Leitsätze
zum Urteil des Ersten Senats
vom 3. April 2001
- 1 BvR 1681/94 - 1 BvR 2491/94 - 1 BvR 24/95 1. Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen gehalten, den zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des SGB XI privat krankenversicherten
Personen ein Wahlrecht einzuräumen, der sozialen Pflegeversicherung beizutreten.
2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einerseits und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung andererseits gleich bemessen werden.
3. Zur Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei
der Prämiengestaltung in der privaten Pflegeversicherung.

1/19

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 3. April 2001
Kehrwecker
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle

- 1 BVR 1681/94 - 1 BVR 2491/94 - 1 BVR 24/95 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. 1. der Frau S c h,
2. des Herrn S c h,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich W. Moritz und Koll.,
Konstantinstraße 4-10, 54290 Trier gegen Art. 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994
(BGBl I S. 1014)
- 1 BVR 1681/94 -,
II. des Herrn Dr. S c h...,
gegen Art. 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 und § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I
S. 1014)
- 1 BVR 2491/94 -,
III. des Herrn P...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,
Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -

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gegen Art. 1 § 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g des Gesetzes zur sozialen Absicherung des
Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)
vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014)
- 1 BVR 24/95 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
des Richters Kühling,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und des Richters Hoffmann-Riem
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2000
durch
Urteil
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu I wird verworfen.
Die übrigen Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die privat kranken- und pflegeversicherten Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass sie nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht in den Genuss des für sie günstigeren Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung
gelangen können. Teilweise begehren die Beschwerdeführer zusätzlich die Berücksichtigung geleisteten Kindesunterhalts bei der Berechnung der Höhe der Prämie.

1

I.
1. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Dies ergibt sich aus
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, das durch Art. 1 des Gesetzes zur
sozialen
Absicherung
des
Risikos
der
Pflegebedürftigkeit
(PflegeVersicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014) dem Sozialgesetzbuch angefügt wurde. Es gilt der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Die Prämien richten die Unternehmen der privaten Pflege-

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Pflichtversicherung grundsätzlich am Individualrisiko aus. Dieses Risiko ist trotz der
in § 110 SGB XI enthaltenen gesetzlichen Vorgaben für die Prämiengestaltung wesentlich durch das Lebensalter des Versicherungsnehmers bestimmt (siehe zu den
Einzelheiten Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95
-, Umdruck S. 34 f.). Anders als in der sozialen Pflegeversicherung kommt es für
die Höhe der Prämie nicht auf das Erwerbseinkommen des Versicherten an. Dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist ohne Bedeutung. Auch wer finanziell weniger leistungsfähig ist, muss bei ansonsten übereinstimmenden Risikofaktoren eine
gleich hohe Prämie zahlen wie derjenige, der wirtschaftlich besser gestellt ist.
2. Für diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des SGB XI bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, enthält § 110
Abs. 1 und 2 SGB XI übergangsrechtliche Sonderregelungen. § 110 Abs. 1 SGB XI
verpflichtet die privaten Krankenversicherungsunternehmen, die zum Betrieb der
Pflegeversicherung befugt sind, alle Personen, die einen Pflegeversicherungsvertrag
mit einem solchen Unternehmen nach § 23 SGB XI und anderen Vorschriften dieses
Gesetzes abzuschließen haben, gegen das Risiko der Pflege zu gesetzlich näher bestimmten Bedingungen zu versichern, auch wenn bei diesen Personen im Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses das Risiko der Pflegebedürftigkeit hoch oder bereits eingetreten ist. Die vom einzelnen Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie ist auf den
Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Eine Staffelung der Prämien nach dem Gesundheitszustand der Versicherten darf nicht erfolgen. Abweichend
von der Grundregel des § 110 Abs. 3 SGB XI begrenzt die Übergangsregelung die
Höhe der Prämien für Ehegatten, wenn beide in der privaten Pflegeversicherung
pflichtversichert sind. Hat ein Ehegatte kein Gesamteinkommen, das regelmäßig im
Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, mindestens jedoch 630 DM, überschreitet, darf die von beiden Ehegatten zu zahlende Prämie nicht
höher als 150 % des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung sein. Kinder
sind prämienfrei mitzuversichern, wenn sie im Falle einer Mitgliedschaft der Versicherungsnehmer in einer Pflegekasse nach § 25 SGB XI familienversichert wären.

3

§ 110 SGB XI lautet in seiner ursprünglichen Fassung, soweit hier von Bedeutung:

4

Regelungen für die private Pflegeversicherung

5

(1) Um sicherzustellen, dass die Belange der Personen, die nach § 23 zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet sind, ausreichend gewahrt werden und dass die Verträge auf Dauer erfüllbar bleiben, ohne die Interessen der Versicherten anderer
Tarife zu vernachlässigen, werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Betrieb der Pflegeversicherung befugten privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet,

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1. mit allen in § 22 und § 23 Abs. 1, 3 und 4 genannten versicherungspflichtigen
Personen auf Antrag einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der einen Versicherungsschutz in dem in § 23 Abs. 1 und 3 festgelegten Umfang vorsieht (Kontra-

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hierungszwang); dies gilt auch für das nach § 23 Abs. 2 gewählte Versicherungsunternehmen,
2. in den Verträgen, die Versicherungspflichtige in dem nach § 23 Abs. 1 und 3 vorgeschriebenen Umfang abschließen,

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a) keinen Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,

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b) keinen Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen,

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c) keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 33 Abs. 2),

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d) keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand der Versicherten,

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e) keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt, bei Personen, die nach § 23 Abs. 3 einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, keine Prämienhöhe, die 50 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen
Pflegeversicherung übersteigt,

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f) die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter
denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt,

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g) für Ehegatten ab dem Zeitpunkt des Nachweises der zur Inanspruchnahme der
Beitragsermäßigung berechtigenden Umstände keine Prämie in Höhe von mehr als
150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein
Ehegatte kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet,

15

vorzusehen.

