Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 11. November 1999
- 2 BvF 2/98 - 2 BvF 3/98 - 2 BvF 1/99 - 2 BvF 2/99 1. Die Finanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungsund Ausgleichssystem durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen.
2. Mit auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstäben stellt der Gesetzgeber sicher, daß der Bund und alle Länder die
verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher
Weise interpretieren, ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen, die
haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen gewährleisten und die Mittelverteilung
transparent machen.
3. Die Finanzverfassung verlangt eine gesetzliche Maßstabgebung, die
den rechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft in der Weise erfüllt, daß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und
des Finanzausgleichs bereits gebildet sind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden.

1/78

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Verkündet
am 11. November 1999
Blödt
Regierungsobersekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

- 2 BVF 2/98 - 2 BVF 3/98 - 2 BVF 1/99 - 2 BVF 2/99 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über die Anträge
festzustellen,
1. daß §1 Abs. 2 und 3, §2 Abs. 1 und 2, §§4 bis 10, §11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8,
§§12 bis 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, 977),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1290) mit Art. 107
Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes unvereinbar sind
- Antragsteller: Regierung des Landes Baden-Württemberg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Richard-Wagner-Straße 15, Stuttgart - Bevollmächtigte:
- 2 BVF 2/98 -,
2. daß §1 Abs. 2 und 3, §2 Abs. 2, §7 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, §9 Abs. 2
und 3, §10, §11 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 23. Juni 1993
(BGBl I S. 944), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" und des Gesetzes über den
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 1998 (BGBl I S.
1290) mit dem Grundgesetz, insbesondere dessen Art. 107, unvereinbar sind
- Antragsteller: Bayerische Staatsregierung,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Franz-Josef-Strauß-Ring 1, München - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Klaus Vogel,

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Ottostraße 36, Starnberg - 2 BVF 3/98 -,
3. daß §1 Abs. 3, §7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, §9 Abs. 2 und 3, §10, §11 Abs. 2, 3
und 5 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
Fonds "Deutsche Einheit" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1290) mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 107 und Art. 20 Abs. 1 GG, unvereinbar sind
- Antragsteller: Hessische Landesregierung,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Bierstadter Straße 2, Wiesbaden - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Werner Heun,
Bürgerstraße 5, Göttingen - 2 BVF 1/99 -,
4. daß §1 Abs. 2 und 3, §2 Abs. 1 und 2, §§4 bis 10, §11 Abs. 1, 2, 3, 5, 7 und 8
und §§12 bis 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG -) vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944,
977), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1290) mit
dem Grundgesetz vereinbar sind
- Antragsteller: 1. Senat der Freien Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Präsidenten,
Rathausplatz, Bremen,
2. Niedersächsische Landesregierung,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
Planckstraße 2, Hannover,
3. Landesregierung Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
Düsternbrooker Weg 70
(Landeshaus), Kiel - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland,
Johann-Strauß-Straße 17, Bielefeld - 2 BVF 2/99 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Kirchhof,
3/78

Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. und 23. September 1999 am 11.
November 1999 durch
Urteil
für Recht erkannt:
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni
1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 944 <977>), zuletzt geändert durch Artikel 1 Drittes
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes vom 17. Juni 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite
1382), gilt in seiner gegenwärtigen Fassung als Übergangsrecht fort, längstens bis
zum 31. Dezember 2004, und bis zu diesem Zeitpunkt nur dann, wenn der Gesetzgeber rechtzeitig - spätestens bis zum 31. Dezember 2002 - die nach Maßgabe der
Gründe notwendigen verfassungskonkretisierenden und verfassungsergänzenden
allgemeinen Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens und für
den Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen (Artikel
106, 107 des Grundgesetzes) bestimmt.
Gründe:
A.
Die Antragsteller zu 1. bis 3. wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen
das Finanzausgleichsgesetz i.d.F. vom 23. Juni 1993 - FAG - (BGBl I S. 944), zuletzt
- nach Eingang der Anträge - geändert durch Art. 1 Drittes Gesetz zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl I S. 1382).

1

Die Landesregierung Baden-Württemberg hält die Vorschriften der §1 Abs. 2 und
Abs. 3, §2 Abs. 1 und Abs. 2, §§4 bis 10, §11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7
und Abs. 8, §§12 bis 15 dieses Gesetzes für mit Art. 107 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art.
20 Abs. 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Bayerische Staatsregierung wendet sich gegen §1 Abs. 2 und Abs. 3, §2 Abs. 2, §7 Abs. 1 letzter Satz und
Abs. 3, §9 Abs. 2 und Abs. 3, §10 sowie §11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 FAG. Die Regierung des Landes Hessen beanstandet §7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, §9 Abs. 2 und
Abs. 3, §11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 FAG. Diese Regelungen seien für sich genommen wie auch in ihrer Kombination mit §1 Abs. 3 und §10 FAG als Gesamtheit mit
dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 107 Abs. 2 und Art. 20 GG, nicht vereinbar.

2

Die Antragsteller zu 4., der Senat der Freien Hansestadt Bremen, die Niedersächsische Landesregierung und die Landesregierung Schleswig-Holstein, begehren dage-

3

4/78

gen die Feststellung, daß die Vorschriften der §1 Abs. 2 und Abs. 3, §2 Abs. 1 und
Abs. 2, §§4 bis 10, §11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, §§12 bis 15
FAG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die vier Normenkontrollanträge sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

4

I.
Das Grundgesetz beauftragt den Bundesgesetzgeber, die verfassungsrechtlich
konstante Zuweisung von Finanzmitteln durch flexible, den jeweiligen Bedürfnissen
der Gegenwart genügende Maßstäbe zu konkretisieren und zu ergänzen.

5

Das Finanzausgleichsgesetz bestimmt zunächst die Anteile von Bund und Ländergesamtheit an der Umsatzsteuer (§1 FAG), verteilt sodann den Länderanteil an der
Umsatzsteuer und an der Gewerbesteuerumlage auf die Länder (§§2 und 3 FAG), regelt auf dieser Grundlage den horizontalen Finanzausgleich unter den Ländern (§§4
bis 10 FAG) und entscheidet über die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (§11 FAG). Außerdem enthält es technische Vorschriften über Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs (§§12 bis 16 FAG).

6

1. §1 Abs. 1 Satz 1 FAG weist dem Bund vorab einen bestimmten Anteil an der Umsatzsteuer (1998: 3,64 v.H. und ab 1999 5,63 v.H.) zur Finanzierung eines Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu und berücksichtigt damit einen konkreten Bedarf für einen bestimmten Zweck.

7

§1 Abs. 1 Satz 2 FAG setzt die Neuregelung des Art. 106 Abs. 5a GG um, die eine
Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer vorsieht.

8

§1 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 FAG regelt die vertikale Verteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländergesamtheit. Zuletzt sah das Finanzausgleichsgesetz eine
Verteilung von 56:44 v.H. zwischen Bund und Ländern vor. Die steuerliche Lösung
des Familienleistungsausgleichs (§§31 und 32 EStG) verminderte dann das Aufkommen der Lohn- und Einkommensteuer auch für Länder und Gemeinden. Aus diesem
Grund wurden in Art. 106 Abs. 3 GG die Sätze 5 und 6 ergänzt, die ausdrücklich erlauben, bei der Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
Steuermindereinnahmen der Länder einzubeziehen, die aus der Berücksichtigung
von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Als Ausgleich für die Länder wurde der Länderanteil an der Umsatzsteuer um 5,5 v.H. erhöht, so daß die Verteilungsquote nunmehr 50,5 v.H. für den Bund und 49,5 v.H. für die Länder beträgt (§1 Abs. 1
Satz 3 FAG). §1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 FAG enthält eine Gleitklausel, welche das Verhältnis von 74:26 Prozentpunkten zwischen Bund und Ländern bei der Finanzierung
der Belastungen aus dem Familienleistungsausgleich erhalten soll. Diese spezielle
Revisionsklausel läßt darüber hinaus die Möglichkeit einer allgemeinen Revision der
Quote gemäß Art. 106 Abs. 4 Satz 1 GG unberührt.

9

2. §1 Abs. 2 FAG regelt die Finanzierung des Schuldendienstes für den Fonds

10

5/78

"Deutsche Einheit", der durch Art. 31 des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag vom
18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik eingerichtet worden ist (- StaatsVG -, BGBl II 1990 S. 518 <533>; vgl. BTDrucks
11/7350, S. 51). Nach §6 Abs. 5 des Gesetzes über den Fonds "Deutsche Einheit" erstatten die alten Länder dem Bund 50 v.H. seiner Zuschüsse. Abrechnungstechnisch
werden die Länder zu diesen Zahlungspflichten durch Abtretung von Beträgen aus
den nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung den Ländern zustehenden Umsatzsteueranteilen an den Bund herangezogen. Der von der Gesamtheit der alten Länder
zu erbringende Beitrag wird jeweils zur Hälfte nach ihrer Einwohnerzahl und zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft nach dem Länderfinanzausgleich erbracht.
Das Land Berlin wird nur im ehemaligen westlichen Teil der Stadt - nach der Einwohnerzahl - belastet (§1 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. FAG), die neuen Länder sind von der Mitfinanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" ausgenommen (§1 Abs. 2 Satz 4 FAG).
Da mithin 50 v.H. der Länderbeiträge (ohne Westberlin) zum Fonds "Deutsche Einheit" von der Finanzkraft nach dem Länderfinanzausgleich abhängig sind, hat die Berechnung der Finanzkraft über ihre unmittelbaren Folgen im Länderfinanzausgleich
hinaus auch Auswirkungen auf den Umfang, mit dem ein Land am Schuldendienst
für den Fonds "Deutsche Einheit" beteiligt wird.
§1 Abs. 2a FAG senkt die Annuitäten für den Fonds "Deutsche Einheit" in den Jahren 1998 bis 2000 (vgl. BTDrucks 13/10023, S. 4). Die Regelung wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds
"Deutsche Einheit" und des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und
Ländern vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1290).

11

§1 Abs. 3 FAG bemißt die nach Abs. 2 Satz 2 festgestellten Länderbeiträge zum
Schuldendienst für den Fonds "Deutsche Einheit" zugunsten der finanzschwachen
und zu Lasten der finanzstarken alten Länder neu. Hierdurch sollen übergangsweise
die überproportionalen Belastungen der finanzschwachen alten Länder im Länderfinanzausgleich für das wiedervereinigte Deutschland gemildert werden. Die in §1
Abs. 3 Satz 2 FAG genannten Beträge für die einzelnen Länder werden gemäß §1
Abs. 3 Satz 4 FAG stufenweise bis zum Jahr 2005 abgeschmolzen. Zudem erhalten
die hier begünstigten Länder gemäß §11 Abs. 5 FAG weitere finanzielle Unterstützung in Form der sog. Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen.

12

3. Nach §2 Abs. 1 FAG werden 75 v.H. des Länderanteils an der Umsatzsteuer unter den Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl und 25 v.H. nach einem in Abs. 2
enthaltenen Schlüssel verteilt. Damit macht der Gesetzgeber von der Möglichkeit des
Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG Gebrauch, demzufolge die Umsatzsteuer grundsätzlich
nach Maßgabe der Einwohnerzahl zu verteilen ist, für einen Teil - höchstens ein Viertel des gesamten Länderanteils - jedoch Ergänzungsanteile für diejenigen Länder erlaubt sind, deren Einnahmen aus den Landessteuern und aus der Einkommen- und
der Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem Durchschnitt der Länder liegen.

13

6/78

§2 Abs. 2 FAG regelt die Verteilung dieses Viertels. Ziel ist es, diejenigen Länder,
die nach Verteilung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage und den aus §7 Abs. 1 FAG ermittelten Landessteuern noch unter 92
v.H. des Länderdurchschnitts liegen, durch Ergänzungsanteile an der Umsatzsteuer
auf 92 v.H. heranzuführen. Soweit dies erreicht wird, wird nach §2 Abs. 2 Satz 2 FAG
der noch verbleibende Länderanteil an der Umsatzsteuer nach dem Verhältnis der
Einwohnerzahlen auf alle Länder verteilt. Soweit die zur Erreichung einer Quote von
92 v.H. erforderlichen Ergänzungsanteile insgesamt das zur Verfügung stehende
Viertel des Gesamtanteils an der Umsatzsteuer übersteigen würden, werden sie gemäß §2 Abs. 2 Satz 3 FAG entsprechend gekürzt.

14

4. Die Gewerbesteuer steht nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG grundsätzlich den Gemeinden zu. An diesem Aufkommen können Bund und Länder durch eine Umlage
beteiligt werden (Art. 106 Abs. 6 Satz 4 GG). Die Gewerbesteuerumlage wird durch
§6 Abs. 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) i.d.F. der Bekanntmachung
vom 6. Februar 1995 (BGBl I S. 189) auf Bund und Länder verteilt. §3 FAG regelt in
Übereinstimmung hiermit die horizontale Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter
den Ländern nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens (Art. 107 Abs. 1 Satz 1
GG).

15

5. §4 FAG macht deutlich, daß es sich beim horizontalen Finanzausgleich um Zuweisungen der Länder untereinander, also der ausgleichspflichtigen (finanzstarken)
an die ausgleichsberechtigten (finanzschwachen) Länder handelt. Der Ausgleich der
Finanzkraftunterschiede der Länder setzt den Vergleich ihrer Finanzkraft und die
Feststellung ihrer Unterschiede voraus. Die Ausgleichsberechnung stützt sich auf eine Finanzkraftmeßzahl und eine Ausgleichsmeßzahl. Ausgleichspflichtig sind nach
diesem Maßstab diejenigen Länder, deren Finanzkraftmeßzahl im Rechnungsjahr,
für das der Ausgleich durchgeführt wird, ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Umgekehrt sind ausgleichsberechtigt diejenigen Länder, deren Finanzkraftmeßzahl im
Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht.

16

Nach §6 Abs. 1 FAG ergibt sich die Finanzkraftmeßzahl eines Landes aus der Summe der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe
nach §7 FAG sowie der Steuereinnahmen der Gemeinden nach §8 FAG. Damit bezeichnet die Finanzkraftmeßzahl die tatsächliche Einnahmekraft eines Landes als IstGröße und absoluten Summenwert in D-Mark.

17

Demgegenüber stellt die Ausgleichsmeßzahl eine Sollgröße dar. Sie wird dadurch
ermittelt, daß die auszugleichenden Einnahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt
mit der Einwohnerzahl des Landes vervielfacht werden. Dabei sind in zwei Rechenschritten getrennte Zahlen für das Land - als gliedstaatliche Ausgleichsmeßzahl - und
für die Kommunen des Landes - als kommunale Ausgleichsmeßzahl - zu bestimmen.
Dazu sind die Einwohnerzahlen nach §9 FAG zu gewichten und für Land und Gemeinden jeweils getrennt zugrunde zu legen.

18

§7 FAG bestimmt die gliedstaatliche Finanzkraft des einzelnen Landes. Die von der

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7/78

Vorschrift erfaßten - vereinnahmten - und um bestimmte Lasten korrigierten Steuereinnahmen und nichtsteuerlichen Einnahmen nach Abs. 2 bilden sowohl die erste
Komponente der Finanzkraftmeßzahl eines Landes als auch die gliedstaatliche Teilkomponente der Ausgleichsmeßzahl. §7 Abs. 1 FAG erfaßt abschließend alle ausgleichserheblichen Steueranteile und Landessteuern, die den Ländern zustehen.
Hierzu rechnen im einzelnen: der Landesanteil am Länderanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer, der Landesanteil am Länderanteil an der Gewerbesteuerumlage nach §6 des Gemeindefinanzreformgesetzes, die in §7 Abs. 1 Nr. 3
FAG im einzelnen aufgeführten Landessteuern und der Landesanteil am Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer.
Derzeit beträgt der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer 42,5 v.H.
Dies ergibt sich daraus, daß nach Art. 106 Abs. 3 Satz 1 GG das Aufkommen der Einkommensteuer nach Abzug des den Gemeinden gemäß Abs. 5 zugewiesenen Anteils hälftig auf Bund und Länder zu verteilen ist. Gemäß §1 GFRG stehen den Gemeinden 15 v.H. des Aufkommens aus der Lohnsteuer und der veranlagten
Einkommensteuer zu. Zieht man diese 15 v.H. zunächst vom Gesamtaufkommen ab,
so verbleiben 85 v.H., für Bund und Länder also jeweils 42,5 v.H.

20

Das gliedstaatliche Aufkommen an der von den Gemeinden abzuführenden Gewerbesteuerumlage stärkt die Finanzkraft des jeweiligen Landes. Deshalb wird es in dessen Finanzkraft einbezogen. Die Umsatzsteueranteile, einschließlich der Ergänzungsanteile gemäß §2 Abs. 2 FAG, gehören zu den originären Steuereinnahmen
der Länder und sind deshalb zu berücksichtigen. Die Umsatzsteueranteile der Länder
bedürfen allerdings wegen der Festsetzung der Ergänzungsanteile einer gesonderten Feststellung durch das Bundesministerium der Finanzen gemäß §12 FAG.

21

§7 Abs. 1 Satz 3 FAG nimmt die Sonderregelungen zur Finanzierung des Schuldendienstes am Fonds "Deutsche Einheit" aus der Berechnung der Steuereinnahmen
aus. Dies bedeutet, daß bei der Ermittlung der Finanzkraft der Länder so gerechnet
wird, als ob diese aus ihren Umsatzsteueranteilen keine Zahlungen an den Fonds
"Deutsche Einheit" leisten müßten. Auf diese Weise wird sichergestellt, daß der den
alten Ländern bei der Finanzierung der Wiedervereinigung jeweils zugedachte Anteil
von diesen in voller Höhe erbracht wird.

22

§7 Abs. 2 FAG sieht vor, daß die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe
(vgl. §31 Bundesberggesetz) in die Berechnung einzustellen sind (vgl. BVerfGE 72,
330 <410f.>).

23

6. Nach §7 Abs. 3 FAG werden die gliedstaatlichen Ist-Einnahmen um bestimmte
gesetzlich festgelegte Pauschbeträge gekürzt, mit denen Belastungen einiger betroffener Länder für die Unterhaltung und Erneuerung ihrer Seehäfen ausgeglichen werden sollen.

24

7.a) Gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. GG sind beim Länderfinanzausgleich die
Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden und Gemeindeverbände zu be-

25

8/78

rücksichtigen. Grund für diese Regelung war, daß im Bundesstaat des Grundgesetzes und insbesondere in der Finanzverfassung die Gemeinden den Ländern zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 86, 148 <215>).
b) §8 FAG bringt die Steuereinnahmen der Gemeinden in die Finanzkraftmeßzahl
der Länder und in die kommunale Ausgleichsmeßzahl ein. §8 Abs. 1 FAG bestimmt
dazu zunächst das Volumen: ausgleichserheblich sind die Gemeindeanteile an der
Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer sowie die Realsteuern (Grundsteuer
und Gewerbesteuer). Für die Einkommensteuer ist das tatsächliche Aufkommen auf
der Basis des Art. 106 Abs. 5 Satz 2 GG i.V.m. §1 GFRG maßgeblich. Das von den
kommunalen Hebesätzen abhängige Aufkommen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer wird in Durchschnittswerten (Soll-Erträgen) ermittelt, die sich nach §8
Abs. 2 und Abs. 5 FAG näher bestimmen. Bezugspunkt ist dabei nach §8 Abs. 2 Satz
2 FAG jeweils das Aufkommen des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Kalenderjahres.

26

c) Beim Gewerbesteueraufkommen ist zu berücksichtigen, daß die an die Länder
geleistete und dort anzusetzende Gewerbesteuerumlage bei den Gemeinden abgezogen werden muß, da sie bei diesen nicht finanzkraftverstärkend anfällt. Hieraus erklärt sich die Regelung in §8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FAG, nach der die geleistete Umlage
bei der Ermittlung des finanzausgleichserheblichen kommunalen Finanzaufkommens
nicht einberechnet wird.

27

d) Da die Kommunen unterschiedliche Hebesätze bei den Realsteuern festlegen
können, bedarf es eines vereinheitlichenden Maßstabs. Hierzu bestimmt §8 Abs. 2
Satz 2 FAG, daß das Realsteueraufkommen durch die in dem entsprechenden Kalenderjahr in Geltung gewesenen Hebesätze geteilt wird. Von diesem Grundbetrag
werden gemäß §8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FAG die Steuerkraftzahlen ermittelt, indem die
Grundbeträge nur zu einem im Gesetz näher bestimmten Bruchteil gewertet werden.
Durch diese Bruchteilsbeträge wird ein fiktiver bundeseinheitlicher Hebesatz geschaffen, der die unterschiedlichen Hebesätze vergleichbar macht.

28

e) §8 Abs. 5 Satz 1 FAG führt dazu, daß als Realsteuereinnahmen der Gemeinden
ein fiktives Sollaufkommen gilt, welches sich daraus ergibt, daß die Summe der
Grundbeträge der Gemeinden eines Landes mit der Hälfte des bundesdurchschnittlichen Hebesatzes vervielfältigt wird (vgl. dazu Zabel, Die Gemeindesteuern im Länderfinanzausgleich, ZKF 1989, Teil II, S. 173 <174ff.>; Hidien, Handbuch Länderfinanzausgleich, 1999, S. 425ff.; BVerfGE 86, 148 <229f.>).

29

f) §8 Abs. 5 Satz 2 FAG sieht eine hälftige Kürzung des Gemeindeanteils an der
Umsatzsteuer und der Einkommensteuer sowie eine hälftige Kürzung der Gewerbesteuerumlage vor.

30

8. Die Ermittlung der Finanzkraftunterschiede der einzelnen Länder setzt eine Vergleichsgröße voraus. Diese hält §9 Abs. 1 FAG im Tatbestand des Einwohners bereit. Hierdurch wird das disparate gliedstaatliche Finanzaufkommen vergleichbar ge-

31

9/78

macht und für den Vergleich ein abstraktes Bedarfskriterium gewonnen, dem die Vermutung zugrunde liegt, daß der Einwohner einen lastenverursachenden Grundtatbestand bildet und bei typisierender Betrachtung der Bedarf pro Einwohner gleich ist.
Dieses Bedarfskriterium wird allerdings durch §9 Abs. 2 und Abs. 3 FAG wesentlich
modifiziert.
a) Nach §9 Abs. 2 FAG werden bei der Ermittlung der Ausgleichsmeßzahl die Einwohner der drei Stadtstaaten im Unterschied zu den Flächenstaaten mit 135 v.H. gewertet.

32

b) §9 Abs. 3 FAG regelt eine besondere kommunale Einwohnerwertung. Den kommunalen Finanzbedarf hat der Gesetzgeber außerdem bereits durch die nur hälftige
Berücksichtigung der Finanzkraft der Kommunen in das Regelungskonzept aufgenommen.

33

c) Durch §9 Abs. 4 FAG werden mit den Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz
und den Samtgemeinden in Niedersachsen auch gemeindeähnliche Finanzsubjekte
in die gemeindliche Einwohnerwertung einbezogen. Durch diese Berücksichtigung
ausgewählter Finanzsubjekte in einzelnen Ländern erhöht sich deren Veredelungsfaktor gemäß §9 Abs. 3 FAG.

34

9. §10 FAG regelt das Ausgleichsverfahren. Ausgleichszuweisungen i.S. von §10
Abs. 1 FAG sind Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder aus Beiträgen der
ausgleichspflichtigen Länder (vgl. §4 FAG). Ausgleichspflichtig sind nach §5 Abs. 1
FAG diejenigen Länder, deren Finanzkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Ausgleichsberechtigt sind nach §5 Abs. 2 FAG die Länder, deren Finanzkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht. §10 FAG entspricht dieser Struktur: In §10 Abs. 1 FAG werden die
Ausgleichszuweisungen der ausgleichsberechtigten Länder und in §10 Abs. 2 FAG
die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen Länder ermittelt.

35

Die Regelung in §10 Abs. 1 FAG führt dazu, daß die Finanzkraft eines ausgleichsberechtigten Landes in zwei Stufen auf mindestens 95 v.H. seiner Ausgleichsmeßzahl aufgestockt wird: Fehlbeträge, die unter 92 v.H. des Durchschnitts liegen, werden in voller Höhe ergänzt (§10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FAG), Fehlbeträge, die zwischen
92 v.H. und 100 v.H. des Durchschnitts liegen, zu 37,5 v.H. (§10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
FAG).

36

§10 Abs. 2 FAG regelt die Finanzierung der nach Abs. 1 aufzubringenden Summe
der Ausgleichszuweisungen. Zum Verständnis der Regelung und der Terminologie
sind zwei Rechenschritte zu unterscheiden. Zunächst werden in einem ersten Schritt
sog. ausgleichspflichtige Beträge errechnet, also die Beträge, um welche die Finanzkraftmeßzahl der ausgleichspflichtigen Länder ihre Ausgleichsmeßzahl überschreitet.

