Leitsatz
zum Beschlu des Zweiten Senats vom 2. Februar 1999
- 2 BvM 1/98 Zur Zulssigkeit von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG.

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Bundesverfassungsgericht
- 2 BVM 1/98 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur
verfassungsrechtlichen Prfung der Frage,
ob - die Politik der atomaren Abschreckung,
- die Entwicklung und Produktion von Kernwaffen,
- die Drohung mit und der Einsatz von Nuklearwaffen,
- die Lagerung und Stationierung von Atomwaffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik,
- die NATO-Strategie des nuklearen Ersteinsatzes,
- die Mitwirkung der Bundesregierung beim Einsatz und der Einsatzplanung von
Atomwaffen
mit den Regeln des Vlkerrechts, insbesondere
a) dem Verbot, im Krieg unntige Leiden zuzufgen,
b) dem Prinzip der Verhltnismigkeit und dem Grundsatz der Proportionalitt,
c) dem Gebot der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten
und der notwendigen Differenzierung zwischen zivilen und militrischen Zielen,
d) dem Verbot des Vlkermordes und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
e) dem Verbot, der Umwelt dauernde und schwere Schden zuzufgen,
f) dem Gebot, die Menschenrechte zu achten,
g) dem Verbot des Einsatzes von Gift und giftigen Waffen,
h) dem Verbot, unbeteiligte und neutrale Staaten bei einem Waffeneinsatz in Mitleidenschaft zu ziehen
zu vereinbaren sind.
- Aussetzungs- und Vorlagebeschlu des Amtsgerichts Stuttgart

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vom 5. Mai 1998 (B 8 Cs 5 Js 70009/97) hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Prsidentin Limbach,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Bro,
Osterloh
am 2. Februar 1999 gem 24 BVerfGG beschlossen:
Die Vorlage ist unzulssig.
Grnde:
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob und inwieweit die Entwicklung und Produktion, Lagerung und Stationierung von Atomwaffen sowie die Drohung mit ihrem Einsatz mit
geltendem Vlkergewohnheitsrecht vereinbar sind.

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I.
Der Vorlage liegt ein Strafverfahren wegen Sachbeschdigung und Hausfriedensbruchs zugrunde. Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens gelangte zusammen mit
anderen Personen nach Durchtrennung der Umzunung auf ein Militrgelnde in
Stuttgart-Vaihingen und sprhte dort an die Auenfassade des Hauptquartieres die Parolen 'Abolish Nukes + Nato' und 'We love your face, but not your base'. Das zustndige Gericht hat das Strafverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die
aus dem Rubrum ersichtlichen vlkerrechtlichen Fragen zur Entscheidung vorgelegt.

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II.
1. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, da die vlkerrechtliche Zulssigkeit der
Stationierung und Drohung mit dem Einsatz von Nuklearwaffen fr das Strafverfahren
gegen den Angeklagten entscheidungserheblich sei. Seien diese Waffen vlkerrechtswidrig, dann sei der politische Kampf des Angeklagten nicht nur gegen die Risiken
der Nuklearwaffen und deren moralische Unvertretbarkeit gerichtet, sondern gleichzeitig gegen massive Verletzungen des Vlkerrechts durch die politisch Verantwortlichen. In diesem Falle sei die Schuld des Angeklagten "kaum geeignet", die Notwendigkeit seiner Bestrafung zu begrnden.

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2. Die Beantwortung der vlkerrechtlichen Fragen msse in das Zentrum der Rechtswidrigkeitsprfung gerckt werden. Es sei "nicht ausgeschlossen", da das regelverlet-

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zende Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des Notstandes, der notstandshnlichen oder notstandsgleichen Situation oder aufgrund der Art. 4, 5 und 8
GG gerechtfertigt sei.
a) Die fr einen rechtfertigenden Notstand nach 34 StGB vorausgesetzte Gefahrenlage beurteile sich im Falle der vlkerrechtlichen Unvertrglichkeit der Politik der atomaren Abschreckung nicht nur nach dem besonders hohen Gefhrdungspotential der Nuklearwaffen, sondern in erster Linie nach ihrer bereinstimmung mit den allgemein
anerkannten Prinzipien des humanitren Kriegsvlkerrechts. Die rechtliche Beurteilung
der Gefahrenlage msse die vom Angeklagten behauptete Vlkerrechtswidrigkeit und
ihre Folgen fr das Zusammenleben der Vlker und den Frieden in der Welt einbeziehen.