16

(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten für Versicherungsverträge, die
mit Personen abgeschlossen werden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Gesetzes Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen sind oder sich nach Artikel 41 des
Pflege-Versicherungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung
befreien lassen.

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(3) Für Versicherungsverträge, die mit Personen abgeschlossen werden, die erst
nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied eines privaten Krankenversicherungsunternehmens mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen werden,
gelten, sofern sie in Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1,
3 und 4 geschlossen werden und Vertragsleistungen in dem in § 23 Abs. 1 und 3
festgelegten Umfang vorsehen, folgende Bedingungen:

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1. Kontrahierungszwang,

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2. kein Ausschluss von Vorerkrankungen der Versicherten,

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3. keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht,

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4. keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung,

22

5. für Versicherungsnehmer, die über eine Vorversicherungszeit von mindestens
fünf Jahren in ihrer privaten Pflegeversicherung oder privaten Krankenversicherung
verfügen, keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt; Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e gilt,

23

6. beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen, wie in § 25 festgelegt.

24

(4) ...

25

Ohne die Vorschriften des § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, e und g SGB XI müssten
ältere Versicherungsnehmer und Ehepaare zum Teil deutlich höhere Prämien zahlen. Die sich dadurch ergebende versicherungstechnische Unterdeckung wird durch
eine von allen Versicherungsnehmern erhobene Umlage ausgeglichen. Diese wird
nicht gesondert in der Prämie ausgewiesen. Grundsätzlich ist jede Prämie mit einer
gleich hohen Umlage belastet. Nach Auskunft des Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungswesen belief sich der Umlageanteil der monatlichen Prämie bei Personen ohne Beihilfeberechtigung im Jahre 1995 auf 25,92 DM, 1996 und danach auf
22,42 DM. 1999 betrug er 21,25 DM.

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II.
1. Die 1948 und 1956 geborenen Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1681/94
sind Eheleute und haben vier minderjährige Kinder. Der Ehemann ist angestellter
Arzt im öffentlichen Dienst. Nach den für Mai 1994 mitgeteilten Daten verdiente er
einschließlich der Zuschüsse des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie des Zuschusses zur Ärzteversorgung monatlich brutto 9.745,55 DM.
Davon ausgezahlt wurden 5.586,80 DM. In diesem Nettobetrag sind 420 DM Kindergeld mitenthalten. Seine Ehefrau, ebenfalls Ärztin, war 1994 und 1995 sowie jeweils
einige Jahre davor und danach wegen der Erziehung der Kinder nicht erwerbstätig.
Die Beschwerdeführer versicherten sich privat gegen das Risiko der Krankheit, als
sie noch nicht verheiratet und beide berufstätig waren. In der privaten PflegePflichtversicherung war der Beschwerdeführer jedenfalls im Jahr 1995 der alleinige
Versicherungsnehmer.

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a) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend, die
Höhe der Versicherungsprämie verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

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Ungeachtet des hohen Bruttogehalts des Ehemanns seien sie keine "Besserverdiener". Die Familie könne sich, weil die Ehefrau als Folge der Kindererziehung nicht erwerbstätig sei, und wegen der erheblichen, kinderbedingten Mehraufwendungen nur
einen bescheidenen Lebensstil leisten. Im Gegensatz zur sozialen Pflegeversicherung gebe es in der privaten Pflege-Pflichtversicherung keine prämienfreie Ehegattenversicherung. Die Aufnahme in eine Pflegekasse sei ihnen verschlossen. Eine

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Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung und damit auch in die soziale
Pflegeversicherung scheitere daran, dass der Verdienst des Ehemanns die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige. Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folge, führe dies dazu, dass sie bei nur einem Verdienst gleich zwei PflegePflichtversicherungsverträge für sich abschließen und hierfür zwei Prämien zahlen
müssten.
b) Die Beschwerdeführer halten zudem Art. 6 Abs. 1 GG für verletzt, weil bei der Bemessung der Prämien dem Gebot des Familienlastenausgleichs nicht hinreichend
Rechnung getragen werde. Unzutreffenderweise werde behauptet, die Kinder seien
prämienfrei versichert. Das Arbeitsentgelt des Ehemannes werde auch insoweit mit
Versicherungsprämien belegt, als er verpflichtet sei, seinen Kindern Unterhalt zu gewähren. Damit behandele das Prämienrecht das Arbeitsentgelt des Ehemannes so,
als ob es ihm allein gehöre. Das sei aber nicht der Fall, weil das Arbeitsentgelt durch
die zugunsten der Kinder bestehende Unterhaltspflicht belastet werde. De facto würden also sogar die Kinder Prämien für ihre Pflegeversicherung zahlen. Die von ihnen
für den Erhalt des Sozialversicherungssystems erbrachten Leistungen in Gestalt der
Kindererziehung kämen ihnen nicht zugute. Sie seien vom Genuss der Leistungen
des Pflege-Versicherungsgesetzes ausgeschlossen, weil es sich bei diesem Gesetz
um ein "Erbenschutzgesetz" handele. Aufgrund der mit der Kindererziehung verbundenen finanziellen Einkommenseinbußen werde es bei ihnen nach Erreichen des Ruhestandes keine finanziellen Reichtümer geben, die im Pflegefall geschützt werden
könnten.