37

Die Beträge werden allerdings nicht in voller Höhe angesetzt, sondern nach einem
Tarifschlüssel, der progressiv mit der Höhe des übersteigenden Betrages steigt. Von

38

10/78

der Finanzkraft, die zwischen 100 v.H. und 101 v.H. der Ausgleichsmeßzahl liegt,
stehen nur 15 v.H., von der Finanzkraft, die zwischen 101 v.H. und 110 v.H. der Ausgleichsmeßzahl liegt, stehen 66 v.H. und von der Finanzkraft, die über 110 v.H. der
Ausgleichsmeßzahl liegt, stehen 80 v.H. für den Ausgleich zur Verfügung.
Die so ermittelten Beträge, die im folgenden als quotenbestimmende Beträge bezeichnet werden, können allerdings die Höhe der Ausgleichszuweisungen über- oder
unterschreiten, weil sich ihre Berechnung ausschließlich an der Leistungsfähigkeit
der ausgleichspflichtigen Länder orientiert. Die quotenbestimmenden Beträge müssen deshalb der auf der Basis von §10 Abs. 1 FAG errechneten Summe der Ausgleichszuweisungen angepaßt werden: In welchem Umfang die ausgleichspflichtigen
Beträge tatsächlich abgeschöpft werden, hängt davon ab, in welcher Höhe Ausgleichszuweisungen nach §10 Abs. 1 FAG finanziert werden müssen.

39

Auf der Basis der Regelung in §10 Abs. 1 und Abs. 2 FAG werden die Ausgleichszuweisungen immer voll erbracht, Korrekturen zum Schutz der Zahlerländer vor einer
übermäßigen Inanspruchnahme folgen erst auf der Stufe der Garantieklauseln (§10
Abs. 3 bis Abs. 5 FAG). Übersteigt die Summe der Ausgleichszuweisungen die der
quotenbestimmenden Beträge, so können höhere Ausgleichsbeiträge als die zunächst ermittelten quotenbestimmenden Beträge erforderlich werden, um die Zuweisungen bedienen zu können. In diesem Fall kann die nach §10 Abs. 2 Satz 3 FAG zu
bestimmende Abschöpfungsquote über 100 v.H. liegen (1998: 108,5 v.H., Tabelle, S.
48, Zeile 284).

40

§10 Abs. 2 FAG teilt außerdem den Gesamtbetrag der Ausgleichszuweisungen
nach dem Verhältnis der die Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraftmeßzahl
auf die ausgleichspflichtigen Länder auf. Die Vorschrift gleicht damit die Volumina
von Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträgen über die "Abschöpfungsquote"
einander an und verteilt zugleich die Ausgleichszuweisungen auf die Zahlerländer.

41

10. Die sog. "Garantieklauseln" aus §10 Abs. 3 bis Abs. 5 FAG suchen sodann zum
Abschluß dieses Beitragssystems in Detailkorrekturen Grundstrukturen der Finanzausstattung zu wahren. §10 Abs. 3 FAG gewährleistet ein bestimmtes gliedstaatliches Finanzkraftniveau, §10 Abs. 4 und Abs. 5 FAG verhindert eine Nivellierung der
Geberländer.

42

a) §10 Abs. 3 Satz 1 FAG garantiert den ausgleichsberechtigten Ländern als Mindestausgleich eine bestimmte Finanzkraft; diese Finanzkraftgarantie blendet die gemeindliche Finanzkraft aus. Mit der Anordnung, daß die Hälfte des bis auf 95 v.H. der
durchschnittlichen Einnahmen nach Maßgabe von §7 FAG noch erforderlichen Fehlbetrages durch Ausgleichszuweisungen zu erhöhen ist, führt die Vorschrift im Ergebnis zu einer sog. "Ländersteuergarantie".

43

§10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FAG sieht eine vergleichbare Ländersteuergarantie zugunsten der finanzstarken Länder vor.

44

b) §10 Abs. 4 FAG ergänzt die allgemeinen Garantieklauseln durch zwei spezielle

45

11/78

Entlastungsgarantien, mit denen eine übermäßige Abschöpfung der ausgleichspflichtigen Länder verhindert werden soll, die durch die bisherige Vorgehensweise nicht
auszuschließen ist. Die Regelung in §10 Abs. 4 Satz 1 FAG bewirkt, daß ein ausgleichspflichtiges Land grundsätzlich nur bis zu einer Quote von 15 v.H. der Finanzkraft, die zwischen 100 v.H. und 101 v.H. der Ausgleichsmeßzahl liegt, und von 80
v.H. der 101 v.H. der Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft herangezogen
werden kann. Hierdurch wird die Abschöpfungsobergrenze festgelegt. Der darüber
hinausreichende Betrag ist auszugleichen. Dies geschieht zu 50 v.H. durch die übrigen ausgleichspflichtigen Länder im Verhältnis und höchstens im Umfang ihrer ausgleichspflichtigen Beträge (§10 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a FAG) und zu 50 v.H. durch
alle ausgleichspflichtigen Länder - einschließlich des begünstigten Landes - im Verhältnis und im Umfang ihrer verbleibenden Überschüsse nach Abs. 2, Abs. 3 und
Abs. 4 Satz 1 (§10 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b FAG).
§10 Abs. 4 Satz 3 FAG regelt außerdem eine Ausgleichsdeckelung. Übersteigt die
Summe der Ausgleichszuweisungen nach Abs. 1 und Abs. 3 die Grenzen von 15 v.H.
der Finanzkraft, die zwischen 100 v.H. und 101 v.H. der Ausgleichsmeßzahl liegt, sowie 80 v.H. der diese Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft der ausgleichspflichtigen Länder, so ist dieser Fehlbetrag in voller Höhe von der Ländergesamtheit
im Verhältnis ihrer endgültig festgestellten Finanzkraft unter Berücksichtigung der
Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge nach Abs. 1 bis Abs. 3 und Abs. 4
Sätze 1 und 2 FAG aufzubringen.

46

c) §10 Abs. 5 FAG soll die ursprüngliche Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern bei von ihnen zu leistenden Ausgleichsbeiträgen i.S. von
§10 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 FAG sichern. Dazu bestimmt die Vorschrift, daß die Finanzkraftrelation eines Landes, dessen Rang in der Finanzkraftreihenfolge sich verbessert hat, und die des nächststärkeren Landes festzustellen ist. Die Finanzkraft
des begünstigten Landes ist dann soweit abzuschöpfen, daß es die Finanzkraftrelation des nächststärkeren Landes erreicht. Der abgeschöpfte Betrag wird anteilig auf
alle übrigen Länder verteilt, so daß auch das als Maßstab dienende nächststärkere
Land wieder vor dem begünstigten Land liegt, nachdem es einen Anteil aus dem abgeschöpften Betrag erhalten hat.

47

11. Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG ermächtigt den Finanzausgleichsgesetzgeber, leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs aus Bundesmitteln zu gewähren. Von dieser Ermächtigung macht
§11 FAG Gebrauch. §11 Abs. 2 FAG sieht Fehlbetragszuweisungen zur ergänzenden Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs vor, §11 Abs. 3 FAG Sonderbedarfszuweisungen zum Ausgleich überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung
und der zentralen Verwaltung, §11 Abs. 4 FAG zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft, §11
Abs. 5 FAG zum Ausgleich überproportionaler Belastungen durch die mit der Wiedervereinigung verbundenen Finanzkraftverschiebungen und §11 Abs. 6 FAG zum Zwecke der Haushaltssanierung.

48

12/78

a) Der Bund gewährt auf der Grundlage von §11 Abs. 2 FAG leistungsschwachen
Ländern unbefristete Fehlbetragszuweisungen. Der rechtfertigende Grund für diese
Zuweisungen wird in §11 Abs. 2 FAG durch wörtliche Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG benannt ("Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs" erhalten "leistungsschwache Länder" Zuweisungen). Ein Fehlbetrag im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die Summe aus
der individuellen Finanzkraftmeßzahl eines Landes und seiner im Länderfinanzausgleich empfangenen Ausgleichsleistungen hinter der Ausgleichsmeßzahl als Sollgröße zurückbleibt. Der jeweilige Fehlbetrag wird zu 90 v.H. ausgeglichen, so daß nach
Verteilung der Bundesergänzungszuweisungen jedes ausgleichsberechtigte Land
über mindestens 99,5 v.H. des Bundesdurchschnitts der Finanzkraft aller Länder verfügt.

49

b) Auf der Grundlage von §11 Abs. 3 FAG erhalten neun Länder Sonderbedarfszuweisungen für die Kosten ihrer politischen Führung. Die Regelung geht zurück auf eine Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1986, in der die Kosten politischer Führung, die für Länder mit geringer Einwohnerzahl
überdurchschnittlich hoch sein können, als berücksichtigungsfähig bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 72, 330 <405>).

50

c) Der Bund gewährt den neuen Ländern nach §11 Abs. 4 FAG Sonderbedarfszuweisungen zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen sowie zum Ausgleich
unterproportionaler kommunaler Finanzkraft in einer Höhe zwischen 3,6 Milliarden
DM (Sachsen) und 1,4 Milliarden DM (Mecklenburg-Vorpommern). Diese Sonderbedarfszuweisungen sind - mit einem Überprüfungsauftrag für das Jahr 1999 - bis zum
Jahr 2004 festgeschrieben.

51

d) Nach §11 Abs. 5 FAG gewährt der Bund finanzschwachen alten Ländern zum
Ausgleich ihrer überproportionalen Belastungen durch die Wiedervereinigung sog.
Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen. Das Volumen ist für 1995 im Gesetz
festgelegt. Es vermindert sich nach §11 Abs. 5 Satz 2 FAG linear um jährlich 10 v.H.,
so daß die Zuweisungen im Jahr 2004 auslaufen. Diese Bundesergänzungszuweisungen sollen dazu dienen, wiedervereinigungsbedingte Ausgleichsverluste der bisher im Länderfinanzausgleich relativ stärker begünstigten (alten finanzschwachen)
Länder abzumildern.

52

e) Auf der Grundlage von §11 Abs. 6 FAG gewährt der Bund den Ländern Bremen
und Saarland Sonderbedarfszuweisungen wegen einer Haushaltsnotlage, die nach
der letzten Änderung des Finanzausgleichsgesetzes bis zum Jahr 2004 abgeschmolzen werden (vgl. BGBl I 1999 S. 1382).

53

12. Während des laufenden Ausgleichsjahres wird der Finanzausgleich auf der
Grundlage vorläufiger Berechnungen vollzogen (§13 FAG). Nach Ablauf des Ausgleichsjahres stellt das Bundesministerium der Finanzen die endgültige Höhe der
Länderanteile an der Umsatzsteuer nach §2 FAG sowie die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach §10 FAG durch eine Rechts-

54

13/78

verordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§12 FAG).
13. Für die Verfahren sind folgende Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes
maßgeblich:

55

Erster Abschnitt

56

Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern

57

§1

58

Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer

59

(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom
Hundert und ab 1999 5,63 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung
oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der ab 1999 geltende
Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den
Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen
der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert und den Ländern 49,5 vom
Hundert zu. In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5
vom Hundert-Punkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
enthalten. Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des
Bundesamtes für Finanzen so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§62 bis
78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepaßt, daß
diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die
während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

60

(2) Aus dem Anteil der Länder an der Umsatzsteuer erhält der Bund zusätzlich einen Betrag in Höhe von 50 vom Hundert der Bundeszuschüsse nach §6 Abs. 2 Satz
1 des Gesetzes über den Fonds "Deutsche Einheit" zuzüglich eines Betrages von
2,1 Milliarden DM jährlich. Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu
50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu
50 vom Hundert im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach Länderfinanzausgleich verteilt;
der Anteil des Landes Berlin am Beitrag der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem
das Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet. Er wird in Monatsbeträgen mit den
Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bundes nach §14 Abs. 2 vorläufig berechnet.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, MecklenburgVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

61

(2a) Die Beiträge der Länder nach Absatz 2 Satz 1 vermindern sich gemäß §6 Abs.

62

14/78

6 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" in den Jahren
1998 um 1 824 Mio. DM, 1999 um 1 672 Mio. DM und 2000 um 1 520 Mio. DM. Für
die Aufteilung des Länderanteiles an den jeweiligen Fehlbeträgen nach §6 Abs. 2a
Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" gilt Absatz
2 Satz 2 entsprechend.
(3) Übergangsweise werden überproportionale Belastungen finanzschwacher Länder in dem bisherigen Bundesgebiet auf Grund der Einbeziehung der Länder Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
in den Länderfinanzausgleich teilweise ausgeglichen. Die Anteile am Beitrag der
Länder nach Absatz 2 werden daher für 1995 um folgende Beträge erhöht oder ermäßigt:

63

Baden-Württemberg+ 183 000 000 DM,
Bayern+ 210 000 000 DM,
Bremen- 55 000 000 DM,
Hamburg+ 30 000 000 DM,
Hessen+ 108 000 000 DM,
Niedersachsen- 532 000 000 DM,
Nordrhein-Westfalen+ 317 000 000 DM,
Rheinland-Pfalz- 53 000 000 DM,
Saarland- 77 000 000 DM,
Schleswig-Holstein- 131 000 000 DM.

64

In den Jahren 1996 bis 2000 vermindern sich die in Satz 2 genannten Beträge stufenweise um jeweils 5 vom Hundert und in den Jahren 2001 bis 2005 um jeweils 15
vom Hundert der Ausgangsbeträge für 1995.

65

§2

66

Verteilung der Umsatzsteuer unter den Ländern

67

(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach §1 Abs. 1 Satz 3 wird zu 75 vom
Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert nach
den Vorschriften des Absatzes 2 verteilt.

68

(2) Die Länder, deren Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage und aus den nach §7 Abs. 1 ermittelten Landessteuern je Einwohner unter 92 vom Hundert des Länderdurchschnitts liegen, erhalten
aus dem Länderanteil an der Umsatzsteuer Ergänzungsanteile in Höhe der Beträge,
die an 92 vom Hundert des Länderdurchschnitts fehlen. Der restliche Länderanteil
an der Umsatzsteuer wird nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder
verteilt. Betragen die Ergänzungsanteile nach Satz 1 insgesamt mehr als ein Viertel
des Gesamtanteils an der Umsatzsteuer, so sind die Ergänzungsanteile entsprechend herabzusetzen.

69

(3) Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder an der Umsatzsteuer ist

70

15/78

die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des
Rechnungsjahres festgestellt hat.
§3

71

Verteilung der Gewerbesteuerumlage

72

unter den Ländern

73

Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in
dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.

74

2. Abschnitt

75

Finanzausgleich unter den Ländern

76

§4

77

Ausgleichsleistungen

78

Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen
der ausgleichspflichtigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet.

79

§5

80

Ausgleichspflichtige und ausgleichsberechtigte Länder

81

(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanzkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt.

82

(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren Finanzkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht.

83

§6

84

Finanzkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl

85

(1) Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die Summe der Steuereinnahmen und
der Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe des Landes nach §7 und der
Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach §8.

86

(2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die Summe der beiden Meßzahlen, die
zum Ausgleich der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der bergrechtlichen
Förderabgabe der Länder (§7) und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden (§8) getrennt festgestellt werden. Die Meßzahlen ergeben sich aus den
auszugleichenden Einnahmen je Einwohner im Bundesdurchschnitt, vervielfacht mit
der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach §9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.

87

§7

88

16/78

Einnahmen der Länder aus Steuern und Förderabgabe

89

(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen

90

1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer;

91

2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage nach §6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;

92

3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisatorsteuer, der
Grunderwerbsteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderabgabe und der Troncabgabe.

93

Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die nach §2 für das Ausgleichsjahr
festgestellten Anteile an der Umsatzsteuer. Die aus §1 Abs. 3 resultierenden Mehrund Mindereinnahmen bleiben dabei ebenso wie der gemäß §1 Abs. 2 Satz 2 nach
der Einwohnerzahl zu verteilende Beitrag der Länder unberücksichtigt.

94

(2) Den Einnahmen der Länder nach Absatz 1 wird das Aufkommen aus der Förderabgabe nach §31 des Bundesberggesetzes hinzugesetzt.

95

(3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den Ländern Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen aus der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen Bremen, Bremerhaven, Hamburg, Rostock und Emden erwachsen, werden von den Einnahmen nach den Absätzen 1 und 2

96

des Landes Bremen90 000 000 DM,
des Landes Hamburg142 000 000 DM,
des Landes Mecklenburg-Vorpommern50 000 000 DM,
des Landes Niedersachsen18 000 000 DM

97

abgesetzt.
§8

98

Steuereinnahmen der Gemeinden

99

(1) Als Steuereinnahmen der Gemeinden eines Landes gelten unter Kürzung nach
den Vorschriften des Absatzes 5

100

1. die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer im Ausgleichsjahr,

101

2. die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer, die für das Kalenderjahr ermittelt sind, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, vermindert um die im
Ausgleichsjahr geleistete Gewerbesteuerumlage.

102

Für die Anteile der Gemeinden an der Einkommensteuer und für die von den Gemeinden geleistete Gewerbesteuerumlage sind die Feststellungen der Länder maß-

103

17/78

gebend.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

104

1. die Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 180 vom Hundert;

105

2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer von den Grundstücken

106

die ersten 100 000 Deutsche Mark einer Gemeinde mit 180 vom Hundert,

107

die weiteren 200 000 Deutsche Mark einer Gemeinde mit 200 vom Hundert,

108

die weiteren 500 000 Deutsche Mark einer Gemeinde mit 225 vom Hundert,

109

die 800 000 Deutsche Mark übersteigenden Beträge einer Gemeinde mit 250 vom
Hundert;

110

3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer mit 250 vom Hundert.

111

Als Grundbetrag gilt das Aufkommen in dem Kalenderjahr, das dem Ausgleichsjahr
vorausgeht, geteilt durch die in diesem Kalenderjahr in Geltung gewesenen Hebesätze.

112

(3) Für die Errechnung der Realsteuerkraft eines Landes ist die Summe der Grundbeträge maßgebend, die das Statistische Bundesamt nach dem Ergebnis der Gemeindefinanzstatistik festgestellt hat. Bei der Grundsteuer von den Grundstücken
gilt für alle Gemeinden einer Gemeindegruppe einheitlich der im Durchschnitt auf eine Gemeinde entfallende Grundbetrag. Maßgebend sind die folgenden Gemeindegruppen:

113

Gemeinden bis 10.000 Einwohner,
Gemeinden über 10.000 bis 20.000 Einwohner,
Gemeinden über 20.000 bis 50.000 Einwohner,
Gemeinden über 50.000 bis 100.000 Einwohner,
Gemeinden über 100.000 bis 200.000 Einwohner,
Gemeinden über 200.000 bis 500.000 Einwohner,
Gemeinden über 500.000 Einwohner.

114

(4) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf, können

115

1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen Ungleichheiten ausgeglichen werden,
die sich aus einer verschiedenen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Bundesgebiet ergeben;

116

2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze geändert werden, soweit die Entwicklung
der durchschnittlichen Realsteuerhebesätze eine Anpassung der Hundertsätze erforderlich macht.

117

(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 errechneten Steuerkraftzahlen der Grundsteuer

118

18/78

von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von den Grundstücken und der Gewerbesteuer werden je für sich nach einem für alle Länder einheitlichen Hundertsatz auf die Hälfte des Betrages herabgesetzt, den die Gemeinden aus der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, aus der
Grundsteuer von den Grundstücken sowie aus der Gewerbesteuer im Ausgleichsjahr eingenommen haben. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer und an der
Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage werden auf die Hälfte der Beträge
herabgesetzt, die für das Ausgleichsjahr festgestellt sind.
§9

119

Einwohnerzahl

120

(1) Der Ausgleichsmeßzahl eines Landes wird die Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde gelegt, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Ausgleichsjahres festgestellt hat.

121

(2) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Länder werden die Einwohnerzahlen der Länder Berlin, Bremen und Hamburg mit 135
vom Hundert und die Einwohnerzahlen der übrigen Länder mit 100 vom Hundert gewertet.

122

(3) Bei der Ermittlung der Meßzahlen zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden werden die Einwohnerzahlen der Gemeinden eines Landes mit folgenden
Ansätzen je Einwohner gewertet:

123

die ersten 5 000 Einwohner einer Gemeinde mit 100 vom Hundert,

124

die weiteren 15 000 Einwohner einer Gemeinde mit 110 vom Hundert,

125

die weiteren 80 000 Einwohner einer Gemeinde mit 115 vom Hundert,

126

die weiteren 400 000 Einwohner einer Gemeinde mit 120 vom Hundert,

127

die weiteren 500 000 Einwohner einer Gemeinde mit 125 vom Hundert,

128

die weiteren Einwohner einer Gemeinde mit 130 vom Hundert.

129

Für Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohner werden dem Land darüber hinaus

130

bei einer Dichte von 1 500 bis 2 000 Einwohnern je Quadratkilometer 2 vom Hundert der Einwohnerzahl,

131

bei einer Dichte von 2 000 bis 3 000 Einwohnern je Quadratkilometer 4 vom Hundert der Einwohnerzahl,

132

bei einer Dichte von mehr als 3 000 Einwohnern je Quadratkilometer 6 vom Hundert
der Einwohnerzahl

133

hinzugerechnet.

134

(4) Als Gemeinden im Sinne des Absatzes 3 gelten auch die Verbandsgemeinden in

135

19/78

Rheinland-Pfalz und die Samtgemeinden in Niedersachsen.
§10

136

Bemessung der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge

137

(1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichsberechtigten Länder werden mit gestaffelten Hundertsätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl hinter ihrer Ausgleichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbei werden als Ausgleichszuweisungen festgesetzt:

138

1. 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl
fehlt;

139

2. 37,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis 100 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt.

140

(2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen Länder werden nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3 von den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraftmeßzahl ihre
Ausgleichsmeßzahl übersteigt (ausgleichspflichtige Beträge). Hierbei wird die Finanzkraft,

141

1. die zwischen 100 und 101 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, mit 15 vom
Hundert,

142

2. die zwischen 101 und 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, mit 66 vom
Hundert,

143

3. die über 110 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, mit 80 vom Hundert

144

angesetzt. Die nach Satz 2 ermittelten Beträge werden mit dem Vomhundertsatz zur
Aufbringung der Ausgleichszuweisungen herangezogen, der erforderlich ist, damit
die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Summe der Ausgleichszuweisungen
übereinstimmt.

145

(3) Wenn die nach Maßgabe von §7 ermittelten Einnahmen eines ausgleichsberechtigten Landes einschließlich der nach Absatz 1 ermittelten Ausgleichszuweisungen
je Einwohner gemäß §9 Abs. 2 unter 95 vom Hundert der durchschnittlichen Einnahmen nach Maßgabe von §7 liegen, so sind die Ausgleichszuweisungen an dieses Land um den hälftigen Fehlbetrag zu erhöhen und die Ausgleichsbeiträge der
ausgleichspflichtigen Länder im Sinne des §5 Abs. 1 im Verhältnis und höchstens
im Umfang ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung des Ausgleichs nach Absatz 2 zu berichtigen. Wenn die nach Maßgabe von §7 ermittelten
Einnahmen eines ausgleichspflichtigen Landes nach Abzug der von ihm zu leistenden Ausgleichsbeiträge nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 je Einwohner gemäß §9
Abs. 2 unter den nach Maßgabe von §7 ermittelten durchschnittlichen Einnahmen
der Länder liegen, so ist der Fehlbetrag dieses Landes zu einem Viertel, höchstens
bis zur Höhe seiner Ausgleichsleistungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 auszugleichen. Die nach Satz 2 erforderlichen Ausgleichsbeiträge sind von allen aus-

146

20/78

gleichspflichtigen Ländern im Verhältnis und höchstens im Umfang ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung des Ausgleichs nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 zu übernehmen.
(4) Übersteigt der Ausgleichsbeitrag eines ausgleichspflichtigen Landes nach den
Absätzen 2 und 3 15 vom Hundert der Finanzkraft, die zwischen 100 und 101 vom
Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegt, sowie vier Fünftel der 101 vom Hundert der
Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft, so ist der übersteigende Betrag
auszugleichen. Der nach Satz 1 erforderliche Ausgleich ist vorbehaltlich Satz 3 je
zur Hälfte zu übernehmen

147

a) von den übrigen ausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis und höchstens im
Umfang ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung des Ausgleichs
nach den Absätzen 2 und 3,

148

b) von allen ausgleichspflichtigen Ländern im Verhältnis und höchstens im Umfang
ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung des Ausgleichs nach den
Absätzen 2 und 3 und des Hebungsbetrages nach Absatz 4 Satz 1.

149

Übersteigt die Summe der Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 und Absatz 3
Satz 1 15 vom Hundert der Finanzkraft, die zwischen 100 und 101 vom Hundert der
Ausgleichsmeßzahl liegt, sowie vier Fünftel der 101 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl übersteigenden Finanzkraft der ausgleichspflichtigen Länder, so ist der
Fehlbetrag von allen Ländern im Verhältnis ihrer Finanzkraft unter Berücksichtigung
der Ausgleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 und
Absatz 4 Satz 1 und 2 aufzubringen.

150

(5) Wenn nach Anwendung der Absätze 2 bis 4 die davor bestehende Finanzkraftreihenfolge der ausgleichspflichtigen Länder nicht gewahrt ist, ist die nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelte Ausgleichsverpflichtung des jeweils begünstigten Landes
zu erhöhen. Maßstab dafür ist die nach Anwendung der Absätze 2 bis 4 erreichte
Finanzkraftrelation des Landes, das vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 gegenüber
dem jeweils begünstigten Land den nächsthöheren Rang innehatte. Im Falle der Anwendung der Sätze 1 und 2 werden die Ausgleichsbeiträge der übrigen ausgleichspflichtigen Länder im Verhältnis ihrer ausgleichspflichtigen Beträge unter Berücksichtigung des Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis 4 herabgesetzt.

