Leitsätze
zum Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998
- 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 1. Dem Bundesgesetzgeber ist durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG eine Zuständigkeit zur umfassenden Regelung des Rechts der Abfallwirtschaft eingeräumt.
2. Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem
nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus.
3. Der Gesetzgeber darf aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit
lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft.

1/24

Bundesverfassungsgericht
Verkündet
- 2 BVR 1991/95 am 7. Mai 1998
- 2 BVR 2004/95 Blödt
Regierungssekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über die
Verfassungsbeschwerden
1. a) der Firma G... GmbH & Co.,
b) der Firma P...
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Rupert Scholz,
Koenigsallee 71a, Berlin gegen a) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 29. Juni 1995 - 5 N 1202/92 -,
b) mittelbar gegen die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer
Verpackungsteuer in Kassel
vom 16. Dezember 1991
und

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

- 2 BVR 1991/95 -,
2. a) der Firma B... GmbH & Co. KG,
b) der Firma L... & Co. GmbH & Co. KG
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf,
Eichenhainallee 17, Bergisch Gladbach gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1995 - 5 N
a) 1202/92 -,
b) mittelbar gegen die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer in Kassel vom 16. Dezember 1991
- 2 BVR 2004/95 -

2/24

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1997 durch
Urteil
für Recht erkannt:
1. Die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer in
Kassel vom 16. Dezember 1991 (Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kassel, in: Hessische/Niedersächsische Allgemeine, Stadtausgabe Kassel Nr. 300
vom 28. Dezember 1991, Seite 18) ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz 2a und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 1995 - 5 N
1202/92 - verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Artikel 12
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24, Artikel 105 Absatz
2a und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Diese Entscheidung wird
aufgehoben und das Verfahren an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof
zurückverwiesen.
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerinnen zu 1.
4. Das Land Hessen hat den Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen
für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer kommunalen Verpackungsteuer, deren Lenkungswirkungen in den vom Bundesgesetzgeber geregelten Bereich der Abfallwirtschaft übergreifen.

1

I.
1.a) Die Stadt Kassel erhebt aufgrund einer Satzung vom 16. Dezember 1991 (Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Kassel, in: Hessische/Niedersächsische Allge-

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2

meine, Stadtausgabe Kassel Nr. 300 vom 28. Dezember 1991, S. 18) seit dem 1.
Juli 1992 eine Verpackungsteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen und
nicht wiederverwendbares Geschirr, sofern darin Speisen und Getränke zum Verzehr
an Ort und Stelle verkauft werden (§ 1). Steuerschuldner sind die Endverkäufer der
Speisen und Getränke (§ 2). Die Steuergegenstände, die vom Endverkäufer am Ort
der Ausgabe zurückgenommen und einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zugeführt werden, sind von dieser Verpackungsteuer befreit (§ 3).
Nach der Begründung der Magistratsvorlage verfolgt die Verpackungsteuer das
Ziel, einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung von Abfällen zu leisten und zugleich
die Einnahmesituation der Stadt Kassel zu verbessern. Eine spürbare Verteuerung
von Waren in Einwegverpackungen soll den Käufer veranlassen, Waren in Mehrwegbehältnissen zu erwerben.

3

Die Höhe der Steuer bemißt sich nach Verpackungseinheiten. Sie beträgt je Einwegdose, -flasche, -becher oder sonstigem Einwegbehältnis 0,40 DM, je Einweggeschirr 0,50 DM und je Einwegbesteckteil 0,10 DM. Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Verkaufs der Speisen und Getränke. Die Steuer ist vierteljährlich zu
entrichten.

4

Das Aufkommen aus der Verpackungsteuer betrug 1995 83.733,86 DM.

5

b) Die Satzung stützt sich auf das Hessische Gesetz über kommunale Abgaben
(HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl I S. 225). § 7 dieses Gesetzes lautet:

6

Steuern der Gemeinden

7

(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

8

(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben
werden oder den Landkreisen vorbehalten sind.

9

2. Bundesgesetzlich geregelt war die Vermeidung und Verwertung von Abfällen
durch das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz AbfG -) vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410, berichtigt 1501), zuletzt geändert
durch das Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 30. September
1994 (BGBl I S. 2771). Dieses Gesetz ist mit Wirkung zum 6. Oktober 1996 vom nun
geltenden Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG -) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) abgelöst worden. Aufgrund des
§ 14 AbfG ist die Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackVO -) vom 12. Juni 1991 (BGBl I S. 1234; zuletzt geändert durch Art. 3 Nr. 6 der Verordnung vom 26. Oktober 1993, BGBl I S. 1782) ergangen.

10

a) Das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen traf für die Abfall-

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vermeidung und -verwertung folgende Regelungen:
§ 1a Abfallvermeidung und Abfallverwertung

12

(1) Abfälle sind nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des § 14 Abs. 1
Nr. 3, 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 5 zu vermeiden. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfälle nach den Regelungen des BundesImmissionsschutzgesetzes durch den Einsatz reststoffarmer Verfahren oder durch
Verwertung von Reststoffen zu vermeiden, bleiben unberührt.

13

...

14

§ 14 Kennzeichnung, getrennte Entsorgung, Rückgabe- und Rücknahmepflichten

15

...

16

(2) Die Bundesregierung legt zur Vermeidung oder Verringerung von Abfallmengen
nach Anhörung der beteiligten Kreise binnen angemessener Frist zu erreichende
Ziele für Vermeidung, Verringerung oder Verwertung von Abfällen aus bestimmten
Erzeugnissen fest. Sie veröffentlicht die Festlegungen im Bundesanzeiger. Soweit
zur Vermeidung oder Verringerung von Abfallmengen oder zur umweltverträglichen
Entsorgung erforderlich, insbesondere soweit dies durch Zielfestlegungen nach Satz
1 nicht erreichbar ist, kann die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behältnisse,

17

1. in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind,

18

2. nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise, insbesondere in einer die mehrfache Verwendung oder die Verwertung erleichternden Form, in
Verkehr gebracht werden dürfen,

19

3. nach Gebrauch zu umweltschonender Wiederverwendung, Verwertung oder
sonstiger Entsorgung durch Hersteller, Vertreiber oder von diesen bestimmte Dritte
zurückgenommen werden müssen und daß die Rückgabe durch geeignete Rücknahme- und Pfandsysteme sichergestellt werden muß,

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4. nach Gebrauch vom Besitzer in einer bestimmten Weise, insbesondere getrennt
von sonstigen Abfällen, überlassen werden müssen, um ihre Verwertung oder sonstige umweltverträgliche Entsorgung als Abfall zu ermöglichen oder zu erleichtern,

21

5. nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht werden dürfen.

22

b) Die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 14 Abs. 2 AbfG erlassene Verpackungsverordnung bestimmt:

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§ 6 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen

24

(1) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurückzunehmen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Grö-

25

5/24

ße und auf Verpackungen solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment
führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² beschränkt
sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt.
(1 a) ...

26

(2) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von Vertreibern nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpackungen zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung
oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und
Größe sowie auf Verpackungen solcher Waren, welche die jeweiligen Hersteller und
Vertreiber in Verkehr bringen.

27

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1, 1 a und 2 entfallen für solche Hersteller und
Vertreiber, die sich an einem System beteiligen, das flächendeckend im Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers in ausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang zu dieser
Verordnung genannten Anforderungen erfüllt. Dieses System ist auf vorhandene
Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften, in
deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung ist Voraussetzung für die Feststellung nach Satz 6. Die Belange der entsorgungspflichtigen Körperschaften sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die entsorgungspflichtigen
Körperschaften können die Übernahme beziehungsweise Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materialien der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt
verlangen. Daß ein solches System flächendeckend eingerichtet ist, stellt die für die
Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde auf Antrag durch Allgemeinverfügung fest, die öffentlich bekanntzugeben ist.
Die Freistellung nach Satz 1 wird vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung
an wirksam. Wird der Antrag vor dem 1. Januar 1993 gestellt, so genügt für die Freistellung bis zum 1. März 1993 der Nachweis, daß ein System eingerichtet ist, das
eine regelmäßige Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers gewährleistet.

