BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 18. Juli 2001
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

- 1 BVQ 23/01 - 1 BVQ 26/01 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über die Anträge
1. der Bayerischen Staatsregierung,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München,
- Bevollmächtigter: Professor Dr. Peter Badura,
Am Rothenberg Süd 4, 82431 Kochel am See - 1 BVQ 23/01 -,
2. der Sächsischen Staatsregierung,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Staatskanzlei, 01095 Dresden,
- Bevollmächtigte:1. Professor Dr. Thomas Würtenberger,
Beethovenstraße 9, 79100 Freiburg,
2. Professor Dr. Johann Braun,
Bischof-Wolfger-Straße 38, 94032 Passau - 1 BVQ 26/01 -,
eine einstweilige Anordnung dahin gehend zu erlassen,
dass das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), geändert durch Artikel 25 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), bis zur
Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen nicht in Kraft
tritt, hilfsweise außer Vollzug gesetzt wird,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des
Vizepräsidenten Papier,

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der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2001 durch
Urteil
für Recht erkannt:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe:
A.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen das InKraft-Treten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften zum 1. August 2001.

1

I.
Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266; im Folgenden: LPartDisBG) führt mit dem Ziel, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften einen
rechtlichen Rahmen zu geben, ein neues familienrechtliches Institut, die eingetragene Lebenspartnerschaft, ein. Diese kann von zwei Personen gleichen Geschlechts
vor der zuständigen Behörde begründet werden.

2

An die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft knüpfen sich vielfältige
Rechtsfolgen im Zivil- und im öffentlichen Recht, die denen einer Ehe zum Teil gleichen, aber auch von ihnen abweichen und sowohl im neu geschaffenen Gesetz über
die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) als
auch im Bürgerlichen Gesetzbuch und in zahlreichen Bundesgesetzen verankert sind
(Art. 1 bis 3 LPartDisBG).

3

Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzes (BTDrucks 14/3751) enthielt noch weitere
Regelungen, die auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages aus dem
Gesetz ausgegliedert und im Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes zusammengefasst worden sind (BTDrucks 14/4545, S. 69). Sie betreffen
insbesondere Änderungen des Personenstandsgesetzes mit Regelungen über die
Zuständigkeit und das Verfahren bei Begründung und Eintragung der Lebenspartnerschaft. Diese Regelungen haben bisher nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhalten. Ein Vorschlag des angerufenen Vermittlungsausschusses liegt

4

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noch nicht vor.
II.
1. a) Die Sächsische und die Bayerische Staatsregierung begehren mit ihren Normenkontrollanträgen vom 15. Juni 2001 (1 BvF 1/01) und vom 2. Juli 2001 (1 BvF 2/
01) die Feststellung, das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften sei insgesamt, hilfsweise seien einzelne seiner Vorschriften wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates sowie gegen Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig.

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Das Gesetz verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil es mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft die Ehe imitiere und dem in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Differenzierungs- und Abstandsgebot durch Übernahme von Regeln widerspreche, die in unverwechselbarer Weise den Kern und die Struktur von Ehe und Familie prägten.
Außerdem beschränke das Gesetz in einer Art. 14 Abs. 1 GG verletzenden Weise die
Testierfreiheit der Lebenspartner, greife in verfassungswidriger Weise in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach Art. 6 Abs. 2 GG ein und verletze
mangels steuerrechtlicher Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht von
Lebenspartnern Art. 3 Abs. 1 GG.

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b) Die Antragstellerinnen beantragen, das angegriffene Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in Kraft treten zu lassen, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Eine einstweilige Anordnung sei
dringend geboten, da das Gesetz eine verfassungsrechtlich angreifbare, grundlegende Umgestaltung des Ehe und Familie ordnenden Rechts zur Folge habe, die auch
nicht für einen begrenzten Zeitraum wirksam werden dürfe, um dann rückwirkend
wieder hinfällig zu werden. Auch könne den Antragstellerinnen nicht zugemutet werden, eine politisch derart bedeutsame Regelung des Bundes durch Bestimmung von
Zuständigkeiten anwendbar zu machen, bevor eine verbindliche Feststellung zur
Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung getroffen sei. Die Länder seien im Übrigen zu
Regelungen im Personenstandswesen nicht befugt, weil der Bund diese Materie abschließend geregelt habe.