151

§11

152

Bundesergänzungszuweisungen

153

(1) Der Bund gewährt ab 1995 aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum
Ausgleich von Sonderlasten (Bundesergänzungszuweisungen) nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6.

154

(2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 90

155

21/78

vom Hundert ihrer nach Durchführung des Länderfinanzausgleichs verbleibenden
Fehlbeträge der Finanzkraftmeßzahlen gegenüber den Ausgleichsmeßzahlen des
Ausgleichsjahres.
(3) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung und der zentralen
Verwaltung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende SonderbedarfsBundesergänzungszuweisungen:

156

Berlin219 000 000 DM,
Brandenburg164 000 000 DM,
Bremen126 000 000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern164 000 000 DM,
Rheinland-Pfalz219 000 000 DM,
Saarland153 000 000 DM,
Sachsen-Anhalt164 000 000 DM,
Schleswig-Holstein164 000 000 DM,
Thüringen164 000 000 DM.

157

(4) Zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten nachstehende Länder in den Jahren 1995 bis 2004 zusätzlich folgende SonderbedarfsBundesergänzungszuweisungen:

158

Berlin2 662 000 000 DM,
Brandenburg1 985 000 000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern1 479 000 000 DM,
Sachsen3 658 000 000 DM,
Sachsen-Anhalt2 208 000 000 DM,
Thüringen2 008 000 000 DM.

159

Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im Jahre 1999 im Falle einer wesentlichen
Abweichung von den zugrunde gelegten Erwartungen von Bund und Ländern gemeinsam überprüft.

160

(5) Zum Ausgleich überproportionaler Belastungen erhalten nachstehende Länder
im Jahre 1995 zusätzlich folgende Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen:

161

Bremen80 000 000 DM,
Niedersachsen507 000 000 DM,
Rheinland-Pfalz451 000 000 DM,
Saarland80 000 000 DM,
Schleswig-Holstein227 000 000 DM.

162

Die Zuweisungen nach Satz 1 vermindern sich ab dem Jahre 1996 linear um jährlich 10 vom Hundert der Ausgangsbeträge.

163

(6) Zum Zwecke der Haushaltssanierung erhalten in den Jahren 1999 bis 2004
nachfolgende Länder zusätzlich folgende Sonder-Bundesergänzungszuweisungen:

164

22/78

Bremen
im Jahr19991 800 000 000 DM,
im Jahr20001 600 000 000 DM,
im Jahr20011 400 000 000 DM,
im Jahr20021 200 000 000 DM,
im Jahr20031 000 000 000 DM,
und im Jahr2004700 000 000 DM.

165

Saarland
im Jahr19991 200 000 000 DM,
im Jahr20001 050 000 000 DM,
im Jahr2001900 000 000 DM,
im Jahr2002750 000 000 DM,
im Jahr2003600 000 000 DM,
und im Jahr2004500 000 000 DM.

166

Diese Zuweisungen werden mit folgenden Maßgaben gewährt:

167

1. Sie sind unmittelbar zur Schuldentilgung zu verwenden. Bremen und das Saarland werden eine restriktive Haushaltspolitik einhalten. Diese kommt darin zum Ausdruck, daß das Wachstum der bereinigten Ausgaben unterhalb der allgemeinen
Ausgabenzuwachsempfehlung des Finanzplanungsrates gehalten wird. Dies gilt in
verstärktem Maße für die konsumtiven Ausgaben.

168

2. Die durch die Schuldentilgung nach Nummer 1 entstehenden Finanzierungsspielräume aus Zinsersparnissen auf Grund der Gewährung der SonderBundesergänzungszuweisungen werden zur Verminderung der Verschuldung der
Länder genutzt. Das Saarland kann seinen entstehenden Finanzierungsspielraum
auch für wirtschaftskraftfördernde Investitionen verwenden.

169

3. Dem Bundesministerium der Finanzen sowie den obersten Finanzbehörden der
anderen Länder ist über die Verwendung der SonderBundesergänzungszuweisungen, über die Nutzung der durch sie entstehenden Finanzierungsspielräume sowie über die bei der haushaltswirtschaftlichen Sanierung
erzielten Fortschritte jährlich bis Mai des folgenden Jahres zu berichten.

170

(7) Die Zuweisungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. Auf die Zuweisungen nach Abs. 2 werden zu diesen Stichtagen Abschlagszahlungen nach
Maßgabe der Finanzkraftverhältnisse des jeweils vorhergehenden Kalendervierteljahres entrichtet. Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Das
Bundesministerium der Finanzen stellt zu Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres durch Übersendung der Berechnungsgrundlagen an die Länder die Beteiligung
der einzelnen Länder an den zu gewährenden Zuweisungen fest.

171

(8) Die Bundesergänzungszuweisungen nach §11 sind abweichend von §10 Abs. 3,

172

23/78

§12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von §13 Abs. 3, §15
Abs. 1 und §17 Abs. 1 der Bundes-Haushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.
3. Abschnitt

173

Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs

174

§12

175

Feststellung der Ausgleichszahlungen

176

Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die
endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer nach §2 und die endgültige
Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge nach §10 durch
Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dabei sind die
Regelungen dieses Gesetzes in der am 31. Dezember des jeweiligen Ausgleichsjahres geltenden Fassung zugrunde zu legen.

177

§13

178

Vollzug des Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres

179

Der Finanzausgleich wird während des Ausgleichsjahres aufgrund vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. Die vorläufigen Ergänzungsanteile werden nach
§2, die vorläufigen Ausgleichszuweisungen und Ausgleichsbeiträge werden nach
den §§4 bis 10 ermittelt; jedoch werden zugrunde gelegt

180

1. die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe
der Länder (§7) sowie die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer und die Gewerbesteuerumlage (§3) in dem Jahreszeitraum, der am
30. September des vorausgegangenen Jahres endet;

181

2. die Realsteuerkraft der Gemeinden (§8 Abs. 1 Satz 1) nach den Grundbeträgen,
die das Statistische Bundesamt zuletzt festgestellt hat;

182

3. die Einwohnerzahlen (§9 Abs. 1), die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni
des Jahres festgestellt hat, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht; sind diese nicht
rechtzeitig verfügbar, die vom Statistischen Bundesamt zuletzt festgestellten Einwohnerzahlen.

183

§14

184

Zahlungsverkehr zum Vollzug des Finanzausgleichs während des Ausgleichsjahres

185

(1) Der Zahlungsverkehr wird während des Ausgleichsjahres in der Weise abgewickelt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden
verwalteten Umsatzsteuer um die Beträge erhöht oder ermäßigt wird, die nach der
vorläufigen Bemessung der Länderanteile an der Umsatzsteuer (§2) und nach der

186

24/78

vorläufigen Bemessung der Ausgleichsbeiträge und der Ausgleichszuweisungen im
Finanzausgleich (§10) unter den Ländern zu verrechnen sind. Soweit der Anspruch
eines Landes aus diesen Verrechnungen durch den Bundesanteil an der Umsatzsteuer nicht voll gedeckt wird, überweist das Bundesministerium der Finanzen diesem Land den nicht gedeckten Teil des vorläufigen Ausgleichsanspruchs in monatlichen Teilbeträgen. Soweit die Verpflichtung eines Landes aus diesen
Verrechnungen über dem Aufkommen der von Landesfinanzbehörden verwalteten
Umsatzsteuer liegt, ist der darüber liegende Teil von dem Land dem Bundesministerium der Finanzen in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen.
(2) Der Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird auf die Länder nach der Einwohnerzahl verteilt und in monatlichen
Teilbeträgen überwiesen.

187

(3) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf.

188

§15

189

Endgültige Abrechnung

190

Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgültigen Ausgleichszahlungen
werden durch Überweisung ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in §12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. Das Bundesministerium der Finanzen
trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.

191

§15a

192

Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

193

(1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung
nach Ländern nach den §§5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes werden
beim Bundesministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet.
Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach §14 Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei wird er
dergestalt länderweise verteilt, daß bei dem einzelnen Land zusammen mit dem
Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der
insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an
der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet.

194

(2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
bestimmen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

195

25/78

14. Zur sachverständigen Darstellung der die Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes bestimmenden Rechenwerke hat sich der Senat der Hilfe des Instituts für
Angewandte Mathematik der Universität Karlsruhe (Prof. Dr. W. Krämer und Dipl.
Math. oec W. Hofschuster) bedient. Das Institut hat die Daten der vorläufigen Abrechnung des Bundesministeriums der Finanzen für die Verteilung der Umsatzsteuer, den
Länderfinanzausgleich und die Bundesergänzungszuweisungen für das Jahr 1998
zugrunde gelegt. Die Ergebnisse sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.
1

Universität Karlsruhe (TH)

2

Institut für Angewandte Mathematik

3

apl. Prof. Dr. W. Krämer/Dipl.-Math. oec. W. Hofschuster

4
5
6

Vollzug des Länderfinanzausgleichs (einschl. BEZ) in 1000 DM

7
8

Modellparameter (LFA):

9

verwendet

geltendes Gesetz

10

Einwohnerwertung Stadtstaaten

1,35

1,35

11

Einwohnerwertung Gemeinden (0=nein; 1=ja)

1

1

12

Umsatzsteuerverteilung nach Einwohnerzahl (§2 0,75
Abs. 1 FAG)

0,75

13

Garantie im Umsatzsteuerausgleich (§2 Abs. 2 0,92
FAG)

0,92

14

Hafenlasten (0=nein; 1=ja)

1

1

15

Berücksichtigung Gemeindesteuern zu

0,5

0,5

16

Berücksichtigung nichtsteuerl. Abgaben Länder 0
(0=nein; 1=ja)

0

17

Berücksichtigung nichtsteuerl. Abgaben Gem. 0
(0=nein; 1=ja)

0

18

Ausgleichsquote (§10 Abs. 1 FAG) Prozentsatz

0,92

0,92

19

Ausgleichsquote (§10 Abs. 1 FAG) bis 92,0%

1

1

26/78

196

20

Ausgleichsquote (§10 Abs. 1 FAG) von 92,0% 0,375
bis 100%

0,375

21

Abschöpfungsquote (§10 Abs. 2 FAG) von 100% 0,15
bis 101%

0,15

22

Abschöpfungsquote (§10 Abs. 2 FAG) von 101% 0,66
bis 110%

0,66

23

Abschöpfungsquote (§10 Abs. 2 FAG) über 0,8
110%

0,8

24

Garantieklauseln verwenden (0=nein; 1=ja)

1

25

Ländersteuergarantie (§10 Abs. 3 FAG), finanz- 0,5
schwache Länder

0,5

26

Ländersteuergarantie (§10 Abs. 3 FAG), finanz- 0,25
starke Länder

0,25

27

Belastungsobergrenze (§10 Abs. 3 FAG) von 0,15
100% bis 101%

0,15

28

Belastungsobergrenze (§10 Abs. 3 FAG) über 0,8
101%

0,8

1

29
30
31

Modellparameter (BEZ):

32

verwendet

geltendes Gesetz

33

Fehlbetrags-BEZ, Ausgleich Fehlbetrag zu

0,9

0,9

34

BEZ (Kosten politischer Führung) (0=nein; 1=ja)

1

1

35

BEZ (teilungsbedingte Sonderlasten) (0=nein; 1
1=ja)

1

von 1
Überp

36

BEZ (überprop. Belastungen) (0=nein; 1=ja)

1

1

von 1
Verm

37

BEZ (Haushaltssanierung) (0=nein; 1=ja)

1

1

von 1
Überp

38

Fiktive BEZ (für Modellrechnungen benötigt)

0

0

39
40
41

Modellparameter (Steuerverteilung Bund-Länder-Gemeinden):
27/78

42

verwendet

geltendes Gesetz

43

Gemeindeanteil ESt.

0,15

0,15

44

Gemeindeanteil Zinsabschlag

0,12

0,12

45

Länderanteil ESt., Zinsabschlag, Körperschafts- 0,5
steuer (vom Gesamtanteil abzügl. Gemeindeanteil)

0,5

46

Umsatzsteuer Bundes-Vorab (lt. §1
Abs. 1 FAG)

0,0364

0,0364

bis 19
ab 19

47

Umsatzsteuer Gemeinden-Vorab (lt. §1 Abs. 1 0,0220
FAG)

0,0220

ab 19

48

Länderanteil Umsatzsteuer

0,4950

für 19
0,495

49

Korrektur Länderanteil Umsatzsteuer (für Modell- 0
rechnungen)

0

50

Regelung §2 I FAG (Fonds "Deutsche Ein- 1
heit")(nur für Modellrechn.)

1

0,4950

51
52

Eingangsdaten direkt aus FAG:

53

NW

BY

BW

NI

HE

54

Hafenlasten

0

0

0

18000

0

55

BEZ (Kosten politischer Führung)

0

0

0

0

0

56

BEZ (teilungsbedingte Sonderlas- 0
ten)

0

0

0

0

57

BEZ (überprop. Belastungen) lt. 0
FAG für 1995

0

0

507000

0

58

BEZ (überprop. Belastungen) aktu- 0
elles Jahr

0

0

354900

0

59

BEZ (Haushaltssanierung)

0

0

0

0

0

60

Fiktive BEZ (für Modellrechnungen 0
benötigt)

0

0

0

0

BY

BW

NI

HE

61
62
63

Eingangsdaten vom BMF:
NW
28/78

64

Einwohner am 30.06.1998

17.968.306

12.066.631 10.408.379 7.851.907

6.032

65

Einwohner gewichtet für Gemein- 20.573.710
desteuern

13.031.961 11.282.683 8.613.542

6.611

66

Länderanteile an der Einkommen- und Körperschaftsteuer

67

Lohnsteuer

68

Zerlegungsanteile (Salden) für die -2.764.290
Zeit vom 01.10.1997 - 30.09.1998

225.041

-1.467.028 2.740.455

-1.890

69

Veranlagte Einkommensteuer

2.931.987

3.026.351

955.912

628.8

70

Erstattungen (100 v.H.) für die Zeit -490.666
vom 01.01.1998 - 31.12.1998

-175.427

-174.338

-85.046

0

71

Nicht veranlagte Steuern vom Er- 7.610.337
trag

3.863.163

7.220.121

1.134.109

3.896

72

Erstattungen (100 v.H.) für die Zeit -1.691.977
vom 01.01.1998 - 31.12.1998

-938.616

-640.833

-299.200

-872.1

73

Zinsabschlag

2.019.592

1.327.845

600.390

4.223

74

Zerlegungsanteile (Salden) für die 708.507
Zeit vom 01.10.1997 - 30.09.1998

186.046

554.555

354.828

-3.277

75

Körperschaftsteuer

7.882.956

3.143.110

4.598.720

5.088

76

Zerlegungsanteile (Salden) für die -1.576.901
Zeit vom 01.10.1997 - 30.09.1998

635.879

156.973

289.206

-730.7

77

Erstattungen (100 v.H.) für die Zeit -840.755
vom 01.01.1998 - 31.12.1998

-819.996

-552.542

-377.185

-373.3

78

Gewerbesteuerumlage im LFA

807.932

578.580

540.135

312.109

363.8

79

Ländersteuern

80

Vermögensteuer

281.868

144.819

171.095

98.250

110.2

81

Erbschaftsteuer

1.239.824

869.936

749.190

320.857

441.3

82

Grunderwerbsteuer brutto

2.397.977

1.802.811

1.518.413

926.850

808.9

83

Kraftfahrzeugsteuer

3.282.272

2.493.619

2.145.625

1.570.399

1.151

84

Rennwett-/Lotteriesteuer
(o.Totalisator)

675.211

517.523

446.409

287.972

238.1

85

Feuerschutzsteuer

134.917

123.157

84.325

67.076

59.86

65.323.957

6.998.761

1.975.948

11.773.499

29/78

43.200.464 40.149.610 20.180.116 27.05

86

Biersteuer

472.878

335.545

127.778

79.117

78.40

87

Spielbankabgabe

182.826

115.792

152.195

155.058

110.8

88

Sonstige Ländersteuern

0

0

0

0

0

89

Förderabgabe

0

260

55

221.659

293

90

Umsatzsteuer der Gemeinden

1.287.147

797.347

728.916

422.740

466.7

91

Sonstige Gemeindesteuern

0

0

0

0

0

92

Grundsteuer A:180 v.H.

59.569

82.899

45.392

63.607

23.24

93

Grundsteuer B:180-250 v.H.

2.234.068

1.348.210

1.353.656

955.507

755.5

94

Gewerbesteuer: 250 v.H.

7.903.453

5.221.668

4.878.003

3.012.715

3.096

95

Abzüglich
im LFA

-1.000.265 -940.749

-545.340

-633.1

96

Grundsteuer A, Realsteueraufkommen

97

Grundsteuer B, Realsteueraufkommen

98

Gewerbesteuer,
kommen

99

Umsatzsteuer (Bundesgebiet)

BY

BW

NI

HE

103 Korrekturbetrag USt-Länderanteile 0

0

0

0

0

104 Korrekturbetrag
Länder im LFA

0

0

0

0

0

0

0

0

0

106 Nichtsteuerliche Abgaben Gemein- 0
den

0

0

0

0

Gewerbesteuerumlage -1.403.310

Realsteuerauf-

100
101 Eingangsdaten für Modellrechnungen:
102

NW

Einnahmen

der 0

105 Nichtsteuerliche Abgaben Länder

107
108 0. Bereitstellung benötigter Daten
109

30/78

110 0.1. Einwohnerdaten
111

NW

BY

BW

NI

HE

112 Einwohner ungewichtet

17.968.306

12.066.631 10.408.379 7.851.907

6.032

113 Einwohner gewichtet (Ländersteu- 17.968.306
ern)

12.066.631 10.408.379 7.851.907

6.032

114 Einwohner gewichtet (Gemeinde- 20.573.710
steuern)

13.031.961 11.282.683 8.613.542

6.611

115 Nachrichtlich:
Länder

Einwohnerwertung 100,00%

100,00%

100,00%

100,00%

100,0

116 Nachrichtlich:
Gemeinden

Einwohnerwertung 114,50%

108,00%

108,40%

109,70%

109,6

NI

HE

117
118 0.2. Länderanteil an der Einkommen- und Körperschaftsteuer
119

NW

BY

120 Lohnsteuer

65.323.957

43.200.464 40.149.610 20.180.116 27.05

121 Zerlegungsanteile (Salden)

-2.764.290

225.041

-1.467.028 2.740.455

-1.890

122 Veranlagte Einkommensteuer

6.998.761

2.931.987

3.026.351

955.912

628.8

123 Erstattungen (100 v.H.)

-490.666

-175.427

-174.338

-85.046

0

124 Summe Lohn- und Einkommen- 69.067.761
steuer
125 Abzüglich Gemeindeanteil

BW

46.182.065 41.534.594 23.791.437 25.79

-10.360.164 -6.927.310 -6.230.189 -3.568.716 -3.868

126 Nicht veranlagte Steuern vom Er- 7.610.337
trag

3.863.163

7.220.121

1.134.109

3.896

127 Erstattungen (100 v.H.)

-1.691.977

-938.616

-640.833

-299.200

-872.1

128 Zinsabschlag

1.975.948

2.019.592

1.327.845

600.390

4.223

129 Zerlegungsanteile (Salden)

708.507

186.046

554.555

354.828

-3.277

130 Abzüglich Gemeindeanteil

-322.135

-264.677

-225.888

-114.626

-113.5

131 Körperschaftsteuer

11.773.499

7.882.956

3.143.110

4.598.720

5.088

132 Zerlegungsanteile (Salden)

-1.576.901

635.879

156.973

289.206

-730.7

31/78

133 Erstattungen (100 v.H.)

-840.755

-819.996

-552.542

-377.185

-373.3

134 Staatl. ESt u. KSt insgesamt (Bun- 76.344.120
d+Länder)

51.819.103 46.287.746 26.408.964 29.76

135 Länderanteil der staatl. ESt und 38.172.060
KSt

25.909.551 23.143.873 13.204.482 14.88

136 Nachrichtlich: Zeile 135 pro realem 2,124
Einwohner

2,147

2,224

1,682

2,467

137 Nachrichtlich: Zeile 136 in v.H. des 116,79
Durchschnitts

118,05

122,25

92,45

135,6

138
139 0.3. Ländersteuern
140

NW

BY

BW

NI

HE

141 Vermögensteuer

281.868

144.819

171.095

98.250

110.2

142 Erbschaftsteuer

1.239.824

869.936

749.190

320.857

441.3

143 Grunderwerbsteuer brutto

2.397.977

1.802.811

1.518.413

926.850

808.9

144 Kraftfahrzeugsteuer

3.282.272

2.493.619

2.145.625

1.570.399

1.151

145 Rennwett-/Lotteriesteuer
(o.Totalisator)

675.211

517.523

446.409

287.972

238.1

146 Feuerschutzsteuer

134.917

123.157

84.325

67.076

59.86

147 Biersteuer

472.878

335.545

127.778

79.117

78.40

148 Spielbankabgabe

182.826

115.792

152.195

155.058

110.8

149 Sonstige Ländersteuern

0

0

0

0

0

150 Nichtsteuerliche Abgaben Länder

0

0

0

0

0

151 Summe Ländersteuern

8.667.773

6.403.202

5.395.030

3.505.579

2.998

152 Nachrichtlich: Zeile 151 pro realem 0,482
Einwohner

0,531

0,518

0,446

0,497

153 Nachrichtlich: Zeile 152 in v.H. des 102,15
Durchschnitts

112,37

109,77

94,55

105,2

BY

BW

NI

HE

154
155 0.4. Steuern der Länder nach dem Aufkommen
156

NW
32/78

157 Länderanteil der staatl. ESt und 38.172.060
KSt

25.909.551 23.143.873 13.204.482 14.88

158 Ländersteuern

8.667.773

6.403.202

5.395.030

3.505.579

2.998

159 Gewerbesteuerumlage im LFA

807.932

578.580

540.135

312.109

363.8

160 Summe Steuern nach dem Auf- 47.647.765
kommen

32.891.334 29.079.038 17.022.170 18.24

161 Nachrichtlich: Zeile 160 pro realem 2,652
Einwohner

2,726

2,794

2,168

3,025

162 Nachrichtlich: Zeile 161 in v.H. des 113,78
Durchschnitts

116,95

119,87

93,02

129,7

163
164 1. Umsatzsteuerverteilung
165

166 1.1. Berechnung Fehlbeträge an Länderdurchschnitt der Steuern nach dem Aufkommen
167
168 Länderdurchschnitt der
nach dem Aufkommen

NW
Steuern 41.878.226

169 Mehr- oder Minderbeträge

5.769.539

170 Fehlbeträge an 92 v.H. des Durch- 0
schnitts

BY

BW

NI

HE

28.123.358 24.258.517 18.300.219 14.05
4.767.976

4.820.522

-1.278.049 4.186

0

0

0

0

171
172 1.2.
Berechnung
Länderanteil

USt.-

173

exakte Rechnung

174 Umsatzsteuer (Bundesgebiet)

250.213.721,931

175 Vorab-Bundesanteil an der Um- 9.107.779,478
satzsteuer
176 Zwischensumme
177 (Vorab-)Gemeindeanteil
Umsatzsteuer
178 Zwischensumme

zum Weiterrechnen gerundet

100,0
9.107.779,000

3,64

5.304.331,000

2,20

241.105.942,453
an

der 5.304.330,734
235.801.611,719
33/78

179 Bundesanteil an der Umsatzsteuer 128.187.593,396

128.187.593,000

180 Länderanteil an der Umsatzsteuer

116.721.797,801

116.721.798,000

181 Korrektur Länderanteil an der Um- 116.721.797,801
satzsteuer

116.721.798,000

49,50

182
183 1.3. Verteilung des USt.-Länderanteils
184

NW

BY

BW

NI

HE

185 USt-Verteilung 100 v.H. nach rea- 25.569.200
len Einwohnern

17.171.018 14.811.297 11.173.395 8.583

186 USt-Verteilung 75 v.H. nach realen 19.176.900
Einwohnern

12.878.263 11.108.473 8.380.046

6.437

187 Ergänzungsanteile §2 II

0

0

0

0

188 Restverteilung nach realen Ein- 2.538.549
wohnern

1.704.765

1.470.488

1.109.312

852.2

189 bzw. ggf. Kürzung

0

0

0

0

0

190 ggf. Korrektur (nur für Modellrech- 0
nungen)

0

0

0

0

191 Länderanteile USt insgesamt

14.583.028 12.578.961 9.489.358

7.290

192 Nachrichtlich: Zeile 191 pro realem 1,209
Einwohner

1,209

1,209

1,209

1,209

193 Nachrichtlich: Zeile 192 in v.H. des 84,93
Durchschnitts

84,93

84,93

84,93

84,93

BW

NI

HE

0

21.715.449

194
195 2. Länderfinanzausgleich
196
197 2.1. Einnahmen der Länder im
LFA
198

NW

BY

199 Steuern nach dem Aufkommen

47.647.765

32.891.334 29.079.038 17.022.170 18.24

200 Länderanteile USt insgesamt

21.715.449

14.583.028 12.578.961 9.489.358

7.290

201 Förderabgabe

0

260

55

221.659

293

202 Abzüglich Hafenlasten

0

0

0

-18000

0

34/78

203 ggf. Korrektur (nur für Modellrech- 0
nungen)

