BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVQ 42/00 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat
und der Bundesregierung aufzugeben, vor der Einreichung eines Antrages nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragstellerin, dieser Akteneinsicht einschließlich des Rechts auf Fertigung von Ablichtungen zu gewähren und anschließend der Antragstellerin eine Frist von
mindestens sechs Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme zum Akteninhalt einzuräumen und den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung
zu verpflichten, die abgegebene Stellungnahme zu berücksichtigen
Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands,
vertreten durch den Vorsitzenden V...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, Goldenbow
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
am 23. Januar 2001 gemäß § 32 Absatz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Einsicht in die Akten zu
gewähren, die der Vorbereitung von Parteiverbotsanträgen gegen sie dienen. Zugleich verlangt sie, ihr vor Einreichung von Parteiverbotsanträgen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Inhalt der Akten Stellung zu nehmen, um den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu entkräften.

1

II.
Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch
schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Eine einstweilige Anordnung darf jedoch
dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als
unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE 89, 38
<43 f.>; 92, 130 <133>). Das ist hier der Fall; es wäre in einem Verfahren nach Art. 93
Abs. 1 Nr. 1 GG jedenfalls offensichtlich unbegründet.

3

Das Recht der Antragstellerin auf Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG richtet sich nach den Vorschriften der §§ 20, 45
BVerfGG. Für den Zeitraum, bevor ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt worden ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht und Anhörung.

4

Insbesondere die spezielle Regelung des § 45 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht im so genannten Vorverfahren dem Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor einer Entscheidung darüber gibt, ob ein Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung
durchzuführen ist, lässt sich nach Wortlaut und Sinn nicht zur Begründung weiter gehender, zeitlich vorgelagerter Beteiligungsrechte heranziehen. Der von einem möglichen Verbotsantrag betroffenen Partei wird es danach von Gesetzes wegen grundsätzlich
zugemutet,
die
Eröffnung
eines
Verfahrens
vor
dem
Bundesverfassungsgericht abzuwarten.

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Dem steht auch nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 21 Abs. 1
GG entgegen, denn sie begründet keinen Anspruch einer politischen Partei, durch
Akteneinsicht und Anhörung an dem Verfahren der Willensbildung der gemäß Art. 21
Abs. 2 GG i.V.m. § 43 Abs. 1 BVerfGG antragsbefugten Verfassungsorgane bereits
im Vorfeld möglicher Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligt zu werden. Dafür, dass es vorliegend um anderes als um die Vorbereitung von Anträgen vor
dem Bundesverfassungsgericht gehen könnte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Limbach

Sommer

Jentsch

Hassemer

Broß

Osterloh

Di Fabio

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Januar 2001 2 BvQ 42/00
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Januar 2001 2 BvQ 42/00 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/
qs20010123_2bvq004200.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2001:qs20010123.2bvq004200

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