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Das In-Kraft-Treten des Gesetzes und seine spätere Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit führten zu unzumutbaren Rechtsunsicherheiten für Lebenspartner,
aber auch für Dritte wie Vermieter, Erben oder Geschäftspartner. Es sei nicht hinreichend geklärt, welche Konsequenzen die Nichtigkeit des Gesetzes für schon eingetretene Rechtsfolgen hätte. Demgegenüber bestehe kein öffentliches Interesse von
besonderem Gewicht an einem sofortigen In-Kraft-Treten des Gesetzes. Für die Betroffenen verzögere sich lediglich die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen zu können. Es liege auch in ihrem wohlverstandenen Interesse, ein
gültiges und nicht ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz zur Grundlage ihrer Bindungen zu machen.

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2. a) Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet, da schon die Normenkontrollanträge offensichtlich
unbegründet seien. Das angegriffene Gesetz stärke gegenseitige Verantwortung und
diene dem Abbau noch immer bestehender Diskriminierungen Homosexueller. Es
verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates.

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b) Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung drohten dem gemeinen Wohl schwere
Nachteile. In Ermangelung eines Zeugnisverweigerungsrechts würden Partner weiterhin gezwungen, gegeneinander auszusagen, was ihre Beziehung intensiv belasten würde. Auch andere Rechte gingen endgültig verloren. So erlitte der vermögensschwächere
Lebenspartner
Nachteile
beim
Vermögensausgleich.
Bei
zwischenzeitlichem Versterben eines Partners drohten dem Überlebenden irreparable Nachteile durch das Fehlen eines gesetzlichen Erbrechts. Schutzvorschriften für
Gläubiger und die Allgemeinheit träten nicht in Kraft. Auch Kinder könnten schwere
Nachteile erleiden, wenn Regelungen, die ihrem Wohl dienten, nicht zum Einsatz
kommen könnten.

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Demgegenüber entstünden, wenn die einstweilige Anordnung unterbliebe, sich das
Gesetz aber später als verfassungswidrig erwiese, keine erheblichen Nachteile für
das gemeine Wohl. Geschlossene Lebenspartnerschaften wären mangels gesetzlicher Grundlage nichtig. Eingetretene Rechtsfolgen könnten rückgängig gemacht
werden. Im Übrigen seien sich die Betroffenen der Belastung ihrer Hoffnung bewusst.

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3. Zu den Anträgen haben sich auch die Landesregierung Schleswig-Holstein und
der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg schriftlich geäußert. Sie haben sich
ebenso wie der Bundestag der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen.
Demgegenüber unterstützt der Freistaat Thüringen die Anträge auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung. Alle Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung
am 11. Juli 2001 geäußert und ihre schriftlich unterbreiteten Stellungnahmen bestärkt.

12

B.
Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

13

I.
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

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Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsge-

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richt die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Normenkontrollverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung außer Vollzug gesetzt, sie sich
aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde (vgl. BVerfGE
91, 320 <326>; stRspr). Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41
<44>; 83, 162 <171>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch
machen (vgl. BVerfGE 82, 310 <313>), ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers. Nur dann darf deshalb ein Gesetz vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In-Kraft-Treten bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile
deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts darf nicht zu einem Mittel werden, mit dem im Gesetzgebungsverfahren unterlegene Beteiligte das In-Kraft-Treten des Gesetzes verzögern können (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, S. 8 f. des Umdrucks).
II.
Die Normenkontrollanträge sind zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.
Dies gilt zum einen für die von den Antragstellerinnen vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zustandekommen des Gesetzes ohne Zustimmung
des Bundesrates und seine Abtrennung vom Regelungsgegenstand des noch nicht
zustande gekommenen Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes. Es betrifft
zum anderen die Frage, ob das Gesetz mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht und
darüber hinaus noch weitere Grundrechtsverletzungen mit sich bringt. Beides bedarf
der Klärung im Hauptsacheverfahren und lässt sich nicht ohne weiteres anhand der
verfassungsrechtlichen Rechtsprechung oder mit Hilfe des rechtswissenschaftlichen
Schrifttums eindeutig beantworten.