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2. Der 1942 geborene Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2491/94 ist niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin. Er erzielte aus dieser Tätigkeit ein deutlich unterdurchschnittliches zu versteuerndes Einkommen. Der Beschwerdeführer ist seit 1975
privat krankenversichert und seit 1. Januar 1995 auch privat pflegeversichert. Seine
Ehefrau arbeitet als sozialversicherungspflichtig beschäftigte Teilzeitkraft in der Praxis mit. Sie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Die Eheleute haben vier Kinder, die zwischen 1978 und
1987 geboren sind.

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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar
gegen seine Einbeziehung in die private Pflege-Pflichtversicherung durch das SGB
XI. Dies hätte zur Folge, dass seine Versicherungsprämie höher sei als der Beitrag,
den er in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte. Dadurch seien Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn privat Krankenversicherte mit
einem geringen Einkommen keine Möglichkeit hätten, sich in der sozialen Pflegeversicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern. Hinzu komme,
dass die gesetzliche Einführung einer Pflegeversicherung nicht abzusehen gewesen
sei, als er sich 1975 für die private Krankenversicherung entschieden habe. Auch
stelle es einen Verstoß gegen den grundrechtlich garantierten Schutz der Familie
und des Existenzminimums dar, dass in der privaten Pflege-Pflichtversicherung die

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Zahl der Kinder bei der Berechnung der Prämien keine Berücksichtigung finde und
diese zudem noch einkommensunabhängig berechnet würden.
3. Der 1930 geborene Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 24/95 ist Rentner. Er
war vor Bezug des Altersruhegeldes gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Gegen das Risiko der Krankheit hat er sich privat versichert. Seine 1937 geborene Ehefrau ist
ebenfalls privat krankenversichert und verfügt über kein eigenes Einkommen. Seit 1.
Januar 1995 sind beide bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung
privat gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Die Versicherungsprämie
beträgt für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zusammen 150 % des Höchstbeitrages in der sozialen Pflegeversicherung.

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a) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 1 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g
SGB XI. Er rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass er trotz gleichen Umfangs der Leistungen gezwungen
werde, einen um 50 % höheren Beitrag zu zahlen als ein in der sozialen Pflegeversicherung versichertes Ehepaar, bei dem ein Ehegatte einkommenslos sei. Der von
ihm aufzubringende jährliche Mehrbetrag habe bis zur Einführung der zweiten Pflegestufe am 1. Juli 1996 bei rund 350 DM, danach bei rund 600 DM gelegen. Dieser
Mehrbetrag erhöhe sich wegen der regelmäßigen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen fortlaufend. Zwinge der Gesetzgeber bei gleichzeitiger Errichtung eines neuen Sozialversicherungszweigs wie dem der Pflegeversicherung einen bestimmten Personenkreis in eine private Versicherung, setze diese an sich schon
fragwürdige Selektion zumindest gleiche Beiträge in der sozialen und der privaten
Pflegeversicherung voraus. Könne die Gleichheit von Prämie und Beitrag bei privaten
Versicherungsgesellschaften nicht erreicht werden, müsse der Gesetzgeber die
Gleichbehandlung auf andere Weise, zum Beispiel durch Öffnung der sozialen Pflegeversicherung, herstellen.

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b) Die Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, der
Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" vermeide die Schwierigkeiten einer Abgrenzung von Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Es sei nicht einzusehen, warum diese Abgrenzung bei denjenigen, die privat versichert seien, schwieriger sein solle als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber halte
das Abgrenzungsargument wohl selbst nicht für stichhaltig, weil er es zulasse, dass
sich ein bei einem Versicherungsunternehmen gegen Krankheit Versicherter bei einem anderen Versicherungsunternehmen gegen das Pflegerisiko versichern könne.
Der Beitritt eines privat krankenversicherten Ehepaares zur sozialen Pflegeversicherung belaste die Solidargemeinschaft nicht mehr als der Beitritt eines gesetzlich krankenversicherten Paares. Der von ihm 1968 vorgenommene Wechsel zur privaten
Krankenversicherung sei keine Entscheidung dafür gewesen, sich bei einer zukünftigen Pflegeversicherung ebenfalls privat zu versichern.

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III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Gesundheit namens der Bundesregierung, der Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren deren
Ausführungen sowie die der Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1681/94 und
1 BvR 24/95 und die Stellungnahmen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen.

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1. Die Bundesministerien halten die angegriffenen Vorschriften über die private
Pflege-Pflichtversicherung und insbesondere über die Prämiengestaltung für verfassungsgemäß.

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a) Die Aufteilung der Versicherten auf eine soziale und eine private Pflegeversicherung und die gesetzliche Zuweisung der privat Krankenversicherten zur privaten Pflegeversicherung habe vor dem allgemeinen Gleichheitssatz Bestand.

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aa) Die Anknüpfung der Art der Pflegeversicherung an eine bestehende Krankenversicherung sei sachgerecht. Damit werde grundsätzlich jeder dort pflegeversichert,
wo er krankenversichert sei. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Krankheit und
Pflegebedürftigkeit würden dadurch vermieden. Die Grenzen zwischen beiden Risiken seien fließend und in der Praxis oft nur mit erheblichem Aufwand zu ziehen. Sowohl für die privat Krankenversicherten als auch die gesetzlich Krankenversicherten
werde gewährleistet, dass Kranken- und Pflegeversicherungsschutz tatsächlich "aus
einer Hand" angeboten würden und der Pflegebedürftige für die Krankheit wie für die
Pflege jeweils nur eine Anlaufstelle habe. Pflegeleistungen könnten mit den Gesundheitsleistungen der Krankenversicherung verzahnt werden.

