BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 1741/99 - 2 BVR 276/00 - 2 BVR 2061/00 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn S...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jens Klinkert und Koll.,
Sedanstraße 23, Hannover gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 4. August 1999 - 46 Qs
193/99 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 3. Juni 1999 - 234 AR
50201/99 - 2 BVR 1741/99 -,
2. des Herrn P...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Elke Zipperer,
Bautzner Straße 34/36, Dresden gegen a) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 17. Dezember 1999 - 1 Qs
223/99 -,
b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Torgau vom 3. November 1999 - Gs
69/99 -,
c) mittelbar: § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.d.F. des Gesetzes vom 2. Juni 1999
(BGBl I S. 1242) i.V.m. § 81g StPO
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Elke Zipperer
- 2 BVR 276/00 -,
3. des Herrn F...

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gerhard Janssen,
Düsseldorfer Straße 113, Krefeld gegen a) den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 5. Oktober 2000 - 2 Qs
185/00 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 1. September 2000 - 3 Gs
239/00 -,
c) mittelbar: § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.d.F. des Gesetzes vom 2. Juni 1999
(BGBl I S. 1242) i.V.m. § 81g StPO
- 2 BVR 2061/00 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Präsidentin Limbach
und die Richter Hassemer,
Broß
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Dezember 2000 einstimmig
beschlossen:
1. Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.
2. Die Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 4. August 1999 - 46 Qs 193/
99 - und des Amtsgerichts Hannover vom 3. Juni 1999 - 234 AR 50201/99 verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
3. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. werden
nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin Elke Zipperer wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen der Entnahme
von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ("genetischer Fingerabdruck") wegen Straftaten

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1

von erheblicher Bedeutung in so genannten "Altfällen" rechtskräftig verurteilter Personen.
I.
Maßgebend sind folgende Vorschriften:

2

§ 81g StPO

3

(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem
Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines
Verbrechens, eines Vergehens gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in besonders schwerem Fall oder einer
Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNAIdentifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art
oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind.

4

(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten,
sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere
Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters
erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

5

(3) § 81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend.

6

§ 2 DNA-IFG

7

(1) Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozessordnung zulässig sind, dürfen
auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in § 81g Abs. 1 der
Strafprozessordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen
erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit
beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden
ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

8

(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1 der
Strafprozessordnung entsprechend.

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Diese Vorschriften beruhen auf dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG),
das am 21. März 1997 verkündet wurde (BGBl I S. 534). Diesem Gesetz lag ein Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zugrunde (BTDrucks 13/
10791). Die heutige Fassung entstammt dem Gesetz zur Änderung des DNAIdentitätsfeststellungsgesetzes, das am 11. Juni 1999 verkündet wurde (BGBl I S.
1242).

3/18

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II.
1. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1741/99

11

a) Grund der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters des Beschwerdeführers
zu 1. waren wiederholte Verurteilungen. Am 26. April 1985 verurteilte ihn das Amtsgericht Hannover wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bei
Strafaussetzung zur Bewährung. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe
erlassen. Es folgte eine Verurteilung am 2. März 1987 wegen Beleidigung zu einer
Geldstrafe. Am 24. September 1987 verurteilte das Amtsgericht Nordhorn den Beschwerdeführer zu 1. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit
mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung; diese Strafe wurde später erlassen.

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Unmittelbarer Anlass für die DNA-Identitätsfeststellung bildet eine Verurteilung des
Beschwerdeführers zu 1. vom 19. April 1995 wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wiederum bei Strafaussetzung zur Bewährung. Auch diese Strafe wurde am 29. April 1999 erlassen. Wegen Diebstahls geringwertiger
Sachen wurde der Beschwerdeführer zu 1. zuletzt am 29. Dezember 1995 zu einer
Geldstrafe verurteilt.

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Das Amtsgericht ordnete die Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers
zu 1. und deren molekulargentechnische Untersuchung zur Feststellung des DNAIdentifizierungsmusters mit Beschluss vom 3. Juni 1999 an und begründete dies wie
folgt:

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"Der oben Genannte ist wegen einer in § 81g Abs. 1 StPO genannten Straftat
rechtskräftig verurteilt oder wegen nur erwiesener oder nicht auszuschließender
Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder
fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) nicht verurteilt worden.

15

Im einzelnen:

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Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover, Az.: 244 Ls 39 Js 81802/93 wegen Bedrohung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und der versuchten schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

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Daneben liegen weitere Vorverurteilungen vor (vgl. 1-5 BZR) wegen u.a. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubtem Erwerb von BtM (1 J. 10 Mon. FS).

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Die entsprechenden Eintragungen sind im Bundeszentralregister noch nicht getilgt.

19

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse besteht Grund zu der Annahme, dass gegen ihn auch künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu
führen sein werden. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

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4/18

Die Schwere der begangenen Straftat deutet auf ein hohes Maß an krimineller Energie hin.