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17

III.
Bei offenem Ausgang des Normenkontrollverfahrens sind die jeweils eintretenden
Folgen gegeneinander abzuwägen.

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1. Bei einem In-Kraft-Treten des angegriffenen Gesetzes sind irreversible Nachteile
für das Institut der Ehe nicht zu erwarten. Das rechtliche Fundament der Ehe erfährt
keine Veränderung. Sämtliche Regelungen, die der Ehe einen rechtlichen Rahmen
geben und das Institut mit Rechtsfolgen ausstatten, bleiben unabhängig davon, ob
das Gesetz in Kraft tritt oder nicht, unberührt. Ob die Einführung des neuen Instituts
der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit seinen der Ehe zum Teil nachgebildeten
Rechtsfolgen einem aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Abstands- oder Differenzierungsgebot zuwiderläuft, ist eine verfassungsrechtliche Frage, die bei der Entschei-

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dung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich außer Betracht zu
bleiben hat (vgl. BVerfGE 3, 34 <37>).
2. Das zur Prüfung gestellte Gesetz ist auch vollziehbar. Die Länder sind nicht daran
gehindert, in eigener Kompetenz hierzu Ausführungsgesetze zu erlassen (vgl. Art.
83, 84 Abs. 1 GG), solange und soweit der Bundesgesetzgeber für diesen neuen Regelungsbereich von seiner Gesetzgebungszuständigkeit noch nicht durch Gesetz
Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).

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Unterschiedliche Ausführungsgesetze der Länder über die Zuständigkeit und das
Verfahren hinsichtlich des Personenstandes der eingetragenen Lebenspartnerschaft
führen auch nicht zu einem problematischen Mangel an Transparenz im Personenstandswesen. Landesbezogene Unterschiede sind vielmehr Ausdruck der grundgesetzlichen föderalen Kompetenzzuweisung. Die schon vorliegenden Gesetze und
Gesetzentwürfe der Länder zeigen, dass die Gefahr mangelnder Nachweisbarkeit
des Personenstandes nicht besteht. Im Übrigen liegt es in der Entscheidungsgewalt
der Antragstellerinnen selbst, in Abstimmung mit den anderen Ländern durch Erlass
entsprechender Gesetze einer solchen Gefahr entgegenzuwirken und damit dem von
ihnen insoweit befürchteten Nachteil abzuhelfen.

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3. Sollte sich das Gesetz nach seinem In-Kraft-Treten später als verfassungswidrig
und damit nichtig erweisen, entfiele - wovon auch die Antragstellerinnen ausgehen rückwirkend die rechtliche Grundlage für eingetragene Lebenspartnerschaften und
damit auch der sich hierauf gründende personenrechtliche Status. § 79 BVerfGG
setzt eine solche Rückwirkung implizit als Regelfall voraus, indem er hiervon Ausnahmen bildet. Seine sinngemäße Anwendung auch auf Privatrechtsverhältnisse ist insbesondere für abgewickelte Rechtsbeziehungen bejaht worden (vgl. BVerfGE 32,
387 <389>; 97, 35 <48>; 98, 365 <402>). Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch nicht, wenn ein Personenstand neu geschaffen wird, der schon gesetzlich so
ausgestaltet ist, dass Mängel bei seiner Begründung im Einzelfall nicht nur zur Aufhebbarkeit, sondern zur rückwirkenden Unwirksamkeit führen (vgl. Schwab, FamRZ
2001, S. 385 <388>).