28

c) Nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 KrW-/AbfG richten sich die Pflichten der
Anlagebetreiber zur Abfallvermeidung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
sowie nach den aufgrund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen. In den
Regelungen der §§ 23 und 24 KrW-/AbfG sind die Verordnungsermächtigungen des
§ 14 AbfG übernommen und ergänzt worden. Nach § 25 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die
Bundesregierung weiterhin Zielfestlegungen für die freiwillige Rücknahme von Abfällen nach Anhörung der beteiligten Kreise treffen. Für das Grundkonzept einer Produktverantwortung bestimmt § 22 Abs. 1 KrW-/AbfG:

29

Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Er-

30

6/24

füllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Zur Erfüllung der
Produktverantwortung sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, daß bei deren
Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist.
In Abs. 4 dieser Vorschrift heißt es:

31

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 23 und
24, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 zu
erfüllen haben. Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und
Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.

32

II.

33

1. Die Beschwerdeführerinnen zu 1. sind Franchise-Nehmerinnen von M... in Kassel. Die Beschwerdeführerinnen zu 2. stellen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit
in Kassel Automaten auf, in denen sie Heiß- und Kaltgetränke in Einwegbechern anbieten. Die Beschwerdeführerin zu 1.a), eine GmbH & Co., ist am 15. Juli 1996 wegen der Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit durch Abwicklung im Handelsregister
gelöscht worden.

34

2.a) Die Beschwerdeführerinnen stellten unmittelbar nach Inkrafttreten der Verpackungsteuersatzung einen Antrag auf verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1992 legte der Hessische
Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache im Verfahren nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
VwGO in der damals geltenden Fassung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung der Frage vor, "ob bei Erlaß einer kommunalen Satzung, die die Einführung einer mit bundesrechtlich erhobenen Steuern nicht gleichartigen örtlichen Verbrauchsteuer (Verpackungsteuer) zum Gegenstand hat, deren Hauptzweck nicht auf
eine Einnahmeerzielung, sondern auf Abfallvermeidung gerichtet ist, die finanzverfassungsrecht- liche Kompetenz zur Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern (Art. 105
Abs. 2a GG) ausreicht oder ob - und wenn, unter welchen Voraussetzungen - der
Kommune zusätzlich die entsprechende Sachgesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff.
GG) zustehen muß". Für den Fall, daß zusätzlich die Sachgesetzgebungskompetenz
erforderlich sein sollte, wurde des weiteren die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
"ob der Bund durch Erlaß der auf die Ermächtigung des § 14 AbfG gestützten Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen vom 12. Juni 1991 (BGBl I S.
1234) von einer ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf den Sachbereich 'Vermeidung von Verpackungsabfällen' abschließend im Sinne von Art. 72
Abs. 1 GG Gebrauch gemacht hat".

35

b) Das Bundesverwaltungsgericht kam mit Beschluß vom 19. August 1994 zu dem
Ergebnis:

36

"Bei Erlaß einer kommunalen Verpackungsteuersatzung, die - wie die Satzung über
die Erhebung einer Verpackungsteuer in Kassel vom 16. Dezember 1991 - die Ein-

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7/24

führung einer mit bundesrechtlich erhobenen Steuern nicht gleichartigen örtlichen
Verbrauchsteuer zum Gegenstand hat, deren Erhebung nach Ausgestaltung, Gewicht und Auswirkung nicht einem unmittelbar sachregelnden abfallrechtlichen Handlungsgebot oder -verbot gleichkommt, bedarf die Gemeinde neben der - vom jeweiligen Land aufgrund Landesrechts übertragenen - finanzverfassungsrechtlichen
Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG auch dann nicht zusätzlich der entsprechenden
Sachgesetzgebungskompetenz, wenn der Hauptzweck der Steuererhebung nicht auf
die daneben beabsichtigte Einnahmeerzielung, sondern auf Abfallvermeidung gerichtet ist."
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sei zutreffend davon ausgegangen, daß die
Verpackungsteuer der Stadt Kassel nach ihrem insoweit maßgeblichen Gehalt die
abgaben- und finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Steuer erfülle.
Auch im Vordergrund stehende außerfiskalische Zwecke ließen den Steuercharakter
einer Abgabe nicht entfallen, soweit nur die Einnahmeerzielung zumindest daneben
objektiv Bestand habe.

38

Demgegenüber sei zusätzlich zu der finanzverfassungsrechtlichen Kompetenz eine
Sachregelungskompetenz erforderlich, wenn ein Steuergesetz in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschlage und - unter Mißbrauch der Form - in
Wahrheit ausschließlich die entsprechende Sachregelung und nicht mehr die Erzielung von Einnahmen bezwecke. Dies sei jedoch nach den Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hier nicht der Fall. Demgegenüber sei der außerfiskalische Zweck kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung der
erforderlichen Gesetzgebungskompetenzen. Ausschlaggebend seien vielmehr die
unmittelbaren Auswirkungen der Regelung in dem jeweiligen Sachgebiet. Für die
Steuernormen ohne unmittelbare außerfiskalische Sachregelung sei ausschließlich
die Spezialnorm des Art. 105 GG maßgeblich. Damit bestehe das Erfordernis einer
zusätzlichen Sachkompetenz außer in dem Fall der formenmißbräuchlichen "erdrosselnden" Steuernorm allenfalls dann, wenn das Steuergesetz in seiner konkreten
Ausgestaltung nach Gewicht und Auswirkung einem unmittelbaren, gezielten sachlichen Gebot oder Verbot gleichkomme. Ein solcher Fall liege jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht vor. Danach gebe es keine Anhaltspunkte, daß die Befolgung des
außerfiskalischen Zwecks für den Gesetzesadressaten unausweichlich sei.

39

Aus der ausschließlichen Landeskompetenz für die Erhebung örtlicher, nicht gleichartiger Verbrauchsteuern gemäß Art. 105 Abs. 2a GG folge zugleich, daß der Bundesgesetzgeber derartige örtliche Steuern nicht "verbieten" oder in Frage stellen könne. Bereits aus diesem Grunde stehe der Umstand, daß das Abfallgesetz des
Bundes vom 27. August 1986 und die auf seiner Grundlage ergangene Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 keine Abgabeerhebung auf Verpackungen vorsähen,
dem Erlaß örtlicher Verpackungsteuersatzungen nicht entgegen, soweit diese dem
bundesrechtlich vorgegebenen Ziel der Abfallvermeidung nicht widersprächen (§ 1a
AbfG 1986). Eine weitere Stellungnahme zur zweiten Vorlagefrage erübrige sich des-

40

8/24

halb. Der Bundesgesetzgeber könne den Ländern und Gemeinden die Kompetenz
zur Einführung örtlicher Verbrauchsteuern vielmehr nur dadurch "entziehen", daß er
eine "gleichartige" Steuer bundesrechtlich einführe. Das ergebe sich aus der in Art.
105 Abs. 2a GG vorgesehenen ausschließlichen Kompetenz der Länder und, von ihnen abgeleitet, der Gemeinden.
c) Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Normenkontrollantrag der Beschwerdeführerinnen ab. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht über die Vorlage
des Senats entschieden habe, entziehe sich eine ganze Reihe von Rechtsfragen einer von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung;
der Senat sei an die Beurteilung der vorgelegten Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Im übrigen sei er auch - anders als bei einer Revisionsentscheidung, die im Falle der Zurückverweisung in deren Umfang das vorinstanzliche Verfahren insgesamt neu eröffne - gehindert, die vom Bundesverwaltungsgericht
auf die Vorlage hin gegebene Antwort zum Anlaß zu nehmen, nunmehr seine die
Vorlage rechtfertigende oder zur Vorlage verpflichtende Rechtsauffassung zu ändern
und insoweit mit gänzlich neuen Rechtsgründen eine Entscheidung zu treffen.