21

Der BZR-Auszug weist insgesamt 5 Voreintragungen auf."

22

b) Der Beschwerdeführer zu 1. beanstandete diese Entscheidung mit der Beschwerde, in der er auf den Zeitablauf seit Begehung der abgeurteilten Straftaten, deren geringes Gewicht, die Strafaussetzung zur Bewährung und sein zum Straferlass
führendes Bewährungsverhalten hinwies. Vor diesem Hintergrund sei die Begründung der Prognose künftiger Strafverfahren gegen ihn wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung unzureichend.

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Mit Beschluss vom 4. August 1999 verwarf das Landgericht (NStZ 2000, S. 220 f.)
die Beschwerde mit folgender Begründung:

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"Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen die Entscheidung des Amtsgerichts, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.

25

Das Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit rechtfertigt allein noch
keine gesicherte positive Zukunftsprognose. Die Kriminalstatistik belegt, dass sogar
nach einem Straferlass in einer großen Anzahl von Fällen neue Straftaten begangen
werden. Im Übrigen dürfen an die gemäß § 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung angesichts des Zwecks der Norm als einer präventiven, auf künftige
Strafverfahren zielenden erkennungsdienstlichen Maßnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden."

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c) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1. die Verletzung
seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG. Die Fachgerichte hätten die positive Sozialprognose in der Bewährungsentscheidung und seine persönlichen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen. Straferlass und Zeitablauf seit den Anlasstaten und den Verurteilungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine konkret auf seine Persönlichkeit bezogene
Prognoseentscheidung sei nicht getroffen worden. Die angegriffenen Entscheidungen liefen auf eine formelhafte Entscheidungspraxis hinaus.

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d) Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich die niedersächsische Landesregierung
geäußert. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine vollständige inhaltliche Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts sei dem Bundesverfassungsgericht verwehrt. Die positive Sozialprognose bei der Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen der Verurteilung wegen der Anlasstat stehe einer
Negativprognose im Sinne des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO ebenso wenig
entgegen wie der Straferlass, weil Entscheidungsgegenstand und Prüfungsmaßstab
bei den fraglichen Prognoseentscheidungen verschieden seien. Die Maßnahme nach
§ 2 DNA-IFG ähnele Maßnahmen des Erkennungsdienstes, die bereits dann gerechtfertigt seien, wenn hinreichende Gründe für die Annahme der Erforderlichkeit
der Datenerhebung bestünden. Dem habe das Landgericht bei seiner Prognoseent-

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5/18

scheidung ausreichend Rechnung getragen. Das Verhalten des Beschwerdeführers
in der Bewährungszeit sei vom Landgericht berücksichtigt worden. Der Vorwurf einer
formelhaften Begründung sei unbegründet.
2. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 276/00

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a) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht die Entnahme von
Körperzellen des Beschwerdeführers zu 2. und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters an. Anlass dafür war eine
Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2. am 9. Juni 1995 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.

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Die Notwendigkeit der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von
Zellmaterial bemesse sich danach, ob der früher festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür biete, dass der Betroffene künftig in den Kreis potentieller Beteiligter an einer Straftat von erheblicher Bedeutung einbezogen werde und das Ergebnis
der Analyse geeignet sei, ihn im Rahmen der künftigen Ermittlungen zu überführen
oder zu entlasten.

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Eine solche Negativprognose sei im Fall des Beschwerdeführers zu 2. angebracht.
Unter anderem enthalte sein Vorstrafenregister eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerem
Landfriedensbruch sowie Sachbeschädigung. Darüber hinaus sei der versuchte Totschlag in der Bewährungszeit sieben Wochen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen worden. Dieses Verbrechen habe der Beschwerdeführer zu 2.
an einem Opfer begangen, das sich mit aller Kraft bemüht habe, ihn von der Tatausführung abzuhalten. Angesichts dieser Verhaltensweisen seien künftige Straftaten
von erheblicher Bedeutung hinreichend wahrscheinlich. Der von der Verteidigerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Weder
§ 81g StPO noch § 2 DNA-IFG schrieben die Einholung eines Gutachtens vor; § 454
Abs. 2 StPO sei nicht einschlägig. Bedenken gegen die Anordnung der Feststellung
und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters des Beschwerdeführers zu 2. unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestünden nicht.

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Mit einem weiteren Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf gerichtliche Beiordnung seiner Rechtsanwältin als Verteidigerin zurück. Ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liege nicht vor. Auch sei die Verteidigerbestellung nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten (vgl.
§ 140 Abs. 2 StPO). Schließlich liege die formelle Voraussetzung eines Antrags der
Staatsanwaltschaft nicht vor (vgl. § 141 Abs. 3 StPO).