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Allerdings eröffne § 22 SGB XI die Wahlmöglichkeit für freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherte, sich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für die private PflegePflichtversicherung zu entscheiden. Dieses Wahlrecht trage der Tatsache Rechnung,
dass ein freiwillig Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung praktisch jederzeit seinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung beenden
und einen privaten Krankenversicherungsvertrag abschließen könne. Den umgekehrten Fall, dass ein privat Krankenversicherter jederzeit zur gesetzlichen Krankenversicherung wechseln könne, gebe es nicht. Daher sei es auch nicht geboten, ihm
eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Pflegeversicherung einzuräumen.

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bb) Während des Gesetzgebungsverfahrens sei zwar auch die Möglichkeit geprüft
worden, zur Gleichbehandlung aller Bürger eine umfassende Versicherungspflicht in
der sozialen Pflegeversicherung vorzusehen. Dagegen hätten jedoch neben kompetenzrechtlichen auch materiell-verfassungsrechtliche sowie ordnungspolitische Bedenken gesprochen. Insbesondere hätte die private Krankenversicherung mittelbar
Wettbewerbsnachteile hinnehmen müssen, wenn sie ihren Versicherten nicht eine
Absicherung beider Risiken in einer Hand hätte bieten können.

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Ebenso habe ein Modell ausscheiden müssen, bei dem zwar grundsätzlich die gesamte Bevölkerung in die soziale Pflegeversicherung einbezogen, aber bestimmten
Personen, insbesondere privat Krankenversicherten, die Möglichkeit eingeräumt
worden wäre, sich alternativ in der privaten Pflegeversicherung abzusichern. Dieses
Modell hätte den entscheidenden Nachteil der möglichen Risikoselektion zu Lasten
der sozialen Pflegeversicherung gehabt. Die so genannte alte Last der im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des SGB XI bereits pflegebedürftigen oder pflegenahen Personen hätte weitgehend in der Sozialversicherung mit den Beiträgen der dort Versicherten aufgefangen werden müssen, während privat Versicherte von dieser Finanzierungslast verschont geblieben wären. Im Interesse einer gerechten Lastenverteilung
sei es notwendig gewesen, alle Bürger an der Finanzierung des Versicherungsschutzes der älteren Jahrgänge zu beteiligen.

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b) Die Aufteilung der Versicherten in eine soziale und in eine private Pflegeversicherung und die Zuweisung der privat Krankenversicherten zur privaten Pflegeversicherung hätten vor dem allgemeinen Gleichheitssatz auch insoweit Bestand, als den privat Pflegeversicherten dadurch die Möglichkeit verwehrt worden sei,
einkommensabhängige Beiträge zu zahlen.

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aa) Das Wesensmerkmal der privaten Versicherung sei die Kalkulation der Prämien
nach dem sich am individuellen Risiko ausrichtenden Äquivalenzprinzip. Danach sei
neben einer gesetzlich vorgeschriebenen Bildung von Alterungsrückstellungen die
Prämienkalkulation so auszugestalten, dass die Prämienhöhe ausreiche, um das individuelle Pflegekostenrisiko des einzelnen Versicherten sowie den vereinbarten
Leistungsumfang des Versicherungsschutzes dauerhaft zu finanzieren. Der Gesetzgeber habe jedoch zugunsten der Personen, die zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet seien, in § 110 SGB XI allen privaten Versicherungsunternehmen in erheblichem Umfang Rahmenbedingungen für die
sozialverträgliche und familienfreundliche Durchführung der Pflegeversicherung vorgegeben. Die sonst übliche Prämienkalkulation nach dem individuellen Risiko des
Versicherten werde dem privaten Unternehmen im Bereich der Pflegeversicherung in
nicht geringem Maße untersagt, um insbesondere privat Versicherte mit niedrigem
Einkommen und ältere Versicherte durch die Prämienbelastung nicht zu überfordern.

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bb) Für die meisten privat Pflegeversicherten seien einkommensabhängige Prämien weder notwendig noch gerechtfertigt. Der typischerweise finanziell besser gestellte oder anderweitig gesicherte Personenkreis der privat Versicherten sei auf die Einkommensabhängigkeit der Prämienbemessung nicht angewiesen. Wer sich - im
Regelfall als jüngere Person - für die private Krankenversicherung entscheide, verzichte bewusst auf soziale Aspekte, die er bei Fortsetzung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung haben könnte. Für diesen Personenkreis gebe es keinen vernünftigen Grund, dieselbe Entscheidung nicht auch für die
Pflegeversicherung zu treffen. Die private Absicherungsform werde von den Betroffenen immer erst dann in Frage gestellt, wenn sie teurer als die Sozialversicherung sei.
Hier müsse aber der Grundsatz gelten, dass niemand darauf vertrauen könne, ihm

45

10/19

blieben Vorteile, die er im Augenblick nutzen könne, auf Dauer erhalten. Er müsse in
Kauf nehmen, dass spätere Nachteile frühere Vorteile eventuell kompensierten. Soweit die nicht einkommensbezogene Prämienbelastung im Einzelfall zu einer Überforderung des Mitglieds führen sollte, sei es den privaten Versicherungsunternehmen
in ihrer Gesamtheit unbenommen, dies durch eine einheitliche Härtefallregelung aufzufangen.
cc) Sollte sich bei denjenigen, die sich in Zeiten guter finanzieller Leistungsfähigkeit
für die private Krankenversicherung entschieden hätten, durch einschneidende Veränderungen in ihrer Lebenssituation eine deutliche Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse ergeben, so begründe diese Lage in vielen Fällen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Folge einer
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