41

Die Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Antragstellerinnen anhand dieser
den Senat bindenden rechtlichen Auffassung ergebe, daß der angegriffenen Steuer
keine erdrosselnde Wirkung zukomme und die Antragstellerinnen auch nicht deren
außerfiskalischen Zwecken unausweichlich ausgeliefert seien, so daß die Steuersatzung in Wahrheit einem unmittelbaren Verbot der Verwendung von Einwegmaterialien gleichzustellen wäre. Auch die Franchise-Unternehmen hätten die Möglichkeit der
Substitution, Umstrukturierung und Abwälzung. Die Getränkeautomaten könnten
auch durch Befüllen mitgebrachter Trinkgefäße genutzt werden. Auch sei die Steuer
grundsätzlich auf den Verbraucher abwälzbar.

42

III.

43

Gegen diese Entscheidung haben die Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerden erhoben.

44

1. Die Beschwerdeführerinnen zu 1. rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art.
2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Verpackungsteuersatzung entbehre einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, da es sich bei der
Verpackungsabgabe nicht um eine Steuer handele. Der Sache nach sei die Verpackungsteuer eine Abfallabgabe eigener Art, die eine Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabepflicht knüpfe, verhindern solle; dies widerspreche dem Wesen einer Steuer.

45

Für die Regelung einer Lenkungsteuer sei zusätzlich zur Steuergesetzgebungskompetenz auch die Sachkompetenz auf dem Gebiet der Abfallvermeidung erforderlich. Das Grundgesetz schütze vor einem Übergreifen des Steuergesetzgebers in die
Sachgesetzgebungskompetenz eines anderen Hoheitsträgers und habe damit auch
grundrechtssichernde Funktion. Die Sachkompetenz für die Bereiche Abfallvermei-

46

9/24

dung und Abfallverwertung sei jedoch bereits vom Bundesgesetzgeber abschließend
in Anspruch genommen worden.
Außer an der Sachkompetenz des Landes und der Gemeinden für die produktbezogene Abfallvermeidung und -verwertung fehle es auch an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Stadt Kassel zur Erhebung einer Verpackungsteuer.
Diese Abgabe sei keine örtliche Verbrauchsteuer. Der Gebrauch von Einwegverpackung und Einweggeschirr, deren Wert Pfennigbruchteile oder wenige Pfennige betrage, könne schlechterdings nicht als Tatbestand der Einkommensverwendung,
schon gar nicht als Ausweis einer in der Einkommensverwendung zum Ausdruck
kommenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angesehen werden. Darüber hinaus
fehle es im steuerlichen Sinne am "Verbrauch" der Einwegverpackung.

47

2. Die Beschwerdeführerinnen zu 2. rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art.
2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

48

Die Steuer habe einen objektiv berufsregelnden Charakter und sei daher an Art. 12
Abs. 1 GG zu messen. Sie verletze die Berufswahlfreiheit, da sie zur Aufgabe des
Verkaufs von Heiß- und Kaltgetränken aus Automaten zwinge, ohne die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff in die Berufswahlfreiheit zu erfüllen. Auch bei einer lediglich die Berufsausübung regelnden steuerlichen Lenkung werde das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen verletzt, weil die in der Satzung vorgegebenen
Beschränkungen den objektiv-rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes nicht
genügten. Durch Steuergesetze dürfe die im Grundgesetz vorgesehene Ordnung der
allgemeinen Zuständigkeiten zur Gesetzgebung nicht ausgehöhlt werden. Die Kompetenz zur Gesetzgebung über eine bestimmte Steuer schließe grundsätzlich nicht
die Befugnis ein, durch steuerliche Vorschriften mittelbar Sachgebiete zu regulieren,
die der Zuständigkeit des jeweiligen Gesetzgebers nicht unterlägen. Es bedürfe hierzu vielmehr sowohl der steuerlichen Zuständigkeit als auch der Sachzuständigkeit.

49

Die Verpackungsteuer erfülle auch nicht die Voraussetzungen einer örtlichen Verbrauchsteuer. Der Steuertatbestand erfasse nicht den Übergang des steuerbaren
Guts in den Verkehr; die Verpackungen blieben vielmehr "extra commercium". Der
Gebrauch von Einwegverpackungen könne nicht als eine - Leistungsfähigkeit zum
Ausdruck bringende - Einkommensverwendung verstanden werden.

50

IV.

51

Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung und die Stadt Kassel Stellung genommen.

52

B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Die Beschwerdeführerin zu 1.a) kann
ungeachtet ihrer Löschung im Handelsregister die Verfassungsbeschwerde weiter
verfolgen.

10/24

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Sie besteht auch nach ihrer Löschung rechtlich als Gesellschaft insoweit fort, als sie
noch an einem Rechtsmittelverfahren beteiligt ist und sich in diesem Verfahren das
steuerliche Ergebnis für sie ändern kann (vgl. BFHE 130, 477; 143, 420 <423>). Gleiches gilt im Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem die Verfassungsmäßigkeit der
Verpackungsteuersatzung als Besteuerungsgrundlage für ein die Beschwerdeführerin belastendes Urteil entscheidungserheblich ist. Zwar handelt es sich bei der Verfassungsbeschwerde um kein Rechtsmittel, sondern um einen außerordentlichen
Rechtsbehelf; auch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde kann sich
aber auf die Steuerschuld der Beschwerdeführerin und damit auf das Ergebnis der
vollständigen Liquidation auswirken.

54

C.
Die Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer verletzt
die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie mit
der bundesstaatlichen Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr.
24, Art. 105 Abs. 2a GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG) nicht vereinbar ist.

55

I.
1. Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift in den Schutzbereich
von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen
läßt (vgl. BVerfGE 37, 1 <17>). Die Verpackungsteuer nimmt Einfluß auf die Art und
Weise der Berufsausübung. Sie ist deshalb an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

56

Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes geregelt werden (zum Gesetzesvorbehalt vgl. BVerfGE 76, 171 <184 f.>;
82, 209 <224 f.>). Solche Regelungen können grundsätzlich auch durch Satzungen
getroffen werden (vgl. BVerfGE 33, 125 <155>; 54, 224 <234>). Ein zulässiger Eingriff setzt eine hierzu ermächtigende Norm voraus, die auch den übrigen an sie zu
stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

57

2.a) Der Gesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich
auch ausüben, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 84, 239 <274>; 93,
121 <147>). Der moderne Staat verwaltet nicht nur durch rechtsverbindliche Weisung, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung. Im Rahmen eines auf
Mitwirkung angelegten Verwaltens kann ein Steuergesetz verhaltensbeeinflussende
Wirkungen erzielen. Es verpflichtet den Steuerschuldner nicht rechtsverbindlich zu
einem bestimmten Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden.

58

Eine derartige Lenkungsabgabe bleibt als Handlungsmittel in den Rechtsfolgen und
in der Ertragswirkung eine Steuer; der Gesetzgeber regelt lediglich das Steuerpflicht-

59

11/24

verhältnis rechtsverbindlich, während die steuergesetzlich empfohlene Ausweichreaktion von dem Willen des Steuerpflichtigen abhängt. Nur wenn die steuerliche
Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende
Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 38, 61 <81>). Gleiches gilt, wenn das Aufkommen
nicht zur Finanzierung von Gemeinlasten verwendet werden soll (vgl. BVerfGE 29,
402 <408 f.>; 38, 61 <81>). Derartige Regelungen wären nicht steuerlicher Art und
könnten nicht auf eine Steuerkompetenz gestützt werden.
b) Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz
hinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz trennt die Steuer- und die
Sachgesetzgebungskompetenz als jeweils eigenständige Regelungsbereiche und
verweist auch die Lenkungsteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks
und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit
des Steuergesetzgebers. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungsteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl.
BVerfGE 55, 274 <299>; siehe auch § 3 Abs. 1 AO 1977).

