BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVB 3/01 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Anträge festzustellen:
1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation
Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
5. Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der
Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken.
Antragsteller: Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten,
Leipziger Straße 3 - 4, 11719 Berlin
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dieter Sellner,
Kurfürstendamm 218, 10719 Berlin Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten
durch den Parteivorsitzenden V...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow hier:

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,

1/3

Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
am 15. Juni 2001 gemäß § 32 Absätze 1, 2 und 5 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin wird bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2001 aufgegeben, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchsuchung in der Wohnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Horst Mahler, Weidenbusch 13,
14532 Kleinmachnow, in dessen Kanzlei, Paulsborner Str. 3, 10709 Berlin, und in
der Parteizentrale der Antragsgegnerin, Seelenbinderstr. 42, 12555 Berlin, am 11.
Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten/Datenträger und Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in
Berlin zu hinterlegen und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen.
Limbach

Sommer

Jentsch

Hassemer

Broß

Osterloh

Di Fabio

2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Juni 2001 2 BvB 3/01
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Juni 2001 - 2 BvB 3/01
- Rn. (1 - ), http://www.bverfg.de/e/bs20010615_2bvb000301.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2001:bs20010615.2bvb000301

3/3