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Sind mit der Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften bereits Rechtsfolgen zwischen den Partnern wie auch im Verhältnis zu Dritten eingetreten, müssten
sie im Falle der Nichtigkeit des Gesetzes rückabgewickelt werden, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie jede nachträgliche Feststellung rechtlicher Unwirksamkeit hätte das die Notwendigkeit der Klärung noch offener Rechtsfragen, gegebenenfalls durch die Gerichte, zur Folge. Die Rechtsordnung stellt Regeln und
Verfahren bereit, wie solche Probleme zu lösen sind, die auf unwirksamen privatrechtlichen Rechtsgeschäften, auf fehlerhaften Verwaltungsakten oder auch auf der
Verfassungswidrigkeit von Gesetzen beruhen können. Diese Vorkehrungen verhindern den Eintritt von Rechtsunsicherheit.

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Auch vorliegend sind keine Folgen zu befürchten, die über das übliche Maß bei
sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hinausgehen, in denen

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Neuregelungen des Gesetzgebers auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen. Das angegriffene Gesetz stellt insofern auch im Hinblick auf die Vielzahl geänderter Gesetze keine verfassungsrechtlich erhebliche Besonderheit dar. Allein die
Ungewissheit, ob eine gesetzliche Neuregelung mit Rechtsfolgen für den Rechtsverkehr zwischen Privaten vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, und
die damit verbundene Möglichkeit, dass schon erfolgte Rechtswirkungen rückgängig
gemacht werden müssten, rechtfertigen es nicht, einem Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung die vom Gesetzgeber gewollte Wirkkraft zu nehmen. Anderenfalls hätte ein Angriff gegen noch nicht in Kraft getretene Normen regelmäßig ihre
Aussetzung zur Folge.
4. Allerdings könnten bestimmte Rechtsfolgen, die das Gesetz vorsieht, bei ihrem
Eintritt und Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch wenn sich das Gesetz später als verfassungswidrig erweisen würde und nichtig wäre. Die dadurch bewirkten Nachteile überwiegen jedoch nicht eindeutig diejenigen, die einträten, wenn
die einstweilige Anordnung erginge, das Gesetz sich jedoch später als verfassungsgemäß erwiese. Dies gilt auch für mögliche Nachteile in den Bereichen des
Erbrechts, der Einbürgerung und der Zeugnisverweigerungsrechte.

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a) Dem Nachteil, der für das Erbrecht anderer Erbberechtigter eintreten könnte,
wenn bei Tod eines Lebenspartners der überlebende Partner das gesetzliche Erbe
angetreten und das Ererbte verbraucht hätte, bevor die Verfassungswidrigkeit des
Gesetzes festgestellt wäre, steht der Nachteil gegenüber, den der überlebende Lebenspartner erfahren würde, wenn die einstweilige Anordnung erginge, das Gesetz
sich jedoch als verfassungsgemäß herausstellte. Durch den Entzug der Möglichkeit,
eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, wäre der gesetzliche Erbanspruch endgültig vereitelt. Die Möglichkeit testamentarischer oder erbvertraglicher
Regelung schafft keinen vollwertigen Ersatz für die gesetzliche Regelung. Dies und
die durch die einstweilige Anordnung fortdauernde Belastung einer Lebenspartnerschaft, für einen möglicherweise nahenden Todesfall nicht anderweitig entsprechend
Sorge tragen zu können, lassen diesen Nachteil für den überlebenden Lebenspartner
mindestens gleich schwer wiegen wie den, der im anderen Fall bei den sonstigen
Erbberechtigten drohte.

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b) Ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl ist angesichts der allenfalls kleinen
Zahl der in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erwartenden Einbürgerungen ebenfalls nicht zu erkennen. Schwer ist hingegen der Nachteil, der Lebenspartner träfe, wenn das Gesetz zunächst nicht in Kraft träte, sich jedoch später als
verfassungsgemäß erwiese. Sie müssten nicht nur vorübergehend auf eine Einbürgerung verzichten, sondern stünden in der fortdauernden Gefahr oder Situation, ihre
Partnerschaft auf Grund der Beendigung von Aufenthaltsrechten oder der Versagung
einer Einreise nicht mehr oder gar nicht in der Bundesrepublik leben zu können. Die
damit verbundene Belastung jedes einzelnen Partners und ihrer Partnerschaft mit
möglicherweise irreparablen Folgen für das Zusammenleben ist auch im Lichte des
Persönlichkeitsschutzes von Art. 2 Abs. 1 GG hoch zu gewichten.

