Bundesverfassungsgericht
- 2 BVE 2/93 - 2 BVE 5/95 - 2 BVE 1/96 - 2 BVE 3/97 -

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über die Anträge festzustellen,
1. daß der Deutsche Bundestag gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1
GG verstoßen hat, indem er
a) den Änderungsantrag der Gruppe PDS/Linke Liste zum Einzelplan 06 des Bundeshaushalts 1993 (BTDrucks 12/3819) auf Einstellung eines Globalzuschusses
in Höhe von 9.858 TDM zugunsten der Stiftung "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." in den Bundeshaushalt 1993 mit Beschluß vom 25. November 1992 ablehnte,
b) es unterließ, in den am 25. November 1992 beschlossenen Einzelplan 06 des
Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und
Politische Bildung e.V." einzustellen
und

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

- 2 BVE 2/93 -,
2. daß der Deutsche Bundestag gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1
GG verstoßen hat, indem er
a) den Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Christa Luft, Dr. Gregor Gysi und
der Gruppe der PDS zum Einzelplan 06 des Bundeshaushalts 1995 (BTDrucks
13/938) vom 28. März 1995 auf Umschichtung des Titels 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit - zugunsten der Stiftung "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." mit Beschluß vom 29. März 1995 ablehnte,

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b) es unterließ, in den am 29. März 1995 beschlossenen Einzelplan 06 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr
1995, wirksam geworden durch die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates mit Beschluß vom 2. Juni 1995, einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." einzustellen
- 2 BVE 5/95 -,
3. daß der Deutsche Bundestag gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1
GG verstoßen hat, indem er
a) den Änderungsantrag der Gruppe der PDS zur zweiten Beratung des Entwurfs
des Haushaltsgesetzes 1996 vom 7. November 1995 (BTDrucks 13/2901) auf
Umschichtung des Kapitels 0602, Titel 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit - zugunsten der Stiftung
"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." mit Beschluß vom 8. November 1995 ablehnte,
b) es unterließ, in den am 10. November 1995 beschlossenen Einzelplan 06 des
Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1996 einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und
Politische Bildung e.V." einzustellen
- 2 BVE 1/96 -,
4. daß der Deutsche Bundestag Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1
und Artikel 3 Absatz 1 GG dadurch verletzt hat, daß er
a) den Änderungsantrag der Gruppe der PDS zur zweiten Beratung des Entwurfs
des Haushaltsgesetzes 1997 vom 26. November 1996 (BTDrucks 13/6237) auf
Umschichtung des Kapitels 0602, Titel 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit - zugunsten der Stiftung
"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." mit Beschluß vom 27. November 1996 ablehnte,
b) durch das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das
Haushaltsjahr 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2033) den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 feststellte, ohne einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an
den Verein "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." einzustellen
- 2 BVE 3/97 Antragstellerin: Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS),
vertreten durch den Parteivorstand, Kleine Alexanderstraße 28, Berlin,
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- Bevollmächtigte:
Antragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch die Präsidentin, Bundeshaus,
Bonn
- Bevollmächtigter:
hier: Antrag auf Ablehnung des Richters Dr. Jentsch wegen Besorgnis der Befangenheit
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Hassemer
am 15. September 1998 beschlossen:
Die Ablehnung des Richters Jentsch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht
begründet.
Gründe:
I.
1. Die Antragstellerin, die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), wendet
sich in den vier anhängigen Organstreitverfahren dagegen, daß der Deutsche Bundestag (Antragsgegner) in die Haushalte für die Jahre 1993, 1995, 1996 und 1997
keine Globalzuschüsse zugunsten des Vereins "Gesellschaftsanalyse und Politische
Bildung e.V." eingestellt hat. Sie rügt die Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu anderen politischen Parteien bei Gewährung von Zuschüssen an "parteinahe", gleichwohl
selbständige Stiftungen (vgl. dazu BVerfGE 73, 1 ff.).

1

2. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 hat die Antragstellerin den Richter Jentsch
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung stützt sie sich auf
dessen Äußerungen über die PDS während seiner Tätigkeit als Justizminister des
Freistaats Thüringen von 1990 bis 1994.