46

In den Fällen, in denen aufgrund des Eintritts in das Rentenalter die monatlich zur
Verfügung stehenden Einnahmen sänken, erhalte der Betreffende zwar deswegen
keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Hier sei vielmehr der Verbleib im Privatversicherungssystem gesetzlich vorgegeben. Allerdings müsse in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass
der Gesetzgeber zugunsten der älteren Versicherten in der privaten Krankenversicherung bereits zum 1. Juli 1994, also vor der gesetzlichen Begründung der Prämienpflicht zur privaten Pflegeversicherung, einen Standardtarif in der privaten Krankenversicherung eingeführt habe, der zu einer erheblichen Entlastung älterer
Versicherter geführt habe. Die Entlastung durch diesen Tarif dürfte die
Pflegeversicherungs-Höchstprämie monatlich in der Regel um ein Vielfaches überschreiten. Die Erfahrungen mit dem Standardtarif in der privaten Krankenversicherung belegten, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die Leistungsfähigkeit
der privat Krankenversicherten richtig sei. Bislang hätten von den mehr als eine Million privat Krankenversicherten im Alter von über 65 Jahren lediglich rund 1 vom Tausend den Standardtarif beantragt. Dies lasse den Schluss zu, dass selbst bei älteren
Versicherten, bei denen möglicherweise die Einnahmen zum Lebensunterhalt nicht in
dem Umfang zur Verfügung stünden wie in den Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit und bei
denen daher eine hohe Prämienbelastung zum Problem werden könnte, der finanzielle Druck nicht allzu groß sein könne.

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Die mit dem Kapitaldeckungsverfahren verbundenen Vorteile - Unabhängigkeit von
der demographischen Entwicklung - wären weitgehend verloren gegangen, hätte
man den Versicherungsunternehmen die Prämienbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten vorgeschrieben. Mit einer solchen Vorgabe wäre die private Pflege-Pflichtversicherung im Übrigen nicht mehr von
der sozialen Pflegeversicherung zu unterscheiden gewesen. Sie wäre im Ergebnis eine "Sozialversicherung in privater Hand" geworden. Einen derart weit reichenden
Eingriff in die Strukturprinzipien der privaten Versicherung habe der Gesetzgeber weder für erforderlich noch für gerechtfertigt gehalten, da durch die in § 110 SGB XI verankerten sozialverträglichen Rahmenbedingungen weitestgehend eine finanzielle

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Überforderung des Einzelnen durch die Prämienzahlung in der privaten PflegePflichtversicherung vermieden sein dürfte. Ein Mehr an gesetzlichen Vorgaben wäre
nicht nur ordnungspolitisch bedenklich gewesen; dies hätte auch die Zusage der
privaten Versicherungswirtschaft in Frage gestellt, die private PflegePflichtversicherung trotz der zahlreichen gesetzlichen Vorgaben durchzuführen, um
ihren Versicherten die Möglichkeit zu bieten, Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aus einer Hand zu erhalten.
c) Es sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass in der privaten PflegePflichtversicherung eine gänzliche Beitragsfreiheit des nicht oder nur geringfügig verdienenden Ehegatten nicht vorgesehen sei. Private Versicherungsunternehmen kalkulierten die Prämien grundsätzlich risikogerecht. Daher sei auch für nicht oder nur
geringfügig verdienende Ehegatten ein risikogerechter Beitrag zu erheben. Jedoch
habe der Gesetzgeber den Versicherungsunternehmen aufgegeben, in solchen Fällen von beiden Ehegatten insgesamt keinen höheren Beitrag als 150 % des EinzelHöchstbeitrags zu erheben.

49

2. Nach Auffassung des Verbandes der privaten Krankenversicherung sind die angegriffenen Vorschriften verfassungsgemäß.

50

Die Aufspaltung der Pflegeversicherung in eine private und eine soziale finde ihre
sachliche Rechtfertigung in der Ähnlichkeit des Krankheits- und Pflegerisikos und in
der Anknüpfung an bereits bestehende Versicherungsverhältnisse. Durch die gewählte Anknüpfung an die jeweilige Krankenversicherung würden auch Abgrenzungsstreitigkeiten vermieden.

51

Eine unterschiedliche Beitragsbelastung in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung sei notwendige Folge dieser Aufspaltung. Die wagnisgerechte Prämienkalkulation auf versicherungsmathematischer Grundlage sei ein wesentliches Strukturelement privater Versicherung. In systemkonformer Weise finde diese in der privaten
Krankenversicherung allein zulässige Art der Prämienkalkulation unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 110 und § 111 SGB XI auch in der privaten PflegePflichtversicherung Anwendung.

52

Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den privat Pflegeversicherten
die im Referentenentwurf des Pflegegesetzes noch enthaltene Möglichkeit eines
Wechsels in die soziale Pflegeversicherung wegen der Gefahr der negativen Risikoselektion nicht eingeräumt habe. Ein Zugang zur sozialen Pflegeversicherung habe
den privat Krankenversicherten deswegen nicht eröffnet werden müssen, weil ihnen
ein Bezug zur Solidargemeinschaft der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fehle. Die private Pflegeversicherung enthalte mit den gestaffelten Sonderbedingungen des § 110 SGB XI zudem eine Reihe von weit gehenden Vorkehrungen gegen eine unangemessene Prämienbelastung der privat Pflegeversicherten. Den
Beschwerdeführern kämen die dort enthaltenen Vergünstigungen voll zugute.