33

b) Die gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegten Beschwerden
verwarf das Landgericht als unbegründet. Auch nach seiner Ansicht stehe fest, dass

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6/18

von dem Beschwerdeführer zu 2. die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
von erheblicher Bedeutung ausgehe. Nach dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt habe er sich zwar im Wesentlichen vollzugsordnungsgemäß geführt; bei
Schwierigkeiten reagiere er jedoch unangemessen. Während der Haft in anderen
Vollzugsanstalten seien Disziplinarmaßnahmen wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Bediensteten und Misshandlung eines Mitgefangenen gegen ihn verhängt
worden. Er sei auch nach dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt "organisierter Angehöriger der gewaltbereiten rechten Szene".
c) Der Beschwerdeführer zu 2. rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Durch den Aufbau einer Gendatei werde ein "gläserner Mensch" geschaffen. Deshalb sei an die
Verhältnismäßigkeitsprüfung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Dem trage
schon die gesetzliche Regelung nicht ausreichend Rechnung. Die Aufzählung von
Regelbeispielen für Straftaten von erheblicher Bedeutung entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Dies folge etwa bei der Anknüpfung an eine Verurteilung wegen eines Verbrechens daraus, dass bei einer Vielzahl von Verbrechen kaum molekulargenetisch auswertbare Spuren hinterlassen würden. Unverhältnismäßig sei es, eine
molekulargenetische Untersuchung für künftige Strafverfahren anzuordnen, wenn
sich der Betroffene noch auf Jahre hinaus im Strafvollzug befinde. Hinsichtlich der
Prüfung einer vorzeitigen Haftentlassung sei in § 454 Abs. 2 StPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Gefahrenprognose vorgeschrieben; in § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO fehle eine entsprechende Bestimmung. Der
Gesetzgeber habe auch keine hinreichenden Vorkehrungen vor unangemessener
Datenverwendung getroffen.

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Selbst wenn man von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsermächtigung ausgehe, sei er in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Die Anordnung der Maßnahme, obwohl er sich seit Dezember 1993 fast ununterbrochen in Haft befinde, sei unverhältnismäßig. In einem solchen Fall komme dem Verhalten in der Justizvollzugsanstalt erhöhte Bedeutung zu; dies sei von den Fachgerichten nicht ausreichend berücksichtigt worden. In einem rechtsstaatlichen
Verfahren hätten sich die Gerichte sachverständiger Unterstützung bedienen müssen. Soweit sie darauf abstellten, dass er "organisierter Angehöriger der gewaltbereiten rechten Szene" sei, sei nicht ersichtlich, woraus sich diese Erkenntnis ergebe.

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Die Verweigerung der Verteidigerbestellung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ihm
sei von Verfassungs wegen auch außerhalb eines konkreten Strafverfahrens ein Verteidiger zu bestellen, weil durch Schwierigkeiten im Prognosebereich offensichtlich
sei, dass er sich nicht selbst verteidigen könne.

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3. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2061/00
a) Anlass für die Anordnung der Maßnahme nach § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g
StPO gegen den Beschwerdeführer zu 3. war dessen rechtskräftige Verurteilung wegen fünf Verbrechen der Vergewaltigung und eines Vergehens der vorsätzlichen Kör7/18

38
39

perverletzung, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Wegen dieser Taten war
der Beschwerdeführer zu 3. am 6. August 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt, und außerdem war seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Deshalb beschloss das Amtsgericht die Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1
DNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 3 StPO. Wegen der Art und Ausführung der abgeurteilten
Taten und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu 3. bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen vergleichbarer Taten zu
führen sein würden. Entgegen seinem Einwand sei § 2 DNA-IFG nicht verfassungswidrig. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Es handele sich nicht um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, sondern zur Beweissicherung für künftige Strafverfahren.
b) Das Landgericht verwarf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. gegen
diesen Beschluss unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.

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c) Der Beschwerdeführer zu 3. sieht sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Der Anordnung der
Maßnahme liege keine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung zugrunde.
Dem Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz hierfür. Zukünftige
Straftaten seien Gefahren im polizeirechtlichen Sinne. § 81g StPO i.V.m. § 2 DNAIFG diene der Abwehr solcher Gefahren. Die Regelungskompetenz für das Polizeirecht liege jedoch bei den Ländern (Art. 70 GG). Auch eine Annexkompetenz des
Bundesgesetzgebers bestehe nicht. Zweckmäßigkeitserwägungen genügten nicht
zur Begründung einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

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B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung seiner Rechte angezeigt ist (§§ 93b,
93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer
die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Gerichte des Ausgangsverfahrens haben die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts des
Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 65, 1 <41 ff.>) grundlegend verkannt.

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Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. werden nicht
zur Entscheidung angenommen, weil insoweit ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs.
2 BVerfGG nicht vorliegt. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche
Bedeutung zu, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen entschieden
sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu
3. ist auch nicht zur Durchsetzung ihrer Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG); denn ihre Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.

43

8/18

I.
Die angegriffenen Maßnahmen finden in § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO eine gesetzliche Grundlage.

