BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVF 1/00 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag
festzustellen,
1. dass Art. 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946
(GVBl I S. 229), letztmals geändert durch Gesetz vom 20. März 1991 (GVBl S.
102), mit Art. 28 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar ist, soweit für die Prüfung der Wahlen zum Hessischen Landtag bestimmt
ist, dass "gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen", die Wahl "im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der
Wahl" ungültig machen,
2. dass Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen und das Hessische
Wahlprüfungsgesetz vom 5. August 1948 (GVBl S. 93, berichtigt S. 137), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1962 (GVBl S. 314), mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art.
92, Art. 97 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4,
Art. 28 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip insoweit nicht vereinbar sind,
als das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag neben den beiden
höchsten Richtern des Landes mit drei vom Landtag gewählten Abgeordneten
besetzt ist (Art. 78 Abs. 3 HessVerf, §§ 1, 2 WahlprüfungsG) und seine Entscheidungen durch Urteil trifft, das mit seiner Verkündung rechtskräftig wird
(§ 17 WahlprüfungsG)
und dass die genannten Vorschriften daher im Umfang der Unvereinbarkeit mit dem
Grundgesetz nichtig sind
- Antragstellerin:

Hessische Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Bierstadter Straße 2, Wiesbaden -

- Bevollmächtigte:1. Prof. Dr. Konrad Redeker,
Mozartstraße 4-10, Bonn,

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2. Prof. Dr. Gunter Widmaier,
Herrenstraße 23, Karlsruhe hier: Dienstliche Äußerung des Richters Jentsch vom 8. Juni 2000 gemäß § 19
Abs. 3 BVerfGG
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
am 12. Juli 2000 beschlossen:
Der von dem Richter Jentsch mit dienstlicher Äußerung vom 8. Juni 2000 angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Gründe:
I.
1. a) Das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag, besetzt mit dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Vorsitzendem, der Präsidentin
des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main als weiterem Mitglied sowie drei Abgeordneten des Hessischen Landtags als vom Landtag gewählten Mitgliedern, hat durch Beschluss vom 3. März 2000 das ordentliche Wahlprüfungsverfahren betreffend die
Landtagswahl vom 7. Februar 1999 mit der Begründung wieder aufgenommen, es
halte die bekannt gewordene Mitfinanzierung des Landtagswahlkampfs des CDULandesverbands Hessen durch den Einsatz von entgegen dem Parteiengesetz nicht
deklariertem Auslandsvermögen der CDU für sittenwidrig. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass durch diese sittenwidrigen Handlungen das Ergebnis der Landtagswahl mandatsrelevant beeinflusst worden sein könnte.

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b) Die Hessische Landesregierung hat mit Schriftsatz vom 29. Mai 2000 beantragt
festzustellen, dass die Regelungen für die Prüfung der Wahlen zum Hessischen
Landtag mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sind, soweit in ihnen bestimmt
ist, dass gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, die Wahl im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl ungültig
machen, und dass das Wahlprüfungsgericht neben den beiden höchsten Richtern
des Landes mit drei vom Landtag gewählten Abgeordneten besetzt ist und seine Entscheidungen durch Urteil trifft, das mit seiner Verkündung rechtskräftig wird.

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2. Der Richter Jentsch hat dem Zweiten Senat unter dem 8. Juni 2000 die folgende
dienstliche Äußerung übermittelt:

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"Ich gebe dem Senat Kenntnis davon, dass Herr Manfred Kanther, auch mit meinem
Einverständnis, seit Mai 1999 seinen Beruf als Rechtsanwalt in der von mir begründeten Rechtsanwaltspraxis mit Sitz in Wiesbaden ausübt. Der Name der Rechtsanwaltspraxis lautet seitdem: J., P., W., K. - Anwaltskanzlei und Notar. Auf Briefbögen
und Vollmachtformularen der Praxis ist meinem Namen folgender Zusatz zugeordnet: Zulassungen ruhen gemäß § 104 BVerfGG.

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Seit meiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts bin ich am wirtschaftlichen Ergebnis der Rechtsanwaltskanzlei nicht mehr beteiligt. Rechte und
Pflichten aus dem Gesellschafterverhältnis übe ich seither nicht aus, mit Ausnahme
einer Mitwirkung an solchen Entscheidungen, die für die Praxis und ihren Bestand
von grundlegender Bedeutung sind, wie die Aufnahme weiterer Rechtsanwälte.

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Da ich nicht ausschließen kann, dass dieser Sachverhalt zum Anlass genommen
wird, meine Unbefangenheit in diesem Verfahren in Frage zu stellen, beantrage ich
eine Entscheidung des Senats gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 88, 17
<22>)."