53

In der privaten Pflegeversicherung sei im Übrigen nach § 110 Abs. 4 SGB XI die

54

12/19

Möglichkeit einer Vertragskündigung durch das Versicherungsunternehmen auch
dann ausgeschlossen, wenn Prämien nicht bezahlt würden. Der privat Pflegeversicherte bleibe versichert, solange der Kontrahierungszwang fortbestehe. Der Prämienausfall sei, wenn die Sozialhilfe nicht eintrete, letztlich von der Versichertengemeinschaft zu tragen und nach § 111 SGB XI auszugleichen. Härtefallregelungen
seien in derartigen Fällen nicht vorgesehen. Allerdings könne bei fehlender Zahlungsfähigkeit dem Versicherten nicht vorgeworfen werden, vorsätzlich oder leichtfertig mit der Entrichtung von Prämien in Verzug zu sein. Eine Ordnungswidrigkeit des
Versicherten liege deshalb nicht vor.
Im Übrigen macht sich der Verband ein von ihm bei Professor Dr. Rupert Scholz in
Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zu Eigen, das die Verfassungsmäßigkeit der
angegriffenen Vorschriften bekräftigt.

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3. Der Deutsche Juristinnenbund hält es nicht für gerechtfertigt, nicht oder gering
verdienende Ehegatten in der privaten Pflege-Pflichtversicherung in Bezug auf die
Prämien anders als in der sozialen Pflegeversicherung zu behandeln, wo sie beitragsfrei seien. Der Umstand, dass Ehepaare in der privaten PflegePflichtversicherung regelmäßig mindestens 150 % des Höchstbeitrags der sozialen
Pflegeversicherung zu zahlen hätten, bedeute die Aufhebung der beitragsfreien Familienversicherung für eine große Gruppe von Personen. Namentlich Frauen, die wegen Kindererziehung keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, seien von dieser Regelung
betroffen. Das Argument, es sei einer Risikoselektion zum Nachteil der gesetzlichen
Pflegekassen vorzubeugen, greife nicht. Da ohnehin privat Pflegeversicherte ganz
überwiegend den Höchstbeitrag zahlen würden, wenn sie in der sozialen Pflegeversicherung versichert wären, würde diese durch die Einbindung weiterer Familienversicherter nicht zusätzlich belastet.

56

B.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR
1681/94 ist unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Beschwer. Das SGB XI verpflichtet die Beschwerdeführerin, die jedenfalls in dem für das vorliegende Verfahren
maßgeblichen Zeitraum nicht erwerbstätig war, nicht zum Abschluss eines Pflegeversicherungsvertrages. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI hat der erwerbstätige
Ehegatte den Versicherungsvertrag abzuschließen, der für ihn selbst und seine Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 SGB XI eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsieht, die nach Art und Umfang den
Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind. Die Verpflichtung zur
Zahlung einer Prämie für den nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten
(vgl. § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g und Abs. 2 SGB XI) trifft den Versicherungsnehmer, nicht seinen mitversicherten Ehegatten.

57

C.
Die übrigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.

13/19

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I.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI verletzen den Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1681/94 sowie die Beschwerdeführer in den Verfahren 1
BvR 2491/94 und 1 BvR 24/95 nicht dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1
GG, dass sie verpflichtet werden, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen. Die gesetzliche Einführung einer solchen Verpflichtung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2014/
95 mit Urteil vom gleichen Tage entschieden (Umdruck S. 35 ff.). Das Vorbringen der
Beschwerdeführer zum rechtsstaatlichen Vertrauensschutz und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führt zu keinem anderen Ergebnis.

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1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2491/94 macht zwar geltend, er habe
bei Abschluss seiner privaten Krankenversicherung im Jahre 1975 noch nicht absehen können, dass der Gesetzgeber des SGB XI an diese Entscheidung anknüpfen
und ihn zum Abschluss auch eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verpflichten werde. Eine unechte Rückwirkung, die am Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes des Art. 20 Abs. 3 GG zu messen wäre (vgl. BVerfGE 96, 330
<340>; 101, 239 <262 f.>; stRspr), liegt in dieser Anknüpfung aber nicht. Den Anforderungen des Grundgesetzes an die Verfassungsmäßigkeit einer unechten Rückwirkung muss eine Regelung nicht schon genügen, wenn sie - wie hier - Rechtsfolgen
an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, den Abschluss eines Vertrages, knüpft und damit diesem Sachverhalt für die Zukunft eine neue rechtserhebliche
Bedeutung beimisst. Neue rechtliche Regelungen beziehen sich üblicherweise auf
Tatbestände, die aus der Vergangenheit herrühren. Es gibt keinen Vertrauensschutz
dagegen, dass der Gesetzgeber eine in der Vergangenheit noch nicht geregelte Frage nunmehr für regelungsbedürftig hält und dabei an solche Sachverhalte anknüpft.
Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn der Gesetzgeber auf Rechte aus abgeschlossenen Krankenversicherungsverträgen nachteilig für die Zukunft eingewirkt
hätte. Dies ist aber nicht der Fall; der Krankenversicherungsvertrag des Beschwerdeführers ist vom SGB XI unberührt geblieben.