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1. Die Regelung ist formell verfassungsgemäß. Sie wurde vom Bundesgesetzgeber
aufgrund seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das gerichtliche
Verfahren in Strafsachen erlassen. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG weist dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit u.a. für "das Strafrecht und den Strafvollzug" sowie "das gerichtliche Verfahren" zu. Diese Kompetenzregelung enthält in ihrem Wortlaut keine Einschränkung dahin, dass Maßnahmen, die sich auf zukünftige
Strafverfahren beziehen, von der Zuweisung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nicht erfasst sein sollen. Für die Zuordnung eines Gesetzes zu einer
Kompetenzregel ist nur der Gegenstand des Gesetzes maßgeblich, nicht sein Anknüpfungspunkt (vgl. BVerfGE 4, 60 <67 ff.>; 68, 319 <327 f.>) und auch nicht die
Frage seiner inhaltlichen Rechtmäßigkeit (vgl. BVerfGE 88, 203 <313>; ausführlich
Marion Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, Berlin, 2001, S. 265 ff.).

45

Insoweit ist es ohne Belang, ob der Bundesgesetzgeber inhaltlich befugt ist, strafverfahrensrechtliche Normen zu schaffen, die schon eingreifen, bevor der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Wird die Kompetenzfrage anhand des Ziels und der
Rechtsfolgen der Maßnahmen (vgl. BVerfGE 2, 213 <221>) beurteilt, so ist von der
Feststellung, Speicherung und (zukünftigen) Verwendung des DNAIdentifizierungsmusters nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO das Strafverfahren betroffen; denn diese Maßnahmen sollen die Beweisführung in künftigen Strafverfahren
erleichtern (vgl. BTDrucks 13/11116, S. 8; BGH, StV 1999, S. 302 f.; Senge, NJW
1999, S. 253 <255>; Volk, NStZ 1999, S. 165 <166 f.>). Die strafverfahrensrechtliche
Einordnung ergibt sich auch systematisch aus der Verknüpfung des § 2 Abs. 1 DNAIFG mit § 81g StPO, der im Regelungszusammenhang mit §§ 81e, 81f StPO steht.
Dadurch wird die Beschaffung des DNA-Identifizierungsmusters in verschiedenen
Konstellationen jeweils zur Beweisführung in anhängigen oder zukünftigen Strafverfahren genutzt. Damit liegt inhaltlich ein einheitliches strafprozessuales Gesetzeswerk vor (vgl. BVerfGE 23, 113 <124>), mag auch eine Teilregelung in einem Spezialgesetz erfolgt sein (vgl. Lorenz Schulz, Die DNA-Analyse im Strafverfahren, in:
Jahrbuch für Recht und Ethik, Bd. 7, 1999, S. 195 <204>). Die Funktion, künftige
Straftaten präventiv abzuwehren, kommt den Vorschriften weder nach ihrem Wortlaut
noch nach ihrem Zweck zu. Künftige Straftaten können sie im Regelfall auch tatsächlich nicht verhindern (vgl. HansOLG Hamburg, OLGSt DNA-IFG § 2 Nr. 4). Dienen
die Vorschriften ausschließlich der Beweisbeschaffung zur Verwendung in Strafverfahren, so sind sie dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen (vgl. BVerfGE 36, 193
<203>; 36, 314 <319>; 48, 367 <373>). § 2 DNA-IFG ist demnach - unbeschadet der
Vorschriften über eine nachträgliche Verwendungsänderung (vgl. §§ 477 ff. StPO
i.d.F. des StVÄG 1999) - auf Zwecke der (künftigen) Strafverfolgung, nicht auf Zwecke der Gefahrenabwehr ausgerichtet. Daher handelt es sich um "genuines Strafpro-

46

9/18

zessrecht" (Rogall in: SK-StPO, 21. Lfg. 2000, § 81g Rn. 1; krit. Paeffgen, StV 1999,
S. 625 <626>) oder jedenfalls um "Strafverfolgungsmaßnahmen im weiteren Sinne"
(BGH, StV 1999, S. 302 <303>). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist deshalb unmittelbar aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu entnehmen (vgl. BVerfGE 30, 1
<29>).
2. Die Regelung des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO verstößt inhaltlich nicht gegen
Verfassungsrecht.

