BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVB 1/01 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Anträge festzustellen:
1. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig.
2. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation
Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen.
4. Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten des Bundes
zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
5. Der Innenminister des Bundes und der Länder werden angewiesen, die Entscheidung zu vollstrecken.
Antragstellerin: Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin
- Bevollmächtigte:1. Professor Dr. Hans Peter Bull,
Schlüterstraße 28, 20146 Hamburg
2. Rechtsanwalt Dr. h.c. Karlheinz Quack,
Fasanenstraße 33, 10719 Berlin Antragsgegnerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
vertreten durch den Parteivorsitzenden Udo Voigt,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin
- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin
2. Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow
hier:

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
am 15. Juni 2001 gemäß § 32 Absätze 1, 2 und 5 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Der Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin wird bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2001 aufgegeben, sämtliche im Zusammenhang mit der Durchsuchung in der Wohnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Horst Mahler, ..., in dessen
Kanzlei, ..., und in der Parteizentrale der Antragsgegnerin, ..., am 11. Juni 2001 sichergestellten, überspielten oder kopierten elektronischen Daten/Datenträger und
Unterlagen unverzüglich zu versiegeln, beim Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu hinterlegen und den Vollzug dem Bundesverfassungsgericht anzuzeigen.
Limbach

Sommer

Jentsch

Hassemer

Broß

Osterloh

Di Fabio

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Juni 2001 2 BvB 1/01
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Juni 2001 - 2 BvB 1/01
- Rn. (1 - ), http://www.bverfg.de/e/bs20010615_2bvb000101.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2001:bs20010615.2bvb000101

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