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2. Der Gesetzgeber des SGB XI hat eine auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsprinzips verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung
getroffen, indem er privat Krankenversicherte zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages verpflichtet hat. Er war - anders als die Beschwerdeführer
meinen - nicht gehalten, für diesen Personenkreis beim In-Kraft-Treten des SGB XI
den Zugang zur sozialen Pflegeversicherung nach ihrer Wahl zu eröffnen. Es lag in
der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die gesetzliche Pflegeversicherung in einerseits die soziale Pflegeversicherung und andererseits die private PflegePflichtversicherung aufzuteilen. Auch bei der Zuordnung der Personengruppen zu einem der beiden Versicherungszweige hatte er einen erheblichen Spielraum, der
allerdings durch den allgemeinen Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip begrenzt ist. Insbesondere durfte er die Personengruppe, die in die soziale Pflegeversicherung einbezogen ist, danach abgrenzen, welcher Personenkreis zur Bildung der

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Solidargemeinschaft erforderlich ist und welche Personen deren Schutz benötigen.
Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber bei Erlass des SGB XI einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht. Da die meisten Bürger in ihren ersten
drei Lebensjahrzehnten Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben und
nach Beendigung der Pflichtzugehörigkeit eine weit gehende freiwillige Weiterversicherungsmöglichkeit besteht, setzt sich der Kreis der privat Krankenversicherten
überwiegend aus solchen Personen zusammen, die zumindest zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses über höhere Einkommen verfügen und sich bewusst gegen die
ihnen offen stehende Möglichkeit einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden haben. Daran kann der Gesetzgeber im Rahmen der ihm offen stehenden Möglichkeit der Typisierung anknüpfen. Er hat dem Schutz der sozialen Pflegeversicherung kraft Gesetzes alle unterstellt, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Damit sollen diejenigen in den für die soziale Pflegeversicherung charakteristischen solidarischen Ausgleich einbezogen werden, für die der Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit auch
bei der Begründung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich ist (vgl. dazu BVerfG, NJW 2000, 2730 <2731>). Die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die von der Möglichkeit einer privaten
Krankenversicherung keinen Gebrauch gemacht haben, verbleiben grundsätzlich
auch in der Pflegeversicherung im Solidarverbund (§ 20 Abs. 3 SGB XI), können sich
jedoch nach Maßgabe des § 22 SGB XI für den Abschluss eines privaten PflegePflichtversicherungsvertrages entscheiden. Diese Option haben sie auch hinsichtlich
der Krankenversicherung. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, hat solche Wahlmöglichkeit nicht (§ 9 SGB V).
Dementsprechend steht ihm nur die private Pflegeversicherung offen (§ 1 Abs. 2,
§ 23 Abs. 1 SGB XI). Mit der Anknüpfung an Einkommenshöhe und getroffene Wahlentscheidungen der Versicherten hat der Gesetzgeber für die Zuordnung zu den beiden Zweigen der gesetzlichen Pflegeversicherung Kriterien gewählt, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

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II.
§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben e und g SGB XI verletzt die Beschwerdeführer auch
nicht dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass sie bis zu den dort
angegebenen Höchstgrenzen verpflichtet sind, für sich und ihre Ehegatten Prämien
zu zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten.

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1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt
aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten - hier die Versicherungsnehmer in der privaten Pflege-Pflichtversicherung - im Vergleich zu anderen
Normadressaten - den Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung - anders und
nachteilig behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von sol-

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cher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 104 <127>; stRspr).
2. Die Beschwerdeführer zahlen Prämien, die höher sind als die Beiträge, die sie als
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätten. Im Verfahren 1 BvR
2491/94 macht dies der Beschwerdeführer für sich selbst geltend. In den Verfahren 1
BvR 1681/94 und 1 BvR 24/95 sind die Beschwerdeführer insofern höher belastet,
als ihre nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten - anders als in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 25 SGB XI) - nicht prämienfrei mitversichert sind
(§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g SGB XI). Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt
sich daraus allerdings nicht.

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a) Ist die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, privat Krankenversicherten
beim In-Kraft-Treten des SGB XI kein Wahlrecht zugunsten der sozialen Pflegeversicherung einzuräumen, mit dem Grundgesetz vereinbar (siehe unter C I), so ist es
grundsätzlich auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Privatversicherten für sich und ihre Ehegatten eine Prämie zu bezahlen haben, die im Einzelfall
höher sein kann als der Beitrag, der im Falle der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen wäre. Die unterschiedlich hohe Belastung ist eine Folge
daraus, dass sich die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung am Einkommen
des Versicherten ausrichten, in der privaten Pflegeversicherung dagegen risikobezogen sind. Wenn die Zuordnung krankenversicherter Personen zu einem der beiden
Versicherungszweige verfassungsrechtlich unbedenklich, dann ist es auch mit Art. 3
Abs. 1 GG vereinbar, wenn die in der privaten Pflegeversicherung Versicherten Prämien zahlen, die im Einzelfall die entsprechenden Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung überschreiten. Der Gesetzgeber hat im Übrigen zugunsten derjenigen, die
ihre Entscheidung für die private Krankenversicherung vor dem In-Kraft-Treten des
SGB XI getroffen haben, festgelegt, dass die Prämie je Versicherten den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e SGB XI) und
die Prämie für beide Ehegatten, wenn einer von ihnen kein Gesamteinkommen hat,
das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, 150 % des Höchstbeitrags in der sozialen
Pflegeversicherung nicht überschreiten darf.

