbar. Eine Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG
könne niemals zugleich Gewaltanwendung im Sinne einer Strafvorschrift sein. Das
gelte auch für eine rechtmäßig aufgelöste Versammlung. Die Auflösung habe nur
Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Versammlung, mache das SichVersammeln aber nicht zur Gewaltanwendung.

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II.
Verfahren 1 BvR 433/96
1. Der Beschwerdeführer zu 3 ist Präsident des Roma-Nationalkongresses in
Deutschland. Er führte eine Gruppe von etwa 600 Sinti und Roma an, die am Morgen
des 9. November 1990 mit Personenkraftwagen, Wohnmobilen und Bussen auf der

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Bundesautobahn (BAB) 5 in Richtung Basel fuhren. Der Gruppe gehörten ganz überwiegend Personen an, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind. Einem
Teil von ihnen drohte die Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Aus diesem Grund
beabsichtigten die Teilnehmer der Fahrt, in die Schweiz einzureisen und den Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in Genf aufzusuchen, wo sie sich für
ein Bleiberecht in Deutschland oder der Schweiz einsetzen wollten. Nachdem die
schweizerischen Grenzbehörden vorab einer Delegation mitgeteilt hatten, der Gruppe werde die Einreise verweigert, hielt der Beschwerdeführer, der sich mit seinem
Fahrzeug an der Spitze der Fahrzeugkolonne auf der Autobahn befand, gegen 12.00
Uhr in einer Entfernung von etwa 500 m vor dem Grenzübergang sein Fahrzeug an
und stellte es auf der Fahrbahn ab. Die weiteren Fahrzeuge der Kolonne wurden
ebenfalls angehalten und in der Weise auf beiden Fahrstreifen und den Seitenstreifen abgestellt, dass ein Durchkommen des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen
war. Dies hatte zur gewollten oder zumindest billigend in Kauf genommenen Folge,
dass die Autobahn und der Grenzübergang Weil am Rhein von anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr passiert werden konnten.
In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und Polizeibeamten. Hierbei machte der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen
des amtsgerichtlichen Urteils das Ziel der Gruppe deutlich, unbedingt ein Gespräch
mit dem Hohen Flüchtlingskommissar zu erreichen. Aufforderungen der Polizei zur
Räumung der Autobahn unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens kamen die Teilnehmer der Aktion nicht nach. Der Beschwerdeführer gab zu bedenken,
dass eine zwangsweise Räumung der Autobahn zu einer Katastrophe führen würde.
Gegen 17.00 Uhr des folgenden Tages wurden die Fahrzeuge schließlich durch die
Aktionsteilnehmer entfernt.

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Infolge der Autobahnblockade musste eine großräumige Umleitung des Verkehrs
über Nebenstrecken vorgenommen werden. Hierbei kam es zu nicht unerheblichen
Stauungen des Verkehrs und Zeitverzögerungen für andere Verkehrsteilnehmer.

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2. a) Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Nötigung zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM. Das Verhalten des Beschwerdeführers
und das der an der Blockade beteiligten Personen stelle sich als Gewalt im Sinne des
§ 240 StGB dar. Diese Gewalt habe die Nötigung einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zur Folge gehabt, die auf der BAB 5 Richtung Basel unterwegs gewesen seien.
Diese hätten infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers und der anderen Personen zum Teil erhebliche Umwege und zeitliche Verzögerungen in Kauf nehmen müssen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seines Verhaltens zumindest billigend in
Kauf genommen. Es sei auch Rechtswidrigkeit im Sinne von § 240 StGB gegeben;
denn die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck (Einreise in die
Schweiz zur Erreichung eines Bleiberechts) sei verwerflich. Dies gelte auf jeden Fall
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Blockade sich mehr als 24 Stunden
hingezogen habe. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Amtsgericht
zugunsten des Beschwerdeführers, dass Anlass für die Aktion die nachvollziehbare

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Sorge um die Abschiebung und damit möglicherweise verknüpfte Gefahren für Leib
oder Leben gewesen sei. Strafschärfend wertete es den langen Zeitraum der Blockade, das Betroffensein einer Vielzahl von Autofahrern sowie die mehrfachen vergeblichen Aufforderungen zur Beendigung der Blockade.
b) Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers verwarf das
Oberlandesgericht als unbegründet.

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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung
seiner Rechte aus Art. 2, 5, 8 und Art. 103 Abs. 2 GG. Er macht im Wesentlichen geltend:

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Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 zur
Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB (BVerfGE 92, 1) stehe fest, dass
die Blockade von Straßen durch Sitzdemonstrationen nicht mehr als Nötigung bestraft werden dürfe, weil sie keine Gewalt im Sinne der benannten Strafrechtsnorm
sei. Sei eine Sitzblockade keine Gewalt gegenüber einem Kraftfahrzeugführer, so sei
erst recht eine aus gutem Grunde erfolgte Spontandemonstration keine Gewalt. Die
Einwirkung der vor dem Grenzübergang wartenden Fahrzeuge und Personen auf andere habe allein darin bestanden, dass der nachfolgende Verkehr habe umgeleitet
werden müssen.

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Art. 8 GG sei verletzt, weil das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass das gemeinsame Halten vor der Grenze als eine von Art. 8 GG geschützte Spontandemonstration aufzufassen sei. Es sei allgemein anerkannt, dass auf einer Spontandemonstration beruhende Beeinträchtigungen anderer oder allgemeiner Rechtsgüter wie der
Leichtigkeit des Verkehrs hingenommen werden müssten. Der Gesetzesvorbehalt
des Art. 8 GG erfordere eine verfassungskonforme Auslegung der zum Schutz anderer Rechtsgüter bestehenden Normen des Strafrechts. Das angegriffene Urteil des
Amtsgerichts habe sich auch ohne Kenntnis der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gewaltbegriff mit den Rechten des Beschwerdeführers
aus Art. 8 GG auseinander setzen müssen. Hierbei hätten die Zwecke der Spontandemonstration berücksichtigt werden müssen. Es sei darum gegangen, die schweizerischen Behörden und Schweizer Bürger auf die für den Beschwerdeführer unverständliche Verweigerung der Einreise hinzuweisen und auf die Probleme der
betroffenen Menschen in Deutschland und vor allem Nordrhein-Westfalen aufmerksam zu machen.

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Hilfsweise macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf
Meinungsfreiheit geltend und sieht sich auch in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt.

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III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Präsident des Bundesgerichtshofs, zu
den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 auch das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen. Der Präsident des Bundesge8/29

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richtshofs hat Äußerungen verschiedener Strafsenate übersandt, die auf ihre einschlägigen Entscheidungen (vgl. BGHSt 34, 71; 35, 270; 37, 350; 41, 182; 41, 231;
44, 34; BGH, NJW 1995, S. 2862; NJW 1995, S. 3131) hingewiesen haben. Das
Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 für unbegründet.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 2, Art. 8,
Art. 5 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

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I.
Die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen Nötigung verstoßen nicht gegen
Art. 103 Abs. 2 GG.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 103
Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 <232 f.>; 92, 1 <13 f.>). Die Auslegung und Anwendung dieses Begriffs in den angegriffenen Entscheidungen verstößt nicht gegen Art.
103 Abs. 2 GG.