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c) Der Schaden, der der Rechtsordnung und dem Rechtsvertrauen in die Richtigkeit
von gerichtlichen Entscheidungen dadurch zugefügt werden könnte, dass Urteile wegen des Lebenspartnern durch das Gesetz eingeräumten Zeugnisverweigerungsrechts auf der Basis einer eingeschränkten Sachverhaltsaufklärung ergingen, erscheint nicht schwerer als der Schaden, der unwiderruflich für das Zusammenleben
von Partnern entstehen könnte, wenn durch Nicht-In-Kraft-Treten des Gesetzes ein
Lebenspartner gegen den anderen mangels eines Zeugnisverweigerungsrechts aussagen müsste und damit die Aussage nicht mehr aus der Welt zu schaffen wäre und
zwischen den Partnern stünde.

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5. Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgekonstellationen
einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, gebietet es die gegenüber der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das
angegriffene Gesetz nicht am In-Kraft-Treten zu hindern, bevor geklärt ist, ob es vor
der Verfassung Bestand hat. Für die zuvor angeführten Fälle irreversibler Folgen ist
zumindest diese Gleichwertigkeit festzustellen.

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Bei einer Gesamtbetrachtung des Gesetzes überwiegen indessen die Nachteile bei
Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eindeutig. Würde das Gesetz vorläufig außer Vollzug gesetzt, erwiese es sich jedoch später als verfassungsgemäß,
träte zwar keine Rechtsunsicherheit ein; es wären auch keine Rechtsbeziehungen
rückabzuwickeln, aber es käme zu endgültigen Rechtsverlusten bei allen durch das
Gesetz begünstigten Personen. Das beträfe sämtliche Bereiche, die einer privatrechtlichen Gestaltung ganz oder teilweise verschlossen sind. Dass es sich dabei um
nicht unerhebliche Rechtsfolgen handelt, gestehen auch die Antragstellerinnen zu,
die gerade aus diesem Grunde die Aussetzung des Gesetzes anstreben. Die Folgen
der einstweiligen Anordnung bewirken auch dann einen Rechtsverlust und nicht eine
bloße Rechtsverhinderung, wenn das Bundesverfassungsgericht schon vor In-KraftTreten entscheidet, denn schon mit der Verkündung hat der Gesetzgeber den Begünstigten die Rechte zuerkannt. Diese Rechtspositionen verlieren sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unwiderruflich.

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Die genannten Nachteile wiegen umso schwerer, als der Gesetzgeber Personen
erstmals Rechte zuerkennt, die ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau langdauernder Diskriminierungen führen sollen.
Ein zumindest vorläufiger Entzug dieser gesetzlich eingeräumten Rechte im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtfertigte sich nur bei anderenfalls eintretenden
schwerwiegenderen Nachteilen für das gemeine Wohl. Solche sind hier nicht zu erkennen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb nicht geboten.

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Papier

Jaeger

Haas

Hömig

Steiner

HohmannDennhardt

Hoffmann-Riem

Bryde

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Abweichende Meinung
des Vizepräsidenten Papier, der Richterin Haas und des Richters Steiner
zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2001
- 1 BvQ 23/01 - 1 BvQ 26/01 Wir stimmen der Entscheidung des Senats nicht zu. Nach unserer Auffassung sind
die Anträge begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Abwehr einer Gefahr für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten.

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Der Senat geht zutreffend davon aus, dass die Normenkontrollanträge der Bayerischen und der Sächsischen Staatsregierung weder unzulässig noch offensichtlich
unbegründet sind, und sich somit die Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Anordnung zu ergehen hat oder nicht, nach einer Folgenabwägung richtet. Im Unterschied zu der Senatsmehrheit sind wir jedoch der Auffassung, dass die Nachteile, die
einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das zur Prüfung gestellte
Gesetz aber später für verfassungswidrig und nichtig erklärt würde, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn das Gesetz nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft träte, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese.