2

a) In der FAZ-Sonntagszeitung vom 26. Juni 1994 habe er im Rahmen eines Interviews u.a. gesagt:

3

"... Aber man muß klar darauf hinweisen, daß das Konzept der PDS das der alten
SED und der Diktatur ist, unter der Deutsche 40 Jahre lang in schlimmster Weise
gelitten haben. Mit diesem Konzept kann man nicht einen modernen, demokrati-

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schen, wirtschaftlich erfolgreichen Rechtsstaat aufbauen."
Auf die Frage, ob die PDS ein Fall für den Verfassungsschutz sei, habe er geantwortet:

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"Natürlich, weil sie eindeutig Ziele verfolgt, die mit unserer Verfassung im Widerspruch stehen, nämlich die alte sozialistische Diktatur der DDR wiederzubeleben.
Dafür gibt es eine Reihe von Indizien. Gysi und andere weisen zwar immer wieder
darauf hin, daß sie sich im Verfassungsrahmen bewegen. Aber die PDS bewegt
sich nur im Verfassungsrahmen, um letztlich diese Verfassung so zu verkrümmen,
daß eben eine andere Republik erreicht wird."

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Gegenüber der Zeitung "Neues Deutschland" (Ausgabe 23. August 1994, Seite 5)
habe er geäußert:

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"Die an der Sache orientierte Auseinandersetzung läßt mich keinen Moment verkennen, daß diese PDS nach meiner Überzeugung eine für Demokratie und Rechtsstaat gefährliche Partei ist, die nach wie vor in den totalitären Strukturen der Vergangenheit denkt, auch wenn es hier und dort Menschen in der PDS gibt, die das
ändern wollen. Die PDS ist eine Partei, die dieses System verändern will. Sie ist eine reaktionäre Partei. In dieser Auseinandersetzung geht es nicht in erster Linie um
die Frage der moralischen Qualität, sondern um den Wettbewerb zwischen verschiedenen Vorstellungen von der Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei die der
PDS konsequent zu Unterdrückung und Erniedrigung der Menschen führen müssen."

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In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 18. Februar 1994 sei der abgelehnte
Richter mit der Äußerung zitiert worden:

9

"Die PDS verlange zwar, rechtsextremistische Parteien zu verbieten, habe aber
selbst eine totalitäre Struktur. Mit ihrer Forderung nach einem Verbot der Diskriminierung von SED-Funktionären offenbare die PDS ihr wahres Gesicht, nämlich das
der SED."

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In der Debatte zum Entwurf einer Verfassung für Thüringen habe der abgelehnte
Richter am 22. Oktober 1993 ausgeführt:

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"Und ich höre heute wieder, daß es Menschen gibt, die sagen, dieses sozialistische
System war ja eigentlich gar nicht so schlimm. Vom Ansatz her war es doch ganz
gut, wenn es nicht die Stasi, wenn es nicht die Verbonzung des Politbüros und der
SED und der Nomenklatur gegeben hätte. Trotz der Versuche, die ich in Diskussionen oft höre, dieses System etwas zu trennen in Ausführung und Grundkonzept Ausführung schlecht, über das Grundkonzept kann man reden -, bin ich der Meinung, daß man nicht über das Grundkonzept der Nazidiktatur und nicht über das
Grundkonzept der DDR-Diktatur reden kann."

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...

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"Was ich meine, ist, daß wir das System der DDR und das System der Nazis von
der Grundstruktur gleichsetzen müssen und daß wir uns dessen bewußt sein müssen, ..."

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b) Der abgelehnte Richter habe mithin öffentlich die Auffassung vertreten, daß die
Antragstellerin verfassungsfeindlich sei und Freiheit und Demokratie gefährde, weil
sie diesen Staat verändern wolle und - wie die frühere SED - ein Konzept der Diktatur
verfolge, welches in seiner Grundstruktur mit dem System der Nationalsozialisten
gleichzusetzen sei. Aus der Sicht der Antragstellerin sei deshalb die Besorgnis gerechtfertigt, daß ihm die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit fehle.
Er habe mit den genannten Äußerungen nachdrücklich eine Auffassung vertreten, die
für die in den anhängigen Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage bedeutsam sein
könne. Denn möglicherweise sei es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, solche parteinahen Stiftungen von einer staatlichen Förderung auszuschließen, deren "Mutterpartei" nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe. Da
die vom abgelehnten Richter ohne Angabe konkreter Vorgänge geäußerte Auffassung über die Zielsetzung der PDS im Widerspruch zu deren schon im Januar 1993
beschlossenen Parteiprogramm stehe, müsse die Antragstellerin von einem unsubstantiierten und nicht mehr korrigierbaren Vorurteil ausgehen, das zugleich Feindschaft zum Ausdruck bringe. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, daß die Äußerungen schon einige Zeit zurückliegen. Der abgelehnte Richter fungiere als
Berichterstatter und habe deshalb erheblichen Einfluß auf die Entscheidungsfindung.