47

a) Der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 34, 238
<245>; 80, 367 <373 f.> m.w.N.), in den auch aufgrund eines Gesetzes nicht eingegriffen werden dürfte, ist nicht betroffen. Dies gilt jedenfalls, solange sich die Eingriffsermächtigung nur auf den nicht-codierenden, zu etwa 30 % aus Wiederholungseinheiten bestehenden Anteil der DNA bezieht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. August 1996 - 2 BvR 1511/
96 -, NJW 1996, S. 3071 <3072 f.>; s.a. Benfer, StV 1999, S. 402 <403>), ausschließlich die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren vorgenommen und das Genmaterial nach
der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters vernichtet wird. Die mit Hilfe des
allein festgestellten und gespeicherten DNA-Identifizierungsmusters erreichbare
Code-Individualität wird in forensischer Sicht am besten durch ihre Nähe zum Daktylogramm verdeutlicht. Durch dessen Bestimmung und Speicherung wird der Kernbereich der Persönlichkeit nicht betroffen. Dafür ist nicht von Belang, dass der mit dem
"genetischen Fingerabdruck" erreichbare Beweiswert denjenigen des herkömmlichen
Fingerabdrucks und serologischer Verfahren ("biochemischer Fingerabdruck") sowie
anderer Identifikationsmethoden weit übertrifft (vgl. zum Beweiswert näher Schmitter
in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Handbuch für den Staatsanwalt, 2000, Teil
A Kap. 5 Rn. 7 ff.) und der Vergleich von DNA-Identifizierungsmustern für die Praxis
erhebliche technische Vorteile bei der Spurenuntersuchung bietet (vgl. Burr, Das
DNA-Profil im Strafverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in den
USA <1995>, S. 40 ff.; Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren <1995>, S. 21 ff.,
38 ff.; Kopf, Selbstbelastungsfreiheit und Genomanalysen im Strafverfahren <1999>,
S. 69 ff.; Messer/Siebenbürger in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Handbuch
a.a.O., Teil A Kap. 1 Rn. 127). Entscheidend ist, dass durch die Feststellung des
DNA-Identifizierungsmusters anhand des Probenmaterials, das gemäß § 81g Abs. 2
StPO anschließend zu vernichten ist, Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante
Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, nicht ermöglicht werden (vgl. BTDrucks 13/10791,
S. 5; Rath/Brinkmann, NJW 1999, S. 2697 <2699 f.>; Markwardt/Brodersen, NJW
2000, S. 692 ff.).

48

b) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNAIdentifizierungsmusters greifen allerdings in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. Benfer, StV 1999, S. 402; allgemein zu Informationseingriffen Chirino Sánchez, Das

49

10/18

Recht auf Informationelle Selbstbestimmung und seine Geltung im Strafverfahren
am Beispiel der neuen Ermittlungsmethoden in der Strafprozessordnung, 1999, S.
185 ff.). Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung
folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und
innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl.
BVerfGE 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>;
67, 100 <143>). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf
nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl.
BVerfGE 65, 1 <44>; 67, 100 <143>).
Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>) trägt die gesetzliche Regelung in § 2 DNA-IFG
i.V.m. § 81g StPO ausreichend Rechnung. Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an
rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt (vgl. BVerfGE 77, 65 <76>; 80, 367 <375>).

50

Die gesetzliche Regelung nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO genügt auch den
rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität (vgl. BVerfGE 47,
239 <252>; s.a. BVerfGE 65, 1 <46>). Dazu reicht es aus, dass sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 1 <54>; 78,
205 <212 f.>). Dies ist insbesondere für die Anknüpfung der Maßnahmen an Straftaten von erheblicher Bedeutung anzunehmen. Dieser Begriff wird auch in anderen
strafverfahrensrechtlichen Regelungen verwendet (vgl. §§ 98a Abs. 1, 110a Abs. 1,
163e StPO) und von der Rechtsprechung bezüglich nicht spezialgesetzlich geregelter Ermittlungsmethoden als Begrenzungsmerkmal verwendet (vgl. BGHSt - GSSt 42, 139 <157>); er ist zudem im Polizeirecht der Länder anzutreffen (vgl. etwa Art. 30
Abs. 5 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, dazu Roese in: Schmidbauer/Steiner/Roese, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 1999, Art. 30 Rn. 13 f.; § 36 Abs. 1
SächsPolG, dazu Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, LKV 1996, S.
273 <284>). Durch die hierzu ergangene Rechtsprechung kann der Begriff näher
konkretisiert werden.

51

Nach überwiegender Auffassung muss eine Straftat von erheblicher Bedeutung
mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der
Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BTDrucks 13/10791, S. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 98a Rn. 5; Rudolphi in: SK-StPO, § 98a Rn.
10; Senge, NJW 1999, S. 253 <254>). Dabei grenzen die in der Vorschrift genannten
Regelbeispiele den unbestimmten Rechtsbegriff weiter ein. Dadurch wird dem Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung getragen (vgl. Graf, Rasterfahndung und or-

52

11/18

ganisierte Kriminalität, 1997, S. 265 ff.; krit. Lindemann, KJ 2000, S. 86 ff.). Entgegen
der Annahme des Beschwerdeführers zu 2. kommt es für die Frage der Erheblichkeit
der Bedeutung einer Straftat nicht auf die Wahrscheinlichkeit der Spurenverursachung durch bestimmte Arten von Straftaten an; diese ist vielmehr von Fall zu Fall
unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen (vgl. LG Berlin, NJW 2000, S. 752; LG Freiburg, NStZ 2000, S. 165; LG Koblenz, StV 1999, S.
141; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl., Rn. 1687k; Senge in: KK-StPO, 4.
Aufl., § 81g Rn. 4).
Die vorsorgliche Beweisbeschaffung nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO verstößt
auch nicht gegen das Übermaßverbot. Sie knüpft an eine vorangegangene Verurteilung des Betroffenen wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung an und setzt
die auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose voraus, dass gegen ihn künftig weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Auf diese Weise wird die Maßnahme auf besondere Fälle beschränkt. Das Interesse des Betroffenen an effektivem Grundrechtsschutz wird dabei durch den
Richtervorbehalt gemäß §§ 81g Abs. 3, 81a Abs. 2 StPO berücksichtigt, der die Gerichte zur Einzelfallprüfung zwingt.