0

204 Einnahmen der Länder im LFA

47.474.622 41.658.054 26.715.186 25.53

69.363.214

0

0

0

205 Nachrichtlich: Zeile 204 pro realem 3,860
Einwohner

3,934

4,002

3,402

4,233

206 Nachrichtlich: Zeile 205 in v.H. des 102,86
Durchschnitts

104,83

106,65

90,66

112,8

207 Nachrichtlich: Zeile 204 pro gew. 3,860
EW (Länderst.)

3,934

4,002

3,402

4,233

208 Nachrichtlich: Zeile 207 in v.H. des 105,40
Durchschnitts

107,42

109,28

92,90

115,5

BY

BW

NI

HE

212 Gemeindeanteil an ESt u. Zinsab- 10.682.299
schlag

7.191.986

6.456.077

3.683.342

3.982

213 Umsatzsteuer der Gemeinden

1.287.147

797.347

728.916

422.740

466.7

214 Sonstige Gemeindesteuern

0

0

0

0

0

215 Nichtsteuerliche Abgaben Gemein- 0
den

0

0

0

0

209
210 2.2. Gemeindesteuern
211

NW

216 Realsteuerkraft im Vorjahr
217 Grundsteuer A:180 v.H.

59.569

82.899

45.392

63.607

23.24

218 Quote

14,14

19,68

10,78

15,10

5,52

219 Grundsteuer B:180-250 v.H.

2.234.068

1.348.210

1.353.656

955.507

755.5

220 Quote

24,21

14,61

14,67

10,35

8,19

221 Gewerbesteuer: 250 v.H.

7.903.453

5.221.668

4.878.003

3.012.715

3.096

222 Quote

25,16

16,62

15,53

9,59

9,86

223 Realsteuerkraft insgesamt

10.197.090

6.652.777

6.277.051

4.031.829

3.875

-1.000.265 -940.749

-545.340

-633.1

5.652.512

3.486.489

3.242

224 Abzüglich
im LFA
225 Summe

Gewerbesteuerumlage -1.403.310
8.793.780

226
35/78

5.336.302

227 2.3. Steuern der Gemeinden im
LFA
228

NW

BY

BW

NI

HE

229 50,0 v.H. Gemeindeanteil an ESt. 5.341.149
u. Zinsabschlag

3.595.993

3.228.039

1.841.671

1.991

230 50,0 v.H. Umsatzsteuer der Ge- 643.573
meinden

398.673

364.458

211.370

233.3

231 50,0 v.H. Sonstigen Gemeinde- 0
steuern

0

0

0

0

232 50,0 v.H. Nichtsteuerliche Abgaben 0
Gemeinden

0

0

0

0

233 50,0 v.H. Grundsteuer A

47.029

65.448

35.837

50.217

18.35

234 Quote

14,14

19,68

10,78

15,10

5,52

235 50,0 v.H. Grundsteuer B

1.888.193

1.139.482

1.144.085

807.577

638.6

236 Quote

24,21

14,61

14,67

10,35

8,19

237 50,0 v.H. Gewerbesteuer

6.307.725

4.167.400

3.893.121

2.404.440

2.471

238 Quote

25,16

16,62

15,53

9,59

9,86

239 Abzgl. 50,0 v.H. Gewerbesteuer- -701.655
umlage im LFA

-500.132

-470.375

-272.670

-316.5

240 Steuern der Gemeinden im LFA

8.866.864

8.195.165

5.042.605

5.036

241 Nachrichtlich: Zeile 240 pro realem 0,753
Einwohner

0,735

0,787

0,642

0,835

242 Nachrichtlich: Zeile 241 in v.H. des 114,38
Durchschnitts

111,65

119,64

97,58

126,8

243 Nachrichtlich: Zeile 240 pro gew. 0,657
EW (Gemeindesteuern)

0,680

0,726

0,585

0,762

244 Nachrichtlich: Zeile 243 in v.H. des 111,06
Durchschnitts

114,94

122,70

98,89

128,6

BW

NI

HE

13.526.016

245
246 2.4. Berechnung der Meßzahlen
247

NW

BY

248 Einnahmen der Länder im LFA

69.363.214

47.474.622 41.658.054 26.715.186 25.53

36/78

249 Steuern der Gemeinden im LFA

13.526.016

8.866.864

8.195.165

5.042.605

5.036

250 Finanzkraftmeßzahl

82.889.229

56.341.486 49.853.219 31.757.792 30.57

252 Ländereinnahmen

65.808.520

44.193.767 38.120.456 28.757.434 22.09

253 Gemeindesteuern

12.179.224

7.714.660

254 Ausgleichsmeßzahl

77.987.743

51.908.426 44.799.578 33.856.478 26.00

251 Meßzahl zum Ausgleich

6.679.122

5.099.044

3.913

255 Finanzkraftrelation vor §10 (mit Ge- 106,28
meinden)

108,54

111,28

93,80

117,5

256 Reihenfolge (aller Länder)

5

4

2

7

1

258 Ausgleichspflichtige Beträge §10 I

4.901.486

4.433.059

5.053.642

4.566

259 - je realem Einwohner

0,273

0,367

0,486

0,757

260 - je gewichtetem Einwohner (Län- 0,273
dersteuern)

0,367

0,486

0,757

257

261 Fehlbeträge §10 I

-2.098.687

262 - je realem Einwohner

-0,267

263 - je gewichtetem Einwohner (Ländersteuern)

-0,267

264 Abschöpfungsobergrenze (verwen- siehe Zeile 337
det in §10 IV)
265
266 2.5. Eigentlicher Ausgleich §10 I und II
267

NW

BY

BW

NI

268 Überschüsse und Fehlbeträge(-)

4.901.486

4.433.059

5.053.642

-2.098.687 4.566

269 Fehlbeträge von 92,0 - 100 v.H.

0

0

0

2.098.687

0

270 Fehlbeträge bis 92,0 v.H.

0

0

0

0

0

271 Überschüsse von 100 - 101 v.H.

779.877

519.084

447.996

0

260.0

272 Überschüsse von 101 - 110 v.H.

4.121.608

3.913.975

4.031.962

0

2.340

273 Überschüsse über 110 v.H.

0

0

573.684

0

1.965

274 Zuweisungen

37/78

HE

275 von 92,0 - 100 v.H.: Anteil siehe 0
Zeile 20

0

0

787.007

0

276 bis 92,0 v.H. : Anteil siehe Zeile 19 0

0

0

0

0

277 Zusammen

0

0

787.007

0

279 von 100 - 101 v.H.: Anteil siehe 116.982
Zeile 21

77.863

67.199

0

39.00

280 von 101 - 110 v.H.: Anteil siehe 2.720.262
Zeile 22

2.583.224

2.661.095

0

1.544

281 über 110 v.H. : Anteil siehe Zeile 23 0

0

458.947

0

1.572

282 Zusammen
Beträge)

2.661.086

3.187.241

0

3.156

21,42

25,65

0,00

25,40

0

278 Überschußabschöpfung

(quotenbestimmende 2.837.243

283 Zeile 282 in v.H. (Abschöpfungs- 22,83
quoten)
284 v.H.-Satz nach §10 II 3

= Summe Zuweisungen / Summe quotenbestimmende Be

285 Beiträge (neg.) und Zuweisungen -3.079.535
(pos.)

-2.888.335 -3.459.422 787.007

-3.425

286
287 Umschichtungsvolumen in §10 I 13.486.486
und II
288
289 2.6. Garantieklausel §10 III 1 (Finanzschwache Länder: 95 v.H. bzgl. Durchschnitt)
290

NW

BY

BW

NI

HE

291 Steuern der Länder im LFA

69.363.214

47.474.622 41.658.054 26.715.186 25.53

292 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.079.535
II

-2.888.335 -3.459.422 787.007

293 Steuern der Länder nach §10 II

44.586.287 38.198.632 27.502.194 22.11

66.283.679

-3.425

294 Je gew. Einwohner (bzgl. Länder- 3,6889
steuern) in TDM

3,6950

3,6700

3,5026

3,665

295 In v.H. des Länderdurchschnitts

100,72

100,89

100,21

95,64

100,0

296 Fehlbeträge an 95 v.H.

0

0

0

0

0

297 Erhöhung der Zuweisungen

0

0

0

0

0

38/78

298 Finanzierung:
299 Überschüsse nach §10 II

1.821.951

1.544.725

1.594.220

0

1.140

300 Anteilsfaktor

0,2825

0,2395

0,2472

0,0000

0,176

301 Übernahme erhöhter Zuweisungen 8.839

7.494

7.734

0

5.532

302 Korrektur des LFA

-7.494

-7.734

0

-5.532

-8.839

303 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.088.374
III 1

-2.895.829 -3.467.156 787.007

304 Steuern der Länder nach §10 III 1

44.578.793 38.190.898 27.502.194 22.10

66.274.840

-3.431

305 Je gew. Einwohner (bzgl. Länder- 3,6884
steuern) in TDM

3,6944

3,6692

3,5026

3,664

306 In v.H. des Länderdurchschnitts

100,87

100,18

95,64

100,0

100,71

307
308 Umschichtungsvolumen in §10 III 1 31.289
309

310 2.7. Garantieklausel §10 III 2 und 3 (Finanzstarke Länder: 100 v.H.-Grenze bzgl. Durchsch
311

NW

BY

BW

NI

HE

312 Steuern der Länder im LFA

69.363.214

47.474.622 41.658.054 26.715.186 25.53

313 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.088.374
III 1

-2.895.829 -3.467.156 787.007

314 Steuern der Länder nach §10 III 1

44.578.793 38.190.898 27.502.194 22.10

66.274.840

-3.431

315 Je gew. Einwohner (bzgl. Länder- 3,6884
steuern) in TDM

3,6944

3,6692

3,5026

3,664

316 In v.H. des Länderdurchschnitts

100,71

100,87

100,18

95,64

100,0

317 Fehlbeträge an 100 v.H.

0

0

0

0

0

318 Hebungsbeträge

0

0

0

0

0

319 Überschüsse nach §10 III 2

1.813.112

1.537.231

1.586.486

0

1.134

320 Anteilsfaktor

0,2791

0,2367

0,2442

0,0000

0,174

321 Finanzierung der Hebung

21.506

18.234

18.818

0

13.46

322 Korrektur des LFA

-21.506

-18.234

-18.818

0

-13.46

323 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.109.880
III 3

39/78

-2.914.062 -3.485.974 787.007

-3.444

324 Steuern der Länder nach §10 III 3

66.253.334

44.560.559 38.172.080 27.502.194 22.09

325 Je gew. Einwohner (bzgl. Länder- 3,6872
steuern) in TDM

3,6929

3,6674

3,5026

3,662

326 In v.H. des Länderdurchschnitts

100,83

100,14

95,64

99,99

100,68

327
328 Umschichtungsvolumen in §10 III 2 77.046
und 3
329
330 2.8. Garantieklausel §10 IV (Finanzstarke Länder: Belastungsobergrenze)
331

NW

BY

BW

NI

HE

-3.109.880

-2.914.062 -3.485.974 0

-3.444

335 100 - 101 v.H. mit 15 v.H. gewichtet 116.982

77.863

67.199

0

39.00

336 über 101 v.H. mit 80 v.H. gewichtet 3.297.287

3.131.180

3.684.517

0

3.444

337 Insgesamt

3.414.268

3.209.043

3.751.716

0

3.483

338 Überabschöpfung §10 IV 1 (neg.)

0

0

0

0

0

339 Hebung §10 IV 1 (pos.)

0

0

0

0

0

340 Noch abschöpfbar

304.389

294.981

265.742

0

39.15

343 Überschüsse §10 IV 2a

1.791.606

1.518.997

1.567.668

0

1.121

344 Finanzierung §10 IV 2a

0

0

0

0

0

345 Finanzierung §10 IV 2a nach evtl. 0
Kappung

0

0

0

0

294.981

265.742

0

39.15

332 Berechnung §10 IV
333 Neg. Beiträge nach §10 III
334 Belastungsobergrenze
meinden)

(mit

Ge-

341 Durch Überschüsse finanzierbar
342 Korrektur §10 IV 2 a (hälftige Finanzierung durch restliche Überschußländer)

346 Korrektur §10 IV 2 b (hälftige Finanzierung durch alle Überschußländer)
347 Noch abschöpfbar

304.389
40/78

348 Überschüsse §10 IV 2a

1.791.606

1.518.997

1.567.668

0

1.121

349 Hebung §10 IV 1 (pos.)

0

0

0

0

0

350 Überschüsse §10 IV 2b

1.791.606

1.518.997

1.567.668

0

1.121

351 Finanzierung §10 IV 2b

0

0

0

0

0

352 Finanzierung §10 IV 2b nach evtl. 0
Kappung

0

0

0

0

353 Hebung §10 IV 1, Finanzierung 0
§10 IV 2 a und b

0

0

0

0

354 Korrektur §10 IV 3 (ggf. Restfinanzierung durch alle Länder)
355 Restfinanzierung nötig?

Nein

356 Finanzkraft nach §10 IV 2 a und b

79.779.350

53.427.424 46.367.246 32.544.799 27.12

357 Finanzierung §10 IV 3 (anteilig)

0

0

0

0

0

358 Beiträge(-)/Zuweisungen in §10 IV

0

0

0

0

0

359 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.109.880
IV

-2.914.062 -3.485.974 787.007

360 Ursprüngliche Finanzkraft

82.889.229

56.341.486 49.853.219 31.757.792 30.57

361 Verbleibende Finanzkraft nach §10 79.779.350
IV (mit Gem.)

53.427.424 46.367.246 32.544.799 27.12

362 Finanzkraftrelation nach §10 IV 102,30
(mit Gemeinden)

102,93

103,50

96,13

-3.444

104,3

363
364 Umschichtungsvolumen in §10 IV

0

365
366 2.9. Garantieklausel §10 V (Finanzstarke Länder: Finanzkraftreihenfolge)
367

NW

BY

BW

NI

HE

368 Spaltennummern

1

2

3

4

5

370 Finanzkraftrelation vor §10 II (aus- 106,2849
gleichspfl. Länder)

108,5402

111,2806

0,0000

117,5

371 Reihenfolge vor §10 II

4

2

0

1

369 1. Iterationsschritt

5

41/78

372 Finanzkraftrelation nach §10 IV

102,2973

102,9263

103,4993

0,0000

104,3

373 Reihenfolge nach §10 IV

5

4

3

0

1

374 Rangveränderungen

0

0

-1

0

0

378 Erhöhung Beiträge
Länder in v.H.

begünstigte

379 Erhöhung Beiträge
Länder in TDM

begünstigte 0

0

0

0

0

380 Finanzkraftrelation nach 1. Iterati- 102,2973
onsschritt

102,9263

103,4993

0,0000

104,3

381 Reihenfolge nach 1. Iterations- 5
schritt

4

2

0

1

0

0

0

0

0

387 Erhöhung Beiträge
Länder in v.H.

begünstigte

388 Erhöhung Beiträge
Länder in TDM

begünstigte 0

0

0

0

0

389 Finanzkraftrelation nach 2. Iterati- 102,2973
onsschritt

102,9263

103,4993

0,0000

104,3

390 Reihenfolge nach 2. Iterations- 5
schritt

4

2

0

1

391 Summe Erhöhung Beiträge be- 0
günstigte Länder

0

0

0

0

375 Rang des nächststärkeren Landes
376 Spaltennummer des nächststärkeren Landes
377 Finanzkraft des nächststärkeren
Landes

382 2. Iterationsschritt
383 Rangveränderungen
384 Rang des nächststärkeren Landes
385 Spaltennummer des nächststärkeren Landes
386 Finanzkraft des nächststärkeren
Landes

42/78

392 Überschüsse nach §10 IV

1.791.606

1.518.997

1.567.668

0

1.121

393 Senkung Beiträge übrige Länder

14.883

12.619

13.023

0

9.316

394 Finanzkraft nach §10 V (aus- 79.794.233
gleichspfl. Länder)

53.440.042 46.380.268 0

27.13

395 Finanzkraftrelation nach §10 V 102,3164
(ausgleichspfl. Länder)

102,9506

103,5284

0,0000

104,3

396 Reihenfolge

5

4

2

0

1

397 Rangfolge eingehalten ?

0

0

0

0

0

398

ja

399 Beiträge(-)/Zuweisungen nach §10 -3.094.996
V

-2.901.444 -3.472.951 787.007

400 Ursprüngliche Finanzkraft

82.889.229

56.341.486 49.853.219 31.757.792 30.57

401 Verbleibende Finanzkraft nach §10 79.794.233
V (mit Gemeinden)

53.440.042 46.380.268 32.544.799 27.13

402 Finanzkraftrelation nach §10 V (mit 102,32
Gemeinden)

102,95

103,53

96,13

-3.435

104,3

403
404 Umschichtungsvolumen in §10 V

50.081

405
406
407
408 Daten für die weitere Rechnung mit Berücksichtigung der Garantieklauseln:
409

NW

BY

BW

NI

HE

410 LFA (endgültige Beiträge/Zuwei- -3.094.996
sungen)

-2.901.444 -3.472.951 787.007

411 Verbleibende Finanzkraft nach LFA 79.794.233
(mit Gemeinden)

53.440.042 46.380.268 32.544.799 27.13

412 Finanzkraftrelation nach LFA (mit 102,32
Gemeinden)

102,95

413 Nachrichtlich: Finanzkraft
LFA (ohne Gemeinden)

44.573.178 38.185.103 27.502.194 22.10

nach 66.268.217

43/78

103,53

96,13

-3.435

104,3

414 Nachrichtlich: Zeile 413 pro realem 3,688
Einwohner

3,694

3,669

3,503

3,664

415 Nachrichtlich: Zeile 413 pro gew. 3,688
Einwohner

3,694

3,669

3,503

3,664

416
417 Kontrolle der Reihenfolge der ausgleichspflichtigen Länder nach
LFA
418

NW

BY

BW

NI

HE

419 Finanzkraftrelation nach LFA (aus- 102,32
gleichspfl. Länder)

102,95

103,53

0,00

104,3

420 Reihenfolge

5

4

2

0

1

421 Rangfolge eingehalten ?

0

0

0

0

0

422

ja

HE

423 /
424 3. Bundesergänzungszuweisungen (BEZ)
425
426 3.1. Fehlbetrags-BEZ §11 II
427

NW

BY

BW

NI

428 Fehlbeträge vor LFA

0

0

0

-2.098.687 0

429 LFA (endgültige Beiträge/Zuwei- -3.094.996
sungen)

-2.901.444 -3.472.951 787.007

430 verbleibende
LFA

nach 0

0

0

-1.311.679 0

431 Fehlbetrags-BEZ §11 II

0

0

0

1.180.511

432 Finanzkraft nach Fehlbetrags-BEZ

79.794.233

53.440.042 46.380.268 33.725.310 27.13

Fehlbeträge

433 Finanzkraftrelation
Fehlbetrags-BEZ

nach 102,3164

-3.435

0

102,9506

103,5284

99,6126

104,3

BY

BW

NI

HE

0

0

0

0

434
435 3.2. BEZ (Kosten polit. Führung) §11 III
436

NW

437 BEZ (Kosten polit. Führung) §11 III 0

44/78

438 Finanzkraft nach BEZ (Kosten polit. 79.794.233
Führung)

53.440.042 46.380.268 33.725.310 27.13

439 Finanzkraftrelation nach BEZ (Kos- 102,3164
ten polit. Führung)

102,9506

103,5284

99,6126

104,3

BY

BW

NI

HE

443 BEZ (teilungsbed. Sonderlasten) 0
§11 IV

0

0

0

0

444 Finanzkraft nach BEZ (teilungsbed. 79.794.233
Sonderlasten)

53.440.042 46.380.268 33.725.310 27.13

445 Finanzkraftrelation nach BEZ (tei- 102,3164
lungsbed. Sonderlasten)

102,9506

103,5284

99,6126

104,3

BY

BW

NI

HE

449 BEZ (überprop. Belastungen) §11 0
V

0

0

354.900

0

450 Finanzkraft nach BEZ (überprop. 79.794.233
Belastungen)

53.440.042 46.380.268 34.080.210 27.13

451 Finanzkraftrelation
nach
(überprop. Belastungen)

102,9506

103,5284

100,6608

104,3

440
441 3.3. BEZ (teilungsbed. Sonderlasten) §11 IV
442

NW

446
447 3.4. BEZ (überprop. Belastungen) §11 V
448

NW

BEZ 102,3164

452
453 3.5. BEZ (Haushaltssanierung)
§11 VI
454

NW

BY

BW

NI

HE

455 BEZ (Haushaltssanierung) §11 VI

0

0

0

0

0

456 Finanzkraft nach BEZ (Haushalts- 79.794.233
sanierung)

53.440.042 46.380.268 34.080.210 27.13

457 Finanzkraftrelation
nach
(Haushaltssanierung)

102,9506

BEZ 102,3164

458
459 3.6. Fiktive BEZ (für Modellrechnungen)
45/78

103,5284

100,6608

104,3

460

NW

BY

BW

NI

HE

461 Fiktive BEZ (für Modellrechnungen 0
benötigt)

0

0

0

0

462 Finanzkraft nach fiktiver BEZ

79.794.233

53.440.042 46.380.268 34.080.210 27.13

463 Finanzkraftrelation fiktiver BEZ

102,3164

102,9506

103,5284

100,6608

104,3

0

0

0

1.535.411

0

466 Nachrichtlich: Summe BEZ ohne 0
Fehlbetrags-BEZ

0

0

354.900

0

464
465 Nachrichtlich: Summe BEZ

II.
1. Die antragstellenden Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen tragen zur
Zulässigkeit ihrer Anträge vor, daß zwar einige der angegriffenen Bestimmungen des
Finanzausgleichsgesetzes 1993 inhaltlich identisch mit Vorschriften des früheren Finanzausgleichsgesetzes 1988 seien, die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil
vom 27. Mai 1992 überprüft worden sind. Dennoch handele es sich bei dem Finanzausgleichsgesetz 1993 um eine Neukonzeption und damit um ein neues Gesetz.
Darüber hinaus habe sich die Sachlage grundlegend verändert, vor allem weil die
neuen Länder in den Länderfinanzausgleich einbezogen worden seien.

197

Die übrigen antragstellenden sowie die äußerungsberechtigten Länder halten die
Anträge zu 1. bis 3. dagegen überwiegend für unzulässig. Ihnen stehe die Rechtskraft und Bindungswirkung der früheren Entscheidung entgegen.

198

2. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen halten den Antrag zu 4. für
unzulässig, weil die Voraussetzungen des §76 BVerfGG nicht vorlägen. Die Antragsteller dieses Antrags hingegen leiten die Zulässigkeit aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ab,
wonach das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten über die
Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz entscheidet. Meinungsverschiedenheiten setzten unterschiedliche Auffassungen der Antragsberechtigten voraus, die unabhängig vom jeweiligen Standpunkt die gleichen prozessualen Gestaltungsmöglichkeiten als Antragsberechtigte haben müßten.

199

III.
Die Antragsteller Baden-Württemberg, Bayern und Hessen halten einen wesentlichen Teil des Finanzausgleichsgesetzes für mit dem Grundgesetz unvereinbar.

200

1. Bei der Verpflichtung zu Zahlungen an den Fonds "Deutsche Einheit" handele es
sich materiell um eine Bestimmung, die den Umsatzsteuerausgleich nach Art. 107
Abs. 1 Satz 4 GG und den Länderfinanzausgleich des Art. 107 Abs. 2 GG regele. Die
Zahlungen unterlägen damit den Grundsätzen für das Länderfinanzausgleichssys-

201

46/78

tem und insbesondere dem Gebot der Angemessenheit.
§1 Abs. 3 FAG verwirkliche "übergangsweise" bis zum Jahre 2005 zwischen den
Ländern einen zusätzlichen Finanzausgleich mit abnehmender Intensität, der die Regelung des §1 Abs. 2 FAG in erheblichem Maße überlagere. Dieser Finanzausgleich
diene vor allem dem Zweck, den alten finanzschwachen Ländern den bisherigen Besitzstand vor der Wiedervereinigung jedenfalls für eine Übergangszeit und unter zunehmender Abschwächung zu wahren. Selbst wenn man anerkenne, daß es Gründe
für die Mäßigung eines allzu abrupten Übergangs in der Finanzausstattung einzelner
Länder gegeben habe, so befriedige die Regelung des §1 Abs. 3 FAG in Kombination
mit den Übergangszuweisungen gemäß §11 Abs. 5 FAG ein im Ansatz gegebenes
Ausgleichsbedürfnis jedenfalls in weit überzogenem Maße. In ihrem Zusammenwirken mit anderen Regelungen des Finanzausgleichs werde die unterschiedliche Finanzkraft der alten Länder hierdurch nochmals zusätzlich eingeebnet und in einer
teilweisen Umkehrung der Finanzkraftreihenfolge sogar übernivelliert.