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3. Der abgelehnte Richter hat sich am 29. Mai 1998 wie folgt dienstlich geäußert:

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"In den Jahren 1990 bis 1994 war ich als Thüringer Justizminister an der politischen
Debatte um die Neubegründung eines demokratischen Rechtsstaats in Thüringen
beteiligt. In dieser sowohl im Thüringer Landtag als auch in der Öffentlichkeit geführten Debatte hat die Auseinandersetzung mit der SED-Herrschaft der Vergangenheit
und mit den Konzepten und Vorstellungen für die Neugestaltung des Landes eine
herausragende Rolle gespielt. In diesem Zusammenhang habe ich mich als Verantwortlicher für den Justizaufbau und als Repräsentant der Christlich Demokratischen
Union wiederholt mit Herkunft, Verfassungsverständnis und Zielen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Die Antragstellerin gibt in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober
1997 Äußerungen von mir aus dieser Auseinandersetzung wieder.

17

Die in den seinerzeitigen Auseinandersetzungen von mir vorgenommenen Wertungen hindern mich nicht daran, mein mir zwischenzeitlich übertragenes Richteramt
auch gegenüber der Antragstellerin unvoreingenommen und unparteilich wahrzunehmen. Ich fühle mich nicht befangen."

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Die Antragstellerin hat zu dieser dienstlichen Äußerung Stellung genommen.

19

II.
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.

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1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts
nach § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der
Richter tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen
oder für unbefangen hält. Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei
vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit
des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 <335>; 88, 17 <22 f.>; 92, 138
<139>).

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2. Hieran gemessen rechtfertigen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe
die Ablehnung des Richters nicht. Sämtliche Äußerungen über die PDS, welche die
Antragstellerin für ihre Besorgnis der Befangenheit anführt, sind zu einer Zeit gefallen, als der abgelehnte Richter noch nicht Verfassungsrichter, sondern Justizminister
des Freistaats Thüringen war. Als von einer Partei benannter Minister hatte er Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen. Er nahm in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teil. Hierzu gehörte in den neuen
Ländern in der Zeit unmittelbar nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland
insbesondere die Auseinandersetzung mit den dort in der Vergangenheit herrschenden politischen Kräften und das Verhältnis der Antragstellerin zu ihnen.

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Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als
er noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und besonderen Anforderungen dieses Richteramts in seinem Verhalten nicht Rechnung tragen mußte, rechtfertigt grundsätzlich seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht. Den
Bestimmungen über die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94
Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, daß auch solche Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische
Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen
bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt
werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung
fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers
einher, daß sie ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen
Auseinandersetzungen ausüben werden.

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Besondere Umstände, die aus der Sicht der Antragstellerin befürchten lassen könnten, der abgelehnte Richter werde auch in dem veränderten institutionellen Rahmen,
in den er als Richter des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, über das Begehren
der Antragstellerin nicht unvoreingenommen entscheiden oder für eine andere Beurteilung nicht offen sein, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch
sonst ersichtlich. Äußerungen des abgelehnten Richters über die PDS aus der Zeit
nach seiner Wahl und Ernennung zum Mitglied des Bundesverfassungsgerichts sind
nicht bekannt und werden von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Die von ihr
angeführten Meinungskundgaben liegen schon länger zurück. Ihnen fehlt angesichts
der seitdem fortgeschrittenen politischen Entwicklung in der Bundesrepublik
Deutschland die erforderliche zeitliche Nähe zu den nunmehr zu entscheidenden Or-

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ganstreitverfahren.
Limbach

Graßhof

Kruis

Kirchhof

Winter

Sommer

Hassemer

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. September 1998
- 2 BvE 2/93
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. September 1998 2 BvE 2/93 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/
es19980915_2bve000293.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1998:es19980915.2bve000293

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