Bundesverfassungsgericht
- 2 BVR 1516/93 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des togoischen Staatsangehörigen
S...
- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann,
Alsenstraße 17, Aachen;
2. Professor Dr. Bodo Pieroth,
Zumsandestraße 31, Münster;
3. Rechtsanwalt Helmut Bäcker,
Klingerstraße 24, Frankfurt am Main gegen a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
vom 21. Juli 1993 - 13 G 20003/93.A (2) -,
b) die Verfügung des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main
vom 4. Juli 1993 - EA3-3227-93-A -,
c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 4. Juli 1993
- A 1740795-283 sowie - mittelbar gegen § 18a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1361)
Beteiligt: Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
- Bevollmächtigter: Professor Dr. Kay Hailbronner hier: Erinnerung gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung für den Antrag auf
Anordnung der Vollstreckung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin

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Präsidentin Limbach,
der Richter Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß
und der Richterin Osterloh
am 10. Dezember 1998 einstimmig beschlossen:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1. Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde, über die der Senat durch Urteil vom 14. Mai 1996 (BVerfGE 94, 166) entschieden hat, teilweise Erfolg. Das Land Hessen wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zur Hälfte und für das durch
Beschluß vom 27. Juli 1993 (BVerfGE 89, 106) entschiedene Verfahren betreffend
den Erlaß einer einstweiligen Anordnung voll zu erstatten. Mit Beschlüssen vom 4.
März 1998 und 2. April 1998 setzte die Rechtspflegerin die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 14.102,01 DM nebst 4 % Zinsen seit Anbringungen der
Kostenfestsetzungsgesuche fest. Die Festsetzung weiterer Kosten wurde abgelehnt.
Erinnerungen der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers und des Kostenschuldners wurden durch Beschluß vom 22. Juni 1998 zurückgewiesen.

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2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 24. Juni 1998, die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen analog § 170 Abs. 1 VwGO zu verfügen und "den auf diesen Antrag ergehenden Beschluß hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären".

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Der Erstattungsbetrag wurde vom Land Hessen am 15. Juli 1998 einschließlich der
bis dahin angefallenen Zinsen zur Zahlung angewiesen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. August 1998 den Vollstreckungsantrag für erledigt und beantragte, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens - die in der Antragsschrift vom 24. Juni 1998 im einzelnen spezifiziert waren - dem Schuldner
aufzuerlegen.

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3. Das Land Hessen wandte ein, für den Antrag auf Anordnung der Vollstreckbarkeit
fehle nach Bewirkung der Zahlung das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit der
Zahlung sei zur Vereinfachung des Verfahrensablaufs bis zur Entscheidung des Senats über die Erinnerungen gewartet worden.

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4. Mit Beschluß vom 16. Oktober 1998 wies die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag zurück. Dagegen legte der Beschwerdeführer fristgerecht Erinnerung

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ein. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung, über die entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 2 RpflG der Senat zu entscheiden hat, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin
hat den Antrag mit Recht zurückgewiesen.

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1. Der Beschwerdeführer fordert die Erstattung von Anwaltsgebühren für eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung. Rechtsgrundlage dafür ist § 57 Abs. 1 i.V.m. § 113
Abs. 2 BRAGO. Diese entsprechend § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO kraft Gesetzes zu erstattenden Kosten können im Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO durch den Rechtspfleger (§ 21 Nr. 1 RpflG) festgesetzt werden.

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2. Die Gebühr kann zwar entstanden sein (a), sie ist aber nicht erstattungsfähig (b).

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a) Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers ist in der Zwangsvollstreckung tätig
geworden. Wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom 5. März 1991 (BVerfGE 84,
6 <8>) ausgeführt hat, ist ein Antrag, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch eine
Verfügung des Bundesverfassungsgerichts vollstrecken zu lassen, analog § 170 VwGO statthaft. Er ist hier infolge der Zahlung seitens des Landes Hessen zwischenzeitlich erledigt.

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b) Die Kosten für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung
nicht notwendig waren (§ 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 91 ZPO). Der Vollstreckungsantrag war verfrüht. Das Land Hessen hatte noch keine Veranlassung gegeben, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

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Dem Vollstreckungsschuldner muß Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung
durch freiwillige Leistung abzuwenden. Hierzu muß der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet
(vgl. BVerfGE 84, 6 <8>).

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Eine solche angemessene Frist hat der Beschwerdeführer dem Vollstreckungsschuldner hier nicht eingeräumt. Ob es zum Einräumen dieser Frist - dem Rechtsgedanken des § 882a Abs. 1 ZPO folgend - einer ausdrücklichen Anzeige der Absicht,
die Zwangsvollstreckung zu betreiben, bedurft hätte oder - in analoger Anwendung
der Regelung des § 170 Abs. 2 VwGO - auch bloßes Zuwarten genügen konnte,
kann offen bleiben. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung waren dem Beschwerdeführer und dem Kostenschuldner Ausfertigungen des Beschlusses des Senats vom
22. Juni 1998 über die wechselseitig eingelegten Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung noch nicht zugestellt. Nach den Umständen des Falles war jedenfalls bis
dahin die Frist, die dem Schuldner für die freiwillige Leistung einzuräumen war, noch
nicht angelaufen. Auch wenn bereits feststand, daß ein Teil der in Ansatz gebrachten
Kosten in jedem Falle zu erstatten sein würde und es für die Vollstreckung festge-

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setzter Kosten grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob über Erinnerungen gegen
die Kostenfestsetzung bereits entschieden ist, war hier die Höhe der erstattungsfähigen Kosten wegen der wechselseitig eingelegten Kostenerinnerungen in einem Maße mit Unsicherheiten behaftet, daß aus Gründen vereinfachter Zahlungsabwicklung
ein Abwarten bis zur Entscheidung über die Erinnerungen sachgerecht und für den
Beschwerdeführer zumutbar war. Ein Risiko war damit nicht verbunden. Denn an
der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners bestanden keine Zweifel (vgl. BVerfGE 84, 6 <9>); ein wirtschaftlicher Nachteil konnte dem Beschwerdeführer deshalb nicht entstehen, weil der geschuldete Betrag ab Anbringung der Kostenfestsetzungsgesuche mit vier vom Hundert zu verzinsen war.
Limbach

Kirchhof

Winter

Sommer

Jentsch

Hassemer

Broß

Osterloh

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1998
- 2 BvR 1516/93
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1998 2 BvR 1516/93 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/
rs19981210_2bvr151693.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19981210.2bvr151693

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