53

Das Rehabilitationsinteresse des Betroffenen gegenüber der Gefahr sozialer Abstempelung (vgl. BVerfGE 65, 1 <48>) wird durch die Anknüpfung des § 2 Abs. 1
DNA-IFG an die Tilgungsfristen des Bundeszentral- oder Erziehungsregisters hinreichend beachtet; hinzu kommt die Bestimmung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 BKAG, wonach
eine Datensperrung anzuordnen ist, wenn bei der Einzelfallbearbeitung festgestellt
wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

54

Schließlich enthält § 81g Abs. 2 StPO eine strenge Zweckbindung und das Gebot
der Vernichtung des gesamten entnommenen Zellmaterials (vgl. Rath/Brinkmann,
NJW 1999, S. 2697 <2698 f.>). Dadurch wird ein Missbrauch, insbesondere durch
Untersuchungen im codierenden Bereich der DNA, verhindert. Die verbleibende
Möglichkeit der Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters beim Bundeskriminalamt (§ 3 Satz 1 DNA-IFG) und die über § 3 Satz 2 DNA-IFG eröffneten Nutzungsund Verarbeitungsmöglichkeiten sind als vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse
geschaffene Maßnahmen der Vorsorge für eine künftige Strafverfolgung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. zur Gefahrenvorsorge nach § 11 Abs. 1 Nr.
1 BZRG Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 1990 - 2 BvR 417/89 -, StV 1991, S. 556 <557>). Dies gilt auch
für die Auskunftserteilung aus der im April 1998 beim Bundeskriminalamt aufgrund
§ 8 Abs. 6 BKAG eingerichteten DNA-Identifizierungsdatei (vgl. §§ 32, 33 BKAG).

55

II.
Die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO durch
die Fachgerichte ist nur im Fall des Beschwerdeführers zu 1. verfassungsrechtlich zu
beanstanden. In den Fällen der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. kann eine Verlet12/18

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zung spezifischen Verfassungsrechts nicht festgestellt werden.
1. Eine tragfähig begründete Entscheidung setzt im Fall des Eingriffs in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>), insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren
Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungshefts und zeitnaher Auskünfte aus
dem Bundeszentralregister (vgl. LG Würzburg, StV 2000, S. 12), vorausgegangen ist
und in den Entscheidungsgründen die bedeutsamen Umstände abgewogen wurden.
Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße
Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl. LG Zweibrücken, StV 2000,
S. 304).

57

a) Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht nicht, zumal die Gründe der früheren Verurteilung einschließlich der Tatsachenfeststellungen nicht in
Rechtskraft erwachsen (vgl. BGHSt 43, 106 ff.). Das Gericht, das die Maßnahme
nach § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO anordnet, entscheidet zudem aufgrund eines
anderen Maßstabs und spricht eine andersartige Rechtsfolge aus als das Gericht,
das über die Strafaussetzung zu befinden hat (vgl. LG Göttingen, NJW 2000, S.
751 f.; LG Ingolstadt, NJW 2000, S. 749 ff.; Markwardt/Brodersen, NJW 2000, S. 692,
693 f.; Messer/Siebenbürger, a.a.O., Rn. 130). Aus denselben Gründen fehlt eine
rechtliche Bindung des für die Anordnung der Feststellung des DNAIdentifizierungsmusters zuständigen Gerichts an die Gefährlichkeitsprognose in einer
vorangegangenen Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel, wie sie etwa
gegen den Beschwerdeführer zu 2. verhängt wurde.

58

Jedoch sind im Rahmen der Gefahrenprognose im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO
Umstände in den Abwägungsvorgang einzustellen, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei
der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können. Dies gilt etwa für die
Rückfallgeschwindigkeit, den Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung (vgl. LG Hannover, Beschluss vom 3. September 1999 - 49 Qs 138/99 -, StV 1999, S. 590 <LS>;
AG Stade, StV 2000, S. 304 f.), das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit
oder einen Straferlass, seine Motivationslage bei der früheren Tatbegehung, seine
Lebensumstände (vgl. LG Berlin, StV 2000, S. 303; LG Hannover, StV 2000, S.
302 f.) und seine Persönlichkeit. Dabei darf allerdings der nach dem Gesetzeszweck
unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden (vgl. LG
Berlin, StV 2000, S. 303; LG Bremen, StV 2000, S. 303 f.; LG Hannover, StV 2000, S.
302 f.; LG Nürnberg-Fürth, StV 2000, S. 71 f.; LG Tübingen, StV 2000, S. 114;
Schulz, a.a.O., S. 199). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne von § 2
DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO kann deshalb im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein,
wenn zuvor eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt war (vgl. Markwardt/Brodersen, a.a.O., S. 694). In Fällen gegenläufiger Prognosen durch verschiedene Gerichte
entsteht regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung (vgl. Graalmann-Scheerer, Kriminalistik 2000, S. 328 <334>).