60

c) Die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich ist jedoch nur zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Greift die steuerliche Lenkung auf eine Sachmaterie
über, darf der Steuergesetzgeber nicht Regelungen herbeiführen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen.

61

aa) Die Verpflichtung zur Beachtung der bundesstaatlichen Kompetenzgrenzen und
zur Ausübung der Kompetenz in wechselseitiger bundesstaatlicher Rücksichtnahme
(vgl. BVerfGE 81, 310 <339>) wird durch das Rechtsstaatsprinzip in ihrem Inhalt verdeutlicht und in ihrem Anwendungsbereich erweitert. Das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet alle rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, daß den Normadressaten nicht gegenläufige
Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen. Welche der
einen Widerspruch begründenden Regelungen zu weichen hat, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rang, der Zeitenfolge und der Spezialität der Regelungen. Sachkompetenz und Steuerkompetenz werden vom Grundgesetz bereits in der Weise aufeinander abgestimmt, daß grundsätzlich der Sachgesetzgeber Verhaltenspflichten,
der Steuergesetzgeber Zahlungspflichten regelt. Das Nebeneinander dieser Kompetenzen und ihre Wahrnehmung führen insoweit nicht zu sachlichen Widersprüchen.
Begründet der Steuergesetzgeber aber Zahlungspflichten, die den Adressaten zur
Vermeidung des steuerbelasteten Tatbestandes veranlassen sollen, so kann diese
Lenkung Wirkungen erreichen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuerkompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der

62

12/24

Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft.
bb) Diese rechtsstaatlichen Vorgaben begründen im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen zugleich Schranken der Kompetenzausübung. Der Steuergesetzgeber darf die vom Sachgesetzgeber getroffenen
Entscheidungen nicht durch Lenkungsregelungen verfälschen, deren verhaltensbestimmende Wirkungen dem Regelungskonzept des Sachgesetzgebers zuwiderlaufen. Sobald der Sachgesetzgeber für einen Sachgegenstand Regelungen trifft, muß
der Gesetzgeber diese bei steuerlichen Lenkungen beachten (zur Auferlegung von
Abgaben aufgrund einer Sachkompetenz vgl. BVerfGE 91, 186 <201 ff.>).

63

Würde der Bundesgesetzgeber etwa durch eine Lenkungsteuer mit Lenkungsdruck
in einem vom Landesgesetzgeber geregelten Bereich des Kultusrechts gestaltend
einwirken, überschritte er seine Steuerkompetenz, wenn er dadurch zu einer dem
Regelungskonzept oder einer Einzelaussage des Landesgesetzgebers zuwiderlaufenden Verhaltensweise veranlassen würde. Umgekehrt dürfte der Landesgesetzgeber oder der kommunale Satzungsgeber nicht durch eine Lenkungsteuer in den Regelungsbereich des Bundesgesetzgebers einwirken, wenn dieser den steuerlich
verfolgten Lenkungszweck ausgeschlossen oder gegenläufige Lenkungswirkungen
oder Handlungsmittel vorgeschrieben hat.

64

II.

65

Die Zuständigkeit des Bundes für die Regelung der Abfallvermeidung und verwertung ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG. Der Bundesgesetzgeber hat von
dieser Kompetenz dadurch Gebrauch gemacht, daß er bestimmte Ziele der Abfallwirtschaft vor allem in Formen kooperativen Verwaltens verfolgt.

66

1. Die Einfügung der Nr. 24 - "die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung und die
Lärmbekämpfung" - in den Katalog der Gegenstände konkurrierender Gesetzgebung
gemäß Art. 74 GG durch das 30. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12.
April 1972 (BGBl I S. 593) sollte die kompetenzrechtliche Grundlage des ersten Bundesabfallgesetzes absichern, das damals als Regierungsentwurf vorlag. Unmittelbar
vor der Verfassungsänderung hat die Bundesregierung ein Umweltprogramm vorgelegt (BTDrucks VI/2710). Im Bereich des Abfallrechts sollte von der reinen Gefahrenabwehr zur umweltorientierten Abfallwirtschaft übergegangen und mit einer umfassenden Regelung des Rechts der Abfallwirtschaft eine Grundlage zur
Harmonisierung dieses Rechts innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und im
Verhältnis zu anderen Industrienationen gewonnen werden (vgl. von Lersner, Aktuelle Fragen der Abfallwirtschaft, Müll und Abfall 3, 1972, S. 69 <70>). Im Rahmen dieser Entwicklung und einer damals noch nicht gefestigten Terminologie von Abfallbeseitigung und Abfallwirtschaft ist dem Bundesgesetzgeber durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24
GG eine Zuständigkeit zur umfassenden Regelung des Rechts der Abfallwirtschaft
eingeräumt (vgl. Rengeling, Gesetzgebungszuständigkeit, in: HStR IV, 1990, § 100
Rn. 237 m.N.).

67

13/24

2.a) Das Umweltrecht in der Konzeption des Bundesgesetzgebers kennt neben den
verbindlichen Anordnungen, insbesondere den Geboten, Verboten und Erlaubnisvorbehalten, auch Instrumente mittelbarer Verhaltenssteuerung. Im Rahmen der gemeinsamen Umweltverantwortung von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft soll der
Ausgleich zwischen individueller Freiheit und gesellschaftlichen Bedürfnissen jeweils
unter Mitwirkung der Betroffenen gefunden werden (vgl. Umweltbericht '76 der Bundesregierung, BTDrucks 7/5684, S. 9). Eine Beteiligung insbesondere der Wirtschaft
am umweltpolitischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß soll deren Sachverstand für den Umweltschutz erschließen und den Vollzug umweltpolitischer Planungen durch Konsens erleichtern (vgl. Kloepfer, Umweltrecht, 1989, § 3 Rn. 45).
Das Zusammenwirken von öffentlicher und privater Hand betont die gemeinsame
Verantwortung für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die von Wirtschaft und
Gesellschaft nicht nur die Beachtung des Rechts fordert, sondern eigenverantwortliche Planung und Mitgestaltung bei der Entfaltung von Handlungszielen und Handlungsmitteln erwartet.

68

b) Innerhalb der Instrumente mittelbaren Einwirkens unterscheidet sich eine zielgebundene Kooperation von einer zielorientierten steuerlichen Verhaltenslenkung. Die
zielgebundene Kooperation verpflichtet die Kooperationspartner zur Zusammenarbeit beim Erreichen eines rechtlich vorgegebenen Ziels, läßt aber die konkrete Form
dieser Zusammenarbeit offen (vgl. Rengeling, Das Kooperationsprinzip im Umweltrecht, 1988, S. 13). Demgegenüber gibt die zielorientierte steuerliche Lenkung dem
Steuerpflichtigen ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für eine staatlich erwünschte
Verhaltensweise zu entscheiden, beläßt ihm aber die Wahl, sich der Steuerlast zu
unterwerfen oder im Vermeiden des Steuertatbestandes dem Umweltschutz zu dienen. Die steuerliche Lenkung nimmt in Kauf, daß das Lenkungsziel nicht verläßlich
erreicht wird, ist also ein Instrument zur Annäherung an ein Ziel, während die zielgebundene Kooperation auf einen bestimmten Erfolg verpflichtet, die Auswahl der Mittel
zur Erreichung dieses Erfolges aber den Beteiligten überläßt.