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3. Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Hessischen Landtag und dem Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag sowie den
Bevollmächtigten der Antragstellerin ist die dienstliche Äußerung übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Antragstellerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

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II.
1. Bei der dienstlichen Äußerung des Richters Jentsch handelt es sich um eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 3 BVerfGG. Diese Regelung setzt nicht voraus, dass
der Richter sich selbst für befangen hält. Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die
Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu treffen
(vgl. BVerfGE 88, 1 <3>; 88, 17 <22>; 98, 134 <137>; 101, 46 <50>). Die mitgeteilten
Umstände geben zu einer Senatsentscheidung gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 BVerfGG über die Besorgnis der Befangenheit des Richters Jentsch Anlass.

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2. Der von dem Richter Jentsch mit dienstlicher Äußerung vom 8. Juni 2000 angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, der geeignet wäre, Zweifel an der Unparteilichkeit des
Richters Jentsch auszulösen.

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a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts
nach § 19 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an
seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält.
Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 88, 17
<22 f.>; 99, 51 <56>; 101, 46 <50 f.>).

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Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann nicht aus den
allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des
§ 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
nicht rechtfertigen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe dennoch eine Besorgnis der Befangenheit gestützt werden. Es muss etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG genannten Umstände hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen
kann (vgl. BVerfGE 88, 17 <23>).

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b) Hieran gemessen vermag die Tatsache, dass in der von Richter Jentsch begründeten Rechtsanwaltskanzlei mit dessen Einverständnis Herr Manfred Kanther unter
den in der dienstlichen Äußerung mitgeteilten Bedingungen seinen Beruf als Rechtsanwalt ausübt, eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu stützen. Schon die Schwelle, die § 18 Abs. 2 BVerfGG für einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
errichtet, ist hier nicht berührt.

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Nach § 18 Abs. 2 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht mit
der Folge eines Ausschlusses von der Ausübung seines Richteramts am Verfahren
im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG "beteiligt", wenn er "auf Grund... seines Berufs... oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist". Der von Richter Jentsch angezeigte Sachverhalt liegt deutlich
unter dieser Schwelle.

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Allein auf Grund seines Berufs als Rechtsanwalt ist Richter Jentsch, zumal die
Rechte aus der Zulassung gemäß § 104 Abs. 1 BVerfGG ruhen, nicht am Ausgang
des Verfahrens im Sinne des § 18 Abs. 2 BVerfGG interessiert. Anhaltspunkte für ein
Interesse am Ausgang des Verfahrens von Berufs wegen oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt lassen sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass in
der von Richter Jentsch begründeten Rechtsanwaltspraxis mit dessen Einverständnis Herr Kanther nicht nur seinen Beruf als Rechtsanwalt ausübt, sondern diese Praxis sowohl die Namen von Herrn Kanther als auch von Richter Jentsch - bei letzterem
mit dem Hinweis auf das Ruhen der Rechte aus der Zulassung gemäß § 104
BVerfGG - führt. Dass Herr Kanther früher Landesvorsitzender der CDU Hessens
war, und dass während seiner Amtszeit nicht deklariertes Vermögen der CDU ins
Ausland transferiert, dieses Vermögen teilweise zur Finanzierung des Wahlkampfs
zur letzten Landtagswahl in Hessen eingesetzt worden sein soll und das hessische
Wahlprüfungsgericht diese Mitfinanzierung des Wahlkampfs möglicherweise für sittenwidrig hält, sind im Verhältnis zur Ausübung des Richteramts durch Richter
Jentsch im vorliegenden Verfahren so entfernte Gesichtspunkte, dass von einem Interesse im Sinne des § 18 Abs. 2 BVerfGG nicht gesprochen werden kann. Denn das
zur Entscheidung anstehende verfassungsgerichtliche Verfahren hat nicht die Rechtmäßigkeit des Finanzgebarens der hessischen CDU zum Gegenstand, sondern die
Verfassungsgemäßheit der personellen Zusammensetzung des hessischen Wahlprüfungsgerichts sowie von Teilen des ihm vorgegebenen Prüfungsmaßstabs und
der sofortigen Rechtskraft seiner Urteile.

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c) Andere als die bisher geprüften Umstände sind nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters Jentsch zu begründen. Bei einem Erfolg des Antrags könnte Herr Kanther zwar der Sache nach als rehabilitiert erscheinen; der Ausgang des
Verfahrens könnte das Ansehen und den wirtschaftlichen Wert der Rechtsanwaltskanzlei betreffen und daher die ökonomischen Interessen des Richters Jentsch vornehmlich für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Bundesverfassungsrichter berühren. Bei vernünftiger Würdigung aus dem hier maßgeblichen Blickwinkel der in einem
abstrakten Normenkontrollverfahren beteiligten Staatsorgane rechtfertigen solche
möglichen mittelbaren Folgewirkungen einer anstehenden Entscheidung aber noch
nicht die Besorgnis, der Richter Jentsch sei in Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens befangen (vgl. hierzu BVerfGE 101, 46 <53>).

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III.
Diese Entscheidung ist mit vier gegen zwei Stimmen ergangen.
Limbach

Sommer

Hassemer

Broß

Osterloh

Di Fabio

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000 2 BvF 1/00
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000 - 2 BvF 1/00 Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/fs20000712_2bvf000100.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:2000:fs20000712.2bvf000100

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