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b) Die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1681/94 und 1 BvR 2491/94 können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Erfüllung ihrer Prämienverpflichtung in
der privaten Pflegeversicherung gefährde sie und ihre Familien wirtschaftlich existenziell. Der Gesetzgeber hat - wie schon dargelegt - Personen, die sich vor dem InKraft-Treten des SGB XI gegen Krankheit privat versichert hatten, zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet. Dabei hat er typisierend unterstellt, dass
diese in aller Regel wirtschaftlich zur Zahlung der - ohnehin durch § 110 Abs. 1 und 2
SGB XI sozial gestalteten - Prämie in der Lage sind. Zu einer solchen Typisierung ist
der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen verfassungsrechtlich befugt. Es ist ihm
zwar verwehrt zu generalisieren, wenn dies zu vermeidbaren Härten führt (vgl.
BVerfGE 100, 138 <174>; stRspr). Ob sich daraus im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Gesetzgebers oder der Versicherungsunternehmen ergeben

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könnte, Prämienermäßigungen in der Pflegeversicherung für solche Fälle vorzusehen, in denen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten nach Abschluss
eines vor In-Kraft-Treten des SGB XI abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrages erheblich verschlechtert haben, bedarf hier keiner Entscheidung. Solche Härtefälle liegen hier nicht vor.
III.
§ 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e und g SGB XI verletzt die Beschwerdeführer in den
Verfahren 1 BvR 1681/94 und 1 BvR 2491/94 nicht dadurch in ihren Grundrechten
aus Art. 6 Abs. 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, dass
bei der Prämienfestsetzung die von ihnen erbrachte Betreuung und Erziehung ihrer
Kinder nicht prämienmindernd berücksichtigt wird.

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1. Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat zum besonderen Schutz der Familie verpflichtet,
gebietet für sich allein nicht, dass der Gesetzgeber Betreuung und Erziehung von
Kindern bei der Bemessung von Beiträgen in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -,
Umdruck S. 25 f.). Nichts anderes gilt für die Gestaltung der Prämien in der privaten
Pflege-Pflichtversicherung. Zwar entfaltet die Förderverpflichtung des Art. 6 Abs. 1
GG Wirkung für die gesamte Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; stRspr) und
somit auch für das Gebiet des Privatversicherungsrechts. Der Gesetzgeber bewegt
sich aber innerhalb des ihm für die Verwirklichung seines grundgesetzlichen Förderungsauftrags zustehenden Spielraums, wenn er davon absieht, die Versicherungsunternehmen der Pflegeversicherung zu verpflichten, bei der Gestaltung der Prämien
die Erziehungsleistung des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat den Gedanken des allgemeinen Familienlastenausgleichs im Übrigen in
§ 110 SGB XI aufgegriffen, indem er auf Dauer eine prämienfreie Mitversicherung der
Kinder vorgesehen und übergangsweise die Prämie der Ehegatten auf 150 % des
Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung begrenzt hat, wenn ein Ehegatte
über kein oder nur über ein geringfügiges Einkommen verfügt.

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2. Es verletzt auch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht, dass der
Gesetzgeber zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Verpflichtung der Versicherungsunternehmen der privaten Pflegeversicherung absieht, bei der Ausgestaltung
der Prämien die Betreuung und Erziehung von Kindern des Versicherungsnehmers
zu berücksichtigen. Die Finanzierung der Leistungen der privaten Pflegeversicherung
erfolgt im so genannten Anwartschaftsdeckungsverfahren, bei dem grundsätzlich
nicht anders als in der privaten Krankenversicherung die Prämien zur Bildung von Alterungsrückstellungen für künftige Versicherungsleistungen genutzt werden (vgl. zur
Krankenversicherung BTDrucks 13/11460, S. 239). Damit ist die private Pflegeversicherung zunächst nicht in gleicher Weise auf die Prämienzahlungen der nachwachsenden Generationen angewiesen wie die soziale Pflegeversicherung, die auf dem
Umlageverfahren und damit auf einer "intergenerativen" Umverteilung beruht. Daher
kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG derzeit nicht

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festgestellt werden.
Allerdings können die vom Gesetzgeber der privaten Pflegeversicherung durch
§ 110 SGB XI gesetzten sozialen Begrenzungen, die ihr nach der Stellungnahme des
Verbandes der privaten Krankenversicherung schon jetzt eine teilweise Umlagefinanzierung abverlangen, sowie der Umstand, dass auch die private Pflegeversicherung
in Verfolgung des gesetzgeberischen Konzepts einer Volksversicherung als Pflichtversicherung ausgestaltet worden ist, angesichts der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung dazu führen, dass auch dieser Zweig der Pflegeversicherung in seiner
Finanzierung immer stärker von Umlageelementen geprägt sein wird und sich insoweit der sozialen Pflegeversicherung angleichen könnte. Deshalb hat der Gesetzgeber zu prüfen, ob nicht auch die Funktionsfähigkeit der privaten Pflegeversicherung
auf längere Sicht entscheidend davon abhängt, dass in ausreichendem Maße neue
Prämienzahler nachwachsen. Tragen auch in der privaten Pflegeversicherung Versicherungsnehmer mit Kindern zusätzlich zu ihrem Geldbeitrag einen erheblichen generativen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Versicherungssystems bei, ist es - ebenso wie in der sozialen Pflegeversicherung (siehe Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR
1629/94 -, Umdruck S. 33 ff.) - mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG
unvereinbar, wenn dieser Beitrag bei der Prämienfestsetzung unberücksichtigt bleibt.
Dem müsste der Gesetzgeber

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Rechnung tragen, sofern nicht die private Versicherungswirtschaft von sich aus die
gebotenen Folgerungen für die Prämiengestaltung zieht.

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Papier

Richter Kühling ist
aus dem Amt geschieden und daher
gehindert zu unterschreiben.
Papier

Jaeger

Haas

Hömig

Steiner

Hohmann-Dennhardt

Hoffmann-Riem

18/19

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 3. April 2001 - 1 BvR 1681/
94
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 3. April 2001 - 1 BvR 1681/94 Rn. (1 - 72), http://www.bverfg.de/e/rs20010403_1bvr168194.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010403.1bvr168194

19/19