69

Das Kooperationsprinzip begründet eine kollektive Verantwortung verschiedener
Gruppen mit unterschiedlichen fachlichen, technischen, personellen und wirtschaftlichen Mitteln, in eigenständiger Aufgabenteilung und Verhaltensabstimmung das vorgegebene oder gemeinsam definierte Ziel zu erreichen. Die steuerliche Lenkung hingegen wendet sich an den einzelnen Gesetzesadressaten, ohne dessen Verhalten
auf das Umweltverhalten anderer abstimmen und im umweltpolitischen Gesamterfolg
messen und rechtlich vorherbestimmen zu können. Die Kooperation erlaubt eine einvernehmliche Mitwirkung der Beteiligten je nach Bedarf und Fähigkeit, die steuerliche
Lenkung gestattet dem Leistungsfähigen ein Ausweichen in die Umweltbelastung,
wirkt jedoch gegenüber dem Nichtleistungsfähigen wie ein verbindliches Verbot.

70

Vor allem aber unterscheiden sich zielgebundene Kooperation und zielorientierte
steuerliche Lenkung in der Sanktion: Wer der steuergesetzlich überbrachten Verhaltensempfehlung nicht folgt, hat die rechtsverbindliche Zahlungspflicht zu erfüllen;
die Steuer wirkt wie ein Zwangsgeld für die Nichtbefolgung des Umweltprogramms.

71

14/24

Eine zielgebundene Kooperation hingegen bestimmt rechtsverbindlich den zu erreichenden Umwelterfolg, verzichtet dann aber selbst bei Zielverfehlung auf Sanktionen.
Die steuerliche Lenkung kollidiert mit der Offenheit, Gegenseitigkeit und Nachhaltigkeit der Kooperation, wenn der Kooperationspartner seinen Sachverstand, seine
technischen und ökonomischen Kenntnisse und seine umweltrechtlich nutzbare Organisationskraft nicht mehr allein nach Maßgabe des Umweltrechts nutzt. Die Adressaten des Steuergesetzes werden die nicht-abgabepflichtigen Verhaltensweisen bevorzugen, selbst wenn andere Formen einer Verwirklichung des Kooperationsziels
ökologisch und ökonomisch sinnvoller wären und die jeweilige Verantwortung der Kooperationspartner sachgerechter in Anspruch nähmen. Auch die Offenheit für unterschiedliche Ziele innerhalb der Abfallwirtschaft wird verengt, wenn die Adressaten
des Steuergesetzes dem Lenkungsdruck nachgeben und insoweit nicht zu einer kooperativen Verständigung bereit sind.

72

III.

73

Die aufgrund der Satzung der Stadt Kassel über die Erhebung einer Verpackungsteuer vom 16. Dezember 1991 erhobene Lenkungsteuer verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Verpackungsteuer ist zwar eine örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a
GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (1.). Die abfallwirtschaftliche Lenkung, die mit der Verpackungsteuer erreicht wird, widerspricht aber
dem Abfallrecht des Bundes. Die Wahrnehmung der Kompetenz des Art. 105 Abs. 2a
GG überschreitet die rechtsstaatlichen Grenzen der Kompetenzausübung und entbehrt damit einer ausreichenden Grundlage (2.).

74

1. Die Verpackungsteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a
GG. Die Gesetzgebungszuständigkeit über diese Steuer liegt deshalb beim Land.
Der Landesgesetzgeber darf sie auf die Gemeinden übertragen (vgl. BVerfGE 65,
325 <343>).

75

a) Die Verpackungsteuer ist eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes (zum verfassungsrechtlichen Steuerbegriff vgl. BVerfGE 84, 239 <269>; vgl. auch § 3 Abs. 1
Satz 1, 1. Halbsatz AO 1977). Sie begründet eine Gemeinlast, die jedem auferlegt
wird, der den in der Steuersatzung näher bestimmten Tatbestand eines Endverkaufs
von Speisen und Getränken, einem wirtschaftlichen Vorgang des örtlichen Marktgeschehens, erfüllt. Sie wird unabhängig von einer individuellen Gegenleistung erhoben
und erbringt einen Ertrag zur Finanzierung der Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft.

76

Die Steuer hindert die Schuldner nicht an der von ihnen gewählten Form der Berufsausübung. Sie beläßt dem Unternehmer die Möglichkeit, den bisherigen Verkauf von
Speisen und Getränken fortzusetzen. Die Ausgestaltung der Steuer gibt dem Schuldner lediglich einen finanzwirtschaftlichen Anlaß, auf nicht wiederverwendbares Material zu verzichten oder Verpackungen und Geschirr am Ort der Ausgabe zurückzu-

77

15/24

nehmen und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich zu verwerten.
b) Die Steuer erfüllt auch die Anforderungen einer Verbrauchsteuer. Verbrauchsteuern sind Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen
Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung <Finanzverfassungsgesetz> BTDrucks 2/
480, S. 107 Tz. 160; vgl. auch BVerfGE 16, 64 <74>). Als Besteuerung des Verbrauchs werden sie in der Regel bei demjenigen Unternehmer erhoben, der das Verbrauchsgut für die allgemeine Nachfrage anbietet, sind aber auf Überwälzung auf
den Verbraucher angelegt (vgl. RFHE 7, 266 <269>; vgl. auch BVerfGE 27, 375
<384>; BVerwGE 6, 247 <256 f.>). Die Verbrauchsteuer knüpft an das Verbringen
des Verbrauchsgutes in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr an, ohne aber - wie die
Verkehrsteuern - im Tatbestand beide Seiten, insbesondere beide Vertragspartner zu
erfassen.

78

Die Einwegverpackung ist ein verbrauchsfähiges Gut. Sie ist nach dem Verzehr der
darin enthaltenen Getränke oder Speisen funktions- und wertlos geworden, also verbraucht (vgl. Förster, Die Verbrauchsteuern, 1989, S. 115). Die Kunden von FastFood-Produkten und Getränken in Einwegverpackungen entledigen sich nach dem
Verzehr der Lebensmittel und Getränke der übriggebliebenen Verpackung; diese
wird vom Wirtschaftsgut zum Abfall, der - jedenfalls für den Kunden - ohne wirtschaftlichen Wert ist. Die Bemessungsgrundlage der Steuer erfaßt die zu verbrauchenden
Verpackungseinheiten, rechtfertigt also ihre Ertragswirkung aus der im Verbrauch
vermuteten Leistungsfähigkeit des Verbrauchers.

79

c) Die Verpackungsteuer der Stadt Kassel erfüllt auch die Voraussetzungen der Örtlichkeit im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Der Steuertatbestand begrenzt den Steuergegenstand auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an
Ort und Stelle und stellt damit typisierend darauf ab, daß die Verpackung im Gemeindegebiet verbraucht wird. Die Einwände der Beschwerdeführerinnen, ihre Waren
könnten auch an anderer Stelle verzehrt werden und würden insbesondere beim Verkauf im Bereich des "Drive-In" nicht im Gemeindegebiet verbraucht, betreffen Besonderheiten einzelner Verbrauchsformen und stellen die Örtlichkeit der Verpackungsteuer in ihrem auf das Gemeindegebiet bezogenen Typus nicht in Frage.