59

13/18

b) Notwendig und ausreichend für die Anordnung der Maßnahme nach § 2 DNAIFG i.V.m. § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund
zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Zwar wird keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall gefordert (vgl. LG Hannover, NStZ 2000, S. 221 mit
Anm. Kauffmann). Jedoch setzt die Maßnahme voraus, dass sie im Hinblick auf die
Prognose der Gefahr der Wiederholung auf schlüssigen, verwertbaren (vgl. Rogall in:
SK-StPO, § 81g Rn. 15 und Anh. zu § 81g Rn. 11) und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und auf dieser Grundlage die richterliche
Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, für die das DNA-Identifizierungsmuster einen Aufklärungsansatz durch einen
(künftigen) Spurenvergleich bieten kann. Dafür ist das Freibeweisverfahren geeignet,
in dem die Aufklärungspflicht gilt (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Die Anordnung der
Maßnahme kann nur auf Umstände gestützt werden, denen Aussagekraft für die
Wahrscheinlichkeit einer künftigen Tatbegehung zukommt (vgl. LG Nürnberg-Fürth,
StV 2000, S. 71 f.; LG Tübingen, StV 2000, S. 114). Allein die Annahme, eine Rückfallgefahr eines vor langer Zeit verurteilten Betroffenen sei "nicht sicher auszuschließen" (LG Bremen, StV 2000, S. 303 f.), kann einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen. Es bedarf vielmehr positiver, auf den
Einzelfall bezogener Gründe für die Annahme einer Wiederholungsgefahr.

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2. Diesem Maßstab genügen die vom Beschwerdeführer zu 1. mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen offensichtlich nicht.

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a) Die Begründung des Amtsgerichts erschöpft sich, neben einer Wiedergabe des
Gesetzeswortlauts, in der schlichten Bezeichnung der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers.

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Daraus ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei den Anlasstaten um Straftaten
von erheblicher Bedeutung handelt. Mag es sich zum Teil auch um Regelbeispielsfälle gehandelt haben, so entbindet diese Tatsache nicht von der einzelfallbezogenen
Prüfung der Erheblichkeit. Die Regelbeispiele, denen der Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung übergeordnet ist, belegen nicht, dass bei Erfüllung des Regeltatbestands ausnahmslos eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliege (vgl. Messer/Siebenbürger, a.a.O., Rn. 122). Vielmehr ist bei Hinweisen darauf, dass eine
Ausnahme von der Regel in Betracht kommt, wiederum eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung erforderlich. Erörterungsbedarf besteht beispielsweise dann, wenn milde Strafen verhängt wurden und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurde, weil auch die Verteidigung der Rechtsordnung die
Strafvollstreckung nicht geboten hatte (vgl. § 56 Abs. 3 StGB). Die wiederholte Strafaussetzung zur Bewährung zugunsten des Beschwerdeführers zu 1. hätte deshalb
Anlass zur Prüfung gegeben, ob die abgeurteilten Taten von erheblicher Bedeutung
waren. Sodann wäre angesichts der Unterschiedlichkeit von Art und Gewicht der abgeurteilten Taten zu prüfen gewesen, auf welche Art von Straftaten sich die Negativ-

63

14/18

prognose bezieht und ob diese wiederum die Kategorie der Straftaten von erheblicher Bedeutung betrifft. An einer solchen Prüfung fehlt es.
Vor allem das Amtsgericht hat die Negativprognose nicht tragfähig begründet. Die
Aufzählung allein des Inhalts des Bundeszentralregisters lässt vermuten, dass eine
weiter gehende Sachaufklärung, die schon wegen der günstigen Sozialprognosen in
den Bewährungsentscheidungen angezeigt war, unterblieben ist. Der allgemeine
Hinweis auf die trotz der verhängten Bewährungsstrafe nicht näher erläuterte
"Schwere der begangenen Straftat" und das daraus angeblich herzuleitende "hohe
Maß an krimineller Energie" konnten nicht die Aufklärung und Prüfung aller bedeutsamen Umstände einschließlich derjenigen, die gegen eine Negativprognose sprechen,
ersetzen. Zumindest hätten die Gründe der gegenläufigen Prognoseentscheidungen
berücksichtigt werden müssen. Dies gilt auch deshalb, weil die Anlassverurteilung
zur Zeit der Anordnung der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters bereits
mehrere Jahre zurücklag und die Strafe erlassen worden war.