202

2. Die Berücksichtigung der Hafenlasten bedürfe einer erneuten Überprüfung durch
das Bundesverfassungsgericht, da sie den Aussagen dieses Gerichts zur Berücksichtigung von Sonderbedarfen im allgemeinen widerspreche. Im Hinblick auf das föderale Gleichbehandlungsgebot werfe die Berücksichtigung eines Sonderbedarfs die
Frage nach der Berücksichtigung anderer Sonderbedarfe auf, die im wesentlichen
gleiche externe Effekte aufwiesen. Es sei nicht erkennbar, wodurch sich Seehäfen
von anderen Infrastruktureinrichtungen unterschieden. So könne man aus der Sicht
des Landes Hessen insbesondere fragen, ob die besonderen Finanzlasten zum Erhalt, Ausbau und Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ebenfalls ausgleichsbedürftig und berücksichtigungsfähig sein müßten.

203

Darüber hinaus sei der gesamtstaatliche Nutzen der deutschen Seehäfen wegen
des Binnenmarkts in der Europäischen Union zweifelhaft geworden. Der Verkehr
über die niederländischen Häfen sowie über Genua und Marseille erlange zunehmend wirtschaftliche Bedeutung. Des weiteren stünden den Finanzierungslasten erhebliche Vorteile gegenüber. Schließlich fehle auch eine nachvollziehbare Begründung für die Höhe der Hafenlasten.

204

3.a) Die Verfassungswidrigkeit der Einwohnerveredelung für die Stadtstaaten Bremen und Hamburg habe das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen
vom 24. Juni 1986 und vom 27. Mai 1992 zwar noch verneint. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen könnten aber für eine heute grundlegend
veränderte Ausgangslage nicht mehr gelten.

205

Ein wesentlicher Unterschied sei schon darin zu sehen, daß inzwischen neben Bremen und Hamburg mit Berlin ein weiterer Stadtstaat hinzugekommen sei, dessen historische wie ökonomische Situation völlig andersartig sei als die der Hansestädte
Bremen und Hamburg. Die Zahl der "veredelten" Einwohner werde hierdurch mehr
als verdoppelt. Die Anwendung des Veredelungsfaktors auf das Land Berlin beruhe
zudem nicht auf verläßlichen und objektivierbaren Indikatoren. Sie sei finanzwirt-

206

47/78

schaftlich nie geprüft worden.
Die Einwohnerveredelung der Stadtstaaten gemäß §6 Abs. 2 i.V.m. §9 Abs. 2 FAG
sei insgesamt verfassungswidrig, weil sie einen Bedarf berücksichtige und damit dem
aufkommensorientierten verfassungsrechtlichen Begriff der Finanzkraft widerspreche. Im übrigen lasse sich ein entsprechender Mehrbedarf auch sachlich nicht begründen. Die Einwohnerveredelung werde mit der Vermutung des Brecht/Popitzschen Gesetzes von der "progressiven Parallelität zwischen Ausgaben und
Bevölkerungsmassierung" begründet. Danach hätten einwohnerreiche Städte und
Gemeinden in der Regel höhere Pro-Kopf-Ausgaben als solche mit einer kleineren
Einwohnerzahl. Diese Vermutung sei jedoch weder theoretisch noch empirisch abgesichert und werde von Sachverständigen nachhaltig in Zweifel gezogen. Damit sei eine Ausnahme von der Regel, daß jeder Einwohner eines jeden Landes gleich zu bewerten sei und daß die Finanzkraft sich auf den realen Einwohner beziehe, nicht zu
begründen und zu rechtfertigen.

207

Die strukturelle Andersartigkeit der Stadtstaaten betreffe zudem nur die Nachbarländer, nicht alle Glieder des Bundes. Die kompensationsbedürftigen Spill-overEffekte träten ausschließlich im unmittelbaren Umland der Stadtstaaten auf, jedoch
nicht in den anderen Ländern ohne gemeinsame Grenzen mit den Stadtstaaten. Das
Gebot der föderalen Gleichbehandlung erlaube Ausgleichsleistungen allenfalls zu
Lasten der Länder, die aus den Einrichtungen und Leistungen der Stadtstaaten Vorteile ziehen könnten. Außerdem stehe den sog. externen Effekten zugunsten des
Umlandes regelmäßig ein externer Nutzen für die Stadtstaaten durch die Leistungen
der Anrainerregionen für die Bewohner der Stadtstaaten gegenüber, der diese externen Effekte zumindest zum Teil ausgleiche.

208

Im übrigen sei die Einwohnerwertung von 135 v.H. nach der Wiedervereinigung
auch deshalb zweifelhaft geworden, weil die Höhe dieser Wertung der schon damals
geltenden Begünstigung der Stadtstaaten Hamburg und Bremen entspreche, aber
wegen anderer Verhältnisse nicht ohne weiteres auf das nunmehr miteinbezogene
Berlin übertragen werden könne.

209

b) Die Einwohnerwertung des §9 Abs. 3 FAG gehe auf eine im Jahr 1932 entwickelte Hypothese zurück, derzufolge mit steigender Größe einer Gemeinde der Finanzbedarf zunehme. Diese Annahme sei schon seinerzeit empirisch nicht konkret belegbar gewesen und bis heute empirisch-statistisch nicht hinreichend nachgewiesen
worden.

210

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in seiner Entscheidung von 1992
nachhaltige Bedenken gegen die Einwohnerveredelung nach §9 Abs. 3 FAG geäußert und die Regelung nur als "derzeit mit dem Grundgesetz vereinbar" bezeichnet.
Eine Gesetzesvorschrift, an deren verfassungsrechtlicher Zulässigkeit das Bundesverfassungsgericht so entschiedene Zweifel geäußert und zu deren Überprüfung es
den Gesetzgeber ausdrücklich verpflichtet habe, könne nicht durch reine Untätigkeit
des Gesetzgebers zeitlich unbegrenzt aufrecht erhalten werden. Es sei an der Zeit,

211

48/78

ihre Verfassungswidrigkeit auszusprechen.
4. §10 Abs. 2 und Abs. 4 FAG widerspreche dem angemessenen Ausgleich, weil er
eine Abschöpfung der überdurchschnittlichen Finanzkraft in Höhe von mehr als der
Hälfte des die durchschnittliche Finanzkraft übersteigenden Betrages zulasse.

212

a) Mit einer gewissen historischen Berechtigung könne die Bewahrung der historischen Individualität der verschiedenen Länder und der regionalen Pluralität Deutschlands als wichtiges Ziel der bundesstaatlichen Ordnung gelten. Voraussetzung sei allerdings ein Maß an Finanzautonomie, das auch durch die Ausgestaltung des
Finanzausgleichs erhalten bleiben müsse. Die vom Bundesstaatsprinzip intendierte
bessere Aufgabenerfüllung durch dezentrales und sachnäheres Entscheiden sowie
das vom Bundesstaatsprinzip gesicherte Maß an Wettbewerb zwischen den einzelnen Ländern setzten den Erhalt der finanziellen Grundlagen eines solchen begrenzten Wettbewerbs voraus. Eine völlige Einebnung der Finanzkraftunterschiede, wie
sie vom geltenden Finanzausgleichsgesetz bewirkt werde, widerspreche diesem
Grundgedanken.

213

Eine wesentliche Legitimationsgrundlage des Föderalismus liege in der innovationsfördernden Funktion des politischen Wettbewerbs der Länder untereinander und
gegenüber dem Bund. Dieses dem Bundesstaatsprinzip zu entnehmende Gebot des
föderalen Wettbewerbs bestimme auch die finanzverfassungsrechtlich vorgegebene
Verteilung der Finanzmittel auf die Länder. Besonderen Ausdruck finde dies in der
grundsätzlich vorrangigen Verteilung nach örtlichem Aufkommen. Die einzelnen Länder würden hierdurch an den Steuereinnahmen beteiligt, die in ihrem Gebiet erwirtschaftet worden seien. Auch das Zerlegungsgesetz habe die Aufgabe, das Steueraufkommen den Ländern zuzuweisen, in denen es erwirtschaftet worden sei.

214

b) Ein Widerspruch zu dem im Prinzip des örtlichen Aufkommens vorgegebenen
und in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG abgesicherten Prinzip des föderalen Wettbewerbs ergebe sich daraus, daß das Ausgleichsniveau insgesamt zu hoch sei. Unter
Einbeziehung der Bundesergänzungszuweisungen liege das Ausgleichsergebnis für
alle Länder in der Nähe von 100 v.H. der Ausgleichsmeßzahl. Damit verlören sowohl
die ausgleichsberechtigten als auch die ausgleichsverpflichteten Länder das finanzielle Interesse an der Pflege und Ausschöpfung der eigenen Steuerkraft sowie an der
gleichmäßigen Durchsetzung der Besteuerung.

215

c) Die Solidaritätspflicht des Bundes und der übrigen Länder sei nicht unbegrenzt.
Das Grundgesetz sehe in Art. 29 die Möglichkeit einer Neugliederung des Bundesgebietes vor, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit
die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen könnten. Geringe Einwohnerzahl
und dadurch verursachte überdurchschnittliche Kosten politischer Führung seien das
typische Resultat einer unterbliebenen Länderneugliederung.

216

d) Die Grenze des angemessenen Ausgleichs sei nach dem Grundsatz der "hälftigen Teilung" zu bestimmen. Wie dem Staatsbürger die Hälfte seines nach Art. 14

217

49/78

Abs. 1 GG geschützten Ertrages zu verbleiben habe, so müsse auch die Abgabepflicht aus dem Eigenen eines Geberlandes auf die Hälfte seiner überdurchschnittlichen Finanzkraft beschränkt bleiben.
Auch wenn eine unmittelbare Übertragung der Rechtsprechung zum Steuerrecht
auf den Länderfinanzausgleich nicht in Betracht komme, könne sich immerhin im Finanzausgleich für die finanzstarken Länder eine dem Steuerzahler vergleichbare
"Gefahrenlage" ergeben. Da die finanzschwachen Länder in den von ihnen beherrschten Gesetzgebungsverfahren "übermächtig" seien, könnten deren Vertreter in
Bundesrat und Bundestag der Versuchung unterliegen, Eigeninteressen den Vorzug
vor einer angemessenen Abwägung zu geben. Insofern seien die finanzstarken Länder in vergleichbarer Weise "schutzbedürftig" wie der Steuerzahler.

218

Bei der Auslegung von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG stünden sich zwei gegenläufige
Verfassungsprinzipien gegenüber: die Autonomie der Länder auch auf finanziellem
Gebiet und ihre Verpflichtung, bundesstaatlich füreinander einzustehen. Allerdings
seien diese beiden Prinzipien in ihrer Formulierung unbestimmt. Das Bundesverfassungsgericht müsse dies in Zahlenwerten konkretisieren, also quantifizieren. Diese
Quantifizierung des durch Auslegung ermittelten Bereiches müsse plausibel sein; dabei sei in der Regel der einfachere Zahlenwert der plausiblere. Für jede andere vorzuschlagende Quantifizierung müsse dargetan werden, daß sie für sich eine größere
Plausibilität beanspruchen könne. Dies sei kein deduktives, aber ein rationales Verfahren, das den Länderfinanzausgleich auf eine hälftige Teilung der Finanzkraftüberschüsse begrenze.

219

5. Die Fehlbetragszuweisungen nach §11 Abs. 2 FAG nähmen den Ländern den
Anreiz, eigene Einnahmen zu erzielen, weil sie in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Unterschiedes gegenüber dem Länderdurchschnitt gewährt würden. Das
verfassungsrechtliche Nivellierungsverbot verbiete nicht nur eine Regelung, die allen
Ländern exakt 100 v.H. der durchschnittlichen Finanzkraft gewähre. Das Nivellierungsverbot mache vielmehr nur Sinn, wenn darüber hinaus ein Abstand von deutlich
mehr als 1 v.H. eingehalten werde. Die Regelung des §11 Abs. 2 FAG mißachte dies
und sei daher mit dem Grundgesetz unvereinbar.

220

Da die Fehlbetragszuweisungen materiell eine Umverteilung vornähmen, seien sie
am Verbot der Veränderung der Finanzkraftreihenfolge zu messen. Dies sei jedoch
nicht beachtet, denn Baden-Württemberg sei im Jahr 1997 nach dem horizontalen Finanzausgleich unter den Durchschnitt der Finanzkraft je realem Einwohner gefallen,
obwohl seine Finanzkraft vor dem Ausgleich überdurchschnittlich gewesen sei.

221

6. Die Bundesergänzungszuweisungen für Kosten politischer Führung erfüllten weder dem Grunde noch der Höhe nach die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Zulässigkeit von Sonderbedarfszuweisungen. Schon die Tatsache, daß neun
von sechzehn Ländern entsprechende Zuweisungen erhielten, spreche dagegen,
daß es sich um einen echten Sonderbedarf handele. Der Sache nach gehe es vielmehr um Fehlbetragszuweisungen, die dem Gebot des angemessenen Ausgleichs

222

50/78

genügen müßten.
Das föderative Gleichbehandlungsgebot sei nicht beachtet, weil entgegen der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Begründung für die Sonderbelastung fehle. Bislang sei weder belegt, daß kleinere Länder durch die Kosten der politischen Führung überhaupt stärker belastet seien, noch sei der Umfang der geltend
gemachten Kosten in irgendeiner Weise nachgewiesen. Auch sei die gewählte Grenze der Kleinheit nicht nachvollziehbar. Die Bundesregierung habe daher im Gesetzgebungsverfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verteilungskriterien
erhoben, die zu Unrecht nicht beachtet worden seien. Die Sonderbedarfszuweisungen wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung hätten durch die
Neuregelung des Finanzausgleichsgesetzes zudem eine geradezu exponentielle
Steigerung erfahren. Von 1987 bis 1991 hätten sie jährlich 220 Mio. DM, von 1992 bis
1994 im Zuge einer leichten Erhöhung jährlich 270 Mio. DM, seit 1995 aber 1.537
Mio. DM betragen. Diese Steigerung sei durch nichts zu rechtfertigen.

223

Setze man die Kosten für die politische Führung in den einzelnen Ländern in Relation zu ihrer Einwohnerzahl, so ergäben sich erstaunliche Unterschiede. Es sei kaum
vorstellbar, daß diese Differenzen ausschließlich durch die "Kleinheit" verursacht
würden und nicht auf autonomen politischen Entscheidungen der Länder beruhten,
die nicht über Sonderbedarfszuweisungen ausgeglichen werden dürften.

224

Schließlich fehle es an einer gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Angemessenheit der Zuweisungen und an einer Befristung oder Revisionsklausel.

225

7. Die Übergangszuweisungen verstießen gegen Art. 107 Abs. 2 GG. Der Sache
nach handele es sich um Fehlbetragszuweisungen, die mit dem auf sie anwendbaren
Gebot des angemessenen Ausgleichs nicht vereinbar seien. Durch eine veränderte
finanzielle Gesamtsituation im Bundesstaat insgesamt könne kein Sonderbedarf einzelner Länder begründet werden. Die veränderte Stellung der betroffenen westdeutschen Länder im Finanzausgleich sei vielmehr eine Ausprägung der bundesstaatlichen Solidarpflicht. Da mithin kein Sonderbedarf ausgeglichen werde, verstießen die
Übergangszuweisungen gegen das Gleichbehandlungsgebot.

226

Die Bundesergänzungszuweisungen nach §11 Abs. 5 FAG verletzten auch das Nivellierungsverbot, weil sie im Ergebnis nichts anderes seien als verdeckte Fehlbedarfsergänzungszuweisungen, die den Empfängerländern auf der Grundlage des
schon vorher erreichten hohen Ausgleichsniveaus eine überdurchschnittliche Finanzkraft vermittelten.

227

Die Übergangszuweisungen seien im übrigen selbst dann verfassungswidrig, wenn
sie als Sonderbedarfszuweisungen eingestuft werden könnten. Sie genügten nicht
der Benennungs- und Begründungspflicht. Weder der Gesetzestext noch die Materialien gäben über Gegenstand, Grund oder Höhe des berücksichtigten Bedarfs Aufschluß. Ein konkreter Mehrbedarf, der beziffert werden könne, werde nicht angegeben. Die Übergangszuweisungen dienten in Wahrheit dazu, den Wegfall von

228

51/78

bisherigen Fehlbetragszuweisungen auszugleichen.
8. Das antragstellende Land Hessen äußert Bedenken gegen die Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung. Obwohl Bundesergänzungszuweisungen nicht dazu bestimmt seien, finanziellen Schwächen abzuhelfen,
die eine unmittelbare oder voraussehbare Folge eigener politischer Entscheidungen
des Landes bildeten, habe das Bundesverfassungsgericht es 1992 für richtig erachtet, Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel zuzulassen, wenn bei einer Haushaltsnotsituation eines Landes eine Abhilfe auf andere Weise nicht möglich sei. Diese Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes sei im Ansatz zweifelhaft und
werde in der Literatur zu Recht kritisiert. In Beachtung der Entscheidung aus dem
Jahr 1992 würden die Zuweisungen zum Zwecke der Haushaltssanierung aber nicht
angefochten.

229

9. Ungeachtet der Tatsache, daß das Grundgesetz den angemessenen Ausgleich
nur in Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG erwähne, unterliege das gesamte System des Finanzausgleichs - ohne Berücksichtigung von echten Sonderleistungen - dem Gebot
des "angemessenen" Ausgleichs.

230

Das Ergebnis des Gesamtsystems des Länderfinanzausgleichs verstoße gegen das
Nivellierungsverbot, da sich nach Durchführung sämtlicher Stufen des Ausgleichssystems die Finanzkraft des Landes Baden-Württemberg je realem Einwohner in der
Relation zum Länderdurchschnitt von 110,7 v.H. vor dem Finanzausgleich auf 97,3
v.H. nach der letzten Stufe des Finanzausgleichssystems verringert habe und die Finanzkraft des Landes damit im Jahr 1997 unter den Bundesdurchschnitt gesenkt
worden sei. Insgesamt habe das Ausgleichssystem 1997 zur Folge gehabt, daß die
durchschnittliche Finanzkraft der finanzstarken Flächenländer (Nordrhein-Westfalen,
Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein) nach dem Ausgleich
niedriger gewesen sei als die durchschnittliche Finanzkraft der finanzschwachen Flächenländer (Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Saarland).

231

10. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Planungssicherheit im Haushaltswesen werde nur die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Bestimmungen und die Festsetzung eines Zeitpunkts für ihr Außerkrafttreten beantragt,
nicht aber eine Nichtigerklärung.

232

IV.
Die Antragsteller Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die Bundesregierung sowie ein Teil der äußerungsberechtigten Länder halten die Vorschriften des
Finanzausgleichsgesetzes überwiegend für verfassungsmäßig. Die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen gehen dagegen von der Verfassungswidrigkeit einzelner Regelungen aus und halten das Gesetz insgesamt für unverständlich und undurchschaubar.

52/78

233

Die Bundesregierung hebt zunächst hervor, daß der Bund bei der Neuregelung des
Finanzausgleichs zur Einbeziehung der neuen Länder versucht habe, ein modernes,
auf Finanzkraftänderung der Länder flexibler reagierendes Finanzausgleichssystem
zu schaffen. Demgegenüber habe sich der Gesetzentwurf der Länder durchgesetzt,
der die Grundstrukturen des Finanzausgleichsgesetzes 1988 übernommen und bewahrt habe. Der Anteil der Länder am Umsatzsteueraufkommen sei im Rahmen des
Solidarpakt-Kompromisses um 7 v.H. zu Lasten des Bundes aufgestockt worden, um
dadurch die Auswirkungen des Vorwegausgleichs für die alten Länder zu kompensieren.

234

Eine mehrjährige Finanzplanung sei bisher noch nie Grundlage der vertikalen Umsatzsteuerverteilung gewesen. Insoweit vertreten die Antragsteller zu 4. ebenso wie
ein Teil der äußerungsberechtigten Länder die Ansicht, daß dieses Erfordernis in Art.
106 Abs. 3 Satz 4 GG großzügig ausgelegt werden müsse.

235

1. Die Erstattungen der alten Länder zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" ordnet die Bundesregierung ebenso wie ein Teil der äußerungsberechtigten
Länder nicht dem Länderfinanzausgleich zu. Obwohl sie im Finanzausgleichsgesetz
geregelt seien, unterlägen sie nicht dem aus Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG resultierenden Gebot eines angemessenen Ausgleichs unterschiedlicher Finanzkraft. Die alten
Länder seien vielmehr im Rahmen des Schuldendienstes des Bundes nach §6 des
Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" zu Erstattungen an den
Bund für die vom Fonds getätigte Kreditaufnahme verpflichtet. Die Bundesregierung
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Regelung über die Beiträge der
Länder zum Fonds "Deutsche Einheit" nach Einbeziehung der neuen Länder in den
Finanzausgleich neu geregelt worden sei, um zu gewährleisten, daß ausschließlich
die alten Länder mit der Finanzierung des Fonds belastet werden.

236

2. Die Antragsteller zu 4. machen geltend, daß die Berücksichtigung der Hafenlasten nicht lediglich historisch gerechtfertigt werde, sondern auch dadurch, daß die aus
der Unterhaltung und Erneuerung von Seehäfen folgenden Ausgabelasten dem
Grunde nach auf geographischen Gegebenheiten beruhten, die nur bei den Küstenländern gegeben seien. Es handele sich um einen konkreten Sonderbedarf, der auf
Faktoren beruhe, welche den politischen Entscheidungen der Länder entzogen seien, aber zu einer positiven Gesamtleistung für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt führe. Auch die äußerungsberechtigten Länder Hamburg, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt vertreten die Ansicht, daß es sich
bei den Hafenlasten um einen Sonderbedarf handele, der durch frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich anerkannt worden sei. Heute sei
der Ausgleich insbesondere aus Gründen der allokativen Effizienz geboten. Damit sei
zwar noch nicht gesagt, ob und an welcher Stelle in den Rechenschritten des Länderfinanzausgleichs dieser Ausgleich stattfinden solle. Insoweit gebe es gute Gründe,
den Pauschalabzug von den Finanzkraftmeßzahlen nicht als optimale Problemlösung zu verstehen. Seine Auswirkungen auf das Gesamtergebnis des Finanzausgleichs seien unsicher. Kaum zu bemessen seien die tatsächlichen Belastungen der

237

53/78

Küstenländer durch die Seehäfen. Ein hälftiger Abschlag von den Nettokosten sei als grobe Schätzung der tatsächlich den Küstenländern entstehenden Aufwendungen - ein grundsätzlich geeigneter Anhaltspunkt für die Bedarfsberücksichtigung. Mit
der Absetzung von der Finanzkraftzahl verliere die Rechnung aber an Plausibilität.
Die Bundesregierung hält die Regelung des §7 Abs. 3 FAG zwar für verzichtbar,
aber nach Maßgabe der früheren Urteile des Bundesverfassungsgerichts für verfassungsgemäß.

238

Demgegenüber gehen die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen
davon aus, daß die zu den Urteilen des Senats dargestellten Gegenargumente ein
solches Gewicht hätten, daß in einer auf Systemstimmigkeit zielenden Reform des
bundesstaatlichen Finanzausgleichs die Hafenlasten nicht länger eine besondere
Berücksichtigung erfahren dürften. Selbst wenn insoweit eine "60jährige Tradition"
bestanden habe, könne diese heute keinen Bestandsschutz mehr beanspruchen. Zudem seien die Seehäfen keineswegs die einzigen Einrichtungen, denen - wenn überhaupt - ausgleichswürdige Spill-over-Effekte zukämen.

239

3.a) Die Einwohnerwertung zugunsten der Stadtstaaten berücksichtigt nach Ansicht
der Antragsteller zu 4. und eines Teils der äußerungsberechtigten Länder die Andersartigkeit der Stadtstaaten gegenüber den Flächenstaaten. Erstere seien isolierte
Wirtschaftszentren mit überdurchschnittlich hoher Produktivität und Wirtschaftskraft,
bei denen die im Vergleich mit den Flächenländern strukturell höhere Wirtschaftskraft
je Einwohner mit der zu ihrem Erhalt und Ausbau erforderlichen Finanzkraft gekoppelt sei. Das Rheinisch-Westfälische Institut für Wirtschaftsforschung e.V. (RWI) habe in einem Gutachten für die Freie und Hansestadt Hamburg darauf hingewiesen,
daß es sich bei der Stadtstaatenproblematik im Kern nicht um eine Frage partieller
Bedarfsunterschiede oder von Sonderbedarfen oder Sonderlasten handele, sondern
um ein Problem mangelnder Eignung der Einwohnerzahl als abstraktem Bedarfsmaßstab infolge der strukturellen Besonderheiten der Stadtstaaten. Die ökonomisch
begründete und belegbare strukturelle Andersartigkeit sei normativ im Grundgesetz
vorausgesetzt und anerkannt. Sie bestehe gegenüber allen Flächenländern, so daß
sie im Finanzausgleich insgesamt und nicht nur im Hinblick auf die Nachbarländer
berücksichtigt werden müsse. Das Kernproblem der Stadtstaaten liege in der Überzeichnung ihrer Finanzkraft im Länderfinanzausgleich. Außerdem rechtfertige sich
die höhere Einwohnerwertung durch die höhere Einnahmen- und Ausgabenstruktur
im Vergleich zu den Flächenländern, für Berlin zudem aus seiner Funktion als Bundeshauptstadt.