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Würde das zur Prüfung gestellte Gesetz wie vorgesehen am 1. August 2001 in Kraft
treten, hätte dies für eine unüberschaubare Zahl von Rechtsvorgängen und insbesondere für den allgemeinen Rechtsverkehr gravierende Auswirkungen. Das Gesetz
knüpft an die ab diesem Zeitpunkt mögliche Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Fülle unmittelbarer und mittelbarer Rechtsfolgen, die sich auf
die unterschiedlichsten Lebensbereiche erstrecken. Zu den im Lebenspartnerschaftsgesetz (Art. 1 LPartDisBG) selbst geregelten Rechtswirkungen, etwa im Bereich des Namens-, des Kindschafts-, des Unterhalts- oder des Erbrechts, und den
zahlreichen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 2 LPartDisBG) treten
umfangreiche weitere Rechtsänderungen, die sich auf nicht weniger als 61 Gesetze
und Rechtsverordnungen des Bundes verteilen (Art. 3 LPartDisBG). Betroffen sind
nicht nur das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Ausländergesetz und die Prozessordnungen, sondern selbst Gesetze wie das Bundeskleingartengesetz, das Milch- und
Margarinegesetz sowie das Fahrlehrergesetz.

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Hätte der Antrag, das zur Prüfung gestellte Gesetz für nichtig zu erklären, im Hauptsacheverfahren Erfolg, wäre in jedem einzelnen Fall der bis dahin begründeten Lebenspartnerschaften im Sinne des Gesetzes bereits eine Vielzahl von Rechtswirkungen eingetreten, die nicht nur das Rechtsverhältnis der Lebenspartner untereinander,
sondern auch dasjenige zu Dritten beträfen. Es kann sich hierbei sowohl um bereits
vollständig abgewickelte als auch um noch nicht beendete Sachverhalte handeln. Die
Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes würde zunächst die Frage nach dem Fort-

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9/11

bestand der bis zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwerfen. Ungeklärt ist, ob der einmal begründete personenstandsrechtliche Status ex
nunc oder ex tunc entfiele. Darüber hinaus wäre eine Abwicklung oder Rückabwicklung der in den verschiedensten Lebens- und Rechtsbereichen eingetretenen Folgen
- sofern überhaupt rechtlich und tatsächlich möglich - mit erheblichen Schwierigkeiten und unabsehbaren Folgen für den Rechtsverkehr verbunden. Die Rechtssicherheit wäre hierdurch - was die Senatsmehrheit verkennt - in nicht hinnehmbarer Weise
beeinträchtigt.
Demgegenüber fallen die Nachteile, die mit einem Hinausschieben des In-KraftTretens des sich im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes verbunden wären, weniger schwer ins Gewicht. Dies gilt insbesondere auch
deshalb, weil die Personen, die eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes
eingehen wollen, bereits nach der derzeitigen Rechtslage ihre Rechtsbeziehungen in
weiten Bereichen durch einseitige oder wechselseitige Willenserklärungen in ihrem
Sinne ordnen können. So steht es den Betroffenen etwa frei, sich testamentarisch
oder durch Erbvertrag als Erben einzusetzen. Die Auffassung der Senatsmehrheit,
die Lebenspartner könnten für den möglichen Todesfall nach derzeitigem Recht keine ausreichende Sorge tragen, überzeugt nicht. Ebenso können die Betroffenen sich
auch heute schon beispielsweise wirksam ein Besuchsrecht für den Fall eines künftigen Krankenhausaufenthalts oder die Berechtigung zur Entgegennahme von Auskünften über den Gesundheitszustand des Partners durch entsprechende Erklärung
sichern. Soweit das noch nicht in Kraft getretene Gesetz Rechtsvorteile gewährt, die
sich ohne gesetzliche Grundlage nicht erlangen lassen, werden diese den Betroffenen nur für den Zeitraum vorenthalten, den das Bundesverfassungsgericht für die
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsvorteile in der Hauptsache benötigt.
Dies ist zumutbar; denn gesicherte Rechtspositionen werden den Betroffenen entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit nicht entzogen.
Papier

Haas

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Steiner

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Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01 Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/qs20010718_1bvq002301.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2001:qs20010718.1bvq002301

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