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b) Mit dem Hinweis auf "die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses"
hat das Landgericht den offensichtlichen Mangel der Entscheidung des Ermittlungsrichters aufrecht erhalten. Auch allgemeine Hinweise auf die "Kriminalstatistik" oder
nicht weiter belegte kriminologische Erkenntnisse ersetzen die gebotene Einzelfallprüfung nicht.

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3. a) Die von den Beschwerdeführern zu 2. und zu 3. angegriffenen Entscheidungen
tragen demgegenüber den verfassungsrechtlichen Erfordernissen einer zureichenden Sachaufklärung und tragfähigen Entscheidungsbegründung hinreichend Rechnung. Sie stützen sich auf aussagekräftige Indizien und würdigen den Einzelfall. Dabei kam den Feststellungen der früheren Urteile, auch wenn diese nicht in
Rechtskraft erwachsen sind, jedenfalls indizielle Beweisbedeutung zu, die die Gerichte der beiden Ausgangsverfahren ihren Entscheidungen zugrunde legen konnten.

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Die vom Beschwerdeführer zu 3. angegriffenen Entscheidungen konnten knapp begründet werden; denn sie enthielten schon im Hinblick auf die frühere Gefahrenprognose bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) tragfähige Gründe für die Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Strafverfahren.
Insoweit ist auch die Begründung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts,
die sich in einer Bezugnahme auf die tragfähige Entscheidung des Ermittlungsrichters erschöpft, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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b) Ein unauflöslicher Widerspruch der Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 DNA-IFG
i.V.m. § 81g StPO zu dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abzuleitenden Resozialisierungsgebot besteht
auch in Fällen eines längeren Straf- oder Maßregelvollzugs nicht; denn Straftaten
von erheblicher Bedeutung, insbesondere Taten, die gegen Leib oder Leben anderer
Personen gerichtet sind und dabei Spuren entstehen lassen, die dem Vergleich anhand des DNA-Identifizierungsmusters zugänglich sind, können auch während des
Vollzugs von Strafen und Maßregeln oder bei einer zur Zeit der Anordnung der Maß-

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15/18

nahme nicht vorhersehbaren Vollzugsunterbrechung begangen werden.
c) Der vom Beschwerdeführer zu 2. beantragten Hinzuziehung eines Sachverständigen, die nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist, bedurfte es nicht (vgl.
LG Duisburg, StraFo 1999, S. 202 <203>); denn es ging nicht darum, geistige oder
seelische Anomalien aufzuklären (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>).

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III.
Die von den Beschwerdeführern zu 2. und 3. angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, der verlangt,
dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der
Sache und zur Stärke des Tatverdachts steht. Es lässt sich angesichts der Aburteilung des Beschwerdeführers zu 2. wegen mehrerer Straftaten, die gegen Leib und
Leben der Tatopfer gerichtet waren, nicht feststellen, dass der Eingriff in sein Recht
auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen ist. Gleiches gilt im Falle des
Beschwerdeführers zu 3., der wegen einer Reihe von Verbrechen gegen die sexuelle
Selbstbestimmung verurteilt worden war.

70

IV.
Die Beanstandung der Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den
Beschwerdeführer zu 2. ist unbegründet. Zwar ist dann, wenn der Gesetzgeber den
herkömmlichen Bereich des gerichtlichen Verfahrens in Strafsachen (Art. 74 Abs. 1
Nr. 1 GG) auf Vorfeldmaßnahmen ausdehnt, auch der rechtsstaatlichen Ausgestaltung dieses Verfahrensbereichs angemessen Rechnung zu tragen. Über die Erforderlichkeit der gerichtlichen Bestellung eines Verteidigers ist im Blick auf den Anspruch des Betroffenen auf ein rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105
<111 ff.>) daher auch in diesem Bereich von Fall zu Fall zu entscheiden. Dem tragen
die vom Beschwerdeführer zu 2. angegriffenen Entscheidungen jedoch angemessen
Rechnung. Danach war die Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nicht wegen der
Schwierigkeit der Sachlage geboten; denn die Prognoseentscheidung wies angesichts der Art, der Zahl, der Begehungsweise und der Tatmotivation der gegen Leib
und Leben anderer Personen gerichteten Straftaten des Beschwerdeführers zu 2. im
Vergleich mit anderen Fällen keine besondere Schwierigkeit auf.

71

C.
Wegen fehlender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde ist der Antrag des
Beschwerdeführers zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
einer Rechtsanwältin entsprechend § 114 ZPO zurückzuweisen.

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D.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu 1. beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

74

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Limbach

Hassemer

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Broß

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 - Rn. (1 - 75), http://www.bverfg.de/e/
rk20001214_2bvr174199.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20001214.2bvr174199

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