BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 2307/94 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.

des Herrn T...,

2.

des Herrn R...,

3.

des Herrn H...,

4.

des Herrn L...,

5.

der Frau B...,

- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Dr. Fritz Rosenberger und Koll.,
Rhodiusstraße 18, 51065 Köln,
2. Rechtsanwalt Dr. Klaus Märker,
Hansastraße 4, 79104 Freiburg gegen Art. 1 § 1 Abs. 1, §§ 3, 4, § 7 Abs. 1, § 8, auch in Verbindung mit Art. 2 § 2,
des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungs hoheitlicher Grundlage
(Entschädigungs- und Ausgleichs leistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624)
hier:

Antrag auf Berichtigung des Urteilstatbestands

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterin Jaeger,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und des Richters Hoffmann-Riem
am 21. März 2001 beschlossen:

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Der Antrag der Beschwerdeführer auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 und andere wird abgelehnt.
Gründe:
1. In der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2000 über die Verfassungsbeschwerden gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) stellten die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens mehrere Beweisanträge. Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge in
einem in der mündlichen Verhandlung verlesenen Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die darin genannten Beweistatsachen nicht ankomme. In den
Tatbestand des am 22. November 2000 verkündeten Urteils (vgl. VIZ 2001, S. 16)
sind die Beweisanträge und ihre Ablehnung nicht aufgenommen worden. Die Beschwerdeführer haben daraufhin durch ihren Bevollmächtigten Dr. Märker beantragt,
den Tatbestand zu ergänzen und in ihm die Beweisanträge im Wortlaut sowie ihre
Ablehnung unter Angabe des Ablehnungsgrundes wiederzugeben. Von den Beschwerdeführern werde erwogen, gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erheben. Hierfür könnten sie urkundlichen Beweis über die unstreitigen Tatsachen und
ihren Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur durch den Tatbestand des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts führen.

1

2. Der Berichtigungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die Beweisanträge der Beschwerdeführer und ihre Ablehnung durch das Bundesverfassungsgericht nicht in
den Tatbestand des Urteils vom 22. November 2000 aufzunehmen sind.

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Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl I S. 1823) enthält keine Regelungen über den Inhalt des Tatbestands der Entscheidungen dieses Gerichts. Auf allgemeine Grundsätze des sonstigen Prozessrechts (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>) ist hierfür ebenfalls nicht zurückzugreifen. Denn die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens und die
Eigenart der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erfordern mehr noch,
als dies für das übrige Verfahrensrecht gilt (vgl. insbesondere § 313 Abs. 2 ZPO), Inhalt und Umfang des Tatbestands auf das für das Verständnis der jeweiligen Entscheidung unabweisbar Notwendige zu beschränken. Zu dem in diesem Sinne Notwendigen
gehören
Beweisanträge
über
Tatsachen,
die
das
Bundesverfassungsgericht für unerheblich hält, und ihre Ablehnung durch das Gericht nicht.

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Diese Vorgänge müssen auch nicht deshalb im Urteilstatbestand wiedergegeben
werden, weil die Beschwerdeführer erwägen, gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde einzulegen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführer und ihre Ablehnung sind in
der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts
vom 11. April 2000 protokolliert. Die Ablehnungsgründe ergeben sich aus dem Proto-

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koll der Tonbandaufnahme dieser Verhandlung, das den Beschwerdeführern insoweit ebenso wie die Niederschrift selbst übersandt worden ist. Es ist nicht erkennbar,
dass das für Verfahren vor dem genannten Gerichtshof geltende Recht als Nachweis
für die verfahrensmäßige Behandlung der Beweisanträge mehr verlangen könnte.
Papier

Jaeger

Hömig
HohmannDennhardt

Steiner
Hoffmann-Riem

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 21. März 2001 1 BvR 2307/94
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. März 2001 - 1 BvR 2307/
94 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/rs20010321_1bvr230794.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2001:rs20010321.1bvr230794

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