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b) Der Angeklagte habe in einer notstandshnlichen oder notstandsgleichen Situation gehandelt. Die besondere Natur und die verheerenden Wirkungen der Nuklearwaffen auf alle Bereiche des menschlichen Lebens, der Zivilisation, der Natur und der
Umwelt gebten es, eine Rechtfertigung des Angeklagten im Wege der notstandshnlichen oder notstandsgleichen Situation anzuerkennen.

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c) Schlielich sei die rechtliche Qualifikation der durch die Atomwaffen begrndeten
Gefahrenlage auch fr die Strafzumessung bedeutsam.

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3. In seinem Gutachten vom 8. Juli 1996 habe der Internationale Gerichtshof in Den
Haag die Zweifel an der Vlkerrechtsvertrglichkeit der Nuklearwaffen und der Strategie
der atomaren Abschreckung bestrkt (Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Advisory Opinion of 8 July 1996, Reports of Judgments, Advisory Opinions and
Orders, 1996, 226ff.). Das Gutachten besttige die Auffassung des Angeklagten, da
Entwicklung und Produktion, Einsatz und Einsatzplanung sowie Lagerung und Stationierung von Atomwaffen ebenso vlkerrechtlich unzulssig seien wie die NATOStrategie des nuklearen Ersteinsatzes. Die hierdurch aufgeworfenen Zweifel an der
Tragweite der betreffenden allgemeinen Regeln des Vlkerrechts begrndeten fr das
entscheidende Gericht eine Pflicht zur Vorlage gem Art. 100 Abs. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht, da andernfalls das Gericht gegen den Verfassungsgrundsatz
des gesetzlichen Richters verstoen wrde.

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B.
Die Vorlage ist unzulssig.

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I.

1. Nach Sinn und Zweck des in Art. 100 Abs. 2 GG geregelten Verfahrens sind Vorlagen nach dieser Vorschrift nur zulssig, wenn die Regel des Vlkerrechts und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, fr das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 15, 25 <30>; 94, 315 <328>). Das
Vorlageverfahren dient nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klren oder dem vorlegenden Gericht zustzliche rechtliche Gesichtspunkte fr seine Entscheidung an die

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Hand zu geben. Es ist nur dann statthaft, wenn der bei dem vorlegenden Gericht
anhngige Rechtsstreit ohne die Beantwortung der Vorlagefrage nicht entschieden
werden kann.
2. Ebenso wie im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ist im Verfahren nach
Art. 100 Abs. 2 GG fr die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts mageblich, es sei denn, da sich diese als offensichtlich unhaltbar erweist (vgl. BVerfGE 78, 1 <5>). Gem 84 und 80 Abs. 2 BVerfGG
mu die Vorlagebegrndung auch im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG angeben, inwiefern von der Regel des Vlkerrechts die Entscheidung des Gerichts abhngig ist.
Das vorlegende Gericht mu sich mit den in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsansichten auseinandersetzen. Der bloe Hinweis auf einzelne Fundstellen
vermag diese Auseinandersetzung nicht zu ersetzen (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>).

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II.
Diesen Anforderungen gengt die Vorlage des Amtsgerichts nicht.

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1. Bereits die einleitenden Stze ber eine mgliche Rechtfertigung des Verhaltens des
Angeklagten machen deutlich, da sich das Gericht noch keine abschlieende Meinung
zu der Frage gebildet hat, ob im Falle einer Vlkerrechtswidrigkeit der Stationierung
von Nuklearwaffen das Verhalten des Angeklagten tatschlich als gerechtfertigt angesehen werden mu. Nach dem Vorlagebeschlu ist eine Rechtfertigung des regelverletzenden Verhaltens des Angeklagten "nicht ausgeschlossen". Diese Formulierung lt
die Mglichkeit offen, da das Gericht auch im Falle der Vlkerrechtswidrigkeit von Nuklearwaffen zu dem Ergebnis kommt, da das regelverletzende Verhalten des Angeklagten nicht gerechtfertigt werden kann. Fr die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit reicht dies nicht aus. Entscheidungserheblich ist die Beantwortung der
vlkerrechtlichen Frage nur dann, wenn das Gericht begrndet, da und warum es im
Falle der Vlkerrechtswidrigkeit eine Rechtfertigung des Angeklagten annehmen wrde, im Falle der Vlkerrechtsmigkeit hingegen nicht.