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a) Zwar konnten die in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 angegriffenen Entscheidungen der Strafgerichte den später ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1) noch nicht berücksichtigen. Sie sind deshalb noch von dem so genannten vergeistigten Gewaltbegriff der
älteren Rechtsprechung ausgegangen. Es ist jedoch auch nach den in dem Beschluss vom 10. Januar 1995 formulierten Voraussetzungen verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass die Strafgerichte die von ihnen zu beurteilende Blockade
der Zufahrt zur Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf als Gewalt qualifiziert haben. Daher beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf dem von ihnen zu
Grunde gelegten Gewaltbegriff.

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Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt kann nach der angeführten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Strafandrohung nicht in Fällen bejaht werden, in denen die Gewalt lediglich in körperlicher
Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer
Natur ist (BVerfGE 92, 1 <18>). Die Aktion der Beschwerdeführerinnen beschränkte
sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die körperliche Anwesenheit vor dem Tor
und den dadurch auf die Führer der Kraftfahrzeuge ausgelösten psychischen Zwang,
wegen der Gefahr der Verletzung oder Tötung der Demonstranten anzuhalten oder
umzukehren. Zusätzlich erfolgte durch die Demonstranten selbst eine körperliche
Kraftentfaltung, und zwar durch die Anbringung der in Hüfthöhe mit den Personen
verbundenen Metallketten an den beiden Pfosten des Einfahrtstors. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Strafgerichte darin eine Gewaltanwendung gesehen haben.
Insofern ist nicht etwa maßgebend, dass auch die Entfernung der Fixierung eine kör-

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9/29

perliche Kraftentfaltung erfordert. Die Ankettung gab der Demonstration eine über
den psychischen Zwang hinausgehende Eignung, Dritten den Willen der Demonstranten aufzuzwingen. Sie nahm den Demonstranten die Möglichkeit, beim Heranfahren von Kraftfahrzeugen auszuweichen und erschwerte die Räumung der Einfahrt.
Unter Bestimmtheitsaspekten ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden,
wenn das Hinzutreten der von den Beschwerdeführerinnen errichteten physischen
Barriere von den Strafgerichten als ausreichend für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt angesehen wird. Auf Grund der Begleitumstände ist die Abgrenzung zur rein psychischen Zwangswirkung in einer hinreichend deutlichen und
vorhersehbaren Weise möglich. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt setzt im Übrigen nicht das Überwiegen der Kraftentfaltung gegenüber der durch die bloße Anwesenheit von Personen ausgelösten psychischen Hemmung voraus.

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b) Auch die in dem Verfahren 1 BvR 433/96 zu beurteilende Autobahnblockade war
durch eine von körperlicher Kraftentfaltung ausgehende Zwangswirkung geprägt.
Das Anhalten der Fahrzeugkolonne und das Abstellen der von den Teilnehmern benutzten Fahrzeuge auf den beiden Fahrstreifen und dem Seitenstreifen der Autobahn
stellten die Errichtung eines Hindernisses durch körperliche Kraftentfaltung dar, von
dem eine Zwangswirkung ausging. Die Überwindung dieser physischen Barriere hätte das Risiko der Selbstschädigung für diejenigen ausgelöst, die sich hätten widersetzen wollen. Dass infolge der Blockade weitere Kraftfahrzeuge Dritter stehen blieben,
ist für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers ohne Belang. Der
Sachverhalt gibt daher keinen Anlass, auf die so genannte Zweite-ReiheRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 41, 182) einzugehen.

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2. Das Bundesverfassungsgericht hat schon entschieden, dass auch die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2
GG gerecht wird. Dabei hat es darauf abgestellt, dass diese Klausel von den Strafgerichten als tatbestandsregulierendes, den Täter begünstigendes Korrektiv behandelt
wird, das strafbarkeitsbeschränkend wirkt (vgl. BVerfGE 73, 206 <238 f.>).

34

II.
Die angegriffenen Entscheidungen führen im Ergebnis nicht zu einer Verletzung der
Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 8, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1
GG.

35

Die Normen des Strafrechts unter Einschluss des § 240 StGB sind unter Beachtung
der Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Maßgebend
sind im vorliegenden Fall das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG
und das Gebot schuldangemessenen Strafens aus Art. 2 Abs. 1 GG. Demgegenüber
scheidet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Prüfungsmaßstab aus. Zwar kann eine an den
Inhalt oder die Form der Meinungsäußerung anknüpfende Bestrafung das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch dann berühren, wenn die Meinungskundgabe in einer oder durch eine Versammlung erfolgt. Gegenstand der strafrechtlichen Verurtei-

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lung ist im vorliegenden Fall aber nicht die Äußerung, sondern die der Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit dienende Blockadeaktion.
1. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne
Waffen zu versammeln. Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum Ausdruck bringen (vgl.
BVerfGE 87, 399 <406>).

37

a) Art. 8 GG schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher,
auf Kommunikation angelegter Entfaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess
öffentlicher Meinungsbildung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung des
Grundgesetzes. Der Schutz reicht daher über den der allgemeinen Entfaltungsfreiheit
des Art. 2 Abs. 1 GG hinaus. Die Grundrechtsausübung unterliegt insbesondere nur
den in Art. 8 Abs. 2 GG vorgesehenen Schranken. Dieses auf kollektive Meinungsäußerung gerichtete Grundrecht kommt Mehrheiten wie Minderheiten zugute und verschafft auch denen Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <346 f.>).

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Für die Eröffnung des Schutzbereichs reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden
sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des
Art. 8 GG sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

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aa) Diese Voraussetzungen erfüllte die in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR
2173/93 zu beurteilende Blockadeaktion an der Zufahrt zur geplanten Wiederaufarbeitungsanlage. Die Teilnehmer wollten ihren Widerstand gegen das Vorhaben zum
Ausdruck bringen, auf die Gefahren der Atomenergie aufmerksam machen und in
diesem Rahmen die Bauarbeiten symbolisch einstellen. Entsprechende - im Sondervotum der Richterin Haas zu Unrecht als fehlend kritisierte - Feststellungen finden
sich sowohl in dem Urteil des Landgerichts Amberg betreffend die Beschwerdeführerin zu 1 als auch in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth betreffend die Beschwerdeführerin zu 2. Im Vordergrund der von den Beschwerdeführerinnen als "gewaltfreier Widerstand" ausgegebenen Aktion stand der öffentliche Protest mit dem
Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung. Die beabsichtigte Unterbrechung der Bauarbeiten war nicht Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung ihres Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung in der Öffentlichkeit.

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bb) Demgegenüber diente im Verfahren 1 BvR 433/96 die Blockade des Grenzüber-

41

11/29

gangs an der Autobahn nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer
Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein kommunikatives Anliegen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts zielte die Blockadeaktion der Roma und Sinti darauf, nach Verweigerung der Einreise in die Schweiz dennoch unbedingt ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar in Genf zu erreichen und
dafür die Einreise zu erzwingen. Darauf waren auch die parallel zur Blockade geführten Verhandlungen über die Einreise und über die Möglichkeit zur Beendigung der
Aktion gerichtet.
Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise
oder sonst wie selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (vgl. Herzog,
in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand März 2001, Art. 8 Rn. 100; Ladeur, in: Ridder/
Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, Art. 8 GG Rn. 25). Die Erzwingung des eigenen Vorhabens stand nach dem vom Amtsgericht festgestellten
Sachverhalt im Vordergrund der Blockadeaktion. Die Strafgerichte durften das Verhalten des Beschwerdeführers zu 3 deshalb als Nötigung bewerten, ohne es insoweit
an Art. 8 GG zu messen.