80

d) Die Verpackungsteuer ist bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig.
Eine hier allein in Betracht kommende Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer liegt nicht
vor. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG verbietet eine Doppelbelastung derselben Steuerquelle. Art. 105 Abs. 2a GG läßt die zur Zeit des 21. Gesetzes
zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) üblichen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern unberührt und verlangt
für die nicht herkömmlichen örtlichen Steuern, daß der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfaßt wie eine Bundessteuer, sich also in
Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswir-

81

16/24

kung von der Bundessteuer unterscheidet (vgl. BVerfGE 65, 325 <351>).
Verpackungsteuer und Umsatzsteuer schöpfen verschiedene Quellen steuerlicher
Belastbarkeit aus: Die Verpackungsteuer belastet die Verpackungen jeweils in ihrer
Stückzahl, die Umsatzsteuer die unternehmerische Leistung im Entgelt. Belastungsgrund für die Umsatzsteuer ist dementsprechend die Nachfrage in einer bestimmten,
im Preis ausgedrückten Werthöhe, während Belastungsgrund der Verpackungsteuer
der Verbrauch von nicht wiederverwendeten und nicht zur Verwertung zurückgenommenen Verpackungen in einer bestimmten Stückzahl ist. Die Umsatzsteuer zielt auf
die Kaufkraft des Verbrauchers, die Verpackungsteuer auf die Umweltbelastung. Die
Umsatzsteuer erfaßt die beim Konsumenten vermutete Belastbarkeit, die Verpackungsteuer den vermeidbaren, umweltschädlichen Verbrauch. Verpackungsteuer
und Umsatzsteuer haben deshalb einen je verschiedenen Belastungsgrund.

82

Dementsprechend ist nach Art. 105 Abs. 2a GG das Land grundsätzlich zur Regelung einer Verpackungsteuer als örtlicher Verbrauchsteuer zuständig. Diese Kompetenz ist in Hessen auf die Gemeinden übertragen worden (vgl. § 7 HessKAG).

83

2. Die Verpackungsteuer läuft jedoch in ihrer Ausgestaltung als Lenkungsteuer den
bundesrechtlichen Vorgaben des Abfallrechts zuwider. Insoweit durfte die Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG nicht in der Weise ausgeübt werden, daß ihre Lenkungswirkungen den rechtsverbindlichen Vorgaben des Bundesgesetzes widersprechen.

84

Die Verpackungsteuer verfolgt neben dem Finanzierungszweck vor allem einen
Lenkungszweck: Sie verteuert die Verwendung von Einwegverpackungen für den
Verbraucher und veranlaßt diesen damit, Waren in Mehrwegbehältnissen nachzufragen. Die Endverkäufer des Einwegmaterials werden in ihrer Konkurrenz zu Anbietern
von Mehrwegbehältnissen durch das Steuerrecht veranlaßt, auf Mehrwegsysteme
umzustellen oder das ausgegebene Einwegmaterial zurückzunehmen und stofflich
außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung zu verwerten. Diese steuerliche Lenkung ist zwar grundsätzlich von der Kompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt,
überschreitet aber in ihrer Einwirkung auf das Abfallrecht diese Kompetenz, weil sie
der abfallwirtschaftsrechtlichen Konzeption des Bundesgesetzgebers widerspricht.

85

a) Nach der Grundentscheidung des Abfallgesetzgebers im Abfallgesetz, die auch
im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beibehalten worden ist, werden die abfallwirtschaftlichen Ziele der Vermeidung und Verwertung von Einwegverpackungen
nach dem Kooperationsprinzip verfolgt (vgl. oben zu C.II.2.).

86

aa) Schon die Ermächtigung des § 14 AbfG 1972 zum Erlaß von Rechtsverordnungen war vorrangig als Anstoß zur einvernehmlichen Entwicklung und Beachtung von
umweltpolitischen Grenzwerten gedacht, die ihren Zweck auch erreichen kann, ohne
daß von ihr Gebrauch gemacht wird. Die Ermächtigung galt von Anfang an als "Knüppel im Sack", der Anlaß geben sollte, daß Fachleute in Staat und Privatwirtschaft gemeinsam Grenzwerte ermitteln, deren Überschreiten ein Verbot zur Folge haben

87

17/24

kann; Industrie und Handel sollten daraufhin durch selbstbeschränkende Wettbewerbsabsprachen die Beachtung der Grenzwerte sicherstellen. Dieser Vollzug des
Abfallgesetzes ist auf einvernehmliche Stetigkeit in der Verbesserung des Umweltschutzes angelegt, ohne daß langjährige Investitionen in Frage gestellt werden (vgl.
von Lersner, Aktuelle Fragen der Abfallwirtschaft, Müll und Abfall 3, 1972, S. 69
<72>).
Im Abfallwirtschaftsprogramm '75 der Bundesregierung heißt es hierzu u.a.:

88

"Die Bundesregierung mißt dem Verpackungsproblem besondere Priorität in der Abfallwirtschaft bei. Sie wird daher im Rahmen der Fortschreibung dieses Programmes
ihre Bemühungen um gesamtwirtschaftlich sinnvolle Lösungen auf diesem Gebiet
verstärken. Zu diesem Zweck hält sie eine Zusammenarbeit von Sachverständigen
des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände sowie von Industrie
und Handel für erforderlich. Auf der Grundlage eines regelmäßigen Erfahrungsaustauschs sollten diese Sachverständigen die Aufgabe haben, Lösungsvorschläge für
anstehende Probleme, insbesondere auf dem Gebiet der Rationalisierung und weiteren Verwertung von Verpackungen, zu erarbeiten" (BTDrucks 7/4826, S. 19).

89

Auch in der Begründung zum Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 21. Februar 1985 hebt die Bundesregierung die Bedeutung der Kooperation und des hierfür benötigten Gestaltungsraums mehrfach
hervor; sie betont, daß ordnungsrechtliche Mittel bei der Abfallvermeidung und verwertung nicht hinreichend wirksam seien. Dort heißt es u.a.:

90

"In den Entwurf ist eine Ermächtigung, dem Handel ein sog. 'Alternatives Angebot'
vorschreiben zu können, zunächst nicht aufgenommen worden, um freiwillige Absprachen mit marktführenden Unternehmen nicht von vornherein auszuschließen.
Sollte sich dieser Weg als nicht gangbar erweisen, wird die Bundesregierung im
weiteren Gesetzgebungsverfahren auch eine Verpflichtung zum Feilhalten eines
ausgewogenen Angebots von Mehrwegverpackungen in Ladengeschäften des Einzelhandels vorschlagen. Ein freiwilliges alternatives Angebot im Mehrwegsystem
hätte Signalwirkung auf konkurrierende Unternehmen und könnte staatliche Eingriffe entbehrlich machen" (BTDrucks 10/2885, S. 18).

91

bb) Deutlichen Ausdruck hat dieses Konzept schließlich in der Regelung des § 14
AbfG gefunden. Diese Vorschrift bildet nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers den Kern des Abfallgesetzes 1986 (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des
Innenausschusses, BTDrucks 10/5656, S. 74, 78; Bericht der Bundesregierung über
den Vollzug des Abfallgesetzes vom 27. August 1986, BTDrucks 11/756, S. 12 ff.).
Einwirkungen auf Industrie und Handel sollten allein im Rahmen dieser Ermächtigungen und durch deren Regelungsinstrumente zulässig sein, um die private Wirtschaft
zu eigenverantwortlichem abfallwirtschaftlichen Handeln zu veranlassen und ihre Kooperationsbereitschaft zu fördern. Von den Ermächtigungen sollte erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn Kooperationsbemühungen erfolglos geblieben sind
(BTDrucks 10/2885, S. 12, 18, 45; 10/5656, S. 74).

92

18/24

In ihrem Bericht über die Erfahrungen mit dem Abfallgesetz 1986 hebt die Bundesregierung erneut hervor, daß Abfallvermeidung und -verwertung nicht mit ordnungsrechtlichen Mitteln effektiv durchgesetzt werden könnten, vielmehr ein gesellschaftlicher Konsens notwendig sei, der ein Umdenken und ein verändertes Handeln aller
gesellschaftlichen Gruppen voraussetze (BTDrucks 11/756, S. 5 f.); statt staatlicher
Gebots- und Verbotsregelungen sollte soweit wie möglich das Kooperationsprinzip
Anwendung finden (BTDrucks 11/756, S. 12).