240

Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt stellen das Kriterium
der tatsächlichen Einwohnerzahl dort in Frage, wo aus unverfügbar vorgegebener
struktureller Eigenart einzelner Länder von vornherein die Angemessenheit fehle.
Das vom Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung erstellte Gutachten zur Frage der angemessenen Höhe der Einwohnerwertung habe ergeben, daß die in §9 Abs. 2 FAG vorgesehene Wertung von 135 v.H. im Rahmen dessen liege, was sich aus strukturellen

241

54/78

Besonderheiten der Stadtstaaten ableiten lasse. Insgesamt sei die Stadtstaatenregelung wegen der Bedarfsorientierung des Länderfinanzausgleichs zulässig, sie sei
sogar verfassungsrechtlich geboten, solange der Bundesgesetzgeber nicht eine andere angemessene Ausgleichsregelung schaffe.
Zur Einbeziehung Berlins in die Stadtstaatenregelung weist das äußerungsberechtigte Land Hamburg darauf hin, daß Berlin in historischer Perspektive nicht zu den
gewachsenen Stadtstaaten gehöre. Berlin sei allerdings die größte und wichtigste
Stadt Preußens gewesen und habe eine lange zurückreichende Hauptstadttradition.
Diese Hauptstadtfunktion Berlins werde bei der Ausgestaltung des Finanzausgleichs
zu beachten sein. Es handele sich um eine gesamtstaatliche Aufgabe, die entsprechend finanziert werden müsse. Auch die äußerungsberechtigten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt heben die Funktion Berlins als
Bundeshauptstadt hervor, die weit über das benachbarte Land Brandenburg hinausreiche. Das föderative Gleichbehandlungsgebot fordere die Einbeziehung Berlins in
die Regelung des §9 Abs. 2 FAG, da es sich bei Berlin ebenso um einen Stadtstaat
handele wie bei Bremen und Hamburg.

242

Berlin führt aus, daß eine Vergleichbarkeit mit den Hansestädten gegeben sei. Alle
vom Bundesverfassungsgericht genannten Sonderfaktoren träfen auch auf Berlin zu,
das zudem sogar zeitweise Hansestadt gewesen sei. Die Umland-Problematik lasse
sich nicht auf das Land Brandenburg beschränken. Entscheidend sei außerdem, daß
diese zu einem höheren Grundbedarf Berlins führe; wem dieser zugute komme, sei
unerheblich. Ohne die Einwohnerveredelung wären die Stadtstaaten und insbesondere Berlin nicht in der Lage, ihre verfassungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.

243

Auch nach Meinung der Bundesregierung ist §9 Abs. 2 FAG verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt,
daß sich die Einwohnerveredelung mit 135 v.H. für Hamburg und Bremen im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsraumes bewege. Die Stadtstaaten seien ohne Umland, hätten also nicht die Möglichkeit, ihre Metropole aus der
Fläche zu finanzieren. Die strukturelle Besonderheit der Stadt Berlin habe innerhalb
des Bundesstaates dieselbe Qualität wie die Stadtstaaten Hamburg und Bremen.
Diesen Ausführungen hat sich Berlin angeschlossen.

244

Demgegenüber unterstützen die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen die Kritik der Antragsteller zu 1. bis 3. an der Stadtstaatenregelung. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die Einwohnerwertung zugunsten der Stadtstaaten
dem Grunde nach für zulässig angesehen, weil die Stadtstaaten Staaten ohne Umland seien. Von dieser den "begrenzten" Stadtstaaten zukommenden "Umlandversorgungsfunktion" profitierten jedoch nicht alle, sondern nur angrenzende Länder.

245

b) Nach Auffassung der Antragsteller zu 4. kann aus der Nichtbeachtung des Auftrags zur Überprüfung der Einwohnerwertung des §9 Abs. 3 FAG nicht geschlossen
werden, daß die zu prüfende Norm mit dem Grundgesetz nun nicht mehr vereinbar
sei. Mit dem ausdrücklichen Gebot des Art. 107 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. GG, den ge-

246

55/78

meindlichen Finanzbedarf zu berücksichtigen, anerkenne das Grundgesetz, daß im
gemeindlichen Bereich ein gleicher Finanzbedarf je Einwohner nicht zwingend unterstellt werden dürfe. Die Möglichkeit strukturell vorgegebener Unterschiede lasse den
Maßstab des realen Einwohners unangemessen erscheinen. Mangels anderer verläßlicher Indikatoren für den abstrakten Bedarf überschreite der Finanzausgleichsgesetzgeber nicht den von der Verfassung zugestandenen Entscheidungsraum.
Auch die Bundesregierung vertritt die Ansicht, es sei nicht zu beanstanden, daß der
Gesetzgeber den Prüfungsauftrag anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bislang nicht erfüllt habe. Da die Auswirkungen der Gemeindegebietsreform in
den neuen Ländern noch nicht absehbar seien, sei der Gesetzgeber bislang gehindert gewesen, dem vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Prüfauftrag
nachzukommen.

247

c) Die äußerungsberechtigten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und
Sachsen-Anhalt führen die Nichterfüllung des Prüfauftrags zumindest zum Teil auch
darauf zurück, daß die Finanzwissenschaft bislang keine gesicherten Erkenntnisse
über verläßliche abstrakte Bedarfskriterien gewonnen habe. Der gesamtdeutsche Finanzausgleich mache eine neue problematische Seite der Einwohnerveredelung bewußt, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992
noch keine Rolle gespielt habe. Die östlichen Länder seien generell dünner besiedelt
als die westlichen. Unter den Flächenländern habe Mecklenburg-Vorpommern die
geringste Bevölkerungsdichte. Die Agglomerationsprämie des §9 Abs. 3 FAG begünstige deshalb die westlichen Länder, obwohl es gerade die Kommunen im Osten
seien, die erhebliche infrastrukturelle Nachholbedarfe hätten.

248

Auch die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen gehen davon aus,
daß der aus der "alten" Bundesrepublik übernommene Maßstab des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im wiedervereinigten Deutschland nicht weiter angewendet
werden könne, weil er eine generelle und ungerechtfertigte Privilegierung der alten
Länder gegenüber den neuen Ländern zur Folge habe. Im Länderfinanzausgleich, in
dem es auf die Gesamtheit des Finanzbedarfs der Kommunen ankomme, dürften die
unterschiedlichen kommunalen Siedlungsstrukturen keine Rolle spielen.

249

Demgegenüber macht Berlin geltend, es treffe nicht zu, daß es keine Unterschiede
im Bedarf zwischen Stadt und Land gebe und alle Bürger gleichermaßen Anspruch
auf staatliche Leistungen hätten. Ansonsten müßten Museen und Opernhäuser, die
lediglich in großen Städten vorhanden seien, geschlossen werden.

250

4. Die Antragsteller zu 4. halten die Regelung des §10 FAG für verfassungsgemäß.
Die ausgleichspflichtigen Länder würden bei der Bestimmung des Ausgleichsumfangs nur insoweit belastet, als ihre Leistungsfähigkeit nicht entscheidend geschwächt und auch keine Nivellierung der Länderfinanzen herbeigeführt werde.

251

Die Antragsteller zu 4. und die äußerungsberechtigten Länder machen geltend, daß
sich der aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG abgeleitete Grundsatz der hälftigen Teilung

252

56/78

zwischen privater und öffentlicher Hand nicht auf den Länderfinanzausgleich übertragen lasse. Eine solche Grenze könne auch nicht aus der "richtigen Mitte" im Spannungsverhältnis zwischen Autonomie und bündischem Einstehen füreinander abgeleitet werden, weil sich hieraus keine quantifizierbaren Folgerungen ergäben. Die
"richtige Mitte" sei keine "rechnerische Mitte". Vielmehr bestimme der Finanzausgleichsgesetzgeber, welche Mitte die "richtige" sei.
Die Bundesregierung geht ebenfalls davon aus, daß §10 FAG verfassungsgemäß
ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab der Angemessenheit im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG
das Nivellierungsverbot und das Verbot der Veränderung der Finanzkraftreihenfolge
der ausgleichspflichtigen Länder. Hiermit sei die gesetzliche Regelung vereinbar. Eine Vertauschung der Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern
werde durch die in §10 FAG angelegte Abschöpfung der Finanzkraft bei den Geberländern ausgeschlossen. Einer möglicherweise aus der Ländersteuergarantie nach
§10 Abs. 3 FAG resultierenden Veränderung der Finanzkraftreihenfolge der Nehmerländer komme keine verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Solange der horizontale
Finanzausgleich nicht die gesamte, 100 v.H. der Ausgleichsmeßzahl übersteigende,
Finanzkraft für die Ausgleichszuweisungen heranziehe, sei die Abschöpfung zulässig. Es liege in der Tradition des bündischen Einstehens der Länder untereinander,
daß die Leistungspflichten der Zahlerländer im Finanzausgleich durch die Ausgleichsansprüche der Nehmerländer bestimmt würden.

253

5. Die Antragsteller zu 4. sowie die äußerungsberechtigten Länder halten die Fehlbetragszuweisungen des §11 Abs. 2 FAG für verfassungskonform. Eine Angleichung
auf 99,5 v.H. des Länderdurchschnitts schließe einen Verstoß gegen das Nivellierungsverbot aus. Die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen weisen
darauf hin, daß das Absinken der Geberländer Nordrhein-Westfalen, Bayern und
Baden-Württemberg nach den Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen unter
die Durchschnittsmarke seine Ursache ersichtlich in der Einwohnerwertung habe,
welche die Finanzkraft der Stadtstaaten überproportional erhöhe und dadurch auch
das Durchschnittsniveau der Finanzkraft bestimme.

254

6. Die Antragsteller zu 4. sowie der überwiegende Teil der äußerungsberechtigten
Länder und die Bundesregierung halten auch die Regelung des §11 Abs. 3 FAG für
verfassungskonform, da sie der Besonderheit Rechnung trage, daß der Umfang der
für die politische Führung zu erbringenden Leistungen weitgehend unabhängig von
der Zahl der Leistungsempfänger sei. Hierdurch ergäben sich höhere Pro-KopfAusgaben für diese Aufgaben in den kleineren Ländern.

255

Nach Auffassung der Bundesregierung führt die konkrete Regelung jedoch dazu,
daß nicht die kleinen Länder mit geringer Einwohnerzahl und dementsprechend überdurchschnittlich hohen Kosten politischer Führung die größten Beträge erhielten,
sondern die proportional weniger belasteten großen Länder. Zudem gehe die Höhe
der Zahlung auf Berechnungen der Länder zurück, so daß fraglich sei, ob es dem Ge-

256

57/78

setzgeber gelungen sei, sich - wie es das Bundesverfassungsgericht verlangt habe
- ein eigenes Urteil zu bilden. Weiterhin erscheine fraglich, ob eine Einbeziehung
der Verwaltungskosten der Länder in die Bemessung der SonderbedarfsBundesergänzungszuweisungen verfassungsrechtlich zulässig sei.
7. Die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen setzen sich mit Stimmen in der Literatur auseinander, die eine Finanzierung des "Nachholbedarfs" der
neuen Länder durch Bundesergänzungszuweisungen (§11 Abs. 4 FAG) gemäß Art.
107 Abs. 2 Satz 3 GG für unzulässig halten. Die teilungsbedingten Bundesergänzungszuweisungen seien und blieben jedoch ein temporärer Ausnahmefall und kein
normales Element des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Daß die Berücksichtigung dieser Ausnahmesituation auch im Kontext des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ihren legitimen Platz finden könne, habe das Bundesverfassungsgericht in
ausführlichen Erwägungen für den Fall einer Haushaltsnotlage dargelegt.

257

8. Die Antragsteller zu 4. und der überwiegende Teil der äußerungsberechtigten
Länder
sehen
eine
Rechtfertigung
für
die
ÜbergangsBundesergänzungszuweisungen (§11 Abs. 5 FAG) darin, daß die Einbeziehung der
neuen Länder in den Länderfinanzausgleich zu einer erhöhten Belastung der finanzschwächeren alten Länder geführt habe. Notwendigkeit und Rechtfertigung eines solchen schonenden Übergangs ergäben sich aus dem Prinzip der Rechtssicherheit.
Übergangsregelungen seien insoweit ein adäquates Mittel, um Veränderungen des
Rechtszustands für die Betroffenen erträglich auszugestalten.

258

Auch die Bundesregierung macht geltend, daß diese Übergangsregelung den finanzschwachen alten Ländern die Umstellung auf den gesamtdeutschen Finanzausgleich erleichtern solle. Aufgrund ihrer Funktion als Übergangshilfe könnten die Zahlungen somit in Art, Umfang und Höhe als berücksichtigungsfähiger Sonderbedarf
hinreichend abgegrenzt und begründet werden. Es handele sich nicht um
Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen. Aus diesem Grund unterlägen die genannten Zahlungen weder dem Nivellierungsverbot noch dem Verbot der Veränderung der Finanzkraftreihenfolge.

259

9. Im übrigen hält der überwiegende Teil der äußerungsberechtigten Länder die nur
hälftige Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft für verfassungswidrig. Eine
erneute Prüfung der Regelung in §8 Abs. 5 FAG sei auch deshalb angezeigt, weil
sich das System der Gemeindefinanzen gegenüber dem Jahr 1992 entscheidend geändert habe. Das "Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform" vom 29.
Oktober 1997 habe die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft, die Gewerbesteuerumlage erhöht und die Gemeinden zum Ausgleich für ihre Mindereinnahmen aus dem
Wegfall der Gewerbekapitalsteuer mit einem Anteil von 2,2 v.H. am Aufkommen der
Umsatzsteuer beteiligt (§1 Abs. 1 FAG). Diese veränderten finanziellen Grundlagen
der Gemeinden ließen es zweifelhaft erscheinen, ob sich in ihren Steuereinnahmen
gemeindeautonome Entscheidungen spiegelten. Die neue Umsatzsteuerbeteiligung
der Gemeinden verstetige einerseits zwar die gemeindlichen Steuereinnahmen, an-

260

58/78

dererseits löse sie aber die Verbindung von Äquivalenzprinzip und gemeindlichen
Steuern.
Ein Wegfall des §8 Abs. 5 FAG würde die Transparenz und Berechenbarkeit des
Länderfinanzausgleichs erhöhen. Wenn der Gesetzgeber ungeachtet dieser Bedenken aus politischen Gründen an der Regelung festhalten wolle, so könne dies verfassungsrechtlich nur hingenommen werden, wenn zugleich der hohe Ausgleichsgrad
im Länderfinanzausgleich insgesamt erhalten bleibe.

261

Die äußerungsberechtigten Länder Sachsen und Thüringen weisen darauf hin, daß
auch der abstrakte kommunale Finanzbedarf aufgrund der Einwohnerzahl ermittelt
werde. Der zweite Halbsatz des Art. 107 Abs. 2 Nr. 1 GG gewinne eine darüber hinausgehende Bedeutung nur dann, wenn es Kriterien für einen generellen Mehrbedarf
bei der Aufgabenerfüllung der Kommunen gebe. Solche seien jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Siedlungsdichte bereits Gegenstand des §9 Abs. 3 FAG,
der wiederum in seiner Tragfähigkeit und Sachangemessenheit vom Bundesverfassungsgericht als fragwürdig eingestuft worden sei. Eine Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs, die sich der größtmöglichen Rationalität, Transparenz und
Widerspruchsfreiheit verpflichtet wisse, müsse deshalb §8 Abs. 5 FAG streichen.

262

Demgegenüber vertritt Berlin die Ansicht, daß die Regelung des §8 Abs. 5 FAG weiterhin auf der Grundlage der Verfassungsrechtsprechung gerechtfertigt sei, zumal
hinreichende und verläßliche Faktoren für den kommunalen Bedarf immer noch fehlten.

263

Die äußerungsberechtigten Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und
Sachsen-Anhalt halten es für verfassungsrechtlich geboten, die Konzessionsabgaben als Teil der Finanzkraft der Kommunen in den Länderfinanzausgleich einzubeziehen. Die Ausgleichserheblichkeit der Konzessionsabgaben habe deutlich zugenommen. Ihre Nichtberücksichtigung begünstige die Länder, deren Kommunen
überdurchschnittlich hohe Einnahmen aus den Konzessionsabgaben erzielten.

264

B.-I.
Die Normenkontrollanträge zu 1. bis 3. sind zulässig.

265

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz auf Antrag einer Landesregierung. Gemäß §76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG sind die Anträge der Landesregierungen von BadenWürttemberg, Bayern und Hessen zulässig, weil die Antragsteller das
Finanzausgleichsgesetz für mit dem Grundgesetz unvereinbar halten.

266

1. Der Zulässigkeit der Anträge steht nicht entgegen, daß die Antragsteller dem gegenwärtigen Finanzausgleichsgesetz im Bundesrat zugestimmt haben (Bundesrat,
StenBer, 657. Sitzung vom 28. Mai 1993, S. 221). Der objektive Charakter des abstrakten Normenkontrollverfahrens (BVerfGE 83, 37 <49>) macht die Antragsteller zu

267

59/78

Garanten der verfassungsgemäßen Rechtsordnung, die sich nicht schon vor ihrem
Abstimmungsverhalten im Bundesrat schlüssig werden müssen, ob sie später - insbesondere aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Vollzug des Bundesrechts - einen
Antrag auf abstrakte Normenkontrolle stellen werden. Das Normenkontrollverfahren
des Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §76 BVerfGG dient der gerichtlichen Überprüfung einer
in Kraft getretenen Norm, nicht einer schon während des Normentstehensverfahrens
eingeleiteten Kontrollentschließung.
Im übrigen kann sich die tatsächliche Bedeutung des Finanzausgleichsgesetzes in
den vergangenen Jahren verändert haben. Zudem wird die Nichterfüllung ausdrücklicher Regelungs- und Prüfungsaufträge des Bundesverfassungsgerichts gerügt.

268

2. Die Normenkontrollanträge zielen ausdrücklich oder mittelbar aufgrund des Umfangs der beanstandeten Vorschriften auf eine Prüfung des Gesamtsystems des Finanzausgleichsgesetzes unter den veränderten Bedingungen einer Ausgleichsteilhabe auch der neuen Länder. Auch der Gesetzgeber war zunächst von der
Notwendigkeit einer grundlegenden Neugestaltung des Finanzausgleichsgesetzes
ab dem 1. Januar 1995 ausgegangen (vgl. Art. 31 <§2 Abs. 2 FondsG> StaatsVG).

269

II.
Die Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein beantragen, das Finanzausgleichsgesetz für verfassungsgemäß zu erklären. Ob dieser Normenkontrollantrag gegenüber einem Gesetz, dessen Beachtung und Vollzug nicht in Frage gestellt wird, zulässig ist (vgl. BVerfGE 96, 133 <137f.>), kann offen bleiben, weil seine
Zulässigkeit keine Auswirkung auf den Ablauf und den Prüfungsumfang des vorliegenden Verfahrens hat.

270

C.
Das Finanzausgleichsgesetz bestimmt die in Art. 106 und Art. 107 GG für die gesetzliche Ausgestaltung der Finanzverfassung vorgegebenen Maßstäbe nicht mit
hinreichender Deutlichkeit und ist deshalb nur noch als Übergangsrecht anwendbar.

271

I.
1. Die Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat wird durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes in ihren Grundlinien festgelegt. Daraus ergibt sich ein
verfassungsrechtlich normiertes Gefüge, das in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig ausgewechselt oder übersprungen werden können (BVerfGE 72, 330 <383>). Das Grundgesetz beauftragt
den Gesetzgeber, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu konkretisieren und zu ergänzen. Dies gilt insbesondere für die Maßstäbe bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländergesamtheit (Art. 106 Abs. 3 Satz 4 GG), die Kriterien für die Gewährung von Umsatzsteuerergänzungsanteilen (Art. 107 Abs. 1 Satz 4,
2. Hs. GG), die Voraussetzungen für Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten sowie die Maßstäbe für deren Höhe (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 GG) und
60/78

272

schließlich für die Benennung und Begründung der Bundesergänzungszuweisungen
(Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG).
Die Finanzverfassung enthält somit keine unmittelbar vollziehbaren Maßstäbe, sondern verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten
Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem entsprechend den
vorgefundenen finanzwirtschaftlichen Verhältnissen und finanzwissenschaftlichen
Erkenntnissen durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen. Der Gesetzgeber muß - unabhängig von
wechselnden Ausgleichsbedürfnissen und von konkreten Zuteilungs- und Ausgleichssummen - langfristig anwendbare Maßstäbe bestimmen, aus denen dann die
konkreten, in Zahlen gefaßten Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen abgeleitet werden
können.

273

Dieser Regelungsauftrag an den Gesetzgeber wird auch in der Revisionsklausel
des Art. 106 Abs. 4 Satz 1 GG deutlich. Diese Verfassungsnorm setzt einen gesetzlich festgelegten Maßstab für die Bestimmung der Einnahmen und Ausgaben des
Bundes und der Länder voraus, nach denen die Umsatzsteueranteile von Bund und
Ländergesamtheit zu berechnen sind. Ohne einen solchen langfristig angelegten gesetzlichen Maßstab läßt sich nicht feststellen, ob sich das Verhältnis zwischen den
Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt
hat.

274

a) Der Auftrag zur Umsatzsteuerverteilung ist erst vollziehbar, nachdem der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich vorgegebenen "Grundsätze" des Art. 106 Abs. 3 Satz
4 Nrn. 1 und 2 GG inhaltlich verdeutlicht und insbesondere den Tatbestand der "laufenden Einnahmen" und der "notwendigen Ausgaben" so bestimmt und berechenbar
geformt hat, daß daraus Verteilungsschlüssel abgeleitet werden können. Auf der
zweiten Stufe ist der Gesetzgeber ermächtigt, die Unterdurchschnittlichkeit der Einnahmen gemäß Art. 107 Abs. 1 Satz 4, 2. Hs. GG berechenbar zu definieren und das
Gesamtvolumen der Ergänzungsanteile näher zu bestimmen. Die dritte Stufe, der horizontale Finanzausgleich, verlangt vom Gesetzgeber ebenfalls zunächst eine Maßstabgebung, aus der dann die konkreten Ansprüche und Verbindlichkeiten abgeleitet
werden können. Nach Art. 107 Abs. 2 Satz 2 GG genügt es nicht, daß das Finanzausgleichsgesetz die Ausgleichsansprüche und die Ausgleichsverbindlichkeiten regelt,
vielmehr sind die "Voraussetzungen" für Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten sowie die "Maßstäbe" für die Höhe der Ausgleichsleistungen im Gesetz zu bestimmen. Auf der vierten Stufe schließlich wird der Gesetzgeber ermächtigt, für benannte und begründete Sonderlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 <404ff.>)
Ergänzungszuweisungen vorzusehen.

275

Das Gesetz ermöglicht eine Unterscheidung zwischen laufenden und sonstigen
Einnahmen sowie zwischen notwendigen und sonstigen Ausgaben, macht eine wesentlich veränderte Entwicklung des Verhältnisses zwischen Einnahmen und Ausgaben (Art. 106 Abs. 4 Satz 1 GG) anhand eines diese Entwicklung begleitenden Maß-

276

61/78

stabs feststellbar und entfaltet die zentrale Größe der durchschnittlichen Finanzkraft
(Art. 107 Abs. 1 Satz 4, 2. Hs., Art. 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 107 Abs. 2 Satz
3 GG) als einen entwicklungsbestimmenden Tatbestand und nicht nur als Jahresereignis. Außerdem hat der Gesetzgeber die nur allgemein vorgezeichneten Ziele der
Umsatzsteuerverteilung ("billiger Ausgleich", Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG) und
des horizontalen Finanzausgleichs ("angemessener Ausgleich", Art. 107 Abs. 2 Satz
1 GG) durch die Verpflichtung zur Maßstabbildung und zur Begründung finanzwirtschaftlich handhabbar, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.
b) Der Gesetzgeber hat somit bei der Regelung des Finanzausgleichs einen doppelten Auftrag: Zunächst hat er die verfassungsrechtlichen Grundsätze inhaltlich zu verdeutlichen und seine verfassungskonkretisierenden Maßstäbe der Zuteilung und des
Ausgleichs tatbestandlich zu benennen. Sodann hat er aus diesen Maßstäben die
konkreten finanzrechtlichen Folgerungen für die jeweilige Ertragshoheit, Zuweisungsbefugnis und Empfangsberechtigung, Ausgleichsberechtigung und Ausgleichsverpflichtung zu ziehen.

277

Das variable Steuerzuweisungs- und Ausgleichssystem stützt sich also in seiner
Konkretheit wie in seiner Zeitwirkung auf drei aufeinander aufbauende Rechtserkenntnisquellen: Das Grundgesetz gibt in der Stetigkeit des Verfassungsrechts die
allgemeinen Prinzipien für die gesetzliche Steuerzuteilung und den gesetzlichen Finanzausgleich vor; der Gesetzgeber leitet daraus langfristige, im Rahmen kontinuierlicher Planung fortzuschreibende Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe ab; in Anwendung dieses den Gesetzgeber selbst bindenden maßstabgebenden Gesetzes
(Maßstäbegesetz) entwickelt das Finanzausgleichsgesetz sodann kurzfristige, auf
periodische Überprüfung angelegte Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen.