42

Soweit der Beschwerdeführer darlegt, die Aktion habe auch einen an die Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationszweck verfolgt und sei als Spontanversammlung zu
bewerten, sind die Ausführungen nicht hinreichend substantiiert.

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b) Für die Beschwerdeführerinnen entfällt der Schutz des Art. 8 GG nicht wegen Unfriedlichkeit der durchgeführten Blockade.

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Art. 8 GG schützt die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe bis zur Grenze der Unfriedlichkeit. Die Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen Stufe wie
das Mitführen von Waffen behandelt. Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst,
wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen
gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht
schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht
nur in Kauf genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399 <406>).

45

Die Ankettung der Teilnehmer der Blockadeaktion führte nicht zu der so umschriebenen Gefährlichkeit für Personen oder Sachen und damit zur Unfriedlichkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Auch der weitere Verlauf hielt sich im Rahmen eines passiven Protestes und die Demonstranten ließen sich ohne Widerstand festnehmen,
nachdem Polizeibeamte die Kette mit Bolzenschneidern zerlegt hatten. Ungeachtet
der strafrechtlichen Bewertung als Gewalt kann das Verhalten der Teilnehmer der
Blockadeaktion daher nicht als unfriedlich angesehen werden. Für die Begrenzung
des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist jedoch allein der verfassungsrechtliche
Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend, nicht der umfassendere Gewaltbegriff des
§ 240 StGB (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>).

46

c) Auch der Umstand, dass mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung
das Grundrecht aus Art. 8 GG unanwendbar wird (vgl. BVerfGE 73, 206 <250 und

47

12/29

253>), führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht auf den Schutz
des Grundrechts berufen können. Die Gerichte haben nämlich die Verurteilungen ungeachtet der Rechtmäßigkeit der später erfolgten Versammlungsauflösung - jedenfalls auch auf ein Verhalten der Beschwerdeführerinnen gestützt, das zeitlich vor
der Auflösung lag. Bis zu einer rechtmäßigen Auflösung genießt jedoch eine Versammlung den Schutz des Art. 8 GG. Dies hätten die Strafgerichte ungeachtet des
Umstandes berücksichtigen müssen, dass die Sitzblockade auch nach Auflösung der
Versammlung fortgesetzt wurde.
Die rein hypothetische Überlegung, dass die Versammlung unter Umständen von
Anfang an hätte rechtmäßigerweise aufgelöst werden können, bedeutet - entgegen
der missverständlichen Formulierung in der Entscheidung BVerfGE 82, 236 (264) nicht, dass Versammlungsteilnehmer allein deshalb den Grundrechtsschutz von
vornherein verlieren. Die in § 15 VersG als Schranke im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG
enthaltene Ermächtigung zur Gefahrenabwehr sieht für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit die Form des Verwaltungsakts vor, dessen Erlass zudem im Ermessen
der Versammlungsbehörde steht. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde zu prüfen,
ob die Gefahr unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine
Auflösung der Versammlung rechtfertigt und ob nach pflichtgemäßem Ermessen ein
Einschreiten angezeigt ist. Die behördliche Entscheidung konkretisiert die Rechte
und Pflichten der Versammlungsteilnehmer. Vor der Auflösung der Versammlung ist
nicht in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise festgestellt, dass
die Veranstaltung nicht mehr unter dem Schutz des Art. 8 GG steht. Selbst die Auflösung schafft keine endgültige Klarheit. Im Fall der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme
hätten die Versammlungsteilnehmer Folgeanordnungen, etwa die Aufforderung sich
zu entfernen, zwar zu befolgen, würden den Schutz des Art. 8 GG im Übrigen aber
nicht verlieren (vgl. BVerfGE 87, 399 <408 ff.>).

48

2. Die Strafgerichte haben die Bedeutung der Art. 8 und Art. 2 Abs. 1 GG bei der
Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB in den Verfahren 1 BvR 1190/90
und 1 BvR 2173/93 nicht hinreichend berücksichtigt.

49

a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Nötigungen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Versammlungsfreiheit allerdings keine Bedenken. Ein allgemein verbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es gemeinsam mit
anderen in Form einer Versammlung erfolgt. Art. 8 GG schafft insbesondere keinen
Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten (vgl. BVerfGE 73, 206 <248 ff.>). Die
Zuordnung eines Verhaltens zum Schutzbereich eines Grundrechts bewirkt für sich
allein - entgegen der Auffassung der Richterin Haas - noch nicht seine Beurteilung
als rechtmäßig. Aus Grundrechtsschranken kann sich vielmehr seine Rechtswidrigkeit ergeben. Absatz 2 des Art. 8 GG sieht ausdrücklich vor, dass für Versammlungen
unter freiem Himmel das Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
beschränkt werden darf.

50

Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG eingeräumte Selbstbestimmungsrecht

51

13/29

über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz
der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es umfasst nicht auch die
Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben. Die Blockade einer Zufahrt beeinträchtigt jedenfalls die Fortbewegungsfreiheit der an der Straßenbenutzung gehinderten Kraftfahrzeugführer,
eventuell auch deren Freiheit beruflicher Betätigung. Mit der Ausübung des Versammlungsrechts sind häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt
von Behinderungen Dritter verbunden (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>). Derartige Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit
sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden
sind (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>).
b) Das Versammlungsgesetz und die allgemeine Rechtsordnung sichern die Einhaltung dieser Grenze. Wird sie durch eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit überschritten, ist dies - wie § 15 VersG ergibt - rechtswidrig. Wegen der
Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen durfte die zuständige
Behörde die angebrachten Ketten zerschneiden und die Demonstranten aus der Zufahrt entfernen.

52

Eine andere - von der Richterin Haas zu Unrecht nicht gesondert aufgeworfene Frage ist, ob ein nach Versammlungsrecht rechtswidriges Verhalten auch unter Strafe gestellt und welche Strafrechtsnorm anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist allerdings nur zu klären, ob an das Verhalten der Beschwerdeführerinnen eine strafrechtliche Sanktion nach Maßgabe des § 240 StGB geknüpft werden darf. Die
Anwendbarkeit dieser Norm setzt neben dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale
des Absatzes 1 die Feststellung der Verwerflichkeit des Handelns nach Absatz 2 voraus. Bei der Anwendung der Verwerflichkeitsklausel ist der wertsetzenden Bedeutung des Art. 8 GG ebenso Rechnung zu tragen wie dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Gebot schuldangemessenen Strafens.

53

aa) Die Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. An dieser Stelle ist der Rechtsgüterkonflikt im Rahmen
einer einzelfallbezogenen Abwägung zu bewältigen. Entscheidend ist nach § 240
Abs. 2 StGB, ob die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Es entspricht verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn dabei
alle für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen erfasst
werden und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation erfolgt (vgl. BVerfGE 73,
206 <255 f.>). Ob die Gerichte bei Anwendung eines engen Gewaltbegriffs der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Gewalt" eine die Rechtswidrigkeit indizierende Wirkung beimessen können (vgl. BVerfGE 73, 206 <255>), bedarf vorliegend - entgegen
der Auffassung im Sondervotum der Richterin Haas - keiner Entscheidung. Es ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Gerichte bei der hier in
Rede stehenden Ankettungsaktion der Beschwerdeführerinnen eine solche Indizwirkung verneint haben.