93

§ 14 Abs. 2 AbfG bestimmte, daß die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise zunächst Zielfestlegungen - die binnen angemessener Zeit zu erreichenden Ziele für Vermeidung, Verringerung oder Verwertung von Abfällen aus bestimmten Erzeugnissen - vorlegt; diese werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Eine
Verordnung kam nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AbfG erst in Betracht, wenn das festgelegte
Vermeidungs-, Verringerungs- oder Verwertungsziel nicht erreicht wird oder nicht erreichbar ist. In seiner konkreten Ausgestaltung sollten die abfallwirtschaftlichen Ziele
der Vermeidung und Verwertung von Verpackungen zunächst in Kooperation bestimmt und sodann vorrangig durch die Wirtschaft in Wahrnehmung eigener Verantwortung verwirklicht werden. Dies konnte insbesondere aufgrund von freiwilligen Absprachen oder Selbstbeschränkungsabkommen geschehen (BTDrucks 10/2885, S.
18, 45 f.).

94

Das Kooperationsprinzip war in § 14 Abs. 2 AbfG so ausgeformt, daß die zur einseitigen Durchsetzung der entsprechenden Ziele in Betracht kommenden Handlungsmittel ausschließlich in der Verantwortung der Bundesregierung als Verordnunggeber und Kooperationspartner liegen und sie dadurch für die beteiligten Kreise
aufgrund ihres Kooperationswissens vorhersehbar werden. Der Gesetzgeber verzichtete hier gänzlich auf ordnungsrechtliche Regelungen, um den kooperativen Gestaltungsraum nicht einzuengen. Die Ermächtigungen des § 14 Abs. 2 Satz 3 AbfG in
der Hand des Verordnunggebers sollten Kooperationsbereitschaft und Akzeptanz
fördern. Das Gesetz sah Wirtschaft und Handel insgesamt als verantwortliche Verursacher, von denen es eigene Konzepte zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und deren Realisierung erwartete.

95

Auch das Ziel des Zusammenwirkens im Rahmen des § 14 AbfG war einer auf die
jeweils Beteiligten abgestimmten Ausgestaltung zugänglich. Im Kooperationsverfahren sollten ökonomisch und ökologisch sinnvolle und vertretbare Lösungen gefunden
werden, die den jeweiligen Verhältnissen angepaßt sind (vgl. hierzu Sondergutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen vom September 1990 "Abfallwirtschaft", BTDrucks 11/8493, S. 55 f., 63).

96

cc) Dieses in § 14 Abs. 2 AbfG geregelte Prinzip wurde insbesondere im Bereich
der Verpackungen von Anfang an genutzt. Schon unter Geltung des § 14 AbfG 1972
hatte sich im Jahre 1977 die deutsche Industrie im Rahmen eines freiwilligen Selbstbeschränkungsabkommens verpflichtet, auf die Einführung von Einwegverpackungen aus Kunststoff zu verzichten. Diese Selbstverpflichtung blieb bis Ende des Jah-

97

19/24

res 1987 wirksam. Die erste auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 AbfG 1986 erlassene
Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen
aus Kunststoffen vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2455) sollte dem Trend,
Mehrweg-Glaspfandflaschen durch Einweg-Kunststoffflaschen (insbesondere 1,5 l
PET-Einwegflaschen) zu ersetzen, entgegenwirken. Weiterhin wurden Ziele festgelegt, die für Getränkeverpackungen Recyclingquoten und Anteile für Mehrwegverpackungen bestimmen und deren Beachtung in eigenständiger Zusammenarbeit der
Verantwortlichen erwarten (Zielfestlegungen der Bundesregierung zur Vermeidung,
Verringerung oder Verwertung von Abfällen aus Verpackungen für Getränke vom 26.
April 1989, Bundesanzeiger vom 6. Mai 1989, S. 2237; Zielfestlegungen der Bundesregierung zur Vermeidung, Verringerung oder Verwertung von Abfällen von Verkaufsverpackungen aus Kunststoff für Nahrungs- und Genußmittel sowie Konsumgüter vom 17. Januar 1990, Bundesanzeiger vom 30. Januar 1990, S. 513). Diese
Zielfestlegungen hatten letztlich jedoch nicht den gewünschten Erfolg, so daß der
Verordnunggeber - in thematisch eng begrenztem Ausmaß - ordnungsrechtliche Regelungen getroffen hat.
Die Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl I S. 1234) geht von der Verantwortlichkeit nicht nur der Vertreiber und der Konsumenten, sondern auch der Hersteller von Verpackungen aus. Sie zielt auf ein Netz von Rücknahmeverpflichtungen,
durch das die Verursacherkette vom Handel über die Konsumgüterindustrie, den Verpackungshersteller bis zum Lieferanten des Vormaterials rückabgewickelt wird. Sie
fordert für diesen Zweck ein Zusammenwirken aller Beteiligten, das "Insellösungen"
für einzelne Produkte oder Branchen praktisch ausschließt (vgl. Rummler/Schutt,
Verpackungsverordnung, 1991, S. 29). Bereits der Entwurf der Verpackungsverordnung im Juli 1990 veranlaßte die beteiligten Kreise, gemeinsame Lösungsmodelle zu
entwickeln. Im Ergebnis wurde ein Konsens über ein duales System gefunden, das
vom Verordnunggeber aufgenommen worden ist (vgl. hierzu Rummler/Schutt, a.a.O.,
S. 30 ff.). Die Verpackungsverordnung ist demnach Ergebnis der kooperativen Beteiligung der betroffenen Kreise; sie fordert zudem ein weitergehendes Zusammenwirken, insbesondere auch unter Einbeziehung der Hersteller von Verpackungen.

98

Mit diesen auf Kooperation angelegten Inhalten gilt die Verpackungsverordnung
trotz Wegfalls der Ermächtigung des § 14 Abs. 2 AbfG 1986 bis heute fort (vgl. dazu
BVerfGE 78, 179 <198>); das nunmehr geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verfolgt dieselbe Konzeption.

99

b) Die steuerliche Lenkung durch die Verpackungsteuer läuft dem gesetzlichen Kooperationskonzept zuwider.

100

aa) Die Lenkung ist mit der Offenheit der Handlungsmittel, die das Kooperationskonzept des Abfallgesetzes prägt, grundsätzlich unvereinbar. Sie fördert ein bestimmtes Verhalten - den Verzicht auf die Verwendung von Einweggeschirr oder die
stoffliche Verwertung ausgegebenen Einwegmaterials außerhalb der öffentlichrechtlichen Entsorgung - und wendet sich an einen umgrenzten Adressatenkreis, die