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2. Die Vorlage macht auch nicht verstndlich, warum im Falle der Vlkerrechtswidrigkeit des Atomwaffenbesitzes die Meinungs- und Versammlungsfreiheit die Rechtswidrigkeit oder Schuld des Angeklagten ausschlieen knnte. Das Amtsgericht htte
nicht nur das vom Angeklagten verfolgte Fernziel der nuklearen Abrstung, welches
von vielen gesellschaftlichen Krften geteilt wird, in den Blick nehmen drfen, sondern
sich auch mit der Zulssigkeit der im politischen Meinungskampf eingesetzten Mittel
auseinandersetzen mssen. Der Angeklagte drang in ein fremdes, umfriedetes Besitztum ein und beschdigte dort durch das Aufsprhen von Parolen die Auenfassade eines
Gebudes. Angesichts dieser Tatumstnde htte das Amtsgericht zumindest die Rechtsprechung errtern mssen, wonach die Meinungs- und Versammlungsfreiheit derartige Rechtsgutverletzungen nicht schtzt (vgl. etwa BGHZ 59, 30 <35f.>; BayObLG
NJW 1995, 269 <271>). Dabei htte das Gericht auch ausfhren mssen, warum eine
Vlkerrechtswidrigkeit der Atomwaffen angesichts des Gebots friedlicher Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf das Verhalten des Angeklagten rechtferti-

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gen oder seine Schuld ausschlieen knnte.
Im Rahmen von 34 StGB gengt das Gericht den Begrndungsanforderungen nicht,
wenn es im Vorlagebeschlu lediglich ausfhrt, da bei Vlkerrechtswidrigkeit der Atomwaffen sich das Merkmal der Gefahrenlage anders beurteile als bei ihrer Vlkerrechtsgemheit. Hier fehlt es an der Prfung, ob bei Vlkerrechtswidrigkeit der Atomwaffen die
Tatbestandsmerkmale des 34 StGB erfllt wren. Das Gericht htte dazu darlegen und
begrnden mssen, da und warum durch die Stationierung und die Drohung mit dem
Einsatz von Nuklearwaffen eine Gefahrenlage im Sinne dieser Vorschrift begrndet
wird. Auerdem htte es begrnden mssen, da und warum diese Gefahrenlage nicht anders als durch die dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen abgewendet werden konnte.

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3. Auch die Ausfhrungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung knnen die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht begrnden, solange eine
Auseinandersetzung mit dem Gebot der Friedlichkeit fehlt und auerdem nicht dargelegt ist, warum der strafrechtliche Schutz von Hausfrieden und Sachgtern und die
daraus sich ergebenden Rechtsfolgen durch die vlkerrechtliche Qualifikation der von
den Atomwaffen geschaffenen allgemeinen Gefahrenlage berhrt werden knnten.

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4. Der Vorlagebeschlu erfllt im brigen nicht die gem 84 i.V.m. 80 BVerfGG an die
Auseinandersetzung mit der Literatur und Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen. Das vorlegende Gericht hat gerade im Bereich der Rechtsfragen, die fr die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage mageblich sind (Rechtfertigung und Schuld des
Angeklagten), Literatur und Rechtsprechung nur in geringem Umfang herangezogen
und sich mit dieser nicht inhaltlich auseinandergesetzt (vgl. den verkrzten Hinweis auf
Roxin, Strafrechtliche Bemerkungen zum zivilen Ungehorsam, in: Festschrift fr Horst
Schler-Springorum zum 65. Geburtstag, Kln 1993, 441ff.). Um den Begrndungsanforderungen zu gengen, htte es die bisherige Behandlung dieses Problemkreises fundiert wrdigen und darstellen mssen, inwiefern sich seine Rechtsauffassung mit den in
Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten deckt oder von ihnen abweicht.
Dabei wre auch darzulegen gewesen, ob und welche vlker- und strafrechtlichen Folgerungen, insbesondere fr das Verhalten von Einzelpersonen, aus dem Gutachten
des Internationalen Gerichtshofs zu ziehen sind.

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Limbach

Kirchhof

Winter

Sommer

Jentsch

Hassemer

Bro

Osterloh

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Februar 1999 2 BvM 1/98
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Februar 1999 - 2 BvM 1/
98 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/
ms19990202_2bvm000198.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1999:ms19990202.2bvm000198

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