54

14/29

bb) Ob eine Handlung als verwerfliche Nötigung zu bewerten ist, lässt sich ohne
Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck nicht feststellen. Mit der Bewertung des zu
Grunde liegenden Zwecks wird zugleich eine Weiche für die Verwerflichkeitsprüfung
gestellt. Erfolgt das Verhalten im Schutzbereich des Art. 8 GG, muss die Bestimmung
des relevanten Zwecks von der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts geleitet sein.

55

(1) Maßgebend ist aus dem Blickwinkel des Art. 8 GG insofern der Kommunikationszweck, den die Versammlung verfolgt. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger ist auch die Entscheidung erfasst, was sie anstreben. Die Beschwerdeführerinnen wollten mit der als spektakulär inszenierten Blockade der Zufahrt, die sie
in Erwartung ihrer baldigen Entfernung durch die Polizei als kurzfristig einkalkuliert
hatten, Aufmerksamkeit für ihren Protest gegen die Nutzung der Atomenergie erzeugen. Das ergibt sich aus den von den Strafgerichten festgestellten Umständen unter
Einschluss der von ihnen ausgewerteten Flugblätter. Von dem Ziel der Erregung von
Aufmerksamkeit sind die Strafgerichte bei der Strafzumessung auch ausdrücklich
ausgegangen. Insofern war der für Art. 8 GG maßgebende Zweck nicht die mit der
demonstrativen Blockade bewirkte Verhinderung der Durchfahrt. Die Sperrung galt
nicht einem beliebigen Tor, sondern dem zu der politisch umstrittenen Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf. Die Beschwerdeführerinnen setzten die Blockade als
Mittel ein, um das kommunikative Anliegen, die Erzielung von öffentlicher Aufmerksamkeit für ihren politischen Standpunkt, auf spektakuläre Weise zu verfolgen und
dadurch am Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilzuhaben. Die Verwirklichung
eines solches Kommunikationsziels wird im Rahmen des Art. 8 GG geschützt.

56

Daher ist für die Abwägung bedeutsam, dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrer
Aktion davon ausgingen, zu einer die Öffentlichkeit angehenden, kontrovers diskutierten Frage - der friedlichen Nutzung der Atomkraft - Stellung zu beziehen. Es ist
den Gerichten insofern verwehrt, das kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten
und sein Gewicht in der Abwägung je nachdem zu bestimmen, ob sie die Stellungnahme als nützlich und wertvoll einschätzen und ob das verfolgte Ziel nach gerichtlicher Beurteilung zu billigen ist oder nicht. Eine solche Bewertung verbietet sich, weil
der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch im Interesse der
Offenheit kommunikativer Prozesse inhaltsneutral bleiben muss.

57

(2) Das Anliegen der Beschwerdeführerinnen, für ihren Standpunkt öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen, ist bei der strafrechtlichen Prüfung der Verwerflichkeit des
Handelns notwendig zu berücksichtigen.

58

Die Verwerflichkeitsklausel untersagt als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit übermäßige Sanktionen und schützt unter Berücksichtigung des Art. 8 GG
insbesondere davor, dass eine Strafandrohung ein übermäßiges Risiko bei der Verwirklichung des Versammlungszwecks bewirkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
soll aber auch sichern, dass den anderen betroffenen Rechtsgütern Schutz gewährt
wird. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit der Entfaltungsfreiheit oder anderen

59

15/29

Grundrechten und sonstigen Rechtspositionen Dritter, ist für eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel größtmöglichen Schutzes beider Sorge zu tragen. Soweit eine strafrechtliche Sanktion eingesetzt wird, muss sie zum Schutz der
Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit nicht nur geeignet, sondern auch angesichts der damit verbundenen Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit erforderlich und angemessen sein.
Dabei ist das Recht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen
Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Einschätzung der Träger
des Grundrechts ist jedenfalls insoweit maßgeblich, als sie Rechte Dritter nicht beeinträchtigen. Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist ihr Selbstbestimmungsrecht allerdings durch das Recht anderer beschränkt. Im Strafverfahren besteht anders als
für versammlungsbehördliche Entscheidungen, die im Vorfeld von Versammlungen
ergehen, jedoch keine Möglichkeit, Rechtsgüterkollisionen durch versammlungsrechtliche Auflagen auszuschließen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
durch Modifikation der Durchführung der Versammlung, etwa die Veränderung der
Route eines Aufzugs oder der Dauer der Kundgebung, Rechnung zu tragen. Die
Strafgerichte können lediglich die schon durchgeführte Versammlung strafrechtlich
einordnen. Das Gebot, das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Ziel und Gegenstand sowie Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung anzuerkennen, führt in einem
solchen Fall dazu, dass die Gerichte die Einschätzung der Träger des Grundrechts
der Versammlungsfreiheit zu respektieren haben, wie sie ihre Aktion zur Verfolgung
des Kommunikationszwecks gestalten wollen. Vom Selbstbestimmungsrecht der
Grundrechtsträger ist jedoch nicht die Entscheidung umfasst, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Bei der Angemessenheitsprüfung haben die Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen
Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist. Der Einsatz des Mittels der Beeinträchtigung dieser Interessen ist zu dem angestrebten Versammlungszweck bewertend in Beziehung zu setzen, um zu klären, ob eine Strafsanktion zum Schutz der
kollidierenden Rechtsgüter angemessen ist.

60

Insofern werden die näheren Umstände der Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam (vgl. BVerfGE 73, 206 <257>). In diesem Rahmen sind insbesondere auch Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer
und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten
über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der
Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen
und dem Protestgegenstand (vgl. in Anknüpfung an BVerfGE 73, 206 <257> Eser, in:
Festschrift für Jauch, 1990, S. 35 <39>). Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu

61

16/29

bestimmen, ohne dass dem Gericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen
als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung
und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem
Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration
nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann
in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß
ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von
ihr betroffenen Personen einen auf die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden
Bezug zum Versammlungsthema haben.
c) Die angegriffenen Entscheidungen werden den dargestellten Grundsätzen nicht
gerecht.

62

aa) Die Auswahl und Gewichtung der nach Lage des konkreten Sachverhalts in die
Verwerflichkeitsprüfung einzubeziehenden Gesichtspunkte ist Sache der Strafgerichte und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Abwägungsvorgang Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen
Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl.
BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 143 <148 f.>).

63

bb) So liegt es hier. Es ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass
das Amtsgericht in beiden Verfahren davon ausgegangen ist, Art. 8 GG enthalte keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für die Blockadeaktion der Beschwerdeführerinnen. Es hat aber den Schutzbereich des Art. 8 GG verkannt, als es diese Grundrechtsnorm im Zuge der strafrechtlichen Verwerflichkeitsprüfung unbeachtet
gelassen hat. Im Rahmen dieser Prüfung hat es die Sozialwidrigkeit der beabsichtigten Verkehrsbehinderung ohne Rückgriff auf Art. 8 GG bejaht und das von den Beschwerdeführerinnen verfolgte Anliegen der Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit in
der die Öffentlichkeit angehenden Frage der Nutzung der Kernenergie unberücksichtigt gelassen. Es hat die Annahme der Verwerflichkeit des Handelns der Beschwerdeführerinnen insbesondere darauf gestützt, dass andere, weniger einschneidende
Möglichkeiten für eine "symbolische Aktion" zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit hat es das Recht der Grundrechtsträger zur eigenbestimmten Entscheidung
über die Ausgestaltung der Versammlung verkannt und die sich erst daran anschließende Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter dementsprechend in verkürzter
Weise vorgenommen. Den Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der an der Einfahrt in
das Tor Gehinderten hat es zudem fälschlich als Missachtung der Menschenwürde
bewertet und dadurch einer Abwägung mit anderen Rechtsgütern entzogen. Demzufolge hat es den Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und dem Ort der Aktion sowie den in ihrer Fortbewegung beeinträchtigten Personen nicht berücksichtigt.
Auch hat das Gericht, soweit Umleitungsmöglichkeiten bestanden, diesen im Rahmen der Abwägung kein Gewicht beigemessen, sondern allein darauf abgestellt,