101

20/24

Verwender von Einweggeschirr bei der Abgabe von Speisen und Getränken an
Ort und Stelle. Mit dieser konkreten, sanktionsbewehrten Verhaltenslenkung widerspricht sie der Entscheidung des Gesetzgebers, die Konkretisierung des Ziels, Verpackungsabfälle zu vermeiden, und die Auswahl der dafür geeigneten Mittel den
"beteiligten Kreisen" mit ihrer besonderen Sachkenntnis und -nähe zu überlassen.
Einvernehmlich entwickelte Zielfestlegungen sollen die gebotene Verringerung der
Gesamtmenge von Verpackungsabfällen im Volumen und zeitlichen Rahmen konkretisieren. Sodann soll der technische und ökonomische Sachverstand der Verantwortlichen genutzt werden, um die Handlungsmittel und die individuellen Mitwirkungshandlungen näher zu bestimmen.
bb) In ähnlicher Weise widerspricht die steuerliche Lenkung der abfallrechtlichen
Konzeption der Erfolgsverantwortung der beteiligten Kreise als Kooperationspartner.
Sie besteuert das Unterlassen des gewünschten Verhaltens auch dann, wenn durch
die Nutzung anderer Alternativen das abfallwirtschaftliche Ziel in gleicher oder besserer Weise gefördert würde und diese Alternativen im konkreten Fall ökonomisch und
ökologisch sinnvoller wären. Der Steuertatbestand steht dem abfallrechtlichen Prinzip kooperativer Verantwortung entgegen, weil dieses lediglich den Vermeidungserfolg als Ziel vorgibt, den Weg zu diesem Ziel aber dem sachkundigen Einvernehmen
überläßt. Auch wirkt die steuerliche Lenkung nur auf ein individuelles Verhalten ein,
kann die Erreichung des abfallwirtschaftlichen Gesamtziels aber nicht sicherstellen,
weil der einzelne Steuerschuldner sich durch Abgabenzahlung von der abgabenrechtlichen Zweckbindung lösen darf. Außerdem erfaßt die Lenkungsteuer nur einen
kleinen Teil der nach dem Bundesabfallgesetz für das Ziel der Vermeidung von Verpackungsabfällen Verantwortlichen. Die Steuer trifft allein die Letztvertreiber und
Konsumenten. Die abfallgesetzlich vorgesehene Kooperation hingegen ist darauf gerichtet, möglichst alle Verantwortlichen innerhalb der Produktions- und Handelskette
mit ihren fachlichen, technischen und ökonomischen Handlungsmitteln zu einer gemeinsamen und koordinierten Vermeidung von Verpackungsabfällen in Pflicht zu
nehmen. Auch insoweit nimmt die Verpackungsteuer der gesetzlich vorgesehenen
Kooperation ihre Offenheit und verschiebt insbesondere den Kooperationsdruck von
den Herstellern und Zwischenhändlern zu den Letztvertreibern.

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cc) Soweit die steuerliche Verhaltenslenkung zur Vermeidung von Einweggeschirr
dem Steuerpflichtigen noch einen gewissen Entscheidungsraum bei Umsetzung des
Vermeidungsziels beläßt und insoweit als verhaltensoffene zielorientierte Lenkung
wirkt, steht auch diese Zielbestimmung im Widerspruch zur relativen Zielgebundenheit der abfallgesetzlichen Konzeption. § 1a AbfG gibt die abfallwirtschaftlichen Ziele
der Vermeidung und Verwertung von Abfällen vor. Sowohl die produktionsbezogenen
Vermeidungs- und Verwertungspflichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) als auch die Regelung des Verwertungsvorrangs (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG) machen aber deutlich,
daß der Gesetzgeber diese Ziele nicht um jeden Preis verwirklichen, sondern unter
Berücksichtigung der jeweiligen ökonomischen und ökologischen Auswirkungen gewichten wollte. Um eine sachgerechte Abwägung dieser Belange sicherzustellen,

103

21/24

setzt er in besonderer Weise auf die Kooperation mit den Abfallverursachern (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom heutigen Tage, 2 BvR 1876/91 u.a.) und weist im Rahmen des § 14 Abs. 2 AbfG dem Verordnunggeber und den beteiligten Kreisen die
Aufgabe dieser vergleichenden Risikobewertung zu.
Die steuerliche Lenkung läuft diesem Kooperationsziel zuwider, da sie generell auf
Vermeidung hinwirkt, ohne zu unterscheiden, ob im konkreten Fall die Einführung
von Ein- oder Mehrwegsystemen ökonomisch und ökologisch sinnvoll ist oder sonstigen erheblichen Belangen, z.B. der Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung
oder Hygiene, widerspricht. Gleiches gilt für die undifferenzierte Lenkung zur stofflichen Verwertung.

104

dd) Diese Gegenläufigkeit zur bundesrechtlichen Konzeption ist auch nach Erlaß
der Verpackungsverordnung bestehen geblieben.

105

Die Verwirklichung des in dieser Verordnung vorgegebenen Modells wird von einer
Verpackungsteuer durchkreuzt, die den Lenkungsdruck ausschließlich auf die Endverkäufer und Verbraucher ausrichtet und die Endverkäufer in individuelle Lösungen
drängt. Sowohl die damit verbundene Entlastung der Hersteller und Zwischenvertreiber als auch die individuelle Ausrichtung sind geeignet, das von der Verpackungsverordnung gewollte Zusammenwirken aller Verantwortlichen zu beeinträchtigen.

106

Die Lenkung durch die Verpackungsteuer ist auf die Steuerung des individuellen
Verhaltens des Steuerpflichtigen gerichtet. Sie gibt Anlaß, die Erfüllung der kollektiven Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung zugunsten steuerbefreiender
Individuallösungen zu vernachlässigen. Die Lenkung zur Rücknahme selbst ausgegebener Verpackungen erwartet ein anderes Verhalten als die Rücknahmepflicht
nach § 6 Abs. 1 VerpackVO, wonach der Vertreiber gebrauchte Verpackungen auch
dann zurücknehmen muß, wenn er sie nicht selbst ausgegeben hat, sondern entsprechende Waren in seinem Sortiment führt und nach Art, Form und Größe entsprechende Verpackungen vertreibt. Noch deutlicher zeigt sich der Widerspruch, wenn
der Verordnunggeber dem Vertreiber eine gleichwertige Alternative zwischen einer
individuellen Rücknahme und der Beteiligung an einem kollektiven System eröffnet.
Zwar wird die Nutzung des Dualen Systems Deutschland im Rahmen des Befreiungstatbestandes des § 3 der Verpackungsteuersatzung der Stadt Kassel in Höhe
der von diesem System erreichten Quote der stofflichen Verwertung berücksichtigt.
Da der einzelne Vertreiber auf diese Weise aber keine vollständige Steuerbefreiung
erreichen kann, stellt auch die steuerrechtlich vorgesehene individuelle Rücknahme
der selbst ausgegebenen Verpackungen das kollektive Konzept des Verordnunggebers in Frage.

107

IV.

108

1.a) Die Verfassungswidrigkeit der Satzung führt zu deren Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3
Satz 2 BVerfGG). Eine bloße Unvereinbarkeitserklärung scheidet nach der Art der
festgestellten Verfassungsverstöße aus. Die angegriffene Entscheidung des Hessi-

109

22/24

schen Verwaltungsgerichtshofs ist aufzuheben, weil sie auf der verfassungswidrigen
Satzung beruht.
b) Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerinnen zu 1.

110

2.a) Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerden beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

111

b) Über die Kosten des erledigten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden
(vgl. BVerfGE 89, 91 <97>). Diese Entscheidung fällt zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen zu 1. aus. Sie hätten vorläufigen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 8 (seit 1. Januar 1997: Abs. 6) VwGO beantragen können. Zudem
hatten sie die Möglichkeit, Anträge an die Behörde auf Aussetzung der Vollziehung
der Verpackungsteuerbescheide nach § 80 Abs. 4 VwGO, auf Stundung nach § 4
Abs. 1 Nr. 5a) HessKAG (i.d.F. des Art. 3 AO-Anpassungsgesetz vom 21. Dezember
1976 <GVBl I S. 532>) i.V.m. § 222 AO 1977 oder auf Erlaß nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a)
HessKAG i.V.m. § 227 AO 1977 zu stellen.

112

Da es bei diesen Rechtsbehelfen ebenso wie für eine Entscheidung nach § 32
BVerfGG im wesentlichen nicht auf die - durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts damals vorgezeichneten - Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sondern auf eine Folgenabwägung angekommen wäre, war ihre vorherige Ausschöpfung
nicht von vornherein aussichtslos und unzumutbar.

113

D.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

114

Limbach

Graßhof

Kruis

Kirchhof

Winter

Sommer

Jentsch

Hassemer

23/24

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/
95
Zitiervorschlag BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 Rn. (1 - 114), http://www.bverfg.de/e/rs19980507_2bvr199195.html
ECLI

ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980507.2bvr199195

24/24