278

Mit der auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstabbildung
stellt der Gesetzgeber zunächst sicher, daß Bund und Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren, ihnen gemeinsam dieselben Indikatoren zugrunde legen und damit einen Vergleich der Deckungsbedürfnisse ermöglichen.

279

c) Dem Verfassungsauftrag zur langfristigen gesetzlichen Maßstabbildung und deren gegenwartsnaher Anwendung in den konkreten Finanzfolgen liegt eine Zeitenfolge zugrunde, die eine rein interessenbestimmte Verständigung über Geldsummen
ausschließt oder zumindest erschwert. Die Finanzverfassung verlangt in Art. 106
Abs. 3 und 4 sowie Art. 107 Abs. 2 GG eine gesetzliche Maßstabgebung, die den
rechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft (vgl. G. Husserl,
Recht und Zeit. Fünf rechtsphilosophische Essays, 1955, S. 27ff.) in der Weise erfüllt,
daß die Maßstäbe der Steuerzuteilung und des Finanzausgleichs bereits gebildet
sind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden.

280

In dem Erfordernis eines auf Planung aufbauenden Gesetzes (Art. 106 Abs. 3 Satz
4 Nr. 1 GG) ist die Bildung langfristiger Maßstäbe angelegt, die dem Gesetz wieder
seine herkömmliche rechtsstaatliche Funktion zuweisen: Das Gesetz gestaltet in sei-

281

62/78

ner formellen Allgemeinheit rational-planmäßig die Zukunft, setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit der Regel voraus, erstreckt ihre Anwendung auf eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle, verwirklicht damit Distanz zu den Betroffenen, wendet die Aufmerksamkeit des regelnden Organs dem auch für die Zukunft verpflichtenden Maß
zu und wahrt die Erstzuständigkeit des Gesetzgebers bei der Verfassungsinterpretation.
Diese Offenheit für die allgemeine, in die Zukunft vorausgreifende Regel bleibt erhalten, wenn der Gesetzgeber das Maßstäbegesetz beschließt, bevor ihm die Finanzierungsinteressen des Bundes und der einzelnen Länder in den jährlich sich verändernden Aufkommen und Finanzbedürfnissen bekannt sind. Deshalb muß dieses
maßstabgebende Gesetz in zeitlichem Abstand vor seiner konkreten Anwendung im
Finanzausgleichsgesetz beschlossen und sodann in Kontinuitätsverpflichtungen gebunden werden, die seine Maßstäbe und Indikatoren gegen aktuelle Finanzierungsinteressen, Besitzstände und Privilegien abschirmen. Auch wenn sich nicht ein allgemeiner "Schleier des Nichtwissens" (J. Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, 1.
Aufl., 1975, S. 29ff., 159ff.) über die Entscheidungen der Abgeordneten breiten läßt,
kann die Vorherigkeit des Maßstäbegesetzes eine institutionelle Verfassungsorientierung gewährleisten, die einen Maßstab entwickelt, ohne dabei den konkreten Anwendungsfall schon voraussehen zu können. Die klassische Zeitwirkung von VorRang und Vor-Behalt des Gesetzes ist auch in den bundesstaatlichen
Gesetzesvorbehalten erneut zur Wirkung zu bringen.

282

d) Handlungsmittel für die Verdeutlichung und Vervollständigung des finanzverfassungsrechtlichen Zuteilungs- und Ausgleichssystems ist das Gesetz. Die Regelung
des Finanzausgleichs darf nicht dem freien Spiel der politischen Kräfte überlassen
bleiben. Das Grundgesetz stellt seine behutsam aufeinander abgestimmten Regeln
über Steueraufkommen und Finanzausgleich nicht am Ende eines abgestuften und
aufeinander bezogenen Regelungssystems zur Disposition der betroffenen Körperschaften. Es beauftragt vielmehr den Gesetzgeber, die finanzverfassungsrechtlichen
Vorgaben in Fortbildung der bundesstaatlichen Verfassungsprinzipien so auszuformen, daß die Finanzverfassung in zeitgerechten Maßstäben verdeutlicht wird und die
Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen jeweils gegenwartsgerecht bemessen und periodisch überprüft werden können.

283

Eine nur vertragliche Verständigung über Tatbestände und Rechtsfolgen des Finanzausgleichsgesetzes ist auch deshalb ausgeschlossen, weil damit jedes Land,
das zum Vertragsschluß nicht bereit wäre, sich seinen Ausgleichspflichten entziehen
könnte. Andererseits rechtfertigt auch die bloße parlamentarische Mehrheit noch
nicht den beschlossenen Finanzausgleich. Der Gesetzgeber hat gegenläufige Interessen festzustellen, zu bewerten und auszugleichen. Er darf aber nicht allein in der
Rechtfertigung eines Mehrheitswillens zu Lasten einer Minderheit auf fremde Haushalte zugreifen oder Ausgleichsansprüche vereiteln. Damit begegnet eine Gesetzgebungspraxis, die das Finanzausgleichsgesetz faktisch in die Verantwortlichkeit des
Bundesrates verschiebt, verfassungsrechtlichen Einwänden.

284

63/78

e) Mit dem Maßstäbegesetz erfüllt der parlamentarische Gesetzgeber den Auftrag,
die verfassungsrechtlichen Zuteilungs- und Ausgleichsprinzipien zu konkretisieren
und zu ergänzen. Der Bundestag nimmt - mit Zustimmung des Bundesrates - mit der
Maßstabgebung die ihm vom Grundgesetz übertragene Verantwortung für diese Verfassungskonkretisierung wahr und bindet sich selbst in diesen Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäben (vgl. auch BVerfGE 79, 311 <356f.>). Eine Maßstäbegesetzgebung schafft abstrakte Kriterien für konkrete Finanzfolgen, in denen der Gesetzgeber
sich selbst und der Öffentlichkeit Rechenschaft gibt, die rechtsstaatliche Transparenz
der Mittelverteilung sichert und die haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Autonomiegrundlagen für den Bund und jedes
Land gewährleistet.

285

2. Die Finanzverfassung bindet das Maßstäbegesetz und das darauf aufbauende
Finanzausgleichsgesetz auf den vier Stufen der Finanzverteilung insbesondere an
folgende Maximen:

286

a) Auf der ersten Stufe, der Verteilung der Ertragshoheit über das Steueraufkommen zwischen Bund und Ländern, ist die variable vertikale Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zwischen Bund und Ländergesamtheit nach Art. 106 Abs. 3 Satz
4 GG an verfassungsrechtlich vorgegebene Grundsätze gebunden. Im Rahmen der
laufenden Einnahmen haben Bund und Länder gleichmäßigen Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Der Umfang der notwendigen Ausgaben ist unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung, also in finanzwirtschaftlicher
Rationalität und geplanter Kontinuität zu ermitteln. Die Deckungsbedürfnisse sind im
Sinne eines "billigen" Ausgleichs aufeinander abzustimmen, der eine Überbelastung
der Steuerpflichtigen vermeidet und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse wahrt.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die "notwendigen" von den im Haushalt veranschlagten Ausgaben zu unterscheiden, also in einer Erforderlichkeits- und Dringlichkeitsbewertung von Ausgabestrukturen der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern eine Grenze des Finanzierbaren vorzugeben. Bund und Länder sind in ihrer
Haushaltswirtschaft, nicht in ihrer Finanzwirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. Dementsprechend ist die Garantie der Haushaltsautonomie in Art. 109
Abs. 1 GG den Bestimmungen der Art. 105 bis 107 GG über die Steuerzuteilung und
den Finanzausgleich nachgeordnet. Bund und Länder müssen die in diesen Vorschriften ausgesprochenen Einschränkungen ihrer Finanzhoheit hinnehmen (vgl.
BVerfGE 1, 117 <131>). Ein Deckungsquotenverfahren, das allein nach den in den
jeweiligen Haushalten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben bemessen ist, genügt diesen Erfordernissen nicht.

287

Der Umfang der notwendigen Ausgaben stützt sich nach Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr.
1 Satz 2 GG auf eine Planungsgrundlage, die sicherstellt, daß Bund und Länder bei
der Ermittlung der notwendigen Ausgaben und der laufenden Einnahmen jeweils dieselben Indikatoren zugrunde legen, deren Entwicklung in finanzwirtschaftlicher Rationalität über Jahre hin beobachten, aufeinander abstimmen und fortschreiben, auf dieser Grundlage dem Haushaltsgesetzgeber jeweils in Bund und Ländern dauerhafte

288

64/78

Grundlagen für seine Planungen geben und in dem kontinuierlich fortgeschriebenen
Kriterium der Notwendigkeit zugleich gewährleisten, daß nicht eine großzügige Ausgabenpolitik sich bei der Umsatzsteuerzuteilung refinanzieren könnte, eine sparsame
Ausgabenpolitik hingegen verminderte Umsatzsteueranteile zur Folge hätte.
Nach Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG befriedigt der Anspruch auf Deckung der notwendigen Ausgaben nicht den tatsächlichen Bedarf, sondern fordert eine Abstimmung der Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder. Dieser Auftrag zum
Wägen und Gewichten der jeweiligen Deckungsbedürfnisse zielt auf einen billigen
Ausgleich, der eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermeidet und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet wahrt.

289

b) Auf der Grundlage der Ertragsaufteilung zwischen Bund und Ländergesamtheit
gemäß Art. 106 GG bestimmt Art. 107 Abs. 1 GG auf einer zweiten Stufe, der horizontalen Ertragsaufteilung unter den Ländern, was den einzelnen Ländern als eigene
Finanzausstattung zusteht. Maßstab für diese horizontale Steuerertragsaufteilung ist
das - im Zerlegungsgesetz verdeutlichte - "örtliche Aufkommen", also das Entstehen
von Steuerkraft im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landes. Im Rahmen dieser
Ausstattung der Länder mit Eigenmitteln ermächtigt Art. 107 Abs. 1 Satz 4, 2. Hs. GG
den Gesetzgeber, in diese primäre Finanzausstattung einen ausgleichenden Verteilungsmaßstab zugunsten einzelner Länder einzufügen. Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Einwohnerzahl zugeteilt, die das örtliche Aufkommen
aus dieser Endverbrauchersteuer besser ausdrückt als die formale Anknüpfung einer
Steuererhebung beim Unternehmer und damit zugleich einen abstrakten Bedarfsmaßstab - die gleichmäßige Pro-Kopf-Versorgung - benennt. Davon abweichend
kann der Länderanteil am Umsatzsteueraufkommen bis zu einem Viertel unterdurchschnittlich mit Steuererträgen ausgestatteten Ländern zugewiesen werden. Nach Zuteilung dieser Ergänzungsanteile steht die eigene Finanzausstattung der einzelnen
Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 <384ff.>).

290

c) Diese Ergebnisse der primären Steuerzuteilung unter den Ländern werden dann
auf einer dritten Stufe, dem horizontalen Finanzausgleich des Art. 107 Abs. 2 GG,
nochmals korrigiert. Während Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 GG - einschließlich der variablen Umsatzsteuerverteilung nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG - die eigene, Bund
und Ländern originär zustehende Finanzausstattung bestimmen (vgl. BVerfGE 72,
330 <385>), fordert Art. 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG eine subsidiäre Korrektur dieser von der Verfassung grundsätzlich gewollten Ertragsaufteilung, soweit sie auch
unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen
Gedanken der Solidargemeinschaft unangemessen ist. Dieser Finanzausgleich soll
die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl.
BVerfGE 1, 117 <132>; 72, 330 <386>; 86, 148 <215>). Er hat die richtige Mitte zu
finden zwischen der Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Bewahrung der Individualität der Länder auf der einen und der solidargemeinschaftlichen Mitverantwortung für die Existenz und Eigenständigkeit der Bundesgenossen auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 72, 330 <398>). Er ist kein Mittel, um das Ergebnis der in Art. 107

291

65/78

Abs. 1 GG geregelten primären Steuerverteilung durch ein neues System zu ersetzen, das etwa allein vom Gedanken der finanziellen Gleichheit der Länder geprägt
wird, ihre Eigenstaatlichkeit und Eigenverantwortung jedoch nicht mehr berücksichtigt. Die Ausgleichspflicht des Art. 107 Abs. 2 GG fordert deshalb nicht eine finanzielle Gleichstellung der Länder, sondern eine ihren Aufgaben entsprechende hinreichende Annäherung ihrer Finanzkraft (vgl. BVerfGE 86, 148 <215>).
Die Balance zwischen Eigenstaatlichkeit der Länder und bundesstaatlicher Solidargemeinschaft wäre insbesondere verfehlt, wenn die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs oder ihre Befolgung die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder entscheidend schwächen oder zu einer Nivellierung der Länderfinanzen führen würden
(vgl. BVerfGE 1, 117 <131>; 72, 330 <398>). Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 <418f.>; 86, 148
<250>). Der annähernde, nicht gleichstellende Finanzausgleich hat zur Folge, daß
der horizontale Finanzausgleich die Abstände zwischen allen 16 - ausgleichspflichtigen wie ausgleichsberechtigten - Ländern verringern, nicht aber aufheben oder gar
ins Gegenteil verkehren darf. Eine Solidarität unter Bundesstaaten mindert Unterschiede, ebnet sie nicht ein.

292

aa) Vergleichsgegenstand des angemessenen Ausgleichs ist gemäß Art. 107 Abs.
2 Satz 1 GG die Finanzkraft der Länder. Diese umfaßt grundsätzlich alle Finanzmittel, die ein Land zu haushaltspolitischen Gestaltungen befähigen, beschränkt sich also nicht auf das Steueraufkommen, sondern bezieht auch sonstige Finanzmittel ein.

293

Allerdings kann die Steuerkraft als Indikator für die Finanzkraft herangezogen werden, soweit die sonstigen Abgaben und Einnahmen den haushaltswirtschaftlichen
Gestaltungsraum eines Landes kaum erweitern. Bei der Ermittlung der Finanzkraft
können demgemäß Einnahmen unberücksichtigt bleiben, wenn ihr Volumen nicht
ausgleichserheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig pro Kopf gleich
anfallen, wenn sie als Entgelte oder entgeltähnliche Abgaben lediglich Leistungen
des Landes ausgleichen oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zur möglichen Ausgleichswirkung außer Verhältnis steht. Diese
Vorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 <400>; 86, 148 <216>). Dabei muß er verläßliche, das Volumen der Finanzkraft zuverlässig erfassende Tatbestände bilden, die für
alle mit der Gestaltung und der Kontrolle des Finanzausgleichs beauftragten Organe
in Bund und Ländern verständlich und nachvollziehbar sind (vgl. BVerfG, a.a.O.).

294

bb) Der Vergleichsgegenstand der Finanzkraft bezeichnet primär das Finanzaufkommen, nicht eine Relation von Aufkommen und besonderen Aufgabenlasten. Allerdings muß dieses Finanzaufkommen für die jeweiligen Länder in unterschiedlicher
Größe und mit dementsprechend unterschiedlichen Haushaltsvolumina vergleichbar
gemacht werden. Deshalb ist die Bemessungsgrundlage der Finanzkraft auf objekti-

295

66/78

ve, von politischen Bedarfs- und Dringlichkeitsentscheidungen unabhängige Finanzaufgaben zu beziehen; geboten ist ein abstraktes Bedarfskriterium. Als solches bietet
sich die jeweilige Einwohnerzahl der Länder an, in der die Finanzierungsaufgaben
des demokratischen Rechtsstaates sachgerecht zum Ausdruck kommen. Die Einwohnerzahl bietet die Grundlage eines Finanzkraftvergleichs, die von ländereigenen
Prioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern
gleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben
enthält (vgl. BVerfGE 72, 330 <400ff.>).
d) Auf einer vierten Stufe schließlich ermächtigt das Grundgesetz den Bund, aus
seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung
ihres allgemeinen Finanzbedarfs zu gewähren. Der Begriff der Leistungsschwäche in
Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG fordert - anders als der Begriff der Finanzkraft in Art. 107
Abs. 2 Satz 1 GG - nicht einen bloßen Aufkommensvergleich, sondern die Bewertung
des Verhältnisses von Finanzaufkommen und Ausgabenlasten der Länder. Deshalb
dürfen die Bundesergänzungszuweisungen nicht lediglich den horizontalen Finanzausgleich mit Bundesmitteln fortsetzen. Sie erlauben vielmehr eine finanzwirtschaftliche Bundesintervention, die Sonderlasten einzelner Länder berücksichtigt und
grundsätzlich darin ihre Rechtfertigung, aber auch nach Höhe und Dauer ihre Grenze
findet.

296

aa) Entschließt sich der Gesetzgeber, mit Hilfe der Bundesergänzungszuweisungen
die Finanzkraft der - für die Ergänzungszuweisungen in ihren Voraussetzungen gesondert bestimmten - leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben, ist er an die
Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs gebunden. Deshalb können nur solche
Länder Empfänger dieser Bundesergänzungszuweisungen sein, die nach den Ergebnissen des horizontalen Länderfinanzausgleichs in einem Maße unter dem Länderdurchschnitt geblieben sind, das unangemessen erscheint, aber aus Landesmitteln
nicht ausgeglichen werden kann. Diese Ergänzungszuweisungen haben das Nivellierungsverbot zu beachten, dürfen die Finanzkraftreihenfolge unter den 16 Ländern
nicht verändern und sind darüber hinaus zur Gleichbehandlung aller Länder verpflichtet. Der Bund darf die Ergänzungszuweisungen insbesondere nicht dazu benutzen,
leistungsschwachen Ländern eine überdurchschnittliche Finanzkraft zu verschaffen
(vgl. BVerfGE 72, 330 <404>).

297

Eine derartige allgemeine Anhebung der Finanzkraft leistungsschwacher Länder
kommt gegenwärtig insbesondere in Betracht, wenn die Finanzkraft der neuen Länder im wiedervereinigten Deutschland so weit vom Finanzkraftdurchschnitt entfernt
ist, daß eine angemessene Annäherung aus den Finanzmitteln der alten Länder nicht
erreicht werden kann, ohne daß deren Leistungsfähigkeit entscheidend geschwächt
würde.

298

bb) Entschließt sich der Gesetzgeber, Sonderlasten einzelner Länder durch Bundesergänzungszuweisungen mitzufinanzieren, so dürfen diese Zuweisungen den
leistungsschwachen Ländern eine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen,

299

67/78

wenn und solange außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen. Diese unterliegen
einer besonderen, den Ausnahmecharakter ausweisenden Begründungspflicht. In
Ausnahmefällen kann eine derartige Bundesintervention deshalb auch dazu führen,
daß die Finanzkraft des begünstigten Landes die durchschnittliche Finanzkraft nach
dem horizontalen Finanzausgleich übersteigt (vgl. BVerfGE 72, 330 <404f.>).
Bundesergänzungszuweisungen dienen nicht dazu, augenblicksbedingte finanzielle
Notstände zu beheben, aktuelle Projekte zu finanzieren oder finanziellen Schwächen
abzuhelfen, die eine unmittelbare und voraussehbare Folge von politischen Entscheidungen eines Landes bilden. Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es
mit sich, daß die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer
Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu
überbrücken haben (BVerfG, a.a.O.).

300

Berücksichtigt der Gesetzgeber Sonderlasten, so verpflichtet ihn das föderative
Gleichbehandlungsgebot wiederum, diese Sonderlasten zu benennen und zu begründen. Durch den tatbestandlichen Ausweis der Sonderlasten im Maßstäbegesetz
wird sichergestellt, daß die ausgewiesenen und benannten Sonderlasten bei allen
lastenbetroffenen Ländern berücksichtigt werden, daß die berücksichtigten Sonderlasten in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand überprüft werden und daß
die Kontrolle durch Gerichtsbarkeit und Öffentlichkeit einen deutlich greifbaren Anknüpfungspunkt gewinnt (vgl. bereits BVerfG, a.a.O., S. 405f.).

301

e) Außerhalb dieses Steuerzuweisungs- und Finanzausgleichssystems der Art. 106
und Art. 107 GG entfaltet auch die Bundesfinanzierung von bundesmitbestimmten
Länderaufgaben Ausgleichswirkungen. Die Mitfinanzierung von Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a und Art. 91b GG, die Bundesfinanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden nach Art. 104a Abs. 4 GG, die anteilige Übernahme von Ausgaben für den Vollzug von Bundesgeldleistungsgesetzen
nach Art. 104a Abs. 3 GG und der Bundesausgleich für bundesveranlaßte besondere
Einrichtungen von Ländern und Gemeinden (Art. 106 Abs. 8 GG) bieten ebenfalls
Bundesfinanzierungsinstrumente, die Ausgabenlasten der Länder mindern und ihnen
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern.

302

Die Verteilungswirkungen dieser Bundesfinanzleistungen betreffen jedoch besondere Lasten und Bedarfe, die im Länderfinanzausgleich und bei den Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt bleiben. Sie stehen daher im Maßstab wie in der
Rechtsfolge außerhalb dieses Verteilungssystems.

303

II.
Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist der Gesetzgeber verpflichtet, die
Maßstäbe der Finanzverteilung nach Art. 106 und Art. 107 GG in einem Gesetz zu
konkretisieren und zu ergänzen. Diese Pflicht folgt aus den Regelungen des Grundgesetzes zur Finanzverfassung, deren allgemeine Maßstäbe gesetzlich festgelegt
und auf die Änderungen der finanzwirtschaftlichen Verhältnisse und der finanzwis-

68/78

304

senschaftlichen Erkenntnisse abgestimmt werden müssen (C.I.1.). Auch die Erfahrungen mit der praktischen Handhabung des Länderfinanzausgleichs belegen, daß
die Regelungen der Verfassung einer gesetzlichen Konkretisierung und Ergänzung
bedürfen, die die Maßstäbe für ein Finanzausgleichsgesetz vorgängig und verbindlich bestimmen. Überdies sind einige Prüfaufträge des Bundesverfassungsgerichts
vom Gesetzgeber noch nicht erfüllt worden.
Nach Art. 106 Abs. 3 Satz 4 GG wird der Gesetzgeber zunächst die Maßstäbe für
die Umsatzsteuerverteilung zu verdeutlichen und sodann seinen daraus abgeleiteten
Verteilungsregeln zugrunde zu legen haben (zu 1.). Auch für den horizontalen Finanzausgleich wird der Gesetzgeber eine Maßstabsgewißheit herstellen müssen, so
daß die jeweiligen Ausgleichsansprüche und Ausgleichspflichten konkret, planbar
und kontrollierbar aus verfassungskonkretisierenden und verfassungsergänzenden
Maßstäben entwickelt werden können (zu 2.). Ebenso haben Bestimmungen über
Bundesergänzungszuweisungen auf Dauer nur Bestand, wenn sie einsichtig und
kontrollierbar konkretisierenden Gesetzesregeln genügen (zu 3.). Die Abwicklung
des Sonderfonds "Deutsche Einheit" kann gegenwärtig fortgeführt werden (zu 5.).

305

1. Der verfassungsrechtliche Auftrag des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 GG ist bisher nicht
erfüllt.

306

a) Bund und Länder haben in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die
Umsatzsteuer bisher nicht - wie verfassungsrechtlich vorgesehen - auf der Grundlage
einer mehrjährigen Finanzplanung verteilt worden ist. Außerdem sind keine Gesetzestatbestände entwickelt worden, die "laufende" von sonstigen Einnahmen abgrenzen und innerhalb der veranschlagten die "notwendigen" Ausgaben tatbestandlich
bestimmen. Damit fehlt dem Verfassungsauftrag zur Abstimmung der Deckungsbedürfnisse von Bund und Ländern im Dienst eines billigen Ausgleichs (Art. 106 Abs. 3
Satz 4 Nr. 2 GG) die gesetzliche Konkretisierung und Ergänzung.

307

b) Entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag sind in einem maßstabgebenden Gesetz Kriterien herauszuarbeiten und festzulegen, die unter dem Gesichtspunkt
bundesstaatlicher Gleichheit für Bund und Länder gleichermaßen gelten (vgl. Korioth,
Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 488). Der Gesetzgeber
wird sich, dem Gebot der Durchschaubarkeit und Ausgewogenheit folgend, der Aufgabe stellen müssen, Konkretisierungen vorzunehmen, die dazu beitragen, daß politische Kompromisse in den Grenzen festgelegter Kriterien und Verfahrensregeln gefunden werden. So wird er insbesondere zu entscheiden haben, welche Ausgaben über die durch die Verfassung dem Bund und den Ländern zur Pflicht gemachten hinaus - künftig als "notwendige" in das Deckungsquotenverfahren einzustellen sind.

308

c) Ohne eine gesetzliche Konkretisierung und Vervollständigung der durch Art. 106
Abs. 3 Satz 4 GG vorgegebenen Grundsätze, die der Umsatzsteuerverteilung erkennbar zugrunde gelegt werden, kann die Erfüllung des in Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr.
2 GG normierten Verfassungsauftrages weder gewährleistet noch kontrolliert werden. Die Beurteilung, ob durch ein bestimmtes Ergebnis der Umsatzsteuerverteilung

309

69/78

ein "billiger Ausgleich" erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden
und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird, ist nur
auf der Grundlage offen ausgewiesener, von Bund und Ländern einheitlich angewandter und den Anforderungen des Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 GG genügender
gesetzlicher Vorgaben für die Berechnung der Deckungsquoten möglich.
aa) Die bisher nicht geleistete Konkretisierung des Maßstabs wird an §1 Abs. 1 Satz
1 FAG erkennbar, der dem Bund 1998 vorab 3,64 v.H. und ab 1999 5,63 v.H. des
Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
zuweist. So wirft der Vorabausgleich des §1 Abs. 1 Satz 1 FAG wegen eines speziellen Bedarfs insbesondere die Frage auf, ob die nach Art. 106 Abs. 3 Satz 4 GG maßgeblichen Deckungsbedürfnisse überhaupt eine Berücksichtigung konkreter Bedarfe
gestatten.