64

17/29

dass die Kraftfahrzeugführer die Vorstellung gehabt hätten, ihnen werde durch das
Hindernis die Weiterfahrt verwehrt.
In ihren mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 angegriffenen Urteilen haben sich die Landgerichte Amberg und Nürnberg-Fürth der Auffassung des Amtsgerichts in wesentlichen Teilen wortgleich, im Übrigen inhaltlich angeschlossen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Revisionen in seinen
verfahrensbeendenden Beschlüssen ohne nähere Ausführungen als offensichtlich
unbegründet verworfen. Insofern sind die Tatsachenwertungen des Amtsgerichts
maßgebend für die Verurteilungen geworden.

65

3. Auch wenn die Strafgerichte demnach in den Verfahren betreffend die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 die Bedeutung des Art. 8 GG im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung verkannt haben, bedarf es hier dennoch nicht der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und der Zurückverweisung der Sachen an die
Strafgerichtsbarkeit. Im Ergebnis halten die Entscheidungen nämlich verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, da sie nicht auf dem Fehler beruhen. Auch bei hinreichender Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit erscheint es
ausgeschlossen, dass die Gerichte den Beschwerdeführerinnen günstigere Entscheidungen getroffen hätten. Dies gilt gleichermaßen für die Verwerflichkeitsprüfung, den Schuldspruch und die verhängte Sanktion.

66

Die Gerichte haben jedenfalls bei der Strafzumessung ausdrücklich das kommunikative Anliegen der Beschwerdeführerinnen, das mit der Kritik der Nutzung der Kernenergie eine die Öffentlichkeit angehende Frage betraf, ebenso berücksichtigt wie die
örtliche Begrenzung der Aktion auf eine Zufahrt zum Baugelände der Wiederaufarbeitungsanlage und die relativ geringe Auswirkung auf die Opfer der Aktion. Sie haben auch den Umstand gewürdigt, dass die Beschwerdeführerinnen bewusst eine
Konfrontation mit der Staatsgewalt und Gewalttätigkeiten oder weitere Eskalationen
vermeiden wollten und zugleich mittels Flugblättern dafür sorgten, den Sinn ihrer Aktion zu verdeutlichen, also den Kommunikationszweck eindeutig in den Mittelpunkt ihrer Aktion zu stellen.

67

Darüber hinaus haben die Gerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfGE 73, 206 <261>) die Tatmotive der Beschwerdeführerinnen
und ihr mit der Blockade verfolgtes politisches Anliegen berücksichtigt. Sie haben eine relativ milde Sanktion verhängt, nämlich eine Verwarnung mit dem Vorbehalt der
Zahlung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 DM. In Anbetracht dessen haben die Gerichte bei ihren damaligen Entscheidungen trotz Verkennung der Bedeutung von Art. 8 GG die für die Verwerflichkeitsprüfung wesentlichen Gesichtspunkte
letztlich im Ergebnis der Entscheidung zum Tragen gebracht. Die Grundrechtsverletzung hat sich daher auf die Entscheidungen nicht ausgewirkt.

68

4. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 3 keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 GG bewirkt (vgl. B II 1 a bb), sind die von ihm angegriffenen Entscheidungen nur an dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Gebot schuldangemessenen

69

18/29

Strafens zu messen. Insoweit kann ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden.
Das Amtsgericht hat zur Begründung der Verwerflichkeit des Handelns des Beschwerdeführers nachvollziehbar insbesondere auf die über 24 Stunden hinausgehende Dauer der Blockade abgestellt und im Rahmen der Strafzumessung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch strafmildernd berücksichtigt, dass Anlass
für die Aktion die Sorge um die Abschiebung und damit möglicherweise verknüpfte
Gefahren für Leib und Leben war.
Papier

Jaeger

Haas

Hömig

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

19/29

Abweichende Meinung
der Richterin Haas
zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001
- 1 BvR 1190/90 - 1 BvR 2173/93 Ich stimme der Entscheidung im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung zu.

70

I.
1. Gezielte Gewaltausübung zur Erregung von Aufmerksamkeit für das mit dem
Protest verfolgte Kommunikationsanliegen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG nicht geschützt
(vgl. dazu auch BVerfGE 73, 206 <250>; 82, 236 <264>). Die kollektive Behinderung
durch gezielte Gewaltausübung ist selbst dann als Nötigung strafbar, wenn sie der
Meinungskundgabe dient (BVerfGE 82, 236 <264>). Die Auffassung der Senatsmehrheit, dass mit Gewalt Aufmerksamkeit für die gemeinschaftliche Meinungskundgabe erregt werden dürfe, dies sonach nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2
StGB sei, läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit rechtmäßig private Gewalt gegenüber anderen Grundrechtsträgern ausgeübt werden kann, die selbst keinen Grund dazu gegeben haben.

71

a) Grundrechte verbürgen dem Einzelnen Rechte gegenüber dem Staat als Abwehr- und Leistungsrechte; in bestimmten Fällen auch gegenüber Dritten. Für ihre
Durchsetzung kann der Einzelne gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen. Selbsthilfe ist nur in engen gesetzlich umschriebenen Grenzen zulässig. Grundanliegen des
modernen Staates ist es, Selbsthilfe und Privatgewalt möglichst umfassend zurückzudrängen.

72

Zwar führt die Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit unvermeidbar zu Behinderungen Dritter. Wenn sich eine größere Anzahl von Personen an einem Ort versammelt, ist für andere - möglicherweise - dort kein Raum mehr. Mit der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit hat der Verfassungsgeber dies als sozialadäquate
Nebenfolge in Kauf genommen, wobei nach Art. 8 Abs. 2 GG die Verwaltung die Beeinträchtigungen Dritter durch Auflagen verringern kann. Nicht indessen ist durch Art.
8 Abs. 1 GG die gezielte Gewaltausübung zur Erregung von Aufmerksamkeit gedeckt
(so ausdrücklich noch BVerfGE 73, 206 <250>).

73

b) Die Versammlungsfreiheit wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden (vgl. dazu
BVerfGE 69, 315 <345>). Der verfassungsrechtliche Schutz gilt der geistigen Auseinandersetzung (BVerfGE 69, 315 <359 f.>). Dies bestimmt die Mittel und die Ausdrucksformen. Die gemeinschaftliche Artikulation eines Anliegens vermittelt den Eindruck "massenhafter" Unterstützung und verschafft dem Anliegen Nachdruck und
Breitenwirkung; in diesem Sinne erregt sie Aufmerksamkeit. Darin erschöpft sich die
Bedeutung der Versammlung. Ihr kommt lediglich instrumentelle Funktion zu. Daraus
folgt zwar, dass Art. 8 Abs. 1 GG der Versammlung als solcher insoweit spezifische

74

20/29

Rechte je nach Fallgestaltung zuweist; im Allgemeinen aber gilt, dass das Grundrecht, das die Teilnehmer einer Versammlung in diesem Rahmen ausüben, die Rechte der Versammlung auch begründet und begrenzt.
Für die Meinungskundgabe in der Öffentlichkeit kann sich der Einzelne auf Art. 5
Abs. 1 GG berufen. Die Verfassung gewährleistet ihm das Recht auf freie Rede im
umfassenden Sinne. Nicht hingegen garantiert Art. 5 Abs. 1 GG ein Recht darauf,
von Jedermann oder auch nur von Einzelnen gehört zu werden (vgl. Herzog, in:
Maunz/Dürig, GG, Stand März 2001, Rn. 60 zu Art. 5; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/
Starck, GG, 4. Auflage 1999, Rn. 34 zu Art. 5; Tettinger, JZ 1990, S. 846). Soweit eine Pflicht zur Kenntnisnahme gegeben ist, ergibt sich dies aus anderen Vorschriften
der Verfassung (vgl. Art. 17, Art. 103 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) gesondert. Dem Privatmann gegenüber hat der Einzelne jedoch kein aus der Verfassung (Art. 5 Abs. 1
GG) fließendes Recht auf Gehör oder auch nur Aufmerksamkeit. Das korrespondiert
zu dem Recht jedes Menschen, "in Ruhe gelassen zu werden", keine Aufmerksamkeit gewähren zu müssen. Dieses Recht erwächst ihm aus dem Anspruch auf unbedingte Achtung seiner Person und seiner Belange, den der in Gemeinschaft lebende
Mensch gegenüber seinen Mitmenschen hat (vgl. BVerfGE 44, 197 <203>). Fordert
der Einzelne die Aufmerksamkeit Dritter gar noch mit Gewalt ein, etwa weil er sie am
Weggehen hindert und so das Zuhören, jedenfalls aber deren Aufmerksamkeit erzwingt, kann er sich nicht mehr auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

75

Wenn dem Einzelnen die Erregung der Aufmerksamkeit Dritter für seine Meinungsäußerung nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet ist, so kann er diese auch nicht
im Verein mit anderen als Versammlung, schon gar nicht mit Gewalt erzwingen.

76

Mit diesen Erwägungen ist ersichtlich nichts dazu gesagt, ob mit der Zuordnung eines Verhaltens zum Schutzbereich eines Grundrechts dieses regelmäßig als rechtmäßig zu beurteilen sein wird (vgl. Bl. 23 des Umdrucks). Insoweit liegt offensichtlich
ein Missverständnis der Senatsmehrheit vor.

77

2. Es fehlt an jeglicher Feststellung in den angegriffenen Entscheidungen, wonach
die Beschwerdeführerinnen mit der Ankettung eine höhere Aufmerksamkeit für ihren
Anti-Atomprotest erzielen wollten, als ihnen dies durch die schlichte Blockade der demonstrierenden Versammlungsteilnehmer im Werkstor hätte gelingen können. Nur
um diese Ankettung geht es im Rahmen der Prüfung des § 240 StGB, nicht aber um
die von der Versammlung im Tor verursachte Blockade, die nach Meinung der Senatsmehrheit ohnehin keine Gewalt im Sinne des § 240 StGB darstellt.

78

Das Bundesverfassungsgericht hat von den Sachverhaltsfeststellungen auszugehen, die die Fachgerichte ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt haben und die
nicht erfolgreich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden sind. Nach den
hier maßgeblichen Feststellungen der Fachgerichte haben sich die Beschwerdeführerinnen untereinander und an die Pfosten des Werkstores angekettet und sind bis
zur Auflösung der Demonstration auch angekettet geblieben. Diese aktive und fortdauernde Anwendung von Gewalt - keineswegs ist dieses Verhalten im Verlaufe der

79

21/29

Demonstration als passiver Protest zu beurteilen (so aber die Senatsmehrheit, Bl.
20 f. des Umdrucks) - verhinderte nachhaltig für die Dauer der Demonstration das
Betreten oder Verlassen des Baugeländes durch Arbeitnehmer und Zulieferer. Zur
gewaltsamen Behinderung der Verkehrsteilnehmer haben die Fachgerichte festgestellt (zitiert nach den Urteilen der Landgerichte Nürnberg-Fürth und Amberg): "Die
Beschwerdeführerinnen hatten sich nach vorheriger Planung... an einer Blockade beteiligt, bei der eine längere, empfindliche Störung des Baustellenverkehrs in Kauf genommen wurde. ... Die Blockade zielte in erster Linie auf die Verkehrsbehinderung
ab". An anderer Stelle heißt es, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Verhalten
beabsichtigten, die Arbeiten auf dem Baugelände vorübergehend stillzulegen. Für ihre Auffassung, die Ankettung habe der Erzielung höherer Aufmerksamkeit für den
Protest der nach den Feststellungen der Fachgerichte "kleinen Gruppe", deren Aktion "nicht viele Zuschauer" fand, gedient, kann sich die Senatsmehrheit nicht auf in
den Urteilen festgestellte Umstände (welche?) oder auf entsprechende Feststellungen der Fachgerichte zum Inhalt der Flugblätter berufen; auch die Ausführungen der
Berufungsgerichte zur Strafzumessung verhalten sich nicht zur Ankettung.
II.
Selbst wenn man im Grundsatz hier Art. 8 Abs. 1 GG für anwendbar hält, können
sich die Beschwerdeführerinnen nicht mit Erfolg auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Ob
dies schon deshalb zu gelten hat, weil die Demonstration von Beginn an rechtswidrig
war und deshalb hätte aufgelöst werden können (unmissverständlich dazu BVerfGE
82, 236 <264>), kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es hier letztlich nicht an.
Denn jedenfalls nach der rechtmäßigen Auflösung der Demonstration, die hier nicht
in Frage steht, war bei der Prüfung der Verwerflichkeit der Gewaltanwendung Art. 8
Abs. 1 GG von den Fachgerichten nicht mehr in Betracht zu ziehen.

80

III.
Stellt man sich auf den Standpunkt der Senatsmehrheit und macht man sich deren
Grundannahmen zu Eigen, sind die angegriffenen Entscheidungen gleichwohl nicht
zu beanstanden.

81

1. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der
Fachgerichte, die den Sachverhalt aufzuklären und die von ihnen getroffenen Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen haben. An diese Feststellungen, sofern sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfassungsrechtsrügen angegriffen sind, ist das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung, ob die
angegriffenen Entscheidungen Art. 8 Abs. 1 GG verletzen, gebunden.

82

2. Die Fachgerichte haben auf der Grundlage der von ihnen getroffenen Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung die Bedeutung und Tragweite des Art. 8 Abs. 1
GG nicht verkannt. Insbesondere unterliegt die Prüfung der Verwerflichkeit (§ 240
Abs. 2 StGB) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

83

22/29

a) Mit der Rechtsprechung (schon BGHSt 2, 194 <195>) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. etwa Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, Rn. 32 zu § 240;
Lackner/Kühl, StGB, 23. Auflage, Rn. 25 zu § 240; Otto, NStZ 1992, 568 <571>) ist
davon auszugehen, dass die Rechtswidrigkeitsregel des § 240 Abs. 2 StGB ein allgemeines Verbrechensmerkmal ist.