310

bb) Die Notwendigkeit, die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Art. 106 Abs. 3
Satz 4 GG zu konkretisieren, wird auch durch das 43. Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 3. November 1995 (BGBl I S. 1492) bestätigt, das durch Einfügung des Art. 106 Abs. 3 Sätze 5 und 6 GG die derzeitige kinderbezogene Minderung
des Einkommensteueraufkommens der Länder in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile einbezieht. Auch derartige Mindereinnahmen sind grundsätzlich im Tatbestand der Deckungsbedürfnisse aufzunehmen, zu bewerten und zu gewichten, bedürften deshalb keiner besonderen Regelung im Grundgesetz.

311

2. Auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze des horizontalen Finanzausgleichs
bedürfen der Bildung gesetzlicher Maßstäbe.

312

a) Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG beauftragt den Gesetzgeber, die unterschiedliche "Finanzkraft" angemessen auszugleichen. Der Begriff der "Finanzkraft" in Art. 107 Abs.
2 Satz 1 GG ist näher auszuformen. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. Er hat praktikable und ökonomisch rationale Indikatoren zu finden, die die Einnahmen der Länder vergleichbar machen. Die Bestimmung des Begriffes muß - im Hinblick auf dessen Sinn und den Gehalt - vertretbar sein (vgl. BVerfGE 72, 330 <399>).

313

Die Finanzkraft wird durch das Finanzaufkommen bestimmt, nicht durch eine Relation von Aufkommen und besonderen Aufgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 <400>).
Um das Finanzaufkommen der Länder im Hinblick auf die Erfüllung der diesen verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben angemessen vergleichbar zu machen,
hat das Grundgesetz als Bezugspunkt das abstrakte Kriterium der Einwohnerzahl
vorgegeben, das zugleich einen abstrakten Bedarfsmaßstab bildet (vgl. BVerfGE 72,
330 <400f.>). Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 <400>; 86, 148 <238>).

314

Soweit in §7 Abs. 3 FAG Sonderbelastungen berücksichtigt werden, die aus der Unterhaltung und Erneuerung von Seehäfen erwachsen, bedarf dieses einer Rechtfertigung. Eine solche läßt das Finanzausgleichsgesetz nicht erkennen. Sollte durch die-

315

70/78

se Regelung einem abstrakten Mehrbedarf Rechnung getragen werden können, der
wegen der geographischen Lage nur Küstenländer belastet, so hat der Gesetzgeber
zu prüfen, ob ähnliche Mehrbedarfe existieren, die dann ebenfalls berücksichtigt werden müßten.
b) Auch bei der Ermittlung der Finanzkraft der Gemeinden ist es Aufgabe des Gesetzgebers, allgemeine Maßstäbe auszuformen und festzulegen, um dann entscheiden zu können, welche der kommunalen Einnahmen bei der Ermittlung der kommunalen Finanzkraft außer Betracht bleiben dürfen. Der bereits im Urteil vom 27. Mai
1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 <227ff.>) enthaltene Prüfungsauftrag und die dort dargelegten Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung des Aufkommens aus den Konzessionsabgaben veranschaulichen exemplarisch die Bedeutung allgemeiner Maßstäbe für die Bestimmung der Finanzkraft. Für diese Abgaben macht es keinen
Unterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72,
330 <412f.>; 86, 148 <216>).

316

aa) Die kommunale Finanzkraft bemißt sich nach der Ausgleichserheblichkeit der
Einnahmen. Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft
dann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn
sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 <399f.>; 86, 148 <216>). Für die Ausgleichserheblichkeit von Einnahmen, die autonomen Entscheidungen unterliegen, ist
nach Maßgabe des Urteils vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 <230f.>) eine sachgerechte Regelung zu treffen.

317

bb) Bei der Ausformung der Begriffe Finanzkraft und Finanzbedarf der Gemeinden
wird der Gesetzgeber auch zu entscheiden haben, in welcher Höhe die zu berücksichtigenden gemeindlichen Steuereinnahmen in die Berechnung der Finanzkraft
einzustellen sind. Eine hälftige Kürzung der Steuereinnahmen (§8 Abs. 5 FAG) wurde im Urteil vom 27. Mai 1992 (vgl. BVerfGE 86, 148 <231ff.>) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, allerdings mit einem Prüfauftrag an den Gesetzgeber verbunden. Dieser Auftrag ist noch nicht erfüllt. Bei der Regelung der
verfassungskonkretisierenden Maßstäbe wird zusätzlich zu berücksichtigen sein,
daß das Grundgesetz die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen nunmehr
ausdrücklich anerkennt (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) und den Gemeinden einen eigenen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG) und an
der Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 5a GG) garantiert. Diese gestärkte finanzwirtschaftliche Unabhängigkeit und Verselbständigung der Kommunen modifiziert die bisherige
Zweistufigkeit der Finanzverfassung.

318

c) Überprüfungsbedürftig ist auch die Einwohnergewichtung. Dabei hat das Maßstäbegesetz eine Gleichbehandlung aller Länder sicherzustellen. Umfang und Höhe eines Mehrbedarfs sowie die Art seiner Berücksichtigung dürfen vom Gesetzgeber

319

71/78

nicht frei gegriffen werden. Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 <415f.>; 86, 148
<239>).
aa) Die Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich macht es erforderlich, die Finanzkraft der Stadtstaaten der Finanzkraft dünn besiedelter Flächenstaaten gegenüberzustellen und zu prüfen, ob eine Ballung der Bevölkerung in einem
Land oder eine unterdurchschnittliche Bevölkerungszahl einen abstrakten Mehrbedarf pro Einwohner rechtfertigen kann.

320

bb) Bereits das Urteil des Senats vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 <236>) hat
den Gesetzgeber mit der umfassenden Prüfung der Kriterien beauftragt, die einen
abstrakten Mehrbedarf größerer Gemeinden bei der Erledigung kommunaler Aufgaben stützen sollen (§9 Abs. 3 FAG). Soweit der Einwohnermaßstab auch in Zukunft
modifiziert werden soll, wird dieser Prüfungsauftrag umso dringlicher, als der Bedarf
der neuen Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen durch die
gegenwärtige Einwohnerwertung weniger Gewicht erhält (vgl. Tabelle, S. 45, Zeile
116), die Kosten vieler öffentlicher Leistungen in dünn besiedelten Gebieten deutlich
höher liegen können als in den Städten, zudem die Gemeinkosten auf eine geringere
Kopfzahl umgelegt werden müssen (vgl. Carl, Bund-Länder-Finanzausgleich im Verfassungsstaat, 1994, S. 87).

321

Die Dichteklausel des §9 Abs. 3 Satz 2 FAG läßt nicht erkennen, ob sie ein empirisch nachweisbares Bedarfsindiz erfaßt oder erfassen könnte. Die allein von der Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer eines Gemeindegebietes abhängige Einwohnerwertung modifiziert den Einwohnermaßstab durch frei gegriffene Größen und
ist auch deshalb überprüfungsbedürftig (vgl. BVerfGE 72, 330 <415>).

322

Bei einer Neuregelung wird der Gesetzgeber wiederum entschieden auf eine Vereinfachung und verbesserte Verständlichkeit der Einzelregelungen hinzuwirken haben.

323

d) Bei der Bestimmung der Voraussetzungen für Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten (Art. 107 Abs. 2 Satz 2 GG) in einem verfassungskonkretisierenden Maßstäbegesetz ist der Gesetzgeber aufgefordert, eine Ausgleichskonzeption zu entwickeln, die anhand einheitlicher Maßstäbe die Angemessenheit des
Ausgleichs grundsätzlich systemimmanent sichert. Wechsel der Maßstäbe bedürfen
eines besonderen Grundes und dürfen nicht Ergebnisse hervorrufen, die zu den
selbstgesetzten Maßstäben und Ausgleichsschritten in Widerspruch stehen (vgl.
BVerfGE 86, 148 <251f.>).

324

Diese Grundsätze sind auch im Hinblick auf den gebotenen Erhalt der Finanzkraftreihenfolge unter allen 16 Ländern sowie in bezug auf eine eventuell vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Ländersteuergarantie zu beachten.

325

aa) Wenn der Ausgleichsmechanismus des §10 Abs. 1 und Abs. 2 FAG in zwei Stufen die Finanzkraft der finanzschwachen Länder auf 95 v.H. der durchschnittlichen

326

72/78

Länderfinanzkraft auffüllt, so stellt er damit für den horizontalen Finanzausgleich eine
vertretbare Balance zwischen Landesautonomie und bundesstaatlicher Solidargemeinschaft her. Er nähert die Finanzkraft an, ohne zu nivellieren, erhält die Finanzkraftreihenfolge und vermeidet grundsätzlich übermäßige Abschöpfungen.
bb) Die Regelung des §10 Abs. 3 FAG steht demgegenüber in Widerspruch zu
selbstgesetzten Maßstäben. §10 Abs. 3 Satz 1 FAG berücksichtigt bei der Ermittlung
der Ist-Größe die nach §10 Abs. 1 FAG ermittelten Zuweisungen, erfaßt also die Ländereinnahmen einschließlich der kommunalen Finanzkraft. Bei der Soll-Größe wird
dagegen in Übereinstimmung mit dem Gesamtansatz einer Ländersteuergarantie nur
die Finanzkraft des Landes in Ansatz gebracht. Der mehrfache Maßstabswechsel grundsätzliche Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft nach §10 Abs. 1 FAG,
ausnahmsweise Garantie allein der Landesfinanzkraft ohne Berücksichtigung des
kommunalen Aufkommens nach §10 Abs. 3 FAG, diese aber unter teilweiser Berücksichtigung der kommunalen Finanzkraft bei der Ermittlung der Ist-Größe - genügt
nicht den Anforderungen des Art. 107 Abs. 2 Satz 2 GG, die "Voraussetzungen" für
Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverbindlichkeiten im Gesetz zu bestimmen und
sie damit voraussehbar und überprüfbar zu machen.

327

cc) Dem Erfordernis einer systemprägenden Maßstabbildung ist nicht genügt, wenn
- wie in §10 Abs. 3 bis Abs. 5 FAG - dieser Maßstab lediglich zu einer Randkorrektur
herabgestuft wird, die zudem in ihren finanzwirtschaftlichen Auswirkungen im Bereich
des Unerheblichen verbleibt (vgl. Tabelle, S. 48ff., Zeilen 308, 328, 364 und 404).
Gleiches gilt für das Prinzip der Finanzkraftreihenfolge (vgl. BVerfGE 86, 148 <255>).

328

3.a) Die Ermächtigung zu Bundesergänzungszuweisungen (Art. 107 Abs. 2 Satz 3
GG) erlaubt einen abschließenden ergänzenden Ausgleich aus Bundesmitteln, der
weder den horizontalen Finanzausgleich noch die vertikale Steuerertragsverteilung
zwischen Bund und Ländergesamtheit ersetzen oder überlagern darf. Die Bundesergänzungszuweisungen sollen ergänzende Korrekturen ermöglichen, wenn die Steuerverteilung innerhalb der Ländergesamtheit und auch der angemessene Ausgleich
unter den Ländern zu einer Finanzausstattung führen, die nach dem bundesstaatlichen Prinzip solidarischen Einstehens füreinander noch als änderungsbedürftig erscheint. Dieser Zweck begrenzt auch den Umfang im Verhältnis zum Volumen des
horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 86, 148 <261>).

329

Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG kann es jedoch erfordern, nicht zuletzt wegen der hier
möglichen Berücksichtigung von Sonderlasten einzelner Länder, Bundesergänzungszuweisungen in einer Höhe bereitzustellen, die im Verhältnis zum horizontalen
Finanzausgleich nicht nur geringfügig ist. Falls sich der Gesetzgeber zur Berücksichtigung von Sonderlasten der Länder entschließt, kann die Folge sein, daß die Bundesergänzungszuweisungen insgesamt im Verhältnis zum horizontalen Finanzausgleich ein beträchtliches Volumen erreichen (vgl. BVerfGE 72, 330 <403, 419f.>).

330

Im Jahr 1998 betrug das Volumen des Finanzausgleichs etwa 13,52 Milliarden DM
(Tabelle, S. 50, Zeile 410), das der Bundesergänzungszuweisungen 25,65 Milliarden

331

73/78

DM (Tabelle, S. 51, Zeile 465). Dieses Verhältnis ist mit Rücksicht auf den Sonderbedarf der neuen Länder - das Volumen der Sonderergänzungszuweisungen nach §11
Abs. 4 FAG macht allein 14 Milliarden DM aus - als wiedervereinigungsbedingte Ausgleichsregelung vorübergehend zu rechtfertigen. Angesichts der Ergänzungsfunktion
von Bundeszuweisungen bedarf diese Entwicklung jedoch auf längere Sicht auch im
Hinblick auf die neuen Länder der Korrektur.
Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 <388f., 395ff.>; 86, 148
<211f., 250ff.>). Insbesondere wird er zu prüfen haben, wie das Tatbestandsmerkmal
der Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG näher bestimmt und wie der
Funktion der Bundesergänzungszuweisungen als abschließendem vertikalem, dem
horizontalen Finanzausgleich nachgeschalteten Ausgleichselement Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 148 <261>).

332

b) Die Bundesergänzungszuweisungen dürfen im Tatbestand der "leistungsschwachen Länder" nicht lediglich an das Ergebnis des horizontalen Finanzausgleichs anknüpfen und diesen aus Bundesmitteln ergänzen, sondern setzen eine eigenständige, vom horizontalen Finanzausgleich abgehobene Bestimmung der
Leistungsschwäche voraus (vgl. oben zu C.I.2.d). Wenn §11 Abs. 2 FAG für die Fehlbetragsergänzungszuweisungen nur den Text des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG wiederholt, werden die Maßstäbe für den horizontalen Finanzausgleich einerseits und die
Bundesergänzungszuweisungen andererseits tatbestandlich weder hinreichend voneinander abgehoben, noch benannt und begründet. Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs
angelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 <402>; 86, 148 <261>).

333

Entschließt sich der Gesetzgeber, mit Hilfe der Bundesergänzungszuweisungen die
Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben, darf er die Zuweisungen nur so bemessen, daß die Finanzkraft jedes einzelnen Empfängerlandes die
durchschnittliche Finanzkraft nicht übersteigt. Aufgrund des Nivellierungsverbotes
können deswegen nur solche Länder Empfänger von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sein, die nach den Ergebnissen des horizontalen Finanzausgleichs unter diesem Länderdurchschnitt geblieben sind (BVerfGE 72, 330 <404>).

334

c) Berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen dagegen Sonderlasten einzelner Länder, ist nicht ausgeschlossen, situationsabhängig und insoweit zeitlich begrenzt Zuweisungen auch solchen Ländern zu
gewähren, deren Finanzkraft nach Durchführung des Länderfinanzausgleichs den
Länderdurchschnitt erreicht oder überschritten hat (BVerfGE 72, 330 <404f.>). Demzufolge können Bundesergänzungszuweisungen, die gerade der Berücksichtigung
von Sonderbedarfen dienen, zeitweise zu Veränderungen der Finanzkraftreihenfolge
führen; das Nivellierungsverbot greift insoweit nicht. Allerdings müssen für die Berücksichtigung von Sonderlasten außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen, die ei-

335

74/78

ner besonderen, den Ausnahmecharakter ausweisenden Begründungspflicht unterliegen. Im Regelfall darf die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen auch
bei der Berücksichtigung von Sonderlasten nicht dazu führen, daß die Finanzkraft
des begünstigten Landes die durchschnittliche Finanzkraft der Länder nach dem horizontalen Finanzausgleich übersteigt. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber aus dem
föderativen Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet, die Sonderlasten zu benennen und zu begründen (BVerfGE 72, 330 <405f.>).
aa) Soweit der Gesetzgeber Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich hoher
Kosten der politischen Führung gewähren will, muß er dem Begründungs- und Benennungsgebot genügen. In jedem Fall müßte das Maßstäbegesetz gewährleisten,
daß eine Bundesmitfinanzierung nur ergänzende Korrekturen anbringt und den
Rechtfertigungsgrund bundesstaatsgerecht definiert. Auch ist die gegenwärtige Bemessung der Zuweisungen nicht nachvollziehbar. Dem Gesetz läßt sich ein hinreichend einsichtiger Maßstab nicht entnehmen.

336

bb) §11 Abs. 6 FAG gewährt den Ländern Bremen und Saarland zum Zwecke der
Haushaltssanierung Sonder-Bundesergänzungszuweisungen, die nach dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1992 (BVerfGE 86, 148 <258ff.>) als
vorübergehende Hilfe zur Selbsthilfe zulässig sind. Diese Sonderzuweisungen werden nunmehr - durch Änderung des §11 Abs. 6 FAG gemäß Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl I S. 1382) - in den Jahren
1999 bis 2004 kontinuierlich abgeschmolzen. Die degressive Bemessung stellt sicher, daß diese Zuweisungen spätestens im Jahr 2004 auslaufen. Die beiden begünstigten Länder sind damit auf den Wegfall dieser Zuweisungen vorbereitet, andere können auf das Auslaufen dieser Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen
bauen. Unter diesen Voraussetzungen ist §11 Abs. 6 FAG nicht zu beanstanden.

337

4. Im Ergebnis genügt dem Gesetzgebungsauftrag der Art. 106 Abs. 3 und Art. 107
Abs. 2 GG nur ein Gesetz, das sich nicht auf die Regelung von Verteilungs- und Ausgleichsfolgen beschränkt, vielmehr Zuteilungs- und Ausgleichsmaßstäbe benennt,
die den rechtfertigenden Grund für diese Verfassungskonkretisierung und Verfassungsergänzung erkennen lassen. Vom Gesetzgeber als dem Erstinterpreten des
Grundgesetzes wird also erwartet, daß er die bestehenden Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes zunächst auf den Prüfstand stellt und dann entscheidet, welche
Maßstäbe dem neuen Finanzausgleichsgesetz zugrunde zu legen sind. Diese abstrakten, auf Dauer wirksamen Maßstäbe haben die Verteilungsprinzipien verständlich
zu machen, die jeweiligen Verteilungsfolgen zu rechtfertigen, damit auch Maßstäbe
der Selbstbindung und der Kontrolle zur Verfügung zu stellen.

338

5. Die Regelungen zur Abwicklung des Fonds "Deutsche Einheit" unterlagen zur
Zeit ihrer Entstehung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 107 Abs. 2
GG.

339

a) Der Fonds "Deutsche Einheit" ist im Jahr 1990 auf der Grundlage des Staatsver-

340

75/78

trages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom
18. Mai 1990 (BGBl II S. 537) gebildet worden, um aus diesem Sondervermögen des
Bundes Finanzzuweisungen an die Deutsche Demokratische Republik "zum Haushaltsausgleich" zu finanzieren (Art. 31 StaatsVG). Dabei wurde der deutsche Einigungsprozeß als eine gesamtstaatliche Aufgabe verstanden, deren Lasten von Bund,
Ländern und Gemeinden gemeinsam getragen werden müssen (vgl. Begründung
zu Art. 31 des Entwurfs des StaatsVG, BTDrucks 11/7171, S. 49). Der Fonds, der
überwiegend aus Krediten finanziert werden sollte, war als vorläufige Finanzierungsgrundlage gedacht. Er erhielt Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt; die alten Länder
wurden verpflichtet (Art. 31 <§6 Abs. 5 FondsG> StaatsVG), dem Bund 50 v.H. dieser Zuschüsse nach Maßgabe von §1 Abs. 2 FAG zu erstatten.
Auch nach der Wiedervereinigung wurde der Fonds "Deutsche Einheit" beibehalten.
Art. 7 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom
31. August 1990 - EV - (BGBl II S. 889) gab ihm jedoch eine völlig neue Aufgabe: Der
Fonds sollte jährliche Leistungen anfangs zu 85 v.H., später zu 100 v.H. zur Deckung
des allgemeinen Finanzbedarfs der neuen Länder erbringen (Art. 7 Abs. 5 EV; Art. 5
Haushaltsbegleitgesetz 1991 vom 24. Juni 1991 <BGBl I S. 1314 <1316>). Auf dieser
Grundlage und im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 EV sowie der Ausnahmeregel des Art.
143 Abs. 2 GG wurde bis zum 31. Dezember 1994 auf einen gesamtdeutschen Länderfinanzausgleich verzichtet.

341

b) Mit der Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich sind die
Leistungen des Fonds an diese Länder entfallen. Der Fonds hat vor Ablauf der Frist
des Art. 143 Abs. 2 GG seine Zahlungen eingestellt und dient seitdem nur noch der
Abwicklung früher entstandener Kredite. Die Verteilung der Abwicklungslasten auf
Bund und Länder behält jedoch die früheren Maßstäbe bei: Die in Art. 31 (§6 Abs. 5
FondsG) StaatsVG i.V.m. §1 Abs. 2 FAG vorgesehenen Beiträge der alten Länder an
den Bund wirken als Übergangsverpflichtungen fort und bleiben Bestandteil eines vor
Einschlägigkeit der Finanzverfassung errichteten Fonds, der mit der Wiedervereinigung auf der Grundlage des Art. 143 Abs. 2 GG die Funktion eines - für diese Sonderlage zulässigen - Nebenfinanzausgleichs erhalten hat. Für die Zeit nach dem 31.
Dezember 2004 wird der Gesetzgeber bei der zukünftigen Ausgestaltung des Grundsatzes föderativer Gleichbehandlung auch die bestehenden Belastungen aus dem
Fonds "Deutsche Einheit" berücksichtigen müssen - sei es durch Integration in den
allgemeinen Finanzausgleich, sei es durch Abstimmung dieses Finanzausgleichs mit
den bestehenden Belastungen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet
den Bundesgesetzgeber, bei der Lastenverteilung alle Länder nach sachgerechten
Kriterien heranzuziehen. Die Einwohnerzahl oder die absolute Höhe des Finanzaufkommens bilden keine sachgerechten Verteilungsmaßstäbe, da sie weder auf die Finanzkraft noch auf die Leistungsstärke eines Landes bezogen sind.

342

76/78

Gleiches gilt für die Bundesergänzungszuweisungen des §11 Abs. 5 FAG, die alte jedoch nur die finanzschwachen - Länder gegen wiedervereinigungsbedingte Finanzkraftverschiebungen vorübergehend (§11 Abs. 5 Satz 2 FAG) schützen soll.

343

D.
Die verfassungsrechtliche Würdigung des Finanzausgleichsgesetzes hat ergeben,
daß die unverzichtbare Ordnungsfunktion der Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 72,
330 <388ff.>) nur durch eine maßstabgebende Konkretisierung und Ergänzung der
offenen Tatbestände des Grundgesetzes gewahrt werden kann.

344

Eine abschließende Würdigung einzelner Regelungen oder des Gesamtsystems
des Finanzausgleichsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht kommt derzeit
nicht in Betracht. Die verfassungsgerechte Ausformung finanzausgleichsrechtlicher
Maßstäbe ist dem Gesetzgeber zugewiesen. Dies gebieten die Offenheit der verfassungsgesetzlichen Verteilungsregeln, deren komplexe gegenseitige Zuordnung innerhalb des gestuften finanzausgleichsrechtlichen Normengefüges sowie die erheblichen Unsicherheiten bei der notwendigen Einschätzung gegenwärtiger und
zukünftiger wirtschaftlicher und politischer Entwicklungen.

345

Die Mängel der Maßstabbildung lassen eine zeitlich unbeschränkte Fortgeltung des
Finanzausgleichsgesetzes nicht zu. Dessen schon vom Gesetzgeber selbst beabsichtigte Teilrevision für den Geltungszeitraum ab dem Jahr 2005 (vgl. §11 Abs. 4
und Abs. 6 FAG) markiert einen auch verfassungsrechtlich erheblichen Zeitpunkt: Bis
zum 31. Dezember 2004 gilt das Finanzausgleichsgesetz unter den im Tenor näher
genannten Voraussetzungen fort. Soweit das Maßstäbegesetz nicht bis zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, wird das Finanzausgleichsgesetz mit diesem Tag verfassungswidrig und nichtig. Nach Erlaß des Maßstäbegesetzes muß der Gesetzgeber
auf dessen Grundlage das Finanzausgleichsgesetz bis zum 31. Dezember 2004 neu
regeln. Sofern eine solche Neuregelung nicht am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist,
wird das Finanzausgleichsgesetz mit diesem Tag verfassungswidrig und nichtig.

346

E.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

347

Limbach

Kirchhof

Jentsch

Hassemer

Broß

Osterloh

77/78

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 11. November 1999 2 BvF 2/98
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 11. November 1999 - 2 BvF 2/
98 - Rn. (1 - 347), http://www.bverfg.de/e/fs19991111_2bvf000298.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1999:fs19991111.2bvf000298

78/78