84

Die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Tuns dient nicht dem Ziel "übermäßige
Sanktionen" zu verhindern, sondern der Vergewisserung, ob überhaupt eine strafrechtliche Sanktion verhängt werden kann. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Senatsmehrheit, wonach die Nötigung zwar tatbestandsmäßig aber nicht
rechtswidrig ist, kann die Verurteilung keinen Bestand haben. Daran ändert auch
nichts, dass die Verwarnung keine Strafe ist (§ 59 Abs. 1 StGB).

85

Die materielle Umschreibung der Rechtswidrigkeit in Absatz 2 ist notwendig, weil
die Verwirklichung des Tatbestandes infolge der "weiten" Tatbestandsmerkmale der
Vorschrift nicht ohne weiteres rechtswidrigkeitsindizierende Wirkung hat. Dies ist nur
in einem Kernbereich des § 240 Abs. 1 StGB, der durch seinen Unrechtsgehalt ohne
weiteres die Rechtswidrigkeit indiziert, der Fall. Die Senatsmehrheit hätte deshalb im
Blick auf die frühere Rechtsprechung des Senats (BVerfGE 73, 206 <255>) Gelegenheit gehabt, die Frage zu erörtern, ob die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Gewalt" in seiner jetzigen Konzeption rechtswidrigkeitsindizierende Wirkung hat. War
bisher wegen der weiten Auslegung des Gewaltbegriffs eine indizielle Bedeutung der
Tatbestandserfüllung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 73, 206 <255>; 76, 211 <217>),
wovon hier auch die Fachgerichte ausgehen, so stellt sich die Frage nach der Einengung des Gewaltbegriffs in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 1 f.) neu. Dies umso mehr als das Bundesverfassungsgericht
in seiner Entscheidung seinerzeit ausgeführt hat, dass die Indizwirkung bei Anwendung eines engen Gewaltbegriffs vertretbar sei (vgl. BVerfGE 73, 206 <255>).

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b) Die Rechtswidrigkeit ist von den Fachgerichten im Wege wertender Betrachtung
der Relation von Nötigungszweck und Nötigungsmittel festgestellt worden. Zutreffend
haben die Entscheidungen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
auf den unmittelbaren, mit der Gewaltanwendung verfolgten Zweck (hier: Hinderung
des Durchlasses mit dem Ziel der wenn auch nur kurzfristigen Einstellung der Bauarbeiten) abgestellt. Die Feststellung eines sozial unerträglichen Missverhältnisses zwischen Tathandlung und Zweckverwirklichung fordert einen möglichst engen Bezug
von Mittel und Zweck. Nur dies wird der konkreten Lebenssituation und der Funktion
des Absatzes 2 des § 240 StGB gerecht. Der Rückgriff auf den unmittelbaren Zweck
verhindert zudem, dass bei der Feststellung des Zwecks Wertungen des Richters zu
mittelbaren und "entfernteren" Zwecken den Ausschlag gibt. Wertungsspielräume
dieser Art dürfen im Strafrecht nicht eröffnet werden. Die von der Rechtsprechung für
maßgeblich erachtete Unmittelbarkeit des Zwecks muss wegen der Abstraktheit der
Vorschrift für alle Anwendungsfälle ungeachtet des Lebensbereichs gleichermaßen
gelten. Auf den Lebensbereich, dem die Handlung zuzuordnen ist, kann es demgemäß nicht ankommen.

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Mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Strafgesetze als Normen des Rechtsgüterschutzes darf überdies das Opfer nicht aus dem Blick geraten. Die Nötigungshandlung ist in erster Linie danach zu beurteilen, was dem Opfer widerfährt. Soweit die
Tathandlung im Zusammenhang mit der Ausübung von Grundrechten durch den Täter steht, ist es geboten, in die rechtliche Würdigung stets auch die Grundrechte des
Opfers, die diesen gegenüber stehen, einzubeziehen. Auch das Opfer kann sich im
Einzelfall auf die Handlungs- oder die Demonstrationsfreiheit, auf das Grundrecht auf
Gesundheit und Leben berufen; Freiheiten, in denen es durch die Tathandlung beschränkt wird. Die aktive Grundrechtsausübung des Täters ist gegenüber dem zur
Passivität genötigten Opfer, das seine Grundrechte wegen der Gewaltausübung des
Täters nicht zur Geltung bringen kann, nicht ohne weiteres als höherwertig einzustufen. Insbesondere ist das Gewicht der Grundrechte der Opfer nicht etwa deshalb als
geringer zu veranschlagen, weil ein Sachbezug derselben zum Protestgegenstand
besteht. Dass dies ein gänzlich ungeeignetes Kriterium ist, wird deutlich, wenn man
beispielsweise bedenkt, dass sich eine Demonstration gegen Ausländer bestimmter
Nationalität richtet und unter einem entsprechenden Motto stattfindet. Müssen sich
die angesprochenen Ausländer wegen des offensichtlichen "Sachbezugs zum Protestgegenstand" tatsächlich mehr gefallen lassen als andere Ausländer oder Deutsche, die von einer solchen Ankettungsaktion gleichfalls betroffen sind? Vorliegend
dürfte etwa der "besondere" Sachbezug der betroffenen Arbeitnehmer, die auf Grund
arbeitsvertraglicher Pflichten mit dem Protestgegenstand in Berührung kamen, kaum
überzeugend begründbar sein. Den Grundrechten der Opfer und ihrer Bedeutung im
konkreten Fall trägt die Senatsmehrheit nicht hinreichend Rechnung.

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Mit der Festlegung auf den nächst unmittelbaren Zweck der Handlung ist indessen
nicht etwa die Berücksichtigung des sozialen Sinns des Verhaltens des Täters ausgeschlossen. Vielmehr fordert die Funktion des Absatzes 2 des § 240 StGB, dies in
die Betrachtung mit einzubeziehen. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die
Behinderung der Arbeitnehmer und Zulieferer nicht nur den Zweck hatte, das Betreten und Verlassen des Geländes zu verhindern, sondern den sozialen Sinn, die Bauarbeiten auf dem Gelände damit - vorübergehend - stillzulegen. Die Senatsmehrheit
vernachlässigt diesen eigentlichen Sinn und Zweck des Tuns, zu dem sich die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor den Strafgerichten auch bekannt haben, wenn sie dem Tun der Blockadeteilnehmer einen anderen - übergeordneten - Zweck, die Erregung von Aufmerksamkeit beilegt. Vermittels der Berufung auf
Art. 8 Abs. 1 GG wird das Geschehen von der Senatsmehrheit auf eine höhere Abstraktionsebene gehoben; der Zweck des Handelns des Täters verändert sich damit
unversehens. Das natürliche Zuordnungsverhältnis von Gewaltanwendung und dem
dem Opfer abgenötigten Verhalten in seinem unmittelbaren sozialen Bezug wird seiner Bedeutung entkleidet. Der Einfluss der Gewalt und deren spezielles Ziel (Einstellung der Bauarbeiten) wird überspielt. Damit wird verkannt, dass die strafrechtliche
Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Tuns des Täters realitätsnah zu sein hat, um eine zutreffende Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat zu gewährleisten.

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Es ist auch verfehlt, jedes Tun anlässlich einer Demonstration im Lichte des Art. 8
Abs. 1 GG dem weitgefassten und abstrakten Zweck der Meinungskundgabe widmen
zu wollen. So wird man doch wohl kaum daran denken, die zwangsweise erwirkte
Rauschgiftherausgabe durch Art. 8 Abs. 1 GG deshalb als gerechtfertigt zu erachten,
weil der Demonstrationsredner infolge Rauschgiftkonsums zu höherer Eloquenz findet, was ihm die Aufmerksamkeit der Zuhörer sichert.

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3. Ohne rechtliche Bedeutung ist es hier, dass die Meinungskundgabe ein die Öffentlichkeit bewegendes Thema betrifft. Die Demonstrationsfreiheit ist gewährleistet
ungeachtet der Bedeutung des Themas für die Gesellschaft. Im Übrigen ist es oft nur
eine Frage der Formulierung und der ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten folgenden,
der Öffentlichkeitswirkung verpflichteten Medienberichterstattung, ob aus einem wenig bedeutenden, etwa zunächst auch nur eigennützigen Thema ein "gesellschaftlich
relevantes", wird. Dem Richter würde hier ein Bewertungsspielraum eröffnet, obwohl
die Senatsmehrheit an anderer Stelle - zutreffend - betont, dass hinsichtlich des Demonstrationsthemas keine Wertungsspielräume eröffnet werden dürfen, weil sich der
Staat neutral zu verhalten hat.

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4. Wertungsspielräume bei der Bestimmung des Zwecks des in Rede stehenden
Handelns, bei der Beurteilung der Bedeutung des Demonstrationsthemas für die Allgemeinheit im Zusammenhang mit einer Fülle von als prüfungsrelevant angesehenen, aus Art. 8 Abs. 1 GG hergeleiteten Kriterien dieses Ausmaßes (wie etwa Betroffenheit beziehungsweise Sachbezug des Opfers) führen aber dazu, dass die
strafgerichtliche Verwerflichkeitsbeurteilung in hohem Maße von Unwägbarkeiten abhängt. Das Merkmal der Verwerflichkeit ist ohnehin schon im Blick auf die Bestimmtheit von Strafrechtsvorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG) als nicht völlig unproblematisch
einzustufen. Die von der Senatsmehrheit nunmehr für erforderlich angesehene Prüfung führt nicht zu mehr, sondern im Gegenteil zu weniger Rechtssicherheit.

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Die verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheit von Strafrechtsnormen dient neben anderem auch dem Zweck, dass der Einzelne das Risiko einer Bestrafung einzuschätzen vermag. Für den Täter gilt das im Hinblick auf die Tathandlung, für das Opfer ist dies wichtig für die Beurteilung einer etwa gerechtfertigten Abwehrhandlung.
Sein Verhalten kann - setzt es sich zur Wehr - entweder als rechtswidrig und strafbar
oder aber als gerechtfertigt zu beurteilen sein. Die nunmehr erschwerte Einordnung
der Verwerflichkeit der Tat lässt befürchten, dass die Problematik nun auf eine andere Ebene verschoben wird.

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Künftig werden sich vermehrt die Fragen stellen, ob und welche Abwehrhandlung
eines Betroffenen - im konkreten Spannungsfeld gegenläufiger Rechte, auch Grundrechte - noch angemessen ist. Die Prüfung wird sich auf die Bestimmung der Grenzen strafrechtlich beachtlichen Irrtums konzentrieren. Damit ist nichts gewonnen,
vielmehr ein hohes Maß an Unsicherheit geschaffen. Es steht zu besorgen, dass die
gegenläufigen Grundrechtspositionen von gewaltanwendenden Blockierern und Blockadebetroffenen kaum noch klar gegeneinander abgrenzbar sind. Darüber hinaus

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wird das Risiko befördert, dass im Demonstrationsalltag bei Blockaden der vorliegenden Art Gewalt mit privater Gewalt begegnet wird. Mit der Eröffnung des Schutzbereichs der Grundrechte für ihre gewaltsame Durchsetzung leistet der Beschluss sonach der Radikalisierung der Gesellschaft Vorschub.
Haas

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Abweichende Meinung
der Richterin Jaeger und des Richters Bryde
zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001
- 1 BvR 1190/90 - 1 BvR 2173/93 Es leuchtet nicht ein, bereits die Selbstfesselung oder die Ankettung an eine andere
Person nur deshalb als Gewalt im Sinne des § 240 StGB zu bezeichnen, weil die
Handlung, die sich zunächst nur gegen die eigene Person oder gegen eine einverstandene andere Person richtet, Dritte zur Kraftentfaltung nötigt, wenn sie die Personen trennen oder einen Menschen vom Ort seiner Fixierung entfernen wollen. Auch
in diesem Fall beruht die Zwangseinwirkung nicht auf dem Einsatz von körperlicher
Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss (vgl. BVerfGE 92, 1 <17>). Die Ablehnung des "vergeistigten" Gewaltbegriffs in der Entscheidung BVerfGE 92, 1 lässt
nicht den Umkehrschluss zu, dass bereits geringfügige, nicht aggressiv gegen etwaige Opfer eingesetzte physische Hilfsmittel der körperlichen Anwesenheit an einem
Ort als "Gewalt" definiert werden könnten. Eine solche Auslegung entfernt sich zu
weit vom Normtext; erst die hinzutretenden Dritten drücken einer bereits abgeschlossenen Handlung das dann strafrechtlich maßgebliche Gepräge auf, wohingegen die
Gefesselten schlicht physisch anwesend sind. Die Grenze des Art. 103 Abs. 2 GG
wird auf diese Weise nicht gewahrt. Die angegriffenen Entscheidungen tragen den
verfassungsrechtlichen Überlegungen der - später ergangenen - Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 240 StGB (BVerfGE 92, 1) nicht Rechnung. Deshalb wäre ihre Aufhebung in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 geboten. Die danach verfassungsrechtlich geforderte enge Auslegung des Gewaltbegriffs
in § 240 StGB ist auch geeignet, noch deutlicher als die Differenzierung der Senatsmehrheit zwischen strafrechtlicher "Gewalt"-definition und Gewalttätigkeit im Sinne
des Versammlungsrechts solche Missverständnisse zu vermeiden, wie sie im Sondervotum der Richterin Haas aufscheinen. Die Beschwerdeführer üben ihre Grundrechte nicht mit Hilfe von Gewalt aus.

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Zuzustimmen ist dem Senat darin, dass von den Angeketteten keine Gefahren für
andere Personen oder Sachen ausgingen; die gemeinsame Meinungskundgebung
war nicht unfriedlich im Sinne des Art. 8 GG. Insoweit teilen wir die Auffassung des
Senats. Wenn aber mit der Senatsmehrheit festzustellen ist, dass die Strafgerichte
bei der Verwerflichkeitsprüfung das zugunsten der Angeklagten streitende Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG vollständig vernachlässigt haben, lässt sich eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen nicht mit Rücksicht auf den milden Strafausspruch vermeiden. Es ist allein Sache der Strafgerichte, die für Subsumtion und
Abwägung bei der Verwerflichkeitsprüfung sowie schließlich die für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu gewichten und hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Sie können dem Strafgericht vom Bundesverfassungsgericht weder vorgegeben
werden, wenn der Rechtsstreit nach Aufhebung zurückverwiesen wird, noch dürfen
sie im Wege einer vorwegnehmenden pauschalen Folgenabschätzung ersetzt wer-

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den. Stellt sich ein tatbestandsmäßiges Verhalten unter Berücksichtigung von Art. 8
GG nicht als verwerflich dar, ist auch die mildeste Strafe übermäßig.
Jaeger

Bryde

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001 1 BvR 1190/90
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001 1 BvR 1190/90 - Rn. (1 - 96), http://www.bverfg.de/e/
rs20011024_1bvr119090.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20011024.1bvr119090

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